{"id":"bgbl1-2010-66-6","kind":"bgbl1","year":2010,"number":66,"date":"2010-12-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2010/66#page=18","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2010-66-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2010/bgbl1_2010_66.pdf#page=18","order":6,"title":"Dritte Verordnung zur Änderung der Versorgungsmedizin-Verordnung","law_date":"2010-12-17T00:00:00Z","page":2124,"pdf_page":18,"num_pages":2,"content":["2124           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2010\nDritte Verordnung\nzur Änderung der Versorgungsmedizin-Verordnung\nVom 17. Dezember 2010\nAuf Grund des § 30 Absatz 17 des Bundesversor-                                               – mit schweren sozialen Anpassungsschwierig-\ngungsgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 32 Buch-                                                keiten beträgt der GdS 80–100.\nstabe i des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I\nDie Kriterien der Definitionen der ICD-10-GM Ver-\nS. 2904) eingefügt worden ist, verordnet das Bundes-\nsion 2010 müssen erfüllt sein.\nministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen\nmit dem Bundesministerium der Verteidigung:                                                    Soziale Anpassungsschwierigkeiten liegen ins-\nbesondere vor, wenn die Integrationsfähigkeit in\nArtikel 1                                                      Lebensbereiche (wie zum Beispiel Regel-Kinder-\ngarten, Regel-Schule, allgemeiner Arbeitsmarkt,\nÄnderung der                                                         öffentliches Leben, häusliches Leben) nicht ohne\nVersorgungsmedizin-Verordnung                                                      besondere Förderung oder Unterstützung (zum\nDie Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verord-                                            Beispiel durch Eingliederungshilfe) gegeben ist\nnung vom 10. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2412), die                                              oder wenn die Betroffenen einer über das dem\nzuletzt durch die Verordnung vom 14. Juli 2010 (BGBl. I                                        jeweiligen Alter entsprechende Maß hinausge-\nS. 928) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:                                          henden Beaufsichtigung bedürfen. Mittlere so-\n1. Teil A Nummer 5 Buchstabe d wird wie folgt geän-                                            ziale Anpassungsschwierigkeiten liegen insbe-\ndert:                                                                                       sondere vor, wenn die Integration in Lebensberei-\nche nicht ohne umfassende Unterstützung (zum\na) Doppelbuchstabe bb wird wie folgt gefasst:                                               Beispiel einen Integrationshelfer als Eingliede-\n„bb) Bei tief greifenden Entwicklungsstörungen,                                          rungshilfe) möglich ist. Schwere soziale Anpas-\ndie für sich allein einen GdS von mindes-                                         sungsschwierigkeiten liegen insbesondere vor,\ntens 50 bedingen, und bei anderen gleich                                          wenn die Integration in Lebensbereiche auch mit\nschweren, im Kindesalter beginnenden Ver-                                         umfassender Unterstützung nicht möglich ist.“\nhaltens- und emotionalen Störungen mit\nersetzt.\nlang andauernden erheblichen Einordnungs-\nschwierigkeiten ist regelhaft Hilflosigkeit bis                                b) Nummer 4 wird wie folgt geändert:\nzum 18. Lebensjahr anzunehmen.“                                                   aa) Der zweite Absatz wird wie folgt gefasst:\nb) In Doppelbuchstabe dd werden die Wörter „Be-\n„Die Sehschärfe ist grundsätzlich entspre-\nendigung der speziellen Schulausbildung für\nchend den Empfehlungen der Deutschen\nSehbehinderte“ durch die Wörter „Vollendung\nOphthalmologischen Gesellschaft (DOG)\ndes 18. Lebensjahres“ ersetzt.\nnach DIN 58220 zu bestimmen; Abweichun-\n2. Teil B wird wie folgt geändert:                                                                 gen hiervon sind nur in Ausnahmefällen zu-\na) In Nummer 3.5 werden die Wörter                                                              lässig (zum Beispiel bei Bettlägerigkeit oder\nKleinkindern). Die übrigen Partialfunktionen\n„Autistische Syndrome\ndes Sehvermögens sind nur mit Geräten oder\nleichte Formen (z. B. Typ Asperger) . . . . 50–80                                        Methoden zu prüfen, die den Empfehlungen\nsonst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100“           der DOG entsprechend eine gutachtenrele-\nvante einwandfreie Beurteilung erlauben.“\ndurch die Sätze\n„Eine Behinderung liegt erst ab Beginn der Teil-                                         bb) Im dritten Absatz werden vor dem Wort\nhabebeeinträchtigung vor. Eine pauschale Fest-                                               „nur“ die Wörter „zur Feststellung von Ge-\nsetzung des GdS nach einem bestimmten Le-                                                    sichtsfeldausfällen“ eingefügt und die An-\nbensalter ist nicht möglich.                                                                 gabe „III/4“ durch die Angabe „III/4e“ ersetzt.\nTief greifende Entwicklungsstörungen (insbeson-                                          cc) Nummer 4.2 wird wie folgt gefasst:\ndere frühkindlicher Autismus, atypischer Autis-                                              „4.2 Linsenverlust\nmus, Asperger-Syndrom)\nLinsenverlust korrigiert durch intraokulare\nBei tief greifenden Entwicklungsstörungen                                                    Kunstlinse oder Kontaktlinse\n– ohne soziale Anpassungsschwierigkeiten be-                                                    Linsenverlust eines Auges\nträgt der GdS 10–20,\nSehschärfe 0,4 und mehr . . . . . . . . . . 10\n– mit leichten sozialen Anpassungsschwierig-\nkeiten beträgt der GdS 30–40,                                                                    Sehschärfe 0,1 bis weniger\nals 0,4 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20\n– mit mittleren sozialen Anpassungsschwierig-\nkeiten beträgt der GdS 50–70,                                                                    Sehschärfe weniger als 0,1 . . . . . 25–30","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2010                                                    2125\nLinsenverlust beider Augen                                                         Die in der GdS-Tabelle angegebenen Werte\nBeträgt der sich aus der Sehschärfe für                                         schließen die bei der jeweiligen Versorgungsart\nbeide Augen ergebende GdS nicht mehr                                            üblicherweise gebotenen Beschränkungen ein.\nals 60, ist dieser um 10 zu erhöhen.                                            Hüftgelenk\nDie GdS-Werte setzen die Verträglichkeit der                                              bei einseitiger Endoprothese\nLinsen voraus. Maßgebend ist der objektive                                                beträgt der GdS mindestens . . . . . . . . . . . . . 10,\nBefund.                                                                                   bei beidseitiger Endoprothese\nBei Versorgung mit Starbrille ist der aus der                                             beträgt der GdS mindestens . . . . . . . . . . . . . 20;\nSehschärfe für beide Augen sich ergebende                                             Kniegelenk\nGdS um 10 zu erhöhen, bei Blindheit oder\nVerlust des anderen Auges um 20.                                                          bei einseitiger Totalendoprothese\nbeträgt der GdS mindestens . . . . . . . . . . . . . 20,\nBei Unkorrigierbarkeit richtet sich der GdS\nnach der Restsehschärfe.“                                                                 bei beidseitiger Totalendoprothese\nbeträgt der GdS mindestens . . . . . . . . . . . . . 30,\nc) In Nummer 18.12 werden die Wörter\nbei einseitiger Teilendoprothese\n„18.12 Bei Endoprothesen der Gelenke ist der\nbeträgt der GdS mindestens . . . . . . . . . . . . . 10,\nGdS abhängig von der verbliebenen Bewegungs-\neinschränkung und Belastbarkeit.                                                              bei beidseitiger Teilendoprothese\nbeträgt der GdS mindestens . . . . . . . . . . . . . 20;\nFolgende Mindest-GdS sind angemessen:\nOberes Sprunggelenk\nHüftgelenk\nbei einseitiger Endoprothese\neinseitig . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20\nbeträgt der GdS mindestens . . . . . . . . . . . . . 10,\nbeidseitig . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40\nbei beidseitiger Endoprothese\nKniegelenk                                                                                    beträgt der GdS mindestens . . . . . . . . . . . . . 20;\neinseitig . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30       Schultergelenk\nbeidseitig . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50            bei einseitiger Endoprothese\nEndoprothesen anderer großer Gelenke sind ent-                                                beträgt der GdS mindestens . . . . . . . . . . . . . 20,\nsprechend den Kniegelenksendoprothesen zu                                                     bei beidseitiger Endoprothese\nbewerten.“                                                                                    beträgt der GdS mindestens . . . . . . . . . . . . . 40;\ndurch die Wörter                                                                          Ellenbogengelenk\n„18.12                                                                                        bei einseitiger Totalendoprothese\nEndoprothesen                                                                                 beträgt der GdS mindestens . . . . . . . . . . . . . 30,\nEs werden Mindest-GdS angegeben, die für Endo-                                                bei beidseitiger Totalendoprothese\nprothesen bei bestmöglichem Behandlungser-                                                    beträgt der GdS mindestens . . . . . . . . . . . . . 50;\ngebnis gelten. Bei eingeschränkter Versorgungs-                                           Kleine Gelenke\nqualität sind höhere Werte angemessen.\nEndoprothesen bedingen keine wesentliche\nDie Versorgungsqualität kann insbesondere be-                                                 Teilhabebeeinträchtigung.“\neinträchtigt sein durch\nersetzt.\n– Beweglichkeits-             und          Belastungseinschrän-\nkung,                                                                                                      Artikel 2\n– Nervenschädigung,                                                                                       Inkrafttreten\n– deutliche Muskelminderung,                                                          Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\n– ausgeprägte Narbenbildung.                                                       in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 17. Dezember 2010\nDie Bundesministerin\nfür Arbeit und Soziales\nUrsula von der Leyen"]}