{"id":"bgbl1-2010-66-20","kind":"bgbl1","year":2010,"number":66,"date":"2010-12-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2010/66#page=88","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2010-66-20/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2010/bgbl1_2010_66.pdf#page=88","order":20,"title":"Verordnung zur Anpassung umweltrechtlicher Verordnungen an die Terminologie der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008","law_date":"2010-12-20T00:00:00Z","page":2194,"pdf_page":88,"num_pages":3,"content":["2194           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2010\nVerordnung\nzur Anpassung umweltrechtlicher Verordnungen\nan die Terminologie der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008*)\nVom 20. Dezember 2010\nDie Bundesregierung verordnet auf Grund                                1. Stoffe oder Gemische, die\n– des § 7 Absatz 1 sowie des § 23 Absatz 1 des Bun-                           a) eingesetzt werden und denen aufgrund\ndes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der                               ihres Gehalts an nach der Verordnung (EG)\nBekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I                                Nr. 1272/2008 des Europäischen Parla-\nS. 3830), von denen § 7 Absatz 1 durch Artikel 7                              ments und des Rates vom 16. Dezember\nNummer 1 des Gesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I                             2008 über die Einstufung, Kennzeichnung\nS. 2) geändert worden ist, nach Anhörung der betei-                           und Verpackung von Stoffen und Gemi-\nligten Kreise sowie auf Grund des § 48a Absatz 3                              schen, zur Änderung und Aufhebung der\ndes Bundes-Immissionsschutzgesetzes, in den Fäl-                              Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG\nlen des § 7 Absatz 1 Nummer 2 und § 23 Absatz 1                               und zur Änderung der Verordnung (EG)\nSatz 1 Nummer 2 des Bundes-Immissionsschutzge-                                Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008,\nsetzes unter Wahrung der Rechte des Bundestages                               S. 1), die durch die Verordnung (EG)\ngemäß § 48b Bundes-Immissionsschutzgesetzes,                                  Nr. 790/2009 (ABl. L 235 vom 5.9.2009, S. 1)\n– des § 7 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und des § 23                                  geändert worden ist, als krebserzeugend,\nNummer 4 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgeset-                           erbgutverändernd oder fortpflanzungsge-\nzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), von                             fährdend eingestuften flüchtigen organi-\ndenen § 7 Absatz 3 durch Artikel 1 Nummer 2 Buch-                             schen Verbindungen die Gefahrenhinweise\nstabe b des Gesetzes vom 15. Juli 2006 (BGBl. I                               H340, H350, H350i, H360D oder H360F\nS. 1619) neu gefasst worden ist, nach Anhörung der                            oder die R-Sätze R 45, R 46, R 49, R 60\nbeteiligten Kreise, sowie auf Grund des § 57 des                              oder R 61 zugeordnet sind oder die mit die-\nKreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, in den Fäl-                         sen Sätzen zu kennzeichnen sind,\nlen des § 23 Nummer 4 und des § 57 des Kreislauf-\nwirtschafts- und Abfallgesetzes unter Wahrung der                          b) ab dem 1. Juni 2015 eingesetzt werden und\nRechte des Bundestages gemäß § 59 des Kreislauf-                              denen aufgrund ihres Gehalts an nach der\nwirtschafts- und Abfallgesetzes, und                                          Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 als krebser-\nzeugend, erbgutverändernd oder fortpflan-\n– des § 17 Absatz 1 Nummer 1 des Chemikaliengeset-                               zungsgefährdend eingestuften flüchtigen\nzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli\norganischen Verbindungen die Gefahren-\n2008 (BGBl. I S. 1146) nach Anhörung der beteiligten\nhinweise H340, H350, H350i, H360D oder\nKreise:                                                                       H360F zugeordnet sind oder die mit diesen\nSätzen zu kennzeichnen sind, oder\nArtikel 1\nÄnderung der                                      2. eingesetzte Stoffe oder Gemische, die flüch-\nVerordnung zur Emissions-                                     tige organische Verbindungen enthalten, die\nbegrenzung von leichtflüchtigen                                   nach § 21 Absatz 4 der Gefahrstoffverordnung\nhalogenierten organischen Verbindungen                                 als Stoffe mit einer krebserzeugenden, erbgut-\nverändernden oder fortpflanzungsgefährden-\nDie Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leicht-\nden Wirkung bekannt gegeben worden sind.\nflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen\nvom 10. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2694), die zuletzt                       Diese Stoffe oder Gemische sind in kürzestmög-\ndurch Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung vom 26. No-                        licher Frist so weit wie möglich zu ersetzen, wo-\nvember 2010 (BGBl. I S. 1643) geändert worden ist,                         bei die Gebrauchstauglichkeit, die Verwendung\nwird wie folgt geändert:                                                   und die Verhältnismäßigkeit zwischen Aufwand\n1. § 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                   und Nutzen zu berücksichtigen sind.“\na) Satz 1 wird wie folgt gefasst:                                  b) In Satz 2 wird das Wort „Zubereitungen“ durch\n„Der Betreiber einer Anlage hat folgende schäd-                    das Wort „Gemische“ ersetzt.\nliche Stoffe oder Gemische durch weniger schäd-\nliche zu ersetzen:                                           2. In § 3 Absatz 2 Satz 3, § 4 Absatz 2 Satz 3 und § 5\nSatz 3 wird jeweils das Wort „Zubereitungen“ vor\n*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2008/112/EG      dem Wort „nach“ durch das Wort „Gemischen“ und\ndes Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember           vor dem Wort „ersetzt“ durch das Wort „Gemische“\n2008 zur Änderung der Richtlinien 76/768/EWG, 88/378/EWG             ersetzt.\nund 1999/13/EG des Rates sowie der Richtlinien 2000/53/EG,\n2002/96/EG und 2004/42/EG des Europäischen Parlaments und des     3. In § 18 Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter „eine\nRates zwecks ihrer Anpassung an die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008\nüber die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen        Zubereitung“ durch die Wörter „ein Gemisch“ er-\nund Gemischen (ABl. L 345 vom 23.12.2008, S. 68).                    setzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2010             2195\nArtikel 2                                 Diese Stoffe oder Gemische sind in kürzestmög-\nÄnderung der Verordnung                              licher Frist so weit wie möglich zu ersetzen, wo-\nzur Begrenzung der Emissionen flüchtiger                      bei die Gebrauchstauglichkeit, die Verwendung\norganischer Verbindungen bei der Verwendung                      und die Verhältnismäßigkeit zwischen Aufwand\norganischer Lösemittel in bestimmten Anlagen                     und Nutzen zu berücksichtigen sind.“\nDie Verordnung zur Begrenzung der Emissionen                  b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nflüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwen-                 „Ab dem 1. Dezember 2010 dürfen die Emissio-\ndung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen                   nen flüchtiger organischer Verbindungen aus ei-\nvom 21. August 2001 (BGBl. I S. 2180), die zuletzt                  ner Anlage, denen die R-Sätze R 40 oder R 68\ndurch Artikel 5 Absatz 5 der Verordnung vom 26. No-                 zugeordnet sind, auch wenn mehrere dieser Ver-\nvember 2010 (BGBl. I S. 1643) geändert worden ist,                  bindungen vorhanden sind, folgende Werte nicht\nwird wie folgt geändert:                                            überschreiten:\n1. § 2 wird wie folgt geändert:                                     1. einen Massenstrom von 100 Gramm je Stunde\na) In Nummer 8 wird das Wort „Zubereitungen“                         oder\ndurch das Wort „Gemischen“ ersetzt.                           2. in gefassten Abgasen eine Massenkonzen-\nb) In Nummer 5, 7 und 18 werden jeweils die Wörter                   tration von 20 Milligramm je Kubikmeter.\n„eine Zubereitung“ durch die Wörter „ein Ge-\nAb dem 1. Juni 2015 gelten diese Emissions-\nmisch“ und das Wort „Zubereitungen“ durch das\ngrenzwerte ebenso für die Emissionen flüchtiger\nWort „Gemische“ ersetzt.\norganischer Verbindungen aus einer Anlage, de-\nc) In Nummer 30 wird das Wort „Zubereitungen“                    nen die Gefahrenhinweise H341 oder H351 zuge-\ndurch das Wort „Gemische“ ersetzt.                            ordnet sind, auch wenn mehrere dieser Verbin-\n2. § 3 wird wie folgt geändert:                                     dungen vorhanden sind.“\na) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                 3. Anhang III wird wie folgt geändert:\n„Der Betreiber einer Anlage hat folgende schäd-            a) In Nummer 2.1.2 Spalte „Bemerkungen“ Num-\nliche Stoffe oder Gemische durch weniger schäd-               mer 1 wird das Wort „Zubereitungen“ durch das\nliche zu ersetzen:                                            Wort „Gemische“ ersetzt.\n1. Stoffe oder Gemische, die                               b) Nach Nummer 5.1.2 wird folgende Nummer 5.1.3\na) eingesetzt werden und denen aufgrund ih-               eingefügt:\nres Gehalts an nach der Verordnung (EG)                „5.1.3    Ergänzende Anforderungen\nNr. 1272/2008 des Europäischen Parla-\nments und des Rates vom 16. Dezember                   Zur Reinigung der Werkzeuge, die bei der Verar-\n2008 über die Einstufung, Kennzeichnung                beitung von Beschichtungsstoffen in Betriebs-\nund Verpackung von Stoffen und Gemi-                   stätten und ortsfesten Einrichtungen eingesetzt\nschen, zur Änderung und Aufhebung der                  werden, sind ab dem 1. September 2011 ge-\nRichtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG                  schlossene oder mindestens halbgeschlossene\nund zur Änderung der Verordnung (EG)                   Reinigungsgeräte nach dem Stand der Technik\nNr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008,              zu verwenden.“\nS. 1), die durch die Verordnung (EG)                c) In Nummer 17.1.3 Satz 2 und Nummer 19.1.3\nNr. 790/2009 (ABl. L 235 vom 5.9.2009, S. 1)           Satz 2 wird jeweils das Wort „Zubereitungen“\ngeändert worden ist, als krebserzeugend,               durch das Wort „Gemischen“ ersetzt.\nerbgutverändernd oder fortpflanzungsge-\n4. Anhang IV Teil C Nummer 4 wird wie folgt geändert:\nfährdend eingestuften flüchtigen organi-\nschen Verbindungen die Gefahrenhinweise             a) In der Fußnote 1 werden nach der Angabe\nH340, H350, H350i, H360D oder H360F                    „< 250“ ein Komma und die Wörter „soweit die\noder die R-Sätze R 45, R 46, R 49, R 60                Anwendung des Einsatzstoffes nach dem Stand\noder R 61 zugeordnet sind oder die mit die-            der Technik möglich ist“ eingefügt.\nsen Sätzen zu kennzeichnen sind,                    b) In der Fußnote 2 werden nach der Angabe\nb) ab dem 1. Juni 2015 eingesetzt werden und              „< 420“ ein Komma und die Wörter „soweit die\ndenen aufgrund ihres Gehalts an nach der               Anwendung des Einsatzstoffes nach dem Stand\nVerordnung (EG) Nr. 1272/2008 als krebser-             der Technik möglich ist“ eingefügt.\nzeugend, erbgutverändernd oder fortpflan-        5. In Anhang V Nummer 1.1 Ziffer I1 und I2 sowie Num-\nzungsgefährdend eingestuften flüchtigen             mer 1.2 Ziffer O7 und O8 wird jeweils das Wort „Zu-\norganischen Verbindungen die Gefahren-              bereitungen“ durch das Wort „Gemischen“ ersetzt.\nhinweise H340, H350, H350i, H360D oder\nH360F zugeordnet sind oder die mit diesen\nArtikel 3\nSätzen zu kennzeichnen sind, oder\n2. eingesetzte Stoffe oder Gemische, die flüch-                  Änderung der Altfahrzeug-Verordnung\ntige organische Verbindungen enthalten, die            Die Altfahrzeug-Verordnung in der Fassung der Be-\nnach § 21 Absatz 4 der Gefahrstoffverordnung        kanntmachung vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2214), die\nals Stoffe mit einer krebserzeugenden, erbgut-      zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. November\nverändernden oder fortpflanzungsgefährden-          2010 (BGBl. I S. 1504) geändert worden ist, wird wie\nden Wirkung bekannt gegeben worden sind.            folgt geändert:","2196         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2010\n1. § 2 Absatz 1 Nummer 13 wird wie folgt gefasst:               1. § 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:\n„13. „gefährlicher Stoff“ jeden Stoff, der die Kriterien        a) In Nummer 4 werden das Wort „Zubereitungen“\nfür eine der folgenden in Anhang I der Verord-                 durch das Wort „Gemische“ und die Wörter „in\nnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Par-                  der Zubereitung“ durch die Wörter „in einem Ge-\nlaments und des Rates vom 16. Dezember                         misch“ ersetzt.\n2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und\nb) In Nummer 10 wird das Wort „Zubereitungen“\nVerpackung von Stoffen und Gemischen,\ndurch das Wort „Gemischen“ ersetzt.\nzur Änderung und Aufhebung der Richtlinien\n67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Ände-                    c) In Nummer 13 werden die Wörter „der ge-\nrung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl.                   brauchsfertigen Zubereitung“ durch die Wörter\nL 353 vom 31.12.2008, S. 1) dargelegten Ge-                    „dem gebrauchsfertigen Gemisch“ und die Wör-\nfahrenklassen oder -kategorien erfüllt:                        ter „in einer Zubereitung“ durch die Wörter „in ei-\na) Gefahrenklassen 2.1 bis 2.4, 2.6 und 2.7, 2.8               nem Gemisch“ ersetzt.\nTypen A und B, 2.9, 2.10, 2.12, 2.13 Katego-         2. § 3 wird wie folgt geändert:\nrien 1 und 2, 2.14 Kategorien 1 und 2, 2.15\na) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Gemein-\nTypen A bis F,\nschaften“ durch das Wort „Union“ ersetzt.\nb) Gefahrenklassen 3.1 bis 3.6, 3.7 mit Aus-\nnahme von Wirkungen auf oder über die                   b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nLaktation, 3.8 mit Ausnahme von narkotisie-                 aa) In Buchstabe a werden die Wörter „31. Ver-\nrenden Wirkungen, 3.9 und 3.10,                                   ordnung zur Durchführung des Bundes-Im-\nc) Gefahrenklasse 4.1,                                               missionsschutzgesetzes“ durch die Wörter\n„Verordnung zur Begrenzung der Emissionen\nd) Gefahrenklasse 5.1;“.                                             flüchtiger organischer Verbindungen bei der\n2. § 4 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:                               Verwendung organischer Lösemittel in be-\n„Hierzu ist das Muster in Abschnitt 2 der Anlage 8                        stimmten Anlagen“ ersetzt.\nder Fahrzeug-Zulassungsverordnung zu verwen-                        bb) In Buchstabe b wird das Wort „Zubereitun-\nden.“                                                                     gen“ durch „Gemische“ ersetzt.\nArtikel 4                                  c) In Absatz 4 wird jeweils das Wort „Zubereitun-\ngen“ durch das Wort „Gemische“ ersetzt.\nÄnderung der\nLösemittelhaltige Farben- und Lack-Verordnung\nArtikel 5\nDie Lösemittelhaltige Farben- und Lack-Verordnung\nvom 16. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3508), die durch                                       Inkrafttreten\nArtikel 3 der Verordnung vom 11. Juli 2006 (BGBl. I                Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nS. 1575) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:          in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 20. Dezember 2010\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nNorbert Röttgen"]}