{"id":"bgbl1-2010-62-2","kind":"bgbl1","year":2010,"number":62,"date":"2010-12-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2010/62#page=38","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2010-62-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2010/bgbl1_2010_62.pdf#page=38","order":2,"title":"Kernbrennstoffsteuergesetz (KernbrStG)","law_date":"2010-12-08T00:00:00Z","page":1804,"pdf_page":38,"num_pages":3,"content":["1804          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2010\nKernbrennstoffsteuergesetz\n(KernbrStG)\nVom 8. Dezember 2010\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-            5. Kernreaktor: geometrische Anordnung von Brenn-\nsen:                                                              elementen beziehungsweise Brennstäben sowie an-\nderen technischen Komponenten in einer Art, dass\n§1                                     dort eine sich selbsttragende, kontrollierte Ketten-\nSteuergegenstand, Steuergebiet                        reaktion stattfinden kann;\n(1) Kernbrennstoff, der zur gewerblichen Erzeugung         6. Betreiber: derjenige, der Inhaber einer Genehmigung\nvon elektrischem Strom verwendet wird, unterliegt im              zum Betrieb einer Anlage zur Spaltung von Kern-\nSteuergebiet der Kernbrennstoffsteuer. Die Kernbrenn-             brennstoff zur gewerblichen Erzeugung von Elek-\nstoffsteuer ist eine Verbrauchsteuer im Sinn der Ab-              trizität ist.\ngabenordnung.\n(2) Steuergebiet ist das Gebiet der Bundesrepublik                                      §3\nDeutschland ohne das Gebiet von Büsingen und ohne                                      Steuertarif\ndie Insel Helgoland.\nDie Steuer für ein Gramm Plutonium 239, Pluto-\nnium 241, Uran 233 oder Uran 235 beträgt 145 Euro.\n§2\nBegriffsbestimmungen                                                      §4\nIm Sinn dieses Gesetzes ist:\nPflichten des Betreibers\n1. Kernbrennstoff:\n(1) Wer eine Anlage zur Spaltung von Kernbrenn-\na) Plutonium 239 und Plutonium 241,                       stoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität be-\nb) Uran 233 und Uran 235,                                 treibt, hat dies dem zuständigen Hauptzollamt unver-\nauch in Verbindungen, Legierungen, keramischen            züglich anzumelden. Das Hauptzollamt erteilt dem\nErzeugnissen und Mischungen;                              Betreiber einen schriftlichen Nachweis über die Anmel-\ndung.\n2. Brennelement: aus einer Vielzahl von Brennstäben\nmontierte Anordnung, in der der Kernbrennstoff im            (2) Der Anmeldung sind beizufügen\nKernreaktor eingesetzt wird;                              1. von Unternehmen, die in das Handels-, Genossen-\n3. Brennstab: geometrische Form, in welcher der Kern-             schafts- oder Vereinsregister eingetragen sind, ein\nbrennstoff, ummantelt mit Hüllmaterial, im Kernreak-          aktueller Registerauszug nach dem neuesten Stand;\ntor eingesetzt wird;                                      2. ein Verzeichnis der Betriebsstätten im Steuergebiet\n4. Kettenreaktion: Prozess, bei dem Neutronen durch               nach § 12 der Abgabenordnung in der Fassung der\nSpaltung von Kernbrennstoffen weitere Neutronen               Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I\nfreisetzen, die wieder zur Spaltung von weiterem              S. 3866; 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 2\nKernbrennstoff führen;                                        des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2474)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2010                  1805\ngeändert worden ist, einschließlich der betriebenen      entstanden ist, ist am 25. Tag des folgenden Monats\nKernreaktoren;                                           fällig.\n3. Abschriften der für den Betrieb der Anlage zur Spal-         (2) Für die Steuer, die in der Zeit vom 1. bis 18. De-\ntung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeu-        zember entstanden ist, hat der Steuerschuldner bis\ngung von Elektrizität erforderlichen Genehmigungen       zum 22. Dezember eine Steueranmeldung abzugeben.\nnach dem Atomgesetz in der Fassung der Bekannt-          Die Steuer wird am 22. Dezember fällig. Für die Steuer,\nmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), das         die in der Zeit vom 19. bis 31. Dezember entstanden ist,\nzuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. März        gilt Absatz 1 sinngemäß.\n2009 (BGBl. I S. 556) geändert worden ist;\n(3) Für die nach § 5 entstehende Steuer kann das\n4. gegebenenfalls eine Erklärung über die Bestellung\nHauptzollamt im Voraus Sicherheit verlangen, wenn An-\neines Beauftragten nach § 214 der Abgabenord-\nzeichen für eine Gefährdung der Steuer erkennbar sind.\nnung.\n(3) Der Betreiber ist verpflichtet, zur Ermittlung der\n§7\nSteuer und der Grundlagen ihrer Berechnung Aufzeich-\nnungen gemäß Satz 2 und Absatz 4 zu führen. Aus den                       Auskunftspflicht des Herstellers\nAufzeichnungen müssen ersichtlich sein                                 der Brennelemente oder Brennstäbe\n1. die vollständige Dokumentation über die Be- und              Der Hersteller von Brennelementen oder Brenn-\nEntladung des Kernreaktors einschließlich des Zeit-      stäben, die nach § 5 verwendet werden, hat dem\npunktes, zu dem anschließend eine Kettenreaktion         Hauptzollamt die Auskünfte zu erteilen, die zur Siche-\nausgelöst wird;                                          rung und Nachprüfung der Besteuerung eines Betrei-\n2. die vollständige Dokumentation über die in den            bers erforderlich sind.\nKernreaktor eingesetzten Brennelemente und\nBrennstäbe einschließlich der technischen Spezifi-                                     §8\nkation des Herstellers und der Berechnung des in\neinem Brennelement oder Brennstab enthaltenen                                   Steueraufsicht\nKernbrennstoffs;\nDer Steueraufsicht im Sinn von § 209 der Abgaben-\n3. der Betrag der anzumeldenden und zu entrichtenden         ordnung unterliegt der Betreiber einer Anlage zur\nSteuer.                                                  Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Er-\nDas Hauptzollamt kann weitere Aufzeichnungen verlan-         zeugung von Elektrizität.\ngen, wenn sie zur Sicherung des Steueraufkommens\noder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. Es                                    §9\nkann einfachere Aufzeichnungen zulassen, wenn die\nSteuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.                           Zuständiges Hauptzollamt\n(4) Die Aufzeichnungen nach Absatz 3 müssen so               Unbeschadet der Bestimmungen des § 27 der Ab-\nbeschaffen sein, dass es einem sachverständigen              gabenordnung ist für den Anwendungsbereich dieses\nDritten innerhalb einer angemessenen Frist möglich ist,      Gesetzes das Hauptzollamt örtlich zuständig, von des-\ndie Grundlagen für die Steuerberechnung festzustellen.       sen Bezirk aus die in den einzelnen Vorschriften jeweils\n(5) Der Betreiber hat dem Hauptzollamt Änderungen         bezeichnete Person ihr Unternehmen betreibt. Für\nder nach Absatz 2 angegebenen Verhältnisse sowie             Unternehmen, die von einem Ort außerhalb des Steuer-\nÜberschuldung, drohende oder eingetretene Zahlungs-          gebiets betrieben werden, ist das Hauptzollamt örtlich\nunfähigkeit, Zahlungseinstellung und Stellung des An-        zuständig, in dessen Bezirk sie erstmals steuerlich in\ntrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens unver-         Erscheinung treten.\nzüglich schriftlich anzuzeigen, soweit das Hauptzollamt\nnicht darauf verzichtet.                                                                  § 10\n§5                                                   Bußgeldvorschriften\nEntstehung der Steuer, Steuerschuldner                   Ordnungswidrig im Sinn des § 381 Absatz 1 Num-\n(1) Die Steuer entsteht dadurch, dass ein Brenn-          mer 1 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich\nelement oder einzelne Brennstäbe in einen Kernreaktor        oder leichtfertig\nerstmals eingesetzt werden und eine sich selbst-             1. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1 den Betrieb einer An-\ntragende Kettenreaktion ausgelöst wird. Der Austausch            lage zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerb-\nnachweislich defekter Brennstäbe führt nicht zur Steuer-         lichen Erzeugung von Elektrizität nicht, nicht richtig,\nentstehung.                                                      nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anmeldet,\n(2) Steuerschuldner ist der Betreiber.\n2. entgegen § 4 Absatz 3 Satz 1 eine Aufzeichnung\nnicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht recht-\n§6\nzeitig führt,\nSteueranmeldung, Fälligkeit der Steuer\n3. einer vollziehbaren Anordnung nach § 4 Absatz 3\n(1) Der Steuerschuldner hat für Kernbrennstoff, für           Satz 3 zuwiderhandelt oder\nden die Steuer nach § 5 Absatz 1 entstanden ist, bis\nzum 15. Tag des folgenden Monats eine Steuererklä-           4. entgegen § 4 Absatz 5 eine Änderung nicht, nicht\nrung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berech-            richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig an-\nnen (Steueranmeldung). Die Steuer, die in einem Monat            zeigt.","1806         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2010\n§ 11                                 verordnung, die nicht der Zustimmung des Bundes-\nVerordnungsermächtigung                          rates bedarf, Regelungen zur Ermittlung des in einem\nBrennelement oder Brennstab enthaltenen Kernbrenn-\n(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-             stoffanteils zu erlassen und dabei zur Vereinfachung\nmächtigt, zur Durchführung dieses Gesetzes durch               Mengenschätzungen durch einen zugelassenen Sach-\nRechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bun-            verständigen zuzulassen, soweit eine genaue Ermitt-\ndesrates bedarf,                                               lung nur mit unvertretbarem Aufwand möglich ist.\n1. zur Sicherung des Steueraufkommens und zur\nVerfahrensvereinfachung den Begriff des Betreibers                                   § 12\nabweichend von § 2 Nummer 6 zu bestimmen;\nAnwendungsvorschrift\n2. Verfahrensvorschriften zu § 6 zu erlassen, insbeson-\ndere zur Steueranmeldung, zur Berechnung und zur              Das Gesetz ist auf Besteuerungsvorgänge anzuwen-\nEntrichtung der Steuer.                                    den, bei denen die sich selbsttragende Kettenreaktion\n(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-             vor dem 1. Januar 2017 ausgelöst wurde.\nmächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministe-\nrium für Wirtschaft und Technologie und dem Bundes-                                      § 13\nministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-\nInkrafttreten\nsicherheit zur Sicherung des Steueraufkommens und\nder Gleichmäßigkeit der Besteuerung durch Rechts-                 Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 8. Dezember 2010\nDer Bundespräsident\nChristian Wulff\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäuble"]}