{"id":"bgbl1-2010-62-5","kind":"bgbl1","year":2010,"number":62,"date":"2010-12-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2010/62#page=51","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2010-62-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2010/bgbl1_2010_62.pdf#page=51","order":5,"title":"Zwölftes Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes","law_date":"2010-12-08T00:00:00Z","page":1817,"pdf_page":51,"num_pages":4,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2010                     1817\nZwölftes Gesetz\nzur Änderung des Atomgesetzes*)\nVom 8. Dezember 2010\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                            stehen und sich auf dem Gelände der Anlagen\nsen:                                                                           befinden;\n2. nukleare Sicherheit:\nArtikel 1\ndas Erreichen und Aufrechterhalten ordnungsge-\nÄnderung des Atomgesetzes\nmäßer Betriebsbedingungen, die Verhütung von\nDas Atomgesetz in der Fassung der Bekanntma-                           Unfällen und die Abmilderung von Unfallfolgen,\nchung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), das zuletzt                     so dass Leben, Gesundheit und Sachgüter vor\ndurch das Gesetz vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I                             den Gefahren der Kernenergie und der schäd-\nS. 1814) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:                     lichen Wirkung ionisierender Strahlen geschützt\n1. Nach § 2 Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-                       werden.“\nfügt:                                                           2. Nach § 7b werden die folgenden §§ 7c und 7d ein-\n„(3a) Des Weiteren ist im Sinne dieses Gesetzes:                gefügt:\n1. kerntechnische Anlage:                                                                     „§ 7c\na) ortsfeste Anlagen zur Erzeugung oder zur Be-                          Pflichten des Genehmigungsinhabers\narbeitung oder Verarbeitung oder zur Spaltung\n(1) Die Verantwortung für die nukleare Sicherheit\nvon Kernbrennstoffen oder zur Aufarbeitung\nobliegt dem Inhaber der Genehmigung für die kern-\nbestrahlter Kernbrennstoffe nach § 7 Absatz 1,\ntechnische Anlage. Diese Verantwortung kann nicht\nb) Aufbewahrungen von bestrahlten Kernbrenn-                   delegiert werden.\nstoffen nach § 6 Absatz 1 oder Absatz 3,\n(2) Der Genehmigungsinhaber nach Absatz 1 ist\nc) Zwischenlagerungen für radioaktive Abfälle,                 verpflichtet,\nwenn die Zwischenlagerungen direkt mit der\njeweiligen kerntechnischen Anlage im Sinne                  1. ein Managementsystem einzurichten und anzu-\ndes Buchstaben a oder b in Zusammenhang                         wenden, das der nuklearen Sicherheit gebühren-\nden Vorrang einräumt,\n*) Dieses    Gesetz     dient   der   Umsetzung    der   Richtlinie    2. dauerhaft angemessene finanzielle und perso-\n2009/71/EURATOM des Rates vom 25. Juni 2009 über einen\nGemeinschaftsrahmen für die nukleare Sicherheit kerntechnischer         nelle Mittel zur Erfüllung seiner Pflichten in Bezug\nAnlagen (ABl. L 172 vom 2.7.2009, S. 18).                               auf die nukleare Sicherheit der jeweiligen kern-","1818          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2010\ntechnischen Anlage vorzusehen und bereitzu-                  berechtigen oder die den Verpflichteten in der\nhalten,                                                      Nutzung von Grundstücken oder grundstücks-\n3. für die Aus- und Fortbildung seines Personals zu              gleichen Rechten beschränken,\nsorgen, das mit Aufgaben im Bereich der nuklea-          3. Bergbauberechtigungen sowie nach dem Bun-\nren Sicherheit kerntechnischer Anlagen betraut               desberggesetz aufrechterhaltene alte Rechte ent-\nist, um dessen Kenntnisse und Fähigkeiten auf                zogen oder belastet werden,\ndem Gebiet der nuklearen Sicherheit aufrechtzu-          4. Rechtsverhältnisse begründet werden, die\nerhalten und auszubauen.                                     Rechte der in Nummer 2 bezeichneten Art ge-\nwähren.\n§ 7d\nGrundstücksteile stehen Grundstücken nach Satz 1\nWeitere Vorsorge gegen Risiken                   gleich.\nDer Inhaber einer Genehmigung zum Betrieb einer              (2) Die Enteignung ist nur zulässig, wenn das\nAnlage zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur ge-             Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die Sicher-\nwerblichen Erzeugung von Elektrizität hat entspre-           stellung der Endlagerung radioaktiver Abfälle nach\nchend dem fortschreitenden Stand von Wissen-                 § 9a, sie erfordert und wenn der Enteignungszweck\nschaft und Technik dafür zu sorgen, dass die Sicher-         unter Beachtung der Standortgebundenheit des Vor-\nheitsvorkehrungen verwirklicht werden, die jeweils           habens auf andere zumutbare Weise nicht erreicht\nentwickelt, geeignet und angemessen sind, um zu-             werden kann. Im Fall des § 9d Absatz 1 ist der fest-\nsätzlich zu den Anforderungen des § 7 Absatz 2               gestellte oder genehmigte Plan dem Enteignungs-\nNummer 3 einen nicht nur geringfügigen Beitrag               verfahren zugrunde zu legen und für die Enteig-\nzur weiteren Vorsorge gegen Risiken für die Allge-           nungsbehörde bindend. Die Enteignung setzt vo-\nmeinheit zu leisten.“                                        raus, dass sich der Antragsteller ernsthaft um den\n3. Nach § 9c werden die folgenden §§ 9d bis 9f einge-           freihändigen Erwerb der Rechte oder Befugnisse\nfügt:                                                        nach Absatz 1 oder um die Vereinbarung eines Nut-\nzungsverhältnisses zu angemessenen Bedingungen\n„§ 9d\nvergeblich bemüht hat. Rechte und Befugnisse dür-\nEnteignung                            fen nur in dem Umfang enteignet werden, in dem\n(1) Für Zwecke der Errichtung und des Betriebs            dies zur Verwirklichung des Enteignungszwecks er-\nvon Anlagen zur Endlagerung radioaktiver Abfälle             forderlich ist. Soll ein Grundstück oder ein räumlich\nsowie für Zwecke der Vornahme wesentlicher Verän-            oder wirtschaftlich zusammenhängender Grund-\nderungen solcher Anlagen oder ihres Betriebs ist die         besitz nur zu einem Teil enteignet werden, kann der\nEnteignung zulässig, soweit sie zur Ausführung               Eigentümer die Ausdehnung der Enteignung auf das\neines nach § 9b festgestellten oder genehmigten              Restgrundstück oder den Restbesitz insoweit ver-\nPlans notwendig ist.                                         langen, als das Restgrundstück oder der Restbesitz\nnicht mehr in angemessenem Umfang baulich oder\n(2) Die Enteignung ist ferner zulässig für Zwecke\nwirtschaftlich genutzt werden kann.\nder vorbereitenden Standorterkundung für Anlagen\nzur Endlagerung radioaktiver Abfälle, soweit sie zur            (3) Für die Enteignung ist eine Entschädigung\nDurchführung von Erkundungsmaßnahmen auf der                 durch den Antragsteller zu leisten. § 21b bleibt un-\nGrundlage der Vorschriften des Bundesberggeset-              berührt. Die Entschädigung wird gewährt für den\nzes notwendig ist. Die Enteignung ist insbesondere           durch die Enteignung eintretenden Rechtsverlust\ndann zur Durchführung von Erkundungsmaßnahmen                sowie für andere durch die Enteignung eintretende\nnotwendig, wenn die Eignung bestimmter geolo-                Vermögensnachteile. Die Entschädigung für den\ngischer Formationen als Endlagerstätte für radioak-          Rechtsverlust bestimmt sich nach dem Verkehrswert\ntive Abfälle ohne die Enteignung nicht oder nicht in         der zu enteignenden Rechte oder Befugnisse nach\ndem erforderlichen Umfang untersucht werden                  Absatz 1. Hat sich ein Beteiligter mit der Übertra-\nkönnte oder wenn die Untersuchung der Eignung                gung, Belastung oder sonstigen Beschränkung von\nohne die Enteignung erheblich behindert, verzögert           Rechten oder Befugnissen nach Absatz 1 schriftlich\noder sonst erschwert würde. Die besonderen Vor-              einverstanden erklärt, kann das Entschädigungsver-\nschriften des Bundesberggesetzes über die Zule-              fahren unmittelbar durchgeführt werden.\ngung und die Grundabtretung sowie über sonstige                 (4) Für die Enteignung und die Entschädigung\nEingriffe in Rechte Dritter für bergbauliche Zwecke          gelten im Übrigen die §§ 93 bis 103 und 106 bis 122\nbleiben unberührt.                                           des Baugesetzbuches entsprechend. Bei der Enteig-\nnung von Bergbauberechtigungen und Rechten im\n§ 9e                               Sinne des § 9e Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 gilt\nGegenstand und                           § 116 des Baugesetzbuches mit der Maßgabe, dass\nZulässigkeit der Enteignung; Entschädigung             die Ausübung der vorgenannten Rechte dem Be-\nrechtigten vorläufig entzogen und, soweit dies für\n(1) Durch die Enteignung nach § 9d können                 die in § 9d Absatz 1 und 2 genannten Zwecke erfor-\n1. das Eigentum oder andere Rechte an Grund-                 derlich ist, auf den Antragsteller vorläufig übertragen\nstücken und grundstücksgleichen Rechten ent-             werden kann.\nzogen oder belastet werden,                                 (5) Für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen der\n2. Rechte und Befugnisse entzogen werden, die                Enteignungsbehörde gelten die §§ 217 bis 231 des\nzum Erwerb, zum Besitz oder zur Nutzung von              Baugesetzbuches. Rechtsbehelfe gegen Beschlüsse\nGrundstücken oder grundstücksgleichen Rechten            nach § 116 des Baugesetzbuches haben keine auf-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2010             1819\nschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der              bindlich erklärt, dass er den Leistungsbetrieb der\naufschiebenden Wirkung nach § 80 Absatz 5 Satz 1              Anlage spätestens drei Jahre nach den in Anlage 4\nder Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb             genannten Terminen endgültig einstellen wird. Die\neines Monats nach der Zustellung des Beschlusses              Berechtigung zum Leistungsbetrieb der Anlage er-\ngestellt und begründet werden. Darauf ist in der              lischt zu dem Zeitpunkt, den er in seiner Erklärung\nRechtsbehelfsbelehrung hinzuweisen.                           nach Satz 1 benannt hat. Die Sätze 1 und 2 gelten\nim Falle des Absatzes 1 Satz 3 entsprechend.\n§ 9f                                   (3) Wer eine sonstige kerntechnische Anlage\nVorarbeiten an Grundstücken                      nach § 2 Absatz 3a Nummer 1 betreibt, hat alle zehn\nJahre eine Überprüfung und Bewertung der nuklea-\n(1) Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte\nren Sicherheit der jeweiligen Anlage durchzuführen\nhaben zu dulden, dass zur Vorbereitung der Plan-\nund die nukleare Sicherheit der Anlage kontinuierlich\nfeststellung nach § 9b sowie zur obertägigen Stand-\nzu verbessern. Die Ergebnisse der Überprüfung und\norterkundung für Anlagen zur Endlagerung radio-\nBewertung sind der Aufsichtbehörde vorzulegen.\naktiver Abfälle Grundstücke betreten und befahren\nsowie Vermessungen, Boden- und Grundwasserun-                    (4) Die Bewertungen nach Absatz 1 oder Absatz 3\ntersuchungen und ähnliche vorübergehende Vor-                 umfassen auch die Überprüfung, dass Maßnahmen\narbeiten auf Grundstücken durch die dafür zustän-             zur Verhütung von Unfällen und zur Abmilderung von\ndigen Personen ausgeführt werden. Die Absicht,                Unfallfolgen getroffen sind, einschließlich der Über-\nGrundstücke zu betreten und solche Arbeiten aus-              prüfung der physischen Barrieren sowie der admi-\nzuführen, ist dem Eigentümer und den sonstigen                nistrativen Schutzvorkehrungen des Genehmigungs-\nNutzungsberechtigten rechtzeitig vorher bekannt zu            inhabers, die versagen müssen, bevor Leben, Ge-\ngeben.                                                        sundheit und Sachgüter durch die Wirkung ionisie-\nrender Strahlen geschädigt würden. Die zuständige\n(2) Nach Abschluss der Vorarbeiten ist der frühere\nAufsichtsbehörde kann nähere Anordnungen zu dem\nZustand der Grundstücke wieder herzustellen. Die\nUmfang der Überprüfung und Bewertung durch den\nzuständige Behörde kann anordnen, dass im Rah-\nGenehmigungsinhaber treffen.“\nmen der Vorarbeiten geschaffene Einrichtungen ver-\nbleiben können.                                            6. § 21 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n(3) Entstehen durch eine Maßnahme nach Ab-                 a) In Nummer 4a wird die Angabe „§ 9g,“ durch die\nsatz 1 oder durch eine Anordnung nach Absatz 2                    Wörter „§§ 9d bis 9g;“ ersetzt.\nSatz 2 dem Eigentümer oder sonstigen Nutzungsbe-              b) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:\nrechtigten unmittelbare Vermögensnachteile, so ist                „6. für die Prüfung der Ergebnisse der Sicher-\neine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten.                     heitsüberprüfung und Bewertung nach § 19a\n§ 21b bleibt unberührt.“                                               Absatz 1 sowie für die Prüfung der Ergeb-\n4. § 12b wird wie folgt geändert:                                         nisse der Überprüfung und Bewertung nach\na) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „kerntech-                     § 19a Absatz 3.“\nnischen Anlagen“ durch die Wörter „den jewei-          7. In § 22 Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Zu-\nligen Anlagen oder Einrichtungen“ ersetzt.                stimmungen“ die Wörter „sowie die Prüfung von An-\nb) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „kerntech-            zeigen“ eingefügt.\nnischen Anlage“ durch die Wörter „Anlage oder          8. In § 23a wird die Angabe „§ 9g“ durch die Wörter\nEinrichtung“ ersetzt.                                     „den §§ 9d bis 9g“ ersetzt.\n5. § 19a wird wie folgt gefasst:                              9. Nach § 24a wird folgender § 24b eingefügt:\n„§ 19a                                                        „§ 24b\nÜberprüfung,                                  Selbstbewertung und internationale Prüfung\nBewertung und kontinuierliche                       Mit dem Ziel der kontinuierlichen Verbesserung\nVerbesserung kerntechnischer Anlagen                  der nuklearen Sicherheit\n(1) Wer eine Anlage zur Spaltung von Kernbrenn-            1. führt das für die kerntechnische Sicherheit und\nstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität               den Strahlenschutz zuständige Bundesminis-\nbetreibt, hat eine Sicherheitsüberprüfung und Be-                 terium eine Selbstbewertung des Gesetzes-, Voll-\nwertung der Anlage durchzuführen und auf deren                    zugs- und Organisationsrahmens für die nukleare\nGrundlage die nukleare Sicherheit der Anlage kon-                 Sicherheit kerntechnischer Anlagen und des dies-\ntinuierlich zu verbessern. Die Ergebnisse der Sicher-             bezüglichen Behördenhandelns durch;\nheitsüberprüfung und Bewertung sind bis zu dem in             2. lädt das für die kerntechnische Sicherheit und\nAnlage 4 zu diesem Gesetz genannten Datum, so-                    den Strahlenschutz zuständige Bundesminis-\nweit dieses nach dem 27. April 2002 liegt, der Auf-               terium internationale Experten zu einer Prüfung\nsichtsbehörde vorzulegen. Jeweils alle zehn Jahre                 passender Segmente des Gesetzes-, Vollzugs-\nnach dem in Anlage 4 genannten Datum sind die                     und Organisationsrahmens für die nukleare Si-\nErgebnisse einer erneuten Sicherheitsüberprüfung                  cherheit kerntechnischer Anlagen und der jeweils\nund Bewertung vorzulegen.                                         teilnehmenden zuständigen Behörden ein; über\n(2) Die Pflicht zur Vorlage der Ergebnisse einer               die Ergebnisse der Prüfung berichtet das für die\nSicherheitsüberprüfung und Bewertung entfällt,                    kerntechnische Sicherheit und den Strahlen-\nwenn der Genehmigungsinhaber gegenüber der Auf-                   schutz zuständige Bundesministerium den Mit-\nsichtsbehörde und der Genehmigungsbehörde ver-                    gliedstaaten der Europäischen Union und der","1820              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2010\nEuropäischen Kommission, sobald diese Ergeb-                                                   Artikel 2\nnisse verfügbar sind.\nInkrafttreten**)\nDie Maßnahmen nach Satz 1 erfolgen mindestens\nalle zehn Jahre.“                                                          Dieses Gesetz tritt am … in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 8. Dezember 2010\nDer Bundespräsident\nChristian Wulff\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nNorbert Röttgen\n**\n) Hinweis der Schriftleitung: Dieses Gesetz tritt gemäß Artikel 82 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes mit dem vierzehnten Tage nach Ablauf des\nTages in Kraft, an dem das Bundesgesetzblatt ausgegeben worden ist."]}