{"id":"bgbl1-2010-66-5","kind":"bgbl1","year":2010,"number":66,"date":"2010-12-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2010/66#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2010-66-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2010/bgbl1_2010_66.pdf#page=14","order":5,"title":"Verordnung über das Verfahren zur Erteilung eines Zertifikats für Endgeräte durch die Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BDBOS-Zertifizierungsverordnung  BDBOSZertV)","law_date":"2010-12-17T00:00:00Z","page":2120,"pdf_page":14,"num_pages":4,"content":["2120          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2010\nVerordnung\nüber das Verfahren zur Erteilung eines Zertifikats für Endgeräte durch\ndie Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben\n(BDBOS-Zertifizierungsverordnung – BDBOSZertV)\nVom 17. Dezember 2010\nAuf Grund des § 15b Absatz 1 Satz 1 des BDBOS-                 tragsstaat des Abkommens über den Europäischen\nGesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 3 des Gesetzes               Wirtschaftsraum,\nvom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2251) eingefügt worden           4. Name und Anschrift eines Ansprechpartners des\nist, verordnet das Bundesministerium des Innern:                  Antragstellers, der über die erforderliche Sach-\nkunde zur Erteilung von technischen Auskünften\n§1                                    über das zu zertifizierende Endgerät verfügt,\nGegenstand der Zertifizierung                    5. genaue Bezeichnung des zu zertifizierenden End-\nGegenstand der Zertifizierung sind Endgeräte mit               gerätes, insbesondere\nbestimmten, das Endgerät identifizierenden Hardware-              a) Endgerätetyp gemäß BOS-Interoperabilitäts-\nund Software-Eigenschaften, die zur Verwendung im                     richtlinien (BOS-IOP-Richtlinien) nach § 5 Ab-\nDigitalfunk BOS vorgesehen sind. Bei Funkleitstellen,                 satz 2,\ndie funktional direkt auf die Leitstellenschnittstelle wir-\nb) Endgerätename gemäß Herstellerproduktbezeich-\nken, werden nur die unmittelbar dazu verwendeten\nnung,\nHardware- und Software-Komponenten als Leitstellen-\nbestandteil zertifiziert.                                         c) Name und Anschrift des Herstellers, sofern ab-\nweichend von Nummer 1,\n§2                                    d) Hardware-Versionsnummer,\nAntrag                                  e) Software-Versionsnummer,\n(1) Die Erteilung eines Zertifikats durch die Bundes-       6. Angaben zu den gemäß BOS-IOP-Richtlinien optio-\nanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisa-            nalen Leistungsmerkmalen, die von dem Endgerät\ntionen mit Sicherheitsaufgaben (Bundesanstalt) erfolgt            unterstützt werden,\nauf schriftlichen Antrag des Herstellers oder Lieferan-\n7. Erklärung des Antragstellers, dass der Verwendung\nten, der auch in einer elektronischen Fassung zu über-\ndes zu zertifizierenden Endgerätes einschließlich\nmitteln ist. Für einen solchen Antrag sind ausschließlich\naller Komponenten im Digitalfunk BOS keine\ndie von der Bundesanstalt veröffentlichten Antrags-\nRechte Dritter entgegenstehen,\nformulare zu verwenden. Der Antrag muss Folgendes\nenthalten:                                                     8. Angabe, ob es sich um eine vollständige Zertifizie-\nrung nach § 15a Absatz 2 des BDBOS-Gesetzes\n1. Name und Anschrift des Antragstellers,                       (Zertifizierung) oder eine nach § 15a Absatz 3 Satz 2\n2. Datum der Antragstellung,                                    und 3 des BDBOS-Gesetzes beschränkte Zertifizie-\n3. Name und Anschrift eines Empfangsbevollmächtig-              rung (Änderungszertifizierung) handelt,\nten des Antragstellers in einem Mitgliedstaat der         9. BOS-Prüfbericht nach § 7 Absatz 1 Satz 4 und\nEuropäischen Union oder in einem anderen Ver-                sonstige Nachweise über die Einhaltung der An-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2010            2121\nforderungen gemäß § 15a Absatz 1 Satz 3 Num-                 (4) Nach vier aufeinanderfolgenden Änderungszerti-\nmer 1 und 2 des BDBOS-Gesetzes, die nach den             fizierungen ist eine weitere Änderungszertifizierung\nBOS-IOP-Richtlinien vorzulegen sind, die der Über-       ausgeschlossen.\nprüfung nach § 7 zugrunde gelegt wurden,\n10. Nachweis der Sachkunde der Prüfstelle gemäß § 7                                       §4\nAbsatz 1 Satz 1,\nAnzeige unwesentlicher Änderungen\n11. Angabe der dem BOS-Prüfbericht und den sonstigen            nach § 15a Absatz 3 Satz 4 des BDBOS-Gesetzes\nNachweisen zugrunde liegenden BOS-IOP-Richt-\nlinien sowie                                                 (1) Anzeigen gemäß § 15a Absatz 3 Satz 4 des\nBDBOS-Gesetzes sind unverzüglich durch Hersteller\n12. Erklärung des Antragstellers, dass die Verwendung\noder Lieferanten vorzunehmen, spätestens jedoch\ndes Endgerätes nach § 15a Absatz 1 Satz 3 Num-\nunmittelbar nach Vornahme der Änderung. Die Bundes-\nmer 3 des BDBOS-Gesetzes nicht gegen andere\nanstalt kann für die Gestaltung der Anzeige verbind-\nöffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt.\nliche Vorgaben machen.\n(2) Handelt es sich bei dem Endgerät um einen Be-\nstandteil einer Funkleitstelle im Sinne des § 1 Satz 2, so        (2) Eine Änderung ist unwesentlich, wenn sicherge-\nhat der Antragsteller anzugeben, woraus sich dieser           stellt ist, dass sie die Einhaltung der Anforderungen\nBestandteil zusammensetzt.                                    nach § 15a Absatz 1 Satz 3 des BDBOS-Gesetzes nicht\nbeeinflusst. Eine unwesentliche Änderung liegt in der\n(3) Die Vorlage der in Absatz 1 Satz 3 Nummer 9            Regel vor, wenn ausschließlich Änderungen am Ge-\nbis 11 genannten Unterlagen ist nicht erforderlich,           häuse des Endgerätes vorgenommen werden. Bei Leit-\nwenn die Voraussetzungen des § 7 Absatz 3 vorliegen.          stellenbestandteilen kann auch ein Austausch von\nDer Antragsteller hat in diesem Fall im Antrag das Vor-       Hardwarekomponenten eine unwesentliche Änderung\nliegen dieser Voraussetzungen darzulegen.                     darstellen.\n(4) Die Bundesanstalt soll die Anträge in der Reihen-\nfolge ihres Eingangs bearbeiten.                                  (3) Die Bundesanstalt entscheidet nach Eingang der\nAnzeige, ob eine unwesentliche Änderung vorliegt. Die\nÄnderung gilt als unwesentlich, wenn die Bundesan-\n§3\nstalt nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten eine\nÄnderungszertifizierung                      abweichende Entscheidung trifft. Handelt es sich um\n(1) Eine Änderungszertifizierung kann nur erfolgen         eine wesentliche Änderung, teilt die Bundesanstalt dies\ndem Hersteller oder Lieferanten unter Hinweis auf § 15a\n1. beim Deaktivieren von Schnittstellen oder optionalen       Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 des BDBOS-Gesetzes\nLeistungsmerkmalen,                                       schriftlich mit.\n2. bei der Aktivierung oder Umsetzung von optionalen\nLeistungsmerkmalen,                                                                   §5\n3. bei einer von der Bundesanstalt geforderten Anpas-\nAnforderungen und\nsung, insbesondere zur Behebung von Sicherheits-\nPrüfkriterien; BOS-IOP-Richtlinien\nmängeln, oder\n4. bei einer Fehlerkorrektur                                      (1) Soweit sich die Anforderungen an die Endgeräte\nnicht bereits aus anderen öffentlich-rechtlichen Vor-\nund sofern gleichzeitig sichergestellt ist, dass das End-     schriften ergeben, werden sie von der Bundesanstalt\ngerät auch weiterhin die Anforderungen nach § 15a Ab-         festgelegt. Die Bundesanstalt legt außerdem die Prüf-\nsatz 1 Satz 3 des BDBOS-Gesetzes erfüllt. Fehler-             kriterien fest, anhand derer nachgewiesen wird, ob ein\nkorrektur ist das Herstellen eines Zustands des Endge-        Endgerät die Anforderungen erfüllt. Die Bundesanstalt\nrätes, der auf Grund der Kundendokumentation des              kann festlegen, welche technischen Regelwerke als all-\nHerstellers bereits zum Zeitpunkt der Zertifizierung          gemein anerkannte Regeln der Technik anzuwenden\nvom Endgerät erwartet werden konnte.                          sind.\n(2) Neben den in § 2 genannten Angaben ist in\neinem Antrag auf Änderungszertifizierung zusätzlich               (2) Die Bundesanstalt macht in Form von BOS-IOP-\ndie Angabe erforderlich, welcher Änderungstatbestand          Richtlinien insbesondere bekannt:\nim Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 vor-            1. die für die einzelnen Endgerätetypen festgelegten\nliegt, welche Änderung an dem Endgerät vorgenommen                 Leistungsmerkmale einschließlich der dazugehöri-\nwurde und welche technischen Auswirkungen mit der                  gen Leistungsbeschreibungen, die sich auch auf\nÄnderung verbunden sind. Der Antrag auf Änderungs-                 die Bedienbarkeit beziehen können,\nzertifizierung ist vor Durchführung der Überprüfung\nnach § 7 zu stellen. Es ist nicht erforderlich, dem Antrag    2. die Einstufung einzelner Leistungsmerkmale als\ndie in § 2 Absatz 1 Satz 3 Nummer 9 bis 11 genannten               zwingend erforderlich oder optional,\nUnterlagen beizufügen.\n3. die weiteren Anforderungen nach § 15a Absatz 1\n(3) Die Bundesanstalt teilt dem Antragsteller schrift-          Satz 3 Nummer 2 des BDBOS-Gesetzes sowie\nlich mit, ob die Voraussetzungen für eine Änderungs-\nzertifizierung vorliegen und legt den Prüfungsumfang          4. die Prüfkriterien, anhand derer die Einhaltung der\nabschließend fest. Für die Durchführung der Über-                  Anforderungen nach § 15a Absatz 1 Satz 3 Num-\nprüfung nach § 7 wird dem Antragsteller eine angemes-              mer 1 und 2 des BDBOS-Gesetzes nachgewiesen\nsene Frist eingeräumt.                                             wird.","2122          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2010\n§6                                Prüfberichts die Vorlage zusätzlicher Unterlagen verlan-\nVeröffentlichung                         gen oder selbst eine ergänzende Überprüfung durch-\nnicht allgemein zugänglicher Informationen              führen.\n(1) Die Bundesanstalt veröffentlicht folgende Infor-           (3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 kann der An-\nmationen in einem geschützten Bereich auf ihrer Inter-        tragsteller mit seinem Antrag auf Zertifizierung die\nnetseite und stellt sie auf schriftliche Anfrage zur Ver-     Überprüfung des Endgerätes durch die Bundesanstalt\nfügung:                                                       beantragen, wenn im Einzelfall keine geeignete Prüf-\nstelle zur Verfügung steht, die die Einhaltung der Anfor-\n1. verbindliche Vorgaben für die Gestaltung des BOS-          derungen gemäß § 15a Absatz 1 Satz 3 Nummer 1\nPrüfberichts nach § 2 Absatz 1 Satz 3 Nummer 9,           und 2 des BDBOS-Gesetzes überprüfen kann.\n2. verbindliche Vorgaben für die Anzeige unwesent-\nlicher Änderungen nach § 4 Absatz 1 und                                                 §8\n3. BOS-IOP-Richtlinien im Sinne des § 5 Absatz 2.                     Mitwirkungspflichten des Antragstellers\nAuf die erstmalige Veröffentlichung und jede Änderung             (1) Der Antragsteller hat der Bundesanstalt spätes-\nder in Satz 1 aufgeführten Informationen weist die Bun-       tens mit dem Antrag auf Erteilung eines Zertifikats un-\ndesanstalt im Bundesanzeiger und auf ihrer Internet-          entgeltlich zwei Einzelstücke des zu zertifizierenden\nseite hin.                                                    Endgerätes mit Kundendokumentation sowie die für\n(2) Für die Behörden und Organisationen mit Sicher-        dessen Betrieb notwendigen Einrichtungen zu über-\nheitsaufgaben, die nach § 3 Absatz 2 der Bestimmun-           geben und die erforderlichen Nutzungsrechte einzu-\ngen für Frequenzzuteilungen zur Nutzung für das               räumen. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn es sich\nBetreiben von digitalen Funkanlagen der Behörden              bei dem Endgerät um einen Bestandteil einer Funkleit-\nund Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS) im           stelle im Sinne des § 1 Satz 2 handelt.\nFrequenzbereich 380 – 385 MHz sowie 390 – 395 MHz                 (2) Der Antragsteller wirkt an der Zertifizierung im er-\n(Funkrichtlinie Digitalfunk BOS) in Verbindung mit § 4        forderlichen Umfang mit, insbesondere durch Aus-\nAbsatz 1 der Bestimmungen für Frequenzzuteilungen             künfte und das Bereitstellen von Unterlagen zur Über-\nzur Nutzung für das Betreiben von Funkanlagen der Be-         prüfung nach § 7. Er stellt die erforderliche Mitwirkung\nhörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben             Dritter, insbesondere der von ihm beauftragten Prüf-\n(BOS) (BOS-Funkrichtlinie) in der jeweils geltenden           stelle, sicher.\nFassung zur Nutzung des Digitalfunks BOS berechtigt\nsind, erfolgt der Zugang zu den in Absatz 1 genannten                                       §9\nInformationen über zuvor benannte Ansprechstellen                                       Zertifikat\nvon Bund und Ländern. Der Bund und jedes der Länder\n(1) Ein Endgerät wird zertifiziert, wenn es die in § 15a\nkönnen der Bundesanstalt hierfür jeweils bis zu drei An-\nAbsatz 1 Satz 3 des BDBOS-Gesetzes genannten An-\nsprechstellen benennen. Die Bundesanstalt kann die\nforderungen erfüllt.\nBenennung von weiteren Ansprechstellen zulassen,\nwenn dies auf Grund besonderer Umstände erforderlich              (2) Das Zertifikat umfasst mindestens folgende An-\nist. Hersteller, Lieferanten und sachverständige Prüf-        gaben:\nstellen erhalten Zugang zu den in Absatz 1 genannten          1. Bezeichnung des Endgerätes nach § 2 Absatz 1\nInformationen, wenn sie ein berechtigtes Interesse und             Satz 3 Nummer 5 Buchstabe a bis e,\ndie Einhaltung der notwendigen Sicherheitsvorkehrun-\n2. Leistungsmerkmale des Endgerätes, die Gegenstand\ngen, insbesondere die Berechtigung zur Einsicht in Ver-\nder Zertifizierung sind,\nschlusssachen, nachweisen. Ein Zugang ist ausge-\nschlossen, wenn ihm überwiegende öffentliche Interes-         3. Version der BOS-IOP-Richtlinien und der System-\nsen, insbesondere sicherheitspolitische Belange der                technik, die der Zertifizierung zugrunde liegen.\nBundesrepublik Deutschland, entgegenstehen.                       (3) Dem Zertifikat für einen Bestandteil einer Funk-\nleitstelle im Sinne des § 1 Satz 2 wird eine Auflistung\n§7                                beigefügt, die die Hardware- und Software-Kompo-\nÜberprüfung der Endgeräte                      nenten aufführt, aus denen sich der Bestandteil zusam-\nmensetzt.\n(1) Die Endgeräte werden in technischer Hinsicht\ndurch eine sachverständige Prüfstelle geprüft (Über-              (4) Bei einer Änderungszertifizierung kann sich das\nprüfung). Dabei sind die Prüfkriterien zugrunde zu le-        Zertifikat abweichend von Absatz 2 Nummer 2 auf das\ngen, die in den zum Zeitpunkt des Antrags auf Durch-          geänderte Leistungsmerkmal oder die sonstigen von\nführung der Überprüfung aktuellen BOS-IOP-Richtlinien         der Änderung betroffenen Komponenten des Endgerätes\noder deren unmittelbarer Vorversion festgelegt sind.          beschränken. Die Änderungszertifizierung erfolgt in\nHinsichtlich des Umfangs der Anforderungen, die an            Form einer Ergänzung oder eines Nachtrags zum ur-\ndie Endgeräte zu stellen sind, können auch ältere Ver-        sprünglichen Zertifikat.\nsionen der BOS-IOP-Richtlinien zugrunde gelegt wer-               (5) Das Zertifikat kann mit Nebenbestimmungen ver-\nden, sofern diese noch dem Stand der Technik entspre-         sehen werden, insbesondere zur erneuten Überprüfung\nchen. Die Ergebnisse der Überprüfung sind in dem              einzelner Leistungsmerkmale und zur Deaktivierung op-\nBOS-Prüfbericht nach § 2 Absatz 1 Satz 3 Nummer 9             tionaler Leistungsmerkmale, die einer Verwendung des\nfestzuhalten.                                                 Endgerätes im Digitalfunk BOS entgegenstehen.\n(2) Die Bundesanstalt kann bei Zweifeln am Sach-               (6) Die Erteilung des Zertifikats wird dem Antrag-\nverstand der Prüfstelle oder an der Richtigkeit oder          steller schriftlich bekannt gegeben. Die Erteilung des\nVollständigkeit des von der Prüfstelle erstellten BOS-        Zertifikats sowie die Angaben nach Absatz 2 Nummer 1","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2010            2123\nund 3 werden auf der Internetseite der Bundesanstalt         Satz 1 abgelieferten Einzelstücke an den Antragsteller\nveröffentlicht. Den Ansprechstellen, die der Bund und        zurück. Bei Rücknahme des Antrags gibt die Bundes-\ndie Länder gegenüber der Bundesanstalt benannt               anstalt beide Einzelstücke an den Antragsteller zurück.\nhaben, werden auch die übrigen in den Absätzen 2 bis 5       Die Rückgabe nach Satz 1 oder 2 erfolgt am Sitz der\ngenannten Angaben zugänglich gemacht. Sachverstän-           Bundesanstalt.\ndige Prüfstellen erhalten nur dann Zugang zu den in\nSatz 3 genannten Angaben, wenn sie ein berechtigtes                                    § 11\nInteresse nachweisen; zu einer Weitergabe dieser An-\ngaben an Dritte sind sie nicht berechtigt. Ein Zugang ist                     Übergangsregelung\nausgeschlossen, wenn ihm überwiegende öffentliche               Die Übergangsfrist gemäß § 15a Absatz 5 Satz 1 des\nInteressen, insbesondere sicherheitspolitische Belange       BDBOS-Gesetzes endet am 31. Dezember 2011.\nder Bundesrepublik Deutschland, entgegenstehen.\n§ 12\n§ 10\nRückgabe von Einzelstücken                                           Inkrafttreten\nIm Fall der vollständigen Versagung des Zertifikats          Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\ngibt die Bundesanstalt eines der nach § 8 Absatz 1           in Kraft.\nBerlin, den 17. Dezember 2010\nDer Bundesminister des Innern\nThomas de Maizière"]}