{"id":"bgbl1-2010-65-1","kind":"bgbl1","year":2010,"number":65,"date":"2010-12-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2010/65#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2010-65-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2010/bgbl1_2010_65.pdf#page=2","order":1,"title":"Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung  FeV)","law_date":"2010-12-13T00:00:00Z","page":1980,"pdf_page":2,"num_pages":126,"content":["1980            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2010\nVerordnung\nüber die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr\n(Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV)\nVom 13. Dezember 2010\nDas Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt-             § 18  Gemeinsame Vorschriften für die theoretische und die\nentwicklung verordnet auf Grund des                                    praktische Prüfung\n§ 19  Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen, Aus-\n– § 6 Absatz 1 Nummer 1, Nummer 3 Buchstabe c und                      bildung in Erster Hilfe\nNummer 7, § 6e Absatz 1, § 30c Absatz 1 sowie § 63            § 20  Neuerteilung einer Fahrerlaubnis\ndes Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Be-\nkanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310,\n3. Verfahren bei\n919), von denen § 6 Absatz 1 Nummer 1 zuletzt                                 der Erteilung einer Fahrerlaubnis\ndurch Artikel 1 Nummer 2 des Gesetzes vom 17. Juli\n2009 (BGBl. I S. 2021), § 6e und § 30c durch Artikel 2        § 21  Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis\nNummer 4 des Gesetzes vom 14. August 2006                     § 22  Verfahren bei der Behörde und der Technischen Prüfstelle\n(BGBl. I S. 1958) und § 63 durch Artikel 2 Nummer 3           § 23  Geltungsdauer der Fahrerlaubnis, Beschränkungen und\ndes Gesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1958)                  Auflagen\ngeändert worden ist,                                          § 24 Verlängerung von Fahrerlaubnissen\n§ 25 Ausfertigung des Führerscheins\n– § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe f in Verbindung\n§ 25a Antrag auf Ausstellung eines Internationalen Führer-\nmit Absatz 2a des Straßenverkehrsgesetzes in der                    scheins\nFassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003                   § 25b Ausstellung des Internationalen Führerscheins\n(BGBl. I S. 310, 919), von denen § 6 Absatz 2a durch\nArtikel 2 Nummer 4 des Gesetzes vom 14. August\n2006 (BGBl. I S. 1958) geändert worden ist, gemein-                               4. Sonderbestimmungen\nfür das Führen von Dienstfahrzeugen\nsam mit dem Bundesministerium für Umwelt, Natur-\nschutz und Reaktorsicherheit:                                 § 26  Dienstfahrerlaubnis\n§ 27  Verhältnis von allgemeiner Fahrerlaubnis und Dienstfahr-\nInhaltsübersicht                                 erlaubnis\nI.\nAllgemeine Regelungen                                           5. Sonderbestimmungen\nfür die Teilnahme am Straßenverkehr                           für Inhaber ausländischer Fahrerlaubnisse\n§ 1     Grundregel der Zulassung                                 § 28  Anerkennung von Fahrerlaubnissen aus Mitgliedstaaten\n§ 2     Eingeschränkte Zulassung                                       der Europäischen Union oder einem anderen Vertrags-\n§ 3     Einschränkung und Entziehung der Zulassung                     staat des Abkommens über den Europäischen Wirt-\nschaftsraum\nII.                             § 29  Ausländische Fahrerlaubnisse\n§ 30  Erteilung einer Fahrerlaubnis an Inhaber einer Fahrerlaub-\nFühren von Kraftfahrzeugen                           nis aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder\n1. Allgemeine Regelungen                           einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den\nEuropäischen Wirtschaftsraum\n§ 4     Erlaubnispflicht und Ausweispflicht für das Führen von   § 31  Erteilung einer Fahrerlaubnis an Inhaber eine Fahrerlaub-\nKraftfahrzeugen                                                nis aus einem Staat außerhalb des Abkommens über den\n§ 5     Sonderbestimmungen für das Führen von Mofas                    Europäischen Wirtschaftsraum\n§ 6     Einteilung der Fahrerlaubnisklassen\n6. Fahrerlaubnis auf Probe\n2. Voraussetzungen\nfür die Erteilung einer Fahrerlaubnis             § 32  Ausnahmen von der Probezeit\n§ 7     Ordentlicher Wohnsitz im Inland                          § 33  Berechnung der Probezeit bei Inhabern von Dienstfahr-\n§ 8     Ausschluss des Vorbesitzes einer Fahrerlaubnis der be-         erlaubnissen und Fahrerlaubnissen aus Staaten außerhalb\nantragten Klasse                                               des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum\n§   9   Vorbesitz einer Fahrerlaubnis anderer Klassen            § 34  Bewertung der Straftaten und Ordnungswidrigkeiten im\nRahmen der Fahrerlaubnis auf Probe und Anordnung des\n§ 10    Mindestalter                                                   Aufbauseminars\n§ 11    Eignung\n§ 35  Aufbauseminare\n§ 12    Sehvermögen                                              § 36  Besondere Aufbauseminare nach § 2b Absatz 2 Satz 2\n§ 13    Klärung von Eignungszweifeln bei Alkoholproblematik            des Straßenverkehrsgesetzes\n§ 14    Klärung von Eignungszweifeln im Hinblick auf Betäu-      § 37  Teilnahmebescheinigung\nbungsmittel und Arzneimittel                             § 38  Verkehrspsychologische Beratung\n§ 15    Fahrerlaubnisprüfung                                     § 39  Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar und\n§ 16    Theoretische Prüfung                                           weitere Maßnahmen bei Inhabern einer Dienstfahrerlaub-\n§ 17    Praktische Prüfung                                             nis","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2010                     1981\n7. Punktsystem                                                       IV.\n§ 40  Punktbewertung nach dem Punktsystem                                             Anerkennung und\nAkkreditierung für bestimmte Aufgaben\n§ 41  Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde\n§ 42  Aufbauseminare                                           § 65   Ärztliche Gutachter\n§ 43  Besondere Aufbauseminare nach § 4 Absatz 8 Satz 4 des    § 66   Begutachtungsstelle für Fahreignung\nStraßenverkehrsgesetzes                                  § 67   Sehteststelle\n§ 44  Teilnahmebescheinigung                                   § 68   Stellen für die Unterweisung in lebensrettenden Sofort-\n§ 45  Punkterabatt auf Grund freiwilliger Teilnahme an einem          maßnahmen und die Ausbildung in Erster Hilfe\nAufbauseminar oder an einer verkehrspsychologischen      § 69   Stellen zur Durchführung der Fahrerlaubnisprüfung\nBeratung                                                 § 70   Kurse zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung\n§ 71   Verkehrspsychologische Beratung\n8. Entziehung oder Beschränkung der                § 72   Akkreditierung\nFahrerlaubnis, Anordnung von Auflagen\nV.\n§ 46  Entziehung, Beschränkung, Auflagen\n§ 47  Verfahrensregelungen                                                       Durchführungs-, Bußgeld-,\nÜbergangs- und Schlussvorschriften\n9. Sonderbestimmungen für das Führen                § 73   Zuständigkeiten\nvon Taxen, Mietwagen und Kranken-                 § 74   Ausnahmen\nkraftwagen sowie von Personenkraftwagen               § 75   Ordnungswidrigkeiten\nim Linienverkehr und bei gewerbsmäßigen               § 76   Übergangsrecht\nAusflugsfahrten und Ferienziel-Reisen              § 77   Verweis auf technische Regelwerke\n§ 48  Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung                    § 78   Inkrafttreten\nAnlagen zur Fahrerlaubnis-Verordnung\n10. Begleitetes Fahren ab 17 Jahre               Anlage 1      Mindestanforderungen an die Ausbildung von Be-\nwerbern um eine Prüfbescheinigung für Mofas nach\n§ 48a Voraussetzungen                                                        § 5 Absatz 2 durch Fahrlehrer (zu § 5 Absatz 2)\n§ 48b Evaluation                                               Anlage 2      Ausbildungs- und Prüfbescheinigungen für Mofas\n(zu § 5 Absatz 2 und 4)\nIII.                            Anlage 3      Umstellung von Fahrerlaubnissen alten Rechts und\nUmtausch von Führerscheinen nach bisherigen\nRegister                                         Mustern (zu § 6 Absatz 7)\nAnlage 4      Eignung und bedingte Eignung zum Führen von\n1. Zentrales Fahrerlaubnisregister                            Kraftfahrzeugen (zu den §§ 11, 13 und 14)\nund örtliche Fahrerlaubnisregister              Anlage 5      Eignungsuntersuchungen für Bewerber und Inhaber\n§ 49  Speicherung der Daten im Zentralen Fahrerlaubnisregister               der Klassen C, C1, D, D1 und der zugehörigen\nAnhängerklassen E sowie der Fahrerlaubnis zur\n§ 50  Übermittlung der Daten vom Kraftfahrt-Bundesamt an die                 Fahrgastbeförderung (zu § 11 Absatz 9, § 48\nFahrerlaubnisbehörden nach § 2c des Straßenverkehrs-                   Absatz 4 und 5)\ngesetzes\nAnlage 6      Anforderungen an das Sehvermögen (zu den §§ 12,\n§ 51  Übermittlung von Daten aus dem Zentralen Fahrerlaub-                   48 Absatz 4 und 5)\nnisregister nach den §§ 52 und 55 des Straßenverkehrs-\ngesetzes                                                 Anlage 7      Fahrerlaubnisprüfung (zu § 16 Absatz 2, § 17 Ab-\nsatz 2 und 3)\n§ 52  Abruf im automatisierten Verfahren aus dem Zentralen\nFahrerlaubnisregister durch Stellen im Inland nach § 53  Anlage 8      Allgemeiner Führerschein, Dienstführerschein,\ndes Straßenverkehrsgesetzes                                            Führerschein zur Fahrgastbeförderung (zu § 25\nAbsatz 1, § 26 Absatz 1, § 48 Absatz 3)\n§ 53  Automatisiertes Anfrage- und Auskunftsverfahren beim\nZentralen Fahrerlaubnisregister nach § 54 des Straßen-   Anlage 8a     Muster der Prüfungsbescheinigung zum „Begleite-\nverkehrsgesetzes                                                       ten Fahren ab 17 Jahre“ (zu § 48a)\n§ 54  Sicherung gegen Missbrauch                               Anlage 8b     Muster eines Internationalen Führerscheins nach\ndem Internationalen Abkommen über Kraftfahr-\n§ 55  Aufzeichnung der Abrufe                                                zeugverkehr vom 24. April 1926 (zu § 25b Absatz 2)\n§ 56  Abruf im automatisierten Verfahren aus dem Zentralen     Anlage 8c     Muster eines Internationalen Führerscheins nach\nFahrerlaubnisregister durch Stellen im Ausland nach § 56               dem Übereinkommen über den Straßenverkehr\ndes Straßenverkehrsgesetzes                                            vom 8. November 1968 (zu § 25b Absatz 3)\n§ 57  Speicherung der Daten in den örtlichen Fahrerlaubnis-    Anlage 9      Verwendung von Schlüsselzahlen für Eintragungen\nregistern                                                              in den Führerschein (zu § 25 Absatz 3)\n§ 58  Übermittlung von Daten aus den örtlichen Fahrerlaub-     Anlage 10     Dienstfahrerlaubnisse der Bundeswehr (zu den\nnisregistern                                                           §§ 26 und 27)\nAnlage 11     Staatenliste zu den Sonderbestimmungen für In-\n2. Verkehrszentralregister                                haber einer ausländischen Fahrerlaubnis (zu § 31)\nAnlage 12     Bewertung der Straftaten und Ordnungswidrigkei-\n§ 59  Speicherung der Daten im Verkehrszentralregister\nten im Rahmen der Fahrerlaubnis auf Probe (§ 2a\n§ 60  Übermittlung von Daten nach § 30 des Straßenverkehrs-                  des Straßenverkehrsgesetzes) (zu § 34)\ngesetzes                                                 Anlage 13     Punktbewertung nach dem Punktsystem (zu § 40)\n§ 61  Abruf im automatisierten Verfahren nach § 30a des\nAnlage 14     Voraussetzungen für die amtliche Anerkennung als\nStraßenverkehrsgesetzes\nBegutachtungsstelle für Fahreignung (zu § 66 Ab-\n§ 62  Automatisiertes Anfrage- und Auskunftsverfahren nach                   satz 2)\n§ 30b des Straßenverkehrsgesetzes                        Anlage 15     Grundsätze für die Durchführung der Untersuchun-\n§ 63  Vorzeitige Tilgung                                                     gen und die Erstellung der Gutachten (zu § 11 Ab-\n§ 64  Identitätsnachweis                                                     satz 5)","1982          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2010\nI.                                                             II.\nAllgemeine Regelungen                                         Führen von Kraftfahrzeugen\nfür die Teilnahme am Straßenverkehr\n1. Allgemeine Regelungen\n§1                                                              §4\nErlaubnispflicht und Ausweispflicht\nGrundregel der Zulassung\nfür das Führen von Kraftfahrzeugen\nZum Verkehr auf öffentlichen Straßen ist jeder zuge-          (1) Wer auf öffentlichen Straßen ein Kraftfahrzeug\nlassen, soweit nicht für die Zulassung zu einzelnen Ver-      führt, bedarf der Fahrerlaubnis. Ausgenommen sind\nkehrsarten eine Erlaubnis vorgeschrieben ist.                 1.    einspurige, einsitzige Fahrräder mit Hilfsmotor\n– auch ohne Tretkurbeln –, wenn ihre Bauart Ge-\n§2                                       währ dafür bietet, dass die Höchstgeschwindigkeit\nauf ebener Bahn nicht mehr als 25 km/h beträgt\nEingeschränkte Zulassung                             (Mofas); besondere Sitze für die Mitnahme von Kin-\ndern unter sieben Jahren dürfen jedoch angebracht\n(1) Wer sich infolge körperlicher oder geistiger Be-\nsein,\neinträchtigungen nicht sicher im Verkehr bewegen\nkann, darf am Verkehr nur teilnehmen, wenn Vorsorge           1a. Mobilitätshilfen im Sinne des § 1 Absatz 1 der Mo-\ngetroffen ist, dass er andere nicht gefährdet. Die Pflicht          bilitätshilfenverordnung,\nzur Vorsorge, namentlich durch das Anbringen geeig-           2.    motorisierte Krankenfahrstühle (einsitzige, nach der\nneter Einrichtungen an Fahrzeugen, durch den Ersatz                 Bauart zum Gebrauch durch körperlich behinderte\nfehlender Gliedmaßen mittels künstlicher Glieder, durch             Personen bestimmte Kraftfahrzeuge mit Elektro-\nBegleitung oder durch das Tragen von Abzeichen oder                 antrieb, einer Leermasse von nicht mehr als 300 kg\nKennzeichen, obliegt dem Verkehrsteilnehmer selbst                  einschließlich Batterien jedoch ohne Fahrer, einer\noder einem für ihn Verantwortlichen.                                zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als\n500 kg, einer bauartbedingten Höchstgeschwindig-\n(2) Körperlich Behinderte können ihre Behinderung                keit von nicht mehr als 15 km/h und einer Breite\ndurch gelbe Armbinden an beiden Armen oder andere                   über alles von maximal 110 cm),\ngeeignete, deutlich sichtbare, gelbe Abzeichen mit drei\nschwarzen Punkten kenntlich machen. Die Abzeichen             3.    Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart für die Ver-\ndürfen nicht an Fahrzeugen angebracht werden. We-                   wendung land- oder forstwirtschaftlicher Zwecke\nsentlich sehbehinderte Fußgänger können ihre Behin-                 bestimmt sind, selbstfahrende Arbeitsmaschinen,\nderung durch einen weißen Blindenstock, die Beglei-                 Stapler und andere Flurförderzeuge jeweils mit ei-\ntung durch einen Blindenhund im weißen Führgeschirr                 ner durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwin-\nund gelbe Abzeichen nach Satz 1 kenntlich machen.                   digkeit von nicht mehr als 6 km/h sowie einachsige\nZug- und Arbeitsmaschinen, die von Fußgängern\n(3) Andere Verkehrsteilnehmer dürfen die in Absatz 2             an Holmen geführt werden.\ngenannten Kennzeichen im Straßenverkehr nicht ver-               (2) Die Fahrerlaubnis ist durch eine amtliche Be-\nwenden.                                                       scheinigung (Führerschein) nachzuweisen. Der Führer-\nschein ist beim Führen von Kraftfahrzeugen mitzu-\n§3                                 führen und zuständigen Personen auf Verlangen zur\nPrüfung auszuhändigen. Der Internationale Führer-\nEinschränkung                            schein oder der nationale ausländische Führerschein\nund Entziehung der Zulassung                      und eine mit diesem nach § 29 Absatz 2 Satz 2 verbun-\ndene Übersetzung ist mitzuführen und zuständigen\n(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nur            Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.\nnoch bedingt geeignet zum Führen von Fahrzeugen\noder Tieren, hat die Fahrerlaubnisbehörde ihm das Füh-                                     §5\nren zu untersagen, zu beschränken oder die erforderli-\nSonderbestimmungen\nchen Auflagen anzuordnen. Nach der Untersagung, auf\nfür das Führen von Mofas\nöffentlichen Straßen ein Mofa zu führen, ist die Prüfbe-\nscheinigung nach § 5 Absatz 4 Satz 1 unverzüglich der            (1) Wer auf öffentlichen Straßen ein Mofa (§ 4 Ab-\nentscheidenden Behörde abzuliefern oder bei Be-               satz 1 Satz 2 Nummer 1) führt, muss in einer Prüfung\nschränkungen oder Auflagen zur Eintragung vorzule-            nachgewiesen haben, dass er\ngen. Die Verpflichtung zur Ablieferung oder Vorlage           1. ausreichende Kenntnisse der für das Führen eines\nder Prüfbescheinigung besteht auch, wenn die Ent-                 Kraftfahrzeugs maßgebenden gesetzlichen Vor-\nscheidung angefochten worden ist, die zuständige Be-              schriften hat und\nhörde jedoch die sofortige Vollziehung ihrer Verfügung\n2. mit den Gefahren des Straßenverkehrs und den zu\nangeordnet hat.\nihrer Abwehr erforderlichen Verhaltensweisen ver-\n(2) Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass der              traut ist.\nFührer eines Fahrzeugs oder Tieres zum Führen unge-           Die Prüfung muss nicht ablegen, wer eine Fahrerlaubnis\neignet oder nur noch bedingt geeignet ist, finden die         nach § 4 oder eine zum Führen von Kraftfahrzeugen im\nVorschriften der §§ 11 bis 14 entsprechend Anwen-             Inland berechtigende ausländische Erlaubnis besitzt.\ndung.                                                         Die zuständige oberste Landesbehörde oder die von","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2010            1983\nihr bestimmte oder nach Landesrecht zuständige Stelle         Klasse C1: Kraftfahrzeuge – ausgenommen Krafträder –\nbestimmt die prüfende Stelle.                                             mit einer zulässigen Gesamtmasse von\n(2) Der Bewerber wird zur Prüfung zugelassen, wenn                     mehr als 3 500 kg, aber nicht mehr als\ner von einem zur Ausbildung berechtigten Fahrlehrer                       7 500 kg und mit nicht mehr als acht Sitz-\nentsprechend den Mindestanforderungen der Anlage 1                        plätzen außer dem Führersitz (auch mit An-\nausgebildet worden ist und hierüber der prüfenden                         hänger mit einer zulässigen Gesamtmasse\nStelle eine Bescheinigung nach dem Muster in Anlage 2                     von nicht mehr als 750 kg)\nvorlegt. Ein Fahrlehrer ist zur Mofa-Ausbildung berech-       Klasse D:   Kraftfahrzeuge – ausgenommen Krafträder –\ntigt, wenn er die Fahrlehrerlaubnis der Klasse A besitzt.                 zur Personenbeförderung mit mehr als\n§ 1 Absatz 4 Satz 1 des Fahrlehrergesetzes gilt ent-                      acht Sitzplätzen außer dem Führersitz\nsprechend. Der Fahrlehrer darf die Ausbildungsbe-                         (auch mit Anhänger mit einer zulässigen\nscheinigung nur ausstellen, wenn er eine Ausbildung                       Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg)\ndurchgeführt hat, die den Mindestanforderungen der\nAnlage 1 entspricht.                                          Klasse D1: Kraftfahrzeuge – ausgenommen Krafträder –\nzur Personenbeförderung mit mehr als\n(3) Die zuständige oberste Landesbehörde oder die                      acht und nicht mehr als 16 Sitzplätzen au-\nvon ihr bestimmte oder nach Landesrecht zuständige                        ßer dem Führersitz (auch mit Anhänger mit\nStelle kann als Träger der Mofa-Ausbildung öffentliche                    einer zulässigen Gesamtmasse von nicht\nSchulen oder private Ersatzschulen anerkennen. In die-                    mehr als 750 kg)\nsem Fall hat der Bewerber der prüfenden Stelle eine\nAusbildungsbescheinigung einer nach Satz 1 aner-              Klasse E in\nkannten Schule vorzulegen, aus der hervorgeht, dass           Verbindung\ner an einem anerkannten Mofa-Ausbildungskurs in der           mit Klasse\nSchule teilgenommen hat.                                      B, C, C1,\nD oder D1: Kraftfahrzeuge der Klassen B, C, C1, D\n(4) Die prüfende Stelle hat über die bestandene Prü-                   oder D1 mit Anhängern mit einer zulässi-\nfung eine Prüfbescheinigung nach Anlage 2 auszuferti-                     gen Gesamtmasse von mehr als 750 kg\ngen. Die Bescheinigung ist beim Führen eines Mofas                        (ausgenommen die in Klasse B fallenden\nmitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen                        Fahrzeugkombinationen); bei den Klas-\nzur Prüfung auszuhändigen. Für die Inhaber einer Fahr-                    sen C1E und D1E dürfen die zulässige Ge-\nerlaubnis gilt § 4 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.                          samtmasse der Kombination 12 000 kg\n(5) Wer die Prüfung noch nicht abgelegt hat, darf ein                  und die zulässige Gesamtmasse des An-\nMofa auf öffentlichen Straßen führen, wenn er von einem                   hängers die Leermasse des Zugfahrzeugs\nzur Mofa-Ausbildung berechtigten Fahrlehrer beauf-                        nicht übersteigen; bei der Klasse D1E darf\nsichtigt wird; der Fahrlehrer gilt als Führer des Mofas.                  der Anhänger nicht zur Personenbeförde-\nrung verwendet werden\n§6\nKlasse M:   Zweirädrige Kleinkrafträder (Krafträder mit\nEinteilung der Fahrerlaubnisklassen                             einer durch die Bauart bestimmten\n(1) Die Fahrerlaubnis wird in folgenden Klassen er-                    Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als\nteilt:                                                                    45 km/h und einer elektrischen Antriebs-\nmaschine oder einem Verbrennungsmo-\nKlasse A:     Krafträder (Zweiräder, auch mit Beiwagen)\ntor mit einem Hubraum von nicht mehr als\nmit einem Hubraum von mehr als 50 cm3\n50 cm3) und Fahrräder mit Hilfsmotor\noder mit einer durch die Bauart bestimm-\n(Krafträder mit einer durch die Bauart be-\nten Höchstgeschwindigkeit von mehr als\nstimmten Höchstgeschwindigkeit von\n45 km/h\nnicht mehr als 45 km/h und einer elektri-\nKlasse A1: Krafträder der Klasse A mit einem Hub-                         schen Antriebsmaschine oder einem Ver-\nraum von nicht mehr als 125 cm3 und einer                   brennungsmotor mit einem Hubraum von\nNennleistung von nicht mehr als 11 kW                       nicht mehr als 50 cm3, die zusätzlich hin-\n(Leichtkrafträder)                                          sichtlich der Gebrauchsfähigkeit die Merk-\nKlasse B:     Kraftfahrzeuge – ausgenommen Krafträder –                   male von Fahrrädern aufweisen)\nmit einer zulässigen Gesamtmasse von            Klasse S:   Dreirädrige Kleinkrafträder und vierrädrige\nnicht mehr als 3 500 kg und mit nicht mehr                  Leichtkraftfahrzeuge jeweils mit einer\nals acht Sitzplätzen außer dem Führersitz                   durch die Bauart bestimmten Höchstge-\n(auch mit Anhänger mit einer zulässigen                     schwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h\nGesamtmasse von nicht mehr als 750 kg                       und einem Hubraum von nicht mehr als\noder mit einer zulässigen Gesamtmasse                       50 cm3 im Falle von Fremdzündungsmoto-\nbis zur Höhe der Leermasse des Zugfahr-                     ren, einer maximalen Nutzleistung von\nzeugs, sofern die zulässige Gesamtmasse                     nicht mehr als 4 kW im Falle anderer Ver-\nder Kombination 3 500 kg nicht übersteigt)                  brennungsmotoren oder einer maximalen\nKlasse C:     Kraftfahrzeuge – ausgenommen Krafträder –                   Nenndauerleistung von nicht mehr als\nmit einer zulässigen Gesamtmasse von                        4 kW im Falle von Elektromotoren; bei vier-\nmehr als 3 500 kg und mit nicht mehr als                    rädrigen Leichtkraftfahrzeugen darf dar-\nacht Sitzplätzen außer dem Führersitz                       über hinaus die Leermasse nicht mehr als\n(auch mit Anhänger mit einer zulässigen                     350 kg betragen, ohne Masse der Batte-\nGesamtmasse von nicht mehr als 750 kg)                      rien im Falle von Elektrofahrzeugen","1984         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2010\nKlasse T:    Zugmaschinen mit einer durch die Bauart              Klasse D1 berechtigt ist und DE, sofern er zum Füh-\nbestimmten Höchstgeschwindigkeit von                 ren von Fahrzeugen der Klasse D berechtigt ist,\nnicht mehr als 60 km/h und selbstfahrende\n6. Fahrerlaubnisse der Klasse C1E zum Führen von\nArbeitsmaschinen mit einer durch die Bau-\nFahrzeugen der Klassen BE sowie D1E, sofern der\nart bestimmten Höchstgeschwindigkeit\nInhaber zum Führen von Fahrzeugen der Klasse D1\nvon nicht mehr als 40 km/h, die jeweils\nberechtigt ist,\nnach ihrer Bauart zur Verwendung für land-\noder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt         7. Fahrerlaubnisse der Klasse D zum Führen von Fahr-\nsind und für solche Zwecke eingesetzt                zeugen der Klasse D1,\nwerden (jeweils auch mit Anhängern)               8. Fahrerlaubnisse der Klasse D1E zum Führen von\nKlasse L:    Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart zur              Fahrzeugen der Klassen BE sowie C1E, sofern der\nVerwendung für land- oder forstwirtschaft-           Inhaber zum Führen von Fahrzeugen der Klasse C1\nliche Zwecke bestimmt sind und für solche            berechtigt ist,\nZwecke eingesetzt werden, mit einer durch         9. Fahrerlaubnisse der Klasse DE zum Führen von\ndie Bauart bestimmten Höchstgeschwin-                Fahrzeugen der Klassen D1E, BE sowie C1E, so-\ndigkeit von nicht mehr als 32 km/h und               fern der Inhaber zum Führen von Fahrzeugen der\nKombinationen aus diesen Fahrzeugen                  Klasse C1 berechtigt ist,\nund Anhängern, wenn sie mit einer Ge-\nschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h        10. Fahrerlaubnisse der Klasse T zum Führen von Fahr-\ngeführt werden, sowie selbstfahrende Ar-             zeugen der Klassen M, S und L.\nbeitsmaschinen, Stapler und andere Flur-           (4) Fahrerlaubnisse der Klassen C, C1, CE oder C1E\nförderzeuge jeweils mit einer durch die         berechtigen im Inland auch zum Führen von Kraftomni-\nBauart bestimmten Höchstgeschwindig-            bussen – gegebenenfalls mit Anhänger – mit einer ent-\nkeit von nicht mehr als 25 km/h und Kom-        sprechenden zulässigen Gesamtmasse und ohne Fahr-\nbinationen aus diesen Fahrzeugen und            gäste, wenn die Fahrten lediglich zur Überprüfung des\nAnhängern.                                      technischen Zustands des Fahrzeugs dienen.\nDie Erlaubnis kann auf einzelne Fahrzeugarten dieser            (5) Unter land- oder forstwirtschaftliche Zwecke im\nKlassen beschränkt werden. Beim Abschleppen eines            Rahmen der Fahrerlaubnis der Klassen T und L fallen\nKraftfahrzeugs genügt die Fahrerlaubnis für die Klasse\ndes abschleppenden Fahrzeugs.                                1. Betrieb von Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Wein-\nbau, Gartenbau, Obstbau, Gemüsebau, Baumschu-\n(2) Die Fahrerlaubnis der Klasse A berechtigt bis             len, Tierzucht, Tierhaltung, Fischzucht, Teichwirt-\nzum Ablauf von zwei Jahren nach der Erteilung nur                schaft, Fischerei, Imkerei sowie den Zielen des\nzum Führen von Krafträdern mit einer Nennleistung                Natur- und Umweltschutzes dienende Landschafts-\nvon nicht mehr als 25 kW und einem Verhältnis von                pflege,\nLeistung/Leergewicht von nicht mehr als 0,16 kW/kg.\nAbweichend von Satz 1 können Bewerber, die das               2. Park-, Garten-, Böschungs- und Friedhofspflege,\n25. Lebensjahr vollendet haben, die Klasse A ohne            3. landwirtschaftliche Nebenerwerbstätigkeit und Nach-\ndiese Beschränkung erwerben. Leichtkrafträder mit ei-            barschaftshilfe von Landwirten,\nner durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindig-\nkeit von mehr als 80 km/h und Zugmaschinen der               4. Betrieb von land- und forstwirtschaftlichen Lohnun-\nKlasse T mit einer durch die Bauart bestimmten                   ternehmen und andere überbetriebliche Maschinen-\nHöchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h dürfen                verwendung,\nnur von Inhabern einer Fahrerlaubnis der entsprechen-        5. Betrieb von Unternehmen, die unmittelbar der Si-\nden Klasse geführt werden, die das 18. Lebensjahr voll-          cherung, Überwachung und Förderung der Land-\nendet haben; dies gilt nicht bei der Rückfahrt von der           wirtschaft überwiegend dienen,\npraktischen Befähigungsprüfung, sofern der Inhaber\n6. Betrieb von Werkstätten zur Reparatur, Wartung und\nder Fahrerlaubnis dabei von einem Fahrlehrer begleitet\nPrüfung von Fahrzeugen sowie Probefahrten der\nwird, sowie bei Fahrproben nach den §§ 35 und 42 im\nHersteller von Fahrzeugen, die jeweils im Rahmen\nRahmen von Aufbauseminaren und auf Grund von An-\nder Nummern 1 bis 5 eingesetzt werden, und\nordnungen nach § 46.\n7. Winterdienst.\n(3) Außerdem berechtigen\n(6) Fahrerlaubnisse, die bis zum 31. Dezember 1998\n1. Fahrerlaubnisse der Klasse A zum Führen von Fahr-\nerteilt worden sind (Fahrerlaubnisse alten Rechts), blei-\nzeugen der Klassen A1 und M,\nben im Umfang der bisherigen Berechtigung vorbehalt-\n2. Fahrerlaubnisse der Klasse A1 zum Führen von             lich der Bestimmungen in § 76 bestehen.\nFahrzeugen der Klasse M,\n(7) Fahrerlaubnisse, die bis zum 31. Dezember 1998\n3. Fahrerlaubnisse der Klasse B zum Führen von Fahr-        erteilt worden sind, werden auf Antrag des Inhabers auf\nzeugen der Klassen M, S und L,                          die neuen Fahrerlaubnisklassen umgestellt. Über sie\nwird ein neuer Führerschein ausgefertigt. Der neue Um-\n4. Fahrerlaubnisse der Klasse C zum Führen von Fahr-\nfang der Fahrerlaubnis ergibt sich aus Anlage 3. Nach\nzeugen der Klasse C1,\nder Umstellung dürfen Kraftfahrzeuge nur noch in dem\n5. Fahrerlaubnisse der Klasse CE zum Führen von             neuen Umfang geführt werden, sofern sie der Fahr-\nFahrzeugen der Klassen C1E, BE und T sowie D1E,         erlaubnispflicht unterliegen. Die Bestimmungen in § 76\nsofern der Inhaber zum Führen von Fahrzeugen der        zu den §§ 4 bis 6 bleiben unberührt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2010              1985\n2 . Vo r a u s s e t z u n g e n              zungen für deren Erteilung erfüllt hat; in diesem Fall darf\nfür die Erteilung einer Fahrerlaubnis                      die Fahrerlaubnis der Klasse E frühestens mit der Fahr-\nerlaubnis für das ziehende Fahrzeug erteilt werden.\n§7\nOrdentlicher Wohnsitz im Inland                                              § 10\n(1) Eine Fahrerlaubnis darf nur erteilt werden, wenn                             Mindestalter\nder Bewerber seinen ordentlichen Wohnsitz in der Bun-            (1) Das Mindestalter für die Erteilung einer Fahr-\ndesrepublik Deutschland hat. Dies wird angenommen,            erlaubnis beträgt\nwenn der Bewerber wegen persönlicher und beruflicher          1. 25 Jahre für Klasse A bei direktem Zugang oder bei\nBindungen oder – bei fehlenden beruflichen Bindungen –            Erwerb vor Ablauf der zweijährigen Frist nach § 6\nwegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen                Absatz 2 Satz 1,\nzwischen ihm und dem Wohnort erkennen lassen, ge-\nwöhnlich, das heißt während mindestens 185 Tagen im           2. 21 Jahre für die Klassen D, D1, DE und D1E,\nJahr, im Inland wohnt. Ein Bewerber, dessen persön-           3. 18 Jahre für die Klassen A bei stufenweisem Zu-\nliche Bindungen im Inland liegen, der sich aber aus               gang, B, BE, C, C1, CE und C1E,\nberuflichen Gründen in einem oder mehreren anderen\n4. 16 Jahre für die Klassen A1, M, S, L und T.\nMitgliedstaaten der Europäischen Union oder Vertrags-\nstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirt-             Die Vorschriften des Artikels 5 der Verordnung (EWG)\nschaftsraum aufhält, hat seinen ordentlichen Wohnsitz         Nr. 3820/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über\nim Sinne dieser Vorschrift im Inland, sofern er regelmä-      die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im\nßig hierhin zurückkehrt. Die Voraussetzung entfällt,          Straßenverkehr (ABl. L 370 vom 31.12.1985, S. 1) und\nwenn sich der Bewerber zur Ausführung eines Auftrags          des Artikels 5 des Europäischen Übereinkommens über\nvon bestimmter Dauer in einem solchen Staat aufhält.          die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr be-\nschäftigten Fahrpersonals (AETR) in der Fassung der\n(2) Bewerber, die bislang ihren ordentlichen Wohn-        Bekanntmachung vom 18. August 1997 (BGBl. 1997 II\nsitz im Inland hatten und die sich ausschließlich zum         S. 1550) über das Mindestalter der im Güter- und Per-\nZwecke des Besuchs einer Hochschule oder Schule in            sonenverkehr eingesetzten Fahrer bleiben unberührt.\neinem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union\noder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens                   (2) Bei Erteilung der Fahrerlaubnis während oder\nüber den Europäischen Wirtschaftsraum aufhalten, be-          nach Abschluss einer Berufsausbildung in\nhalten ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland.                 1. dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf „Be-\n(3) Bewerber, die bislang ihren ordentlichen Wohn-            rufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin“,\nsitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen          2. dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf „Fach-\nUnion oder einem anderen Vertragsstaat des Abkom-                 kraft im Fahrbetrieb“ oder\nmens über den Europäischen Wirtschaftsraum hatten\n3. einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in\nund die sich ausschließlich wegen des Besuchs einer\ndem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zum\nHochschule oder Schule im Inland aufhalten, begrün-\nFühren von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen\nden keinen ordentlichen Wohnsitz im Inland. Ihnen wird\nvermittelt werden,\ndie Fahrerlaubnis erteilt, wenn die Dauer des Aufent-\nhalts mindestens sechs Monate beträgt.                        beträgt das Mindestalter für die Klasse B 17 Jahre so-\nwie für den entsprechenden Zugang zu den Klassen D,\n§8                               D1, DE und D1E 18 Jahre. Die erforderliche körperliche\nund geistige Eignung ist vor Erteilung der ersten Fahr-\nAusschluss des Vorbesitzes                      erlaubnis, falls diese vor Vollendung des Mindestalters\neiner Fahrerlaubnis der beantragten Klasse              nach Absatz 1 erworben wird, durch Vorlage eines me-\nEine Fahrerlaubnis der beantragten Klasse darf nur        dizinisch-psychologischen Gutachtens nachzuweisen.\nerteilt werden, wenn der Bewerber keine in einem Mit-         Eine Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen D, D1,\ngliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen          DE und D1E vor Erreichen des nach Absatz 1 vorge-\nVertragsstaat des Abkommens über den Europäischen             schriebenen Mindestalters setzt weiter voraus, dass\nWirtschaftsraum erteilte Fahrerlaubnis (EU- oder EWR-         der Bewerber seit mindestens einem Jahr die Fahrer-\nFahrerlaubnis) dieser Klasse besitzt.                         laubnis der Klasse B besitzt. Bis zum Erreichen des\nnach Absatz 1 vorgeschriebenen Mindestalters ist die\n§9                               Fahrerlaubnis mit den Auflagen zu versehen, dass von\nihr nur\nVorbesitz\neiner Fahrerlaubnis anderer Klassen                 1. bei Fahrten im Inland,\nEine Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, D oder D1 darf      2. im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses und\nnur erteilt werden, wenn der Bewerber bereits die Fahr-       3. für die Personenbeförderung im Linienverkehr nach\nerlaubnis der Klasse B besitzt oder die Voraussetzun-             den §§ 42 und 43 des Personenbeförderungsgeset-\ngen für deren Erteilung erfüllt hat; in diesem Fall darf die      zes bei Linienlängen von bis zu 50 Kilometer, soweit\nFahrerlaubnis für die höhere Klasse frühestens mit der            es sich um eine Fahrerlaubnis der Klassen D und DE\nFahrerlaubnis für die Klasse B erteilt werden. Satz 1 gilt        handelt,\nauch im Fall des § 69a Absatz 2 des Strafgesetzbu-\nches. Eine Fahrerlaubnis der Klasse E darf nur erteilt        Gebrauch gemacht werden darf. Die Auflage nach\nwerden, wenn der Bewerber bereits die Fahrerlaubnis           1. Satz 4 Nummer 1 entfällt, wenn der Fahrerlaubnis-\nfür das ziehende Fahrzeug besitzt oder die Vorausset-             inhaber das Mindestalter nach Absatz 1 erreicht hat,","1986          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2010\n2. Satz 4 Nummer 2 entfällt bei der Fahrerlaubnis-            Nummer 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen be-\nklasse B, wenn der Fahrerlaubnisinhaber das Min-          handelnde Arzt sein.\ndestalter nach Absatz 1 erreicht hat, und bei den\n(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich\nFahrerlaubnisklassen D, D1, DE und D1E, wenn der\nanerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung\nFahrerlaubnisinhaber das Mindestalter nach Absatz 1\n(medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur\nerreicht hat oder über eine abgeschlossene Ausbil-\nKlärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach\ndung nach Satz 1 verfügt,\nAbsatz 1 und 2 angeordnet werden,\n3. Satz 4 Nummer 3 entfällt bei Vollendung des 20. Le-\n1. wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Ab-\nbensjahres.\nsatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologi-\n(3) Das Mindestalter für das Führen eines Kraftfahr-           sches Gutachten zusätzlich erforderlich ist,\nzeugs, für das eine Fahrerlaubnis nicht erforderlich ist,\nbeträgt 15 Jahre. Dies gilt nicht für das Führen eines        2. zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befrei-\nmotorisierten Krankenfahrstuhls (§ 4 Absatz 1 Satz 2              ung von den Vorschriften über das Mindestalter,\nNummer 2) mit einer durch die Bauart bestimmten               3. bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer\nHöchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 10 km/h                  Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt\ndurch behinderte Menschen.                                        worden sind,\n(4) Wird ein Kind unter sieben Jahren auf einem            4. bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten\nMofa (§ 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1) mitgenommen,                  Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,\nmuss der Fahrzeugführer mindestens 16 Jahre alt sein.\n5. bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammen-\nhang mit dem Straßenverkehr steht oder bei Straf-\n§ 11\ntaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr\nEignung                                   stehen,\n(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hier-        6. bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammen-\nfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforde-               hang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere\nrungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere              wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspo-\nnicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel               tenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter\nnach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung                Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde,\noder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahr-\nzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Be-           7. bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraft-\nwerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen                fahreignung stehen, insbesondere wenn Anhalts-\nverkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze ver-            punkte für ein hohes Aggressionspotenzial beste-\nstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausge-                   hen,\nschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der             8. wenn die besondere Verantwortung bei der Beförde-\nKlasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgast-              rung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen\nbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr                     ist oder\ndafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung\n9. bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn\nbei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden.\na) die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder\n(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen\ndie körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaub-             b) der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund\nnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbe-                     nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.\nhörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die            Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begut-\nErteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder            achtungen nach § 2a Absatz 4 und 5 und § 4 Absatz 10\nüber die Anordnung von Beschränkungen oder Aufla-             Satz 3 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Ab-\ngen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch         satz 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den\nden Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körper-             Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung.\nliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere,\nwenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkran-              (4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich\nkung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinwei-           anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den\nsen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob           Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungs-\ndas Gutachten von einem                                       zweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet wer-\nden,\n1. für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen\nFacharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,         1. wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Ab-\nsatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich\n2. Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt\nanerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätz-\nder öffentlichen Verwaltung,\nlich erforderlich ist oder\n3. Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“\noder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,             2. bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um\nfestzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit\n4. Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für                  den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmit-\nRechtsmedizin“ oder                                           teln sicher führen kann.\n5. Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung,            (5) Für die Durchführung der ärztlichen und der me-\nder die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,             dizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die\nerstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere           Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in\nsolcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 3         der Anlage 15 genannten Grundsätze.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2010              1987\n(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksich-        nehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenom-\ntigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter           men oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert\nBeachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur            hat.\nBeibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im\nHinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen                                      § 12\nvon Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt\nSehvermögen\ndem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die\nZweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für               (1) Zum Führen von Kraftfahrzeugen sind die in der\ndie Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder            Anlage 6 genannten Anforderungen an das Sehvermö-\nStellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festge-     gen zu erfüllen.\nlegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu un-            (2) Bewerber um eine Fahrerlaubnis der Klassen A,\nterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt       A1, B, BE, M, S, L oder T haben sich einem Sehtest zu\nihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Un-            unterziehen. Der Sehtest wird von einer amtlich aner-\nterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrer-        kannten Sehteststelle unter Einhaltung der DIN 58220\nlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle         Teil 6, Ausgabe Januar 1997, durchgeführt. Die Seh-\ner mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaub-       teststelle hat sich vor der Durchführung des Sehtests\nnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche        von der Identität des Antragstellers durch Einsicht in\nFragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen            den Personalausweis oder Reisepass zu überzeugen.\nzum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und             Der Sehtest ist bestanden, wenn die zentrale Tages-\nübersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit           sehschärfe mit oder ohne Sehhilfe mindestens den in\nsie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsver-          Anlage 6 Nummer 1.1 genannten Wert erreicht. Ergibt\nbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung er-            der Sehtest eine geringere Sehleistung, darf der An-\nfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.         tragsteller den Sehtest mit Sehhilfen oder mit verbes-\n(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Über-       serten Sehhilfen wiederholen.\nzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die           (3) Die Sehteststelle stellt dem Antragsteller eine\nAnordnung zur Beibringung des Gutachtens.                     Sehtestbescheinigung aus. In ihr ist anzugeben, ob\n(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu       der Sehtest bestanden und ob er mit Sehhilfen durch-\nlassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das           geführt worden ist. Sind bei der Durchführung des Seh-\nvon ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf     tests sonst Zweifel an ausreichendem Sehvermögen für\nsie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Be-       das Führen von Kraftfahrzeugen aufgetreten, hat die\ntroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der       Sehteststelle sie auf der Sehtestbescheinigung zu ver-\nAnordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.                          merken.\n(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Be-             (4) Ein Sehtest ist nicht erforderlich, wenn ein Zeug-\nwerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahr-         nis oder ein Gutachten eines Augenarztes vorgelegt\nerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE               wird und sich daraus ergibt, dass der Antragsteller die\noder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaub-       Anforderungen nach Anlage 6 Nummer 1.1 erfüllt.\nnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der An-                   (5) Besteht der Bewerber den Sehtest nicht, hat er\nlage 5 vorzulegen.                                            sich einer augenärztlichen Untersuchung des Sehver-\n(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenom-           mögens nach Anlage 6 Nummer 1.2 zu unterziehen\nmen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben,              und hierüber der Fahrerlaubnisbehörde ein Zeugnis\ngenügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstel-           des Augenarztes einzureichen.\nlung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psy-           (6) Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung ei-\nchologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheini-              ner Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1,\ngung, wenn                                                    DE oder D1E haben sich einer Untersuchung des Seh-\n1. der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist,              vermögens nach Anlage 6 Nummer 2 zu unterziehen\nund hierüber der Fahrerlaubnisbehörde eine Bescheini-\n2. auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gut-\ngung des Arztes nach Anlage 6 Nummer 2.1 oder ein\nachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung\nZeugnis des Augenarztes nach Anlage 6 Nummer 2.2\ndie Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kur-\neinzureichen.\nsen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine\nEignungsmängel zu beheben, und                               (7) Sehtestbescheinigung, Zeugnis oder Gutachten\ndürfen bei Antragstellung nicht älter als zwei Jahre sein.\n3. die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach\nNummer 2 zugestimmt hat.                                     (8) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken be-\ngründen, dass der Fahrerlaubnisbewerber die Anforde-\n(11) Die Teilnahmebescheinigung muss\nrungen an das Sehvermögen nach Anlage 6 nicht erfüllt\n1. den Familiennamen und Vornamen, den Tag und Ort            oder dass andere Beeinträchtigungen des Sehvermö-\nder Geburt und die Anschrift des Seminarteilneh-          gens bestehen, die die Eignung zum Führen von Kraft-\nmers,                                                     fahrzeugen beeinträchtigen, kann die Fahrerlaubnis-\n2. die Bezeichnung des Seminarmodells und                     behörde zur Vorbereitung der Entscheidung über die\nErteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder\n3. Angaben über Umfang und Dauer des Seminars                 über die Anordnung von Beschränkungen oder Aufla-\nenthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminar-         gen die Beibringung eines augenärztlichen Gutachtens\nteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu             anordnen. § 11 Absatz 5 bis 8 gilt entsprechend, § 11\nunterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebeschei-         Absatz 6 Satz 4 jedoch mit der Maßgabe, dass nur sol-\nnigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teil-       che Unterlagen übersandt werden dürfen, die für die","1988          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2010\nBeurteilung, ob Beeinträchtigungen des Sehvermögens           widerrechtlich besitzt oder besessen hat. Die Beibrin-\nbestehen, die die Eignung zum Führen von Kraftfahr-           gung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens\nzeugen beeinträchtigen, erforderlich sind.                    kann angeordnet werden, wenn gelegentliche Ein-\nnahme von Cannabis vorliegt und weitere Tatsachen\n§ 13                               Zweifel an der Eignung begründen.\nKlärung von                               (2) Die Beibringung eines medizinisch-psychologi-\nEignungszweifeln bei Alkoholproblematik                schen Gutachtens ist für die Zwecke nach Absatz 1 an-\nZur Vorbereitung von Entscheidungen über die Ertei-        zuordnen, wenn\nlung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die        1. die Fahrerlaubnis aus einem der in Absatz 1 genann-\nAnordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet                 ten Gründe durch die Fahrerlaubnisbehörde oder ein\ndie Fahrerlaubnisbehörde an, dass                                 Gericht entzogen war,\n1. ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3) bei-       2. zu klären ist, ob der Betroffene noch abhängig ist\nzubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme von                 oder – ohne abhängig zu sein – weiterhin die in Ab-\nAlkoholabhängigkeit begründen, oder                           satz 1 genannten Mittel oder Stoffe einnimmt, oder\n2. ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizu-           3. wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr\nbringen ist, wenn                                             nach § 24a des Straßenverkehrsgesetzes begangen\na) nach dem ärztlichen Gutachten zwar keine Alko-             wurden. § 13 Nummer 2 Buchstabe b bleibt unbe-\nholabhängigkeit, jedoch Anzeichen für Alkohol-             rührt.\nmissbrauch vorliegen oder sonst Tatsachen die\nAnnahme von Alkoholmissbrauch begründen,                                          § 15\nb) wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr                          Fahrerlaubnisprüfung\nunter Alkoholeinfluss begangen wurden,                    Der Bewerber um eine Fahrerlaubnis hat seine Befä-\nc) ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blut-         higung in einer theoretischen und einer praktischen\nalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder             Prüfung nachzuweisen. Beim Erwerb einer Fahrerlaub-\nmehr oder einer Atemalkoholkonzentration von           nis der Klasse L bedarf es nur einer theoretischen, bei\n0,8 mg/l oder mehr geführt wurde,                      der Erweiterung einer leistungsbeschränkten Fahr-\nerlaubnis der Klasse A auf eine unbeschränkte Klasse A\nd) die Fahrerlaubnis aus einem der unter den Buch-\nvor Ablauf der zweijährigen Frist nach § 6 Absatz 2\nstaben a bis c genannten Gründe entzogen war\nSatz 1, der Klasse B auf die Klasse BE, der Klasse C1\noder\nauf die Klasse C1E, der Klasse D auf die Klasse DE und\ne) sonst zu klären ist, ob Alkoholmissbrauch oder         der Klasse D1 auf die Klasse D1E jeweils nur einer\nAlkoholabhängigkeit nicht mehr besteht.                praktischen Prüfung. Die Prüfungen werden von einem\nIm Falle des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe b sind Zu-           amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für\nwiderhandlungen, die ausschließlich gegen § 24c des           den Kraftfahrzeugverkehr abgenommen.\nStraßenverkehrsgesetzes begangen worden sind, nicht\nzu berücksichtigen.                                                                      § 16\nTheoretische Prüfung\n§ 14\n(1) In der theoretischen Prüfung hat der Bewerber\nKlärung von                            nachzuweisen, dass er\nEignungszweifeln im Hinblick\nauf Betäubungsmittel und Arzneimittel                 1. ausreichende Kenntnisse der für das Führen von\nKraftfahrzeugen maßgebenden gesetzlichen Vor-\n(1) Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die               schriften sowie der umweltbewussten und energie-\nErteilung oder die Verlängerung der Fahrerlaubnis oder            sparenden Fahrweise hat und\nüber die Anordnung von Beschränkungen oder Aufla-\ngen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass ein ärzt-        2. mit den Gefahren des Straßenverkehrs und den zu\nliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3) beizubringen              ihrer Abwehr erforderlichen Verhaltensweisen ver-\nist, wenn Tatsachen die Annahme begründen, dass                   traut ist.\n1. Abhängigkeit von Betäubungsmitteln im Sinne des               (2) Die Prüfung erfolgt anhand von Fragen, die in un-\nBetäubungsmittelgesetzes in der Fassung der Be-           terschiedlicher Form und mit Hilfe unterschiedlicher\nkanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358),           Medien gestellt werden können. Der Prüfungsstoff, die\ndas zuletzt durch die Verordnung vom 29. Juli 2009        Form der Prüfung, der Umfang der Prüfung, die Zusam-\n(BGBl. I S. 3944) geändert worden ist, in der jeweils     menstellung der Fragen und die Bewertung der Prüfung\ngeltenden Fassung oder von anderen psychoaktiv            ergeben sich aus Anlage 7 Teil 1.\nwirkenden Stoffen,                                           (3) Der Sachverständige oder Prüfer bestimmt die\n2. Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Be-            Zeit und den Ort der theoretischen Prüfung. Sie darf\ntäubungsmittelgesetzes oder                               frühestens drei Monate vor Erreichen des Mindestalters\nabgenommen werden. Der Sachverständige oder Prü-\n3. missbräuchliche Einnahme von psychoaktiv wirken-           fer hat sich vor der Prüfung durch Einsicht in den Per-\nden Arzneimitteln oder anderen psychoaktiv wirken-        sonalausweis oder Reisepass von der Identität des\nden Stoffen                                               Bewerbers zu überzeugen. Bestehen Zweifel an der\nvorliegt. Die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens         Identität, darf die Prüfung nicht durchgeführt werden.\nkann angeordnet werden, wenn der Betroffene Betäu-            Der Fahrerlaubnisbehörde ist davon Mitteilung zu ma-\nbungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes             chen. Der Bewerber hat vor der Prüfung dem Sachver-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2010              1989\nständigen oder Prüfer eine Ausbildungsbescheinigung          Sachverständige oder Prüfer hat sich vor der Prüfung\nnach dem aus Anlage 7.1 zur Fahrschüler-Ausbildungs-         durch Einsicht in den Personalausweis oder Reisepass\nordnung vom 18. August 1998 (BGBl. I S. 2307, 2335),         von der Identität des Bewerbers zu überzeugen. Beste-\ndie zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 18. Juli      hen Zweifel an der Identität, darf die Prüfung nicht\n2008 (BGBl. I S. 1338) geändert worden ist, ersicht-         durchgeführt werden. Der Fahrerlaubnisbehörde ist\nlichen Muster zu übergeben. Der Abschluss der Ausbil-        davon Mitteilung zu machen. Der Bewerber hat vor\ndung darf nicht länger als zwei Jahre zurückliegen. Der      der Prüfung dem Sachverständigen oder Prüfer eine\nSachverständige oder Prüfer hat die Bescheinigung            Ausbildungsbescheinigung nach dem aus Anlage 7.2\ndarauf zu überprüfen, ob die in ihr enthaltenen Angaben      oder – bei den Klassen D, D1, DE oder D1E – aus An-\nzum Umfang der Ausbildung mindestens dem nach                lage 7.3 zur Fahrschüler-Ausbildungsordnung ersicht-\nder Fahrschüler-Ausbildungsordnung vorgeschriebe-            lichen Muster zu übergeben. § 16 Absatz 3 Satz 7 bis 9\nnen Umfang entsprechen. Ergibt sich dies nicht aus           findet entsprechende Anwendung.\nder Ausbildungsbescheinigung, darf die Prüfung nicht\n(6) Wenn das bei der Prüfungsfahrt verwendete\ndurchgeführt werden.\nKraftfahrzeug ohne Kupplungspedal (oder Schalthebel\nbei Fahrzeugen der Klassen A oder A1) ausgestattet\n§ 17\nwar, ist die Fahrerlaubnis auf das Führen von Kraftfahr-\nPraktische Prüfung                         zeugen ohne Kupplungspedal (oder Schalthebel bei\n(1) In der praktischen Prüfung hat der Bewerber           Fahrzeugen der Klassen A oder A1) zu beschränken;\nnachzuweisen, dass er über die zur sicheren Führung          dies gilt nicht bei den Fahrerlaubnissen der Klassen M,\neines Kraftfahrzeugs, gegebenenfalls mit Anhänger, im        S und T. Die Beschränkung ist auf Antrag aufzuheben,\nVerkehr erforderlichen technischen Kenntnisse und            wenn der Inhaber der Fahrerlaubnis dem Sachverstän-\nüber ausreichende Kenntnisse einer umweltbewussten           digen oder Prüfer in einer praktischen Prüfung nach-\nund energiesparenden Fahrweise verfügt sowie zu ihrer        weist, dass er zur sicheren Führung eines mit einem\npraktischen Anwendung fähig ist. Bewerber um eine            Schaltgetriebe ausgestatteten Kraftfahrzeugs der be-\nFahrerlaubnis der Klassen D, D1, DE oder D1E müssen          treffenden oder einer entsprechenden höheren Klasse\ndarüber hinaus ausreichende Fahrfertigkeiten nachwei-        befähigt ist.\nsen. Der Bewerber hat ein der Anlage 7 entsprechendes\nPrüfungsfahrzeug für die Klasse bereitzustellen, für die                                § 18\ner seine Befähigung nachweisen will. Die praktische\nGemeinsame Vorschriften für\nPrüfung darf erst nach Bestehen der theoretischen Prü-\ndie theoretische und die praktische Prüfung\nfung und frühestens einen Monat vor Erreichen des\nMindestalters abgenommen werden.                                (1) Eine nicht bestandene Prüfung darf nicht vor Ab-\n(2) Der Prüfungsstoff, die Prüfungsfahrzeuge, die         lauf eines angemessenen Zeitraums (in der Regel nicht\nPrüfungsdauer, die Durchführung der Prüfung und ihre         weniger als zwei Wochen, bei einem Täuschungsver-\nBewertung richten sich nach Anlage 7 Teil 2.                 such mindestens vier Wochen) wiederholt werden.\n(3) Der Bewerber hat die praktische Prüfung am Ort           (2) Die praktische Prüfung muss innerhalb von zwölf\nseiner Hauptwohnung oder am Ort seiner schulischen           Monaten nach Bestehen der theoretischen Prüfung ab-\noder beruflichen Ausbildung, seines Studiums oder            gelegt werden. Andernfalls verliert die theoretische Prü-\nseiner Arbeitsstelle abzulegen. Sind diese Orte nicht        fung ihre Gültigkeit. Der Zeitraum zwischen Abschluss\nPrüforte, ist die Prüfung nach Bestimmung durch die          der praktischen Prüfung oder – wenn keine praktische\nFahrerlaubnisbehörde an einem nahe gelegenen Prüfort         Prüfung erforderlich ist – zwischen Abschluss der theo-\nabzulegen. Die Fahrerlaubnisbehörde kann auch zulas-         retischen Prüfung und der Aushändigung des Führer-\nsen, dass der Bewerber die Prüfung an einem anderen          scheins darf zwei Jahre nicht überschreiten. Andern-\nPrüfort ablegt.                                              falls verliert die gesamte Prüfung ihre Gültigkeit.\n(4) Die Prüfung findet grundsätzlich innerhalb und           (3) Stellt der Sachverständige oder Prüfer Tatsachen\naußerhalb geschlossener Ortschaften statt. Das Nähere        fest, die bei ihm Zweifel über die körperliche oder geis-\nregelt Anlage 7. Der innerörtliche Teil der praktischen      tige Eignung des Bewerbers begründen, hat er der\nPrüfung ist in geschlossenen Ortschaften (Zeichen 310        Fahrerlaubnisbehörde Mitteilung zu machen und den\nder Straßenverkehrs-Ordnung) durchzuführen, die auf          Bewerber hierüber zu unterrichten.\nGrund des Straßennetzes, der vorhandenen Ver-\nkehrszeichen und -einrichtungen sowie der Verkehrs-                                     § 19\ndichte und -struktur die Prüfung der wesentlichen\nVerkehrsvorgänge ermöglichen (Prüfort). Die Prüforte                     Unterweisung in lebensrettenden\nwerden von der zuständigen obersten Landesbehörde,                Sofortmaßnahmen, Ausbildung in Erster Hilfe\nder von ihr bestimmten oder der nach Landesrecht zu-            (1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis der Klassen A,\nständigen Stelle festgelegt. Der außerörtliche Teil der      A1, B, BE, M, S, L oder T müssen an einer Unterwei-\npraktischen Prüfung ist außerhalb geschlossener Ort-         sung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen teilnehmen.\nschaften in der Umgebung des Prüfortes möglichst un-         Die Unterweisung soll dem Antragsteller durch theore-\nter Einschluss von Autobahnen durchzuführen und              tischen Unterricht und durch praktische Übungen die\nmuss die Prüfung aller wesentlichen Verkehrsvorgänge         Grundzüge der Erstversorgung von Unfallverletzten im\nauch bei höheren Geschwindigkeiten ermöglichen.              Straßenverkehr vermitteln, ihn insbesondere mit der\n(5) Der Sachverständige oder Prüfer bestimmt die          Rettung und Lagerung von Unfallverletzten sowie mit\nZeit, den Ausgangspunkt und den Verlauf der prakti-          anderen lebensrettenden Sofortmaßnahmen vertraut\nschen Prüfung im Prüfort und seiner Umgebung. Der            machen.","1990          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2010\n(2) Bewerber um eine Fahrerlaubnis der Klassen C,             (4) Zum Nachweis, dass die Gründe für die Entzie-\nC1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E müssen an einer               hung nach Absatz 3 nicht mehr bestehen, hat der\nAusbildung in Erster Hilfe teilnehmen. Die Ausbildung         Bewerber eine Bescheinigung der Stelle, welche die\nsoll dem Antragsteller durch theoretischen Unterricht         frühere EU- oder EWR-Fahrerlaubnis im betreffenden\nund durch praktische Übungen gründliches Wissen               Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertrags-\nund praktisches Können in der Ersten Hilfe vermitteln.        staat des Abkommens über den Europäischen Wirt-\nschaftsraum erteilt hatte, bei der nach Landesrecht\n(3) Der Nachweis über die Teilnahme an einer Unter-\nzuständigen Behörde vorzulegen. Die Absätze 1 und 2\nweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen oder\nbleiben unberührt.\neiner Ausbildung in Erster Hilfe wird durch die Beschei-\nnigung einer für solche Unterweisungen oder Ausbil-              (5) Unberührt bleibt die Anordnung einer medizi-\ndungen amtlich anerkannten Stelle oder eines Trägers          nisch-psychologischen Untersuchung nach § 11 Ab-\nder öffentlichen Verwaltung, insbesondere der Bundes-         satz 3 Satz 1 Nummer 9.\nwehr, der Polizei oder der Bundespolizei, geführt.\n(4) Eine Ausbildung in Erster Hilfe ersetzt eine Unter-                         3 . Ve r f a h r e n\nweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen.                     bei der Erteilung einer Fahrerlaubnis\n(5) Als Nachweis über die Teilnahme an einer Unter-                                   § 21\nweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen und ei-\nner Ausbildung in Erster Hilfe gilt auch die Vorlage                  Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis\n1. eines Zeugnisses über die bestandene ärztliche oder           (1) Der Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis ist\nzahnärztliche Staatsprüfung oder der Nachweis über        bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde oder\neine im Ausland erworbene abgeschlossene ärztli-          Stelle oder der Fahrerlaubnisbehörde schriftlich zu stel-\nche oder zahnärztliche Ausbildung,                        len. Der Bewerber hat auf Verlangen dieser Behörden\noder Stellen persönlich zu erscheinen. Der Bewerber\n2. eines Zeugnisses über eine abgeschlossene Ausbil-          hat folgende Daten mitzuteilen und auf Verlangen nach-\ndung in einem bundesrechtlich geregelten Gesund-          zuweisen:\nheitsfachberuf im Sinne des Artikels 74 Absatz 1\n1. die in § 2 Absatz 6 des Straßenverkehrsgesetzes be-\nNummer 19 des Grundgesetzes, in einem der\nzeichneten Personendaten sowie die Daten über den\nauf Grund des Berufsbildungsgesetzes staatlich\nordentlichen Wohnsitz im Inland einschließlich der\nanerkannten     Ausbildungsberufe        Medizinischer,\nAnschrift und\nZahnmedizinischer, Tiermedizinischer oder Pharma-\nzeutisch-kaufmännischer Fachangestellter/Medizini-        2. die ausbildende Fahrschule.\nsche, Zahnmedizinische, Tiermedizinische oder                (2) Der Bewerber hat weiter anzugeben, ob er bereits\nPharmazeutisch-kaufmännische          Fachangestellte     eine Fahrerlaubnis aus einem Mitgliedstaat der Euro-\noder in einem landesrechtlich geregelten Helferberuf      päischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des\ndes Gesundheits- und Sozialwesens oder                    Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum\n3. einer Bescheinigung über die Ausbildung als                besitzt oder besessen hat oder ob er sie bei einer an-\nSchwesternhelferin, Pflegediensthelfer, über eine         deren Behörde eines solchen Staates beantragt hat.\nSanitätsausbildung oder rettungsdienstliche Ausbil-       Beantragt der Inhaber einer Fahrerlaubnis aus einem\ndung oder die Ausbildung als Rettungsschwimmer            solchen Staat eine Erweiterung der Fahrerlaubnis auf\n(Deutsches Rettungsschwimmer-Abzeichen in Silber          eine andere Klasse, ist dieser Antrag hinsichtlich der\noder Gold).                                               vorhandenen Klassen als Antrag auf Erteilung der deut-\nschen Fahrerlaubnis gemäß § 30 zu werten. Der Bewer-\n§ 20                               ber hat in jedem Fall eine Erklärung abzugeben, dass er\nmit der Erteilung der beantragten Fahrerlaubnis auf eine\nNeuerteilung einer Fahrerlaubnis                   möglicherweise bereits vorhandene Fahrerlaubnis die-\n(1) Für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach          ser Klasse aus einem solchen Staat verzichtet.\nvorangegangener Entziehung oder nach vorangegan-                 (3) Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufü-\ngenem Verzicht gelten die Vorschriften für die Erst-          gen:\nerteilung. § 15 findet vorbehaltlich des Absatzes 2\nkeine Anwendung.                                              1. ein amtlicher Nachweis über Ort und Tag der Geburt,\n(2) Die Fahrerlaubnisbehörde ordnet eine Fahr-             2. ein Lichtbild, das den Bestimmungen der Passver-\nerlaubnisprüfung an, wenn Tatsachen vorliegen, die                ordnung vom 19. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2386),\ndie Annahme rechtfertigen, dass der Bewerber die nach             die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom\n§ 16 Absatz 1 und § 17 Absatz 1 erforderlichen Kennt-             25. Oktober 2010 (BGBl. I S. 1440) geändert worden\nnisse und Fähigkeiten nicht mehr besitzt.                         ist, entspricht,\n(3) Eine Fahrerlaubnis ist nicht zu erteilen, wenn dem     3. bei einem Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis\nBewerber zuvor in einem anderen Mitgliedstaat der Eu-             der Klassen A, A1, B, BE, M, S, L oder T eine Seh-\nropäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat                 testbescheinigung nach § 12 Absatz 3 oder ein\ndes Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-                  Zeugnis oder ein Gutachten nach § 12 Absatz 4 oder\nraum eine EU- oder EWR-Fahrerlaubnis vorläufig oder               ein Zeugnis nach § 12 Absatz 5,\nrechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar       4. bei einem Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis\noder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde                 der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E\nentzogen worden ist. Satz 1 gilt nicht, soweit die                ein Zeugnis oder Gutachten über die körperliche\nGründe für die Entziehung nicht mehr bestehen.                    und geistige Eignung nach § 11 Absatz 9 und eine","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2010              1991\nBescheinigung oder ein Zeugnis über das Sehver-          den. Die Fahrerlaubnis wird durch die Aushändigung\nmögen nach § 12 Absatz 6,                                des Führerscheins oder, wenn der Führerschein nicht\n5. bei einem Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis        vorliegt, ersatzweise durch eine befristete Prüfungs-\nder Klassen A, A1, B, BE, M, S, L oder T der Nach-       bescheinigung, die im Inland zum Nachweis der Fahr-\nweis über die Teilnahme an einer Unterweisung in         berechtigung dient, erteilt.\nlebensrettenden Sofortmaßnahmen, bei einem An-              (5) Die Technische Prüfstelle soll den Prüfauftrag an\ntrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen       die Fahrerlaubnisbehörde zurückgeben, wenn\nC, C1, CE, C1E, D, D1, DE und oder D1E den Nach-         1. die theoretische Prüfung nicht innerhalb von zwölf\nweis über die Ausbildung in Erster Hilfe.                    Monaten nach Eingang des Prüfauftrags bestanden\nDie Fahrerlaubnisbehörde kann Ausnahmen von der in               ist,\nSatz 1 Nummer 2 vorgeschriebenen Gestaltung des              2. die praktische Prüfung nicht innerhalb von zwölf\nLichtbildes zulassen.                                            Monaten nach Bestehen der theoretischen Prüfung\nbestanden ist oder\n§ 22\n3. in den Fällen, in denen keine theoretische Prüfung\nVerfahren bei der                            erforderlich ist, die praktische Prüfung nicht inner-\nBehörde und der Technischen Prüfstelle                    halb von zwölf Monaten nach Eingang des Prüfauf-\n(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde oder              trags bestanden ist.\nStelle und die Fahrerlaubnisbehörde können durch Ein-\nholung von Auskünften aus dem Melderegister die                                          § 23\nRichtigkeit und Vollständigkeit der vom Bewerber mit-                    Geltungsdauer der Fahrerlaubnis,\ngeteilten Daten überprüfen.                                               Beschränkungen und Auflagen\n(2) Die Fahrerlaubnisbehörde hat zu ermitteln, ob            (1) Die Fahrerlaubnis der Klassen A, A1, B, BE, M, S,\nBedenken gegen die Eignung des Bewerbers zum Füh-            L und T wird unbefristet erteilt. Die Fahrerlaubnis der\nren von Kraftfahrzeugen bestehen und er bereits im           übrigen Klassen wird längstens für folgende Zeiträume\nBesitz einer Fahrerlaubnis ist oder war. Sie hat dazu        erteilt:\nauf seine Kosten eine Auskunft aus dem Verkehrszen-\ntralregister und dem Zentralen Fahrerlaubnisregister         1. Klassen C1, C1E: bis zur Vollendung des 50. Le-\neinzuholen. Sie kann außerdem auf seine Kosten – in              bensjahres, nach Vollendung des 45. Lebensjahres\nder Regel über das Kraftfahrt-Bundesamt – eine Aus-              des Bewerbers für fünf Jahre,\nkunft aus den entsprechenden ausländischen Registern         2. Klassen C, CE: für fünf Jahre,\neinholen und verlangen, dass der Bewerber die Ertei-         3. Klassen D, D1, DE und D1E: für fünf Jahre.\nlung eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei der\nFahrerlaubnisbehörde nach den Vorschriften des Bun-          Grundlage für die Bemessung der Geltungsdauer ist\ndeszentralregistergesetzes beantragt. Bestehen An-           das Datum des Tages, an dem die Fahrerlaubnisbe-\nhaltspunkte, dass die Angaben über den Vorbesitz einer       hörde den Auftrag zur Herstellung des Führerscheins\nausländischen Fahrerlaubnis nicht zutreffen, kann die        erteilt.\nBehörde abweichend von Satz 3 einen ausländischen               (2) Ist der Bewerber nur bedingt zum Führen von\nRegisterauszug durch den Bewerber auf dessen Kos-            Kraftfahrzeugen geeignet, kann die Fahrerlaubnis-\nten beibringen lassen. Werden Tatsachen bekannt, die         behörde die Fahrerlaubnis soweit wie notwendig be-\nBedenken gegen die Eignung des Bewerbers begrün-             schränken oder unter den erforderlichen Auflagen ertei-\nden, verfährt die Fahrerlaubnisbehörde nach den §§ 11        len. Die Beschränkung kann sich insbesondere auf eine\nbis 14.                                                      bestimmte Fahrzeugart oder ein bestimmtes Fahrzeug\n(3) Liegen alle Voraussetzungen für die Erteilung der     mit besonderen Einrichtungen erstrecken.\nFahrerlaubnis vor, hat die Fahrerlaubnisbehörde den\nFührerschein ausfertigen zu lassen und auszuhändigen.                                    § 24\n(4) Muss der Bewerber noch die nach § 15 erforder-                   Verlängerung von Fahrerlaubnissen\nliche Prüfung ablegen, hat die Fahrerlaubnisbehörde             (1) Die Geltungsdauer der Fahrerlaubnis der Klas-\ndie zuständige Technische Prüfstelle für den Kraftfahr-      sen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E wird auf Antrag\nzeugverkehr mit der Prüfung zu beauftragen und ihr den       des Inhabers jeweils um die in § 23 Absatz 1 Satz 2\nvorbereiteten Führerschein (§ 25) ohne Angabe des Da-        angegebenen Zeiträume verlängert, wenn\ntums der Erteilung der beantragten Klasse unmittelbar        1. der Inhaber seine Eignung nach Maßgabe der An-\nzu übersenden. Der Sachverständige oder Prüfer prüft,            lage 5 und die Erfüllung der Anforderungen an das\nob der Bewerber zum Führen von Kraftfahrzeugen, ge-              Sehvermögen nach Anlage 6 nachweist und\ngebenenfalls mit Anhänger, der beantragten Klasse\nbefähigt ist. Der Sachverständige oder Prüfer oder           2. keine Tatsachen vorliegen, die die Annahme recht-\nsonst die Fahrerlaubnisbehörde händigt, wenn die                 fertigen, dass eine der sonstigen aus den §§ 7 bis 19\nPrüfung bestanden ist, den Führerschein nach dem                 ersichtlichen Voraussetzungen für die Erteilung der\nEinsetzen des Aushändigungsdatums aus. Er darf nur               Fahrerlaubnis fehlt.\nausgehändigt werden, wenn die Identität des Bewer-           Grundlage der Bemessung der Geltungsdauer der ver-\nbers zweifelsfrei feststeht. Hat der Sachverständige         längerten Fahrerlaubnis ist das Datum des Tages, an\noder Prüfer den Führerschein ausgehändigt, teilt er dies     dem die zu verlängernde Fahrerlaubnis endet. Die Ver-\nder Fahrerlaubnisbehörde unter Angabe des Aushändi-          längerung der Klassen D, D1, DE und D1E kann nur\ngungsdatums mit. Außerdem hat er der Fahrerlaubnis-          dann über die Vollendung des 50. Lebensjahres hinaus\nbehörde die Ausbildungsbescheinigung zu übersen-             erfolgen, wenn der Antragsteller zusätzlich seine Eig-","1992          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2010\nnung nach Maßgabe der Anlage 5 Nummer 2 nach-                 funden, ist er unverzüglich der zuständigen Fahrerlaub-\nweist.                                                        nisbehörde abzuliefern.\n(2) Absatz 1 Satz 1 und 3 und § 23 Absatz 1 Satz 3\nsind auch bei der Erteilung einer Fahrerlaubnis der ent-                                § 25a\nsprechenden Klasse anzuwenden, wenn die Geltungs-                              Antrag auf Ausstellung\ndauer der vorherigen Fahrerlaubnis dieser Klasse bei                    eines Internationalen Führerscheins\nAntragstellung abgelaufen ist.\n(1) Kraftfahrzeugführer erhalten auf Antrag den Inter-\n(3) Die Absätze 1 und 2 sind auch anzuwenden,              nationalen Führerschein, wenn sie das 18. Lebensjahr\nwenn der Inhaber der Fahrerlaubnis seinen ordentlichen        vollendet haben und die nach § 6 Absatz 1 für das Füh-\nWohnsitz in einen nicht zur Europäischen Union oder           ren des Fahrzeugs erforderliche EU- oder EWR-Fahrer-\nzum Abkommen über den Europäischen Wirtschafts-               laubnis oder eine ausländische Erlaubnis zum Führen\nraum gehörenden Staat verlegt hat.                            von Kraftfahrzeugen gemäß § 29 nachweisen. § 29 Ab-\nsatz 2 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.\n§ 25\n(2) Dem Antrag sind ein Lichtbild, das den Bestim-\nAusfertigung des Führerscheins                    mungen der Passverordnung entspricht, und der Füh-\n(1) Der Führerschein wird nach Muster 1 der Anlage 8       rerschein beizufügen.\nausgefertigt. Er darf nur ausgestellt werden, wenn der\nAntragsteller                                                                           § 25b\n1. seinen ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Ab-                               Ausstellung des\nsatz 1 oder 2 in der Bundesrepublik Deutschland                        Internationalen Führerscheins\nhat,\n(1) Internationale Führerscheine müssen nach An-\n2. zu dem in § 7 Absatz 3 genannten Personenkreis             lage 8b und 8c in deutscher Sprache mit lateinischen\ngehört oder                                               Druck- oder Schriftzeichen ausgestellt werden.\n3. seinen ordentlichen Wohnsitz in einem Staat hat, der          (2) Beim Internationalen Führerschein nach An-\nnicht Mitgliedstaat der Europäischen Union oder           lage 8b (Artikel 7 und Anlage E des Internationalen\nVertragsstaat des Abkommens über den Euro-                Abkommens über Kraftfahrzeugverkehr vom 24. April\npäischen Wirtschaftsraum ist und im Besitz einer          1926 – RGBl. 1930 II S. 1233 –) entsprechen der Fahr-\ndeutschen Fahrerlaubnis ist.                              erlaubnis\n(2) Bei einer Erweiterung oder Verlängerung der\n1. der Klasse A (unbeschränkt) die Klasse C,\nFahrerlaubnis oder Änderungen der Angaben auf dem\nFührerschein ist ein neuer Führerschein auszufertigen.        2. der Klasse B die Klasse A,\nBei einer Erweiterung der Fahrerlaubnis auf eine andere       3. der Klasse C die Klasse B.\nKlasse oder der Erweiterung einer leistungsbeschränk-\nten Fahrerlaubnis der Klasse A auf eine unbeschränkte         Außerdem wird erteilt\nKlasse A vor Ablauf der zweijährigen Frist nach § 6 Ab-       1. dem Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse A (be-\nsatz 2 Satz 1 ist auf dem Führerschein der Tag zu ver-            schränkt) die Klasse C beschränkt auf Krafträder\nmerken, an dem die EU- oder EWR-Fahrerlaubnis für                 mit einer Leistung von nicht mehr als 25 kW und\ndie bisher vorhandenen Klassen oder die Klasse A vor              einem Verhältnis von Leistung zu Leergewicht von\nder Erweiterung erteilt worden war.                               nicht mehr als 0,16 kW/kg,\n(3) Bei Eintragungen auf dem Führerschein, die nicht\n2. dem Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse A1 die\nbereits im Muster vorgesehen sind, insbesondere auf               Klasse C beschränkt auf Krafträder mit einem Hub-\nGrund von Beschränkungen und Auflagen, sind die in                raum von nicht mehr als 125 cm³ und einer Leistung\nAnlage 9 festgelegten Schlüsselzahlen zu verwenden.               von nicht mehr als 11 kW,\n(4) Ist ein Führerschein abhandengekommen oder\n3. dem Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse C1 die\nvernichtet worden, hat der bisherige Inhaber den Ver-\nKlasse B beschränkt auf Kraftfahrzeuge mit einer zu-\nlust unverzüglich anzuzeigen und sich ein Ersatzdoku-\nlässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 7 500 kg,\nment ausstellen zu lassen, sofern er nicht auf die Fahr-\nerlaubnis verzichtet. Wird ein Ersatzführerschein für         4. dem Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse D die\neinen abhandengekommenen ausgestellt, hat sich die                Klasse B beschränkt auf Kraftomnibusse,\nFahrerlaubnisbehörde auf Kosten des Antragstellers\n5. dem Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse D1 die\ndurch die Einholung einer Auskunft aus dem Zentralen\nKlasse B beschränkt auf Kraftomnibusse mit nicht\nFahrerlaubnisregister und aus dem Verkehrszentralre-\nmehr als 16 Plätzen außer dem Führersitz.\ngister zu vergewissern, dass der Antragsteller die ent-\nsprechende Fahrerlaubnis besitzt. Sie kann außerdem              (3) Beim Internationalen Führerschein nach An-\n– in der Regel über das Kraftfahrt-Bundesamt – auf            lage 8c (Artikel 41 und Anhang 7 des Übereinkommens\nseine Kosten eine Auskunft aus den entsprechenden             über den Straßenverkehr vom 8. November 1968\nausländischen Registern einholen.                             – BGBl. 1977 II S. 809, 811 –) entsprechen, soweit die\nKlassen nicht übereinstimmen, der Fahrerlaubnis\n(5) Bei der Aushändigung eines neuen Führerscheins\nist der bisherige Führerschein einzuziehen oder ungül-        1. der Klasse A (beschränkt) die Klasse A beschränkt\ntig zu machen. Er verliert mit Aushändigung des neuen             auf Krafträder mit einer Leistung von nicht mehr als\nFührerscheins seine Gültigkeit. Wird der bisherige Füh-           25 kW und einem Verhältnis Leistung/Leergewicht\nrerschein nach Aushändigung des neuen wieder aufge-               von nicht mehr als 0,16 kW/kg,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2010             1993\n2. der Klasse A1 die Klasse A beschränkt auf Krafträ-         1. § 11 Absatz 9 über die ärztliche Untersuchung und\nder mit einem Hubraum von nicht mehr als 125 cm3              § 12 Absatz 6 über die Untersuchung des Sehver-\nund einer Leistung von nicht mehr als 11 kW,                  mögens, es sei denn, dass in entsprechender An-\n3. der Klasse C1 die Klasse C beschränkt auf Kraftfahr-           wendung der Regelungen in den §§ 23 und 24 eine\nzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht              Untersuchung erforderlich ist,\nmehr als 7 500 kg,                                        2. § 12 Absatz 2 über den Sehtest,\n4. der Klasse D1 die Klasse D beschränkt auf Kraft-           3. § 15 über die Befähigungsprüfung,\nomnibusse mit nicht mehr als 16 Sitzplätzen außer\ndem Führersitz.                                           4. § 19 über die Unterweisung in lebensrettenden So-\nfortmaßnahmen und die Ausbildung in Erster Hilfe,\nBei den Klassen C1E und D1E ist die zulässige Ge-\nsamtmasse des Zuges auf 12 000 kg zu beschränken              5. die Vorschriften über die Ausbildung.\nund bei der Klasse D1E zu vermerken, dass der Anhän-          Dasselbe gilt bei Vorlage einer Bescheinigung nach\nger nicht zur Personenbeförderung benutzt werden              § 26 Absatz 3. Die Klasse der auf Grund der Dienstfahr-\ndarf. Weitere Beschränkungen der Fahrerlaubnis sind           erlaubnis der Bundeswehr zu erteilenden allgemeinen\nzu übernehmen.                                                Fahrerlaubnis ergibt sich aus Anlage 10.\n(4) Die Gültigkeitsdauer Internationaler Führer-              (2) Wird dem Inhaber einer allgemeinen Fahrerlaub-\nscheine nach Anlage 8b beträgt ein Jahr, solcher nach         nis eine Dienstfahrerlaubnis derselben oder einer ent-\nAnlage 8c drei Jahre, jeweils vom Zeitpunkt ihrer Aus-        sprechenden Klasse erteilt, kann die Dienstfahrerlaub-\nstellung. Bei Internationalen Führerscheinen nach An-         nisbehörde Absatz 1 Satz 1 entsprechend anwenden.\nlage 8c darf die Gültigkeitsdauer jedoch nicht über die       Dies gilt auch bei der Erteilung einer Dienstfahrerlaub-\nentsprechende Dauer des nationalen Führerscheins              nis der Bundeswehr in einer von § 6 Absatz 1 abwei-\nhinausgehen; dessen Nummer muss auf dem Interna-              chenden Klasse, soweit die in Absatz 1 Satz 1 genann-\ntionalen Führerschein vermerkt sein.                          ten Voraussetzungen auch Voraussetzungen für die\nErteilung der Dienstfahrerlaubnis sind.\n4. Sonderbestimmungen\n(3) Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der Dienststelle,\nfür das Führen von Dienstfahrzeugen\ndie die Dienstfahrerlaubnis erteilt hat, die unanfecht-\nbare Versagung der allgemeinen Fahrerlaubnis sowie\n§ 26\nderen unanfechtbare oder vorläufig wirksame Entzie-\nDienstfahrerlaubnis                         hung einschließlich der Gründe der Entscheidung un-\n(1) Die von den Dienststellen der Bundeswehr, der          verzüglich mit. Die Dienststelle teilt der zuständigen\nBundespolizei und der Polizei (§ 73 Absatz 4) erteilten       Fahrerlaubnisbehörde die unanfechtbare Versagung\nFahrerlaubnisse berechtigen nur zum Führen von                der Dienstfahrerlaubnis sowie deren unanfechtbare\nDienstfahrzeugen (Dienstfahrerlaubnisse). Über die            oder vorläufig wirksame Entziehung einschließlich der\nDienstfahrerlaubnis der Bundeswehr wird ein Führer-           Gründe der Entscheidung unverzüglich mit, sofern die\nschein nach Muster 2 der Anlage 8, über die der Bun-          Versagung oder die Entziehung auf den Vorschriften\ndespolizei und der Polizei ein Führerschein nach Mus-         des Straßenverkehrsgesetzes beruhen. Für die Wahr-\nter 3 der Anlage 8 ausgefertigt (Dienstführerschein). Die     nehmung der Aufgaben nach diesem Absatz können\nDienstfahrerlaubnis der Bundeswehr wird in den aus            an Stelle der genannten Dienststellen auch andere Stel-\nMuster 2 der Anlage 8 ersichtlichen Klassen erteilt.          len bestimmt werden. Für den Bereich der Bundeswehr\nDer Umfang der Berechtigung zum Führen von Dienst-            nimmt die Zentrale Militärkraftfahrtstelle die Aufgaben\nfahrzeugen der Bundeswehr ergibt sich aus Anlage 10.          wahr.\n(2) Der Inhaber der Dienstfahrerlaubnis darf von ihr          (4) Die Dienstfahrerlaubnis erlischt mit der Entzie-\nnur während der Dauer des Dienstverhältnisses Ge-             hung der allgemeinen Fahrerlaubnis.\nbrauch machen. Bei Beendigung des Dienstverhältnis-\nses ist der Dienstführerschein einzuziehen. Wird das                    5. Sonderbestimmungen für\nDienstverhältnis wieder begründet, ist der Führerschein       Inhaber ausländischer Fahrerlaubnisse\nwieder auszuhändigen, sofern die Dienstfahrerlaubnis\nnoch gültig ist. Ist sie nicht mehr gültig, kann die                                     § 28\nDienstfahrerlaubnis unter den Voraussetzungen des\n§ 24 Absatz 1 neu erteilt werden.                                                Anerkennung von\nFahrerlaubnissen aus Mitgliedstaaten\n(3) Bei der erstmaligen Beendigung des Dienstver-                    der Europäischen Union oder einem\nhältnisses nach der Erteilung oder Neuerteilung der                   anderen Vertragsstaat des Abkommens\nbetreffenden Klasse der Dienstfahrerlaubnis ist dem In-               über den Europäischen Wirtschaftsraum\nhaber auf Antrag zu bescheinigen, für welche Klasse\nvon Kraftfahrzeugen ihm die Erlaubnis erteilt war.               (1) Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaub-\nnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7\n§ 27                               Absatz 1 oder 2 in der Bundesrepublik Deutschland ha-\nben, dürfen – vorbehaltlich der Einschränkungen nach\nVerhältnis von allgemeiner                     den Absätzen 2 bis 4 – im Umfang ihrer Berechtigung\nFahrerlaubnis und Dienstfahrerlaubnis                 Kraftfahrzeuge im Inland führen. Auflagen zur ausländi-\n(1) Beantragt der Inhaber einer Dienstfahrerlaubnis        schen Fahrerlaubnis sind auch im Inland zu beachten.\nwährend der Dauer des Dienstverhältnisses die Ertei-          Auf die Fahrerlaubnisse finden die Vorschriften dieser\nlung einer allgemeinen Fahrerlaubnis, sind folgende           Verordnung Anwendung, soweit nichts anderes be-\nVorschriften nicht anzuwenden:                                stimmt ist.","1994          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2010\n(2) Der Umfang der Berechtigung der jeweiligen             fehlende Berechtigung erlassen. Satz 1 Nummer 3\nFahrerlaubnisklassen ergibt sich aus der Entscheidung         und 4 ist nur anzuwenden, wenn die dort genannten\nvom 25. August 2008 der Kommission über Äquivalen-            Maßnahmen im Verkehrszentralregister eingetragen\nzen zwischen Führerscheinklassen (ABl. L 270 vom              und nicht nach § 29 des Straßenverkehrsgesetzes ge-\n10.10.2008, S. 31). Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt       tilgt sind.\nnicht für Fahrerlaubnisklassen, für die die Entscheidung\nder Kommission keine entsprechenden Klassen aus-                  (5) Das Recht, von einer EU- oder EWR-Fahrerlaub-\nweist. Für die Berechtigung zum Führen von Fahrzeu-           nis nach einer der in Absatz 4 Nummer 3 und 4 genann-\ngen der Klassen M, S, L und T gilt § 6 Absatz 3 ent-          ten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen,\nsprechend. Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse A1,         wird auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entzie-\ndie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, dür-       hung oder die Sperre nicht mehr bestehen. Absatz 4\nfen nur Leichtkrafträder mit einer durch die Bauart be-       Satz 3 sowie § 20 Absatz 1 und 5 gelten entsprechend.\nstimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als\n80 km/h führen.                                                                          § 29\n(3) Die Vorschriften über die Geltungsdauer von                         Ausländische Fahrerlaubnisse\nFahrerlaubnissen der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1,\nDE und D1E in § 23 Absatz 1 gelten auch für die ent-              (1) Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis dürfen\nsprechenden EU- und EWR-Fahrerlaubnisse. Grund-               im Umfang ihrer Berechtigung im Inland Kraftfahrzeuge\nlage für die Berechnung der Geltungsdauer ist das Da-         führen, wenn sie hier keinen ordentlichen Wohnsitz\ntum der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis.            nach § 7 haben. Begründet der Inhaber einer in einem\nWäre danach eine solche Fahrerlaubnis ab dem Zeit-            anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder ei-\npunkt der Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes in            nem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den\ndie Bundesrepublik Deutschland nicht mehr gültig, weil        Europäischen Wirtschaftsraum erteilten Fahrerlaubnis\nseit der Erteilung mehr als fünf Jahre verstrichen sind       einen ordentlichen Wohnsitz im Inland, richtet sich\noder – bei den Klassen C1 und C1E – der Inhaber das           seine weitere Berechtigung zum Führen von Kraftfahr-\n50. Lebensjahr bereits vollendet hat, besteht die Be-         zeugen nach § 28. Begründet der Inhaber einer in\nrechtigung nach Absatz 1 Satz 1 noch sechs Monate,            einem anderen Staat erteilten Fahrerlaubnis einen\ngerechnet von der Begründung des ordentlichen Wohn-           ordentlichen Wohnsitz im Inland, besteht die Berechti-\nsitzes im Inland an. Für die Erteilung einer deutschen        gung noch sechs Monate. Die Fahrerlaubnisbehörde\nFahrerlaubnis ist § 30 in Verbindung mit § 24 Absatz 1        kann die Frist auf Antrag bis zu sechs Monate verlän-\nentsprechend anzuwenden.                                      gern, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass er\nseinen ordentlichen Wohnsitz nicht länger als zwölf\n(4) Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für In-\nMonate im Inland haben wird. Auflagen zur ausländi-\nhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis,\nschen Fahrerlaubnis sind auch im Inland zu beachten.\n1. die lediglich im Besitz eines Lernführerscheins oder\neines anderen vorläufig ausgestellten Führerscheins           (2) Die Fahrerlaubnis ist durch einen gültigen natio-\nsind,                                                     nalen oder Internationalen Führerschein (Artikel 7 und\nAnlage E des Internationalen Abkommens über Kraft-\n2. die ausweislich des Führerscheins oder vom Aus-            fahrzeugverkehr vom 24. April 1926, Artikel 41 und An-\nstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer       hang 7 des Übereinkommens über den Straßenverkehr\nInformationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren or-       vom 8. November 1968 oder Artikel 24 und Anlage 10\ndentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn,        des Übereinkommens über den Straßenverkehr vom\ndass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des        19. September 1949 – Vertragstexte der Vereinten Na-\n§ 7 Absatz 2 die Fahrerlaubnis während eines min-         tionen 1552 S. 22 –) nachzuweisen. Ausländische na-\ndestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben ha-           tionale Führerscheine, die nicht in deutscher Sprache\nben,                                                      abgefasst sind, die nicht in einem anderen Mitglied-\n3. denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder           staat der Europäischen Union oder einem anderen Ver-\nrechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollzieh-     tragsstaat des Abkommens über den Europäischen\nbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbe-         Wirtschaftsraum oder der Schweiz ausgestellt worden\nhörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis        sind oder die nicht dem Anhang 6 des Übereinkom-\nbestandskräftig versagt worden ist oder denen die         mens über den Straßenverkehr vom 8. November 1968\nFahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden           entsprechen, müssen mit einer Übersetzung verbunden\nist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis      sein, es sei denn, die Bundesrepublik Deutschland hat\nverzichtet haben,                                         auf das Mitführen der Übersetzung verzichtet. Die\nÜbersetzung muss von einem Berufskonsularbeamten\n4. denen auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen\noder Honorarkonsul der Bundesrepublik Deutschland\nEntscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf\nim Ausstellungsstaat, einem international anerkannten\noder\nAutomobilklub des Ausstellungsstaates oder einer vom\n5. solange sie im Inland, in dem Staat, der die Fahr-         Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwick-\nerlaubnis erteilt hatte, oder in dem Staat, in dem        lung bestimmten Stelle gefertigt sein.\nsie ihren ordentlichen Wohnsitz haben, einem Fahr-\nverbot unterliegen oder der Führerschein nach § 94            (3) Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für In-\nder Strafprozessordnung beschlagnahmt, sicherge-          haber ausländischer Fahrerlaubnisse,\nstellt oder in Verwahrung genommen worden ist.            1.    die lediglich im Besitz eines Lernführerscheins\nIn den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 kann die                  oder eines anderen vorläufig ausgestellten Führer-\nBehörde einen feststellenden Verwaltungsakt über die                scheins sind,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2010              1995\n2.    die zum Zeitpunkt der Erteilung der ausländischen            mögens, es sei denn, dass in entsprechender An-\nErlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen eines               wendung der Regelungen in den §§ 23 und 24 eine\nStaates, der nicht ein Mitgliedstaat der Europä-             Untersuchung erforderlich ist,\nischen Union oder ein anderer Vertragsstaat des\nAbkommens über den Europäischen Wirtschafts-             2. § 12 Absatz 2 über den Sehtest,\nraum ist, ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland          3. § 15 über die Befähigungsprüfung,\nhatten,\n4. § 19 über die Unterweisung in lebensrettenden So-\n2a. die ausweislich des EU- oder EWR-Führerscheins\nfortmaßnahmen und die Ausbildung in Erster Hilfe,\noder vom Ausstellungsmitgliedstaat der Euro-\npäischen Union oder des Vertragsstaates des              5. die Vorschriften über die Ausbildung.\nEuropäischen Wirtschaftsraums herrührender un-\nbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Er-           (2) Läuft die Geltungsdauer einer EU- oder EWR-\nteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hat-       Fahrerlaubnis der Klassen A, B oder BE oder einer Un-\nten, es sei denn, dass sie als Studierende oder          terklasse dieser Klassen, die zum Führen von Kraftfahr-\nSchüler im Sinne des § 7 Absatz 2 die Fahrerlaub-        zeugen im Inland berechtigt hat, nach Begründung\nnis während eines mindestens sechsmonatigen              des ordentlichen Wohnsitzes in der Bundesrepublik\nAufenthalts erworben haben,                              Deutschland ab, findet Absatz 1 entsprechend Anwen-\ndung; handelt es sich um eine Fahrerlaubnis der Klas-\n3.    denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder         sen C oder D oder einer Unter- oder Anhängerklasse,\nrechtskräftig von einem Gericht oder sofort voll-        wird die deutsche Fahrerlaubnis in entsprechender An-\nziehbar oder bestandskräftig von einer Verwal-           wendung von § 24 Absatz 2 erteilt. Satz 1 findet auch\ntungsbehörde entzogen worden ist, denen die              Anwendung, wenn die Geltungsdauer bereits vor Be-\nFahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist         gründung des ordentlichen Wohnsitzes abgelaufen ist.\noder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht           In diesem Fall hat die Fahrerlaubnisbehörde jedoch\nentzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf       eine Auskunft nach § 22 Absatz 2 Satz 3 einzuholen,\ndie Fahrerlaubnis verzichtet haben,                      die sich auch darauf erstreckt, warum die Fahrerlaubnis\n4.    denen auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen      nicht vor der Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes in\nEntscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden          die Bundesrepublik Deutschland verlängert worden ist.\ndarf oder\n(3) Der Führerschein ist nur gegen Abgabe des aus-\n5.    solange sie im Inland, in dem Staat, der die Fahr-       ländischen Führerscheins auszuhändigen. Außerdem\nerlaubnis erteilt hatte oder in dem Staat, in dem sie    hat der Antragsteller sämtliche weitere Führerscheine\nihren ordentlichen Wohnsitz haben, einem Fahrver-        abzuliefern, soweit sie sich auf die EU- oder EWR-Fahr-\nbot unterliegen oder der Führerschein nach § 94          erlaubnis beziehen, die Grundlage der Erteilung der\nder Strafprozessordnung beschlagnahmt, sicher-           entsprechenden deutschen Fahrerlaubnis ist. Die Fahr-\ngestellt oder in Verwahrung genommen worden ist.         erlaubnisbehörde sendet die Führerscheine unter An-\ngabe der Gründe über das Kraftfahrt-Bundesamt an\nIn den Fällen des Satzes 1 Nummer 2, 2a und 3 kann             die Behörde zurück, die sie jeweils ausgestellt hatte.\ndie Behörde einen feststellenden Verwaltungsakt über\ndie fehlende Berechtigung erlassen. Satz 1 Nummer 3               (4) Auf dem Führerschein ist in Feld 10 der Tag zu\nund 4 ist auf eine EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nur an-          vermerken, an dem die ausländische Fahrerlaubnis für\nzuwenden, wenn die dort genannten Maßnahmen im                 die betreffende Klasse erteilt worden war.\nVerkehrszentralregister eingetragen und nicht nach\n§ 29 des Straßenverkehrsgesetzes getilgt sind.                    (5) Absatz 3 gilt nicht für entsandte Mitglieder frem-\nder diplomatischer Missionen im Sinne des Artikels 1\n(4) Das Recht, von einer ausländischen Fahrerlaub-          Buchstabe b des Wiener Übereinkommens vom\nnis nach einer der in Absatz 3 Nummer 3 und 4 genann-          18. April 1961 über diplomatische Beziehungen\nten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen,               (BGBl. 1964 II S. 957) in der jeweils geltenden Fassung\nwird auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entzie-       und entsandte Mitglieder berufskonsularischer Vertre-\nhung nicht mehr bestehen.                                      tungen im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe g\ndes Wiener Übereinkommens vom 24. April 1963 über\n§ 30                              konsularische Beziehungen (BGBl. 1969 II S. 1585) in\nder jeweils geltenden Fassung sowie die zu ihrem\nErteilung einer Fahrerlaubnis                   Haushalt gehörenden Familienmitglieder.\nan Inhaber einer Fahrerlaubnis aus\neinem Mitgliedstaat der Europäischen Union\noder einem anderen Vertragsstaat des Ab-                                           § 31\nkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum\nErteilung einer Fahrerlaubnis\n(1) Beantragt der Inhaber einer EU- oder EWR-Fahr-                      an Inhaber einer Fahrerlaubnis\nerlaubnis, die zum Führen von Kraftfahrzeugen im In-                    aus einem Staat außerhalb des Ab-\nland berechtigt oder berechtigt hat, die Erteilung einer        kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum\nFahrerlaubnis für die entsprechende Klasse von Kraft-\n(1) Beantragt der Inhaber einer Fahrerlaubnis, die in\nfahrzeugen, sind folgende Vorschriften nicht anzuwen-\neinem in Anlage 11 aufgeführten Staat und in einer in\nden:\nder Anlage 11 aufgeführten Klasse erteilt worden ist\n1. § 11 Absatz 9 über die ärztliche Untersuchung und           und die zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland be-\n§ 12 Absatz 6 über die Untersuchung des Sehver-            rechtigt oder dazu berechtigt hat, die Erteilung einer","1996         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2010\nFahrerlaubnis für die entsprechende Klasse von Kraft-           (5) Absatz 1 gilt auch für den in § 30 Absatz 5 ge-\nfahrzeugen, sind folgende Vorschriften nicht anzuwen-        nannten Personenkreis, sofern Gegenseitigkeit besteht.\nden:                                                         Der Vermerk nach Absatz 4 Satz 1 ist einzutragen. Ab-\n1. § 11 Absatz 9 über die ärztliche Untersuchung und         satz 4 Satz 2 bis 7 findet keine Anwendung.\n§ 12 Absatz 6 über die Untersuchung des Sehver-\nmögens, es sei denn, dass in entsprechender An-                     6. Fahrerlaubnis auf Probe\nwendung der Regelungen in den §§ 23 und 24 eine\nUntersuchung erforderlich ist,                                                      § 32\n2. § 12 Absatz 2 über den Sehtest,                                        Ausnahmen von der Probezeit\nAusgenommen von den Regelungen über die Probe-\n3. § 15 über die Befähigungsprüfung nach Maßgabe\nder Anlage 11,                                           zeit nach § 2a des Straßenverkehrsgesetzes sind Fahr-\nerlaubnisse der Klassen M, S, L und T. Bei erstmaliger\n4. § 19 über die Unterweisung in lebensrettenden So-         Erweiterung einer Fahrerlaubnis der Klassen M, S, L\nfortmaßnahmen und die Ausbildung in Erster Hilfe,        oder T auf eine der anderen Klassen ist die Fahrerlaub-\n5. die Vorschriften über die Ausbildung.                     nis der Klasse, auf die erweitert wird, auf Probe zu er-\nteilen.\nIst die ausländische Fahrerlaubnis auf das Führen von\nKraftfahrzeugen ohne Kupplungspedal (oder Schalt-\n§ 33\nhebel bei Fahrzeugen der Klassen A oder A1) be-\nschränkt, ist die Fahrerlaubnis auf das Führen von                          Berechnung der Probezeit\nKraftfahrzeugen ohne Kupplungspedal (oder Schalt-                 bei Inhabern von Dienstfahrerlaubnissen und\nhebel bei Fahrzeugen der Klassen A oder A1) zu be-             Fahrerlaubnissen aus Staaten außerhalb des Ab-\nschränken. § 17 Absatz 6 Satz 2 ist entsprechend an-          kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum\nzuwenden. Beantragt der Inhaber einer Fahrerlaubnis,            (1) Bei erstmaliger Erteilung einer allgemeinen Fahr-\ndie in einem in Anlage 11 aufgeführten Staat, aber in        erlaubnis an den Inhaber einer Dienstfahrerlaubnis ist\neiner in Anlage 11 nicht aufgeführten Klasse erteilt wor-    die Zeit seit deren Erwerb auf die Probezeit anzurech-\nden ist und die zum Führen von Kraftfahrzeugen im            nen. Hatte die Dienststelle vor Ablauf der Probezeit den\nInland berechtigt oder dazu berechtigt hat, die Erteilung    Dienstführerschein nach § 26 Absatz 2 eingezogen, be-\neiner Fahrerlaubnis für die entsprechende Klasse von         ginnt mit der Erteilung einer allgemeinen Fahrerlaubnis\nKraftfahrzeugen, ist Absatz 2 entsprechend anzuwen-          eine neue Probezeit, jedoch nur im Umfang der Rest-\nden.                                                         dauer der vorherigen Probezeit.\n(2) Beantragt der Inhaber einer Fahrerlaubnis aus ei-        (2) Begründet der Inhaber einer Fahrerlaubnis aus ei-\nnem nicht in Anlage 11 aufgeführten Staat unter den          nem Staat außerhalb des Europäischen Wirtschafts-\nVoraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 die Erteilung          raums seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland und wird\neiner Fahrerlaubnis für die entsprechende Klasse von         ihm die deutsche Fahrerlaubnis nach § 31 erteilt, wird\nKraftfahrzeugen, sind die Vorschriften über die Ausbil-      bei der Berechnung der Probezeit der Zeitraum nicht\ndung nicht anzuwenden.                                       berücksichtigt, in welchem er im Inland zum Führen\n(3) Der Antragsteller hat den Besitz der ausländi-        von Kraftfahrzeugen nicht berechtigt war.\nschen Fahrerlaubnis durch den nationalen Führerschein\nnachzuweisen. Außerdem hat er seinem Antrag auf Er-                                     § 34\nteilung einer inländischen Fahrerlaubnis eine Erklärung                            Bewertung der\ndes Inhalts beizugeben, dass seine ausländische Fahr-                 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten\nerlaubnis noch gültig ist. Die Fahrerlaubnisbehörde ist                 im Rahmen der Fahrerlaubnis auf\nberechtigt, die Richtigkeit der Erklärung zu überprüfen.           Probe und Anordnung des Aufbauseminars\n(4) Auf einem auf Grund des Absatzes 1 Satz 1 aus-           (1) Die Bewertung der Straftaten und Ordnungswid-\ngestellten Führerschein ist zu vermerken, dass der Er-       rigkeiten im Rahmen der Fahrerlaubnis auf Probe er-\nteilung der Fahrerlaubnis eine Fahrerlaubnis zugrunde        folgt nach Anlage 12.\ngelegen hat, die nicht in einem Mitgliedstaat der Euro-         (2) Die Anordnung der Teilnahme an einem Aufbau-\npäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des          seminar nach § 2a Absatz 2 des Straßenverkehrsgeset-\nAbkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum              zes erfolgt schriftlich unter Angabe der Verkehrszuwi-\nausgestellt worden war. Der auf Grund des Absatzes 1         derhandlungen, die zu der Anordnung geführt haben;\noder 2 ausgestellte Führerschein ist nur gegen Abgabe        dabei ist eine angemessene Frist zu setzen. Die schrift-\ndes ausländischen Führerscheins auszuhändigen. Die           liche Anordnung ist bei der Anmeldung zu einem Auf-\nFahrerlaubnisbehörde sendet ihn über das Kraftfahrt-         bauseminar dem Kursleiter vorzulegen.\nBundesamt an die Stelle zurück, die ihn ausgestellt hat,\nwenn mit dem betreffenden Staat eine entsprechende                                      § 35\nVereinbarung besteht. In den anderen Fällen nimmt sie\nden Führerschein in Verwahrung. Er darf nur gegen Ab-                             Aufbauseminare\ngabe des auf seiner Grundlage ausgestellten inländi-            (1) Das Aufbauseminar ist in Gruppen mit mindes-\nschen Führerscheins wieder ausgehändigt werden. In           tens sechs und höchstens zwölf Teilnehmern durchzu-\nbegründeten Fällen kann die Fahrerlaubnisbehörde da-         führen. Es besteht aus einem Kurs mit vier Sitzungen\nvon absehen, den ausländischen Führerschein in Ver-          von jeweils 135 Minuten Dauer in einem Zeitraum von\nwahrung zu nehmen oder ihn an die ausländische Stelle        zwei bis vier Wochen; jedoch darf an einem Tag nicht\nzurückzuschicken. Verwahrte Führerscheine können             mehr als eine Sitzung stattfinden. Zusätzlich ist zwi-\nnach drei Jahren vernichtet werden.                          schen der ersten und der zweiten Sitzung eine Fahr-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2010            1997\nprobe durchzuführen, die der Beobachtung des Fahr-            anderer berauschender Mittel auf die Verkehrsteilneh-\nverhaltens des Seminarteilnehmers dient. Die Fahr-            mer sollen geschlossen und individuell angepasste Ver-\nprobe soll in Gruppen mit drei Teilnehmern durchge-           haltensweisen entwickelt und erprobt werden, um ins-\nführt werden, wobei die reine Fahrzeit jedes Teilneh-         besondere Trinkgewohnheiten zu ändern sowie Trinken\nmers 30 Minuten nicht unterschreiten darf. Dabei ist          und Fahren künftig zuverlässig zu trennen. Durch die\nein Fahrzeug zu verwenden, das – mit Ausnahme der             Entwicklung geeigneter Verhaltensmuster sollen die\nAnzahl der Türen – den Anforderungen des Ab-                  Kursteilnehmer in die Lage versetzt werden, einen\nschnitts 2.2 der Anlage 7 entspricht. Jeder Teilnehmer        Rückfall und weitere Verkehrszuwiderhandlungen unter\nan der Fahrprobe soll möglichst ein Fahrzeug der              Alkoholeinfluss oder dem Einfluss anderer berauschen-\nKlasse führen, mit dem vor allem die zur Anordnung            der Mittel zu vermeiden. Zusätzlich ist auf die Proble-\nder Teilnahme an dem Aufbauseminar führenden Ver-             matik der wiederholten Verkehrszuwiderhandlungen\nkehrszuwiderhandlungen begangen worden sind.                  einzugehen.\n(2) In den Kursen sind die Verkehrszuwiderhandlun-            (5) Für die Durchführung von Einzelseminaren nach\ngen, die bei den Teilnehmern zur Anordnung der Teil-          § 2b Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes gelten die\nnahme an dem Aufbauseminar geführt haben, und die             Absätze 3 und 4 mit der Maßgabe, dass die Gespräche\nUrsachen dafür zu diskutieren und daraus ableitend            in drei Sitzungen von jeweils 90 Minuten Dauer durch-\nallgemein die Probleme und Schwierigkeiten von                zuführen sind.\nFahranfängern zu erörtern. Durch Gruppengespräche,\nVerhaltensbeobachtung in der Fahrprobe, Analyse pro-             (6) Die besonderen Aufbauseminare dürfen nur von\nblematischer Verkehrssituationen und durch weitere            Kursleitern durchgeführt werden, die von der zuständi-\nInformationsvermittlung soll ein sicheres und rück-           gen obersten Landesbehörde oder der von ihr be-\nsichtsvolles Fahrverhalten erreicht werden. Dabei soll        stimmten oder der nach Landesrecht zuständigen\ninsbesondere die Einstellung zum Verhalten im Stra-           Stelle oder von dem für die in § 26 genannten Dienst-\nßenverkehr geändert, das Risikobewusstsein gefördert          bereiche jeweils zuständigen Fachminister oder von\nund die Gefahrenerkennung verbessert werden.                  ihm bestimmten Stellen anerkannt worden sind. Die\n(3) Für die Durchführung von Einzelseminaren nach          amtliche Anerkennung als Kursleiter darf nur erteilt\n§ 2b Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes gelten die          werden, wenn der Bewerber folgende Voraussetzungen\nAbsätze 1 und 2 mit der Maßgabe, dass die Gespräche           erfüllt:\nin vier Sitzungen von jeweils 60 Minuten Dauer durch-         1. Abschluss eines Hochschulstudiums als Diplom-\nzuführen sind.                                                    Psychologe oder eines gleichwertigen Master-Ab-\nschlusses in Psychologie,\n§ 36\n2. Nachweis einer verkehrspsychologischen Ausbil-\nBesondere Aufbauseminare nach\ndung an einer Universität oder gleichgestellten\n§ 2b Absatz 2 Satz 2 des Straßenverkehrsgesetzes\nHochschule oder bei einer Stelle, die sich mit der\n(1) Inhaber von Fahrerlaubnissen auf Probe, die we-            Begutachtung oder Wiederherstellung der Kraftfahr-\ngen Zuwiderhandlungen nach § 315c Absatz 1 Num-                   eignung befasst,\nmer 1 Buchstabe a, den §§ 316, 323a des Strafgesetz-\nbuches oder den §§ 24a, 24c des Straßenverkehrsge-            3. Kenntnisse und Erfahrungen in der Untersuchung\nsetzes an einem Aufbauseminar teilzunehmen haben,                 und Begutachtung der Eignung von Kraftfahrern,\nsind, auch wenn sie noch andere Verkehrszuwider-                  die Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften über\nhandlungen begangen haben, einem besonderen Auf-                  das Führen von Kraftfahrzeugen unter Einfluss von\nbauseminar zuzuweisen.                                            Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln began-\ngen haben,\n(2) Ist die Fahrerlaubnis wegen einer innerhalb der\nProbezeit begangenen Zuwiderhandlung nach § 315c              4. Ausbildung und Erfahrung als Kursleiter in Kursen\nAbsatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, den §§ 316, 323a                   für Kraftfahrer, die Zuwiderhandlungen gegen Vor-\ndes Strafgesetzbuches oder den §§ 24a, 24c des Stra-              schriften über das Führen von Kraftfahrzeugen unter\nßenverkehrsgesetzes entzogen worden, darf eine neue               Einfluss von Alkohol oder anderen berauschenden\nFahrerlaubnis unbeschadet der übrigen Voraussetzun-               Mitteln begangen haben,\ngen nur erteilt werden, wenn der Antragsteller nach-\nweist, dass er an einem besonderen Aufbauseminar              5. Vorlage eines sachgerechten, auf wissenschaftlicher\nteilgenommen hat.                                                 Grundlage entwickelten Seminarkonzepts und\n(3) Das besondere Aufbauseminar ist in Gruppen mit         6. Nachweis geeigneter Räumlichkeiten sowie einer\nmindestens sechs und höchstens zwölf Teilnehmern                  sachgerechten Ausstattung.\ndurchzuführen. Es besteht aus einem Kurs mit einem\nVorgespräch und drei Sitzungen von jeweils 180 Minu-          Außerdem dürfen keine Tatsachen vorliegen, die Be-\nten Dauer in einem Zeitraum von zwei bis vier Wochen          denken gegen die Zuverlässigkeit des Kursleiters be-\nsowie der Anfertigung von Kursaufgaben zwischen den           gründen. Die Anerkennung kann mit Auflagen, insbe-\nSitzungen. An einem Tag darf nicht mehr als eine Sit-         sondere hinsichtlich der Aufsicht über die Durchführung\nzung stattfinden.                                             der Aufbauseminare sowie der Teilnahme an Fortbil-\ndungsmaßnahmen, verbunden werden.\n(4) In den Kursen sind die Ursachen, die bei den Teil-\nnehmern zur Anordnung der Teilnahme an einem Auf-                (7) Die Aufsicht obliegt den nach Absatz 6 Satz 1 für\nbauseminar geführt haben, zu diskutieren und Möglich-         die Anerkennung zuständigen Behörden oder Stellen;\nkeiten für ihre Beseitigung zu erörtern. Wissenslücken        diese können sich hierbei geeigneter Personen oder\nder Kursteilnehmer über die Wirkung des Alkohols und          Stellen bedienen.","1998         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2010\n§ 37                                                7. Punktsystem\nTeilnahmebescheinigung\n§ 40\n(1) Über die Teilnahme an einem Aufbauseminar\nnach § 35 oder § 36 ist vom Seminarleiter eine Beschei-             Punktbewertung nach dem Punktsystem\nnigung zur Vorlage bei der Fahrerlaubnisbehörde aus-            Die im Verkehrszentralregister erfassten Entschei-\nzustellen. Die Bescheinigung muss                            dungen sind nach Anlage 13 zu bewerten.\n1. den Familiennamen und Vornamen, den Tag der Ge-\nburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,                                     § 41\n2. die Bezeichnung des Seminarmodells und                            Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde\n3. Angaben über Umfang und Dauer des Seminars                   (1) Die Unterrichtung des Betroffenen über den\nPunktestand, die Verwarnung und der Hinweis auf die\nenthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminar-        Möglichkeit der Teilnahme an einem Aufbauseminar, die\nteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu            Anordnung zur Teilnahme an einem solchen Seminar\nunterschreiben.                                              und der Hinweis auf die Möglichkeit einer verkehrs-\n(2) Die Ausstellung einer Teilnahmebescheinigung ist      psychologischen Beratung erfolgen schriftlich unter\nvom Kursleiter zu verweigern, wenn der Seminarteil-          Angabe der begangenen Verkehrszuwiderhandlungen.\nnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses und an               (2) Bei der Anordnung ist für die Teilnahme an dem\nder Fahrprobe teilgenommen oder bei einem besonde-           Aufbauseminar eine angemessene Frist zu setzen. Die\nren Aufbauseminar nach § 36 die Anfertigung von Kurs-        schriftliche Anordnung ist bei der Anmeldung zu einem\naufgaben verweigert hat.                                     Aufbauseminar dem Kursleiter vorzulegen.\n(3) Die für die Durchführung von Aufbauseminaren             (3) Für die verkehrspsychologische Beratung gilt\nerhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für             § 38 entsprechend.\ndiesen Zweck verarbeitet und genutzt werden und sind\nsechs Monate nach Abschluss der jeweiligen Seminare             (4) Die Anordnung eines Verkehrsunterrichts nach\nmit Ausnahme der Daten zu löschen, die für Maßnah-           § 48 der Straßenverkehrs-Ordnung bleibt unberührt.\nmen der Qualitätssicherung oder Aufsicht erforderlich\nsind. Diese Daten sind zu sperren und spätestens bis                                   § 42\nzum Ablauf des fünften des auf den Abschluss der je-                              Aufbauseminare\nweiligen Seminare folgenden Jahres zu löschen.                  Hinsichtlich der Zielsetzung, des Inhalts, der Dauer\nund der Gestaltung der Aufbauseminare ist § 35 ent-\n§ 38                              sprechend anzuwenden.\nVerkehrspsychologische Beratung\nIn der verkehrspsychologischen Beratung soll der In-                                § 43\nhaber der Fahrerlaubnis veranlasst werden, Mängel in                       Besondere Aufbauseminare\nseiner Einstellung zum Straßenverkehr und im ver-                            nach § 4 Absatz 8 Satz 4\nkehrssicheren Verhalten zu erkennen und die Bereit-                       des Straßenverkehrsgesetzes\nschaft zu entwickeln, diese Mängel abzubauen. Die Be-           Inhaber von Fahrerlaubnissen, die wegen Zuwider-\nratung findet in Form eines Einzelgesprächs statt; sie       handlungen nach § 315c Absatz 1 Nummer 1 Buch-\nkann durch eine Fahrprobe ergänzt werden, wenn der           stabe a, den §§ 316, 323a des Strafgesetzbuches oder\nBerater dies für erforderlich hält. Der Berater soll die     den §§ 24a, 24c des Straßenverkehrsgesetzes an ei-\nUrsachen der Mängel aufklären und Wege zu ihrer Be-          nem Aufbauseminar teilzunehmen haben, sind, auch\nseitigung aufzeigen. Das Ergebnis der Beratung ist nur       wenn sie noch andere Verkehrszuwiderhandlungen be-\nfür den Betroffenen bestimmt und nur diesem mitzutei-        gangen haben, einem besonderen Aufbauseminar nach\nlen. Der Betroffene erhält jedoch eine Bescheinigung         § 36 zuzuweisen.\nüber die Teilnahme zur Vorlage bei der Fahrerlaubnis-\nbehörde; diese Bescheinigung muss eine Bezugnahme                                      § 44\nauf die Bestätigung nach § 71 Absatz 2 enthalten.\nTeilnahmebescheinigung\n§ 39                                 Hinsichtlich der Bescheinigung über die Teilnahme\nAnordnung der Teilnahme an                      an einem angeordneten Aufbauseminar sowie der Ver-\neinem Aufbauseminar und weiterer Maß-                 arbeitung und Nutzung der Teilnehmerdaten ist § 37\nnahmen bei Inhabern einer Dienstfahrerlaubnis             entsprechend anzuwenden.\nBei Inhabern von Dienstfahrerlaubnissen, die keine                                  § 45\nallgemeine Fahrerlaubnis besitzen, sind für die Anord-\nnung von Maßnahmen nach § 2a Absatz 2, 3 bis 5 des                            Punkterabatt auf Grund\nStraßenverkehrsgesetzes innerhalb der Probezeit die in          freiwilliger Teilnahme an einem Aufbauseminar\n§ 26 Absatz 1 genannten Dienststellen zuständig. Die          oder an einer verkehrspsychologischen Beratung\nZuständigkeit bestimmt der zuständige Fachminister,             (1) Nimmt der Inhaber der Fahrerlaubnis unter den in\nsoweit sie nicht landesrechtlich geregelt wird. Besitzen     § 4 Absatz 4 des Straßenverkehrsgesetzes genannten\ndie Betroffenen daneben eine allgemeine Fahrerlaubnis,       Voraussetzungen freiwillig an einem Aufbauseminar\nausgenommen die Klassen M, S, L und T, treffen die           oder an einer verkehrspsychologischen Beratung teil,\nAnordnungen ausschließlich die nach Landesrecht zu-          unterrichtet die Fahrerlaubnisbehörde hierüber das\nständigen Verwaltungsbehörden.                               Kraftfahrt-Bundesamt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2010                   1999\n(2) Hat der Inhaber der Fahrerlaubnis Verstöße im            (2) Nach der Entziehung oder bei Beschränkungen\nSinne des § 43 begangen, wird ein Punkteabzug nur            oder Auflagen sind ausländische und im Ausland aus-\ngewährt, wenn er an einem besonderen Aufbauseminar           gestellte internationale Führerscheine unverzüglich der\ngemäß § 36 teilgenommen hat.                                 entscheidenden Behörde vorzulegen; Absatz 1 Satz 2\ngilt entsprechend. Nach einer Entziehung wird auf dem\n8. Entziehung oder                           Führerschein die Ungültigkeit der ausländischen Fahr-\nB e s c h r ä n k u n g d e r F a h r-           erlaubnis vermerkt. Dies soll in der Regel durch die An-\nerlaubnis, Anordnung von Auflagen                        bringung eines roten, schräg durchgestrichenen „D“ auf\neinem dafür geeigneten Feld des Führerscheins, im\n§ 46                            Falle eines EU-Kartenführerscheins im Feld 13, und\nbei internationalen Führerscheinen durch Ausfüllung\nEntziehung, Beschränkung, Auflagen                  des dafür vorgesehenen Vordrucks erfolgen. Im Falle\n(1) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als      von Beschränkungen oder Auflagen werden diese in\nungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm           den Führerschein eingetragen. Die entscheidende Be-\ndie Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entzie-        hörde teilt die Aberkennung der Fahrberechtigung in\nhen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder          Deutschland der Behörde, die den Führerschein ausge-\nMängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder           stellt hat, über das Kraftfahrt-Bundesamt mit.\nerheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche\n(3) Ist dem Betroffenen nach § 31 eine deutsche\nVorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und\nFahrerlaubnis erteilt worden, ist er aber noch im Besitz\ndadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen\ndes ausländischen Führerscheins, ist auf diesem die\nausgeschlossen ist.\nEntziehung zu vermerken. Der Betroffene ist verpflich-\n(2) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis noch     tet, der Fahrerlaubnisbehörde den Führerschein zur\nals bedingt geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen,         Eintragung vorzulegen.\nschränkt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis so\nweit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen                   9. Sonderbestimmungen für\nAuflagen an. Bei Inhabern ausländischer Fahrerlaub-                d a s F ü h r e n v o n Ta x e n , M i e t w a g e n\nnisse schränkt die Fahrerlaubnisbehörde das Recht,                    und Krankenkraftwagen sowie\nvon der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Ge-                       von Personenkraftwagen im\nbrauch zu machen, so weit wie notwendig ein oder ord-        Linienverkehr und bei gewerbsmäßigen\nnet die erforderlichen Auflagen an. Die Anlagen 4, 5          Ausflugsfahrten und Ferienziel-Reisen\nund 6 sind zu berücksichtigen.\n(3) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken be-                                         § 48\ngründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum\nFühren eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt                   Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung\ngeeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 entsprechend An-\n(1) Einer zusätzlichen Erlaubnis (Fahrerlaubnis zur\nwendung.\nFahrgastbeförderung) bedarf, wer einen Krankenkraft-\n(4) Die Fahrerlaubnis ist auch zu entziehen, wenn der     wagen führt, wenn in dem Fahrzeug entgeltlich oder\nInhaber sich als nicht befähigt zum Führen von Kraft-        geschäftsmäßig Fahrgäste befördert werden, oder wer\nfahrzeugen erweist. Rechtfertigen Tatsachen eine             ein Kraftfahrzeug führt, wenn in dem Fahrzeug Fahr-\nsolche Annahme, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur            gäste befördert werden und für diese Beförderung eine\nVorbereitung der Entscheidung über die Entziehung            Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz\ndie Beibringung eines Gutachtens eines amtlich aner-         erforderlich ist.\nkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraft-\nfahrzeugverkehr anordnen. § 11 Absatz 6 bis 8 ist               (2) Der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung be-\nentsprechend anzuwenden.                                     darf es nicht für\n(5) Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die         1. Krankenkraftwagen der Bundeswehr, der Bundespo-\nEntziehung die Wirkung einer Aberkennung des Rechts,             lizei, der Polizei sowie der Truppe und des zivilen\nvon der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.              Gefolges der anderen Vertragsstaaten des Nord-\natlantikpaktes,\n(6) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei\neiner ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht         2. Krankenkraftwagen des Katastrophenschutzes,\nzum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.                        wenn sie für dessen Zweck verwendet werden,\n§ 47                            3. Krankenkraftwagen der Feuerwehren und der nach\nLandesrecht anerkannten Rettungsdienste,\nVerfahrensregelungen\n4. Kraftfahrzeuge, mit Ausnahme von Taxen und Miet-\n(1) Nach der Entziehung sind von einer deutschen              wagen, wenn der Kraftfahrzeugführer im Besitz der\nBehörde ausgestellte nationale und internationale Füh-           Klasse D oder D1 ist.\nrerscheine unverzüglich der entscheidenden Behörde\nabzuliefern oder bei Beschränkungen oder Auflagen               (3) Die Erlaubnis ist durch einen Führerschein nach\nzur Eintragung vorzulegen. Die Verpflichtung zur Ablie-      Muster 4 der Anlage 8 nachzuweisen (Führerschein zur\nferung oder Vorlage des Führerscheins besteht auch,          Fahrgastbeförderung). Er ist bei der Fahrgastbeförde-\nwenn die Entscheidung angefochten worden ist, die zu-        rung neben dem nach § 25 ausgestellten Führerschein\nständige Behörde jedoch die sofortige Vollziehung ihrer      mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen\nVerfügung angeordnet hat.                                    zur Prüfung auszuhändigen.","2000          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2010\n(4) Die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung ist zu          (7) Die §§ 21, 22 und 24 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2\nerteilen, wenn der Bewerber                                   und 3 sind entsprechend anzuwenden. Die Verlänge-\nrung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung kann\n1. die nach § 6 für das Führen des Fahrzeugs erforder-\nnur dann über die Vollendung des 60. Lebensjahres\nliche EU- oder EWR-Fahrerlaubnis besitzt,\nhinaus erfolgen, wenn der Antragsteller zusätzlich seine\n2. das 21. Lebensjahr – bei Beschränkung der Fahr-            Eignung nach Maßgabe der Anlage 5 Nummer 2 nach-\nerlaubnis auf Krankenkraftwagen das 19. Lebens-           weist.\njahr – vollendet hat und die Gewähr dafür bietet,            (8) Der Halter eines Fahrzeugs darf die Fahrgast-\ndass er der besonderen Verantwortung bei der Be-          beförderung nicht anordnen oder zulassen, wenn der\nförderung von Fahrgästen gerecht wird,                    Führer des Fahrzeugs die erforderliche Erlaubnis zur\n3. seine geistige und körperliche Eignung gemäß § 11          Fahrgastbeförderung nicht besitzt oder die erforderli-\nAbsatz 9 in Verbindung mit Anlage 5 nachweist,            chen Ortskenntnisse nicht nachgewiesen hat.\n(9) Begründen Tatsachen Zweifel an der körperlichen\n4. nachweist, dass er die Anforderungen an das Seh-\nund geistigen Eignung des Fahrerlaubnisinhabers oder\nvermögen gemäß § 12 Absatz 6 in Verbindung mit\nan der Gewähr der besonderen Verantwortung bei der\nAnlage 6 Nummer 2 erfüllt,\nBeförderung von Fahrgästen des Inhabers einer Fahr-\n5. nachweist, dass er eine EU- oder EWR-Fahrerlaub-           erlaubnis zur Fahrgastbeförderung, finden die §§ 11\nnis der Klasse B oder eine entsprechende Fahrer-          bis 14 entsprechende Anwendung. Auf Verlangen der\nlaubnis aus einem in Anlage 11 aufgeführten Staat         Fahrerlaubnisbehörde hat der Inhaber der Erlaubnis\nseit mindestens zwei Jahren – bei Beschränkung der        seine Ortskenntnisse erneut nachzuweisen, wenn Tat-\nFahrerlaubnis auf Krankenkraftwagen seit mindes-          sachen Zweifel begründen, ob er diese Kenntnisse\ntens einem Jahr – besitzt oder innerhalb der letzten      noch besitzt. Bestehen Bedenken an der Gewähr für\nfünf Jahre besessen hat,                                  die besondere Verantwortung bei der Beförderung von\nFahrgästen, kann von der Fahrerlaubnisbehörde ein\n6. – falls die Erlaubnis für Krankenkraftwagen gelten\nmedizinisch-psychologisches Gutachten einer amtlich\nsoll – einen Nachweis über die Teilnahme an einer\nanerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung an-\nAusbildung in Erster Hilfe nach § 19 beibringt und\ngeordnet werden.\n7. – falls die Erlaubnis für Taxen gelten soll – in einer        (10) Die Erlaubnis ist von der Fahrerlaubnisbehörde\nPrüfung nachweist, dass er die erforderlichen Orts-       zu entziehen, wenn eine der aus Absatz 4 ersichtlichen\nkenntnisse in dem Gebiet besitzt, in dem Beförde-         Voraussetzungen fehlt. Die Erlaubnis erlischt mit der\nrungspflicht besteht, oder – falls die Erlaubnis für      Entziehung sowie mit der Entziehung der in Absatz 4\nMietwagen oder Krankenkraftwagen gelten soll –            Nummer 1 genannten Fahrerlaubnis. § 47 Absatz 1 ist\ndie erforderlichen Ortskenntnisse am Ort des Be-          entsprechend anzuwenden.\ntriebssitzes besitzt; dies gilt nicht, wenn der Ort\ndes Betriebssitzes weniger als 50 000 Einwohner               10. Begleitetes Fahren ab 17 Jahre\nhat. Der Nachweis kann durch eine Bescheinigung\neiner geeigneten Stelle geführt werden, die die zu-                                 § 48a\nständige oberste Landesbehörde, die von ihr be-\nstimmte Stelle oder die nach Landesrecht zustän-                             Voraussetzungen\ndige Stelle bestimmt. Die Fahrerlaubnisbehörde               (1) Zur Erprobung neuer Maßnahmeansätze zur Sen-\nkann die Ortskundeprüfung auch selbst durchführen.        kung des Unfallrisikos junger Fahranfänger (§ 6e des\nStraßenverkehrsgesetzes) beträgt nach Maßgabe der\n(5) Die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung wird\nfolgenden Vorschriften abweichend von § 10 Absatz 1\nfür eine Dauer von nicht mehr als fünf Jahren erteilt.\nSatz 1 Nummer 3 das Mindestalter für die Erteilung ei-\nSie wird auf Antrag des Inhabers jeweils bis zu fünf\nner Fahrerlaubnis der Klassen B und BE 17 Jahre. § 11\nJahren verlängert, wenn\nAbsatz 3 Satz 1 Nummer 2 findet keine Anwendung.\n1. er seine geistige und körperliche Eignung gemäß            § 74 Absatz 2 findet entsprechend Anwendung.\n§ 11 Absatz 9 in Verbindung mit Anlage 5 nachweist,          (2) Die Fahrerlaubnis ist mit der Auflage zu versehen,\n2. er nachweist, dass er die Anforderungen an das             dass von ihr nur dann Gebrauch gemacht werden darf,\nSehvermögen gemäß § 12 Absatz 6 in Verbindung             wenn der Fahrerlaubnisinhaber während des Führens\nmit Anlage 6 Nummer 2 erfüllt und                         des Kraftfahrzeugs von mindestens einer namentlich\nbenannten Person, die den Anforderungen der Ab-\n3. keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er         sätze 5 und 6 genügt, begleitet wird (begleitende\nnicht die Gewähr dafür bietet, dass er der besonde-       Person). Die Auflage entfällt, wenn der Fahrerlaubnis-\nren Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgäs-        inhaber das Mindestalter nach § 10 Absatz 1 Satz 1\nten gerecht wird.                                         Nummer 3 erreicht hat.\n(6) Wird ein Taxiführer in einem anderen Gebiet tätig         (3) Über die Fahrerlaubnis ist eine Prüfungsbeschei-\nals in demjenigen, für das er die erforderlichen Orts-        nigung nach dem Muster der Anlage 8a auszustellen,\nkenntnisse nachgewiesen hat, muss er diese Kennt-             die bis drei Monate nach Vollendung des 18. Lebens-\nnisse für das andere Gebiet nachweisen. Wird ein Füh-         jahres im Inland zum Nachweis der Fahrberechtigung\nrer eines Mietwagens oder eines Krankenkraftwagens            dient. Die Bescheinigung ist im Fahrzeug mitzuführen\nin einem anderen Ort mit 50 000 Einwohnern oder mehr          und zur Überwachung des Straßenverkehrs berechtig-\ntätig als in demjenigen, für den er die erforderlichen        ten Personen auf Verlangen auszuhändigen. In der Be-\nOrtskenntnisse nachgewiesen hat, muss er diese                scheinigung sind die zur Begleitung vorgesehenen Per-\nKenntnisse für den anderen Ort nachweisen.                    sonen namentlich aufzuführen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2010             2001\n(4) Die begleitende Person soll dem Fahrerlaubnis-         der Fahranfänger oder die Begleiter diesem schriftlich\ninhaber                                                       zugestimmt haben.\n1. vor Antritt einer Fahrt und\nIII.\n2. während des Führens des Fahrzeugs, soweit die\nUmstände der jeweiligen Fahrsituation es zulassen,                               Register\nausschließlich als Ansprechpartner zur Verfügung ste-\n1. Zentrales Fahrerlaubnisregister\nhen, um ihm Sicherheit beim Führen des Kraftfahrzeugs\nund örtliche Fahrerlaubnisregister\nzu vermitteln. Zur Erfüllung ihrer Aufgabe soll die\nbegleitende Person Rat erteilen oder kurze Hinweise\ngeben.                                                                                  § 49\n(5) Die begleitende Person                                                    Speicherung der\nDaten im Zentralen Fahrerlaubnisregister\n1. muss das 30. Lebensjahr vollendet haben,\n(1) Im Zentralen Fahrerlaubnisregister sind nach § 50\n2. muss mindestens seit fünf Jahren Inhaber einer gül-        Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes folgende Daten\ntigen Fahrerlaubnis der Klasse B oder einer entspre-      zu speichern:\nchenden deutschen, einer EU/EWR- oder schweize-\n1. Familiennamen, Geburtsnamen, sonstige frühere\nrischen Fahrerlaubnis sein; die Fahrerlaubnis ist\nNamen, soweit dazu eine Eintragung vorliegt, Vor-\ndurch einen gültigen Führerschein nachzuweisen,\nnamen, Ordens- oder Künstlernamen, Doktorgrad,\nder während des Begleitens mitzuführen und zur\nGeschlecht, Tag und Ort der Geburt sowie Hinweise\nÜberwachung des Straßenverkehrs berechtigten\nauf Zweifel an der Identität gemäß § 59 Absatz 1\nPersonen auf Verlangen auszuhändigen ist,\nSatz 5 des Straßenverkehrsgesetzes,\n3. darf zum Zeitpunkt der Erteilung der Prüfungsbe-\n2. die Klassen der erteilten Fahrerlaubnis,\nscheinigung nach Absatz 3 im Verkehrszentralregis-\nter mit nicht mehr als drei Punkten belastet sein.         3. der Tag der Erteilung der jeweiligen Fahrerlaubnis-\nklasse sowie die erteilende Behörde,\nDie Fahrerlaubnisbehörde hat bei Erteilung der Prü-\nfungsbescheinigung nach Absatz 3 zu prüfen, ob diese           4. der Tag des Beginns und des Ablaufs der Probezeit\nVoraussetzungen vorliegen; sie hat die Auskunft nach              gemäß § 2a des Straßenverkehrsgesetzes,\nNummer 3 beim Verkehrszentralregister einzuholen.              5. der Tag des Ablaufs der Gültigkeit befristet erteilter\n(6) Die begleitende Person darf den Inhaber einer              Fahrerlaubnisse, der Tag der Verlängerung sowie\nPrüfungsbescheinigung nach Absatz 3 nicht begleiten,              die Behörde, die die Fahrerlaubnis verlängert hat,\nwenn sie                                                       6. Auflagen, Beschränkungen und Zusatzangaben zur\n1. 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder               Fahrerlaubnis oder einzelnen Klassen gemäß An-\n0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine              lage 9,\nAlkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen           7. die Nummer der Fahrerlaubnis, bestehend aus dem\nAtem- oder Blutalkoholkonzentration führt,                    vom Kraftfahrt-Bundesamt zugeteilten Behörden-\n2. unter der Wirkung eines in der Anlage zu § 24a des             schlüssel der Fahrerlaubnisbehörde sowie einer\nStraßenverkehrsgesetzes genannten berauschen-                 fortlaufenden Nummer für die Erteilung einer Fahr-\nden Mittels steht.                                            erlaubnis durch diese Behörde und einer Prüfziffer\n(Fahrerlaubnisnummer),\nEine Wirkung im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 liegt\nvor, wenn eine in der Anlage zu § 24a des Straßenver-          8. die Nummer des Führerscheins, bestehend aus der\nkehrsgesetzes genannte Substanz im Blut nachgewie-                Fahrerlaubnisnummer und der fortlaufenden Num-\nsen wird. Satz 1 Nummer 2 gilt nicht, wenn die Sub-               mer des über die Fahrerlaubnis ausgestellten Füh-\nstanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines                   rerscheins (Führerscheinnummer), oder die Num-\nfür einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arz-            mer der befristeten Prüfungsbescheinigung, beste-\nneimittels herrührt.                                              hend aus der Fahrerlaubnisnummer und einer an-\ngefügten Null,\n(7) Mit Erreichen des Mindestalters nach § 10 Ab-\nsatz 1 Satz 1 Nummer 3 händigt die Fahrerlaubnis-              9. die Behörde, die den Führerschein, den Ersatzfüh-\nbehörde dem Fahrerlaubnisinhaber auf Antrag einen                 rerschein oder die Prüfungsbescheinigung (§ 22\nFührerschein nach Muster 1 der Anlage 8 aus.                      Absatz 4 Satz 7) ausgestellt hat,\n10. die Führerscheinnummer, der Verbleib bisheriger\n§ 48b                                   Führerscheine, sofern die Führerscheine nicht amt-\nEvaluation                                 lich eingezogen oder vernichtet wurden, sowie ein\nHinweis, ob der Führerschein zur Einziehung, Be-\nFür Zwecke der Evaluation dürfen personenbezo-                 schlagnahme oder Sicherstellung ausgeschrieben\ngene Daten der teilnehmenden Fahranfänger und Be-                 ist,\ngleiter nach Maßgabe des Bundesdatenschutzgesetzes\nerhoben und verwendet werden. Die Daten sind spä-             11. (weggefallen)\ntestens am 31. Dezember 2015 zu löschen oder so zu            12. die Bezeichnung des Staates, in dem der Inhaber\nanonymisieren oder zu pseudonymisieren, dass ein                  einer deutschen Fahrerlaubnis seinen Wohnsitz ge-\nPersonenbezug nicht mehr hergestellt werden kann.                 nommen hat und in dem diese Fahrerlaubnis regis-\nDie Fahrerlaubnisbehörde übermittelt der mit der Eva-             triert oder umgetauscht wurde unter Angabe des\nluation befassten Stelle die notwendigen Daten, sofern            Tages der Registrierung oder des Umtausches,","2002           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2010\n13. die Nummer und der Tag der Ausstellung eines                   Nummer 1 bis 3, 5 bis 10 und 13 bis 15 gespeicher-\ninternationalen Führerscheins, die Geltungsdauer              ten Daten,\nsowie die Behörde, die diesen Führerschein ausge-         3. im Rahmen des § 55 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des\nstellt hat,                                                   Straßenverkehrsgesetzes für Maßnahmen ausländi-\n14. der Tag der Erteilung einer Fahrerlaubnis zur Fahr-            scher Behörden nur die nach § 49 Absatz 1 gespei-\ngastbeförderung, die Art der Berechtigung, der                cherten Daten.\nräumliche Geltungsbereich, der Tag des Ablaufs               (2) Die Daten dürfen gemäß Absatz 1 Nummer 3 in\nder Geltungsdauer, die Nummer des Führerscheins           das Ausland für Verwaltungsmaßnahmen auf dem Ge-\nzur Fahrgastbeförderung, die Behörde, die diese           biet des Straßenverkehrs den Straßenverkehrsbehör-\nFahrerlaubnis erteilt hat, sowie der Tag der Verlän-      den, für die Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen\ngerung,                                                   Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Straßenver-\n15. der Hinweis auf eine Eintragung im Verkehrszentral-        kehrs oder für die Verfolgung von Straftaten den Poli-\nregister über eine bestehende Einschränkung des           zei- und Justizbehörden unmittelbar übermittelt wer-\nRechts, von der Fahrerlaubnis Gebrauch zu ma-             den, wenn nicht der Empfängerstaat mitgeteilt hat,\nchen.                                                     dass andere Behörden zuständig sind.\n(2) Bei Dienstfahrerlaubnissen der Bundeswehr wer-\nden nur die in Absatz 1 Nummer 1 genannten Daten,                                        § 52\ndie Klasse der erteilten Fahrerlaubnis, der Tag des Be-                                Abruf im\nginns und Ablaufs der Probezeit und die Fahrerlaubnis-                   automatisierten Verfahren aus dem\nnummer gespeichert.                                              Zentralen Fahrerlaubnisregister durch Stellen im\nInland nach § 53 des Straßenverkehrsgesetzes\n§ 50                                  (1) Zur Übermittlung aus dem Zentralen Fahrerlaub-\nÜbermittlung                            nisregister dürfen durch Abruf im automatisierten Ver-\nder Daten vom Kraftfahrt-                     fahren\nBundesamt an die Fahrerlaubnisbehörden                  1. im Rahmen des § 52 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des\nnach § 2c des Straßenverkehrsgesetzes                      Straßenverkehrsgesetzes für Maßnahmen wegen\nDas Kraftfahrt-Bundesamt unterrichtet die zustän-               Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten nur die nach\ndige Fahrerlaubnisbehörde von Amts wegen, wenn                     § 49 Absatz 1 Nummer 1 bis 10 und 13 bis 15 ge-\nüber den Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe Ent-                speicherten Daten,\nscheidungen in das Verkehrszentralregister eingetragen         2. im Rahmen des § 52 Absatz 1 Nummer 3 des Stra-\nwerden, die zu Anordnungen nach § 2a Absatz 2, 4                   ßenverkehrsgesetzes für Verwaltungsmaßnahmen\nund 5 des Straßenverkehrsgesetzes führen können.                   nur die nach § 49 gespeicherten Daten,\nHierzu übermittelt es folgende Daten:\n3. im Rahmen des § 52 Absatz 2 des Straßenverkehrs-\n1. aus dem Zentralen Fahrerlaubnisregister                         gesetzes für Verkehrs- und Grenzkontrollen sowie\na) die in § 49 Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Per-             für Straßenkontrollen nur die nach § 49 Absatz 1\nsonendaten,                                                 Nummer 1 bis 10 und 13 bis 15 gespeicherten Daten\nb) den Tag des Beginns und des Ablaufs der Probe-              bereitgehalten werden.\nzeit,                                                      (2) Der Abruf darf nur unter Verwendung der Anga-\nc) die erteilende Fahrerlaubnisbehörde,                    ben zur Person, der Fahrerlaubnisnummer oder der\nFührerscheinnummer erfolgen.\nd) die Fahrerlaubnisnummer,\n(3) Die Daten nach Absatz 1 Nummer 1 werden zum\ne) den Hinweis, dass es sich bei der Probezeit um          Abruf bereitgehalten für\ndie Restdauer einer vorherigen Probezeit handelt\n1. die Bußgeldbehörden, die für die Verfolgung von\nunter Angabe der Gründe,\nVerkehrsordnungswidrigkeiten zuständig sind,\n2. aus dem Verkehrszentralregister den Inhalt der Ein-\n2. das Bundeskriminalamt und die Bundespolizei,\ntragungen über die innerhalb der Probezeit began-\ngenen Straftaten und Ordnungswidrigkeiten.                 3. die mit den Aufgaben nach § 2 des Bundespolizei-\ngesetzes betrauten Stellen der Zollverwaltung und\n§ 51                                   die Zollfahndungsdienststellen,\nÜbermittlung von Daten                       4. die Polizeibehörden der Länder.\naus dem Zentralen Fahrerlaubnisregister nach                   (4) Die Daten nach Absatz 1 Nummer 2 werden zum\nden §§ 52 und 55 des Straßenverkehrsgesetzes                 Abruf für die Fahrerlaubnisbehörden bereitgehalten.\n(1) Übermittelt werden dürfen                                  (5) Die Daten nach Absatz 1 Nummer 3 werden zum\n1. im Rahmen des § 52 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des              Abruf bereitgehalten für\nStraßenverkehrsgesetzes für Maßnahmen wegen                1. die Bundespolizei,\nStraftaten oder Ordnungswidrigkeiten oder für Ver-\nwaltungsmaßnahmen nur die nach § 49 gespeicher-            2. die mit den Aufgaben nach § 2 des Bundespolizei-\nten Daten,                                                     gesetzes betrauten Stellen der Zollverwaltung und\ndie Zollfahndungsdienststellen,\n2. im Rahmen des § 52 Absatz 2 des Straßenverkehrs-\ngesetzes für Verkehrs- und Grenzkontrollen sowie           3. das Bundesamt für Güterverkehr,\nfür Straßenkontrollen nur die nach § 49 Absatz 1           4. die Polizeibehörden der Länder.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2010              2003\n§ 53                               folgen können, sobald die Kennung nach Absatz 1\nSatz 1 Nummer 1 oder das Passwort mehr als zweimal\nAutomatisiertes\nhintereinander unrichtig übermittelt wurde. Die abru-\nAnfrage- und Auskunfts-\nfende Stelle hat Maßnahmen zum Schutz gegen unbe-\nverfahren beim Zentralen Fahrerlaubnis-\nrechtigte Nutzungen des Abrufsystems zu treffen.\nregister nach § 54 des Straßenverkehrsgesetzes\n(3) Die übermittelnde Stelle hat sicherzustellen, dass\n(1) Übermittelt werden dürfen nur die Daten nach\ndie Aufzeichnungen nach § 53 Absatz 3 des Straßen-\n§ 51 unter den dort genannten Voraussetzungen.\nverkehrsgesetzes über die Abrufe selbsttätig vorge-\n(2) Die übermittelnde Stelle darf die Übermittlung nur    nommen werden und dass der Abruf bei nicht ord-\nzulassen, wenn deren Durchführung unter Verwendung           nungsgemäßer Aufzeichnung unterbrochen wird. Der\neiner Kennung der zum Empfang der übermittelten Da-          Aufzeichnung unterliegen auch versuchte Abrufe, die\nten berechtigten Behörde erfolgt. Der Empfänger hat          unter Verwendung von fehlerhaften Kennungen mehr\nsicherzustellen, dass die übermittelten Daten nur bei        als einmal vorgenommen wurden. Satz 1 gilt entspre-\nden zum Empfang bestimmten Endgeräten empfangen              chend für die weiteren Aufzeichnungen nach § 53 Ab-\nwerden.                                                      satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes.\n(3) Die übermittelnde Stelle hat durch ein selbsttäti-\nges Verfahren zu gewährleisten, dass eine Übermittlung                                  § 55\nnicht erfolgt, wenn die Kennung nicht oder unrichtig                         Aufzeichnung der Abrufe\nangegeben wurde. Sie hat versuchte Anfragen ohne\nAngabe der richtigen Kennung sowie die Angabe einer             (1) Der Anlass des Abrufs ist unter Verwendung fol-\nfehlerhaften Kennung zu protokollieren. Sie hat ferner       gender Schlüsselzeichen zu übermitteln:\nim Zusammenwirken mit der anfragenden Stelle jedem\nFehlversuch nachzugehen und die Maßnahmen zu er-             A. Überwachung des Straßenverkehrs\ngreifen, die zur Sicherung des ordnungsgemäßen Ver-          B. Grenzkontrollen\nfahrens notwendig sind.\nC. Verwaltungsmaßnahmen auf dem Gebiet des Stra-\n(4) Die übermittelnde Stelle hat sicherzustellen, dass\nßenverkehrs, soweit sie die Berechtigung zum Füh-\ndie Aufzeichnungen nach § 54 Satz 2 des Straßenver-\nren von Kraftfahrzeugen betreffen\nkehrsgesetzes selbsttätig vorgenommen werden und\ndie Übermittlung bei nicht ordnungsgemäßer Aufzeich-         D. Ermittlungsverfahren wegen Straftaten\nnung unterbrochen wird.\nE. Ermittlungsverfahren wegen Verkehrsordnungswid-\nrigkeiten\n§ 54\nF. Sonstige Anlässe.\nSicherung gegen Missbrauch\n(1) Die übermittelnde Stelle darf den Abruf im auto-      Bei Verwendung der Schlüsselzeichen D, E und F ist ein\nmatisierten Verfahren aus dem Zentralen Fahrerlaubnis-       auf den bestimmten Anlass bezogenes Aktenzeichen\nregister nach § 53 des Straßenverkehrsgesetzes nur           oder eine Tagebuchnummer zusätzlich zu übermitteln,\nzulassen, wenn dessen Durchführung unter Verwen-             falls dies beim Abruf angegeben werden kann. Ansons-\ndung                                                         ten ist jeweils in Kurzform bei der Verwendung des\nSchlüsselzeichens D oder E die Art der Straftat oder\n1. einer Kennung des zum Abruf berechtigten Nutzers          der Verkehrsordnungswidrigkeit oder bei Verwendung\nund                                                      des Schlüsselzeichens F die Art der Maßnahme oder\ndes Ereignisses zu bezeichnen.\n2. eines Passwortes\nerfolgt. Nutzer im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 kann             (2) Zur Feststellung der für den Abruf verantwortli-\neine natürliche Person oder eine Dienststelle sein. Bei      chen Person sind der übermittelnden Stelle die Dienst-\nAbruf über ein sicheres, geschlossenes Netz kann die         nummer, die Nummer des Dienstausweises, ein Na-\nKennung nach Satz 1 Nummer 1 auf Antrag des Netz-            menskurzzeichen unter Angabe der Organisationsein-\nbetreibers als einheitliche Kennung für die an dieses        heit oder andere Hinweise mitzuteilen, die unter Hinzu-\nNetz angeschlossenen Nutzer erteilt werden, sofern           ziehung von Unterlagen bei der abrufenden Stelle diese\nder Netzbetreiber selbst abrufberechtigt ist. Die Ver-       Feststellung ermöglichen. Als Hinweise im Sinne von\nantwortung für die Sicherheit des Netzes und die Zu-         Satz 1 gelten insbesondere:\nlassung ausschließlich berechtigter Nutzer trägt bei         1. das nach Absatz 1 übermittelte Aktenzeichen oder\nAnwendung des Satzes 3 der Netzbetreiber. Ist der                die Tagebuchnummer, sofern die Tatsache des Ab-\nNutzer im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 keine natürli-             rufs unter Bezeichnung der hierfür verantwortlichen\nche Person, so hat er sicherzustellen, dass zu jedem             Person aktenkundig gemacht wird,\nAbruf die jeweils abrufende natürliche Person festge-\nstellt werden kann. Der Nutzer oder die abrufende Per-       2. der Funkrufname, sofern dieser zur nachträglichen\nson haben vor dem ersten Abruf ein eigenes Passwort              Feststellung der für den Abruf verantwortlichen Per-\nzu wählen und dieses jeweils spätestens nach einem               son geeignet ist.\nvon der übermittelnden Stelle vorgegebenen Zeitraum\n(3) Für die nach § 53 Absatz 4 des Straßenverkehrs-\nzu ändern.\ngesetzes vorgeschriebenen weiteren Aufzeichnungen\n(2) Die übermittelnde Stelle hat durch ein selbsttäti-    ist § 53 Absatz 3 Satz 2 und 3 des Straßenverkehrs-\nges Verfahren zu gewährleisten, dass keine Abrufe er-        gesetzes entsprechend anzuwenden.","2004          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2010\n§ 56                                   nommen hat und in dem diese Fahrerlaubnis regis-\nAbruf im                                  triert oder umgetauscht wurde unter Angabe des\nautomatisierten Verfahren aus dem                       Tages der Registrierung oder des Umtausches,\nZentralen Fahrerlaubnisregister durch Stellen im            13. die Nummer und der Tag der Ausstellung eines\nAusland nach § 56 des Straßenverkehrsgesetzes                   internationalen Führerscheins, die Geltungsdauer\n(1) Zur Übermittlung aus dem Zentralen Fahrerlaub-             sowie die Behörde, die diesen Führerschein ausge-\nnisregister dürfen durch Abruf im automatisierten Ver-            stellt hat,\nfahren                                                        14. der Tag der Erteilung einer Fahrerlaubnis zur Fahr-\n1. im Rahmen des § 55 Absatz 1 Nummer 1 des Stra-                 gastbeförderung, die Art der Berechtigung, der Tag\nßenverkehrsgesetzes für Verwaltungsmaßnahmen                  des Ablaufs der Geltungsdauer, die Nummer des\nnur die nach § 49 Absatz 1 Nummer 1 bis 3, 5 bis 10           Führerscheins zur Fahrgastbeförderung sowie der\nund 12 bis 15 gespeicherten Daten,                            Tag der Verlängerung,\n2. im Rahmen des § 55 Absatz 1 Nummer 2 und 3 des             15. Hinweise zum Verbleib ausländischer Führerschei-\nStraßenverkehrsgesetzes für Maßnahmen wegen                   ne, auf Grund derer die deutsche Fahrerlaubnis er-\nStraftaten oder Zuwiderhandlungen nur die nach                teilt wurde,\n§ 49 Absatz 1 Nummer 1 bis 3, 5 bis 10 und 13             16. der Tag der unanfechtbaren Versagung der Fahr-\nund 15 gespeicherten Daten                                    erlaubnis, der Tag der Bestandskraft der Entschei-\nbereitgehalten werden.                                            dung, die entscheidende Stelle, der Grund der Ent-\nscheidung und das Aktenzeichen,\n(2) § 51 Absatz 2 (Empfänger der Daten), § 52 Ab-\nsatz 2 (für den Abruf zu verwendende Daten), § 54             17. der Tag der vorläufigen, sofort vollziehbaren sowie\n(Sicherung gegen Missbrauch) und § 55 (Aufzeichnung               der rechts- oder bestandskräftigen Entziehung der\nder Abrufe) sind entsprechend anzuwenden.                         Fahrerlaubnis, der Tag der Rechts- oder Bestands-\nkraft der Entscheidung, die entscheidende Stelle,\n§ 57                                   der Grund der Entscheidung und der Tag des Ab-\nlaufs einer etwaigen Sperre,\nSpeicherung der Daten\nin den örtlichen Fahrerlaubnisregistern               18. der Tag der vorläufigen, sofort vollziehbaren sowie\nder rechts- und bestandskräftigen Aberkennung\nÜber Fahrerlaubnisinhaber sowie über Personen, de-\ndes Rechts, von einer ausländischen Fahrerlaubnis\nnen ein Verbot erteilt wurde, ein Fahrzeug zu führen,\nGebrauch zu machen, der Tag der Rechts- oder Be-\nsind im örtlichen Fahrerlaubnisregister nach § 50 des\nstandskraft, die entscheidende Stelle, der Grund\nStraßenverkehrsgesetzes folgende Daten zu speichern:\nder Entscheidung und der Tag des Ablaufs einer\n1. Familiennamen, Geburtsnamen, sonstige frühere                 etwaigen Sperre,\nNamen, Vornamen, Ordens- oder Künstlernamen,\n19. der Tag des Zugangs der Erklärung über den Ver-\nDoktorgrad, Geschlecht, Tag und Ort der Geburt\nzicht auf die Fahrerlaubnis bei der Fahrerlaubnis-\nsowie die Anschrift,\nbehörde und dem Erklärungsempfänger,\n2. die Klassen der erteilten Fahrerlaubnis,\n20. der Tag der Neuerteilung einer Fahrerlaubnis oder\n3. der Tag der Erteilung der jeweiligen Fahrerlaubnis-           der Erteilung des Rechts, von einer ausländischen\nklasse sowie die erteilende Behörde,                         Fahrerlaubnis wieder Gebrauch zu machen, nach\n4. der Tag des Beginns und des Ablaufs der Probezeit             vorangegangener Entziehung oder Aberkennung\ngemäß § 2a des Straßenverkehrsgesetzes,                      oder vorangegangenem Verzicht, sowie die ertei-\nlende Behörde,\n5. der Tag des Ablaufs der Gültigkeit befristet erteilter\nFahrerlaubnisse sowie der Tag der Verlängerung,          21. der Tag der Rechtskraft der Anordnung einer Sperre\nnach § 69a Absatz 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches,\n6. Auflagen, Beschränkungen und Zusatzangaben zur\ndie anordnende Stelle und der Tag des Ablaufs,\nFahrerlaubnis oder einzelnen Klassen gemäß An-\nlage 9,                                                  22. der Tag des Verbots, ein Fahrzeug zu führen, die\n7. die Fahrerlaubnisnummer oder bei nach bisherigem              entscheidende Stelle, der Tag der Rechts- oder Be-\nstandskraft der Entscheidung sowie der Tag der\nRecht erteilten Fahrerlaubnissen die Listennummer,\nWiederzulassung,\n8. die Führerscheinnummer,\n23. der Tag des Widerrufs oder der Rücknahme der\n9. der Tag der Ausstellung des Führerscheins oder                Fahrerlaubnis, die entscheidende Stelle sowie der\neines Ersatzführerscheins sowie die Behörde, die             Tag der Rechts- oder Bestandskraft der Entschei-\nden Führerschein oder den Ersatzführerschein aus-            dung,\ngestellt hat,\n24. der Tag der Beschlagnahme, Sicherstellung und\n10. die Führerscheinnummer, der Tag der Ausstellung               Verwahrung des Führerscheins nach § 94 der Straf-\nund der Verbleib bisheriger Führerscheine, sofern            prozessordnung, die anordnende Stelle sowie der\ndie Führerscheine nicht amtlich eingezogen oder              Tag der Aufhebung dieser Maßnahmen und der\nvernichtet wurden, sowie ein Hinweis, ob der Füh-            Rückgabe des Führerscheins,\nrerschein zur Einziehung, Beschlagnahme oder Si-\ncherstellung ausgeschrieben ist,                         25. der Tag und die Art von Maßnahmen nach dem\nPunktsystem, die gesetzte Frist, die Teilnahme an\n11. (weggefallen)                                                 einem Aufbauseminar, die Art des Seminars, der\n12. die Bezeichnung des Staates, in dem der Inhaber               Tag seiner Beendigung, der Tag der Ausstellung\neiner deutschen Fahrerlaubnis seinen Wohnsitz ge-            der Teilnahmebescheinigung sowie die Teilnahme","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2010            2005\nan einer verkehrspsychologischen Beratung und                Betroffenen, Staatsangehörigkeit sowie Hinweise\nder Tag der Ausstellung der Teilnahmebescheini-              auf Zweifel an der Identität gemäß § 28 Absatz 5\ngung,                                                        des Straßenverkehrsgesetzes,\n26. der Tag und die Art von Maßnahmen bei Inhabern             2. die entscheidende Stelle, der Tag der Entschei-\neiner Fahrerlaubnis auf Probe, die gesetzte Frist,           dung, die Geschäftsnummer oder das Aktenzei-\ndie Teilnahme an einem Aufbauseminar, die Art                chen, die mitteilende Stelle und der Tag der Mittei-\ndes Seminars, der Tag seiner Beendigung, der Tag             lung,\nder Ausstellung der Teilnahmebescheinigung sowie          3. Ort, Tag und Zeit der Tat, die Angabe, ob die Tat in\ndie Teilnahme an einer verkehrspsychologischen               Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall steht, die\nBeratung und der Tag der Ausstellung der Teilnah-            Art der Verkehrsteilnahme sowie die Fahrzeugart,\nmebescheinigung.\n4. der Tag des ersten Urteils oder bei einem Straf-\n§ 58                                 befehl der Tag der Unterzeichnung durch den\nRichter sowie der Tag der Rechtskraft oder Unan-\nÜbermittlung von Daten                            fechtbarkeit, der Tag der Maßnahme nach den §§ 94\naus den örtlichen Fahrerlaubnisregistern                   und 111a der Strafprozessordnung,\n(1) Für die Verfolgung von Straftaten, zur Vollstre-        5. bei Entscheidungen wegen einer Straftat oder einer\nckung und zum Vollzug von Strafen dürfen im Rahmen                Ordnungswidrigkeit die rechtliche Bezeichnung der\ndes § 52 Absatz 1 Nummer 1 des Straßenverkehrsge-                 Tat unter Angabe der angewendeten Vorschriften,\nsetzes nur die nach § 57 Nummer 1 bis 10 und 12 bis 15            bei sonstigen Entscheidungen die Art, die Rechts-\ngespeicherten Daten übermittelt werden.                           grundlagen sowie bei verwaltungsbehördlichen\n(2) Für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten und            Entscheidungen nach § 28 Absatz 3 Nummer 4, 5,\ndie Vollstreckung von Bußgeldbescheiden und ihren                 6, 8 und 10 des Straßenverkehrsgesetzes der\nNebenfolgen dürfen im Rahmen des § 52 Absatz 1                    Grund der Entscheidung,\nNummer 2 des Straßenverkehrsgesetzes nur die nach              6. die Haupt- und Nebenstrafen, die nach § 59 des\n§ 57 Nummer 1 bis 10 und 12 bis 15 gespeicherten                  Strafgesetzbuches vorbehaltene Strafe, das Abse-\nDaten übermittelt werden.                                         hen von Strafe, die Maßregeln der Besserung und\n(3) Für                                                        Sicherung, die Erziehungsmaßregeln, die Zuchtmit-\ntel oder die Jugendstrafe, die Geldbuße und das\n1. die Erteilung, Verlängerung, Entziehung oder Be-\nFahrverbot, auch bei Gesamtstrafenbildung für die\nschränkung einer Fahrerlaubnis,\neinbezogene Entscheidung,\n2. die Aberkennung oder Einschränkung des Rechts,\n7. bei einer Entscheidung wegen einer Straftat oder\nvon einer ausländischen Fahrerlaubnis Gebrauch zu\neiner Ordnungswidrigkeit die nach § 4 des Straßen-\nmachen,\nverkehrsgesetzes in Verbindung mit § 40 dieser\n3. das Verbot, ein Fahrzeug zu führen,                            Verordnung vorgeschriebene Punktzahl und die\n4. die Anordnung von Auflagen zu einer Fahrerlaubnis              entsprechende Kennziffer,\ndürfen die Fahrerlaubnisbehörden einander im Rahmen            8. die Fahrerlaubnisdaten unter Angabe der Fahr-\ndes § 52 Absatz 1 Nummer 3 des Straßenverkehrsge-                 erlaubnisnummer, der Art der Fahrerlaubnis, der\nsetzes nur die nach § 57 Nummer 1 bis 10 und 12 bis 15            Fahrerlaubnisklassen, der erteilenden Behörde und\ngespeicherten Daten übermitteln.                                  des Tages der Erteilung, soweit sie im Rahmen von\nEntscheidungen wegen Straftaten oder Ordnungs-\n(4) Für Verkehrs- und Grenzkontrollen dürfen im                widrigkeiten dem Verkehrszentralregister mitgeteilt\nRahmen des § 52 Absatz 2 des Straßenverkehrsgeset-                sind,\nzes nur die nach § 57 Nummer 1, 2, 4 bis 10 und 12\ngespeicherten Daten übermittelt werden.                        9. bei einer Versagung oder Entziehung der Fahr-\nerlaubnis durch eine Fahrerlaubnisbehörde der\n(5) Die Daten nach den Absätzen 1, 2 und 4 dürfen              Grund der Entscheidung und die entsprechende\nfür die dort genannten Zwecke aus dem örtlichen Fahr-             Kennziffer sowie den Tag des Ablaufs einer Sperr-\nerlaubnisregister im automatisierten Verfahren abgeru-            frist,\nfen werden. § 52 Absatz 2, 3 und 5, §§ 53, 54 und 55\nAbsatz 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden.                  10. bei einem Verzicht auf die Fahrerlaubnis der Tag\ndes Zugangs der Verzichtserklärung bei der zustän-\ndigen Behörde,\n2 . Ve r k e h r s z e n t r a l r e g i s t e r\n11. bei einem Fahrverbot der Hinweis auf § 25 Ab-\n§ 59                                 satz 2a Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes und\nder Tag des Fristablaufs sowie bei einem Verbot\nSpeicherung der                              oder einer Beschränkung, ein fahrerlaubnisfreies\nDaten im Verkehrszentralregister                       Fahrzeug zu führen, der Tag des Ablaufs oder der\n(1) Im Verkehrszentralregister sind im Rahmen von              Aufhebung der Maßnahme,\n§ 28 Absatz 3 des Straßenverkehrsgesetzes folgende            12. bei der Teilnahme an einem Aufbauseminar oder\nDaten zu speichern:                                               einer verkehrspsychologischen Beratung die recht-\n1. Familiennamen, Geburtsnamen, sonstige frühere                 liche Grundlage, der Tag der Beendigung des\nNamen, soweit hierzu Eintragungen vorliegen, Vor-            Aufbauseminars, der Tag der Ausstellung der Teil-\nnamen, Ordens- oder Künstlernamen, Doktorgrad,               nahmebescheinigung und der Tag, an dem die\nGeschlecht, Tag und Ort der Geburt, Anschrift des            Bescheinigung der Behörde vorgelegt wurde,","2006           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2010\n13. der Punktabzug auf Grund der Teilnahme an einem            Registerpflicht nicht begründet hätte. In Fällen der\nAufbauseminar oder einer verkehrspsychologi-              Tatmehrheit (§ 20 des Gesetzes über Ordnungswidrig-\nschen Beratung,                                           keiten) sind nur die registerpflichtigen Teile einzutragen.\n14. bei Maßnahmen nach § 2a Absatz 2 Satz 1 Num-\nmer 1 und 2 und § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1                                         § 60\nund 2 des Straßenverkehrsgesetzes die Behörde,                             Übermittlung von Daten\nder Tag und die Art der Maßnahme sowie die ge-                   nach § 30 des Straßenverkehrsgesetzes\nsetzte Frist, die Geschäftsnummer oder das Akten-            (1) Für Maßnahmen wegen Straftaten oder Ord-\nzeichen.                                                  nungswidrigkeiten werden gemäß § 30 Absatz 1 Num-\n(2) Über Entscheidungen und Erklärungen im Rah-             mer 1 und 2 des Straßenverkehrsgesetzes die auf\nmen des § 39 Absatz 2 des Fahrlehrergesetzes werden            Grund des § 28 Absatz 3 Nummer 1 bis 3 des Straßen-\ngespeichert:                                                   verkehrsgesetzes nach § 59 Absatz 1 dieser Verord-\nnung gespeicherten Daten und – soweit Kenntnis über\n1. die Angaben zur Person nach Absatz 1 Nummer 1               den Besitz von Fahrerlaubnissen und Führerscheinen\nmit Ausnahme des Hinweises auf Zweifel an der              sowie über die Berechtigung zum Führen von Kraftfahr-\nIdentität,                                                 zeugen erforderlich ist – die auf Grund des § 28 Ab-\n2. die Angaben zur Entscheidung nach Absatz 1 Num-             satz 3 Nummer 1 bis 10 des Straßenverkehrsgesetzes\nmer 2,                                                     nach § 59 Absatz 1 dieser Verordnung gespeicherten\nDaten übermittelt.\n3. Ort und Tag der Tat,\n(2) Für Verwaltungsmaßnahmen nach dem Straßen-\n4. der Tag der Unanfechtbarkeit, sofortigen Vollziehbar-       verkehrsgesetz oder dieser Verordnung werden gemäß\nkeit oder Rechtskraft der Entscheidung, des Ruhens         § 30 Absatz 1 Nummer 3 des Straßenverkehrsgesetzes\noder des Erlöschens der Fahrlehrerlaubnis oder der         die auf Grund des § 28 Absatz 3 des Straßenverkehrs-\nTag der Abgabe der Erklärung,                              gesetzes nach § 59 Absatz 1 dieser Verordnung gespei-\n5. die Angaben zur Entscheidung nach Absatz 1 Num-             cherten Daten übermittelt. Für Verwaltungsmaßnahmen\nmer 5,                                                     nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung wegen\nder Zustimmung der zuständigen Behörden zur Betrau-\n6. die Höhe der Geldbuße,                                      ung mit der Durchführung der Untersuchungen nach\n7. die Angaben zur Fahrlehrerlaubnis in entsprechen-           § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (Num-\nder Anwendung des Absatzes 1 Nummer 8,                     mer 3.7 der Anlage VIIIb der Straßenverkehrs-Zulas-\nsungs-Ordnung) werden gemäß § 30 Absatz 1 Num-\n8. bei einer Versagung der Fahrlehrerlaubnis der Grund         mer 3 des Straßenverkehrsgesetzes die auf Grund des\nder Entscheidung,                                          § 28 Absatz 3 Nummer 1 bis 10 des Straßenverkehrs-\n9. der Hinweis aus dem Zentralen Fahrerlaubnisregister         gesetzes nach § 59 Absatz 1 dieser Verordnung gespei-\nbei Erteilung einer Fahrlehrerlaubnis nach vorange-        cherten Daten übermittelt. Für Verwaltungsmaßnahmen\ngangener Versagung, Rücknahme und vorangegan-              nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung wegen\ngenem Widerruf.                                            1. der Anerkennung von Kraftfahrzeugwerkstätten zur\n(3) Enthält eine strafgerichtliche Entscheidung so-             Durchführung von Sicherheitsprüfungen nach An-\nwohl registerpflichtige als auch nicht registerpflichtige          lage VIIIc der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung,\nTeile, werden in Fällen der Tateinheit (§ 52 des Straf-        2. der Anerkennung von Überwachungsorganisationen\ngesetzbuches) nur die registerpflichtigen Taten sowie              nach Anlage VIIIb der Straßenverkehrs-Zulassungs-\ndie Folgen mit dem Hinweis aufgenommen, dass diese                 Ordnung,\nsich auch auf nicht registerpflichtige Taten beziehen. In\n3. der Anerkennung von Kraftfahrzeugwerkstätten zur\nFällen der Tatmehrheit (§ 53 des Strafgesetzbuches und\nDurchführung von Abgasuntersuchungen nach An-\n§ 460 der Strafprozessordnung) sind die registerpflich-\nlage VIIIc der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung\ntigen Taten mit ihren Einzelstrafen und einem Hinweis\nund für die Zuteilung von roten Kennzeichen nach\neinzutragen, dass diese in einer Gesamtstrafe aufge-\n§ 16 Absatz 3 oder § 17 der Fahrzeug-Zulassungs-\ngangen sind; ist auf eine einheitliche Jugendstrafe (§ 31\nverordnung\ndes Jugendgerichtsgesetzes) erkannt worden, wird nur\ndie Verurteilung wegen der registerpflichtigen Strafta-        werden gemäß § 30 Absatz 1 Nummer 3 des Straßen-\nten, nicht aber die Höhe der Jugendstrafe eingetragen.         verkehrsgesetzes die auf Grund des § 28 Absatz 3\nDie Eintragung sonstiger Folgen bleibt unberührt.              Nummer 1 bis 3 des Straßenverkehrsgesetzes nach\n§ 59 Absatz 1 dieser Verordnung gespeicherten Daten\n(4) Enthält eine Entscheidung wegen einer Ord-\nübermittelt.\nnungswidrigkeit sowohl registerpflichtige als auch nicht\nregisterpflichtige Teile, werden in Fällen der Tateinheit         (3) Für Verwaltungsmaßnahmen\n(§ 19 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) nur die          1. nach dem Fahrlehrergesetz oder den auf Grund die-\nregisterpflichtigen Taten sowie die Folgen mit dem Hin-            ses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften,\nweis eingetragen, dass sich die Geldbuße auch auf\nnicht registerpflichtige Taten bezieht; als registerpflich-    2. nach dem Kraftfahrsachverständigengesetz oder\ntige Teile sind auch die Ordnungswidrigkeiten nach den             den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechts-\n§§ 24, 24a oder § 24c des Straßenverkehrsgesetzes                  vorschriften,\nanzusehen, für die bei eigenständiger Begehung in der          3. nach dem Gesetz über das Fahrpersonal im Stra-\nRegel nur ein Verwarnungsgeld zu erheben gewesen                   ßenverkehr oder den auf Grund dieses Gesetzes er-\noder eine Geldbuße festgesetzt worden wäre, die die                lassenen Rechtsvorschriften","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2010              2007\nwerden gemäß § 30 Absatz 2 des Straßenverkehrsge-              2. die Tatsache, ob über die betreffende Person Eintra-\nsetzes die auf Grund des § 28 Absatz 3 Nummer 1                    gungen vorhanden sind,\nbis 10 des Straßenverkehrsgesetzes nach § 59 Absatz 1          3. die Eintragungen über Ordnungswidrigkeiten mit den\n– für Verwaltungsmaßnahmen nach Nummer 1 zusätz-                   Angaben über\nlich nach § 59 Absatz 2 – dieser Verordnung gespei-\ncherten Daten übermittelt. Für Verwaltungsmaßnahmen                a) die entscheidende Stelle, den Tag der Entschei-\ndung und die Geschäftsnummer oder das Akten-\n1. auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen über die                   zeichen, die mitteilende Stelle und den Tag der\nNotfallrettung und den Krankentransport,                          Mitteilung, den Tag der Rechtskraft,\n2. nach dem Personenbeförderungsgesetz oder den                    b) Ort, Tag und Zeit der Tat, die Angabe, ob die Tat\nauf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvor-                   im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall\nschriften,                                                        steht, die Art der Verkehrsteilnahme sowie die\n3. nach dem Güterkraftverkehrsgesetz oder den auf                     Fahrzeugart,\nGrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschrif-              c) die rechtliche Bezeichnung der Tat unter Angabe\nten,                                                              der anzuwendenden Vorschriften, die Höhe der\n4. nach dem Gesetz über die Beförderung gefährlicher                  Geldbuße und das Fahrverbot,\nGüter oder den auf Grund dieses Gesetzes erlasse-\nd) bei einem Fahrverbot den Hinweis auf § 25 Ab-\nnen Rechtsvorschriften\nsatz 2a Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes und\nwerden gemäß § 30 Absatz 2 des Straßenverkehrsge-                     den Tag des Fristablaufs,\nsetzes die auf Grund des § 28 Absatz 3 Nummer 1 bis 3\ne) die Fahrerlaubnis nach § 59 Absatz 1 Nummer 8,\ndes Straßenverkehrsgesetzes nach § 59 Absatz 1 die-\nser Verordnung gespeicherten Daten übermittelt.                    f) die nach § 4 des Straßenverkehrsgesetzes in Ver-\nbindung mit § 40 dieser Verordnung vorgeschrie-\n(4) Für Verkehrs- und Grenzkontrollen gemäß § 30\nbene Punktzahl und die entsprechende Kennzif-\nAbsatz 3 des Straßenverkehrsgesetzes werden die auf\nfer,\nGrund des § 28 Absatz 3 Nummer 2, 3 (1. Alternative)\nund 4 bis 9 des Straßenverkehrsgesetzes nach § 59              4. die Angaben über die Fahrerlaubnis (Klasse, Art und\nAbsatz 1 dieser Verordnung gespeicherten Daten über-               etwaige Beschränkungen) sowie\nmittelt.                                                           a) die unanfechtbare Versagung einer Fahrerlaubnis,\n(5) Für luftverkehrsrechtliche Maßnahmen gemäß                     einschließlich der Ablehnung der Verlängerung ei-\n§ 30 Absatz 4 des Straßenverkehrsgesetzes und                         ner befristeten Fahrerlaubnis,\nschiffsverkehrsrechtliche Maßnahmen gemäß § 30 Ab-                 b) die rechtskräftige Anordnung einer Fahrerlaubnis-\nsatz 4a des Straßenverkehrsgesetzes werden die auf                    sperre und der Tag des Ablaufs der Sperrfrist,\nGrund des § 28 Absatz 3 Nummer 1 bis 10 des Stra-\nßenverkehrsgesetzes nach § 59 Absatz 1 dieser Verord-              c) die rechtskräftige oder vorläufige Entziehung ei-\nnung gespeicherten Daten übermittelt.                                 ner Fahrerlaubnis und der Tag des Ablaufs der\nSperrfrist,\n(6) Im Rahmen des § 30 Absatz 7 des Straßenver-\nkehrsgesetzes werden die auf Grund des § 28 Absatz 3               d) die unanfechtbare oder sofort vollziehbare Ent-\nNummer 1 bis 10 des Straßenverkehrsgesetzes nach                      ziehung oder Rücknahme sowie der unanfecht-\n§ 59 Absatz 1 dieser Verordnung gespeicherten Daten                   bare oder sofort vollziehbare Widerruf einer Fahr-\nerlaubnis,\n1. für Verwaltungsmaßnahmen auf dem Gebiet des\nStraßenverkehrs den Straßenverkehrsbehörden und                e) das Bestehen eines rechtskräftigen Fahrverbots\nunter Angabe des Tages des Ablaufs des Verbots,\n2. für die Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen\nRechtsvorschriften auf dem Gebiet des Straßenver-              f) die rechtskräftige Aberkennung des Rechts, von\nkehrs oder für die Verfolgung von Straftaten den                  einer ausländischen Fahrerlaubnis Gebrauch zu\nPolizei- und Justizbehörden                                       machen und der Tag des Ablaufs der Sperrfrist,\nunmittelbar übermittelt, wenn nicht der Empfängerstaat             g) die Beschlagnahme, Sicherstellung oder Verwah-\nmitgeteilt hat, dass andere Behörden zuständig sind.                  rung des Führerscheins nach § 94 der Strafpro-\nzessordnung und\n§ 61                                    h) der Verzicht auf eine Fahrerlaubnis.\nAbruf im automatisierten Verfahren                     (2) Der Abruf darf nur unter Verwendung der Anga-\nnach § 30a des Straßenverkehrsgesetzes                  ben zur Person erfolgen.\n(1) Zur Übermittlung nach § 30a Absatz 1 und 3 des             (3) Die Daten nach Absatz 1 Nummer 1 und 4 wer-\nStraßenverkehrsgesetzes durch Abruf im automatisier-           den bereitgehalten für die für Verfolgung von Straftaten,\nten Verfahren dürfen folgende Daten bereitgehalten             zur Vollstreckung oder zum Vollzug von Strafen sowie\nwerden:                                                        für die für Verkehrs- und Grenzkontrollen zuständigen\n1. Familiennamen, Geburtsnamen, sonstige frühere               Stellen.\nNamen, soweit hierzu Eintragungen vorliegen, Vor-             (4) Die Daten nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 werden\nnamen, Ordens- oder Künstlernamen, Doktorgrad,             bereitgehalten für die zur Verfolgung von Ordnungswid-\nGeschlecht, Tag und Ort der Geburt, Anschrift des          rigkeiten und zur Vollstreckung von Bußgeldbescheiden\nBetroffenen, Staatsangehörigkeit sowie Hinweise            und ihren Nebenfolgen nach dem Straßenverkehrs-\nauf Zweifel an der Identität gemäß § 28 Absatz 5           gesetz und dem Gesetz über das Fahrpersonal im Stra-\ndes Straßenverkehrsgesetzes,                               ßenverkehr zuständigen Stellen.","2008         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2010\n(5) Die Daten nach Absatz 1 Nummer 1 bis 4 werden                                     IV.\nbereitgehalten für die für Verwaltungsmaßnahmen auf\nGrund des Straßenverkehrsgesetzes und der auf ihm                               Anerkennung und\nberuhenden Rechtsvorschriften zuständigen Stellen.                  Akkreditierung für bestimmte Aufgaben\n(6) Wegen der Sicherung gegen Missbrauch ist § 54                                    § 65\nund wegen der Aufzeichnungen der Abrufe § 55 anzu-\nwenden.                                                                         Ärztliche Gutachter\nDer Facharzt hat seine verkehrsmedizinische Qualifi-\n(7) Im Rahmen von § 30 Absatz 7 des Straßenver-           kation (§ 11 Absatz 2 Satz 3 Nummer 1), die sich aus\nkehrsgesetzes dürfen die in § 30a Absatz 5 des Stra-         den maßgeblichen landesrechtlichen Vorschriften er-\nßenverkehrsgesetzes genannten Daten aus dem Ver-             gibt, auf Verlangen der Fahrerlaubnisbehörde nachzu-\nkehrszentralregister durch Abruf im automatisierten          weisen. Der Nachweis erfolgt durch die Vorlage eines\nVerfahren den in § 60 Absatz 6 genannten Stellen in          Zeugnisses der zuständigen Ärztekammer. Abweichend\neinem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in           von Satz 1 und 2 reicht auch eine mindestens einjährige\neinem anderen Vertragsstaat des Abkommens über               Zugehörigkeit zu einer Begutachtungsstelle für Fahreig-\nden Europäischen Wirtschaftsraum übermittelt werden.         nung (Anlage 14) aus.\n§ 62                                                         § 66\nAutomatisiertes                                   Begutachtungsstelle für Fahreignung\nAnfrage- und Auskunftsverfahren                      (1) Begutachtungsstellen für Fahreignung bedürfen\nnach § 30b des Straßenverkehrsgesetzes                 der amtlichen Anerkennung durch die zuständige\noberste Landesbehörde oder durch die von ihr be-\n(1) Die Übermittlung der Daten nach § 60 Absatz 1,        stimmte oder nach Landesrecht zuständige Stelle.\n2, 5 und 6 ist auch in einem automatisierten Anfrage-\nund Auskunftsverfahren zulässig.                                (2) Die Anerkennung kann erteilt werden, wenn ins-\nbesondere die Voraussetzungen nach Anlage 14 vorlie-\n(2) § 53 ist anzuwenden.                                  gen.\n§ 63                                                         § 67\nSehteststelle\nVorzeitige Tilgung\n(1) Sehteststellen bedürfen – unbeschadet der Ab-\n(1) Wurde die Fahrerlaubnis durch eine Fahrerlaub-        sätze 4 und 5 – der amtlichen Anerkennung durch die\nnisbehörde ausschließlich wegen körperlicher oder            zuständige oberste Landesbehörde oder durch die von\ngeistiger Mängel oder wegen fehlender Befähigung ent-        ihr bestimmte oder nach Landesrecht zuständige Stelle.\nzogen oder aus den gleichen Gründen versagt, ist die\n(2) Die Anerkennung kann erteilt werden, wenn\nEintragung mit dem Tag der Erteilung der neuen Fahr-\nerlaubnis zu tilgen.                                         1. der Antragsteller, bei juristischen Personen die nach\nGesetz oder Satzung zur Vertretung berufenen Per-\n(2) Eintragungen von gerichtlichen Entscheidungen             sonen, zuverlässig sind und\nüber die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis, von\nanfechtbaren Entscheidungen der Fahrerlaubnisbehör-          2. der Antragsteller nachweist, dass er über die erfor-\nden sowie von Maßnahmen nach § 94 der Strafpro-                  derlichen Fachkräfte und über die notwendigen der\nzessordnung sind zu tilgen, wenn die betreffenden Ent-           DIN 58220 Teil 6, Ausgabe Januar 1997, entspre-\nscheidungen aufgehoben wurden.                                   chenden Sehtestgeräte verfügt und dass eine regel-\nmäßige ärztliche Aufsicht über die Durchführung des\nSehtests gewährleistet ist.\n§ 64\n(3) Die Anerkennung kann mit Nebenbestimmungen,\nIdentitätsnachweis                        insbesondere mit Auflagen verbunden werden, um\nsicherzustellen, dass die Sehtests ordnungsgemäß\n(1) Als Identitätsnachweis bei Auskünften nach § 30       durchgeführt werden. Sie ist zurückzunehmen, wenn\nAbsatz 8 oder § 58 des Straßenverkehrsgesetzes wer-          bei ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen nach Ab-\nden anerkannt                                                satz 2 nicht vorgelegen hat; davon kann abgesehen\nwerden, wenn der Mangel nicht mehr besteht. Die An-\n1. die amtliche Beglaubigung der Unterschrift,               erkennung ist zu widerrufen, wenn nachträglich eine\nder Voraussetzungen nach Absatz 2 weggefallen ist,\n2. die Ablichtung des Personalausweises oder des\nwenn der Sehtest wiederholt nicht ordnungsgemäß\nPasses oder\ndurchgeführt oder wenn sonst gegen die Pflichten aus\n3. bei persönlicher Antragstellung der Personalaus-          der Anerkennung oder gegen Auflagen grob verstoßen\nweis, der Pass oder der behördliche Dienstausweis.       worden ist. Die oberste Landesbehörde oder die von ihr\nbestimmte oder nach Landesrecht zuständige Stelle\n(2) Für die Auskunft an einen beauftragten Rechts-        übt die Aufsicht über die Inhaber der Anerkennung aus.\nanwalt ist die Vorlage einer entsprechenden Voll-            Die die Aufsicht führende Stelle kann selbst prüfen oder\nmachtserklärung oder einer Fotokopie hiervon erforder-       durch einen von ihr bestimmten Sachverständigen prü-\nlich.                                                        fen lassen, ob die Voraussetzungen für die Anerken-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2010             2009\nnung noch gegeben sind, ob die Sehtests ordnungsge-           sind. Die Anerkennung kann befristet und mit Auflagen\nmäß durchgeführt und ob die sich sonst aus der Aner-          (insbesondere hinsichtlich der Fortbildung der mit der\nkennung oder den Auflagen ergebenden Pflichten erfüllt        Unterweisung und der Ausbildung befassten Personen)\nwerden. Die Sehteststelle hat der die Aufsicht führen-        verbunden werden, um die ordnungsgemäßen Unter-\nden Stelle auf Verlangen Angaben über Zahl und Ergeb-         weisungen und Ausbildungen sicherzustellen. Die Aner-\nnis der durchgeführten Sehtests zu übermitteln.               kennung ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung\neine der Voraussetzungen nach Satz 1 nicht vorgelegen\n(4) Betriebe von Augenoptikern gelten als amtlich\nhat; davon kann abgesehen werden, wenn der Mangel\nanerkannt; sie müssen gewährleisten, dass die Voraus-\nnicht mehr besteht. Die Anerkennung ist zu widerrufen,\nsetzungen des Absatzes 2, ausgenommen die ärztliche\nwenn nachträglich eine der Voraussetzungen nach\nAufsicht, gegeben sind. Die Anerkennung kann durch\nSatz 1 weggefallen ist, wenn die Unterweisungen oder\ndie oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte\nAusbildungen wiederholt nicht ordnungsgemäß durch-\noder nach Landesrecht zuständige Stelle nachträglich\ngeführt worden sind oder wenn sonst gegen die Pflich-\nmit Auflagen verbunden werden, um sicherzustellen,\nten aus der Anerkennung oder gegen Auflagen gröblich\ndass die Sehtests ordnungsgemäß durchgeführt wer-\nverstoßen worden ist. Die für das Fahrerlaubniswesen\nden. Die Anerkennung ist im Einzelfall nach Maßgabe\noder das Gesundheitswesen zuständige oberste Lan-\ndes Absatzes 3 Satz 3 zu widerrufen. Hinsichtlich der\ndesbehörde oder die von ihr bestimmte oder nach\nAufsicht ist Absatz 3 Satz 4 und 5 entsprechend anzu-\nLandesrecht zuständige Stelle übt die Aufsicht über\nwenden. Die oberste Landesbehörde kann die Befug-\ndie Inhaber der Anerkennung aus. Die die Aufsicht füh-\nnisse auf die örtlich zuständige Augenoptikerinnung\nrende Stelle kann selbst prüfen oder durch von ihr be-\noder deren Landesverbände nach Landesrecht übertra-\nstimmte Sachverständige prüfen lassen, ob die Voraus-\ngen.\nsetzungen für die Anerkennung noch gegeben sind, ob\n(5) Außerdem gelten                                        die Unterweisungen und Ausbildungen ordnungsge-\n1. Begutachtungsstellen für Fahreignung (§ 66),               mäß durchgeführt und ob die sich sonst aus der Aner-\nkennung oder den Auflagen ergebenden Pflichten erfüllt\n2. der Arzt des Gesundheitsamtes oder ein anderer             werden.\nArzt der öffentlichen Verwaltung und\n3. die Ärzte mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedi-                                   § 69\nzin“ und die Ärzte mit der Zusatzbezeichnung „Be-                                Stellen zur\ntriebsmedizin“                                                    Durchführung der Fahrerlaubnisprüfung\nals amtlich anerkannte Sehteststelle. Absatz 4 ist anzu-         (1) Die Durchführung der Fahrerlaubnisprüfung ob-\nwenden.                                                       liegt den amtlich anerkannten Sachverständigen oder\nPrüfern für den Kraftfahrzeugverkehr bei den Techni-\n§ 68                               schen Prüfstellen für den Kraftfahrzeugverkehr nach\nStellen für die                         dem Kraftfahrsachverständigengesetz im Sinne der\nUnterweisung in lebensrettenden Sofort-               §§ 10 und 14 des Kraftfahrsachverständigengesetzes\nmaßnahmen und die Ausbildung in Erster Hilfe               sowie den amtlich anerkannten Prüfern und Sachver-\nständigen im Sinne des § 16 des Kraftfahrsachverstän-\n(1) Stellen, die Unterweisungen in lebensrettenden         digengesetzes.\nSofortmaßnahmen oder Ausbildungen in Erster Hilfe\nfür den Erwerb einer Fahrerlaubnis durchführen, bedür-           (2) Die Fahrerlaubnisprüfung ist nach Anlage 7\nfen der amtlichen Anerkennung durch die für das Fahr-         durchzuführen.\nerlaubniswesen oder das Gesundheitswesen zustän-                 (3) Die für die Durchführung der Fahrerlaubnisprü-\ndige oberste Landesbehörde oder durch die von ihr             fung erhobenen personenbezogenen Daten sind nach\nbestimmte oder nach Landesrecht zuständige Stelle.            Ablauf des fünften Kalenderjahres nach Erledigung des\n(2) Die Anerkennung ist zu erteilen, wenn                  Prüfauftrags zu löschen.\n1. keine Tatsachen vorliegen, die den Antragsteller, bei                                § 70\njuristischen Personen die nach dem Gesetz oder der\nSatzung zur Vertretung berechtigten Personen, und                                 Kurse zur\ndas Ausbildungspersonal für die Unterweisung in                   Wiederherstellung der Kraftfahreignung\nlebensrettenden Sofortmaßnahmen und die Aus-                 (1) Kurse zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung\nbildung in Erster Hilfe als unzuverlässig erscheinen      können von der zuständigen obersten Landesbehörde\nlassen und                                                oder der von ihr bestimmten oder nach Landesrecht\n2. die Befähigung für das Ausbildungspersonal nach-           zuständigen Stelle für Zwecke nach § 11 Absatz 10 an-\ngewiesen ist sowie geeignete Ausbildungsräume             erkannt werden, wenn\nund die notwendigen Lehrmittel für den theoreti-          1. den Kursen ein auf wissenschaftlicher Grundlage\nschen Unterricht und die praktischen Übungen zur              entwickeltes Konzept zugrunde liegt,\nVerfügung stehen.\n2. die Geeignetheit der Kurse durch ein unabhängiges\nDie nach Absatz 1 zuständige oberste Landesbehörde                wissenschaftliches Gutachten bestätigt worden ist,\noder die von ihr bestimmte oder nach Landesrecht\nzuständige Stelle kann zur Vorbereitung ihrer Entschei-       3. die Kursleiter\ndung die Beibringung eines Gutachtens einer fachlich              a) den Abschluss eines Hochschulstudiums als Di-\ngeeigneten Stelle oder Person darüber anordnen, ob                   plom-Psychologe oder einen gleichwertigen Mas-\ndie Voraussetzungen für die Anerkennung gegeben                      ter-Abschluss in Psychologie,","2010          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2010\nb) eine verkehrspsychologische Ausbildung an einer               sprechend den Richtlinien des Berufsverbandes\nUniversität oder gleichgestellten Hochschule                  Deutscher Psychologinnen und Psychologen e. V.\noder bei einer Stelle, die sich mit der Begutach-             oder durch eine vergleichbare psychotherapeuti-\ntung oder Wiederherstellung der Kraftfahreignung              sche Tätigkeit und\nbefasst,                                               4. Teilnahme an einem vom Berufsverband Deutscher\nc) Kenntnisse und Erfahrungen in der Untersuchung             Psychologinnen und Psychologen e. V. anerkannten\nund Begutachtung der Eignung von Kraftfahrern              Qualitätssicherungssystem, soweit der Berater nicht\nund                                                        bereits in ein anderes, vergleichbares Qualitäts-\nd) eine Ausbildung als Kursleiter in Kursen für Kraft-        sicherungssystem einbezogen ist. Erforderlich sind\nfahrer, die Zuwiderhandlungen gegen verkehrs-              mindestens:\nrechtliche Vorschriften begangen haben,                    a) Nachweis einer Teilnahme an einem Einführungs-\nnachweisen,                                                      seminar über Verkehrsrecht von mindestens\n16 Stunden,\n4. die Wirksamkeit der Kurse in einem nach dem Stand\nder Wissenschaft durchgeführten Bewertungsver-                b) regelmäßiges Führen einer standardisierten Bera-\nfahren (Evaluation) nachgewiesen worden sind und                 tungsdokumentation über jede Beratungssitzung,\n5. ein Qualitätssicherungssystem gemäß dem nach                   c) regelmäßige Kontrollen und Auswertung der\n§ 72 vorgesehenen Verfahren vorgelegt wird.                      Beratungsdokumente und\n(2) Die Kurse sind nach ihrer ersten Evaluation je-            d) Nachweis der Teilnahme an einer Fortbildungs-\nweils bis zum Ablauf von 15 Jahren nachzuevaluieren.                 veranstaltung oder Praxisberatung von mindes-\ntens 16 Stunden innerhalb jeweils von zwei Jah-\n(3) § 37 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.\nren.\n§ 71                                 (3) Der Berater hat der Sektion Verkehrspsychologie\ndes Berufsverbandes Deutscher Psychologinnen und\nVerkehrspsychologische Beratung\nPsychologen e. V. alle zwei Jahre eine Bescheinigung\n(1) Für die Durchführung der verkehrspsychologi-           über die erfolgreiche Teilnahme an der Qualitätssiche-\nschen Beratung nach § 4 Absatz 9 des Straßenver-              rung vorzulegen. Die Sektion hat der nach Absatz 5\nkehrsgesetzes gelten die Personen im Sinne dieser Vor-        zuständigen Behörde oder Stelle unverzüglich mitzu-\nschrift als amtlich anerkannt, die eine Bestätigung nach      teilen, wenn die Bescheinigung innerhalb der vorge-\nAbsatz 2 der Sektion Verkehrspsychologie im Berufs-           schriebenen Frist nicht vorgelegt wird oder sonst die\nverband Deutscher Psychologinnen und Psychologen              Voraussetzungen nach Absatz 2 nicht mehr vorliegen\ne. V. besitzen.                                               oder der Berater die Beratung nicht ordnungsgemäß\n(2) Die Sektion Verkehrspsychologie im Berufsver-          durchgeführt oder sonst gegen die Pflichten aus der\nband Deutscher Psychologinnen und Psychologen                 Anerkennung oder gegen Auflagen gröblich verstoßen\ne. V. hat die Bestätigung auszustellen, wenn der Bera-        hat.\nter folgende Voraussetzungen nachweist:                          (4) Die Anerkennung ist zurückzunehmen, wenn eine\n1. Abschluss eines Hochschulstudiums als Diplom-              der Voraussetzungen im Zeitpunkt ihrer Bestätigung\nPsychologe oder eines gleichwertigen Master-Ab-           nach Absatz 2 nicht vorgelegen hat; davon kann abge-\nschlusses in Psychologie,                                 sehen werden, wenn der Mangel nicht mehr besteht.\n2. eine verkehrspsychologische Ausbildung an einer            Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn nachträglich\nUniversität oder gleichgestellten Hochschule oder         eine der Voraussetzungen nach Absatz 2 weggefallen\neiner Stelle, die sich mit der Begutachtung oder Wie-     ist, die verkehrspsychologische Beratung nicht ord-\nderherstellung der Kraftfahreignung befasst, oder an      nungsgemäß durchgeführt wird oder wenn sonst gegen\neinem Ausbildungsseminar, das vom Berufsverband           die Pflichten aus der Anerkennung oder gegen Auflagen\nDeutscher Psychologinnen und Psychologen e. V.            gröblich verstoßen wird.\nveranstaltet wird,                                           (4a) Die Anerkennung ist außerdem zurückzuneh-\n3. Erfahrungen in der Verkehrspsychologie                     men, wenn die persönliche Zuverlässigkeit nach § 4\nAbsatz 9 Satz 6 Nummer 1 des Straßenverkehrsgeset-\na) durch mindestens dreijährige Begutachtung von          zes, auch in Verbindung mit § 2a Absatz 2 Satz 3 des\nKraftfahrern an einer Begutachtungsstelle für          Straßenverkehrsgesetzes, im Zeitpunkt der Bestätigung\nFahreignung oder mindestens dreijährige Durch-         nach Absatz 2 nicht vorgelegen hat, insbesondere weil\nführung von Aufbauseminaren oder von Kursen            dem Berater die Fahrerlaubnis wegen wiederholter Ver-\nzur Wiederherstellung der Kraftfahreignung oder        stöße gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Straf-\nb) im Rahmen einer mindestens fünfjährigen freibe-        taten entzogen wurde oder Straftaten im Zusammen-\nruflichen verkehrspsychologischen Tätigkeit, wel-      hang mit der Tätigkeit begangen wurden; davon kann\nche durch Bestätigungen von Behörden oder Be-          abgesehen werden, wenn der Mangel nicht mehr be-\ngutachtungsstellen für Fahreignung oder durch          steht. Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn nach-\ndie Dokumentation von zehn Therapiemaßnah-             träglich die persönliche Zuverlässigkeit (§ 4 Absatz 9\nmen für verkehrsauffällige Kraftfahrer, die mit        Satz 6 Nummer 1 des Straßenverkehrsgesetzes, auch\neiner positiven Begutachtung abgeschlossen             in Verbindung mit § 2a Absatz 2 Satz 3 des Straßenver-\nwurden, erbracht werden kann, oder                     kehrsgesetzes) weggefallen ist.\nc) im Rahmen einer dreijährigen freiberuflichen ver-         (5) Zuständig für die Rücknahme und den Widerruf\nkehrspsychologischen Tätigkeit mit Zertifizierung      der Anerkennung der verkehrspsychologischen Berater\nals klinischer Psychologe/Psychotherapeut ent-         ist die zuständige oberste Landesbehörde oder die von","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2010            2011\nihr bestimmte oder die nach Landesrecht zuständige               (3) Hat der Betroffene keinen Wohn- oder Aufent-\nStelle. Diese führt auch die Aufsicht über die verkehrs-      haltsort im Inland, ist für Maßnahmen, die das Recht\npsychologischen Berater; sie kann sich hierbei geeig-         zum Führen von Kraftfahrzeugen betreffen, jede untere\nneter Personen oder Stellen bedienen.                         Verwaltungsbehörde (Absatz 1) zuständig.\n(4) Die Zuständigkeiten der Verwaltungsbehörden,\n§ 72                               der höheren Verwaltungsbehörden und der obersten\nAkkreditierung                          Landesbehörden werden für die Dienstbereiche der\n(1) Träger von                                             Bundeswehr, der Bundespolizei und der Polizei durch\nderen Dienststellen nach Bestimmung der Fachministe-\n1. Begutachtungsstellen für Fahreignung (§ 66),               rien wahrgenommen.\n2. Technischen Prüfstellen (§ 69 in Verbindung mit den\n§§ 10 und 14 des Kraftfahrsachverständigengeset-                                     § 74\nzes),\nAusnahmen\n3. Stellen, die Kurse zur Wiederherstellung der Kraft-\nfahreignung durchführen (§ 70),                              (1) Ausnahmen können genehmigen\nmüssen entsprechend der Norm DIN EN ISO/IEC 17020,            1. die zuständigen obersten Landesbehörden oder die\nAusgabe November 2004, für die Voraussetzungen und                von ihnen bestimmten oder nach Landesrecht zu-\nDurchführung dieser Aufgaben jeweils akkreditiert sein.           ständigen Stellen von allen Vorschriften dieser Ver-\nordnung in bestimmten Einzelfällen oder allgemein\n(2) Die Aufgaben der Akkreditierung nimmt die Bun-\nfür bestimmte einzelne Antragsteller, es sei denn,\ndesanstalt für Straßenwesen nach der Norm DIN EN\ndass die Auswirkungen sich nicht auf das Gebiet\nISO/IEC 17011, Ausgabe Februar 2005, wahr.\ndes Landes beschränken und eine einheitliche Ent-\nscheidung erforderlich ist,\nV.\n2. das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt-\nDurchführungs-, Bußgeld-,                          entwicklung von allen Vorschriften dieser Verord-\nÜbergangs- und Schlussvorschriften                       nung, sofern nicht die Landesbehörden nach Num-\nmer 1 zuständig sind; allgemeine Ausnahmen ordnet\n§ 73                                   es durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des\nZuständigkeiten                              Bundesrates nach Anhörung der zuständigen obers-\nten Landesbehörden an.\n(1) Diese Verordnung wird, soweit nicht die obersten\nLandesbehörden oder die höheren Verwaltungsbehör-                (2) Ausnahmen vom Mindestalter setzen die Zustim-\nden zuständig sind oder diese Verordnung etwas ande-          mung des gesetzlichen Vertreters voraus.\nres bestimmt, von den nach Landesrecht zuständigen               (3) Die Genehmigung von Ausnahmen von den Vor-\nunteren Verwaltungsbehörden oder den Behörden,                schriften dieser Verordnung kann mit Auflagen verbun-\ndenen durch Landesrecht die Aufgaben der unteren              den werden.\nVerwaltungsbehörde zugewiesen werden (Fahrerlaub-\nnisbehörden), ausgeführt. Die zuständigen obersten               (4) Über erteilte Ausnahmegenehmigungen oder an-\nLandesbehörden und die höheren Verwaltungsbehör-              geordnete Auflagen stellt die entscheidende Verwal-\nden können diesen Behörden Weisungen auch für den             tungsbehörde eine Bescheinigung aus, sofern die Aus-\nEinzelfall erteilen.                                          nahme oder Auflage nicht im Führerschein vermerkt\nwird. Die Bescheinigung ist beim Führen von Kraftfahr-\n(2) Örtlich zuständig ist, soweit nichts anderes vor-\nzeugen mitzuführen und zuständigen Personen auf\ngeschrieben ist, die Behörde des Ortes, in dem der\nVerlangen zur Prüfung auszuhändigen.\nAntragsteller oder Betroffene seine Wohnung, bei meh-\nreren Wohnungen seine Hauptwohnung, hat (§ 12 Ab-                (5) Die Bundeswehr, die Polizei, die Bundespolizei,\nsatz 2 des Melderechtsrahmengesetzes in der Fassung           die Feuerwehr und die anderen Einheiten und Einrich-\nder Bekanntmachung vom 19. April 2002 (BGBl. I                tungen des Katastrophenschutzes sowie der Zolldienst\nS. 1342), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 1 des Ge-        sind von den Vorschriften dieser Verordnung befreit,\nsetzes vom 18. Juni 2009 (BGBl. I S. 1346) geändert           soweit dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben unter\nworden ist, in der jeweils geltenden Fassung), mangels        gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicher-\neines solchen die Behörde des Aufenthaltsortes, bei           heit und Ordnung dringend geboten ist.\njuristischen Personen, Handelsunternehmen oder Be-\nhörden die Behörde des Sitzes oder des Ortes der                                         § 75\nbeteiligten Niederlassung oder Dienststelle. Anträge\nkönnen mit Zustimmung der örtlich zuständigen Be-                              Ordnungswidrigkeiten\nhörde von einer gleichgeordneten auswärtigen Behörde             Ordnungswidrig im Sinne des § 24 des Straßenver-\nbehandelt und erledigt werden. Die Verfügungen der            kehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig\nBehörde nach Satz 1 und 2 sind im gesamten Inland\n1. entgegen § 2 Absatz 1 am Verkehr teilnimmt oder\nwirksam, es sei denn, der Geltungsbereich wird durch\njemanden als für diesen Verantwortlicher am Ver-\ngesetzliche Regelung oder durch behördliche Verfü-\nkehr teilnehmen lässt, ohne in geeigneter Weise\ngung eingeschränkt. Verlangt die Verkehrssicherheit\nVorsorge getroffen zu haben, dass andere nicht ge-\nein sofortiges Eingreifen, kann anstelle der örtlich zu-\nfährdet werden,\nständigen Behörde jede ihr gleichgeordnete Behörde\nmit derselben Wirkung Maßnahmen auf Grund dieser                2. entgegen § 2 Absatz 3 ein Kennzeichen der in § 2\nVerordnung vorläufig treffen.                                      Absatz 2 genannten Art verwendet,","2012          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2010\n3. entgegen § 3 Absatz 1 ein Fahrzeug oder Tier führt            geltenden Fassung zu führen. Wer einen motori-\noder einer vollziehbaren Anordnung oder Auflage               sierten Krankenfahrstuhl mit einer durch die Bau-\nzuwiderhandelt,                                               art bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht\n4. einer Vorschrift des § 4 Absatz 2 Satz 2 oder 3, § 5          mehr als 10 km/h nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Num-\nAbsatz 4 Satz 2 oder 3, § 25 Absatz 4 Satz 1, § 48            mer 2 dieser Verordnung in der bis zum 1. Septem-\nAbsatz 3 Satz 2 oder § 74 Absatz 4 Satz 2 über die            ber 2002 geltenden Fassung führt, der bis zum\nMitführung, Aushändigung von Führerscheinen, de-              1. September 2002 erstmals in den Verkehr ge-\nren Übersetzung sowie Bescheinigungen und der                 kommen ist, bedarf keiner Fahrerlaubnis oder\nVerpflichtung zur Anzeige des Verlustes und Bean-             Prüfbescheinigung nach § 5 Absatz 4 dieser Ver-\ntragung eines Ersatzdokuments zuwiderhandelt,                 ordnung in der bis zum 1. September 2002 gelten-\nden Fassung.\n5. entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 oder § 76 Nummer 2\nein Mofa oder einen motorisierten Krankenfahrstuhl         3. § 5 Absatz 1 (Prüfung für das Führen von Mofas)\nführt, ohne die dazu erforderliche Prüfung abgelegt           gilt nicht für Führer der in § 4 Absatz 1 Satz 2\nzu haben,                                                     Nummer 1 bezeichneten Fahrzeuge, die vor dem\n6. entgegen § 5 Absatz 2 Satz 2 oder 3 eine Mofa-                1. April 1980 das 15. Lebensjahr vollendet haben.\nAusbildung durchführt, ohne die dort genannte              4. § 5 Absatz 2 (Berechtigung eines Fahrlehrers zur\nFahrlehrerlaubnis zu besitzen oder entgegen § 5               Mofa-Ausbildung)\nAbsatz 2 Satz 4 eine Ausbildungsbescheinigung\nausstellt,                                                    Zur Mofa-Ausbildung ist auch ein Fahrlehrer be-\nrechtigt, der eine Fahrlehrerlaubnis der bisherigen\n7. entgegen § 10 Absatz 3 ein Kraftfahrzeug, für des-            Klasse 3 oder eine ihr entsprechende Fahrlehrer-\nsen Führung eine Fahrerlaubnis nicht erforderlich             laubnis besitzt, diese vor dem 1. Oktober 1985\nist, vor Vollendung des 15. Lebensjahres führt,               erworben und vor dem 1. Oktober 1987 an einem\n8. entgegen § 10 Absatz 4 ein Kind unter sieben Jah-             mindestens zweitägigen, vom Deutschen Ver-\nren auf einem Mofa (§ 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1)             kehrssicherheitsrat durchgeführten Einführungs-\nmitnimmt, obwohl er noch nicht 16 Jahre alt ist,              lehrgang teilgenommen hat.\n9. einer vollziehbaren Auflage nach § 10 Absatz 2             5. § 5 Absatz 4 und Anlagen 1 und 2 (Prüfbescheini-\nSatz 4, § 23 Absatz 2 Satz 1, § 28 Absatz 1 Satz 2,           gung für Mofas/Krankenfahrstühle)\n§ 46 Absatz 2, § 48a Absatz 2 Satz 1 oder § 74                Prüfbescheinigungen für Mofas und Kranken-\nAbsatz 3 zuwiderhandelt,                                      fahrstühle, die nach den bis zum 1. September\n10. einer Vorschrift des § 25 Absatz 5 Satz 3, des § 30           2002 vorgeschriebenen Mustern ausgefertigt wor-\nAbsatz 3 Satz 2, des § 47 Absatz 1, auch in Verbin-           den sind, bleiben gültig.\ndung mit Absatz 2 Satz 1 sowie Absatz 3 Satz 2,\n6. § 6 Absatz 1 zur Klasse A1 (Leichtkrafträder)\noder des § 48 Absatz 10 Satz 3 in Verbindung mit\n§ 47 Absatz 1 über die Ablieferung oder die Vorlage           Als Leichtkrafträder gelten auch Krafträder mit\neines Führerscheins zuwiderhandelt,                           einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm3 und\neiner durch die Bauart bestimmten Höchstge-\n11. (weggefallen)\nschwindigkeit von mehr als 40 km/h (Kleinkrafträ-\n12. entgegen § 48 Absatz 1 ein dort genanntes Kraft-              der bisherigen Rechts), wenn sie bis zum 31. De-\nfahrzeug ohne Erlaubnis führt oder entgegen § 48              zember 1983 erstmals in den Verkehr gekommen\nAbsatz 8 die Fahrgastbeförderung anordnet oder                sind.\nzulässt,\n7. (weggefallen)\n13. entgegen § 48a Absatz 3 Satz 2 die Prüfungsbe-\n8. § 6 Absatz 1 zu Klasse M\nscheinigung nicht mitführt oder aushändigt oder\nAls zweirädrige Kleinkrafträder und Fahrräder mit\n14. einer vollziehbaren Auflage nach § 29 Absatz 1\nSatz 5 zuwiderhandelt.                                        Hilfsmotor gelten auch\na) Krafträder mit einem Hubraum von nicht mehr\n§ 76                                        als 50 cm3 und einer durch die Bauart be-\nÜbergangsrecht                                    stimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als\n45 km/h und nicht mehr als 50 km/h, wenn sie\nZu den nachstehend bezeichneten Vorschriften gel-                  bis zum 31. Dezember 2001 erstmals in den\nten folgende Bestimmungen:                                            Verkehr gekommen sind,\n1. (weggefallen)                                                 b) dreirädrige einsitzige Kraftfahrzeuge, die zur\n2. § 4 Absatz 1 Nummer 2 (Krankenfahrstühle)                         Beförderung von Gütern geeignet und be-\nInhaber einer Prüfbescheinigung für Kranken-                    stimmt sind, mit einer durch die Bauart be-\nfahrstühle nach § 5 Absatz 4 dieser Verordnung                  stimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht\nin der bis zum 1. September 2002 geltenden Fas-                 mehr als 45 km/h, einem Hubraum von nicht\nsung sind berechtigt, motorisierte Krankenfahr-                 mehr als 50 cm3 und einem Leergewicht von\nstühle mit einer durch die Bauart bestimmten                    nicht mehr als 150 kg (Lastendreirad), wenn\nHöchstgeschwindigkeit von mehr als 10 km/h                      sie bis zum 31. Dezember 2001 erstmals in\nnach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 dieser Ver-                   den Verkehr gekommen sind,\nordnung in der bis zum 1. September 2002 gelten-            c) Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor im\nden Fassung und nach § 76 Nummer 2 dieser                       Sinne der Vorschriften der Deutschen Demo-\nVerordnung in der bis zum 1. September 2002                     kratischen Republik, wenn sie bis zum 28. Feb-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2010             2013\nruar 1992 erstmals in den Verkehr gekommen                bis zum 31. Dezember 1998 erteilten Fahrerlaub-\nsind.                                                     nis der Klasse 2 oder einer entsprechenden Fahr-\nWie Fahrräder mit Hilfsmotor werden beim Vorlie-             erlaubnis wird die Fahrerlaubnis der Klassen C\ngen der sonstigen Voraussetzungen des § 6 Ab-                und CE bis zu dem Tag befristet, an dem der In-\nsatz 1 behandelt                                             haber das 50. Lebensjahr vollendet. Für die Ver-\nlängerung der Fahrerlaubnis und die Erteilung\na) Fahrzeuge mit einem Hubraum von mehr als                  nach Ablauf der Geltungsdauer ist § 24 entspre-\n50 cm3, wenn sie vor dem 1. September 1952                chend anzuwenden. Fahrerlaubnisinhaber, die bis\nerstmals in den Verkehr gekommen sind und                 zum 31. Dezember 1998 das 50. Lebensjahr voll-\ndie durch die Bauart bestimmte Höchstleistung             enden, müssen bei der Umstellung der Fahrer-\nihres Motors 0,7 kW (1 PS) nicht überschreitet,           laubnis ihre Eignung nach Maßgabe von § 11 Ab-\nb) Fahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimm-             satz 9 und § 12 Absatz 6 in Verbindung mit den\nten Höchstgeschwindigkeit von mehr als                    Anlagen 5 und 6 nachweisen. Wird die bis zum\n40 km/h, wenn sie vor dem 1. Januar 1957 erst-            31. Dezember 1998 erteilte Fahrerlaubnis nicht\nmals in den Verkehr gekommen sind und das                 umgestellt, darf der Inhaber ab Vollendung des\nGewicht des betriebsfähigen Fahrzeugs mit                 50. Lebensjahres keine Fahrzeuge oder Fahrzeug-\ndem Hilfsmotor, jedoch ohne Werkzeug und                  kombinationen der Klassen C oder CE mehr füh-\nohne den Inhalt des Kraftstoffbehälters – bei             ren. Für die Erteilung einer Fahrerlaubnis dieser\nFahrzeugen, die für die Beförderung von Las-              Klassen ist anschließend § 24 Absatz 2 entspre-\nten eingerichtet sind, auch ohne Gepäckträger –           chend anzuwenden. Für Fahrerlaubnisinhaber, die\n33 kg nicht übersteigt; diese Gewichtsgrenze              bis zum 31. Dezember 1999 das 50. Lebensjahr\ngilt nicht bei zweisitzigen Fahrzeugen (Tan-              vollendet haben, tritt Satz 13 am 1. Januar 2001\ndems) und Fahrzeugen mit drei Rädern.                     in Kraft. Bescheinigungen über die ärztliche Unter-\n8a. § 10 Absatz 2 Satz 1 (Mindestalter bei Berufsaus-            suchung oder Zeugnisse über die augenärztliche\nbildung)                                                     Untersuchung des Sehvermögens, die nach den\nbis zum Ablauf des 14. Juni 2007 vorgeschriebe-\nFür Personen, die sich am 26. Juni 2006 in einer             nen Mustern ausgefertigt worden sind, bleiben\nBerufsausbildung zu einem in § 10 Absatz 2 Satz 1            zwei Jahre gültig. Bescheinigungen über die ärzt-\nbezeichneten Ausbildungsberuf befinden, ist § 10             liche Untersuchung oder Zeugnisse über die au-\nAbsatz 2 Satz 1 in der am 26. Juni 2006 geltenden            genärztliche Untersuchung des Sehvermögens,\nFassung bis zum Abschluss ihrer jeweiligen Aus-              die den Mustern der Anlagen 5 und 6 in der bis\nbildung weiter anzuwenden.                                   zum Ablauf des 14. Juni 2007 geltenden Fassung\n9. § 11 Absatz 9, § 12 Absatz 6, §§ 23, 24, 48 und               entsprechen, dürfen bis zum 1. September 2007\nAnlage 5 und 6 (ärztliche Wiederholungsuntersu-              weiter ausgefertigt werden.\nchungen und Sehvermögen bei Inhabern von                10. (weggefallen)\nFahrerlaubnissen alten Rechts)\n11. (weggefallen)\nInhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse 3 oder ei-\nner ihr entsprechenden Fahrerlaubnis, die bis zum       11a. § 20 (Neuerteilung der Fahrerlaubnis nach Entzug\n31. Dezember 1998 erteilt worden ist, brauchen               der Klasse 3 alten Rechts)\nsich, soweit sie keine in Klasse CE fallenden Fahr-          Personen, denen eine Fahrerlaubnis alten Rechts\nzeugkombinationen führen, keinen ärztlichen Un-              der Klasse 3 entzogen wurde, werden im Rahmen\ntersuchungen zu unterziehen. Bei einer Umstel-               einer Neuerteilung nach § 20 auf Antrag außer der\nlung ihrer Fahrerlaubnis werden die Klassen C1               Klasse B auch die Klassen BE, C1 und C1E, sowie\nund C1E nicht befristet. Auf Antrag wird bei einer           die Klasse A1, sofern die Klasse 3 vor dem 1. April\nUmstellung auch die Klasse CE mit Beschränkung               1980 erteilt war, ohne Ablegung der hierfür erfor-\nauf bisher in Klasse 3 fallende Züge zugeteilt. Die          derlichen Fahrerlaubnisprüfungen erteilt, wenn die\nFahrerlaubnis dieser Klasse wird bis zu dem Tag              Fahrerlaubnisbehörde nicht die Ablegung der Prü-\nbefristet, an dem der Inhaber das 50. Lebensjahr             fung der Klasse B nach § 20 Absatz 2 angeordnet\nvollendet. Für die Verlängerung der Fahrerlaubnis            hat.\nnach Ablauf der Geltungsdauer ist § 24 entspre-\nchend anzuwenden. Fahrerlaubnisinhaber, die bis         12. § 22 Absatz 2, § 25 Absatz 4 (Einholung von Aus-\nzum 31. Dezember 1998 das 50. Lebensjahr voll-               künften)\nenden, müssen bei der Umstellung der Fahrer-                 Sind die Daten des Betreffenden noch nicht im\nlaubnis für den Erhalt der beschränkten Klasse CE            Zentralen Fahrerlaubnisregister gespeichert, kön-\nihre Eignung nach Maßgabe von § 11 Absatz 9                  nen die Auskünfte nach § 22 Absaz 2 Satz 2 und\nund § 12 Absatz 6 in Verbindung mit den Anlagen 5            § 25 Absatz 4 Satz 1 aus den örtlichen Fahrerlaub-\nund 6 nachweisen. Wird die bis zum 31. Dezember              nisregistern eingeholt werden.\n1998 erteilte Fahrerlaubnis nicht umgestellt, darf\nder Inhaber ab Vollendung des 50. Lebensjahres          13. § 25 Absatz 1 und Anlage 8, § 26 Absatz 1 und\nkeine in Klasse CE fallende Fahrzeugkombinatio-              Anlage 8, § 48 Absatz 3 und Anlage 8 (Führer-\nnen mehr führen. Für die Erteilung einer Fahrer-             scheine, Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung)\nlaubnis dieser Klasse ist anschließend § 24 Ab-              Führerscheine, die nach den bis zum 31. Dezem-\nsatz 2 entsprechend anzuwenden. Für Fahrerlaub-              ber 1998 vorgeschriebenen Mustern oder nach\nnisinhaber, die bis zum 31. Dezember 1999 das                den Vorschriften der Deutschen Demokratischen\n50. Lebensjahr vollendet haben, tritt Satz 7 am              Republik, auch solche der Nationalen Volksarmee,\n1. Januar 2001 in Kraft. Bei der Umstellung einer            ausgefertigt worden sind, bleiben gültig. Bis zum","2014        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2010\n31. Dezember 1998 erteilte Fahrerlaubnisse zur                   den. Die Anerkennung ist im Einzelfall durch die\nFahrgastbeförderung in Kraftomnibussen, Taxen,                   oberste Landesbehörde oder die von ihr be-\nMietwagen, Krankenkraftwagen oder Personen-                      stimmte oder nach Landesrecht zuständige Stelle\nkraftwagen, mit denen Ausflugsfahrten oder Feri-                 für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich nach\nenziel-Reisen (§ 48 Personenbeförderungsgesetz)                  Maßgabe von § 68 Absatz 2 Satz 5 zu widerrufen,\ndurchgeführt werden und entsprechende Führer-                    wenn die in diesen Vorschriften bezeichneten Um-\nscheine bleiben bis zum Ablauf ihrer bisherigen                  stände jeweils vorliegen. Für die Aufsicht ist § 68\nBefristung gültig. Die Regelung in Nummer 9                      Absatz 2 Satz 6 und 7 entsprechend anzuwenden.\nbleibt unberührt.                                         17. § 70 (Kurse zur Wiederherstellung der Kraftfahr-\n14. § 48 Absatz 3 (Weitergeltung der bisherigen Füh-                 eignung)\nrerscheine zur Fahrgastbeförderung)\nKurse, die vor dem 1. Januar 1999 von den zu-\nFührerscheine zur Fahrgastbeförderung, die nach                  ständigen obersten Landesbehörden anerkannt\nden bis zum 1. September 2002 vorgeschriebenen                   und die von ihrem Träger durchgeführt wurden,\nMustern ausgefertigt sind, bleiben gültig. Führer-               müssen bis zum 31. Dezember 2009 erneut eva-\nscheine zur Fahrgastbeförderung, die dem Mus-                    luiert sein.\nter 4 der Anlage 8 in der bis zum 1. September\n2002 geltenden Fassung entsprechen, dürfen bis                                             § 77\nzum 31. Dezember 2002 weiter ausgefertigt wer-\nden.                                                                 Verweis auf technische Regelwerke\n15. (weggefallen)                                                Soweit in dieser Verordnung auf DIN-, EN- oder ISO/\nIEC-Normen Bezug genommen wird, sind diese im\n16. § 68 (Stellen für die Unterweisung in lebensretten-\nBeuth Verlag GmbH, 10772 Berlin, erschienen. Sie sind\nden Sofortmaßnahmen und die Ausbildung in Ers-\nbeim Deutschen Patentamt archivmäßig gesichert nie-\nter Hilfe)\ndergelegt.\nDer Arbeiter-Samariter-Bund Deutschland, das\nDeutsche Rote Kreuz, die Johanniter-Unfallhilfe                                            § 78\nund der Malteser-Hilfsdienst gelten bis zum\n31. Dezember 2013 als amtlich anerkannt. Die An-                                      Inkrafttreten\nerkennung kann durch die oberste Landesbehörde               Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\noder die von ihr bestimmte oder nach Landesrecht          in Kraft. Gleichzeitig tritt die Fahrerlaubnis-Verordnung\nzuständige Stelle mit Auflagen verbunden werden,          vom 18. August 1998 (BGBl. I S. 2214), die zuletzt\num sicherzustellen, dass die Unterweisungen und           durch Artikel 3 der Verordnung vom 5. August 2009\nAusbildungen ordnungsgemäß durchgeführt wer-              (BGBl. I S. 2631) geändert worden ist, außer Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 13. Dezember 2010\nDer Bundesminister\nf ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g\nPeter Ramsauer\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nNorbert Röttgen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2010         2015\nAnlage 1\n(zu § 5 Absatz 2)\nMindestanforderungen an die Ausbildung von Bewerbern\num eine Prüfbescheinigung für Mofas nach § 5 Absatz 2 durch Fahrlehrer\nBewerber um eine Mofa-Prüfbescheinigung müssen eine theoretische und praktische Ausbildung durchlaufen.\n1.  Theoretische Ausbildung\n1.1 Die theoretische Ausbildung muss mindestens sechs Doppelstunden zu je 90 Minuten umfassen.\n1.2 Die Ausbildungsbescheinigung (§ 5 Absatz 2) kann erteilt werden, wenn der Bewerber nicht mehr als eine\nDoppelstunde versäumt hat.\n1.3 Die Bewerber sind zu Lerngruppen zusammenzufassen, die nicht mehr als 20 Teilnehmer haben dürfen.\n1.4 Die theoretische Ausbildung ist als Kurs durchzuführen, der für alle Teilnehmer einer Lerngruppe gleichzeitig\nbeginnt und endet. Der Kurs ist getrennt vom theoretischen Unterricht für Bewerber um eine Fahrerlaubnis\ndurchzuführen. Kommt ein solcher Kurs wegen zu geringer Teilnehmerzahl nicht zustande, können die Be-\nwerber am theoretischen Unterricht für die Klassen A, A1 oder M teilnehmen.\n1.5 Ziel des Kurses ist es, verkehrsgerechtes und rücksichtsvolles Verhalten im Straßenverkehr zu erreichen. Die\ntheoretische Ausbildung soll beim Kursteilnehmer\n– zu sicherheitsbetonten Einstellungen und Verhaltensweisen führen,\n– verantwortungsbewusstes Handeln im Straßenverkehr fördern und\n– das Entstehen verkehrsgefährdender Verhaltensweisen verhindern.\n1.6 Der Kurs muss die in Anlage 1 zur Fahrschüler-Ausbildungsordnung enthaltenen Sachgebiete für den theo-\nretischen Unterricht umfassen, soweit diese für das Führen von Mofas maßgebend sind. Dabei sind in Kursen\nauch die Auswirkungen technischer Manipulationen am Mofa auf die Sicherheit und die Umwelt sowie die\ndamit verbundenen Rechtsfolgen für den Fahrer zu verdeutlichen.\n1.7 Die Auseinandersetzung mit dem Verhalten im Straßenverkehr muss die Erlebniswelt von jugendlichen Kurs-\nteilnehmern einbeziehen.\n1.8 Die Verkehrsvorschriften sind anhand praktischer Beispiele zu begründen und einsichtig zu machen.\n2.  Praktische Ausbildung\n2.1 Die praktische Ausbildung muss mindestens eine Doppelstunde zu 90 Minuten umfassen, wenn Bewerber\neinzeln ausgebildet werden.\n2.2 Werden Bewerber in einer Gruppe unterrichtet, muss die praktische Ausbildung der Gruppe mindestens zwei\nDoppelstunden zu je 90 Minuten umfassen.\n2.3 Die Gruppe darf nicht mehr als vier Teilnehmer haben; für bis zu zwei Teilnehmer muss für die gesamte Dauer\nder praktischen Ausbildung ein Mofa zur Verfügung stehen.\n2.4 Ziel der praktischen Ausbildung ist es, die sichere Beherrschung eines Mofas zu erreichen.\n2.5 Es sind mindestens folgende Übungen zur Fahrzeugbeherrschung durchzuführen:\n– Handhabung des Mofas,\n– Anfahren und Halten,\n– Geradeausfahren mit Schrittgeschwindigkeit,\n– Fahren eines Kreises,\n– Wenden,\n– Abbremsen,\n– Ausweichen.\n2.6 Die Übungen sind außerhalb öffentlicher Straßen oder auf verkehrsarmen Flächen durchzuführen.","2016                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2010\nAnlage 2\n(zu § 5 Absatz 2 und 4)\nAusbildungs- und Prüfbescheinigungen für Mofas\na) Ausbildungsbescheinigung für Mofas\nAusbildungsbescheinigung\nüber die Teilnahme an einer Ausbildung zum Führen von Mofas\ngemäß § 5 Abs. 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung.\nName .................................................................. Vornamen .................................................................\nGeburtsdatum .............................................\nAnschrift              .......................................................................................................................................................\nhat an einem Ausbildungskurs entsprechend den Mindestanforderungen\nder Anlage 1 zur Fahrerlaubnis-Verordnung teilgenommen. Der Kurs\nhat mindestens sechs Doppelstunden (zu je 90 Minuten) theoretische\nAusbildung und mindestens eine Doppelstunde praktische Ausbildung\nim Einzelunterricht bzw. zwei Doppelstunden praktische Ausbildung im\nGruppenunterricht *) umfasst.\nStempel der Fahrschule/Schule                                                                                                   Datum ..................................\n.................................................................................                      .......................................................................\n(Unterschrift des Fahrlehrers/Lehrers)                                                                 (Unterschrift des Bewerbers)\n.................................................................................\n(Unterschrift des Fahrschulinhabers oder verantwortlichen Leiters des Ausbildungsbetriebes)\n_________________\n*) Nichtzutreffendes streichen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2010                                                                                                                      2017\nb) Prüfbescheinigung für Mofas\nFarbe: dunkelgrau; Breite 140 mm, Höhe 105 mm, einmal faltbar auf Format DIN A7; Typendruck\n(Vordere Außenseite)                                                                                         (Hintere Außenseite)\nwird hiermit gemäß § 5 Abs. 4 der Fahrerlaubnis-\nVerordnung bescheinigt, dass er/sie die zum Führen\nvon Mofas (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1) erforderlichen\nKenntnisse der Verkehrsvorschriften nachgewiesen\nPrüfbescheinigung                                                                hat und mit den Gefahren des Straßenverkehrs und\nden zu ihrer Abwehr erforderlichen Verhaltensweisen\nvertraut ist.\nzum Führen von\n........................................................,den ...............................................\nMofas\n.........................................................................................................\n................................................................................................................\nBescheinigende Stelle\nStempel                                                   ......................................................\nUnterschrift\n(Linke Innenseite)                                                                                           (Rechte Innenseite)\nFamilienname\n.........................................................................................................\nVornamen\nLichtbild\n.........................................................................................................\nGeburtsdatum\n.........................................................................................................\nAnschrift\n.........................................................................................................\nStempel\n.........................................................................................................\n..........................................................\nUnterschrift","2018          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2010\nAnlage 3\n(zu § 6 Absatz 7)\nUmstellung von Fahrerlaubnissen alten Rechts\nund Umtausch von Führerscheinen nach bisherigen Mustern\nBei der Umstellung von Fahrerlaubnissen alten Rechts auf die neuen Klassen und den Umtausch von Führerschei-\nnen nach den bisherigen Mustern werden folgende Klassen zugeteilt und im Führerschein bestätigt:\nI. Fahrerlaubnisse und Führerscheine nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung\nFahrerlaubnis-   Datum der Erteilung der  Unbeschränkte              Zuteilung nur auf Antrag        Weitere\nklasse (alt)     Fahrerlaubnis            Fahrerlaubnisklassen (neu) Klasse                          Berechtigungen:\n(Schlüsselzahl gemäß Anlage 9)  Klasse und\nSchlüsselzahl\ngemäß Anlage 9\n1                vor dem 1.12.54          A, A1, B, M, S, L                                          L 174, 175\n1                im Saarland              A, A1, B, M, S, L                                          L 174, 175\nnach dem 30.11.54 und\nvor dem 1.10.60\n1                nach dem 30.11.54 und A, A1, M, S, L                                                L 174, 175\nvor dem 1.1.89\n1                nach dem 31.12.88        A, A1, M, L                                                L 174\n1a               vor dem 1.1.89           A, A1, M, S, L                                             L 174, 175\n1a               nach dem 31.12.88        A1), A1, M, L                                              L 174\n1 beschränkt     nach dem 31.3.80 und     A1, M, S, L                                                L 174, 175\nauf Leicht-      vor dem 1.4.86\nkrafträder\n1b               vor dem 1.1.89           A1, M, S, L                                                L 174, 175\n1b               nach dem 31.12.88        A1, M, L                                                   L 174\n2                vor dem 1.12.54          A, A1, B, BE, C1, C1E, C,                                  C 172\nCE, M, S, L, T\n2                im Saarland              A, A1, B, BE, C1, C1E, C,                                  C 172\nnach dem 30.11.54 und CE, M, S, L, T\nvor dem 1.10.60\n2                vor dem 1.4.80           A1, B, BE, C1, C1E, C,                                     C 172\nCE, M, S, L, T\n2                nach dem 31.3.80         B, BE, C1, C1E, C, CE, M,                                  C 172\nS, L\n2 beschränkt nach dem 31.12.85            B, BE, C1, C1E, M, S, L    C, CE 79 (L ≤ 3), T2)           C 172\nauf Kombi-\nnationen nach\nArt eines\nSattelkraft-\nfahrzeugs\noder eines\nLastkraft-\nwagens mit\ndrei Achsen\n3 (a+b)          vor dem 1.12.54          A, A1, B, BE, C1, C1E, M, CE 79 (C1E > 12 000 kg, L ≤ 3), C1 171,\nS, L                       T2)                             L 174, 175\n3                im Saarland              A, A1, B, BE, C1, C1E, M, CE 79 (C1E > 12 000 kg, L ≤ 3), C1 171,\nnach dem 30.11.54 und S, L                          T2)                             L 174, 175\nvor dem 1.10.60\n3                vor dem 1.4.80           A1, B, BE, C1, C1E, M, S, CE 79 (C1E > 12 000 kg, L ≤ 3), C1 171,\nL                          T2)                             L 174, 175\n3                nach dem 31.3.80 und     B, BE, C1, C1E, M, S, L    CE 79 (C1E > 12 000 kg, L ≤ 3), C1 171,\nvor dem 1.1.89                                      T2)                             L 174, 175","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2010                            2019\nFahrerlaubnis-        Datum der Erteilung der          Unbeschränkte                 Zuteilung nur auf Antrag            Weitere\nklasse (alt)          Fahrerlaubnis                    Fahrerlaubnisklassen (neu)    Klasse                              Berechtigungen:\n(Schlüsselzahl gemäß Anlage 9)      Klasse und\nSchlüsselzahl\ngemäß Anlage 9\n3                     nach dem 31.12.88                B, BE, C1, C1E, M, S, L       CE 79 (C1E > 12 000 kg, L ≤ 3), C1 171,\nT2)                                 L 174\n4                     vor dem 1.12.54                  A, A1, B, M, S, L                                                 L 174, 175\n4                     im Saarland                      A, A1, B, M, S, L                                                 L 174, 175\nnach dem 30.11.54 und\nvor dem 1.10.60\n4                     vor dem 1.4.80                   A1, M, S, L                                                       L 174, 175\n4                     nach dem 31.3.80                 M, S, L                                                           L 174, 175\nund vor dem 1.1.89\n4                     nach dem 31.12.88                M, L                                                              L 174\n5                     vor dem 1.4.80                   M, S, L                                                           L 174, 175\n5                     nach dem 31.3.80                 S, L                                                              L 174, 175\nund vor dem 1.1.89\n5                     nach dem 31.12.88                L                                                                 L 174\n1\n) § 6 Absatz 2 Satz 1 findet Anwendung\n2\n) nur für in der Land- oder Forstwirtschaft tätige Personen\nFahrerlaubnisse zur Fahrgastbeförderung (alt)                                   unbeschränkte Fahr- Klasse und Schlüsselzahl\nerlaubnisklassen (neu) gemäß Anlage 9\nbeschränkter Fahrerlaubnisklassen\nFahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung in Kraftomnibussen                        D1, D1E, D, DE\nFahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung in Kraftomnibussen                        D1, D1E\nbeschränkt auf Fahrzeuge mit nicht mehr als 14 Fahrgastplätzen\nFahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung in Kraftomnibussen                        D1, D1E                 D 79 (S1 ≤ 25/7 500 kg)\nbeschränkt auf Fahrzeuge mit nicht mehr als 24 Fahrgastplätzen                                          DE 79 (S1 ≤ 25/7 500 kg)\noder nicht mehr als 7 500 kg zulässiger Gesamtmasse\nII. Fahrerlaubnisse und Führerscheine nach den Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik\na) Vor dem 3. Oktober 1990 ausgestellte Führerscheine\nDDR-Fahr-             Datum der Erteilung der          Unbeschränkte                 Zuteilung nur auf Antrag            Weitere\nerlaubnisklasse       Fahrerlaubnis                    Fahrerlaubnisklassen (neu)    Klasse                              Berechtigungen:\n(Schlüsselzahl gemäß Anlage 9)      Klasse und\nSchlüsselzahl\ngemäß Anlage 9\nA                     vor dem 1.12.54                  A, A1, B, M, S, L                                                 L 174, 175\nA                     nach dem 30.11.54 und A, A1, M, S, L                                                               L 174, 175\nvor dem 1.1.89\nA                     nach dem 31.12.88                A, A1, M, L                                                       L 174\nB (beschränkt vor dem 1.12.54                          A, A1, B, S, L                                                    L 174, 175\nauf Kraftwa-\ngen mit nicht\nmehr als\n250 cm3 Hub-\nraum, Elektro-\nkarren – auch\nmit Anhänger\n– sowie ma-\nschinell ange-\ntriebene Kran-\nkenfahrstühle)\nB (beschränkt) nach dem 30.11.54 und A1, B, S, L                                                                         L 174, 175\nvor dem 1.4.80","2020              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2010\nDDR-Fahr-             Datum der Erteilung der          Unbeschränkte              Zuteilung nur auf Antrag        Weitere\nerlaubnisklasse       Fahrerlaubnis                    Fahrerlaubnisklassen (neu) Klasse                          Berechtigungen:\n(Schlüsselzahl gemäß Anlage 9)  Klasse und\nSchlüsselzahl\ngemäß Anlage 9\nB (beschränkt) nach dem 31.3.80 und                    B, S, L                                                    L 174, 175\nvor dem 1.1.89\nB (beschränkt) nach dem 31.12.88                       B, S, L                                                    L 174\nB                     vor dem 1.12.54                  A, A1, B, BE, C1, C1E, M, CE 79 (C1E > 12 000 kg, L ≤ 3), C1 171,\nS, L                       T2)                             L 174\nB                     nach dem 30.11.54 und A1, B, BE, C1, C1E, M, S, CE 79 (C1E > 12 000 kg, L ≤ 3), C1 171,\nvor dem 1.4.80                   L                          T2)                             L 174, 175\nB                     nach dem 31.3.80 und             B, BE, C1, C1E, M, S, L    CE 79 (C1E > 12 000 kg, L ≤ 3), C1 171,\nvor dem 1.1.89                                              T2)                             L 174, 175\nB                     nach dem 31.12.88                B, BE, C1, C1E, M, S, L    CE 79 (C1E > 12 000 kg, L ≤ 3), C1 171,\nT2)                             L 174\nC                     vor dem 1.12.54                  A, A1, B, BE, C1, C1E, C, CE 79 (C1E > 12 000 kg, L ≤ 3), C 172\nM, S, L                    T2)\nC                     nach dem 30.11.54 und A1, B, BE, C1, C1E, C, M, CE 79 (C1E > 12 000 kg, L ≤ 3), C 172\nvor dem 1.4.80                   S, L                       T2)\nC                     nach dem 31.3.80                 B, BE, C1, C1E, C, M,      CE 79 (C1E > 12 000 kg, L ≤ 3), C 172\nS, L                       T2)\nD                                                      B, BE, C1, C1E, D13),                                      L 174\nD1E3), D3), M, S, L, T\nBE                    vor dem 1.1.89                   B, BE, C1, C1E, M, S, L    CE 79 (C1E > 12 000 kg, L ≤ 3), C1 171,\nT2)                             L 174, 175\nBE                    nach dem 31.12.88                B, BE, C1, C1E, M, S, L    CE 79 (C1E > 12 000 kg, L ≤ 3), C1 171,\nT2)                             L 174\nCE                                                     B, BE, C1, C1E, C, CE, M,                                  C 172\nS, L, T\nDE                                                     B, BE, C1, C1E, D13),\nD1E3), D3), DE3), M, S,\nL, T\nM                     vor dem 1.12.54                  A, A1, B, M, S, L                                          L 174, 175\nM                     nach dem 30.11.54 und A1, M, S, L                                                           L 174, 175\nvor dem 1.4.80\nM                     nach dem 31.3.80 und             M, S, L                                                    L 174, 175\nvor dem 1.1.89\nM                     nach dem 31.12.88                M, L                                                       L 174\nT                     vor dem 1.4.80                   M, S, L                                                    L 174, 175\nT                     nach dem 31.3.80 und             L                                                          L 174, 175\nvor dem 1.1.89\nT                     nach dem 31.12.88                L                                                          L 174\n2\n) nur für in der Land- oder Forstwirtschaft tätige Personen\n3\n) wenn Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung in Kraftomnibussen\nb) Vor dem 1. Juni 1982 ausgestellte Führerscheine\nDDR-Fahr-             Datum der Erteilung der          Unbeschränkte              Zuteilung nur auf Antrag        Weitere\nerlaubnisklasse       Fahrerlaubnis                    Fahrerlaubnisklassen (neu) Klasse                          Berechtigungen:\n(Schlüsselzahl gemäß Anlage 9)  Klasse und\nSchlüsselzahl\ngemäß Anlage 9\n1                     vor dem 1.12.54                  A, A1, B, M, S, L                                          L 174, 175\n1                     nach dem 30.11.54                A, A1, M, S, L                                             L 174, 175","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2010                    2021\nDDR-Fahr-             Datum der Erteilung der          Unbeschränkte              Zuteilung nur auf Antrag        Weitere\nerlaubnisklasse       Fahrerlaubnis                    Fahrerlaubnisklassen (neu) Klasse                          Berechtigungen:\n(Schlüsselzahl gemäß Anlage 9)  Klasse und\nSchlüsselzahl\ngemäß Anlage 9\n2                     vor dem 1.12.54                  A, A1, B, M, S, L                                          L 174, 175\n2                     nach dem 30.11.54 und A1, B, M, S, L                                                        L 174, 175\nvor dem 1.4.80\n2                     nach dem 31.3.80                 B, M, S, L                                                 L 174, 175\n3                     vor dem 1.12.54                  A, A1, B, M, S, L                                          L 174, 175\n3                     nach dem 30.11.54 und A1, M, S, L                                                           L 174, 175\nvor dem 1.4.80\n3                     nach dem 31.2.80                 M, S, L                                                    L 174, 175\n4                     vor dem 1.12.54                  A, A1, B, BE, C1, C1E, M, CE 79 (C1E > 12 000 kg, L ≤ 3), C1 171,\nS, L                       T2)                             L 174, 175\n4                     nach dem 30.11.54 und A1, B, BE, C1, C1E, M, S, CE 79 (C1E > 12 000 kg, L ≤ 3), C1 171,\nvor dem 1.4.80                   L                          T2)                             L 174, 175\n4                     nach dem 31.3.80                 B, BE, C1, C1E, M, S, L    CE 79 (C1E > 12 000 kg, L ≤ 3), C1 171,\nT2)                             L 174, 175\n5                     vor dem 1.12.54                  A, A1, B, BE, C1, C1E, C,                                  C 172\nCE, M, S, L, T\n5                     nach dem 30.11.54 und A1, B, BE, C1, C1E, C,                                                C 172\nvor dem 1.4.80                   CE, M, S, L, T\n5                     nach dem 31.3.80                 B, BE, C1, C1E, C, CE, M,                                  C 172\nS, L, T\n2\n) nur für in der Land- oder Forstwirtschaft tätige Personen\nc) Vor dem 1. April 1957 ausgestellte Führerscheine\nDDR-Fahr-             Datum der Erteilung der          Unbeschränkte              Zuteilung nur auf Antrag        Weitere\nerlaubnisklasse       Fahrerlaubnis                    Fahrerlaubnisklassen (neu) Klasse                          Berechtigungen:\n(Schlüsselzahl gemäß Anlage 9)  Klasse und\nSchlüsselzahl\ngemäß Anlage 9\n1                                                      A, A1, B, M, S, L                                          L 174, 175\n2                                                      A, A1, B, BE, C1, C1E, C,                                  C 172\nCE, M, S, L, T\n3                                                      A, A1, B, BE, C1, C1E, M, CE 79 (C1E > 12.000 kg, L ≤ 3), C1 171,\nS, L                       T2)                             L 174, 175\n4                                                      A, A1, B, M, S, L                                          L 174, 175\n2\n) nur für in der Land- oder Forstwirtschaft tätige Personen\nd) Vor dem 1. Juni 1982 ausgestellte Fahrerlaubnisscheine\nDDR-Fahr-             Datum der Erteilung der          Unbeschränkte              Zuteilung nur auf Antrag        Weitere\nerlaubnisklasse       Fahrerlaubnis                    Fahrerlaubnisklassen (neu) Klasse                          Berechtigungen:\n(Schlüsselzahl gemäß Anlage 9)  Klasse und\nSchlüsselzahl\ngemäß Anlage 9\nLangsam               vor dem 1.4.80                   A1, M, S, L                                                L 174, 175\nfahrende\nFahrzeuge\nLangsam               nach dem 31.3.80                 M, S, L                                                    L 174, 175\nfahrende\nFahrzeuge","2022              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2010\nDDR-Fahr-             Datum der Erteilung der          Unbeschränkte                  Zuteilung nur auf Antrag         Weitere\nerlaubnisklasse       Fahrerlaubnis                    Fahrerlaubnisklassen (neu)     Klasse                           Berechtigungen:\n(Schlüsselzahl gemäß Anlage 9)   Klasse und\nSchlüsselzahl\ngemäß Anlage 9\nKleinkrafträder vor dem 1.4.80                         A1, M, S, L                                                     L 174, 175\nKleinkrafträder nach dem 31.3.80                       M, S, L                                                         L 174, 175\nIII. Fahrerlaubnisse und Führerscheine der Bundeswehr\nKlasse der Fahrerlaubnis                 Unbeschränkte                            Zuteilung nur auf Antrag            Weitere\nder Bundeswehr                           Fahrerlaubnisklassen                     Klasse                              Berechtigungen:\n(vor dem 1.1.1999 erteilt)               des Allgemeinen                          (Schlüsselzahl gemäß Anlage 9)      Klasse und\nFührerscheins (neu)                                                          Schlüsselzahl\ngemäß Anlage 9\nA                                        A, A1, M, L\nA1                                       A1), A1, M, L\nA2                                       A1, M, L\nB                                        B, BE, C1, C1E, M, S, L\nC – 7,5 t                                B, BE, C1, C1E, M, S, L                  CE 79 (C1E > 12 000 kg, L ≤ 3), T2) C1 171\nC vor dem 1.10.1995 erteilt              B, BE, C1, C1E, C, CE, M, S, L, T                                            C 172\nC nach dem 30.9.1995 erteilt             B, BE, C1, C1E, C, M, S, L, T            CE 79 (C1E > 12 000 kg, L ≤ 3), T2) C 172\nD vor dem 1.10.1988 erteilt              B, BE, C1, C1E, C, CE, D1, D1E,\nD, DE, M, S, L, T\nD nach dem 20.9.1988 erteilt             D1, D1E, D, DE, S\nC – 7,5 t E                              B, BE, C1, C1E, M, S, L                  CE 79 (C1E > 12 000 kg, L ≤ 3), T2) C1 171\nCE                                       B, BE, C1, C1E, C, CE, M, S, L, T                                            C 172\n1\n) § 6 Absatz 2 Satz 1 findet Anwendung.\n2\n) nur für in der Land- oder Forstwirtschaft tätige Personen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2010                        2023\nAnlage 4\n(zu den §§ 11, 13 und 14)\nEignung und bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen\nVorbemerkung\n1. Die nachstehende Aufstellung enthält häufiger vorkommende Erkrankungen und Män-\ngel, die die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen längere Zeit beeinträchtigen oder\naufheben können. Nicht aufgenommen sind Erkrankungen, die seltener vorkommen\noder nur kurzzeitig andauern (z. B. grippale Infekte, akute infektiöse Magen-/Darmstö-\nrungen, Migräne, Heuschnupfen, Asthma).\n2. Grundlage der im Rahmen der §§ 11, 13 oder 14 vorzunehmenden Beurteilung, ob im\nEinzelfall Eignung oder bedingte Eignung vorliegt, ist in der Regel ein ärztliches Gut-\nachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3), in besonderen Fällen ein medizinisch-psychologisches\nGutachten (§ 11 Absatz 3) oder ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverstän-\ndigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr (§ 11 Absatz 4).\n3. Die nachstehend vorgenommenen Bewertungen gelten für den Regelfall. Kompensatio-\nnen durch besondere menschliche Veranlagung, durch Gewöhnung, durch besondere\nEinstellung oder durch besondere Verhaltenssteuerungen und -umstellungen sind mög-\nlich. Ergeben sich im Einzelfall in dieser Hinsicht Zweifel, kann eine medizinisch-psy-\nchologische Begutachtung angezeigt sein.\nEignung oder                          Beschränkungen/Auflagen\nbedingte Eignung                          bei bedingter Eignung\nKrankheiten, Mängel                                       Klassen C, C1,                               Klassen C, C1,\nKlassen A, A1,                              Klassen A, A1,\nCE, C1E, D, D1,                              CE, C1E, D, D1,\nB, BE, M, S, L, T                            B, BE, M, S, L, T\nDE, D1E, FzF                                 DE, D1E, FzF\n1.  Mangelndes Sehvermögen\nsiehe Anlage 6\n2.  Schwerhörigkeit und\nGehörlosigkeit\n2.1 hochgradige Schwerhörig-                   ja                    ja                     –                 Vorherige\nkeit (Hörverlust von 60 %             wenn nicht            (bei C, C1,                               Bewährung von\nund mehr), beidseitig sowie           gleichzeitig            CE, C1E)                               drei Jahren Fahr-\nGehörlosigkeit, beidseitig         andere schwer-            sonst nein                              praxis auf Kfz der\nwiegende Mängel                                                         Klasse B\n(z. B. Sehstörun-\ngen, Gleichge-\nwichtsstörungen)\n2.2 Gehörlosigkeit einseitig oder              ja                    ja                     –                  wie 2.1\nbeidseitig oder hochgradige           wenn nicht            (bei C, C1,\nSchwerhörigkeit einseitig             gleichzeitig            CE, C1E)\noder beidseitig                    andere schwer-            sonst nein\nwiegende Mängel\n(z. B. Sehstörun-\ngen, Gleichge-\nwichtsstörungen)\n2.3 Störungen des Gleich-                     nein                  nein                    –                     –\ngewichts (ständig oder\nanfallsweise auftretend)\n3.  Bewegungsbehinderungen                     ja                    ja           ggf. Beschränkung auf bestimmte\nFahrzeugarten oder Fahrzeuge, ggf.\nmit besonderen technischen Vorrich-\ntungen gemäß ärztlichem Gutachten,\nevtl. zusätzlich medizinisch-psycho-\nlogisches Gutachten und/oder Gut-\nachten eines amtlich anerkannten\nSachverständigen oder Prüfers.\nAuflage:\nregelmäßige ärztliche Kontrollunter-\nsuchungen; können entfallen, wenn\nBehinderung sich stabilisiert hat.","2024       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2010\nEignung oder                        Beschränkungen/Auflagen\nbedingte Eignung                         bei bedingter Eignung\nKrankheiten, Mängel                                    Klassen C, C1,                             Klassen C, C1,\nKlassen A, A1,                              Klassen A, A1,\nCE, C1E, D, D1,                            CE, C1E, D, D1,\nB, BE, M, S, L, T                          B, BE, M, S, L, T\nDE, D1E, FzF                               DE, D1E, FzF\n4.    Herz- und Gefäßkrank-\nheiten\n4.1   Herzrhythmusstörungen mit             nein                   nein                  –                     –\nanfallsweiser Bewusstseins-\ntrübung oder Bewusstlosig-\nkeit\n– nach erfolgreicher Be-                ja           ausnahmsweise ja        regelmäßige           regelmäßige\nhandlung durch Arznei-                                                     Kontrollen             Kontrollen\nmittel oder Herzschritt-\nmacher\n4.2   Hypertonie\n(zu hoher Blutdruck)\n4.2.1 bei ständigem diastolischen           nein                   nein                  –                     –\nWert von über 130 mmHg\n4.2.2 bei ständigem diastolischen             ja                     ja                Nach-                 Nach-\nWert von über                                        wenn keine ande-     untersuchungen         untersuchungen\n100 bis 130 mmHg                                      ren prognostisch\nernsten Symp-\ntome vorliegen\n4.3   Hypotonie\n(zu niedriger Blutdruck)\n4.3.1 In der Regel kein                       ja                     ja                  –                     –\nKrankheitswert\n4.3.2 Selteneres Auftreten von                ja                     ja                  –                     –\nhypotoniebedingten,               wenn durch             wenn durch\nanfallsartigen Bewusst-         Behandlung die         Behandlung die\nseinsstörungen                  Blutdruckwerte         Blutdruckwerte\nstabilisiert sind      stabilisiert sind\n4.4   Koronare Herzkrankheit\n(Herzinfarkt)\n4.4.1 Nach erstem Herzinfarkt                 ja           ausnahmsweise ja              –                   Nach-\nbei komplika-                                                    untersuchung\ntionslosem Verlauf\n4.4.2 Nach zweitem Herzinfarkt                ja                   nein                Nach-                   –\nwenn keine Herz-                              untersuchung\ninsuffizienz oder\ngefährliche Rhyth-\nmusstörungen\nvorliegen\n4.5   Herzleistungsschwäche\ndurch angeborene oder\nerworbene Herzfehler oder\nsonstige Ursachen\n4.5.1 In Ruhe auftretend                    nein                   nein                  –                     –\n4.5.2 Bei gewöhnlichen Alltags-               ja                   nein        regelmäßige ärzt-               –\nbelastungen und bei                                                        liche Kontrolle,\nbesonderen Belastungen                                                        Nachunter-\nsuchung in be-\nstimmten Fristen,\nBeschränkung auf\neinen Fahrzeug-\ntyp, Umkreis- und\nTageszeit-\nbeschränkungen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2010                  2025\nEignung oder                        Beschränkungen/Auflagen\nbedingte Eignung                        bei bedingter Eignung\nKrankheiten, Mängel                                   Klassen C, C1,                             Klassen C, C1,\nKlassen A, A1,                           Klassen A, A1,\nCE, C1E, D, D1,                           CE, C1E, D, D1,\nB, BE, M, S, L, T                        B, BE, M, S, L, T\nDE, D1E, FzF                               DE, D1E, FzF\n4.6   Periphere                               ja                   ja                   –                     –\nGefäßerkrankungen\n5.    Zuckerkrankheit\n5.1   Neigung zu schweren                   nein                  nein                  –                     –\nStoffwechselentgleisungen\n5.2   bei erstmaliger Stoff-                  ja                   ja                   –                     –\nwechselentgleisung oder        nach Einstellung      nach Einstellung\nneuer Einstellung\n5.3   bei ausgeglichener Stoff-               ja                   ja                   –                   Nach-\nwechsellage unter Therapie                           ausnahmsweise,                               untersuchung\nmit Diät oder oralen Anti-                            bei guter Stoff-\ndiabetika                                             wechselführung\nohne Unterzucke-\nrung über etwa\ndrei Monate\n5.4   mit Insulin behandelte                  ja                 wie 5.3                –                regelmäßige\nDiabetiker                                                                                          Kontrollen\n5.5   bei Komplikationen siehe\nauch Nummer 1, 4, 6 und 10\n6.    Krankheiten des\nNervensystems\n6.1   Erkrankungen und Folgen                 ja                  nein              bei fort-                 –\nvon Verletzungen des          abhängig von der                            schreitendem\nRückenmarks                      Symptomatik                              Verlauf Nach-\nuntersuchungen\n6.2   Erkrankungen der neuro-                 ja                  nein              bei fort-                 –\nmuskulären Peripherie         abhängig von der                            schreitendem\nSymptomatik                              Verlauf Nach-\nuntersuchungen\n6.3   Parkinsonsche Krankheit                 ja                  nein               Nach-                    –\nbei leichten Fällen                        untersuchungen\nund erfolgreicher                          in Abständen\nTherapie                           von ein, zwei und\nvier Jahren\n6.4   Kreislaufabhängige                      ja                  nein               Nach-                    –\nStörungen der Hirntätigkeit  nach erfolgreicher                         untersuchungen\nTherapie und                             in Abständen\nAbklingen des                          von ein, zwei und\nakuten Ergebnis-                             vier Jahren\nses ohne Rück-\nfallgefahr\n6.5   Zustände nach Hirnver-\nletzungen und Hirnopera-\ntionen, angeborene und\nfrühkindliche erworbene\nHirnschäden\n6.5.1 Schädelhirnverletzungen                 ja                   ja        bei Rezidivgefahr       bei Rezidivgefahr\noder Hirnoperationen ohne     in der Regel nach in der Regel nach          nach Opera-            nach Opera-\nSubstanzschäden                  drei Monaten          drei Monaten     tionen von Hirn-        tionen von Hirn-\nkrankheiten             krankheiten\nNach-                  Nach-\nuntersuchung            untersuchung","2026       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2010\nEignung oder                       Beschränkungen/Auflagen\nbedingte Eignung                       bei bedingter Eignung\nKrankheiten, Mängel                                    Klassen C, C1,                            Klassen C, C1,\nKlassen A, A1,                            Klassen A, A1,\nCE, C1E, D, D1,                           CE, C1E, D, D1,\nB, BE, M, S, L, T                          B, BE, M, S, L, T\nDE, D1E, FzF                              DE, D1E, FzF\n6.5.2 Substanzschäden durch                   ja                     ja       bei Rezidivgefahr      bei Rezidivgefahr\nVerletzungen oder Opera-              unter                  unter         nach Opera-            nach Opera-\ntionen                        Berücksichtigung Berücksichtigung tionen von Hirn-                tionen von Hirn-\nvon Störungen der von Störungen der             krankheiten            krankheiten\nMotorik, chron.-       Motorik, chron.-          Nach-                  Nach-\nhirnorganischer         hirnorganischer     untersuchung           untersuchung\nPsychosyndrome Psychosyndrome\nund hirnorgani-         und hirnorgani-\nscher Wesens-          scher Wesens-\nänderungen             änderungen\n6.5.3 Angeborene oder\nfrühkindliche Hirnschäden\nsiehe Nummer 6.5.2\n6.6   Anfallsleiden                  ausnahmsweise          ausnahmsweise             Nach-                  Nach-\nja, wenn kein          ja, wenn kein    untersuchungen         untersuchungen\nwesentliches           wesentliches    in Abständen von       in Abständen von\nRisiko von             Risiko von    ein, zwei und vier     ein, zwei und vier\nAnfallsrezidiven        Anfallsrezidiven        Jahren                 Jahren\nmehr besteht,           mehr besteht,\nz. B. zwei Jahre        z. B. fünf Jahre\nanfallsfrei         anfallsfrei ohne\nTherapie\n7.    Psychische\n(geistige) Störungen\n7.1   Organische Psychosen\n7.1.1 akut                                   nein                   nein                –                      –\n7.1.2 nach Abklingen                          ja                     ja           in der Regel           in der Regel\nabhängig von der       abhängig von der           Nach-                  Nach-\nArt und Prognose       Art und Prognose      untersuchung           untersuchung\ndes Grundleidens,       des Grundleidens,\nwenn bei positiver      wenn bei positiver\nBeurteilung des         Beurteilung des\nGrundleidens           Grundleidens\nkeine Restsymp-         keine Restsymp-\ntome und kein 7.2       tome und kein 7.2\n7.2   chronische hirnorganische\nPsychosyndrome\n7.2.1 leicht                                  ja           ausnahmsweise ja           Nach-                  Nach-\nabhängig von Art                             untersuchung           untersuchung\nund Schwere\n7.2.2 schwer                                 nein                   nein                –                      –\n7.3   schwere Altersdemenz                   nein                   nein                –                      –\nund schwere Persönlich-\nkeitsveränderungen durch\npathologische Alterungs-\nprozesse\n7.4   schwere Intelligenz-\nstörungen/geistige\nBehinderung\n7.4.1 leicht                                  ja                     ja                 –                      –\nwenn keine             wenn keine\nPersönlichkeits-       Persönlichkeits-\nstörung                störung","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2010                 2027\nEignung oder                     Beschränkungen/Auflagen\nbedingte Eignung                     bei bedingter Eignung\nKrankheiten, Mängel                                    Klassen C, C1,                          Klassen C, C1,\nKlassen A, A1,                          Klassen A, A1,\nCE, C1E, D, D1,                         CE, C1E, D, D1,\nB, BE, M, S, L, T                       B, BE, M, S, L, T\nDE, D1E, FzF                            DE, D1E, FzF\n7.4.2 schwer                        ausnahmsweise           ausnahmsweise             –                     –\nja, wenn keine         ja, wenn keine\nPersönlichkeits-        Persönlichkeits-\nstörung                störung\n(Untersuchung          (Untersuchung\nder Persönlich-         der Persönlich-\nkeitsstruktur und        keitsstruktur und\ndes individuellen        des individuellen\nLeistungs-             Leistungs-\nvermögens)             vermögens)\n7.5   Affektive Psychosen\n7.5.1 bei allen Manien und sehr              nein                    nein             –                     –\nschweren Depressionen\n7.5.2 nach Abklingen der                      ja                      ja       regelmäßige            regelmäßige\nmanischen Phase und der         wenn nicht mit         bei Symptom-        Kontrollen             Kontrollen\nrelevanten Symptome einer    einem Wiederauf-                freiheit\nsehr schweren Depression      treten gerechnet\nwerden muss,\nggf. unter\nmedikamentöser\nBehandlung\n7.5.3 bei mehreren manischen                 nein                    nein             –                     –\noder sehr schweren\ndepressiven Phasen mit\nkurzen Intervallen\n7.5.4 nach Abklingen der Phasen               ja                     nein      regelmäßige                  –\nwenn Krankheits-                              Kontrollen\naktivität geringer\nund mit einer Ver-\nlaufsform in der\nvorangegangenen\nSchwere nicht\nmehr gerechnet\nwerden muss\n7.6   Schizophrene Psychosen\n7.6.1 akut                                   nein                    nein             –                     –\n7.6.2 nach Ablauf                             ja            ausnahmsweise             –                     –\nwenn keine             ja, nur unter\nStörungen nach- besonders günsti-\nweisbar sind, die gen Umständen\ndas Realitätsurteil\nerheblich beein-\nträchtigen\n7.6.3 bei mehreren psychotischen              ja            ausnahmsweise      regelmäßige            regelmäßige\nEpisoden                                                 ja, nur unter     Kontrollen             Kontrollen\nbesonders günsti-\ngen Umständen\n8.    Alkohol\n8.1   Missbrauch                             nein                    nein             –                     –\n(Das Führen von Fahrzeugen\nund ein die Fahrsicherheit\nbeeinträchtigender Alkohol-\nkonsum kann nicht hin-\nreichend sicher getrennt\nwerden.)","2028      Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2010\nEignung oder                     Beschränkungen/Auflagen\nbedingte Eignung                     bei bedingter Eignung\nKrankheiten, Mängel                                  Klassen C, C1,                          Klassen C, C1,\nKlassen A, A1,                         Klassen A, A1,\nCE, C1E, D, D1,                        CE, C1E, D, D1,\nB, BE, M, S, L, T                       B, BE, M, S, L, T\nDE, D1E, FzF                            DE, D1E, FzF\n8.2   nach Beendigung des                   ja                     ja               –                     –\nMissbrauchs                       wenn die               wenn die\nÄnderung des           Änderung des\nTrinkverhaltens        Trinkverhaltens\ngefestigt ist         gefestigt ist\n8.3   Abhängigkeit                         nein                  nein               –                     –\n8.4   nach Abhängigkeit                     ja                     ja               –                     –\n(Entwöhnungsbehandlung)      wenn Abhängig-         wenn Abhängig-\nkeit nicht mehr        keit nicht mehr\nbesteht und in der besteht und in der\nRegel ein Jahr         Regel ein Jahr\nAbstinenz             Abstinenz\nnachgewiesen ist nachgewiesen ist\n9.    Betäubungsmittel, andere\npsychoaktiv wirkende\nStoffe und Arzneimittel\n9.1   Einnahme von Betäubungs-             nein                  nein               –                     –\nmitteln im Sinne des\nBetäubungsmittelgesetzes\n(ausgenommen Cannabis)\n9.2   Einnahme von Cannabis\n9.2.1 Regelmäßige Einnahme                 nein                  nein               –                     –\nvon Cannabis\n9.2.2 Gelegentliche Einnahme                ja                     ja               –                     –\nvon Cannabis                  wenn Trennung          wenn Trennung\nvon Konsum          von Konsum und\nund Fahren und        Fahren und kein\nkein zusätzlicher         zusätzlicher\nGebrauch von           Gebrauch von\nAlkohol oder           Alkohol oder\nanderen psycho-        anderen psycho-\naktiv wirkenden        aktiv wirkenden\nStoffen, keine         Stoffen, keine\nStörung der            Störung der\nPersönlichkeit,        Persönlichkeit,\nkein Kontroll-         kein Kontroll-\nverlust                verlust\n9.3   Abhängigkeit von Betäu-              nein                  nein               –                     –\nbungsmitteln im Sinne des\nBetäubungsmittelgesetzes\noder von anderen psycho-\naktiv wirkenden Stoffen\n9.4   missbräuchliche Einnahme             nein                  nein               –                     –\n(regelmäßig übermäßiger\nGebrauch) von psychoaktiv\nwirkenden Arzneimitteln\nund anderen psychoaktiv\nwirkenden Stoffen\n9.5   nach Entgiftung und                   ja                     ja        regelmäßige            regelmäßige\nEntwöhnung                    nach einjähriger       nach einjähriger    Kontrollen             Kontrollen\nAbstinenz             Abstinenz","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2010                  2029\nEignung oder                       Beschränkungen/Auflagen\nbedingte Eignung                       bei bedingter Eignung\nKrankheiten, Mängel                                  Klassen C, C1,                            Klassen C, C1,\nKlassen A, A1,                           Klassen A, A1,\nCE, C1E, D, D1,                            CE, C1E, D, D1,\nB, BE, M, S, L, T                         B, BE, M, S, L, T\nDE, D1E, FzF                              DE, D1E, FzF\n9.6    Dauerbehandlung\nmit Arzneimitteln\n9.6.1  Vergiftung                           nein                  nein                 –                      –\n9.6.2  Beeinträchtigung der                 nein                  nein                 –                      –\nLeistungsfähigkeit zum\nFühren von Kraftfahrzeugen\nunter das erforderliche Maß\n10.    Nierenerkrankungen\n10.1   schwere Niereninsuffizienz           nein                  nein                 –                      –\nmit erheblicher Beein-\nträchtigung\n10.2   Niereninsuffizienz                     ja          ausnahmsweise ja ständige ärztliche       ständige ärztliche\nin Dialysebehandlung             wenn keine                             Betreuung und          Betreuung und\nKomplikationen                                Kontrolle,             Kontrolle,\noder Begleiter-                             Nachunter-             Nachunter-\nkrankungen                                 suchung                suchung\n10.3   erfolgreiche Nierentrans-              ja                    ja        ärztliche Betreu-      ärztliche Betreu-\nplantation mit normaler                                               ung und Kontrolle, ung und Kontrolle,\nNierenfunktion                                                          jährliche Nach-        jährliche Nach-\nuntersuchung           untersuchung\n10.4   bei Komplikationen oder\nBegleiterkrankungen siehe\nauch Nummer 1, 4 und 5\n11.    Verschiedenes\n11.1   Organtransplantation\nDie Beurteilung richtet\nsich nach den Beurtei-\nlungsgrundsätzen zu den\nbetroffenen Organen\n11.2   Schlafstörungen\n11.2.1 unbehandelte Schlafstörung           nein                  nein\nmit Tagesschläfrigkeit        wenn messbare         wenn messbare\nauffällige Tages-     auffällige Tages-\nschläfrigkeit          schläfrigkeit\nvorliegt              vorliegt\n11.2.2 behandelte Schlafstörung               ja                    ja           regelmäßige            regelmäßige\nmit Tagesschläfrigkeit           wenn keine            wenn keine        Kontrolle von          Kontrolle von\nmessbare              messbare      Tagesschläfrigkeit     Tagesschläfrigkeit\nauffällige Tages-     auffällige Tages-\nschläfrigkeit mehr schläfrigkeit mehr\nvorliegt              vorliegt\n11.3   Schwere Lungen- und                  nein                  nein\nBronchialerkrankungen mit\nschweren Rückwirkungen\nauf die Herz-Kreislauf-\nDynamik","2030        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2010\nAnlage 5\n(zu § 11 Absatz 9,\n§ 48 Absatz 4 und 5)\nEignungsuntersuchungen für Bewerber\nund Inhaber der Klassen C, C1, D, D1 und der zugehörigen\nAnhängerklassen E sowie der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung\n1. Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der\nKlassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E sowie der Fahrerlaubnis zur Fahr-\ngastbeförderung müssen sich untersuchen lassen, ob Erkrankungen vor-\nliegen, die die Eignung oder die bedingte Eignung ausschließen. Sie haben\nhierüber einen Nachweis gemäß dem Muster dieser Anlage vorzulegen.\n2. Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der\nKlassen D, D1, DE, D1E sowie einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung\nmüssen außerdem besondere Anforderungen hinsichtlich:\na) Belastbarkeit,\nb) Orientierungsleistung,\nc) Konzentrationsleistung,\nd) Aufmerksamkeitsleistung,\ne) Reaktionsfähigkeit\nerfüllen.\nDie zur Untersuchung dieser Merkmale eingesetzten Verfahren müssen nach\ndem Stand der Wissenschaft standardisiert und unter Aspekten der Verkehrs-\nsicherheit validiert sein. Der Nachweis über die Erfüllung dieser Anforderun-\ngen ist unter Beachtung der Grundsätze nach Anlage 15 durch Beibringung\neines betriebs- oder arbeitsmedizinischen Gutachtens nach § 11 Absatz 2\nSatz 3 Nummer 3 oder eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begut-\nachtungsstelle für Fahreignung zu führen\n– von Bewerbern um die Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen D, D1,\nDE, D1E und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung,\n– von Bewerbern um die Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen D,\nD1, DE und D1E ab Vollendung des 50. Lebensjahres,\n– von Bewerbern um die Verlängerung einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbe-\nförderung ab Vollendung des 60. Lebensjahres.\n3. Die Nachweise nach Nummer 1 und 2 dürfen bei Antragstellung nicht älter\nals ein Jahr sein.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2010         2031\nMuster\nBescheinigung über die ärztliche Untersuchung\nvon Bewerbern um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE,\nD1E oder der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung für Taxen, Mietwagen, Krankenkraftwagen oder Perso-\nnenkraftwagen im Linienverkehr oder bei gewerbsmäßigen Ausflugsfahrten oder Ferienziel-Reisen nach § 11\nAbsatz 9 und § 48 Absatz 4 und 5 der Fahrerlaubnis-Verordnung\nTeil I (verbleibt beim Arzt)\n1. Personalien des Bewerbers\nFamilienname, Vorname\nTag der Geburt\nOrt der Geburt\nWohnort\nStraße/Hausnummer\n2.     Hinweis für den untersuchenden Arzt:\nDie Bescheinigung nach Teil II soll der Fahrerlaubnisbehörde vor Erteilung der Fahrerlaubnis Kenntnisse\ndarüber verschaffen, ob bei dem Bewerber Beeinträchtigungen des körperlichen oder geistigen Leistungs-\nvermögens vorliegen, die Bedenken gegen seine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen begründen und\ngegebenenfalls Anlass für eine weitergehende Untersuchung vor Erteilung der Fahrerlaubnis geben.\nHierfür reicht in der Regel eine orientierende Untersuchung (sogenanntes „screening“) der im Folgenden\ngenannten Bereiche aus; in Zweifelsfällen ist die Konsultation anderer Ärzte nicht ausgeschlossen.\n3. Vorgeschichte\nkeine die Fahrfähigkeit einschränkende Krankheiten oder Unfälle durchgemacht\nfalls ja, welche:\n4. Daten\nGröße __________ (cm) __________ Gewicht ________ (kg).\nRR __________ / __________ mmHg Puls __________ Schläge in der Minute\nUrin E __________ Z __________ Sed\nFlüstersprache R _____________ m L _____________ m\n5. Allgemeiner Gesundheitszustand\ngut\nfalls nicht ausreichend, nähere Erläuterung:","2032         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2010\n6. Körperbehinderungen\nkeine die Fahrfähigkeit einschränkende Behinderung\nfalls ja, welche:\n7. Herz/Kreislauf\nkein Anzeichen für Herz-/Kreislaufstörungen\nfalls ja, welche:\n8. Blut\nkeine Anzeichen einer schweren Bluterkrankung\nfalls ja, welche:\n9. Erkrankungen der Niere\nkeine Anzeichen einer schweren Insuffizienz\nfalls ja, welche:\n10. Endokrine Störungen\nkeine Anzeichen einer Zuckerkrankheit\nZuckerkrankheit – falls bekannt: mit/ohne Insulinbehandlung\nkeine Anzeichen für sonstige endokrine Störungen\nfalls ja, welche:\n11. Nervensystem\nkeine Anzeichen für Störungen\nfalls ja, welche:\n12. Psychische Erkrankungen/Sucht (Alkohol, Drogen, Arzneimittel)\nkeine Anzeichen einer Geistes- oder Suchterkrankung\nfalls ja, welche:\n13. Gehör\nkeine Anzeichen für eine schwere Störung des Hörvermögens\nfalls ja, welche:\n14. Erkrankungen mit erhöhter Tagesschläfrigkeit (z. B. Schlafstörungen)\nkeine Anzeichen für Erkrankung mit erhöhter Tagesschläfrigkeit\nFalls ja, welche:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2010         2033\nMuster\nBescheinigung über die ärztliche Untersuchung\nvon Bewerbern um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE,\nD1E oder der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung für Taxen, Mietwagen, Krankenkraftwagen oder Perso-\nnenkraftwagen im Linienverkehr oder bei gewerbsmäßigen Ausflugsfahrten oder Ferienziel-Reisen nach § 11\nAbsatz 9 und § 48 Absatz 4 und 5 der Fahrerlaubnis-Verordnung\nTeil II (dem Bewerber auszuhändigen)\nAufgrund der Angaben des Untersuchten\nFamilienname, Vorname\nTag der Geburt\nOrt der Geburt\nWohnort\nStraße/Hausnummer\nund der von mir in dem nach Teil I vorgesehenen Umfang erhobenen Befunde empfehle ich vor Erteilung der Fahrer-\nlaubnis\nkeine weitergehende Untersuchung, da keine Beeinträchtigungen des körperlichen oder geistigen Leistungsver-\nmögens festgestellt werden konnten,\neine weitergehende Untersuchung wegen (Angabe der entsprechenden Befunde):\nName und Anschrift des Arztes                                       Datum und Unterschrift","2034         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2010\nAnlage 6\n(zu den §§ 12, 48 Absatz 4 und 5)\nAnforderungen an das Sehvermögen\n1.     Klassen A, A1, B, BE, M, S, L und T\n1.1    Sehtest (§ 12 Absatz 2)\nDer Sehtest (§ 12 Absatz 2) ist bestanden, wenn die zentrale Tagessehschärfe mit oder ohne Sehhilfen\nmindestens beträgt: 0,7/0,7. Über den Sehtest ist eine Sehtestbescheinigung nach § 12 Absatz 3 zu erstel-\nlen.\n1.2    Augenärztliche Untersuchung (§ 12 Absatz 5)\nBesteht der Bewerber den Sehtest nicht, ist eine augenärztliche Untersuchung erforderlich. Es müssen\nfolgende Mindestanforderungen erfüllt sein:\n1.2.1 Zentrale Tagessehschärfe\nFehlsichtigkeiten müssen – soweit möglich und verträglich – korrigiert werden. Dabei dürfen folgende Seh-\nschärfenwerte nicht unterschritten werden:\nBei Beidäugigkeit:\nSehschärfe des besseren Auges oder beidäugige Gesamtsehschärfe: 0,5, Sehschärfe des schlechteren\nAuges: 0,2.\nBei Einäugigkeit (d. h. Sehschärfe des schlechteren Auges unter 0,2): 0,6.\n1.2.2 Übrige Sehfunktionen\nGesichtsfeld:\nNormales Gesichtsfeld eines Auges oder ein gleichwertiges beidäugiges Gesichtsfeld mit einem horizonta-\nlen Durchmesser von mindestens 120 Grad, insbesondere muss das zentrale Gesichtsfeld bis 30 Grad\nnormal sein. Insgesamt sollte das Gesichtsfeld jedes Auges an mindestens 100 Orten geprüft werden.\nErgeben sich unklare Defekte oder steht nicht zweifelsfrei fest, dass die Mindestanforderungen erfüllt wer-\nden, so hat eine Nachprüfung an einem manuellen Perimeter nach Goldmann mit der Marke III/4 zu erfolgen.\nBeweglichkeit:\nBei Beidäugigkeit sind Augenzittern sowie Schielen ohne Doppeltsehen im zentralen Blickfeld bei normaler\nKopfhaltung zulässig. Doppeltsehen außerhalb eines zentralen Blickfeldbereichs von 20 Grad im Durch-\nmesser ist zulässig. Bei Einäugigkeit normale Beweglichkeit des funktionstüchtigen Auges.\n2.     Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung (§ 12 Absatz 6,\n§ 48 Absatz 4 Nummer 4 und Absatz 5 Nummer 2)\nBewerber um die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis müssen die nachfolgenden Mindestanfor-\nderungen an das Sehvermögen erfüllen:\n2.1    Untersuchung durch einen Augenarzt, einen Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“, einen Arzt\nmit der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“, einen Arzt bei einer Begutachtungsstelle für Fahreignung,\neinen Arzt des Gesundheitsamtes oder einen anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung.\nÜber die Untersuchung ist eine Bescheinigung gemäß dem Muster dieser Anlage zu erstellen.\n2.1.1 Zentrale Tagessehschärfe\nFeststellung unter Einhaltung der DIN 58220, Ausgabe Januar 1997.\nFehlsichtigkeiten müssen – soweit möglich und verträglich – korrigiert werden. Dabei dürfen folgende Seh-\nschärfenwerte nicht unterschritten werden: Sehschärfe des besseren Auges oder beidäugige Gesamtseh-\nschärfe: 1,0, Sehschärfe des schlechteren Auges: 0,8.\nDie Korrektur mit Gläsern von mehr als plus 8,0 Dioptrien (sphärisches Äquivalent) ist nicht zulässig; dies gilt\nnicht für intraokulare Linsen oder Kontaktlinsen.\n2.1.2 Übrige Sehfunktionen\nNormales Farbensehen (geprüft mit zwei unterschiedlichen Prüftafeln, beispielsweise Tafeln nach Ishihara\noder Velhagen).\nNormales Gesichtsfeld, geprüft mit einem automatischen Halbkugelperimeter, das mit einer überschwel-\nligen Prüfmethodik das Gesichtsfeld bis 70 Grad nach beiden Seiten und bis 30 Grad nach oben und unten\nuntersucht. Insgesamt sollte das Gesichtsfeld jedes Auges an mindestens 100 Orten geprüft werden. Al-\nternativ kann eine Prüfung mit einem manuellen Perimeter nach Goldmann mit mindestens vier Prüfmarken\n(z. B. III/4, I/4, I/2 und I/1) an jeweils mindestens zwölf Orten pro Prüfmarke erfolgen.\nNormales Stereosehen, geprüft mit einem geeigneten Test (z. B. Random-Dot-Teste).","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2010                                 2035\n2.2   Augenärztliche Untersuchung\nKönnen die Voraussetzungen bei der Untersuchung nach Nummer 2.1 nicht zweifelsfrei festgestellt werden,\nist zusätzlich eine augenärztliche Untersuchung erforderlich.\nSind nur die Anforderungen an das normale Farbensehen nicht erfüllt, ist eine zusätzliche augenärztliche\nUntersuchung entbehrlich, wenn das Farbensehen bereits Gegenstand einer früheren augenärztlichen Un-\ntersuchung war und hierbei die Anforderungen bei nicht normalem Farbensehen nach den Nummern 2.2.2\nund 2.2.3.2 erfüllt wurden.\nÜber die nach Satz 1 erforderliche Untersuchung ist ein Zeugnis gemäß dem Muster dieser Anlage zu\nerstellen. Es müssen folgende Mindestanforderungen erfüllt sein:\n2.2.1 Zentrale Tagessehschärfe\nFehlsichtigkeiten müssen – soweit möglich und verträglich – korrigiert werden. Dabei dürfen folgende Seh-\nschärfenwerte nicht unterschritten werden: Sehschärfe des besseren Auges oder beidäugige Gesamtseh-\nschärfe: 0,8, Sehschärfe des schlechteren Auges: 0,5.\nWerden diese Werte nur mit Korrektur erreicht, soll die Sehschärfe ohne Korrektur auf keinem Auge weniger\nals 0,05 betragen.\nDie Korrektur mit Gläsern von mehr als plus 8,0 Dioptrien (sphärisches Äquivalent) ist nicht zulässig; dies gilt\nnicht für intraokulare Linsen oder Kontaktlinsen.\n2.2.2 Übrige Sehfunktionen\nGesichtsfeld:\nNormales Gesichtsfeld beider Augen, wenigstens normales binokulares Gesichtsfeld mit einem horizontalen\nDurchmesser von mindestens 140 Grad, insbesondere muss das zentrale Gesichtsfeld bis 30 Grad normal\nsein. Insgesamt sollte das Gesichtsfeld jedes Auges an mindestens 100 Orten geprüft werden. Ergeben sich\nunklare Defekte oder steht nicht zweifelsfrei fest, dass die Mindestanforderungen erfüllt werden, so hat eine\nNachprüfung an einem manuellen Perimeter nach Goldmann mit der Marke III/4 zu erfolgen.\nBeweglichkeit:\nAusschluss bei Doppeltsehen im Gebrauchsblickfeld (d. h. 25 Grad Aufblick, 30 Grad Rechts- und Links-\nblick, 40 Grad Abblick). Ausschluss bei Schielen ohne konstantes binokulares Einfachsehen.\nFarbensehen:\nRotblindheit oder Rotschwäche mit einem Anomalquotienten unter 0,5 unzulässig bei den Klassen D, D1,\nDE, D1E und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung. Bei den Klassen C, C1, CE und C1E genügt\nAufklärung des Betroffenen über die mögliche Gefährdung.\n2.2.3 Hinsichtlich des Sehvermögens gelten für Inhaber einer bis zum 31. Dezember 1998 erteilten Fahrerlaubnis\nfolgende Anforderungen (in dieser Gliederungsnummer sind alle Paragraphen ohne Gesetzesangaben sol-\nche der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung):\n1        Sehtest\nDer Sehtest (§ 9a Absatz 1) ist bestanden, wenn die zentrale Tagessehschärfe mit oder ohne Seh-\nhilfen mindestens beträgt:\nBei Klassen 1, 1a, 1b, 3, 4, 5                                           bei Klasse 2\n0,7/0,7                                                        1,0/1,0\n2        Mindestanforderungen an die zentrale Tagessehschärfe und die übrigen Sehfunktionen (§ 9a\nAbsatz 5)\n2.1      Mindestanforderungen an die zentrale Tagessehschärfe\n2.1.1    Liegt die zentrale Tagessehschärfe unterhalb der Grenze, bei der der Sehtest noch bestanden ist,\nso muss sie durch Sehhilfen so weit wie möglich dem Sehvermögen des Normalsichtigen angenä-\nhert werden.\n2.1.2    Bei Bewerbern um eine Fahrerlaubnis dürfen jedenfalls folgende Werte nicht unterschritten werden:\nFahrerlaubnis zur\nBei Bewerbern um die               Klassen 1, 1a, 1b, 3, 4, 52) Klasse 2\nFahrgastbeförderung\nBei Beidäugigkeit                  0,5/0,23)                    0,7/0,5                         1,0/0,7\nBei Einäugigkeit1)                 0,7                          ungeeignet                      ungeeignet\n1\n) Als einäugig gilt auch, wer auf einem Auge eine Sehschärfe von weniger als 0,2 besitzt.\n2\n) Bei Bewerbern um eine Fahrerlaubnis der Klasse 5 genügt auf dem besseren Auge eine Sehschärfe von 0,3, wenn die Fahr-\nerlaubnis auf Krankenfahrstühle beschränkt wird; Fußnote 3 gilt entsprechend.\n3\n) Eine Sehschärfe von 0,5 auf dem besseren Auge genügt nur dann, wenn feststeht, dass das Wahrnehmungsvermögen des\nBewerbers trotz verminderten Sehvermögens zum sicheren Führen eines Kraftfahrzeugs der beantragten Klasse noch aus-\nreicht.","2036       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2010\n2.1.3   Für Inhaber einer Fahrerlaubnis reichen abweichend von der Tabelle nach Nummer 2.1.2 folgende\nMindestwerte für die zentrale Tagessehschärfe aus, wenn feststeht, dass das Wahrnehmungsver-\nmögen des Betroffenen trotz verminderten Sehvermögens zum sicheren Führen eines Kraftfahr-\nzeugs der Klasse/Art noch ausreicht:\nFahrerlaubnis zur\nBei Bewerbern um die               Klassen 1, 1a, 1b, 3, 4, 5    Klasse 2\nFahrgastbeförderung\nBei Beidäugigkeit                  0,4/0,2                       0,7/0,22)                        0,7/0,53)\nBei Einäugigkeit1)                 0,6                           0,7                              0,73)\n1\n) siehe Fußnote 1 bei 2.1.2\n2\n) Nachweis ausreichenden Wahrnehmungsvermögens bereits bei Sehschärfe unter 0,5 auf dem schlechteren Auge erforderlich.\n3\n) Sehschärfe unter 0,5 auf dem schlechteren Auge oder Einäugigkeit nur zulässig bei Beschränkung der Fahrerlaubnis zur\nFahrgastbeförderung auf Taxen und Mietwagen.\n2.1.4   Die Mindestwerte für die zentrale Tagessehschärfe in der Tabelle nach Nummer 2.1.3 reichen auch\naus für\n2.1.4.1 Bewerber um eine Fahrerlaubnis der Klassen 1, 1a, 1b, 3 oder 4, wenn sie bereits Inhaber einer\nFahrerlaubnis sind,\n2.1.4.2 Bewerber, die nach § 14 Absatz 3 die Erteilung einer Fahrerlaubnis beantragen oder die innerhalb\nder letzten zwei Jahre vor der Stellung des Antrags eine der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung\nfür Kraftomnibusse entsprechende deutsche Fahrerlaubnis besessen haben,\n2.1.4.3 Inhaber ausländischer Fahrerlaubnisse, die nach § 15 die Erteilung einer Fahrerlaubnis beantragen,\n2.1.4.4 Bewerber um eine neue Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung (§ 15c), wenn seit der\nEntziehung, der vorläufigen Entziehung oder der Beschlagnahme des Führerscheins oder einer\nsonstigen Maßnahme nach § 94 der Strafprozessordnung nicht mehr als zwei Jahre verstrichen\nsind.\n2.2     Mindestanforderungen an die übrigen Sehfunktionen\n2.2.1   Bei Bewerbern            Klassen 1, 1a, 1b, 3, 4, 5                          Klasse 2, Fahrerlaubnis\nund Inhabern der                                                             zur Fahrgastbeförderung\nGesichtsfeld             normales Gesichtsfeld eines Auges oder normale Gesichtsfelder beider Augen1)\ngleichwertiges beidäugiges Gesichtsfeld\nBeweglichkeit            Bei Beidäugigkeit:                                  Normale Beweglichkeit beider Augen1);\nAugenzittern sowie Begleit- und Läh-                zeitweises Schielen unzulässig\nmungsschielen ohne Doppeltsehen im\nzentralen Blickfeld bei Kopfgeradehal-\ntung zulässig. Bei Augenzittern darf die\nErkennungszeit für die einzelnen Seh-\nzeichen nicht mehr als eine Sekunde\nbetragen.\nBei Einäugigkeit:\nNormale Augenbeweglichkeit, kein Au-\ngenzittern.\nStereosehen              keine Anforderungen                                 normales Stereosehen2)\nFarbensehen              keine Anforderungen                                 Rotblindheit oder Rotschwäche mit\neinem Anomalquotienten unter 0,5\n– bei Fahrerlaubnis zur Fahrgast-\nbeförderung: unzulässig\n– bei Klasse 2:\nAufklärung des Betroffenen über\ndie durch die Störung des Farben-\nsehens mögliche Gefährdung\nausreichend\n1\n) Bei zulässiger Einäugigkeit gelten die Mindestanforderungen für die Klassen 1, 1a, 1b, 3, 4, 5.\n2\n) Bei zulässiger Einäugigkeit: keine Anforderungen.\n2.2.2   Wenn wegen Zweifeln an ausreichendem Sehvermögen eine augenärztliche Begutachtung statt-\nfindet, sollte die Untersuchung auch die Dämmerungssehschärfe und die Blendungsempfindlichkeit\numfassen. Werden dabei Mängel festgestellt, so ist der Betroffene auf die Gefahren durch gemin-\nderte Dämmerungssehschärfe und erhöhte Blendungsempfindlichkeit beim Fahren in der Dämme-\nrung und in der Nacht hinzuweisen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2010                              2037\nMuster\nBescheinigung über die ärztliche Untersuchung\n(Anlage 6 Nummer 2.1 der Fahrerlaubnis-Verordnung)\nvon Bewerbern um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE,\nD1E oder der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung für Taxen, Mietwagen, Krankenkraftwagen oder Personen-\nkraftwagen im Linienverkehr oder bei gewerbsmäßigen Ausflugsfahrten oder Ferienziel-Reisen nach § 12 Absatz 6\nund § 48 Absatz 4 Nummer 4 und Absatz 5 Nummer 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung\n– Vord e r s e i t e –\nTeil 1 (verbleibt beim Arzt)\n1.      Angaben über den untersuchenden Arzt\nName, Facharztbezeichnung, ggf. Gebiets- oder Zusatzbezeichnung des Arztes, ggf. Angabe über Tätigkeit\nbei einer Begutachtungsstelle für Fahreignung oder über Stellung als Arzt der öffentlichen Verwaltung,\nAnschrift\n2.      Personalien des Bewerbers\nFamilienname, Vornamen: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nTag der Geburt: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nOrt der Geburt: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nWohnort: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nStraße/Hausnummer: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n3.      Untersuchungsbefund vom . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nZentrale Tagessehschärfe nach DIN 58220 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nFarbensehen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nGesichtsfeld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nStereosehen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nAufgrund der oben angeführten Untersuchung wurden die Anforderungen nach Anlage 6 Nummer 2.1 der Fahr-\nerlaubnis-Verordnung\n⁪ erreicht, ohne Sehhilfe\n⁪ erreicht, mit Sehhilfe\n⁪ nicht erreicht\nEine augenärztliche Zusatzuntersuchung nach Anlage 6 Nummer 2.2 der Fahrerlaubnis-Verordnung ist erforderlich:\n⁪ ja                                                            ⁪ nein","2038           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2010\n– Rückseite –\nTeil 1\nAnlage 6\n(zu den §§ 12, 48 Absatz 4 und 5)\nAnforderungen an das Sehvermögen\n1.    Klassen A, A1, B, BE, M, S, L und T\n1.1   Sehtest (§ 12 Absatz 2)\nDer Sehtest (§ 12 Absatz 2) ist bestanden, wenn die zentrale Tagessehschärfe mit oder ohne Sehhilfen mindestens beträgt: 0,7/0,7.\nÜber den Sehtest ist eine Sehtestbescheinigung nach § 12 Absatz 3 zu erstellen.\n1.2    Augenärztliche Untersuchung (§ 12 Absatz 5)\nBesteht der Bewerber den Sehtest nicht, ist eine augenärztliche Untersuchung erforderlich. Es müssen folgende Mindestanforde-\nrungen erfüllt sein:\n1.2.1  Zentrale Tagessehschärfe\nFehlsichtigkeiten müssen – soweit möglich und verträglich – korrigiert werden. Dabei dürfen folgende Sehschärfenwerte nicht\nunterschritten werden:\nBei Beidäugigkeit:\nSehschärfe des besseren Auges oder beidäugige Gesamtsehschärfe: 0,5,\nSehschärfe des schlechteren Auges: 0,2.\nBei Einäugigkeit (d. h. Sehschärfe des schlechteren Auges unter 0,2): 0,6.\n1.2.2 Übrige Sehfunktionen\nGesichtsfeld: Normales Gesichtsfeld eines Auges oder ein gleichwertiges beidäugiges Gesichtsfeld mit einem horizontalen Durch-\nmesser von mindestens 120 Grad, insbesondere muss das zentrale Gesichtsfeld bis 30 Grad normal sein. Insgesamt sollte das\nGesichtsfeld jedes Auges an mindestens 100 Orten geprüft werden. Ergeben sich unklare Defekte oder steht nicht zweifelsfrei fest,\ndass die Mindestanforderungen erfüllt werden, so hat eine Nachprüfung an einem manuellen Perimeter nach Goldmann mit der\nMarke III/4 zu erfolgen.\nBeweglichkeit: Bei Beidäugigkeit sind Augenzittern sowie Schielen ohne Doppeltsehen im zentralen Blickfeld bei normaler Kopf-\nhaltung zulässig. Doppeltsehen außerhalb eines zentralen Blickfeldbereichs von 20 Grad im Durchmesser ist zulässig. Bei Einäugig-\nkeit normale Beweglichkeit des funktionstüchtigen Auges.\n2.    Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E und Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung (§ 12 Absatz 6, § 48 Absatz 4 Nummer 4 und\nAbsatz 5 Nummer 2)\nBewerber um die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis müssen die nachfolgenden Mindestanforderungen an das Sehver-\nmögen erfüllen:\n2.1    Untersuchung durch einen Augenarzt, einen Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“, einen Arzt mit der Zusatzbezeich-\nnung „Betriebsmedizin“, einen Arzt bei einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, einen Arzt des Gesundheitsamtes oder einen\nanderen Arzt der öffentlichen Verwaltung.\nÜber die Untersuchung ist eine Bescheinigung gemäß dem Muster dieser Anlage zu erstellen.\n2.1.1  Zentrale Tagessehschärfe\nFeststellung unter Einhaltung der DIN 58220, Ausgabe Januar 1997.\nFehlsichtigkeiten müssen – soweit möglich und verträglich – korrigiert werden. Dabei dürfen folgende Sehschärfenwerte nicht\nunterschritten werden:\nSehschärfe des besseren Auges oder beidäugige Gesamtsehschärfe: 1,0,\nSehschärfe des schlechteren Auges: 0,8.\nDie Korrektur mit Gläsern von mehr als plus 8,0 Dioptrien (sphärisches Äquivalent) ist nicht zulässig; dies gilt nicht für intraokulare\nLinsen oder Kontaktlinsen.\n2.1.2 Übrige Sehfunktionen\nNormales Farbensehen (geprüft mit zwei unterschiedlichen Prüftafeln, beispielsweise Tafeln nach Ishihara oder Velhagen).\nNormales Gesichtsfeld, geprüft mit einem automatischen Halbkugelperimeter, das mit einer überschwelligen Prüfmethodik das\nGesichtsfeld bis 70 Grad nach beiden Seiten und bis 30 Grad nach oben und unten untersucht. Insgesamt sollte das Gesichtsfeld\njedes Auges an mindestens 100 Orten geprüft werden. Alternativ kann eine Prüfung mit einem manuellen Perimeter nach Goldmann\nmit mindestens vier Prüfmarken (z. B. III/4, I/4, I/2, I/1) an jeweils mindestens zwölf Orten pro Prüfmarke erfolgen.\nNormales Stereosehen, geprüft mit einem geeigneten Test (z. B. Random-Dot-Teste).\n2.2    Augenärztliche Untersuchung\nKönnen die Voraussetzungen bei der Untersuchung nach Nummer 2.1 nicht zweifelsfrei festgestellt werden, ist zusätzlich eine\naugenärztliche Untersuchung erforderlich.\nSind nur die Anforderungen an das normale Farbensehen nicht erfüllt, ist eine zusätzliche augenärztliche Untersuchung entbehrlich,\nwenn das Farbensehen bereits Gegenstand einer früheren augenärztlichen Untersuchung war und hierbei die Anforderungen bei\nnicht normalem Farbensehen nach den Nummern 2.2.2 und 2.2.3 erfüllt wurden. Über die nach Satz 1 erforderliche Untersuchung\nist ein Zeugnis gemäß dem Muster dieser Anlage zu erstellen.\nEs müssen folgende Mindestanforderungen erfüllt sein:\n2.2.1  Zentrale Tagessehschärfe\nFehlsichtigkeiten müssen – soweit möglich und verträglich – korrigiert werden.\nDabei dürfen folgende Werte nicht überschritten werden:\nSehschärfe des besseren Auges oder beidäugige Gesamtsehschärfe: 0,8,\nSehschärfe des schlechteren Auges: 0,5.\nWerden diese Werte nur mit Korrektur erreicht, soll die Sehschärfe ohne Korrektur auf keinem Auge weniger als 0,05 betragen. Die\nKorrektur mit Gläsern von mehr als plus 8,0 Dioptrien (sphärisches Äquivalent) ist nicht zulässig; dies gilt nicht für intraokulare\nLinsen oder Kontaktlinsen.\n2.2.2 Übrige Sehfunktionen\nGesichtsfeld: Normales Gesichtsfeld beider Augen, wenigstens normales binokulares Gesichtsfeld mit einem horizontalen Durch-\nmesser von mindestens 140 Grad, insbesondere muss das zentrale Gesichtsfeld bis 30 Grad normal sein. Insgesamt sollte das\nGesichtsfeld jedes Auges an mindestens 100 Orten geprüft werden. Ergeben sich unklare Defekte oder steht nicht zweifelsfrei fest,\ndass die Mindestanforderungen erfüllt werden, so hat eine Nachprüfung an einem manuellen Perimeter nach Goldmann mit der\nMarke III/4 zu erfolgen.\nBeweglichkeit: Ausschluss bei Doppeltsehen im Gebrauchsblickfeld (d. h. 25 Grad Aufblick, 30 Grad Rechts- und Linksblick,\n40 Grad Abblick). Ausschluss bei Schielen ohne konstantes binokulares Einfachsehen.\nFarbensehen: Rotblindheit oder Rotschwäche mit einem Anomalquotienten unter 0,5 unzulässig bei den Klassen D, D1, DE, D1E\nund der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung. Bei den Klassen C, C1, CE und C1E genügt Aufklärung des Betroffenen über die\nmögliche Gefährdung.\n2.2.3  Hinsichtlich des Sehvermögens gelten für Inhaber einer bis zum 31. Dezember 1998 erteilten Fahrerlaubnis folgende Anforderungen\n(in dieser Gliederungsnummer sind alle Paragraphen ohne Gesetzesangaben solche der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in\nder bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung):","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2010                                  2039\n1       Sehtest\nDer Sehtest (§ 9a Absatz 1) ist bestanden, wenn die zentrale Tagessehschärfe mit oder ohne Sehhilfen mindestens beträgt:\nBei Klassen 1, 1a, 1b, 3, 4, 5                                            bei Klasse 2\n0,7/0,7                                                           1,0/1,0\n2       Mindestanforderungen an die zentrale Tagessehschärfe und die übrigen Sehfunktionen (§ 9a Absatz 5)\n2.1     Mindestanforderungen an die zentrale Tagessehschärfe\n2.1.1   Liegt die zentrale Tagessehschärfe unterhalb der Grenze, bei der der Sehtest noch bestanden ist, so muss sie durch\nSehhilfen so weit wie möglich dem Sehvermögen des Normalsichtigen angenähert werden.\n2.1.2   Bei Bewerbern um eine Fahrerlaubnis dürfen jedenfalls folgende Werte nicht unterschritten werden:\nBei Bewerbern um die               Klassen 1, 1a, 1b, 3, 4, 52)   Klasse 2                          Fahrerlaubnis zur\nFahrgastbeförderung\nBei Beidäugigkeit                  0,5/0,23)                      0,7/0,5                           1,0/0,7\nBei Einäugigkeit1)                 0,7                            ungeeignet                        ungeeignet\n1\n) Als einäugig gilt auch, wer auf einem Auge eine Sehschärfe von weniger als 0,2 besitzt.\n2\n) Bei Bewerbern um eine Fahrerlaubnis der Klasse 5 genügt auf dem besseren Auge eine Sehschärfe von 0,3, wenn die Fahr-\nerlaubnis auf Krankenfahrstühle beschränkt wird; Fußnote 3 gilt entsprechend.\n3\n) Eine Sehschärfe von 0,5 auf dem besseren Auge genügt nur dann, wenn feststeht, dass das Wahrnehmungsvermögen des\nBewerbers trotz verminderten Sehvermögens zum sicheren Führen eines Kraftfahrzeugs der beantragten Klasse noch ausreicht.\n2.1.3   Für Inhaber einer Fahrerlaubnis reichen abweichend von der Tabelle nach 2.1.2 folgende Mindestwerte für die zentrale\nTagessehschärfe aus, wenn feststeht, dass das Wahrnehmungsvermögen des Betroffenen trotz verminderten Sehvermö-\ngens zum sicheren Führen eines Kraftfahrzeugs der Klasse/Art noch ausreicht:\nBei Bewerbern um die               Klassen 1, 1a, 1b, 3, 4, 5     Klasse 2                          Fahrerlaubnis zur\nFahrgastbeförderung\nBei Beidäugigkeit                  0,4/0,2                        0,7/0,22)                         0,7/0,53)\nBei Einäugigkeit1)                 0,6                            0,7                               0,73)\n1\n) siehe Fußnote 1 bei 2.1.2\n2\n) Nachweis ausreichenden Wahrnehmungsvermögens bereits bei Sehschärfe unter 0,5 auf dem schlechteren Auge erforderlich.\n3\n) Sehschärfe unter 0,5 auf dem schlechteren Auge oder Einäugigkeit nur zulässig bei Beschränkung der Fahrerlaubnis zur Fahr-\ngastbeförderung auf Taxen und Mietwagen.\n2.1.4   Die Mindestwerte für die zentrale Tagessehschärfe in der Tabelle nach Nummer 2.1.3 reichen auch aus für\n2.1.4.1 Bewerber um eine Fahrerlaubnis der Klassen 1, 1a, 1b, 3 oder 4, wenn sie bereits Inhaber einer Fahrerlaubnis sind,\n2.1.4.2 Bewerber, die nach § 14 Absatz 3 die Erteilung einer Fahrerlaubnis beantragen\noder die innerhalb der letzten zwei Jahre vor der Stellung des Antrags eine der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung für\nKraftomnibusse entsprechende deutsche Fahrerlaubnis besessen haben,\n2.1.4.3 Inhaber ausländischer Fahrerlaubnisse, die nach § 15 die Erteilung einer Fahrerlaubnis beantragen,\n2.1.4.4 Bewerber um eine neue Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung (§ 15c), wenn seit der Entziehung, der vorläufigen\nEntziehung oder der Beschlagnahme des Führerscheins oder einer sonstigen Maßnahme nach § 94 der Strafprozessord-\nnung nicht mehr als zwei Jahre verstrichen sind.\n2.2     Mindestanforderungen an die übrigen Sehfunktionen\n2.2.1   Bei Bewerbern             Klassen 1, 1a, 1b, 3, 4, 5                          Klasse 2, Fahrerlaubnis\nund Inhabern der                                                              zur Fahrgastbeförderung\nGesichtsfeld              normales Gesichtsfeld eines Auges oder gleich-      normale Gesichtsfelder beider Augen1)\nwertiges beidäugiges Gesichtsfeld\nBeweglichkeit             Bei Beidäugigkeit:                                  Normale Beweglichkeit beider Augen1);\nAugenzittern sowie Begleit- und Lähmungsschie- zeitweises Schielen unzulässig\nlen ohne Doppeltsehen im zentralen Blickfeld bei\nKopfgeradehaltung zulässig. Bei Augenzittern darf\ndie Erkennungszeit für die einzelnen Sehzeichen\nnicht mehr als eine Sekunde betragen.\nBei Einäugigkeit:\nNormale Augenbeweglichkeit, kein Augenzittern.\nStereosehen               keine Anforderungen                                 normales Stereosehen2)\nFarbensehen               keine Anforderungen                                 Rotblindheit oder Rotschwäche mit einem\nAnomalquotienten unter 0,5\n– bei Fahrerlaubnis zur Fahrgast-\nbeförderung: unzulässig\n– bei Klasse 2:\nAufklärung des Betroffenen über die\ndurch die Störung des Farbensehens\nmögliche Gefährdung ausreichend\n1\n) Bei zulässiger Einäugigkeit gelten die Mindestanforderungen für die Klassen 1, 1a, 1b, 3, 4, 5.\n2\n) Bei zulässiger Einäugigkeit: keine Anforderungen.\n2.2.2   Wenn wegen Zweifeln an ausreichendem Sehvermögen eine augenärztliche Begutachtung stattfindet, sollte die Untersu-\nchung auch die Dämmerungssehschärfe und die Blendungsempfindlichkeit umfassen. Werden dabei Mängel festgestellt, so\nist der Betroffene auf die Gefahren durch geminderte Dämmerungssehschärfe und erhöhte Blendungsempfindlichkeit beim\nFahren in der Dämmerung und in der Nacht hinzuweisen.","2040                     Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2010\nMuster\nBescheinigung über die ärztliche Untersuchung\n(Anlage 6 Nummer 2.1 der Fahrerlaubnis-Verordnung)\nvon Bewerbern um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE,\nD1E oder der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung für Taxen, Mietwagen, Krankenkraftwagen oder Personen-\nkraftwagen im Linienverkehr oder bei gewerbsmäßigen Ausflugsfahrten oder Ferienziel-Reisen nach § 12 Absatz 6\nund § 48 Absatz 4 Nummer 4 und Absatz 5 Nummer 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung\nTeil 2 (dem Bewerber auszuhändigen)\nName des Arztes, Facharztbezeichnung, ggf. Gebiets- oder Zusatzbezeichnung des Arztes, ggf. Angabe über\nTätigkeit bei einer Begutachtungsstelle für Fahreignung oder über Stellung als Arzt der öffentlichen Verwaltung,\nAnschrift\nFamilienname, Vornamen des Bewerbers: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nTag der Geburt: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nOrt der Geburt: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nWohnort: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nStraße/Hausnummer: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nUntersuchungsbefund vom . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . über\n— Zentrale Tagessehschärfe nach DIN 58220 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n— Farbensehen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n— Gesichtsfeld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n— Stereosehen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nAufgrund der von mir nach Teil 1 erhobenen Befunde wurden die in Anlage 6 Nummer 2.1 der Fahrerlaubnis-Ver-\nordnung geforderten Anforderungen\n⁪ erreicht, ohne Sehhilfe\n⁪ erreicht, mit Sehhilfe\n⁪ nicht erreicht\nEine augenärztliche Zusatzuntersuchung nach Anlage 6 Nummer 2.2 der Fahrerlaubnis-Verordnung ist erforderlich:\n⁪ ja                                                                                             ⁪ nein\nDas Zeugnis ist zwei Jahre gültig.\nDie Identität des Untersuchten wurde geprüft.\n. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . , den                                                        ..................................................\nStempel und Unterschrift des Arztes\nmit den oben stehenden beruflichen Angaben","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2010                             2041\nMuster\nZeugnis über die augenärztliche Untersuchung\n(Anlage 6 Nummer 2.2 der Fahrerlaubnis-Verordnung)\nvon Bewerbern um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE,\nD1E oder der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung für Taxen, Mietwagen, Krankenkraftwagen oder Personen-\nkraftwagen im Linienverkehr oder bei gewerbsmäßigen Ausflugsfahrten oder Ferienziel-Reisen nach § 12 Absatz 6\nund § 48 Absatz 4 Nummer 4 und Absatz 5 Nummer 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung\n– Vord e r s e i t e –\nTeil 1 (verbleibt beim Arzt)\n1.      Name und Anschrift des Augenarztes\n2.      Personalien des Bewerbers\nFamilienname, Vornamen: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nTag der Geburt: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nOrt der Geburt: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nWohnort: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nStraße/Hausnummer: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n3.      Untersuchungsbefund vom . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nZentrale Tagessehschärfe nach DIN 58220 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nFarbensehen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nGesichtsfeld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nStereosehen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nAufgrund der oben angeführten Untersuchung wurden die Anforderungen nach Anlage 6 Nummer 2.1 der Fahr-\nerlaubnis-Verordnung\n⁪ erreicht, ohne Sehhilfe\n⁪ erreicht, mit Sehhilfe\n⁪ nicht erreicht\nAuflagen/Beschränkungen erforderlich:\n⁪ nein\n⁪ ja,","2042           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2010\n– Rückseite –\nTeil 1\nAnlage 6\n(zu den §§ 12, 48 Absatz 4 und 5)\nAnforderungen an das Sehvermögen\n1.    Klassen A, A1, B, BE, M, S, L und T\n1.1   Sehtest (§ 12 Absatz 2)\nDer Sehtest (§ 12 Absatz 2) ist bestanden, wenn die zentrale Tagessehschärfe mit oder ohne Sehhilfen mindestens beträgt: 0,7/0,7.\nÜber den Sehtest ist eine Sehtestbescheinigung nach § 12 Absatz 3 zu erstellen.\n1.2    Augenärztliche Untersuchung (§ 12 Absatz 5)\nBesteht der Bewerber den Sehtest nicht, ist eine augenärztliche Untersuchung erforderlich. Es müssen folgende Mindestanforde-\nrungen erfüllt sein:\n1.2.1  Zentrale Tagessehschärfe\nFehlsichtigkeiten müssen – soweit möglich und verträglich – korrigiert werden. Dabei dürfen folgende Sehschärfenwerte nicht\nunterschritten werden:\nBei Beidäugigkeit:\nSehschärfe des besseren Auges oder beidäugige Gesamtsehschärfe: 0,5,\nSehschärfe des schlechteren Auges: 0,2.\nBei Einäugigkeit (d. h. Sehschärfe des schlechteren Auges unter 0,2): 0,6.\n1.2.2 Übrige Sehfunktionen\nGesichtsfeld: Normales Gesichtsfeld eines Auges oder ein gleichwertiges beidäugiges Gesichtsfeld mit einem horizontalen Durch-\nmesser von mindestens 120 Grad, insbesondere muss das zentrale Gesichtsfeld bis 30 Grad normal sein. Insgesamt sollte das\nGesichtsfeld jedes Auges an mindestens 100 Orten geprüft werden. Ergeben sich unklare Defekte oder steht nicht zweifelsfrei fest,\ndass die Mindestanforderungen erfüllt werden, so hat eine Nachprüfung an einem manuellen Perimeter nach Goldmann mit der\nMarke III/4 zu erfolgen.\nBeweglichkeit: Bei Beidäugigkeit sind Augenzittern sowie Schielen ohne Doppeltsehen im zentralen Blickfeld bei normaler Kopf-\nhaltung zulässig. Doppeltsehen außerhalb eines zentralen Blickfeldbereichs von 20 Grad im Durchmesser ist zulässig. Bei Einäugig-\nkeit normale Beweglichkeit des funktionstüchtigen Auges.\n2.    Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E und Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung (§ 12 Absatz 6, § 48 Absatz 4 Nummer 4 und\nAbsatz 5 Nummer 2)\nBewerber um die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis müssen die nachfolgenden Mindestanforderungen an das Sehver-\nmögen erfüllen:\n2.1    Untersuchung durch einen Augenarzt, einen Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“, einen Arzt mit der Zusatzbezeich-\nnung „Betriebsmedizin“, einen Arzt bei einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, einen Arzt des Gesundheitsamtes oder einen\nanderen Arzt der öffentlichen Verwaltung.\nÜber die Untersuchung ist eine Bescheinigung gemäß dem Muster dieser Anlage zu erstellen.\n2.1.1  Zentrale Tagessehschärfe\nFeststellung unter Einhaltung der DIN 58220, Ausgabe Januar 1997.\nFehlsichtigkeiten müssen – soweit möglich und verträglich – korrigiert werden. Dabei dürfen folgende Sehschärfenwerte nicht\nunterschritten werden:\nSehschärfe des besseren Auges oder beidäugige Gesamtsehschärfe: 1,0,\nSehschärfe des schlechteren Auges: 0,8.\nDie Korrektur mit Gläsern von mehr als plus 8,0 Dioptrien (sphärisches Äquivalent) ist nicht zulässig; dies gilt nicht für intraokulare\nLinsen oder Kontaktlinsen.\n2.1.2 Übrige Sehfunktionen\nNormales Farbensehen (geprüft mit zwei unterschiedlichen Prüftafeln, beispielsweise Tafeln nach Ishihara oder Velhagen).\nNormales Gesichtsfeld, geprüft mit einem automatischen Halbkugelperimeter, das mit einer überschwelligen Prüfmethodik das\nGesichtsfeld bis 70 Grad nach beiden Seiten und bis 30 Grad nach oben und unten untersucht. Insgesamt sollte das Gesichtsfeld\njedes Auges an mindestens 100 Orten geprüft werden. Alternativ kann eine Prüfung mit einem manuellen Perimeter nach Goldmann\nmit mindestens vier Prüfmarken (z. B. III/4, I/4, I/2, I/1) an jeweils mindestens zwölf Orten pro Prüfmarke erfolgen.\nNormales Stereosehen, geprüft mit einem geeigneten Test (z. B. Random-Dot-Teste).\n2.2    Augenärztliche Untersuchung\nKönnen die Voraussetzungen bei der Untersuchung nach Nummer 2.1 nicht zweifelsfrei festgestellt werden, ist zusätzlich eine\naugenärztliche Untersuchung erforderlich.\nSind nur die Anforderungen an das normale Farbensehen nicht erfüllt, ist eine zusätzliche augenärztliche Untersuchung entbehrlich,\nwenn das Farbensehen bereits Gegenstand einer früheren augenärztlichen Untersuchung war und hierbei die Anforderungen bei\nnicht normalem Farbensehen nach den Nummern 2.2.2 und 2.2.3 erfüllt wurden. Über die nach Satz 1 erforderliche Untersuchung\nist ein Zeugnis gemäß dem Muster dieser Anlage zu erstellen.\nEs müssen folgende Mindestanforderungen erfüllt sein:\n2.2.1  Zentrale Tagessehschärfe\nFehlsichtigkeiten müssen – soweit möglich und verträglich – korrigiert werden.\nDabei dürfen folgende Werte nicht überschritten werden:\nSehschärfe des besseren Auges oder beidäugige Gesamtsehschärfe: 0,8,\nSehschärfe des schlechteren Auges: 0,5.\nWerden diese Werte nur mit Korrektur erreicht, soll die Sehschärfe ohne Korrektur auf keinem Auge weniger als 0,05 betragen. Die\nKorrektur mit Gläsern von mehr als plus 8,0 Dioptrien (sphärisches Äquivalent) ist nicht zulässig; dies gilt nicht für intraokulare\nLinsen oder Kontaktlinsen.\n2.2.2 Übrige Sehfunktionen\nGesichtsfeld: Normales Gesichtsfeld beider Augen, wenigstens normales binokulares Gesichtsfeld mit einem horizontalen Durch-\nmesser von mindestens 140 Grad, insbesondere muss das zentrale Gesichtsfeld bis 30 Grad normal sein. Insgesamt sollte das\nGesichtsfeld jedes Auges an mindestens 100 Orten geprüft werden. Ergeben sich unklare Defekte oder steht nicht zweifelsfrei fest,\ndass die Mindestanforderungen erfüllt werden, so hat eine Nachprüfung an einem manuellen Perimeter nach Goldmann mit der\nMarke III/4 zu erfolgen.\nBeweglichkeit: Ausschluss bei Doppeltsehen im Gebrauchsblickfeld (d. h. 25 Grad Aufblick, 30 Grad Rechts- und Linksblick,\n40 Grad Abblick). Ausschluss bei Schielen ohne konstantes binokulares Einfachsehen.\nFarbensehen: Rotblindheit oder Rotschwäche mit einem Anomalquotienten unter 0,5 unzulässig bei den Klassen D, D1, DE, D1E\nund der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung. Bei den Klassen C, C1, CE und C1E genügt Aufklärung des Betroffenen über die\nmögliche Gefährdung.\n2.2.3  Hinsichtlich des Sehvermögens gelten für Inhaber einer bis zum 31. Dezember 1998 erteilten Fahrerlaubnis folgende Anforderungen\n(in dieser Gliederungsnummer sind alle Paragraphen ohne Gesetzesangaben solche der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in\nder bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung):","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2010                                     2043\n1        Sehtest\nDer Sehtest (§ 9a Absatz 1) ist bestanden, wenn die zentrale Tagessehschärfe mit oder ohne Sehhilfen mindestens\nbeträgt:\nBei Klassen 1, 1a, 1b, 3, 4, 5                                            bei Klasse 2\n0,7/0,7                                                          1,0/1,0\n2        Mindestanforderungen an die zentrale Tagessehschärfe und die übrigen Sehfunktionen (§ 9a Absatz 5)\n2.1      Mindestanforderungen an die zentrale Tagessehschärfe\n2.1.1    Liegt die zentrale Tagessehschärfe unterhalb der Grenze, bei der der Sehtest noch bestanden ist, so muss sie durch\nSehhilfen so weit wie möglich dem Sehvermögen des Normalsichtigen angenähert werden.\n2.1.2    Bei Bewerbern um eine Fahrerlaubnis dürfen jedenfalls folgende Werte nicht unterschritten werden:\nBei Bewerbern um die               Klassen 1, 1a, 1b, 3, 4, 52)   Klasse 2                          Fahrerlaubnis\nzur Fahrgastbeförderung\nBei Beidäugigkeit                  0,5/0,23)                      0,7/0,5                           1,0/0,7\nBei Einäugigkeit1)                 0,7                            ungeeignet                        ungeeignet\n1\n) Als einäugig gilt auch, wer auf einem Auge eine Sehschärfe von weniger als 0,2 besitzt.\n2\n) Bei Bewerbern um eine Fahrerlaubnis der Klasse 5 genügt auf dem besseren Auge eine Sehschärfe von 0,3, wenn die Fahr-\nerlaubnis auf Krankenfahrstühle beschränkt wird; Fußnote 3 gilt entsprechend.\n3\n) Eine Sehschärfe von 0,5 auf dem besseren Auge genügt nur dann, wenn feststeht, dass das Wahrnehmungsvermögen des\nBewerbers trotz verminderten Sehvermögens zum sicheren Führen eines Kraftfahrzeugs der beantragten Klasse noch aus-\nreicht.\n2.1.3    Für Inhaber einer Fahrerlaubnis reichen abweichend von der Tabelle nach 2.1.2 folgende Mindestwerte für die zentrale\nTagessehschärfe aus, wenn feststeht, dass das Wahrnehmungsvermögen des Betroffenen trotz verminderten Sehvermö-\ngens zum sicheren Führen eines Kraftfahrzeugs der Klasse/Art noch ausreicht:\nBei Bewerbern um die               Klassen 1, 1a, 1b, 3, 4, 5     Klasse 2                          Fahrerlaubnis\nzur Fahrgastbeförderung\nBei Beidäugigkeit                  0,4/0,2                        0,7/0,22)                         0,7/0,53)\nBei Einäugigkeit1)                 0,6                            0,7                               0,73)\n1\n) siehe Fußnote 1 bei 2.1.2\n2\n) Nachweis ausreichenden Wahrnehmungsvermögens bereits bei Sehschärfe unter 0,5 auf dem schlechteren Auge erforderlich.\n3\n) Sehschärfe unter 0,5 auf dem schlechteren Auge oder Einäugigkeit nur zulässig bei Beschränkung der Fahrerlaubnis zur Fahr-\ngastbeförderung auf Taxen und Mietwagen.\n2.1.4    Die Mindestwerte für die zentrale Tagessehschärfe in der Tabelle nach 2.1.3 reichen auch aus für\n2.1.4.1  Bewerber um eine Fahrerlaubnis der Klassen 1, 1a, 1b, 3 oder 4, wenn sie bereits Inhaber einer Fahrerlaubnis sind,\n2.1.4.2  Bewerber, die nach § 14 Absatz 3 die Erteilung einer Fahrerlaubnis beantragen\noder die innerhalb der letzten zwei Jahre vor der Stellung des Antrags eine der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung für\nKraftomnibusse entsprechende deutsche Fahrerlaubnis besessen haben,\n2.1.4.3  Inhaber ausländischer Fahrerlaubnisse, die nach § 15 die Erteilung einer Fahrerlaubnis beantragen,\n2.1.4.4  Bewerber um eine neue Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung (§ 15c), wenn seit der Entziehung, der vor-\nläufigen Entziehung oder der Beschlagnahme des Führerscheins oder einer sonstigen Maßnahme nach § 94 der Straf-\nprozessordnung nicht mehr als zwei Jahre verstrichen sind.\n2.2      Mindestanforderungen an die übrigen Sehfunktionen\n2.2.1    Bei Bewerbern und Inhabern der               Klassen 1, 1a, 1b, 3, 4, 5                Klasse 2, Fahrerlaubnis\nzur Fahrgastbeförderung\nGesichtsfeld                                 normales Gesichtsfeld eines Auges oder normale Gesichtsfelder beider Augen1)\ngleichwertiges beidäugiges Gesichtsfeld\nBeweglichkeit                                Bei Beidäugigkeit:                        Normale Beweglichkeit beider Augen1);\nAugenzittern sowie Begleit- und           zeitweises Schielen unzulässig\nLähmungsschielen ohne Doppeltsehen\nim zentralen Blickfeld bei Kopfgerade-\nhaltung zulässig. Bei Augenzittern darf\ndie Erkennungszeit für die einzelnen\nSehzeichen nicht mehr als eine Sekunde\nbetragen.\nBei Einäugigkeit:\nNormale Augenbeweglichkeit, kein\nAugenzittern.\nStereosehen                                  keine Anforderungen                       normales Stereosehen2)\nFarbensehen                                  keine Anforderungen                       Rotblindheit oder Rotschwäche mit ei-\nnem Anomalquotienten unter 0,5\n– bei Fahrerlaubnis zur Fahrgast-\nbeförderung: unzulässig\n– bei Klasse 2:\nAufklärung des Betroffenen über die\ndurch die Störung des Farbensehens\nmögliche Gefährdung ausreichend\n1\n) Bei zulässiger Einäugigkeit gelten die Mindestanforderungen für die Klassen 1, 1a, 1b, 3, 4, 5.\n2\n) Bei zulässiger Einäugigkeit: keine Anforderungen.\n2.2.2    Wenn wegen Zweifeln an ausreichendem Sehvermögen eine augenärztliche Begutachtung stattfindet, sollte die Unter-\nsuchung auch die Dämmerungssehschärfe und die Blendungsempfindlichkeit umfassen. Werden dabei Mängel festge-\nstellt, so ist der Betroffene auf die Gefahren durch geminderte Dämmerungssehschärfe und erhöhte Blendungsempfind-\nlichkeit beim Fahren in der Dämmerung und in der Nacht hinzuweisen.","2044                     Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2010\nMuster\nZeugnis über die augenärztliche Untersuchung\n(Anlage 6 Nummer 2.2 der Fahrerlaubnis-Verordnung)\nvon Bewerbern um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE,\nD1E oder der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung für Taxen, Mietwagen, Krankenkraftwagen oder Personen-\nkraftwagen im Linienverkehr oder bei gewerbsmäßigen Ausflugsfahrten oder Ferienziel-Reisen nach § 12 Absatz 6\nund § 48 Absatz 4 Nummer 4 und Absatz 5 Nummer 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung\nTeil 2 (dem Bewerber auszuhändigen)\nName des Augenarztes, Anschrift\nFamilienname, Vornamen des Bewerbers: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nTag der Geburt: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nOrt der Geburt: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nWohnort: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nStraße/Hausnummer: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nUntersuchungsbefund vom . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . über\n— Zentrale Tagessehschärfe nach DIN 58220 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n— Farbensehen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n— Gesichtsfeld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n— Stereosehen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nAufgrund der von mir nach Teil 1 erhobenen Befunde wurden die in Anlage 6 Nummer 2.2 der Fahrerlaubnis-\nVerordnung geforderten Anforderungen\n⁪ erreicht, ohne Sehhilfe\n⁪ erreicht, mit Sehhilfe\n⁪ nicht erreicht\nAuflagen/Beschränkungen erforderlich\n⁪ nein\n⁪ ja,\nDas Zeugnis ist 2 Jahre gültig.\nDie Identität des Untersuchten wurde geprüft.\n. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . , den                                                        ..................................................\nStempel und Unterschrift des Augenarztes","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2010         2045\nAnlage 7\n(zu § 16 Absatz 2, § 17 Absatz 2 und 3)\nFahrerlaubnisprüfung\n1.          Theoretische Prüfung\n1.1         Prüfungsstoff\nGegenstand der Prüfung sind Kenntnisse in den Sachgebieten der\nNummern 2 bis 4 des Abschnitts A des Anhangs II der Richtlinie\n91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein\n(ABl. L 237 vom 24.8.1991, S. 1) in der Fassung der Richtlinie\n2008/65/EG (ABl. L 168 vom 28.6.2008, S. 36) und in folgenden\nSachgebieten:\n1.     Gefahrenlehre\n1.1    Grundformen des Verkehrsverhaltens\nDefensive Fahrweise, Behinderung, Gefährdung\n1.2    Verhalten gegenüber Fußgängern\nKinder, ältere Menschen, behinderte Menschen, Fußgänger\nallgemein\n1.3    Fahrbahn- und Witterungsverhältnisse\n1.4    Dunkelheit und schlechte Sicht\n1.5    Geschwindigkeit\n1.6    Überholen\n1.7    Besondere Verkehrssituationen\nAnfahrender, fließender und anhaltender Verkehr, Auto und\nZweirad, Wild, Tunnelfahrten\n1.8    Autobahn\n1.9    Alkohol, Drogen, Medikamente\n1.10   Ermüdung, Ablenkung\n1.11   Affektiv-emotionales Verhalten im Straßenverkehr\n2.     Verhalten im Straßenverkehr\n2.1    Grundregeln über das Verhalten im Straßenverkehr\n2.2    Straßenbenutzung\n2.3    Geschwindigkeit\n2.4    Abstand\n2.5    Überholen\n2.6    Vorbeifahren\n2.7    Benutzung von Fahrstreifen durch Kraftfahrzeuge\n2.8    Abbiegen, Wenden und Rückwärtsfahren\n2.9    Einfahren und Anfahren\n2.10   Besondere Verkehrslagen\n2.11   Halten und Parken\n2.12   Einrichtungen zur Überwachung der Parkzeit\n2.13   Sorgfaltspflichten\n2.14   Liegenbleiben und Abschleppen von Fahrzeugen\n2.15   Warnzeichen\n2.16   Beleuchtung\n2.17   Autobahnen und Kraftfahrstraßen\n2.18   Bahnübergänge\n2.19   Öffentliche Verkehrsmittel und Schulbusse","2046 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2010\n2.20   Personenbeförderung\n2.21   Ladung\n2.22   Sonstige Pflichten des Fahrzeugführers\n2.23   Verhalten an Fußgängerüberwegen und gegenüber Fuß-\ngängern\n2.24   Übermäßige Straßenbenutzung\n2.25   Sonntagsfahrverbot\n2.26   Verkehrshindernisse\n2.27   Unfall\n2.28   Zeichen und Weisungen der Polizeibeamten\n2.29   Wechsellichtzeichen und Dauerlichtzeichen\n2.30   Blaues Blinklicht und gelbes Blinklicht\n3.     Vorfahrt, Vorrang\n4.     Verkehrszeichen\n4.1    Gefahrzeichen\n4.2    Vorschriftzeichen\n4.3    Richtzeichen\n4.4    Verkehrseinrichtungen\n5.     Umweltschutz\n6.     Vorschriften über den Betrieb der Fahrzeuge\n6.1    Untersuchung der Fahrzeuge\n6.2    Zulassung zum Straßenverkehr, Fahrzeugpapiere, Fahr-\nerlaubnis\n6.3    Anhängerbetrieb\n6.4    Lenk- und Ruhezeiten\n6.5    EG-Kontrollgerät\n6.6    Abmessungen und Gewichte\n6.7    Lesen einer Straßenkarte und Streckenplanung\n7.     Technik\n7.1    Fahrbetrieb, Fahrphysik, Fahrtechnik\n7.2    Mängelerkennung, Lokalisierung von Störungen\n7.3    Verbrennungsmaschine, Flüssigkeiten, Kraftstoffsystem,\nelektrische Anlage, Zündung, Kraftübertragung\n7.4    Schmier- und Frostschutzmittel\n7.5    Verwendung und Wartung von Reifen\n7.6    Bremsanlagen und Geschwindigkeitsregler\n7.7    Anhängerkupplungssysteme\n7.8    Wartung von Kraftfahrzeugen und rechtzeitige Veranlassung\nvon Reparaturen\n7.9    Entgegennahme, Transport und Ablieferung der Güter\n7.10   Ausrüstung von Fahrzeugen\n8.     Eignung und Befähigung von Kraftfahrern\nDer Prüfungsstoff bildet die Grundlage für den Fragenkatalog. Der\nFragenkatalog wird vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und\nStadtentwicklung im Einvernehmen mit den zuständigen obersten\nLandesbehörden in der jeweils geltenden Fassung im Verkehrsblatt\nals Richtlinie bekannt gemacht.\n1.2         Form und Umfang der Prüfung, Zusammenstellung der Fragen,\nBewertung der Prüfung\n1.2.1       Allgemeines\nJede Prüfung enthält Fragen aus dem Grundstoff und dem Zusatz-\nstoff des Fragenkatalogs. Der Grundstoff beinhaltet den für alle\nKlassen geltenden Prüfungsstoff, der Zusatzstoff den Stoff, der","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2010                  2047\nsich aus den besonderen Anforderungen der jeweiligen Klasse er-\ngibt. Bei einer Prüfung für mehrere Klassen wird der Grundstoff nur\neinmal geprüft. Bei der Prüfung zur Erweiterung einer Fahrerlaubnis\nwird der Grundstoff in reduziertem Umfang erneut mitgeprüft.\n1.2.2       Wertigkeit der Fragen und Zusammenstellungen der Fragen\nDie Fragen werden entsprechend ihrem Inhalt und dessen Bedeu-\ntung für die Verkehrssicherheit, den Umweltschutz und die Energie-\neinsparung mit zwei bis fünf Punkten bewertet. Die Wertigkeit ist im\nFragenkatalog bei jeder Frage angegeben.\nDie Anzahl der Fragen je Klasse, die Anzahl der Punkte und die\nzulässige Fehlerpunktzahl ergeben sich aus den folgenden Tabel-\nlen:\nErsterwerb\nZahl der            Summe der              Zulässige\nKlasse\nFragen               Punkte             Fehlerpunkte\nA                            30                   110                   10*)\nA1                           30                   110                   10*)\nB                            30                   110                   10*)\nM                            30                   110                   10*)\nS                            30                   110                   10*)\nL                            30                   110                   10*)\nT                            30                   110                   10*)\nMofa                         20                    69                    7*)\n*) Es sei denn, zwei Fragen mit Wertigkeit 5 falsch beantwortet.\nEinzelheiten siehe Anlage 1 Nummer 3.2.1, 3.6, 3.7.1 und 3.7.2 zur Prüfungsricht-\nlinie.\nErweiterung\nZahl der            Summe der              Zulässige\nKlasse\nFragen               Punkte             Fehlerpunkte\nA                            20                    72                    6*)\nA1                           20                    72                    6*)\nB                            20                    72                    6*)\nM                            20                    72                    6*)\nS                            20                    72                    6*)\nL                            20                    72                    6*)\nT                            20                    72                    6*)\nC                            37                   128                   10*)\nCE                           30                   105                   10*)\nC1                           30                   105                   10*)\nD                            40                   138                   10*)\nD1                           35                   121                   10*)\n*) Es sei denn, zwei Fragen mit Wertigkeit 5 falsch beantwortet.\nEinzelheiten siehe Anlage 1 Nummer 3.2.2 bis 3.5, 3.7.1 und 3.7.2 zur Prüfungsricht-\nlinie.\nDie Zusammenstellung der Fragen im Einzelnen ergibt sich aus der\nPrüfungsrichtlinie, die vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und\nStadtentwicklung im Einvernehmen mit den zuständigen obersten\nLandesbehörden in der jeweils geltenden Fassung im Verkehrsblatt\nbekannt gemacht wird.","2048 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2010\n1.2.3       Bewertung der Prüfung\nDie theoretische Prüfung ist nicht bestanden, wenn die unter Num-\nmer 1.2.2 bei den einzelnen Klassen jeweils aufgeführte Zahl der\nzulässigen Fehlerpunkte überschritten wird oder zwei Fragen mit\nWertigkeit 5 falsch beantwortet werden.\nEine nicht bestandene theoretische Prüfung ist in vollem Umfang\nzu wiederholen.\n1.3         Durchführung der Prüfung\nDie theoretische Prüfung ist grundsätzlich in deutscher Sprache\nabzulegen. Sie erfolgt anhand von Fragen. Die zuständigen obers-\nten Landesbehörden können zulassen, dass die Fragen in anderen\nSprachen, unter Hinzuziehung eines beeidigten oder eines öffent-\nlich bestellten und vereidigten Dolmetschers oder Übersetzers auf\nKosten des Bewerbers sowie deutsch- und gegebenenfalls fremd-\nsprachig mit Hilfe anderer Medien, insbesondere mit Bildschirm,\nauch mit Audio-Unterstützung gestellt werden.\nFür Bewerber, die nicht ausreichend lesen können, besteht die\nMöglichkeit – gegebenenfalls mit Audio-Unterstützung – mündlich\ngeprüft zu werden.\nBei mündlichen Prüfungen und Prüfungen mit Dolmetscher oder\nÜbersetzer ist mit Zustimmung des Bewerbers die Aufzeichnung\nauf Tonträger möglich. Wird dies abgelehnt, findet die Prüfung\nschriftlich statt.\nDie mündliche Prüfung muss nach Inhalt und Umfang der schrift-\nlichen Prüfung entsprechen.\nBei der Prüfung von Gehörlosen ist ein Gehörlosendolmetscher zu-\nzulassen.\n1.4         Bei Täuschungshandlungen gilt die theoretische Prüfung als nicht\nbestanden.\n2.          Praktische Prüfung\n2.1         Prüfungsstoff\nDie Prüfung setzt sich wie folgt zusammen:\n2.1.1       Fahrtechnische Vorbereitung der Fahrt\n2.1.2       Abfahrtkontrolle (nur bei den Klassen C, C1, D, D1 und T)\nHandfertigkeiten (nur bei den Klassen D und D1)\n2.1.3       Verbinden und Trennen von Fahrzeugen (nur bei den Klassen BE,\nCE, C1E, DE, D1E und T)\n2.1.4       Grundfahraufgaben\n2.1.4.1     Bei den Zweiradklassen\n2.1.4.1.1   Bei den Klassen A und A1\nObligatorisch\n– Fahren eines Slaloms mit Schrittgeschwindigkeit\n– Abbremsen mit höchstmöglicher Verzögerung\n– Ausweichen ohne Abbremsen\n– Ausweichen nach Abbremsen\nAlternativ, wobei aus a) und b) je eine Aufgabe auszuwählen ist\na) – Slalom oder\n– Langer Slalom\nb) – Fahren mit Schrittgeschwindigkeit geradeaus\n– Stop and Go oder\n– Kreisfahrt\nSumme der zu fahrenden Grundfahraufgaben: sechs","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2010 2049\n2.1.4.1.2   Bei der Klasse M\nObligatorisch\n– Slalom\n– Abbremsen mit höchstmöglicher Verzögerung\nAlternativ, wobei aus a) und b) je eine Aufgabe auszuwählen ist\na) – Ausweichen ohne Abbremsen\n– Ausweichen nach Abbremsen\nb) – Fahren mit Schrittgeschwindigkeit geradeaus\n– Stop and Go\n– Kreisfahrt\nSumme der zu fahrenden Grundfahraufgaben: vier\n2.1.4.2     Bei der Klasse B\nObligatorisch\n– Fahren nach rechts rückwärts unter Ausnutzung einer Einmün-\ndung, Kreuzung oder Einfahrt oder\n– Rückwärtsfahren in eine Parklücke (Längsaufstellung)\nAlternativ, wobei eine Aufgabe geprüft werden muss\n– Einfahren in eine Parklücke (Quer- oder Schrägaufstellung)\n– Umkehren\n– Abbremsen mit höchstmöglicher Verzögerung\nSumme der zu fahrenden Grundfahraufgaben: zwei\n2.1.4.2a    Bei der Klasse S\n– Fahren nach rechts rückwärts unter Ausnutzung einer Einmün-\ndung, Kreuzung oder Einfahrt (falls Rückwärtsgang vorhanden)\n– Abbremsen mit höchstmöglicher Verzögerung\nSumme der zu fahrenden Grundfahraufgaben: eine\n2.1.4.3     Bei den Klassen C, C1, D, D1\nObligatorisch\n– Rückwärtsfahren und Versetzen nach rechts an eine Rampe zum\nBe- oder Entladen (nur Klasse C, C1) bzw.\n– Halten zum Ein- oder Aussteigen (nur Klasse D, D1)\nAlternativ, wobei eine Aufgabe geprüft werden muss\n– Fahren nach rechts rückwärts unter Ausnutzung einer Einmün-\ndung, Kreuzung oder Einfahrt\n– Rückwärtsfahren in eine Parklücke (Längsaufstellung)\n– Rückwärts quer oder schräg einparken\nSumme der zu fahrenden Grundfahraufgaben: zwei\n2.1.4.4     Bei den Klassen BE, C1E, DE und D1E\n– Rückwärtsfahren um eine Ecke nach links\n– zusätzlich bei Klasse C1E\n– Rückwärtsfahren geradeaus an eine Rampe zum Be- oder Ent-\nladen\nSumme der zu fahrenden Grundfahraufgaben bei Klasse C1E: zwei\nSumme der zu fahrenden Grundfahraufgaben bei Klassen BE, DE\nund D1E: eine\n2.1.4.5     Bei der Klasse CE\n2.1.4.5.1   Gliederzüge (keine Kombinationen mit Starrdeichselanhänger)\n– Umkehren durch Rückwärtsfahren nach links\n– Rückwärtsfahren geradeaus an eine Rampe zum Be- oder Ent-\nladen\nSumme der zu fahrenden Grundfahraufgaben: zwei","2050 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2010\n2.1.4.5.2   Sattelkraftfahrzeuge und Gliederzüge mit Starrdeichselanhänger\n– Rückwärtsfahren um eine Ecke nach links\n– Rückwärtsfahren und Versetzen nach rechts an eine Rampe zum\nBe- oder Entladen\nSumme der zu fahrenden Grundfahraufgaben: zwei\n2.1.4.6     Bei der Klasse T\n– Rückwärtsfahren geradeaus\nSumme der zu fahrenden Grundfahraufgaben: eine\n2.1.5       Prüfungsfahrt\nDer Bewerber muss fähig sein, selbständig das Fahrzeug auch in\nschwierigen Verkehrslagen verkehrsgerecht und sicher zu führen.\nSeine Fahrweise soll defensiv, rücksichtsvoll, vorausschauend\nund dem jeweiligen Verkehrsfluss angepasst sein. Daneben soll er\nauch zeigen, dass er über ausreichende Kenntnisse der für das\nFühren eines Kraftfahrzeugs maßgebenden gesetzlichen Vorschrif-\nten und einer umweltbewussten und energiesparenden Fahrweise\nverfügt, sie anzuwenden versteht sowie mit den Gefahren des\nStraßenverkehrs und den zu ihrer Abwehr erforderlichen Verhal-\ntensweisen vertraut ist. Insbesondere ist bei den nachfolgenden\nPunkten auf richtige Verhaltensweisen, Handhabung bzw. Ausfüh-\nrung zu achten:\nFahrtechnische Vorbereitung\nLenkradhaltung\nVerhalten beim Anfahren\nGangwechsel\nSteigung und Gefällstrecken\nAutomatische Kraftübertragung\nVerkehrsbeobachtung und Beachtung der Verkehrszeichen und\n-einrichtungen\nFahrgeschwindigkeit\nAbstand halten vom vorausfahrenden Fahrzeug\nÜberholen und Vorbeifahren\nVerhalten an Kreuzungen, Einmündungen, Kreisverkehren und\nBahnübergängen\nAbbiegen und Fahrstreifenwechsel\nVerhalten gegenüber Fußgängern sowie an Straßenbahn- und Bus-\nhaltestellen\nFahren außerhalb geschlossener Ortschaften\nFahrtechnischer Abschluss der Fahrt.\n2.2         Prüfungsfahrzeuge\nAls Prüfungsfahrzeuge sind zu verwenden:\n2.2.1       Für Klasse A ohne Leistungsbeschränkung bei direktem Zugang:\nKrafträder der Klasse A\n– Motorleistung mindestens 44 kW.\n2.2.2       Für Klasse A mit Leistungsbeschränkung:\nKrafträder der Klasse A\n– Motorleistung mindestens 20 kW, aber nicht mehr als 25 kW\n– Verhältnis Leistung/Leermasse von nicht mehr als 0,16 kW/kg\n– Hubraum mindestens 250 cm3\n– durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mindestens\n130 km/h.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2010 2051\n2.2.3       Für Klasse A1:\nKrafträder der Klasse A1\n– Hubraum mindestens 95 cm3\n– durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mindestens\n100 km/h.\n2.2.4       Für Klasse B:\nPersonenkraftwagen\n– durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mindestens\n130 km/h\n– mindestens vier Sitzplätze\n– mindestens zwei Türen auf der rechten Seite.\n2.2.5       Für Klasse BE:\nFahrzeugkombinationen bestehend aus einem Prüfungsfahrzeug\nder Klasse B und einem Anhänger gemäß § 30a Absatz 2 Satz 1\nStVZO, die als Kombination nicht der Klasse B zuzurechnen sind\n– Länge der Fahrzeugkombination mindestens 7,5 m\n– zulässige Gesamtmasse des Anhängers mindestens 1 300 kg\n– tatsächliche Gesamtmasse des Anhängers mindestens 800 kg\n– Anhänger mit eigener Bremsanlage\n– Aufbau des Anhängers kastenförmig oder damit vergleichbar,\nmindestens 1,2 m Breite in 1,5 m Höhe\n– Sicht nach hinten nur über Außenspiegel.\n2.2.5a      Für Klasse S:\nFahrzeuge der Klasse S mit einer durch die Bauart bestimmten\nHöchstgeschwindigkeit von mindestens 40 km/h.\n2.2.6       Für Klasse C:\nFahrzeuge der Klasse C\n– Mindestlänge 8 m\n– Mindestbreite 2,4 m\n– zulässige Gesamtmasse mindestens 12 t\n– tatsächliche Gesamtmasse mindestens 10 t\n– durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mindestens\n80 km/h\n– mit Anti-Blockier-System (ABS)\n– Getriebe mit mindestens acht Vorwärtsgängen\n– mit EG-Kontrollgerät\n– Aufbau kastenförmig oder vergleichbar, mindestens so breit und\nso hoch wie die Führerkabine\n– Sicht nach hinten nur über Außenspiegel.\n2.2.7       Für Klasse CE:\nFahrzeugkombinationen bestehend aus einem Prüfungsfahrzeug\nder Klasse C mit selbsttätiger Kupplung und einem Anhänger mit\neigener Lenkung oder mit einem Starrdeichselanhänger mit Tan-\ndem-/Doppelachse\n– Länge der Fahrzeugkombination mindestens 14 m\n– zulässige   Gesamtmasse       der Fahrzeugkombination   mindes-\ntens 20 t\n– tatsächliche Gesamtmasse der Fahrzeugkombination mindes-\ntens 15 t\n– Zweileitungs-Bremsanlage\n– durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit der Fahr-\nzeugkombination mindestens 80 km/h\n– Anhänger mit Anti-Blockier-System (ABS)\n– Länge des Anhängers mindestens 7,5 m","2052 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2010\n– Mindestbreite des Anhängers 2,4 m\n– Aufbau des Anhängers kastenförmig oder vergleichbar, mindes-\ntens so breit und so hoch wie die Führerkabine des Zugfahr-\nzeugs\n– Sicht nach hinten nur über Außenspiegel\noder\nSattelkraftfahrzeuge\n– Länge mindestens 14 m\n– Mindestbreite der Sattelzugmaschine und des Sattelanhängers\n2,4 m\n– zulässige Gesamtmasse mindestens 20 t\n– tatsächliche Gesamtmasse mindestens 15 t\n– durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mindestens\n80 km/h\n– Sattelzugmaschine und Sattelanhänger mit Anti-Blockier-System\n(ABS)\n– Getriebe mit mindestens acht Vorwärtsgängen\n– mit EG-Kontrollgerät\n– Aufbau kastenförmig oder vergleichbar, mindestens so breit und\nso hoch wie die Führerkabine\n– Sicht nach hinten nur über Außenspiegel.\n2.2.8       Für Klasse C1:\nFahrzeuge der Klasse C1\n– Länge mindestens 5,5 m\n– zulässige Gesamtmasse mindestens 5,5 t\n– durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mindestens\n80 km/h\n– mit Anti-Blockier-System (ABS)\n– mit EG-Kontrollgerät\n– Aufbau kastenförmig oder vergleichbar, mindestens so breit und\nso hoch wie die Führerkabine\n– Sicht nach hinten nur über Außenspiegel.\n2.2.9       Für Klasse C1E:\nFahrzeugkombinationen bestehend aus einem Prüfungsfahrzeug\nder Klasse C1 und einem Anhänger\n– Länge der Fahrzeugkombination mindestens 9 m\n– durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit der Fahr-\nzeugkombination mindestens 80 km/h\n– zulässige Gesamtmasse des Anhängers mindestens 1 300 kg\n– tatsächliche Gesamtmasse des Anhängers mindestens 800 kg\n– Anhänger mit eigener Bremsanlage\n– Aufbau des Anhängers kastenförmig oder vergleichbar, mindes-\ntens so hoch und etwa so breit wie die Führerkabine des Zug-\nfahrzeugs (der Aufbau kann geringfügig weniger breit sein)\n– Sicht nach hinten nur über Außenspiegel.\n2.2.10      Für Klasse D:\nFahrzeuge der Klasse D\n– Länge mindestens 10 m\n– Mindestbreite 2,4 m\n– durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mindestens\n80 km/h\n– mit Anti-Blockier-System (ABS)\n– mit EG-Kontrollgerät.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2010 2053\n2.2.11      Für Klasse DE:\nFahrzeugkombinationen bestehend aus einem Prüfungsfahrzeug\nder Klasse D und einem Anhänger\n– Länge der Fahrzeugkombination mindestens 13,5 m\n– Mindestbreite des Anhängers 2,4 m\n– durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit der Fahr-\nzeugkombination mindestens 80 km/h\n– zulässige Gesamtmasse des Anhängers mindestens 1 300 kg\n– tatsächliche Gesamtmasse des Anhängers mindestens 800 kg\n– Anhänger mit eigener Bremsanlage\n– Aufbau des Anhängers kastenförmig oder vergleichbar, mindes-\ntens 2 m breit und hoch\n– Sicht nach hinten nur über Außenspiegel.\n2.2.12      Für Klasse D1:\nFahrzeuge der Klasse D1\n– Länge mindestens 5 m, maximale Länge 8 m\n– durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mindestens\n80 km/h\n– zulässige Gesamtmasse mindestens 4 t\n– mit Anti-Blockier-System (ABS)\n– mit EG-Kontrollgerät.\n2.2.13      Für Klasse D1E:\nFahrzeugkombinationen bestehend aus einem Prüfungsfahrzeug\nder Klasse D1 und einem Anhänger\n– Länge der Fahrzeugkombination mindestens 8,5 m\n– durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit der Fahr-\nzeugkombination mindestens 80 km/h\n– zulässige Gesamtmasse des Anhängers mindestens 1 300 kg\n– tatsächliche Gesamtmasse des Anhängers mindestens 800 kg\n– Anhänger mit eigener Bremsanlage\n– Aufbau des Anhängers kastenförmig oder vergleichbar, mindes-\ntens 2 m breit und hoch\n– Sicht nach hinten nur über Außenspiegel.\n2.2.14      Für Klasse M:\nZweirädrige Kleinkrafträder oder Fahrräder mit Hilfsmotor mit einer\ndurch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mindes-\ntens 40 km/h.\n2.2.15      Für Klasse T:\nFahrzeugkombinationen bestehend aus einer Zugmaschine der\nKlasse T und einem Anhänger\n– durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit der Zug-\nmaschine mehr als 32 km/h\n– Höchstgeschwindigkeit der Fahrzeugkombination mehr als\n32 km/h\n– Zweileitungs-Bremsanlage\n– Anhänger mit mindestens geschlossener Ladefläche (Fahrgestell\nohne geschlossenen Boden nicht zulässig)\n– Länge des Anhängers bei Verwendung eines Starrdeichselan-\nhängers mindestens 4,5 m\n– Länge der Fahrzeugkombination mindestens 7,5 m.\n2.2.16      Weitere Anforderungen an die Prüfungsfahrzeuge\nUnter Länge des Fahrzeugs ist der Abstand zwischen serienmäßi-\nger vorderer Stoßstange und hinterer Begrenzung des Aufbaus zu\nverstehen. Nicht zur Fahrzeuglänge zählen Anbauten wie Seilwin-","2054 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2010\nden, Wasserpumpen, Rangierkupplungen, zusätzlich angebrachte\nStoßstangenhörner, Anhängekupplungen, Skiträger oder ähnliche\nTeile und Einrichtungen.\nDie Prüfungsfahrzeuge müssen ausreichende Sitzplätze für den\namtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraft-\nfahrzeugverkehr, den Fahrlehrer und den Bewerber bieten; das gilt\nnicht bei Fahrzeugen der Klassen A, A1, M, S und T. Es muss\ngewährleistet sein, dass der amtlich anerkannte Sachverständige\noder Prüfer alle für den Ablauf der praktischen Prüfung wichtigen\nVerkehrsvorgänge beobachten kann.\nBei der Prüfung auf Prüfungsfahrzeugen der Klassen A, A1, M, S\nund T muss eine Funkanlage zur Verfügung stehen, die es mindes-\ntens gestattet, den Bewerber während der Prüfungsfahrt anzuspre-\nchen (einseitiger Führungsfunk). Das gilt nicht für Prüfungsfahr-\nzeuge der Klasse T, wenn auf diesen geeignete Plätze für den amt-\nlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer und den Fahrlehrer\nvorhanden sind.\nAls Prüfungsfahrzeuge für die Zweiradklassen dürfen nur Fahr-\nzeuge verwendet werden, für die eine Helmtragepflicht besteht.\nPrüfungsfahrzeuge der Klassen B, C, C1, D und D1 müssen mit\nakustisch oder optisch kontrollierbaren Einrichtungen zur Betäti-\ngung der Pedale (Doppelbedienungseinrichtungen) ausgerüstet\nsein.\nPrüfungsfahrzeuge der Klasse B müssen ferner mit einem zusätz-\nlichen Innenspiegel sowie mit zwei rechten Außenspiegeln, gege-\nbenenfalls in integrierter Form, oder einem gleichwertigen Außen-\nspiegel ausgerüstet sein.\nPrüfungsfahrzeuge der Klassen BE, C, C1, D und D1 müssen mit je\neinem zusätzlichen rechten und linken Außenspiegel ausgestattet\nsein, soweit die Spiegel für den Fahrer dem Fahrlehrer keine aus-\nreichende Sicht nach hinten ermöglichen.\n2.2.17      Die Kennzeichnung der zu Prüfungsfahrten verwendeten Kraftfahr-\nzeuge als Schulfahrzeuge (§ 5 Absatz 4 der Durchführungsverord-\nnung zum Fahrlehrergesetz vom 18. August 1998 (BGBl. I S. 2307),\ndie zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 18. Juli 2008 (BGBl. I\nS. 1338) geändert worden ist, muss entfernt sein. Alle vom Fahr-\nzeughersteller lieferbaren Ausstattungen und Systeme sind grund-\nsätzlich unter Berücksichtigung der Anlage 12 der Prüfungsricht-\nlinie zugelassen. Dies gilt auch für den nachträglichen Einbau glei-\ncher oder ähnlicher Produkte.\n2.2.18      Bei Zweiradprüfungen muss der Bewerber geeignete Schutzklei-\ndung (Schutzhelm, Handschuhe, anliegende Jacke, mindestens\nknöchelhohes festes Schutzwerk – z. B. Stiefel) tragen.\n2.2.19      Bei Prüfungsfahrten mit Fahrzeugen der Klasse S mit offenem Auf-\nbau und ohne Sicherheitsgurte ist ein Schutzhelm zu tragen.\n2.2.20      Übergangsvorschrift\nDie Vorschriften über die tatsächliche Gesamtmasse sind ab dem\n1. Oktober 2004 anzuwenden. Prüfungsfahrzeuge, die den Vor-\nschriften dieser Anlage in der bis zum 1. Juli 2004 geltenden Fas-\nsung entsprechen, dürfen bis zum 30. September 2013 verwendet\nwerden.\n2.3         Prüfungsdauer und Mindestfahrzeit\nDie Prüfungsdauer und die reine Fahrzeit1) betragen mindestens\nbei               Prüfungsdauer insgesamt     davon reine Fahrzeit1)\nKlasse A          60 Minuten                  25 Minuten\nKlasse A1         45 Minuten                  25 Minuten\nKlasse B          45 Minuten                  25 Minuten\nKlasse BE         45 Minuten                  25 Minuten\nKlasse C          75 Minuten                  45 Minuten","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2010              2055\nbei                    Prüfungsdauer insgesamt        davon reine Fahrzeit1)\nKlasse CE              75 Minuten                     45 Minuten\nKlasse C1              75 Minuten                     45 Minuten\nKlasse C1E             75 Minuten                     45 Minuten\nKlasse D               75 Minuten                     45 Minuten\nKlasse DE              70 Minuten                     45 Minuten\nKlasse D1              75 Minuten                     45 Minuten\nKlasse D1E             70 Minuten                     45 Minuten\nKlasse M               30 Minuten                     13 Minuten\nKlasse S               30 Minuten                     20 Minuten\nKlasse T               60 Minuten                     30 Minuten,\n1\n) Fahrzeit ohne Grundfahraufgaben, ohne Sicherheits-/Abfahrtkontrolle/Handfertig-\nkeiten, ohne Verbinden und Trennen und ohne Vor- und Nachbereitung (z. B. Be-\nkanntgabe des Ergebnisses).\nsofern der Bewerber nicht schon vorher gezeigt hat, dass er den\nAnforderungen der Prüfung nicht gewachsen ist.\nIn folgenden Fällen verkürzt sich die Dauer der praktischen Prüfung\num ein Drittel:\na) bei der Aufhebung der Beschränkung einer Fahrerlaubnis auf\ndas Führen von Kraftfahrzeugen mit automatischer Kraftüber-\ntragung,\nb) bei der Erweiterung einer leistungsbeschränkten Fahrerlaubnis\nder Klasse A auf eine unbeschränkte Klasse A vor Ablauf der\nzweijährigen Frist nach § 6 Absatz 2 Satz 1.\n2.4         Prüfungsstrecke\nEtwa die Hälfte der reinen Fahrzeit soll für Prüfungsstrecken außer-\nhalb geschlossener Ortschaften, möglichst auch unter Einschluss\nder Autobahnen oder Kraftfahrstraßen mit Fahrbahnen für eine\nRichtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrich-\ntungen getrennt sind und mindestens zwei Fahrstreifen je Richtung\nhaben, verwendet werden. Abweichend hiervon sind Prüfungen für\ndie Klassen M und S überwiegend innerhalb geschlossener Ort-\nschaften durchzuführen. Die Prüfung für die Klasse T kann auch\nan Orten durchgeführt werden, die nicht Prüforte im Sinne von\n§ 17 Absatz 4 sind.\n2.5         Bewertung der Prüfung\n2.5.1       Für die Durchführung der praktischen Prüfung sind\na) die fahrtechnische Vorbereitung der Fahrt (2.1.1), die Grundfahr-\naufgaben (2.1.4) und die Prüfungsfahrt (2.1.5),\nb) die Abfahrtkontrolle/Handfertigkeiten (2.1.2) und\nc) das Verbinden und Trennen von Fahrzeugen (2.1.3)\njeweils getrennte Prüfungsteile, die jeweils getrennt voneinander\nbewertet werden. Bereits bestandene Prüfungsteile sind nicht zu\nwiederholen.\n2.5.2       Zum Nichtbestehen einer Prüfung führen\n– erhebliche Fehler\n– die Wiederholung oder Häufung von verschiedenen Fehlern, die\nals Einzelfehler in der Regel noch nicht zum Nichtbestehen füh-\nren.\n2.5.3       Verhalten des Fahrlehrers\nVersucht der Fahrlehrer den amtlich anerkannten Sachverständigen\noder Prüfer zu täuschen oder macht das Verhalten des Fahrlehrers\ndie Beurteilung des Bewerbers bei der Prüfungsfahrt unmöglich, so\nist diese als nicht bestanden zu beenden.","2056 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2010\n2.5.4       Vorzeitige Beendigung der Prüfungsfahrt\nDie Prüfungsfahrt soll beendet werden, sobald sich herausstellt,\ndass der Bewerber den Anforderungen der Prüfung nicht gerecht\nwird.\n2.6         Nichtbestehen der Prüfung\nHat der Bewerber die Prüfung nicht bestanden, so hat ihn der\nSachverständige oder Prüfer bei Beendigung der Prüfung unter\nkurzer Benennung der wesentlichen Fehler hiervon zu unterrichten\nund ihm ein Prüfprotokoll auszuhändigen.\n2.7         Weitere Einzelheiten der praktischen Prüfung werden in der Prü-\nfungsrichtlinie geregelt, die vom Bundesministerium für Verkehr,\nBau und Stadtentwicklung im Einvernehmen mit den zuständigen\nobersten Landesbehörden in der jeweils geltenden Fassung im Ver-\nkehrsblatt bekannt gemacht wird.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2010          2057\nAnlage 8\n(zu § 25 Absatz 1, § 26 Absatz 1, § 48 Absatz 3)\nAllgemeiner Führerschein,\nDienstführerschein, Führerschein zur Fahrgastbeförderung\nI. Allgemeiner Führerschein\n1.  Vorbemerkungen\nFührerscheine werden als Kunststoffkarten nach Anhang Ia der Richtlinie\n91/439/EWG hergestellt und im Auftrag der Fahrerlaubnisbehörde durch\nden vom Kraftfahrt-Bundesamt bestimmten und zertifizierten Hersteller\nzentral gefertigt. Hersteller ist die Bundesdruckerei GmbH. Die Herstellung,\nPersonalisierung und Lieferung der Führerscheine erfolgt auf der Grundlage\neines Rahmenvertrages zwischen dem Kraftfahrt-Bundesamt und der Bun-\ndesdruckerei GmbH. Näheres wird durch Verwaltungsvorschrift geregelt.\nDer Führerschein besteht aus zwei Seiten.\n2.  Beschreibung des Führerscheins\n2.1 Seite 1 (Vorderseite)\nSeite 1 enthält:\na) Die Bezeichnung „FÜHRERSCHEIN“ sowie deren Wiederholung in den\nSprachen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union als Unterdruck\nauf dem Führerschein.\nb) Die Aufschrift „BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND“ sowie das Zeichen\nder Europäischen Union (zwölf goldene Sterne in einem blauen Recht-\neck), in welches das Nationalitätszeichen D eingefügt ist.\nc) Folgende Daten zum Inhaber des Führerscheins und zu seiner Fahrer-\nlaubnis entsprechend der auf dem Führerschein aufgebrachten Numme-\nrierung; Nummer 8 (Wohnort) ist nicht vorhanden, da die Angabe nach\nder Richtlinie 91/439/EWG fakultativ ist und im deutschen Führerschein\nnicht ausgewiesen wird:\n1.   Name, Doktorgrad\n2.   Vorname\n3.   Geburtsdatum und -ort\n4a. Datum der Ausstellung des Führerscheins (Herstellungsdatum der\nKarte)\n4b. Datum des Ablaufs der Gültigkeit\nDa Führerscheine unbefristet ausgefertigt werden, ist in diesem Feld\nein Strich eingetragen.\n4c. Name der Ausstellungsbehörde\n5.   Nummer des Führerscheins, die sich aus dem Behördenschlüssel\nder Fahrerlaubnisbehörde, einer von dieser fortlaufend zu vergeben-\nden Fahrerlaubnisnummer sowie einer Prüfziffer und der Nummer\nder Ausfertigung des Dokuments zusammensetzt.\n6.   Lichtbild des Inhabers\n7.   Unterschrift des Inhabers\n9.   Klassen, für die die Fahrerlaubnis erteilt wurde, wobei eingeschlos-\nsene Klassen mit gleicher Geltungsdauer, ausgenommen die Klas-\nsen M, S, L und T, nicht aufgeführt werden.\nFahrerlaubnisklassen entsprechend der Richtlinie 91/439/EWG sind\nin Proportionalschrift, nationale Klassen kursiv aufgebracht.\n2.2 Seite 2 (Rückseite)\nSeite 2 enthält:\na) folgende Daten zur Fahrerlaubnis des Inhabers entsprechend der auf\ndem Führerschein aufgebrachten Nummerierung:\n9. Sämtliche, auch durch andere eingeschlossene Fahrerlaubnisklas-\nsen, die der Inhaber besitzt. Nicht erteilte Klassen werden durch\neinen Strich entwertet.","2058 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2010\n10. Das Datum der Erteilung der Fahrerlaubnis der jeweiligen Fahrer-\nlaubnisklasse. Das Erteilungsdatum einzelner oder mehrerer Fahrer-\nlaubnisklassen kann auch im Feld 14 unter Angabe der Nummer 10\neingetragen sein. In diesen Fällen wird in der Spalte 10 mittels „*)“\ndarauf verwiesen.\n11. Das Gültigkeitsdatum befristet erteilter Fahrerlaubnisklassen.\n12. Beschränkungen und Zusatzangaben (einschließlich Auflagen) zu\nden erteilten Fahrerlaubnisklassen in verschlüsselter Form gemäß\nAnlage 9. Beschränkungen und Zusatzangaben (einschließlich Auf-\nlagen), die nur für eine Fahrerlaubnisklasse gelten, werden in der\nZeile der jeweiligen Klasse vermerkt. Solche, die für alle Fahrerlaub-\nnisklassen gelten, werden in der letzten Zeile der Spalte ausgewie-\nsen.\n13. Ein Feld für Eintragungen anderer Mitgliedstaaten nach Wohnsitz-\nnahme des Inhabers in diesem Staat.\n14. Ein Feld für die Eintragung des Erteilungsdatums der Fahrerlaubnis\nfür eine oder mehrere Klassen (s. Nummer 10).\nb) Die Erläuterungen zum Inhalt der Felder 1 bis 4c, 5 sowie 9 bis 12.\n3.  Muster des Führerscheins (Muster 1)\nVorderseite\nFÜHRERSCHEIN BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND\nD               FÜHRERSCHEIN BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND FÜHRERSCHEIN BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND FÜHRERSCHEIN BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND FÜHRERSCHEIN BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND FÜHRERSCHEIN\n1.\n2.\n3.\n4a.                                                                                     4c.\n4b. –\n5.\n7.\n9.\nRückseite\n13.                                                                     9.                                  10.                     11.                                   12.\nA1\n14.(10.)                                           A\nB\nC1\nC\nD1\nD\nBE\nC1E\nCE\n1. Name 2. Vorname\n3. Geburtsdatum und –ort                          D1E\n4a. Ausstellungsdatum                             DE\n4b. Ablaufdatum\n4c. Ausstellungsbehörde                           M\n5. Führerscheinnummer\n9. Fahrerlaubnisklasse                            L\n10. Erteilungsdatum                                T/S\n11. gültig bis 12. Beschränkun-\ngen/Zusatzangaben                             12.","II. Muster des Dienstführerscheins der Bundeswehr (Muster 2)\nFarbe: hellgrau; dreifach gefaltet, Breite 4 x 74 mm, Höhe 105 mm; Typdruck\nVorderseite\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2010\nKlasse A:      Krafträder (Zweiräder, auch mit Bei-   zugelassenen Plätzen (auch mit Anhängern mit einer      Auflagen, Beschränkungen und     Bundesrepublik Deutschland\nwagen) mit einem Hubraum von mehr als 50 cm³          zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg)\noder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchst-    Klasse D: Kraftfahrzeuge – ausgenommen Kraft-           weitere amtliche Eintragungen:\ngeschwindigkeit von mehr als 45 km/h                  räder – zur Personenbeförderung mit mehr als acht\nKlasse AY:     Krafträder der Klasse A mit einem      Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch mit Anhän-\nHubraum von nicht mehr als 200 cm³ und einer          gern mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht\nNennleistung von nicht mehr als 15 kW                 mehr als 750 kg)\nKlasse A1:       Krafträder der Klasse A mit einem    Klasse D1:        Kraftfahrzeuge – ausgenommen\nHubraum von nicht mehr als 125 cm³ und                Krafträder – zur Personenbeförderung mit mehr als\neiner Nennleistung von nicht mehr als 11 kW           acht und nicht mehr als 16 Sitzplätzen außer dem\n(Leichtkrafträder)                                    Führersitz (auch mit Anhängern mit einer zulässigen\nGesamtmasse von nicht mehr als 750 kg)\nKlasse B: Kraftfahrzeuge – ausgenommen Kraft-\nräder – mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht    Klasse E      (in Verbindung mit den Klassen B, C,\nmehr als 3 500 kg und mit nicht mehr als acht Sitz-   C1, D, D1 oder G): Kraftfahrzeuge der Klassen B, C,\nplätzen außer dem Führersitz (auch mit Anhängern      C1, D, D1 oder G mit Anhängern mit einer zulässigen\nGesamtmasse von mehr als 750 kg (ausgenommen\nDienstführerschein\nmit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr\nals 750 kg oder mit einer zulässigen Gesamtmasse\nbis zur Höhe der Leermasse des Zugfahrzeugs, so-\ndie in Klasse B fallenden Fahrzeugkombinationen); bei\nder Klasse D1E dürfen die zulässige Gesamtmasse\nder Bundeswehr\nfern die zulässige Gesamtmasse der Kombination        der Kombination 12 000 kg und die zulässige Gesamt-\n3 500 kg nicht übersteigt); bei der Leermasse von     masse des Anhängers die Leermasse des Zugfahr-\nKraftfahrzeugen mit elektrischem Antrieb wird die     zeuges nicht übersteigen sowie die Anhänger nicht zur                                    – Nur zum Führen von Dienstfahrzeugen –\nMasse der Batterien nicht berücksichtigt              Personenbeförderung verwendet werden.\nKlasse C:        Kraftfahrzeuge – ausgenommen         Klasse F:    Voll- und Halbkettenfahrzeuge (auch\nKrafträder – mit einer zulässigen Gesamtmasse         mit Anhängern)\nvon mehr als 3 500 kg und mit nicht mehr als acht     Klasse G:       Gepanzerte Radfahrzeuge (Sonder-\nSitzplätzen außer dem Führersitz sowie zusätzlich     kraftfahrzeuge) (auch mit Anhängern mit einer zuläs-\nmit nicht mehr als acht Personen auf besonders zu-    sigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg)                                                           Fahrerlaubnisnummer\ngelassenen Plätzen (auch mit Anhängern mit einer\nzulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg)     Klasse P:     Kraftfahrzeuge der Klasse C oder C1\nzur Mitnahme von mehr als acht jedoch nicht mehr                                           Y\nKlasse C1:     Kraftfahrzeuge – ausgenommen           als 16 Personen auf besonders zugelassenen Plät-\nKrafträder – mit einer zulässigen Gesamt-             zen, soweit der Fahrzeugführer im Besitz der Klasse                                          Log/Bw ………… Vers.Nr. ………\nmasse von mehr als 3 500 kg aber nicht mehr als       C oder C1 ist                                                                            Dieser Vordruck ist auf dem Nachschubweg anzufordern.\n7 500 kg und mit nicht mehr als acht Sitzplät-\nzen außer dem Führersitz sowie zusätzlich mit         Klassen L, M und T:\nnicht mehr als acht Personen auf besonders            gemäß § 6 Abs. 1 Fahrerlaubnis-Verordnung\n2059","Rückseite\n2060\nA AY     A1        B   BE    C CE      C1    C1E          A AY     A1        B   BE    C CE      C1    C1E                     Gültigkeit/Verlängerung\nName, Vorname\nD DE     D1        D1E F G GE       L M P T               D DE     D1        D1E F G GE       L M P T\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2010\nKlasse(n) gültig bis                                                                                              DSt/aaS/aaPNr.\nAusbildungsstelle        ListenNr.\nGeburtsort                                                                                                Y\nausgefertigt am\nUnterschrift aaS/aaP                                      Unterschrift aaS/aaP\nKlasse(n)\nPersonenkennziffer\ngültig bis\nDatum der Aushändigung           aaS/aaPNr. u. Lfd.Nr.    Datum der Aushändigung           aaS/aaPNr. u. Lfd.Nr.   DSt/aaS/aaPNr.\nausgestellt durch DSt\nausgefertigt am\nDienststellenNr.          A AY     A1        B   BE    C CE      C1    C1E          A AY     A1        B   BE    C CE      C1    C1E        Klasse(n)\nLichtbild                                  D DE     D1        D1E F G GE       L M P T               D DE     D1        D1E F G GE       L M P T\n35 mm x 45 mm\nam                                                                                                                                          gültig bis\nAusbildungsstelle        ListenNr.                        Ausbildungsstelle        ListenNr.\nY                                                         Y\nDSt/aaS/aaPNr.\nDS                   Unterschrift            Unterschrift aaS/aaP                                      Unterschrift aaS/aaP\nausgefertigt am\nUnterschrift des Inhabers                                                                                                                                          Klasse(n)\nDatum der Aushändigung           aaS/aaPNr. u. Lfd.Nr.    Datum der Aushändigung           aaS/aaPNr. u. Lfd.Nr.   gültig bis","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2010                 2061\nIII. Muster des Dienstführerscheins\nder Bundespolizei und der Polizei (Muster 3)\nFarbe: grün; Material: Neobond — 200 g/m2\n-4-\n(Wappen)*)\nDienstführerschein\ngemäß § 26 Fahrerlaubnis-Verordnung\n1.  Name\n2.  Vorname\n3.  Geburtsdatum und -ort\n4a. Ausstellungsdatum\n4b. Ablaufdatum\n4c. Ausstellungsbehörde\n5.  Führerscheinnummer\n9.  Fahrerlaubnisklasse\n10.  Erteilungsdatum\n11.  gültig bis                                            Nur gültig zum Führen von Dienstkraftfahrzeugen\n12.  Beschränkungen/Zusatzangaben                               für die Dauer des Dienstverhältnisses\n___________\n*) gegebenenfalls","2062                   Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2010\nI V. M u s t e r f ü r d e n F ü h r e r s c h e i n z u r F a h r g a s t b e f ö r d e r u n g ( M u s t e r 4 )\nFarbe: hellgelb; Breite 74 mm, Höhe 105 mm; Typendruck; vierseitig\nVo r b e m e r k u n g e n\n1. Anstelle der Streichung der nicht zutreffenden Berechtigungen können die zutreffenden Berechtigungen allein eingetragen\nwerden; dann entfällt der Hinweis „*) Nichtzutreffendes streichen“.\n2. Geringfügige Abweichungen vom vorgeschriebenen Muster sind zulässig, soweit Besonderheiten des Verfahrens, insbesondere\nder Einsatz maschineller Datenverarbeitung, dies erfordern.\n(Vordere Außenseite)                                                                                                (Hintere Außenseite)\nFührerschein\nzur Fahrgastbeförderung\nName                                                                                                               gültig bis ..................................\n...............................................................................                                    .............................................. , den .....................\nVorname\n...............................................................................                                    Stempel\nGeburtsdatum und -ort                                                                                                                            ...............................................................\n...............................................................................                                                                        Name der Fahrerlaubnisbehörde\nAnschrift\n...............................................................\n...............................................................................                                                                                        Unterschrift\n...............................................................................\nist berechtigt,\n– ein Taxi *)\n– einen Mietwagen *)\n– einen Krankenkraftwagen *)\n– einen Personenkraftwagen im Linienverkehr (§§ 42, 43\ndes       Personenbeförderungsgesetzes)                     oder       bei       gewerbs-\nmäßigen Ausﬂugsfahrten oder Ferienziel-Reisen (§ 48 des\nPersonenbeförderungsgesetzes) *)\nzu führen, wenn darin Fahrgäste befördert werden.\n_____________________\n*) Nichtzutreffendes streichen\n(Linke Innenseite)                                                                                                  (Rechte Innenseite)\nDieser Führerschein gilt nur in Verbindung mit                                                                     Verlängerung der Geltungsdauer und sonstige\ndem Führerschein der Klasse ...............................                                                        Eintragungen\nund verliert seine Geltung mit Ablauf\ngültig bis ..................................\ndes ..............................\nEr ist beim Fahren mit Fahrgästen mitzuführen\n................................................. , den ....................\nund zuständigen Personen auf Verlangen zur\nPrüfung auszuhändigen.                                                                                             Stempel                               .........................................................\nName der Fahrerlaubnisbehörde\n..............................................., den .......................\n.........................................................\nUnterschrift\nStempel                              ...............................................................                gültig bis ..................................\nName der Fahrerlaubnisbehörde\n................................................. , den ....................\nNr. ..............................\nStempel\n.........................................................\n...............................................................                                                         Name der Fahrerlaubnisbehörde\nUnterschrift\n.........................................................\nUnterschrift","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2010                                 2063\nAnlage 8a\n(zu § 48a)\nMuster der Prüfungsbescheinigung\nzum „Begleiteten Fahren ab 17 Jahre“\nName, Vorname\n…………………………………………………………………………………………………………………….........……..\ngeboren am ………………………………....................... in …………................................……………………………\nist berechtigt, Kraftfahrzeuge der Klassen B / BE*) / M / L / S zu führen.\n1. Schlüsselzahlen nach Anlage 9 der Fahrerlaubnis-Verordnung:\n…………………………………………………………………………………………………………….........…….........\n2. Namentlich benannte Person(en):\na) (Name, Vorname, Geburtsdatum) ……………………………………………..………………………………….....\n.........................................................…………………………………………………………………………………\nb) (Name, Vorname, Geburtsdatum) ……………………………………………..………………………………….....\n(ggf. weitere Personen)\n.........................................................…………………………………………………………………………………\n.........................................................…………………………………………………………………………………\n.........................................................…………………………………………………………………………………\nFahrerlaubnisbehörde\nFührerscheinnummer\nOrt\nAusgehändigt am …………………………………………..\n(Datum)\n(Stempel u. Unterschrift der Fahrerlaubnisbehörde)                     (Unterschrift der Fahrerlaubnisinhaberin/des Fahr-\nerlaubnisinhabers)\nNur gültig in Verbindung mit einem amtlichen Lichtbildausweis.\n______________\n*) Nichtzutreffendes streichen.","2064        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2010\nAnlage 8b\n(zu § 25b Absatz 2)\nMuster eines Internationalen Führerscheins\nnach dem Internationalen Abkommen\nüber Kraftfahrzeugverkehr vom 24. April 1926\nVo r b e m e r k u n g e n\n1. Der Internationale Führerschein nach Artikel 7 und Anhang E des Internatio-\nnalen Abkommens über Kraftfahrzeugverkehr vom 24. April 1926 ist ein Heft\nin Form DIN A6 (148 mm x 105 mm) mit grauem Umschlag und 36 weißen\nInnenseiten. Die Seite 37 ist zum Herausklappen eingerichtet.\n2. Die Vorder- und Rückseite des ersten Umschlagblattes und die Seiten 3\nbis 35 und 37 sind nachstehend wiedergegeben. Die Seiten 36 und 38\nbleiben frei.\n3. Ausfertigungen dieses Internationalen Führerscheins nach Muster 7 der\nVerordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr in der Fassung vom\n1. Januar 1964 sind weiterhin gültig.","(Vorderseite des ersten Umschlagblattes)                  (Rückseite des ersten Umschlagblattes)\nDieser Schein ist in den Gebieten aller nachstehend angegebenen Vertrags-\nstaaten ein Jahr vom Ausstellungstag an gültig.\nDEUTSCHLAND\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2010\nInternationaler Kraftfahrzeugverkehr                                    Liste der Vertragsstaaten:*)\nÄgypten, Argentinien, Chile, Indien, Irak, Irland, Island, Libanon, Liechtenstein,\nMexiko, Niederlande, Peru, Portugal, Spanien, Sri Lanka, Syrien, Thailand,\nInternationaler                  Türkei, Vatikanstadt, Vereinigtes Königreich.\nFührerschein\nInternationales Abkommen\nvom 24. April 1926\n_____\nAusstellung des Scheins\nOrt:\nTag:\nDieser Schein entbindet den Inhaber in keiner Weise von der Verpflichtung,\nsich in jedem Lande, in dem er ein Fahrzeug führt, vollständig nach den\ndaselbst geltenden Gesetzen und Bestimmungen über Niederlassung und\nAusübung eines Berufes zu richten.\nStempel\nder                                              Gültig für Fahrten im Ausland gemäß den Bestimmungen des Internationalen\nAbkommens über Kraftfahrzeugverkehr vom 24. April 1926.\nBehörde\nValable pour voyages à l’étranger, conformément aux dispositions de la\nConvention Internationale relative à la Circulation Automobile du 24 Avril 1926.\n(Unterschrift)   _________\n*) Nach dem BGBl. II, Fundstellennachweis B, vom 2. Februar 2007\n2065","2066\nAngaben über den Führer\nLichtbild\nStempel\nder Behörde\nName                                       (1)\nVorname                                    (2)\nOrt der Geburt                             (3)\nTag der Geburt                             (4)\nWohnort                                    (5)\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2010\n3","(Name des Landes)                                                       (Name des Landes)\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2010\nAusschließung                                                           Ausschließung\nDem (Namen und Vornamen)                                           Dem (Namen und Vornamen)\nder vorstehend durch die Behörde von (Land)                        der vorstehend durch die Behörde von (Land)\neinen Internationalen Führerschein erhalten hat, wird das Recht,   einen Internationalen Führerschein erhalten hat, wird das Recht,\nKraftfahrzeuge auf dem Gebiet des (Land)                           Kraftfahrzeuge auf dem Gebiet des (Land)\nzu führen, aberkannt, weil                                         zu führen, aberkannt, weil\nOrt:                                                               Ort:\nStempel            Tag:                                            Stempel            Tag:\nder Behörde                                                        der Behörde\n(Unterschrift)                                                          (Unterschrift)\nAngaben über den Führer                                              Angaben über den Führer\nFür Lichtbild siehe hier oben (Seite 3)                                 Für Lichtbild siehe hier oben (Seite 3)\nName                                                         (1)   Name                                                           (1)\nVorname                                                      (2)   Vorname                                                        (2)\nOrt der Geburt                                               (3)   Ort der Geburt                                                 (3)\nTag der Geburt                                               (4)   Tag der Geburt                                                 (4)\nWohnort                                                      (5)   Wohnort                                                        (5)\n4                                                                   5\n2067","2068\n(Nom du pays)                                                         (Nom du pays)\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2010\nExclusion                                                              Exclusion\nM. (nom et prénoms)                                                M. (nom et prénoms)\nautorisé ci-dessus par l’autorité de (pays)                        autorisé ci-dessus par l’autorité de (pays)\nest déchu du droit de conduire sur le territoire de (pays)         est déchu du droit de conduire sur le territoire de (pays)\nen raison de                                                        en raison de\nLieu:                                                                Lieu:\nCachet                                                             Cachet\nde           Date:                                                 de             Date:\nl’autorité                                                         l’autorité\n(Signature)                                                         (Signature)\nIndications relatives au conducteur                                   Indications relatives au conducteur\nPour la photographie, voir ci-dessus (page 3)                          Pour la photographie, voir ci-dessus (page 3)\nNom                                                          (1)   Nom                                                             (1)\nPrénoms                                                      (2)   Prénoms                                                         (2)\nLieu de naissance                                            (3)   Lieu de naissance                                               (3)\nDate de naissance                                            (4)   Date de naissance                                               (4)\nDomicile                                                     (5)   Domicile                                                        (5)\n6                                                                      7","(Name of country)                                                       (Name of country)\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2010\nExclusion                                                               Exclusion\nM. (surname and other names)                                          M. (surname and other names)\nauthorised as above by the authority of (country)                     authorised as above by the authority of (country)\nis deprived of the right to drive                                     is deprived of the right to drive\nin (country)                                                          in (country)\nby reason of                                                          by reason of\nPlace:                                                               Place:\nSeal                                                                  Seal\nof               Date:                                                of              Date:\nauthority                                                             authority\n(Signature)                                                             (Signature)\nParticulars concerning the driver                                         Particulars concerning the driver\nFor the photograph, see above (page 3)                                  For the photograph, see above (page 3)\nSurname                                                         (1)   Surname                                                         (1)\nOther names                                                     (2)   Other names                                                     (2)\nPlace of birth                                                  (3)   Place of birth                                                  (3)\nDate of birth                                                   (4)   Date of birth                                                   (4)\nHome address                                                    (5)   Home address                                                    (5)\n8                                                                        9\n2069","2070\n(\u0002\u0003\u0004\u0005\u0003\u0006 \u0007\b\u0006 )                                                           (\u0002\u0003\u0004 \u0005\u0006 \u0007\b     \u0006 \u0006 \u0006)\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2010\n\u0003\u0006 \u000e\u000f\u0010\u0003\u0011                                  \u0002\u000e\u000f\u0010\u000f\u0011\u0012 \u0013\u0014\u0015 \u0016\u0017\u000f\u0010\u0013 \u0018\u000f \u0019\u000f\u0017\u000f\u0011\u0012 \u0011\u000f \u000f\u0010\u0014\u0013\u001a\u0013\u001b\u0002 \u0015\n(\u0015\u0016\u0017\u0003\u0006\u0004 \u0007\b\u0018\u0006) \u0012 \u0013\u0014\n. (\n\u0003\u0004\n\n\u0004\n\u0003\u0004)\n(\u0002\u0003\u0004\u0005\u0003\u0006 \u0007\b\u0006) \u0019\u001a \u001b\n\n\n\u0003 !        \"\u0003\u0006   !\"\u0003# \" \u0006\u001f \u0004$\u0004\u0005\" \" \b %\u0006& ' \u0006 \u0005\u0006 (\u0007\b         \u0006 \u0006 \u0006)\n\u0007\u0006 !\u0006 \u0006 \u0006 \"\u0003\"*\n%\b, &\u0004 %\n$\u0006 \u0006 \" \b\n\u0006 \" \" \u0007\u0006 #\n\u0006 %+ \u0006     \u0006-\n(\u0002\u0003\u0004\u0005\u0003\u0006 \u0007\b\u0006) #$\u0006%\n&\u0017\n\u0012'\u000f+\u0016\u0017\u0003 \u001f,         - &\u0010\u0003\n\u00050\n!\b \b \b    # \u0004\n\"\n+ \u0006 \u0005\u0006 (\u0007\b     \u0006 \u0006 \u0006)\n3\u000f5\b7\u0003\n\n\"\n\n/\n\u0005\u0006 \u0005\u0006\n8\u000f;\"\u0003\u0006                                                    \u001aɦ & \":\n\u0016\u0004/\u0006 '\n< %\u000f \u0003\u0006             \u0007O                        \u0005\u0006            ;\u0006 \u0006:\n\u0002q\u0017?\u0003\u0006                   %\u0006& \b \u0006\n3\u000f5\b7\u0003                                                                                                (ɉɨɞɩɢɫɴ)\n=>\u000f?\u0003\u000f@ \u0002J\u000fO Q\u000fW\u000f+@                                                           <\u0010\u0012;\u0012\u0011\u0002= \u0018\u000f \u000e\u0013>?\u0013\u0017\u000f\n3 \u0002,XJ ZW\n\u0002+[\u0006 \\]-]X\u0003\u0006 \u0012%] \u0003\u0006 \u0019\n\n\u0018\u0006 @\" \"J \u0006@\n+ \u0006\n\b\n\" J\" ɦ (& . 3)\n(1)                                                         \u0007\b\u0018\u0006     \u0002\u0003\u0004                                                      (1)\n(2)                                                         \u0015\u0016\u0017\u0003\u0006    \u0016 \u0004\n\u0003\u0004                                                  (2)\n(3)                                                   '\n+\"\u0003\u0006 `,\u001a     \u001aɦ & \" \" \u0007\u0004\u0005\n\u0004                                           (3)\n(4)                                                  '\n+\"\u0003\u0006 < %\u000f-    ;\u0006 \u0006 \u0005\u0006 \u0006 \u0007\u0006\u0005\u0004 \"                                         (4)\n(5)                                                       &j;?\u0003\u0006     \u001aɦ & \"\n\u0004%& \b\"                                          (5)\n10                                                                             11","(Landets navn)                                                         (Nombre del país)\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2010\nFratagelse af Førerretten                                                      Inhabilitación\nHr. (Efternavn og Fornavne)                                           D. (nombre y apellidos)\nsom ifolge foranstaaende har faaet Førerbevis af Myndig-              autorizado por este permiso expedido en (país)\nhederne (Land)                                                        queda inhabilitado para conducir en territorio de (país)\nfratages Retten til at føre Motorkøretøj i (Land)                                                      por\npaa Grund af\nVedkom-            Sted:                                                                 Lugar:\nSella\nmende\nStempel            Dato:                                                de la            Fecha:\nMyndigheds-\nder Behörde\nautoridad\nStempel\n(Underskrift)                                                             (Firma)\nOplysninger angaaende Føreren                                                   Filiación del Conductor\nTil Fotografi, se foran (Side 3)                                       Para la fotografía, véase página 3\nEfternavn                                                       (1)   Nombre                                                        (1)\nFornavne                                                        (2)   Apellidos                                                     (2)\nFødested                                                        (3)   Lugar de nacimiento                                           (3)\nFødselsaar og -dato                                             (4)   Fecha de nacimiento                                           (4)\nBopæl                                                           (5)   Domicilio                                                     (5)\n12                                                                        13\n2071","2072\n(Riigi nimetus)                                                         (XYZ[\\ ]^_ `{|\\_)\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2010\nKõrvaldamine                                                            }~} \nHärra (nimi ja eesnimi)                                                  X . (YZ[\\ \\ {Y[ZY)\nkes ülalpool selleks õigustatud                                (riigi)   `Y {_ Y]| \\Y \\| ]^_ |`^_ ]Z (|]Z_)\nametivõimu poolt, on kaotanud juhtimise õiguse                                                    \\Z|]\\ Y ^ ] \\]ZY]ZY\nriigi territooriumi!   ] ]Z Z_ ]Z (|]Z_)\npõhjusel.\nKoht:                                                                  Z_\n|\\_\nAmetivoima        Kuupäev:                                                  ]^_          [|Z[Y\\\nkinnik                                                                  |`^_\n(Allkiri)                                                            (Z|\\^)\nAndmed juhi kohta                                             }    ~  \nPäevapildi koht, vaata ülal (lehek. 3)                                 ]^Y ]Z|\\\\Y, ¡] {_ Y (¢¡_ 3)\nNimi                                                              (1)    XYZ[\\                                                      (1)\nEesnimed                                                          (2)    £{Y[ZY                                                   (2)\nSündimise koht                                                    (3)    Z_ YY^¢_                                            (3)\nSündimise aeg                                                     (4)    [|Z[Y\\ YY^¢_                                       (4)\nElukoht                                                           (5)    \\]Z\\                                                   (5)\n14                                                                       15","(Az orság neve)                                                              (Ainm na Tíre)\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2010\nKizárás                                                                         Cosc\n(Vezeték és keresztnév)       Baintear de (sloinne agus ainmneacha cile)\naki engedélyt                                                (országon)                                    do húdaruíodh mar adeirtear thuas ag\nnyert a vezetésre                                              (ország)   údarás (tír)                                       a cheart chun tiomána\nterületén eltiltatott                                                     i (tír)                                        toisc gur\nmiatt.\nHely:                                                                      Ait:\nSèala\nA hatóság            Kelet:                                                                     Dáta:\nan\npecsétjø\nudaraís\n(Aláirás)                                                                    (Sighniú)\nA vezet¤re vonatkozó adatok                                                     Eolas mar gheall ar an tiomanai\nA fénykép részére lásd a 3. oldalt                                          Tá an Ghriandealbh ar leathanach 3\nVezetéknév                                                          (1)   Sloinne                                                              (1)\nKeresztnév                                                          (2)   Ainmneacha eile                                                      (2)\nSzületési hely                                                      (3)   Ait Bheireatais                                                      (3)\nSzületési év                                                        (4)   Dáta Bheireatais                                                     (4)\nLakhely                                                             (5)   Ait Chomhnuithe                                                      (5)\n16                                                                            17\n2073","2074\n(Nome del paese)                                                      (Uzv¥rds valsts)\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2010\nEsclusione                                                           Izslegsana\nIl signor (cognome e nome)                                           (Uzv¥rds un v¥rdi)\nautorizzato come sopra dalla autorità di (paese)                     kungam, kam (valsts)                                  iest¥des ir devu¦as\nè decaduto dal diritto di condurre nel territorio di (paese)         at§auju                                            ir at¨emtas vad©šanas,\nties©bas (valsts)                           territorij¥ sekošu iemeslu d«§\nin conseguenza di\nLuogo:                                                            Vieta:\nBollo\nData:                                          Lest¥des           Diena:\ndell\nzimogs\nautorità\n(Firma)                                                               (Paraksis)\nIndicazioni relative al conducente                                                 Zinas par vadit¥ju\nPer la fotografia vedere sopra (pag. 3)                               Fotografiju skaties augst¥k (3. l. p.)\nNome                                                           (1)   Uzv¥rds                                                               (1)\nCognome                                                        (2)   V¥rdi                                                                 (2)\nLuogo di nascita                                               (3)   Dzimšanas vieta                                                       (3)\nData di nascita                                                (4)   Dzimšanas diena                                                       (4)\nDomicilio                                                      (5)   Dzives vieta                                                          (5)\n18                                                                     19","(valstybés pavadinimas)                                                        (naam van het land)\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2010\nIšimtis                                                                   Uitsluiting\nP. (pavard­ ir vardas)                                                     Voor (naam en voornamen)\nkuriam                                                   valstyb­s, kaip   hierboven toegelaten door het bevoegd gezag van\naukš®¯°±² ³°´µ¶­ta, yra leista valdyti automobilis, tos teis­s                                    (land) is het recht om een motorrijtuig te\nneturi                                                                     besturen op het grondgebied van                                    (land)\nvalstyb­je, nes                                                            vervallen op ground van\nVieta:                                               Stempel              Plaats:\nIstaigos                                                                  van het\nData:                                                                     Dagteekening:\nantspaudas                                                                bevoedge\ngezag\n(Parašas)                                                                (Onderteekening)\n·¯¸¯¹º²°³¯»²¼°½¾µ¿¹ÀÁ                                           Gegevens omtrent den bestuurder\nFotografijÁ²´¯Âr. aukš®iau (3 pusl.)                                     Voor de photographie, zie hierboven (bla. 3)\nPavard­                                                              (1)   Naam                                                                  (1)\nVardas                                                               (2)   Voornamen                                                             (2)\nGimimo vieta                                                         (3)   Geboorteplaats                                                        (3)\nGimimo data                                                          (4)   Datum van geboorte                                                    (4)\nGyvenam. vieta                                                       (5)   Woonplaats                                                            (5)\n20                                                                             21\n2075","2076\n(Landets navn)                                                                 (Nazwa kraju)\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2010\nFratagelse av retten til a være förer                                                        Wykluczenie\nHerr (navn og fornavn)                                                     P. (nazwisko i imiÃ)\nsom ifölge foranstående er godkjent som förer av myndighet                 uprawniony powyÄej wladze (kraju)\n(land)                               er fratatt retten til å före motor-   zostal pozbawiony prawa prowadzenia na obszarze (kraju)\nvogn innen (lands)                               område på grunn av                                      z powodu\nSted:                                                                        Miejsce:\nMyndig-\nDatum:                                                     Piecze®           Data:\nstempel\nwladzy\nhatens\n(Underskrift)                                                                  (Podpis)\nOplysninger om föreren                                                      Dane dotyczÁce kierowcy\nApen plass til fotografi som på side 3                                          FotografijÃ patrz poprzednio (str. 3)\nNavn                                                                (1)    Nazwisko                                                     (1)\nFornavn                                                             (2)    ImiÃ                                                         (2)\nFödested                                                            (3)    Miejsce urodzenia                                            (3)\nFödselsdato                                                         (4)    Data urodzenia                                               (4)\nBosted                                                              (5)    Miejsce zamieszkania                                         (5)\n22                                                                              23","(Nome do pais)                                                              (Numelc tarei)\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2010\nExclusão                                                                   Excludere\nO Sr. (nome e appellidos)                                             D. (numele si pronumel)\nautorizado conforme dêste consta pela autoridade de (pais)            autorizat mai sus de autoritatea din (Tara)\nfica privado do direito de conduzir   este decÅzut din dreptul de-a conduce pe teritoriul (Tara)\nno territorio de (pais)                                                                            din cauza cÅ\npelo motivo de\nLogar:                                                                   Locul:\nSelle\nData:                                               Sigiliul             Data:\nda\nautoritÅtei\nautoridade\n(Assignatura)                                                               (SemnÅtura)\nIndicações relativas ao conductor                                        IndicaÆiuni relative la conducÅtor\nPara a fotografia, vez o que se diz na pag. 3                                   Pentru fotografie, vedeti pagina 3-a\nNome                                                            (1)   Numele                                                           (1)\nAppellidos                                                      (2)   Pronumele                                                        (2)\nLogar do nascimento                                             (3)   Locul naÇterei                                                   (3)\nData do nascimento                                              (4)   Data naÇterei                                                    (4)\nDomicilio                                                       (5)   Domiciliul                                                       (5)\n24                                                                            25\n2077","2078\n(\u0005\u0006\n\u0003\u0004\u0005\" \u0006\u0005\n\u0004 & \u0006\u0005È)                                                (Ime zemlje)\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2010\n\u0002<\u0019 ÉÊ\u0012\u0011\u0002\u0012                                                         Isklju®enje\n\n. (@\u0006\u0003\n%\n+\n\n\u0003\u0004\u0005\u0006)                                   G. (ime i prezime)\n\u0007\"\n#Ë\u0004\u0005\u0005ÈÌ, !\u0006! È$\u0004 #!\u0006\u001f\u0006\u0005\", %\u0006& +\u0003\n(& \u0006\u0005\u0006)           koji je dobio prednje odobrenje od strane vlasti (zemlja)\nnema pravo voznje na teritorije (zemlja)\n%\n$\u0004\u0005\n\u0006 \u0006 #\n\u0006 %\u0004\u0005\n+ \u0005\u0006 \u0004\n\"\n\n(& \u0006\u0005\u0006)                                          usled\n\u0005\u0006 \"&\u0005\" \u0006\u0005\n\n\n\u001a\u0004& \":                                                      Mesto:\n\u0016\u0004/\u0006 '       ;\u0006 \u0006:                                      Pe®at            Datum:\n%\u0006& \u0004Ì                                                  vlasti\n(ɉɨɞɧɢɫɶ)                                                         (Potpis)\n<\u0010\u0012;\u0012\u0011\u0002= \u0013 \u0010\u0013;\u0002\u0014\u0012 \u0012                                     Podacti koji se odnose na vozioca\n\u0013 @\" \"J \u0006@\n\n&\u0003\"\nÈ$\u0004 (& \u0006\u0005\nÍ\u0006 3)                               Za fotografije vidi gore (strana 3)\n>\u0006\u0003\n%\n+                                          (1)   Ime                                                          (1)\n\u0002\u0003\u0004\u0005\u0006                                            (2)   Prezime                                                      (2)\n\u001a\u0004& \" \" \u0007\u0004\u0005\n+                                    (3)   Mesto rodjenja                                               (3)\n;\u0006 \u0006 \" \u0007\u0004\u0005\n+                                     (4)   Datum rodjenja                                               (4)\n\u001a\u0004& \"\n\u0004%'& \u0006                                   (5)   Î»º¿¹Ï´¯¼½À»¸À°²²                                            (5)\n26                                                              27","(Landets namn)                                                           (Jméno zeme)\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2010\nFrankännande av rätten att vara automobilförare                                                     Vylou®ení Ñidí®e\nHerr (tillnamn och förnamn)                                             Pan (jméno a pÑijmení)\nsom jämlikt ovanstående erhållit bemyndigande av                        À»¶±´²Òµ½¹²±¾Óleno výše uvedené povolení úÑadem\n(myndighet) i (land)                                                    (zemÓ)                                   jest zbaven\nfrånkännes rätten att föra automobil inom (land)                        oprávnÓní Ñíditi automobil na území\ntill följd av                              z toho dÔ¼¹¾±Õ²´»²²\nMyndig-\nOrt:                                                                 Misto:\nhets               Tid:                                              Urední             Datum:\nsigill eller                                                            razitko\nstämpel\n(Underskrift)                                                            (Podpis)\nUpplysningar rörande föraren                                                      Udaje o Ñídi®i\nFotografie se ovan (sid. 3)                                                 Fotografie, viz str. 3\nTillnamn                                                          (1)   Jméno                                                                 (1)\nFörnamn                                                           (2)   PÑijmeni                                                              (2)\nFödelseort                                                        (3)   RodištÓ                                                               (3)\nFödelsedag                                                        (4)   Den narození                                                          (4)\nBostad                                                            (5)   BydlištÓ                                                              (5)\n28                                                                     29\n2079","2080\nA                                       Automobiilid, millede raskus täie koormaga (art. 7) ei\nületab 3.500 kilogr.\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2010\nKraftfahrzeuge, deren Gesamtgewicht (Artikel 7) 3 500 kg\nnicht übersteigt.                                                    Automobili, kuru svars ar kravu (7. pants) neparsniedz\nAutomobiles dont le poids en charge (art. 7) n’excède pas        3.500 kg.\n3.500 kg.\nSamochody, których calkowita waga (art. 7) nie przekracza\nMotor vehicles of which the laden weight (art. 7) does not       3.500 kg.\nexceed 3,500 kg.\nAutomóviles cuyo peso, cargados, (art. 7) no excede de             Olyan gépjárómüvek, melyek elegysulya (l. a 7. cikket)\n3.500 kilos.                                                       3.500 kg-ot meg nem halad.\nAutomobili il cui peso a carico (art. 7) non excede i 3.500 kg.     Automobile a cÅror greutate, complect încÅrcate (art. 7)\nAutomobiles cujo peso, cargados, (art. 7) não excede             nu depÅsesc 3.500 kg.\n3.500 kg.\nAutomobili ®¯À°² ¿»´¯¸°² Ö°¾² º±² ¸°¿¹¼°×»¸¯² ¸»² ³×»¶°Ø°²²\nAutomobiliai, kurie prikrauti sveria (str. 7) ne daugiu, kaip    3.500 kilograma (®laÙ 7).\n3.500 kg.\nMotorrijtuigen, die beladen een gewicht hebben van niet            \u000f \"\u0003\"*\n%\n, /\n+ \" + \u0004& ', \u0005\u0006 \" \u0006 \u0004\u0005\n, (/%. 7) \u0005\u0004 \u0005\u0006\u0007\u0003\n-\nmeer dan 3.500 kilogrammen (art. 7).                               \u0005\u0006 \u0006 3.500 !\n%\"J \u0006\u0003\u0006.\nMótar-fheithicli ná bíonn os cionn 3,500 cilograma (airtio-        }]ZY]\\ ]{Y ZY ] |Z_ [] ]Z Z|]Z ]{Y (|-\ngal 7) meáchainte ionta agus iao fé ualach.                        Ú|ZY 7) Y | \\Y ] 3.500 `¡.\nAutomobiler, hvis storste Vægt med ful Last ikke over-\n.\n\u0014\n!\u0003\u0017\" 3500 \u001b\n(7 \u0019\u001a \u0004\u0013\u0014) \u0002\u0003\u0004\u0005\u0006 \u0007\b   \u000e\u000f\u0010\u000f \u0011 \u0007\u0012\u0013\u0014 \u0015\u0014\u0016 \u0017\u0018\u0013\u0014\nstiger 3.500 kg. (Art. 7).\nAutomobiler som i belastet tilstand ikke veier over                \u000f \"\u0003\"*\n%\n, \u0004& !\" \" ÈÛ & \u0005\u0006J #\u001f!\"Ì (& . 7) \u0005\u0004\n\u0004 È$\u0006\u0004\n3.500 kg.                                                          3.500 !\n%\"J \u0006\u0003\u0003\" .\nAutomobiler, vilkas vikt med last (art. 7) icke överskrider        Automobily které plnÓ²Ü°¿Ý´»¸Þ²¸»¼â´Ý²¼Ýë»²¸»´²ìïðññ²Öòï²\n3.500 kg.\n30                                                                      31","B                                    Automobili, kuru svars ar kravu (7. pants) p¥rsniedz\n3.500 kg.\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2010\nKraftfahrzeuge, deren Gesamtgewicht (Artikel 7) 3 500 kg\nübersteigt.                                                        Samochody, których calkowita waga (art. 7) przekracza\nAutomobiles dont le poids en charge (art. 7) excède 3.500 kg.   3.500 kg.\nMotor vehicles of which the laden weight (art. 7) exceeds        Olyan gépjárómüvek, melyek elegysulya (l. a 7. cikket)\n3,500 kg.                                                        nagyobb, mint 3.500 kg.\nAutomóviles cuyo peso, cargados, (art. 7) excede de\n3.500 kilos.                                                      Automobile a cÅror greutate, complect incÅrcate (art. 7)\ndepÅsesc 3.500 kg.\nAutomobili il cui peso a carico (art. 7) eccede i 3.500 kg.\nAutomobiles cujo peso, cargados, (art. 7) excede 3.500 kg.        Automobili ®¯À°²¿»´¯¸°²Ö°¾²º±²¸°¿¹¼°×»¸¯²³×»¶°Ø°²ìïðññ²Ö¯½¹Ï\ngrama (®laÙ 7).\nAutomobiliai, kurie prikrauti sveria (str. 7) daugiu, kaip\n3.500 kg.                                                          \u000f \"\u0003\"*\n%\n, /\n+ \" + \u0004& ', \u0005\u0006 \" \u0006 \u0004\u0005\n, (/%. 7) \u0005\u0006\u0007\u0003\n\u0005\u0006 \u0006\nMotorrijtuigen, die beladen een gewicht hebben van meer        3.500 !\n%\"J \u0006\u0003\u0006.\ndan 3.500 kilogrammen (art. 7).\n}]ZY]\\ ]{Y ZY ] |Z_ [] ]Z Z|]Z ]{Y (|-\nMótar-fheithicli go mbíonn os cionn 3,500 cilograma            Ú|ZY 7) | \\Y ] 3.500 `¡.\n(airtiogal 7) meáchainte ionta agus iao fé ualach.\nAutomobiler, hvis storste Vægt med ful Last overstiger         .\n\u0014\n!\u0003\u0017\" 3500 \u001b\n(7 \u0019\u001a \u0004\u0013\u0014) \u0002\u0003\u0004\u0005\u0006 \u0007\b   \u000e\u000f\u0010\u000f \u0007\u0012\u0013\u0014 \u0015\u0014\u0016 \u0017\u0018\u0013\u0014\n3.500 kg.\n\u000f \"\u0003\"*\n%\n, \u0004& !\" \" ÈÛ & \u0005\u0006J #\u001f!\"Ì (& . 7)\n\u0004 È$\u0006\u0004\nAutomobiler som i belastet tilstand veier over 3,500 kg.        3.500 !\n%\"J \u0006\u0003\u0003\" .\nAutomobiler, vilkas vikt med last (art. 7) överskrider\n3.500 kg.                                                            Automobily které plnÓ²Ü°¿Ý´»¸Þ²¼â´Ý²¼Ýë»²¸»´²ìïðññ²Öòï²\nAutomobiilid, millede raskus täie koormaga (art. 7) ületab\n3.500 kilogr.\n32                                                                    33\n2081","2082\nC                      Î¹¿¹ë¯Ö½¯Õ²º°²³×¯Ö¹½¯ë°¶°²¯½¯²Ò»Ü²¸À¯ùï²\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2010\nKraftfahrräder, mit und ohne Beiwagen.           \u001a\" \"Í\n!%\u0004\n&\b\n%\n*\u0004\u001f\b !\"$\b.\nMotocyclettes, avec ou sans side-car.\n¡\\ Z^¡\\]\\ \\]ZY]\\ [] Y]^|Z_ []\\ ^ Y\nMotor-cycles, with or without side-car.         ¡\\Z \\Ú¢[\\]Z_.\nMotocicletas con o sin cochecillo lateral.\n.@ \u000eQ X (\u0016 \"\u000e\u0017>) \u0007# $%\u0014 \u0007& '\u0013\u0014 \u000e+8\u0004\u0013\u0014 \u0015\u0014; \u0015<=\u0017>!?!\u0004\u0013\u0014\nMotocicli, con o senza carrozzino laterale.\nMotocycletas com ou sem side-car.                \u001a\" \"Í\n!%È & !\"%+&!\"Ì\n%\n*\u0004\u001f \u0006!\u0006 \"Ì.\nMotociklai su šoniniu ve´¯¶»½¯±²°×²¯×²Ò»²À¹ï²    Î¹¿¹ëµÖ½²º²³ÑívÓº¸ê¶²¼¹ÜÝÖ»¶²¸»Ò¹²Ò»Ü²¸Óho.\nÎ¹¿¹××¯Àô¯»½»¸²¶»¿²¹÷²Ü¹¸¾»×²Ü¯Àº³°¸ï²\nMótar-rothair go dt°¹ÒùÏëù°××²¸¹²¯¸°²­amuis.\nMotorcykler med eller uden Sidevogn.\nMotorcykler, med eller uten side-vogn.\nMotorcyklar med eller utan sidovagn.\nÎ¹¿¹¿ºûÖ½¯¾²Öû½À»²Ö¹×¼¯ò°²¼þ¯²¯½¶°ï²\nMotorrati, ar vai Ò»Ü²Ò½°Ö±º²×°¿¯»¶ï²\nÎ¹¿¹ëµÖ½»²Ü²Ò¹ëÜ¸»¶¯²ôÿÜÖ°¶¯²½±Ò²Ò»Ü²¸¯ëùï²\nÎ¹¿¹×Ö»×ÞÖ³â×²¹½¾°½Ö¹ëº¯¼°½Õ²¼°òµ²¸Þ½Öû½ï²\nMotocyclete, cu sau f\u0001r\u0001 atas (side-car).\n35\n34                                                  35","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2010    2083\n(1)   (2)   (3)   (4)   (5)\nStempel          der Behörde\nC\nStempel      der Behörde\nB\n37\nStempel      der Behörde\nA","2084        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2010\nAnlage 8c\n(zu § 25b Absatz 3)\nMuster eines Internationalen Führerscheins\nnach dem Übereinkommen\nüber den Straßenverkehr vom 8. November 1968\nVo r b e m e r k u n g e n\n1. Der Internationale Führerschein nach Artikel 41 und Anhang 7 des Überein-\nkommens über den Straßenverkehr vom 8. November 1968 ist ein Heft in\nForm DIN A6 (148 mm x 105 mm) mit grauem Umschlag und acht weißen\nInnenseiten.\n2. Die Vorder- und Rückseite des ersten Umschlagblattes und die Seiten 1 bis 7\nsind nachstehend wiedergegeben. Die Seite 8 bleibt frei.\n3. Die Fußnoten (Erläuterungen) und die zu ihnen gehörenden Zahlen im Text\ndes Musters sind in den Vordruck nicht zu übernehmen.","(Vorderseite des ersten Umschlagblattes)                                                                   (Rückseite des ersten Umschlagblattes)\nBUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND\nDieser Führerschein ist nicht gültig für den Verkehr im Hoheits-\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2010\ngebiet der Bundesrepublik Deutschland.\nD                                                             Er ist gültig in den Hoheitsgebieten aller anderen Vertrags-\nparteien. Die Fahrzeugklassen, für die er gültig ist, sind am\nInternationaler Kraftfahrzeugverkehr                                                     Schluss des Heftes angegeben.\nInternationaler Führerschein\nNr. ____________\nÜbereinkommen über den Straßenverkehr                                                                                              1)\nvom 8. November 1968\n1)\nGültig bis\nAusgestellt durch\nin\nam\nNummer des nationalen Führerscheins                                                                            Dieser Führerschein entbindet den Besitzer in keiner Weise von\nder Pflicht, in jedem Land, in dem er ein Fahrzeug führt, die dort\ngeltenden Gesetze und Vorschriften über Niederlassung und\nBerufsausübung zu beachten. Insbesondere verliert der Schein\n3)\nseine Gültigkeit in einem Lande, in dem der Besitzer seinen or-\n2)               dentlichen Wohnsitz nimmt.\n1\n1\n) Drei Jahre nach dem Ausstellungsdatum oder Tag des Erlöschens der Gültigkeit des nationalen Führer-       ) Raum für etwaige Eintragungen der Liste der Vertragsstaaten.\nscheins, wobei der frühere Zeitpunkt maßgebend ist.\n2\n) Unterschrift der ausstellenden Behörde.\n3\n) Siegel oder Stempel der ausstellenden Behörde.\n2085","2086\nAngaben zur Person des Führers                                               Particulars concerning the driver\nName                                                                       1.   Surname                                                                    1.\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2010\nVornamen                                                                   2.   Other names                                                                2.\nGeburtsort                                                                 3.   Place of birth                                                             3.\nGeburtsdatum                                                               4.   Date of birth                                                              4.\nWohnort                                                                    5.   Home address                                                               5.\nFahrzeugklasse, für die der Führerschein gilt                            Categories of vehicles for which the permit is valid\nKrafträder                                                          A         Motor cycles                                                          A\nKraftfahrzeuge (Artikel 1 Buchstabe p) – ausgenommen jene der                 Motor vehicles, other than those in category A, having a permis-\nKlasse A – mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von                    sible maximum weight not exceeding 3.500 kg (7.700 lb) and not        B\nnicht mehr als 3,5 t (7 700 Pfund) und mit nicht mehr als 8 Sitz-   B\nmore than eight seats in addition to the driver’s seat.\nplätzen außer dem Führersitz\nKraftfahrzeuge (Artikel 1 Buchstabe p) zur Güterbeförderung mit               Motor Vehicles used for the carriage of goods and whose permis-\neinem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t          C         sible maximum weight exceeds 3.500 kg (7.700 lb).                     C\n(7 700 Pfund)\nMotor vehicles used for the carriage of passengers and having\nKraftfahrzeuge (Artikel 1 Buchstabe p) zur Personenbeförderung\nD         more than eight seats in addition to the driver’s seat.               D\nmit mehr als 8 Sitzplätzen außer dem Führersitz\nCombinations of vehicles of which the drawing vehicle is in a\nMiteinander verbundene Fahrzeuge, deren Zugfahrzeug in die                    category or categories for which the driver is licensed (B and/or C\nE\nKlasse B, C oder D fällt, zu dessen Führung der Fahrzeugführer      E         and/or D), but which are not themselves in that category or cate-\nberechtigt ist, die aber selbst nicht in diese Klasse(n) fallen               gories.\n1)                                                 Restrictive conditions of use\nEinschränkende Auflagen\n1                                                                              2\n1\n) Z. B. „Muss Sehhilfe tragen“.","[\\]^`^, q{|q`}~^`}  q^{                                           INDICACIONES RELATIVAS AL CONDUCTOR\n                                                              1.   Apellidos                                                              1.\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2010\n^                                                                  2.   Nombres                                                                2.\n                                                        3.   Lugar de nacimiento                                                    3.\n                                                         4.   Fecha de nacimiento                                                    4.\n                                                      5.\nDomicilio                                                              5.\n\\{q^^ {\\|`]q{| ``{,\n|\\ ]\\|^ q{q^ \\|q                                         CATEGORÍA DE VEHÍCULOS PARA LOS CUALES\nq`{q|^                                                          ES VÁLIDO EL PERMISO\n                                                       A         Motocicletas                                                      A\n,      A,                      Automóviles, no comprendidos en la categoria A, cuyo peso\n                               máximo autorizado no exceda de 3.500 kg (7.700 libras) y cuyo     B\n3 500  (7 700 ¡)   ¢  ,     B\nnúmero de asientos, sin contar el conductor, no exceda de ocho.\n¢  ¢,    \n, ¢ ¢  ,                         Automóviles destinados al transporte de mercancias cuyo peso\n      3 500          C         máximo autorizado exceda de 3.500 kg (7.700 libras).              C\n(7 700 ¡)\n, ¢ ¢  £ \nAutomóviles destinados al transporte de personas y que tengan\n¤    ¢ ,  ¢                D         más de ocho asientos, sin contar el del contuctor.                D\n¢\n¥  ¢  , ¤                      Conjuntos de vehículos cuyo tractor esté comprendido en\n B, C  D,  ¢                         cualquiera de las categorías B, C o D para las cuales esté\n ,    ¢   ¢  ¦    E         habilitado el conductor pero que por su naturaleza no queden      E\n  ¦                                                        incluidos en ninguna de esas categorías.\n`q^}, q\\|^^\\ ^ ^`]q¡[q\\|^                                     CONDICIONES RESTRICTIVAS\n3                                                                       4\n2087","2088\nIndications relatives au conducteur\nNom                                                                      1.\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2010\nPrénoms                                                                  2.\nLieu de naissance                                                        3.\nDate de naissance                                                        4.\nDomicile                                                                 5.\nCatégorie de véhicules pour lesquels le permis est valable\nMotocycles                                                          A\nAutomobiles, autres que celles de la catégorie A, dont le poids\nmaximal autorisé n’excède pas 3 500 kg (7 700 livres) et dont le\nnombre de places assises, outre le siège du conducteur, n’excède    B\npas huit.\nAutomobiles affectées au transport de marchandises et dont le\npoids maximal autorisé excède 3 500 kg (7 700 livres).              C\nAutomobiles affectées au transport de personnes et ayant plus de\nhuit places assises, outre le siège du conducteur.                  D\nEnsembles de véhicules dont le tracteur rentre dans la ou les\ncatégories B, C ou D pour lesquelles le conducteur est habilité,\nmais qui ne rentrent pas eux-mêmes dans cette catégorie ou cas      E\ncatégories.\nConditions restrictives d’utilisation\n6\n5","1.\n2.\n3.\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2010\n4.\n5.\nA\nB                                Photographie\nC\nD\nE\nSignature du titulaire\nExclusions:\nLe titulaire est déchu\ndu droit de conduire\nsur le territoire de                   jusqu‘au\nA                                      le\nLe titulaire est déchu\ndu droit de conduire\nsur le territoire de                   jusqu‘au\nA                                      le\n7\n2089","2090        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2010\nAnlage 9\n(zu § 25 Absatz 3)\nVerwendung von Schlüsselzahlen\nfür Eintragungen in den Führerschein\nI. Vorbemerkungen\nBeschränkungen, Auflagen und Zusatzangaben sind in Form von Schlüssel-\nzahlen in Feld 12 im Führerschein einzutragen. Beziehen sie sich auf einzelne\nFahrerlaubnisklassen, sind sie in Feld 12 in der Zeile der betreffenden Fahrer-\nlaubnisklasse einzutragen. Solche, die für alle erteilten Fahrerlaubnisklassen\ngelten, sind in der letzten Zeile des Feldes 12 unter den Spalten 9 bis 12 zu\nvermerken. Die harmonisierten Schlüsselzahlen der Europäischen Union beste-\nhen aus zwei Ziffern (Hauptschlüsselzahlen). Unterschlüsselungen bestehen\naus einer Hauptschlüsselzahl (erster Teil) und aus zwei Ziffern und/oder Buch-\nstaben (zweiter Teil). Erster und zweiter Teil sind durch einen Punkt getrennt. Der\nzweite Teil kann bei bestimmten Verschlüsselungen weitere Ziffern/Buchstaben\nenthalten. Nationale Schlüsselungen bestehen aus drei Ziffern. Sie gelten nur im\nInland. Die einzutragenden Schlüsselzahlen müssen die Beschränkungen, Auf-\nlagen und Zusatzangaben vollständig erfassen. Für die Hauptschlüsselzah-\nlen 05, 44, 50, 51, 70, 71 und 79 ist die Verwendung von Unterschlüsselungen\nobligatorisch. Häufungen sind durch Komma und Alternativen durch Schräg-\nstrich zu trennen. Harmonisierte Schlüsselzahlen sind vor den nationalen auf-\nzuführen. Bei der Ausstellung eines Führerscheins ist der Inhaber über die\nBedeutung der eingetragenen Schlüsselzahlen zu informieren.\nII. Liste der Schlüsselzahlen\na) Schlüsselzahlen der Europäischen Union\n01         Sehhilfe und/oder Augenschutz\nwenn durch ärztliches Gutachten ausdrücklich gefordert:\n01.01      Brille\n01.02      Kontaktlinsen\n01.03      Schutzbrille\n02         Hörhilfe/Kommunikationshilfe\n03         Prothese/Orthese der Gliedmaßen\n05         Fahrbeschränkung aus medizinischen Gründen\n05.01      Nur bei Tageslicht\n05.02      In einem Umkreis von . . . km des Wohnsitzes oder innerorts/innerhalb\nder Region . . .\n05.03      Ohne Beifahrer/Sozius\n05.04      Beschränkt auf eine höchstzulässige Geschwindigkeit von nicht mehr\nals . . . km/h\n05.05      Nur mit Beifahrer, der im Besitz der Fahrerlaubnis ist\n05.06      Ohne Anhänger\n05.07      Nicht gültig auf Autobahnen\n05.08      Kein Alkohol\n10         Angepasste Schaltung\n15         Angepasste Kupplung\n20         Angepasste Bremsmechanismen\n25         Angepasste Beschleunigungsmechanismen\n30         Angepasste kombinierte Brems- und Beschleunigungsmechanismen\n35         Angepasste Bedienvorrichtungen\n40         Angepasste Lenkung\n42         Angepasste(r) Rückspiegel\n43         Angepasster Fahrersitz\n44         Anpassungen des Kraftrades\n44.01      Bremsbetätigung vorn/hinten mit einem Hebel","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2010 2091\n44.02      (Angepasste) handbetätigte Bremse\n44.03      (Angepasste) fußbetätigte Bremse\n44.04      Angepasste Beschleunigungsmechanismen\n44.05      Angepasste Handschaltung und Handkupplung\n44.06      Angepasster Rückspiegel\n44.07      Angepasste Kontrolleinrichtungen\n44.08      Sitzhöhe muss im Sitzen die Berührung des Bodens mit beiden\nFüßen gleichzeitig ermöglichen\n45         Kraftrad nur mit Beiwagen\n50         Nur ein bestimmtes Fahrzeug (Fahrzeugidentifizierungsnummer)\n51         Nur ein bestimmtes Fahrzeug (amtliches Kennzeichen)\n70         Umtausch des Führerscheins Nummer . . ., ausgestellt durch . . . (EU-\nUnterscheidungszeichen, im Falle eines Drittstaates UNECE-Unter-\nscheidungszeichen des Ausstellungsstaates, jedoch nur anzuwenden\nbei Umtausch auf Grund von Anlage 11)\n71         Duplikat des Führerscheins Nummer . . . (EU-Unterscheidungszei-\nchen, im Falle eines Drittstaates UNECE-Unterscheidungszeichen)\n72         Nur Fahrzeuge der Klasse A mit einem Hubraum von höchstens\n125 cm3 und einer Motorleistung von höchstens 11 kW (A1)\n73         Nur dreirädrige und vierrädrige Kraftfahrzeuge der Klasse B (B1)\n74         Nur Fahrzeuge der Klasse C mit einer zulässigen Gesamtmasse von\nhöchstens 7 500 kg (C1)\n75         Nur Fahrzeuge der Kategorie B mit höchstens 16 Sitzplätzen außer\ndem Fahrersitz (D1)\n76         Nur Fahrzeuge der Klasse C mit einer zulässigen Gesamtmasse von\nhöchstens 7 500 kg (C1), die einen Anhänger mit einer zulässigen\nGesamtmasse von mindestens 750 kg mitführen, sofern die zulässige\nGesamtmasse der Fahrzeugkombination 12 000 kg und die zulässige\nGesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs nicht\nübersteigen (C1E)\n77         Nur Fahrzeuge der Kategorie D mit höchstens 16 Sitzplätzen außer\ndem Fahrersitz (D1), die einen Anhänger mit einer zulässigen Gesamt-\nmasse von mehr als 750 kg mitführen, sofern\na) die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12 000 kg\nund die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse\ndes Zugfahrzeugs nicht übersteigen und\nb) der Anhänger nicht zur Personenbeförderung verwendet wird\n(D1E)\n78         Nur Fahrzeuge ohne Kupplungspedal (oder Schalthebel bei Fahrzeu-\ngen der Klassen A oder A1)\n79 (. . .) Nur Fahrzeuge, die im Rahmen der Anwendung von Artikel 10 Satz 1\nder Richtlinie 91/439/EWG (Äquivalenzen zu bisherigen Fahrerlaub-\nnisklassen) den in Klammern angegebenen Spezifikationen entspre-\nchen\n79 (C1E > 12 000 kg, L ≤ 3)\nBeschränkung der Klasse CE auf Grund der aus der bisherigen\nKlasse 3 resultierenden Berechtigung zum Führen von dreiachsigen\nZügen mit Zugfahrzeug der Klasse C1 und mehr als 12 000 kg Ge-\nsamtmasse und von Zügen mit Zugfahrzeug der Klasse C1 und\nzulassungsfreien Anhängern, wobei die Gesamtmasse mehr als\n12 000 kg betragen kann und von dreiachsigen Zügen aus einem\nZugfahrzeug der Klasse C1 und einem Anhänger, bei denen die\nzulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahr-\nzeugs übersteigt (nicht durch C1E abgedeckter Teil). Die vorgenann-\nten Berechtigungen gelten nicht für Sattelzüge mit einer zulässigen\nGesamtmasse von mehr als 7,5 t.\nDer Buchstabe L steht in dieser Schlüsselung für die Anzahl der Ach-\nsen.","2092 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2010\n79 (S1 ≤ 25/7 500 kg)\nBegrenzung der Klassen D und DE auf Kraftomnibusse mit 24 Fahr-\ngastplätzen oder maximal 7 500 kg zulässiger Gesamtmasse, auch\nmit Anhänger. Die Angabe S1 steht in dieser Schlüsselung für die\nAnzahl der Sitzplätze, einschließlich Fahrersitz. Die Angabe S1 steht\nin dieser Schlüsselung für die Anzahl der Sitzplätze, einschließlich\nFahrersitz.\n79 (L ≤ 3)\nBeschränkung der Klasse CE auf Kombinationen von nicht mehr als\ndrei Achsen. Der Buchstabe L steht in dieser Schlüsselung für die\nAnzahl der Achsen.\n95         Kraftfahrerin/Kraftfahrer, die/der Inhaberin/Inhaber eines Befähi-\ngungsnachweises ist und die Befähigungspflicht nach dem Gesetz\nüber die Grundqualifikation und Weiterbildung der Kraftfahrerinnen\nund Kraftfahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güterkraft- oder\nPersonenverkehr bis zum . . . erfüllt (zum Beispiel: 95.01.01.2012).\nb) nationale Schlüsselzahlen\n104        Muss ein gültiges ärztliches Attest mitführen\n171        Klasse C1, gültig auch für Kraftfahrzeuge der Klasse D mit einer zu-\nlässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 7 500 kg, jedoch ohne\nFahrgäste\n172        Klasse C, gültig auch für Kraftfahrzeuge der Klasse D, jedoch ohne\nFahrgäste\n174        Klasse L, gültig auch zum Führen von Zugmaschinen mit einer durch\ndie Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als\n32 km/h, auch mit einachsigem Anhänger (wobei Achsen mit einem\nAbstand von weniger als 1,0 m voneinander als eine Achse gelten)\nsowie Kombinationen aus diesen Zugmaschinen und Anhängern,\nwenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h ge-\nführt werden\n175        Klasse L, auch gültig zum Führen von Kraftfahrzeugen mit einer durch\ndie Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als\n25 km/h und zum Führen von Kraftfahrzeugen mit Ausnahme der zu\nden Klassen A, A1 und M gehörenden mit einem Hubraum von nicht\nmehr als 50 cm3\n176        Auflage: Bis zum Erreichen des 18. Lebensjahres nur Fahrten im Rah-\nmen des Ausbildungsverhältnisses\n177        Klasse L, auch gültig im Umfang der mitzuführenden Ausnahmege-\nnehmigung\n178        Auflage zur Klasse D oder D1: Nur Fahrten im Linienverkehr\n179        Auflage: Klasse D1 nur für Fahrten, bei denen überwiegend Familien-\nangehörige befördert werden\n180        (weggefallen)\n181        Klasse T, nur gültig für Kraftfahrzeuge der Klasse S\n182        Auflage zu den Klassen D1, D1E, D, DE:\nBis zum Erreichen des 21. Lebensjahres nur Fahrten im Inland und im\nRahmen des Ausbildungsverhältnisses in dem staatlich anerkannten\nAusbildungsberuf „Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin“ oder „Fach-\nkraft im Fahrbetrieb“ oder einem staatlich anerkannten Ausbildungs-\nberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zum Führen\nvon Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden. Die\nAuflage, nur im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses von der Fahr-\nerlaubnis Gebrauch zu machen, entfällt nach Abschluss der Ausbil-\ndung auch vor Erreichen des 21. Lebensjahres.\n183        Auflage zu den Klassen D, DE:\nBis zum Erreichen des 20. Lebensjahres nur zur Personenbeförde-\nrung im Linienverkehr nach den §§ 42, 43 des Personenbeförde-\nrungsgesetzes bei Linienlängen von bis zu 50 Kilometer im Inland\nund im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses in dem staatlich aner-\nkannten Ausbildungsberuf „Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2010 2093\noder „Fachkraft im Fahrbetrieb“ oder einem staatlich anerkannten\nAusbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse\nzum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt\nwerden. Die Auflage, nur im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses\nvon der Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, entfällt nach Abschluss\nder Ausbildung auch vor Erreichen des 20. Lebensjahres.\n184       Auflagen:\nBis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Kraftfahrzeuge der Klasse B\n(und, sofern in der Prüfungsbescheinigung nicht durchgestrichen, der\nKlasse BE)\n1. nur in Begleitung einer in der Prüfungsbescheinigung nach An-\nlage 8a namentlich benannten Person und\n2. nur, wenn die in der Prüfungsbescheinigung nach Anlage 8a\nnamentlich benannte Person\na) Inhaber einer gültigen Fahrerlaubnis der Klasse B oder einer\nentsprechenden deutschen, einer EU/EWR- oder schwei-\nzerischen Fahrerlaubnis ist; die Fahrerlaubnis ist durch einen\ngültigen Führerschein nachzuweisen, der während des Beglei-\ntens mitzuführen und zur Überwachung des Straßenverkehrs\nberechtigten Personen auf Verlangen auszuhändigen ist,\nb) nicht 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Pro-\nmille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im\nKörper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzen-\ntration führt und\nc) nicht unter der Wirkung einer in der Anlage zu § 24a des Stra-\nßenverkehrsgesetzes genannten berauschenden Mittels steht.\nNummer 2 Buchstabe c gilt nicht, wenn die Substanz aus der\nbestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten\nKrankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt.\nDie Schlüsselzahlen 171 bis 175 sowie 178 und 179 dürfen nur bei der Umstel-\nlung von Fahrerlaubnissen, die bis zum 31. Dezember 1998 erteilt worden sind,\nverwendet werden.","2094        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2010\nAnlage 10\n(zu den §§ 26 und 27)\nDienstfahrerlaubnisse der Bundeswehr\nUmfang der Berechtigung zum Führen von Dienstfahrzeugen\nErteilung einer allgemeinen Fahrerlaubnis\nerteilte Klasse der              berechtigt auch zum Führen zu erteilende\nFahrerlaubnis                    von Dienstfahrzeugen       allgemeine Fahrerlaubnis\nder Klasse(n)\nA (unbeschränkt)                 AY                         A\nA (beschränkt)                   AY                         A*)\nAY                               A1                         A1\nA1                               M                          A1\nB                                M und L                    B\nBE                                                          BE\nC1                               Fahrzeuge der Klasse D1 C1\nohne Fahrgäste\nC1E                              BE sowie Fahrzeuge         C1E\nder Klasse D1E\nohne Fahrgäste\nC                                C1, G sowie Fahrzeuge      C\nder Klasse D\nohne Fahrgäste\nCE                               BE, C1E und GE sowie       CE\nFahrzeuge der Klasse D\nohne Fahrgäste, T\nD1                               P                          D1\nD1E                                                         D1E\nD                                D1                         D\nDE                               D1E                        DE\nL                                                           L\nM                                                           M\nT                                M und L                    T\n*) § 6 Absatz 2 Satz 1 findet Anwendung.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2010      2095\nAnlage 11\n(zu § 31)\nStaatenliste zu den Sonderbestimmungen\nfür Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis\nAusstellungsstaat                        Klasse(n)       theoretische praktische\nPrüfung     Prüfung\nAndorra                                     alle            nein         nein\nFranzösisch-Polynesien                      alle            nein         nein\nGuernsey                                    alle            nein         nein\nInsel Man                                   alle            nein         nein\nIsrael                                       B              nein         nein\nJapan                                       alle            nein         nein\nJersey                                      alle            nein         nein\nKroatien                                    alle            nein         nein\nMonaco                                      alle            nein         nein\nNeukaledonien                               alle            nein         nein\nNeuseeland                                1, 610)             ja         nein\nRepublik Korea                            1, 21)            nein         nein\nSan Marino                                  alle            nein         nein\nSchweiz                                     alle            nein         nein\nSingapur                                    alle            nein         nein\nSüdafrika                                   alle            nein         nein\nFahrerlaubnisse, die im                   B/BE1             nein          ja\ntatsächlichen Herrschafts-\nbereich der Behörden in\nTaiwan2) erteilt wurden\nPkw-Fahrerlaubnisse der US-Bundes-\nstaaten und US-amerikanischen\nAußengebiete1):\n– Alabama                                    D              nein         nein\n– Arizona                                G, D, 2            nein         nein\n– Arkansas                                   D              nein         nein\n– Colorado                                 C, R             nein         nein\n– Connecticut                             D, 1, 2             ja         nein\n– Delaware                                   D              nein         nein\n– District of Columbia                       D                ja         nein\n– Florida                                    E                ja         nein\n– Idaho                                      D              nein         nein\n– Illinois                                   D              nein         nein\n– Indiana                        Operator License,           ja7)        nein\nChauffeur License3),\nPublic Passenger\nChauffeur License3),\nCommercial Driver\nLicense,\nProbationary\nOperator’s License","2096 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2010\nAusstellungsstaat                         Klasse(n)      theoretische praktische\nPrüfung     Prüfung\n– Iowa                         C (Noncommercial             nein         nein\nOperator’s\nLicense)4),\nA (Commercial\nDriver’s License)3),\nB (Commercial\nDriver’s License)3),\nC (Commercial\nDriver’s License)3),\nD (Noncommercial\nChauffeur Driver’s\nLicense mit\nEndorsement 1, 2\noder 3)3),\nIntermediate Driver’s\nLicense\n– Kansas                                     C              nein         nein\n– Kentucky                                   D              nein         nein\n– Louisiana                                  E              nein         nein\n– Massachusetts                              D              nein         nein\n– Michigan                                operator          nein         nein\n– Minnesota                                  D               ja7)        nein\n– Mississippi                           operator, R           ja         nein\n– Missouri                                    F               ja         nein\n– Nebraska                                   O                ja         nein\n– New Mexico                                 D              nein         nein\n– North Carolina                             C                ja         nein\n– Ohio                                       D              nein         nein\n– Oklahoma                                   D              nein         nein\n– Oregon                                     C                ja         nein\n– Pennsylvania                               C              nein         nein\n– Puerto Rico                                 3             nein         nein\n– South Carolina                             D              nein         nein\n– South Dakota                            1 und 2           nein         nein\n– Tennessee                                  D                ja         nein\n– Utah                                       D              nein         nein\n– Virginia                     NONE, M5), A3), B3), C3)     nein         nein\n– Washington State                   Driver License8)       nein         nein\nIntermediate Driver\nLicense9)\n– West Virginia                              E              nein         nein\n– Wisconsin                                  D              nein         nein\n– Wyoming                                    C              nein         nein\nPkw-Fahrerlaubnisse der\nKanadischen Provinzen1):\n– Alberta                                     5             nein         nein\n– British Columbia                5, 7 (Novice Driver’s     nein         nein\nLicense)6)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2010                          2097\nAusstellungsstaat                                     Klasse(n)            theoretische      praktische\nPrüfung         Prüfung\n– Manitoba                                       5, 4 Stage F3),                nein             nein\n3 Stage F3), 2 Stage F3),\n1 Stage F3)\n– New Brunswick                                    5, 7 Stufe 2                 nein             nein\n– Newfoundland                                            5                     nein             nein\n– Northwest Territories                                   5                     nein             nein\n– Nova Scotia                                             5                     nein             nein\n– Ontario                                                G                      nein             nein\n– Prince Edward Island                                    5                     nein             nein\n– Québec                                                  5                     nein             nein\n– Saskatchewan                                        1 und 5                   nein             nein\n– Yukon                                                   5                     nein             nein\n1\n) Soweit in der Spalte „(Klasse(n)“ nicht „alle“, sondern nur eine bestimmte Klasse oder bestimmte\nKlassen genannt sind, erfolgt auf Grund dieser Klasse(n) nur die Erteilung der Klasse B.\n2\n) Deutschland unterhält keine diplomatischen Beziehungen zu Taiwan.\n3\n) Beinhaltet Pkw-Klasse.\n4\n) In den Fällen, in denen die Klasse C mit Restriction Code 2 versehen ist, ist eine prüfungsfreie\nErteilung einer deutschen Fahrerlaubnis nicht möglich (Lernführerschein).\n5\n) In den Fällen, in denen die Klasse M mit Code 6 versehen ist, ist eine prüfungsfreie Erteilung einer\ndeutschen Fahrerlaubnis nicht möglich (nur Motorradführerschein).\n6\n) In den Fällen, in denen eine Klasse 5 Stage L oder Stage A vorliegt, ist eine prüfungsfreie Erteilung\neiner deutschen Fahrerlaubnis nicht möglich (Lernführerschein).\n7\n) Der Nachweis des Sehvermögens gemäß § 12 ist weiterhin erforderlich.\n8\n) Sofern die „Driver License“ keinen Hinweis auf spezielle Fahrzeuge enthält, handelt es sich um eine\nPkw-Fahrerlaubnis.\n9\n) Nur für Inhaber, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Kein Umtausch einer „Instruction Permit“.\n10\n) Die Umschreibung der Klasse 6 erfolgt in eine deutsche Fahrerlaubnis der Klasse A beschränkt,\nsofern der Inhaber das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Im Übrigen wird die Fahrerlaubnis\nder Klasse A unbeschränkt erteilt.","2098      Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2010\nAnlage 12\n(zu § 34)\nBewertung der Straftaten und\nOrdnungswidrigkeiten im Rahmen der Fahrerlaubnis auf Probe\n(§ 2a des Straßenverkehrsgesetzes)\nA. Schwerwiegende Zuwiderhandlungen\n1.     Straftaten, soweit sie nicht bereits zur Entziehung der Fahrerlaubnis\ngeführt haben:\n1.1 Straftaten nach dem Strafgesetzbuch\nUnerlaubtes Entfernen vom Unfallort (§ 142)\nFahrlässige Tötung (§ 222)*)\nFahrlässige Körperverletzung (§ 229)*)\nNötigung (§ 240)\nGefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr (§ 315b)\nGefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c)\nTrunkenheit im Verkehr (§ 316)\nVollrausch (§ 323a)\nUnterlassene Hilfeleistung (§ 323c)\n1.2 Straftaten nach dem Straßenverkehrsgesetz\nFühren oder Anordnung oder Zulassen des Führens eines Kraftfahrzeugs\nohne Fahrerlaubnis, trotz Fahrverbots oder trotz Verwahrung, Sicherstel-\nlung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 21)\n1.3 Straftaten nach den Pflichtversicherungsgesetzen\nGebrauch oder Gestatten des Gebrauchs unversicherter Kraftfahrzeuge\noder Anhänger (§ 6 des Pflichtversicherungsgesetzes, § 9 des Gesetzes\nüber die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraft-\nfahrzeuganhänger)\n2.     Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 24, 24a und § 24c des Straßenver-\nkehrsgesetzes:\n2.1 Verstöße gegen die Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung über\ndas Rechtsfahrgebot                             (§ 2 Absatz 2)\ndie Geschwindigkeit                             (§ 3 Absatz 1, 2a, 3 und 4, § 41\nAbsatz 2, § 42 Absatz 4a)\nden Abstand                                     (§ 4 Absatz 1)\ndas Überholen                                   (§ 5, § 41 Absatz 2)\ndie Vorfahrt                                    (§ 8 Absatz 2, § 41 Absatz 2)\ndas Abbiegen, Wenden und                        (§ 9)\nRückwärtsfahren\ndie Benutzung von Autobahnen                    (§ 2 Absatz 1, § 18 Absatz 2 bis 5,\nund Kraftfahrstraßen                            Absatz 7, § 41 Absatz 2)\ndas Verhalten an Bahnübergängen                 (§ 19 Absatz 1 und 2, § 40 Absatz 7)\ndas Verhalten an öffentlichen                   (§ 20 Absatz 2, 3 und 4, § 41 Absatz 2)\nVerkehrsmitteln und Schulbussen\ndas Verhalten an Fußgänger-                     (§ 26, § 41 Absatz 3)\nüberwegen\nübermäßige Straßenbenutzung                     (§ 29)\n*) Für die Einordnung einer fahrlässigen Tötung oder fahrlässigen Körperverletzung in Abschnitt A oder\nB ist die Einordnung des der Tat zugrunde liegenden Verkehrsverstoßes maßgebend.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2010                     2099\ndas Verhalten an Wechsellichtzeichen, (§ 36, § 37 Absatz 2, 3, § 41 Absatz 2)\nDauerlichtzeichen und Zeichen 206\n(Halt! Vorfahrt gewähren!) sowie ge-\ngenüber Haltzeichen von Polizeibe-\namten\n2.2 Verstöße gegen die Vorschriften der Fahrzeug-Zulassungsverordnung über\nden Gebrauch oder das Gestatten des Gebrauchs von Fahrzeugen ohne\ndie erforderliche Zulassung (§ 3 Absatz 1) oder ohne dass sie einem\ngenehmigten Typ entsprechen oder eine Einzelgenehmigung erteilt ist\n(§ 4 Absatz 1)\n2.3 Verstöße gegen § 24a oder § 24c des Straßenverkehrsgesetzes (Alkohol,\nberauschende Mittel)\n2.4 Verstöße gegen die Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung über das\nBefördern von Fahrgästen ohne die erforderliche Fahrerlaubnis zur Fahr-\ngastbeförderung oder das Anordnen oder Zulassen solcher Beförderungen\n(§ 48 Absatz 1 oder 8)\nB. Weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen\n1.     Straftaten, soweit sie nicht bereits zur Entziehung der Fahrerlaubnis\ngeführt haben:\n1.1 Straftaten nach dem Strafgesetzbuch\nFahrlässige Tötung (§ 222)*)\nFahrlässige Körperverletzung (§ 229)*)\nSonstige Straftaten, soweit im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr\nbegangen und nicht in Abschnitt A aufgeführt\n1.2 Straftaten nach dem Straßenverkehrsgesetz\nKennzeichenmissbrauch (§ 22)\n2.     Ordnungswidrigkeiten nach § 24 des Straßenverkehrsgesetzes,\nsoweit nicht in Abschnitt A aufgeführt.\n*) Für die Einordnung einer fahrlässigen Tötung oder fahrlässigen Körperverletzung in Abschnitt A oder\nB ist die Einordnung des der Tat zugrunde liegenden Verkehrsverstoßes maßgebend.","2100         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2010\nAnlage 13\n(zu § 40)\nPunktbewertung nach dem Punktsystem\nDie im Verkehrszentralregister erfassten Entscheidun-             mit einem Abstand von weniger als drei Zehntel\ngen sind zu bewerten:                                             des halben Tachowertes,\n1     mit sieben Punkten folgende Straftaten:                4.5  überholt, obwohl nicht übersehen werden konnte,\n1.1   Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c des                  dass während des ganzen Überholvorganges jede\nStrafgesetzbuches),                                         Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen\nwar, oder bei unklarer Verkehrslage und dabei\n1.2   Trunkenheit im Verkehr (§ 316 des Strafgesetz-              Verkehrszeichen (Zeichen 276, 277 der Straßen-\nbuches),                                                    verkehrs-Ordnung) nicht beachtet oder Fahrstrei-\n1.3   Vollrausch (§ 323a des Strafgesetzbuches),                  fenbegrenzung (Zeichen 295, 296 der Straßenver-\n1.4   unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (§ 142 des              kehrs-Ordnung) überquert oder überfahren oder\nStrafgesetzbuches) mit Ausnahme des Absehens                der durch Pfeile vorgeschriebenen Fahrtrichtung\nvon Strafe und der Milderung von Strafe in den              (Zeichen 297 der Straßenverkehrs-Ordnung) nicht\nFällen des § 142 Absatz 4 des Strafgesetzbuches;            gefolgt oder mit einem Kraftfahrzeug mit einem\nzulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t überholt,\n2     mit sechs Punkten folgende weitere Straftaten:\nobwohl die Sichtweite durch Nebel, Schneefall\n2.1   Führen oder Anordnen oder Zulassen des Füh-                 oder Regen weniger als 50 m betrug,\nrens eines Kraftfahrzeugs ohne Fahrerlaubnis,\n4.6  gewendet, rückwärts oder entgegen der Fahrt-\ntrotz Fahrverbots oder trotz Verwahrung, Sicher-\nrichtung gefahren in einer Ein- oder Ausfahrt, auf\nstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins\nder Nebenfahrbahn oder dem Seitenstreifen oder\n(§ 21 des Straßenverkehrsgesetzes),\nauf der durchgehenden Fahrbahn von Autobah-\n2.2   Kennzeichenmissbrauch (§ 22 des Straßenver-                 nen oder Kraftfahrstraßen,\nkehrsgesetzes),\n4.7  an einem Fußgängerüberweg, den ein Bevorrech-\n2.3   Gebrauch oder Gestatten des Gebrauchs unver-                tigter erkennbar benutzen wollte, das Überqueren\nsicherter Kraftfahrzeuge oder Anhänger (§ 6 des             der Fahrbahn nicht ermöglicht oder nicht mit\nPflichtversicherungsgesetzes, § 9 des Gesetzes              mäßiger Geschwindigkeit herangefahren oder an\nüber die Haftpflichtversicherung für ausländische           einem Fußgängerüberweg überholt,\nKraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger);\n4.8  in anderen als den Fällen des Rechtsabbiegens\n3     mit fünf Punkten folgende andere Straftaten:                mit Grünpfeil als Kraftfahrzeugführer rotes Wech-\n3.1   unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, sofern das             sellichtzeichen oder rotes Dauerlichtzeichen nicht\nGericht die Strafe in den Fällen des § 142 Absatz 4         befolgt und dadurch einen anderen gefährdet\ndes Strafgesetzbuches gemildert oder von Strafe             oder rotes Wechsellichtzeichen bei schon länger\nabgesehen hat,                                              als einer Sekunde andauernder Rotphase nicht\nbefolgt,\n3.2   alle anderen Straftaten;\n4     mit vier Punkten folgende Ordnungswidrigkeiten:        4.9  als Kraftfahrzeug-Führer entgegen § 29 Absatz 1\nder Straßenverkehrs-Ordnung an einem Rennen\n4.1   Kraftfahrzeug geführt mit einer Atemalkoholkon-             mit Kraftfahrzeugen teilgenommen oder derartige\nzentration von 0,25 mg/l oder mehr oder einer               Rennen veranstaltet,\nBlutalkoholkonzentration von 0,5 Promille oder\nmehr oder einer Alkoholmenge im Körper, die zu         4.10 als Kfz-Führer ein technisches Gerät betrieben\neiner solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentra-              oder betriebsbereit mitgeführt, das dafür be-\ntion geführt hat,                                           stimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen\nanzuzeigen oder zu stören,\n4.2   Kraftfahrzeug geführt unter der Wirkung eines in\nder Anlage zu § 24a des Straßenverkehrsgesetzes        4.11 Bahnübergang unter Verstoß gegen die Warte-\ngenannten berauschenden Mittels,                            pflicht nach § 19 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, 3\noder 4 der Straßenverkehrs-Ordnung überquert;\n4.3   zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten\num mehr als 40 km/h innerhalb geschlossener            5    mit drei Punkten folgende Ordnungswidrigkeiten:\nOrtschaften oder um mehr als 50 km/h außerhalb         5.1  als Führer eines kennzeichnungspflichtigen Kraft-\ngeschlossener Ortschaften, beim Führen von                  fahrzeugs mit gefährlichen Gütern bei Sichtweite\nkennzeichnungspflichtigen Kraftfahrzeugen mit               unter 50 m durch Nebel, Schneefall oder Regen\ngefährlichen Gütern oder von Kraftomnibussen                oder bei Schneeglätte oder Glatteis sich nicht so\nmit Fahrgästen zulässige Höchstgeschwindigkeit              verhalten, dass die Gefährdung eines anderen\nüberschritten um mehr als 40 km/h,                          ausgeschlossen war, insbesondere, obwohl nötig,\n4.4   erforderlichen Abstand von einem vorausfahren-              nicht den nächsten geeigneten Platz zum Parken\nden Fahrzeug nicht eingehalten bei einer Ge-                aufgesucht,\nschwindigkeit von mehr als 80 km/h, gefahren           5.2  mit zu hoher, nichtangepasster Geschwindigkeit\nmit einem Abstand von weniger als zwei Zehntel              gefahren trotz angekündigter Gefahrenstelle,\ndes halben Tachowertes, oder bei einer Ge-                  bei Unübersichtlichkeit, an Straßenkreuzungen,\nschwindigkeit von mehr als 130 km/h, gefahren               Straßeneinmündungen, Bahnübergängen oder","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2010            2101\nschlechten Sicht- oder Wetterverhältnissen (z. B.      5.17 als Kraftfahrzeugführer rotes Wechsellichtzeichen\nNebel, Glatteis) oder festgesetzte Höchstge-                oder rotes Dauerlichtzeichen in anderen als den\nschwindigkeit bei Sichtweite unter 50 m bei Ne-             Fällen des Rechtsabbiegens mit Grünpfeil und\nbel, Schneefall oder Regen überschritten,                   den in Nummer 4.8 genannten Fällen nicht be-\n5.3  als Fahrzeugführer ein Kind, einen Hilfsbedürf-             folgt,\ntigen oder älteren Menschen gefährdet, insbeson-       5.18 unbedingtes Haltgebot (Zeichen 206 der Straßen-\ndere durch nicht ausreichend verminderte Ge-                verkehrs-Ordnung) nicht befolgt oder trotz Rot-\nschwindigkeit, mangelnde Bremsbereitschaft                  licht nicht an der Haltlinie (Zeichen 294 der Stra-\noder unzureichenden Seitenabstand beim Vorbei-              ßenverkehrs-Ordnung) gehalten und dadurch ei-\nfahren oder Überholen,                                      nen anderen gefährdet,\n5.4  zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten          5.19 eine für kennzeichnungspflichtige Kraftfahrzeuge\num mehr als 25 km/h außer in den in Nummer 4.3              mit gefährlichen Gütern (Zeichen 261 der Straßen-\ngenannten Fällen,                                           verkehrs-Ordnung) oder für Kraftfahrzeuge mit\n5.5  erforderlichen Abstand von einem vorausfahren-              wassergefährdender Ladung (Zeichen 269 der\nden Fahrzeug nicht eingehalten bei einer Ge-                Straßenverkehrs-Ordnung) gesperrte Straße be-\nschwindigkeit von mehr als 80 km/h, gefahren                fahren,\nmit einem Abstand von weniger als drei Zehntel         5.20 ohne erforderliche Fahrerlaubnis zur Fahrgastbe-\ndes halben Tachowertes, oder bei einer Ge-                  förderung einen oder mehrere Fahrgäste in einem\nschwindigkeit von mehr als 130 km/h, gefahren               in § 48 Absatz 1 genannten Fahrzeug befördert,\nmit einem Abstand von weniger als vier Zehntel\n5.21 als Halter die Fahrgastbeförderung in einem in\ndes halben Tachowertes,\n§ 48 Absatz 1 genannten Fahrzeug angeordnet\n5.6  mit Lastkraftwagen (zulässiges Gesamtgewicht                oder zugelassen, obwohl der Fahrzeugführer die\nüber 3,5 t) oder Kraftomnibus bei einer Geschwin-           erforderliche Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförde-\ndigkeit von mehr als 50 km/h auf einer Autobahn             rung nicht besaß,\nMindestabstand von 50 m von einem vorausfah-\nrenden Fahrzeug nicht eingehalten,                     5.22 Kraftfahrzeug oder Kraftfahrzeuganhänger ohne\ndie erforderliche Zulassung oder Betriebserlaub-\n5.7  außerhalb geschlossener Ortschaft rechts über-              nis oder außerhalb des auf dem Saisonkennzei-\nholt,                                                       chen angegebenen Betriebszeitraums oder nach\n5.8  überholt, obwohl nicht übersehen werden konnte,             dem auf dem Kurzzeitkennzeichen angegebenen\ndass während des ganzen Überholvorgangs jede                Ablaufdatum auf öffentlichen Straßen in Betrieb\nBehinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen                gesetzt oder Kurzzeitkennzeichen an mehr als\nwar, oder bei unklarer Verkehrslage in anderen als          einem Fahrzeug verwendet,\nden in Nummer 4.5 genannten Fällen,                    5.23 Kraftfahrzeug, Anhänger oder Fahrzeugkombina-\n5.9  Vorfahrt nicht beachtet und dadurch einen Vor-              tion in Betrieb genommen, obwohl die zulässige\nfahrtberechtigten gefährdet,                                Achslast, das zulässige Gesamtgewicht oder die\n5.10 bei erheblicher Sichtbehinderung durch Nebel,               zulässige Anhängelast hinter einem Kraftfahrzeug\nSchneefall oder Regen außerhalb geschlossener               um mehr als 20 Prozent überschritten war,\nOrtschaften am Tage nicht mit Abblendlicht ge-         5.24 als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftfahr-\nfahren,                                                     zeugs, eines Anhängers oder einer Fahrzeugkom-\n5.11 auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen an dafür               bination angeordnet oder zugelassen, obwohl die\nnicht vorgesehener Stelle eingefahren und da-               zulässige Achslast, das zulässige Gesamtgewicht\ndurch einen anderen gefährdet,                              oder die zulässige Anhängelast hinter einem\nKraftfahrzeug um mehr als 10 Prozent überschrit-\n5.12 beim Einfahren auf Autobahnen oder Kraftfahr-\nten war; bei Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen\nstraßen Vorfahrt auf der durchgehenden Fahrbahn\nGesamtgewicht bis 7,5 t oder Kraftfahrzeugen mit\nnicht beachtet,\nAnhängern, deren zulässiges Gesamtgewicht 2 t\n5.13 mit einem Fahrzeug den Vorrang eines Schienen-              nicht übersteigt, unter Überschreitung um mehr\nfahrzeugs nicht beachtet oder Bahnübergang                  als 20 Prozent,\nunter Verstoß gegen die Wartepflicht nach § 19\n5.25 Fahrzeug in Betrieb genommen, das sich in einem\nAbsatz 2 Satz 1 Nummer 1 der Straßenverkehrs-\nZustand befand, der die Verkehrssicherheit we-\nOrdnung überquert,\nsentlich beeinträchtigte, insbesondere unter Ver-\n5.14 Ladung oder Ladeeinrichtung nicht verkehrssi-               stoß gegen die Vorschriften über Lenkeinrichtun-\ncher verstaut oder gegen Herabfallen nicht be-              gen, Bremsen oder Einrichtungen zur Verbindung\nsonders gesichert und dadurch einen anderen ge-             von Fahrzeugen,\nfährdet,\n5.26 als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftfahr-\n5.15 als Fahrzeugführer nicht dafür sorgt, dass das              zeugs oder Zuges angeordnet oder zugelassen,\nFahrzeug, der Zug, die Ladung oder die Beset-               obwohl der Führer zur selbständigen Leitung\nzung vorschriftsmäßig war, wenn dadurch die                 nicht geeignet war, oder das Fahrzeug, der Zug,\nVerkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt war            die Ladung oder die Besetzung nicht vorschrifts-\noder die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch             mäßig war und dadurch die Verkehrssicherheit\ndie Ladung oder die Besetzung wesentlich litt,              wesentlich beeinträchtigt war – insbesondere un-\n5.16 Zeichen oder Haltgebot eines Polizeibeamten                 ter Verstoß gegen eine Vorschrift über Lenkein-\nnicht befolgt,                                              richtungen, Bremsen oder Einrichtungen zur Ver-","2102         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2010\nbindung von Fahrzeugen –, oder die Verkehrssi-          6.5  zum Überholen ausgeschert und dadurch nach-\ncherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder                 folgenden Verkehr gefährdet,\ndie Besetzung wesentlich litt,\n6.6  abgebogen, ohne Fahrzeug durchfahren zu lassen\n5.27 Kraftfahrzeug (außer Mofa) oder Anhänger in                  und dadurch einen anderen gefährdet,\nBetrieb genommen, dessen Reifen keine ausrei-\nchenden Profilrillen oder Einschnitte oder keine        6.7  beim Abbiegen auf einen Fußgänger keine beson-\nausreichende Profil- oder Einschnitttiefe besaßen,           dere Rücksicht genommen und ihn dadurch ge-\nfährdet, oder beim Abbiegen in ein Grundstück,\n5.28 als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftfahr-\nbeim Wenden oder Rückwärtsfahren einen ande-\nzeugs (außer Mofa) oder Anhängers angeordnet\nren gefährdet,\noder zugelassen, dessen Reifen keine ausrei-\nchenden Profilrillen oder Einschnitte oder keine        6.8  liegen gebliebenes mehrspuriges Fahrzeug nicht\nausreichende Profil- oder Einschnitttiefe besaßen,           oder nicht wie vorgeschrieben abgesichert, be-\n5.29 als Fahrzeugführer vor dem Rechtsabbiegen bei                leuchtet oder kenntlich gemacht und dadurch\nroter Lichtzeichenanlage mit grünem Pfeilschild              einen anderen gefährdet,\nnicht angehalten,                                       6.9  auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen Fahrzeug\n5.30 beim Rechtsabbiegen mit grünem Pfeilschild den               geparkt,\nfreigegebenen Fahrzeugverkehr, Fußgängerver-\n6.10 Seitenstreifen von Autobahnen oder Kraftfahrstra-\nkehr oder den Fahrradverkehr auf Radwegfurten\nßen zum Zweck des schnelleren Vorwärtskom-\nbehindert oder gefährdet,\nmens benutzt,\n5.31 Kraftfahrzeug in Betrieb genommen, das nicht mit\ndem vorgeschriebenen Geschwindigkeitsbegren-            6.11 bei an einer Haltestelle (Zeichen 224 der Straßen-\nzer ausgerüstet war oder den Geschwindigkeits-               verkehrs-Ordnung) haltendem Omnibus des Lini-\nbegrenzer auf unzulässige Geschwindigkeit ein-               enverkehrs, haltender Straßenbahn oder halten-\ngestellt oder nicht benutzt, auch wenn es sich               dem gekennzeichneten Schulbus mit ein- oder\num ein ausländisches Kraftfahrzeug handelt,                  aussteigenden Fahrgästen bei Vorbeifahrt rechts\nSchrittgeschwindigkeit oder ausreichenden Ab-\n5.32 als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeu-            stand nicht eingehalten, oder obwohl nötig, nicht\nges angeordnet oder zugelassen, das nicht mit                angehalten und dadurch einen Fahrgast gefährdet\ndem vorgeschriebenen Geschwindigkeitsbegren-                 oder behindert (soweit nicht Nummer 4.3\nzer ausgerüstet war oder dessen Geschwindig-                 oder 5.4),\nkeitsbegrenzer auf unzulässige Geschwindigkeit\neingestellt war oder nicht benutzt wurde;               6.12 bei an einer Haltestelle (Zeichen 224 der Straßen-\n6    mit zwei Punkten folgende Ordnungswidrigkeiten:              verkehrs-Ordnung) haltendem Omnibus des\nLinienverkehrs oder gekennzeichnetem Schulbus\n6.1  in der Probezeit nach § 2a des Straßenverkehrs-              mit eingeschaltetem Warnblinklicht bei Vorbeifahrt\ngesetzes oder vor Vollendung des 21. Lebensjah-              Schrittgeschwindigkeit oder ausreichenden Ab-\nres als Führer eines Kraftfahrzeugs im Straßenver-           stand nicht eingehalten oder, obwohl nötig, nicht\nkehr alkoholische Getränke zu sich genommen                  angehalten und dadurch einen Fahrgast gefährdet\noder die Fahrt angetreten, obwohl er unter der               oder behindert (soweit nicht Nummer 4.3\nWirkung eines solchen Getränks stand,                        oder 5.4),\n6.2  gegen das Rechtsfahrgebot verstoßen bei Gegen-\n6.13 als Halter Fahrzeug zur Hauptuntersuchung oder\nverkehr, beim Überholtwerden, an Kuppen, in\nSicherheitsprüfung nicht vorgeführt bei einer\nKurven oder bei Unübersichtlichkeit und dadurch\nFristüberschreitung des Anmelde- oder Vorführ-\neinen anderen gefährdet,\ntermins um mehr als acht Monate oder als Halter\n6.3  beim Führen von kennzeichnungspflichtigen                    den Geschwindigkeitsbegrenzer in den vorge-\nKraftfahrzeugen mit gefährlichen Gütern oder                 schriebenen Fällen nicht prüfen lassen, wenn seit\nvon Kraftomnibussen mit Fahrgästen zulässige                 fällig gewordener Prüfung mehr als ein Monat\nHöchstgeschwindigkeit überschritten um mehr                  vergangen ist,\nals 20 km/h, außer in den in Nummer 4.3 und 5.4\ngenannten Fällen,                                       6.14 mit einem Lastkraftwagen über 7,5 t zulässiges\nGesamtgewicht, einschließlich Anhänger, oder\n6.4  erforderlichen Abstand von einem vorausfahren-\nmit einer Zugmaschine den äußerst linken Fahr-\nden Fahrzeug nicht eingehalten bei einer Ge-\nstreifen bei Schneeglätte oder Glatteis oder, ob-\nschwindigkeit von mehr als 80 km/h, gefahren\nwohl die Sichtweite durch erheblichen Schneefall\nmit einem Abstand von weniger als vier Zehntel\noder Regen auf 50 m oder weniger eingeschränkt\ndes halben Tachowertes, oder bei einer Ge-\nist, benutzt;\nschwindigkeit von mehr als 130 km/h, gefahren\nmit einem Abstand von weniger als fünf Zehntel          7    mit einem Punkt alle übrigen Ordnungswidrig-\ndes halben Tachowertes,                                      keiten.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2010          2103\nAnlage 14\n(zu § 66 Absatz 2)\nVoraussetzungen für die\namtliche Anerkennung als Begutachtungsstelle für Fahreignung\nDie Anerkennung kann erteilt werden, wenn insbesondere\n1. die erforderliche finanzielle und organisatorische Leistungsfähigkeit des Trä-\ngers gewährleistet ist,\n2. die erforderliche personelle Ausstattung mit einer ausreichenden Anzahl von\nÄrzten und Psychologen sichergestellt ist,\n3. für Bedarfsfälle ein Diplomingenieur zur Verfügung steht, der die Vorausset-\nzungen für die Anerkennung als amtlich anerkannter Sachverständiger oder\nPrüfer für den Kraftfahrzeugverkehr erfüllt,\n4. die erforderliche sachliche Ausstattung mit den notwendigen Räumlichkeiten\nund Geräten sichergestellt ist,\n5. der Träger einer Begutachtungsstelle für Fahreignung nicht zugleich Träger\nvon Maßnahmen der Fahrausbildung oder von Kursen zur Wiederherstellung\nder Kraftfahreignung ist und keine Maßnahmen der Verhaltens- und Einstel-\nlungsänderung zur Vorbereitung auf eine Begutachtung der Fahreignung\ndurchführt,\n6. die Stelle von der Bundesanstalt für Straßenwesen akkreditiert ist,\n7. die Teilnahme von Personen nach Nummer 2 an einem regelmäßigen und\nbundesweiten Erfahrungsaustausch unter Leitung der Bundesanstalt für\nStraßenwesen sichergestellt wird,\n8. die wirtschaftliche Unabhängigkeit der Gutachter von der Gebührenerstat-\ntung im Einzelfall und vom Ergebnis der Begutachtungen gewährleistet ist\nund\n9. der Antragsteller, bei juristischen Personen die nach Gesetz oder Satzung zur\nVertretung berufenen Personen, zuverlässig sind.\nDie Anerkennung kann mit Nebenbestimmungen, insbesondere mit Auflagen\nverbunden werden, um den vorgeschriebenen Bestand und die ordnungsge-\nmäße Tätigkeit der Untersuchungsstelle zu gewährleisten.\nAnforderungen an den Arzt:\nArzt mit mindestens zweijähriger klinischer Tätigkeit (insbesondere innere Me-\ndizin, Psychiatrie, Neurologie) oder Facharzt,\nzusätzlich mit mindestens einjähriger Praxis in der Begutachtung der Eignung\nvon Kraftfahrern in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung.\nAnforderungen an den Psychologen:\nDiplom oder ein gleichwertiger Master-Abschluss in der Psychologie, mindes-\ntens zweijährige praktische Berufstätigkeit (in der Regel in der klinischen Psy-\nchologie, Arbeitspsychologie) und mindestens eine einjährige Praxis in der\nBegutachtung der Eignung von Kraftfahrern in einer Begutachtungsstelle für\nFahreignung.","2104        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2010\nAnlage 15\n(zu § 11 Absatz 5)\nGrundsätze für die Durchführung\nder Untersuchungen und die Erstellung der Gutachten\n1. Die Untersuchung ist unter Beachtung folgender Grundsätze durchzuführen:\na) Die Untersuchung ist anlassbezogen und unter Verwendung der von der\nFahrerlaubnisbehörde zugesandten Unterlagen über den Betroffenen vor-\nzunehmen. Der Gutachter hat sich an die durch die Fahrerlaubnisbehörde\nvorgegebene Fragestellung zu halten.\nb) Gegenstand der Untersuchung sind nicht die gesamte Persönlichkeit des\nBetroffenen, sondern nur solche Eigenschaften, Fähigkeiten und Verhal-\ntensweisen, die für die Kraftfahreignung von Bedeutung sind (Relevanz\nzur Kraftfahreignung).\nc) Die Untersuchung darf nur nach anerkannten wissenschaftlichen Grund-\nsätzen vorgenommen werden.\nd) Vor der Untersuchung hat der Gutachter den Betroffenen über Gegen-\nstand und Zweck der Untersuchung aufzuklären.\ne) Über die Untersuchung sind Aufzeichnungen anzufertigen.\nf) In den Fällen der §§ 13 und 14 ist Gegenstand der Untersuchung auch\ndas voraussichtliche künftige Verhalten des Betroffenen, insbesondere ob\nzu erwarten ist, dass er nicht oder nicht mehr ein Kraftfahrzeug unter Ein-\nfluss von Alkohol oder Betäubungsmitteln/Arzneimitteln führen wird. Hat\nAbhängigkeit von Alkohol oder Betäubungsmitteln/Arzneimitteln vorgele-\ngen, muss sich die Untersuchung darauf erstrecken, dass die Abhängig-\nkeit nicht mehr besteht. Bei Alkoholmissbrauch, ohne dass Abhängigkeit\nvorhanden war oder ist, muss sich die Untersuchung darauf erstrecken,\nob der Betroffene den Konsum von Alkohol einerseits und das Führen von\nKraftfahrzeugen im Straßenverkehr andererseits zuverlässig voneinander\ntrennen kann. Dem Betroffenen kann die Fahrerlaubnis nur dann erteilt\nwerden, wenn sich bei ihm ein grundlegender Wandel in seiner Einstellung\nzum Führen von Kraftfahrzeugen unter Einfluss von Alkohol oder Betäu-\nbungsmitteln/Arzneimitteln vollzogen hat. Es müssen zum Zeitpunkt der\nErteilung der Fahrerlaubnis Bedingungen vorhanden sein, die zukünftig\neinen Rückfall als unwahrscheinlich erscheinen lassen. Das Gutachten\nkann auch geeignete Kurse zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung\nempfehlen.\ng) In den Fällen des § 2a Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 Satz 5 oder des § 4\nAbsatz 10 Satz 3 des Straßenverkehrsgesetzes oder des § 11 Absatz 3\nNummer 4 oder 5 dieser Verordnung ist Gegenstand der Untersuchung\nauch das voraussichtliche künftige Verhalten des Betroffenen, ob zu er-\nwarten ist, dass er nicht mehr erheblich oder nicht mehr wiederholt gegen\nverkehrsrechtliche Bestimmungen oder gegen Strafgesetze verstoßen\nwird. Es sind die Bestimmungen von Buchstabe f Satz 4 bis 7 entspre-\nchend anzuwenden.\n2. Das Gutachten ist unter Beachtung folgender Grundsätze zu erstellen:\na) Das Gutachten muss in allgemeinverständlicher Sprache abgefasst sowie\nnachvollziehbar und nachprüfbar sein. Die Nachvollziehbarkeit betrifft die\nlogische Ordnung (Schlüssigkeit) des Gutachtens. Sie erfordert die Wie-\ndergabe aller wesentlichen Befunde und die Darstellung der zur Beur-\nteilung führenden Schlussfolgerungen. Die Nachprüfbarkeit betrifft die\nWissenschaftlichkeit der Begutachtung. Sie erfordert, dass die Untersu-\nchungsverfahren, die zu den Befunden geführt haben, angegeben und,\nsoweit die Schlussfolgerungen auf Forschungsergebnisse gestützt sind,\ndie Quellen genannt werden. Das Gutachten braucht aber nicht im Einzel-\nnen die wissenschaftlichen Grundlagen für die Erhebung und Interpreta-\ntion der Befunde wiederzugeben.\nb) Das Gutachten muss in allen wesentlichen Punkten insbesondere im\nHinblick auf die gestellten Fragen (§ 11 Absatz 6) vollständig sein. Der\nUmfang eines Gutachtens richtet sich nach der Befundlage. Bei eindeuti-\nger Befundlage wird das Gutachten knapper, bei komplizierter Befundlage\nausführlicher erstattet.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2010 2105\nc) Im Gutachten muss dargestellt und unterschieden werden zwischen der\nVorgeschichte und dem gegenwärtigen Befund.\n3. Die medizinisch-psychologische Untersuchung kann unter Hinzuziehung ei-\nnes beeidigten oder öffentlich bestellten und vereidigten Dolmetschers oder\nÜbersetzers, der von der Begutachtungsstelle für Fahreignung bestellt wird,\ndurchgeführt werden. Die Kosten trägt der Betroffene.\n4. Wer mit Unternehmen oder sonstigen Institutionen vertraglich verbunden ist,\ndie\n– Personen hinsichtlich der typischen Fragestellungen in der Begutachtung\nvon Begutachtungsstellen für Fahreignung im Sinne von § 66 zur Klärung\nvon Zweifeln an der Kraftfahreignung in Gruppen oder einzeln beraten,\nbehandeln, betreuen oder auf die Begutachtung vorbereiten oder\n– Kurse zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung anbieten,\noder wer solche Maßnahmen in eigener Person anbietet, darf keine Personen\nzur Klärung von Zweifeln an der Kraftfahreignung in Begutachtungsstellen für\nFahreignung untersuchen oder begutachten."]}