{"id":"bgbl1-2010-63-6","kind":"bgbl1","year":2010,"number":63,"date":"2010-12-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2010/63#page=84","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2010-63-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2010/bgbl1_2010_63.pdf#page=84","order":6,"title":"Verordnung zur Änderung der Ausgleichsmechanismus-Ausführungsverordnung","law_date":"2010-12-08T00:00:00Z","page":1946,"pdf_page":84,"num_pages":2,"content":["1946           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2010\nVerordnung\nzur Änderung der Ausgleichsmechanismus-Ausführungsverordnung\nVom 8. Dezember 2010\nAuf Grund des § 64 Absatz 3 Nummer 7 des Erneuer-                Gebote am vortägigen Spotmarkt einer Strom-\nbare-Energien-Gesetzes vom 25. Oktober 2008 (BGBl. I                börse abzugeben. Die zu veräußernde Strom-\nS. 2074) in Verbindung mit § 11 Nummer 1 bis 3 der                  menge ist in zehn gleich große Tranchen aufzu-\nVerordnung zur Weiterentwicklung des bundesweiten                   teilen und jeweils mit einem eigenen Preislimit an-\nAusgleichsmechanismus vom 17. Juli 2009 (BGBl. I                    zubieten. Die Preislimits müssen bei mindestens\nS. 2101) verordnet die Bundesnetzagentur für Elektri-               –350 Euro je Megawattstunde und höchstens\nzität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen                 –150 Euro je Megawattstunde liegen. Jeder Be-\nim Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Um-                   trag in Schritten von je einem Euro innerhalb die-\nwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und dem Bun-                ses Rahmens wird zufallsgesteuert mit gleicher\ndesministerium für Wirtschaft und Technologie:                      Wahrscheinlichkeit als Preislimit gesetzt. Die\nPreislimits müssen für jeden Fall des Absatzes 1\nArtikel 1                                neu bestimmt werden. Die Preislimits sind bis zur\nDie Ausgleichsmechanismus-Ausführungsverordnung                  Veröffentlichung nach Satz 7 vertraulich zu be-\nvom 22. Februar 2010 (BGBl. I S. 134) wird wie folgt                handeln. Der Übertragungsnetzbetreiber ist ver-\ngeändert:                                                           pflichtet, zwei Werktage nach Ende der Auktion\nam vortägigen Spotmarkt auf seiner Internetseite\n1. In § 2 Nummer 1 werden nach dem Wort „Windener-                  Folgendes bekannt zu geben:\ngie“ die Wörter „und aus solarer Strahlungsenergie“\neingefügt.                                                      1. Stunden, für die er ein preislimitiertes Gebot\nabgegeben hat;\n2. In § 6 wird folgender Absatz 1a eingefügt:\n2. Höhe der Preislimits jeder Tranche;\n„(1a) Als Einnahmen im Sinne von § 3 Absatz 3\nder Verordnung zur Weiterentwicklung des bundes-                3. am vortägigen Spotmarkt unverkaufte Energie-\nweiten Ausgleichsmechanismus gelten auch Einnah-                    menge.“\nmen aus Zinsen auf Differenzbeträge im Sinne von             c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\n§ 3 Absatz 5 Satz 1 der Verordnung zur Weiterent-\nwicklung des bundesweiten Ausgleichsmechanis-                   aa) Die Wörter „unter Ausschöpfung auch der\nmus, soweit der tatsächliche Zinssatz den in § 3 Ab-                 EEG-Reserve nach § 1 Absatz 4“ werden ge-\nsatz 5 Satz 2 der Verordnung zur Weiterentwicklung                   strichen.\ndes bundesweiten Ausgleichsmechanismus vorge-                   bb) Folgender Satz wird angefügt:\nsehenen Zinssatz übersteigt.“\n„Der Übertragungsnetzbetreiber ist verpflich-\n3. § 8 wird wie folgt geändert:                                          tet, gleichzeitig mit der Bekanntgabe nach\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                           Absatz 2 Satz 7 auf seiner Internetseite be-\n„§ 8                                     kannt zu geben:\nPreislimitierung in Ausnahmefällen“.                      1. Stunden, für welche Energie am untertä-\ngigen Spotmarkt unverkauft geblieben ist;\nb) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:\n„(1) Der Übertragungsnetzbetreiber kann für                    2. die Menge der in der jeweiligen Stunde un-\ndiejenigen Stunden des folgenden Tages, für die                       verkauften Energie.“\nim Fall von negativen Preisen an der EPEX Spot            d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\nein Aufruf zur zweiten Auktion ergeht, von der\naa) In Satz 1 werden die Wörter „nach vorheriger\nVerpflichtung abweichen, die vollständige in der\nAusschöpfung der EEG-Reserve“ gestrichen.\nVortagesprognose vorhergesagte Einspeisung zu\npreisunabhängigen Geboten an dem vortägigen                  bb) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:\nSpotmarkt einer Strombörse nach § 1 Absatz 1                      „Der Übertragungsnetzbetreiber ist verpflich-\nzu veräußern. Der Übertragungsnetzbetreiber hat                   tet, gleichzeitig mit der Bekanntgabe nach\nder Bundesnetzagentur die konkreten Stunden, in                   Absatz 2 Satz 7 auf seiner Internetseite be-\ndenen er von der Befugnis nach Satz 1 Gebrauch                    kannt zu geben, für welche Stunden und für\nmacht, unverzüglich anzuzeigen.                                   welche Energiemenge in der jeweiligen\n(2) In den Fällen des Absatzes 1 ist der Über-                 Stunde er von Vereinbarungen im Sinne des\ntragungsnetzbetreiber berechtigt, preislimitierte                 Satzes 1 Gebrauch gemacht hat.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2010                     1947\n4. § 9 wird wie folgt geändert:                                                                Artikel 2\na) In Satz 2 werden die Wörter „und § 8 treten“\ndurch das Wort „tritt“ ersetzt.                                  Diese Verordnung tritt vorbehaltlich der Sätze 2 und 3\nam 1. Januar 2011 in Kraft. Artikel 1 Nummer 1 tritt am\nb) Es wird folgender Satz angefügt:                              1. April 2011 in Kraft. Artikel 1 Nummer 4 tritt am Tag\n„§ 8 tritt am 28. Februar 2013 außer Kraft.“                  nach der Verkündung in Kraft.\nBonn, den 8. Dezember 2010\nDer Präsident\nder Bundesnetzagentur für Elektrizität,\nG a s , Te l e k o m m u n i k a t i o n , P o s t u n d E i s e n b a h n e n\nMatthias Kurth"]}