{"id":"bgbl1-2010-66-1","kind":"bgbl1","year":2010,"number":66,"date":"2010-12-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2010/66#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2010-66-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2010/bgbl1_2010_66.pdf#page=2","order":1,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Postbankarbeitszeitverordnung","law_date":"2010-12-13T00:00:00Z","page":2108,"pdf_page":2,"num_pages":1,"content":["2108        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2010\nTag                                                                        Inhalt                                                                                 Seite\n20.12. 2010  Verordnung zur Anpassung umweltrechtlicher Verordnungen an die Terminologie der Verordnung (EG)\nNr. 1272/2008 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   2194\nFNA: 2129-8-2-3, 2129-8-31, 2129-27-2-8, 8053-6-30\n20.12. 2010  Verordnung zur Durchführung des Stipendienprogramm-Gesetzes (Stipendienprogramm-Verord-\nnung – StipV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2197\nFNA: neu: 2212-6-1\n14.12. 2010  Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 90 Absatz 1 Satz 3, Absatz 4 Satz 2 und 3 sowie\nAbsatz 5 Nummer 1, Nummer 2 1. Alternative und Nummer 7, § 91 Absatz 2 des Hamburgischen\nHochschulgesetzes) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        2199\nFNA: 1104-5\n17.12. 2010  Bekanntmachung zur Änderung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages . . . . . . . . . . . . .                                                      2199\nFNA: 1101-1\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nRechtsvorschriften der Europäischen Union . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       2200\nVerkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    2202\nErste Verordnung\nzur Änderung der Postbankarbeitszeitverordnung\nVom 13. Dezember 2010\nAuf Grund des § 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Postpersonalrechtsgeset-\nzes vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325, 2353), der zuletzt durch Artikel 15\nAbsatz 104 Nummer 3 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb des Gesetzes vom\n5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, verordnet das Bundes-\nministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des\nInnern auf Vorschlag des Vorstands der Deutschen Postbank AG:\nArtikel 1\nÄnderung der Postbankarbeitszeitverordnung\n§ 7 der Postbankarbeitszeitverordnung vom 20. Juni 2005 (BGBl. I S. 1725)\nwird wie folgt gefasst:\n„§ 7\nArbeitszeit bei einem anderen Unternehmen\nDer Vorstand der Deutschen Postbank AG kann die durchschnittliche regel-\nmäßige wöchentliche Arbeitszeit von Beamtinnen und Beamten, denen nach § 4\nAbsatz 4 des Postpersonalrechtsgesetzes eine Tätigkeit bei einem anderen\nUnternehmen zugewiesen wird, entsprechend der in dem anderen Unternehmen\ngeltenden betriebsüblichen oder regelmäßigen Arbeitszeit festlegen. Die so\nfestgelegte Arbeitszeit darf die in der Arbeitszeitverordnung festgelegte regel-\nmäßige wöchentliche Arbeitszeit nicht überschreiten. Der Vorstand der Deut-\nschen Postbank AG hat das Bundesministerium der Finanzen über den Erlass\nsolcher Anordnungen unverzüglich zu unterrichten. Das Bundesministerium der\nFinanzen kann die Anordnungen im Rahmen der Rechtsaufsicht ändern oder\naufheben. Satz 1 gilt entsprechend für die Festlegung dienstfreier Tage.“\nArtikel 2\nInkrafttreten\nDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.\nBerlin, den 13. Dezember 2010\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäuble"]}