{"id":"bgbl1-2010-62-9","kind":"bgbl1","year":2010,"number":62,"date":"2010-12-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2010/62#page=60","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2010-62-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2010/bgbl1_2010_62.pdf#page=60","order":9,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Wertpapierprospektgebührenverordnung","law_date":"2010-12-06T00:00:00Z","page":1826,"pdf_page":60,"num_pages":2,"content":["1826          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2010\nErste Verordnung\nzur Änderung der Wertpapierprospektgebührenverordnung\nVom 6. Dezember 2010\nAuf Grund des § 28 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Wertpapierprospektgesetzes vom 22. Juni 2005 (BGBl. I S. 1698)\nin Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) und § 1\nNummer 7 der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundes-\nanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, von denen § 1 Nummer 7 durch Artikel 7 Nummer 3 des Gesetzes vom\n22. Juni 2005 (BGBl. I S. 1698) eingefügt worden ist, verordnet die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungs-\naufsicht:\nArtikel 1\nDie Wertpapierprospektgebührenverordnung vom 29. Juni 2005 (BGBl. I S. 1875) wird wie folgt geändert:\n1. § 2 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 werden die Absatzbezeichnung „(1)“ und die Wörter „Absatz 2 und“ gestrichen.\nb) Absatz 2 wird aufgehoben.\n2. § 3 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird aufgehoben.\nb) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:\n„Die Gebühr beträgt in den Fällen der Sätze 1 bis 3 mindestens 50 Euro.“\nc) Absatz 3 wird aufgehoben.\n3. Die Anlage (Gebührenverzeichnis) wird wie folgt gefasst:\n„Anlage\n(zu § 2)\nGebührenverzeichnis\nNr.                                     Gebührentatbestand                                Gebühr in Euro\n1     Für die Hinterlegung der endgültigen Bedingungen des Angebots (§ 6 Abs. 3\nSatz 2, auch in Verbindung mit Satz 3 WpPG) oder des endgültigen Emissions-\npreises und des Emissionsvolumens (§ 8 Abs. 1 Satz 9 WpPG)                                1,55\n2     Für die Hinterlegung eines jährlichen Dokuments im Sinne des § 10 WpPG (§ 10\nAbs. 2 Satz 1 WpPG)                                                                     100\n3     Billigung eines Prospekts, der als ein einziges Dokument im Sinne des § 12 Abs. 1\nSatz 1, 1. Alt. des WpPG erstellt worden ist, oder eines Basisprospekts im Sinne\ndes § 6 Abs. 1 WpPG (§ 13 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 Satz 1 WpPG) und für deren\nHinterlegung                                                                          6 500\n4     Billigung eines Registrierungsformulars im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 und 3\nWpPG (§ 13 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 Satz 1 WpPG) und für dessen Hinterlegung            3 250\n5     Billigung einer Wertpapierbeschreibung und Zusammenfassung im Sinne des § 12\nAbs. 1 Satz 2, 4 und 5 WpPG oder eines Basisprospekts im Sinne des § 6\nAbs. 1 WpPG in den Fällen, in denen nach Artikel 26 Abs. 4 der Verordnung (EG)\nNr. 809/2004 der Kommission vom 29. April 2004 die Informationen eines Regis-\ntrierungsformulars durch Verweis einbezogen wurden (§ 13 Abs. 1 und § 14 Abs. 1\nSatz 1 WpPG) und für deren Hinterlegung                                               3 250\n6     Anordnung, dass die Werbung für jeweils zehn aufeinanderfolgende Tage auszu-\nsetzen ist (§ 15 Abs. 6 Satz 1 WpPG)                                                  1 250\n7     Untersagung der Werbung (§ 15 Abs. 6 Satz 2 WpPG)                                     2 000\n8     Billigung eines Nachtrags im Sinne des § 16 Abs. 1 WpPG (§ 16 Abs. 1 Satz 3 in\nVerbindung mit § 13 Abs. 1 WpPG) und für dessen Hinterlegung                             84","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2010         1827\nNr.                                    Gebührentatbestand                               Gebühr in Euro\n9  Übermittlung einer Bescheinigung im Sinne des § 18 Abs. 1 WpPG über die\nBilligung des Prospekts für jeden Mitgliedstaat, an dessen zuständige Behörde\neine solche Bescheinigung übermittelt wird (§ 18 Abs. 1 Satz 1, auch in Ver-\nbindung mit Abs. 2 WpPG)                                                                   8,55\n10  Gestattung nach § 19 Abs. 1 Satz 2 WpPG                                                  100\n11  Billigung eines Prospekts, der von einem Emittenten nach den für ihn geltenden\nRechtsvorschriften eines Staates, der nicht Staat des Europäischen Wirtschafts-\nraums ist, erstellt worden ist, für ein öffentliches Angebot oder die Zulassung zum\nHandel an einem organisierten Markt und für dessen Hinterlegung (§ 20 Abs. 1 und\n§ 14 Abs. 1 Satz 1 WpPG)                                                               9 750\n12  Untersagung eines öffentlichen Angebots (§ 21 Abs. 4 Satz 1 WpPG)                      4 000\n13  Anordnung, dass ein öffentliches Angebot für höchstens zehn Tage auszusetzen\nist (§ 21 Abs. 4 Satz 2 WpPG)                                                          2 500“\nArtikel 2\nDiese Verordnung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.\nBonn, den 6. Dezember 2010\nDer Präsident\nder Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht\nSanio"]}