{"id":"bgbl1-2010-62-3","kind":"bgbl1","year":2010,"number":62,"date":"2010-12-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2010/62#page=41","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2010-62-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2010/bgbl1_2010_62.pdf#page=41","order":3,"title":"Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens Energie- und Klima-fonds (EKFG)","law_date":"2010-12-08T00:00:00Z","page":1807,"pdf_page":41,"num_pages":7,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2010            1807\nGesetz\nzur Errichtung eines Sondervermögens „Energie- und Klimafonds“\n(EKFG)\nVom 8. Dezember 2010\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                2012 und in Höhe von jährlich bis zu 200 Millionen\nsen:                                                              Euro für die Jahre 2013 bis 2016,\n3. ab dem Jahr 2013 Einnahmen aus der Versteigerung\n§1\nvon Berechtigungen zur Emission von Treibhausga-\nErrichtung des Sondervermögens                        sen, soweit sie über die im Bundeshaushalt veran-\nEs wird zum 1. Januar 2011 ein Sondervermögen                  schlagten Einnahmen in Höhe von jährlich 900 Mil-\ndes Bundes mit der Bezeichnung „Energie- und Klima-               lionen Euro zuzüglich der Kosten für die Verwaltung\nfonds“ errichtet.                                                 der Deutschen Emissionshandelsstelle hinausgehen\nund nicht aus der Versteigerung von Berechtigungen\n§2                                    zur Emission von Treibhausgasen im Bereich Luft-\nverkehr stammen,\nZweck des Sondervermögens\n(1) Das Sondervermögen ermöglicht zusätzliche              4. sonstige Einnahmen aus der Verzinsung von Mitteln\nProgrammausgaben zur Förderung einer umweltscho-                  des Sondervermögens und aus Rückflüssen.\nnenden, zuverlässigen und bezahlbaren Energieversor-             (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch\ngung. Aus dem Sondervermögen sollen Maßnahmen in              Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bun-\nfolgenden Bereichen finanziert werden:                        desrates bedarf, nähere Einzelheiten zu den Einnahmen\n– Energieeffizienz,                                          nach Absatz 1 Nummer 2 und 3 zu regeln.\n– erneuerbare Energien,                                         (3) Das Bundesministerium der Finanzen kann für\n– Energiespeicher- und Netztechnologien,                     den Bund mit den Betreibergesellschaften von Kern-\nkraftwerken und ihren Konzernobergesellschaften in\n– energetische Gebäudesanierung,                             Deutschland einen Vertrag schließen, nach dem ein Teil\n– nationaler Klimaschutz,                                    der zusätzlichen Gewinne aus der Laufzeitverlängerung\n– internationaler Klima- und Umweltschutz.                   der Kernkraftwerke an das Sondervermögen zu zahlen\nist. Die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgeset-\n(2) Maßnahmen im Sinne des Absatzes 1 sind zu-\nzes über den öffentlich-rechtlichen Vertrag sind anzu-\nsätzlich, wenn sie nicht bereits im Bundeshaushalt oder\nwenden.\nin der Finanzplanung des Bundes berücksichtigt sind.\n(4) Eine Kreditaufnahme des Sondervermögens ist\n§3                                nicht zulässig.\nStellung im Rechtsverkehr\n§5\n(1) Das Sondervermögen ist nicht rechtsfähig. Es\nkann unter seinem Namen im Rechtsverkehr handeln,                                    Rücklagen\nklagen und verklagt werden. Der allgemeine Gerichts-             Das Sondervermögen kann zur Erfüllung des gesetz-\nstand des Sondervermögens ist der Sitz der Bundes-            lichen Zwecks Rücklagen bilden.\nregierung. Das Bundesministerium der Finanzen ver-\nwaltet das Sondervermögen. Es kann sich hierzu einer\n§6\nanderen Bundesbehörde oder eines Dritten bedienen.\n(2) Das Sondervermögen ist von dem übrigen Ver-                      Wirtschaftsplan und Haushaltsrecht\nmögen des Bundes, seinen Rechten und Verbindlich-                Alle Einnahmen und Ausgaben des Sondervermö-\nkeiten getrennt zu halten.                                    gens werden in einem jährlichen Wirtschaftsplan veran-\nschlagt. Der Wirtschaftsplan ist in Einnahmen und Aus-\n§4                                gaben auszugleichen. Er bestimmt sich für 2011 nach\nEinnahmen des                           der Anlage zu diesem Gesetz und wird in den Folge-\nSondervermögens und Ermächtigungen                    jahren mit dem Haushaltsgesetz festgestellt. Im Übri-\ngen ist § 113 der Bundeshaushaltsordnung anzuwen-\n(1) Dem Sondervermögen fließen folgende Einnah-\nden.\nmen zu:\n1. Einnahmen nach Maßgabe einer vertraglichen Ver-                                       §7\neinbarung gemäß Absatz 3 zwischen dem Bund\nund den Betreibergesellschaften von Kernkraft-                               Rechnungslegung\nwerken und ihren Konzernobergesellschaften in                Das Bundesministerium der Finanzen stellt für das\nDeutschland,                                              Sondervermögen am Schluss eines jeden Rechnungs-\n2. Einnahmen aus der Kernbrennstoffsteuer, soweit sie         jahres die Haushaltsrechnung (Rechnung über die Ein-\nfür die Jahre 2011 bis 2016 den Betrag von 2,3 Mil-       nahmen und Ausgaben nach der Bundeshaushaltsord-\nliarden Euro jährlich übersteigen, in Höhe von jähr-      nung) sowie die Vermögensrechnung (Bilanz und Ge-\nlich bis zu 300 Millionen Euro für die Jahre 2011 und     winn- und Verlustrechnung nach den Vorschriften des","1808        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2010\nHandelsgesetzbuchs) auf. Die Rechnungen sind als                                         §9\nÜbersichten der Haushaltsrechnung des Bundes beizu-                             Verwaltungskosten\nfügen.\nDie Kosten für die Verwaltung des Sondervermögens\n§8                                  trägt der Bund.\nBerichtspflichten\n§ 10\nDie Bundesregierung berichtet dem Haushaltsaus-\nschuss des Deutschen Bundestages jährlich bis zum                                   Inkrafttreten\n31. März über die zweckentsprechende Verwendung                  Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\nder im Vorjahr verausgabten Mittel.                           Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 8. Dezember 2010\nDer Bundespräsident\nChristian Wulff\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäuble","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2010              1809\nAnlage\n(zu § 6 Satz 3)\nWirtschaftsplan des Energie- und Klimafonds\nSoll           Soll             Ist\nTitel\nZweckbestimmung                              2011           2010            2009\nFunktion\n1 000 €       1 000 €          1 000 €\nVorbemerkung\nAm 28. September 2010 hat die Bundesregierung          Ab dem Jahr 2011 werden auf der Grundlage des\nihr langfristig angelegtes Energiekonzept be-          Energiekonzeptes zusätzliche Mittel aus Förder-\nschlossen. Deutschland will danach in Zukunft          beiträgen der Betreibergesellschaften der deut-\nbei wettbewerbsfähigen Energiepreisen und ho-          schen Kernkraftwerke und aus den in § 4 Ab-\nhem Wohlstandsniveau eine Vorreiterrolle hinsicht-     satz 1 Nummer 3 des Gesetzes zur Errichtung\nlich Energieeffizienz und Umweltschonung anstre-       eines Sondervermögens „Energie- und Klima-\nben. Ein hohes Maß an Versorgungssicherheit, ein       fonds“ genannten Mehrerlösen aus der Verstei-\nwirksamer Klima- und Umweltschutz sowie eine           gerung der Berechtigungen zur Emission von\nwirtschaftlich tragfähige Energieversorgung sind       Treibhausgasen bereitgestellt.\nzugleich wichtige Voraussetzungen dafür, dass\nDeutschland auch langfristig ein wettbewerbsfähi-      Zur Umsetzung der Zweckbestimmung des\nger Industriestandort bleibt.                          „Energie- und Klimafonds“ wird ein jährlicher\nWirtschaftsplan aufgestellt. Im Jahr 2011 fließen\ndem Sondervermögen Einnahmen in Höhe von\n300 Mio. € zu.\nEinnahmen\nVerwaltungseinnahmen\n119 99   Vermischte Einnahmen                                                    –\n-960\nÜbrige Einnahmen\n162 01   Erträge aus der Anlage der vertraglich vereinbarten Zah-                –\n-960    lungen der Betreibergesellschaften der deutschen Kern-\nkraftwerke\nHaushaltsvermerk:\nMehreinnahmen dienen zur Deckung von Mehraus-\ngaben bei folgendem Titel: 919 01.\n282 01   Vertraglich vereinbarte Zahlungen der Betreibergesell-           300 000\n-873    schaften der deutschen Kernkraftwerke\n359 01   Entnahme aus Rücklage                                                   –\n-950","1810      Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2010\nSoll               Soll              Ist\nTitel\nZweckbestimmung                                            2011               2010             2009\nFunktion\n1 000 €            1 000 €          1 000 €\nAusgaben\nHaushaltsvermerk:\n1. Die Ausgaben sind übertragbar.\n2. Einsparungen bei den Titeln 683 01, 683 02, 686 01,\n686 03, 686 04, 686 05, 687 01 und 687 02 dienen zur\nDeckung von Mehrausgaben bei folgendem Titel:\n919 01.\nZuweisungen und Zuschüsse (ohne Investitionen)\n661 07   Förderung von Maßnahmen zur energetischen Gebäude-                                       –\n-411    sanierung „CO2-Gebäudesanierungsprogramm“ der KfW\nFörderbank\nVerpflichtungsermächtigung . . . . . . . . . . . . . . . . . 500 000 T€\ndavon fällig:\nim Haushaltsjahr 2012 bis zu . . . . . . . . . . . . 60 000 T€\nim Haushaltsjahr 2013 bis zu . . . . . . . . . . . . 80 000 T€\nim Haushaltsjahr 2014 bis zu . . . . . . . . . . . . 80 000 T€\nim Haushaltsjahr 2015 bis zu . . . . . . . . . . . . 50 000 T€\nim Haushaltsjahr 2016 bis zu . . . . . . . . . . . . 45 000 T€\nim Haushaltsjahr 2017 bis zu . . . . . . . . . . . . 40 000 T€\nim Haushaltsjahr 2018 bis zu . . . . . . . . . . . . 40 000 T€\nim Haushaltsjahr 2019 bis zu . . . . . . . . . . . . 35 000 T€\nim Haushaltsjahr 2020 bis zu . . . . . . . . . . . . 35 000 T€\nim Haushaltsjahr 2021 bis zu . . . . . . . . . . . . 35 000 T€\nErläuterungen\nDas Förderprogramm 2011 umfasst ein Volumen von 500 Mio. €.\nNach 2010\nGesamt-                                                          Vorbe-\nVerausgabt                 über-         Veran-\nausgaben               Bewilligt                                 halten\nbis                  tragene        schlagt\nMehrjährige Maßnahmen                           des                  2010                                       für\n2009                 Ausgabe-          2011\n(davon neue Maßnahmen in Fettdruck)                Bundes                                                         2012 ff\nreste\n1 000 €     1 000 €   1 000 €      1 000 €        1 000 €      1 000 €\n1                                     2           3         4             5              6            7\nFörderprogramm 2011 . . . . . . . . . . . . . . . . .   500 000            –           –            –            –      500 000\n683 01   Forschungs- und Entwicklungsvorhaben: Erneuerbare                                   40 000\n-171    Energien\nVerpflichtungsermächtigung . . . . . . . . . . . . . . . . .   400 000 T€\ndavon fällig:\nim Haushaltsjahr 2012 bis zu . . . . . . . . . . . .       25  000  T€\nim Haushaltsjahr 2013 bis zu . . . . . . . . . . . .      100  000  T€\nim Haushaltsjahr 2014 bis zu . . . . . . . . . . . .      125  000  T€\nim Haushaltsjahr 2015 bis zu . . . . . . . . . . . .      150  000  T€","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2010            1811\nSoll      Soll     Ist\nTitel\nZweckbestimmung                                       2011      2010    2009\nFunktion\n1 000 €   1 000 € 1 000 €\nErläuterungen:\nBezeichnung                                1 000 €\n1.   Anwendungsorientierte Forschung                              31 000\n2.   Grundlagenforschung                                           9 000\nZusammen                                                          40 000\n683 02   Forschungs- und Entwicklungsvorhaben: Energieeffizienz                       28 000\n-171\nVerpflichtungsermächtigung . . . . . . . . . . . . . . . . . 400 000 T€\ndavon fällig:\nim Haushaltsjahr 2012 bis zu . . . . . . . . . . . .     25 000   T€\nim Haushaltsjahr 2013 bis zu . . . . . . . . . . . .    100 000   T€\nim Haushaltsjahr 2014 bis zu . . . . . . . . . . . .    125 000   T€\nim Haushaltsjahr 2015 bis zu . . . . . . . . . . . .    150 000   T€\nErläuterungen:\nBezeichnung                                1 000 €\n1.   Anwendungsorientierte Forschung                              22 000\n2.   Grundlagenforschung                                           6 000\nZusammen                                                          28 000\n686 01   Klimaschonende Mobilität                                                     20 000\n-790\n686 03   Förderung der rationellen und sparsamen Energieverwen-                       90 000\n-629    dung – Energieeffizienzfonds\nVerpflichtungsermächtigung . . . . . . . . . . . . . . . . . 820 000 T€\ndavon fällig:\nim Haushaltsjahr 2012 bis zu . . . . . . . . . . . .     70 000   T€\nim Haushaltsjahr 2013 bis zu . . . . . . . . . . . .    200 000   T€\nim Haushaltsjahr 2014 bis zu . . . . . . . . . . . .    250 000   T€\nim Haushaltsjahr 2015 bis zu . . . . . . . . . . . .    300 000   T€\nErläuterungen:\n1.   Energie- und Stromsparchecks für private Haushalte\n2.   Verbraucherinformationen zum Energiesparen sowie Öffent-\nlichkeitsarbeit\n3.   Unterstützung der Markteinführung hoch effizienter Quer-\nschnittstechnologien (z. B. Motoren, Pumpen, Kälteanlagen,\nGreen-IT) durch direkte Zuschüsse an KMU\n4.   Förderung von Energiemanagementsystemen\n5.   Modernisierungsoffensive für innovative Netze\n6.   Förderung energieeffizienter und klimaschonender Produk-\ntionsprozesse\n7.   Förderung von hocheffizienten Kraftwerkstechnologien ge-\nmäß EU-ETS-Richtlinie und gemäß Energiekonzept der Bun-\ndesregierung\n8.   Unterstützung und Entwicklung sonstiger Effizienzmaßnah-\nmen","1812       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2010\nSoll       Soll     Ist\nTitel\nZweckbestimmung                                            2011       2010    2009\nFunktion\n1 000 €    1 000 € 1 000 €\n686 04   Markteinführungsprogramm zur Förderung des Einsatzes                              40 000\n-629    erneuerbarer Energien\nVerpflichtungsermächtigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . 330     000 T€\ndavon fällig:\nim Haushaltsjahr 2012 bis zu . . . . . . . . . . . . . 30          000 T€\nim Haushaltsjahr 2013 bis zu . . . . . . . . . . . . . 80          000 T€\nim Haushaltsjahr 2014 bis zu . . . . . . . . . . . . . 100         000 T€\nim Haushaltsjahr 2015 bis zu . . . . . . . . . . . . . 120         000 T€\nErläuterungen:\nFörderung von innovativen Technologien zum Einsatz erneuerba-\nrer Energien (insbesondere zur Wärme- und Kälteerzeugung in\nWohngebäuden und Nichtwohngebäuden).\n686 05   Nationale Klimaschutzinitiative                                                   40 000\n-332\nVerpflichtungsermächtigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . 330     000 T€\ndavon fällig:\nim Haushaltsjahr 2012 bis zu . . . . . . . . . . . . . 30          000 T€\nim Haushaltsjahr 2013 bis zu . . . . . . . . . . . . . 80          000 T€\nim Haushaltsjahr 2014 bis zu . . . . . . . . . . . . . 100         000 T€\nim Haushaltsjahr 2015 bis zu . . . . . . . . . . . . . 120         000 T€\nErläuterungen:\n1.  Modellprojekte für den Klimaschutz\n2.  Förderung innovativer Technologien, Klimaschutz, Energie-\nund Ressourceneffizienz\n3.  Klimaschutzkonzepte\n4.  Informations- und Qualifikationsmaßnahmen zum Klima-\nschutz\n5.  Klimaschutzmaßnahmen in Kommunen (z. B. Erstellung von\nKlimaschutzkonzepten)\n687 01   Internationaler Klima- und Umweltschutz                                           35 000\n-332\nVerpflichtungsermächtigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . 980     000 T€\ndavon fällig:\nim Haushaltsjahr 2012 bis zu . . . . . . . . . . . . . 30          000 T€\nim Haushaltsjahr 2013 bis zu . . . . . . . . . . . . . 300         000 T€\nim Haushaltsjahr 2014 bis zu . . . . . . . . . . . . . 300         000 T€\nim Haushaltsjahr 2015 bis zu . . . . . . . . . . . . . 200         000 T€\nim Haushaltsjahr 2016 bis zu . . . . . . . . . . . . . 100         000 T€\nim Haushaltsjahr 2017 bis zu . . . . . . . . . . . . . 50          000 T€\nHaushaltsvermerk:\n1. Die Verpflichtungsermächtigung ist in                           Höhe von\n950 000 T€ gesperrt.\nHaushaltsjahr 2012 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  25 000 T€\nHaushaltsjahr 2013 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 295 000 T€\nHaushaltsjahr 2014 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 295 000 T€\nHaushaltsjahr 2015 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 195 000 T€\nHaushaltsjahr 2016 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  95 000 T€\nHaushaltsjahr 2017 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  45 000 T€\nDie Aufhebung der Sperre bedarf der Einwilligung\ndes Haushaltsausschusses des Deutschen Bundes-\ntages.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2010        1813\nSoll         Soll         Ist\nTitel\nZweckbestimmung                            2011         2010        2009\nFunktion\n1 000 €      1 000 €     1 000 €\n2. Die Erläuterungen zu Nr. 2 sind verbindlich.\nErläuterungen:\n1.  Es sollen u. a. Maßnahmen zur Anpassung an die Folgen des\nKlimawandels, zum Schutz und zur nachhaltigen Nutzung von\nKohlenstoffsenken sowie zur Minderung von Treibhausgas-\nemissionen in Entwicklungs- und Schwellenländern gefördert\nwerden. Aus den Ausgaben sind 4 Mio. € für die Entwicklung\neines globalen Kohlenstoffmarktes vorgesehen.\n2.  Die Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen müssen\nmindestens zu 90 Prozent ODA-anrechenbar sein.\n687 02   Internationale Energie- und Rohstoffpartnerschaften                 7 000\n-629\nAusgaben für Investitionen\n871 01   Entschädigungen und Kosten aus Deckungszusagen des                      –\n-680    Bundes gegenüber der KfW für Maßnahmen der KfW zur\nFörderung der ersten zehn Offshore-Windparks\nErläuterungen:\nSoweit Schadensfälle nicht aus Einnahmen der KfW, die im Zu-\nsammenhang mit der Durchführung der Maßnahmen angefallen\nsind, abgedeckt werden können, sind diese aus Mitteln des Son-\ndervermögens zu decken.\nBesondere Finanzierungsausgaben\n919 01   Zuführungen an Rücklage                                                 –\n-950\nHaushaltsvermerk:\n1. Mehrausgaben dürfen bis zur Höhe der Einsparun-\ngen bei folgenden Titeln geleistet werden: 683 01,\n683 02, 686 01, 686 03, 686 04, 686 05, 687 01\nund 687 02.\n2. Mehrausgaben dürfen bis zur Höhe der Mehrein-\nnahmen bei folgendem Titel geleistet werden:\n162 01.\nAbschluss der Anlage\nEinnahmen\nVerwaltungseinnahmen                                                    –           –\nÜbrige Einnahmen                                                 300 000            –\nGesamteinnahmen                                                  300 000            –\nAusgaben\nZuweisungen und Zuschüsse (ohne Investitionen)                   300 000            –\nAusgaben für Investitionen                                              –           –\nBesondere Finanzierungsausgaben                                         –           –\nGesamtausgaben                                                   300 000            –"]}