{"id":"bgbl1-2010-67-10","kind":"bgbl1","year":2010,"number":67,"date":"2010-12-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2010/67#page=77","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2010-67-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2010/bgbl1_2010_67.pdf#page=77","order":10,"title":"Fünfte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften","law_date":"2010-12-17T00:00:00Z","page":2279,"pdf_page":77,"num_pages":16,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2010            2279\nFünfte Verordnung\nzur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung\nund anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften\nVom 17. Dezember 2010\nAuf Grund des § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a,             1. In § 10 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „Artikel 5\nb, c, d, e, g, h, j, l, m, n, o, p, q, r, s, w, x, Nummer 3        der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates\nBuchstabe c, Nummer 7, des § 6a Absatz 2 in Verbin-                vom 20. Dezember 1985 über die Harmonisierung\ndung mit Absatz 3, des § 6e Absatz 1, des § 26a Ab-                bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr\nsatz 1 Nummer 1 und 2, des § 30c Absatz 1 sowie des                (ABl. L 370 vom 31.12.1985, S. 1)“ durch die\n§ 63 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der                Angabe „§ 2 des Berufskraftfahrer-Qualifikations-\nBekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310,                   Gesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1958)“\n919) sowie des § 34a Absatz 2 und 3 des Fahrlehrer-                ersetzt.\ngesetzes vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1336), von             2. Dem § 11 Absatz 10 wird folgender Satz 2 ange-\ndenen § 34a Absatz 2 zuletzt durch Artikel 289 der Ver-            fügt:\nordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geän-\ndert worden ist, in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des            „Wurde die Beibringung eines Gutachtens einer\nVerwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I               amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahr-\nS. 821) verordnet das Bundesministerium für Verkehr,               eignung nach § 4 Absatz 10 Satz 3 des Straßen-\nBau und Stadtentwicklung:                                          verkehrsgesetzes oder nach § 11 Absatz 3 Num-\nmer 4 bis 7 angeordnet, findet Satz 1 keine An-\nwendung.“\nArtikel 1\n3. § 20 wird wie folgt geändert:\nÄnderung der                               a) Die Absätze 3 und 4 werden aufgehoben.\nFahrerlaubnis-Verordnung\nb) Der bisherige Absatz 5 wird der neue Absatz 3.\nDie Fahrerlaubnis-Verordnung vom 13. Dezember                4. In § 22 werden nach Absatz 2 folgende Absätze 2a\n2010 (BGBl. I S. 1980) wird wie folgt geändert:                    und 2b eingefügt:","2280          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2010\n„(2a) Eine Fahrerlaubnis ist nicht zu erteilen,         8. § 29 wird wie folgt geändert:\nwenn dem Bewerber zuvor in einem anderen Mit-                 a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\ngliedstaat der Europäischen Union oder einem\nanderen Vertragsstaat des Abkommens über den                     aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nEuropäischen Wirtschaftsraum eine EU- oder                           „Die Fahrerlaubnis ist durch einen gültigen\nEWR-Fahrerlaubnis vorläufig oder rechtskräftig                       nationalen oder Internationalen Führer-\nvon einem Gericht oder sofort vollziehbar oder be-                   schein nach Artikel 7 und Anlage E des In-\nstandskräftig von einer Verwaltungsbehörde ent-                      ternationalen Abkommens über Kraftfahr-\nzogen worden ist. Satz 1 gilt nicht, soweit die                      zeugverkehr vom 24. April 1926, Artikel 24\nGründe für die Entziehung nicht mehr bestehen.                       und Anlage 10 des Übereinkommens über\nden Straßenverkehr vom 19. September\n(2b) Zum Nachweis, dass die Gründe für die\nEntziehung nach Absatz 2a nicht mehr bestehen,                       1949 (Vertragstexte der Vereinten Natio-\nhat der Bewerber eine Bescheinigung der Stelle,                      nen 1552 S. 22) oder nach Artikel 41 und\nAnhang 7 des Übereinkommens über den\nwelche die frühere EU- oder EWR-Fahrerlaubnis\nim betreffenden Mitgliedstaat der Europäischen                       Straßenverkehr vom 8. November 1968 in\nUnion oder Vertragsstaat des Abkommens über                          Verbindung mit dem zugrunde liegenden\nnationalen Führerschein nachzuweisen.“\nden Europäischen Wirtschaftsraum erteilt hatte,\nbei der nach Landesrecht zuständigen Behörde                     bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:\nvorzulegen. Absatz 2 bleibt unberührt.“                              „Die Übersetzung muss von einem Berufs-\n5. Dem § 25a Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:                     konsularbeamten oder Honorarkonsul der\nBundesrepublik Deutschland im Ausstel-\n„Ein internationaler Führerschein nach § 25b Ab-                     lungsstaat beglaubigt oder von einem\nsatz 3 darf nur ausgestellt werden, wenn der Inha-                   international anerkannten Automobilklub\nber seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland oder in                   des Ausstellungsstaates oder einer vom\neinem Staat hat, der keine Vertragspartei des                        Bundesministerium für Verkehr, Bau und\nÜbereinkommens über den Straßenverkehr vom                           Stadtentwicklung bestimmten Stelle gefer-\n8. November 1968 ist.“                                               tigt sein.“\n6. § 25b wird wie folgt geändert:                                b) In Absatz 3 wird nach Nummer 1 folgende\na) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                              Nummer 1a eingefügt:\n„(3) Beim Internationalen Führerschein nach               „1a. die das nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Num-\nArtikel 41 und Anhang 7 des Übereinkommens                        mer 3 für die Klassen B und BE vorge-\nüber den Straßenverkehr vom 8. November                           schriebene Mindestalter noch nicht er-\n1968 (BGBl. 1977 II S. 809, 811) entspricht der                   reicht haben,“.\nFahrerlaubnis der Klasse A (beschränkt) die            9. § 31 wird wie folgt geändert:\nKlasse A beschränkt auf Krafträder mit einer\na) In Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender Satz\nLeistung von nicht mehr als 25 kW und einem\neingefügt:\nVerhältnis Leistung/Leergewicht von nicht mehr\nals 0,16 kW/kg. Bei der Klasse D1E ist zu ver-               „Dies gilt auch, wenn die Berechtigung nur auf\nmerken, dass der Anhänger nicht zur Personen-                Grund von § 29 Absatz 3 Nummer 1a nicht be-\nbeförderung benutzt werden darf. Weitere Be-                 standen hat.“\nschränkungen der Fahrerlaubnis sind zu über-              b) In Absatz 2 wird nach der Angabe „des Absat-\nnehmen.“                                                     zes 1 Satz 1“ die Angabe „und 2“ eingefügt.\nb) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:                10. § 47 wird wie folgt geändert:\n„Die Gültigkeitsdauer darf nicht über die Gültig-         a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nkeitsdauer des nationalen Führerscheins                      aa) In den Sätzen 1 und 2 werden jeweils nach\nhinausgehen; dessen Nummer muss auf dem                          dem Wort „Entziehung“ die Wörter „oder\nInternationalen Führerschein vermerkt sein.“                     der Feststellung der fehlenden Fahrberech-\n7. § 28 wird wie folgt geändert:                                        tigung“ eingefügt.\na) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:                      bb) In Satz 5 werden nach den Wörtern „Aber-\nkennung der Fahrberechtigung“ die Wörter\naa) In Nummer 4 wird das Wort „oder“ durch                       „oder die Feststellung der fehlenden Fahr-\nein Komma ersetzt.                                          berechtigung“ eingefügt.\nbb) In Nummer 5 wird der Punkt durch das Wort             b) In Absatz 3 werden nach dem Wort „Entzie-\n„oder“ ersetzt.                                         hung“ die Wörter „oder die Feststellung der feh-\ncc) Folgende Nummer 6 wird angefügt:                         lenden Fahrberechtigung“ eingefügt.\n„6. die zum Zeitpunkt des Erwerbs der aus-       11. § 48a wird wie folgt geändert:\nländischen EU- oder EWR-Fahrerlaub-              a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nnis Inhaber einer deutschen Fahrerlaub-             „Nach Maßgabe der folgenden Vorschriften be-\nnis waren.“                                         trägt abweichend von § 10 Absatz 1 Satz 1\nb) In Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe „§ 20 Ab-                  Nummer 3 das Mindestalter für die Erteilung\nsatz 1 und 5“ durch die Angabe „§ 20 Absatz 1                einer Fahrerlaubnis der Klassen B und BE\nund 3“ ersetzt.                                              17 Jahre.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2010           2281\nb) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:            15. § 75 wird wie folgt geändert:\n„Auf Antrag können weitere begleitende Perso-            a) In Nummer 9 wird die Angabe „ , § 48a Absatz 2\nnen namentlich auf der Prüfungsbescheinigung                Satz 1“ gestrichen.\nnachträglich eingetragen werden.“\nb) Nummer 15 wird wie folgt gefasst:\nc) Absatz 5 wird wie folgt geändert:\n„15. einer vollziehbaren Auflage nach § 48a\naa) In Satz 1 Nummer 3 werden die Wörter „Er-\nAbsatz 2 Satz 1 zuwiderhandelt.“\nteilung der Prüfungsbescheinigung nach\nAbsatz 3“ durch die Wörter „Beantragung          16. § 76 wird wie folgt geändert:\nder Fahrerlaubnis“ ersetzt.\na) In Nummer 9 Satz 3 werden die Wörter „bei\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „Erteilung der              einer Umstellung“ gestrichen.\nPrüfungsbescheinigung nach Absatz 3“\ndurch die Wörter „Beantragung der Fahrer-            b) Nummer 11a wird wie folgt gefasst:\nlaubnis oder bei Beantragung der Eintra-\ngung weiterer zur Begleitung vorgesehener               „11a. § 20 (Neuerteilung der Fahrerlaubnis nach\nPersonen“ ersetzt.                                            Erlöschen der Klasse 3 alten Rechts)\n12. § 48b wird wie folgt gefasst:                                          Personen, denen eine Fahrerlaubnis alten\nRechts der Klasse 3 entzogen worden ist,\n„§ 48b                                        werden im Rahmen der Neuerteilung nach\nEvaluation                                      § 20 auf Antrag außer der Klasse B auch\ndie Klassen BE, C1, C1E und CE mit einer\nDie für Zwecke der Evaluation erhobenen per-                      Beschränkung mit der Schlüsselzahl 79\nsonenbezogene Daten der teilnehmenden Fahran-                         sowie die Klasse A1, sofern die Klasse 3\nfänger und Begleiter sind spätestens am 31. De-                       vor dem 1. April 1980 erteilt worden war,\nzember 2015 zu löschen oder so zu anonymisieren                       ohne Ablegung der hierfür erforderlichen\noder zu pseudonymisieren, dass ein Personenbe-                        Fahrerlaubnisprüfungen erteilt, wenn die\nzug nicht mehr hergestellt werden kann.“                              Fahrerlaubnisbehörde nicht die Ablegung\n13. § 59 Absatz 1 Nummer 9 wird wie folgt gefasst:                         der Prüfung der Klasse B nach § 20 Ab-\nsatz 2 angeordnet hat. Satz 1 gilt auch,\n„9. bei einer Versagung, Entziehung oder Aber-                        wenn auf die Fahrerlaubnis der Klasse 3\nkennung der Fahrerlaubnis oder einer Feststel-                   alten Rechts verzichtet worden ist oder\nlung über die fehlende Fahrberechtigung durch                    wenn bei Umstellung der Fahrerlaubnis\neine Fahrerlaubnisbehörde der Grund der Ent-                     der Klasse 3 alten Rechts ein Antrag nach\nscheidung und die entsprechende Kennziffer                       Nummer 9 Satz 3 nicht gestellt worden\nsowie den Tag des Ablaufs der Sperrfrist,“.                      ist.“\n14. § 61 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe f wird wie                   c) Nach Nummer 13 wird folgende Nummer 13a\nfolgt gefasst:                                                  eingefügt:\n„f) die rechtskräftige Aberkennung des Rechts,                  „13a. § 29 (Ausländische Fahrerlaubnisse)\nvon einer ausländischen Fahrerlaubnis Ge-\nbrauch zu machen, und der Tag des Ablaufs                         Ein Internationaler Führerschein, der bis\nder Sperrfrist sowie die Feststellung über die                    zum 31. Dezember 2010 nach Artikel 41\nfehlende Fahrberechtigung,“.                                      und Anhang 7 des Übereinkommens über\n14a. § 70 Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                den Straßenverkehr vom 8. November\n1968 in der bis zum 31. Dezember 2010\nNach den Wörtern „Kurse zur Wiederherstellung                         geltenden Fassung im Ausland ausge-\nder Kraftfahreignung“ werden die Wörter „von                          stellt wurde, berechtigt im Rahmen seiner\nalkohol- oder drogenauffälligen Kraftfahrern“ ein-                    Gültigkeitsdauer zum Führen von Kraft-\ngefügt.                                                               fahrzeugen im Inland.“","2282        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2010\n17. Anlage 4 wird wie folgt geändert:\na) Nummer 5.3 wird wie folgt gefasst:\n„5.3 Bei ausgeglichener Stoffwechsel- ja            ja, ausnahmsweise, bei guter       –       Nach-\nlage unter der Therapie mit Diät              Stoffwechselführung ohne Unter-       untersuchung“.\noder oralen Antidiabetika mit nied-           zuckerung über etwa drei Monate\nrigem Hypoglykämierisiko\nb) Nummer 5.4 wird wie folgt gefasst:\n„5.4 Bei medikamentöser Therapie mit         ja     wie 5.3                            –    regelmäßige\nhohem Hypoglykämierisiko (z. B.                                                       Kontrollen“.\nInsulin)\nc) Nummer 6.6 wird wie folgt gefasst:\n„6.6 Epilepsie      ausnahmsweise ja,           ausnahmsweise ja,              Nach-           Nach-\nwenn kein wesentliches      wenn kein wesentliches    untersuchungen untersuchungen“.\nRisiko von Anfallsrezi-     Risiko von Anfallsrezi-\ndiven mehr besteht,         diven mehr besteht,\nz. B. ein Jahr anfallsfrei  z. B. fünf Jahre anfalls-\nfrei ohne Therapie\n18. Anlage 6 wird wie folgt geändert:\na) In Nummer 1.2 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:\n„Bei dieser Untersuchung ist unter anderem auf Sehschärfe, Gesichtsfeld, Dämmerungs- oder Kontrast-\nsehen, Blendempfindlichkeit, Diplopie sowie andere Störungen der Sehfunktion zu achten, die ein sicheres\nFahren in Frage stellen können.“\nb) Nummer 1.2.1 wird wie folgt geändert:\naa) Satz 3 wird wie folgt gefasst:\n„Bei Beidäugigkeit:\nSehschärfe des besseren Auges oder beidäugige Sehschärfe: 0,5.“\nbb) Satz 4 wird aufgehoben.\nc) Nummer 1.2.2 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 1 wird die Angabe „30 Grad“ durch die Angabe „20 Grad“ ersetzt.\nbb) In Satz 6 wird das Wort „normale“ durch das Wort „ausreichende“ ersetzt.\nd) Der Nummer 1.2.2 werden folgende Nummern 1.3 bis 1.5 angefügt:\n„1.3 Die Erteilung der Fahrerlaubnis darf in Ausnahmefällen in Betracht gezogen werden, wenn die Anfor-\nderungen an das Gesichtsfeld oder die Sehschärfe nicht erfüllt werden. In diesen Fällen muss der\nFahrzeugführer einer augenärztlichen Begutachtung unterzogen werden, um sicherzustellen, dass\nkeine anderen Störungen von Sehfunktionen vorliegen. Dabei müssen auch Kontrastsehen oder Däm-\nmerungssehen und Blendempfindlichkeit geprüft und berücksichtigt werden. Daneben sollte der Fahr-\nzeugführer oder Bewerber eine praktische Fahrprobe erfolgreich absolvieren.\n1.4 Nach dem Verlust des Sehvermögens auf einem Auge oder bei neu aufgetretener Diplopie muss ein\ngeeigneter Zeitraum (mindestens drei Monate) eingehalten werden, während dessen das Führen von\nKraftfahrzeugen nicht erlaubt ist. Danach darf erst nach augenärztlicher Untersuchung und Beratung\nwieder ein Kraftfahrzeug geführt werden.\n1.5 Besteht eine fortschreitende Augenkrankheit, ist eine regelmäßige augenärztliche Untersuchung und\nBeratung erforderlich.“\ne) In Nummer 2.1.1 werden die Wörter „Sehschärfe des besseren Auges oder beidäugige Gesamtsehschärfe:\n1,0, Sehschärfe des schlechteren Auges: 0,8.“ durch die Wörter „Sehschärfe auf jedem Auge 0,8 und\nbeidäugig 1,0.“ ersetzt.\nf) Nummer 2.1.2 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 1 werden die Wörter „geprüft mit zwei unterschiedlichen Prüftafeln“ durch die Wörter „geprüft\nmit einem geeigneten Test“ ersetzt.\nbb) Folgender Satz wird angefügt:\n„Ausreichendes Kontrast- oder Dämmerungssehen, geprüft mit einem standardisierten anerkannten\nPrüfgerät.“\ng) In Nummer 2.2 Satz 2 wird die Angabe „2.2.3.2“ durch die Angabe „3.2“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2010                            2283\nh) Nummer 2.2.1 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 3 werden die Wörter „beidäugige Gesamtsehschärfe“ durch die Wörter „beidäugige Sehschär-\nfe“ ersetzt.\nbb) Folgende Sätze werden angefügt:\n„In Einzelfällen kann unter Berücksichtigung von Fahrerfahrung und Fahrzeugnutzung der Visus des\nschlechteren Auges für die Klassen C, CE, C1, C1E unter 0,5 liegen, ein Wert von 0,1 darf nicht unter-\nschritten werden. Ein augenärztliches Gutachten ist in diesen Fällen erforderlich.“\ni) Nummer 2.2.2 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 1 werden die Wörter „bis 30 Grad normal sein“ durch die Wörter „bis 30 Grad frei von relevanten\nAusfällen sein“ ersetzt.\nbb) Die Sätze 6 und 7 werden wie folgt gefasst:\n„Farbensehen: Bei Rotblindheit oder Rotschwäche mit einem Anomalquotienten unter 0,5 ist eine Auf-\nklärung des Betroffenen über die mögliche Gefährdung erforderlich.“\nj) Nach Nummer 2.2.2 werden folgende Nummern 2.3 und 2.4 eingefügt:\n„2.3 Nach einer neu eingetretenen relevanten Einschränkung des Sehvermögens muss ein geeigneter\nAnpassungszeitraum eingehalten werden, während dessen das Führen von Kraftfahrzeugen nicht\nerlaubt ist. Danach darf erst nach augenärztlicher Untersuchung und Beratung wieder ein Kraftfahr-\nzeug geführt werden.\n2.4     Besteht eine fortschreitende Augenkrankheit, ist eine regelmäßige augenärztliche Untersuchung und\nBeratung erforderlich.“\nk) Die bisherige Nummer 2.2.3 wird Nummer 3.\nl) In den Mustern „Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung (Anlage 6 Nummer 2.1 der Fahrerlaubnis-\nVerordnung)“ und „Zeugnis über die augenärztliche Untersuchung (Anlage 6 Nummer 2.2 der Fahrerlaub-\nnis-Verordnung)“ wird die Rückseite jeweils wie folgt gefasst:\n„– R ü c k s e i t e –\nTeil 1\nAnlage 6\n(zu den §§ 12, 48 Absatz 4 und 5)\nAnforderungen an das Sehvermögen\n1.     Klassen A, A1, B, BE, M, S, L und T\n1.1    Sehtest (§ 12 Absatz 2)\nDer Sehtest (§ 12 Absatz 2) ist bestanden, wenn die zentrale Tagessehschärfe mit oder ohne Sehhilfen mindestens beträgt:\n0,7/0,7. Über den Sehtest ist eine Sehtestbescheinigung nach § 12 Absatz 3 zu erstellen.\n1.2    Augenärztliche Untersuchung (§ 12 Absatz 5)\nBesteht der Bewerber den Sehtest nicht, ist eine augenärztliche Untersuchung erforderlich. Bei dieser Untersuchung ist\nunter anderem auf Sehschärfe, Gesichtsfeld, Dämmerungs- oder Kontrastsehen, Blendempfindlichkeit, Diplopie sowie\nandere Störungen der Sehfunktion zu achten, die ein sicheres Fahren in Frage stellen können. Es müssen folgende Min-\ndestanforderungen erfüllt sein:\n1.2.1 Zentrale Tagesehschärfe:\nFehlsichtigkeiten müssen – soweit möglich und verträglich – korrigiert werden. Dabei dürfen folgende Sehschärfenwerte\nnicht unterschritten werden:\nBei Beidäugigkeit:\nSehschärfe des besseren Auges oder beidäugige Sehschärfe: 0,5.\n1.2.2 Übrige Sehfunktionen\nGesichtsfeld: Normales Gesichtsfeld eines Auges oder ein gleichwertiges beidäugiges Gesichtsfeld mit einem horizonta-\nlen Durchmesser von mindestens 120 Grad, insbesondere muss das zentrale Gesichtsfeld bis 20 Grad normal sein. Ins-\ngesamt sollte das Gesichtsfeld jedes Auges an mindestens 100 Orten geprüft werden. Ergeben sich unklare Defekte oder\nsteht nicht zweifelsfrei fest, dass die Mindestanforderungen erfüllt werden, so hat eine Nachprüfung an einem manuellen\nPerimeter nach Goldmann mit der Marke III/4 zu erfolgen.\nBeweglichkeit: Bei Beidäugigkeit sind Augenzittern sowie Schielen ohne Doppeltsehen im zentralen Blickfeld bei norma-\nler Kopfhaltung zulässig. Doppeltsehen außerhalb eines zentralen Blickfeldbereichs von 20 Grad im Durchmesser ist\nzulässig. Bei Einäugigkeit ausreichende Beweglichkeit des funktionstüchtigen Auges.\n1.3    Die Erteilung der Fahrerlaubnis darf in Ausnahmefällen in Betracht gezogen werden, wenn die Anforderungen an das\nGesichtsfeld oder die Sehschärfe nicht erfüllt werden. In diesen Fällen sollte der Fahrzeugführer einer augenärztlichen\nBegutachtung unterzogen werden, um sicherzustellen, dass keine anderen Störungen von Sehfunktionen vorliegen. Dabei\nmüssen auch Kontrastsehen oder Dämmerungssehen und Blendempfindlichkeit geprüft und berücksichtigt werden. Da-\nneben sollte der Fahrzeugführer oder Bewerber eine praktische Fahrprobe erfolgreich absolvieren.\n1.4    Nach dem Verlust des Sehvermögens auf einem Auge oder bei neu aufgetretener Diplopie muss ein geeigneter Zeitraum\n(mindestens drei Monate) eingehalten werden, während dessen das Führen von Kraftfahrzeugen nicht erlaubt ist. Danach\ndarf erst nach augenärztlicher Untersuchung und Beratung wieder ein Kraftfahrzeug geführt werden.\n1.5    Besteht eine fortschreitende Augenkrankheit, ist eine regelmäßige augenärztliche Untersuchung und Beratung erforderlich.","2284       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2010\n2.     Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E und Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung (§ 12 Absatz 6, § 48 Absatz 4\nNummer 4 und Absatz 5 Nummer 2)\nBewerber um die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis müssen die nachfolgenden Mindestanforderungen an das\nSehvermögen erfüllen:\n2.1    Untersuchung durch einen Augenarzt, einen Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“, einen Arzt mit der Zusatz-\nbezeichnung „Betriebsmedizin“, einen Arzt bei einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, einen Arzt des Gesundheits-\namtes oder einen anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung.\nÜber die Untersuchung ist eine Bescheinigung gemäß dem Muster dieser Anlage zu erstellen.\n2.1.1  Zentrale Tagessehschärfe\nFeststellung unter Einhaltung der DIN 58220, Ausgabe Januar 1997.\nFehlsichtigkeiten müssen – soweit möglich und verträglich – korrigiert werden. Dabei dürfen folgende Sehschärfenwerte\nnicht unterschritten werden:\nSehschärfe auf jedem Auge 0,8 und beidäugig 1,0.\nDie Korrektur mit Gläsern von mehr als plus 8,0 Dioptrien (sphärisches Äquivalent) ist nicht zulässig; dies gilt nicht für\nintraokulare Linsen oder Kontaktlinsen.\n2.1.2  Übrige Sehfunktionen\nNormales Farbensehen (geprüft mit einem geeigneten Test, beispielsweise Tafeln nach Ishihara oder Velhagen).\nNormales Gesichtsfeld, geprüft mit einem automatischen Halbkugelperimeter, das mit einer überschwelligen Prüfmetho-\ndik das Gesichtsfeld bis 70 Grad nach beiden Seiten und bis 30 Grad nach oben und unten untersucht. Insgesamt sollte\ndas Gesichtsfeld jedes Auges an mindestens 100 Orten geprüft werden. Alternativ kann eine Prüfung mit einem manuellen\nPerimeter nach Goldmann mit mindestens vier Prüfmarken (z. B. III/4, I/4, I/2, I/1) an jeweils mindestens zwölf Orten pro\nPrüfmarke erfolgen.\nNormales Stereosehen, geprüft mit einem geeigneten Test (z. B. Random-Dot-Teste).\nAusreichendes Kontrast- oder Dämmerungssehen, geprüft mit einem standardisierten anerkannten Prüfgerät.\n2.2    Augenärztliche Untersuchung\nKönnen die Voraussetzungen bei der Untersuchung nach Nummer 2.1 nicht zweifelsfrei festgestellt werden, ist zusätzlich\neine augenärztliche Untersuchung erforderlich.\nSind nur die Anforderungen an das normale Farbensehen nicht erfüllt, ist eine zusätzliche augenärztliche Untersuchung\nentbehrlich, wenn das Farbensehen bereits Gegenstand einer früheren augenärztlichen Untersuchung war und hierbei die\nAnforderungen bei nicht normalem Farbensehen nach den Nummern 2.2.2 und 3.2 erfüllt wurden. Über die nach Satz 1\nerforderliche Untersuchung ist ein Zeugnis gemäß dem Muster dieser Anlage zu erstellen.\nEs müssen folgende Mindestanforderungen erfüllt sein:\n2.2.1  Zentrale Tagessehschärfe\nFehlsichtigkeiten müssen – soweit möglich und verträglich – korrigiert werden.\nDabei dürfen folgende Werte nicht überschritten werden:\nSehschärfe des besseren Auges oder beidäugige Sehschärfe: 0,8,\nSehschärfe des schlechteren Auges: 0,5.\nWerden diese Werte nur mit Korrektur erreicht, soll die Sehschärfe ohne Korrektur auf keinem Auge weniger als 0,05\nbetragen. Die Korrektur mit Gläsern von mehr als plus 8,0 Dioptrien (sphärisches Äquivalent) ist nicht zulässig; dies gilt\nnicht für intraokulare Linsen oder Kontaktlinsen.\nIn Einzelfällen kann unter Berücksichtigung von Fahrerfahrung und Fahrzeugnutzung der Visus des schlechteren Auges für\nde Klassen C, CE, C1, C1E unter 0,5 liegen, ein Wett von 0,1 darf nicht unterschritten werden. Ein augenärztliches Gut-\nachten ist in diesen Fällen erforderlich.\n2.2.2  Übrige Sehfunktionen\nGesichtsfeld: Normales Gesichtsfeld beider Augen, wenigstens normales binokulares Gesichtsfeld mit einem horizontalen\nDurchmesser von mindestens 140 Grad, insbesondere muss das zentrale Gesichtsfeld bis 30 Grad frei von relevanten\nAusfällen sein. Insgesamt sollte das Gesichtsfeld jedes Auges an mindestens 100 Orten geprüft werden. Ergeben sich\nunklare Defekte oder steht nicht zweifelsfrei fest, dass die Mindestanforderungen erfüllt werden, so hat eine Nachprüfung\nan einem manuellen Perimeter nach Goldmann mit der Marke III/4 zu erfolgen.\nBeweglichkeit: Ausschluss bei Doppeltsehen im Gebrauchsblickfeld (d. h. 25 Grad Aufblick, 30 Grad Rechts- und Links-\nblick, 40 Grad Abblick). Ausschluss bei Schielen ohne konstantes binokulares Einfachsehen.\nFarbensehen: Bei Rotblindheit oder Rotschwäche mit einem Anomalquotienten unter 0,5 ist eine Aufklärung des Betrof-\nfenen über die mögliche Gefährdung erforderlich.\n2.3    Nach einer neu eingetretenen relevanten Einschränkung des Sehvermögens muss ein geeigneter Anpassungszeitraum\neingehalten werden, während dessen das Führen von Kraftfahrzeugen nicht erlaubt ist. Danach darf erst nach augenärzt-\nlicher Untersuchung und Beratung wieder ein Kraftfahrzeug geführt werden.\n2.4    Besteht eine fortschreitende Augenkrankheit, ist eine regelmäßige augenärztliche Untersuchung und Beratung erforderlich.\n3.     Hinsichtlich des Sehvermögens gelten für Inhaber einer bis zum 31. Dezember 1998 erteilten Fahrerlaubnis folgende\nAnforderungen (in dieser Gliederungsnummer sind alle Paragraphen ohne Gesetzesangaben solche der Straßenver-\nkehrs-Zulassungs-Ordnung in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung):\n1          Sehtest\nDer Sehtest (§ 9a Absatz 1) ist bestanden, wenn die zentrale Tagessehschärfe mit oder ohne Sehhilfen mindes-\ntens beträgt:\nBei Klassen 1, 1a, 1b, 3, 4, 5                                      bei Klasse 2\n0,7/0,7                                                   1,0/1,0\n2          Mindestanforderungen an die zentrale Tagessehschärfe und die übrigen Sehfunktionen (§ 9a Absatz 5)\n2.1        Mindestanforderungen an die zentrale Tagessehschärfe\n2.1.1      Liegt die zentrale Tagessehschärfe unterhalb der Grenze, bei der der Sehtest noch bestanden ist, so muss sie\ndurch Sehhilfen so weit wie möglich dem Sehvermögen des Normalsichtigen angenähert werden.\n2.1.2      Bei Bewerbern um eine Fahrerlaubnis dürfen jedenfalls folgende Werte nicht unterschritten werden:\nBei Bewerbern um die            Klassen 1, 1a, 1b, 3, 4, 52) Klasse 2                     Fahrerlaubnis\nzur Fahrgastbeförderung\nBei Beidäugigkeit               0,5/0,23)                    0,7/0,5                      1,0/0,7\nBei Einäugigkeit1)              0,7                          ungeeignet                   ungeeignet\n1\n) Als einäugig gilt auch, wer auf einem Auge eine Sehschärfe von weniger als 0,2 besitzt.\n2\n) Bei Bewerbern um eine Fahrerlaubnis der Klasse 5 genügt auf dem besseren Auge eine Sehschärfe von 0,3, wenn die\nFahrerlaubnis auf Krankenfahrstühle beschränkt wird; Fußnote 3 gilt entsprechend.\n3\n) Eine Sehschärfe von 0,5 auf dem besseren Auge genügt nur dann, wenn feststeht, dass das Wahrnehmungsvermö-\ngen des Bewerbers trotz verminderten Sehvermögens zum sicheren Führen eines Kraftfahrzeugs der beantragten\nKlasse noch ausreicht.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2010                                   2285\n2.1.3   Für Inhaber einer Fahrerlaubnis reichen abweichend von der Tabelle nach 2.1.2 folgende Mindestwerte für die\nzentrale Tagessehschärfe aus, wenn feststeht, dass das Wahrnehmungsvermögen des Betroffenen trotz vermin-\nderten Sehvermögens zum sicheren Führen eines Kraftfahrzeugs der Klasse/Art noch ausreicht:\nBei Bewerbern um die            Klassen 1, 1a, 1b, 3, 4, 5 Klasse 2                        Fahrerlaubnis\nzur Fahrgastbeförderung\nBei Beidäugigkeit               0,4/0,2                        0,7/0,22)                   0,7/0,53)\nBei Einäugigkeit1)              0,6                            0,7                         0,73)\n1\n) siehe Fußnote 1 bei 2.1.2\n2\n) Nachweis ausreichenden Wahrnehmungsvermögens bereits bei Sehschärfe unter 0,5 auf dem schlechteren Auge\nerforderlich.\n3\n) Sehschärfe unter 0,5 auf dem schlechteren Auge oder Einäugigkeit nur zulässig bei Beschränkung der Fahrerlaubnis\nzur Fahrgastbeförderung auf Taxen und Mietwagen.\n2.1.4   Die Mindestwerte für die zentrale Tagessehschärfe in der Tabelle nach 2.1.3 reichen auch aus für\n2.1.4.1 Bewerber um eine Fahrerlaubnis der Klassen 1, 1a, 1b, 3 oder 4, wenn sie bereits Inhaber einer Fahrerlaubnis\nsind,\n2.1.4.2 Bewerber, die nach § 14 Absatz 3 die Erteilung einer Fahrerlaubnis beantragen\noder die innerhalb der letzten zwei Jahre vor der Stellung des Antrags eine der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeför-\nderung für Kraftomnibusse entsprechende deutsche Fahrerlaubnis besessen haben,\n2.1.4.3 Inhaber ausländischer Fahrerlaubnisse, die nach § 15 die Erteilung einer Fahrerlaubnis beantragen,\n2.1.4.4 Bewerber um eine neue Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung (§ 15c), wenn seit der Entziehung, der\nvorläufigen Entziehung oder der Beschlagnahme des Führerscheins oder einer sonstigen Maßnahme nach § 94\nder Strafprozessordnung nicht mehr als zwei Jahre verstrichen sind.\n2.2     Mindestanforderungen an die übrigen Sehfunktionen\n2.2.1   Bei Bewerbern und Inhabern der            Klassen 1, 1a, 1b, 3, 4, 5              Klasse 2, Fahrerlaubnis\nzur Fahrgastbeförderung\nGesichtsfeld                              normales Gesichtsfeld eines Auges       normale Gesichtsfelder beider Au-\noder gleichwertiges beidäugiges         gen1)\nGesichtsfeld\nBeweglichkeit                             Bei Beidäugigkeit:                      Normale Beweglichkeit beider Au-\nAugenzittern sowie Begleit- und         gen1);\nLähmungsschielen ohne Doppeltse- zeitweises Schielen unzulässig\nhen im zentralen Blickfeld bei Kopf-\ngeradehaltung zulässig. Bei Augen-\nzittern darf die Erkennungszeit für die\neinzelnen Sehzeichen nicht mehr als\neine Sekunde betragen.\nBei Einäugigkeit:\nNormale Augenbeweglichkeit, kein\nAugenzittern.\nStereosehen                               keine Anforderungen                     normales Stereosehen2)\nFarbensehen                               keine Anforderungen                     Rotblindheit oder Rotschwäche mit\neinem Anomalquotienten unter 0,5\n– bei Fahrerlaubnis zur Fahrgast-\nbeförderung: unzulässig\n– bei Klasse 2:\nAufklärung des Betroffenen über\ndie durch die Störung des Far-\nbensehens mögliche Gefährdung\nausreichend\n1\n) Bei zulässiger Einäugigkeit gelten die Mindestanforderungen für die Klassen 1, 1a, 1b, 3, 4, 5.\n2\n) Bei zulässiger Einäugigkeit: keine Anforderungen.\n2.2.2   Wenn wegen Zweifeln an ausreichendem Sehvermögen eine augenärztliche Begutachtung stattfindet, sollte die\nUntersuchung auch die Dämmerungssehschärfe und die Blendungsempfindlichkeit umfassen. Werden dabei\nMängel festgestellt, so ist der Betroffene auf die Gefahren durch geminderte Dämmerungssehschärfe und er-\nhöhte Blendungsempfindlichkeit beim Fahren in der Dämmerung und in der Nacht hinzuweisen.“","2286          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2010\n19. Anlage 7 Nummer 1.3 wird wie folgt gefasst:\n„1.3 Durchführung der Prüfung\nDie theoretische Prüfung ist in deutscher Sprache abzulegen und erfolgt anhand von Fragen. Für Be-\nwerber, die nicht ausreichend lesen oder schreiben können, besteht über Kopfhörer die Möglichkeit der\nAudio-Unterstützung in deutscher Sprache.\nBei Prüfung von Gehörlosen ist ein Gehörlosen-Dolmetscher zuzulassen.\nAbweichend von Satz 1 kann die Prüfung auch in folgenden Fremdsprachen abgelegt werden:\n– Englisch\n– Französisch\n– Griechisch\n– Italienisch\n– Polnisch\n– Portugiesisch\n– Rumänisch\n– Russisch\n– Kroatisch\n– Spanisch\n– Türkisch.“\n19a. Anlage 8a wird wie folgt geändert:\nDem Muster der Prüfungsbescheinigung zum „Begleiteten Fahren ab 17 Jahre“ ist folgender Satz voranzu-\nstellen:\n„Vorbemerkungen:\nMaterial: rosa Neobond-Papier\nAbweichungen vom Muster sind zulässig soweit Besonderheiten des Verfahrens, insbesondere der Einsatz\nmaschineller Datenverarbeitung, dies erfordern.“\n20. Anlage 8c wird wie folgt geändert:\na) Den Vorbemerkungen wird folgende Nummer 4 angefügt:\n„4. Die Fahrzeugklassen bzw. -unterklassen sind wie folgt definiert:\nA1      Krafträder mit einem Hubraum von nicht mehr als 125 cm3 und einer Motorleistung von nicht\nmehr als 11 kW (Leichtkrafträder),\nA       Krafträder,\nB       Kraftfahrzeuge, die nicht der Klasse A angehören, mit einer zulässigen höchsten Gesamtmasse\nvon nicht mehr als 3 500 kg, bei denen die Zahl der Sitzplätze, ausgenommen der Fahrersitz,\nnicht mehr als acht beträgt; oder Kraftfahrzeuge der Klasse B mit einem Anhänger, dessen\nGesamtmasse höchstens 750 kg beträgt; oder Kraftfahrzeuge der Klasse B mit einem Anhänger,\ndessen Gesamtmasse 750 kg, jedoch nicht die Leermasse des Kraftfahrzeugs übersteigt, wenn\ndie Summe der zulässigen Gesamtmasse von Kraftfahrzeug und Anhänger 3 500 kg nicht über-\nschreitet,\nC1      Kraftfahrzeuge, die nicht der Klasse D angehören, mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr\nals 3 500 kg, aber nicht mehr als 7 500 kg; oder Kraftfahrzeuge der Unterklasse C1 mit einem\nAnhänger, dessen zulässige Gesamtmasse 750 kg nicht übersteigt,\nC       Kraftfahrzeuge, die nicht der Klasse D angehören, mit einer zulässigen höchsten Gesamtmasse\nvon mehr als 3 500 kg; oder Kraftfahrzeuge der Klasse C mit einem Anhänger, dessen zulässige\nGesamtmasse 750 kg nicht überschreitet,\nD1      Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als acht, aber nicht mehr als 16 Sitzplätzen\naußer dem Fahrersitz; oder Kraftfahrzeuge der Unterklasse D1 mit einem Anhänger, dessen\nzulässige Gesamtmasse 750 kg nicht übersteigt,\nD       Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als acht Sitzplätzen, den Fahrersitz ausge-\nnommen; oder Kraftfahrzeuge der Klasse D mit einem Anhänger, dessen zulässige Gesamt-\nmasse 750 kg nicht überschreitet,\nBE      Kraftfahrzeuge der Klasse B mit einem Anhänger, dessen zulässige Gesamtmasse 750 kg und\ndie Leermasse des Kraftfahrzeugs überschreitet; oder Kraftfahrzeuge der Klasse B mit einem\nAnhänger, dessen zulässige Gesamtmasse 750 kg überschreitet, wenn die Summe der höchsten\nzulässigen Gesamtmasse der so verbundenen Fahrzeuge 3 500 kg übersteigt,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2010   2287\nC1E   Kraftfahrzeuge der Unterklasse C1 mit einem Anhänger, dessen zulässige Gesamtmasse 750 kg\nübersteigt, jedoch nicht die Leermasse des Kraftfahrzeugs, wenn die Summe der zulässigen\nGesamtmasse der so verbundenen Fahrzeuge 12 000 kg nicht übersteigt,\nCE    Kraftfahrzeuge der Klasse C mit einem Anhänger, dessen zulässige Gesamtmasse 750 kg über-\nsteigt,\nD1E   Kraftfahrzeuge der Unterklasse D1 mit einem Anhänger, der nicht der Personenbeförderung\ndient und dessen zulässige Gesamtmasse 750 kg übersteigt, nicht jedoch die Leermasse des\nKraftfahrzeugs, wenn die Summe der zulässigen Gesamtmasse der so verbundenen Fahrzeuge\n12 000 kg nicht übersteigt (s. auch § 25b Absatz 3),\nDE    Kraftfahrzeuge der Klasse D mit einem Anhänger, dessen zulässige Gesamtmasse 750 kg über-\nsteigt.“\nb) Das Muster wird wie folgt neu gefasst:","„(Vorderseite des ersten Umschlagblattes)                                                                              (Rückseite des ersten Umschlagblattes)\n2288\nBUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND\nDieser Führerschein ist nicht gültig für den Verkehr im Hoheits-\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2010\ngebiet der Bundesrepublik Deutschland.\nD                                                            Er ist gültig in den Hoheitsgebieten aller anderen Vertragspartei-\nen, wenn er zusammen mit dem entsprechenden nationalen\nInternationaler Kraftfahrzeugverkehr                                                        Führerschein vorgelegt wird. Die Fahrzeugklassen, für die er gül-\ntig ist, sind am Schluss des Heftes angegeben.\nInternationaler Führerschein\nNr. ____________\nÜbereinkommen über den Straßenverkehr                                                                                                        1)\nvom 8. November 1968\n1)\nGültig bis\nAusgestellt durch\nin\nam\nNummer des nationalen Führerscheins\n3)                                                                                            2)\nDieser Führerschein verliert seine Gültigkeit auf dem Territorium\neiner anderen Vertragspartei, wenn der Besitzer dort seinen or-\ndentlichen Wohnsitz nimmt.\n1) Drei Jahre nach dem Ausstellungsdatum oder Tag des Erlöschens der Gültigkeit des nationalen Füh-        1) Raum für etwaige Eintragungen der Liste der Vertragsstaaten.\nrerscheins, wobei der frühere Zeitpunkt maßgebend ist.\n2) Unterschrift der ausstellenden Behörde.\n3) Siegel oder Stempel der ausstellenden Behörde.","Angaben zur Person des Führers                                             Particulars concerning the driver\nName                                                                   1.   Surname                                                  1.\nVornamen                                                               2.\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2010\nGiven name, other names                                  2.\nGeburtsort                                                             3.   Place of birth                                           3.\nGeburtsdatum                                                           4.   Date of birth                                            4.\nWohnort                                                                5.   Place of normal residence:                               5.\nFAHRZEUGKLASSEN UND UNTERKLASSEN, FÜR DIE DER FÜHRER-\nSCHEIN GILT, MIT DEN DAZUGEHÖRIGEN BEZEICHNUNGEN\nKlasse / Piktogramm                       Unterklasse / Piktogramm\nRestrictive conditions of use\n1)\nEinschränkende Auflagen\n1                                                                            2\n2289\n1) Z. B. „Muss Sehhilfe tragen“.","\u0002\u0003\u0004\u0005\u0006\u0005, \u0007\b \u0007\u0006     \u0005 \u0006    \u000e\u0007\u000f\u0005\b \u0010\u0011                 INDICACIONES RELATIVAS AL CONDUCTOR        2290\n\u0012\u0013\u0014\u0015\u0016\u0015\u0017:                                     1.   Apellidos                                      1.\n\u0005\u0014\u0017, \u0018\u0019\u001a\u001b\u0015\n\u0015\u0014\n\n\u0013:                           2.\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2010\nNombres                                        2.\n\n\n!\" \u0019\"#\u0018\n\n\u0015\u0017:                              3.   Lugar de nacimiento                            3.\n\u000f\u0013!\u0013 \u0019\"#\u0018\n\n\u0015\u0017:                               4.   Fecha de nacimiento                            4.\n\u0007$%&\n\"\n\u0014\n!\"#\u0015!\n\u0016'\u001f!*\":                     5.   Lugar de residencia normal                     5.\n+\u0006\u0010\u0007\u000e\u0005 , \u000706\u0003 \u00057\u0005\u000e\u0003\u0011 \u0005 \u0005\u0006\u0004\u0007\u00108\u0002\u0007\u000e\u0003 \u0005\nCONDICIONES RESTRICTIVAS\n3\n4","Indications relatives au conducteur\nNom                                                        1.\nPrénoms                                                    2.\nLieu de naissance                                          3.\nDate de naissance                                          4.\nDomicile                                                   5.\nConditions restrictives d’utilisation\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2010\n5\n6\n2291","1.                                                                         2292\n2.\n3.\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2010\n4.\n5.\nCACHET               CACHET\nA                    A1\nB                    B1\nC                    C1\nPhotographie\nD                    D1\nBE\nCE                   C1E\nDE                   D1E      Signature du titulaire\nExclusions:\nLe titulaire est déchu\ndu droit de conduire\nsur le territoire de                     jusqu‘au\nA                                        le\nLe titulaire est déchu\ndu droit de conduire\nsur le territoire de                     jusqu‘au\nA                                        le\n7\n“.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2010                                    2293\n21. In Anlage 9 Abschnitt II Buchstabe a wird in der Schlüsselzahl 75 die Angabe „Kategorie B“ durch die Angabe\n„Klasse D“ ersetzt.\n22. Anlage 11 wird wie folgt geändert:\na) Nach der Zeile „Monaco“ wird folgende Zeile eingefügt:\n„Namibia16)                           A1, A, B, EB, C117), EC1, C17), EC                   nein                    nein“.\nb) Dem Abschnitt „Pkw-Fahrerlaubnisse der US-Bundesstaaten und US-amerikanische Außengebiete“ wird\nfolgender Abschnitt vorangestellt:\n„Fahrerlaubnisse aus den Australischen Territorien11):\n– Australian Capital Territory        C12), R12)                                           nein7)                  nein\n– New South Wales                     C, R                                                 nein7)                  nein\n– Northern Territory                  C12), R12)                                           nein7)                  nein\n– Queensland                          C13), R13)                                           nein7)                  nein\n– South Australia                     C13), R13)                                           nein                    nein\n– Tasmania                            C13), R13)                                           nein                    nein\n– Victoria                            C14), CAR, R14)                                      nein                    nein\n– Western Australia                   C12), R                                              nein7)                  nein“.\nc) Im Abschnitt „Pkw-Fahrerlaubnisse der US-Bundesstaaten und US-amerikanische Außengebiete“ wird\nnach der Zeile „Tennessee“ folgende Zeile eingefügt:\n„– Texas                              C15), A3), B3)                                       nein7)                  nein“.\nd) Folgende Fußnoten 11 bis 15 werden angefügt:\n„11)Amtl. Anm.:  Die australische Klasse C und CAR (Victoria) entspricht der deutschen Klasse B und die australische Klasse R der\ndeutschen Klasse A.\n12\n)Amtl. Anm.:  Auch „Provisional Licence“. Kein Umtausch einer „Learner Licence“.\n13\n)Amtl. Anm.:  Auch „Provisional Licence P2“. Kein Umtausch einer „Learner Permit“ bzw. „Learner Licence“.\n14\n)Amtl. Anm.:  Auch „Probationary Licence P2“. Kein Umtausch einer „Learner Permit“.\n15\n)Amtl. Anm.:  Auch „Provisional License“. Kein Umtausch einer Instruction Permit“.\n16\n)Amtl. Anm.:  Voraussetzung ist, dass das Erteilungsdatum der namibischen Fahrerlaubnis mindestes zwei Jahre vor Antragstellung\nliegt.\n17\n)Amtl. Anm.:  Die Fahrerlaubnisklassen C1 und C aus Namibia berechtigen auch zum Führen von Bussen. Eine Umschreibung dieser\nFahrerlaubnisklassen in die deutsche Fahrerlaubnisklassen D1 bzw. D kann jedoch nicht erfolgen. Die Fahrerlaubnis-\nklasse C 1 aus Namibia berechtigt zum Führen von Fahrzeugen mit einer zulässigen Masse von nicht mehr als 16 000 kg.\nBei der Umschreibung in Deutschland wird jedoch nur eine Fahrerlaubnis der Klasse C1 erteilt, auch wenn diese nur zum\nFühren von Fahrzeugen mit einer zulässigen Masse von nicht mehr als 7 500 kg berechtigt.“\n23. Anlage 12 wird wie folgt geändert:\na) In Nummer 2 werden nach dem Wort „Straßenverkehrsgesetzes“ die Wörter „und weiterer straßenverkehrs-\nrechtlicher Vorschriften“ angefügt.\nb) Folgende Nummer 2.5 wird angefügt:\n„2.5 Verstöße gegen die Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung über das Führen von Kraftfahrzeugen\nin Begleitung, wenn der Fahrerlaubnisinhaber entgegen einer vollziehbaren Auflage ein Kraftfahrzeug\nohne Begleitung führt (Begleitetes Fahren ab 17 Jahre – § 48a Absatz 2)“.\nArtikel 1a\nÄnderung der Bußgeldkatalog-Verordnung\nAbschnitt II Unterabschnitt b der Anlage der Bußgeldkatalog-Verordnung vom 13. November 2001 (BGBl. I\nS. 3033), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 1. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1737) geändert worden ist,\nwird wie folgt geändert:\n1. In Tatbestands-Nummer 251 wird in Spalte 3 nach der Angabe „§ 48 Abs. 3 Satz 2“ die Angabe „§ 48a Abs. 3\nSatz 2“ eingefügt und nach der Angabe „§ 75 Nr. 4“ die Angabe „§ 75 Nr. 13“ angefügt.\n2. Nach Tatbestands-Nummer 251 wird folgender Zwischenabschnitt eingefügt:\n„251a            Begleitetes Fahren ab 17 Jahre Kraftfahr-           § 48a Abs. 2 Satz 1                                     50 €“.\nzeug der Klasse B oder BE ohne Beglei-              § 75 Nr. 15\ntung geführt","2294 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2010\nArtikel 2\nInkrafttreten\nDiese Verordnung tritt vorbehaltlich Satz 2 am 1. Januar 2011 in Kraft. Arti-\nkel 1 Nummer 8 Buchstabe b, Nummer 9, 17 und 18 tritt am 1. Juli 2011 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 17. Dezember 2010\nDer Bundesminister\nf ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g\nPeter Ramsauer"]}