{"id":"bgbl1-2010-66-17","kind":"bgbl1","year":2010,"number":66,"date":"2010-12-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2010/66#page=79","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2010-66-17/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2010/bgbl1_2010_66.pdf#page=79","order":17,"title":"Verordnung zur Umsetzung von Konsultationsvereinbarungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich (Deutsch-Österreichische Konsultationsvereinbarungsverordnung  KonsVerAUTV)","law_date":"2010-12-20T00:00:00Z","page":2185,"pdf_page":79,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2010            2185\nVerordnung\nzur Umsetzung von Konsultationsvereinbarungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich\n(Deutsch-Österreichische Konsultationsvereinbarungsverordnung – KonsVerAUTV)\nVom 20. Dezember 2010\nAuf Grund des § 2 Absatz 2 Satz 1 der Abgabenord-         erbrachten Arbeitsleistungen anzusehen sind. Hierbei\nnung, der durch Artikel 9 Nummer 2 Buchstabe b des           ist es unerheblich, ob der Empfänger dieser Einkünfte\nGesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) an-          im Zahlungszeitpunkt noch im Arbeitsausübungsstaat\ngefügt worden ist, und des Artikels 97 § 1 Absatz 9          ansässig ist oder nicht und ob er zu diesem Zeitpunkt\nSatz 1 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung,           noch als Arbeitnehmer berufstätig ist oder nicht.\nder durch Artikel 16 Nummer 1 des Gesetzes vom\n8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) angefügt worden                                      §4\nist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen:                              Gehaltsfortzahlung\nnach vorzeitiger Beendigung des\nAbschnitt 1                                  Dienstverhältnisses durch einen Arbeitgeber\nAllgemeines                                 Verlegt ein in einem Vertragsstaat ansässiger Arbeit-\nnehmer aus Anlass der vorzeitigen Beendigung seines\n§1                                Dienstverhältnisses seinen Wohnsitz in den anderen\nAbkommen                               Vertragsstaat und werden ihm die Gehälter bis zum ver-\nAls Abkommen im Sinn dieser Verordnung gilt das           traglich vorgesehenen Ablauf des Dienstverhältnisses\nAbkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland             weitergezahlt, so steht das Besteuerungsrecht an den\nund der Republik Österreich zur Vermeidung der               Gehaltsfortzahlungen dem Staat zu, der auch für die\nDoppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom             Bezüge aus der aktiven Tätigkeit besteuerungsberech-\nEinkommen und vom Vermögen vom 24. August 2000               tigt war.\n(BGBl. 2002 II S. 734, 735) in der jeweils geltenden Fas-\nsung.                                                                                   §5\nZahlungen für\n§2                                       ein Konkurrenz- und Wettbewerbsverbot\nAnwendungsbereich                             Zahlungen für ein Konkurrenz- und Wettbewerbsver-\nDie einheitliche Anwendung und Auslegung des Ab-          bot nach Beendigung des Dienstverhältnisses unterlie-\nkommens in Bezug auf die Umsetzung entsprechender            gen in dem Staat der Besteuerung, der auch für die\nKonsultationsvereinbarungen im Sinn des § 2 Absatz 2         Bezüge aus der aktiven Tätigkeit besteuerungsberech-\nSatz 2 der Abgabenordnung, die von den zuständigen           tigt war.\nBehörden im Sinn des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe i\ndes Abkommens getroffen worden sind, richtet sich                                       §6\nnach dieser Verordnung.                                                             Abfindung,\nUrlaubsentschädigung und Qualifikationskonflikte\nAbschnitt 2\n(1) Eine gesetzliche oder freiwillige Abfindung aus\nBesteuerung                              Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses sowie\nvon Abfindungszahlungen                           eine Urlaubsentschädigung unterliegen in jenem Staat\nder Besteuerung, der auch für die Bezüge aus der\n§3                                aktiven Tätigkeit besteuerungsberechtigt war.\nKausalitätsprinzip bei Arbeitnehmern                   (2) Können Gehaltsfortzahlungen, Zahlungen für ein\nFür die Anwendung des Artikels 15 Absatz 1 des Ab-        Konkurrenz- und Wettbewerbsverbot, Abfindungen und\nkommens ist darauf abzustellen, ob die betreffenden          Urlaubsentschädigungen aus Anlass der Auflösung des\nZahlungen als Entgelt für die im Arbeitsausübungsstaat       Dienstverhältnisses, welche eine in einem Vertragsstaat","2186          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2010\nansässige Person nach Wegzug aus dem Tätigkeits-                                  Abschnitt 3\nstaat von ihrem ehemaligen, im jeweils anderen Ver-                       Schlussbestimmungen\ntragsstaat ansässigen Arbeitgeber erhält, aufgrund der\ndurch das maßgebliche innerstaatliche Recht dieses                                      §7\nStaates gebotenen Anwendung des Abkommens nicht\nim ehemaligen Tätigkeitsstaat besteuert werden, liegt                         Anwendungsregelung\nein negativer Qualifikationskonflikt vor und diese Abfin-        Diese Verordnung ist erstmals auf Besteuerungs-\ndungszahlungen werden gemäß Artikel 28 Absatz 1               sachverhalte seit dem 1. Januar 2010 anzuwenden.\nBuchstabe a des Abkommens im jeweiligen Ansässig-\nkeitsstaat dieser Person besteuert.                                                     §8\n(3) Im Falle eines positiven Qualifikationskonflikts                            Inkrafttreten\nwird der Eintritt einer Doppelbesteuerung durch Steuer-          Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nfreistellung im Ansässigkeitsstaat vermieden.                 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 20. Dezember 2010\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäuble"]}