{"id":"bgbl1-2010-67-11","kind":"bgbl1","year":2010,"number":67,"date":"2010-12-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2010/67#page=93","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2010-67-11/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2010/bgbl1_2010_67.pdf#page=93","order":11,"title":"Verordnung zur Änderung und Aufhebung marktordnungsrechtlicher Vorschriften im Bereich Zucker","law_date":"2010-12-17T00:00:00Z","page":2295,"pdf_page":93,"num_pages":4,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2010              2295\nVerordnung\nzur Änderung und Aufhebung marktordnungsrechtlicher Vorschriften im Bereich Zucker\nVom 17. Dezember 2010\nDas Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-                      b) Kontrolle der Mitteilung nach Artikel 57 Ab-\nschaft und Verbraucherschutz verordnet auf Grund                          satz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG)\ndes § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b, d, k und o,                        Nr. 1234/2007,\ndes § 8 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Num-                  c) Erfassung und Kontrolle der Angaben nach\nmer 2 und 3 und Absatz 3, des § 9 Absatz 1 Satz 1, des                    Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EG)\n§ 12 Absatz 2 Satz 1, des § 13 Absatz 1 Satz 1, der                       Nr. 952/2006 der Kommission vom 29. Juni\n§§ 15 und 16 des Marktorganisationsgesetzes, jeweils                      2006 mit Durchführungsbestimmungen zur\nauch in Verbindung mit § 31 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1                      Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates\nund Satz 3 und § 41 Absatz 1, in der Fassung der Be-                      hinsichtlich der Binnenmarktordnung und\nkanntmachung vom 24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1847),                         Quotenregelung für Zucker (ABl. L 178\nvon denen § 6 Absatz 1, § 8 Absatz 1, § 9 Absatz 1,                       vom 1.7.2006, S. 39) in der jeweils gelten-\n§ 12 Absatz 2, § 13 Absatz 1 Satz 1, § 15 Satz 1 und                      den Fassung,\n§ 31 Absatz 2 Satz 1 und 3 durch das Gesetz vom\n29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2314) geändert worden sind,                  d) Mitteilungen nach Artikel 15a Unterab-\nim Einvernehmen mit dem Bundesministerium der                             satz 2 und Artikel 21 Absatz 2 der Verord-\nFinanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft                         nung (EG) Nr. 952/2006 sowie\nund Technologie:                                                       e) Überprüfung der Verpflichtung nach Arti-\nkel 10 Absatz 2 Unterabsatz 4 der Verord-\nArtikel 1                                         nung (EG) Nr. 952/2006.“\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nÄnderung der\nZucker-Quoten-Verordnung                              aa) In Nummer 1 wird die Angabe „Artikel 17\nAbs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006“\nDie Zucker-Quoten-Verordnung in der Fassung der                     durch die Angabe „Artikel 57 Absatz 1 der\nBekanntmachung vom 9. November 2006 (BGBl. I                           Verordnung (EG) Nr. 1234/2007“ ersetzt.\nS. 2601) wird wie folgt geändert:\nbb) In Nummer 2 wird die Angabe „Artikel 17\n1. § 1 wird wie folgt gefasst:                                         Abs. 2 Buchstabe b der Verordnung (EG)\nNr. 318/2006“ durch die Angabe „Artikel 57\n„§ 1                                       Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG)\nAnwendungsbereich                                  Nr. 1234/2007“ ersetzt.\nDie Vorschriften dieser Verordnung gelten für die            cc) In Nummer 4 wird der Schlusspunkt durch ein\nDurchführung der Rechtsakte der Europäischen Ge-                    Komma ersetzt und es wird folgende Num-\nmeinschaft oder der Europäischen Union über die                     mer 5 angefügt:\nDurchführung der Quotenregelung für Zucker.“                        „5. die Verhängung von Sanktionen nach Ar-\ntikel 11 Absatz 1 und 2 der Verordnung\n2. § 2 wird wie folgt geändert:\n(EG) Nr. 952/2006, auch soweit die Ab-\na) Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:                            weichungen durch die Bundesanstalt im\nRahmen ihrer Zuständigkeit nach Absatz 2\n„2. die                                                              festgestellt worden sind.“\na) Erfassung der Mitteilungen nach Artikel 57      3. § 4 wird wie folgt geändert:\nAbsatz 2 Buchstabe a bis c der Verord-\nnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom              a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n22. Oktober 2007 über eine gemeinsame                 aa) In Satz 1 wird die Angabe „Artikel 17 Abs. 1\nOrganisation der Agrarmärkte und mit                      der Verordnung (EG) Nr. 318/2006“ durch die\nSondervorschriften für bestimmte landwirt-                Angabe „Artikel 57 Absatz 1 der Verordnung\nschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über                  (EG) Nr. 1234/2007“ ersetzt.\ndie einheitliche GMO) (ABl. L 299 vom                 bb) Satz 2 wird aufgehoben.\n16.11.2007, S. 1) in der jeweils geltenden\nFassung mit Ausnahme der Angaben über              b) Absatz 4 wird aufgehoben.\ndie Zuckererzeugung,                            4. Die §§ 5 und 6 werden aufgehoben.","2296          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2010\nArtikel 2                             5. § 3d wird wie folgt geändert:\nÄnderung der                                a) In Satz 1 werden die Wörter „Inhaber eines Ver-\nZucker-Produktionsabgaben-Verordnung                           arbeitungsbetriebes hat“ durch das Wort „Verar-\nbeiter haben“ ersetzt.\nDie Zucker-Produktionsabgaben-Verordnung in der\nFassung der Bekanntmachung vom 9. November 2006                   b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\n(BGBl. I S. 2596) wird wie folgt geändert:                           „Auf Verlangen ist eine Empfangsbescheinigung\n1. § 1 wird wie folgt gefasst:                                      auszustellen.“\n„§ 1                             6. § 3e wird wie folgt geändert:\nAnwendungsbereich                            a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nDie Vorschriften dieser Verordnung gelten für die                „(1) Der Hersteller hat mindestens alle zwei\nDurchführung der Rechtsakte der Europäischen                     Jahre zu einem von ihm festgelegten Stichtag\nGemeinschaften oder der Europäischen Union über                  die im Herstellungsbetrieb vorhandenen Be-\ndie Regelungen im Rahmen der Umstrukturierung                    stände an Zucker und Isoglukose aufzunehmen.\nder Zuckerindustrie und über die Erhebung von Ab-                Der Zeitpunkt der Bestandsaufnahme ist dem\ngaben für                                                        Hauptzollamt spätestens drei Wochen vorher\n1. die innerhalb und außerhalb von Produktions-                  anzuzeigen. Das Hauptzollamt entscheidet über\nquoten hergestellten oder gewonnenen Zucker-                  die amtliche Teilnahme an der Bestandsaufnah-\nund Isoglukosemengen und                                      me.“\n2. die auf das folgende Wirtschaftsjahr übertrage-            b) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „teilzunehmen“\nnen Zuckermengen.“                                            durch das Wort „mitzuwirken“ ersetzt.\n2. § 3 wird wie folgt geändert:                                  c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:\na) In der Nummer 2 wird die Angabe „Nummer 3“                       „(4) Der Verarbeiter hat alljährlich die im Ver-\ndurch die Angabe „Nummer 4“ ersetzt.                          arbeitungsbetrieb vorhandenen Bestände an In-\ndustrierohstoff und daraus hergestellten Verar-\nb) Die Nummern 4 bis 6 werden wie folgt gefasst:                 beitungserzeugnissen aufzunehmen. Absatz 1\n„4. Zucker                                                    Satz 2 und 3 gilt entsprechend.“\ndie in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG)       7. § 3f wird wie folgt geändert:\nNr. 952/2006 der Kommission vom 29. Juni\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\n2006 mit Durchführungsbestimmungen zur\nVerordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates                       „(1) Jeder Verarbeiter hat eine Zulassung für\nhinsichtlich der Binnenmarktordnung und                   die industrielle Verwendung zu beantragen. Zu-\nQuotenregelung für Zucker aufgeführten                    ständig ist das Hauptzollamt, in dessen Bezirk\nErzeugnisse,                                              der Verarbeiter seinen Geschäftssitz hat.“\n5. Isoglukose                                              b) In Absatz 2 wird der einleitende Satzteil wie folgt\ngefasst:\ndie in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG)\nNr. 952/2006 aufgeführten Erzeugnisse,                    „Die Zulassung als Verarbeiter wird auf schriftli-\n6. Verarbeiter                                                chen Antrag eines Unternehmens, das über die\nKapazitäten verfügt, um aus dem Industrieroh-\nUnternehmen im Sinne des Artikels 57 Ab-                  stoff eines der im Anhang der Verordnung (EG)\nsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007                  Nr. 967/2006 aufgeführten Erzeugnisse herzu-\ndes Rates vom 22. Oktober 2007 über eine                  stellen, vom zuständigen Hauptzollamt erteilt,\ngemeinsame Marktorganisation der Agrar-                   wenn sich der Antragsteller in seinem Antrag\nmärkte und mit Sondervorschriften für be-                 verpflichtet:“.\nstimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse\n(Verordnung über die einheitliche GMO)              8. In § 3g wird nach Satz 2 folgender Satz 3 eingefügt:\n(ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1), in der je-          „Für die Erfassung der Zugangsmengen gilt § 25\nweils geltenden Fassung, die Industriezu-              Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a des Eichgesetzes\ncker, Industrieisoglukose oder Industrieinu-           in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. März\nlinsirup im Sinne der Verordnung (EG)                  1992 (BGBl. I S. 711), das zuletzt durch Artikel 2\nNr. 1234/2007 zu Erzeugnissen, die im An-              des Gesetzes vom 3. Juli 2008 (BGBl. I S. 1185)\nhang der Verordnung (EG) Nr. 967/2006 der              geändert worden ist.“\nKommission vom 29. Juni 2006 mit Durch-\n9. § 4 Absatz 4 wird wie folgt geändert:\nführungsbestimmungen zur Verordnung (EG)\nNr. 318/2006 des Rates hinsichtlich der                a) Im einleitenden Satzteil wird das Wort „Verarbei-\nNichtquotenerzeugung im Zuckersektor ge-                  tungsbetrieb“ durch das Wort „Verarbeiter“ er-\nnannt sind, verarbeiten.“                                 setzt.\n3. In § 3a Absatz 2 Satz 1 und § 3b Absatz 1 Satz 2              b) In Nummer 1 werden nach dem Wort „gelieferte“\nwerden jeweils die Wörter „gemeinsamen Marktor-                  die Wörter „oder eingeführte“ eingefügt.\nganisation für Zucker“ durch die Wörter „Verord-          10. In § 5 Absatz 1 Satz 3 werden nach dem Wort „Ver-\nnung über die einheitliche GMO“ ersetzt.                      arbeiter“ die Wörter „nach Artikel 6 Absatz 3 der\n4. § 3c wird aufgehoben.                                         Verordnung (EG) Nr. 952/2006“ eingefügt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2010               2297\n11. § 6 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                          pflichtigen verpflichtet, auf ihre Kosten die erforder-\nlichen Ausdrucke zu erstellen, soweit die zuständi-\n„(1) Die Übertragung von Zucker auf das fol-\ngen Stellen dies verlangen.\ngende Wirtschaftsjahr ist dem zuständigen Haupt-\nzollamt spätestens am 15. August des laufenden\nWirtschaftsjahres anzuzeigen. Die Übertragung                                          § 13b\nvon Isoglukose auf das folgende Wirtschaftsjahr                                 Übergangsregelung\nist dem zuständigen Hauptzollamt bis zum 31. Ok-\ntober des folgenden Wirtschaftsjahres anzuzeigen.                 Die mit der Verordnung vom 17. Dezember 2010\nDie Anzeige nach Satz 1 oder 2 darf jedoch erst               (BGBl. I S. 2295) aufgehobenen, ersetzten oder ge-\nabgegeben werden, wenn die Überschussmenge,                   änderten Vorschriften dieser Verordnung sind auf\ndie übertragen werden soll, erzeugt worden ist.“              Anträge, die vor dem 28. Dezember 2010 gestellt\nwerden mussten und deren Abwicklung sowie auf\n12. § 9 wird wie folgt gefasst:\nvor dem 28. Dezember 2010 entstandene Sachver-\n„§ 9                                  halte, in der am 27. Dezember 2010 geltenden Fas-\nsung weiter anzuwenden.“\nFestsetzung der Abgaben\n(1) Das zuständige Hauptzollamt setzt durch                                     Artikel 3\nschriftlichen Bescheid fest:\n1. die Produktionsabgabe nach Artikel 51 der Ver-                                 Änderung\nordnung (EG) Nr. 1234/2007 und                                           der Stärke/Zucker-\nProduktionserstattungs-Verordnung\n2. die Überschussabgabe nach Artikel 64 der Ver-\nordnung (EG) Nr. 1234/2007.                              Die Stärke/Zucker-Produktionserstattungs-Verord-\nnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Ok-\n(2) Die Produktionsabgabe nach Absatz 1 Num-\ntober 1994 (BGBl. I S. 2967) wird wie folgt geändert:\nmer 1 ist bis zum 28. Februar des laufenden Wirt-\nschaftsjahres, die Überschussabgabe nach Ab-              1. Die Bezeichnung wird wie folgt gefasst:\nsatz 1 Nummer 2 bis zum 1. Juni des folgenden\nWirtschaftsjahres zu zahlen.                                                       „Verordnung\nüber die Gewährung von Produktions-\n(3) Die Überschussabgabe nach Absatz 1 Num-                    erstattungen für die Verwendung von Zucker\nmer 2 wird nicht erhoben, soweit die Mengen an                   (Zucker-Produktionserstattungs-Verordnung)“.\nzerstörtem oder unwiederbringlich beschädigtem\nZucker dem Hauptzollamt unverzüglich angezeigt            2. § 1 wird wie folgt gefasst:\nund nachgewiesen werden.                                                                „§ 1\n(4) Zahlungsaufschub für die nach Absatz 1 zu\nAnwendungsbereich\nzahlenden Beträge wird nicht gewährt.“\n13. § 11 wird aufgehoben.                                            Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die\nDurchführung der Rechtsakte der Europäischen\n14. § 12 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                          Gemeinschaften oder Europäischen Union über die\n„Hersteller und Verarbeiter unterliegen der Aufsicht         Gewährung von Produktionserstattungen im Bereich\nnach den §§ 209 bis 211 und 213 bis 217 der Ab-              Zucker.“\ngabenordnung sowie nach den auf Grund des\n§ 212 der Abgabenordnung erlassenen Rechtsvor-                                     Artikel 4\nschriften.“\nÄnderung der\n15. Nach § 13 werden folgende §§ 13a und 13b einge-                Denaturierungsprämienverordnung Zucker\nfügt:\nDie Denaturierungsprämienverordnung Zucker vom\n„§ 13a\n14. August 1973 (BGBl. I S. 1197), die zuletzt durch\nDuldungs- und Mitwirkungspflichten               Artikel 42 des Gesetzes vom 2. August 1994 (BGBl. I\nS. 2018) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nZum Zwecke der Überwachung haben der Her-\nsteller und der Verarbeiter den Bediensteten der          1. Die Kurzbezeichnung wird wie folgt gefasst:\nBundesfinanzverwaltung im Rahmen ihrer Zustän-\ndigkeiten nach dieser Verordnung, auch in Beglei-                  „(Zucker-Denaturierungsprämienverordnung)“.\ntung von Bediensteten von Prüfungsorganen der             2. § 1 wird wie folgt gefasst:\nEuropäischen Union, das Betreten der Geschäfts-,\nBetriebs- und Lagerräume sowie der Betriebsflä-                                         „§ 1\nchen während der Geschäfts- und Betriebszeit zu                                Anwendungsbereich\ngestatten, auf Verlangen die in Betracht kommen-\nden Bücher, Aufzeichnungen, Belege, Schriftstü-                  Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die\ncke, Datenträger, Karten und sonstige Unterlagen             Durchführung der Rechtsakte der Europäischen\nzur Einsicht zur Verfügung zu stellen, Auskunft zu           Gemeinschaften oder Europäischen Union, die hin-\nerteilen und die erforderliche Unterstützung zu              sichtlich der Denaturierung von Weiß- und Roh-\ngewähren. Bei automatisiert geführten Aufzeich-              zucker aus Position 1701 der Kombinierten Nomen-\nnungen sind die in Satz 1 genannten Auskunfts-               klatur erlassen sind.“","2298                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2010\nHerausgeber: Bundesministerium der Justiz\nPostanschrift: 11015 Berlin\nHausanschrift: Mohrenstraße 37, 10117 Berlin\nTelefon: (0 30) 18 580-0\nRedaktion: Bundesamt für Justiz\nSchriftleitungen des Bundesgesetzblatts Teil I und Teil II\nPostanschrift: 53094 Bonn\nHausanschrift: Adenauerallee 99 – 103, 53113 Bonn\nTelefon: (02 28) 99 410-40\nVerlag: Bundesanzeiger Verlagsges.mbH.\nPostanschrift: Postfach 10 05 34, 50445 Köln\nHausanschrift: Amsterdamer Str. 192, 50735 Köln\nTelefon: (02 21) 9 76 68-0\nSatz, Druck und buchbinderische Verarbeitung: M. DuMont Schauberg, Köln\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige\nBekanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundes-\ngesetzblatt Teil II zu veröffentlichen sind.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nLaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Verlagsges.mbH., Postfach 10 05 34, 50445 Köln\nTelefon: (02 21) 9 76 68-2 82, Telefax: (02 21) 9 76 68-2 78\nE-Mail: bgbl@bundesanzeiger.de\nInternet: www.bundesgesetzblatt.de bzw. www.bgbl.de                                       Bundesanzeiger Verlagsges.mbH. · Postfach 10 05 34 · 50445 Köln\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich im Abonnement je 45,00 €.                  Postvertriebsstück · Deutsche Post AG · G 5702 · Entgelt bezahlt\nBezugspreis dieser Ausgabe: 9,45 € (8,40 € zuzüglich 1,05 € Versandkosten).\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbeträgt 7 %.\nISSN 0341-1095\nArtikel 5                                        Gesetzes vom 13. April 2006 (BGBl. I S. 855) geän-\ndert worden ist.\nVerordnung\nzur Aufhebung marktordnungsrechtlicher\n§2\nVorschriften im Bereich Zucker\nWeiteranwendung von Vorschriften\n§1                                          Die Zucker-Lagerkostenausgleichs-Verordnung ist\nAufhebung von Vorschriften                                    auf Sachverhalte, die vor dem 27. Dezember 2010\nentstanden sind und deren Abwicklung weiter anzu-\nEs werden aufgehoben:\nwenden.\n1. die Zucker-Lagerkostenausgleichs-Verordnung vom\n26. Juni 1978 (BGBl. I S. 919), die zuletzt durch Ar-                                                           Artikel 6\ntikel 49 des Gesetzes vom 2. August 1994 (BGBl. I\nS. 2018) geändert worden ist, und                                                                            Inkrafttreten\n2. die Subventionsverordnung Zucker vom 31. Januar                                      Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\n1975 (BGBl. I S. 446), die zuletzt durch Artikel 40 des                        in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 17. Dezember 2010\nDie Bundesministerin\nf ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z\nIlse Aigner"]}