{"id":"bgbl1-2010-63-8","kind":"bgbl1","year":2010,"number":63,"date":"2010-12-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2010/63#page=87","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2010-63-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2010/bgbl1_2010_63.pdf#page=87","order":8,"title":"Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen von Beschäftigten der Bundesanstalt für Arbeitssschutz und Arbeitsmedizin in Reisekosten-, Umzugskosten- und Trennungsgeldangelegenheiten sowie in Angelegenheiten nach der Bundesbeihilfeverordnung","law_date":"2010-11-22T00:00:00Z","page":1949,"pdf_page":87,"num_pages":1,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2010 1949\nAnordnung\nzur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass\nvon Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des\nDienstherrn bei Klagen von Beschäftigten der Bundesanstalt für\nArbeitsschutz und Arbeitsmedizin in Reisekosten-, Umzugskosten- und\nTrennungsgeldangelegenheiten sowie in Angelegenheiten nach der Bundesbeihilfeverordnung\nVom 22. November 2010\nI.\nNach § 126 Absatz 3 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar\n2009 (BGBl. I S. 160) wird der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekom-\nmunikation, Post und Eisenbahnen mit Einverständnis des Bundesministeriums\nfür Wirtschaft und Technologie die Befugnis übertragen, über Widersprüche von\nBeschäftigten der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin gegen\nVerwaltungsakte sowie die Ablehnung eines Anspruchs in Reisekosten-, Um-\nzugskosten- und Trennungsgeldangelegenheiten sowie in Angelegenheiten\nnach der Bundesbeihilfeverordnung zu entscheiden, soweit die Bundesnetz-\nagentur für den Erlass des Verwaltungsaktes oder die Ablehnung des An-\nspruchs zuständig war.\nII.\nNach § 127 Absatz 3 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar\n2009 (BGBl. I S. 160) wird der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekom-\nmunikation, Post und Eisenbahnen mit Einverständnis des Bundesministeriums\nfür Wirtschaft und Technologie die Vertretung des Dienstherrn bei verwaltungs-\ngerichtlichen Verfahren der Beschäftigten der Bundesanstalt für Arbeitsschutz\nund Arbeitsmedizin in Reisekosten-, Umzugskosten- und Trennungsgeldange-\nlegenheiten sowie in Angelegenheiten nach der Bundesbeihilfeverordnung über-\ntragen, soweit die Bundesnetzagentur nach dieser Anordnung zur Entscheidung\nüber den Widerspruch befugt war. Das Bundesministerium für Arbeit und Sozia-\nles behält sich vor, im Einzelfall die Prozessvertretung selbst wahrzunehmen.\nIII.\nDiese Anordnung wird am 1. Dezember 2010 wirksam. Die Abschnitte I und II\nsind auch anzuwenden auf bereits laufende Verfahren der Beschäftigten der\nBundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin.\nBerlin, den 22. November 2010\nDie Bundesministerin\nfür Arbeit und Soziales\nIn Vertretung\nGerd Hoofe"]}