{"id":"bgbl1-2010-66-16","kind":"bgbl1","year":2010,"number":66,"date":"2010-12-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2010/66#page=77","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2010-66-16/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2010/bgbl1_2010_66.pdf#page=77","order":16,"title":"Verordnung zur Umsetzung von Konsultationsvereinbarungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande (Deutsch-Niederländische Konsultationsvereinbarungsverordnung  KonsVerNLDV)","law_date":"2010-12-20T00:00:00Z","page":2183,"pdf_page":77,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2010               2183\nVerordnung\nzur Umsetzung von Konsultationsvereinbarungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande\n(Deutsch-Niederländische Konsultationsvereinbarungsverordnung – KonsVerNLDV)\nVom 20. Dezember 2010\nAuf Grund des § 2 Absatz 2 Satz 1 der Abgabenord-         183-Tage-Kriterium hinausgehende eigene Bedeutung\nnung, der durch Artikel 9 Nummer 2 Buchstabe b des           zu.\nGesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) an-\ngefügt worden ist, und des Artikels 97 § 1 Absatz 9             (2) Der Begriff „sich aufhalten“ in Artikel 10 Absatz 2\nSatz 1 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung,           des Abkommens ist als „physisch anwesend sein“ zu\nder durch Artikel 16 Nummer 1 des Gesetzes vom               verstehen. Dabei ist es unerheblich, ob im Arbeitsstaat\n8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) angefügt worden           übernachtet wird.\nist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen:\n(3) Auf die Besteuerung der Einkünfte eines Ge-\nschäftsführers aus Tätigkeiten für Gesellschaften in\n§1\ndem jeweils anderen Staat ist Artikel 10 des Abkom-\nAbkommen                               mens anzuwenden. Wird die Tätigkeit in einem Dritt-\nAls Abkommen im Sinn dieser Verordnung gilt das           staat ausgeübt, können die Vergütungen im Wohnsitz-\nAbkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland             staat besteuert werden, es sei denn, das Besteue-\nund dem Königreich der Niederlande zur Vermeidung            rungsrecht wird auf Grund eines mit dem Drittstaat be-\nder Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern            stehenden Abkommens diesem zugewiesen.\nvom Einkommen und vom Vermögen sowie verschiede-\nner sonstiger Steuern und zur Regelung anderer Fragen                                     §5\nauf steuerlichem Gebiete vom 16. Juni 1959\n(BGBl. 1960 II S. 1781, 1782), das zuletzt durch das                        Aufteilung der Gewinne land-\nProtokoll vom 4. Juni 2004 (BGBl. 2004 II S. 1653,                     und forstwirtschaftlicher Betriebe mit\n1655) geändert worden ist, in der jeweils geltenden                   Grundstücken im jeweils anderen Staat\nFassung.\n(1) Für Grundstücke, die einem grenznahen land-\n§2                                und forstwirtschaftlichen Betrieb dienen, sowie für so-\ngenannte „Traktatländereien“ gilt Artikel 4 des Abkom-\nAnwendungsbereich                          mens entsprechend.\nDie einheitliche Anwendung und Auslegung des Ab-\nkommens in Bezug auf die Umsetzung entsprechender               (2) Die Besteuerung der Teilgewinne aus Land- und\nKonsultationsvereinbarungen im Sinn des § 2 Absatz 2         Forstwirtschaft im Belegenheitsstaat erfolgt nach den\nSatz 2 der Abgabenordnung, die von den obersten              Beträgen, die die Steuerbehörden des Ansässigkeits-\nFinanzbehörden im Sinn des Artikels 2 Absatz 1 Num-          staats auf der Grundlage des gesamten Betriebsergeb-\nmer 3 des Abkommens getroffen worden sind, richtet           nisses festgestellt und nach Artikel 20 in Verbindung\nsich nach dieser Verordnung.                                 mit Artikel 4 des Abkommens den Grundstücken im Be-\nlegenheitsstaat zugeordnet haben. Artikel 20 des Ab-\nkommens gilt entsprechend.\n§3\nTerritorialer                             (3) Die deutschen Steuerbehörden ermitteln die den\nGeltungsbereich des Abkommens                     Niederlanden als dem Belegenheitsstaat zur Besteue-\nrung zustehenden Gewinnanteile in der Regel\nFür die Zwecke des Abkommens umfassen die Be-\ngriffe „Königreich der Niederlande“ und „nur für den in      1. bei Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen in\nEuropa belegenen Teil des Königreichs“ in Artikel 27             der Weise, dass der sich für den Gesamtbetrieb er-\ndes Abkommens sowie der Begriff „Bundesrepublik                  gebende Gewinn nach dem Verhältnis der deut-\nDeutschland“ auch den außerhalb der Hoheitsgewäs-                schen und niederländischen Flächen aufgeteilt wird,\nser unter der Nordsee gelegenen Teil des Meeresgrun-\ndes und des Meeresuntergrundes, soweit die beiden            2. bei Gewinnermittlung durch Buchführung oder Über-\nStaaten auf Grund internationalen Rechts über Hoheits-           schussrechnung in der Weise, dass ein Teil des fest-\nrechte in Bezug auf die Erforschung und Ausbeutung               gestellten Gesamtgewinns vorab dem deutschen\nder Naturschätze in diesem Gebiet verfügen.                      Hof zugerechnet und der Rest nach dem Verhältnis\nder deutschen und niederländischen Flächen aufge-\n§4                                    teilt wird; hierbei kann dem deutschen Hof vorab ein\nAnwendung                                  Anteil bis zur Hälfte des Gesamtgewinns zugerech-\ndes Artikels 10 des Abkommens                         net werden.\n(1) Dem Begriff „vorübergehend“ in Artikel 10             Sollten diese Berechnungen nachweislich zu Unbillig-\nAbsatz 2 des Abkommens kommt keine, über das                 keiten führen, kann hiervon abgewichen werden.","2184          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2010\n§6                                währt werden, gilt Artikel 10 des Abkommens entspre-\nBesteuerung der Gewinne                        chend. War der Arbeitnehmer in der Zeit vor dem Aus-\nvon in den Niederlanden ansässigen                  scheiden aus dem Dienst auch in dem Vertragsstaat, in\nBlumenhändlern mit Umsätzen in Deutschland                dem er seinen Wohnsitz hat, oder in einem Drittstaat\ntätig, ist die Abfindung zeitanteilig entsprechend der\n(1) Der Arbeitnehmer (Fahrer) eines in den Niederlan-     Besteuerungszuordnung der Vergütungen der früheren\nden ansässigen Blumenhändlers, der während der                Tätigkeit auf die beiden Vertragsstaaten aufzuteilen.\nFahrt in Deutschland Blumen an vorher nicht festste-          Hierbei wird die gesamte Dauer des maßgeblichen Ar-\nhende deutsche Kunden verkauft, begründet für den             beitsverhältnisses berücksichtigt. War der Arbeitneh-\nBlumenhändler als ständiger Vertreter gemäß Artikel 2         mer auch in einem Drittstaat tätig, ist die Abfindung\nAbsatz 1 Nummer 2 Buchstabe c des Abkommens in                insoweit im Verhältnis der beiden Vertragsstaaten zeit-\nDeutschland eine Betriebstätte. Der der Betriebstätte         anteilig dem Wohnsitzstaat zuzuordnen.\nzuzurechnende Gewinn wird in der Weise festgestellt,\ndass der nach niederländischem Steuerrecht ermittelte            (2) Ist einer Abfindung Versorgungscharakter beizu-\nGesamtgewinn des Unternehmens nach dem Verhältnis             messen, ist auf sie Artikel 12 Absatz 1 des Abkommens\nder von den Niederlanden aus und der von dem stän-            anzuwenden.\ndigen Vertreter in Deutschland erzielten Umsätze auf-            (3) Bei Abfindungszahlungen, die weder Absatz 1\ngeteilt wird. Der Teil des Gewinns, der auf die von           noch Absatz 2 zuzuordnen sind, steht das Besteue-\ndem ständigen Vertreter erzielten Umsätze entfällt, wird      rungsrecht grundsätzlich dem Wohnsitzstaat des Ar-\nzur Hälfte der deutschen Betriebstätte zugerechnet.           beitnehmers zu. Dies gilt auch für Abfindungen oder\n(2) Wird eine Betriebstätte gemäß Artikel 2 Absatz 1      Teile von Abfindungen, die infolge der Zuordnung auf\nNummer 2 Buchstabe a und b des Abkommens in                   Grund der Bestimmungen unter Absatz 1 oder Absatz 2\nDeutschland begründet und findet der Verkauf von dort         völlig unbesteuert blieben.\naus statt, werden 75 Prozent des auf diese Umsätze\n(4) Die Absätze 1 bis 3 sind in Fällen, in denen vor-\nentfallenden und nach Absatz 1 ermittelten Gewinns\nrangig die Erlangung von Vorteilen aus ihren Bestim-\nder deutschen Betriebstätte zugerechnet.\nmungen bezweckt wird, nach gehöriger Konsultation\n(3) Begründet der niederländische Blumenhändler           der zuständigen Behörde des anderen Staates, nicht\nfür seine in Deutschland ausgeübten Geschäftsaktivitä-        anzuwenden.\nten eine Betriebstätte im Sinn des Absatzes 1 oder des\nAbsatzes 2, so ist ungeachtet der vorgenannten Rege-\n§8\nlungen die Gewinnzuordnung auf das niederländische\nStammhaus und die deutsche Betriebstätte für diejeni-                           Anwendungsregelung\ngen Jahre auf der Grundlage einer gesonderten Be-\nDiese Verordnung ist erstmals auf Besteuerungs-\ntriebstättenbuchführung vorzunehmen, für die eine sol-\nsachverhalte seit dem 1. Januar 2010 anzuwenden.\nche vorliegt.\n§7                                                            §9\nAbfindungen an Arbeitnehmer                                            Inkrafttreten\n(1) Für Abfindungen, die hauptsächlich für das vor-          Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nzeitige Ausscheiden aus einem Dienstverhältnis ge-            in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 20. Dezember 2010\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäuble"]}