{"id":"bgbl1-2010-66-21","kind":"bgbl1","year":2010,"number":66,"date":"2010-12-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2010/66#page=91","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2010-66-21/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2010/bgbl1_2010_66.pdf#page=91","order":21,"title":"Verordnung zur Durchführung des Stipendienprogramm-Gesetzes  (Stipendienprogramm-Verordnung  StipV)","law_date":"2010-12-20T00:00:00Z","page":2197,"pdf_page":91,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2010             2197\nVerordnung\nzur Durchführung des Stipendienprogramm-Gesetzes\n(Stipendienprogramm-Verordnung – StipV)\nVom 20. Dezember 2010\nAuf Grund des § 14 Nummer 1, 2, 7 und 8 des                    gagement oder die Mitwirkung in Religionsgesell-\nStipendienprogramm-Gesetzes vom 21. Juli 2010                     schaften, Verbänden oder Vereinen,\n(BGBl. I S. 957) verordnet die Bundesregierung:               3. besondere persönliche oder familiäre Umstände wie\nKrankheiten und Behinderungen, die Betreuung\n§1                                      eigener Kinder, insbesondere als alleinerziehendes\nBewerbungs- und Auswahlverfahren                        Elternteil, oder pflegebedürftiger naher Angehöriger,\ndie Mitarbeit im familiären Betrieb, studienbeglei-\nDie Hochschulen schreiben ihre zu vergebenden\ntende Erwerbstätigkeiten, familiäre Herkunft oder\nStipendien mindestens einmal im Jahr aus. Spätestens\nein Migrationshintergrund.\nmit der Ausschreibung machen die Hochschulen in all-\ngemein zugänglicher Form bekannt\n§3\n1. die voraussichtliche Zahl und gegebenenfalls die\nRegelmäßige Begabungs-\nZweckbindung der zur Verfügung stehenden Stipen-\nund Leistungsüberprüfung\ndien,\nDie Hochschulen prüfen mindestens einmal jährlich,\n2. die Form der Bewerbung und die Stelle, bei der sie\nob die Begabung und Leistung der Stipendiatin oder\neinzureichen ist,\ndes Stipendiaten eine Fortgewähr des Stipendiums\n3. die von den Bewerbern beizubringenden Unterlagen,          rechtfertigt. Sie legen hierzu im Bewilligungsbescheid\n4. den Ablauf des Auswahlverfahrens und                       den Zeitpunkt und die Art der Nachweise fest, welche\ndie Stipendiatin oder der Stipendiat erbringen muss,\n5. die Bewerbungsfristen.                                     um diese Prüfung zu ermöglichen. Besondere persön-\nVorschriften der Hochschulen zur weiteren Ausgestal-          liche oder familiäre Umstände, unter denen die Leis-\ntung der Bewerbungs- und Auswahlverfahren bleiben             tung erbracht wurde, werden berücksichtigt.\nunberührt.\n§4\n§2                                                 Erreichen der Höchstgrenze\nAuswahlkriterien                             (1) Zur schrittweisen Erreichung der Höchstgrenze\n(1) Leistung und Begabung im Sinne des § 3 Satz 1          nach § 11 Absatz 4 Satz 1 des Gesetzes kann jede\ndes Gesetzes können insbesondere wie folgt nachge-            Hochschule Stipendien bis zu einer jährlichen Höchst-\nwiesen werden:                                                grenze vergeben. Die Stipendienvergabe beginnt erst-\nmalig zum Anfang des Sommersemesters 2011. Für\n1. für Studienanfängerinnen       und   Studienanfänger\ndas Jahr 2011 beträgt die Höchstgrenze 0,45 Prozent\ndurch\nder Studierenden an einer Hochschule.\na) die Durchschnittsnote der Hochschulzugangsbe-             (2) Das Bundesministerium für Bildung und For-\nrechtigung unter besonderer Berücksichtigung           schung teilt den zuständigen Landesbehörden recht-\nder für das gewählte Studienfach relevanten Ein-       zeitig die auf jede ihrer Hochschulen entfallende Zahl\nzelnoten oder                                          der Stipendien mit, die der jährlichen Höchstgrenze\nb) die besondere Qualifikation, die zum Studium an        nach Absatz 1 entspricht. Auf jede Hochschule entfällt\ndieser Hochschule berechtigt,                          mindestens ein Stipendium.\n2. für bereits immatrikulierte Studierende durch die\nbisher erbrachten Studienleistungen, insbesondere                                     §5\ndie erreichten ECTS-Punkte oder Ergebnisse einer                                     Beirat\nZwischenprüfung oder eines Vordiploms, für Studie-           (1) Der Beirat besteht aus zwölf Mitgliedern. Das\nrende eines Master-Studiengangs auch die Ab-              Bundesministerium für Bildung und Forschung beruft:\nschlussnote des vorausgegangenen Studiums,\n1. zwei Vertreterinnen oder Vertreter der zuständigen\n(2) Bei der Gesamtbetrachtung des Potenzials der               obersten Landesbehörden,\nBewerberin oder des Bewerbers sollen außerdem ins-\nbesondere berücksichtigt werden                               2. zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Hochschulen,\n1. besondere Erfolge, Auszeichnungen und Preise, eine         3. zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Studierenden,\nvorangegangene Berufstätigkeit und Praktika,              4. zwei Vertreterinnen oder Vertreter der privaten Mit-\n2. außerschulisches oder außerfachliches Engagement               telgeber,\nwie eine ehrenamtliche Tätigkeit, gesellschaftliches,     5. je eine Vertreterin oder einen Vertreter der Arbeit-\nsoziales, hochschulpolitisches oder politisches En-           geber und Arbeitnehmer,","2198         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2010\n6. eine Vertreterin oder einen Vertreter der Wissen-            (2) Die Geschäfte des Beirates führt das Bundes-\nschaft sowie                                              ministerium für Bildung und Forschung oder eine von\n7. eine Vertreterin oder einen Vertreter des Deutschen       diesem beauftragte Stelle. Der Beirat gibt sich eine Ge-\nStudentenwerk e. V.                                       schäftsordnung, die der Zustimmung des Bundes-\nministeriums für Bildung und Forschung bedarf.\nDie Mitglieder nach Satz 2 Nummer 1 und 3 werden auf\nVorschlag des Bundesrates, die Mitglieder nach Num-\nmer 2 auf Vorschlag der Hochschulrektorenkonferenz                                     §6\nberufen. Das Bundesministerium für Bildung und For-                               Inkrafttreten\nschung kann ein Mitglied vorzeitig abberufen, wenn\nsich die Verhältnisse wesentlich verändert haben, die           Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nfür die Berufung in den Beirat maßgebend waren.              in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 20. Dezember 2010\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin\nfür Bildung und Forschung\nAnnette Schavan"]}