{"id":"bgbl1-2010-64-1","kind":"bgbl1","year":2010,"number":64,"date":"2010-12-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2010/64#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2010-64-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2010/bgbl1_2010_64.pdf#page=2","order":1,"title":"Neufassung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes","law_date":"2010-12-07T00:00:00Z","page":1952,"pdf_page":2,"num_pages":24,"content":["1952          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2010\nBekanntmachung\nder Neufassung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes\nVom 7. Dezember 2010\nAuf Grund des Artikels 7 des Gesetzes vom 24. Ok-          12. den am 1. Juli 1994 in Kraft getretenen Artikel 16\ntober 2010 (BGBl. I S. 1422) wird nachstehend der                 des Gesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I\nWortlaut des Bundesausbildungsförderungsgesetzes                  S. 2266),\nin der seit dem 28. Oktober 2010 geltenden Fassung            13. den am 1. Januar 1994 in Kraft getretenen Artikel 33\nbekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:                   des Gesetzes vom 27. April 1993 (BGBl. I S. 512,\n1. die Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes                  2436),\nvom 6. Juni 1983 (BGBl. I S. 645, 1680),                 14. den am 25. Juli 1993 in Kraft getretenen Artikel 1\n2. den teils am 1. Juli 1984 und teils am 1. Oktober            des Gesetzes vom 13. Juli 1993 (BGBl. I S. 1202),\n1984 in Kraft getretenen Artikel 1 und den teils am      15. den am 18. September 1993 in Kraft getretenen\n1. Juli 1985 und teils am 1. Oktober 1985 in Kraft           Artikel 11 des Gesetzes vom 13. September 1993\ngetretenen Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Mai                (BGBl. I S. 1569),\n1984 (BGBl. I S. 707),\n16. den am 1. Januar 1994 in Kraft getretenen Artikel 5\n3. das teils am 1. August 1983, teils am 1. Juli 1985 in        des Gesetzes vom 21. Dezember 1993 (BGBl. I\nKraft getretene Gesetz vom 26. Juni 1985 (BGBl. I            S. 2374),\nS. 1243),\n17. den am 1. Januar 1995 in Kraft getretenen Artikel 31\n4. den teils am 1. Juli 1986, teils am 1. August 1986           des Gesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014),\nund teils am 1. Oktober 1986 in Kraft getretenen\n18. den am 1. Juli 1994 in Kraft getretenen Artikel 8 des\nArtikel 1 und den teils am 1. Juli 1987, teils am\nGesetzes vom 23. Juni 1994 (BGBl. I S. 1311),\n1. Oktober 1987 in Kraft getretenen Artikel 2 des\nGesetzes vom 16. Juni 1986 (BGBl. I S. 897),             19. den teils am 1. Juli 1995, teils am 29. Juli 1995, teils\nam 1. Oktober 1995 in Kraft getretenen Artikel 1\n5. den teils am 1. Januar 1987, teils am 1. Juli 1988,          des Gesetzes vom 24. Juli 1995 (BGBl. I S. 976),\nteils am 1. Oktober 1988 und teils am 1. Januar\n1989 in Kraft getretenen Artikel 1 und den teils am      20. den teils am 21. Oktober 1995, teils am 1. Januar\n1. Juli 1989 und teils am 1. Oktober 1989 in Kraft           1996 in Kraft getretenen Artikel 34 des Gesetzes\ngetretenen Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Juni               vom 11. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1250),\n1988 (BGBl. I S. 829),                                   21. den teils am 1. August 1996, teils am 1. Oktober\n6. den am 1. Januar 1989 in Kraft getretenen Artikel 33         1996, teils am 1. Juli 1997 in Kraft getretenen Ar-\ndes Gesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I                  tikel 1 und den teils am 1. Juli 1998 und teils am\nS. 2477),                                                    1. Oktober 1998 in Kraft getretenen Artikel 2 des\nGesetzes vom 17. Juli 1996 (BGBl. I S. 1006), der\n7. den teils am 1. April 1990, teils am 1. Juli 1990, teils     vor seinem Inkrafttreten durch Artikel 4 des Ge-\nam 1. Oktober 1990 und teils am 1. Januar 1993 in            setzes vom 25. Juni 1998 (BGBl. I S. 1609) aufge-\nKraft getretenen Artikel 1 und den teils am 1. Juli          hoben worden ist,\n1991 und teils am 1. Oktober 1991 in Kraft getrete-\n22. den am 1. August 1996 in Kraft getretenen Artikel 9\nnen Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Mai 1990\ndes Gesetzes vom 23. Juli 1996 (BGBl. I S. 1088),\n(BGBl. I S. 936),\n23. den am 1. Januar 1997 in Kraft getretenen Artikel 24\n8. das am 29. September 1990 in Kraft getretene\ndes Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594),\nGesetz vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II\nS. 885) in Verbindung mit Anlage I des Einigungs-        24. den am 5. Juli 1997 in Kraft getretenen Artikel 4 des\nvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 889,         Gesetzes vom 1. Juli 1997 (BGBl. I S. 1609),\n1132), deren Kapitel XVI Sachgebiet B Abschnitt II       25. den teils am 1. August 1996, teils am 30. Juni 1998,\nNummer 1 teils am 29. September 1990, teils am               teils am 1. Januar 1998, teils am 1. Oktober 1998 in\n1. Januar 1991 in Kraft getreten ist,                        Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom\n9. das am 1. August 1990 in Kraft getretene Gesetz              25. Juni 1998 (BGBl. I S. 1609),\nvom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2982),                 26. den teils am 13. Mai 1999, teils am 1. Oktober 1999\n10. das teils am 1. Januar 1991, teils am 1. August               in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom\n1991 in Kraft getretene Gesetz vom 30. Juli 1991             7. Mai 1999 (BGBl. I S. 850),\n(BGBl. I S. 1732),                                       27. den am 1. Januar 2000 in Kraft getretenen Artikel 4\n11. den teils am 27. Juni 1992, teils am 1. Juli 1992,            des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I\nteils am 1. Oktober 1992 in Kraft getretenen Artikel 1       S. 2534),\nund den teils am 1. Juli 1993 und teils am 1. Okto-      28. den am 1. Januar 2000 in Kraft getretenen Artikel 4\nber 1993 in Kraft getretenen Artikel 2 des Gesetzes          des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I\nvom 19. Juni 1992 (BGBl. I S. 1062),                         S. 2552),","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2010                                  1953\n29. den am 1. Januar 2000 in Kraft getretenen Artikel 25                38. den am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Artikel 10\ndes Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I                             Nummer 3 des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I\nS. 2601),                                                               S. 1950),\n30. den am 1. Januar 2001 in Kraft getretenen Artikel 18\ndes Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I                        39. den teils am 8. Dezember 2004, teils am 1. Januar\nS. 1983),                                                               2005 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes\nvom 2. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3127),\n31. den am 1. April 2001 in Kraft getretenen Artikel 1\nund den teils am 1. Januar 2002, teils am 1. Juli                  40. den am 1. Januar 2006 in Kraft getretenen Artikel 4\n2002, teils am 1. Oktober 2002 in Kraft getretenen                      Absatz 9 des Gesetzes vom 22. September 2005\nArtikel 2 des Gesetzes vom 19. März 2001 (BGBl. I                       (BGBl. I S. 2809),\nS. 390),\n32. den am 31. Dezember 2000 in Kraft getretenen Ar-                    41. den teils am 1. Januar 2008, teils am 1. August\ntikel 4 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001                              2008 in Kraft getretenen Artikel 1, den teils am\n(BGBl. I S. 3986),                                                      1. Januar 2008, teils am 1. Oktober 2008 in Kraft\ngetretenen Artikel 15, den am 1. März 2009 in Kraft\n33. den am 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Artikel 10\ngetretenen Artikel 16, sowie den am 1. Januar 2010\nNummer 3 des Gesetzes vom 20. Juni 2002 (BGBl. I\nin Kraft getretenen Artikel 18 Nummer 1 des Geset-\nS. 1946*),\nzes vom 23. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3254),\n34. den am 22. August 2003 in Kraft getretenen Artikel 4\ndes Gesetzes vom 15. August 2003 (BGBl. I S. 1657),                42. den am 16. Dezember 2008 in Kraft getretenen\n35. den teils am 28. Dezember 2003, teils am 1. Januar                       Artikel 7 des Gesetzes vom 10. Dezember 2008\n2005 in Kraft getretenen Artikel 28 des Gesetzes                        (BGBl. I S. 2403),\nvom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848),\n43. den am 1. Januar 2009 in Kraft getretenen Artikel 2a\n36. den am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Artikel 13                     des Gesetzes vom 20. Dezember 2008 (BGBl. I\ndes Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I                             S. 2846),\nS. 2954),\n37. den am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Artikel 21                44. den teils am 1. Oktober 2010, teils am 28. Oktober\ndes Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I                             2010 in Kraft getretenen Artikel 1 des eingangs ge-\nS. 3022),                                                               nannten Gesetzes.\nBonn, den 7. Dezember 2010\nDie Bundesministerin\nfür Bildung und Forschung\nAnnette Schavan\n*) Anmerkung: für nichtig erklärt durch Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Dezember 2002 – 2 BvF 1/02 – (BGBl. 2003 I S. 126).","1954          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2010\nBundesgesetz\nüber individuelle Förderung der Ausbildung\n(Bundesausbildungsförderungsgesetz – BAföG)\n§1                                 2. einen eigenen Haushalt führt und verheiratet oder in\nGrundsatz                                  einer Lebenspartnerschaft verbunden ist oder war,\nAuf individuelle Ausbildungsförderung besteht für          3. einen eigenen Haushalt führt und mit mindestens ei-\neine der Neigung, Eignung und Leistung entsprechende              nem Kind zusammenlebt.\nAusbildung ein Rechtsanspruch nach Maßgabe dieses             Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit\nGesetzes, wenn dem Auszubildenden die für seinen              Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass über\nLebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen           Satz 1 hinaus Ausbildungsförderung für den Besuch\nMittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen.                der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungs-\nstätten auch in Fällen geleistet wird, in denen die\nAbschnitt I                            Verweisung des Auszubildenden auf die Wohnung der\nEltern aus schwerwiegenden sozialen Gründen unzu-\nFörderungsfähige Ausbildung                      mutbar ist.\n§2                                    (2) Für den Besuch von Ergänzungsschulen und\nnichtstaatlichen Hochschulen wird Ausbildungsförde-\nAusbildungsstätten                          rung nur geleistet, wenn die zuständige Landesbehörde\n(1) Ausbildungsförderung wird geleistet für den Be-        anerkennt, dass der Besuch der Ausbildungsstätte dem\nsuch von                                                      Besuch einer in Absatz 1 bezeichneten Ausbildungs-\n1. weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und             stätte gleichwertig ist. Die Prüfung der Gleichwertigkeit\nBerufsfachschulen, einschließlich der Klassen aller       nach Satz 1 erfolgt von Amts wegen im Rahmen des\nFormen der beruflichen Grundbildung, ab Klasse 10         Bewilligungsverfahrens oder auf Antrag der Ausbil-\nsowie von Fach- und Fachoberschulklassen, deren           dungsstätte.\nBesuch eine abgeschlossene Berufsausbildung                  (3) Das Bundesministerium für Bildung und For-\nnicht voraussetzt, wenn der Auszubildende die             schung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung\nVoraussetzungen des Absatzes 1a erfüllt,                  des Bundesrates bestimmen, dass Ausbildungsförde-\n2. Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, de-           rung geleistet wird für den Besuch von\nren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung           1. Ausbildungsstätten, die nicht in den Absätzen 1 und\nnicht voraussetzt, sofern sie in einem zumindest              2 bezeichnet sind,\nzweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizieren-      2. Ausbildungsstätten, an denen Schulversuche durch-\nden Abschluss vermitteln,                                     geführt werden,\n3. Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch               wenn er dem Besuch der in den Absätzen 1 und 2 be-\neine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt,         zeichneten Ausbildungsstätten gleichwertig ist.\n4. Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abend-                (4) Ausbildungsförderung wird auch für die Teil-\nrealschulen, Abendgymnasien und Kollegs,                  nahme an einem Praktikum geleistet, das in Zusam-\n5. Höheren Fachschulen und Akademien,                         menhang mit dem Besuch einer der in den Absätzen 1\n6. Hochschulen.                                               und 2 bezeichneten oder nach Absatz 3 bestimmten\nAusbildungsstätten gefordert wird und dessen Inhalt\nMaßgebend für die Zuordnung sind Art und Inhalt der           in Ausbildungsbestimmungen geregelt ist. Wird das\nAusbildung. Ausbildungsförderung wird geleistet, wenn         Praktikum in Zusammenhang mit dem Besuch einer in\ndie Ausbildung an einer öffentlichen Einrichtung – mit        Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätte\nAusnahme nichtstaatlicher Hochschulen – oder einer            gefordert, wird Ausbildungsförderung nur geleistet,\ngenehmigten Ersatzschule durchgeführt wird.                   wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt.\n(1a) Für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 be-              (5) Ausbildungsförderung wird nur geleistet, wenn\nzeichneten Ausbildungsstätten wird Ausbildungsförde-          der Ausbildungsabschnitt mindestens ein Schul- oder\nrung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei          Studienhalbjahr dauert und die Ausbildung die Arbeits-\nseinen Eltern wohnt und                                       kraft des Auszubildenden im Allgemeinen voll in An-\n1. von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende          spruch nimmt. Ausbildungsabschnitt im Sinne dieses\nzumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist,         Gesetzes ist die Zeit, die an Ausbildungsstätten einer","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2010            1955\nAusbildungsstättenart einschließlich der im Zusam-                von Fachoberschulklassen, deren Besuch eine ab-\nmenhang hiermit geforderten Praktika bis zu einem Ab-             geschlossene Berufsausbildung voraussetzt,\nschluss oder Abbruch verbracht wird. Ein Master-              4. auf die allgemeine oder eine fachgebundene Hoch-\nstudiengang nach § 7 Absatz 1a gilt im Verhältnis zu              schulreife vorbereiten, werden nach Vollendung des\ndem Studiengang, auf den er aufbaut, in jedem Fall                21. Lebensjahres den Schülern von Abendgymna-\nals eigener Ausbildungsabschnitt.                                 sien\n(6) Ausbildungsförderung wird nicht geleistet, wenn        gleichgestellt.\nder Auszubildende\n(5) § 2 Absatz 4 und 6 ist entsprechend anzuwen-\n1. Unterhaltsgeld, Arbeitslosengeld bei beruflicher Wei-\nden.\nterbildung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch\noder Arbeitslosengeld II bei beruflicher Weiterbil-\n§4\ndung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch er-\nhält,                                                                        Ausbildung im Inland\n2. Leistungen von den Begabtenförderungswerken er-               Ausbildungsförderung wird vorbehaltlich der §§ 5\nhält,                                                     und 6 für die Ausbildung im Inland geleistet.\n3. als Beschäftigter im öffentlichen Dienst Anwärter-\nbezüge oder ähnliche Leistungen aus öffentlichen                                      §5\nMitteln erhält oder                                                         Ausbildung im Ausland\n4. als Gefangener Anspruch auf Ausbildungsbeihilfe               (1) Der ständige Wohnsitz im Sinne dieses Gesetzes\nnach den §§ 44, 176 Absatz 4 des Strafvollzugs-           ist an dem Ort begründet, der nicht nur vorübergehend\ngesetzes hat.                                             Mittelpunkt der Lebensbeziehungen ist, ohne dass es\nauf den Willen zur ständigen Niederlassung ankommt;\n§3                                 wer sich lediglich zum Zwecke der Ausbildung an ei-\nFernunterricht                          nem Ort aufhält, hat dort nicht seinen ständigen Wohn-\nsitz begründet.\n(1) Ausbildungsförderung wird für die Teilnahme an\nFernunterrichtslehrgängen geleistet, soweit sie unter            (2) Auszubildenden, die ihren ständigen Wohnsitz im\ndenselben Zugangsvoraussetzungen auf denselben                Inland haben, wird Ausbildungsförderung geleistet für\nAbschluss vorbereiten wie die in § 2 Absatz 1 bezeich-        den Besuch einer im Ausland gelegenen Ausbildungs-\nneten oder nach § 2 Absatz 3 bestimmten Ausbildungs-          stätte, wenn\nstätten.                                                      1. er der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand\n(2) Ausbildungsförderung wird nur für die Teilnahme            förderlich ist und außer bei Schulen mit gymnasialer\nan Lehrgängen geleistet, die nach § 12 des Fernunter-             Oberstufe und bei Fachoberschulen zumindest ein\nrichtsschutzgesetzes zugelassen sind oder, ohne unter             Teil dieser Ausbildung auf die vorgeschriebene oder\ndie Bestimmungen des Fernunterrichtsschutzgesetzes                übliche Ausbildungszeit angerechnet werden kann\nzu fallen, von einem öffentlich-rechtlichen Träger veran-         oder\nstaltet werden.                                               2. im Rahmen der grenzüberschreitenden Zusammen-\n(3) Ausbildungsförderung wird nur geleistet, wenn              arbeit einer deutschen und mindestens einer aus-\nländischen Ausbildungsstätte die aufeinander auf-\n1. der Auszubildende in den sechs Monaten vor Beginn\nbauenden Lehrveranstaltungen einer einheitlichen\ndes Bewilligungszeitraumes erfolgreich an dem\nAusbildung abwechselnd von den beteiligten deut-\nLehrgang teilgenommen hat und er die Vorbereitung\nschen und ausländischen Ausbildungsstätten ange-\nauf den Ausbildungsabschluss in längstens zwölf\nboten werden oder\nMonaten beenden kann,\n3. eine Ausbildung an einer Ausbildungsstätte in einem\n2. die Teilnahme an dem Lehrgang die Arbeitskraft des\nMitgliedstaat der Europäischen Union oder in der\nAuszubildenden voll in Anspruch nimmt und diese\nSchweiz aufgenommen oder fortgesetzt wird.\nZeit zumindest drei aufeinanderfolgende Kalender-\nmonate dauert.                                            Bei Berufsfachschulen und Fachschulen gilt Satz 1\nDas ist durch eine Bescheinigung des Fernlehrinstituts        Nummer 1 nur, wenn der Besuch im Unterrichtsplan\nnachzuweisen.                                                 vorgeschrieben ist. Die Ausbildung muss mindestens\nsechs Monate oder ein Semester dauern; findet sie im\n(4) Die zuständige Landesbehörde entscheidet, den          Rahmen einer mit der besuchten Ausbildungsstätte ver-\nAuszubildenden welcher Ausbildungsstättenart die Teil-        einbarten Kooperation statt, muss sie mindestens zwölf\nnehmer an dem jeweiligen Fernunterrichtslehrgang              Wochen dauern. Satz 1 Nummer 3 gilt für die in § 8\ngleichzustellen sind. Auszubildende, die an Lehrgängen        Absatz 1 Nummer 6 und 7, Absatz 2 und 3 bezeichne-\nteilnehmen, die                                               ten Auszubildenden nur, wenn sie die Zugangsvoraus-\n1. auf den Hauptschulabschluss vorbereiten, werden            setzungen für die geförderte Ausbildung im Inland er-\nnach Vollendung des 17. Lebensjahres den Schülern         worben haben oder eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25\nvon Abendhauptschulen,                                    Absatz 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes besitzen.\n2. auf den Realschulabschluss vorbereiten, werden                (3) (weggefallen)\nnach Vollendung des 18. Lebensjahres den Schülern            (4) Absatz 2 Nummer 1 und 2 gilt nur für den Besuch\nvon Abendrealschulen,                                     von Ausbildungsstätten, der dem Besuch von folgen-\n3. auf die Fachhochschulreife vorbereiten, werden             den im Inland gelegenen Ausbildungsstätten gleichwer-\nnach Vollendung des 19. Lebensjahres den Schülern         tig ist:","1956         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2010\n1. Schulen mit gymnasialer Oberstufe ab Klasse 11,           stände des Einzelfalles dies rechtfertigen. Art und\n2. Schulen mit gymnasialer Oberstufe ab Klasse 10,           Dauer der Leistungen sowie die Anrechnung des Ein-\nsoweit die Hochschulzugangsberechtigung nach             kommens und Vermögens richten sich nach den be-\n12 Schuljahren erworben werden kann,                     sonderen Verhältnissen im Aufenthaltsland. § 9 Absatz 1\nund 2 sowie § 48 sind entsprechend, die §§ 36 bis 38\n3. Berufsfachschulklassen nach § 2 Absatz 1 Num-             sind nicht anzuwenden.\nmer 2,\n4. mindestens zweijährigen Fach- und Fachoberschul-                                       §7\nklassen,\nErstausbildung, weitere Ausbildung\n5. Höheren Fachschulen, Akademien oder Hochschu-\nlen;                                                         (1) Ausbildungsförderung wird für die weiterführende\nallgemeinbildende und zumindest für drei Schul- oder\nAbsatz 2 Nummer 3 gilt nur für den Besuch von Aus-           Studienjahre berufsbildender Ausbildung im Sinne der\nbildungsstätten, der dem Besuch der Ausbildungsstät-         §§ 2 und 3 bis zu einem daran anschließenden berufs-\nten in den Nummern 3 bis 5 gleichwertig ist, wobei die       qualifizierenden Abschluss geleistet. Berufsqualifi-\nFachoberschulklassen ausgenommen sind. Die Prü-              zierend ist ein Ausbildungsabschluss auch dann, wenn\nfung der Gleichwertigkeit erfolgt von Amts wegen im          er im Ausland erworben wurde und dort zur Berufsaus-\nRahmen des Bewilligungsverfahrens.                           übung befähigt. Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn der\n(5) Wird im Zusammenhang mit dem Besuch einer             Auszubildende eine im Inland begonnene Ausbildung\nim Inland gelegenen Berufsfachschule nach § 2 Ab-            fortsetzt, nachdem er im Zusammenhang mit einer\nsatz 1 Nummer 2, einer mindestens zweijährigen Fach-         nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 und 2 dem Grunde nach\nschulklasse, einer Höheren Fachschule, Akademie oder         förderungsfähigen Ausbildung einen berufsqualifizie-\nHochschule oder mit dem nach Absatz 2 Satz 1 Num-            renden Abschluss erworben hat.\nmer 3 geförderten Besuch einer in einem Mitgliedstaat\n(1a) Für einen Master- oder Magisterstudiengang im\nder Europäischen Union gelegenen vergleichbaren\nSinne des § 19 des Hochschulrahmengesetzes oder für\nAusbildungsstätte ein Praktikum gefordert, so wird für\neinen postgradualen Diplomstudiengang im Sinne des\ndie Teilnahme an einem Praktikum im Ausland Ausbil-\n§ 18 Absatz 1 Satz 1 bis 3 des Hochschulrahmenge-\ndungsförderung nur geleistet, wenn die Ausbildungs-\nsetzes sowie für vergleichbare Studiengänge in Mit-\nstätte oder die zuständige Prüfungsstelle anerkennt,\ngliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz\ndass diese fachpraktische Ausbildung den Anforderun-\nwird Ausbildungsförderung geleistet, wenn\ngen der Prüfungsordnung an die Praktikantenstelle ge-\nnügt; bei dem Besuch einer Berufsfachschule oder ei-         1. er auf einem Bachelor- oder Bakkalaureusstudien-\nner mindestens zweijährigen Fachschulklasse muss zu-              gang aufbaut oder im Rahmen einer Ausbildung\ndem nach deren Unterrichtsplan die Durchführung des               nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 oder 3 erfolgt und\nPraktikums zwingend im Ausland vorgeschrieben sein.               auf einem noch nicht abgeschlossenen einstufigen\nDas Praktikum im Ausland muss der Ausbildung nach                 Inlandsstudium aufbaut, das von der aufnehmenden\ndem Ausbildungsstand förderlich sein und mindestens               Hochschule als einem Bachelorabschluss entspre-\nzwölf Wochen dauern.                                              chend anerkannt wird, und\n2. der Auszubildende bislang ausschließlich einen Ba-\n§ 5a                                   chelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlos-\nUnberücksichtigte Ausbildungszeiten                      sen oder im Sinne der Nummer 1 eine Anerkennung\nBei der Leistung von Ausbildungsförderung für eine             des bisherigen Studiums als einem solchen Ab-\nAusbildung im Inland bleibt die Zeit einer Ausbildung,            schluss entsprechend erreicht hat.\ndie der Auszubildende im Ausland durchgeführt hat,           Für nach Satz 1 förderungsfähige Ausbildungen findet\nlängstens jedoch bis zu einem Jahr, unberücksichtigt.        Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bei Ausbildungsabbrüchen\nWenn während einer Ausbildung, die im Inland begon-          und Fachrichtungswechseln nach dem 31. März 2001\nnen wurde und nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 im Aus-             keine Anwendung.\nland fortgesetzt wird, die Förderungshöchstdauer er-\n(2) Für eine einzige weitere Ausbildung wird Aus-\nreicht würde, verlängert sich diese um die bis zu die-\nbildungsförderung längstens bis zu einem berufsquali-\nsem Zeitpunkt bereits im Ausland verbrachte Ausbil-\nfizierenden Abschluss geleistet,\ndungszeit, höchstens jedoch um ein Jahr. Insgesamt\nbleibt nach den Sätzen 1 und 2 höchstens ein Jahr un-        1. (weggefallen)\nberücksichtigt; dies gilt auch bei mehrfachem Wechsel        2. wenn sie eine Hochschulausbildung oder eine dieser\nzwischen In- und Ausland. Die Sätze 1 und 2 gelten                nach Landesrecht gleichgestellte Ausbildung in-\nnicht, wenn der Auslandsaufenthalt in Ausbildungsbe-              soweit ergänzt, als dies für die Aufnahme des ange-\nstimmungen als ein notwendig im Ausland durchzufüh-               strebten Berufs rechtlich erforderlich ist,\nrender Teil der Ausbildung vorgeschrieben ist.\n3. wenn im Zusammenhang mit der vorhergehenden\n§6                                     Ausbildung der Zugang zu ihr eröffnet worden ist,\nsie in sich selbständig ist und in derselben Richtung\nFörderung der Deutschen im Ausland\nfachlich weiterführt,\nDeutschen im Sinne des Grundgesetzes, die ihren\n4. wenn der Auszubildende\nständigen Wohnsitz in einem ausländischen Staat ha-\nben und dort oder von dort aus in einem Nachbarstaat              a) eine Fachoberschulklasse, deren Besuch eine ab-\neine Ausbildungsstätte besuchen, kann Ausbildungs-                   geschlossene Berufsausbildung voraussetzt, eine\nförderung geleistet werden, wenn die besonderen Um-                  Abendhauptschule, eine Berufsaufbauschule,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2010             1957\neine Abendrealschule, ein Abendgymnasium oder          3. Ehegatten oder Lebenspartnern und Kindern von\nein Kolleg besucht oder                                    Unionsbürgern, die unter den Voraussetzungen des\nb) die Zugangsvoraussetzungen für die zu fördernde            § 3 Absatz 1 und 4 des Freizügigkeitsgesetzes/EU\nweitere Ausbildung an einer der in Buchstabe a             gemeinschaftsrechtlich freizügigkeitsberechtigt sind\ngenannten Ausbildungsstätten erworben hat,                 oder denen diese Rechte als Kinder nur deshalb\nauch durch eine Nichtschülerprüfung oder eine              nicht zustehen, weil sie 21 Jahre oder älter sind\nZugangsprüfung zu einer Hochschule, oder                   und von ihren Eltern oder deren Ehegatten oder Le-\nbenspartnern keinen Unterhalt erhalten,\n5. wenn der Auszubildende als erste berufsbildende\neine zumindest dreijährige Ausbildung an einer Be-        4. Unionsbürgern, die vor dem Beginn der Ausbildung\nrufsfachschule oder in einer Fachschulklasse, deren           im Inland in einem Beschäftigungsverhältnis gestan-\nBesuch eine abgeschlossene Berufsausbildung                   den haben, dessen Gegenstand mit dem der Ausbil-\nnicht voraussetzt, abgeschlossen hat.                         dung in inhaltlichem Zusammenhang steht,\nIm Übrigen wird Ausbildungsförderung für eine einzige         5. Staatsangehörigen eines anderen Vertragsstaates\nweitere Ausbildung nur geleistet, wenn die besonderen             des Abkommens über den Europäischen Wirt-\nUmstände des Einzelfalles, insbesondere das ange-                 schaftsraum unter den Voraussetzungen der Num-\nstrebte Ausbildungsziel, dies erfordern.                          mern 2 bis 4,\n(3) Hat der Auszubildende                                  6. Ausländern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im In-\nland haben und die außerhalb des Bundesgebiets\n1. aus wichtigem Grund oder                                       als Flüchtlinge im Sinne des Abkommens über die\n2. aus unabweisbarem Grund                                        Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951\ndie Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung ge-              (BGBl. 1953 II S. 559) anerkannt und im Gebiet der\nwechselt, so wird Ausbildungsförderung für eine andere            Bundesrepublik Deutschland nicht nur vorüberge-\nAusbildung geleistet; bei Auszubildenden an Höheren               hend zum Aufenthalt berechtigt sind,\nFachschulen, Akademien und Hochschulen gilt Num-              7. heimatlosen Ausländern im Sinne des Gesetzes über\nmer 1 nur bis zum Beginn des vierten Fachsemesters.               die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bun-\nEin Auszubildender bricht die Ausbildung ab, wenn er              desgebiet in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-\nden Besuch von Ausbildungsstätten einer Ausbildungs-              derungsnummer 243-1, veröffentlichten bereinigten\nstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit             Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 7 des Geset-\ngeforderten Praktika endgültig aufgibt. Ein Auszubil-             zes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950).\ndender wechselt die Fachrichtung, wenn er einen ande-            (2) Anderen Ausländern wird Ausbildungsförderung\nren berufsqualifizierenden Abschluss oder ein anderes         geleistet, wenn sie ihren ständigen Wohnsitz im Inland\nbestimmtes Ausbildungsziel eines rechtlich geregelten         haben und\nAusbildungsganges an einer Ausbildungsstätte dersel-\nben Ausbildungsstättenart anstrebt. Beim erstmaligen          1. eine Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 22, 23 Ab-\nFachrichtungswechsel oder Abbruch der Ausbildung                  satz 1 oder 2, den §§ 23a, 25 Absatz 1 oder 2, den\nwird in der Regel vermutet, dass die Voraussetzungen              §§ 28, 37, 38 Absatz 1 Nummer 2, § 104a oder als\nnach Nummer 1 erfüllt sind; bei Auszubildenden an Hö-             Ehegatte oder Lebenspartner oder Kind eines Aus-\nheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt                 länders mit Niederlassungserlaubnis eine Aufent-\ndies nur, wenn der Wechsel oder Abbruch bis zum Be-               haltserlaubnis nach § 30 oder den §§ 32 bis 34 des\nginn des dritten Fachsemesters erfolgt. Bei der Bestim-           Aufenthaltsgesetzes besitzen,\nmung des nach den Sätzen 1 und 4 maßgeblichen                 2. eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 3, Ab-\nFachsemesters wird die Zahl der Semester abgezogen,               satz 4 Satz 2 oder Absatz 5, § 31 des Aufenthalts-\ndie nach Entscheidung der Ausbildungsstätte aus der               gesetzes oder als Ehegatte oder Lebenspartner oder\nursprünglich betriebenen Fachrichtung auf den neuen               Kind eines Ausländers mit Aufenthaltserlaubnis eine\nStudiengang angerechnet werden.                                   Aufenthaltserlaubnis nach § 30 oder den §§ 32 bis 34\n(4) Für Auszubildende, die die abgebrochene Aus-               des Aufenthaltsgesetzes besitzen und sich seit min-\nbildung oder die Ausbildung in der dem Fachrichtungs-             destens vier Jahren in Deutschland ununterbrochen\nwechsel vorausgegangenen Fachrichtung vor dem                     rechtmäßig, gestattet oder geduldet aufhalten.\n1. August 1996 begonnen haben, findet Absatz 3 Satz 1            (2a) Geduldeten Ausländern (§ 60a des Aufenthalts-\nin der am 31. Juli 1996 geltenden Fassung Anwendung.          gesetzes), die ihren ständigen Wohnsitz im Inland ha-\nben, wird Ausbildungsförderung geleistet, wenn sie\nAbschnitt II                           sich seit mindestens vier Jahren ununterbrochen recht-\nmäßig, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet auf-\nPersönliche Voraussetzungen                      halten.\n§8                                    (3) Im Übrigen wird Ausländern Ausbildungsförde-\nrung geleistet, wenn\nStaatsangehörigkeit\n1. sie selbst sich vor Beginn des förderungsfähigen\n(1) Ausbildungsförderung wird geleistet                        Teils des Ausbildungsabschnitts insgesamt fünf\n1. Deutschen im Sinne des Grundgesetzes,                          Jahre im Inland aufgehalten haben und rechtmäßig\n2. Unionsbürgern, die ein Recht auf Daueraufenthalt im            erwerbstätig gewesen sind oder\nSinne des Freizügigkeitsgesetzes/EU besitzen sowie        2. zumindest ein Elternteil während der letzten sechs\nanderen Ausländern, die eine Niederlassungserlaub-            Jahre vor Beginn des förderungsfähigen Teils des\nnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG                Ausbildungsabschnitts sich insgesamt drei Jahre\nnach dem Aufenthaltsgesetz besitzen,                          im Inland aufgehalten hat und rechtmäßig erwerbs-","1958           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2010\ntätig gewesen ist, im Übrigen von dem Zeitpunkt an,        1a. der Auszubildende ohne Hochschulzugangsbe-\nin dem im weiteren Verlauf des Ausbildungsab-                   rechtigung auf Grund seiner beruflichen Qualifika-\nschnitts diese Voraussetzungen vorgelegen haben.                tion an einer Hochschule eingeschrieben worden\nDie Voraussetzungen gelten auch für einen einzigen              ist,\nweiteren Ausbildungsabschnitt als erfüllt, wenn der\n1b. der Auszubildende eine weitere Ausbildung nach\nAuszubildende in dem vorhergehenden Ausbil-\n§ 7 Absatz 2 Nummer 2 oder 3 aufnimmt,\ndungsabschnitt die Zugangsvoraussetzungen er-\nworben hat und danach unverzüglich den Ausbil-             2.   (weggefallen)\ndungsabschnitt beginnt. Von dem Erfordernis der Er-\n3.   Auszubildende aus persönlichen oder familiären\nwerbstätigkeit des Elternteils während der letzten\nGründen gehindert waren, den Ausbildungsab-\nsechs Jahre kann abgesehen werden, wenn sie aus\nschnitt rechtzeitig zu beginnen; dies ist insbeson-\neinem von ihm nicht zu vertretenden Grunde nicht\ndere der Fall, wenn sie bei Erreichen der Alters-\nausgeübt worden ist und er im Inland mindestens\ngrenzen bis zur Aufnahme der Ausbildung ein eige-\nsechs Monate erwerbstätig gewesen ist.\nnes Kind unter zehn Jahren ohne Unterbrechung\n(4) Auszubildende, die nach Absatz 1 oder 2 als Ehe-             erziehen und während dieser Zeit bis zu höchstens\ngatten oder Lebenspartner persönlich förderungsbe-                  30 Wochenstunden im Monatsdurchschnitt erwerb-\nrechtigt sind, verlieren den Anspruch auf Ausbildungs-              stätig sind; Alleinerziehende dürfen auch mehr als\nförderung nicht dadurch, dass sie dauernd getrennt                  30 Wochenstunden erwerbstätig sein, um dadurch\nleben oder die Ehe oder Lebenspartnerschaft aufgelöst               Unterstützung durch Leistungen der Grundsiche-\nworden ist, wenn sie sich weiterhin rechtmäßig in                   rung zu vermeiden, oder\nDeutschland aufhalten.\n4.   der Auszubildende infolge einer einschneidenden\n(5) Rechts- und Verwaltungsvorschriften, nach de-                Veränderung seiner persönlichen Verhältnisse be-\nnen anderen Ausländern Ausbildungsförderung zu leis-                dürftig geworden ist und noch keine Ausbildung,\nten ist, bleiben unberührt.                                         die nach diesem Gesetz gefördert werden kann,\nberufsqualifizierend abgeschlossen hat.\n§9\nSatz 2 Nummer 1, 1b, 3 und 4 gilt nur, wenn der Aus-\nEignung                               zubildende die Ausbildung unverzüglich nach Erreichen\n(1) Die Ausbildung wird gefördert, wenn die Leistun-        der Zugangsvoraussetzungen, dem Wegfall der Hinde-\ngen des Auszubildenden erwarten lassen, dass er das            rungsgründe oder dem Eintritt einer Bedürftigkeit in-\nangestrebte Ausbildungsziel erreicht.                          folge einschneidender Veränderungen seiner persön-\nlichen Verhältnisse aufnimmt.\n(2) Dies wird in der Regel angenommen, solange der\nAuszubildende die Ausbildungsstätte besucht oder an\nAbschnitt III\ndem Praktikum teilnimmt und bei dem Besuch einer\nHöheren Fachschule, Akademie oder Hochschule die                                       Leistungen\nden jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen\nentsprechenden Studienfortschritte erkennen lässt.                                         § 11\nHierüber sind die nach § 48 erforderlichen Nachweise\nzu erbringen.                                                             Umfang der Ausbildungsförderung\n(3) Bei der Teilnahme an Fernunterrichtslehrgängen             (1) Ausbildungsförderung wird für den Lebensunter-\nwird dies angenommen, wenn der Auszubildende die               halt und die Ausbildung geleistet (Bedarf).\nBescheinigung nach § 3 Absatz 3 beigebracht hat.                  (2) Auf den Bedarf sind nach Maßgabe der folgen-\nden Vorschriften Einkommen und Vermögen des Aus-\n§ 10                                zubildenden sowie Einkommen seines Ehegatten oder\nAlter                               Lebenspartners und seiner Eltern in dieser Reihenfolge\nanzurechnen; die Anrechnung erfolgt zunächst auf den\n(1) (weggefallen)                                           nach § 17 Absatz 2 Satz 1 als Zuschuss und Darlehen,\n(2) (weggefallen)                                           dann auf den nach § 17 Absatz 3 als Bankdarlehen und\nanschließend auf den nach § 17 Absatz 1 als Zuschuss\n(3) Ausbildungsförderung wird nicht geleistet, wenn         zu leistenden Teil des Bedarfs. Als Ehegatte oder\nder Auszubildende bei Beginn des Ausbildungsab-                Lebenspartner im Sinne dieses Gesetzes gilt der nicht\nschnitts, für den er Ausbildungsförderung beantragt,           dauernd Getrenntlebende, sofern dieses Gesetz nichts\ndas 30. Lebensjahr, bei Studiengängen nach § 7 Ab-             anderes bestimmt.\nsatz 1a das 35. Lebensjahr vollendet hat. Satz 1 gilt\nnicht, wenn                                                       (2a) Einkommen der Eltern bleibt außer Betracht,\nwenn ihr Aufenthaltsort nicht bekannt ist oder sie recht-\n1.    der Auszubildende die Zugangsvoraussetzungen\nlich oder tatsächlich gehindert sind, im Inland Unterhalt\nfür die zu fördernde Ausbildung in einer Fachober-\nzu leisten.\nschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene\nBerufsausbildung voraussetzt, an einer Abend-               (3) Einkommen der Eltern bleibt ferner außer Be-\nhauptschule, einer Berufsaufbauschule, einer             tracht, wenn der Auszubildende\nAbendrealschule, einem Abendgymnasium, einem\n1. ein Abendgymnasium oder Kolleg besucht,\nKolleg oder durch eine Nichtschülerprüfung oder\neine Zugangsprüfung zu einer Hochschule erwor-           2. bei Beginn des Ausbildungsabschnitts das 30. Le-\nben hat,                                                     bensjahr vollendet hat,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2010             1959\n3. bei Beginn des Ausbildungsabschnitts nach Vollen-                                     § 13\ndung des 18. Lebensjahres fünf Jahre erwerbstätig                          Bedarf für Studierende\nwar oder\n(1) Als monatlicher Bedarf gelten für Auszubildende\n4. bei Beginn des Ausbildungsabschnitts nach Ab-              in\nschluss einer vorhergehenden, zumindest dreijähri-\n1. Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlos-\ngen berufsqualifizierenden Ausbildung drei Jahre\nsene Berufsausbildung voraussetzt, Abendgymna-\noder im Falle einer kürzeren Ausbildung entspre-\nsien und Kollegs 348 Euro,\nchend länger erwerbstätig war.\n2. Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen\nSatz 1 Nummer 3 und 4 gilt nur, wenn der Auszubil-\n373 Euro.\ndende in den Jahren seiner Erwerbstätigkeit in der Lage\nwar, sich aus deren Ertrag selbst zu unterhalten.                (2) Die Bedarfe nach Absatz 1 erhöhen sich für die\nUnterkunft, wenn der Auszubildende\n(4) Ist Einkommen des Ehegatten oder Lebenspart-\nners, der Eltern oder eines Elternteils außer auf den Be-     1. bei seinen Eltern wohnt, um monatlich 49 Euro,\ndarf des Antragstellers auch auf den anderer Auszu-           2. nicht bei seinen Eltern wohnt, um monatlich\nbildender anzurechnen, die in einer Ausbildung stehen,            224 Euro.\ndie nach diesem Gesetz oder nach § 59 des Dritten                (3) (weggefallen)\nBuches Sozialgesetzbuch gefördert werden kann, so\nwird es zu gleichen Teilen angerechnet. Dabei sind               (3a) Ein Auszubildender wohnt auch dann bei seinen\nauch die Kinder des Einkommensbeziehers zu berück-            Eltern, wenn der von ihm bewohnte Raum im Eigentum\nsichtigen, die Ausbildungsförderung ohne Anrechnung           der Eltern steht.\ndes Einkommens der Eltern erhalten können und nicht              (4) Bei einer Ausbildung im Ausland nach § 5 Ab-\nein Abendgymnasium oder Kolleg besuchen oder bei              satz 2 wird, soweit die Lebens- und Ausbildungsver-\nBeginn der Ausbildung das 30. Lebensjahr vollendet            hältnisse im Ausbildungsland dies erfordern, bei dem\nhaben. Nicht zu berücksichtigen sind Auszubildende,           Bedarf ein Zu- oder Abschlag vorgenommen, dessen\ndie eine Universität der Bundeswehr oder Verwaltungs-         Höhe die Bundesregierung durch Rechtsverordnung\nfachhochschule besuchen, sofern diese als Beschäf-            mit Zustimmung des Bundesrates bestimmt.\ntigte im öffentlichen Dienst Anwärterbezüge oder ähn-\nliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln erhalten.                                     § 13a\nKranken- und Pflegeversicherungszuschlag\n§ 12\n(1) Für Auszubildende, die ausschließlich beitrags-\nBedarf für Schüler                         pflichtig versichert sind\n(1) Als monatlicher Bedarf gelten für Schüler              1. in der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 5\nAbsatz 1 Nummer 9, 10 oder 13 des Fünften Buches\n1. von Berufsfachschulen und Fachschulklassen, de-\nSozialgesetzbuch oder als freiwilliges Mitglied oder\nren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung\nnicht voraussetzt, 216 Euro,                              2. bei einem Krankenversicherungsunternehmen, das\ndie in § 257 Absatz 2a des Fünften Buches Sozial-\n2. von Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen,\ngesetzbuch genannten Voraussetzungen erfüllt, und\nAbendrealschulen und von Fachoberschulklassen,\naus dieser Versicherung Leistungen beanspruchen\nderen Besuch eine abgeschlossene Berufsaus-\nkönnen, die der Art nach den Leistungen des Fünf-\nbildung voraussetzt, 391 Euro.\nten Buches Sozialgesetzbuch mit Ausnahme des\n(2) Als monatlicher Bedarf gelten, wenn der Auszu-             Kranken- und Mutterschaftsgeldes entsprechen,\nbildende nicht bei seinen Eltern wohnt, für Schüler           erhöht sich der Bedarf um monatlich 62 Euro. Sind die\n1. von weiterführenden allgemeinbildenden Schulen             in Satz 1 Nummer 2 genannten Vertragsleistungen auf\nund Berufsfachschulen sowie von Fach- und Fach-           einen bestimmten Anteil der erstattungsfähigen Kosten\noberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlos-           begrenzt, erhöht sich der Bedarf stattdessen um die\nsene Berufsausbildung nicht voraussetzt, 465 Euro,        nachgewiesenen Krankenversicherungskosten, höchs-\ntens aber um den in Satz 1 genannten Betrag. Von den\n2. von Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen,                nachgewiesenen Kosten werden nur neun Zehntel\nAbendrealschulen und von Fachoberschulklassen,            berücksichtigt, wenn die Vertragsleistungen auch ge-\nderen Besuch eine abgeschlossene Berufsausbil-            sondert berechenbare Unterkunft und wahlärztliche\ndung voraussetzt, 543 Euro.                               Leistungen bei stationärer Krankenhausbehandlung\n(3) (weggefallen)                                          umfassen. Maßgebend sind die Kosten im Zeitpunkt\nder Antragstellung.\n(3a) Ein Auszubildender wohnt auch dann bei seinen\nEltern, wenn der von ihm bewohnte Raum im Eigentum               (2) Für Auszubildende, die ausschließlich beitrags-\nder Eltern steht.                                             pflichtig\n(4) Bei einer Ausbildung im Ausland wird für die Hin-      1. in der sozialen Pflegeversicherung nach § 20 Ab-\nreise zum Ausbildungsort sowie für eine Rückreise ein             satz 1 Nummer 9, 10, 12 oder Absatz 3 des Elften\nReisekostenzuschlag geleistet. Der Reisekosten-                   Buches Sozialgesetzbuch oder\nzuschlag beträgt jeweils 250 Euro bei einer Reise inner-      2. bei einem privaten Versicherungsunternehmen, das\nhalb Europas, sonst jeweils 500 Euro. In besonderen               die in § 61 Absatz 6 des Elften Buches Sozialgesetz-\nHärtefällen können die notwendigen Aufwendungen                   buch genannten Voraussetzungen erfüllt, nach § 23\nfür eine weitere Hin- und Rückreise geleistet werden.             des Elften Buches Sozialgesetzbuch","1960          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2010\nversichert sind, erhöht sich der Bedarf um monatlich                                    § 15\n11 Euro.                                                                         Förderungsdauer\n§ 14                                 (1) Ausbildungsförderung wird vom Beginn des\nMonats an geleistet, in dem die Ausbildung aufgenom-\nBedarf für Praktikanten                     men wird, frühestens jedoch vom Beginn des Antrags-\nAls monatlicher Bedarf für Praktikanten gelten die         monats an.\nBeträge, die für Schüler und Studenten der Ausbil-               (2) Ausbildungsförderung wird für die Dauer der\ndungsstätten geleistet werden, mit deren Besuch das           Ausbildung – einschließlich der unterrichts- und vor-\nPraktikum im Zusammenhang steht. § 13 Absatz 4 ist            lesungsfreien Zeit – geleistet, bei Studiengängen je-\nentsprechend anzuwenden.                                      doch grundsätzlich nur bis zum Ende der Förderungs-\nhöchstdauer nach § 15a. Für die Teilnahme an Einrich-\n§ 14a                              tungen des Fernunterrichts wird Ausbildungsförderung\nhöchstens für 12 Kalendermonate geleistet.\nZusatzleistungen in Härtefällen\n(2a) Ausbildungsförderung wird auch geleistet, so-\nDie Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung\nlange die Auszubildenden infolge von Erkrankung oder\nmit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass bei\nSchwangerschaft gehindert sind, die Ausbildung\neiner Ausbildung im Inland Ausbildungsförderung über\ndurchzuführen, nicht jedoch über das Ende des dritten\ndie Beträge nach § 12 Absatz 1 und 2, § 13 Absatz 1\nKalendermonats hinaus.\nund 2 sowie § 13a hinaus geleistet wird zur Deckung\nbesonderer Aufwendungen des Auszubildenden                       (3) Über die Förderungshöchstdauer hinaus wird für\neine angemessene Zeit Ausbildungsförderung geleistet,\n1. für seine Ausbildung, wenn sie hiermit in unmittel-\nwenn sie\nbarem Zusammenhang stehen und soweit dies zur\nErreichung des Ausbildungszieles notwendig ist,           1. aus schwerwiegenden Gründen,\n2. für seine Unterkunft, soweit dies zur Vermeidung un-       2. (weggefallen)\nbilliger Härten erforderlich ist.                         3. infolge einer Mitwirkung in gesetzlich vorgesehenen\nIn der Rechtsverordnung können insbesondere Rege-                 Gremien und satzungsmäßigen Organen der Hoch-\nlungen getroffen werden über                                      schulen und der Länder sowie in satzungsmäßigen\nOrganen der Selbstverwaltung der Studierenden an\n1. die Ausbildungsgänge, für die ein zusätzlicher Be-             diesen Ausbildungsstätten sowie der Studenten-\ndarf gewährt wird,                                            werke,\n2. die Arten der Aufwendungen, die allgemein als be-          4. infolge des erstmaligen Nichtbestehens der Ab-\ndarfserhöhend berücksichtigt werden,                          schlussprüfung,\n3. die Arten der Lern- und Arbeitsmittel, deren An-           5. infolge einer Behinderung, einer Schwangerschaft\nschaffungskosten als zusätzlicher Bedarf anzuer-              oder der Pflege und Erziehung eines Kindes bis zu\nkennen sind,                                                  zehn Jahren\n4. die Verteilung des zusätzlichen Bedarfs auf den Aus-       überschritten worden ist.\nbildungsabschnitt,\n(3a) Auszubildenden an Hochschulen, die sich in\n5. die Höhe oder die Höchstbeträge des zusätzlichen           einem in sich selbständigen Studiengang befinden,\nBedarfs und die Höhe einer Selbstbeteiligung.             wird als Hilfe zum Studienabschluss für höchstens\nzwölf Monate Ausbildungsförderung auch nach dem\n§ 14b                              Ende der Förderungshöchstdauer oder der Förderungs-\ndauer nach Absatz 3 Nummer 1, 3 oder 5 geleistet,\nZusatzleistung\nwenn der Auszubildende spätestens innerhalb von vier\nfür Auszubildende mit Kind\nSemestern nach diesem Zeitpunkt zur Abschluss-\n(Kinderbetreuungszuschlag)\nprüfung zugelassen worden ist und die Prüfungsstelle\n(1) Für Auszubildende, die mit mindestens einem            bescheinigt, dass er die Ausbildung innerhalb der Ab-\neigenen Kind, das das zehnte Lebensjahr noch nicht            schlusshilfedauer abschließen kann. Ist eine Ab-\nvollendet hat, in einem Haushalt leben, erhöht sich der       schlussprüfung nicht vorgesehen, gilt Satz 1 unter der\nBedarf um monatlich 113 Euro für das erste und                Voraussetzung, dass der Auszubildende eine Bestäti-\n85 Euro für jedes weitere dieser Kinder. Der Zuschlag         gung der Ausbildungsstätte darüber vorlegt, dass er\nwird für denselben Zeitraum nur einem Elternteil ge-          die Ausbildung innerhalb der Abschlusshilfedauer ab-\nwährt. Sind beide Elternteile nach diesem Gesetz dem          schließen kann.\nGrunde nach förderungsfähig und leben in einem ge-\nmeinsamen Haushalt, bestimmen sie untereinander                                        § 15a\nden Berechtigten.\nFörderungshöchstdauer\n(2) Der Zuschlag nach Absatz 1 bleibt als Einkom-\nmen bei Sozialleistungen unberücksichtigt. Für die Er-           (1) Die Förderungshöchstdauer entspricht der\nmittlung eines Kostenbeitrags nach § 90 des Achten            Regelstudienzeit nach § 10 Absatz 2 des Hochschul-\nBuches Sozialgesetzbuch gilt dies jedoch nur, soweit          rahmengesetzes oder einer vergleichbaren Festset-\nder Kostenbeitrag für eine Kindertagesbetreuung an            zung.\nWochentagen während der regulären Betreuungszeiten               (2) Auf die Förderungshöchstdauer sind anzurech-\nerhoben wird.                                                 nen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2010             1961\n1. Zeiten, die der Auszubildende vor Förderungsbeginn            (3) Die Ausbildung endet mit dem Bestehen der Ab-\nin der zu fördernden Ausbildung verbracht hat,            schlussprüfung des Ausbildungsabschnitts oder, wenn\neine solche nicht vorgesehen ist, mit der tatsächlichen\n2. Zeiten, die durch die zuständige Stelle auf Grund\nplanmäßigen Beendigung des Ausbildungsabschnitts.\neiner vorangegangenen Ausbildung oder berufs-\nAbweichend von Satz 1 ist, sofern ein Prüfungs- oder\npraktischen Tätigkeit oder eines vorangegangenen\nAbgangszeugnis erteilt wird, das Datum dieses Zeug-\nPraktikums für die zu fördernde Ausbildung aner-\nnisses maßgebend; für den Abschluss einer Hoch-\nkannt werden,\nschulausbildung ist stets der Zeitpunkt des letzten Prü-\n3. in Fällen der Förderung eines nach dem 31. Dezem-          fungsteils maßgebend.\nber 2007 aufgenommenen Masterstudiengangs                    (4) Die Ausbildung ist ferner beendet, wenn der\nnach § 5 Absatz 2 Nummer 1 und 3 Zeiten, die der          Auszubildende die Ausbildung abbricht (§ 7 Absatz 3\nAuszubildende in einem gemäß § 7 Absatz 1a Num-           Satz 2) und sie nicht an einer Ausbildungsstätte einer\nmer 1 als einem Bachelorabschluss entsprechend            anderen Ausbildungsstättenart weiterführt.\nanerkannten einstufigen Studiengang über das\nachte Fachsemester hinaus verbracht hat.\n§ 16\nZeiten, in denen der Auszubildende eine Teilzeitaus-\nFörderungsdauer im Ausland\nbildung durchgeführt hat, sind in Vollzeitausbildungs-\nzeiten umzurechnen. Legt der Auszubildende eine An-              (1) Für eine Ausbildung im Ausland nach § 5 Absatz 2\nerkennungsentscheidung im Sinne des Satzes 1 Num-             Nummer 1 oder Absatz 5 wird Ausbildungsförderung\nmer 2 nicht vor, setzt das Amt für Ausbildungsförde-          längstens für die Dauer eines Jahres geleistet. Inner-\nrung die anzurechnenden Zeiten unter Berücksichti-            halb eines Ausbildungsabschnitts gilt Satz 1 nur für\ngung der jeweiligen Studien- und Prüfungsordnungen            einen einzigen zusammenhängenden Zeitraum, soweit\nsowie der Umstände des Einzelfalles fest. Weicht eine         nicht der Besuch von Ausbildungsstätten in mehreren\nspätere Anerkennungsentscheidung der zuständigen              Ländern für die Ausbildung von besonderer Bedeutung\nStelle von der Festsetzung nach Satz 3 ab, so ist sie         ist.\nzu berücksichtigen, wenn der Auszubildende nach-                 (2) Darüber hinaus kann während drei weiterer\nweist, dass er den Antrag auf Anerkennung zu dem für          Semester Ausbildungsförderung geleistet werden für\nihn frühestmöglichen Zeitpunkt gestellt hat.                  den Besuch einer Ausbildungsstätte, die den im Inland\n(3) Setzt ein Studiengang Sprachkenntnisse über die        gelegenen Hochschulen gleichwertig ist, wenn er für\nSprachen Deutsch, Englisch, Französisch oder Latein           die Ausbildung von besonderer Bedeutung ist.\nhinaus voraus und werden diese Kenntnisse von dem                (3) In den Fällen des § 5 Absatz 2 Nummer 2 und 3\nAuszubildenden während des Besuchs der Hochschule             wird Ausbildungsförderung ohne die zeitliche Begren-\nerworben, verlängert sich die Förderungshöchstdauer           zung der Absätze 1 und 2 geleistet, in den Fällen des\nfür jede Sprache um ein Semester. Satz 1 gilt für Aus-        § 5 Absatz 2 Nummer 3 jedoch nur dann über ein Jahr\nzubildende, die die Hochschulzugangsberechtigung              hinaus, wenn der Auszubildende bei Beginn eines nach\nvor dem 1. Oktober 2001 in dem in Artikel 3 des Eini-         dem 31. Dezember 2007 aufgenommenen Auslands-\ngungsvertrages genannten Gebiet erworben haben, mit           aufenthalts bereits seit mindestens drei Jahren seinen\nder Maßgabe, dass auch der Erwerb erforderlicher La-          ständigen Wohnsitz im Inland hatte.\nteinkenntnisse während des Besuchs der Hochschule\nzu einer Verlängerung der Förderungshöchstdauer                                         § 17\nführt.\nFörderungsarten\n§ 15b                                  (1) Ausbildungsförderung wird vorbehaltlich der Ab-\nsätze 2 und 3 als Zuschuss geleistet.\nAufnahme und Beendigung der Ausbildung\n(2) Bei dem Besuch von Höheren Fachschulen, Aka-\n(1) Die Ausbildung gilt im Sinne dieses Gesetzes als       demien und Hochschulen sowie bei der Teilnahme an\nmit dem Anfang des Monats aufgenommen, in dem Un-             einem Praktikum, das im Zusammenhang mit dem Be-\nterricht oder Vorlesungen tatsächlich begonnen wer-           such dieser Ausbildungsstätten steht, wird der monat-\nden.                                                          liche Förderungsbetrag vorbehaltlich des Absatzes 3\n(2) Liegt zwischen dem Ende eines Ausbildungsab-           zur Hälfte als Darlehen geleistet, das für Ausbildungs-\nschnitts und dem Beginn eines anderen nur ein Monat,          abschnitte, die nach dem 28. Februar 2001 beginnen,\nso gilt die Ausbildung abweichend von Absatz 1 als            höchstens bis zu einem Gesamtbetrag von 10 000 Euro\nbereits zu Beginn dieses Monats aufgenommen. Der              zurückzuzahlen ist. Satz 1 gilt nicht\nKalendermonat ist in den ersten Bewilligungszeitraum          1. für den Zuschlag zum Bedarf nach § 13 Absatz 4 für\ndes späteren Ausbildungsabschnitts einzubeziehen.                 nachweisbar notwendige Studiengebühren,\n(2a) Besucht ein Auszubildender zwischen dem               2. für die Ausbildungsförderung, die nach § 15 Absatz 3\nEnde einer Ausbildung im Ausland und dem frühest-                 Nummer 5 über die Förderungshöchstdauer hinaus\nmöglichen Beginn der anschließenden Ausbildung im                 geleistet wird,\nInland für längstens vier Monate keine Ausbildungs-\n3. für den Kinderbetreuungszuschlag nach § 14b.\nstätte, so wird ihm längstens für die Dauer der beiden\nMonate vor Beginn der anschließenden Ausbildung                  (3) Bei dem Besuch von Höheren Fachschulen, Aka-\nAusbildungsförderung geleistet. Die beiden Kalender-          demien und Hochschulen sowie bei der Teilnahme an\nmonate sind in den folgenden Bewilligungszeitraum             einem Praktikum, das im Zusammenhang mit dem Be-\neinzubeziehen.                                                such dieser Ausbildungsstätten steht, erhält der Auszu-","1962         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2010\nbildende Ausbildungsförderung als Bankdarlehen nach          lehensschuld nach Satz 1 nicht erstreckt, so wird diese\n§ 18c                                                        insoweit durch einen ergänzenden Bescheid festge-\n1. für eine weitere Ausbildung nach § 7 Absatz 2 Num-        stellt; Satz 2 gilt entsprechend.\nmer 2 und 3 sowie Satz 2,                                    (5b) Das Darlehen kann ganz oder teilweise vorzeitig\n2. für eine andere Ausbildung nach § 7 Absatz 3,             zurückgezahlt werden. Wird ein Darlehen vorzeitig ge-\nsoweit die Semesterzahl der hierfür maßgeblichen         tilgt, so ist auf Antrag ein Nachlass von der Darlehens-\nFörderungshöchstdauer, die um die Fachsemester           (rest)schuld zu gewähren.\nder vorangegangenen, nicht abgeschlossenen Aus-              (5c) Mit dem Tod des Darlehensnehmers erlischt die\nbildung zu kürzen ist, überschritten wird,               Darlehens(rest)schuld, soweit sie noch nicht fällig ist.\n3. nach Überschreiten der Förderungshöchstdauer in               (6) Das Bundesministerium für Bildung und For-\nden Fällen des § 15 Absatz 3a.                           schung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustim-\nNummer 2 gilt nicht, wenn der Auszubildende erstmalig        mung des Bundesrates das Nähere über\naus wichtigem Grund oder aus unabweisbarem Grund             1. Beginn und Ende der Verzinsung sowie den Verzicht\ndie Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung                  auf Zinsen aus besonderen Gründen,\ngewechselt hat. Satz 1 gilt nicht für den Kinderbe-\n2. die Verwaltung und Einziehung der Darlehen – ein-\ntreuungszuschlag nach § 14b und die Ausbildungs-\nschließlich der Maßnahmen zur Sicherung der Rück-\nförderung, die nach § 15 Absatz 3 Nummer 5 über die\nzahlungsansprüche – sowie ihre Rückleitung an\nFörderungshöchstdauer hinaus geleistet wird.\nBund und Länder und über\n§ 18                              3. die pauschale Erhebung der Kosten für die Ermitt-\nlung der Anschrift des Darlehensnehmers und für\nDarlehensbedingungen\ndas Mahnverfahren.\n(1) Für Darlehen, die nach § 17 Absatz 2 Satz 1 ge-\nleistet werden, gelten die Absätze 2 bis 6 sowie die                                     § 18a\n§§ 18a und 18b.\nEinkommensabhängige Rückzahlung\n(2) Das Darlehen ist nicht zu verzinsen. Abweichend\n(1) Von der Verpflichtung zur Rückzahlung ist der\nvon Satz 1 ist das Darlehen – vorbehaltlich des Gleich-\nDarlehensnehmer auf Antrag freizustellen, soweit sein\nbleibens der Rechtslage – mit 6 vom Hundert für das\nEinkommen monatlich den Betrag von 1 070 Euro nicht\nJahr zu verzinsen, wenn der Darlehensnehmer den Zah-\nübersteigt. Der in Satz 1 bezeichnete Betrag erhöht\nlungstermin um mehr als 45 Tage überschritten hat.\nsich für\nAufwendungen für die Geltendmachung der Darlehens-\nforderung sind hierdurch nicht abgegolten.                   1. den Ehegatten oder Lebenspartner um 535 Euro\n(3) Das Darlehen und die Zinsen nach der bis zum          2. jedes Kind des Darlehensnehmers um 485 Euro\n31. März 1976 geltenden Fassung des Absatzes 2               wenn sie nicht in einer Ausbildung stehen, die nach\nNummer 1 sind – vorbehaltlich des Gleichbleibens der         diesem Gesetz oder nach § 59 des Dritten Buches\nRechtslage – in gleichbleibenden monatlichen Raten,          Sozialgesetzbuch gefördert werden kann.\nmindestens solchen von 105 Euro innerhalb von\n20 Jahren zurückzuzahlen. Für die Rückzahlung gelten         Die Beträge nach Satz 2 mindern sich um das Ein-\nalle nach Absatz 1 an einen Auszubildenden geleisteten       kommen des Ehegatten oder Lebenspartners und des\nDarlehensbeträge als ein Darlehen. Die erste Rate ist        Kindes. Als Kinder des Darlehensnehmers gelten außer\nfünf Jahre nach dem Ende der Förderungshöchstdauer           seinen eigenen Kindern die in § 25 Absatz 5 Nummer 1\noder bei Ausbildungen an Akademien fünf Jahre nach           bis 3 bezeichneten Personen. § 47 Absatz 4 und 5 gilt\ndem Ende der in der Ausbildungs- und Prüfungs-               entsprechend. Auf besonderen Antrag erhöht sich der\nordnung vorgesehenen Ausbildungszeit des zuerst mit          in Satz 1 bezeichnete Betrag\nDarlehen geförderten Ausbildungs- oder Studien-              1. bei Behinderten um den Betrag der behinderungs-\nganges zu leisten. Von der Verpflichtung zur Rück-                bedingten Aufwendungen entsprechend § 33b des\nzahlung ist der Darlehensnehmer auf Antrag freizu-                Einkommensteuergesetzes,\nstellen, solange er Leistungen nach diesem Gesetz er-        2. bei Alleinstehenden um den Betrag der notwendigen\nhält.                                                             Aufwendungen für die Dienstleistungen zur Betreu-\n(4) Nach Aufforderung durch das Bundesverwal-                  ung eines zum Haushalt gehörenden Kindes, das\ntungsamt sind die Raten für jeweils drei aufeinander-             das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, bis\nfolgende Monate in einer Summe zu entrichten.                     zur Höhe von monatlich 175 Euro für das erste und\n(5) Die Zinsen nach Absatz 2 sind sofort fällig.               je 85 Euro für jedes weitere Kind.\n(5a) Nach dem Ende der Förderungshöchstdauer er-              (2) Auf den Antrag nach Absatz 1 Satz 1 erfolgt die\nteilt das Bundesverwaltungsamt dem Darlehensnehmer           Freistellung vom Beginn des Antragsmonats an in der\n– unbeschadet der Fälligkeit nach Absatz 3 Satz 3 –          Regel für ein Jahr, rückwirkend erfolgt sie für längstens\neinen Bescheid, in dem die Höhe der Darlehensschuld          vier Monate vor dem Antragsmonat (Freistellungszeit-\nund die Förderungshöchstdauer festgestellt werden.           raum). Das im Antragsmonat erzielte Einkommen gilt\nEine Überprüfung dieser Feststellungen findet nach           vorbehaltlich des Absatzes 3 als monatliches Einkom-\nEintritt der Unanfechtbarkeit des Bescheides nicht           men für alle Monate des Freistellungszeitraums. Der\nmehr statt; insbesondere gelten die Vorschriften des         Darlehensnehmer hat das Vorliegen der Freistellungs-\n§ 44 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch nicht. Ist          voraussetzungen glaubhaft zu machen.\nein Darlehensbetrag für ein Kalenderjahr geleistet               (3) Ändert sich ein für die Freistellung maßgeblicher\nworden, auf das sich die Feststellung der Höhe der Dar-      Umstand nach der Antragstellung, so wird der Be-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2010              1963\nscheid vom Beginn des Monats an geändert, in dem die         nimmt in diesen Fällen das nach § 45 zuständige Amt\nÄnderung eingetreten ist. Nicht als Änderung im Sinne        für Ausbildungsförderung wahr.\ndes Satzes 1 gelten Regelanpassungen gesetzlicher               (2a) Für Auszubildende an Akademien gilt Absatz 2\nRenten und Versorgungsbezüge.                                mit der Maßgabe, dass der Teilerlass unabhängig vom\n(4) (weggefallen)                                         Zeitpunkt des Bestehens der Abschlussprüfung 20 vom\nHundert beträgt.\n(5) Der Ablauf der Frist von 20 Jahren nach § 18 Ab-\nsatz 3 wird, höchstens jedoch bis zu 10 Jahren, durch           (3) Beendet der Auszubildende bis zum 31. Dezem-\nZeiten gehemmt, in denen der Darlehensnehmer von             ber 2012 die Ausbildung vier Monate vor dem Ende der\nder Rückzahlungspflicht freigestellt worden ist. Dies gilt   Förderungshöchstdauer mit dem Bestehen der Ab-\nnicht, soweit das Darlehen nach § 18b Absatz 5 in der        schlussprüfung oder, wenn eine solche nicht vorge-\nbis zum 31. Dezember 2009 geltenden Fassung erlas-           sehen ist, nach den Ausbildungsvorschriften plan-\nsen worden ist.                                              mäßig, so werden auf seinen Antrag 2 560 Euro des\nDarlehens erlassen. Beträgt der in Satz 1 genannte\n§ 18b                             Zeitraum nur zwei Monate, werden 1 025 Euro erlas-\nsen. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Be-\nTeilerlass des Darlehens                      kanntgabe des Bescheides nach § 18 Absatz 5a zu\n(1) (weggefallen)                                         stellen.\n(2) Auszubildenden, die die Abschlussprüfung bis             (4) (weggefallen)\nzum 31. Dezember 2012 bestanden haben und nach                  (5) (weggefallen)\nihrem Ergebnis zu den ersten 30 vom Hundert aller               (6) Das Bundesministerium für Bildung und For-\nPrüfungsabsolventen gehören, die diese Prüfung in            schung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustim-\ndemselben Kalenderjahr abgeschlossen haben, wird             mung des Bundesrates das Nähere über das Verfahren,\nauf Antrag der für diesen Ausbildungsabschnitt ge-           insbesondere über die Mitwirkung der Prüfungsstellen.\nleistete Darlehensbetrag teilweise erlassen. Der Erlass      Diese sind zur Auskunft und Mitwirkung verpflichtet,\nbeträgt von dem nach dem 31. Dezember 1983 für die-          soweit dies für die Durchführung dieses Gesetzes erfor-\nsen Ausbildungsabschnitt geleisteten Darlehensbetrag         derlich ist.\n1. 25 vom Hundert, wenn innerhalb der Förderungs-\nhöchstdauer,                                                                        § 18c\n2. 20 vom Hundert, wenn innerhalb von sechs Monaten                                Bankdarlehen\nnach dem Ende der Förderungshöchstdauer,                    (1) Die Kreditanstalt für Wiederaufbau schließt in den\n3. 15 vom Hundert, wenn innerhalb von zwölf Monaten          Fällen des § 17 Absatz 3 mit dem Auszubildenden auf\nnach dem Ende der Förderungshöchstdauer                  dessen Antrag einen privatrechtlichen Darlehensvertrag\nüber die im Bewilligungsbescheid genannte Darlehens-\ndie Abschlussprüfung bestanden wurde. Der Antrag ist         summe nach Maßgabe der Absätze 2 bis 11. Der Aus-\ninnerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Be-              zubildende und die Kreditanstalt für Wiederaufbau\nscheids nach § 18 Absatz 5a zu stellen. Abweichend           können von den Absätzen 2 bis 11 abweichende Dar-\nvon Satz 1 erhalten Auszubildende, die zu den ersten         lehensbedingungen vereinbaren.\n30 vom Hundert der Geförderten gehören, unter den\ndort genannten Voraussetzungen den Erlass                       (2) Das Bankdarlehen nach Absatz 1 ist von der\nAuszahlung an zu verzinsen. Bis zum Beginn der Rück-\na) in Ausbildungs- und Studiengängen, in denen als           zahlung werden die Zinsen gestundet. Die Darlehens-\nGesamtergebnis der Abschlussprüfung nur das Be-          schuld erhöht sich jeweils zum 31. März und 30. Sep-\nstehen festgestellt wird, nach den in dieser Prüfung     tember um die gestundeten Zinsen.\nerbrachten Leistungen,\n(3) Als Zinssatz für den jeweiligen Darlehensgesamt-\nb) in Ausbildungs- und Studiengängen ohne Ab-                betrag gelten – vorbehaltlich des Gleichbleibens der\nschlussprüfung nach den am Ende der planmäßig            Rechtslage – ab 1. April und 1. Oktober jeweils für ein\nabgeschlossenen Ausbildung ausgewiesenen Leis-           halbes Jahr die Euro Interbank Offered Rate-Sätze für\ntungen; dabei ist eine differenzierte Bewertung über     die Beschaffung von Sechsmonatsgeld von ersten\ndie Zuordnung zu den ersten 30 vom Hundert der           Adressen in den Teilnehmerstaaten der Europäischen\nGeförderten hinaus nicht erforderlich.                   Währungsunion (EURIBOR) mit einer Laufzeit von\nAuszubildende, die ihre Ausbildung an einer im Ausland       sechs Monaten zuzüglich eines Aufschlags von 1 vom\ngelegenen Ausbildungsstätte bestanden haben, erhal-          Hundert. Falls die in Satz 1 genannten Termine nicht auf\nten den Teilerlass nicht. Abweichend von Satz 5 wird         einen Tag fallen, an dem ein EURIBOR-Satz ermittelt\nden Auszubildenden, die eine nach § 5 Absatz 1 oder 3        wird, so gilt der nächste festgelegte EURIBOR-Satz.\nin der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung              (4) Vom Beginn der Rückzahlung an ist auf Antrag\ndes Gesetzes oder eine nach § 6 förderungsfähige Aus-        des Darlehensnehmers ein Festzins für die (Rest-)Lauf-\nbildung vor dem 1. April 2001 aufgenommen haben, die         zeit, längstens jedoch für zehn Jahre zu vereinbaren.\nAbschlussprüfung an einer im Ausland gelegenen Aus-          Der Antrag kann jeweils zum 1. April und 1. Oktober\nbildungsstätte bestanden haben und zu den ersten             gestellt werden und muss einen Monat im Voraus bei\n30 vom Hundert der Geförderten gehören, der Teilerlass       der Kreditanstalt für Wiederaufbau eingegangen sein.\nnach Satz 1 gewährt, wenn der Besuch der im Ausland          Es gilt – vorbehaltlich des Gleichbleibens der Rechts-\ngelegenen Ausbildungsstätte dem einer im Inland ge-          lage – der Zinssatz für Bankschuldverschreibungen mit\nlegenen Höheren Fachschule, Akademie oder Hoch-              entsprechender Laufzeit, zuzüglich eines Aufschlags\nschule gleichwertig ist. Die Funktion der Prüfungsstelle     von eins vom Hundert.","1964          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2010\n(5) § 18 Absatz 3 Satz 2 und 4 und Absatz 5c ist              (11) Das Bundesministerium für Bildung und\nentsprechend anzuwenden.                                      Forschung bestimmt durch Rechtsverordnung mit\n(6) Das Bankdarlehen ist einschließlich der Zinsen         Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die An-\n– vorbehaltlich des Gleichbleibens der Rechtslage – in        passung der Höhe der Aufschläge nach den Absätzen 3\nmöglichst gleichbleibenden monatlichen Raten von              und 4 an die tatsächlichen Kosten.\nmindestens 105 Euro innerhalb von 20 Jahren zurück-\nzuzahlen. Die erste Rate ist 18 Monate nach dem Ende                                     § 18d\ndes Monats, für den der Auszubildende zuletzt mit                           Kreditanstalt für Wiederaufbau\nBankdarlehen gefördert worden ist, zu zahlen.                    (1) Die nach § 18c Absatz 10 auf den Bund überge-\n(7) Hat der Darlehensnehmer Darlehen nach § 18             gangenen Darlehensbeträge werden von der Kreditan-\nAbsatz 1 und Absatz 1 erhalten, ist deren Rückzahlung         stalt für Wiederaufbau verwaltet und eingezogen.\nso aufeinander abzustimmen, dass Darlehen nach                   (2) Der Kreditanstalt für Wiederaufbau werden er-\nAbsatz 1 vor denen nach § 18 Absatz 1 und beide Dar-          stattet:\nlehen einschließlich der Zinsen in möglichst gleich-\n1. die Darlehensbeträge, die in entsprechender Anwen-\nbleibenden monatlichen Raten von – vorbehaltlich des\ndung von § 18 Absatz 5c erlöschen, und\nGleichbleibens der Rechtslage – mindestens 105 Euro\ninnerhalb von 22 Jahren zurückzuzahlen sind. Die erste        2. die Darlehens- und Zinsbeträge nach § 18c Ab-\nRate des Darlehens nach § 18 Absatz 1 ist in dem Mo-              satz 10 Satz 1.\nnat zu leisten, der auf die Fälligkeit der letzten Rate des      (3) Verwaltungskosten werden der Kreditanstalt für\nDarlehens nach Absatz 1 folgt. Wird das Darlehen nach         Wiederaufbau nur für die Verwaltung der nach § 18c\nAbsatz 1 vor diesem Zeitpunkt getilgt, ist die erste Rate     Absatz 10 auf den Bund übergegangenen Darlehens-\ndes Darlehens nach § 18 Absatz 1 am Ende des Mo-              beträge erstattet, soweit die Kosten nicht von den Dar-\nnats zu leisten, der auf den Monat der Tilgung folgt.         lehensnehmern getragen werden.\n§ 18 Absatz 3 Satz 3 bleibt unberührt.                           (4) Die Kreditanstalt für Wiederaufbau übermittelt\n(8) Vor Beginn der Rückzahlung teilt die Kreditanstalt     den Ländern nach Ablauf eines Kalenderjahres eine\nfür Wiederaufbau dem Darlehensnehmer – unbescha-              Aufstellung über die Höhe der nach Absatz 1 für den\ndet der Fälligkeit nach Absatz 6 – die Höhe der Dar-          Bund eingezogenen Beträge und Zinsen sowie über de-\nlehensschuld und der gestundeten Zinsen, die für ihn          ren Aufteilung nach Maßgabe des § 56 Absatz 2a. Sie\ngeltende Zinsregelung, die Höhe der monatlichen Zah-          zahlt zum Ende des jeweiligen Kalenderjahres jedem\nlungsbeträge sowie den Rückzahlungszeitraum mit.              Land einen Abschlag in Höhe des ihm voraussichtlich\nNach Aufforderung durch die Kreditanstalt für Wieder-         zustehenden Betrages, bis zum 30. Juni des folgenden\naufbau sind die Raten für jeweils drei aufeinander-           Jahres den Restbetrag.\nfolgende Monate in einer Summe zu entrichten.\n(9) Das Darlehen kann jederzeit ganz oder teilweise                                    § 19\nzurückgezahlt werden.                                                                Aufrechnung\n(10) Auf Verlangen der Kreditanstalt für Wiederauf-           Mit einem Anspruch auf Erstattung von Ausbildungs-\nbau ist ihr die Darlehens- und Zinsschuld eines Dar-          förderung (§ 50 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch\nlehensnehmers zu zahlen, von dem eine termingerechte          und § 20) kann gegen den Anspruch auf Ausbildungs-\nZahlung nicht zu erwarten ist. Dies ist insbesondere der      förderung für abgelaufene Monate abweichend von\nFall, wenn                                                    § 51 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch in voller\nHöhe aufgerechnet werden. Ist der Anspruch auf Aus-\n1. der Darlehensnehmer fällige Rückzahlungsraten für\nbildungsförderung von einem Auszubildenden an einen\nsechs aufeinanderfolgende Monate nicht geleistet          Träger der Sozialhilfe zum Ausgleich seiner Aufwendun-\nhat oder für diesen Zeitraum mit einem Betrag in\ngen abgetreten worden, kann das Amt für Ausbildungs-\nHöhe des vierfachen der monatlichen Rück-\nförderung gegenüber dem Träger der Sozialhilfe mit\nzahlungsrate im Rückstand ist,                            einem Anspruch auf Erstattung von Ausbildungsförde-\n2. der Darlehensvertrag von der Kreditanstalt für Wie-        rung nicht aufrechnen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht\nderaufbau entsprechend den gesetzlichen Bestim-           für Bankdarlehen nach § 18c.\nmungen wirksam gekündigt worden ist,\n3. die Rückzahlung des Darlehens infolge der Erwerbs-                                     § 20\noder Arbeitsunfähigkeit oder einer Erkrankung des                            Rückzahlungspflicht\nDarlehensnehmers von mehr als einem Jahr Dauer               (1) Haben die Voraussetzungen für die Leistung von\nnachhaltig erschwert oder unmöglich geworden ist,         Ausbildungsförderung an keinem Tage des Kalender-\n4. der Darlehensnehmer zahlungsunfähig geworden ist           monats vorgelegen, für den sie gezahlt worden ist, so\noder seit mindestens einem Jahr Hilfe zum Lebens-         ist – außer in den Fällen der §§ 44 bis 50 des Zehnten\nunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetz-            Buches Sozialgesetzbuch – insoweit der Bewilligungs-\nbuch oder Leistungen zur Sicherung des Lebens-            bescheid aufzuheben und der Förderungsbetrag zu er-\nunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetz-            statten, als\nbuch erhält oder                                          1. (weggefallen)\n5. der Aufenthalt des Darlehensnehmers seit mehr als          2. (weggefallen)\nsechs Monaten nicht ermittelt werden konnte.              3. der Auszubildende Einkommen im Sinne des § 21\nMit der Zahlung nach Satz 1 geht der Anspruch aus                 erzielt hat, das bei der Bewilligung der Ausbildungs-\ndem Darlehensvertrag auf den Bund über.                           förderung nicht berücksichtigt worden ist; Regelan-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2010            1965\npassungen gesetzlicher Renten und Versorgungs-            1. für rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer und\nbezüge bleiben hierbei außer Betracht,                        für Auszubildende 21,3 vom Hundert, höchstens je-\n4. Ausbildungsförderung unter dem Vorbehalt der                   doch ein Betrag von jährlich 12 100 Euro,\nRückforderung geleistet worden ist.                       2. für nichtrentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer\nDie Regelung über die Erstattungspflicht gilt nicht für           und für Personen im Ruhestandsalter, die einen An-\nBankdarlehen nach § 18c.                                          spruch auf Alterssicherung aus einer renten- oder\nnichtrentenversicherungspflichtigen Beschäftigung\n(2) Der Förderungsbetrag ist für den Kalendermonat\noder Tätigkeit haben, 14,4 vom Hundert, höchstens\noder den Teil eines Kalendermonats zurückzuzahlen, in\njedoch ein Betrag von jährlich 6 300 Euro,\ndem der Auszubildende die Ausbildung aus einem von\nihm zu vertretenden Grund unterbrochen hat. Die               3. für Nichtarbeitnehmer und auf Antrag von der Ver-\nRegelung über die Erstattungspflicht gilt nicht für Bank-         sicherungspflicht befreite oder wegen geringfügiger\ndarlehen nach § 18c.                                              Beschäftigung versicherungsfreie Arbeitnehmer\n37,3 vom Hundert, höchstens jedoch ein Betrag\nAbschnitt IV                                von jährlich 20 900 Euro,\nEinkommensanrechnung                          4. für Personen im Ruhestandsalter, soweit sie nicht\nerwerbstätig sind, und für sonstige Nichterwerbs-\n§ 21                                    tätige 14,4 vom Hundert, höchstens jedoch ein Be-\ntrag von jährlich 6 300 Euro.\nEinkommensbegriff\nJeder Einkommensbezieher ist nur einer der in den\n(1) Als Einkommen gilt – vorbehaltlich der Sätze 3\nNummern 1 bis 4 bezeichneten Gruppen zuzuordnen;\nund 4, der Absätze 2a, 3 und 4 – die Summe der posi-\ndies gilt auch, wenn er die Voraussetzungen nur für\ntiven Einkünfte im Sinne des § 2 Absatz 1 und 2 des\neinen Teil des Berechnungszeitraums erfüllt. Einer\nEinkommensteuergesetzes. Ein Ausgleich mit Verlusten\nGruppe kann nur zugeordnet werden, wer nicht unter\naus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des zu-\neine in den jeweils vorhergehenden Nummern bezeich-\nsammenveranlagten Ehegatten ist nicht zulässig. Ab-\nnete Gruppe fällt.\ngezogen werden können:\n(2a) Als Einkommen gelten auch nur ausländischem\n1. der Altersentlastungsbetrag (§ 24a des Einkommen-\nSteuerrecht unterliegende Einkünfte eines Einkom-\nsteuergesetzes),\nmensbeziehers, der seinen ständigen Wohnsitz im Aus-\n2. die Beträge, die für ein selbstgenutztes Einfamilien-      land hat. Von dem Bruttobetrag sind in entsprechender\nhaus oder eine selbstgenutzte Eigentumswohnung            Anwendung des Einkommensteuergesetzes Beträge\nals Sonderausgaben nach § 10e oder § 10i des              entsprechend der jeweiligen Einkunftsart, gegebenen-\nEinkommensteuergesetzes berücksichtigt werden;            falls mindestens Beträge in Höhe der Pauschbeträge\ndiese Beträge können auch von der Summe der               für Werbungskosten nach § 9a des Einkommensteuer-\npositiven Einkünfte des nicht dauernd getrennt            gesetzes, abzuziehen. Die so ermittelte Summe der\nlebenden Ehegatten oder Lebenspartners abgezo-            positiven Einkünfte vermindert sich um die gezahlten\ngen werden,                                               Steuern und den nach Absatz 2 entsprechend zu be-\n3. die für den Berechnungszeitraum zu leistende Ein-          stimmenden Pauschbetrag für die soziale Sicherung.\nkommensteuer, Kirchensteuer und Gewerbesteuer,               (3) Als Einkommen gelten ferner in Höhe der tat-\n4. die für den Berechnungszeitraum zu leistenden              sächlich geleisteten Beträge\nPflichtbeiträge zur Sozialversicherung und zur            1. Waisenrenten und Waisengelder, die der Antragstel-\nBundesagentur für Arbeit sowie die geleisteten frei-          ler bezieht,\nwilligen Aufwendungen zur Sozialversicherung und\nfür eine private Kranken-, Pflege-, Unfall- oder Le-      2. Ausbildungsbeihilfen und gleichartige Leistungen,\nbensversicherung in angemessenem Umfang und                   die nicht nach diesem Gesetz gewährt werden;\nwenn sie begabungs- und leistungsabhängig nach\n5. geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des\nvon dem Geber allgemeingültig erlassenen Richt-\nEinkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindest-\nlinien ohne weitere Konkretisierung des Verwen-\neigenbeitrag nach § 86 des Einkommensteuergeset-\ndungszwecks vergeben werden, gilt dies jedoch nur,\nzes nicht überschreiten.\nsoweit sie im Berechnungszeitraum einen Gesamt-\nDer Abzug nach Satz 3 Nummer 2 ist bei miteinander                betrag übersteigen, der einem Monatsdurchschnitt\nverheirateten oder in einer Lebenspartnerschaft ver-              von 300 Euro entspricht; Absatz 4 Nummer 4 bleibt\nbundenen Eltern, wenn sie nicht dauernd getrennt le-              unberührt;\nben, nur für ein Objekt zulässig; bei der Ermittlung des\n3. (weggefallen)\nEinkommens des Auszubildenden, des Darlehensneh-\nmers sowie deren Ehegatten oder Lebenspartner ist er          4. sonstige Einnahmen, die zur Deckung des Lebens-\nnicht zulässig. Leibrenten, einschließlich Unfallrenten,          bedarfs bestimmt sind, mit Ausnahme der Unter-\nund Versorgungsrenten gelten in vollem Umfang als                 haltsleistungen der Eltern des Auszubildenden und\nEinnahmen aus nichtselbständiger Arbeit.                          seines Ehegatten oder Lebenspartners, soweit sie\n(2) Zur Abgeltung der Abzüge nach Absatz 1 Num-                das Bundesministerium für Bildung und Forschung\nmer 4 wird von der – um die Beträge nach Absatz 1                 in einer Rechtsverordnung mit Zustimmung des\nNummer 1 und 2 und Absatz 4 Nummer 4 geminderten –                Bundesrates bezeichnet hat.\nSumme der positiven Einkünfte ein Betrag in Höhe              Die Erziehungsbeihilfe, die ein Beschädigter für ein\nfolgender Vomhundertsätze dieses Gesamtbetrages               Kind erhält (§ 27 des Bundesversorgungsgesetzes), gilt\nabgesetzt:                                                    als Einkommen des Kindes.","1966          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2010\n(4) Nicht als Einkommen gelten                             und des Kindes, die dazu bestimmt sind oder üblicher-\n1. Grundrenten und Schwerstbeschädigtenzulage nach            oder zumutbarerweise dazu verwendet werden, den\ndem Bundesversorgungsgesetz und nach den Ge-              Unterhaltsbedarf des Ehegatten oder Lebenspartners\nsetzen, die das Bundesversorgungsgesetz für an-           und der Kinder des Auszubildenden zu decken.\nwendbar erklären,                                            (3) Die Vergütung aus einem Ausbildungsverhältnis\n2. ein der Grundrente und der Schwerstbeschädigten-           wird abweichend von den Absätzen 1 und 2 voll ange-\nzulage nach dem Bundesversorgungsgesetz ent-              rechnet.\nsprechender Betrag, wenn diese Leistungen nach               (4) Abweichend von Absatz 1 werden\n§ 65 des Bundesversorgungsgesetzes ruhen,\n1. von der Waisenrente und dem Waisengeld der Aus-\n3. Renten, die den Opfern nationalsozialistischer Ver-            zubildenden, deren Bedarf sich nach § 12 Absatz 1\nfolgung wegen einer durch die Verfolgung erlittenen           Nummer 1 bemisst, monatlich 170 Euro, anderer\nGesundheitsschädigung geleistet werden, bis zur               Auszubildender 125 Euro monatlich nicht angerech-\nHöhe des Betrages, der in der Kriegsopferversor-              net,\ngung bei gleicher Minderung der Erwerbsfähigkeit\nals Grundrente und Schwerstbeschädigtenzulage             2. Ausbildungsbeihilfen und gleichartige Leistungen\ngeleistet würde,                                              aus öffentlichen Mitteln oder von Förderungseinrich-\ntungen, die hierfür öffentliche Mittel erhalten, sowie\n4. Einnahmen, deren Zweckbestimmung einer Anrech-\nFörderungsleistungen ausländischer Staaten voll auf\nnung auf den Bedarf entgegensteht; dies gilt insbe-\nden Bedarf angerechnet; zu diesem Zweck werden\nsondere für Einnahmen, die für einen anderen Zweck\nAusbildungsbeihilfen und gleichartige Leistungen,\nals für die Deckung des Bedarfs im Sinne dieses\ndie zugleich aus öffentlichen und privaten Mitteln\nGesetzes bestimmt sind.\nfinanziert und dem Empfänger insgesamt als eine\nLeistung zugewendet werden, als einheitlich aus\n§ 22\nöffentlichen Mitteln erbracht behandelt. Voll ange-\nBerechnungszeitraum                             rechnet wird auch Einkommen, das aus öffentlichen\nfür das Einkommen des Auszubildenden                      Mitteln zum Zweck der Ausbildung bezogen wird,\n(1) Für die Anrechnung des Einkommens des Auszu-           3. (weggefallen)\nbildenden sind die Einkommensverhältnisse im Bewil-\nligungszeitraum maßgebend. Sind bei ihrer Ermittlung          4. Unterhaltsleistungen des geschiedenen oder dau-\nPauschbeträge für Werbungskosten nach § 9a des Ein-               ernd getrennt lebenden Ehegatten voll auf den Be-\nkommensteuergesetzes zu berücksichtigen, so ist der               darf angerechnet; dasselbe gilt für Unterhaltsleistun-\nBetrag abzuziehen, der sich ergibt, wenn ein Zwölftel             gen des Lebenspartners nach Aufhebung der Le-\ndes Jahrespauschbetrages mit der Zahl der Kalender-               benspartnerschaft oder des dauernd getrennt leben-\nmonate des Bewilligungszeitraumes vervielfacht wird.              den Lebenspartners.\n(2) Auf den Bedarf jedes Kalendermonats des Be-               (5) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann auf be-\nwilligungszeitraums wird der Betrag angerechnet, der          sonderen Antrag, der vor dem Ende des Bewilligungs-\nsich ergibt, wenn das Gesamteinkommen durch die               zeitraums zu stellen ist, abweichend von den Absät-\nZahl der Kalendermonate des Bewilligungszeitraums             zen 1 und 4 ein weiterer Teil des Einkommens des Aus-\ngeteilt wird.                                                 zubildenden anrechnungsfrei gestellt werden, soweit er\nzur Deckung besonderer Kosten der Ausbildung erfor-\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die\nderlich ist, die nicht durch den Bedarfssatz gedeckt\nBerücksichtigung des Einkommens\nsind, höchstens jedoch bis zu einem Betrag von\n1. der Kinder nach § 23 Absatz 2,                             205 Euro monatlich.\n2. der Kinder, der in § 25 Absatz 5 Nummer 1 bis 3\nbezeichneten Personen und der sonstigen Unter-                                       § 24\nhaltsberechtigten nach § 25 Absatz 3.                                        Berechnungszeitraum\nfür das Einkommen der Eltern\n§ 23                                        und des Ehegatten oder Lebenspartners\nFreibeträge vom Einkommen des Auszubildenden\n(1) Für die Anrechnung des Einkommens der Eltern\n(1) Vom Einkommen des Auszubildenden bleiben               und des Ehegatten oder Lebenspartners des Auszubil-\nmonatlich anrechnungsfrei                                     denden sind die Einkommensverhältnisse im vorletzten\n1. für den Auszubildenden selbst 255 Euro,                    Kalenderjahr vor Beginn des Bewilligungszeitraums\nmaßgebend.\n2. für den Ehegatten oder Lebenspartner des Auszu-\nbildenden 535 Euro,                                          (2) Ist der Einkommensbezieher für diesen Zeitraum\n3. für jedes Kind des Auszubildenden 485 Euro.                zur Einkommensteuer zu veranlagen, liegt jedoch der\nSteuerbescheid dem Amt für Ausbildungsförderung\nSatz 1 Nummer 2 und 3 findet keine Anwendung auf              noch nicht vor, so wird unter Berücksichtigung der\nEhegatten oder Lebenspartner und Kinder, die in einer         glaubhaft gemachten Einkommensverhältnisse über\nAusbildung stehen, die nach diesem Gesetz oder nach           den Antrag entschieden. Ausbildungsförderung wird in-\n§ 59 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gefördert            soweit – außer den in Fällen des § 18c – unter dem\nwerden kann.                                                  Vorbehalt der Rückforderung geleistet. Sobald der\n(2) Die Freibeträge nach Absatz 1 Nummer 2 und 3           Steuerbescheid dem Amt für Ausbildungsförderung\nmindern sich um Einnahmen des Auszubildenden so-              vorliegt, wird über den Antrag abschließend entschie-\nwie Einkommen des Ehegatten oder Lebenspartners               den.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2010              1967\n(3) Ist das Einkommen im Bewilligungszeitraum                  genommen hat und das Obhuts- und Pflegeverhält-\nvoraussichtlich wesentlich niedriger als in dem nach              nis zu den Eltern nicht mehr besteht),\nAbsatz 1 maßgeblichen Zeitraum, so ist auf besonde-           2. in seinen Haushalt aufgenommene Kinder seines\nren Antrag des Auszubildenden bei der Anrechnung                  Ehegatten oder Lebenspartners,\nvon den Einkommensverhältnissen im Bewilligungszeit-\nraum auszugehen; nach dessen Ende gestellte Anträge           3. in seinen Haushalt aufgenommene Enkel.\nwerden nicht berücksichtigt. Der Auszubildende hat               (6) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann auf be-\ndas Vorliegen der Voraussetzungen des Satzes 1                sonderen Antrag, der vor dem Ende des Bewilligungs-\nglaubhaft zu machen. Ausbildungsförderung wird inso-          zeitraums zu stellen ist, abweichend von den vorste-\nweit – außer in den Fällen des § 18c – unter dem Vor-         henden Vorschriften ein weiterer Teil des Einkommens\nbehalt der Rückforderung geleistet. Sobald sich das           anrechnungsfrei bleiben. Hierunter fallen insbesondere\nEinkommen in dem Bewilligungszeitraum endgültig               außergewöhnliche Belastungen nach den §§ 33 bis 33b\nfeststellen lässt, wird über den Antrag abschließend          des Einkommensteuergesetzes sowie Aufwendungen\nentschieden.                                                  für behinderte Personen, denen der Einkommensbezie-\n(4) Auf den Bedarf für jeden Kalendermonat des Be-         her nach dem bürgerlichen Recht unterhaltspflichtig ist.\nwilligungszeitraums ist ein Zwölftel des im Berech-\nnungszeitraum erzielten Jahreseinkommens anzurech-                                   Abschnitt V\nnen. Abweichend von Satz 1 ist in den Fällen des Ab-                          Vermögensanrechnung\nsatzes 3 der Betrag anzurechnen, der sich ergibt, wenn\ndie Summe der Monatseinkommen des Bewilligungs-\n§ 26\nzeitraums durch die Zahl der Kalendermonate des Be-\nwilligungszeitraums geteilt wird; als Monatseinkommen                   Umfang der Vermögensanrechnung\ngilt ein Zwölftel des jeweiligen Kalenderjahreseinkom-           Vermögen des Auszubildenden wird nach Maßgabe\nmens.                                                         der §§ 27 bis 30 angerechnet.\n§ 25                                                          § 27\nFreibeträge vom Einkommen                                          Vermögensbegriff\nder Eltern und des Ehegatten oder Lebenspartners\n(1) Als Vermögen gelten alle\n(1) Es bleiben monatlich anrechnungsfrei\n1. beweglichen und unbeweglichen Sachen,\n1. vom Einkommen der miteinander verheirateten oder\nin einer Lebenspartnerschaft verbundenen Eltern,          2. Forderungen und sonstige Rechte.\nwenn sie nicht dauernd getrennt leben, 1 605 Euro,        Ausgenommen sind Gegenstände, soweit der Auszubil-\n2. vom Einkommen jedes Elternteils in sonstigen Fällen        dende sie aus rechtlichen Gründen nicht verwerten\nsowie vom Einkommen des Ehegatten oder Lebens-            kann.\npartners des Auszubildenden je 1 070 Euro.                   (2) Nicht als Vermögen gelten\n(2) (weggefallen)                                          1. Rechte auf Versorgungsbezüge, auf Renten und an-\n(3) Die Freibeträge des Absatzes 1 erhöhen sich                dere wiederkehrende Leistungen,\n1. für den nicht in Eltern-Kind-Beziehung zum Auszu-          2. Übergangsbeihilfen nach den §§ 12 und 13 des\nbildenden stehenden Ehegatten oder Lebenspartner              Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung der\ndes Einkommensbeziehers um 535 Euro,                          Bekanntmachung vom 21. April 1983 (BGBl. I S. 457)\nsowie nach § 13 Absatz 1 Satz 1 des Bundespolizei-\n2. für Kinder des Einkommensbeziehers sowie für\nbeamtengesetzes in der Fassung des Artikels 1 des\nweitere dem Einkommensbezieher gegenüber nach\nGesetzes über die Personalstruktur des Bundes-\ndem bürgerlichen Recht Unterhaltsberechtigte um je\ngrenzschutzes vom 3. Juni 1976 (BGBl. I S. 1357),\n485 Euro,\ngeändert durch § 94 des Gesetzes vom 24. August\nwenn sie nicht in einer Ausbildung stehen, die nach               1976 (BGBl. I S. 2485), in Verbindung mit § 18 dieses\ndiesem Gesetz oder nach § 59 des Dritten Buches So-               Gesetzes in der bis zum 30. Juni 1976 geltenden\nzialgesetzbuch gefördert werden kann. Die Freibeträge             Fassung, und die Wiedereingliederungsbeihilfe nach\nnach Satz 1 mindern sich um das Einkommen des Ehe-                § 4 Absatz 1 Nummer 2 des Entwicklungshelfer-Ge-\ngatten oder Lebenspartners, des Kindes oder des                   setzes,\nsonstigen Unterhaltsberechtigten.\n3. Nießbrauchsrechte,\n(4) Das die Freibeträge nach den Absätzen 1, 3 und 6\n4. Haushaltsgegenstände.\nübersteigende Einkommen der Eltern und des Ehe-\ngatten oder Lebenspartners bleibt anrechnungsfrei\n§ 28\n1. zu 50 vom Hundert und\nWertbestimmung des Vermögens\n2. zu 5 vom Hundert für jedes Kind, für das ein Frei-\nbetrag nach Absatz 3 gewährt wird.                           (1) Der Wert eines Gegenstandes ist zu bestimmen\n(5) Als Kinder des Einkommensbeziehers gelten              1. bei Wertpapieren auf die Höhe des Kurswertes,\naußer seinen eigenen Kindern                                  2. bei sonstigen Gegenständen auf die Höhe des Zeit-\n1. Pflegekinder (Personen, mit denen er durch ein fami-           wertes.\nlienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band            (2) Maßgebend ist der Wert im Zeitpunkt der Antrag-\nverbunden ist, sofern er sie in seinen Haushalt auf-      stellung.","1968         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2010\n(3) Von dem nach den Absätzen 1 und 2 ermittelten         Bewilligungszeitraums gestellte Anträge werden nicht\nBetrag sind die im Zeitpunkt der Antragstellung be-          berücksichtigt.\nstehenden Schulden und Lasten abzuziehen. Dies gilt\n(2) Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn\nnicht für das nach diesem Gesetz erhaltene Darlehen.\n1. der Auszubildende glaubhaft macht, dass seine\n(4) Veränderungen zwischen Antragstellung und\nEltern den Bedarf nach den §§ 12 bis 14a nicht\nEnde des Bewilligungszeitraums bleiben unberücksich-\nleisten, und die Eltern entgegen § 47 Absatz 4 die\ntigt.\nfür die Anrechnung ihres Einkommens erforderlichen\nAuskünfte nicht erteilen oder Urkunden nicht vor-\n§ 29\nlegen und darum ihr Einkommen nicht angerechnet\nFreibeträge vom Vermögen                           werden kann, und wenn\n(1) Von dem Vermögen bleiben anrechnungsfrei              2. Bußgeldfestsetzung oder Einleitung des Verwal-\n1. für den Auszubildenden selbst 5 200 Euro,                     tungszwangsverfahrens nicht innerhalb zweier\nMonate zur Erteilung der erforderlichen Auskünfte\n2. für den Ehegatten oder Lebenspartner des Auszubil-\ngeführt haben oder rechtlich unzulässig sind, insbe-\ndenden 1 800 Euro,\nsondere weil die Eltern ihren ständigen Wohnsitz im\n3. für jedes Kind des Auszubildenden 1 800 Euro.                 Ausland haben.\nMaßgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der An-            (3) Ausbildungsförderung wird nicht vorausgeleistet,\ntragstellung.                                                soweit die Eltern bereit sind, Unterhalt entsprechend\n(2) (weggefallen)                                         einer gemäß § 1612 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetz-\nbuches getroffenen Bestimmung zu leisten.\n(3) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann ein weite-\nrer Teil des Vermögens anrechnungsfrei bleiben.                 (4) Von der Anhörung der Eltern kann aus wichtigem\nGrund oder, wenn der Auszubildende in demselben\n§ 30                               Ausbildungsabschnitt für den vorhergehenden Bewilli-\ngungszeitraum Leistungen nach Absatz 1 oder 2 erhal-\nMonatlicher Anrechnungsbetrag                     ten hat, abgesehen werden.\nAuf den monatlichen Bedarf des Auszubildenden ist\nder Betrag anzurechnen, der sich ergibt, wenn der Be-                                   § 37\ntrag des anzurechnenden Vermögens durch die Zahl\nder Kalendermonate des Bewilligungszeitraums geteilt                   Übergang von Unterhaltsansprüchen\nwird.                                                           (1) Hat der Auszubildende für die Zeit, für die ihm\nAusbildungsförderung gezahlt wird, nach bürgerlichem\n§§ 31 bis 34                           Recht einen Unterhaltsanspruch gegen seine Eltern, so\n(weggefallen)                          geht dieser zusammen mit dem unterhaltsrechtlichen\nAuskunftsanspruch mit der Zahlung bis zur Höhe der\ngeleisteten Aufwendungen auf das Land über, jedoch\nAbschnitt VI\nnur soweit auf den Bedarf des Auszubildenden das Ein-\n§ 35                               kommen der Eltern nach diesem Gesetz anzurechnen\nAnpassung der Bedarfssätze und Freibeträge               ist. Die Zahlungen, welche die Eltern auf Grund der Mit-\nteilung über den Anspruchsübergang erbringen, wer-\nDie Bedarfssätze, Freibeträge sowie die Vomhun-           den entsprechend § 11 Absatz 2 angerechnet. Die\ndertsätze und Höchstbeträge nach § 21 Absatz 2 sind          Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit der Auszubildende\nalle zwei Jahre zu überprüfen und durch Gesetz gege-         Ausbildungsförderung als Bankdarlehen nach § 18c er-\nbenenfalls neu festzusetzen. Dabei ist der Entwicklung       halten hat.\nder Einkommensverhältnisse und der Vermögensbil-\ndung, den Veränderungen der Lebenshaltungskosten                (2) (weggefallen)\nsowie der finanzwirtschaftlichen Entwicklung Rech-              (3) (weggefallen)\nnung zu tragen. Die Bundesregierung hat hierüber\ndem Deutschen Bundestag und dem Bundesrat zu be-                (4) Für die Vergangenheit können die Eltern des Aus-\nrichten.                                                     zubildenden nur von dem Zeitpunkt an in Anspruch ge-\nnommen werden, in dem\nAbschnitt VII                           1. die Voraussetzungen des bürgerlichen Rechts vor-\ngelegen haben oder\nVorausleistung und Anspruchsübergang\n2. sie bei dem Antrag auf Ausbildungsförderung mit-\n§ 36                                   gewirkt haben oder von ihm Kenntnis erhalten haben\nund darüber belehrt worden sind, unter welchen\nVorausleistung von Ausbildungsförderung\nVoraussetzungen dieses Gesetz eine Inanspruch-\n(1) Macht der Auszubildende glaubhaft, dass seine             nahme von Eltern ermöglicht.\nEltern den nach den Vorschriften dieses Gesetzes an-\n(5) (weggefallen)\ngerechneten Unterhaltsbetrag nicht leisten, und ist die\nAusbildung – auch unter Berücksichtigung des Einkom-            (6) Der Anspruch ist von der Fälligkeit an mit 6 vom\nmens des Ehegatten oder Lebenspartners im Bewilli-           Hundert zu verzinsen. Zinsen werden jedoch erst vom\ngungszeitraum – gefährdet, so wird auf Antrag nach           Beginn des Monats an erhoben, der auf die Mitteilung\nAnhörung der Eltern Ausbildungsförderung ohne                des Amtes für Ausbildungsförderung über den erfolgten\nAnrechnung dieses Betrages geleistet; nach Ende des          Anspruchsübergang folgt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2010             1969\n§ 38                                (3) Für Auszubildende, die eine im Ausland gelegene\nÜbergang von anderen Ansprüchen                     Ausbildungsstätte besuchen, können die Länder ab-\nweichend von Absatz 1 Ämter für Ausbildungsförde-\nHat der Auszubildende für die Zeit, für die ihm Aus-       rung bei staatlichen Hochschulen, Studentenwerken\nbildungsförderung gezahlt wird, gegen eine öffentlich-        oder Landesämtern für Ausbildungsförderung einrich-\nrechtliche Stelle, die nicht Leistungsträger ist, An-         ten.\nspruch auf Leistung, die auf den Bedarf anzurechnen\nist oder eine Leistung nach diesem Gesetz ausschließt,\ngeht dieser mit der Zahlung in Höhe der geleisteten                                      § 40a\nAufwendungen auf das Land über. Die §§ 104 und 115                   Landesämter für Ausbildungsförderung\ndes Zehnten Buches Sozialgesetzbuch bleiben unbe-\nrührt.                                                           Die Länder können Landesämter für Ausbildungs-\nförderung errichten. Mehrere Länder können ein\nAbschnitt VIII                          gemeinsames Landesamt für Ausbildungsförderung er-\nrichten. Im Falle der Errichtung eines Landesamtes für\nOrganisation\nAusbildungsförderung nach Satz 1 findet § 40 Absatz 2\nSatz 3 Nummer 2 keine Anwendung.\n§ 39\nAuftragsverwaltung\n§ 41\n(1) Dieses Gesetz wird vorbehaltlich des Absatzes 2\nim Auftrag des Bundes von den Ländern ausgeführt.                 Aufgaben der Ämter für Ausbildungsförderung\n(2) Die nach § 18 Absatz 1 geleisteten Darlehen wer-          (1) Das Amt für Ausbildungsförderung nimmt die zur\nden durch das Bundesverwaltungsamt verwaltet und              Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Aufgaben\neingezogen. Die zuständige Bundeskasse nimmt die              wahr, soweit sie nicht anderen Stellen übertragen sind.\nAufgaben der Kasse beim Einzug der Darlehen und de-           Bei der Bearbeitung der Anträge können zentrale Ver-\nren Anmahnung für das Bundesverwaltungsamt wahr.              waltungsstellen herangezogen werden.\n(3) Jedes Land bestimmt die zuständigen Behörden\n(2) Es trifft die zur Entscheidung über den Antrag\nfür die Entscheidungen nach § 2 Absatz 2 und § 3 Ab-\nerforderlichen Feststellungen, entscheidet über den An-\nsatz 4 hinsichtlich der Ausbildungsstätten und Fernlehr-\ntrag und erlässt den Bescheid hierüber. Es wirkt bei\ninstitute, die ihren Sitz in diesem Land haben.\nAbschluss der Darlehensverträge der Auszubildenden\n(4) Die Bundesregierung kann durch Allgemeine Ver-         mit der Kreditanstalt für Wiederaufbau durch Entgegen-\nwaltungsvorschrift mit Zustimmung des Bundesrates             nahme und Übermittlung der für die Durchführung die-\neine einheitliche maschinelle Berechnung, Rückrech-           ses Gesetzes erforderlichen Daten und Willenserklärun-\nnung und Abrechnung der Leistungen nach diesem Ge-            gen mit.\nsetz in Form einer algorithmischen Darstellung mate-\nriellrechtlicher Regelungen (Programmablaufplan) re-             (3) Das Amt für Ausbildungsförderung hat die Aus-\ngeln.                                                         zubildenden und ihre Eltern über die individuelle Förde-\nrung der Ausbildung nach bundes- und landesrecht-\n§ 40                             lichen Vorschriften zu beraten.\nÄmter für Ausbildungsförderung                      (4) Die Ämter für Ausbildungsförderung dürfen Per-\n(1) Die Länder errichten für jeden Kreis und jede          sonen, die Leistungen nach diesem Gesetz beziehen,\nkreisfreie Stadt ein Amt für Ausbildungsförderung. Die        auch regelmäßig im Wege des automatisierten Daten-\nLänder können für mehrere Kreise und/oder kreisfreie          abgleichs daraufhin überprüfen, ob und welche Daten\nStädte ein gemeinsames Amt für Ausbildungsförderung           nach § 45d Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes\nerrichten. Im Land Berlin können mehrere Ämter für            dem Bundeszentralamt für Steuern übermittelt worden\nAusbildungsförderung errichtet werden. In den Ländern         sind. Die Ämter für Ausbildungsförderung dürfen zu\nBerlin, Bremen und Hamburg kann davon abgesehen               diesem Zweck Namen, Vornamen, Geburtsdatum und\nwerden, Ämter für Ausbildungsförderung zu errichten.          Anschrift der Personen, die Leistungen nach diesem\n(2) Für Auszubildende, die eine im Inland gelegene         Gesetz beziehen, sowie die Amts- und Förderungs-\nHochschule besuchen, richten die Länder abweichend            nummer an das Bundeszentralamt für Steuern übermit-\nvon Absatz 1 Ämter für Ausbildungsförderung bei               teln. Die Übermittlung kann auch über eine von der zu-\nstaatlichen Hochschulen oder bei Studentenwerken              ständigen Landesbehörde bestimmte zentrale Landes-\nein; diesen kann auch die Zuständigkeit für andere            stelle erfolgen. Das Bundeszentralamt für Steuern hat\nAuszubildende übertragen werden, die Ausbildungsför-          die ihm überlassenen Daten und Datenträger nach\nderung wie Studierende an Hochschulen erhalten. Die           Durchführung des Abgleichs unverzüglich zurückzuge-\nLänder können bestimmen, dass ein bei einer staat-            ben, zu löschen oder zu vernichten. Die Ämter für Aus-\nlichen Hochschule errichtetes Amt für Ausbildungsför-         bildungsförderung dürfen die ihnen übermittelten Daten\nderung ein Studentenwerk zur Durchführung seiner              nur zur Überprüfung nach Satz 1 nutzen. Die übermit-\nAufgaben heranzieht. Ein Studentenwerk kann Amt für           telten Daten der Personen, bei denen die Überprüfung\nAusbildungsförderung nur sein, wenn                           zu keinen abweichenden Feststellungen führt, sind un-\nverzüglich zu löschen.\n1. es eine Anstalt des öffentlichen Rechts ist und\n2. ein Bediensteter die Befähigung zu einem Richter-                                 §§ 42 und 43\namt nach dem Deutschen Richtergesetz oder für\nden höheren allgemeinen Verwaltungsdienst hat.                                   (weggefallen)","1970          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2010\n§ 44                               digkeit gilt auch für Auszubildende, die im Zusammen-\nBeirat für Ausbildungsförderung                   hang mit dem Hochschulbesuch ein Vor- oder Nach-\npraktikum ableisten. Die Länder können bestimmen,\n(1) Das Bundesministerium für Bildung und For-             dass das an einer staatlichen Hochschule errichtete\nschung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung             Amt für Ausbildungsförderung auch zuständig ist für\ndes Bundesrates einen Beirat für Ausbildungsförderung         Auszubildende, die an anderen Hochschulen immatri-\nbilden, der es bei                                            kuliert sind, und andere Auszubildende, die Ausbil-\n1. der Durchführung des Gesetzes,                             dungsförderung wie Studierende an Hochschulen er-\n2. der weiteren Ausgestaltung der gesetzlichen Rege-          halten. Ist das Amt für Ausbildungsförderung bei einem\nlung der individuellen Ausbildungsförderung und           Studentenwerk errichtet, so wird dessen örtliche Zu-\nständigkeit durch das Land bestimmt.\n3. der Berücksichtigung neuer Ausbildungsformen\n(4) Für die Entscheidung über Ausbildungsförderung\nberät.\nfür eine Ausbildung im Ausland nach § 5 Absatz 2 und 5\n(2) In den Beirat sind Vertreter der an der Ausführung     sowie § 6 ist ausschließlich das durch das zuständige\ndes Gesetzes beteiligten Landes- und Gemeindebehör-           Land bestimmte Amt für Ausbildungsförderung örtlich\nden, des Deutschen Studentenwerkes e. V., der Bun-            zuständig. Das Bundesministerium für Bildung und For-\ndesagentur für Arbeit, der Lehrkörper der Ausbildungs-        schung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustim-\nstätten, der Auszubildenden, der Elternschaft, der            mung des Bundesrates, welches Land das für alle Aus-\nRechts-, Wirtschafts- oder Sozialwissenschaften, der          zubildenden, die die in einem anderen Staat gelegenen\nArbeitgeber sowie der Arbeitnehmer zu berufen.                Ausbildungsstätten besuchen, örtlich zuständige Amt\nbestimmt.\nAbschnitt IX\nVerfahren                                                       § 45a\nWechsel in der Zuständigkeit\n§ 45                                  (1) Wird ein anderes Amt für Ausbildungsförderung\nÖrtliche Zuständigkeit                       zuständig, so tritt dieses Amt für sämtliche Verwal-\n(1) Für die Entscheidung über die Ausbildungsförde-        tungshandlungen einschließlich des Vorverfahrens an\nrung ist das Amt für Ausbildungsförderung zuständig,          die Stelle des bisher zuständigen Amtes. § 2 Absatz 2\nin dessen Bezirk die Eltern des Auszubildenden oder,          des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unbe-\nwenn nur noch ein Elternteil lebt, dieser den ständigen       rührt.\nWohnsitz haben. Das Amt für Ausbildungsförderung, in             (2) Hat die örtliche Zuständigkeit gewechselt, muss\ndessen Bezirk der Auszubildende seinen ständigen              das bisher zuständige Amt die Leistungen noch so-\nWohnsitz hat, ist zuständig, wenn                             lange erbringen, bis sie von dem nunmehr zuständigen\n1. der Auszubildende verheiratet oder in einer Lebens-        Amt fortgesetzt werden.\npartnerschaft verbunden ist oder war,                        (3) Sobald ein Amt zuständig ist, das in einem ande-\n2. seine Eltern nicht mehr leben,                             ren Land liegt, gehen die Ansprüche nach § 50 Absatz 1\ndes Zehnten Buches Sozialgesetzbuch und § 20 auf\n3. dem überlebenden Elternteil die elterliche Sorge           dieses Land über.\nnicht zusteht oder bei Erreichen der Volljährigkeit\ndes Auszubildenden nicht zustand,                                                    § 46\n4. nicht beide Elternteile ihren ständigen Wohnsitz in                                 Antrag\ndem Bezirk desselben Amtes für Ausbildungsförde-\nrung haben,                                                  (1) Über die Leistung von Ausbildungsförderung so-\nwie über die Höhe der Darlehenssumme nach § 18c\n5. kein Elternteil einen Wohnsitz im Inland hat,              wird auf schriftlichen Antrag entschieden. Der Auszubil-\n6. (weggefallen)                                              dende kann die Höhe des Darlehens nach § 18c be-\n7. der Auszubildende Ausbildungsförderung für die             grenzen; die Erklärung ist für den Bewilligungszeitraum\nTeilnahme an Fernunterrichtslehrgängen erhält (§ 3).      unwiderruflich.\nHat in den Fällen des Satzes 2 der Auszubildende im              (2) Der Antrag ist an das örtlich zuständige Amt für\nInland keinen ständigen Wohnsitz, so ist das Amt für          Ausbildungsförderung zu richten.\nAusbildungsförderung zuständig, in dessen Bezirk die             (3) Die zur Feststellung des Anspruchs erforder-\nAusbildungsstätte liegt.                                      lichen Tatsachen sind auf den Formblättern anzugeben,\n(2) Abweichend von Absatz 1 ist für die Auszubilden-       die die Bundesregierung durch Allgemeine Verwal-\nden an                                                        tungsvorschrift mit Zustimmung des Bundesrates be-\nstimmt hat.\n1. Abendgymnasien und Kollegs,\n(4) (weggefallen)\n2. Höheren Fachschulen und Akademien\n(5) Auf Antrag hat das Amt für Ausbildungsförderung\ndas Amt für Ausbildungsförderung zuständig, in dessen         dem Grunde nach vorab zu entscheiden, ob die Förde-\nBezirk die Ausbildungsstätte gelegen ist, die der Aus-        rungsvoraussetzungen für eine nach Fachrichtung und\nzubildende besucht.                                           Ausbildungsstätte bestimmt bezeichnete\n(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 ist das            1. Ausbildung im Ausland nach § 5 Absatz 2 und 5,\nbei einer staatlichen Hochschule errichtete Amt für\nAusbildungsförderung für die an dieser Hochschule im-         2. weitere Ausbildung nach § 7 Absatz 2,\nmatrikulierten Auszubildenden zuständig; diese Zustän-        3. andere Ausbildung nach § 7 Absatz 3,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2010            1971\n4. Ausbildung nach Überschreiten der Altersgrenze                                       § 47a\nnach § 10 Absatz 3                                                      Ersatzpflicht des Ehegatten\nvorliegen. Die Entscheidung nach den Nummern 2 bis 4                     oder Lebenspartners und der Eltern\nist für den ganzen Ausbildungsabschnitt zu treffen. Das          Haben der Ehegatte oder Lebenspartner oder die\nAmt ist an die Entscheidung nicht mehr gebunden,              Eltern des Auszubildenden die Leistung von Aus-\nwenn der Auszubildende die Ausbildung nicht binnen            bildungsförderung an den Auszubildenden dadurch\neines Jahres nach Antragstellung beginnt.                     herbeigeführt, dass sie vorsätzlich oder fahrlässig fal-\nsche oder unvollständige Angaben gemacht oder eine\n§ 47                               Anzeige nach § 60 Absatz 1 Nummer 2 des Ersten Bu-\nches Sozialgesetzbuch unterlassen haben, so haben\nAuskunftspflichten                        sie den Betrag, der nach § 17 Absatz 1 und 2 für den\nAuszubildenden als Förderungsbetrag zu Unrecht ge-\n(1) Ausbildungsstätten, Fernlehrinstitute und Prü-         leistet worden ist, dem Land zu ersetzen. Der Betrag\nfungsstellen sind verpflichtet, die nach § 3 Absatz 3,        ist vom Zeitpunkt der zu Unrecht erfolgten Leistung\n§ 15 Absatz 3a sowie den §§ 48 und 49 erforderlichen          an mit 6 vom Hundert für das Jahr zu verzinsen.\nBescheinigungen, Bestätigungen und gutachterlichen\nStellungnahmen abzugeben. Das jeweils nach Landes-                                       § 48\nrecht zuständige hauptamtliche Mitglied des Lehrkör-\nMitwirkung von Ausbildungsstätten\npers der Ausbildungsstätte stellt die Eignungsbeschei-\nnigung nach § 48 Absatz 1 Nummer 2 aus und legt für              (1) Vom fünften Fachsemester an wird Ausbildungs-\nden Nachweis nach § 48 Absatz 1 Nummer 3 die zum              förderung für den Besuch einer Höheren Fachschule,\njeweils maßgeblichen Zeitpunkt übliche Zahl an ECTS-          Akademie oder einer Hochschule nur von dem Zeit-\nLeistungspunkten fest.                                        punkt an geleistet, in dem der Auszubildende vorgelegt\nhat\n(2) Ausbildungsstätten und Fernlehrinstitute sowie\n1. ein Zeugnis über eine bestandene Zwischenprüfung,\nderen Träger sind verpflichtet, den zuständigen Behör-\ndie nach den Ausbildungsbestimmungen erst vom\nden auf Verlangen alle Auskünfte zu erteilen und Urkun-\nEnde des dritten Fachsemesters an abgeschlossen\nden vorzulegen sowie die Besichtigung der Ausbil-\nwerden kann und vor dem Ende des vierten Fach-\ndungsstätte zu gestatten, soweit die Durchführung die-\nsemesters abgeschlossen worden ist,\nses Gesetzes, insbesondere des § 2 Absatz 2 und des\n§ 3 Absatz 2 es erfordert.                                    2. eine nach Beginn des vierten Fachsemesters ausge-\nstellte Bescheinigung der Ausbildungsstätte darü-\n(3) Ist dem Auszubildenden von einer der in § 2 Ab-            ber, dass er die bei geordnetem Verlauf seiner Aus-\nsatz 1 Nummer 1 bis 4 bezeichneten oder diesen nach               bildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fach-\n§ 2 Absatz 3 als gleichwertig bestimmten Ausbildungs-             semesters üblichen Leistungen erbracht hat, oder\nstätten für Zwecke dieses Gesetzes bescheinigt wor-\n3. einen nach Beginn des vierten Fachsemesters aus-\nden, dass er sie besucht, so unterrichtet die Ausbil-\ngestellten Nachweis über die bis dahin erworbene\ndungsstätte das Amt für Ausbildungsförderung unver-\nAnzahl von Leistungspunkten nach dem Europä-\nzüglich, wenn der Auszubildende die Ausbildung ab-\nischen System zur Anrechnung von Studienleistun-\nbricht.\ngen (ECTS), wenn die bei geordnetem Verlauf der\n(4) § 60 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gilt               Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten\nauch für die Eltern und den Ehegatten oder Lebenspart-            Fachsemesters übliche Zahl an ECTS-Leistungs-\nner, auch den dauernd getrennt lebenden, des Auszu-               punkten nicht unterschritten wird.\nbildenden.                                                    Wenn die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen eine\nZwischenprüfung oder einen entsprechenden Leis-\n(5) Soweit dies zur Durchführung des Gesetzes er-\ntungsnachweis bereits vor Beginn des dritten Fach-\nforderlich ist, hat                                           semesters verbindlich vorschreiben, wird abweichend\n1. der jeweilige Arbeitgeber auf Verlangen dem Auszu-         von Satz 1 für das dritte und vierte Fachsemester Aus-\nbildenden, seinen Eltern und seinem Ehegatten oder        bildungsförderung nur geleistet, wenn die entsprechen-\nLebenspartner sowie dem Amt für Ausbildungsför-           den Nachweise vorgelegt werden. Die Nachweise\nderung eine Bescheinigung über den Arbeitslohn            gelten als zum Ende des vorhergehenden Semesters\nund den auf der Lohnsteuerkarte eingetragenen             vorgelegt, wenn sie innerhalb der ersten vier Monate\nsteuerfreien Jahresbetrag auszustellen,                   des folgenden Semesters vorgelegt werden und sich\naus ihnen ergibt, dass die darin ausgewiesenen Leis-\n2. die jeweilige Zusatzversorgungseinrichtung des öf-         tungen bereits in dem vorhergehenden Semester er-\nfentlichen Dienstes oder öffentlich-rechtliche Zu-        bracht worden sind.\nsatzversorgungseinrichtung dem Amt für Ausbil-               (2) Liegen Tatsachen vor, die voraussichtlich eine\ndungsförderung Auskünfte über die von ihr geleis-         spätere Überschreitung der Förderungshöchstdauer\ntete Alters- und Hinterbliebenenversorgung des            nach § 15 Absatz 3 oder eine Verlängerung der Förde-\nAuszubildenden, seiner Eltern und seines Ehegatten        rungshöchstdauer nach § 15a Absatz 3 rechtfertigen,\noder Lebenspartners zu erteilen.                          kann das Amt für Ausbildungsförderung die Vorlage\n(6) Das Amt für Ausbildungsförderung kann den in           der Bescheinigung zu einem entsprechend späteren\nden Absätzen 2, 4 und 5 bezeichneten Institutionen            Zeitpunkt zulassen.\nund Personen eine angemessene Frist zur Erteilung                (3) Während des Besuchs einer Höheren Fachschu-\nvon Auskünften und Vorlage von Urkunden setzen.               le, Akademie und Hochschule kann das Amt für Aus-","1972         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2010\nbildungsförderung bei begründeten Zweifeln an der            3. die Höhe der bei der Ermittlung des Einkommens\nEignung (§ 9) des Auszubildenden für die gewählte                berücksichtigten Steuern und Abzüge zur Abgeltung\nAusbildung eine gutachtliche Stellungnahme der Aus-              der Aufwendungen für die soziale Sicherung,\nbildungsstätte einholen, die der Auszubildende be-\nsucht.                                                       4. die Höhe der gewährten Freibeträge und des nach\n§ 11 Absatz 4 auf den Bedarf anderer Auszubilden-\n(4) In den Fällen des § 5 Absatz 2 Nummer 2 und 3             der angerechneten Einkommens des Ehegatten oder\nsind die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.                Lebenspartners und der Eltern,\n(5) In den Fällen des § 7 Absatz 2 Satz 2 und Ab-\nsatz 3 kann das Amt für Ausbildungsförderung eine            5. die Höhe der auf den Bedarf angerechneten Beträge\ngutachtliche Stellungnahme der Ausbildungsstätte ein-            von Einkommen und Vermögen des Auszubildenden\nholen.                                                           sowie vom Einkommen seines Ehegatten oder\nLebenspartners und seiner Eltern.\n(6) Das Amt für Ausbildungsförderung kann von der\ngutachtlichen Stellungnahme nur aus wichtigem Grund          Satz 1 gilt nicht, wenn der Antrag auf Ausbildungs-\nabweichen, der dem Auszubildenden schriftlich mitzu-         förderung dem Grunde nach abgelehnt wird. Auf Ver-\nteilen ist.                                                  langen eines Elternteils oder des Ehegatten oder Le-\nbenspartners, für das Gründe anzugeben sind, entfallen\n§ 49                              die Angaben über das Einkommen dieser Personen mit\nFeststellung der                        Ausnahme des Betrages des angerechneten Einkom-\nVoraussetzungen der Förderung im Ausland                mens; dies gilt nicht, soweit der Auszubildende im\nZusammenhang mit der Geltendmachung seines An-\n(1) Der Auszubildende hat auf Verlangen des Amtes         spruchs auf Leistungen nach diesem Gesetz ein beson-\nfür Ausbildungsförderung eine gutachtliche Stellung-         deres berechtigtes Interesse an der Kenntnis hat.\nnahme der Ausbildungsstätte, die er bisher besucht           Besucht der Auszubildende eine Hochschule, so ist in\nhat, darüber beizubringen, dass                              jedem Bescheid das Ende der Förderungshöchstdauer\n1. die fachlichen Voraussetzungen für eine Ausbildung        anzugeben.\nim Ausland vorliegen (§ 5 Absatz 2 Nummer 1),\n(3) Über die Ausbildungsförderung wird in der Regel\n2. (weggefallen)                                             für ein Jahr (Bewilligungszeitraum) entschieden.\n3. der Besuch einer im Ausland gelegenen Hochschule\nwährend drei weiterer Semester für die Ausbildung           (4) Endet ein Bewilligungszeitraum und ist ein neuer\nvon besonderer Bedeutung ist (§ 16 Absatz 2).            Bescheid nicht ergangen, so wird innerhalb desselben\nAusbildungsabschnitts Ausbildungsförderung nach\n(1a) Der Auszubildende hat eine Bescheinigung der\nMaßgabe des früheren Bewilligungsbescheids unter\nAusbildungsstätte, die er besuchen will oder besucht\ndem Vorbehalt der Rückforderung geleistet. Dies gilt\nhat, oder der zuständigen Prüfungsstelle darüber bei-\nnur, wenn der neue Antrag im Wesentlichen vollständig\nzubringen, dass das von ihm beabsichtigte Auslands-\nzwei Kalendermonate vor Ablauf des Bewilligungszeit-\npraktikum den Erfordernissen des § 5 Absatz 5 ent-\nraums gestellt war und ihm die erforderlichen Nach-\nspricht.\nweise beigefügt wurden.\n(2) § 48 Absatz 6 ist anzuwenden.\n§ 51\n§ 50\nBescheid                                                    Zahlweise\n(1) Die Entscheidung, einschließlich der Bestimmung          (1) Der Förderungsbetrag ist unbar monatlich im Vo-\nder Höhe der Darlehenssumme nach § 18c, ist dem              raus zu zahlen. Die Auszahlung der Bankdarlehen nach\nAntragsteller schriftlich mitzuteilen (Bescheid). In den     § 18c erfolgt durch die Kreditanstalt für Wiederaufbau.\nFällen des § 18c wird der Bescheid unwirksam, wenn\nder Darlehensvertrag innerhalb eines Monats nach Be-            (2) Können bei der erstmaligen Antragstellung in\nkanntgabe des Bescheids nicht wirksam zustande               einem Ausbildungsabschnitt oder nach einer Unter-\nkommt. Unter dem Vorbehalt der Rückforderung kann            brechung der Ausbildung die zur Entscheidung über\nein Bescheid nur ergehen, soweit dies in diesem Gesetz       den Antrag erforderlichen Feststellungen nicht binnen\nvorgesehen ist. Ist in einem Bescheid dem Grunde nach        sechs Kalenderwochen getroffen oder Zahlungen nicht\nüber                                                         binnen zehn Kalenderwochen geleistet werden, so wird\nfür vier Monate Ausbildungsförderung bis zur Höhe von\n1. eine weitere Ausbildung nach § 7 Absatz 2,\n360 Euro monatlich unter dem Vorbehalt der Rückfor-\n2. eine andere Ausbildung nach § 7 Absatz 3 oder             derung geleistet.\n3. eine Ausbildung nach Überschreiten der Alters-\n(3) Monatliche Förderungsbeträge, die nicht volle\ngrenze nach § 10 Absatz 3\nEuro ergeben, sind bei Restbeträgen bis zu 0,49 Euro\nentschieden worden, so gilt diese Entscheidung für den       abzurunden und von 0,50 Euro an aufzurunden.\nganzen Ausbildungsabschnitt.\n(2) In dem Bescheid sind anzugeben                           (4) Nicht geleistet werden monatliche Förderungsbe-\nträge unter 10 Euro.\n1. die Höhe und Zusammensetzung des Bedarfs,\n2. die Höhe des Einkommens des Auszubildenden,                                          § 52\nseines Ehegatten oder Lebenspartners und seiner\nEltern sowie des Vermögens des Auszubildenden,                                  (weggefallen)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2010              1973\n§ 53                                  zwischen den Eltern, Berufstätigkeit, Höhe und Zu-\nÄnderung des Bescheides                            sammensetzung des Einkommens nach § 21 und\ndes Härtefreibetrags nach § 25 Absatz 6, Unterhalts-\nÄndert sich ein für die Leistung der Ausbildungs-              berechtigtenverhältnis und Art der Ausbildung der\nförderung maßgeblicher Umstand, so wird der Be-                   weiteren unterhaltsberechtigten Kinder sowie der\nscheid geändert                                                   nach dem bürgerlichen Recht Unterhaltsberechtig-\n1. zugunsten des Auszubildenden vom Beginn des                    ten, für die ein Freibetrag nach diesem Gesetz ge-\nMonats an, in dem die Änderung eingetreten ist,               währt wird,\nrückwirkend jedoch höchstens für die drei Monate          4. Höhe und Zusammensetzung des monatlichen\nvor dem Monat, in dem sie dem Amt mitgeteilt                  Gesamtbedarfs des Auszubildenden, auf den Bedarf\nwurde,                                                        anzurechnende Beträge vom Einkommen und Ver-\n2. zuungunsten des Auszubildenden vom Beginn des                  mögen des Auszubildenden sowie vom Einkommen\nMonats an, der auf den Eintritt der Änderung folgt.           seines Ehegatten oder Lebenspartners und seiner\nNicht als Änderung im Sinne des Satzes 1 gelten Re-               Eltern, von den Eltern tatsächlich geleistete Unter-\ngelanpassungen gesetzlicher Renten und Versorgungs-               haltsbeträge, Monat und Jahr des Beginns und\nbezüge. § 48 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch                  Endes des Bewilligungszeitraums, Monat des Zu-\nfindet keine Anwendung; Erstattungen richten sich                 ständigkeitswechsels im Berichtszeitraum sowie Art\nnach § 50 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch. Ab-                und Höhe des Förderungsbetrags, gegliedert nach\nweichend von Satz 1 wird der Bescheid vom Beginn                  Monaten.\ndes Bewilligungszeitraums an geändert, wenn in den               (3) Hilfsmerkmale sind Name und Anschrift der Äm-\nFällen des § 22 Absatz 1 und des § 24 Absatz 3 eine           ter für Ausbildungsförderung.\nÄnderung des Einkommens oder in den Fällen des § 25              (4) Für die Durchführung der Statistik besteht Aus-\nAbsatz 6 eine Änderung des Freibetrages eingetreten           kunftspflicht. Auskunftspflichtig sind die Ämter für Aus-\nist. In den Fällen des § 22 Absatz 3 gilt Satz 1 mit der      bildungsförderung.\nMaßgabe, dass das Einkommen ab dem Zeitpunkt, ab\ndem der Bescheid zu ändern ist, durch die Zahl der                                   Abschnitt X\nverbleibenden Kalendermonate des Bewilligungszeit-\nraums geteilt und auf diese angerechnet wird.                                            § 56\nAufbringung der Mittel\n§ 54                                 (1) Die für die Ausführung dieses Gesetzes erforder-\nRechtsweg                             lichen Mittel, einschließlich der Erstattungsbeträge an\nFür öffentlich-rechtliche Streitigkeiten aus diesem        die Kreditanstalt für Wiederaufbau nach § 18d Absatz 2,\nGesetz ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.                  tragen der Bund zu 65 vom Hundert, die Länder zu\n35 vom Hundert. Die vom Bund anteilig zu tragenden\n§ 55                              Mittel für die Darlehen nach § 17 Absatz 2 können von\nder Kreditanstalt für Wiederaufbau bereitgestellt wer-\nStatistik                           den. In diesen Fällen trägt der Bund die der Kredit-\n(1) Über die Ausbildungsförderung nach diesem Ge-          anstalt für Wiederaufbau entstehenden Aufwendungen\nsetz wird eine Bundesstatistik durchgeführt.                  für die Bereitstellung der Mittel und das Ausfallrisiko.\n(2) Die Statistik erfasst jährlich für das vorausgegan-       (2) Das Bundesverwaltungsamt führt 35 vom Hun-\ngene Kalenderjahr für jeden geförderten Auszubilden-          dert des in einem Kalenderjahr eingezogenen Darle-\nden folgende Erhebungsmerkmale:                               hensbetrages in dem Verhältnis an die Länder ab, in\n1. von dem Auszubildenden: Geschlecht, Geburtsjahr,           dem die in den drei vorangegangenen Jahren an das\nStaatsangehörigkeit, Familienstand, Unterhaltsbe-         Bundesverwaltungsamt gemeldeten Darlehensleistun-\nrechtigtenverhältnis der Kinder, Wohnung während          gen der einzelnen Länder zueinander stehen.\nder Ausbildung, Art eines berufsqualifizierenden             (2a) Die Kreditanstalt für Wiederaufbau führt 35 vom\nAusbildungsabschlusses, Ausbildungsstätte nach            Hundert der von ihr nach § 18d Absatz 1 für den Bund\nArt und rechtlicher Stellung, Klasse bzw. (Fach-)Se-      eingezogenen Darlehens- und Zinsbeträge in dem Ver-\nmester, Monat und Jahr des Endes der Förderungs-          hältnis an die Länder ab, in dem die in den drei voran-\nhöchstdauer, Höhe und Zusammensetzung des Ein-            gegangenen Jahren auf Bewilligungsbescheide von\nkommens nach § 21 und den Freibetrag nach § 23            Ämtern für Ausbildungsförderung der einzelnen Länder\nAbsatz 1 Satz 2 sowie, wenn eine Vermögensan-             gezahlten Darlehensbeträge zueinander stehen.\nrechnung erfolgt, die Höhe des Vermögens nach                (3) Das Land führt 65 vom Hundert der auf Grund\n§ 27 und des Härtefreibetrags nach § 29 Absatz 3,         des § 50 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch sowie\n2. von dem Ehegatten oder Lebenspartner des Auszu-            der §§ 20, 37, 38 und 47a eingezogenen Beträge an\nbildenden: Berufstätigkeit oder Art der Ausbildung,       den Bund ab.\nHöhe und Zusammensetzung des Einkommens                      (4) Die Länder untereinander führen bei der Ausfüh-\nnach § 21 und des Härtefreibetrags nach § 25 Ab-          rung dieses Gesetzes keine Einnahmen ab; sie erstat-\nsatz 6, Unterhaltsberechtigtenverhältnis der Kinder       ten vorbehaltlich des Satzes 2 keine Ausgaben. Im Falle\nund der weiteren nach dem bürgerlichen Recht Un-          der Förderung nach § 5 Absatz 2 bis 5 erstattet das\nterhaltsberechtigten, für die ein Freibetrag nach die-    Land, in dem der Auszubildende seinen ständigen\nsem Gesetz gewährt wird,                                  Wohnsitz hat, dem nach der Rechtsverordnung auf\n3. von den Eltern des Auszubildenden: Familienstand,          Grund des § 45 Absatz 4 Satz 2 zuständigen Land\nBestehen einer Ehe oder Lebenspartnerschaft               35 vom Hundert der Ausgaben.","1974           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2010\nAbschnitt XI                              innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Be-\nscheides nach § 18 Absatz 5a zu stellen,\nBußgeldvorschriften,\nÜbergangs- und Schlussvorschriften                    3. auf Antrag der nach dem 31. Juli 1996 nach § 17\nAbsatz 3 geleistete Darlehensbetrag unter den Vor-\n§ 57                                 aussetzungen der Nummer 2 erlassen; der Antrag ist\ninnerhalb eines Monats nach Erhalt der Mitteilung\n(weggefallen)                             nach § 18c Absatz 8 an die Kreditanstalt für Wieder-\naufbau zu richten.\n§ 58\nOrdnungswidrigkeiten                                               §§ 61 bis 64\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder                                   (weggefallen)\nfahrlässig\n1.    entgegen § 60 Absatz 1 des Ersten Buches Sozial-                                    § 65\ngesetzbuch, jeweils auch in Verbindung mit § 47                        Weitergeltende Vorschriften\nAbsatz 4, eine Angabe oder eine Änderungsmittei-\n(1) Die Vorschriften über die Leistung individueller\nlung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht\nFörderung der Ausbildung nach\nrechtzeitig macht oder eine Beweisurkunde nicht,\nnicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig  1. dem Bundesversorgungsgesetz,\nvorlegt;                                                 2. den Gesetzen, die das Bundesversorgungsgesetz\n2.    entgegen § 47 Absatz 2 oder 5 Nummer 1 eine                  für anwendbar erklären,\nAuskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder    3. (weggefallen)\nnicht rechtzeitig erteilt oder eine Urkunde nicht\noder nicht rechtzeitig vorlegt oder nicht oder nicht     4. dem Bundesentschädigungsgesetz sowie\nrechtzeitig ausstellt;                                   5. dem Häftlingshilfegesetz in der Fassung der Be-\n2a. entgegen § 47 Absatz 3 das Amt für Ausbildungs-                kanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 838),\nförderung nicht oder nicht rechtzeitig unterrichtet          zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom\noder                                                         17. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2662)\n3.    einer Rechtsverordnung nach § 18 Absatz 6 Num-           werden durch dieses Gesetz nicht berührt.\nmer 2 zuwiderhandelt, soweit sie für einen be-              (2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorschriften haben\nstimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift          Vorrang vor diesem Gesetz.\nverweist.\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße                                     § 66\nbis zu 2 500 Euro geahndet werden.\n(weggefallen)\n(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1\nNummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist                                      § 66a\nin den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 2 und 2a das\nAmt für Ausbildungsförderung, in den Fällen des Ab-                                Übergangs- und\nsatzes 1 Nummer 3 das Bundesverwaltungsamt.                                   Anwendungsvorschrift aus\nAnlass des Zweiundzwanzigsten und des\nDreiundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung\n§ 59\ndes Bundesausbildungsförderungsgesetzes\n(weggefallen)\n(1) Für Auszubildende, denen am 31. Dezember\n2007 für den Besuch einer im Ausland gelegenen Aus-\n§ 60\nbildungsstätte Ausbildungsförderung nach § 5 Absatz 2\nOpfer politischer Verfolgung durch SED-Unrecht              Nummer 3 geleistet wurde, sind § 5 Absatz 2 Satz 4\nVerfolgten nach § 1 des Beruflichen Rehabilitierungs-       und Absatz 4 Satz 2 sowie § 16 Absatz 3 in der bis zu\ngesetzes oder verfolgten Schülern nach § 3 des Beruf-          diesem Tag geltenden Fassung bis zum Ende des\nlichen Rehabilitierungsgesetzes vom 23. Juni 1994              bereits begonnenen Auslandsaufenthalts anzuwenden.\n(BGBl. I S. 1311, 1314) wird für Ausbildungsabschnitte,        Für Auszubildende, denen am 31. Dezember 2007 Aus-\ndie vor dem 1. Januar 2003 beginnen,                           bildungsförderung nach § 5 Absatz 1 oder 3 geleistet\nwurde, sind § 5 Absatz 1, 3 und 4 Satz 1 und 3, § 13\n1. Ausbildungsförderung ohne Anwendung der Alters-             Absatz 4, die §§ 14a, 16, 18b Absatz 2 sowie die §§ 45\ngrenze des § 10 Absatz 3 Satz 1 geleistet, sofern sie      und 48 Absatz 4 in der bis zu diesem Tag geltenden\neine Bescheinigung nach § 17 oder § 18 des Beruf-          Fassung in dieser Ausbildung auch für später begin-\nlichen Rehabilitierungsgesetzes erhalten haben; § 10       nende Bewilligungszeiträume anzuwenden, wenn eine\nAbsatz 3 Satz 2 Nummer 3 bleibt unberührt,                 Förderung nicht nach § 5 Absatz 2 geleistet werden\n2. auf Antrag der nach dem 31. Dezember 1990 nach              kann. Abweichend von § 45 Absatz 4 bleibt für die in\n§ 17 Absatz 2 geleistete Darlehensbetrag erlassen,         Satz 2 genannten Auszubildenden bis zum Ende des\nsofern in der Bescheinigung nach § 17 des Beruf-           bereits begonnenen Auslandsaufenthalts auch dann\nlichen Rehabilitierungsgesetzes eine Verfolgungszeit       das Amt für Ausbildungsförderung zuständig, in dessen\noder verfolgungsbedingte Unterbrechung der Aus-            Bezirk der Auszubildende seinen ständigen Wohnsitz\nbildung vor dem 3. Oktober 1990 von insgesamt              hat, wenn eine Förderung nach § 5 Absatz 2 geleistet\nmehr als drei Jahren festgestellt wird; der Antrag ist     werden kann.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2010        1975\n(2) Für Bewilligungszeiträume, die vor dem 28. Okto-      Verordnung zur Bezeichnung der als Einkommen gel-\nber 2010 begonnen haben, sind die §§ 11, 12, 13, 13a,       tenden sonstigen Einnahmen nach § 21 Absatz 3 Num-\n17, 21 Absatz 2 und 3, die §§ 23, 25, 29, 36 und 45         mer 4 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes in\nsowie die Verordnung zur Bezeichnung der als Einkom-        der ab dem 28. Oktober 2010 geltenden Fassung an-\nmen geltenden sonstigen Einnahmen nach § 21 Ab-             zuwenden.\nsatz 3 Nummer 4 des Bundesausbildungsförderungs-\ngesetzes in der bis zum 28. Oktober 2010 geltenden                                   § 67\nFassung weiter anzuwenden; § 21 Absatz 1 Satz 3\n(weggefallen)\nNummer 5 ist dabei nicht anzuwenden. Ab dem 1. Ok-\ntober 2010 sind die §§ 11, 12 Absatz 1, 2 und 3, die\n§§ 13 und 13a, 17, 21 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5, Ab-                                  § 68\nsatz 2 und 3, die §§ 23, 25, 29, 36 und 45 sowie die                            (Inkrafttreten)"]}