{"id":"bgbl1-2010-67-3","kind":"bgbl1","year":2010,"number":67,"date":"2010-12-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2010/67#page=19","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2010-67-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2010/bgbl1_2010_67.pdf#page=19","order":3,"title":"Fünftes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen","law_date":"2010-12-21T00:00:00Z","page":2221,"pdf_page":19,"num_pages":7,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2010                       2221\nFünftes Gesetz\nzur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen1)2)\nVom 21. Dezember 2010\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                                 c) gefüllt mit gerissenem Mischtabak, mit\nsen:                                                                                    einem äußeren Deckblatt von normaler\nInhaltsübersicht                                               Zigarrenfarbe aus rekonstituiertem Tabak,\nArtikel\ndas das Erzeugnis vollständig umhüllt, ge-\ngebenenfalls auch den Filter, nicht aber\nÄnderung des Tabaksteuergesetzes                                     1\ndas Mundstück, wenn ihr Stückgewicht\nÄnderung des Branntweinmonopolgesetzes                               2\nmindestens 2,3 Gramm und höchstens\nÄnderung des Schaumwein- und Zwischenerzeugnis-\nsteuergesetzes                                                       3                  10 Gramm und ihr Umfang auf mindes-\n(weggefallen)                                                        4                  tens einem Drittel ihrer Länge 34 Milli-\nÄnderung des Kaffeesteuergesetzes                                    5\nmeter oder mehr beträgt;“.\nÄnderung des Alkopopsteuergesetzes                                   6       b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\nInkrafttreten                                                        7              „(4) Tabakabfälle sind Rauchtabak, wenn sie\nzum Rauchen geeignet und für den Einzel-\nArtikel 1                                          verkauf aufgemacht sind sowie nicht Zigarren\nÄnderung des                                          oder Zigarillos nach Absatz 2 Nummer 1 oder\nTabaksteuergesetzes                                      Zigaretten nach Absatz 2 Nummer 2 sind. Als\nTabakabfälle im Sinn dieses Absatzes gelten\nDas Tabaksteuergesetz vom 15. Juli 2009 (BGBl. I                            Überreste von Tabakblättern sowie Neben-\nS. 1870) wird wie folgt geändert:                                                erzeugnisse, die bei der Verarbeitung von Tabak\n1. § 1 wird wie folgt geändert:                                               oder bei der Herstellung, Be- oder Verarbeitung\nvon Tabakwaren anfallen.“\na) Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\nc) In Absatz 5 wird die Angabe „1“ durch die An-\n„1. Zigarren oder Zigarillos: als solche zum Rau-                      gabe „1,5“ ersetzt.\nchen geeignete und auf Grund ihrer Eigen-\nschaften und der normalen Verbraucher-                        d) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:\nerwartungen ausschließlich dafür bestimmte,                          „(7) Als Zigarren oder Zigarillos gelten Erzeug-\nmit einem Deckblatt oder mit einem Deck-                          nisse, die statt aus Tabak teilweise aus anderen\nblatt und einem Umblatt umhüllte Tabak-                           Stoffen bestehen und die die sonstigen Voraus-\nstränge                                                           setzungen nach Absatz 2 Nummer 1 erfüllen.“\na) ganz aus natürlichem Tabak,                             2. § 2 wird wie folgt gefasst:\nb) mit einem äußeren Deckblatt aus natür-                                               „§ 2\nlichem Tabak,                                                                   Steuertarif\n1\n) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2010/12/EU des\n(1) Die Steuer beträgt:\nRates vom 16. Februar 2010 zur Änderung der Richtlinie 92/79/EWG,        1. für Zigaretten\nder Richtlinie 92/80/EWG und der Richtlinie 95/59/EG hinsichtlich der\nStruktur und der Sätze der Verbrauchsteuern auf Tabakwaren sowie             a) vorbehaltlich der Buchstaben b bis g 9,82 Cent\nder Richtlinie 2008/118/EG (ABl. L 50 vom 27.2.2010, S. 1).                     je Stück und 21,69 Prozent des Kleinverkaufs-\n2\n) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen                preises, mindestens den Betrag, der sich aus\nParlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informations-\nverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften                Absatz 2 ergibt;\nund der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft            b) bis zum 30. April 2011 8,27 Cent je Stück und\n(ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37), die zuletzt durch die Richtlinie\n2006/96/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 81) geändert worden ist,              24,66 Prozent des Kleinverkaufspreises, min-\nsind beachtet worden.                                                           destens 17,586 Cent je Stück abzüglich der","2222        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2010\nUmsatzsteuer des Kleinverkaufspreises der                  d) für den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis zum\nzu versteuernden Zigarette höchstens jedoch                   31. Dezember 2013 45,00 Euro je Kilogramm\n14,370 Cent je Stück;                                         und 14,51 Prozent des Kleinverkaufspreises,\nmindestens 88,20 Euro je Kilogramm abzüg-\nc) für den Zeitraum vom 1. Mai 2011 bis zum\nlich der Umsatzsteuer des Kleinverkaufsprei-\n31. Dezember 2011 9,08 Cent je Stück und\nses des zu versteuernden Feinschnitts;\n21,94 Prozent des Kleinverkaufspreises, min-\ndestens 18,156 Cent je Stück abzüglich der                 e) für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum\nUmsatzsteuer des Kleinverkaufspreises der                     31. Dezember 2014 46,75 Euro je Kilogramm\nzu versteuernden Zigarette;                                   und 14,63 Prozent des Kleinverkaufspreises,\nmindestens 91,63 Euro je Kilogramm abzüg-\nd) für den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis zum\nlich der Umsatzsteuer des Kleinverkaufsprei-\n31. Dezember 2012 9,26 Cent je Stück und\nses des zu versteuernden Feinschnitts;\n21,87 Prozent des Kleinverkaufspreises, min-\ndestens 18,518 Cent je Stück abzüglich der                 f) für den Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis zum\nUmsatzsteuer des Kleinverkaufspreises der                     14. Februar 2016 mindestens 95,04 Euro je\nzu versteuernden Zigarette;                                   Kilogramm abzüglich der Umsatzsteuer des\nKleinverkaufspreises des zu versteuernden\ne) für den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis zum                   Feinschnitts;\n31. Dezember 2013 9,44 Cent je Stück und\n21,80 Prozent des Kleinverkaufspreises, min-          4. für Pfeifentabak 15,66 Euro je Kilogramm und\ndestens 18,881 Cent je Stück abzüglich der                 13,13 Prozent des Kleinverkaufspreises, min-\nUmsatzsteuer des Kleinverkaufspreises der                  destens 22 Euro je Kilogramm.\nzu versteuernden Zigarette;                               (2) Die Steuer für Zigaretten entspricht mindes-\ntens dem Betrag (Mindeststeuersatz), der sich\nf) für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum\nerrechnet aus 100 Prozent der Gesamtsteuerbe-\n31. Dezember 2014 9,63 Cent je Stück und\nlastung durch die Tabaksteuer und die Umsatz-\n21,74 Prozent des Kleinverkaufspreises, min-\nsteuer auf den gewichteten durchschnittlichen\ndestens 19,259 Cent je Stück abzüglich der\nKleinverkaufspreis für Zigaretten abzüglich der Um-\nUmsatzsteuer des Kleinverkaufspreises der\nsatzsteuer des Kleinverkaufspreises der zu versteu-\nzu versteuernden Zigarette;\nernden Zigarette. Zur Ermittlung der Steuerbelas-\ng) für den Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis zum           tung ist der am 1. Januar eines Jahres geltende\n14. Februar 2016 mindestens 19,636 Cent je            Steuersatz maßgebend.\nStück abzüglich der Umsatzsteuer des Klein-\n(3) Die Steuer für Feinschnitt entspricht mindes-\nverkaufspreises der zu versteuernden Ziga-\ntens dem Betrag (Mindeststeuersatz), der sich er-\nrette;\nrechnet aus 100 Prozent der Gesamtsteuerbelas-\n2. für Zigarren und Zigarillos                              tung durch die Tabaksteuer und die Umsatzsteuer\nauf den gewichteten durchschnittlichen Kleinver-\na) vorbehaltlich des Buchstaben b 1,4 Cent je\nkaufspreis für Feinschnitt abzüglich der Umsatz-\nStück und 1,47 Prozent des Kleinverkaufs-\nsteuer des Kleinverkaufspreises des zu versteuern-\npreises, mindestens 5,760 Cent je Stück\nden Feinschnitts, mindestens 95,04 Euro je Kilo-\nabzüglich der Umsatzsteuer des Kleinver-\ngramm. Zur Ermittlung der Steuerbelastung ist der\nkaufspreises der zu versteuernden Zigarre\nam 1. Januar eines Jahres geltende Steuersatz\noder des zu versteuernden Zigarillos;\nmaßgebend.\nb) für den Zeitraum vom 1. Mai 2011 bis zum\n(4) Das Bundesministerium der Finanzen macht\n31. Dezember 2011 mindestens 4,888 Cent\nim elektronischen Bundesanzeiger jeweils im Monat\nje Stück abzüglich der Umsatzsteuer des\nJanuar eines Jahres mit Wirkung vom 15. Februar\nKleinverkaufspreises der zu versteuernden\ndes gleichen Jahres die aus der Geschäftsstatistik\nZigarre oder des zu versteuernden Zigarillos;\n(§ 34) für das Vorjahr ermittelten gewichteten\n3. für Feinschnitt                                          durchschnittlichen Kleinverkaufspreise für Zigaret-\nten und Feinschnitt für Zwecke der Berechnung\na) vorbehaltlich der Buchstaben b bis f\nder Mindeststeuer auf Zigaretten und Feinschnitt\n48,49 Euro je Kilogramm und 14,76 Prozent\nbekannt. Berechnungen nach Absatz 2 Satz 1 erfol-\ndes Kleinverkaufspreises, mindestens den\ngen jeweils auf drei Stellen nach dem Komma, Be-\nBetrag, der sich aus Absatz 3 ergibt;\nrechnungen nach Absatz 3 Satz 1 erfolgen jeweils\nb) für den Zeitraum vom 1. Mai 2011 bis zum              auf eine Stelle nach dem Komma. Die Mindest-\n31. Dezember 2011 41,65 Euro je Kilogramm             steuer für Zigaretten wird auf zwei Stellen nach\nund 14,30 Prozent des Kleinverkaufspreises,           dem Komma und die Mindeststeuer für Feinschnitt\nmindestens 81,63 Euro je Kilogramm abzüg-             wird auf ganze Zahlen gerundet.\nlich der Umsatzsteuer des Kleinverkaufsprei-\n(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird\nses des zu versteuernden Feinschnitts;\nermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustim-\nc) für den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis zum           mung des Bundesrates zur Durchführung der Richt-\n31. Dezember 2012 43,31 Euro je Kilogramm             linie 92/79/EWG des Rates zur Annäherung der Ver-\nund 14,41 Prozent des Kleinverkaufspreises,           brauchsteuern auf Zigaretten vom 19. Oktober\nmindestens 84,89 Euro je Kilogramm abzüg-             1992 (ABl. L 316 vom 31.10.1992, S. 8, L 19 vom\nlich der Umsatzsteuer des Kleinverkaufsprei-          27.1.1995, S. 52), die zuletzt durch die Richtlinie\nses des zu versteuernden Feinschnitts;                2010/12/EU (ABl. L 50 vom 27.2.2010, S. 1) geän-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2010              2223\ndert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung                  veröffentlichten Fachserie 14, Reihe 9.1.1 zu\ndie Tabaksteuer auf Zigaretten durch Änderung                      entnehmen.“\ndes Absatzes 1 Nummer 1 zu erhöhen, wenn die                   d) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 8.\nin Artikel 2 der Richtlinie 92/79/EWG festgelegte\nglobale Verbrauchsteuer auf den gewichteten                 4. § 6 wird wie folgt geändert:\ndurchschnittlichen Kleinverkaufspreis für Zigaretten           a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „die“\nunterschritten wird. Dabei ist die erhöhte Tabak-                  die Wörter „ein oder mehrere“ eingefügt.\nsteuer so festzusetzen, dass sie, bezogen auf die-             b) In Absatz 4 Nummer 1 werden die Wörter „des\nsen gewichteten durchschnittlichen Kleinverkaufs-                  Verfahrens“ gestrichen.\npreis für Zigaretten, der globalen Verbrauchsteuer\n5. § 11 wird wie folgt geändert:\nentspricht und der Betrag des Stücksteueranteils\ngleich dem Betrag aus dem wertabhängigen Tabak-                a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Steueraus-\nsteueranteil und der Umsatzsteuer ist. Die so er-                  setzung“ ein Komma und die Wörter „auch über\nrechneten Steueranteile werden anschließend auf                    Drittländer oder Drittgebiete,“ eingefügt.\nzwei Stellen nach dem Komma gerundet.                          b) In Absatz 4 wird das Wort „überführt“ durch das\n(6) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-                 Wort „übergeführt“ ersetzt.\nmächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustim-                  c) In Absatz 5 Nummer 1 werden die Wörter „zum\nmung des Bundesrates zur Vermeidung einer allein                   Verfahren der Sicherheitsleistung“ durch die\numsatzsteuerbedingten Tabaksteuermehrbelastung                     Wörter „zur Sicherheitsleistung“ ersetzt.\nim Fall der Erhöhung der Umsatzsteuer den wert-             6. In § 12 Absatz 5 Satz 1 wird das Wort „überführt“\nabhängigen Tabaksteueranteil der Steuersätze in                durch das Wort „übergeführt“ ersetzt.\nAbsatz 1 durch Multiplikation mit dem Quotienten\n7. In § 13 Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „überführt“\n100 + Prozentpunkte alte Umsatzsteuer                    durch das Wort „übergeführt“ ersetzt.\n100 + Prozentpunkte neue Umsatzsteuer                  8. In § 15 Absatz 2 Nummer 4 wird das Wort „bei“\nzu ändern. Dabei kann das Bundesministerium                    durch das Wort „während“ ersetzt.\nder Finanzen den Quotienten auf fünf Dezimal-               9. In § 21 Absatz 1 werden nach dem Wort „überführt“\nstellen runden und den neuen Tabaksteueranteil                 die Wörter „oder es schließt sich eine Steuerbe-\nauf zwei Dezimalstellen aufrunden. Die Änderung                freiung an“ eingefügt.\nunterbleibt, wenn sich danach insgesamt eine\n10. § 22 wird wie folgt geändert:\nTabaksteuerbelastung ergibt, die unterhalb der\nglobalen Verbrauchsteuer liegt, die in der Richtlinie          a) Folgender Absatz 3 wird eingefügt:\n92/79/EWG sowie in der Richtlinie 92/80/EWG des                        „(3) Ab 1. Januar 2014 sind Zigaretten, die\nRates vom 19. Oktober 1992 zur Annäherung der                      Privatpersonen in den Republiken Bulgarien,\nVerbrauchsteuern auf andere Tabakwaren als Ziga-                   Estland, Griechenland, Lettland, Litauen, Un-\nretten (ABl. L 316 vom 31.10.1992, S. 10), die zu-                 garn, Polen oder Rumänien im steuerrechtlich\nletzt durch die Richtlinie 2010/12/EU (ABl. L 50 vom               freien Verkehr für ihren Eigenbedarf erwerben\n27.2.2010, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils               und selbst in das Steuergebiet befördern, vorbe-\ngeltenden Fassung vorgeschrieben ist.“                             haltlich des vorzeitigen Erreichens der globalen\n3. § 3 wird wie folgt geändert:                                       Verbrauchsteuer im Sinn des Artikels 2 der\nRichtlinie 92/79/EWG durch einen der genannten\na) In Absatz 2 wird das Wort „Bezug“ durch das                     Mitgliedstaaten nur bis zu einer Menge von\nWort „Empfang“ ersetzt.                                        300 Stück steuerfrei. Werden die Mengenbe-\nb) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:                                grenzungen des Satzes 1 überschritten, gelten\ndie darüber hinaus verbrachten Mengen als zu\n„(5) Für Zigaretten wird der stückbezogene                  gewerblichen Zwecken verbracht. Das vorzeitige\nSteueranteil bis zu einer Länge des Tabak-                     Erreichen der globalen Verbrauchsteuer nach\nstrangs von 8 Zentimetern, Filter und Mund-                    Satz 1 durch einen der in Satz 1 genannten\nstücke nicht einbegriffen, erhoben. Für Tabak-                 Mitgliedstaaten macht das Bundesministerium\nstränge mit einer Länge von mehr als 8 Zenti-                  der Finanzen durch gesondertes Schreiben im\nmetern wird der stückbezogene Steueranteil je                  Bundesanzeiger bekannt.“\ndarüber hinaus begonnene 3 Zentimeter Länge\nb) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.\ndes Tabakstrangs, Filter und Mundstücke nicht\neinbegriffen, erhoben.“                                11. § 32 Absatz 5 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:\nc) Folgender Absatz 7 wird eingefügt:                          „3. zur Verwaltungsvereinfachung einen Mindestbe-\ntrag vorzuschreiben, ab dem der Erlass oder die\n„(7) Der gewichtete durchschnittliche Klein-                 Erstattung für Tabakwaren oder Steuerzeichen\nverkaufspreis ist der Preis, der sich aus dem                   beantragt werden kann.“\nin Abschnitt 1.3 der zusammenfassenden Über-           12. In § 33 Absatz 3 wird das Wort „Fällen“ durch das\nsichten der Geschäftsstatistik (§ 34) für das Vor-         Wort „Fälle“ ersetzt.\njahr angegebenen Kleinverkaufswert für Zigaret-\nten oder Feinschnitt, geteilt durch die dort an-       13. § 35 Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\ngegebene Menge an Zigaretten oder Feinschnitt,             „2. im Fall der zollrechtlichen Einfuhr Steuerfreiheit\nberechnet und unter Durchschnittspreise ausge-                  für Tabakwaren, soweit dadurch nicht unan-\nwiesen wird. Der Abschnitt 1.3 ist der vom Sta-                 gemessene Steuervorteile entstehen, unter den\ntistischen Bundesamt unter www-ec.destatis.de                   Voraussetzungen anzuordnen, unter denen sie","2224           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2010\nnach der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 des             9. In § 147 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort\nRates vom 16. November 2009 über das ge-                  „überführt“ die Wörter „oder es schließt sich eine\nmeinschaftliche System der Zollbefreiungen                Steuerbefreiung an“ eingefügt.\n(ABl. L 324 vom 10.12.2009, S. 23) in der jeweils\n10. § 152 wird wie folgt geändert:\ngeltenden Fassung und anderen von der Euro-\npäischen Gemeinschaft oder der Europäischen               a) In der Überschrift werden das Komma und das\nUnion erlassenen Rechtsvorschriften vom Zoll                 Wort „Steuerentlastungen“ gestrichen.\nbefreit werden können, und die notwendigen                b) Der Absatz 1 Nummer 4 abschließende Punkt\nVerfahrensvorschriften zu erlassen sowie zur                 wird durch ein Komma ersetzt und folgende\nSicherung des Steueraufkommens anzuordnen,                   Nummern 5 und 6 werden angefügt:\ndass bei einem Missbrauch für alle daran Betei-\nligten die Steuer entsteht;“.                                „5. unvergällt zur Herstellung von Aromen zur\nAromatisierung von\nArtikel 2                                        a) Getränken mit einem Alkoholgehalt von\nÄnderung des                                           nicht mehr als 1,2 Volumenprozent,\nBranntweinmonopolgesetzes                                   b) anderen Lebensmitteln, ausgenommen\nDas Branntweinmonopolgesetz in der im Bundesge-                            Branntwein und andere alkoholhaltige Ge-\nsetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 612-7, veröffent-                       tränke,\nlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 65             6. unvergällt zur Herstellung von Pralinen mit\ndes Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1864)                        einem Alkoholgehalt von nicht mehr als\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:                              8,5 Litern Alkohol je 100 Kilogramm oder an-\n1. In § 132 Nummer 1 wird die Angabe „ABl. L“ durch                      deren Lebensmitteln, ausgenommen Brannt-\ndie Angabe „ABl. L 9“ ersetzt.                                        wein und andere alkoholhaltige Getränke, mit\n2. In § 133 Absatz 1 Satz 1 wird das Komma nach                          einem Alkoholgehalt von nicht mehr als\ndem Klammerzusatz „(auch gereinigt)“ durch das                        5 Litern Alkohol je 100 Kilogramm.“\nWort „oder“ ersetzt.                                          c) In Absatz 2 Nummer 5 werden die Wörter „oder\n3. § 134 wird wie folgt geändert:                                   Absatz 3“ gestrichen.\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „die ein“             d) Absatz 3 wird aufgehoben.\ndurch die Wörter „die ein oder mehrere“ ersetzt.           e) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3 und in\nb) In Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a werden die                   Nummer 1 Buchstabe a wird die Angabe „1\nWörter „Steuerlager- und Erlaubnisverfahren                   bis 3“ durch die Angabe „1 und 2“ ersetzt.\neinschließlich des Verfahrens der Sicherheits-         11. § 153 wird wie folgt geändert:\nleistung“ durch die Wörter „Erlaubnis- und\nSteuerlagerverfahren einschließlich der Sicher-            a) Absatz 4 wird aufgehoben.\nheitsleistung“ ersetzt.                                    b) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4 und wird\n4. In § 137 Absatz 1 Nummer 2 wird nach dem Wort                    wie folgt geändert:\n„Mächte“ ein Komma eingefügt.                                    aa) In Nummer 1 Buchstabe a werden die Wörter\n5. § 139 wird wie folgt geändert:                                        „sowie das Steuerentlastungsverfahren“ ge-\na) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Steueraus-                       strichen.\nsetzung“ ein Komma und die Wörter „auch über                  bb) In Nummer 2 Buchstabe b wird das Komma\nDrittländer oder Drittgebiete,“ eingefügt.                         durch einen Punkt ersetzt und Buchstabe c\nb) In Absatz 4 wird das Wort „überführt“ durch das                    wird aufgehoben.\nWort „übergeführt“ ersetzt.                            12. § 159 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\nc) In Absatz 5 Nummer 1 werden die Wörter „zum                „2. im Fall der zollrechtlichen Einfuhr Steuerfreiheit\nVerfahren der Sicherheitsleistung“ durch die                   für Erzeugnisse, soweit dadurch nicht unange-\nWörter „zur Sicherheitsleistung“ ersetzt.                      messene Steuervorteile entstehen, unter den\n6. In § 140 Absatz 5 Satz 1 wird das Wort „überführt“                Voraussetzungen anzuordnen, unter denen sie\ndurch das Wort „übergeführt“ ersetzt.                             nach der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 des\nRates vom 16. November 2009 über das ge-\n7. In § 141 Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „überführt“\nmeinschaftliche System der Zollbefreiungen\ndurch das Wort „übergeführt“ ersetzt.\n(ABl. L 324 vom 10.12.2009, S. 23) in der jeweils\n8. § 143 wird wie folgt geändert:                                    geltenden Fassung und anderen von der Euro-\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                              päischen Gemeinschaft oder der Europäischen\nUnion erlassenen Rechtsvorschriften vom Zoll\naa) In Nummer 3 wird die Angabe „oder 3“ ge-                   befreit werden können, und die notwendigen\nstrichen.                                                 Verfahrensvorschriften zu erlassen sowie zur\nbb) In Nummer 5 wird das Wort „bei“ durch das                  Sicherung des Steueraufkommens anzuordnen,\nWort „während“ ersetzt.                                   dass bei einem Missbrauch für alle daran Betei-\nligten die Steuer entsteht;“.\nb) In Absatz 7 werden die Wörter „sie gemein-\nschaftlich“ durch die Wörter „diese gesamt-            13. Der bisherige § 182 wird § 166 und in Absatz 1 wer-\nschuldnerisch“ ersetzt.                                    den die Wörter „in Absatz 2“ gestrichen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2010             2225\nArtikel 3                             7. In § 12 Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „überführt“\nÄnderung des                                durch das Wort „übergeführt“ ersetzt.\nSchaumwein- und                            7a. In § 13 Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „§ 11\nZwischenerzeugnissteuergesetzes                         Absatz 4“ durch die Angabe „§ 11 Absatz 2“\nDas Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuer-                    ersetzt.\ngesetz vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1870, 1896) wird          8. In § 14 Absatz 2 Nummer 4 wird das Wort „bei“\nwie folgt geändert:                                               durch die Wörter „während der“ ersetzt.\n1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:          9. In § 15 Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern\na) Die Angabe zu § 23 wird wie folgt gefasst:               „am zehnten Tag des“ die Wörter „auf die Steuer-\nentstehung“ eingefügt.\n„§ 23 Steuerbefreiungen“.\n10. In § 16 Absatz 1 Nummer 1 werden nach dem\nb) Nach der Angabe zu § 23 wird folgende An-                Wort „Drittgebieten“ die Wörter „in das Steuer-\ngabe eingefügt:                                          gebiet“ eingefügt.\n„§ 23a Steuerfreie Verwendung“.\n11. In § 18 Absatz 1 werden nach dem Wort „über-\n2. In § 1 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Verbrauch-            führt“ die Wörter „oder es schließt sich eine\nsteuer“ durch das Wort „Schaumweinsteuer“ er-               Steuerbefreiung an“ eingefügt.\nsetzt.\n12. § 23 wird wie folgt gefasst:\n3. In § 3 Nummer 5 werden die Wörter „oder Gebiet\n„§ 23\nder anderen Mitgliedstaaten“ gestrichen.\nSteuerbefreiungen\n4. § 5 wird wie folgt geändert:\n(1) Schaumwein ist von der Steuer befreit,\na) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort\nwenn er gewerblich verwendet wird\n„die“ die Wörter „ein oder mehrere“ eingefügt.\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                        1. zur Herstellung von Arzneimitteln durch dazu\nnach Arzneimittelrecht Befugte, ausgenommen\naa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird nach                   reine Alkohol-Wasser-Mischungen,\ndem Wort „Steueraufkommens“ das Wort\n„und“ durch das Wort „sowie“ ersetzt.                2. zur Herstellung von Essig,\nbb) In Nummer 1 werden die Wörter „des Ver-              3. vergällt zur Herstellung von Waren, die weder\nfahrens“ gestrichen.                                     Arzneimittel noch Lebensmittel sind,\ncc) In Nummer 3 wird das Wort „in“ durch die             4. zur Herstellung von Aromen zur Aromatisie-\nWörter „bis zur“ ersetzt.                                rung von\n5. § 10 wird wie folgt geändert:                                   a) Getränken mit einem Alkoholgehalt von\nnicht mehr als 1,2 Volumenprozent,\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nb) anderen Lebensmitteln,       ausgenommen\naa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach                    Schaumwein,\ndem Wort „Steueraussetzung“ ein Komma\nund die Wörter „auch über Drittländer oder           5. zur Herstellung von Pralinen mit einem Alko-\nDrittgebiete,“ eingefügt.                                holgehalt von nicht mehr als 8,5 Litern Alkohol\nje 100 Kilogramm,\nbb) In Nummer 2 werden die Wörter „(§ 23 Ab-\nsatz 2 in Verbindung mit § 153 Absatz 1              6. unmittelbar oder als Bestandteil von Halb-\ndes Branntweinmonopolgesetzes)“ durch                    fertigerzeugnissen für die Herstellung von\ndie Angabe „(§ 23a Absatz 1)“ ersetzt.                   Lebensmitteln, ausgenommen Schaumwein,\nmit einem Alkoholgehalt von nicht mehr als\nb) In Absatz 3 Nummer 2 werden die Wörter „(§ 23\n5 Litern Alkohol je 100 Kilogramm.\nAbsatz 2 in Verbindung mit § 153 Absatz 1 des\nBranntweinmonopolgesetzes)“ durch die An-                   (2) Schaumwein ist ebenfalls von der Steuer\ngabe „(§ 23a Absatz 1)“ ersetzt.                         befreit, wenn er\nc) In Absatz 4 wird das Wort „überführt“ durch              1. als Probe innerhalb und außerhalb des Steuer-\ndas Wort „übergeführt“ ersetzt.                              lagers zu den betrieblich erforderlichen Unter-\nsuchungen und Prüfungen verbraucht oder für\nd) Absatz 5 wird wie folgt geändert:\nZwecke der Steuer- oder Gewerbeaufsicht ent-\naa) In Nummer 1 werden die Wörter „zu tref-                  nommen wird,\nfen“ durch die Wörter „zu erlassen“ und\n2. im Steuerlager zur Herstellung von Getränken\ndie Wörter „zum Verfahren der Sicherheits-\nverwendet wird, die nicht der Schaumwein-\nleistung“ durch die Wörter „zur Sicher-\nsteuer unterliegen,\nheitsleistung“ ersetzt.\n3. als Probe zu einer Qualitätsprüfung der zu-\nbb) In Nummer 2 werden die Wörter „(§ 23 Ab-\nständigen Behörde vorgestellt oder auf Ver-\nsatz 2 in Verbindung mit § 153 Absatz 1\nanlassung dieser Behörde entnommen wird,\ndes Branntweinmonopolgesetzes)“ durch\ndie Angabe „(§ 23a Absatz 1)“ ersetzt.               4. unter Steueraufsicht vernichtet wird,\n6. In § 11 Absatz 5 Satz 1 wird das Wort „überführt“           5. eine Ware ist, für deren Herstellung eine\ndurch das Wort „übergeführt“ ersetzt.                           Steuerbefreiung nach Absatz 1 vorgesehen ist.","2226         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2010\n(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird                   b) die steuerbefreite Verwendung unter Ver-\nermächtigt, durch Rechtsverordnung                                   zicht auf Einzelerlaubnisse allgemein zuzu-\n1. zur Sicherung des Steueraufkommens und zur                        lassen.“\nWahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung          13. § 28 wird wie folgt geändert:\na) Vorschriften zu den Absätzen 1 und 2 zu er-            a) In Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc\nlassen,                                                   wird die Angabe „§ 137“ durch die Angabe „§ 8“\nb) anzuordnen, dass Schaumwein zur Her-                      ersetzt.\nstellung von Arzneimitteln zum äußerlichen\nb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\nGebrauch und von Essig zu vergällen ist\noder dass besondere Überwachungsmaß-                      „2. im Fall der zollrechtlichen Einfuhr Steuer-\nnahmen getroffen werden,                                       freiheit für Schaumwein, soweit dadurch\nc) anzuordnen, dass Vergällungsmittel von den                     nicht unangemessene Steuervorteile ent-\nBetrieben auf ihre Kosten bereitzuhalten                       stehen, unter den Voraussetzungen anzu-\nsind und dass davon und von dem vergäll-                       ordnen, unter denen er nach der Verord-\nten Alkohol unentgeltlich Proben entnom-                       nung (EG) Nr. 1186/2009 des Rates vom\nmen werden dürfen;                                             16. November 2009 über das gemein-\nschaftliche System der Zollbefreiungen\n2. bei wirtschaftlichem Bedürfnis auch die nicht-                     (ABl. L 324 vom 10.12.2009, S. 23) in der\ngewerbliche steuerbefreite Verwendung nach                        jeweils geltenden Fassung und anderen\nAbsatz 1 zuzulassen.“                                             von der Europäischen Gemeinschaft oder\n12a. Nach § 23 wird folgender § 23a eingefügt:                             der Europäischen Union erlassenen\nRechtsvorschriften vom Zoll befreit werden\n„§ 23a\nkann, und die notwendigen Verfahrensvor-\nSteuerfreie Verwendung                                 schriften zu erlassen sowie zur Sicherung\n(1) Wer Schaumwein in den Fällen des § 23                          des Steueraufkommens anzuordnen, dass\nAbsatz 1 steuerfrei verwenden will, bedarf einer                      bei einem Missbrauch für alle daran Betei-\nErlaubnis. Sie wird auf Antrag unter Widerrufsvor-                    ligten die Steuer entsteht;“.\nbehalt Personen erteilt, gegen deren steuerliche\nZuverlässigkeit keine Bedenken bestehen.                                          Artikel 4\n(2) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn die in                             (weggefallen)\nAbsatz 1 Satz 2 genannte Voraussetzung nicht\nmehr erfüllt ist.                                                                 Artikel 5\n(3) Die Steuer entsteht, wenn der Schaumwein\nÄnderung des\nentgegen der in der Erlaubnis vorgesehenen\nKaffeesteuergesetzes\nZweckbestimmung verwendet wird oder dieser\nnicht mehr zugeführt werden kann, es sei denn,             Das Kaffeesteuergesetz vom 15. Juli 2009 (BGBl. I\nes liegt ein Fall des § 14 Absatz 3 vor. Kann der       S. 1870, 1919) wird wie folgt geändert:\nVerbleib des Schaumweins nicht festgestellt wer-\n1. § 4 Nummer 9 Buchstabe a und b wird wie folgt\nden, so gilt er als nicht der vorgesehenen Zweck-\ngefasst:\nbestimmung zugeführt. Der zweckwidrigen Ver-\nwendung nach Satz 1 steht die Verwendung ohne                 „a) beim Eingang aus Drittländern der Ort, an dem\ndie vorgeschriebene Vergällung gleich. Steuer-                    sich der Kaffee bei seiner Überführung in den\nschuldner ist der Verwender. Er hat unverzüglich                  zollrechtlich freien Verkehr nach Artikel 79 des\neine Steueranmeldung abzugeben. Die Steuer ist                    Zollkodex befindet, oder wenn sich der Kaffee\nsofort fällig.                                                    in einem zollrechtlichen Versandverfahren be-\n(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird                    findet, das kein zollrechtliches Nichterhe-\nermächtigt, durch Rechtsverordnung                                bungsverfahren nach § 13 Absatz 2 Nummer 1\noder Nummer 2 ist, die Eingangszollstelle\n1. zur Sicherung des Steueraufkommens und zur                     nach Artikel 4 Nummer 4a des Zollkodex, zu\nWahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung                   der der Kaffee nach Berührung eines Dritt-\na) das Erlaubnis- und Verwendungs- sowie                      lands unverzüglich befördert werden muss,\ndas Steueranmeldungsverfahren zu regeln,               b) beim Eingang aus Drittgebieten der Ort, an\nb) für Betriebe, die Schaumwein verwenden                     dem der Kaffee in sinngemäßer Anwendung\nund zugleich Ausschank und Kleinhandel                     von Artikel 40 des Zollkodex zu gestellen oder\nbetreiben, eine besondere Überwachung                      an dem der Kaffee vorzuführen ist;“.\nvorzuschreiben,\n2. § 6 wird wie folgt geändert:\nc) für Betriebe, die Schaumwein unvergällt zur\nsteuerfreien Verwendung beziehen oder ein-             a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort\nsetzen, die Leistung einer Sicherheit zu ver-             „die“ die Wörter „ein oder mehrere“ eingefügt.\nlangen,                                                b) In Absatz 3 Nummer 3 wird das Komma nach\n2. zur Verwaltungs- und Verfahrensvereinfachung                  dem Wort „Steuerbelange“ gestrichen.\na) Mindestmengen für die Verwendung von                   c) In Absatz 3 Nummer 1 werden die Wörter „des\nSchaumwein vorzuschreiben,                                Verfahrens“ gestrichen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2010               2227\n3. § 9 wird wie folgt geändert:                                                        Artikel 6\na) In Absatz 4 wird das Wort „überführt“ durch                                   Änderung des\ndas Wort „übergeführt“ ersetzt.                                          Alkopopsteuergesetzes\nb) In Absatz 5 Nummer 1 werden die Wörter „zum               § 3 des Alkopopsteuergesetzes vom 23. Juli 2004\nVerfahren der Sicherheitsleistung“ durch die           (BGBl. I S. 1857, 2228) wird wie folgt geändert:\nWörter „zur Sicherheitsleistung“ ersetzt.              1. Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\n4. In § 12 Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern                  „(1) Für die Herstellung, Bearbeitung oder Ver-\n„am zehnten Tag des“ die Wörter „auf die Steuer-              arbeitung, die Lagerung und die Beförderung von\nentstehung“ eingefügt.                                        Alkopops unter Steueraussetzung, für die Ent-\n5. In § 15 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort                  stehung der Alkopopsteuer und den Zeitpunkt,\n„überführt“ die Wörter „oder es schließt sich eine            der für ihre Bemessung maßgebend ist, für die Per-\nSteuerbefreiung an“ eingefügt.                                son des Steuerschuldners, für die Fälligkeit, das Er-\n5a. § 17 Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:                löschen, die Nacherhebung, die Steuerbefreiungen\nund die Steuerentlastungen sowie das Steuerver-\n„1. nicht für das Steuergebiet bestimmt ist und\nfahren gelten vorbehaltlich des Absatzes 2 die Vor-\nunter Berücksichtigung des Absatzes 4 Satz 2\nschriften für die Branntweinsteuer nach dem Zweiten\ndurch das Steuergebiet befördert wird oder“.\nTeil des Gesetzes über das Branntweinmonopol so-\n6. In § 18 Absatz 7 werden nach dem Wort „erlas-                 wie den dazu ergangenen Durchführungsbestim-\nsen“ die Wörter „und zur Steuervereinfachung                  mungen sinngemäß.“\nauch Lieferungen an gewerbliche Abnehmer in\n2. Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:\nden Versandhandel einzubeziehen“ eingefügt.\n„Satz 1 gilt auch für Beförderungen unter Steueraus-\n7. § 23 Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\nsetzung im Steuergebiet, soweit sich der in den\n„2. im Fall der zollrechtlichen Einfuhr Steuer-               Alkopops befindliche Branntwein im steuerrechtlich\nfreiheit für Kaffee und kaffeehaltige Waren, so-          freien Verkehr befindet.“\nweit dadurch nicht unangemessene Steuer-\nvorteile entstehen, unter den Voraussetzungen                                   Artikel 7\nanzuordnen, unter denen sie nach der Verord-\nInkrafttreten\nnung (EG) Nr. 1186/2009 des Rates vom\n16. November 2009 über das gemeinschaft-                 (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2\nliche System der Zollbefreiungen (ABl. L 324          und 3 am 1. Januar 2011 in Kraft.\nvom 10.12.2009, S. 23) in der jeweils gelten-            (2) Am 1. Juli 2011 treten in Kraft:\nden Fassung und anderen von der Europä-               1. Artikel 2 Nummer 8 Buchstabe a Doppelbuch-\nischen Gemeinschaft oder der Europäischen                 stabe aa, Nummer 10 und 11;\nUnion erlassenen Rechtsvorschriften vom Zoll\nbefreit werden können, und die notwendigen            2. Artikel 3 Nummer 1, Nummer 5 Buchstabe a Doppel-\nVerfahrensvorschriften zu erlassen und zur                buchstabe bb, Buchstabe b und Buchstabe d Doppel-\nSicherung des Steueraufkommens anzuord-                   buchstabe bb, Nummer 12 und 12a.\nnen, dass bei einem Missbrauch für alle daran            (3) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a und d tritt am\nBeteiligten die Steuer entsteht;“.                    1. Januar 2015 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 21. Dezember 2010\nDer Bundespräsident\nChristian Wulff\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäuble"]}