{"id":"bgbl1-2010-66-18","kind":"bgbl1","year":2010,"number":66,"date":"2010-12-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2010/66#page=81","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2010-66-18/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2010/bgbl1_2010_66.pdf#page=81","order":18,"title":"Verordnung zur Umsetzung von Konsultationsvereinbarungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft (Deutsch-Schweizerische Konsultationsvereinbarungsverordnung  KonsVerCHEV)","law_date":"2010-12-20T00:00:00Z","page":2187,"pdf_page":81,"num_pages":6,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2010                2187\nVerordnung\nzur Umsetzung von Konsultationsvereinbarungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft\n(Deutsch-Schweizerische Konsultationsvereinbarungsverordnung – KonsVerCHEV)\nVom 20. Dezember 2010\nAuf Grund des § 2 Absatz 2 Satz 1 der Abgabenord-           § 13 Grundsätze der Steuerberechnung\nnung, der durch Artikel 9 Nummer 2 Buchstabe b des             § 14 Nach amtlichen Vorgaben ermittelte Lohnsteuer ist nied-\nGesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) an-                 riger als 4,5 Prozent\ngefügt worden ist, und des Artikels 97 § 1 Absatz 9            § 15 Verpflichtung zur Änderung der Abzugsteuer\nSatz 1 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung,             § 16 Nachweis der Bruttovergütungen\nder durch Artikel 16 Nummer 1 des Gesetzes vom                 § 17 Verschiedene Sonderfälle\n8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) angefügt worden             § 18 Abwanderer in die Schweiz (Artikel 4 Absatz 4 des\nist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen:                  Abkommens)\nInhaltsübersicht                                                    Abschnitt 4\nAbschnitt 1\nLeitende Angestellte,\nAllgemeines                                             Drittstaateneinkünfte\n§ 1 Abkommen\n§ 19 Besteuerung leitender Angestellter\n§ 2 Anwendungsbereich\n§ 20 Arbeitnehmer mit Einkünften aus Drittstaaten\nAbschnitt 2\nSchenkungen                                                   Abschnitt 5\n§ 3 Schenkungen von Geschäftsbetrieben                                            Sonstige Anwendungsfälle\nAbschnitt 3                        § 21 Unterhaltsleistungen an geschiedene oder dauernd ge-\nGrenzgängerbesteuerung                          trennt lebende Ehegatten\n(Artikel 15a des Abkommens)                  § 22 Betriebliche Veräußerungsrenten\n§ 23 Nachfolgeunternehmen der Regiebetriebe nach Artikel 19\n§   4  Ansässigkeit\nAbsatz 3 des Abkommens\n§   5  Ansässigkeitsbescheinigung\n§ 24 Arbeitnehmer-Abfindungen\n§   6  Arbeitsort\n§   7  Geringfügige Arbeitsverhältnisse\n§   8  Nichtrückkehrtage                                                                 Abschnitt 6\n§   9  Kürzung der 60-Tage-Grenze\nSchlussbestimmungen\n§ 10   Bescheinigung über die Nichtrückkehrtage\n§ 11   Bemessungsgrundlage und -zeitraum                       § 25 Anwendungsregelung\n§ 12   Ansässigkeitsstaat Deutschland                          § 26 Inkrafttreten","2188         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2010\nAbschnitt 1                                (2) Die Ansässigkeitsbescheinigung gilt jeweils für\nAllgemeines                              ein Kalenderjahr, bei Beschäftigungsaufnahme wäh-\nrend des Jahres bis zum Ablauf des jeweiligen Kalen-\nderjahrs. Die Bescheinigung für das jeweilige Folgejahr\n§1\nwird dem Grenzgänger ohne Antrag von der zuständi-\nAbkommen                               gen Steuerbehörde erteilt. Bei Arbeitgeberwechsel ist\n(1) Als Abkommen im Sinn dieser Verordnung gilt           eine neue Bescheinigung zu beantragen. Der Ansässig-\ndas Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutsch-            keitsstaat kann die Erteilung der Ansässigkeitsbeschei-\nland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur           nigung nur dann verweigern, wenn die Person die\nVermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete             Voraussetzungen des Artikels 15a des Abkommens\nder Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom               nicht erfüllt.\n11. August 1971 (BGBl. 1972 II S. 1021, 1022), das\nzuletzt durch das Protokoll vom 12. März 2002                                            §6\n(BGBl. 2003 II S. 67, 68) geändert worden ist, in der                                Arbeitsort\njeweils geltenden Fassung.\nArbeitsort ist regelmäßig der Ort, an dem der Arbeit-\n(2) Als Erbschaftsteuerabkommen im Sinn dieser            nehmer in den Betrieb seines Arbeitgebers eingeglie-\nVerordnung gilt das Abkommen zwischen der Bundes-            dert ist. Übt der Arbeitnehmer nicht nur an diesem Ort\nrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidge-          seine Tätigkeit aus, wie dies insbesondere bei Berufs-\nnossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung            kraftfahrern und Außendienstmitarbeitern der Fall ist,\nauf dem Gebiet der Nachlass- und Erbschaftsteuern            sind die Tage der auswärtigen Tätigkeit als Geschäfts-\nvom 30. November 1978 (BGBl. 1980 II S. 594, 595) in         reisen im Rahmen der Ermittlung der Nichtrückkehrtage\nder jeweils geltenden Fassung.                               zu würdigen. Ist der Arbeitnehmer nach seinem Arbeits-\nvertrag in mehr als einem Betrieb seines Arbeitgebers\n§2                                 eingegliedert, so ist Arbeitsort der Ort, an dem er seine\nAnwendungsbereich                          Arbeit überwiegend auszuüben hat.\nDie einheitliche Anwendung und Auslegung des Ab-\n§7\nkommens in Bezug auf die Umsetzung entsprechender\nKonsultationsvereinbarungen im Sinn des § 2 Absatz 2                    Geringfügige Arbeitsverhältnisse\nSatz 2 der Abgabenordnung, die von den zuständigen              Eine regelmäßige Rückkehr im Sinn des Artikels 15a\nBehörden im Sinn des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe i         Absatz 2 des Abkommens liegt auch noch vor, wenn\ndes Abkommens getroffen worden sind, richtet sich            sich der Arbeitnehmer auf Grund eines Arbeitsvertrages\nnach dieser Verordnung.                                      oder mehrerer Arbeitsverträge mindestens an einem\nTag pro Woche oder mindestens an fünf Tagen pro\nAbschnitt 2                             Monat von seinem Wohnsitz an seinen Arbeitsort und\nSchenkungen                              zurück begibt. Sind die genannten Voraussetzungen\nbei geringfügigen Arbeitsverhältnissen nicht erfüllt, wird\n§3                                 eine regelmäßige Rückkehr nicht angenommen.\nSchenkungen von Geschäftsbetrieben\n§8\nDie für Erbschaftsfälle geltenden Regelungen des\nNichtrückkehrtage\nErbschaftsteuerabkommens (§ 1 Absatz 2) sind auch\nfür Schenkungen von Geschäftsbetrieben entspre-                 (1) Als Nichtrückkehrtage kommen nur Arbeitstage\nchend anzuwenden.                                            in Betracht, die im persönlichen Arbeitsvertrag des\nArbeitnehmers erfasst sind. Samstage, Sonn- und\nAbschnitt 3                             Feiertage können nur in Ausnahmefällen zu den maß-\ngeblichen Arbeitstagen zählen, beispielsweise wenn\nGrenzgängerbesteuerung                            der Arbeitgeber die Arbeit an diesen Tagen ausdrück-\n(Artikel 15a des Abkommens)                          lich anordnet und hieran anknüpfend in der Regel ent-\nweder Freizeitausgleich oder zusätzliche Bezahlung\n§4                                 dafür gewährt. Trägt der Arbeitgeber die Reisekosten,\nAnsässigkeit                           werden bei mehrtägigen Geschäftsreisen alle Wochen-\nend- und Feiertage als Nichtrückkehrtage angesehen.\nSind in einem Ansässigkeitsstaat mehrere Wohnsitze\noder mehrere Orte des gewöhnlichen Aufenthalts ge-              (2) Eine Nichtrückkehr auf Grund der Arbeitsaus-\ngeben, bleibt die Grenzgängereigenschaft im Sinn des         übung liegt namentlich dann vor, wenn die Rückkehr\nArtikels 15a des Abkommens erhalten, gleichgültig zu         an den Wohnsitz aus beruflichen Gründen nicht mög-\nwelchem Wohnsitz oder Ort des gewöhnlichen Aufent-           lich oder nicht zumutbar ist. Ein Nichtrückkehrtag ist\nhalts die regelmäßige Rückkehr erfolgt.                      nicht schon deshalb anzunehmen, weil sich die Arbeits-\nzeit des Einzelnen an seinem Arbeitsort entweder be-\n§5                                 dingt durch die Anfangszeiten oder durch die Dauer der\nArbeitszeit über mehr als einen Kalendertag erstreckt.\nAnsässigkeitsbescheinigung                     Schichtarbeiter, Personal mit Nachtdiensten und Kran-\n(1) Der Antrag auf Erteilung einer Ansässigkeitsbe-       kenhauspersonal mit Bereitschaftsdienst sind nicht\nscheinigung ist vom Grenzgänger persönlich zu unter-         schon auf Grund ihrer spezifischen Arbeitszeiten von\nschreiben.                                                   der Grenzgängerregelung ausgeschlossen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2010            2189\n(3) Als Arbeitsausübung sind Zeiten anzusehen, für         fung der bescheinigten Nichtrückkehrtage ist zulässig.\ndie auf Grund des Arbeitsverhältnisses eine Verpflich-         Es können entsprechende Nachweise verlangt werden.\ntung des Arbeitnehmers zur Anwesenheit am Arbeitsort              (2) Ist für den Arbeitgeber voraussehbar, dass der\nbesteht. Kurzfristige Arbeitszeitunterbrechungen von           Grenzgänger bei ganzjähriger Beschäftigung an mehr\nweniger als vier Stunden beenden den Arbeitstag nicht.         als 60 Tagen pro Kalenderjahr, bei zeitweiser Beschäf-\nBei einer Arbeitsunterbrechung von vier bis sechs              tigung während des Kalenderjahrs nach entsprechen-\nStunden ist eine Rückkehr an den Wohnsitz zumutbar,            der Kürzung, aus beruflichen Gründen nicht an seinen\nwenn die für die Wegstrecke von der Arbeitsstätte zur          Wohnsitz zurückkehren wird, ist der Tätigkeitsstaat\nWohnstätte benötigte Zeit und zurück mit den in der            vorläufig berechtigt, Quellensteuern zu erheben. Der\nRegel benutzten Transportmitteln nicht mehr als 20 Pro-        Arbeitgeber hat dies dem Grenzgänger formlos zu\nzent der Zeit der Arbeitsunterbrechung beträgt.                bescheinigen mit dem Hinweis, dass die detaillierte\n(4) Krankheits- und unfallbedingte Abwesenheiten           Aufstellung der Tage der Nichtrückkehr nach Ablauf\ngelten nicht als Tage der Nichtrückkehr. Die Tage der          des Kalenderjahrs oder, wenn das Arbeitsverhältnis\nNichtrückkehr bestimmen sich nach der Anzahl der be-           früher beendet wird, zum Ende des Arbeitsverhältnis-\nruflich bedingten Übernachtungen oder der beruflich            ses auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck zur Vorlage\nbedingten Nichtrückkehr bei Arbeitsunterbrechung von           bei der Steuerbehörde bescheinigt wird. Diesem Um-\nmindestens vier Stunden.                                       stand ist im Ansässigkeitsstaat durch einen Aufschub\nder Besteuerung oder Anpassung der Einkommensteu-\n(5) Eintägige Geschäftsreisen im Vertragsstaat des         er-Vorauszahlungen Rechnung zu tragen.\nArbeitsorts und im Ansässigkeitsstaat zählen nicht zu\nden Nichtrückkehrtagen. Eintägige Geschäftsreisen in\n§ 11\nDrittstaaten zählen stets zu den Nichtrückkehrtagen.\nBemessungsgrundlage und -zeitraum\n§9                                   Bei Vorliegen der Ansässigkeitsbescheinigung oder\nder Verlängerung darf die Abzugsteuer 4,5 Prozent\nKürzung der 60-Tage-Grenze\ndes Bruttobetrags der Vergütungen nicht überschrei-\n(1) Findet ein Arbeitgeberwechsel innerhalb eines          ten. Für die Berechnung ist der Lohnzahlungszeitraum\nKalenderjahrs im Tätigkeitsstaat statt, erfolgt die Kür-       maßgebend. Die Bemessungsgrundlage (Bruttobetrag\nzung der 60-Tage-Grenze bezogen auf das jeweilige              der Vergütungen) bestimmt sich nach dem jeweiligen\nArbeitsverhältnis.                                             nationalen Steuerrecht. Die Qualifikation durch den Tä-\ntigkeitsstaat bindet den Ansässigkeitsstaat für Zwecke\n(2) Bei Teilzeitbeschäftigten, die nur tageweise im\nder Steueranrechnung. Soweit die Grenzgängereigen-\nanderen Staat beschäftigt sind, ist die Anzahl von 60\nschaft vorliegt, erstreckt sich der Quellensteuerabzug\nunschädlichen Tagen durch proportionale Kürzung\nherabzusetzen. Bezugsgrößen sind hierbei die im je-            auf alle Vergütungen, unabhängig davon, wo die Arbeit\nweiligen Arbeitsvertrag vereinbarten Arbeitstage zu            ausgeübt wird.\nden bei Vollzeitbeschäftigung betriebsüblichen Arbeits-\ntagen. Bei einer 5-Tage-Woche ist von 250 betriebs-                                      § 12\nüblichen Arbeitstagen, bei einer 6-Tage-Woche von                          Ansässigkeitsstaat Deutschland\n300 betriebsüblichen Arbeitstagen auszugehen.\n(1) Die Anrechnung von Abzugsteuer bei der Veran-\nUrlaubstage sind bei beiden Rechengrößen aus Verein-\nlagung erfolgt jedoch nur, wenn eine gesonderte Steu-\nfachungsgründen nicht abzuziehen.\nerbescheinigung oder ein Steuerausweis auf dem\n(3) Die Berechnung der 60 Tage ist ebenso bei              Lohnausweis über die einbehaltene Abzugsteuer vorge-\nArbeitnehmern, die im anderen Vertragsstaat bei meh-           legt wird. Dieser Nachweis ist auf Verlangen des Arbeit-\nreren Arbeitgebern angestellt sind, vorzunehmen. Die           nehmers vom Arbeitgeber auszustellen. Ohne die\nVoraussetzungen der Grenzgängereigenschaft sind für            Bescheinigung nach Satz 1 kann auch bei Schätzungs-\njedes Arbeitsverhältnis getrennt zu beurteilen. Nicht-         veranlagungen eine Abzugsteuer nicht berücksichtigt\nrückkehrtage sind dem jeweiligen Arbeitsverhältnis             werden.\nnach ihrer überwiegenden Veranlassung zuzuordnen.                 (2) Behält der Arbeitgeber bei einem Grenzgänger\nEine mehrfache Berücksichtigung findet nicht statt.            Quellensteuer von mehr als 4,5 Prozent der Brutto-\nvergütungen ein, erfolgt nur eine Anrechnung der\n§ 10                               Abzugsteuer in Höhe von 4,5 Prozent der Bruttover-\nBescheinigung                            gütungen. Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend. Eine Er-\nüber die Nichtrückkehrtage                     stattung zu viel einbehaltener schweizerischer Steuer\nist in Deutschland nicht möglich.\n(1) Stellt der Arbeitgeber am Ende des Jahres oder\nbei Beendigung des Arbeitsverhältnisses während des                                      § 13\nKalenderjahrs fest, dass die Grenzgängereigenschaft\nauf Grund der entsprechenden Nichtrückkehrtage ent-                       Grundsätze der Steuerberechnung\nfällt, hat er die Nichtrückkehrtage nach amtlich vorge-           (1) Für schweizerische Arbeitnehmer, die die Grenz-\nschriebenem Vordruck zu bescheinigen. Der Vordruck             gängereigenschaft im Sinn des Artikels 15a Absatz 2\nist jeweils unaufgefordert der für den Einbehalt der           des Abkommens erfüllen, gilt ein von § 39d des Ein-\nAbzugsteuer zuständigen Steuerbehörde zuzuleiten,              kommensteuergesetzes abweichendes eigenständiges\ndie diese Bescheinigung nach Überprüfung mit einem             Lohnsteuerabzugsverfahren. Der abweichende Lohn-\nSichtvermerk versehen an den Arbeitgeber zur Weiter-           steuerabzug gilt auch dann, wenn der schweizerische\nleitung an den Grenzgänger zurückgibt. Eine Überprü-           Grenzgänger ausnahmsweise unbeschränkt oder er-","2190          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2010\nweitert unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist, weil       haltene Lohnsteuer zu korrigieren. Nach diesem Zeit-\neine Doppelansässigkeit vorliegt und Artikel 4 Absatz 3       punkt kann der schweizerische Grenzgänger zu viel\ndes Abkommens nicht anzuwenden ist oder unter den             einbehaltene Lohnsteuer beim jeweiligen Betriebstät-\nübrigen Voraussetzungen des § 1 Absatz 3 des Ein-             tenfinanzamt nur noch durch einen öffentlich-rechtli-\nkommensteuergesetzes der Arbeitslohn aus einer deut-          chen Erstattungsanspruch nach den Vorschriften der\nschen öffentlichen Kasse bezogen wird.                        Abgabenordnung (§ 37 Absatz 2 der Abgabenordnung)\n(2) Für den Begriff des Arbeitslohns gilt § 2 der Lohn-    geltend machen.\nsteuer-Durchführungsverordnung. Persönliche Abzüge,\nwie Werbungskosten, Sonderausgaben und außerge-                                         § 16\nwöhnliche Belastungen, für die grundsätzlich eine                        Nachweis der Bruttovergütungen\nFreibetragseintragung in Frage kommt (§§ 39a, 39d                (1) Für einen deutschen Grenzgänger hat der Lohn-\nAbsatz 2 des Einkommensteuergesetzes), dürfen die             ausweis (Bruttobetrag der Vergütungen) nach amt-\nBemessungsgrundlage für die ermäßigte Lohnsteuer              lichem Vordruck der schweizerischen Steuerverwaltung\nnicht kürzen.                                                 zu erfolgen, wobei Spesenvergütungen durch den\n(3) Artikel 15a Absatz 1 Satz 3 gilt auch für die Fälle    Arbeitgeber gesondert aufzuführen sind.\nder pauschalen Lohnsteuer. Der nach dem Einkommen-               (2) Für einen schweizerischen Grenzgänger hat der\nsteuergesetz maßgebliche Pauschsteuersatz von                 deutsche Arbeitgeber bei Beendigung eines Dienstver-\n15 Prozent oder 25 Prozent wird entsprechend ermä-            hältnisses, spätestens am Ende des Kalenderjahrs auf\nßigt. Dies gilt unabhängig davon, ob eine pauschale           Antrag des Grenzgängers eine besondere Lohnsteuer-\nLohnsteuer, wie bei Aushilfs- oder Teilzeitkräften für        bescheinigung nach amtlichem Vordruck zu erteilen.\nden gesamten Arbeitslohn oder wie bei Zukunftssiche-          Dabei ist abweichend von § 41b des Einkommensteu-\nrungsleistungen neben dem übrigen Arbeitslohn, in             ergesetzes eine Lohnsteuerbescheinigung auch für den\nFrage kommt.                                                  pauschal besteuerten Arbeitslohn auszustellen; der\n(4) Wenn der Arbeitgeber während des gesamten              pauschal besteuerte Arbeitslohn kann entweder geson-\nKalenderjahrs an mehr als 60 Tagen auf Grund seiner           dert oder in einer Summe mit dem übrigen Arbeitslohn\nArbeitsausübung nicht an den Wohnsitz zurückkehrt, ist        bescheinigt werden. Zulässig ist auch die Bescheini-\ndie volle Steuer einzubehalten. Dies gilt auch dann,          gung des pauschal besteuerten Arbeitslohns in einer\nwenn der Arbeitgeber erkennt, dass der Arbeitnehmer           angefügten Erklärung; Entsprechendes gilt für den Aus-\ndie 60 Tage voraussichtlich überschreiten wird.               weis der Lohnsteuer, die auf diesen Arbeitslohn entfällt.\nZusätzlich hat der Arbeitgeber steuerfreie Entlassungs-\n§ 14                               entschädigungen nach § 3 Nummer 9 des Einkommen-\nsteuergesetzes sowie steuerfreie Zuschläge für Sonn-\nNach amtlichen Vorgaben ermittelte\ntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit nach § 3b des\nLohnsteuer ist niedriger als 4,5 Prozent\nEinkommensteuergesetzes zu bescheinigen. Die Ein-\n(1) Der Steuersatz von 4,5 Prozent ist unbeachtlich,       tragungen sind im amtlichen Vordruck in einem freien\nwenn der schweizerische Grenzgänger eine Ansässig-            Feld vorzunehmen und als solche kenntlich zu machen.\nkeitsbescheinigung oder eine Verlängerung vorgelegt\nhat und ein Abgleich zwischen der nach den amtlichen                                    § 17\nVorgaben ermittelten Lohnsteuer und der ermäßigten\nVerschiedene Sonderfälle\nAbzugsteuer ergibt, dass die tabellarische Lohnsteuer\nweniger als 4,5 Prozent des gesamten steuerpflichtigen           (1) Bei den unter Artikel 15 Absatz 3 des Abkom-\nArbeitslohns des jeweiligen Lohnzahlungszeitraums             mens fallenden Arbeitnehmern an Bord von Seeschiffen\nbeträgt. Der deutsche Arbeitgeber hat bei geringen            oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr ist Arti-\nLohnbezügen eine Vergleichsberechnung durchzufüh-             kel 15a des Abkommens nicht anzuwenden.\nren.                                                             (2) Der Steuerabzug für Künstler, Musiker, Sportler\n(2) Eine Vergleichsberechnung erübrigt sich, wenn          und Artisten im Sinn des Artikels 17 des Abkommens\nder Arbeitgeber einen Steuerabzug nach der Steuer-            ist nicht nach § 39d des Einkommensteuergesetzes,\nklasse VI vornehmen muss.                                     sondern nach § 50a des Einkommensteuergesetzes\ndurchzuführen. Er ist für den genannten Personenkreis\n§ 15                               auf 4,5 Prozent der Bruttovergütungen beschränkt.\n§ 50d des Einkommensteuergesetzes bleibt unberührt.\nVerpflichtung\nzur Änderung der Abzugsteuer                         (3) Für Ruhegehälter von Grenzgängern aus öffent-\nlichen Kassen ist der Steuerabzug nach Artikel 15a\nDie Verpflichtung zur Lohnsteuer-Nacherhebung              Absatz 1 auf 4,5 Prozent beschränkt, wenn eine Ansäs-\nbleibt auch nach Ablauf des Kalenderjahrs erhalten.           sigkeitsbescheinigung vorliegt. Die vor Eintritt des Ver-\nAbweichend von § 41c Absatz 3 des Einkommensteu-              sorgungsfalls vorgelegte Ansässigkeitsbescheinigung\nergesetzes ist bei schweizerischen Grenzgängern eine          gilt ohne zeitliche Beschränkung weiter, es sei denn,\nÄnderung des Lohnsteuerabzugs für das vergangene              es findet ein Wohnungswechsel statt.\nJahr über den Zeitpunkt der Ausschreibung der Lohn-\nsteuerbescheinigung hinaus bei der jeweils nächst-                                      § 18\nfolgenden Lohnzahlung durchzuführen. Ergibt sich im\numgekehrten Fall nachträglich, dass die Voraussetzun-                       Abwanderer in die Schweiz\ngen der Grenzgängereigenschaft vorliegen, ist der Ar-                  (Artikel 4 Absatz 4 des Abkommens)\nbeitgeber nur bis zur Ausstellung der besonderen                 (1) Eine teilweise Freistellung von Abzugsteuern\nLohnsteuerbescheinigung berechtigt, die zu viel einbe-        nach § 39b Absatz 6 des Einkommensteuergesetzes","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2010            2191\nbei Arbeitslöhnen kommt bei Abwanderern so lange              schweizerischen Arbeitgeber beschäftigt ist, können\nnicht in Betracht, wie Artikel 4 Absatz 4 des Abkom-          nach Artikel 15 Absatz 1 des Abkommens nur insoweit\nmens anzuwenden ist.                                          in der Schweiz besteuert werden, als die Arbeit dort\n(2) Die Regelung des Artikels 4 Absatz 4 des Ab-           tatsächlich ausgeübt wird. Der Ort der Arbeitsausübung\nkommens ist nicht anzuwenden, wenn der Wegzug in              ist dort anzunehmen, wo sich der Arbeitnehmer zur\ndie Schweiz wegen Heirat mit einer Person schweizeri-         Ausführung seiner Tätigkeit persönlich (körperlich) auf-\nscher Staatsangehörigkeit erfolgt.                            hält.\n(3) Für die Anrechnung schweizerischer Steuern im                               Abschnitt 5\nLohnsteuerabzugsverfahren gilt: In entsprechender\nAnwendung des § 39b Absatz 6 des Einkommensteu-                         Sonstige Anwendungsfälle\nergesetzes rechnet der Arbeitgeber auf Grund einer An-\nrechnungsbescheinigung des Betriebstättenfinanzamts                                      § 21\neinen bestimmten Betrag als schweizerische Steuer                     Unterhaltsleistungen an geschiedene\nvorläufig auf die 4,5 Prozent des Bruttobetrages der                oder dauernd getrennt lebende Ehegatten\nVergütungen übersteigende deutsche Lohnsteuer an.\nDer Grenzgänger-Abwanderer hat die Anrechnungsbe-                (1) Nach Artikel 21 des Abkommens können Unter-\nscheinigung beim Betriebstättenfinanzamt zu beantra-          haltszahlungen an einen geschiedenen oder dauernd\ngen. Dem Antrag hat er seinen letzten schweizerischen         getrennt lebenden Ehegatten, die aus einem Vertrags-\nSteuer- oder Vorauszahlungsbescheid beizufügen.               staat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat\nNach Ablauf des Kalenderjahrs wird zur endgültigen            ansässige Person gezahlt werden, nur im anderen Staat\nAnrechnung der schweizerischen Steuer auf Antrag              besteuert werden.\ndes Grenzgänger-Abwanderers eine Veranlagung                     (2) Für solche Unterhaltszahlungen, die eine in\ndurchgeführt. Der Antrag auf Durchführung der Veran-          Deutschland ansässige natürliche Person bewirkt,\nlagung ist gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung der      werden beim Zahlenden bei der Ermittlung seines zu\nAnrechnungsbescheinigung zu stellen.                          versteuernden Einkommens dieselben steuerlichen\nAbzüge gewährt, die er erhielte, wenn der Empfänger\nAbschnitt 4                              in Deutschland ansässig wäre. Voraussetzung ist, dass\nLeitende Angestellte,                           der Empfänger in der Schweiz mit diesen Zahlungen\nDrittstaateneinkünfte                           der ordentlichen Besteuerung unterliegt und dies durch\neine Bescheinigung der zuständigen kantonalen Steu-\n§ 19                               erbehörde nachgewiesen wird.\nBesteuerung leitender Angestellter\n§ 22\n(1) Erhält ein Gesellschafter einer Personengesell-\nschaft Tätigkeitsvergütungen als Arbeitnehmer, richtet                   Betriebliche Veräußerungsrenten\nsich das Besteuerungsrecht nach Artikel 7 Absatz 7               Im Falle von Renten, die auf Grund der Veräußerung\ndes Abkommens ungeachtet des Artikels 7 Absatz 8              eines Betriebs gezahlt werden (betriebliche Veräuße-\ndes Abkommens. Werden die Tätigkeitsvergütungen               rungsrenten), hat der Betriebstättenstaat das Besteue-\nnach dem jeweiligen nationalen Steuerrecht dem Ge-            rungsrecht hinsichtlich des Veräußerungsgewinnes.\nwinn der Personengesellschaft nicht hinzugerechnet,           Wählt der Empfänger der Rente in diesem Fall die Ver-\nist Artikel 15a des Abkommens anwendbar.                      steuerung als nachträgliche Betriebseinnahmen, steht\n(2) Zu den in Artikel 15 Absatz 4 des Abkommens            dem Betriebstättenstaat das Besteuerungsrecht so\ngenannten Direktoren gehören auch stellvertretende            lange zu, wie die Rentenzahlungen den Rentenbarwert\nDirektoren oder Vizedirektoren und Generaldirektoren.         übersteigen. Das Besteuerungsrecht geht auf den\nArtikel 15 Absatz 4 des Abkommens ist nur auf Perso-          Wohnsitzstaat des Rentenempfängers über, sobald die\nnen anwendbar, deren vom Anwendungsbereich der                Rentenzahlungen den Veräußerungsgewinn überstei-\nVorschrift umfasste Funktion oder Prokura im Handels-         gen.\nregister eingetragen ist.\n§ 23\n(3) Für Einkünfte leitender Angestellter von Kapital-\ngesellschaften, die keine Grenzgänger im Sinn des                   Nachfolgeunternehmen der Regiebetriebe\nArtikels 15a des Abkommens sind, hat der Staat der                  nach Artikel 19 Absatz 3 des Abkommens\nAnsässigkeit des Arbeitgebers (Kapitalgesellschaft)              (1) Artikel 19 Absatz 3 des Abkommens ist auch an-\nnach Artikel 15 Absatz 4 des Abkommens auch in-               zuwenden auf Vergütungen an Beamte, die bisher bei\nsoweit ein Besteuerungsrecht, als die Einkünfte auf           der Deutschen Post oder Deutschen Bundesbahn\nTätigkeiten im Staat der Ansässigkeit des leitenden           beschäftigt waren und bei einem privatisierten Nachfol-\nAngestellten und in Drittstaaten entfallen. Das Besteue-      geunternehmen, der Deutschen Post AG, Deutschen\nrungsrecht des Staates der Ansässigkeit des leitenden         Telekom AG oder der Deutschen Bahn AG, unter\nAngestellten bleibt unberührt.                                Beibehaltung ihres Beamtenstatus weiterbeschäftigt\nsind.\n§ 20\n(2) Artikel 19 Absatz 3 des Abkommens findet\nArbeitnehmer                            ebenso Anwendung auf Vergütungen an Personen, die\nmit Einkünften aus Drittstaaten                  bei der Swisscom AG, den Schweizerischen Bundes-\nArbeitseinkünfte eines Arbeitnehmers, der in der           bahnen AG oder der Schweizerischen Post PTT be-\nBundesrepublik Deutschland wohnt und bei einem                schäftigt sind.","2192          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2010\n§ 24                                Vertragsstaat ansässigen Arbeitgeber erhält, nicht im\nArbeitnehmer-Abfindungen                       ehemaligen Tätigkeitsstaat besteuert, können diese\nAbfindungszahlungen im Wohnsitzstaat der Person be-\n(1) Ist einer Abfindung Versorgungscharakter beizu-        steuert werden.\nmessen, steht das Besteuerungsrecht entsprechend\nArtikel 18 des Abkommens dem Wohnsitzstaat zu.\nAbschnitt 6\nDagegen hat der (frühere) Tätigkeitsstaat das Besteue-\nrungsrecht, sofern es sich bei der Abfindung um Lohn-                     Schlussbestimmungen\noder Gehaltsnachzahlungen oder Tantiemen aus dem\nfrüheren Arbeitsverhältnis handelt oder die Abfindung                                   § 25\nallgemein für das vorzeitige Ausscheiden aus dem\nDienst gewährt wird. Für den Fall, dass der Arbeitneh-                        Anwendungsregelung\nmer in der Zeit vor dem Ausscheiden aus dem Dienst               Diese Verordnung ist erstmals auf Besteuerungs-\nauch teils in dem Staat, in dem er ansässig ist, tätig        sachverhalte seit dem 1. Januar 2010 anzuwenden.\nwar, ist die Abfindung zeitanteilig entsprechend der\nBesteuerungszuordnung der Vergütungen aufzuteilen.                                      § 26\n(2) Werden die Abfindungszahlungen aus Anlass der\nInkrafttreten\nAuflösung des Arbeitsverhältnisses, die eine in einem\nVertragsstaat wohnende Person nach Wegzug aus                    Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\ndem Tätigkeitsstaat von ihrem ehemaligen, im anderen          in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 20. Dezember 2010\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäuble"]}