{"id":"bgbl1-2010-63-2","kind":"bgbl1","year":2010,"number":63,"date":"2010-12-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2010/63#page=23","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2010-63-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2010/bgbl1_2010_63.pdf#page=23","order":2,"title":"Haushaltsbegleitgesetz 2011 (HBeglG 2011)","law_date":"2010-12-09T00:00:00Z","page":1885,"pdf_page":23,"num_pages":15,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2010                 1885\nHaushaltsbegleitgesetz 2011\n(HBeglG 2011)\nVom 9. Dezember 2010\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-              § 14    Steueraufsicht\nsen:                                                            § 15    Geschäftsstatistik\nInhaltsübersicht                         § 16    Bußgeldvorschriften\nArtikel  1   Luftverkehrsteuergesetz (LuftVStG)                 § 17    Datenaustausch und Auskunftspflichten\nArtikel  2   Änderung des Wohnraumförderungsgesetzes            § 18    Ermächtigungen\nArtikel  3   Änderung der Insolvenzordnung                      § 19    Anwendungsvorschriften und Übergangsvorschriften\nArtikel  4   Änderung des Einführungsgesetzes zur Insolvenz-    Anlage 1 (zu § 11)\nordnung                                            Anlage 2 (zu § 11)\nArtikel  5   Änderung des Gerichtskostengesetzes\nArtikel  6   Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes                                        §1\nArtikel  7   Änderung des Energiesteuergesetzes\nSteuergegenstand\nArtikel  8   Änderung des Stromsteuergesetzes\nArtikel  9   Änderung der Stromsteuer-Durchführungsverordnung      (1) Der Luftverkehrsteuer unterliegt ein Rechtsvor-\nArtikel 10   Änderung der Bundeshaushaltsordnung                gang, der zum Abflug eines Fluggastes von einem\nArtikel 11   Änderung des Gesetzes über die Errichtung einer    inländischen Startort mit einem Flugzeug oder Dreh-\nBundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung     flügler durch ein Luftverkehrsunternehmen zu einem\nArtikel 12   Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung der Zielort berechtigt.\nLandwirte\n(2) Als Rechtsvorgang im Sinne des Absatzes 1 gilt\nArtikel 13   Änderung des Bundesversorgungsgesetzes\nauch die Zuweisung eines Sitzplatzes in einem Flug-\nArtikel 14   Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitge-   zeug oder Drehflügler an einen Fluggast, wenn kein\nsetzes\nanderer Rechtsvorgang im Sinne dieses Gesetzes vo-\nArtikel 15   Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch\nrausgegangen ist.\nArtikel 16   Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch\nArtikel 17   Änderung der Datenerfassungs- und -übermittlungs-\nverordnung                                                                      §2\nArtikel 18   Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch                          Begriffsbestimmungen\nArtikel 19   Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch         Im Sinne dieses Gesetzes ist oder sind:\nArtikel 20   Änderung des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes\n1. Startort:\nArtikel 21   Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch\nArtikel 22   Änderung des Wohngeldgesetzes                          ein Flughafen, Landeplatz oder Segelflugplatz nach\nArtikel 23   Bekanntmachungserlaubnis                               § 6 Absatz 1 des Luftverkehrsgesetzes sowie Grund-\nArtikel 24   Inkrafttreten                                          stücke, für die eine Erlaubnis nach § 25 Absatz 1\nSatz 1 des Luftverkehrsgesetzes notwendig ist;\nArtikel 1                          2. Luftverkehrsunternehmen:\nLuftverkehrsteuergesetz                          ein Unternehmen mit einer gültigen Betriebsge-\n(LuftVStG)                               nehmigung oder einer gleichwertigen Genehmigung,\ndurch die es zur gewerblichen Beförderung von Per-\nInhaltsübersicht                             sonen mit einem Flugzeug oder Drehflügler berech-\n§   1   Steuergegenstand                                            tigt ist;\n§   2   Begriffsbestimmungen\n3. Abflug:\n§   3   Sachlich und örtlich zuständige Behörde\n§   4   Entstehung der Steuer                                       das Abheben eines Flugzeugs oder Drehflüglers von\n§   5   Steuerbefreiungen                                           einem inländischen oder ausländischen Startort, mit\n§   6   Steuerschuldner                                             dem die Flugreise auf Grund des Rechtsvorgangs\n§   7   Registrierung                                               beginnt;\n§   8   Steuerliche Beauftragte                                 4. Zielort:\n§   9   Sicherheit                                                  der inländische oder ausländische Ort, auf dem\n§ 10    Bemessungsgrundlage                                         gemäß dem Rechtsvorgang die Flugreise des Flug-\n§ 11    Steuersatz                                                  gastes planmäßig enden soll. Wird die Flugreise\n§ 12    Steueranmeldung, Fälligkeit                                 planmäßig auf einem inländischen Flugplatz nach\n§ 13    Aufzeichnungspflichten                                      § 6 Absatz 1 des Luftverkehrsgesetzes oder Grund-","1886           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2010\nstück, für das eine Erlaubnis nach § 25 Absatz 1                                       §5\nSatz 1 des Luftverkehrsgesetzes notwendig ist,                                  Steuerbefreiungen\ndurch eine Zwischenlandung nach Nummer 5 unter-\nbrochen, so gilt der inländische Flugplatz nach § 6           Von der Besteuerung ausgenommen sind die folgen-\nAbsatz 1 des Luftverkehrsgesetzes oder das Grund-          den Rechtsvorgänge, die zu einem Abflug von einem\nstück, für das eine Erlaubnis nach § 25 Absatz 1           inländischen Startort berechtigen:\nSatz 1 des Luftverkehrsgesetzes notwendig ist, auf         1. Abflüge von Fluggästen, die das zweite Lebensjahr\ndem die Zwischenlandung erfolgt, als der Zielort, auf          noch nicht vollendet haben, soweit sie keinen eige-\ndem die Flugreise des Fluggastes endet, und der                nen Sitzplatz haben;\nWeiterflug als neuer Abflug zu einem Zielort im Sinne      2. Abflüge von Fluggästen in Flugzeugen oder Dreh-\nvon § 4;                                                       flüglern, wenn der Flug ausschließlich militärischen\n5. Zwischenlandung:                                                oder anderen hoheitlichen Zwecken dient;\n3. erneute Abflüge von Fluggästen, die infolge eines\nFlugunterbrechungen von:\nFlugabbruchs zum inländischen Startort, von dem\na) mehr als zwölf Stunden bei Flügen, die zu einem             der Abflug erfolgt ist, zurückgekehrt sind oder zu\nZielort in einem Land nach Anlage 1 führen,                einem anderen inländischen Flugplatz nach § 6 Ab-\nsatz 1 des Luftverkehrsgesetzes oder Grundstück,\nb) mehr als 24 Stunden bei Flügen, die zu einem                für das eine Erlaubnis nach § 25 Absatz 1 Satz 1\nZielort in einem nicht in Anlage 1 genannten Land          des Luftverkehrsgesetzes notwendig ist, befördert\nführen;                                                    wurden;\n6. Rundflug:                                                   4. Abflüge von Fluggästen,\nein Flug, bei dem der Startort des Abfluges und der            a) die ihren Hauptwohnsitz auf einer inländischen\nZielort identisch sind und während des Fluges keine                Insel haben,\nweitere Landung erfolgt;                                       b) die der medizinischen Versorgung von Personen,\n7. Flugbesatzung:                                                      die sich auf einer inländischen Insel aufhalten,\ndienen oder\nalle Personen an Bord eines Flugzeugs oder Dreh-               c) die hoheitliche Aufgaben auf einer inländischen\nflüglers, die                                                      Insel wahrnehmen\na) mit dem Führen des Flugzeugs oder Drehflüglers,             von und zu dieser inländischen Insel, vorausgesetzt,\ndie Insel ist nicht über einen tidenunabhängigen\nb) mit seiner technischen Überwachung, Wartung\nStraßen- oder Gleisanschluss mit dem Festland ver-\noder Reparatur,\nbunden und der Start- oder Zielort auf dem Festland\nc) mit der Sicherheit der Fluggäste oder                       ist nicht weiter als 100 Kilometer Luftlinie von der\nKüste entfernt oder befindet sich auf einer anderen\nd) mit der Versorgung der Fluggäste                            inländischen Insel;\nbefasst sind.                                              5. Abflüge von Fluggästen, die nicht bereits gemäß\nNummer 4 steuerbefreit sind, von und zu einer in-\n§3                                   ländischen, dänischen oder niederländischen Nord-\nseeinsel, die nicht über einen tidenunabhängigen\nSachlich und                              Straßen- oder Gleisanschluss mit dem Festland ver-\nörtlich zuständige Behörde                        bunden ist, wenn der Start- oder Zielort\n(1) Sachlich zuständige Behörde für die Durchfüh-               a) auf dem Festland nicht weiter als 100 Kilometer\nrung dieses Gesetzes ist das Hauptzollamt.                             Luftlinie von der Küste entfernt ist oder\n(2) Örtlich zuständige Behörde ist das Hauptzollamt,            b) sich auf einer anderen inländischen, dänischen\nvon dessen Bezirk aus der Unternehmer sein Luft-                       oder niederländischen Nordseeinsel befindet;\nverkehrsunternehmen betreibt. Wurde ein steuerlicher           6. Abflüge von Fluggästen in Flugzeugen oder Dreh-\nBeauftragter benannt, ist das Hauptzollamt örtlich                 flüglern, die ausschließlich medizinischen Zwecken\nzuständig, in dessen Bezirk der steuerliche Beauftragte            dienen;\nseinen Sitz hat. Für die Erteilung einer Erlaubnis gemäß       7. Abflüge von Fluggästen in Flugzeugen mit einem\n§ 8 Absatz 2 ist das Hauptzollamt örtlich zuständig, in            maximalen Startgewicht bis zu 2 000 Kilogramm\ndessen Bezirk der Antragsteller seinen Sitz hat. Für               oder in Drehflüglern mit einem maximalen Start-\nLuftverkehrsunternehmen, die nicht im Inland betrieben             gewicht bis zu 2 500 Kilogramm bei Rundflügen;\nwerden und keinen steuerlichen Beauftragten benannt\nhaben, ist bis zur Benennung des steuerlichen Beauf-           8. Abflüge von Flugbesatzungen.\ntragten das Hauptzollamt örtlich zuständig, in dessen\nBezirk der erste Abflug erfolgt.                                                           §6\nSteuerschuldner\n§4                                  (1) Steuerschuldner ist das Luftverkehrsunterneh-\nEntstehung der Steuer                       men, das den Abflug nach § 1 durchführt. Daneben ist\nder steuerliche Beauftragte (§ 8) Steuerschuldner. Das\nDie Steuer nach § 1 entsteht mit dem Abflug des             Luftverkehrsunternehmen und der steuerliche Beauf-\nFluggastes von einem inländischen Startort.                    tragte sind Gesamtschuldner.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2010              1887\n(2) Benennt ein ausländisches Luftverkehrsunter-          diese zur Sicherung des Steueraufkommens oder für\nnehmen keinen steuerlichen Beauftragten, so haften           die Steueraufsicht (§ 14) erforderlich erscheinen.\nder Eigentümer und der Halter des Flugzeugs oder                (4) Das Luftverkehrsunternehmen hat dem Haupt-\nDrehflüglers für die Steuerschuld. Abweichend von            zollamt Änderungen der in Absatz 2 angegebenen Ver-\n§ 219 der Abgabenordnung dürfen die Haftungsschuld-          hältnisse sowie Überschuldung, drohende oder einge-\nner auch dann auf Zahlung in Anspruch genommen               tretene Zahlungsunfähigkeit, Zahlungseinstellung und\nwerden, wenn nicht zuvor in das bewegliche Vermögen          Stellung des Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzver-\ndes Steuerschuldners vollstreckt worden ist oder wenn        fahrens unverzüglich schriftlich anzuzeigen.\nnicht anzunehmen ist, dass die Vollstreckung aus-\nsichtslos sein würde.                                           (5) Das Hauptzollamt erteilt Luftverkehrsunterneh-\nmen einen schriftlichen Nachweis über die erfolgte Re-\n§7                               gistrierung.\nRegistrierung\n§8\n(1) Luftverkehrsunternehmen, die Abflüge im Sinne\nSteuerliche Beauftragte\ndes § 1 vornehmen wollen, haben sich spätestens drei\nWochen vor Durchführung des ersten Abflugs von                  (1) Steuerliche Beauftragte vertreten das Luftver-\neinem inländischen Startort schriftlich gemäß Absatz 2       kehrsunternehmen bei der Erfüllung seiner steuerlichen\nSatz 1 bis 3 beim zuständigen Hauptzollamt registrie-        Rechte und Pflichten nach diesem Gesetz. Der steuer-\nren zu lassen. Abweichend von Satz 1 hat das Luft-           liche Beauftragte hat die Pflichten des Luftverkehrs-\nverkehrsunternehmen dem zuständigen Hauptzollamt             unternehmens nach diesem Gesetz als eigene zu erfül-\nunverzüglich schriftlich die Angaben nach Absatz 2           len. Er hat die gleichen Rechte und Pflichten wie der\nSatz 1 Nummer 1 bis 3 sowie das Abflugdatum und              Vertretene.\nden inländischen Startort, von dem der Abflug durch-            (2) Die Tätigkeit als steuerlicher Beauftragter eines\ngeführt werden soll, zu übermitteln, wenn                    Luftverkehrsunternehmens im Sinne des § 7 Absatz 2\n1. zwischen dem zugrunde liegenden Rechtsvorgang             Satz 3 bedarf der Erlaubnis durch das zuständige\nund dem ersten Abflug weniger als drei Wochen lie-       Hauptzollamt. Sie wird auf Antrag unter Widerrufsvor-\ngen oder                                                 behalt Personen erteilt, die ihren Geschäftsitz im Inland\nhaben, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine\n2. höchstens zwei Abflüge im Kalenderjahr vorgenom-\nBedenken bestehen und die – soweit sie nach dem\nmen werden.\nHandelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu\nIn den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 ist der Antrag auf       verpflichtet sind – ordnungsmäßig kaufmännische Bü-\nRegistrierung gemäß Satz 1 binnen drei Wochen nach           cher führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstel-\nEingang der Anzeige beim zuständigen Hauptzollamt            len.\nnachzuholen.\n(3) Der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zur Aus-\n(2) Im Antrag auf Registrierung sind von dem Luft-        übung der Tätigkeit als steuerlicher Beauftragter hat\nverkehrsunternehmen anzugeben:                               folgende Angaben zu enthalten:\n1. der Name des Unternehmens,                                1. den Namen des Antragstellers,\n2. der Geschäfts- oder der Wohnsitz,                         2. den Geschäfts- oder den Wohnsitz,\n3. die Rechtsform,                                           3. die Rechtsform,\n4. der abweichende Ort der Buchführung sowie                 4. den abweichenden Ort der Buchführung sowie\n5. die Steuernummer beim Finanzamt und falls erteilt,        5. die Steuernummer beim Finanzamt und, falls erteilt,\ndie Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (§ 27a des            die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (§ 27a des\nUmsatzsteuergesetzes).                                       Umsatzsteuergesetzes).\nDem Antrag sind beizufügen:                                  Dem Antrag auf Erlaubnis ist bei nicht eingetragenen\n1. ein Nachweis über die Betriebsgenehmigung als             Unternehmen eine Kopie der aktuellen Empfangs-\nLuftverkehrsunternehmen,                                 bescheinigung der Gewerbeanmeldung und bei Unter-\n2. ein Verzeichnis der inländischen Startorte, von de-       nehmen, die in das Handels-, Genossenschafts- oder\nnen ein Abflug beabsichtigt ist,                         Vereinsregister eingetragen sind, ein aktueller Register-\nauszug beizufügen. Der Antragsteller hat auf Verlangen\n3. von Unternehmen, die in das Handelsregister einge-        des Hauptzollamts weitere Angaben zu machen, wenn\ntragen sind, ein aktueller Registerauszug sowie          diese zur Sicherung des Steueraufkommens oder für\n4. eine Erklärung, wann der erste Abflug stattfinden         die Steueraufsicht (§ 14) erforderlich erscheinen.\nwird.                                                       (4) Zur Sicherstellung des Steueraufkommens hat\nLuftverkehrsunternehmen, die keinen Sitz im Inland ha-       der steuerliche Beauftragte dem Hauptzollamt Ände-\nben, haben dem Hauptzollamt im Antrag auf Registrie-         rungen der in Absatz 3 angegebenen Verhältnisse so-\nrung zusätzlich einen nach § 8 zugelassenen steuerli-        wie Überschuldung, drohende oder eingetretene\nchen Beauftragten zu benennen und für diesen ent-            Zahlungsunfähigkeit, Zahlungseinstellung und Stellung\nsprechende Unterlagen vorzulegen. Andere Luftver-            des Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens\nkehrsunternehmen können einen steuerlichen Beauf-            unverzüglich schriftlich anzuzeigen.\ntragten nach § 8 benennen.                                      (5) Die Erlaubnis des Beauftragten ist zu widerrufen,\n(3) Das Luftverkehrsunternehmen hat auf Verlangen         wenn eine der in Absatz 2 Satz 2 genannten Voraus-\ndes Hauptzollamts weitere Angaben zu machen, wenn            setzungen nicht mehr erfüllt ist.","1888          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2010\n§9                               vom 1. bis 31. Dezember in Anspruch genommen wur-\nSicherheit                             de, gilt Absatz 1 sinngemäß.\nDas Hauptzollamt kann von den Steuerschuldnern                (3) Wird nach § 7 Absatz 1 kein Antrag auf Registrie-\neine Sicherheit bis zur Höhe der Steuer verlangen, die        rung gestellt, hat der Steuerschuldner unverzüglich für\nvoraussichtlich für zwei Kalendermonate entsteht,             jeden Abflug eine Steueranmeldung abzugeben. Die\nwenn Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer er-             Steuer ist sofort fällig.\nkennbar sind.\n§ 13\n§ 10                                               Aufzeichnungspflichten\nBemessungsgrundlage                             (1) Das Luftverkehrsunternehmen ist verpflichtet, zur\nDie Steuer bemisst sich nach der Lage des jeweils          Feststellung der Steuer, der Grundlagen ihrer Berech-\ngewählten Zielorts und der Anzahl der beförderten             nung und zur Prüfung der Voraussetzungen der Steuer-\nFluggäste.                                                    befreiungen gemäß § 5 Aufzeichnungen gemäß Satz 2\nund Absatz 2 Satz 1 zu führen. Die Aufzeichnungen\n§ 11                              müssen so beschaffen sein, dass es einem sachver-\nständigen Dritten innerhalb einer angemessenen Frist\nSteuersatz\nmöglich ist, die Grundlagen für die Besteuerung festzu-\n(1) Die Steuer beträgt je Fluggast für Flüge mit einem     stellen. Soweit ein steuerlicher Beauftragter gemäß § 7\nZielort                                                       Absatz 2 Satz 3 und 4 benannt ist, hat das Luftver-\n1. in einem Land der Anlage 1                                 kehrsunternehmen diesem die Aufzeichnungen nach\nzu diesem Gesetz                            8,00 Euro     Satz 1 monatlich für den vorangegangenen Kalender-\n2. in einem Land der Anlage 2                                 monat zu übermitteln. Der steuerliche Beauftragte hat\nzu diesem Gesetz                          25,00 Euro      die Aufzeichnungen zu Prüfungszwecken bereit zu hal-\nten.\n3. in anderen Ländern                         45,00 Euro.\n(2) Aus den Aufzeichnungen müssen mindestens\n(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-            folgende Angaben ersichtlich sein:\nmächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministe-\nrium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit,           1. die Anzahl der von einem inländischen Startort ab-\ndem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtent-              fliegenden Fluggäste je Flugzeug oder Drehflügler,\nwicklung und dem Bundesministerium für Wirtschaft             2. der Startort, von dem der Abflug erfolgt, und der\nund Technologie durch Rechtsverordnung ohne Zu-                   Zielort des Flugzeugs oder Drehflüglers,\nstimmung des Bundesrates die Steuersätze nach Ab-\n3. der Zeitpunkt des Abflugs von einem inländischen\nsatz 1 jeweils mit Wirkung zu Beginn eines Kalender-\nStartort.\njahres prozentual abzusenken. Die prozentuale Absen-\nkung errechnet sich aus dem Verhältnis der jeweiligen         Das Hauptzollamt kann weitere Aufzeichnungen verlan-\nEinnahmen des Vorjahres aus der Einbeziehung des              gen oder besondere Anordnungen zu den Aufzeichnun-\nLuftverkehrs in den Handel mit Treibhausgasemissions-         gen treffen, wenn dies zur Sicherung des Steuerauf-\nzertifikaten zu einer Milliarde Euro. Die Einnahmen aus       kommens oder für die Steueraufsicht erforderlich\nder Einbeziehung des Luftverkehrs in den Handel mit           scheint.\nTreibhausgasemissionszertifikaten werden auf Basis\nder Einnahmen des jeweils ersten Halbjahres des Vor-                                     § 14\njahres geschätzt. Abweichend von Satz 3 werden für                                  Steueraufsicht\ndas Jahr 2012 die Einnahmen aus der Einbeziehung\ndes Luftverkehrs in den Handel mit Treibhausgasemis-             Die für die Luftverkehrsteuer bedeutsamen Sachver-\nsionszertifikaten auf Basis der voraussichtlichen Ein-        halte unterliegen der Steueraufsicht nach § 209 Ab-\nnahmen des Jahres 2012 geschätzt. Der abgesenkte              satz 3 der Abgabenordnung. Das Betretungsrecht er-\nSteuersatz wird auf volle Cent gerundet.                      streckt sich auch auf das Flugzeug oder den Drehflüg-\nler des der Steueraufsicht unterliegenden Luftverkehrs-\n§ 12                              unternehmens sowie der Grundstücke und Räume, auf\noder in denen sich das Flugzeug oder der Drehflügler\nSteueranmeldung, Fälligkeit                     befindet.\n(1) Der Steuerschuldner hat bis zum 10. Tag nach\nAblauf des Kalendermonats, in dem die Steuer entstan-                                    § 15\nden ist oder eine Steuerbefreiung nach § 5 in Anspruch\nGeschäftsstatistik\ngenommen wurde, eine Steuererklärung nach amtlich\nvorgeschriebenem Vordruck abzugeben, in der die                  (1) Nach näherer Bestimmung des Bundesministeri-\nSteuer für den Kalendermonat selbst berechnet wird            ums der Finanzen können die Hauptzollämter für statis-\n(Steueranmeldung). Die Steuer wird am 20. Tag nach            tische Zwecke Erhebungen über die nach diesem Ge-\nAblauf des Kalendermonats der Entstehung fällig.              setz steuerrelevanten Verkehrsdaten anstellen und die\n(2) Für die Steuer, die in der Zeit vom 1. bis 18. De-     Ergebnisse dem Statistischen Bundesamt zur Auswer-\nzember entstanden ist, hat der Steuerschuldner bis            tung mitteilen.\nzum 22. Dezember eine Steueranmeldung abzugeben.                 (2) Die Bundesfinanzbehörden können dem Statisti-\nDie Steuer wird am 27. Dezember fällig. Für die Steuer,       schen Bundesamt auch bereits aufbereitete Daten zur\ndie in der Zeit vom 19. bis 31. Dezember entstanden ist       Darstellung und Veröffentlichung für allgemeine Zwe-\noder wenn eine Steuerbefreiung nach § 5 im Zeitraum           cke übermitteln.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2010              1889\n§ 16                                     Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem\nBußgeldvorschriften                              Abkommen vom 19. Juni 1951 zwischen den\nParteien des Nordatlantikvertrages über die\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder                  Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in\nleichtfertig                                                         der Bundesrepublik Deutschland stationierten\n1. entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1 sich nicht oder nicht                ausländischen Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183,\nrechtzeitig registrieren lässt,                                  1218) in der jeweils geltenden Fassung,\n2. entgegen § 7 Absatz 1 Satz 2 eine dort genannte                b) nach Artikel 15 des Abkommens vom 13. März\nAngabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht            1967 zwischen der Bundesrepublik Deutschland\nin der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig             und dem Obersten Hauptquartier der Alliierten\nübermittelt,                                                     Mächte, Europa, über die besonderen Bedingun-\n3. einer vollziehbaren Anordnung nach § 7 Absatz 3,                  gen für die Einrichtung und den Betrieb interna-\n§ 8 Absatz 3 Satz 3, § 9 oder § 13 Absatz 2 Satz 2               tionaler militärischer Hauptquartiere in der Bun-\nzuwiderhandelt,                                                  desrepublik Deutschland (BGBl. 1969 II S. 1997,\n2009) in der jeweils geltenden Fassung,\n4. entgegen § 7 Absatz 4 oder § 8 Absatz 4 eine Än-\nderung der Verhältnisse nicht, nicht richtig, nicht           c) nach den Artikeln III bis V des Abkommens\nvollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise                 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und\noder nicht rechtzeitig anzeigt oder                              den Vereinigten Staaten von Amerika vom 15. Ok-\ntober 1954 über die von der Bundesrepublik\n5. entgegen § 13 Absatz 1 Satz 1 eine Aufzeichnung                   Deutschland zu gewährenden Abgabenvergünsti-\nnicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt.               gungen für die von den Vereinigten Staaten von\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße                Amerika im Interesse der gemeinsamen Verteidi-\nbis zu zehntausend Euro geahndet werden.                             gung geleisteten Ausgaben (BGBl. 1955 II S. 821,\n823) in der jeweils geltenden Fassung,\n§ 17                                  d) in Form der Gegenseitigkeit für die diplomati-\nDatenaustausch und Auskunftspflichten                        schen Missionen und konsularischen Vertretun-\n(1) Die Flugplatzbetreiber melden alle Abflüge mit                gen und\nNennung des Abflugdatums und der Abflugzeit, des                  e) nach den internationalen Übereinkommen für die\nZielorts, der Flugnummer und der Kennung des Flug-                   internationalen Einrichtungen,\nzeugs oder Drehflüglers und des Luftverkehrsunter-            2. das Verfahren zur Registrierung nach § 7 näher zu\nnehmens, das den Abflug des Fluggastes von einem                  regeln,\ninländischen Startort durchführt auf Anforderung dem\nzuständigen Hauptzollamt. Das Hauptzollamt kann da-           3. das Erlaubnisverfahren nach § 8 näher zu regeln,\nrüber hinaus weitere Angaben über steuerlich relevante        4. die Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer ge-\nTatsachen verlangen.                                              mäß § 9 näher zu bestimmen,\n(2) Das Luftfahrt-Bundesamt, die Bundespolizei so-         5. Verfahrensvorschriften zur Festsetzung und Erhe-\nwie die für die Flugsicherung zuständigen Stellen haben           bung der Steuer zu erlassen, insbesondere zur Steu-\ndem zuständigen Hauptzollamt auf Anforderung die                  eranmeldung, zur Berechnung und Entrichtung der\nInformationen mitzuteilen, die zur Feststellung der Be-           Steuer,\nsteuerung erheblich sind.                                     6. zuzulassen, dass statt der nach § 12 Absatz 2 Satz 1\n(3) Das zuständige Hauptzollamt kann dem Luft-                 anzumeldenden Steuer ein Durchschnittsbetrag auf\nfahrt-Bundesamt anlassbezogen oder auf Anforderung                Basis der Steueranmeldung des Monats November\nAuskünfte aus dem steuerlichen Verfahren erteilen, die            desselben Jahres anzumelden ist und dessen Be-\nerforderlich sind, um die nach dem Luftverkehrsrecht              rechnung festzulegen und\ngeforderte Zuverlässigkeit eines Luftverkehrsunterneh-        7. nähere Bestimmungen darüber zu treffen, wie die\nmens zu beurteilen.                                               Aufzeichnungspflichten gemäß § 13 zu erfüllen sind\nund in welchen Fällen Erleichterungen bei der Erfül-\n§ 18                                  lung dieser Pflichten gewährt werden können.\nErmächtigungen                             (2) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-\n(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-            mächtigt, zur Durchführung dieses Gesetzes durch\nmächtigt, zur Durchführung dieses Gesetzes durch              Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates\nRechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates              im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ver-\nzur Verfahrensvereinfachung sowie zur Sicherung der           kehr, Bau und Stadtentwicklung zur Verfahrensverein-\nGleichmäßigkeit der Besteuerung und des Steuerauf-            fachung sowie zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der\nkommens Bestimmungen zu den §§ 1, 3, 4, 6 bis 15              Besteuerung und des Steueraufkommens Bestimmun-\nund 17 Absatz 1 zu erlassen und dabei                         gen zu den §§ 2, 5 und 17 Absatz 2 und 3 zu erlassen\n1. Bestimmungen zur Umsetzung der Steuerbefreiun-             und dabei\ngen zu erlassen                                           1. die Begriffe des § 2 Nummer 2 bis 7 und des § 5\na) nach Artikel XI des Abkommens vom 19. Juni                 näher zu bestimmen und\n1951 zwischen den Parteien des Nordatlantik-           2. nähere Bestimmungen über Art, Inhalt und Form der\nvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen            Daten und Auskünfte zu treffen, die zwischen dem\n(BGBl. 1961 II S. 1183, 1190) in der jeweils gel-          Hauptzollamt, dem Luftfahrt-Bundesamt, der Bun-\ntenden Fassung und den Artikeln 65 bis 67 des              despolizei, den für die Flugsicherung zuständigen","1890           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2010\nStellen auszutauschen sind, sowie weitere Angaben          zuzulassen. Zur Regelung der Datenübermittlung kann\nüber steuerlich relevante Tatsachen nach § 17 Ab-          in der Rechtsverordnung auf Veröffentlichungen sach-\nsatz 2 und 3 anzufordern.                                  verständiger Stellen verwiesen werden; hierbei sind das\n(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-             Datum der Veröffentlichung, die Bezugsquelle und eine\nmächtigt, zur Durchführung dieses Gesetzes durch               Stelle zu bezeichnen, bei der die Veröffentlichung\nRechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates               archivmäßig gesichert niedergelegt ist.\nzur Erleichterung und zur Vereinfachung des automati-\nsierten Besteuerungsverfahrens zu bestimmen, dass                                        § 19\nSteuererklärungen, Steueranmeldungen oder sonstige                           Anwendungsvorschriften\nfür das Besteuerungsverfahren erforderliche Daten                           und Übergangsvorschriften\ndurch Datenfernübertragung übermittelt werden kön-                (1) Dieses Gesetz ist erstmals auf Rechtsvorgänge\nnen, und dabei                                                 ab dem 1. September 2010 anzuwenden, bei denen\n1. die Voraussetzungen für die Anwendung des Verfah-           der Fluggast dem Luftverkehrsunternehmen erst am\nrens,                                                      oder nach dem 1. September 2010 benannt wird und\ndie zu Abflügen ab dem 1. Januar 2011 berechtigen.\n2. das Nähere über Form, Inhalt, Verarbeitung und\nSicherung der zu übermittelnden Daten,                        (2) Abweichend von § 7 Absatz 1 können Luftver-\nkehrsunternehmen, die den ersten Abflug in der Zeit\n3. die Art und Weise der Datenübermittlung,\nvom 1. Januar bis 28. Februar 2011 durchführen, die\n4. die Zuständigkeit für die Entgegennahme der zu              Registrierung bis zum 14. Februar 2011 vornehmen.\nübermittelnden Daten,                                      Die dreiwöchige Frist muss in diesem Fall nicht einge-\n5. die Mitwirkungspflichten Dritter und deren Haftung          halten werden.\nfür Steuern oder Steuervorteile, die auf Grund un-            (3) Die Steuerdaten-Übermittlungsverordnung vom\nrichtiger Erhebung, Verarbeitung oder Übermittlung         28. Januar 2003 (BGBl. I S. 139), die zuletzt durch Ar-\nder Daten verkürzt oder erlangt werden,                    tikel 2 der Verordnung vom 8. Januar 2009 (BGBl. I\n6. den Umfang und die Form der für dieses Verfahren            S. 31) geändert worden ist, ist auf die Erklärungs- und\nerforderlichen besonderen Erklärungspflichten des          Übermittlungspflichten nach diesem Gesetz nicht anzu-\nAnmelde- oder Steuerpflichtigen                            wenden.\nzu regeln sowie                                                   (4) Das Bundesministerium der Finanzen legt unter\nBeteiligung des Bundesministeriums für Umwelt, Natur-\n7. im Benehmen mit dem Bundesministerium des                   schutz und Reaktorsicherheit, des Bundesministeriums\nInnern alternativ zur qualifizierten elektronischen        für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und des Bun-\nSignatur ein anderes sicheres Verfahren, das die           desministeriums für Wirtschaft und Technologie dem\nAuthentizität und die Integrität des übermittelten         Bundestag bis zum 30. Juni 2012 einen Bericht über\nelektronischen Dokuments sicherstellt und                  die Auswirkungen der Einführung des Luftverkehrsteu-\n8. Ausnahmen von der Pflicht zur Verwendung einer              ergesetzes auf den Luftverkehrssektor und die Entwick-\nqualifizierten elektronischen Signatur oder eines an-      lung der Steuereinnahmen aus der Luftverkehrsteuer\nderen sicheren Verfahrens nach Nummer 7                    vor.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2010     1891\nAnlage 1\n(zu § 11)\nAlbanien                                    Monaco\nAlgerien                                    Montenegro\nAndorra                                     Niederlande\nBelgien                                     Norwegen\nBosnien und Herzegowina                     Österreich\nBulgarien                                   Polen\nDänemark                                    Portugal\nDeutschland                                 Rumänien\nEstland                                     Russische Föderation\nFinnland                                    San Marino\nFrankreich                                  Schweden\nGriechenland                                Schweiz\nIrland                                      Serbien\nIsland                                      Slowakische Republik\nItalien                                     Slowenien\nKosovo                                      Spanien\nKroatien                                    Tschechische Republik\nLettland                                    Türkei\nLibyen                                      Tunesien\nLiechtenstein                               Ukraine\nLitauen                                     Ungarn\nLuxemburg                                   Vatikanstadt\nMalta                                       Vereinigtes Königreich\nMarokko                                     Weißrussland\nMazedonien, Ehem. Jugoslaw. Rep.            Zypern\nMoldau","1892      Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2010\nAnlage 2\n(zu § 11)\nAfghanistan                                 Katar\nÄgypten                                     Kirgisistan\nÄquatorialguinea                            Kuwait\nArmenien                                    Libanon\nAserbaidschan                               Liberia\nÄthiopien                                   Mali\nBahrain                                     Mauretanien\nBenin                                       Niger\nBurkina Faso                                Nigeria\nCôte d’Ivoire                               Oman\nDschibuti                                   Pakistan\nEritrea                                     Palästinensische Gebiete\nGabun                                       São Tomé und Príncipe\nGambia                                      Saudi-Arabien\nGeorgien                                    Senegal\nGhana                                       Sierra Leone\nGuinea                                      Sudan\nGuinea-Bissau                               Syrien, Arabische Republik\nIrak                                        Tadschikistan\nIran, Islamische Republik                   Togo\nIsrael                                      Tschad\nJemen                                       Turkmenistan\nJordanien                                   Uganda\nKamerun                                     Usbekistan\nKap Verde                                   Vereinigte Arabische Emirate\nKasachstan                                  Zentralafrikanische Republik","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2010            1893\nArtikel 2                                                     Artikel 5\nÄnderung des                                                  Änderung des\nWohnraumförderungsgesetzes                                       Gerichtskostengesetzes\nDem § 23 Absatz 1 des Gerichtskostengesetzes vom\nIn § 21 Absatz 2 Nummer 7.1 des Wohnraumförde-             5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), das zuletzt durch Arti-\nrungsgesetzes vom 13. September 2001 (BGBl. I                 kel 110 Absatz 2 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010\nS. 2376), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes            (BGBl. I S. 1864) geändert worden ist, wird folgender\nvom 28. März 2009 (BGBl. I S. 634) geändert worden            Satz angefügt:\nist, werden nach der Angabe „§§ 19 bis 22“ die Wörter\n„sowie den §§ 24“ gestrichen.                                 „Satz 1 und 2 gelten nicht, wenn der Schuldner des\nInsolvenzverfahrens nach § 14 Absatz 3 der Insolvenz-\nordnung die Kosten des Verfahrens trägt.“\nArtikel 3\nÄnderung der                                                     Artikel 6\nInsolvenzordnung                                                Änderung des\nSoldatenversorgungsgesetzes\nDie Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I\nS. 2866), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom           § 86a des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fas-\n19. November 2010 (BGBl. I S. 1592) geändert worden           sung der Bekanntmachung vom 16. September 2009\nist, wird wie folgt geändert:                                 (BGBl. I S. 3054), das zuletzt durch Artikel 17 des\nGesetzes vom 19. November 2010 (BGBl. I S. 1552)\n1. § 14 wird wie folgt geändert:                              geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\na) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:             1. Absatz 2 wird aufgehoben.\n2. Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.\n„War in einem Zeitraum von zwei Jahren vor der\nAntragstellung bereits ein Antrag auf Eröffnung        3. In dem neuen Absatz 2 werden die Wörter „Die Ab-\neines Insolvenzverfahrens über das Vermögen               sätze 1 und 2 gelten“ durch die Wörter „Absatz 1\ndes Schuldners gestellt worden, so wird der               gilt“ ersetzt.\nAntrag nicht allein dadurch unzulässig, dass die\nForderung erfüllt wird. In diesem Fall hat der                                  Artikel 7\nGläubiger auch die vorherige Antragstellung                                  Änderung des\nglaubhaft zu machen.“                                                    Energiesteuergesetzes\nb) Folgender Absatz 3 wird angefügt:                         Das Energiesteuergesetz vom 15. Juli 2006 (BGBl. I\nS. 1534; 2008 I S. 660, 838, 1007), das zuletzt durch\n„(3) Wird die Forderung des Gläubigers nach\nArtikel 13 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009\nAntragstellung erfüllt, so hat der Schuldner die       (BGBl. I S. 3950; 2010 I S. 534) geändert worden ist,\nKosten des Verfahrens zu tragen, wenn der An-\nwird wie folgt geändert:\ntrag als unbegründet abgewiesen wird.“\n1. § 54 wird wie folgt geändert:\n2. Dem § 55 wird folgender Absatz 4 angefügt:                    a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\n„(4) Verbindlichkeiten des Insolvenzschuldners                „Eine Steuerentlastung für Energieerzeugnisse,\naus dem Steuerschuldverhältnis, die von einem vor-               die zur Erzeugung von Wärme verwendet worden\nläufigen Insolvenzverwalter oder vom Schuldner mit               sind, wird jedoch nur gewährt, soweit die er-\nZustimmung eines vorläufigen Insolvenzverwalters                 zeugte Wärme nachweislich durch ein Unterneh-\nbegründet worden sind, gelten nach Eröffnung des                 men des Produzierenden Gewerbes oder ein Un-\nInsolvenzverfahrens als Masseverbindlichkeit.“                   ternehmen der Land- und Forstwirtschaft genutzt\nworden ist.“\nArtikel 4                               b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\n„(2) Die Steuerentlastung beträgt\nÄnderung des\nEinführungsgesetzes zur Insolvenzordnung                        1. für 1 000 l nach § 2 Absatz 3\nSatz 1 Nummer 1 oder Nummer 3\nVor Artikel 104 des Einführungsgesetzes zur Insol-                   versteuerte Energieerzeugnisse    15,34 EUR,\nvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911),                   2. für 1 MWh nach § 2 Absatz 3\ndas zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 23. Ok-                   Satz 1 Nummer 4\ntober 2008 (BGBl. I S. 2026) geändert worden ist, wird                  versteuerte Energieerzeugnisse     1,38 EUR,\nfolgender Artikel 103e eingefügt:\n3. für 1 000 kg nach § 2 Absatz 3\nSatz 1 Nummer 5\n„Artikel 103e                                    versteuerte Energieerzeugnisse    15,15 EUR,\nÜberleitungsvorschrift                             4. für 1 GJ nach § 2 Absatz 4a\nzum Haushaltsbegleitgesetz 2011                            versteuerte Energieerzeugnisse    0,43 EUR.“\nAuf Insolvenzverfahren, die vor dem 1. Januar 2011            c) In Absatz 3 wird die Angabe „205 Euro“ durch die\nbeantragt worden sind, sind die bis dahin geltenden                  Angabe „250 Euro“ ersetzt.\nVorschriften weiter anzuwenden.“                              2. § 55 wird wie folgt geändert:","1894          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2010\na) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:                 gung von Druckluft gewährt, soweit diese in Druck-\n„Eine Steuerentlastung für Energieerzeugnisse,            flaschen oder anderen Behältern abgegeben wird.\ndie zur Erzeugung von Wärme verwendet worden                 (2) Die Steuerentlastung beträgt 5,13 Euro für\nsind, wird jedoch nur gewährt, soweit die er-             eine Megawattstunde. Eine Steuerentlastung wird\nzeugte Wärme nachweislich durch ein Unterneh-             nur gewährt, soweit der Entlastungsbetrag nach\nmen des Produzierenden Gewerbes genutzt wor-              Satz 1 im Kalenderjahr den Betrag von 250 Euro\nden ist.“                                                 übersteigt.\nb) In Absatz 2 Satz 1 vor Nummer 1 werden die Wör-               (3) Entlastungsberechtigt ist derjenige, der den\nter „für ein Kalenderjahr 95 Prozent“ durch die           Strom entnommen hat.“\nWörter „für ein Kalenderjahr 90 Prozent“, die Wör-\nter „höchstens 95 Prozent“ durch die Wörter            3. § 10 wird wie folgt geändert:\n„höchstens 90 Prozent“ und die Wörter „§ 10               a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nAbs. 1 Satz 1 des Stromsteuergesetzes“ durch\ndie Wörter „§ 10 Absatz 1 Satz 1 bis 4 des Strom-             aa) In Satz 1 wird die Angabe „512,50 Euro“\nsteuergesetzes“ ersetzt.                                          durch die Angabe „1 000 Euro“ ersetzt.\nc) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                               bb) Nach Satz 1 werden folgende Sätze einge-\n„(3) Der Steueranteil (Absatz 2) beträgt                       fügt:\n1. für 1 MWh nach § 2 Absatz 3                                    „Eine nach § 9b mögliche Steuerentlastung\nSatz 1 Nummer 4                                                wird dabei abgezogen. Die Steuer für Strom,\nversteuerte Energieerzeugnisse        2,28 EUR,                der zur Erzeugung von Licht, Wärme, Kälte,\nDruckluft und mechanischer Energie entnom-\n2. für 1 000 kg nach § 2 Absatz 3\nmen worden ist, wird jedoch nur erlassen,\nSatz 1 Nummer 5\nerstattet oder vergütet, soweit die vorgenann-\nversteuerte Energieerzeugnisse      19,89 EUR,\nten Erzeugnisse nachweislich durch ein Un-\n3. für 1 000 l nach § 2 Absatz 3                                  ternehmen des Produzierenden Gewerbes\nSatz 1 Nummer 1 oder Nummer 3                                  genutzt worden sind. Abweichend von Satz 3\nversteuerte Energieerzeugnisse        5,11 EUR,                wird die Steuer auch in dem in § 9b Absatz 1\n4. für 1 GJ nach § 2 Absatz 4a                                    Satz 3 genannten Fall erlassen, erstattet oder\nversteuerte Energieerzeugnisse        0,15 EUR,                vergütet.“\nvermindert um 750 Euro.“                                  b) In Absatz 2 Satz 1 vor Nummer 1 werden die Wör-\nter „für ein Kalenderjahr 95 Prozent“ durch die\nArtikel 8                                   Wörter „für ein Kalenderjahr 90 Prozent“ und die\nWörter „höchstens 95 Prozent“ durch die Wörter\nÄnderung des\n„höchstens 90 Prozent“ ersetzt.\nStromsteuergesetzes\nDas Stromsteuergesetz vom 24. März 1999 (BGBl. I           4. In § 11 Satz 1 Nummer 10 wird die Angabe „§§ 9a\nS. 378; 2000 I S. 147), das zuletzt durch Artikel 7 des          und 10“ durch die Angabe „§§ 9a bis 10“ ersetzt.\nGesetzes vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1870) geändert         5. § 13 wird wie folgt gefasst:\nworden ist, wird wie folgt geändert:\n„§ 13\n1. § 9 wird wie folgt geändert:\nAnwendungsvorschriften\na) Absatz 3 wird aufgehoben.\nb) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „nach Ab-                Nach § 9 Absatz 4 in Verbindung mit § 9 Absatz 3\nsatz 2 oder 3“ durch die Wörter „nach Absatz 2“           dieses Gesetzes in der am 31. Dezember 2010 gel-\nersetzt.                                                  tenden Fassung erteilte Erlaubnisse und den Inha-\nbern dieser Erlaubnisse erteilte Zulassungen nach\nc) Die Absätze 5 und 7 werden aufgehoben.                     § 16 Absatz 1 der Stromsteuer-Durchführungsver-\n2. Folgender § 9b wird eingefügt:                                ordnung in der am 31. Dezember 2010 geltenden\n„§ 9b                                Fassung erlöschen mit Ablauf des 31. Dezember\n2010.“\nSteuerentlastung für Unternehmen\n(1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt                                Artikel 9\nfür nachweislich nach § 3 versteuerten Strom, den\nein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes                                      Änderung der\noder ein Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft                Stromsteuer-Durchführungsverordnung\nfür betriebliche Zwecke entnommen hat und der\nDie Stromsteuer-Durchführungsverordnung vom\nnicht nach § 9 Absatz 1 von der Steuer befreit ist.\n31. Mai 2000 (BGBl. I S. 794), die zuletzt durch Artikel 7\nDie Steuerentlastung wird jedoch für die Entnahme\nder Verordnung vom 5. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3262)\nvon Strom zur Erzeugung von Licht, Wärme, Kälte,\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nDruckluft und mechanischer Energie nur gewährt,\nsoweit die vorgenannten Erzeugnisse nachweislich           1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 17 wie\ndurch ein Unternehmen des Produzierenden Gewer-               folgt gefasst:\nbes oder ein Unternehmen der Land- und Forstwirt-\n„§ 17 (weggefallen)“.\nschaft genutzt worden sind. Abweichend von Satz 2\nwird die Steuerentlastung auch für Strom zur Erzeu-        2. § 17 wird aufgehoben.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2010             1895\nArtikel 10                           dert worden ist, werden die Wörter „und während der\nDauer des Bezugs von Arbeitslosengeld II weiterhin\nÄnderung der\nversicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversi-\nBundeshaushaltsordnung                         cherung bleiben“ gestrichen.\nDie Bundeshaushaltsordnung vom 19. August 1969\n(BGBl. I S. 1284), die zuletzt durch Artikel 4 des Geset-                               Artikel 13\nzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2580) geändert wor-\nden ist, wird wie folgt geändert:                                                     Änderung des\nBundesversorgungsgesetzes\n1. § 13 Absatz 4 wird wie folgt geändert:\na) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 einge-                In § 25d Absatz 1 Satz 2 des Bundesversorgungs-\nfügt:                                                   gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\n22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch Arti-\n„2. eine Berechnung der nach dem Gesetz zur             kel 5 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2495)\nAusführung von Artikel 115 des Grundgeset-         geändert worden ist, wird das Komma nach dem Wort\nzes vom 10. August 2009 (BGBl. I S. 2702,          „Schwerstbeschädigtenzulage“ durch das Wort „so-\n2704) in der jeweils geltenden Fassung zuläs-      wie“ ersetzt und werden die Wörter „ , sowie der befris-\nsigen Kreditaufnahme,“.                            tete Zuschlag nach § 24 des Zweiten Buches Sozialge-\nb) Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden die               setzbuch“ gestrichen.\nNummern 3 und 4.\n2. § 18 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                                                Artikel 14\n„(1) Einnahmen aus Krediten zur Deckung von                                    Änderung des\nAusgaben dürfen nur bis zur Höhe der nach dem                    Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes\nGesetz zur Ausführung von Artikel 115 des Grund-\ngesetzes in der jeweils geltenden Fassung zulässi-            Das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz vom\ngen Kreditaufnahme in den Haushaltsplan eingestellt        5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748), das zuletzt durch\nwerden.“                                                   Artikel 10 des Gesetzes vom 28. März 2009 (BGBl. I\nS. 634) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nArtikel 11                           1. Dem § 1 wird folgender Absatz 8 angefügt:\nÄnderung des                                   „(8) Ein Anspruch entfällt, wenn die berechtigte\nGesetzes über die Errichtung einer                       Person im letzten abgeschlossenen Veranlagungs-\nBundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung                    zeitraum ein zu versteuerndes Einkommen nach § 2\nAbsatz 5 des Einkommensteuergesetzes in Höhe\nDas Gesetz über die Errichtung einer Bundesanstalt              von mehr als 250 000 Euro erzielt hat. Ist auch eine\nfür Landwirtschaft und Ernährung vom 2. August 1994                andere Person nach den Absätzen 1, 3 oder 4 be-\n(BGBl. I S. 2018, 2019), das zuletzt durch Artikel 15 Ab-          rechtigt, entfällt abweichend von Satz 1 der An-\nsatz 88 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I                  spruch, wenn die Summe des zu versteuernden Ein-\nS. 160) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:              kommens beider berechtigter Personen mehr als\n1. § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:            500 000 Euro beträgt.“\n„2. die Bereitstellung der zur Durchführung von            2. § 2 wird wie folgt geändert:\nMaßnahmen nach Artikel 3 Absatz 1 der Verord-\na) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „posi-\nnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni\ntiven“ die Wörter „im Inland zu versteuernden“\n2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen\neingefügt und die Wörter „im Sinne von“ durch\nAgrarpolitik (ABl. L 209 vom 11.08.2005, S. 1) in\ndas Wort „nach“ ersetzt.\nder jeweils geltenden Fassung erforderlichen Fi-\nnanzmittel im Rahmen des Artikels 14 Absatz 2              b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:\nder Verordnung (EG) Nr. 1290/2005, auch soweit                „In den Fällen, in denen das durchschnittlich er-\ndie Bundesanstalt für die Durchführung der Maß-               zielte monatliche Einkommen aus Erwerbstätig-\nnahmen nicht zuständig ist,“.                                 keit vor der Geburt höher als 1 200 Euro war,\n2. § 10 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:                              sinkt der Prozentsatz von 67 Prozent um 0,1 Pro-\n„(5) Zur Erfüllung ihrer Aufgabe nach § 2 Absatz 1             zentpunkte für je 2 Euro, um die das maßgebliche\nSatz 2 Nummer 2 erhält die Bundesanstalt Liquidi-                 Einkommen den Betrag von 1 200 Euro über-\ntätshilfen des Bundes, um die erforderlichen Ausga-               schreitet, auf bis zu 65 Prozent.“\nben zu leisten, soweit entsprechende Mittel aus dem            c) Absatz 7 wird wie folgt geändert:\nHaushalt der Europäischen Union noch nicht zur                    aa) In Satz 1 werden die Wörter „dieses Einkom-\nVerfügung gestellt sind.“                                              men“ durch die Wörter „die Einnahmen aus\nnichtselbstständiger Arbeit“ ersetzt.\nArtikel 12\nbb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nÄnderung des\n„Im Lohnsteuerabzugsverfahren als sonstige\nGesetzes über die Alterssicherung der Landwirte\nBezüge behandelte Einnahmen werden nicht\nIn § 3 Absatz 1 Nummer 1a des Gesetzes über die                         berücksichtigt.“\nAlterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994\n(BGBl. I S. 1890, 1891), das zuletzt durch Artikel 7 des       3. Der § 8 wird wie folgt geändert:\nGesetzes vom 5. August 2010 (BGBl. I S. 1127) geän-                a) Absatz 2 wird folgender Satz 2 angefügt:","1896         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2010\n„In den Fällen, in denen zum Zeitpunkt der An-             b) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „wird“\ntragstellung der Steuerbescheid der berechtigten               die Wörter „unter Wegfall des Zuschlags nach\nPerson oder einer anderen nach § 1 Absatz 1, 3                 § 24“ gestrichen.\noder 4 anspruchsberechtigten Person für den                c) In Absatz 2 werden nach den Wörtern „das\nletzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraum                   Arbeitslosengeld II“ die Wörter „unter Wegfall\nnicht vorliegt und nach den Angaben im Antrag                  des Zuschlags nach § 24“ gestrichen.\ndie Beträge nach § 1 Absatz 8 voraussichtlich\nnicht überschritten werden, wird Elterngeld unter      7. § 43 Satz 2 wird aufgehoben.\ndem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall gezahlt,\ndass entgegen den Angaben im Antrag die Be-                                    Artikel 16\nträge nach § 1 Absatz 8 überschritten werden.“\nÄnderung des\nb) Dem Absatz 3 wird folgender Satz 2 angefügt:                      Vierten Buches Sozialgesetzbuch\n„Das Gleiche gilt in Fällen, in denen zum Zeit-           In § 23 Absatz 2 Satz 1 des Vierten Buches Sozial-\npunkt der Antragstellung der Steuerbescheid der        gesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozial-\nberechtigten Person oder einer anderen nach § 1        versicherung – in der Fassung der Bekanntmachung\nAbsatz 1, 3 oder 4 anspruchsberechtigten Person        vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973), das\nfür den letzten abgeschlossenen Veranlagungs-          zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. August\nzeitraum nicht vorliegt und in denen noch nicht        2010 (BGBl. I S. 1127) geändert worden ist, werden\nangegeben werden kann, ob die Beträge nach             nach dem Wort „oder“ die Wörter „die Krankenversi-\n§ 1 Absatz 8 überschritten werden.“                    cherung der Bezieher von“ eingefügt.\n4. Dem § 10 wird folgender Absatz 5 angefügt:\nArtikel 17\n„(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht bei Leistun-\ngen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, dem                                 Änderung der\nZwölften Buch Sozialgesetzbuch und § 6a des Bun-           Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung\ndeskindergeldgesetzes. Bei den in Satz 1 bezeich-\nneten Leistungen bleibt das Elterngeld in Höhe des           Die Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung\nnach § 2 Absatz 1 berücksichtigten durchschnittlich       in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar\nerzielten Einkommens aus Erwerbstätigkeit vor der         2006 (BGBl. I S. 152), die zuletzt durch Artikel 11 des\nGeburt bis zu 300 Euro im Monat als Einkommen             Gesetzes vom 5. August 2010 (BGBl. I S. 1127) geän-\nunberücksichtigt. In den Fällen des § 6 Satz 2 ver-       dert worden ist, wird wie folgt geändert:\nringern sich die Beträge nach Satz 2 um die Hälfte.“      1. In § 3 Satz 1 Nummer 5 werden nach dem Wort\n„Entgeltersatzleistungen“ die Wörter „oder von\nArtikel 15                                Arbeitslosengeld II“ eingefügt.\nÄnderung des                            2. In § 38 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „ , 3a“ ge-\nstrichen.\nZweiten Buches Sozialgesetzbuch\n3. Dem § 39 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:\nDas Zweite Buch Sozialgesetzbuch – Grundsiche-\nrung für Arbeitsuchende – (Artikel 1 des Gesetzes vom            „Der zuständige Leistungsträger meldet dem zu-\n24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954, 2955), das zuletzt           ständigen Rentenversicherungsträger Anrechnungs-\ndurch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. Oktober 2010                zeiten nach § 58 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 des\n(BGBl. I S. 1422), geändert worden ist, wird wie folgt           Sechsten Buches Sozialgesetzbuch.“\ngeändert:\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\nArtikel 18\na) In der Angabe zu Kapitel 3 Abschnitt 2 Unterab-                              Änderung des\nschnitt 1 werden die Wörter „und befristeter Zu-                  Fünften Buches Sozialgesetzbuch\nschlag“ gestrichen.                                       § 221a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch – Ge-\nb) Die Angabe zu § 24 wird wie folgt gefasst:             setzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Geset-\nzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S 2477, 2482),\n„§ 24 (weggefallen)“                                   das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Juli\nc) In der Angabe zu § 31 werden die Wörter „und           2010 (BGBl. I S. 983) geändert worden ist, wird wie\ndes befristeten Zuschlages“ gestrichen.                folgt gefasst:\n2. § 11 Absatz 3a wird aufgehoben.\n„§ 221a\n3. In der Überschrift zu Kapitel 3 Abschnitt 2 Unter-\nWeitere Beteiligung\nabschnitt 1 werden die Wörter „und befristeter Zu-\ndes Bundes für das Jahr 2011\nschlag“ gestrichen.\nDer Bund leistet im Jahr 2011 weitere 2 Milliarden\n4. § 24 wird aufgehoben.                                     Euro in monatlich zum ersten Bankarbeitstag zu über-\n5. § 26 Absatz 1 wird aufgehoben.                            weisenden Teilbeträgen an den Gesundheitsfonds.\n§ 221 Absatz 2 gilt entsprechend mit der Maßgabe,\n6. § 31 wird wie folgt geändert:\ndass an die landwirtschaftlichen Krankenkassen\na) In der Überschrift werden die Wörter „und des          50 Prozent des Betrages zu überweisen sind, der sich\nbefristeten Zuschlages“ gestrichen.                    bei der Bemessung nach § 221 Absatz 2 Satz 2 ergibt.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2010              1897\nArtikel 19                                    § 6a des Zweiten Buches die zugelassenen\nkommunalen Träger“ gestrichen.\nÄnderung des\nSechsten Buches Sozialgesetzbuch                      6. In § 74 Satz 4 wird nach Nummer 1 folgende Num-\nmer 1a eingefügt:\nDas Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche\nRentenversicherung – in der Fassung der Bekannt-                  „1a. Arbeitslosengeld II bezogen worden ist,“.\nmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404,\n7. In § 166 Absatz 1 Nummer 2a werden die Wörter\n3384), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom\n„Arbeitslosengeld II oder“ gestrichen und die Wör-\n5. August 2010 (BGBl. I S. 1127) geändert worden ist,\nter „Übergangsgeld, Krankengeld, Verletztengeld\nwird wie folgt geändert:\noder Versorgungskrankengeld“ durch die Wörter\n1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 291c             „Übergangsgeld oder Verletztengeld“ ersetzt.\nwie folgt gefasst:\n8. In § 170 Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter\n„§ 291c (weggefallen)“.                                       „ , Beziehern von Arbeitslosengeld II“ gestrichen.\n2. § 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:\n9. § 173 Satz 2 wird aufgehoben.\na) In Nummer 3 werden nach dem Wort „waren“\nfolgende Wörter eingefügt:                            10. In § 191 Nummer 2 werden die Wörter „sowie für\nBezieher von Arbeitslosengeld II die Bundesagentur\n„; der Zeitraum von einem Jahr verlängert sich             für Arbeit, in den Fällen nach § 6a des Zweiten\num Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von                  Buches jedoch der zugelassene kommunale Trä-\nArbeitslosengeld II“.                                      ger“ gestrichen.\nb) Nummer 3a wird aufgehoben.\n11. In § 193 werden nach den Wörtern „die Deutsche\n3. § 6 Absatz 1b wird aufgehoben.                                Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See“ die\n4. Dem § 11 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:               Wörter „ , den zugelassenen kommunalen Träger\nnach § 6a des Zweiten Buches“ eingefügt.\n„Der Zeitraum von zwei Jahren nach Nummer 1 ver-\nlängert sich um Anrechnungszeiten wegen des Be-          12. § 252 Absatz 9 wird wie folgt gefasst:\nzugs von Arbeitslosengeld II.“\n„(9) Anrechnungszeiten liegen bei Beziehern von\n5. § 58 wird wie folgt geändert:                                 Arbeitslosenhilfe, Unterhaltsgeld und Arbeitslosen-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                          geld II nicht vor, wenn die Bundesagentur für Arbeit\noder in Fällen des § 6a des Zweiten Buches die\naa) Nach Satz 1 Nummer 5 wird der Punkt durch\nzugelassenen kommunalen Träger für sie Beiträge\nein Komma ersetzt und folgende Nummer 6\nan eine Versicherungseinrichtung oder Versor-\nangefügt:\ngungseinrichtung, an ein Versicherungsunterneh-\n„6. nach dem 31. Dezember 2010 Arbeits-                men oder an sie selbst gezahlt haben.“\nlosengeld II bezogen haben; dies gilt\nnicht für Empfänger der Leistung,             13. § 279f Satz 2 wird aufgehoben.\na) die Arbeitslosengeld II nur darlehens-     14. § 291c wird aufgehoben.\nweise oder                                 15. § 292 Absatz 4 wird aufgehoben.\nb) nur Leistungen nach § 23 Absatz 3\nSatz 1 des Zweiten Buches bezogen                                   Artikel 20\nhaben oder\nc) die auf Grund von § 2 Absatz 1a des\nÄnderung des\nBundesausbildungsförderungsgeset-                   RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes\nzes keinen Anspruch auf Ausbil-               Artikel 1 des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes\ndungsförderung gehabt haben oder           vom 20. April 2007 (BGBl. I S. 554) wird wie folgt ge-\nd) deren Bedarf sich nach § 12 Absatz 1       ändert:\nNummer 1 des Bundesausbildungs-            1. In Nummer 17 werden in § 51 Absatz 3a Nummer 1\nförderungsgesetzes oder nach § 66              die Wörter „und Arbeitslosengeld II“ gestrichen.\nAbsatz 1 Satz 1 des Dritten Buches\nbemessen hat oder                          2. In Nummer 64 werden in § 244 Absatz 3 nach den\nWörtern „wegen des Bezugs von Arbeitslosenhilfe“\ne) die versicherungspflichtig beschäftigt\ndie Wörter „oder Arbeitslosengeld II“ eingefügt.\noder versicherungspflichtig selbstän-\ndig tätig gewesen sind oder eine\nLeistung bezogen haben, wegen der                                   Artikel 21\nsie nach § 3 Satz 1 Nummer 3 ver-                                 Änderung des\nsicherungspflichtig gewesen sind.“\nZwölften Buches Sozialgesetzbuch\nbb) Folgender Satz wird angefügt:\nIn § 82 Absatz 1 Satz 1 des Zwölften Buches Sozi-\n„Nach Vollendung des 25. Lebensjahres             algesetzbuch – Sozialhilfe – (Artikel 1 des Gesetzes\nschließen Anrechnungszeiten wegen des             vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das\nBezugs von Arbeitslosengeld II Anrech-            zuletzt durch Artikel 2 Absatz 3 des Gesetzes vom\nnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit aus.“          3. August 2010 (BGBl. I S. 1112) geändert worden ist,\nb) In Absatz 4 werden die Angabe „ , Arbeitslosen-       werden die Wörter „ , des befristeten Zuschlags nach\ngeld II“ und die Wörter „oder in den Fällen des       § 24 des Zweiten Buches“ gestrichen.","1898         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2010\nArtikel 22                                  b) Absatz 6 wird aufgehoben.\nÄnderung des                                4. § 14 Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nWohngeldgesetzes                                  a) In Nummer 6 wird die Angabe „§ 32b Abs. 1 Nr. 1“\ndurch die Wörter „§ 32b Absatz 1 Satz 1 Num-\nDas Wohngeldgesetz vom 24. September 2008\nmer 1“ ersetzt.\n(BGBl. I S. 1856), das zuletzt durch Artikel 7 Absatz 8\ndes Gesetzes vom 7. Juli 2009 (BGBl. I S. 1707) geän-               b) In Nummer 7 wird die Angabe „§ 32b Abs. 1 Nr. 2\ndert worden ist, wird wie folgt geändert:                              bis 5“ durch die Wörter „§ 32b Absatz 1 Satz 1\nNummer 2 bis 5 sowie Satz 2 und 3“ ersetzt.\n1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 12 wie\nfolgt gefasst:                                               5. In § 27 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 sowie\nin Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 werden\n„§ 12 Höchstbeträge für Miete und Belastung“.\njeweils die Wörter „abzüglich der Beträge für Heiz-\n2. § 11 wird wie folgt geändert:                                    kosten“ gestrichen.\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nArtikel 23\n„(1) Bei der Berechnung des Wohngeldes ist\ndie Miete oder Belastung zu berücksichtigen, die                        Bekanntmachungserlaubnis\nsich nach § 9 oder § 10 ergibt, soweit sie nicht             Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen\nnach den Absätzen 2 und 3 in dieser Berech-               und Jugend kann den Wortlaut des Bundeselterngeld-\nnungsreihenfolge außer Betracht bleibt, jedoch            und Elternzeitgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses\nnur bis zum Höchstbetrag nach § 12 Absatz 1.              Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt\nIm Fall des § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 ist              bekannt machen.\nder Höchstbetrag nach § 12 Absatz 1 zu berück-\nsichtigen.“                                                                        Artikel 24\nb) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:                                          Inkrafttreten\n„In diesem Fall ist nur der Anteil des Höchstbe-             (1) Artikel 1 dieses Gesetzes tritt vorbehaltlich des\ntrages nach § 12 Absatz 1 zu berücksichtigen,             Satzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. Artikel 1\nder dem Anteil der zu berücksichtigenden Haus-            § 5 Nummer 5 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2011\nhaltsmitglieder an der Gesamtzahl der Haushalts-          vorbehaltlich der hierzu erforderlichen beihilferechtli-\nmitglieder entspricht; die Gesamtzahl der Haus-           chen Genehmigung der Europäischen Kommission in\nhaltsmitglieder ist für die Ermittlung des Höchst-        Kraft. Der Tag des Inkrafttretens ist vom Bundesminis-\nbetrages maßgebend.“                                      terium der Finanzen im Bundesgesetzblatt gesondert\n3. § 12 wird wie folgt geändert:                                bekannt zu geben.\na) In der Überschrift werden die Wörter „ , Beträge             (2) Die übrigen Artikel dieses Gesetzes treten am\nfür Heizkosten“ gestrichen.                               1. Januar 2011 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 9. Dezember 2010\nDer Bundespräsident\nChristian Wulff\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäuble","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 14. Dezember 2010              1899\nDie Bundesministerin der Justiz\nS . L e u t h e u s s e r- S c h n a r re n b e rg e r\nDie Bundesministerin\nfür Arbeit und Soziales\nUrsula von der Leyen\nDie Bundesministerin\nf ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z\nIlse Aigner\nDie Bundesministerin\nfür Familie, Senioren, Frauen und Jugend\nKristina Schröder\nDer Bundesminister für Gesundheit\nPhilipp Rösler\nDer Bundesminister\nf ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g\nPeter Ramsauer"]}