{"id":"bgbl1-2010-66-14","kind":"bgbl1","year":2010,"number":66,"date":"2010-12-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2010/66#page=31","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2010-66-14/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2010/bgbl1_2010_66.pdf#page=31","order":14,"title":"Verordnung zur Umsetzung von Konsultationsvereinbarungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Belgien (Deutsch-Belgische Konsultationsvereinbarungsverordnung  KonsVerBELV)","law_date":"2010-12-20T00:00:00Z","page":2137,"pdf_page":31,"num_pages":1,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2010              2137\nVerordnung\nzur Umsetzung von Konsultationsvereinbarungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Belgien\n(Deutsch-Belgische Konsultationsvereinbarungsverordnung – KonsVerBELV)\nVom 20. Dezember 2010\nAuf Grund des § 2 Absatz 2 Satz 1 der Abgabenord-            (2) Ist einer Abfindung Versorgungscharakter beizu-\nnung, der durch Artikel 9 Nummer 2 Buchstabe b des           messen, gilt Artikel 18 des Abkommens entsprechend.\nGesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) an-             (3) Auf Abfindungen,\ngefügt worden ist, und des Artikels 97 § 1 Absatz 9\nSatz 1 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung,           1. bei denen es sich um im Rahmen des eines Arbeits-\nder durch Artikel 16 Nummer 1 des Gesetzes vom                   vertrags geleistete Nachzahlungen von Löhnen, Ge-\n8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) angefügt worden               hältern oder anderen Vergütungen handelt, oder\nist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen:           2. die allgemein für die Auflösung des Arbeitsvertrags\ngewährt werden\n§1                               findet Artikel 15 Absatz 1 des Abkommens Anwendung.\nAbkommen                              War der Arbeitnehmer in der Zeit vor der Auflösung des\nAls Abkommen im Sinn dieser Verordnung gilt das           Arbeitsvertrags teils in dem Staat seiner Ansässigkeit\nAbkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland             oder im Hoheitsgebiet von Drittstaaten und teils in\nund dem Königreich Belgien zur Vermeidung der Dop-           dem anderen Staat tätig, kann die Abfindung in diesem\npelbesteuerungen und zur Regelung verschiedener              anderen Staat besteuert werden, jedoch nur anteilig\nanderer Fragen auf dem Gebiete der Steuern vom Ein-          entsprechend dem Teil der im Kalenderjahr vor Auflö-\nkommen und vom Vermögen einschließlich der Gewer-            sung des Arbeitsvertrags bezogenen Vergütungen, der\nbesteuer und der Grundsteuern vom 11. April 1967             gemäß Artikel 15 Absatz 1 und 2 des Abkommens in\n(BGBl. 1969 II S. 17, 18), das zuletzt durch das Abkom-      diesem anderen Staat besteuert wurde.\nmen vom 5. November 2002 (BGBl. 2003 II S. 1615,                (4) Die Absätze 2 und 3 sind auf die in Artikel 15 Ab-\n1616) geändert worden ist, in der jeweils geltenden          satz 3 und Artikel 19 des Abkommens genannten Ein-\nFassung.                                                     künfte nicht anzuwenden.\n§2                                                           §3\nAbfindungen an Arbeitnehmer                                        Anwendungsregelung\n(1) Die einheitliche Anwendung und Auslegung des             Diese Verordnung ist erstmals auf Besteuerungs-\nAbkommens in Bezug auf die Zuordnung des Besteue-            sachverhalte seit dem 1. Januar 2010 anzuwenden.\nrungsrechts bei Abfindungen an Arbeitnehmer auf\nGrund einer entsprechenden Konsultationsvereinba-                                        §4\nrung im Sinn des § 2 Absatz 2 Satz 2 der Abgabenord-\nnung zwischen den zuständigen Behörden im Sinn des                                  Inkrafttreten\nArtikels 3 Absatz 1 Nummer 6 des Abkommens richtet              Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nsich nach den Absätzen 2 bis 5.                              in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 20. Dezember 2010\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäuble"]}