{"id":"bgbl1-2010-63-3","kind":"bgbl1","year":2010,"number":63,"date":"2010-12-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2010/63#page=38","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2010-63-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2010/bgbl1_2010_63.pdf#page=38","order":3,"title":"Gesetz zur Restrukturierung und geordneten Abwicklung von Kreditinstituten, zur Errichtung eines Restrukturierungsfonds für Kreditinstitute und zur Verlängerung der Verjährungsfrist der aktienrechtlichen Organhaftung (Restrukturierungsgesetz)","law_date":"2010-12-09T00:00:00Z","page":1900,"pdf_page":38,"num_pages":33,"content":["1900             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2010\nGesetz\nzur Restrukturierung und geordneten Abwicklung von Kreditinstituten,\nzur Errichtung eines Restrukturierungsfonds für Kreditinstitute und\nzur Verlängerung der Verjährungsfrist der aktienrechtlichen Organhaftung\n(Restrukturierungsgesetz)\nVom 9. Dezember 2010\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesra-                  § 5 Gerichtliche Maßnahmen\ntes das folgende Gesetz beschlossen:                               § 6 Umsetzung des Sanierungsplans; Aufhebung des Sanie-\nrungsverfahrens\nInhaltsübersicht\nAbschnitt 3\nArtikel 1     Gesetz zur Reorganisation von Kreditinstituten\n(Kreditinstitute-Reorganisationsgesetz – KredReorgG)                     Reorganisationsverfahren\nArtikel 2 Änderung des Kreditwesengesetzes                         § 7 Einleitung, Beantragung und Anordnung des Reorganisa-\nArtikel 3 Gesetz zur Errichtung eines Restrukturierungsfonds              tionsverfahrens\nfür Kreditinstitute (Restrukturierungsfondsgesetz –  § 8 Inhalt des Reorganisationsplans\nRStruktFG)                                           § 9 Umwandlung von Forderungen in Eigenkapital\nArtikel 4 Änderung des Finanzmarktstabilisierungsfondsgeset-       § 10 Sonstige gesellschaftsrechtliche Regelungen\nzes                                                  § 11 Ausgliederung\nArtikel 5 Änderung des Finanzmarktstabilisierungsbeschleuni-       § 12 Eingriffe in Gläubigerrechte\ngungsgesetzes\n§ 13 Beendigung von Schuldverhältnissen\nArtikel 6 Änderung des Aktiengesetzes\n§ 14 Anmeldung von Forderungen\nArtikel 7 Änderung des Einführungsgesetzes zum Aktien-\ngesetz                                               § 15 Prüfung und Feststellung der Forderungen\nArtikel 8 Änderung des Einkommensteuergesetzes                     § 16 Vorbereitung der Abstimmung über den Reorganisations-\nplan\nArtikel 9 Änderung des Gerichtskostengesetzes\n§ 17 Abstimmung der Gläubiger\nArtikel 10 Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes\n§ 18 Abstimmung der Anteilsinhaber\nArtikel 11 Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Fami-\nliensachen und in den Angelegenheiten der freiwil-   § 19 Annahme des Reorganisationsplans\nligen Gerichtsbarkeit                                § 20 Gerichtliche Bestätigung des Reorganisationsplans\nArtikel 12 Änderung des Pfandbriefgesetzes                         § 21 Allgemeine Wirkungen des Reorganisationsplans; Eintra-\nArtikel 13 Änderung des Einlagensicherungs- und Anlegerent-               gung ins Handelsregister\nschädigungsgesetzes                                  § 22 Aufhebung des Reorganisationsverfahrens; Überwachung\nArtikel 14 Änderung des Investmentgesetzes                                der Planerfüllung\nArtikel 15 Änderung des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes           § 23 Schutz von Finanzsicherheiten sowie von Zahlungs- und\nWertpapiersystemen\nArtikel 16 Änderung des Anfechtungsgesetzes\nArtikel 16a Änderung der Prüfungsberichtsverordnung\nAbschnitt 1\nArtikel 17 Inkrafttreten\nAllgemeine Bestimmungen\nArtikel 1                                                         §1\nGesetz                                             Grundsätze von Sanierungs-\nzur Reorganisation von Kreditinstituten                                 und Reorganisationsverfahren\n(Kreditinstitute-Reorganisationsgesetz –                      (1) Sanierungsverfahren und Reorganisationsverfah-\nKredReorgG)                            ren dienen der Stabilisierung des Finanzmarktes durch\nSanierung oder Reorganisation von Kreditinstituten im\nInhaltsübersicht                            Sinne des § 1 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes mit\nAbschnitt 1\nSitz im Inland (Kreditinstitute). Das Reorganisationsver-\nfahren setzt eine Gefährdung der Stabilität des Finanz-\nAllgemeine Bestimmungen                       systems voraus.\n§ 1 Grundsätze von Sanierungs- und Reorganisationsverfah-             (2) Für beide Verfahren gelten, soweit dieses Gesetz\nren                                                        nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilpro-\nzessordnung entsprechend.\nAbschnitt 2                             (3) Die in den Verfahren getroffenen gerichtlichen\nSanierungsverfahren                       Entscheidungen ergehen durch Beschluss und sind un-\nanfechtbar. Das Gericht hat von Amts wegen alle Um-\n§ 2 Einleitung und Beantragung des Sanierungsverfahrens;\nInhalt des Sanierungsplans                                 stände zu ermitteln, die für die Verfahren von Bedeu-\n§ 3 Anordnung des Sanierungsverfahrens; Bestellung des\ntung sind.\nSanierungsberaters                                            (4) Eine Haftung der Bundesanstalt für Finanzdienst-\n§ 4 Rechtsstellung des Sanierungsberaters; Verordnungser-          leistungsaufsicht (Bundesanstalt) für Handlungen nach\nmächtigung                                                 diesem Gesetz ist ausgeschlossen, wenn die gesetz-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2010              1901\nlichen Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Hand-         ordnet wird. Die Bundesanstalt zeigt dem Oberlandes-\nlung nicht vorliegen, die Bundesanstalt aber bei ver-         gericht die Anordnung in diesen Fällen an.\nständiger Würdigung der für sie zum Zeitpunkt der                (5) Die Bundesanstalt trifft die Entscheidungen über\nHandlung erkennbaren Umstände annehmen darf, dass             Maßnahmen nach Absatz 3 im Benehmen mit der Bun-\ndie Voraussetzungen vorliegen. Hat das betroffene Kre-        desanstalt für Finanzmarktstabilisierung, sofern ein\nditinstitut diese Umstände nicht zu verantworten, steht       Kreditinstitut betroffen ist, dem Maßnahmen nach dem\nihm ein Anspruch auf Entschädigung zu. § 4 Absatz 4           Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetz gewährt wur-\ndes Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes bleibt un-         den. Die Bundesanstalt ist berechtigt, der Bundesan-\nberührt.                                                      stalt für Finanzmarktstabilisierung die für die Entschei-\n(5) Die Befugnisse der Bundesanstalt nach anderen          dung erforderlichen Informationen zur Verfügung zu\nGesetzen bleiben unberührt.                                   stellen.\nAbschnitt 2                                                           §3\nSanierungsverfahren                                           Anordnung des Sanierungs-\nverfahrens; Bestellung des Sanierungsberaters\n§2\n(1) Wenn der Antrag zulässig und der Sanierungs-\nEinleitung und Beantragung des                    plan nicht offensichtlich ungeeignet ist, ordnet das\nSanierungsverfahrens; Inhalt des Sanierungsplans            Oberlandesgericht die Durchführung des Sanierungs-\n(1) Das Kreditinstitut leitet das Sanierungsverfahren      verfahrens an. Zugleich bestellt das Oberlandesgericht\ndurch Anzeige der Sanierungsbedürftigkeit bei der Bun-        den vorgeschlagenen Sanierungsberater, sofern dieser\ndesanstalt ein. Sanierungsbedürftigkeit liegt vor, wenn       nicht offensichtlich ungeeignet ist. Die Mitwirkung an\ndie Voraussetzungen des § 45 Absatz 1 Satz 1 und 2            der Erstellung des Sanierungsplans ist kein Kriterium\ndes Kreditwesengesetzes erfüllt sind. Mit dieser An-          für eine mangelnde Eignung. Bei offensichtlich fehlen-\nzeige genügt das Institut auch seiner Pflicht nach            der Eignung ernennt das Oberlandesgericht nach An-\n§ 46b Absatz 1 des Kreditwesengesetzes.                       hörung des Kreditinstituts und der Bundesanstalt einen\n(2) Mit der Anzeige der Sanierungsbedürftigkeit legt       anderen Sanierungsberater.\ndas Kreditinstitut einen Sanierungsplan vor und schlägt          (2) Mit der Anordnung nach Absatz 1 treten die Wir-\neinen geeigneten Sanierungsberater vor. Der Sanie-            kungen des § 2 Absatz 2 Satz 3 ein; bei Rechtshand-\nrungsplan kann alle Maßnahmen enthalten, die geeig-           lungen nach dieser Vorschrift wird vermutet, dass sie\nnet sind, ohne einen Eingriff in Drittrechte eine Sanie-      nicht mit dem Vorsatz vorgenommen werden, die ande-\nrung des Kreditinstituts zu erreichen. Im Sanierungs-         ren Gläubiger zu benachteiligen. Ein Insolvenzgläubiger\nplan kann vorgesehen werden, dass die Insolvenzgläu-          kann nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens Klage\nbiger in einem anschließenden Insolvenzverfahren, das         vor dem Prozessgericht gegen einen vorrangigen Insol-\ninnerhalb von drei Jahren nach Anordnung der Durch-           venzgläubiger auf Feststellung erheben, dass die Vo-\nführung eröffnet wird, nachrangig sind gegenüber Gläu-        raussetzungen für die Einleitung des Sanierungsverfah-\nbigern mit Forderungen aus Darlehen und sonstigen             rens nicht gegeben waren oder der Kreditrahmen nicht\nKrediten, die das Kreditinstitut in Umsetzung des Sa-         den gesetzlichen Anforderungen entsprochen hat.\nnierungsplans aufnimmt. In diesem Fall ist zugleich ein\n(3) Zum Sanierungsberater kann auch das Mitglied\nGesamtbetrag für derartige Kredite festzulegen (Kredit-\neines Organs oder ein sonstiger Angehöriger des Kre-\nrahmen). Dieser darf 10 Prozent der Eigenmittel nicht\nditinstituts bestellt werden. Wird eine solche Person\nübersteigen. § 264 Absatz 2 der Insolvenzordnung ist\nzum Sanierungsberater bestellt, kann das Oberlandes-\nentsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass an\ngericht auf Antrag der Bundesanstalt an deren Stelle\ndie Stelle des Insolvenzverwalters der Sanierungsbera-\neinen anderen Sanierungsberater bestellen, ohne dass\nter tritt.\nein wichtiger Grund gegeben sein muss.\n(3) Die Bundesanstalt stellt unverzüglich einen An-\n(4) Auf das weitere Verfahren vor dem Oberlandes-\ntrag auf Durchführung des Sanierungsverfahrens, wenn\ngericht sind, soweit sich keine Abweichungen aus den\nsie dies für zweckmäßig hält. Über den Antrag ent-\nVorschriften dieses Gesetzes ergeben, die im ersten\nscheidet das Oberlandesgericht, das für Klagen gegen\nRechtszug für das Verfahren vor den Landgerichten\ndie Bundesanstalt zuständig ist, unter Berücksichti-\ngeltenden Vorschriften der Zivilprozessordnung mit\ngung der besonderen Eilbedürftigkeit. Die Bundesan-\nAusnahme der §§ 348 bis 350 entsprechend anzuwen-\nstalt übersendet dem Oberlandesgericht den Sanie-\nden.\nrungsplan mit einer Stellungnahme, die insbesondere\nAussagen zu den Aussichten einer Sanierung auf der\nGrundlage des Sanierungsplans sowie zur Eignung                                            §4\ndes vorgeschlagenen Sanierungsberaters enthält. Die                              Rechtsstellung des\nBundesanstalt kann dem Oberlandesgericht nach An-                Sanierungsberaters; Verordnungsermächtigung\nhörung des Kreditinstituts einen anderen Sanierungs-\n(1) Der Sanierungsberater ist berechtigt,\nberater vorschlagen, wenn sie den vom Kreditinstitut\nvorgeschlagenen Sanierungsberater für ungeeignet              1. die Geschäftsräume des Kreditinstituts zu betreten\nhält.                                                             und dort Nachforschungen anzustellen,\n(4) Sofern die Bundesanstalt keine abweichende Be-         2. Einsicht in Bücher und Geschäftspapiere des Kredit-\nstimmung trifft, gilt der Antrag als zurückgenommen,              instituts zu nehmen und die Vorlage von Unterlagen\nwenn eine Maßnahme nach den §§ 45c, 46, 46b oder                  sowie die Erteilung aller erforderlichen Auskünfte zu\nden §§ 48a bis 48m des Kreditwesengesetzes ange-                  verlangen,","1902            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2010\n3. an allen Sitzungen und Versammlungen sämtlicher                   Angemessenheit hin überprüfen und gegebenenfalls\nOrgane und sonstiger Gremien des Kreditinstituts                eine Anpassung für die Zukunft vornehmen sowie\nin beratender Funktion teilzunehmen,                            Zahlungsverbote bezüglich nicht geschuldeter Leis-\n4. Anweisungen für die Geschäftsführung des Kreditin-                tungen aussprechen und\nstituts zu erteilen,                                       5. die Zustimmung des Aufsichtsorgans ersetzen.\n5. eigenständige Prüfungen zur Feststellung von Scha-               (2) Das Oberlandesgericht kann eine Entscheidung\ndensersatzansprüchen gegen Organmitglieder oder            über weitere Maßnahmen nach Absatz 1 zeitgleich mit\nehemalige Organmitglieder des Kreditinstituts              der Bestellung nach § 3 oder nachträglich treffen und\ndurchzuführen oder Sonderprüfungen zu veranlas-            von Amts wegen mit Wirkung für die Zukunft ändern.\nsen und                                                    Zuvor gibt es dem Kreditinstitut und den von einer\n6. die Einhaltung bereits getroffener Auflagen nach             Maßnahme nach Absatz 1 unmittelbar rechtlich Betrof-\ndem      Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetz      zu     fenen Gelegenheit zur Stellungnahme. Wenn dies auf-\nüberwachen.                                                grund besonderer Umstände ausnahmsweise nicht\nmöglich ist, gibt das Oberlandesgericht ihnen unver-\n(2) Der Sanierungsberater steht unter der Aufsicht          züglich nachträglich Gelegenheit zur Stellungnahme.\ndes Oberlandesgerichts. Sowohl das Oberlandesge-                Das Oberlandesgericht überprüft in diesem Fall die ge-\nricht als auch die Bundesanstalt können jederzeit ein-          troffene Entscheidung unter Berücksichtigung der ein-\nzelne Auskünfte oder einen Bericht über den Sachstand           gegangenen Stellungnahmen; besteht danach kein\nund über die Geschäftsführung von ihm verlangen. Das            Grund für eine Abänderung, teilt es dies den Beteiligten\nOberlandesgericht kann den Sanierungsberater aus                formlos mit.\nwichtigem Grund aus dem Amt entlassen. Die Entlas-\nsung kann von Amts wegen oder auf Antrag der Bun-                                          §6\ndesanstalt erfolgen. Vor der Entscheidung ist der Sa-\nUmsetzung des Sanierungsplans;\nnierungsberater zu hören. Sofern ein Kreditinstitut be-\nAufhebung des Sanierungsverfahrens\ntroffen ist, dem Maßnahmen nach dem Finanzmarktsta-\nbilisierungsfondsgesetz gewährt wurden, kann auch die               (1) Der Sanierungsberater setzt den Sanierungsplan\nBundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung die in              um. Er kann im Einvernehmen mit der Bundesanstalt\nSatz 2 genannten Auskünfte oder Berichte verlangen,             und dem Oberlandesgericht Änderungen des Sanie-\nund das Oberlandesgericht hat sie vor seiner Entschei-          rungsplans vornehmen; dies gilt nicht für Regelungen\ndung zu hören.                                                  nach § 2 Absatz 2 Satz 3.\n(3) Der Sanierungsberater ist allen Beteiligten zum             (2) Der Sanierungsberater berichtet dem Oberlan-\nSchadenersatz verpflichtet, wenn er schuldhaft die              desgericht und der Bundesanstalt regelmäßig über\nPflichten verletzt, die ihm nach diesem Gesetz oblie-           den Stand der Sanierung. Sofern ein Kreditinstitut be-\ngen.                                                            troffen ist, dem Maßnahmen nach dem Finanzmarktsta-\nbilisierungsfondsgesetz gewährt wurden, berichtet er\n(4) Der Sanierungsberater hat Anspruch gegen das\nzugleich der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisie-\nKreditinstitut auf Vergütung und auf Erstattung ange-\nrung.\nmessener Auslagen. Das Oberlandesgericht setzt die\nHöhe der Vergütung und der notwendigen Auslagen                     (3) Bevor der Sanierungsberater dem Oberlandesge-\nauf Antrag des Sanierungsberaters nach Anhörung                 richt die Beendigung des Sanierungsverfahrens an-\ndes Kreditinstituts durch unanfechtbaren Beschluss              zeigt, hat er die Bundesanstalt davon zu unterrichten.\nfest. Das Bundesministerium der Justiz wird ermäch-             Das Oberlandesgericht beschließt die Aufhebung des\ntigt, die Vergütung und die Erstattung der Auslagen             Sanierungsverfahrens. Sofern ein Reorganisationsver-\ndes Sanierungsberaters durch Rechtsverordnung ohne              fahren eingeleitet werden soll, verbindet es die Aufhe-\nZustimmung des Bundesrates näher zu regeln.                     bung des Sanierungsverfahrens mit der Entscheidung\nüber den Antrag auf Durchführung des Reorganisati-\n§5                                  onsverfahrens.\nGerichtliche Maßnahmen\nAbschnitt 3\n(1) Das Oberlandesgericht kann auf Vorschlag der\nReorganisationsverfahren\nBundesanstalt, der zu begründen ist, weitere Maßnah-\nmen ergreifen, wenn dies zur Sanierung des Kreditinsti-\n§7\ntuts erforderlich ist und wenn die Gefahr besteht, dass\ndas Kreditinstitut seine Verpflichtungen gegenüber den                        Einleitung, Beantragung und\nGläubigern nicht erfüllen kann. Es kann insbesondere                   Anordnung des Reorganisationsverfahrens\n1. den Mitgliedern der Geschäftsleitung und den Inha-               (1) Hält das Kreditinstitut ein Sanierungsverfahren\nbern die Ausübung ihrer Tätigkeit untersagen oder          für aussichtslos, kann es sogleich ein Reorganisations-\ndiese beschränken,                                         verfahren durch Anzeige bei der Bundesanstalt unter\nVorlage eines Reorganisationsplans einleiten. Soll nach\n2. anordnen, den Sanierungsberater in die Geschäfts-            Scheitern eines Sanierungsverfahrens ein Reorganisa-\nleitung aufzunehmen,                                       tionsverfahren durchgeführt werden, erfolgt die Anzeige\n3. Entnahmen durch die Inhaber oder Gesellschafter              mit Zustimmung des Kreditinstituts bei der Bundesan-\nsowie die Ausschüttung von Gewinnen untersagen             stalt unter Vorlage des Reorganisationsplans durch den\noder beschränken,                                          Sanierungsberater.\n4. die bestehenden Vergütungs- und Bonusregelungen                  (2) Nach der Anzeige durch das Kreditinstitut kann\nder Geschäftsleitung auf ihre Anreizwirkung und ihre       die Bundesanstalt einen Antrag auf Durchführung des","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2010            1903\nReorganisationsverfahrens stellen, wenn eine Be-                                         §9\nstandsgefährdung des Kreditinstituts nach § 48b Ab-                                Umwandlung\nsatz 1 des Kreditwesengesetzes vorliegt, die zu einer                    von Forderungen in Eigenkapital\nSystemgefährdung nach § 48b Absatz 2 des Kreditwe-\nsengesetzes führt.                                               (1) Im gestaltenden Teil des Reorganisationsplans\nkann vorgesehen werden, dass Forderungen von Gläu-\n(3) Das Oberlandesgericht weist den Reorganisati-          bigern in Anteile am Kreditinstitut umgewandelt wer-\nonsplan und den Antrag auf Durchführung des Reorga-           den. Eine Umwandlung gegen den Willen der betroffe-\nnisationsverfahrens zurück, wenn die Vorschriften über        nen Gläubiger ist ausgeschlossen. Insbesondere kann\nden Inhalt des Reorganisationsplans nicht beachtet            der Reorganisationsplan eine Kapitalherabsetzung oder\nsind und der Mangel nicht innerhalb einer angemesse-          -erhöhung, die Leistung von Sacheinlagen oder den\nnen, vom Oberlandesgericht gesetzten Frist behoben            Ausschluss von Bezugsrechten vorsehen. Zugunsten\nwird. Vor der Zurückweisung gibt das Oberlandesge-            der in Satz 1 genannten Gläubiger ist § 39 Absatz 4\nricht dem Kreditinstitut und der Bundesanstalt Gele-          Satz 2 und Absatz 5 der Insolvenzordnung entspre-\ngenheit zur Stellungnahme.                                    chend anzuwenden.\n(2) Für eine Maßnahme im Sinne des Absatzes 1 hat\n(4) Wird der Antrag nicht nach Absatz 3 zurückge-          das Kreditinstitut den bisherigen Anteilsinhabern eine\nwiesen, entscheidet das Oberlandesgericht nach Anhö-          angemessene Entschädigung zu leisten. Die Angemes-\nrung der Bundesanstalt, der Deutschen Bundesbank              senheit der Entschädigung ist durch einen oder meh-\nund des Kreditinstituts, ob die Voraussetzungen nach          rere sachverständige Prüfer festzustellen. Diese werden\nAbsatz 2 vorliegen. Dieser Beschluss ist mit der Ent-         auf Antrag des Reorganisationsberaters vom Oberlan-\nscheidung über den Antrag auf Durchführung des Re-            desgericht ausgewählt und bestellt.\norganisationsverfahrens zu verbinden.\n(3) Rechtshandlungen, die im Zusammenhang mit\n(5) Soweit für das Reorganisationsverfahren nichts         einer Kapitalmaßnahme nach Absatz 1 stehen, können\nanderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über das        nicht nach den Bestimmungen der Insolvenzordnung\nSanierungsverfahren entsprechend. § 46d Absatz 1              und des Anfechtungsgesetzes angefochten werden zu\nbis 4 des Kreditwesengesetzes gilt entsprechend. Für          Lasten\nKreditinstitute, die in anderer Rechtsform als einer Ak-      1. des Finanzmarktstabilisierungsfonds,\ntiengesellschaft verfasst sind, gelten die folgenden Vor-\nschriften sinngemäß.                                          2. des Bundes und der Länder,\n3. der vom Finanzmarktstabilisierungsfonds und dem\nBund errichteten Körperschaften, Anstalten und\n§8\nSondervermögen sowie\nInhalt des Reorganisationsplans                   4. der dem Finanzmarktstabilisierungsfonds und dem\nBund nahestehenden Personen oder sonstigen von\n(1) Der Reorganisationsplan besteht aus einem dar-             ihnen mittelbar oder unmittelbar abhängigen Unter-\nstellenden und einem gestaltenden Teil. Im darstellen-            nehmen.\nden Teil wird beschrieben, welche Regelungen getrof-\nfen werden sollen, um die Grundlagen für die Gestal-                                    § 10\ntung der Rechte der Betroffenen zu schaffen. Im gestal-\nSonstige\ntenden Teil wird festgelegt, wie die Rechtsstellung der\ngesellschaftsrechtliche Regelungen\nBeteiligten durch den Reorganisationsplan geändert\nwerden soll; er kann auch Regelungen nach § 2 Ab-                In dem gestaltenden Teil des Reorganisationsplans\nsatz 2 Satz 3 enthalten. In dem Reorganisationsplan           können alle nach dem Gesellschaftsrecht zulässigen\nkann auch die Liquidation des Kreditinstituts vorgese-        Regelungen getroffen werden, die geeignet sind, die\nhen werden. Soweit der Reorganisationsplan eintra-            Reorganisation des Kreditinstituts zu fördern. Dies gilt\ngungspflichtige gesellschaftsrechtliche Maßnahmen             insbesondere für Satzungsänderungen und die Über-\nenthält, sind diese gesondert aufzuführen.                    tragung von Anteils- und Mitgliedschaftsrechten des\nKreditinstituts an anderen Gesellschaften. § 9 Ab-\n(2) Im Reorganisationsplan sind Gruppen für die Ab-        satz 1 Satz 4, Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.\nstimmung nach den §§ 17 und 18 zu bilden, sofern in\ndie Rechte von Beteiligten eingegriffen wird. Beteiligte                                § 11\nmit unterschiedlicher Rechtsstellung bilden jeweils ei-\nAusgliederung\ngene Gruppen. Aus den Beteiligten mit gleicher Rechts-\nstellung können Gruppen gebildet werden, in denen                (1) Im gestaltenden Teil des Reorganisationsplans\nBeteiligte mit gleichartigen wirtschaftlichen Interessen      kann festgelegt werden, dass das Kreditinstitut sein\nzusammengefasst werden. Die Anteilsinhaber bilden             Vermögen ganz oder in Teilen ausgliedert und auf einen\nnur dann eine eigene Gruppe, wenn im Reorganisati-            bestehenden oder zu gründenden Rechtsträger gegen\nonsplan Regelungen vorgesehen sind, für die nach              Gewährung von Anteilen dieses Rechtsträgers an das\nden gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen ein Be-             Kreditinstitut überträgt. Der gestaltende Teil des\nschluss der Hauptversammlung erforderlich oder in die-        Reorganisationsplans kann auch festlegen, dass ein-\nsem Gesetz vorgesehen ist.                                    zelne Vermögensgegenstände, Verbindlichkeiten oder\nRechtsverhältnisse auf das übertragende Kreditinstitut\n(3) Der Reorganisationsplan kann in die Rechte der         zurückübertragen werden. Der Reorganisationsplan hat\nGläubiger und in die Stellung der Anteilsinhaber nach         mindestens die in § 48e Absatz 1 Nummer 1 bis 4 des\nMaßgabe der §§ 9 bis 12 eingreifen.                           Kreditwesengesetzes genannten Angaben sowie Anga-","1904          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2010\nben über die Folgen der Ausgliederung für die Arbeit-         in diesem Zeitraum ausgeschlossen. Die Wirkung sons-\nnehmer und ihre Vertretungen sowie die insoweit vor-          tiger in diesem Zeitraum eintretender Beendigungstat-\ngesehenen Maßnahmen zu enthalten. § 48k Absatz 2              bestände ist bis zu seinem Ablauf aufgeschoben. Ab-\nSatz 3 des Kreditwesengesetzes gilt entsprechend.             weichende Vereinbarungen sind unwirksam. Dies gilt\n(2) Sieht der Reorganisationsplan eine Ausgliede-          nicht für Gläubiger von Forderungen aus Schuldverhält-\nrung zur Aufnahme vor, so darf er durch das Oberlan-          nissen nach § 12 Absatz 2.\ndesgericht nur bestätigt werden, wenn eine notariell be-\nurkundete Zustimmungserklärung des übernehmenden                                         § 14\nRechtsträgers vorliegt. Im Übrigen gelten § 48c Ab-\nAnmeldung von Forderungen\nsatz 5 und § 48f Absatz 2 und 3 Satz 2 sowie Absatz 4\ndes Kreditwesengesetzes sowie § 21 Absatz 3 für die              (1) Gläubiger, in deren Rechte nach § 12 eingegriffen\nZuleitung an das Registergericht des übernehmenden            wird, fordert der Reorganisationsberater auf, ihre For-\nRechtsträgers entsprechend.                                   derungen innerhalb einer von ihm gesetzten Frist, die\n(3) Ist im Reorganisationsplan eine Ausgliederung          mindestens drei Wochen beträgt, bei ihm anzumelden.\nzur Neugründung vorgesehen, so muss die in den Re-            Die Aufforderung ist mit der Ladung nach § 17 Absatz 3\norganisationsplan aufzunehmende Satzung des neuen             zu verbinden. In der Anmeldung sind der Grund und der\nRechtsträgers der Satzung des Kreditinstituts nachge-         Betrag der Forderung anzugeben; die Urkunden, aus\nbildet werden. Die für die Rechtsform des neuen               denen sich die Forderung ergibt, sind auf Verlangen\nRechtsträgers geltenden Gründungsvorschriften sind            vorzulegen. § 46f des Kreditwesengesetzes gilt ent-\nanzuwenden; § 21 Absatz 1 Satz 2 und 3 bleibt unbe-           sprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der\nrührt. Eine Schlussbilanz entsprechend § 48f Absatz 2         Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts der Reorganisa-\nSatz 1 des Kreditwesengesetzes ist beizufügen; § 21           tionsberater tritt.\nAbsatz 3 gilt für die Zuleitung an das Registergericht           (2) Der Reorganisationsberater hat jede nach Maß-\ndes neuen Rechtsträgers entsprechend.                         gabe des Absatzes 1 angemeldete Forderung mit den\n(4) Für Verbindlichkeiten des ausgliedernden Kredit-       dort genannten Angaben in eine Tabelle einzutragen.\ninstituts, die vor Wirksamwerden der Ausgliederung be-\ngründet worden sind, haften als Gesamtschuldner das                                      § 15\nausgliedernde Kreditinstitut und der übernehmende\nRechtsträger, im Falle einer Ausgliederung zur Neu-                                 Prüfung und\ngründung das ausgliedernde Kreditinstitut und der                          Feststellung der Forderungen\nneue Rechtsträger. Die gesamtschuldnerische Haftung              (1) Zur Feststellung des Stimmrechts werden im Ab-\ndes übernehmenden oder des neuen Rechtsträgers ist            stimmungstermin die fristgemäß angemeldeten Forde-\nauf den Betrag beschränkt, den die Gläubiger ohne             rungen nach ihrem Betrag geprüft. Maßgeblich für das\neine Ausgliederung erhalten hätten. Die Forderungen           Stimmrecht ist die Höhe des Betrages im Zeitpunkt der\nder Gläubiger, die vom Reorganisationsplan erfasst            Prüfung der jeweiligen Forderung. Werden Forderungen\nwerden, bestimmen sich ausschließlich nach den Fest-          vom Reorganisationsberater bestritten, sind diese ein-\nlegungen dieses Plans. § 48h Absatz 2 des Kreditwe-           zeln zu erörtern.\nsengesetzes gilt entsprechend.\n(2) Wurde eine nicht rechtskräftig titulierte Forderung\n§ 12                             von dem Reorganisationsberater bestritten, so kann der\nGläubiger gegen ihn auf dem Zivilrechtsweg die Fest-\nEingriffe in Gläubigerrechte\nstellung zur Tabelle betreiben. Weist der Gläubiger nach\n(1) Im gestaltenden Teil des Reorganisationsplans ist      Abschluss dieses Verfahrens nach, dass die Abstim-\nanzugeben, um welchen Bruchteil die Forderungen von           mung zu seiner Besserstellung im Reorganisationsplan\nGläubigern gekürzt, für welchen Zeitraum sie gestun-          geführt hätte, so steht ihm gegen das Kreditinstitut ein\ndet, wie sie gesichert oder welchen sonstigen Regelun-        Ausgleichsanspruch zu.\ngen sie unterworfen werden sollen.\n(2) Ein Eingriff in eine Forderung, für die im Entschä-                               § 16\ndigungsfall dem Gläubiger ein Entschädigungsan-\nVorbereitung der\nspruch gegen eine Sicherungseinrichtung im Sinne\nAbstimmung über den Reorganisationsplan\ndes § 23a des Kreditwesengesetzes zusteht, ist ausge-\nschlossen. Dies gilt auch für Forderungen, die über eine         Ordnet das Oberlandesgericht die Durchführung\nfreiwillige Einlagensicherung abgedeckt sind.                 des Reorganisationsverfahrens an, legt es die abstim-\n(3) Ein Eingriff in Forderungen von Arbeitnehmern          mungserheblichen Inhalte des Reorganisationsplans in\nauf Arbeitsentgelt und von Versorgungsberechtigten            der Geschäftsstelle zur Einsicht für die Beteiligten aus\nauf betriebliche Altersversorgung ist ausgeschlossen.         und bestimmt einen Termin, in dem der Reorganisati-\nonsplan und das Stimmrecht der Gläubiger erörtert\n§ 13                             werden und über den Reorganisationsplan abgestimmt\nwird. Der Termin ist innerhalb eines Monats nach der\nBeendigung von Schuldverhältnissen                  Anordnung der Durchführung des Reorganisationsver-\nSchuldverhältnisse mit dem Kreditinstitut können ab        fahrens anzusetzen. Zugleich bestimmt das Oberlan-\ndem Tag der Anzeige nach § 7 Absatz 1 bis zum Ablauf          desgericht einen Termin für die Hauptversammlung\ndes folgenden Geschäftstages im Sinne des § 1 Ab-             der Anteilsinhaber zur Abstimmung nach § 18; dieser\nsatz 16b des Kreditwesengesetzes nicht beendet wer-           Termin soll vor dem Erörterungs- und Abstimmungster-\nden. Eine Kündigung gegenüber dem Kreditinstitut ist          min der Gläubiger nach Satz 1 stattfinden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2010            1905\n§ 17                               sprechend. Abweichende Satzungsbestimmungen sind\nAbstimmung der Gläubiger                       unbeachtlich.\n(1) Jede Gruppe der stimmberechtigten Gläubiger               (4) Anteilsinhaber können gegen den Beschluss\nstimmt gesondert über den Reorganisationsplan ab.             Widerspruch zur Niederschrift erklären. Wird der Re-\norganisationsplan nicht angenommen, kann sich an\n(2) Die Einberufung zu dem Termin erfolgt auf Veran-       dem Bestätigungsverfahren nach § 20 Absatz 5 nur be-\nlassung des Reorganisationsberaters durch öffentliche         teiligen, wer seine ablehnende Stimme zur Niederschrift\nBekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger.              hat festhalten lassen.\nDie Einberufung muss spätestens am 21. Tag vor dem\nTermin erfolgen. Das Kreditinstitut hat vom Tag der              (5) Gegen den Beschluss der Hauptversammlung ist\nöffentlichen Bekanntmachung nach Satz 1 bis zum Ab-           die Anfechtungsklage statthaft. Über Anfechtungs-\nschluss der Abstimmung folgende Informationen über            klagen entscheidet ausschließlich das Landgericht,\nseine Internetseite zugänglich zu machen:                     das für Klagen gegen die Bundesanstalt zuständig ist.\n§ 246a des Aktiengesetzes ist entsprechend anzuwen-\n1. die Einberufung,                                           den mit der Maßgabe, dass der Antrag bei dem nach\n2. die genauen Bedingungen, von denen die Teilnahme           § 2 Absatz 3 Satz 2 zuständigen Oberlandesgericht\nan der Abstimmung und die Ausübung des Stimm-             durch den Reorganisationsberater zu stellen ist.\nrechts abhängen und\n3. die abstimmungserheblichen Inhalte des Reorgani-                                       § 19\nsationsplans.                                                        Annahme des Reorganisationsplans\nDie öffentliche Bekanntmachung enthält die genaue                (1) Zur Annahme des Reorganisationsplans müssen\nAngabe zu Ort und Zeit des Termins sowie einen Hin-           alle Gruppen dem Reorganisationsplan zustimmen.\nweis auf die Internetseite, auf der die in Satz 3 genann-     Hierfür ist erforderlich, dass\nten Informationen abrufbar sind.                              1. die Gruppe der Anteilsinhaber nach Maßgabe des\n(3) Neben der Einberufung nach Absatz 2 sind zu                § 18 Absatz 3 zustimmt und\ndem Termin alle Gläubiger, in deren Rechte nach § 12          2. in jeder Gruppe der Gläubiger die Mehrheit der ab-\neingegriffen wird, durch den Reorganisationsberater zu            stimmenden Gläubiger dem Reorganisationsplan zu-\nladen. In der Ladung ist darauf hinzuweisen, dass die in          stimmen und\nAbsatz 2 Satz 3 genannten Informationen auf der Inter-\nnetseite des Kreditinstituts abrufbar sind.                   3. in jeder Gruppe der Gläubiger die Summe der An-\nsprüche der zustimmenden Gläubiger mehr als die\n(4) Die Ladung ist zuzustellen. Die Zustellung kann            Hälfte der Summe der Ansprüche der abstimmenden\ndurch Aufgabe zur Post unter der Anschrift des Zustel-            Gläubiger beträgt.\nlungsadressaten erfolgen; § 184 Absatz 2 Satz 1, 2\nund 4 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Soll         In dem Erörterungs- und Abstimmungstermin der Gläu-\ndie Ladung im Inland bewirkt werden, gilt sie drei Tage       biger teilt der Reorganisationsberater den Beschluss\nnach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Oberlandes-         der Hauptversammlung nach § 18 mit.\ngericht beauftragt den Reorganisationsberater mit der            (2) Auch wenn die erforderlichen Mehrheiten in einer\nDurchführung der Ladung. Er kann sich hierfür Dritter,        Gläubigergruppe nicht erreicht sind, gilt ihre Zustim-\ninsbesondere auch eigenen Personals, bedienen. Die            mung als erteilt, wenn\nvon ihm nach § 184 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozess-          1. die Gläubiger dieser Gruppe durch den Reorganisa-\nordnung gefertigten Vermerke hat er unverzüglich zu               tionsplan voraussichtlich nicht schlechter gestellt\nden Gerichtsakten zu reichen.                                     werden, als sie ohne einen Reorganisationsplan\nstünden und\n§ 18\n2. die Gläubiger dieser Gruppe angemessen an dem\nAbstimmung der Anteilsinhaber                         wirtschaftlichen Wert beteiligt werden, der auf der\n(1) Die Anteilsinhaber stimmen gesondert im Rah-               Grundlage des Reorganisationsplans allen Beteilig-\nmen einer Hauptversammlung über den Reorganisati-                 ten zufließen soll und\nonsplan ab.                                                   3. die Mehrheit der abstimmenden Gruppen dem Re-\n(2) Die Hauptversammlung wird durch den Reorga-                organisationsplan mit den jeweils erforderlichen\nnisationsberater einberufen. Die Einberufung zur                  Mehrheiten zugestimmt hat.\nHauptversammlung muss spätestens am 21. Tag vor                  (3) Eine angemessene Beteiligung im Sinne des Ab-\nder Hauptversammlung erfolgen. § 121 Absatz 3 bis 7,          satzes 2 Nummer 2 liegt vor, wenn nach dem Reorga-\n§ 123 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 und 3 und die §§ 124          nisationsplan\nbis 125 des Aktiengesetzes sind anzuwenden.\n1. kein anderer Gläubiger wirtschaftliche Werte erhält,\n(3) Der Beschluss über die Annahme des Reorgani-               die den vollen Betrag seines Anspruchs übersteigen\nsationsplans bedarf der Mehrheit der abgegebenen                  und\nStimmen. Wird das Bezugsrecht ganz oder teilweise in\neinem Beschluss über die Erhöhung des Grundkapitals           2. weder ein Gläubiger, der ohne einen Reorganisa-\nausgeschlossen oder wird das Grundkapital herabge-                tionsplan mit Nachrang gegenüber den Gläubigern\nsetzt, bedarf der Beschluss einer Mehrheit, die mindes-           der Gruppe zu befriedigen wäre, noch das Kredit-\ntens zwei Drittel der abgegebenen Stimmen oder des                institut oder eine an ihm beteiligte Person einen\nvertretenen Grundkapitals umfasst. Die einfache Mehr-             wirtschaftlichen Wert erhält und\nheit reicht, wenn die Hälfte des Grundkapitals vertreten      3. kein Gläubiger, der ohne einen Reorganisationsplan\nist. § 134 Absatz 1 bis 3 des Aktiengesetzes gilt ent-            gleichrangig mit den Gläubigern der Gruppe zu be-","1906          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2010\nfriedigen wäre, besser gestellt wird als diese Gläubi-       (5) Soll die Zustimmung der Anteilsinhaber nach\nger.                                                      § 19 Absatz 4 ersetzt werden, so ist den Anteilsinha-\n(4) Falls die Zustimmung der Anteilsinhaber verwei-        bern Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, die ihre\ngert wurde, gilt sie als erteilt, wenn                        ablehnende Stimmabgabe zur Niederschrift der Haupt-\nversammlung haben festhalten lassen.\n1. die Mehrheit der abstimmenden Gruppen dem Reor-\nganisationsplan mit den jeweils erforderlichen Mehr-                                 § 21\nheiten zugestimmt hat und\nAllgemeine Wirkungen\n2. die im Reorganisationsplan vorgesehenen Maßnah-                            des Reorganisationsplans;\nmen nach den §§ 9 bis 11 dazu dienen, erhebliche                       Eintragung ins Handelsregister\nnegative Folgeeffekte bei anderen Unternehmen des\nFinanzsektors infolge der Bestandsgefährdung des             (1) Mit der gerichtlichen Bestätigung des Reorgani-\nKreditinstituts und eine Instabilität des Finanzsys-      sationsplans treten die Wirkungen der im gestaltenden\ntems zu verhindern und wenn diese Maßnahmen               Teil festgelegten Regelungen einschließlich der Wirkun-\nhierzu geeignet, erforderlich und angemessen sind;        gen des § 2 Absatz 2 Satz 3 für und gegen die Planbe-\nwenn die Anteilsinhaber ein alternatives Konzept          teiligten ein. Soweit Rechte an Gegenständen begrün-\nvorgelegt haben, ist auch dieses zu berücksichtigen.      det, geändert, übertragen, aufgehoben oder gesell-\nschaftsrechtliche Maßnahmen insbesondere nach den\n(5) Der Reorganisationsberater unterrichtet die An-\n§§ 9 bis 11 durchgeführt werden sollen, gelten die in\nteilsinhaber, wenn ihre Zustimmung nach Absatz 4\nden Reorganisationsplan aufgenommenen Willenser-\nersetzt werden soll, über die Internetseite des Kredit-\nklärungen der Beteiligten als in der vorgeschriebenen\ninstituts.\nForm abgegeben. Entsprechendes gilt für die in den\nReorganisationsplan aufgenommenen Verpflichtungs-\n§ 20                              erklärungen, die einer Maßnahme nach Satz 2 zu-\nGerichtliche Bestätigung                     grunde liegen.\ndes Reorganisationsplans                         (2) Werden Forderungen von Gläubigern in Anteile\n(1) Nach der Annahme des Reorganisationsplans              am Kreditinstitut umgewandelt, kann das Kreditinstitut\ndurch die Beteiligten bedarf der Reorganisationsplan          nach der gerichtlichen Bestätigung keine Ansprüche\nder Bestätigung durch das Oberlandesgericht. Die              wegen einer Überbewertung der umgewandelten For-\nBestätigung oder deren Versagung erfolgt durch Be-            derungen im Reorganisationsplan gegen die bisherigen\nschluss, der in einem besonderen Termin zu verkünden          Gläubiger geltend machen.\nist. Dieser soll spätestens einen Monat nach der An-\n(3) Das Oberlandesgericht leitet dem für das Kredit-\nnahme des Reorganisationsplans stattfinden.\ninstitut zuständigen Registergericht unverzüglich eine\n(2) Die Bestätigung ist von Amts wegen zu versagen,        Ausfertigung des Reorganisationsplans zu oder beauf-\n1. wenn die Vorschriften über den Inhalt und die ver-         tragt den Reorganisationsberater mit der Zuleitung. Das\nfahrensmäßige Behandlung des Reorganisations-             Registergericht leitet das Eintragungsverfahren von\nplans sowie über die Annahme durch die Beteiligten        Amts wegen ein. Die im Reorganisationsplan enthalte-\nin einem wesentlichen Punkt nicht beachtet worden         nen eintragungspflichtigen gesellschaftsrechtlichen\nsind und der Mangel nicht behoben werden kann             Maßnahmen sind, falls sie nicht offensichtlich nichtig\noder                                                      sind, unverzüglich in das Handelsregister einzutragen.\n2. wenn die Annahme des Reorganisationsplans unlau-                                      § 22\nter, insbesondere durch Begünstigung eines Betei-\nligten, herbeigeführt worden ist oder                                 Aufhebung des Reorganisations-\nverfahrens; Überwachung der Planerfüllung\n3. wenn die erforderlichen Mehrheiten nicht erreicht\nwurden und die Voraussetzungen für die Ersetzung             (1) Mit der Bestätigung des Reorganisationsplans\nder Zustimmung nach § 19 Absatz 2 oder 4 nicht            oder deren Versagung beschließt das Oberlandesge-\nvorliegen.                                                richt die Aufhebung des Reorganisationsverfahrens.\n(3) Auf Antrag eines Gläubigers ist die Bestätigung           (2) Im gestaltenden Teil des Reorganisationsplans\ndes Reorganisationsplans zu versagen, wenn der Gläu-          kann vorgesehen werden, dass der Reorganisationsbe-\nbiger                                                         rater die Erfüllung des Reorganisationsplans auch nach\nAufhebung des Reorganisationsverfahrens überwacht.\n1. dem Reorganisationsplan spätestens im Abstim-\nDas Oberlandesgericht beschließt die Aufhebung der\nmungstermin schriftlich widersprochen hat und\nÜberwachung,\n2. durch den Reorganisationsplan voraussichtlich\n1. wenn die Ansprüche, deren Erfüllung überwacht\nschlechter gestellt wird, als er ohne einen Reorga-\nwird, erfüllt sind oder wenn gewährleistet ist, dass\nnisationsplan stünde.\nsie erfüllt werden,\n(4) Der Antrag nach Absatz 3 ist nur zulässig, wenn\nder Gläubiger glaubhaft macht, dass die Voraussetzun-         2. wenn seit der Aufhebung des Reorganisationsver-\ngen des Absatzes 3 vorliegen und wenn der Reorgani-               fahrens drei Jahre verstrichen sind und kein Antrag\nsationsberater keine Sicherheit leistet. Leistet der Reor-        auf Durchführung eines neuen Reorganisationsver-\nganisationsberater Sicherheit, so kann der Gläubiger              fahrens vorliegt oder\nnur außerhalb des Reorganisationsverfahrens Klage             3. wenn die Bundesanstalt Maßnahmen nach den\nauf angemessene Beteiligung gegenüber dem Reorga-                 §§ 45c, 46, 46b oder den §§ 48a bis 48m des Kre-\nnisationsberater erheben.                                         ditwesengesetzes anordnet.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2010            1907\n(3) Die Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 2 sind                  § 48r Rechtsschutz\nim elektronischen Bundesanzeiger und auf der Internet-                § 48s Beschränkung der Vollzugsfolgenbeseiti-\nseite des Kreditinstituts bekannt zu machen.                                  gung; Entschädigung“.\nf) Nach der Angabe zu § 52 wird folgende An-\n§ 23                                     gabe eingefügt:\nSchutz von Finanzsicherheiten                            „§ 52a Verjährung von Ansprüchen gegen Organ-\nsowie von Zahlungs- und Wertpapiersystemen                                 mitglieder von Kreditinstituten“.\nDie Vorschriften der Insolvenzordnung zum Schutz            2. § 2 wird wie folgt geändert:\nvon Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrech-\na) In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „46a“\nnungssystemen sowie von dinglichen Sicherheiten der\ndurch die Angabe „46 Absatz 1 Satz 2 Num-\nZentralbanken und von Finanzsicherheiten sind ent-\nmer 4 bis 6“ ersetzt.\nsprechend anzuwenden.\nb) Absatz 7 wird wie folgt geändert:\nArtikel 2                                   aa) In Satz 1 wird die Angabe „46a bis 46c“\nÄnderung des Kreditwesengesetzes                                  durch die Wörter „46 Absatz 1 Satz 2 Num-\nmer 4 bis 6 sowie der §§ 46b und 46c“ er-\nDas Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekannt-                       setzt.\nmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776),\ndas zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. No-                  bb) In Satz 2 wird die Angabe „46a bis 46c“\nvember 2010 (BGBl. I S. 1592) geändert worden ist,                         durch die Wörter „46 Absatz 1 Satz 2 Num-\nwird wie folgt geändert:                                                   mer 4 bis 6 sowie der §§ 46b und 46c“ er-\nsetzt.\n1.    Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\n3. In § 8b Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe c\na) Die Angabe zu § 45 wird wie folgt gefasst:              wird die Angabe „§ 45 Abs. 3“ durch die Angabe\n„§ 45 Maßnahmen zur Verbesserung der Eigen-             „§ 45 Absatz 4“ ersetzt.\nmittelausstattung und der Liquidität“.\n4. In § 9 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „die\nb) Nach der Angabe zu § 45b wird folgende An-              nach § 46 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 bestellten Aufsichts-\ngabe eingefügt:                                         personen“ durch die Wörter „die nach § 45c be-\n„§ 45c Sonderbeauftragter“.                             stellten Sonderbeauftragten“ ersetzt.\nc) Die Angabe zu § 46a wird wie folgt gefasst:          5. § 22o wird wie folgt geändert:\n„§ 46a (weggefallen)“.                                  a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 46a“\nd) Die Angabe zu § 46c wird wie folgt gefasst:                 durch die Angabe „§ 46“ ersetzt.\n„§ 46c Insolvenzrechtliche Fristen und Haftungs-        b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 46a“\nfragen“.                                             durch die Angabe „§ 46“ ersetzt.\ne) Nach der Angabe zu § 48 werden die folgen-           6. § 35 wird wie folgt geändert:\nden Angaben eingefügt:                                  a) In Absatz 2 Nummer 4 werden die Wörter „über\n„4a. Maßnahmen gegenüber                          das Institut ein Insolvenzverfahren eröffnet\nKreditinstituten bei Gefahren für                   worden ist oder sonst“ gestrichen.\ndie Stabilität des Finanzsystems                b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-\n§ 48a  Übertragungsanordnung                                fügt:\n§ 48b  Bestands- und Systemgefährdung                          „(2a) Die Erlaubnis soll durch die Bundesan-\n§ 48c  Fristsetzung; Erlass der Übertragungsan-             stalt aufgehoben werden, wenn über das Insti-\nordnung                                              tut ein Insolvenzverfahren eröffnet oder die\n§ 48d  Gegenleistung; Ausgleichsverbindlichkeit             Auflösung des Instituts beschlossen worden\n§ 48e  Inhalt der Übertragungsanordnung                     ist. Der Wegfall der Erlaubnis hindert die für\n§ 48f  Durchführung der Ausgliederung                       die Liquidation zuständigen Personen nicht\ndaran, bestimmte Tätigkeiten des Instituts wei-\n§ 48g  Wirksamwerden und Wirkungen der Aus-\ngliederung                                           ter zu betreiben, soweit dies für Zwecke des\nInsolvenz- oder Liquidationsverfahrens erfor-\n§ 48h  Haftung des Kreditinstituts; Insolvenzfes-\nderlich oder angezeigt ist.“\ntigkeit der Ausgliederung\n§ 48i  Gegenstände, die ausländischem Recht          7. § 36 Absatz 1a wird aufgehoben.\nunterliegen                                   8. § 45 wird wie folgt gefasst:\n§ 48j  Partielle Rückübertragung                                                 „§ 45\n§ 48k  Partielle Übertragung\nMaßnahmen zur Verbesserung\n§ 48l  Maßnahmen bei dem Kreditinstitut                    der Eigenmittelausstattung und der Liquidität\n§ 48m  Maßnahmen bei dem übernehmenden\nRechtsträger                                        (1) Wenn die Vermögens-, Finanz- oder Er-\ntragsentwicklung eines Instituts die Annahme\n§ 48n  Unterrichtung\nrechtfertigt, dass es die Anforderungen des § 10\n§ 48o  Maßnahmen bei übergeordneten Unter-              Absatz 1 oder Absatz 1b, des § 45b Absatz 1\nnehmen von Institutsgruppen\nSatz 2 oder des § 11 nicht dauerhaft erfüllen kön-\n§ 48p  Maßnahmen bei Finanzholding-Gruppen              nen wird, kann die Bundesanstalt gegenüber dem\n§ 48q  Maßnahmen bei Finanzkonglomeraten                Institut Maßnahmen zur Verbesserung seiner Ei-","1908         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2010\ngenmittelausstattung und Liquidität anordnen,                   mittelnde Liquiditätskennziffer an mindestens\ninsbesondere                                                    drei aufeinanderfolgenden Meldestichtagen um\n1. eine begründete Darstellung der Entwicklung                  jeweils mehr als 10 Prozent verringert hat und\nder wesentlichen Geschäftsaktivitäten über ei-               aufgrund dieser Entwicklung mit einem Unter-\nnen Zeitraum von mindestens drei Jahren, ein-                schreiten der Mindestanforderungen innerhalb\nschließlich Planbilanzen, Plangewinn- und                    der nächsten 18 Monate zu rechnen ist und\n-verlustrechnungen sowie der Entwicklung der                 keine Tatsachen offensichtlich sind, die die An-\nbankaufsichtlichen Kennzahlen anzufertigen                   nahme rechtfertigen, dass die Mindestanforde-\nund der Bundesanstalt und der Deutschen                      rungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit\nBundesbank vorzulegen,                                       nicht unterschritten werden.\n2. Maßnahmen zur besseren Abschirmung oder                  Neben oder an Stelle der Maßnahmen nach Satz 1\nReduzierung der vom Institut als wesentlich              kann die Bundesanstalt auch Maßnahmen nach\nidentifizierten Risiken und damit verbundener            Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 6 anordnen, wenn\nRisikokonzentrationen zu prüfen und gegen-               die Maßnahmen nach Satz 1 keine ausreichende\nüber der Bundesanstalt und der Deutschen                 Gewähr dafür bieten, die Einhaltung der Anforde-\nBundesbank zu berichten, wobei auch Kon-                 rungen des § 10 Absatz 1 oder Absatz 1b, des\nzepte für den Ausstieg aus einzelnen Ge-                 § 45b Absatz 1 Satz 2 oder des § 11 nachhaltig\nschäftsbereichen oder die Abtrennung von In-             zu sichern; insoweit ist Absatz 5 entsprechend\nstituts- oder Gruppenteilen erwogen werden               anzuwenden.\nsollen,                                                     (2) Entsprechen bei einem Institut die Eigen-\n3. über geeignete Maßnahmen zur Erhöhung des                mittel nicht den Anforderungen des § 10 Absatz 1\nKernkapitals, der Eigenmittel und der Liquidität         oder Absatz 1b oder des § 45b Absatz 1 Satz 2\ndes Instituts gegenüber der Bundesanstalt und            oder die Anlage seiner Mittel nicht den Anforde-\nder Deutschen Bundesbank zu berichten,                   rungen des § 11, kann die Bundesanstalt\n4. ein Konzept zur Abwendung einer möglichen                1. Entnahmen durch die Inhaber oder Gesell-\nGefahrenlage im Sinne des § 35 Absatz 2                      schafter sowie die Ausschüttung von Gewin-\nNummer 4 zu entwickeln und der Bundesan-                     nen untersagen oder beschränken;\nstalt und der Deutschen Bundesbank vorzule-              2. bilanzielle Maßnahmen untersagen oder be-\ngen.                                                         schränken, die dazu dienen, einen entstande-\nDie Annahme, dass das Institut die Anforderun-                  nen Jahresfehlbetrag auszugleichen oder einen\ngen des § 10 Absatz 1 oder Absatz 1b, des                       Bilanzgewinn auszuweisen;\n§ 45b Absatz 1 Satz 2 oder des § 11 nicht dauer-            3. anordnen, dass die Auszahlung jeder Art von\nhaft erfüllen können wird, ist regelmäßig gerecht-              Erträgen auf Eigenmittelinstrumente, außer\nfertigt, wenn sich                                              solchen nach § 10 Absatz 5a, insgesamt oder\n1. die Gesamtkennziffer über das prozentuale                    teilweise ersatzlos entfällt, wenn sie nicht voll-\nVerhältnis der anrechenbaren Eigenmittel und                 ständig durch einen erzielten Jahresüber-\nder mit 12,5 multiplizierten Summe aus dem                   schuss gedeckt sind;\nGesamtanrechnungsbetrag für Adressrisiken,               4. die Gewährung von Krediten im Sinne von § 19\ndem Anrechungsbetrag für das operationelle                   Absatz 1 untersagen oder beschränken;\nRisiko und der Summe der Anrechnungsbe-                  5. anordnen, dass das Institut Maßnahmen zur\nträge für Marktrisikopositionen einschließlich               Reduzierung von Risiken ergreift, soweit sich\nder Optionsgeschäfte nach der Rechtsverord-                  diese aus bestimmten Arten von Geschäften\nnung nach § 10 Absatz 1 Satz 9 von einem                     und Produkten oder der Nutzung bestimmter\nMeldestichtag zum nächsten um mindestens                     Systeme ergeben;\n10 Prozent oder die nach der Rechtsverord-\nnung nach § 11 Absatz 1 zu ermittelnde Liqui-            6. die Auszahlung variabler Vergütungsbestand-\nditätskennziffer von einem Meldestichtag zum                 teile untersagen oder auf einen bestimmten\nnächsten um mindestens 25 Prozent verringert                 Anteil des Jahresergebnisses beschränken;\nhat und aufgrund dieser Entwicklung mit einem                dies gilt nicht für variable Vergütungsbestand-\nUnterschreiten der Mindestanforderungen in-                  teile, die durch Tarifvertrag oder in seinem Gel-\nnerhalb der nächsten zwölf Monate zu rechnen                 tungsbereich durch Vereinbarung der Arbeits-\nist oder                                                     vertragsparteien über die Anwendung der tarif-\nvertraglichen Regelungen oder aufgrund eines\n2. die Gesamtkennziffer über das prozentuale                    Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstver-\nVerhältnis der anrechenbaren Eigenmittel und                 einbarung vereinbart sind, und\nder mit 12,5 multiplizierten Summe aus dem\nGesamtanrechnungsbetrag für Adressrisiken,               7. anordnen, dass das Institut darlegt, wie und in\ndem Anrechnungsbetrag für das operationelle                  welchem Zeitraum die Eigenmittelausstattung\nRisiko und der Summe der Anrechnungsbe-                      oder Liquidität des Instituts nachhaltig wieder-\nträge für Marktrisikopositionen einschließlich               hergestellt werden soll (Restrukturierungsplan)\nder Optionsgeschäfte nach der Rechtsverord-                  und der Bundesanstalt und der Deutschen\nnung nach § 10 Absatz 1 Satz 9 an mindestens                 Bundesbank regelmäßig über den Fortschritt\ndrei aufeinanderfolgenden Meldestichtagen um                 dieser Maßnahmen zu berichten ist.\njeweils mehr als 3 Prozent oder die nach der             Der Restrukturierungsplan nach Satz 1 Nummer 7\nRechtsverordnung nach § 11 Absatz 1 zu er-               muss transparent, plausibel und begründet sein.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2010           1909\nIn ihm sind konkrete Ziele, Zwischenziele und                währung variabler Vergütung ganz oder teilweise\nFristen für die Umsetzung der dargelegten Maß-               erlöschen, wenn\nnahmen zu benennen, die von der Bundesanstalt                1. das Institut innerhalb eines Zeitraums von zwei\nüberprüft werden können. Die Bundesanstalt                       Jahren nach der Untersagung der Auszahlung\nkann jederzeit Einsicht in den Restrukturierungs-                finanzielle Leistungen des Restrukturierungs-\nplan und die zugehörigen Unterlagen nehmen. Die                  fonds oder des Finanzmarkstabilisierungs-\nBundesanstalt kann die Änderung des Restruktu-                   fonds in Anspruch nimmt und die Vorausset-\nrierungsplans verlangen und hierfür Vorgaben ma-                 zungen für die Untersagung der Auszahlung\nchen, wenn sie die angegebenen Ziele, Zwischen-                  bis zu diesem Zeitpunkt nicht oder allein auf-\nziele und Umsetzungsfristen für nicht ausreichend                grund dieser Leistungen weggefallen sind,\nhält oder das Institut sie nicht einhält.\n2. innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren\n(3) Die Absätze 1 und 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3                nach der Untersagung der Auszahlung eine\nund 5 bis 7 sind auf übergeordnete Unternehmen                   Anordnung der Bundesanstalt nach Absatz 2\nim Sinne des § 10a Absatz 1 bis 5 sowie auf In-                  Nummer 1 bis 5 oder 7 getroffen wird oder fort-\nstitute im Sinne des § 10a Absatz 14 entspre-                    besteht oder\nchend anzuwenden, wenn die zusammengefass-                   3. innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren\nten Eigenmittel der gruppenangehörigen Unter-                    nach der Untersagung der Auszahlung Maß-\nnehmen den Anforderungen des § 10 Absatz 1                       nahmen nach § 46 oder nach § 48a getroffen\noder Absatz 1b oder des § 45b Absatz 1 nicht                     werden.\nentsprechen. Bei einem gruppenangehörigen In-\nEine solche Anordnung darf insbesondere erge-\nstitut, das von der Ausnahmeregelung nach § 2a\nhen, wenn\nAbsatz 1, 5 oder 6 Gebrauch macht, kann die\nBundesanstalt die Anwendung dieser Ausnahme-                 1. von den Ansprüchen auf Gewährung variabler\nregelung hinsichtlich der Vorschriften des § 10 so-              Vergütung Anreize ausgehen, die einer nach-\nwie der §§ 13 und 13a vorübergehend insgesamt                    haltigen Geschäftspolitik des Instituts entge-\noder teilweise aussetzen.                                        genstehen, oder\n2. anzunehmen ist, dass ohne die Gewährung\n(4) Entsprechen bei einem Finanzkonglomerat\nfinanzieller Leistungen des Restrukturierungs-\ndie Eigenmittel nicht den Anforderungen des\nfonds oder des Finanzmarktstabilisierungs-\n§ 10b Absatz 1, kann die Bundesanstalt\nfonds das Institut nicht in der Lage gewesen\n1. gegenüber einem in der Banken- und Wert-                      wäre, die variable Vergütung zu gewähren. Ist\npapierdienstleistungsbranche tätigen überge-                anzunehmen, dass das Institut einen Teil der\nordneten Finanzkonglomeratsunternehmen im                   variablen Vergütung hätte gewähren können,\nSinne des § 10b Absatz 3 Satz 6 bis 8 oder                  ist die variable Vergütung angemessen zu kür-\nAbsatz 4 Maßnahmen nach Absatz 2 treffen                    zen.\nund                                                     Die Sätze 5 und 6 gelten nicht, soweit die Ansprü-\nche auf Gewährung variabler Vergütung vor dem\n2. gegenüber einer gemischten Finanzholding-\n1. Januar 2011 entstanden sind. Institute müssen\nGesellschaft die erforderlichen und geeigneten\nder Anordnungsbefugnis nach Absatz 2 Satz 1\nMaßnahmen treffen; sie kann insbesondere\nNummer 6 und der Regelung in Satz 5 in entspre-\nEntnahmen durch den Inhaber oder Gesell-\nchenden vertraglichen Vereinbarungen mit ihren\nschafter und die Ausschüttung von Gewinnen\nGeschäftsleitern und Mitarbeitern Rechnung tra-\nuntersagen oder beschränken.\ngen. Soweit vertragliche Vereinbarungen über die\n(5) Die Bundesanstalt darf die in den Ab-                Gewährung einer variablen Vergütung einer An-\nsätzen 2 bis 4 bezeichneten Anordnungen erst                 ordnung nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 oder\ntreffen, wenn das Institut oder die gemischte Fi-            der Regelung in Satz 5 entgegenstehen, können\nnanzholding-Gesellschaft den Mangel nicht inner-             aus ihnen keine Rechte hergeleitet werden.“\nhalb einer von der Bundesanstalt zu bestimmen-            9. Nach § 45b wird folgender § 45c eingefügt:\nden Frist behoben hat. Soweit dies zur Verhinde-                                     „§ 45c\nrung einer kurzfristig zu erwartenden Verschlech-\nterung der Eigenmittelausstattung oder der Liqui-                              Sonderbeauftragter\ndität des Instituts erforderlich ist oder bereits               (1) Die Bundesanstalt kann einen Sonderbe-\nMaßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 ergriffen wur-                auftragten bestellen, diesen mit der Wahrneh-\nden, sind solche Anordnungen auch ohne vorhe-                mung von Aufgaben bei einem Institut betrauen\nrige Androhung mit Fristsetzung zulässig. Be-                und ihm die hierfür erforderlichen Befugnisse\nschlüsse über die Gewinnausschüttung sind inso-              übertragen. Der Sonderbeauftragte muss unab-\nweit nichtig, als sie einer Anordnung nach den               hängig, zuverlässig und zur ordnungsgemäßen\nAbsätzen 2 bis 4 widersprechen. Soweit Regelun-              Wahrnehmung der ihm übertragenen Aufgaben\ngen in Verträgen über Eigenmittelinstrumente ei-             im Sinne einer nachhaltigen Geschäftspolitik des\nner Anordnung nach den Absätzen 2 bis 4 wider-               Instituts und der Wahrung der Finanzmarktstabili-\nsprechen, können aus ihnen keine Rechte herge-               tät geeignet sein; soweit der Sonderbeauftragte\nleitet werden. Im Falle einer Untersagung der Aus-           Aufgaben eines Geschäftsleiters oder eines Or-\nzahlung von variablen Vergütungsbestandteilen                gans übernimmt, muss er Gewähr für die erforder-\ngemäß Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 kann die Bun-                 liche fachliche Eignung bieten. Er ist im Rahmen\ndesanstalt anordnen, dass die Ansprüche auf Ge-              seiner Aufgaben berechtigt, von den Mitgliedern","1910          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2010\nder Organe und den Beschäftigten des Instituts                    mer 4 oder des § 46 Absatz 1 Satz 1 zu über-\nAuskünfte und die Vorlage von Unterlagen zu ver-                  wachen, selbst Maßnahmen zur Abwendung\nlangen, an allen Sitzungen und Versammlungen                      einer Gefahr zu ergreifen oder die Einhaltung\nder Organe und sonstiger Gremien des Instituts                    von Maßnahmen der Bundesanstalt nach § 46\nin beratender Funktion teilzunehmen, die Ge-                      zu überwachen;\nschäftsräume des Instituts zu betreten, Einsicht               9. eine Übertragungsanordnung nach § 48a vor-\nin dessen Geschäftspapiere und Bücher zu neh-                     zubereiten;\nmen und Nachforschungen anzustellen. Die Or-\ngane und Organmitglieder haben den Sonderbe-                 10. Schadensersatzansprüche gegen Organmit-\nauftragten bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben                    glieder oder ehemalige Organmitglieder zu\nzu unterstützen. Er ist gegenüber der Bundesan-                   prüfen, wenn Anhaltspunkte für einen Scha-\nstalt zur Auskunft über alle Erkenntnisse im Rah-                 den des Instituts durch eine Pflichtverletzung\nmen seiner Tätigkeit verpflichtet.                                von Organmitgliedern vorliegen.\n(2) Die Bundesanstalt kann dem Sonderbeauf-                  (3) Soweit der Sonderbeauftragte in die Aufga-\ntragten insbesondere übertragen:                             ben und Befugnisse eines Organs oder Organmit-\nglieds des Instituts insgesamt eintritt, ruhen die\n1. die Aufgaben und Befugnisse eines oder                  Aufgaben und Befugnisse des betroffenen Organs\nmehrerer Geschäftsleiter wahrzunehmen,                  oder Organmitglieds. Der Sonderbeauftragte kann\nwenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich er-            nicht gleichzeitig die Funktion eines oder mehre-\ngibt, dass der oder die Geschäftsleiter des In-         rer Geschäftsleiter und eines oder mehrerer Mit-\nstituts nicht zuverlässig sind oder nicht die zur       glieder eines Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans\nLeitung des Instituts erforderliche fachliche           wahrnehmen. Werden dem Sonderbeauftragten\nEignung haben;                                          für die Wahrnehmung einer Aufgabe nur teilweise\n2. die Aufgaben und Befugnisse eines oder                  die Befugnisse eines Organs oder Organmitglieds\nmehrerer Geschäftsleiter wahrzunehmen,                  eingeräumt, hat dies keine Auswirkung auf die\nwenn das Institut nicht mehr über die erforder-         Befugnisse des bestellten Organs oder Organmit-\nliche Anzahl von Geschäftsleitern verfügt, ins-         glieds des Instituts. Die umfassende Übertragung\nbesondere weil die Bundesanstalt die Abberu-            aller Aufgaben und Befugnisse eines oder mehre-\nfung eines Geschäftsleiters verlangt oder ihm           rer Geschäftsleiter auf den Sonderbeauftragten\ndie Ausübung seiner Tätigkeit untersagt hat;            kann nur in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1,\n2 und 4 erfolgen. Seine Vertretungsbefugnis rich-\n3. die Aufgaben und Befugnisse von Organen\ntet sich dabei nach der Vertretungsbefugnis des\ndes Instituts insgesamt oder teilweise wahr-\noder der Geschäftsleiter, an dessen oder deren\nzunehmen, wenn die Voraussetzungen des\nStelle der Sonderbeauftragte bestellt ist. Solange\n§ 36 Absatz 3 Satz 3 oder Satz 4 vorliegen;\ndie Bundesanstalt einem Sonderbeauftragten die\n4. die Aufgaben und Befugnisse von Organen                 Funktion eines Geschäftsleiters übertragen hat,\ndes Instituts insgesamt oder teilweise wahr-            können die nach anderen Rechtsvorschriften\nzunehmen, wenn die Aufsicht über das Institut           hierzu berufenen Personen oder Organe ihr\naufgrund von Tatsachen im Sinne des § 33                Recht, einen Geschäftsleiter zu bestellen, nur mit\nAbsatz 3 beeinträchtigt ist;                            Zustimmung der Bundesanstalt ausüben.\n5. geeignete Maßnahmen zur Herstellung und                    (4) Überträgt die Bundesanstalt die Wahrneh-\nSicherung einer ordnungsgemäßen Ge-                     mung von Aufgaben und Befugnisse eines Ge-\nschäftsorganisation einschließlich eines ange-          schäftsleiters nach Absatz 2 Nummer 1 oder 2\nmessenen Risikomanagements zu ergreifen,                auf einen Sonderbeauftragten, werden die Über-\nwenn das Institut nachhaltig gegen Be-                  tragung, die Vertretungsbefugnis sowie die Aufhe-\nstimmungen dieses Gesetzes, des Gesetzes                bung der Übertragung von Amts wegen in das\nüber Bausparkassen, des Depotgesetzes,                  Handelsregister eingetragen.\ndes Geldwäschegesetzes, des Investment-\n(5) Das Organ des Instituts, das für den Aus-\ngesetzes, des Pfandbriefgesetzes, des Zah-\nschluss von Gesellschaftern von der Geschäfts-\nlungsdiensteaufsichtsgesetzes oder des Wert-\nführung und Vertretung oder die Abberufung ge-\npapierhandelsgesetzes, gegen die zur Durch-\nschäftsführungs- oder vertretungsbefugter Perso-\nführung dieser Gesetze erlassenen Verord-\nnen zuständig ist, kann bei Vorliegen eines wich-\nnungen oder gegen Anordnungen der Bun-\ntigen Grundes beantragen, die Übertragung der\ndesanstalt verstoßen hat;\nFunktion eines Geschäftsleiters auf den Sonder-\n6. zu überwachen, dass Anordnungen der Bun-                beauftragten aufzuheben.\ndesanstalt gegenüber dem Institut beachtet                 (6) Die durch die Bestellung des Sonderbeauf-\nwerden;                                                 tragten entstehenden Kosten einschließlich der\n7. einen Restrukturierungsplan für das Institut zu         diesem zu gewährenden angemessenen Ausla-\nerstellen, wenn die Voraussetzungen des § 45            gen und der Vergütung fallen dem Institut zur\nAbsatz 1 Satz 3 oder Absatz 2 vorliegen, die            Last. Die Höhe der Vergütung setzt die Bundes-\nAusführung eines Restrukturierungsplans zu              anstalt fest. Die Bundesanstalt schießt die Ausla-\nbegleiten und die Befugnisse nach § 45 Ab-              gen und die Vergütung auf Antrag des Sonderbe-\nsatz 2 Satz 4 und 5 wahrzunehmen;                       auftragten vor.\n8. Maßnahmen des Instituts zur Abwendung                      (7) Der Sonderbeauftragte haftet für Vorsatz\neiner Gefahr im Sinne des § 35 Absatz 2 Num-            und Fahrlässigkeit. Bei fahrlässigem Handeln be-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2010             1911\nschränkt sich die Ersatzpflicht des Sonderbeauf-                 zu der ein Sonderbeauftragter Ausnahmen\ntragten auf 1 Million Euro. Handelt es sich um eine              vom Veräußerungs- und Zahlungsverbot zulas-\nAktiengesellschaft, deren Aktien zum Handel im                   sen kann. Solange Maßnahmen nach Absatz 1\nregulierten Markt zugelassen sind, beschränkt                    Satz 2 Nummer 4 bis 6 andauern, sind\nsich die Ersatzpflicht auf 50 Millionen Euro.                    Zwangsvollstreckungen, Arreste und einstwei-\n(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten entsprechend für               lige Verfügungen in das Vermögen des Instituts\nFinanzholding-Gesellschaften, die nach § 10a Ab-                 nicht zulässig. Die Vorschriften der Insolvenz-\nsatz 3 Satz 6 oder 7 als übergeordnetes Unter-                   ordnung zum Schutz von Zahlungs- sowie\nnehmen gelten und bezüglich der Personen, die                    Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen\ndie Geschäfte derartiger Finanzholding-Gesell-                   einschließlich interoperabler Systeme sowie\nschaften tatsächlich führen.“                                    von dinglichen Sicherheiten der Zentralbanken\nund von Finanzsicherheiten finden entspre-\n10. § 46 wird wie folgt geändert:                                    chend Anwendung.“\na) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:                  c) Absatz 3 wird aufgehoben.\naa) In Nummer 3 wird am Ende das Wort „und“          11. § 46a wird aufgehoben.\ndurch ein Komma ersetzt.\n12. § 46b wird wie folgt geändert:\nbb) Nummer 4 wird durch die folgenden Num-\nmern 4 bis 6 ersetzt:                               a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n„4. vorübergehend ein Veräußerungs- und                 aa) Die Sätze 5 und 6 werden wie folgt gefasst:\nZahlungsverbot an das Institut erlas-                    „Im Falle der drohenden Zahlungsunfähig-\nsen,                                                     keit darf die Bundesanstalt den Antrag je-\n5. die Schließung des Instituts für den Ver-                 doch nur mit Zustimmung des Instituts und\nkehr mit der Kundschaft anordnen und                     im Falle einer nach § 10a Absatz 3 Satz 6\noder Satz 7 als übergeordnetes Unterneh-\n6. die Entgegennahme von Zahlungen, die\nmen geltenden Finanzholding-Gesellschaft\nnicht zur Erfüllung von Verbindlichkei-\nmit deren Zustimmung stellen. Vor der Be-\nten gegenüber dem Institut bestimmt\nstellung des Insolvenzverwalters hat das\nsind, verbieten, es sei denn, die zustän-\nInsolvenzgericht die Bundesanstalt zu des-\ndige Entschädigungseinrichtung oder\nsen Eignung zu hören.“\nsonstige Sicherungseinrichtung stellt\ndie Befriedigung der Berechtigten in                bb) Die folgenden Sätze werden angefügt:\nvollem Umfang sicher.“                                   „Das Insolvenzgericht übersendet der Bun-\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                                   desanstalt alle weiteren, das Verfahren be-\ntreffenden Beschlüsse und erteilt auf An-\n„(2) Die zuständige Entschädigungseinrich-\nfrage Auskunft zum Stand und Fortgang\ntung oder sonstige Sicherungseinrichtung\ndes Verfahrens. Die Bundesanstalt kann\nkann ihre Verpflichtungserklärung im Sinne\nEinsicht in die Insolvenzakten nehmen.“\ndes Absatzes 1 Satz 2 Nummer 6 davon ab-\nhängig machen, dass eingehende Zahlungen,                b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:\nsoweit sie nicht zur Erfüllung von Verbindlich-                 „(3) Der Insolvenzverwalter informiert die\nkeiten nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 gegen-                  Bundesanstalt laufend über Stand und Fort-\nüber dem Institut bestimmt sind, von dem im                  gang des Insolvenzverfahrens, insbesondere\nZeitpunkt des Erlasses des Veräußerungs- und                 durch Überlassung der Berichte für das Insol-\nZahlungsverbots nach Absatz 1 Satz 2 Num-                    venzgericht, die Gläubigerversammlung oder\nmer 4 vorhandenen Vermögen des Instituts zu-                 einen Gläubigerausschuss. Die Bundesanstalt\ngunsten der Einrichtung getrennt gehalten und                kann darüber hinaus weitere Auskünfte und\nverwaltet werden. Das Institut darf nach Erlass              Unterlagen zum Insolvenzverfahren verlan-\ndes Veräußerungs- und Zahlungsverbots nach                   gen.“\nAbsatz 1 Satz 2 Nummer 4 die im Zeitpunkt\ndes Erlasses laufenden Geschäfte abwickeln           13. § 46c wird wie folgt gefasst:\nund neue Geschäfte eingehen, soweit diese                                         „§ 46c\nzur Abwicklung erforderlich sind, wenn und so-                              Insolvenzrechtliche\nweit die zuständige Entschädigungseinrich-                             Fristen und Haftungsfragen\ntung oder sonstige Sicherungseinrichtung die\nzur Durchführung erforderlichen Mittel zur Ver-             (1) Die nach den §§ 88 und 130 bis 136 der\nfügung stellt oder sich verpflichtet, aus diesen         Insolvenzordnung vom Tag des Antrags auf Eröff-\nGeschäften insgesamt entstehende Vermö-                  nung des Insolvenzverfahrens an zu berechnen-\ngensminderungen des Instituts, soweit dies               den Fristen sind vom Tag des Erlasses einer Maß-\nzur vollen Befriedigung sämtlicher Gläubiger             nahme nach § 46 Absatz 1 an zu berechnen.\nerforderlich ist, diesem zu erstatten. Die Bun-             (2) Es wird vermutet, dass Leistungen des In-\ndesanstalt kann darüber hinaus Ausnahmen                 stituts, die zwischen einer Anordnung der Bun-\nvom Veräußerungs- und Zahlungsverbot nach                desanstalt nach § 46 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4\nAbsatz 1 Satz 2 Nummer 4 zulassen, soweit                bis 6 und dem Insolvenzantrag erfolgten und nach\ndies für die Durchführung der Geschäfte oder             § 46 zulässig sind, die Gläubiger des Instituts\ndie Verwaltung des Instituts sachgerecht ist.            nicht benachteiligen und mit der Sorgfalt ordent-\nSie kann eine Betragsgrenze festsetzen, bis              licher Kaufleute vereinbar sind. Die Bundesanstalt","1912          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2010\nhandelt bei ihrer Tätigkeit pflichtgemäß, soweit sie         erforderlichen Informationen zu übermitteln; § 9\nbei Ausübung ihrer Befugnisse vernünftigerweise              Absatz 1 Satz 5 gilt entsprechend.\nannehmen durfte, auf der Grundlage angemesse-\nner Informationen die Ziele des Gesetzes errei-                                      § 48b\nchen zu können. § 4 Absatz 4 des Finanzdienst-                        Bestands- und Systemgefährdung\nleistungsaufsichtsgesetzes bleibt unberührt.“\n(1) Bestandsgefährdung ist die Gefahr eines in-\n14.  § 46d wird wie folgt geändert:                               solvenzbedingten Zusammenbruchs des Kreditin-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                         stituts für den Fall des Unterbleibens korrigieren-\nder Maßnahmen. Eine Bestandsgefährdung wird\naa) In Satz 1 werden die Wörter „oder § 46a\nvermutet, wenn\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3“ gestrichen.\n1. das verfügbare Kernkapital das nach § 10 Ab-\nbb) In Satz 3 wird die Angabe „oder § 46a                    satz 1 erforderliche Kernkapital zu weniger als\nAbs. 1“ gestrichen.                                     90 vom Hundert deckt;\nb) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „oder § 46a            2. das modifizierte verfügbare Eigenkapital die\nAbs. 1“ gestrichen.                                          nach § 10 Absatz 1 erforderlichen Eigenmittel\n15.  Nach § 48 wird folgender Unterabschnitt 4a ein-                  zu weniger als 90 vom Hundert deckt;\ngefügt:                                                      3. die Zahlungsmittel, die dem Institut in einem\n„4a. Maßnahmen gegenüber Kreditinstituten                     durch die Rechtsverordnung nach § 11 Ab-\nbei Gefahren für die Stabilität des Finanzsystems                satz 1 Satz 2 definierten Laufzeitband zur Ver-\nfügung stehen, die in demselben Laufzeitband\n§ 48a                                    abrufbaren Zahlungsverpflichtungen zu weni-\nger als 90 vom Hundert decken oder\nÜbertragungsanordnung\n4. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass\n(1) Die Bundesanstalt kann nach Maßgabe der                   eine Unterdeckung nach den Nummern 1, 2\nfolgenden Bestimmungen anordnen, dass das                        oder 3 eintreten wird, wenn keine korrigieren-\nVermögen eines Kreditinstituts einschließlich sei-               den Maßnahmen ergriffen werden; dies ist ins-\nner Verbindlichkeiten auf einen bestehenden                      besondere der Fall, wenn nach der Ertragslage\nRechtsträger (übernehmenden Rechtsträger) im                     des Instituts mit einem Verlust zu rechnen ist,\nWege der Ausgliederung übertragen wird (Über-                    infolgedessen die Voraussetzungen der Num-\ntragungsanordnung).                                              mern 1, 2 oder 3 eintreten würden.\n(2) Eine Übertragungsanordnung darf nur erge-             Unterliegt das Kreditinstitut nach § 10 Absatz 1b\nhen, wenn                                                    oder nach § 45b Absatz 1 Satz 2 besonderen\n1. das Kreditinstitut in seinem Bestand gefährdet            Eigenmittelanforderungen, so sind diese bei der\nist (Bestandsgefährdung) und es hierdurch die            Prüfung der Voraussetzungen des Satzes 2 Num-\nStabilität des Finanzsystems gefährdet (Sys-             mer 1, 2 und 4 zu berücksichtigen. Das Gleiche\ntemgefährdung) und                                       gilt im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen\ndes Satzes 2 Nummer 3 und 4 für besondere Li-\n2. sich die von der Bestandsgefährdung ausge-                quiditätsanforderungen nach § 11 Absatz 2.\nhende Systemgefährdung nicht auf anderem\nWege als durch die Übertragungsanordnung                    (2) Eine Systemgefährdung liegt vor, wenn zu\nin gleich sicherer Weise beseitigen lässt.               besorgen ist, dass sich die Bestandsgefährdung\ndes Kreditinstituts in erheblicher Weise negativ\nDie Bundesanstalt, die Bundesanstalt für Finanz-             auf andere Unternehmen des Finanzsektors, auf\nmarktstabilisierung und der Lenkungsausschuss                die Finanzmärkte oder auf das allgemeine Ver-\nhandeln beim Erlass und beim Vollzug einer Über-             trauen der Einleger und anderen Marktteilnehmer\ntragungsanordnung auch dann rechtmäßig, wenn                 in die Funktionsfähigkeit des Finanzsystems aus-\nsie bei verständiger Würdigung der ihr zum Zeit-             wirkt. Dabei sind insbesondere zu berücksichti-\npunkt ihres Handelns erkennbaren Umstände an-                gen:\nnehmen dürfen, dass die gesetzlichen Vorausset-\n1. Art und Umfang der Verbindlichkeiten des Kre-\nzungen für ihr Handeln vorliegen. § 4 Absatz 4 des\nditinstituts gegenüber anderen Instituten und\nFinanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes bleibt un-\nsonstigen Unternehmen des Finanzsektors,\nberührt.\n2. der Umfang der von dem Institut aufgenomme-\n(3) Die Übertragungsanordnung ergeht im Ein-                  nen Einlagen,\nvernehmen mit dem Lenkungsausschuss im\nSinne des § 4 des Finanzmarktstabilisierungs-                3. die Art, der Umfang und die Zusammenset-\nfondsgesetzes, wenn im Zusammenhang mit der                      zung der von dem Institut eingegangenen Risi-\nÜbertragungsanordnung finanzielle Leistungen                     ken sowie die Verhältnisse auf den Märkten,\ndes Restrukturierungsfonds erforderlich sind oder                auf denen entsprechende Positionen gehan-\nwerden können. Die Entscheidung des Lenkungs-                    delt werden,\nausschusses wird durch die Bundesanstalt für Fi-             4. die Vernetzung mit anderen Finanzmarktteil-\nnanzmarktstabilisierung vorbereitet.                             nehmern,\n(4) Die Bundesanstalt ist berechtigt, dem Len-            5. die Verhältnisse auf den Finanzmärkten, insbe-\nkungsausschuss und der Bundesanstalt für Fi-                     sondere die von den Marktteilnehmern erwar-\nnanzmarktstabilisierung die für die Entscheidung                 teten Folgen eines Zusammenbruchs des Insti-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2010           1913\ntuts auf andere Unternehmen des Finanzsek-               fährdung rechtzeitig abzuwenden und dass der\ntors, auf den Finanzmarkt und das Vertrauen              übermittelte Plan rechtzeitig angenommen, bestä-\nder Einleger und Marktteilnehmer in die Funk-            tigt und umgesetzt werden wird.\ntionsfähigkeit des Finanzmarktes.                           (3) Die Übertragungsanordnung darf nur erge-\n(3) Die Bundesanstalt beurteilt nach Anhörung             hen, wenn der übernehmende Rechtsträger der\nder Deutschen Bundesbank, ob eine Bestands-                  Übertragung zustimmt. Die Zustimmung muss\nund Systemgefährdung im Sinne der Absätze 1                  auf einen inhaltsgleichen Entwurf der Übertra-\nund 2 vorliegt und dokumentiert die gemeinsame               gungsanordnung Bezug nehmen und bedarf der\nEinschätzung schriftlich.                                    notariellen Beurkundung.\n(4) Soll in der Übertragungsanordnung vorge-\n§ 48c                                sehen werden, dass dem Kreditinstitut als Gegen-\nFristsetzung;                            leistung für die Übertragung Anteile an dem über-\nErlass der Übertragungsanordnung                    nehmenden Rechtsträger einzuräumen sind (§ 48d\n(1) Sofern es die Gefahrenlage zulässt, kann              Absatz 1 Satz 2) und ist hierfür ein Beschluss der\ndie Bundesanstalt dem Kreditinstitut vor Erlass              Anteilsinhaberversammlung beim übernehmen-\nder Übertragungsanordnung eine Frist setzen,                 den Rechtsträger erforderlich, darf die Übertra-\nbinnen derer das Kreditinstitut einen tragfähigen            gungsanordnung erst ergehen, wenn die erforder-\nPlan vorzulegen hat, aus dem hervorgeht, auf wel-            lichen Beschlüsse der Anteilsinhaberversamm-\nche Weise die Bestandsgefährdung abgewendet                  lung gefasst sind und nicht mehr mit der Rechts-\nwerden wird (Wiederherstellungsplan). Im Wieder-             folge einer möglichen Rückabwicklung angefoch-\nherstellungsplan sind die Maßnahmen anzuge-                  ten werden können.\nben, aufgrund derer                                             (5) Die Übertragungsanordnung darf einen\n1. die Bestandsgefährdung innerhalb von sechs                Rechtsträger nicht als übernehmenden Rechts-\nWochen nach Vorlage des Wiederherstellungs-              träger vorsehen, wenn\nplans (Umsetzungsfrist) abgewendet und                   1. der Rechtsträger nicht in der Rechtsform einer\n2. die Angemessenheit der Eigenmittel und die                    juristischen Person verfasst ist,\nausreichende Liquidität langfristig sicherge-            2. der Rechtsträger seine Hauptverwaltung nicht\nstellt                                                       im Inland hat,\nwerden sollen. Sieht der Wiederherstellungsplan              3. der Rechtsträger nicht über zwei satzungs-\ndie Zuführung von Eigenmitteln oder die Erhö-                    mäßige Geschäftsleiter verfügt,\nhung der Liquidität vor, ist glaubhaft zu machen,\n4. Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt,\ndass eine begründete Aussicht auf erfolgreiche\ndass ein Geschäftsleiter nicht zuverlässig ist\nDurchführung der Maßnahmen besteht. Legt das\noder nicht über die zur Leitung des Instituts\nKreditinstitut binnen der ihm gesetzten Frist kei-\nerforderliche fachliche Eignung verfügt,\nnen Wiederherstellungsplan vor, der den Anforde-\nrungen des Satzes 2 genügt oder macht es die im              5. Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt,\nWiederherstellungsplan vorgesehene Zuführung                     dass der Inhaber einer bedeutenden Beteili-\nvon Eigenmitteln oder Erhöhung der Liquidität                    gung an dem Rechtsträger oder, wenn er eine\nnicht glaubhaft oder verstößt es gegen Vorgaben                  juristische Person ist, auch ein gesetzlicher\naus einem vorgelegten Wiederherstellungsplan                     oder satzungsmäßiger Vertreter, oder, wenn er\noder zeigt sich, dass der Wiederherstellungsplan                 eine Personenhandelsgesellschaft ist, auch ein\nungeeignet ist oder sich nicht innerhalb der Um-                 Gesellschafter, nicht zuverlässig ist oder aus\nsetzungsfrist umsetzen lässt, kann die Bundesan-                 anderen Gründen nicht den im Interesse an ei-\nstalt, sofern es die Gefahrenlage zulässt, dem                   ner soliden und umsichtigen Geschäftsführung\nKreditinstitut eine letzte Frist setzen, binnen derer            zu stellenden Anforderungen genügt,\nes die Bestandsgefährdung zu beseitigen hat; bei             6. das Kernkapital des übernehmenden Rechts-\nder Bemessung der Frist ist zu berücksichtigen,                  trägers im Sinne des § 10 Absatz 2a Satz 1\ndass das Institut bereits Gelegenheit zur Überwin-               Nummer 1 bis 6 den Betrag von 5 Millionen\ndung der Bestandsgefährdung hatte.                               Euro unterschreitet oder\n(2) Ein in Übereinstimmung mit den Vorschrif-             7. der satzungsmäßige oder gesellschaftsvertrag-\nten des Kreditinstitute-Reorganisationsgesetzes                  liche Unternehmensgegenstand des Rechts-\nübermittelter Reorganisationsplan gilt als ein den               trägers oder seine Vermögens-, Finanz- oder\nAnforderungen des Absatzes 1 genügender Wie-                     Ertragslage eine Übernahme und Fortführung\nderherstellungsplan, wenn unter Berücksichti-                    des Unternehmens des Kreditinstituts nicht er-\ngung der zeitlichen Vorgaben keine Zweifel daran                 laubt.\nbestehen, dass der übermittelte Reorganisations-\nplan geeignet ist, die Bestandsgefährdung recht-             Ist das Kreditinstitut in der Rechtsform einer Ka-\nzeitig abzuwenden und dass der übermittelte Plan             pitalgesellschaft verfasst, so soll der überneh-\nrechtzeitig angenommen, bestätigt und umge-                  mende Rechtsträger in derselben Rechtsform ver-\nsetzt werden wird. Die Bundesanstalt kann eine               fasst sein.\nÜbertragung auch während eines eingeleiteten                    (6) Die Übertragungsanordnung ist mit Be-\nReorganisationsverfahrens anordnen, es sei denn,             kanntgabe gegenüber dem Kreditinstitut auch\nes besteht kein Zweifel daran, dass das Reorga-              dem zuständigen Betriebsrat zuzuleiten. Die\nnisationsverfahren geeignet ist, die Bestandsge-             Übertragungsanordnung ist auch gegenüber","1914         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2010\ndem übernehmenden Rechtsträger bekannt zu                   zum Erlass der Übertragungsanordnung nicht\ngeben. Sie ist unverzüglich im elektronischen               möglich, kann der Übertragungsanordnung eine\nBundesanzeiger zu veröffentlichen. Die Veröffent-           vorläufige Bewertung zugrunde gelegt werden. In\nlichung enthält auch Angaben zur Zustimmungs-               diesem Fall ist eine vorläufige Gegenleistung fest-\nerklärung des übernehmenden Rechtsträgers und               zusetzen und die endgültige Bewertung nachzu-\nzu den Kapitalerhöhungsbeschlüssen nach Ab-                 holen. § 48c Absatz 4 ist mit der Maßgabe ent-\nsatz 4.                                                     sprechend anzuwenden, dass als Gegenleistung\ndas Doppelte der vorläufigen Gegenleistung zu-\n§ 48d                               grunde zu legen ist. Von einer Prüfung der Ange-\nmessenheit der vorläufigen Gegenleistung nach\nGegenleistung;\nAbsatz 3 Satz 1 kann abgesehen werden. Die\nAusgleichsverbindlichkeit\nendgültige Bewertung ist innerhalb von vier Mo-\n(1) Die Übertragungsanordnung sieht eine Ge-             naten nach Bekanntgabe der Übertragungsanord-\ngenleistung an das Kreditinstitut vor, wenn der             nung gegenüber dem Kreditinstitut vorzunehmen.\nWert der zu übertragenden Gegenstände in seiner             Ergehen Rückübertragungsanordnungen nach\nGesamtheit positiv ist. Die Gegenleistung besteht           § 48j oder partielle Übertragungen nach § 48k,\naus Anteilen an dem übernehmenden Rechts-                   ist eine endgültige Bewertung, unbeschadet der\nträger. Wenn die Anteilsgewährung für den über-             Frist nach Satz 5, innerhalb von zwei Monaten\nnehmenden Rechtsträger unzumutbar ist oder                  nach Bekanntgabe der letzten Anordnung gegen-\nden Zweck der Übertragungsanordnung zu ver-                 über dem Kreditinstitut vorzunehmen. Die auf\neiteln droht, ist die Gegenleistung in Geld zu be-          Grundlage der endgültigen Bewertung zu bestim-\nmessen.                                                     mende Gegenleistung ist nach Absatz 3 zu prü-\nfen.\n(2) Die Gegenleistung muss zum Zeitpunkt des\nErlasses der Übertragungsanordnung in einem                    (5) Wenn die Gegenleistung in Anteilen an dem\nangemessenen Verhältnis zum Wert der übertra-               übernehmenden Rechtsträger besteht und dieser\ngenen Gegenstände stehen. Unterstützungsleis-               zur Schaffung dieser Anteile eine Kapitalerhöhung\ntungen durch den Restrukturierungsfonds oder                durchführen muss, hat der nach Absatz 3 Satz 1\nstaatliche Stellen, die zur Vermeidung oder Über-           bestellte Prüfer auch zu prüfen und zu erklären,\nwindung der Bestandsgefährdung erbracht oder                ob der Wert der übertragenen Gegenstände den\nin Aussicht gestellt wurden, sind dabei nicht zu-           geringsten Ausgabebetrag der zu gewährenden\ngunsten des Kreditinstituts zu berücksichtigen.             Anteile erreicht. Diese Prüfung ist auch dann vor-\nZentralbankgeschäfte, die zu üblichen Bedingun-             zunehmen, wenn eine vorläufige Gegenleistung\ngen abgeschlossen werden, sind keine Unterstüt-             nach Absatz 4 festgesetzt und deren Angemes-\nzungsleistungen im Sinne des Satzes 2.                      senheit nicht geprüft wird. Mit der Bestätigung\nder Gegenleistung nach Absatz 3 Satz 6 gilt die\n(3) Die Angemessenheit der Gegenleistung ist\nKapitalerhöhung als durchgeführt.\ndurch einen sachverständigen Prüfer zu prüfen,\nder auf Antrag der Bundesanstalt für Finanz-                   (6) Ist der Wert der Gesamtheit der zu übertra-\nmarktstabilisierung vom Gericht ausgewählt und              genden Gegenstände negativ, soll die Übertra-\nbestellt wird. § 10 Absatz 1 Satz 3, Absatz 2               gungsanordnung vorsehen, dass das Kreditinsti-\nbis 5 und § 11 des Umwandlungsgesetzes gelten               tut dem übernehmenden Rechtsträger einen Aus-\nentsprechend. Der Prüfer berichtet schriftlich über         gleich in Geld leistet (Ausgleichsverbindlichkeit).\ndas Ergebnis seiner Prüfung. Der Prüfungsbericht            Fälligkeit und insolvenzrechtlicher Rang der Aus-\nist dem Kreditinstitut, dem übernehmenden                   gleichsverbindlichkeit richten sich nach Fälligkeit\nRechtsträger, der Bundesanstalt und der Bundes-             und Rang der von der Ausgliederung erfassten\nanstalt für Finanzmarktstabilisierung zu über-              Verbindlichkeiten. Bei unterschiedlichen Fälligkei-\nmitteln. Er ist mit einer Erklärung darüber abzu-           ten oder Rangstufen ist das Verhältnis maßge-\nschließen, ob die Gegenleistung zum Zeitpunkt               bend, in welchem die Verbindlichkeiten unter-\ndes Erlasses der Übertragungsanordnung ange-                schiedlicher Fälligkeit oder Rangstufen zueinan-\nmessen war. Kommt der Prüfungsbericht zu dem                der stehen. Die Absätze 2 bis 4 sind entspre-\nErgebnis, dass die Gegenleistung angemessen                 chend anzuwenden.\nwar, bestätigt die Bundesanstalt im Einvernehmen\nmit der Bundesanstalt für Finanzmarktstabili-                                      § 48e\nsierung die in der Übertragungsanordnung fest-\ngesetzte Gegenleistung. Andernfalls bestimmt                         Inhalt der Übertragungsanordnung\nsie im Einvernehmen mit der Bundesanstalt für                  (1) Die Übertragungsanordnung enthält min-\nFinanzmarktstabilisierung die Gegenleistung unter           destens die folgenden Angaben:\nBerücksichtigung der Ergebnisse des Prüfungs-\n1. den Namen oder die Firma und den Sitz des\nberichts binnen zwei Wochen nach Erhalt des\nübernehmenden Rechtsträgers,\nBerichts neu. Die Angemessenheit der neu fest-\ngesetzten Gegenleistung ist nach Maßgabe der                2. die Angabe, dass die Gesamtheit des Vermö-\nSätze 1 bis 5 zu prüfen; dabei gilt der mit der Erst-           gens des Kreditinstituts einschließlich der\nprüfung befasste Prüfer als zur Durchführung                    Verbindlichkeiten auf den übernehmenden\ndieser Prüfung bestellt.                                        Rechtsträger übergeht,\n(4) Ist eine abschließende und verlässliche Be-          3. den Zeitpunkt, von dem an die Handlungen\nwertung der zu übertragenden Gegenstände bis                    des übertragenden Rechtsträgers als für Rech-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2010            1915\nnung des übernehmenden Rechtsträgers vor-               Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs auch die in der\ngenommen gelten (Ausgliederungsstichtag),               Schlussbilanz des Kreditinstituts angesetzten\n4. die Angaben nach Absatz 2 oder Absatz 3 über             Werte angesetzt werden.\ndie Gegenleistung oder Ausgleichsverbindlich-              (3) Das Kreditinstitut und der übernehmende\nkeit,                                                   Rechtsträger haben die Ausgliederung unverzüg-\n5. den Vorbehalt, dass einzelne Vermögenswerte,             lich zur Eintragung in das Register ihres jeweiligen\nVerbindlichkeiten oder Rechtsverhältnisse               Sitzes anzumelden. Den Anmeldungen sind neben\ndurch gesonderte Anordnung nach § 48j Ab-               der Schlussbilanz je eine Ausfertigung der Über-\nsatz 1 und 2 auf das ausgliedernde Kreditinsti-         tragungsanordnung und der notariellen Zustim-\ntut zurückübertragen werden können,                     mungserklärung des übernehmenden Rechtsträ-\ngers nach Absatz 1 Satz 1 beizufügen.\n6. die Angabe, dass der übernehmende Rechts-\nträger der Übertragung in der vorgeschriebe-               (4) Die Eintragungen sind unverzüglich vorzu-\nnen Form zugestimmt hat.                                nehmen. Die Einlegung eines Rechtsbehelfs oder\ndie Erhebung einer Klage gegen die Übertra-\n(2) Sieht die Übertragungsanordnung vor, dass\ngungsanordnung, die Kapitalerhöhung oder die\ndem Kreditinstitut als Gegenleistung Anteile am\nEintragung der Ausgliederung oder der Kapital-\nübernehmenden Rechtsträger zu gewähren sind,\nerhöhung beim übernehmenden Rechtsträger\nmuss sie Angaben enthalten\nstehen der Eintragung nicht entgegen.\n1. zu Ausstattung und Anzahl dieser Anteile am\n(5) Unterlässt oder verzögert das Kreditinstitut\nübernehmenden Rechtsträger,\noder der übernehmende Rechtsträger die nach\n2. zu dem Wert, der der Gesamtheit der ausge-               Absatz 3 gebotene Anmeldung zur Eintragung in\ngliederten Gegenstände zum Zeitpunkt des Er-            ein Register, kann die Bundesanstalt für Finanz-\nlasses der Übertragungsanordnung beigemes-              marktstabilisierung die Anmeldung für den Eintra-\nsen wird und der Ausgliederung, insbesondere            gungsverpflichteten vornehmen. In diesem Fall\nder Bestimmung von Ausstattung und Anzahl               kann die Anmeldung nicht ohne Zustimmung\nder dem Kreditinstitut als Gegenleistung ge-            durch die Bundesanstalt für Finanzmarktstabili-\nwährten Anteile, zugrunde gelegt wird und               sierung zurückgenommen werden.\n3. zu den Methoden und Annahmen, die zur Be-                   (6) Die Mitwirkung der Mitglieder der Leitungs-\nstimmung des Wertes nach Nummer 2 unter                 und Aufsichtsorgane bei der Vorbereitung und\nBerücksichtigung der Vorgaben des § 48d Ab-             Durchführung der Ausgliederung stellt gegenüber\nsatz 2 angewendet wurden.                               dem Kreditinstitut und seinen Anteilsinhabern\n(3) Im Falle des § 48d Absatz 1 Satz 3 ist an-           keine Pflichtwidrigkeit dar. Hiervon unberührt\nstelle der Angaben nach Absatz 2 Nummer 1 der               bleibt die Pflicht, die Rechte des Instituts nach\nUmfang der zu gewährenden Geldleistung anzu-                Maßgabe des § 48r Absatz 1 und 2 zu verfolgen.\ngeben. Ist eine Ausgleichsverbindlichkeit vorge-            Bei der Entscheidung über die Einlegung von\nsehen, ist anstelle der Angaben nach Absatz 2               Rechtsmitteln, die auf die Verhinderung des Erlas-\nNummer 1 der Umfang dieser Verbindlichkeit an-              ses oder des Vollzugs einer Übertragungsanord-\nzugeben. Wird eine vorläufige Gegenleistung oder            nung gerichtet sind, sind die Folgen zu berück-\nAusgleichsverbindlichkeit festgesetzt, ist anstelle         sichtigen, die die Verzögerung bei gleichzeitigem\nder Angaben nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 auf                Bekanntwerden der Bestandsgefährdung nach\ndie Vorläufigkeit und auf das Verfahren zur Be-             sich zieht.\nstimmung der endgültigen Gegenleistung oder\nAusgleichsverbindlichkeit hinzuweisen.                                             § 48g\nWirksamwerden\n§ 48f                                         und Wirkungen der Ausgliederung\nDurchführung der Ausgliederung                       (1) Die Ausgliederung wird mit der Bekannt-\n(1) Die Ausgliederung erfolgt zur Aufnahme auf           gabe der Übertragungsanordnung gegenüber\nGrundlage der Übertragungsanordnung und der                 dem Kreditinstitut und dem übernehmenden\nZustimmungserklärung       des    übernehmenden             Rechtsträger wirksam.\nRechtsträgers. Ein Ausgliederungsvertrag, ein                  (2) Mit Wirksamwerden der Ausgliederung\nAusgliederungsbericht oder ein Ausgliederungs-\nbeschluss der Anteilsinhaberversammlung des                 1. gehen die von der Übertragungsanordnung er-\nKreditinstituts oder des übernehmenden Rechts-                  fassten Vermögenswerte, Verbindlichkeiten\nträgers sind nicht erforderlich.                                und Rechtsverhältnisse (Ausgliederungsge-\ngenstände) auf den übernehmenden Rechts-\n(2) Der Ausgliederung ist als Schlussbilanz die              träger über und\nJahresbilanz aus dem letzten geprüften Jahresab-\nschluss des Kreditinstituts zugrunde zu legen, so-          2. entsteht der Anspruch des Kreditinstituts auf\nfern nicht eine auf einen späteren Stichtag bezo-               die Gegenleistung oder die Ausgleichsverbind-\ngene geprüfte Bilanz des Kreditinstituts vorliegt;              lichkeit.\ndie Bundesanstalt kann für diesen Zweck von                    (3) Eine Gegenleistung in Geld (§ 48d Absatz 1\ndem Institut eine auf einen späteren Stichtag be-           Satz 3) ist mit Wirksamwerden der Ausgliederung\nzogene geprüfte Bilanz verlangen. In den Jahres-            fällig. Besteht die Gegenleistung in Anteilen an\nbilanzen des übernehmenden Rechtsträgers kön-               dem übernehmenden Rechtsträger und ist eine\nnen als Anschaffungskosten im Sinne des § 253               Kapitalerhöhung zur Schaffung der Anteile erfor-","1916          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2010\nderlich, muss der übernehmende Rechtsträger                  den übernehmenden Rechtsträger erforderlich\nunverzüglich die für die Eintragung der Kapitaler-           sind.\nhöhung und ihre Durchführung erforderlichen                     (2) In den Fällen des Absatz 1 sind das Institut\nHandlungen vornehmen. Für die Eintragung der                 und der übernehmende Rechtsträger verpflichtet,\nKapitalerhöhung gilt § 48f Absatz 5 entsprechend.            einander in Bezug auf die hiervon betroffenen\n(4) Anteilsinhaberähnliche Rechte ohne Stimm-            Ausgliederungsgegenstände so zu stellen, als\nrecht werden im Zweifel an die durch die Ausglie-            wäre der Rechtsübergang nach den Vorschriften\nderung geschaffene Lage angepasst.                           der ausländischen Rechtsordnung erfolgt. Das\nKreditinstitut verwaltet die betroffenen Ausgliede-\n(5) § 613a des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist\nrungsgegenstände für Rechnung und im Interesse\nentsprechend anzuwenden.\ndes übernehmenden Rechtsträgers, dessen Wei-\n(6) Soweit der übernehmende Rechtsträger                 sungen es unterliegt. Der übernehmende Rechts-\nnicht über die zur Fortführung der übertragenen              träger stellt das Kreditinstitut von den in diesem\nGeschäfte erforderliche Erlaubnis nach § 32 ver-             Zusammenhang anfallenden Aufwendungen frei,\nfügt, gilt die Übertragungsanordnung im Umfang               das Kreditinstitut hat das aus der Verwaltung\nder dem Kreditinstitut erteilten Erlaubnis als Er-           des Gegenstands Erlangte an den übernehmen-\nlaubniserteilung zugunsten des übernehmenden                 den Rechtsträger herauszugeben.\nRechtsträgers.                                                  (3) Vermögensgegenstände, deren Übertra-\n(7) Schuldverhältnisse dürfen allein aus Anlass          gung nach Absatz 1 durch die ausländische\nihrer Übertragung nicht gekündigt werden. Die                Rechtsordnung nicht anerkannt wird, gehören in\nÜbertragungsanordnung und die Ausgliederung                  einem Insolvenzverfahren über das Vermögen\nführen insoweit auch nicht zu einer Beendigung               des Kreditinstituts nicht zur Insolvenzmasse. Die\nvon Schuldverhältnissen. Entgegenstehende ver-               Gläubiger von Forderungen gegen das Kreditinsti-\ntragliche Bestimmungen sind unwirksam. Die                   tut, deren Übertragung nach Absatz 1 durch die\nSätze 1 bis 3 gelten nicht                                   ausländische Rechtsordnung nicht anerkannt\nwird, können ihre Ansprüche nicht gegen das Kre-\n1. für Kündigungs- oder Beendigungsgründe, die\nditinstitut geltend machen. Ansprüche und Ver-\nsich nicht darin erschöpfen, dass das Schuld-\npflichtungen nach den Absätzen 1 und 2 bleiben\nverhältnis übertragen wurde oder dass die Vo-\nvon einem solchen Insolvenzverfahren unberührt.\nraussetzungen für seine Übertragung vorlagen,\nRechtshandlungen, die ihrer Erfüllung dienen,\n2. für Kündigungs- oder Beendigungsgründe, die               sind weder innerhalb noch außerhalb dieses In-\nin der Person des übernehmenden Rechts-                 solvenzverfahrens anfechtbar.\nträgers begründet sind und\n(4) Bestehen Zweifel daran, ob die Rechtswir-\n3. soweit bei einer partiellen Übertragung die An-           kungen der Übertragungsanordnung im Ausland\nforderungen des § 48k Absatz 2 Satz 1 bis 3             gelten, sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend an-\nnicht eingehalten werden.                               wendbar.\n§ 48h                                                        § 48j\nHaftung des Kreditinstituts;                                 Partielle Rückübertragung\nInsolvenzfestigkeit der Ausgliederung                   (1) Die Bundesanstalt kann innerhalb von vier\n(1) Das Kreditinstitut haftet für die von der Aus-       Monaten nach Wirksamwerden der Ausgliederung\ngliederung erfassten Verbindlichkeiten nur in                anordnen, dass einzelne Vermögenswerte, Ver-\nHöhe des Betrags, den der Gläubiger im Rahmen                bindlichkeiten oder Rechtsverhältnisse (Ausglie-\neiner Abwicklung des Kreditinstituts erlöst haben            derungsgegenstände) auf das ausgliedernde Kre-\nwürde, wenn die Ausgliederung unterblieben wä-               ditinstitut zurückübertragen werden (Rückübertra-\nre. Die Haftung besteht nur, soweit der Gläubiger            gungsanordnung). Innerhalb der Frist nach Satz 1\nvon dem übernehmenden Rechtsträger keine Be-                 können weitere Rückübertragungsanordnungen\nfriedigung erlangen kann.                                    ergehen.\n(2) Ein Insolvenzverfahren über das Vermögen                (2) Die Rückübertragungsanordnung ist ge-\ndes Kreditinstituts lässt die Ausgliederung unbe-            genüber dem übernehmenden Rechtsträger und\nrührt; sie kann weder innerhalb noch außerhalb               dem ausgliedernden Kreditinstitut bekanntzuge-\neines solchen Insolvenzverfahrens angefochten                ben und wird mit Bekanntgabe gegenüber beiden\nwerden.                                                      wirksam. § 48f Absatz 3 bis 5 ist entsprechend\nanzuwenden; an die Stelle der in § 48f Absatz 3\nSatz 2 genannten Unterlagen tritt eine Ausferti-\n§ 48i\ngung der Rückübertragungsanordnung. Der von\nGegenstände,                            einer Rückübertragungsanordnung betroffene\ndie ausländischem Recht unterliegen                 Ausgliederungsgegenstand gilt als von Anfang\n(1) Unterliegen     Ausgliederungsgegenstände            an im Vermögen des ausgliedernden Kreditinsti-\neinem ausländischen Recht, nach welchem die                  tuts verblieben.\nRechtswirkungen der Übertragungsanordnung                       (3) Von einer Rückübertragung nach Absatz 1\nnicht gelten, ist das Kreditinstitut verpflichtet, auf       sind vorbehaltlich der Bestimmungen des Absat-\ndie Vornahme der Akte hinzuwirken, die nach dem              zes 5 Ausgliederungsgegenstände, für welche\nausländischen Recht für den Rechtsübergang auf               Finanzsicherheiten im Sinne des § 1 Absatz 17","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2010           1917\nbestellt sind, sowie die für diese bestellten                                       § 48k\nFinanzsicherheiten ausgenommen. Satz 1 gilt                                Partielle Übertragung\nauch für Ausgliederungsgegenstände, die in ein\nSystem im Sinne des § 1 Absatz 16 oder von Zen-               (1) Abweichend von § 48e Absatz 1 kann die\ntralbanken einbezogen sind oder die einer nach             Übertragungsanordnung vorsehen, dass nur ein\n§ 206 Absatz 1 der Solvabilitätsverordnung be-             Teil des Vermögens, der Verbindlichkeiten und\nrücksichtigungsfähigen Aufrechnungsvereinba-               der Rechtsverhältnisse auf den übernehmenden\nrung unterfallen. Die Auswahl der übrigen Ausglie-         Rechtsträger übertragen wird (partielle Übertra-\nderungsgegenstände richtet sich nach deren Be-             gung). In diesem Fall hat die Übertragungsanord-\ndeutung für eine effektive und kosteneffiziente            nung abweichend von § 48e Absatz 1 Nummer 2\nAbwehr der von dem Kreditinstitut ausgehenden              nur diejenigen Ausgliederungsgegenstände anzu-\nSystemgefährdung. Bei gleichrangiger Bedeutung             geben, die von der Ausgliederung erfasst werden;\nfür die effektive und kosteneffiziente Abwehr der          alternativ können die Ausgliederungsgegen-\nvom Kreditinstitut ausgehenden Systemgefähr-               stände angegeben werden, die beim Institut ver-\ndung richtet sich die Auswahl von Verbindlichkei-          bleiben.\nten nach der in einem Insolvenzverfahren über                 (2) Ausgliederungsgegenstände, für die Fi-\nVermögen des Kreditinstituts maßgeblichen                  nanzsicherheiten im Sinne des § 1 Absatz 17 be-\nRangfolge. Die Sätze 3 und 4 gelten auch für die           stellt sind, dürfen nur zusammen mit der Finanz-\nEntscheidung über eine nur teilweise Rücküber-             sicherheit und Finanzsicherheiten dürfen nur zu-\ntragung von Verbindlichkeiten.                             sammen mit den durch sie gesicherten Ausglie-\n(4) Der übernehmende Rechtsträger haftet für            derungsgegenständen übertragen werden. Aus-\nVerbindlichkeiten, die von einer Rückübertra-              gliederungsgegenstände, die in ein System im\ngungsanordnung betroffen sind, nur in Höhe des             Sinne des § 1 Absatz 16 oder ein System von\nBetrags, den der Gläubiger im Rahmen der Ab-               Zentralbanken einbezogen sind, dürfen nicht\nwicklung des Kreditinstituts erlöst haben würde,           ohne die für sie bestellten Sicherheiten und Si-\nwenn die Ausgliederung unterblieben wäre. Die              cherheiten nicht ohne die durch sie gesicherten\nHaftung besteht nur, soweit der Gläubiger von              Ausgliederungsgegenstände übertragen werden.\ndem Kreditinstitut keine Befriedigung erlangen             Gegenstände, die einer nach § 206 Absatz 1 der\nkann.                                                      Solvabilitätsverordnung      berücksichtigungsfähi-\ngen Aufrechnungsvereinbarung unterliegen, dür-\n(5) Ein im Vollzug der Ausgliederung auf den            fen nur in ihrer Gesamtheit und zusammen mit\nübernehmenden Rechtsträger übergegangenes                  der Aufrechnungsvereinbarung und den Rahmen-\nSchuldverhältnis, dessen Kündigung oder Been-              verträgen übertragen werden, in die die von der\ndigung von dem Vertragsgegner entgegen § 48g               Aufrechnungsvereinbarung erfassten Schuldver-\nAbsatz 7 erklärt oder behauptet wird, kann von             hältnisse mittelbar oder unmittelbar eingebunden\nder Bundesanstalt innerhalb von zehn Geschäfts-            sind; § 48j Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend. Für\ntagen nach Zugang der Erklärung beim überneh-              die Auswahl der zu übertragenden Gegenstände\nmenden Rechtsträger auf das Kreditinstitut zu-             ist § 48j Absatz 3 Satz 4 bis 6 und Absatz 6 ent-\nrückübertragen werden; etwaige Ansprüche, die              sprechend anzuwenden.\nsich aus der Beendigung eines solchen Schuld-                 (3) Der übernehmende Rechtsträger haftet für\nverhältnisses ergeben würden, gelten als mitüber-          Verbindlichkeiten, die von einer Übertragungsan-\ntragen. Ist das Schuldverhältnis in eine nach              ordnung nach Absatz 1 nicht erfasst werden, nur\n§ 206 Absatz 1 der Solvabilitätsverordnung be-             in Höhe des Betrags, den der Gläubiger im Rah-\nrücksichtigungsfähige Aufrechnungsvereinbarung             men der Abwicklung des Kreditinstituts erlöst ha-\neingebunden, gelten sämtliche von der Aufrech-             ben würde, wenn die Ausgliederung unterblieben\nnungsvereinbarung erfassten Schuldverhältnisse             wäre.\nzwischen dem Institut und dem Vertragsgegner,\ndie Aufrechnungsvereinbarung sowie etwaige An-                (4) Verbleiben bei dem Kreditinstitut Gegen-\nsprüche, die aus der Anwendung der Aufrech-                stände, auf deren Nutzung oder Mitnutzung der\nnungsvereinbarung resultieren würden, als mit-             übernehmende Rechtsträger angewiesen ist, um\nübertragen. Gleiches gilt für Rahmenverträge, in           die auf ihn übertragenen Unternehmensteile fort-\ndie die von der Aufrechnungsvereinbarung erfass-           führen zu können, hat das Kreditinstitut dem über-\nten Schuldverhältnisse eingebunden sind. Die               nehmenden Rechtsträger die Nutzung oder Mit-\nViermonatsfrist nach Absatz 1 gilt nicht. Der Ver-         nutzung gegen ein angemessenes Entgelt zu ge-\ntragsgegner ist über die Rückübertragung unver-            statten, bis der übernehmende Rechtsträger die\nzüglich zu unterrichten.                                   betroffenen Gegenstände ersetzen kann. Ansprü-\nche nach Satz 1 oder aus einem aufgrund der Ver-\n(6) Wenn im Zusammenhang mit der Übertra-               pflichtung nach Satz 1 geschlossenen Vertrag\ngungsanordnung finanzielle Leistungen des Re-              bleiben von einem über das Vermögen des Insti-\nstrukturierungsfonds erforderlich sind oder wer-           tuts eröffneten Insolvenzverfahren unberührt; Ver-\nden können, trifft die Bundesanstalt die Auswahl           tragsschluss und Erfüllungshandlungen sind nicht\nnach Absatz 3 Satz 4 und die Entscheidung über             anfechtbar.\neine Maßnahme nach Absatz 5 im Benehmen mit\nder Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung.              (5) Die Bundesanstalt kann innerhalb von vier\nMonaten nach Wirksamwerden einer Ausgliede-\n(7) Die Regelungen in § 48g Absatz 2, 4 und 5           rung, die auf einer Übertragungsanordnung nach\ngelten entsprechend.                                       Absatz 1 beruht, weitere Übertragungsanordnun-","1918         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2010\ngen (Folgeanordnungen) erlassen. Folgeanord-                   (5) Die Bundesanstalt soll bei dem Kreditinsti-\nnungen lösen die Frist nach Satz 1 nicht erneut             tut einen Sonderprüfer einsetzen, der das Beste-\naus. § 48a Absatz 3 gilt entsprechend.                      hen von Schadensersatzansprüchen des Kreditin-\nstituts gegen Organmitglieder oder ehemalige Or-\n§ 48l                               ganmitglieder wegen der Verletzung von Sorg-\nfaltspflichten prüft. § 45c Absatz 6 sowie die\nMaßnahmen bei dem Kreditinstitut\n§§ 144 und 145 des Aktiengesetzes gelten ent-\n(1) Nach Wirksamwerden der Übertragungsan-               sprechend.\nordnung kann die Bundesanstalt die Erlaubnis\ndes Kreditinstituts aufheben, wenn das Kreditin-                                   § 48m\nstitut nicht in der Lage ist, seine Geschäfte im\nEinklang mit den Bestimmungen dieses Gesetzes                                   Maßnahmen\nfortzuführen. § 35 bleibt unberührt.                              bei dem übernehmenden Rechtsträger\n(2) Solange die auf den übernehmenden                       (1) Der übernehmende Rechtsträger hat der\nRechtsträger übertragenen Unternehmensteile in              Bundesanstalt auf Verlangen unverzüglich Aus-\nihrem Bestand gefährdet sind und solange die                kunft über alle Umstände zu geben, die für die\nBundesanstalt nicht das Erreichen des Sanie-                Beurteilung der Sanierungsfähigkeit der auf den\nrungsziels (§ 48m Absatz 1 Satz 2) beim überneh-            übernehmenden Rechtsträger übertragenen Un-\nmenden Rechtsträger festgestellt hat, kann die              ternehmensteile erforderlich sind. Sanierungsfä-\nBundesanstalt das Kreditinstitut anweisen, die              higkeit im Sinne des Satzes 1 ist die realisierbare\nihm in der Anteilsinhaberversammlung des über-              Möglichkeit der Herstellung einer Vermögens-, Fi-\nnehmenden Rechtsträgers zustehenden Stimm-                  nanz- und Ertragslage, welche die Wettbewerbs-\nrechte in bestimmter Weise auszuüben; die Wei-              fähigkeit des übertragenen Unternehmens nach-\nsung ist auch dem übernehmenden Rechtsträger                haltig gewährleistet (Sanierungsziel). Soweit dies\nbekanntzugeben. Zur Zustimmung                              zur Überprüfung der nach Satz 1 gemachten An-\ngaben erforderlich ist, kann die Bundesanstalt die\n1. zu einer Kapitalherabsetzung des überneh-                Vorlage von Unterlagen und die Überlassung von\nmenden Rechtsträgers, die nicht der Deckung             Kopien verlangen.\nvon Verlusten dient,\n(2) Zur Ermöglichung oder Umsetzung einer\n2. zu einer Kapitalerhöhung, bei welcher der Aus-           Übertragungsanordnung gelten bis zur Feststel-\ngabebetrag oder der Mindestbetrag, zu dem               lung der Erreichung des Sanierungsziels durch\ndie Anteile ausgegeben werden, unangemes-               die Bundesanstalt für Beschlussfassungen der\nsen niedrig ist,                                        Anteilsinhaberversammlung des übernehmenden\n3. zu einer Verschmelzung, Spaltung, Ausgliede-             Rechtsträgers über Kapitalmaßnahmen die §§ 7\nrung oder Vermögensübertragung nach dem                 bis 7b, 7d, 7e, 8 bis 11, 12 Absatz 1 bis 3, §§ 14,\nUmwandlungsgesetz, bei der die dem Institut             15 und 17 bis 19 des Finanzmarktstabilisierungs-\nzustehende Gegenleistung oder Abfindung un-             beschleunigungsgesetzes entsprechend. Dies gilt\nangemessen niedrig ist, und                             auch dann, wenn andere private oder öffentliche\nStellen Beiträge zur Erreichung des Sanierungs-\n4. zu einem Ausschluss des Kreditinstituts aus              ziels oder zur Überwindung der Bestandsgefähr-\ndem Kreis der Anteilsinhaber                            dung leisten. § 48d Absatz 2 Satz 3 gilt entspre-\nkann das Institut nicht angewiesen werden. Die              chend.\nBefolgung einer Weisung nach Satz 1 stellt ge-                 (3) Ein Beschluss nach Absatz 2 ist unverzüg-\ngenüber dem Kreditinstitut oder seinen Anteilsin-           lich zum Register des Sitzes des übernehmenden\nhabern keine Pflichtwidrigkeit der Mitglieder der           Rechtsträgers anzumelden. Er ist, sofern er nicht\nvertretungsberechtigten Organe dar. Hiervon un-             offensichtlich nichtig ist, unverzüglich in das Re-\nberührt bleibt die Pflicht, die Rechte des Kredit-          gister einzutragen. Klagen und Anträge auf Erlass\ninstituts nach Maßgabe von § 48m Absatz 4 und 5             von Entscheidungen gegen den Beschluss oder\nund § 48r Absatz 3 zu verfolgen.                            seine Eintragung stehen der Eintragung nicht ent-\n(3) Solange die auf den übernehmenden                    gegen. § 246a Absatz 4 des Aktiengesetzes gilt\nRechtsträger übertragenen Unternehmensteile in              entsprechend. Dasselbe gilt für die Beschlussfas-\nihrem Bestand gefährdet sind und solange eine               sungen über die Ausnutzung einer nach Absatz 2\nsolche Bestandsgefährdung nicht nachhaltig ab-              geschaffenen Ermächtigung zur Ausnutzung ei-\ngewendet ist, darf das Kreditinstitut nicht ohne            nes genehmigten Kapitals.\nvorherige schriftliche Zustimmung der Bundesan-\n(4) Stimmt das Institut für eine Maßnahme\nstalt über die ihm zustehenden Anteile an dem\nnach Absatz 2 in Erfüllung einer ihm nach § 48l\nübernehmenden Rechtsträger verfügen.                        Absatz 2 von der Bundesanstalt erteilten Wei-\n(4) Droht ein Antrag auf Eröffnung eines Insol-          sung, ist es nicht gehindert, gegen den Beschluss\nvenzverfahrens über das Vermögen des Kreditin-              Klage zu erheben. Die Klage kann im Falle einer\nstituts allein deshalb abgewiesen zu werden, weil           Kapitalerhöhung auch darauf gestützt werden,\ndas Vermögen des Kreditinstituts voraussichtlich            dass der Ausgabebetrag der neuen Anteile unan-\nnicht reicht, um die Kosten des Verfahrens zu de-           gemessen niedrig ist. Im Falle einer Kapitalherab-\ncken, ist der übernehmende Rechtsträger ver-                setzung kann die Klage auch darauf gestützt wer-\npflichtet, den für die Eröffnung des Verfahrens er-         den, dass die Kapitalherabsetzung in dem be-\nforderlichen Kostenvorschuss zu leisten.                    schlossenen Umfang nicht dem Ausgleich von","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2010             1919\nVerlusten dient. Ist die Klage begründet, die Maß-              (7) Ist das Sanierungsziel nicht oder nur zu un-\nnahme aber nach Absatz 3 bereits in das Han-                verhältnismäßigen wirtschaftlichen Bedingungen\ndelsregister eingetragen, so soll der dem Institut          zu erreichen und lässt sich das Unternehmen\nnach Absatz 3 Satz 4 zustehende Schadenser-                 ohne Risiken für die Stabilität des Finanzsystems\nsatzanspruch durch die Ausgabe von Anteilen er-             abwickeln, kann die Bundesanstalt in Abstim-\nfüllt werden, wenn der dem Institut erlittene Scha-         mung mit der Bundesanstalt für Finanzmarktsta-\nden in einer wirtschaftlichen Verwässerung seiner           bilisierung von dem übernehmenden Rechtsträger\nBeteiligung am übernehmenden Rechtsträger be-               die Erstellung eines Liquidationsplans verlangen,\nsteht.                                                      aus welchem hervorgeht, dass und auf welche\nWeise das vom übernehmenden Rechtsträger\n(5) Die Absätze 2, 3 und 4 Satz 1 und 4 gelten\nfortgeführte Unternehmen geordnet abgewickelt\nentsprechend für Beschlussfassungen über Sat-\nwird.\nzungsänderungen, den Abschluss oder die Been-\ndigung von Unternehmensverträgen oder Maß-                      (8) Die Bundesanstalt kann einen nach Ab-\nnahmen nach dem Umwandlungsgesetz. Stimmt                   satz 7 erstellten Liquidationsplan für verbindlich\ndas Kreditinstitut in Erfüllung einer Weisung nach          erklären.\n§ 48l Absatz 2 für eine Maßnahme nach dem Um-                   (9) Die Bundesanstalt ist befugt, die zur Durch-\nwandlungsgesetz, kann es die Klage gegen den                setzung eines nach Absatz 8 verbindlichen Liqui-\nBeschluss auch darauf stützen, dass die dem In-             dationsplans erforderlichen Maßnahmen zu er-\nstitut eingeräumte Gegenleistung oder Abfindung             greifen. Insbesondere ist die Bundesanstalt be-\nnicht angemessen ist.                                       fugt, dem übernehmenden Rechtsträger Weisun-\n(6) Sind dem übernehmenden Rechtsträger                  gen zu erteilen. Bieten die Geschäftsleiter keine\nzum Zwecke der Überwindung der Bestandsge-                  Gewähr für die ordnungsmäßige Durchführung\nfährdung oder zur Erreichung des Sanierungsziels            des Plans, kann die Bundesanstalt nach § 45c\ndurch den Restrukturierungsfonds oder auf an-               die Befugnisse der Geschäftsleiter auf einen Son-\ndere Weise Unterstützungsleistungen gewährt                 derbeauftragten übertragen, der geeignet ist, für\nworden, kann die Bundesanstalt bis zur Errei-               die ordnungsmäßige Umsetzung des Plans Sorge\nchung des Sanierungsziels                                   zu tragen.\n1. Auszahlungen an die Anteilsinhaber des über-                                     § 48n\nnehmenden Rechtsträgers untersagen,\nUnterrichtung\n2. Auszahlungen an die Inhaber anderer Eigen-\nmittelbestandteile untersagen, die nach den                 Über den Erlass einer Übertragungsanordnung\nvertraglichen Bestimmungen an die Erreichung            und Maßnahmen nach § 48l Absatz 1 und 2 sowie\nfestgelegter Kenngrößen geknüpft sind, sofern           § 48m Absatz 6 bis 9 unterrichtet die Bundesan-\ndie einschlägigen Kenngrößen ohne die Unter-            stalt nach Maßgabe des § 46d Absatz 1 und 2 die\nstützungsleistung nicht erreicht worden wären,          zuständigen Behörden der anderen Staaten des\noder                                                    Europäischen Wirtschaftsraums.\n3. Auszahlungen an Gläubiger untersagen, so-                                        § 48o\nlange deren Ansprüche aufgrund einer Nach-\nrangabrede nach einer hypothetischen Rück-                         Maßnahmen bei übergeordneten\nführung der Unterstützungsleistung nicht zu                       Unternehmen von Institutsgruppen\nbedienen wären.                                             (1) Decken die einer Institutsgruppe zur Ver-\nfügung stehenden Eigenmittel die nach § 10\nAls Auszahlung im Sinne des Satzes 1 gelten\nAbsatz 1 oder 1b oder § 45b Absatz 1 Satz 2,\nauch die Kündigung oder der Rückerwerb der be-\nAbsatz 2 erforderlichen Eigenmittel zu weniger\ntroffenen Eigenmittelbestandteile und Schuldtitel\nals 90 vom Hundert oder ist zu erwarten, dass\nsowie bilanzielle Maßnahmen, die zur Folge ha-\neine solche Unterdeckung eintreten wird, wenn\nben, dass die nach Satz 1 Nummer 2 maßgebli-\nkeine korrigierenden Maßnahmen ergriffen wer-\nchen Kenngrößen erreicht werden. Wird eine Aus-\nden, so kann die Bundesanstalt in entsprechen-\nzahlung nach Satz 1 Nummer 2 untersagt, gelten\nder Anwendung der §§ 48a bis 48k auch gegen-\ndie einschlägigen Kenngrößen als nicht erreicht.\nüber dem übergeordneten Unternehmen eine\nSatz 1 gilt nicht für Ausschüttungen auf Anteile,\nÜbertragungsanordnung erlassen. Die §§ 48l\ndie dem Restrukturierungsfonds oder dem Fi-\nbis 48n sind entsprechend anzuwenden.\nnanzmarktstabilisierungsfonds im Zusammen-\nhang mit einer Unterstützungsleistung gewährt                   (2) Ist ein gruppenangehöriges Institut oder\nwurden, und für Zahlungen auf Forderungen des               das übergeordnete Unternehmen in seinem Be-\nRestrukturierungsfonds, die im Zusammenhang                 stand gefährdet und droht es dadurch andere\nmit der staatlichen Unterstützungsleistung ent-             gruppenangehörige Unternehmen in deren Be-\nstanden sind. § 48d Absatz 2 Satz 3 gilt entspre-           stand zu gefährden, so kann die Bundesanstalt\nchend. Unterstützungsleistungen durch den Re-               nach Maßgabe der §§ 48c bis 48k eine Übertra-\nstrukturierungsfonds steht die für die Überwin-             gungsanordnung auch gegenüber dem überge-\ndung der Bestandsgefährdung oder zur Errei-                 ordneten Unternehmen erlassen, wenn mit der\nchung des Sanierungsziels erforderliche Zufüh-              Gefährdung der anderen gruppenangehörigen\nrung von Eigenmitteln oder Liquidität durch pri-            Unternehmen eine Systemgefährdung einhergeht.\nvate Dritte gleich.                                         Bei nachgeordneten Unternehmen mit Sitz im","1920          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2010\nAusland wird eine Institutsgefährdung vermutet,              passung der Gegenleistung gerichtet werden.\nwenn                                                         Satz 1 gilt entsprechend für Klagen, mit denen\n1. die in dem Staat des Sitzes geltenden Eigen-              geltend gemacht wird, dass die dem Institut nach\nmittel- oder Liquiditätsanforderungen nicht er-          § 48d Absatz 6 auferlegte Ausgleichsverbindlich-\nfüllt werden oder                                        keit unangemessen hoch sei oder dass an ihre\nStelle eine Gegenleistung treten müsse. War in\n2. die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder              der Übertragungsanordnung eine vorläufige Ge-\neines anderen, in der Rechtsordnung des Sitz-            genleistung vorgesehen und weicht die endgültig\nstaates vorgesehenen Verfahrens mit ver-                 festgesetzte Gegenleistung zu Lasten des über-\ngleichbaren Wirkungen bevorsteht und sich                nehmenden Rechtsträgers von der vorläufigen\nauf der Grundlage gruppeninterner Transaktio-            Gegenleistung ab, kann auch der übernehmende\nnen nicht abwenden lässt, ohne andere grup-              Rechtsträger auf Anpassung der Gegenleistung\npenangehörige Unternehmen einer Institutsge-             klagen. Satz 3 gilt entsprechend für Rechtsmittel\nfährdung auszusetzen.                                    gegen ein Urteil, das die Gegenleistung zu Lasten\nHat die Bundesanstalt eine Übertragungsan-                   des übernehmenden Rechtsträgers anpasst.\nordnung nach Satz 1 erlassen, gelten die §§ 48l\nbis 48n entsprechend.                                           (3) Für die Anfechtung von Weisungen der\nBundesanstalt nach § 48l Absatz 2 gilt Absatz 1\nentsprechend. Weisungen können nur dann we-\n§ 48p\ngen eines Verstoßes gegen die Grenzen des\nMaßnahmen bei Finanzholding-Gruppen                    § 48l Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 3 aufgehoben\nDecken die einer Finanzholding-Gruppe zur                 werden, wenn der Verstoß offensichtlich ist. Ist\nVerfügung stehenden Eigenmittel die nach § 10                der Verstoß nicht offensichtlich, kann das Institut\nAbsatz 1 oder 1b oder § 45b Absatz 1 Satz 2,                 vom übernehmenden Rechtsträger nach Maß-\nAbsatz 2 erforderlichen Eigenmittel zu weniger               gabe des § 48m Absatz 4 und 5 Ausgleich for-\nals 90 vom Hundert oder ist zu erwarten, dass                dern.\neine solche Unterdeckung eintreten wird, wenn\n(4) Für Klagen gegen die Verbindlicherklärung\nkeine korrigierenden Maßnahmen ergriffen wer-\neines Liquidationsplans (§ 48m Absatz 8) oder ge-\nden, kann die Bundesanstalt in entsprechender\ngen Maßnahmen zur Durchsetzung eines für ver-\nAnwendung der §§ 48a bis 48k auch gegenüber\nbindlich erklärten Liquidationsplans (§ 48m Ab-\nder Finanzholding-Gesellschaft eine Übertra-\nsatz 9) gilt Absatz 1 entsprechend.\ngungsanordnung erlassen. Die §§ 48l bis 48n sind\nentsprechend anzuwenden. § 48o Absatz 2 gilt\nentsprechend.                                                                       § 48s\nBeschränkung der\n§ 48q                                     Vollzugsfolgenbeseitigung; Entschädigung\nMaßnahmen bei Finanzkonglomeraten\n(1) Die Wirksamkeit einer gemäß § 48c Absatz 6\nDecken die einem Finanzkonglomerat zur Ver-               Satz 2 im elektronischen Bundesanzeiger veröf-\nfügung stehenden Eigenmittel die gemäß § 10b                 fentlichten Ausgliederung bleibt von einer Aufhe-\nAbsatz 1 erforderlichen Eigenmittel zu weniger               bung der Übertragungsanordnung durch das\nals 90 vom Hundert oder ist zu erwarten, dass                Oberverwaltungsgericht unberührt. Die Beseiti-\neine solche Unterdeckung eintreten wird, wenn                gung der Vollzugsfolgen kann insoweit nicht ver-\nkeine korrigierenden Maßnahmen ergriffen wer-                langt werden. Satz 2 gilt nicht, wenn die Folgen-\nden, kann die Bundesanstalt in entsprechender                beseitigung\nAnwendung der §§ 48a bis 48k auch gegenüber\ndem übergeordneten Finanzkonglomeratsunter-                  1. nicht zu einer Systemgefährdung zu führen\nnehmen sowie gegenüber der gemischten Finanz-                    droht,\nholding-Gesellschaft eine Übertragungsanord-                 2. keine schutzwürdigen Interessen Dritter bedro-\nnung erlassen. Die §§ 48l bis 48n sind entspre-                  hen würde und\nchend anzuwenden. § 48o Absatz 2 gilt entspre-\nchend.                                                       3. nicht unmöglich ist.\n(2) Soweit die Beseitigung der Vollzugsfolgen\n§ 48r                                nach Absatz 1 Satz 2 ausgeschlossen ist, steht\nRechtsschutz                             dem Kreditinstitut ein Anspruch auf Ausgleich\n(1) Die Übertragungsanordnung kann von dem                der durch die Übertragungsanordnung entstande-\nKreditinstitut binnen vier Wochen vor dem für den            nen Nachteile zu. Der Anspruch steht dem Institut\nSitz der Bundesanstalt in Frankfurt am Main zu-              auch dann zu, wenn die Übertragungsanordnung\nständigen Oberverwaltungsgericht im ersten und               nicht aufgehoben wird, weil das Handeln der Bun-\nletzten Rechtszug angefochten werden. Ein Wi-                desanstalt nach § 48a Absatz 2 Satz 2 rechtmäßig\nderspruchsverfahren wird nicht durchgeführt.                 ist und das Kreditinstitut die in dieser Vorschrift\ngenannten Umstände nicht zu verantworten hat.“\n(2) Soweit geltend gemacht wird, dass die\nÜbertragungsanordnung keine angemessene Ge-              16. In § 49 wird die Angabe „45 Abs. 1“ durch die\ngenleistung für die Übernahme der Ausgliede-                 Angabe „45“ und werden die Wörter „der §§ 46\nrungsgegenstände durch den übernehmenden                     und 46a Abs. 1 und des § 46b“ durch die Wörter\nRechtsträger vorsehe, kann die Klage nur auf An-             „der §§ 45c, 46, 46b und 48a bis 48q“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2010             1921\n16a. Nach § 52 wird folgender § 52a eingefügt:                steuergesetzes von der Körperschaftssteuer befreit\nsind, und Brückeninstitute nach § 5 Absatz 1 sind nicht\n„§ 52a\nbeitragspflichtig.\nVerjährung von Ansprüchen\ngegen Organmitglieder von Kreditinstituten                                       §3\n(1) Ansprüche von Kreditinstituten gegen Ge-                        Aufgabe und Verwendungs-\nschäftsleiter und Mitglieder des Aufsichts- oder                  zwecke des Restrukturierungsfonds\nVerwaltungsorgans aus dem Organ- und Anstel-                (1) Der Restrukturierungsfonds dient der Stabilisie-\nlungsverhältnis wegen der Verletzung von Sorg-          rung des Finanzmarktes durch Überwindung von Be-\nfaltspflichten verjähren in zehn Jahren.                stands- und Systemgefährdungen im Sinne des § 48b\n(2) Absatz 1 ist auch auf die vor dem 15. De-        des Kreditwesengesetzes.\nzember 2010 entstandenen und noch nicht ver-                (2) Nach Erlass einer Übertragungsanordnung nach\njährten Ansprüche anzuwenden.“                          § 48a des Kreditwesengesetzes oder soweit sich die\n17.   § 56 Absatz 3 wird wie folgt geändert:                  von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsauf-\nsicht gemäß § 48b des Kreditwesengesetzes festge-\na) In Nummer 5 wird die Angabe „§ 45 Abs. 1             stellte Bestands- und Systemgefährdung auf anderem\noder 3“ durch die Angabe „§ 45 Absatz 1 bis 4“      Wege in gleich sicherer Weise beseitigen lässt, insbe-\nersetzt.                                            sondere im Wege umwandlungsrechtlicher oder privat-\nb) In Nummer 12 werden die Angabe „oder § 46a           rechtlicher Vereinbarungen, kann der Restrukturie-\nAbs. 1 Satz 1“ und das Wort „jeweils“ gestri-       rungsfonds die ihm zur Verfügung stehenden Mittel für\nchen.                                               folgende Maßnahmen verwenden:\n1. Gründung von Brückeninstituten und Anteilserwerbe\nArtikel 3                                nach § 5,\n2. Gewährung von Garantien nach § 6,\nGesetz\nzur Errichtung eines                       3. Durchführung von Rekapitalisierungen nach § 7 und\nRestrukturierungsfonds für Kreditinstitute              4. sonstige Maßnahmen nach § 8.\n(Restrukturierungsfondsgesetz – RStruktFG)                    (3) Der Restrukturierungsfonds ist ein Sondervermö-\ngen des Bundes im Sinne des Artikels 110 Absatz 1 des\nInhaltsübersicht\nGrundgesetzes.\n§ 1 Errichtung des Fonds\n§ 2 Beitragspflichtige Unternehmen                                                         §4\n§ 3 Aufgabe und Verwendungszwecke des Restrukturierungs-\nfonds\nEntscheidung\n§ 4 Entscheidung über Restrukturierungsmaßnahmen\nüber Restrukturierungsmaßnahmen\n§ 5 Gründung eines Brückeninstituts und Anteilserwerb             (1) Über die Maßnahmen des Restrukturierungs-\n§ 6 Garantie                                                  fonds nach den §§ 5 bis 8 entscheidet die Anstalt nach\n§ 7 Rekapitalisierung                                         pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der\n§ 8 Sonstige Maßnahmen                                        Bedeutung des Kreditinstituts für die Finanzmarktstabi-\n§ 9 Stellung im Rechtsverkehr                                 lität und des Grundsatzes des möglichst effektiven und\n§ 10 Vermögenstrennung                                        wirtschaftlichen Einsatzes der Mittel. Über Angelegen-\n§ 11 Verwaltung des Restrukturierungsfonds                    heiten von besonderer Bedeutung entscheidet der Len-\n§ 12 Mittel des Restrukturierungsfonds                        kungsausschuss im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 2\n§ 13 Wirtschaftsführung und Rechnungslegung                   des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes. Die Ent-\n§ 14 Informationspflichten und Verschwiegenheitspflicht       scheidung wird durch die Anstalt unter Mitwirkung der\n§ 15 Steuern                                                  Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vorbe-\n§ 16 Parlamentarische Kontrolle                               reitet. Sind infolge einer Übertragungsanordnung Maß-\nnahmen des Restrukturierungsfonds erforderlich, soll\nder Lenkungsausschuss mit der Zustimmung zu der\n§1\nÜbertragungsanordnung zugleich über diese Maßnah-\nErrichtung des Fonds                       men entscheiden.\nBei der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung            (2) Ein Rechtsanspruch auf Leistung des Fonds be-\n(Anstalt) wird ein Restrukturierungsfonds für Kreditinsti-    steht nicht. Bei der Gewährung von Maßnahmen kön-\ntute (Restrukturierungsfonds) errichtet.                      nen Bedingungen und Auflagen durch Vertrag, Selbst-\nverpflichtung oder Verwaltungsakt festgelegt werden.\n§2                                  (3) In Kreditinstituten, an denen der Restrukturie-\nrungsfonds aufgrund einer Restrukturierungsmaß-\nBeitragspflichtige Unternehmen\nnahme nach § 5 Absatz 2 oder § 7 beteiligt ist und bei\nBeitragspflichtige Unternehmen sind alle Kreditinsti-      denen der Restrukturierungsfonds unmittelbar oder\ntute im Sinne des § 1 Absatz 1 des Kreditwesengeset-          mittelbar über ein oder mehrere Tochterunternehmen\nzes mit einer Erlaubnis nach dem Kreditwesengesetz,           mindestens 75 Prozent der Anteile hält, darf die mone-\ndie die Vorgaben der Kreditinstituts-Rechnungsle-             täre Vergütung der Organmitglieder und Angestellten\ngungsverordnung einhalten müssen. Kreditinstitute,            jeweils 500 000 Euro pro Jahr nicht übersteigen. Varia-\ndie gemäß § 5 Absatz 1 Nummer 2 des Körperschaft-             ble Vergütungen sind nicht zulässig.","1922         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2010\n(4) In Kreditinstituten, an denen der Restrukturie-                                  §6\nrungsfonds aufgrund einer Restrukturierungsmaß-                                      Garantie\nnahme nach § 5 Absatz 2 oder § 7 beteiligt ist und bei\ndenen der Restrukturierungsfonds unmittelbar oder               (1) Der Restrukturierungsfonds kann Garantien zur\nmittelbar über ein oder mehrere Tochterunternehmen           Sicherung von Ansprüchen gegen den übernehmenden\nweniger als 75 Prozent der Anteile hält, darf die mone-      Rechtsträger übernehmen, die resultieren aus\ntäre Vergütung der Organmitglieder und Angestellten          1. der den übernehmenden Rechträger nach § 48j Ab-\nvorbehaltlich der Regelung in Satz 3 jeweils 500 000             satz 4 oder § 48k Absatz 3 des Kreditwesengesetzes\nEuro pro Jahr nicht übersteigen. Variable Vergütungen            treffenden Haftung;\nsind nicht zulässig, es sei denn, die Summe aus fixer        2. der den übernehmenden Rechträger nach § 48l Ab-\nund variabler Vergütung überschreitet nicht die Ober-            satz 4 des Kreditwesengesetzes treffenden Pflicht\ngrenze von 500 000 Euro pro Jahr. Die Obergrenze                 zur Leistung des Vorschusses;\nvon 500 000 Euro darf überschritten werden, sofern\ndas Kreditinstitut mindestens die Hälfte der geleisteten     3. der den übernehmenden Rechtsträger nach § 48m\nRekapitalisierungen zurückgezahlt hat oder soweit die            Absatz 3 Satz 4 des Kreditwesengesetzes treffenden\ngeleistete Kapitalzuführung voll verzinst wird.                  Schadensersatzpflicht gegenüber dem Kreditinstitut;\n4. der den übernehmenden Rechtsträger nach § 48s\n(5) Nicht umfasst von den Absätzen 3 und 4 sind               Absatz 2 des Kreditwesengesetzes treffenden Pflicht\nVergütungen, die durch Tarifvertrag oder in seinem Gel-          zur Entschädigung des Kreditinstituts.\ntungsbereich durch Vereinbarung der Arbeitsvertrags-         § 39 Absatz 2 und 3 der Bundeshaushaltsordnung ist\nparteien über die Anwendung der tarifvertraglichen Re-       nicht anzuwenden.\ngelungen oder aufgrund eines Tarifvertrages in einer\nBetriebs- oder Dienstvereinbarung vereinbart sind. Die          (2) Der Restrukturierungsfonds kann zum Zweck der\nVorgaben der Absätze 3 und 4 sind bei Vertragsände-          Refinanzierung des übernehmenden Rechtsträgers Ga-\nrungen und -neuabschlüssen mit Organmitgliedern und          rantien für die von dem übernehmenden Rechtsträger\nAngestellten zu berücksichtigen. Die Verlängerung ei-        begebenen Schuldverschreibungen übernehmen. Die\nnes Vertrages gilt als Neuabschluss im Sinne des Sat-        Laufzeit der abzusichernden Verbindlichkeiten darf\nzes 2. Soweit Verträge den Vorgaben der Absätze 3            60 Monate nicht überschreiten.\nund 4 nicht entsprechen, können Organmitglieder und             (3) Das Gesamtvolumen der nach den Absätzen 1\nAngestellte aus ihnen keine Rechte herleiten. Dies gilt      und 2 zu begebenden Garantien darf das 20fache der\nnicht für Ansprüche, die vor dem 1. Januar 2011 ent-         Summe der angesammelten Mittel des Restrukturie-\nstanden sind.                                                rungsfonds gemäß § 12 Absatz 1, maximal 100 Milliar-\nden Euro, nicht überschreiten. Eine Garantie ist auf den\nHöchstbetrag der entsprechenden Ermächtigung in der\n§5                               Höhe anzurechnen, in der der Restrukturierungsfonds\ndaraus in Anspruch genommen werden kann. Zinsen\nGründung eines\nund Kosten sind auf den jeweiligen Ermächtigungsrah-\nBrückeninstituts und Anteilserwerb\nmen nur anzurechnen, soweit das gesetzlich bestimmt\nist oder bei der Übernahme ein gemeinsamer Haftungs-\n(1) Der Restrukturierungsfonds kann, auch ohne\nbetrag für die Hauptverpflichtung, Zinsen und Kosten\nkonkreten Anlass, juristische Personen gründen, die\nfestgelegt wird. Soweit der Restrukturierungsfonds in\nim Rahmen von Übertragungen nach § 48a Absatz 1\nden Fällen einer Garantieübernahme nach Absatz 1\ndes Kreditwesengesetzes oder aufgrund umwand-\nohne Inanspruchnahme von seiner Haftung frei wird\nlungsrechtlicher oder privatrechtlicher Vereinbarungen\noder Ersatz für erbrachte Leistungen erlangt hat, ist\nals übernehmender Rechtsträger fungieren können\neine Garantie auf den Höchstbetrag nicht mehr anzu-\n(Brückeninstitut).\nrechnen.\n(2) Der Restrukturierungsfonds kann Anteile an dem           (4) Soweit das Garantievolumen nach Absatz 3 nicht\nübernehmenden Rechtsträger im Sinne des § 48a des            erreicht wird, kann der Restrukturierungsfonds Garan-\nKreditwesengesetzes oder gemäß umwandlungsrecht-             tien bis zur Höhe von 100 Milliarden Euro übernehmen.\nlicher oder privatrechtlicher Vereinbarung erwerben. Ein     Die Garantieermächtigung besteht nur in der Höhe, in\nAnteilserwerb soll nur erfolgen, wenn ein wichtiges In-      der die Garantieermächtigung nach § 6 des Finanz-\nteresse des Bundes vorliegt und der vom Bund er-             marktstabilisierungsfondsgesetzes in der bis zum\nstrebte Zweck sich nicht besser und wirtschaftlicher         30. Dezember 2010 geltenden Fassung zugunsten des\nauf andere Weise erreichen lässt. Die §§ 65 bis 69 der       Finanzmarktstabilisierungsfonds am 31. Dezember\nBundeshaushaltsordnung finden keine Anwendung.               2010 nicht in Anspruch genommen worden ist.\n(5) Für die Übernahme von Garantien ist ein Entgelt\n(3) § 202 Absatz 3 Satz 1 des Aktiengesetzes ist auf      zu erheben.\nBrückeninstitute nicht anzuwenden.\n§7\n(4) Ist ein Brückeninstitut als übernehmender\nRechtsträger gemäß § 48m Absatz 4 Satz 4, Absatz 5                               Rekapitalisierung\noder aufgrund des § 48r Absatz 2 des Kreditwesenge-             Der Restrukturierungsfonds kann sich an der Reka-\nsetzes zur Gewährung von Anteilen an das Kreditinsti-        pitalisierung des übernehmenden Rechtsträgers im\ntut verpflichtet, muss der Restrukturierungsfonds da-        Sinne des § 48a Absatz 1 des Kreditwesengesetzes\nrauf hinwirken, dass die dafür erforderlichen Hauptver-      oder gemäß umwandlungsrechtlicher oder privatrecht-\nsammlungsbeschlüsse zustande kommen.                         licher Vereinbarung beteiligen, insbesondere gegen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2010              1923\nLeistung einer Einlage Anteile oder stille Beteiligungen         (2) Die beitragspflichtigen Kreditinstitute sind ver-\nerwerben und sonstige Bestandteile der Eigenmittel            pflichtet, jeweils zum 30. September eines Kalenderjah-\nsolcher Unternehmen übernehmen. Eine Beteiligung              res Jahresbeiträge, erstmalig zum 30. September 2011,\ndurch den Restrukturierungsfonds soll nur erfolgen,           zu leisten. In der Rechtsverordnung nach Absatz 10\nwenn ein wichtiges Interesse des Bundes vorliegt und          Satz 2 ist eine Obergrenze für die Erhebung von Jah-\nder vom Bund angestrebte Zweck sich nicht besser              resbeiträgen festzulegen. Die Anstalt kann mit Zustim-\nund wirtschaftlicher auf andere Weise erreichen lässt.        mung der Aufsichtsbehörde die Beitragspflicht herab-\nDie §§ 65 bis 69 der Bundeshaushaltsordnung sind in-          oder aussetzen, wenn die vorhandenen Mittel zur De-\nsoweit nicht anzuwenden.                                      ckung der Kosten für die in § 3 Absatz 2 genannten\nMaßnahmen und die nach § 11 der Anstalt zu erstat-\n§8                                tenden Kosten ausreichen.\nSonstige Maßnahmen                             (3) Die Anstalt hat mit der Entscheidung über die in\nDer Restrukturierungsfonds kann seine Mittel zur Er-       § 3 Absatz 2 genannten Maßnahmen unverzüglich den\nerforderlichen Mittelbedarf festzustellen. Soweit die in\nfüllung sonstiger Ansprüche, die im Zusammenhang\ndem Restrukturierungsfonds angesammelten Mittel\nmit einer Maßnahme nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 bis 4\nentstehen, einsetzen. Die §§ 65 bis 69 der Bundes-            nicht zur Deckung der Kosten für die in § 3 Absatz 2\nhaushaltsordnung sind insoweit nicht anzuwenden.              genannten Maßnahmen und die nach § 11 der Anstalt\nzu erstattenden Kosten ausreichen, kann die Anstalt\nSonderbeiträge erheben. Sofern eine zeitgerechte De-\n§9\nckung des Mittelbedarfs durch Sonderbeiträge nicht\nStellung im Rechtsverkehr                      möglich ist, kann der Restrukturierungsfonds nach\nDer Restrukturierungsfonds ist nicht rechtsfähig. Er       Maßgabe des Absatzes 6 Kredite aufnehmen. Sonder-\nkann unter seinem Namen im rechtsgeschäftlichen Ver-          beiträge dienen zur Deckung des festgestellten Mittel-\nkehr handeln, klagen und verklagt werden. Arrest oder         bedarfs sowie zur Deckung von Tilgung, Zinsen und\nandere Maßnahmen der Zwangsvollstreckung in den               Kosten für die Rückführung von Krediten. Die Pflicht\nRestrukturierungsfonds finden nicht statt. § 394 Satz 1       zur Leistung von Sonderbeiträgen besteht für alle Kre-\ndes Bürgerlichen Gesetzbuchs ist entsprechend anzu-           ditinstitute, die zu dem Zeitpunkt, in dem der Mittelbe-\nwenden. Ausschließlicher Gerichtsstand des Restruktu-         darf festgestellt wird, verpflichtet sind, Jahresbeiträge\nrierungsfonds ist der Sitz der Bundesanstalt für Finanz-      zu zahlen. Die Anstalt ist berechtigt, die Sonderbeiträge\nmarktstabilisierung.                                          in Teilbeträgen zu erheben. Im Fall der Erhebung von\nTeilbeträgen hat die Anstalt die beitragspflichtigen Kre-\n§ 10                               ditinstitute über die von ihr beabsichtigte weitere Vor-\ngehensweise zu unterrichten.\nVermögenstrennung\n(4) Die Höhe der jeweiligen Sonderbeiträge bemisst\nDer Restrukturierungsfonds ist von dem übrigen Ver-        sich nach dem Verhältnis des Durchschnitts der in den\nmögen des Bundes, seinen Rechten und Verbindlich-             letzten drei Jahren fällig gewordenen Jahresbeiträge\nkeiten zu trennen. Der Bund haftet unmittelbar für die        des einzelnen beitragspflichtigen Kreditinstituts zum\nVerbindlichkeiten des Restrukturierungsfonds; der             Durchschnitt der Gesamtsumme der in den letzten drei\nFonds haftet nicht für die sonstigen Verbindlichkeiten        Jahren fällig gewordenen Jahresbeiträge aller nach Ab-\ndes Bundes.                                                   satz 1 beitragspflichtigen Kreditinstitute. Die Anstalt ist\nberechtigt, in einem Kalenderjahr mehrere Sonderbei-\n§ 11                               träge zu erheben. Die in einem Kalenderjahr erhobenen\nVerwaltung des Restrukturierungsfonds                  Sonderbeiträge dürfen das Dreifache des Durchschnitts\nder in den letzten drei Jahren fällig gewordenen Jahres-\nDie Anstalt verwaltet den Restrukturierungsfonds.\nbeiträge des Kreditinstituts nicht übersteigen. Bei Kre-\nSie untersteht dabei der Rechts- und Fachaufsicht             ditinstituten, die bis zum Zeitpunkt der Festsetzung der\ndes Bundesministeriums der Finanzen (Aufsichtsbehör-          Sonderbeiträge weniger als drei Jahresbeiträge zu zah-\nde). Die für die Errichtung und Verwaltung des Restruk-\nlen hatten, bestimmt sich die Höhe der Sonderbeiträge\nturierungsfonds anfallenden Personal- und Sachkosten          nach Satz 1 und die Höhe der Obergrenze nach Satz 2\nwerden der Anstalt aus Mitteln des Restrukturierungs-         nach dem Dreifachen des Durchschnitts der für diese\nfonds erstattet.\nInstitute fällig gewordenen Jahresbeiträge. Die Anstalt\nkann ein beitragspflichtiges Kreditinstitut von der\n§ 12                               Pflicht zur Leistung eines Sonderbeitrags ganz oder\nMittel des Restrukturierungsfonds                   teilweise befreien, wenn durch die Gesamtheit der an\nden Restrukturierungsfonds zu leistenden Zahlungen\n(1) Die Mittel des Restrukturierungsfonds werden\neine Gefahr für die Erfüllung der Verpflichtungen dieses\ndurch Beiträge der beitragspflichtigen Kreditinstitute er-\nKreditinstituts gegenüber seinen Gläubigern bestehen\nbracht. Die Beiträge der beitragspflichtigen Kreditinsti-\nwürde.\ntute müssen so bemessen sein, dass sie ausreichen,\num die Kosten für die in § 3 Absatz 2 genannten Maß-             (5) Nach Abschluss der Maßnahmen des Restruktu-\nnahmen und die nach § 11 der Anstalt zu erstattenden          rierungsfonds, für welche die Sonderbeiträge erhoben\nKosten zu decken. Die angesammelten Mittel sind so            worden sind, hat die Anstalt den Kreditinstituten über\nanzulegen, dass eine möglichst große Sicherheit und           die Verwendung der Sonderbeiträge zu berichten. Sie\nausreichende Liquidität der Anlagen gewährleistet sind.       hat den Kreditinstituten gezahlte Sonderbeiträge zu er-\nDie Anstalt erarbeitet nach dieser Maßgabe eine mit der       statten, soweit sie nicht zur Deckung des festgestellten\nAufsichtsbehörde abgestimmte Anlagerichtlinie.                Mittelbedarfs sowie zur Deckung von Tilgung, Zinsen","1924          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2010\nund Kosten für die Rückführung von Krediten nach Ab-          1. Verbindlichkeiten gegenüber Kunden, mit Ausnahme\nsatz 6 verwendet worden sind.                                     von Verbindlichkeiten gegenüber juristischen Perso-\nnen, an denen das Kreditinstitut beteiligt ist,\n(6) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-\nmächtigt, für den Fonds zur Finanzierung von Maßnah-          2. Genussrechtskapital mit Ausnahme des Genuss-\nmen nach den §§ 5, 7 und 8 dieses Gesetzes sowie im               rechtskapitals mit einer Laufzeit unter zwei Jahren,\nFalle der Inanspruchnahme des Fonds aus einer Garan-          3. Fonds für allgemeine Bankrisiken,\ntie nach § 6 dieses Gesetzes und zum Aufbau von Kas-\nsen- und Eigenbeständen Kredite aufzunehmen. Die              4. Eigenkapital.\nKreditermächtigung besteht nur in der Höhe, in der die        Die Rechtsverordnung hat vorzusehen, dass die Be-\nKreditermächtigung nach § 9 des Finanzmarktstabili-           messungsgrundlage für die Ermittlung der Jahresbei-\nsierungsfondsgesetzes in der bis zum 30. Dezember             träge in Stufen unterteilt wird und diese Stufen mit un-\n2010 geltenden Fassung zugunsten des Finanzmarkt-             terschiedlichen Abgabesätzen zu belasten sind, wobei\nstabilisierungsfonds am 31. Dezember 2010 nicht in            der Abgabesatz mit zunehmender Größe der Bemes-\nAnspruch genommen worden ist, maximal jedoch in               sungsgrundlage ansteigen soll. Die Rechtsverordnung\nHöhe von 20 Milliarden Euro. Dem Kreditrahmen wach-           kann auch die Erhebung von Mindestbeiträgen vorse-\nsen die Beträge aus getilgten Krediten wieder zu. Auf         hen, die unabhängig von der Erzielung eines Jahres-\ndie Kreditermächtigung ist bei Diskontpapieren der            überschusses des Kreditinstituts erhoben werden kön-\nNettobetrag anzurechnen.                                      nen. Die Rechtsverordnung kann auch Bestimmungen\n(7) Die Kreditinstitute sind verpflichtet, die für die Er- zur Stundung und Fälligkeit von Beiträgen und Sonder-\nhebung der Jahres- und Sonderbeiträge erforderlichen          beiträgen und zur Erhebung von Verzugszinsen für ver-\nInformationen der Anstalt zu übermitteln. Das Nähere          spätet geleistete Beiträge enthalten.\nkann in der Rechtsverordnung nach Absatz 10 geregelt\nwerden.                                                                                  § 13\n(8) Aus den Beitragsbescheiden der Anstalt findet                             Wirtschaftsführung\ndie Vollstreckung nach den Bestimmungen des Verwal-                            und Rechnungslegung\ntungs-Vollstreckungsgesetzes statt. Die vollstreckbare           (1) Das Bundesministerium der Finanzen stellt für\nAusfertigung erteilt die Anstalt. Widerspruch und An-         den Restrukturierungsfonds am Schluss eines jeden\nfechtungsklage gegen Beitragsbescheide haben keine            Rechnungsjahres die Haushaltsrechnung (Rechnung\naufschiebende Wirkung.                                        über die Einnahmen und Ausgaben nach der Bundes-\n(9) Die Anstalt kann zulassen, dass ein Verband der        haushaltsordnung) sowie die Vermögensrechnung (Bi-\nKreditinstitute die Beiträge der ihm angehörenden Kre-        lanz und Gewinn- und Verlustrechnung nach den Vor-\nditinstitute gesammelt leistet, wenn sich der Verband         schriften des Handelsgesetzbuchs) auf.\nhierzu schriftlich bereit erklärt und von den Kreditinsti-       (2) Die Haushaltsrechnung und die Vermögensrech-\ntuten hierzu bevollmächtigt wird. Die Festsetzungen           nung des Fonds sind als Anhang der Haushaltsrech-\ngegenüber den verbandsangehörigen Kreditinstituten            nung des Bundes beizufügen.\nwerden diesen in diesem Fall über den Verband be-\nkannt gegeben. Eine Bekanntgabe der Festsetzungen                (3) Ein Haushalts- und Wirtschaftsplan wird nicht\nan jedes einzelne Kreditinstitut, das dem Verband an-         aufgestellt. Der Haushaltsauschuss und der Finanzaus-\ngehört, ist in diesem Fall entbehrlich.                       schuss des Deutschen Bundestages sind regelmäßig\nüber den aktuellen Sachstand zu unterrichten.\n(10) Die Zielgröße des Restrukturierungsfonds be-\nläuft sich auf 70 Milliarden Euro. Das Nähere über die           (4) Der Restrukturierungsfonds hat sich bei Maßnah-\nFolgen eines Erreichens oder Unterschreitens der Ziel-        men nach den §§ 5 bis 8 bei Unternehmen, die Maß-\ngröße, die Jahresbeiträge und die Sonderbeiträge so-          nahmen nach diesem Gesetz in Anspruch nehmen, ein\nwie die Informationspflichten nach Absatz 7 regelt die        Prüfungsrecht zugunsten des Bundesrechnungshofes\nBundesregierung im Benehmen mit der Deutschen                 einräumen zu lassen. Sofern Aufgaben der Anstalt von\nBundesbank durch Rechtsverordnung, die nicht der              anderen juristischen oder natürlichen Personen wahr-\nZustimmung des Bundesrates bedarf. Die Rechtsver-             genommen werden, ist vertraglich sicherzustellen, dass\nordnung ist dem Bundestag vor Erlass zuzuleiten. Die          der Bundesrechnungshof auch Erhebungsrechte bei\nRechtsverordnung kann durch Beschluss des Bundes-             diesen Personen hat.\ntages geändert oder abgelehnt werden. Der Beschluss              (5) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-\ndes Bundestages wird der Bundesregierung zugeleitet.          mächtigt, das Nähere über die Haushaltsführung, die\nHat sich der Bundestag nach Ablauf von drei Sitzungs-         Wirtschaftsführung und die Rechnungslegung des Re-\nwochen seit Eingang der Rechtsverordnung nicht mit            strukturierungsfonds durch Rechtsverordnung, die\nihr befasst, kann die Bundesregierung die Rechtsver-          nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, in der\nordnung unverändert erlassen. Die Höhe der Jahresbei-         nach § 3a Absatz 6 des Finanzmarktstabilisierungs-\nträge muss sich nach dem Geschäftsvolumen, der                fondsgesetzes erlassenen Satzung zu bestimmen.\nGröße und der Vernetzung des beitragspflichtigen Kre-\nditinstituts im Finanzmarkt richten; hierbei ist die                                     § 14\nSumme der eingegangenen Verbindlichkeiten und der\nInformationspflichten\nUmfang der noch nicht abgewickelten Termingeschäfte\nund Verschwiegenheitspflicht\nmaßgebend. Für die Ermittlung der Jahresbeiträge und\nSonderbeiträge ist vorzusehen, dass die folgenden                (1) Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsauf-\nPassivpositionen der Bilanz nicht zu berücksichtigen          sicht hat der Anstalt die für die Beitragserhebung bei\nsind:                                                         den Kreditinstituten erforderlichen Informationen zu","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2010            1925\nübermitteln und ihr spätere Änderungen unverzüglich                       „(2a) Die Anstalt nimmt auch die ihr auf der\nmitzuteilen.                                                           Grundlage des Restrukturierungsfondsgeset-\n(2) § 3b des Finanzmarktstabilisierungsfondsgeset-                  zes übertragenen Aufgaben wahr.“\nzes gilt für Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, die               d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nder Anstalt aufgrund des Absatzes 1 übermittelt wer-                   aa) In Satz 1 werden die Wörter „im Benehmen\nden, entsprechend.                                                          mit der Deutschen Bundesbank“ gestri-\nchen.\n§ 15\nbb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nSteuern\n„Der Leitungsausschuss ist Vorgesetzter\n(1) Der Restrukturierungsfonds unterliegt nicht der                      der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der\nGewerbesteuer oder der Körperschaftsteuer.                                  Anstalt.“\n(2) Auf Kapitalerträge des Restrukturierungsfonds ist           e) Absatz 5 Satz 3 wird wie folgt gefasst:\nein Steuerabzug nicht vorzunehmen; ist Kapitalertrag-\n„Die Kosten der Anstalt trägt der Bund, soweit\nsteuer einbehalten und abgeführt worden, obwohl eine\nihr diese nicht gemäß § 11 Satz 3 des Restruk-\nVerpflichtung hierzu nicht bestand, hat der zum Steuer-\nturierungsfondsgesetzes aus den Mitteln des\nabzug Verpflichtete die Steueranmeldung insoweit zu\nRestrukturierungsfonds erstattet werden.“\nändern. Zahlungen des Restrukturierungsfonds unter-\nliegen keinem Kapitalertragsteuerabzug.                            f) Absatz 6 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 1 werden die Wörter „im Einverneh-\n§ 16                                            men mit der Deutschen Bundesbank,“ ge-\nParlamentarische Kontrolle                                  strichen.\n(1) Für die parlamentarische Kontrolle des Restruk-                 bb) In Satz 2 werden die Wörter „im Einverneh-\nturierungsfonds und seiner Verwaltung setzt der Deut-                       men mit der Deutschen Bundesbank“\nsche Bundestag nach Maßgabe seiner Geschäftsord-                            durch die Wörter „die nicht der Zustim-\nnung ein aus Mitgliedern des Deutschen Bundestages                          mung des Bundesrates bedarf“ ersetzt.\nbestehendes Gremium ein. § 10a Absatz 2 und 3 des               5. Nach § 3a wird folgender § 3b eingefügt:\nFinanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes ist entspre-                                       „§ 3b\nchend anzuwenden.\nVerschwiegenheitspflicht;\n(2) Nach Entscheidung über eine Maßnahme nach                             Zusammenarbeit mit der Bundes-\n§ 4 Absatz 1 wird das Gremium unverzüglich über den                      anstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht\njeweiligen Sachverhalt unterrichtet.\n(1) Die Mitglieder des Leitungsausschusses,\ndie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und die von\nArtikel 4\nder Anstalt beauftragten Dritten dürfen die ihnen\nÄnderung des                                 bei ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsa-\nFinanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes                      chen, deren Geheimhaltung im Interesse des Un-\nternehmens des Finanzsektors oder eines Dritten\nDas Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetz vom\nliegt, insbesondere Betriebs- und Geschäftsge-\n17. Oktober 2008 (BGBl. I S. 1982), das zuletzt durch\nheimnisse, nicht unbefugt offenbaren oder ver-\nArtikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I\nwerten, auch wenn ihre Tätigkeit bei der Anstalt\nS. 1980) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nbeendet ist. Dies gilt auch für andere Personen,\n1.   In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu             die durch dienstliche Berichterstattung Kenntnis\n§ 3a die folgende Angabe eingefügt:                         von den in Satz 1 bezeichneten Tatsachen erhal-\n„§ 3b Verschwiegenheitspflicht; Zusammenarbeit              ten.\nmit der Bundesanstalt für Finanzdienstleis-             (2) Ein unbefugtes Offenbaren oder Verwerten\ntungsaufsicht“.                                      im Sinne des Absatzes 1 liegt insbesondere dann\n2.  § 2 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                         nicht vor, wenn Tatsachen weitergegeben werden\nan\n„(2) Der Fonds ist ein Sondervermögen im\nSinne des Artikels 110 Absatz 1 des Grundgeset-             1. Strafverfolgungsbehörden oder für Straf- und\nzes.“                                                           Bußgeldsachen zuständige Gerichte,\n3.   In § 3 Satz 5 werden die Wörter „der Sitz der               2. kraft Gesetzes oder im öffentlichen Auftrag mit\nDeutschen Bundesbank“ durch die Wörter „der                     der Überwachung von Unternehmen des Fi-\nin § 3a Absatz 1 Satz 3 genannte Sitz der Anstalt“              nanzsektors betraute Stellen sowie von diesen\nersetzt.                                                        beauftragte Personen,\n4.   § 3a wird wie folgt geändert:                               3. die Zentralnotenbanken,\na) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:               4. mit der Liquidation oder Insolvenz eines Unter-\nnehmens des Finanzsektors befasste Stellen\n„Sie untersteht der Rechts- und Fachaufsicht                 oder\ndes Bundesministeriums der Finanzen.“\n5. mit der gesetzlichen Prüfung der Rechnungs-\nb) Absatz 2 Satz 3 wird aufgehoben.                             legung von Unternehmen des Finanzsektors\nc) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-                betraute Personen sowie Stellen, die diese\nfügt:                                                        Prüfer beaufsichtigen, oder","1926         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2010\n6. kraft Gesetzes für die Verwertung dieser Tatsa-                  „Sonstige Veröffentlichungen erfolgen\nchen zuständige Behörden, Gerichte oder an-                     ebenfalls im elektronischen Bundesanzei-\ndere Stellen,                                                   ger.“\nsoweit diese die Informationen zur Erfüllung ihrer          c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\nAufgaben benötigen. Für die bei diesen Stellen                 aa) In Nummer 1 Satz 6 werden die Wörter\nbeschäftigten Personen gilt die Verschwiegen-                       „Verlustausgleichspflicht     der     Anstalt“\nheitspflicht nach Absatz 1 entsprechend.                            durch die Wörter „Verlustausgleichspflicht\n(3) § 10a bleibt unberührt.                                      des Fonds“ und die Wörter „Rückgriffsan-\nspruch der Anstalt“ durch die Wörter\n(4) Die Anstalt, die Deutsche Bundesbank im\n„Rückgriffsanspruch des Fonds“ ersetzt.\nRahmen ihrer Tätigkeit nach dem Kreditwesenge-\nsetz und die Bundesanstalt für Finanzdienstleis-               bb) In Nummer 1a Satz 4 werden die Wörter\ntungsaufsicht haben sich Beobachtungen, Fest-                       „die Anstalt“ durch die Wörter „den Fonds“\nstellungen und Einschätzungen, einschließlich                       ersetzt.\npersonenbezogener Daten und Betriebs- und Ge-                  cc) Nummer 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nschäftsgeheimnissen, mitzuteilen, die zur Erfül-\n„Ergibt sich nach der vollständigen Verwer-\nlung ihrer jeweiligen Aufgaben erforderlich sind,\ntung der übertragenen Risikopositionen\nim Fall der Anstalt insbesondere zur Prüfung von\nund der nichtstrategienotwendigen Ge-\nAnträgen auf Gewährung von Stabilisierungsmaß-\nschäftsbereiche ein positiver Saldo zu-\nnahmen, zur Aufsicht über Abwicklungsanstalten\ngunsten der Abwicklungsanstalt, wird die-\nnach § 8a dieses Gesetzes und zur Erhebung von\nser gemäß den Regelungen in den Statuten\nBeiträgen nach § 12 des Restrukturierungsfonds-\nder Abwicklungsanstalt an die Beteiligten\ngesetzes. Die in § 9 Absatz 1 Satz 1 des Kredit-\nder Abwicklungsanstalt oder gegebenen-\nwesengesetzes, in § 32 Satz 1 des Gesetzes über\nfalls Dritte ausgekehrt; soweit die Statuten\ndie Deutsche Bundesbank, in § 8 des Wertpapier-\nüber diesen Saldo keine Regelung treffen,\nhandelsgesetzes, in § 84 Absatz 1 Satz 1 des Ver-\nist er den Anteilsinhabern oder Mitgliedern\nsicherungsaufsichtsgesetzes und in Absatz 1 ge-\nder übertragenden Gesellschaft oder der\nnannten Personen sind insoweit von ihren jeweili-\nübertragenden Gesellschaft zur Auskeh-\ngen Verschwiegenheitspflichten befreit.“\nrung an ihre Anteilsinhaber oder Mitglieder\n6.  In § 6 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter                            zu überlassen.“\n„400 Milliarden Euro“ durch die Wörter „300 Milli-\nd) Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\narden Euro“ ersetzt.\n„Auf die Abwicklungsanstalten sind die §§ 3\n7.  § 8a wird wie folgt geändert:                                  und 6 Absatz 2 und 3, die §§ 6a, 7 bis 9, 14,\na) Absatz 1 Satz 10 wird wie folgt gefasst:                    22a bis 22o, 24 Absatz 1 Nummer 6, 8, 11\n„§ 3a Absatz 4 gilt für die Abwicklungsanstal-             bis 14 sowie Absatz 1a, 2 und 4, die §§ 25,\nten entsprechend mit der Maßgabe, dass die                 25a Absatz 1 Satz 1 und Satz 8, die §§ 25b\nAbschlüsse der Abwicklungsanstalten nach                   bis 25h, 26 Absatz 1 Satz 1 bis 3, § 29 Absatz 2\nden für Kreditinstitute geltenden Vorschriften             Satz 1 und Absatz 3, die §§ 37, 39 bis 44a,\nerstellt werden können.“                                   44c, 47 bis 49, 54, 55a, 55b, 56, 59, 60\nund 60a des Kreditwesengesetzes sowie die\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                           §§ 9 und 10 des Wertpapierhandelsgesetzes\naa) In Satz 4 werden nach dem Wort „Organi-                entsprechend anzuwenden; sie gelten als Ver-\nsation“ die Wörter „ , Vertretung, Erstat-             pflichtete im Sinne des § 2 Absatz 1 des Geld-\ntung von Kosten, Rechnungslegung“ ein-                 wäschegesetzes.“\ngefügt.                                             e) Absatz 8 wird wie folgt geändert:\nbb) Satz 5 wird wie folgt geändert:                        aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:\naaa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:                       aaa) In Satz 4 werden jeweils die Wörter\n„2. die Aufbringung der Eigenmittel                         „Verlustausgleichs-     oder     Nach-\ndurch die unmittelbaren oder mit-                       schusspflicht“ durch das Wort „Ver-\ntelbaren Anteilsinhaber des über-                       lustausgleichspflicht“ ersetzt.\ntragenden Rechtsträgers oder                      bbb) In Satz 5 werden die Wörter „Verlust-\ndurch Dritte sowie über die Über-                       ausgleichs- oder Nachschusspflich-\ntragung von Anteilen oder eine                          ten“ durch das Wort „Verlustaus-\nsonstige Beteiligung an der Ab-                         gleichspflichten“ ersetzt.\nwicklungsanstalt und die mit einer\nbb) Folgender Satz wird angefügt:\nBeteiligung verbundenen Rechte\nund Pflichten,“.                                  „Die Abwicklungsanstalten können im In-\nund Ausland Gesellschaften gründen und\nbbb) In Nummer 4 wird die Angabe „Satz 5“                   Beteiligungen an Gesellschaften erwer-\ndurch die Angabe „Satz 6“ ersetzt.                    ben.“\ncc) In Satz 7 werden die Wörter „im Bundes-             f) In Absatz 10 Satz 5 werden die Wörter „ , unter\nanzeiger“ durch die Wörter „im elektroni-              Anrechnung auf die Garantieermächtigung\nschen Bundesanzeiger“ ersetzt.                         nach § 6 Absatz 1 Satz 1,“ gestrichen und die\ndd) Folgender Satz wird angefügt:                          Wörter „§ 8a Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Satz 1","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2010             1927\nund 4“ durch die Wörter „§ 8a Absatz 4 Satz 1       10.   In § 13 wird nach Absatz 1a folgender Absatz 1b\nNummer 1 Satz 1, 3 und 4“ ersetzt.                        eingefügt:\n8.  In § 9 Absatz 1 werden die Wörter „§ 8a Absatz 4                 „(1b) Die Übernahme von Garantien durch den\nSatz 1 Nummer 1a“ durch die Wörter „§ 8a Ab-                  Fonds nach § 8a Absatz 10 Satz 1 ist nach dem in\nsatz 4 Satz 1 Nummer 1 und 1a“ und die Wörter                 Absatz 1 genannten Datum möglich. Gleiches gilt\n„70 Milliarden Euro“ durch die Wörter „50 Milliar-            für eine Übertragung von Risikopositionen sowie\nden Euro“ ersetzt.                                            nichtstrategienotwendiger Geschäftsbereiche der\nübertragenden Gesellschaft auf eine bereits er-\n8a. In § 10 werden nach Absatz 2 folgende Absätze                 richtete Abwicklungsanstalt durch Rechtsge-\neingefügt:                                                    schäft oder Umwandlung zum Zwecke der Ab-\n„(2a) In einem Unternehmen des Finanzsek-                  wicklung und in diesem Zusammenhang die Über-\ntors, das Stabilisierungsmaßnahmen nach § 7                   nahme von Verlustausgleichspflichten durch den\ndieses Gesetzes in Anspruch nimmt und bei dem                 Fonds nach § 8a Absatz 4 Satz 1 Nummer 1\nder Fonds unmittelbar oder mittelbar über ein                 und 1a. Im Falle einer nachträglichen Übertragung\noder mehrere Tochterunternehmen mindestens                    nach Satz 2 können abweichend von § 8a Ab-\n75 Prozent der Anteile hält, darf die monetäre Ver-           satz 1 Satz 1 auch Risikopositionen übertragen\ngütung der Organmitglieder und Angestellten je-               werden, die nach dem 31. Dezember 2008 erwor-\nweils 500 000 Euro pro Jahr nicht übersteigen.                ben wurden. Für die Entscheidung der Anstalt\nVariable Vergütungen sind nicht zulässig.                     über die nachträgliche Übertragung sowie die\nnäheren Bedingungen gilt § 8a Absatz 3 und 4\n(2b) In einem Unternehmen des Finanzsektors,               entsprechend. Bei der Festlegung von Bedingun-\ndas Stabilisierungsmaßnahmen nach § 7 dieses                  gen nach § 8a Absatz 4, insbesondere einer Ver-\nGesetzes in Anspruch nimmt und bei dem der                    lustausgleichspflicht oder Haftung nach § 8a Ab-\nFonds die in Absatz 2a genannte Beteiligungs-                 satz 4 Satz 1 Nummer 1 und 1a, bleiben Anteile,\nschwelle nicht erreicht, darf die monetäre                    die der Fonds nach Errichtung der Abwicklungs-\nVergütung der Organmitglieder und Angestellten                anstalt an der übertragenden Gesellschaft erwor-\nvorbehaltlich der Regelung in Satz 3 jeweils                  ben hat, außer Betracht.“\n500 000 Euro pro Jahr nicht übersteigen. Variable\nVergütungen sind nicht zulässig, es sei denn, die                                  Artikel 5\nSumme aus fixer und variabler Vergütung über-\nschreitet nicht die Obergrenze von 500 000 Euro                        Änderung des Finanzmarkt-\npro Jahr. Die Obergrenze von 500 000 Euro darf                stabilisierungsbeschleunigungsgesetzes\nüberschritten werden, sofern das Unternehmen\nDas Finanzmarktstabilisierungsbeschleunigungsge-\nmindestens die Hälfte der geleisteten Rekapitali-\nsetz vom 17. Oktober 2008 (BGBl. I S. 1982, 1986),\nsierungen zurückgezahlt hat oder soweit die ge-\ndas zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Juli\nleistete Kapitalzuführung voll verzinst wird.\n2009 (BGBl. I S. 1980) geändert worden ist, wird wie\n(2c) Nicht umfasst von den Absätzen 2a und 2b        folgt geändert:\nsind Vergütungen, die durch Tarifvertrag oder in         1.   Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\nseinem Geltungsbereich durch Vereinbarung der\nArbeitsvertragsparteien über die Anwendung der                a) Nach der Angabe zu § 7e wird folgende An-\ntarifvertraglichen Regelungen oder aufgrund eines                gabe eingefügt:\nTarifvertrages in einer Betriebs- oder Dienstver-                „§ 7f Zusammenhang mit Stabilisierungsmaß-\neinbarung vereinbart sind. Die Vorgaben der Ab-                         nahmen“.\nsätze 2a und 2b sind bei Vertragsänderungen und               b) Nach der Angabe zu § 19 wird folgende An-\n-neuabschlüssen mit Organmitgliedern und An-                     gabe angefügt:\ngestellten zu berücksichtigen. Die Verlängerung\n„§ 20 Veränderung und Beendigung von Rekapi-\neines Vertrages gilt als Neuabschluss im Sinne\ntalisierungsmaßnahmen“.\ndes Satzes 2. Soweit Verträge den Vorgaben der\nAbsätze 2a und 2b nicht entsprechen, können              2.   § 7 wird wie folgt geändert:\nOrganmitglieder und Angestellte aus ihnen keine               a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nRechte herleiten. Dies gilt nicht für Ansprüche, die\nvor dem 1. Januar 2011 entstanden sind.“                             „(1) Wird im Zusammenhang mit einer Re-\nkapitalisierung nach § 7 des Finanzmarktstabi-\n9.  § 10a wird wie folgt geändert:                                   lisierungsfondsgesetzes eine Hauptversamm-\na) Absatz 1 Satz 4 wird aufgehoben.                              lung zur Beschlussfassung über eine Kapital-\nerhöhung gegen Einlagen einberufen, gilt § 16\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                             Absatz 4 des Wertpapiererwerbs- und Über-\nnahmegesetzes entsprechend mit der Maßga-\naa) In Satz 1 wird nach den Wörtern „Bundes-\nbe, dass die Einberufung zur Hauptversamm-\nministerium der Finanzen“ das Wort „lau-\nlung spätestens am 21. Tag vor dem Tag der\nfend“ eingefügt.\nHauptversammlung erfolgen muss. Abwei-\nbb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Lei-                     chend von § 123 Absatz 3 Satz 3 des Aktien-\ntungsausschusses“ die Wörter „sowie Ver-                 gesetzes hat sich der Nachweis bei börsenno-\ntreter der Organe eines von einer Maß-                   tierten Gesellschaften auf den Beginn des\nnahme des Fonds begünstigten Unterneh-                   18. Tages vor der Versammlung zu beziehen\nmens“ eingefügt.                                         und muss der Gesellschaft unter der in der Ein-","1928         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2010\nberufung hierfür mitgeteilten Adresse bis spä-                   „(3) Für bedingtes Kapital nach Absatz 1 gilt\ntestens am vierten Tag vor der Hauptversamm-                 § 218 des Aktiengesetzes entsprechend.“\nlung zugehen, soweit der Vorstand in der Ein-         4.  In § 7b Absatz 1 Satz 3 werden nach den Wörtern\nberufung der Hauptversammlung keine kürzere               „Absatz 1 und 2 Satz 2“ die Wörter „sowie Ab-\nFrist für den Zugang des Nachweises bei der               satz 4 Satz 2“ eingefügt.\nGesellschaft vorsieht; abweichende Satzungs-\nbestimmungen sind unbeachtlich. Die vorste-           4a. § 7c Satz 3 wird wie folgt gefasst:\nhenden Regelungen gelten entsprechend,                    „Klagen oder Anträge auf Erlass von Entscheidun-\nwenn die Kapitalerhöhung nicht nur von dem                gen im einstweiligen Anordnungsverfahren stehen\nFonds, sondern auch oder ausschließlich von               weder der Eintragung von Beschlüssen der\nden Aktionären oder Dritten gezeichnet werden             Hauptversammlung nach den §§ 7, 7a und 7b\nkann oder die Tagesordnung der Hauptver-                  noch der Umsetzung von damit verbundenen,\nsammlung neben der Beschlussfassung über                  nicht eintragungspflichtigen Beschlüssen nach\ndie Kapitalerhöhung noch andere Gegen-                    den §§ 7f und 15 entgegen.“\nstände enthält.“\n5.  § 7e wird wie folgt gefasst:\nb) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:\n„§ 7e\n„§ 194 Absatz 1 Satz 2 des Aktiengesetzes gilt\nKapitalmaßnahmen\nentsprechend, sofern die Ausgabe neuer Ak-\ndurch Dritte im Zusammenhang\ntien gegen Hingabe von Einlagen aus von\nmit einer Stabilisierungsmaßnahme\ndem Fonds eingegangenen stillen Gesellschaf-\nten erfolgt.“                                                Die §§ 7 bis 7d gelten entsprechend für Kapi-\ntalmaßnahmen, insbesondere die Ausgabe neuer\nc) Dem Absatz 6 werden die folgenden Sätze an-\nAktien gegen Hingabe von Einlagen aus von dem\ngefügt:\nFonds eingegangenen stillen Gesellschaften oder\n„Das Recht, gemäß § 225 des Aktiengesetzes                zur Beschaffung von Mitteln zum Zweck der\nSicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubi-           Rückgewähr solcher Einlagen, im Zusammenhang\ngern nicht zu, wenn der Betrag des Grundkapi-             mit einer Stabilisierungsmaßnahme nach den §§ 6\ntals der Gesellschaft vor der Kapitalherabset-            bis 8 des Finanzmarktstabilisierungsfondsgeset-\nzung durch eine Kapitalerhöhung mindestens                zes, wenn die neuen Aktien aus der Kapitalmaß-\nwieder erreicht wird, die zugleich mit der Kapi-          nahme auch oder ausschließlich durch Dritte ge-\ntalherabsetzung beschlossen ist. Gleiches gilt            zeichnet werden. Dies gilt insbesondere, wenn\nfür den Fall, dass in dem Beschluss festgelegt            durch die Kapitalmaßnahmen die Voraussetzung\nwird, dass der Unterschiedsbetrag des Grund-              für eine Maßnahme nach § 6 des Finanzmarkt-\nkapitals vor der Kapitalherabsetzung abzüglich            stabilisierungsfondsgesetzes geschaffen werden\ndes Grundkapitals nach der Kapitalerhöhung in             soll.“\ndie Kapitalrücklage einzustellen ist. § 228 Ab-\n6.  Nach § 7e wird folgender § 7f eingefügt:\nsatz 2 des Aktiengesetzes gilt unbeschadet\ndes § 7c entsprechend. Im Fall des Satzes 5                                        „§ 7f\ndürfen Beträge, die aus der Auflösung der Ka-              Zusammenhang mit Stabilisierungsmaßnahmen\npitalrücklage und aus der Kapitalherabsetzung\ngewonnen werden, nicht zu Zahlungen an die                   Ein Zusammenhang mit der Stabilisierung, ei-\nAktionäre und nicht dazu verwandt werden, die             ner Rekapitalisierung oder einer anderen Stabili-\nAktionäre von der Verpflichtung zur Leistung              sierungsmaßnahme im Sinne der §§ 7 bis 7b\nvon Einlagen zu befreien.“                                und 7e besteht auch dann, wenn Beschlüsse der\nHauptversammlung des Unternehmens, insbe-\nd) Absatz 7 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                   sondere über Kapitalmaßnahmen oder die Er-\n„Aktionäre, die eine für den Fortbestand der              mächtigung des Vorstands zu deren Vornahme,\nGesellschaft erforderliche Rekapitalisierungs-            dem Zweck dienen,\nmaßnahme, insbesondere durch ihre Stimm-                  1. eine von dem Fonds im Zuge einer solchen\nrechtsausübung oder die Einlegung unbegrün-                  Maßnahme bereits erworbene Beteiligung an\ndeter Rechtsmittel, verzögern oder vereiteln,                dem Unternehmen ganz oder teilweise zu\num dadurch ungerechtfertigte Vorteile für sich               übertragen oder zu veräußern,\nzu erlangen, sind der Gesellschaft gesamt-\n2. die Bedingungen der Beteiligung zu ändern,\nschuldnerisch zum Schadenersatz verpflich-\ntet.“                                                     3. die Beteiligung als Einlage in das Unternehmen\neinzubringen, insbesondere gegen Ausgabe\n3.  § 7a wird wie folgt geändert:\nvon Aktien oder Wandelschuldverschreibun-\na) In Absatz 1 wird nach Satz 4 folgender Satz                  gen,\neingefügt:\n4. die Beteiligung in vergleichbarer Weise umzu-\n„Dies gilt auch für die Ausgabe von Wandel-                  strukturieren, insbesondere aufzuteilen oder\nschuldverschreibungen durch ein Unterneh-                    als Wertpapier auszugestalten, oder\nmen des Finanzsektors gegen Einbringung\n5. dem Fonds erstmalig oder zusätzliche Um-\nvon Vermögenseinlagen aus stillen Beteiligun-\ntausch- und Bezugsrechte einzuräumen und\ngen nach § 15.“\nbedingtes Kapital für die Erfüllung der dadurch\nb) Folgender Absatz 3 wird angefügt:                            entstehenden Ansprüche zu schaffen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2010              1929\nDasselbe gilt, wenn der Beschluss der Hauptver-                                       „§ 20\nsammlung eine Vereinbarung mit dem Fonds oder                                   Veränderung und\neine Erklärung der Geschäftsführung des Unter-                  Beendigung von Rekapitalisierungsmaßnahmen\nnehmens vorsieht, die aus einer Kapitalmaß-\nnahme dem Unternehmen zufließenden Mittel                        (1) Das Unternehmen des Finanzsektors ist\nüberwiegend für eine Rückzahlung von dem Un-                  verpflichtet, auf Verlangen des Fonds zumutbare\nternehmen durch den Fonds zur Verfügung ge-                   Maßnahmen vorzunehmen, die für die Rückfüh-\nstelltem Kapital zu verwenden.“                               rung, Veräußerung, Übertragung oder Änderung\nvon im Zusammenhang mit einer Rekapitalisie-\n7. § 12 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                         rung erworbenen Beteiligungen des Fonds\nzweckdienlich sind. Das gilt insbesondere für die\n„(1) Wird die Kontrolle im Sinne des § 29 Ab-\nBörsenzulassung von Finanzinstrumenten und die\nsatz 2 des Wertpapiererwerbs- und Übernahme-\nErstellung von Wertpapierprospekten oder sons-\ngesetzes über eine Zielgesellschaft durch den\ntigen Angebotsunterlagen, die in Form und Inhalt\nBund, den Fonds oder durch ihre jeweiligen Toch-\nden anwendbaren gesetzlichen Vorgaben zu ent-\ntergesellschaften im Zusammenhang mit einer\nsprechen haben. Auf Verlangen des Fonds sind\nStabilisierungsmaßnahme nach dem Finanz-\nsolche Wertpapierprospekte oder sonstige Ange-\nmarktstabilisierungsfondsgesetz,     einschließlich\nbotsunterlagen auch mehrsprachig und unter Be-\nder nachträglichen Erhöhung einer im Rahmen ei-\nachtung der Anforderungen an derartige Unterla-\nner Stabilisierungsmaßnahme erworbenen Beteili-\ngen auch für das Angebot an institutionelle Anle-\ngung des Fonds, oder einer Maßnahme nach dem\nger im Ausland zu erstellen.\nRettungsübernahmegesetz erlangt, so befreit sie\ndie Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsauf-                  (2) Kosten von öffentlichen oder nichtöffentli-\nsicht von der Pflicht zur Veröffentlichung nach               chen Angeboten von Beteiligungen oder Finanz-\n§ 35 Absatz 1 Satz 1 des Wertpapiererwerbs-                   instrumenten, die im Zusammenhang mit der Be-\nund Übernahmegesetzes und zur Abgabe eines                    endigung, der Umstrukturierung, der Refinanzie-\nAngebots nach § 35 Absatz 2 Satz 1 des Wert-                  rung, der Übertragung, der Veräußerung oder der\npapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.“                        Änderung von im Zusammenhang mit einer Reka-\npitalisierung erworbenen Beteiligungen des\n8. Dem § 15 werden die folgenden Absätze 3 und 4                 Fonds stehen, einschließlich der Kosten der Er-\nangefügt:                                                     stellung von Wertpapierprospekten und Unterla-\n„(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für nach-             gen im Sinne des Absatzes 1 Satz 2, sind von\nträgliche Änderungen oder Ergänzungen und die                 dem Unternehmen zu tragen. Kosten, die dem\nAufhebung einer Vereinbarung über stille Beteili-             Fonds in diesem Zusammenhang entstehen, sind\ngungen des Fonds an einem von ihm gestützten                  dem Fonds zu erstatten.\nUnternehmen des Finanzsektors.                                   (3) Das Unternehmen ist verantwortlich für die\nGesetzmäßigkeit, Richtigkeit und Vollständigkeit\n(4) Die vorzeitige Rückgewähr einer Vermö-\nvon Wertpapierprospekten oder sonstigen Unter-\ngenseinlage des Fonds oder einvernehmliche\nlagen im Sinne des Absatzes 1 Satz 2, die das\nAufhebung einer stillen Gesellschaft nach Ab-\nUnternehmen im Zusammenhang mit Börsenzu-\nsatz 1 gilt nicht als Rückgewähr von Einlagen im\nlassungen oder Angeboten von Finanzinstrumen-\nSinne des § 57 des Aktiengesetzes.“\nten erstellt. Der Fonds ist nicht Veranlasser im\n9. § 16 Absatz 1 wird wie folgt geändert:                        Sinne des § 44 Absatz 1 des Börsengesetzes.\nWird der Fonds aufgrund einer Unrichtigkeit, Un-\na) In Satz 3 werden nach den Wörtern „im Sinne                vollständigkeit oder der mangelnden Verständ-\ndes § 314 des Bürgerlichen Gesetzbuchs“ die               lichkeit derartiger Wertpapierprospekte oder Un-\nWörter „und keine Vertragsverletzung“ einge-              terlagen von Dritten in Anspruch genommen, so\nfügt.                                                     stellt das Unternehmen den Fonds von sämtli-\nchen daraus entstehenden Schäden, Kosten und\nb) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:\nAuslagen frei. Dies gilt auch dann, wenn der\n„Die Übertragung einer gesellschaftsrecht-                Fonds an der Erstellung der Wertpapierprospekte\nlichen Beteiligung auf den Fonds stellt keinen            oder Unterlagen mitgewirkt hat.\nGrund für die Einziehung oder Kündigung der                  (4) § 57 des Aktiengesetzes findet auf die Maß-\nBeteiligung und keine Vertragsverletzung dar.“            nahmen des Unternehmens im Sinne des Absat-\n10. Dem § 18 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:               zes 1, auf die Übernahme und Erstattung von\nKosten gemäß Absatz 2 und auf die Freistellung\n„Dies gilt insbesondere für die Ausgabe neuer Ak-             gemäß Absatz 3 keine Anwendung.“\ntien gegen Hingabe von Einlagen aus von dem\nFonds eingegangenen stillen Gesellschaften oder                                  Artikel 6\nvon sonstigen Verbindlichkeiten des Unterneh-\nmens gegenüber dem Fonds.“                                                      Änderung\ndes Aktiengesetzes\n11. In § 19 Satz 1 werden nach den Wörtern „Die\nÜbernahme“ die Wörter „ , Umstrukturierung, Ver-           Das Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBl. I\nänderung oder Veräußerung“ eingefügt.                   S. 1089), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes\nvom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2509) geändert worden\n12. Folgender § 20 wird angefügt:                           ist, wird wie folgt geändert:","1930           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2010\n1. § 93 Absatz 6 wird wie folgt gefasst:                       9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1885) geändert worden\nist, wird wie folgt geändert:\n„(6) Die Ansprüche aus diesen Vorschriften ver-\njähren bei Gesellschaften, die zum Zeitpunkt der           1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\nPflichtverletzung börsennotiert sind, in zehn Jahren,          a) Nach der Angabe zu § 23 wird folgende Angabe\nbei anderen Gesellschaften in fünf Jahren.“                       eingefügt:\n2. In § 142 Absatz 2 Satz 1 werden vor dem Punkt am                   „§ 23a Sanierungs- und Reorganisationsverfahren\nEnde die Wörter „; dies gilt auch für nicht über zehn                      nach dem Kreditinstitute-Reorganisationsge-\nJahre zurückliegende Vorgänge, sofern die Gesell-                          setz“.\nschaft zur Zeit des Vorgangs börsennotiert war“ ein-           b) Nach der Angabe zu § 53 wird folgende Angabe\ngefügt.                                                           eingefügt:\n„§ 53a Sanierungs- und Reorganisationsverfahren\nArtikel 7                                            nach dem Kreditinstitute-Reorganisationsge-\nsetz“.\nÄnderung                              2. § 6 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\ndes Einführungs-\na) Nach Nummer 1 wird folgende neue Nummer 2\ngesetzes zum Aktiengesetz                              eingefügt:\n§ 24 des Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz                      „2. in Sanierungs- und Reorganisationsverfahren\nvom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1185), das zuletzt                       nach dem Kreditinstitute-Reorganisationsge-\ndurch Artikel 42 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010                         setz,“.\n(BGBl. I S. 1864) geändert worden ist, wird wie folgt\nb) Die bisherigen Nummern 2 bis 4 werden die Num-\ngefasst:\nmern 3 bis 5.\n3. Nach § 23 wird folgender § 23a eingefügt:\n„§ 24\n„§ 23a\nÜbergangsvorschrift\nzu dem Gesetz zur Restrukturierung                           Sanierungs- und Reorganisationsverfahren\nund geordneten Abwicklung von Kredit-                       nach dem Kreditinstitute-Reorganisationsgesetz\ninstituten, zur Errichtung eines Restrukturierungs-                Die Kosten des Sanierungs- und Reorganisations-\nfonds für Kreditinstitute und zur Verlängerung               verfahrens schuldet nur das Kreditinstitut.“\nder Verjährungsfrist der aktienrechtlichen Organhaftung        4. Nach § 53 wird folgender § 53a eingefügt:\n§ 93 Absatz 6 des Aktiengesetzes in der seit dem                                          „§ 53a\n15. Dezember 2010 geltenden Fassung ist auch auf                         Sanierungs- und Reorganisationsverfahren\ndie vor dem 15. Dezember 2010 entstandenen und                       nach dem Kreditinstitute-Reorganisationsgesetz\nnoch nicht verjährten Ansprüche anzuwenden.“\nDie Gebühren im Sanierungs- und Reorgani-\nsationsverfahren werden nach der Bilanzsumme\nArtikel 8                                des letzten Jahresabschlusses vor der Stellung des\nÄnderung                                  Antrags auf Durchführung des Sanierungs- oder Re-\norganisationsverfahrens erhoben.“\ndes Einkommensteuergesetzes\n5. Nach Teil 1 Hauptabschnitt 6 Abschnitt 4 des Kos-\nDas Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be-                tenverzeichnisses (Anlage 1) wird folgender Ab-\nkanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366,                 schnitt 5 eingefügt:\n3862), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom\n8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) geändert worden                                                            Gebühr oder\nist, wird wie folgt geändert:                                         Nr.          Gebührentatbestand        Satz der Gebühr\nnach § 34 GKG\n1. In § 4 Absatz 5 Satz 1 wird in Nummer 12 am Ende\nder Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgende                                    „Abschnitt 5\nNummer 13 angefügt:                                                   Sanierungs- und Reorganisationsverfahren\nnach dem Kreditinstitute-Reorganisationsgesetz\n„13. Jahresbeiträge nach § 12 Absatz 2 des Re-\nstrukturierungsfondsgesetzes.“                            1650 Sanierungsverfahren . . . . . . . .      0,5\n2. Dem § 52 Absatz 12 wird folgender Satz angefügt:                 1651 Die Durchführung des Sa-\n„§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 13 in der Fassung des                       nierungsverfahrens wird\nGesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1900)                         nicht angeordnet:\nist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die\nDie Gebühr 1650 beträgt . . .         0,2\nnach dem 30. September 2010 beginnen.“\n1652 Reorganisationsverfahren                 1,0\nArtikel 9\n1653 Die Durchführung des Re-\nÄnderung                                           organisationsverfahrens\ndes Gerichtskostengesetzes                                    wird nicht angeordnet:\nDas Gerichtskostengesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I                        Die Gebühr 1652 beträgt . . .         0,2“.\nS. 718), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2010            1931\nArtikel 10                              b) In Absatz 6 Satz 3 wird die Angabe „§ 36 Abs. 1a\nSatz 6 und 7“ durch die Angabe „§ 45c Absatz 7“\nÄnderung                                    ersetzt.\ndes Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes\n4. Nach § 36 wird folgender § 36a eingefügt:\nDas Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vom 5. Mai\n2004 (BGBl. I S. 718, 788), das zuletzt durch Artikel 4                                    „§ 36a\ndes Gesetzes vom 18. Oktober 2010 (BGBl. I S. 1408)                        Trennungsprinzip bei Reorganisation\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:                            oder Restrukturierung der Pfandbriefbank\n1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu                   (1) Maßnahmen nach den Vorschriften des Kredit-\n§ 23a folgende Angabe eingefügt:                              institute-Reorganisationsgesetzes finden keine An-\n„§ 24 Gegenstandswert im Sanierungs- und Reorgani-            wendung auf die Teile der Pfandbriefbank, die nach\nsationsverfahren nach dem Kreditinstitute-Reor-        § 30 Absatz 1 Satz 3 im Falle einer Insolvenz als\nganisationsgesetz“.                                    Pfandbriefbank mit beschränkter Geschäftstätigkeit\nfortbestehen würden. Wird ein Reorganisationsver-\n2. Nach § 23a wird folgender § 24 eingefügt:\nfahren nach § 7 des Kreditinstitute-Reorganisations-\n„§ 24                               gesetzes angeordnet, gelten für den Bereich des\nGegenstandswert im                          Pfandbriefgeschäfts die §§ 30 bis 36 entsprechend.\nSanierungs- und Reorganisationsverfahren                Der Sachwalter soll die Bestimmungen des Reorga-\nnach dem Kreditinstitute-Reorganisationsgesetz              nisationsplans bei Erfüllung seiner Pflichten und\nAusübung seiner Rechte beachten, es sei denn, es\nIst der Auftrag im Sanierungs- und Reorganisati-           droht entgegen §§ 30 bis 36 eine Benachteiligung\nonsverfahren von einem Gläubiger erteilt, bestimmt            der Pfandbriefgläubiger.\nsich der Wert nach dem Nennwert der Forderung.“\n(2) Trifft eine Übertragungsanordnung nach § 48a\ndes Kreditwesengesetzes Bestimmungen zur teil-\nArtikel 11\nweisen oder vollständigen Übertragung des Pfand-\nÄnderung                                briefgeschäfts, ist die Übertragung abweichend von\ndes Gesetzes über das                           § 48g Absatz 2 Nummer 1 des Kreditwesengesetzes\nVerfahren in Familiensachen und in den                    nach Maßgabe der §§ 30 bis 36 zu vollziehen. Der\nAngelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit                Sachwalter ist an die Bestimmungen der Übertra-\ngungsanordnung nicht gebunden, soweit diese ent-\nIn § 375 Nummer 11 des Gesetzes über das Verfah-               gegen §§ 30 bis 36 die Pfandbriefgläubiger benach-\nren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der              teiligt.\nfreiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008\n(BGBl. I S. 2586, 2587), das zuletzt durch Artikel 8 des             (3) Bei Einleitung des Reorganisationsverfahrens\nGesetzes vom 19. November 2010 (BGBl. I S. 1592)                  oder bei Erlass der Übertragungsanordnung kann\ngeändert worden ist, werden die Wörter „sowie 46a                 die Bundesanstalt den Sachwalter von Amts wegen\nAbs. 2 Satz 1, Abs. 4 und 5“ gestrichen.                          vorläufig bestellen. Die gerichtliche Ernennung ist\nunverzüglich nachzuholen.“\nArtikel 12\nArtikel 13\nÄnderung\nÄnderung des Einlagensicherungs-\ndes Pfandbriefgesetzes\nund Anlegerentschädigungsgesetzes\nDas Pfandbriefgesetz vom 22. Mai 2005 (BGBl. I\nS. 1373), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes                Das Einlagensicherungs- und Anlegerentschädi-\nvom 19. November 2010 (BGBl. I S. 1592) geändert               gungsgesetz vom 16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1842), das\nworden ist, wird wie folgt geändert:                           zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Juni 2009\n(BGBl. I S. 1528) geändert worden ist, wird wie folgt\n1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 36        geändert:\nfolgende Angabe eingefügt:\n1. In § 5 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 46a Abs. 1\n„§ 36a Trennungsprinzip bei Reorganisation oder Re-           Nr. 1 bis 3“ durch die Angabe „§ 46 Absatz 1 Satz 2\nstrukturierung der Pfandbriefbank.“                   Nummer 4 bis 6“ ersetzt.\n2. § 30 wird wie folgt geändert:                               2. In § 9 Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe „§ 46a“ durch\na) In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „§ 46a“ durch           die Angabe „§ 46“ ersetzt.\ndie Angabe „§ 46 Absatz 1“ ersetzt.\nb) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „den §§ 46                                 Artikel 14\nund 46a“ durch die Angabe „§ 46“ ersetzt.                                      Änderung\n3. § 31 wird wie folgt geändert:                                                des Investmentgesetzes\na) In Absatz 4 wird Satz 4 durch die folgenden Sätze          Das Investmentgesetz vom 15. Dezember 2003\nersetzt:                                               (BGBl. I S. 2676), das zuletzt durch Artikel 10 des Ge-\n„Die Rechtsbeschwerde ist ausgeschlossen. Aus          setzes vom 8. April 2010 (BGBl. I S. 386) geändert wor-\nder rechtskräftigen Entscheidung findet die            den ist, wird wie folgt geändert:\nZwangsvollstreckung nach der Zivilprozessord-          1. In § 17a Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 36\nnung statt.“                                              Abs. 1a Satz 2 bis 5 des Kreditwesengesetzes“","1932         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2010\ndurch die Angabe „§ 45c Absatz 6 und 7 des Kredit-                                        Artikel 16\nwesengesetzes“ ersetzt.\nÄnderung\n2. In § 19i Satz 5 wird die Angabe „§ 45 Abs. 4 Satz 1                           des Anfechtungsgesetzes\ndes Kreditwesengesetzes“ durch die Angabe „§ 45                  In § 7 Absatz 3 des Anfechtungsgesetzes vom 5. Ok-\nAbsatz 5 Satz 1 des Kreditwesengesetzes“ ersetzt.             tober 1994 (BGBl. I S. 2911), das durch Artikel 11 des\nGesetzes vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2026) ge-\nändert worden ist, werden die Wörter „§ 46a Abs. 1\nArtikel 15                                Satz 1 des Gesetzes über das Kreditwesen“ durch die\nWörter „§ 46 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 bis 6 des Kre-\nÄnderung                                  ditwesengesetzes“ ersetzt.\ndes Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes\nArtikel 16a\nDas Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz vom 25. Juni\n2009 (BGBl. I S. 1506), das zuletzt durch Artikel 8 Ab-\nÄnderung\nsatz 11 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I                              der Prüfungsberichtsverordnung\nS. 2355) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:              In § 10 Absatz 1 Satz 1 der Prüfungsberichtsverord-\nnung vom 23. November 2009 (BGBl. I S. 3793) wird\n1. In § 15 Absatz 2 wird die Angabe „§ 36 Abs. 1a                nach der Angabe „§ 25a Absatz 1 Satz 3“ die Angabe\nSatz 2 bis 5 des Kreditwesengesetzes“ durch die               „Nummer 1“ gestrichen.\nAngabe „§ 45c Absatz 6 und 7 des Kreditwesenge-\nsetzes“ ersetzt.                                                                          Artikel 17\n2. § 16 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:                                            Inkrafttreten\nDie Artikel 3 und 4 treten am 31. Dezember 2010,\n„§ 45c Absatz 2 Nummer 8, Absatz 6 und 7, § 46                Artikel 2 Nummer 16a sowie die Artikel 5, 6 und 7 treten\nAbsatz 1 Satz 3 bis 6 sowie § 46c des Kreditwesen-            am Tag nach der Verkündung in Kraft. Im Übrigen tritt\ngesetzes gelten entsprechend.“                                dieses Gesetz am 1. Januar 2011 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 9. Dezember 2010\nDer Bundespräsident\nChristian Wulff\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäuble\nDie Bundesministerin der Justiz\nS . L e u t h e u s s e r- S c h n a r re n b e rg e r"]}