{"id":"bgbl1-2010-62-15","kind":"bgbl1","year":2010,"number":62,"date":"2010-12-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2010/62#page=83","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2010-62-15/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2010/bgbl1_2010_62.pdf#page=83","order":15,"title":"Zehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen  10. BlmSchV)","law_date":"2010-12-08T00:00:00Z","page":1849,"pdf_page":83,"num_pages":13,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2010                     1849\nZehnte Verordnung\nzur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes\n(Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung\nder Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen – 10. BImSchV)*)**)\nVom 8. Dezember 2010\nEs verordnen                                                            – das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt-\nentwicklung und das Bundesministerium für Umwelt,\nNaturschutz und Reaktorsicherheit im Einvernehmen\n– die Bundesregierung auf Grund des § 34 Absatz 1                              mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales\nund 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der                           auf Grund des § 3 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a\nFassung der Bekanntmachung vom 26. September                               in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 5\n2002 (BGBl. I S. 3830), von dem Absatz 3 durch                             Satz 1 und 2 des Binnenschifffahrtsaufgabengeset-\nArtikel 1 Nummer 3 des Gesetzes vom 26. November                           zes, von dem die Absätze 1 und 5 zuletzt durch\n2010 (BGBl. I S. 1728) eingefügt worden ist, nach                          Artikel 313 Nummer 2 Buchstabe a und b der Ver-\nAnhörung der beteiligten Kreise, sowie auf Grund                           ordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) ge-\ndes § 34 Absatz 2 und des § 37 Satz 1 des Bun-                             ändert worden sind und Absatz 2 durch Artikel 1\ndes-Immissionsschutzgesetzes und auf Grund des                             Nummer 3 Buchstabe b des Gesetzes vom 19. Juli\n§ 2a Absatz 3 des Benzinbleigesetzes, der durch Ar-                        2005 (BGBl. I S. 2186) geändert worden ist,\ntikel 1 Nummer 3 des Gesetzes vom 25. November                          – das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt-\n1975 (BGBl. I S. 2919) eingefügt worden ist,                               entwicklung und das Bundesministerium für Umwelt,\nNaturschutz und Reaktorsicherheit nach Anhörung\n*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der:                                  der beteiligten Kreise auf Grund des § 38 Absatz 2\n– Richtlinie 98/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates           des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, der durch\nvom 13. Oktober 1998 über die Qualität von Otto- und Diesel-\nkraftstoffen und zur Änderung der Richtlinie 93/12/EWG des Ra-\nArtikel 60 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober\ntes (ABl. L 350 vom 28.12.1998, S. 58), die zuletzt durch die          2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist:\nRichtlinie 2009/30/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 88) geändert\nworden ist,\n§1\n– Richtlinie 1999/32/EG des Rates vom 26. April 1999 über eine\nVerringerung des Schwefelgehalts bestimmter flüssiger Kraft-                         Begriffsbestimmungen\noder Brennstoffe und zur Änderung der Richtlinie 93/12/EWG\n(ABl. L 121 vom 11.5.1999, S. 13), die zuletzt durch die Richtlinie    (1) Für diese Verordnung gelten die in den Ab-\n2009/30/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 88) geändert worden         sätzen 2 bis 15 geregelten Begriffsbestimmungen.\nist.\n**) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen\n(2) „Ottokraftstoff“ ist jedes flüchtige Mineralöler-\nParlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informa-            zeugnis, das zum Betrieb von Fahrzeugverbrennungs-\ntionsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vor-           motoren mit Fremdzündung bestimmt ist und unter die\nschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informations-        Unterpositionen 2710 11 41, 2710 11 45, 2710 11 49,\ngesellschaft (ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37), die zuletzt durch\ndie Richtlinie 2006/96/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 81) geän-      2710 11 51 oder 2710 11 59 der Kombinierten Nomen-\ndert worden ist, sind beachtet worden.                                  klatur fällt.","1850          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2010\n(3) „Dieselkraftstoffe“ sind Gasölerzeugnisse, die         wendet wird, einschließlich Kraft- oder Brennstoffen im\nunter die Unterposition 2710 19 41 der Kombinierten           Sinne der Definition nach DIN ISO 8217, Ausgabe Au-\nNomenklatur fallen und zum Antrieb von Fahrzeugen             gust 2009.\nim Sinne der folgenden Richtlinien verwendet werden:\n(6) „Gasöl für den Seeverkehr“ ist jeder Schiffskraft-\n1. Richtlinie 70/220/EWG des Rates vom 20. März               stoff, dessen Viskosität und Dichte im Rahmen der\n1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der           Werte für Viskosität und Dichte der Güteklassen DMX\nMitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Verun-           und DMA nach Tabelle 1 der DIN ISO 8217, Ausgabe\nreinigung der Luft durch Abgase von Kraftfahrzeug-        August 2009, liegen.\nmotoren mit Fremdzündung (ABl. L 76 vom 6.4.1970,\n(7) „Schiffsdiesel“ ist jeder Schiffskraftstoff, dessen\nS. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/96/EG\nViskosität und Dichte im Rahmen der Werte für Visko-\n(ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 81) geändert worden\nsität und Dichte der Güteklassen DMB und DMC nach\nist, sowie\nTabelle 1 der DIN ISO 8217, Ausgabe August 2009,\n2. Richtlinie 88/77/EWG des Rates vom 3. Dezember             liegen.\n1987 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der\n(8) „Sonstige Schiffskraftstoffe“ sind die nicht in den\nMitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Emis-\nAbsätzen 6 und 7 genannten Schiffskraftstoffe.\nsion gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigen-\nder Partikel aus Selbstzündungsmotoren zum An-               (9) „Leichtes Heizöl“ ist jedes Erdölerzeugnis mit\ntrieb von Fahrzeugen und die Emission gasförmiger         Ausnahme der in den Absätzen 3 bis 8 genannten\nSchadstoffe aus mit Erdgas oder Flüssiggas betrie-        Kraft- und Brennstoffe, das nach dem Prüfverfahren\nbenen Fremdzündungsmotoren zum Antrieb von                der DIN EN ISO 3405, Ausgabe August 2001, bei\nFahrzeugen (ABl. L 36 vom 9.2.1988, S. 33), die zu-       350 Grad Celsius mindestens 85 oder bei 360 Grad\nletzt durch die Richtlinie 2001/27/EG (ABl. L 107         Celsius mindestens 95 Raumhundertteile Destillat er-\nvom 18.4.2001, S. 10) geändert worden ist.                gibt.\n(4) „Dieselkraftstoffe, die zur Verwendung für mobile         (10) „Schweres Heizöl“ ist jeder aus Erdöl\nMaschinen und Geräte, für land- und forstwirtschaft-          gewonnene flüssige Kraft- oder Brennstoff mit Aus-\nliche Zugmaschinen sowie für Binnenschiffe und                nahme der in den Absätzen 3 bis 9 genannten Kraft-\nSportboote bestimmt sind“, sind alle aus Erdöl gewon-         und Brennstoffe, der nach dem Prüfverfahren der\nnenen flüssigen Kraftstoffe, die unter die Unterposi-         DIN EN ISO 3405, Ausgabe August 2001, bei 250 Grad\ntionen 2710 19 41 oder 2710 19 45 der Kombinierten            Celsius weniger als 65 Raumhundertteile Destillat er-\nNomenklatur fallen und für den Betrieb in Kompres-            gibt.\nsionszündungsmotoren bestimmt sind, welche in den\nfolgenden Richtlinien genannt werden:                            (11) „Einführer“ ist, wer Kraft- oder Brennstoffe ge-\nwerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unter-\n1. Richtlinie 94/25/EG des Europäischen Parlaments            nehmungen einführt.\nund des Rates vom 16. Juni 1994 zur Angleichung\nder Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mit-             (12) „Vermischer“ ist, wer Kraft- oder Brennstoffe\ngliedstaaten über Sportboote (ABl. L 164 vom              gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unter-\n30.6.1994, S. 15), die zuletzt durch die Verordnung       nehmungen vermischt oder die Vermischung veran-\n(EG) Nr. 1137/2008 (ABl. L 311 vom 21.11.2008, S. 1)      lasst.\ngeändert worden ist,                                         (13) „Großverteiler“ ist, wer Kraft- oder Brennstoffe\n2. Richtlinie 97/68/EG des Europäischen Parlaments            gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unter-\nund des Rates vom 16. Dezember 1997 zur                   nehmungen verteilt und über eine Lagerkapazität von\nAngleichung der Rechtsvorschriften der Mitglied-          mehr als 1 000 Kubikmeter verfügt. Das Verteilen nach\nstaaten über Maßnahmen zur Bekämpfung der                 Satz 1 schließt die Abgabe an Schiffe ein.\nEmission von gasförmigen Schadstoffen und luftver-           (14) „Inverkehrbringen“ ist jedes Überlassen an an-\nunreinigenden Partikeln aus Verbrennungsmotoren           dere.\nfür mobile Maschinen und Geräte (ABl. L 59 vom\n27.2.1998, S. 1), die zuletzt durch die Richt-               (15) „Kombinierte Nomenklatur“ ist die Waren-\nlinie 2010/26/EU (ABl. L 86 vom 1.4.2010, S. 29) ge-      nomenklatur nach Artikel 1 der Verordnung (EWG)\nändert worden ist, oder                                   Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zoll-\ntarifliche und statistische Nomenklatur sowie den\n3. Richtlinie 2000/25/EG des Europäischen Parlaments          Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1,\nund des Rates vom 22. Mai 2000 über Maßnahmen             L 341 vom 3.12.1987, S. 38, L 378 vom 31.12.1987,\nzur Bekämpfung der Emission gasförmiger Schad-            S. 120, L 130 vom 26.5.1988, S. 42), die zuletzt durch\nstoffe und luftverunreinigender Partikel aus Motoren,     die Verordnung (EG) Nr. 1031/2008 (ABl. L 291 vom\ndie für den Antrieb von land- und forstwirt-              31.10.2008, S. 1) geändert worden ist, in der am 1. Ja-\nschaftlichen Zugmaschinen bestimmt sind, und zur          nuar 2002 geltenden Fassung.\nÄnderung der Richtlinie 74/150/EWG des Rates\n(ABl. L 173 vom 12.7.2000, S. 1), die zuletzt durch\n§2\ndie Richtlinie 2010/22/EU (ABl. L 91 vom 10.4.2010,\nS. 1) geändert worden ist.                                            Chlor- und Bromverbindungen\n(5) „Schiffskraftstoff“ ist jeder aus Erdöl gewonnene         (1) Kraftstoffe für Kraftfahrzeuge im Sinne des § 1\nflüssige Kraft- oder Brennstoff, der zur Verwendung auf       Absatz 2 des Straßenverkehrsgesetzes dürfen nur dann\neinem Schiff bestimmt ist oder auf einem Schiff ver-          gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unter-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2010              1851\nnehmungen in den Verkehr gebracht werden, wenn sie           gramm pro Kilogramm Dieselkraftstoff. Für Binnen-\nkeine Chlor- oder Bromverbindungen als Zusatz ent-           schiffe und Sportboote dürfen andere flüssige Kraft-\nhalten.                                                      stoffe nicht verwendet werden, es sei denn ihr Schwe-\n(2) Chlor- oder Bromverbindungen als Zusatz zu            felgehalt überschreitet den für Dieselkraftstoff nach den\nKraftstoffen nach Absatz 1 dürfen gewerbsmäßig oder          Sätzen 1 und 2 zulässigen Schwefelgehalt nicht.\nim Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen nicht in              (3) Gasöl für den Seeverkehr darf nur dann gewerbs-\nden Verkehr gebracht werden.                                 mäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmun-\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für das Inver-       gen gegenüber dem Letztverbraucher in den Verkehr\nkehrbringen zum Zweck der Forschung, Entwicklung             gebracht werden, wenn sein Gehalt an Schwefelverbin-\noder Analyse.                                                dungen, berechnet als Schwefel, 1 Gramm pro Kilo-\ngramm Gasöl für den Seeverkehr nicht überschreitet.\n§3                                 (4) Schiffsdiesel darf nur dann gewerbsmäßig oder\nAnforderungen an                          im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen gegen-\nOttokraftstoffe; Bestandsschutzsortenregelung             über dem Letztverbraucher in den Verkehr gebracht\nwerden, wenn sein Gehalt an Schwefelverbindungen,\n(1) Ottokraftstoff darf nur dann gewerbsmäßig oder\nberechnet als Schwefel, 15 Gramm pro Kilogramm\nim Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen gegen-\nSchiffsdiesel nicht überschreitet.\nüber dem Letztverbraucher in den Verkehr gebracht\nwerden, wenn er den Anforderungen der DIN EN 228,\nAusgabe November 2008, oder der E DIN 51626-1,                                          §5\nAusgabe November 2010, genügt.\nAnforderungen an Biodiesel\n(2) Wer Ottokraftstoffe nach Absatz 1 der Qualität\n„Normal“ oder „Super“ mit mehr als 5 Volumenprozent             Biodiesel darf nur dann gewerbsmäßig oder im Rah-\nEthanol anbietet, ist verpflichtet, an derselben Abgabe-     men wirtschaftlicher Unternehmungen gegenüber dem\nstelle auch Ottokraftstoffe nach Absatz 1 der Qualität       Letztverbraucher in den Verkehr gebracht werden,\n„Super“ mit einem maximalen Sauerstoffgehalt von             wenn er den Anforderungen der DIN EN 14214, Aus-\n2,7 Massenprozent und einem maximalen Ethanol-               gabe April 2010, genügt. Das gilt auch für Biodiesel\ngehalt von 5 Volumenprozent anzubieten.                      als Zusatz zum Dieselkraftstoff.\n(3) Wer Ottokraftstoffe nach Absatz 1 der Qualität\n„Super Plus“ mit mehr als 5 Volumenprozent Ethanol                                      §6\nanbietet, ist verpflichtet, an derselben Abgabestelle                           Anforderungen an\nauch Ottokraftstoffe nach Absatz 1 der Qualität „Super                        Ethanolkraftstoff (E85)\nPlus“ mit einem maximalen Sauerstoffgehalt von\n2,7 Massenprozent und einem maximalen Ethanol-                  Ethanolkraftstoff (E85) darf nur dann gewerbsmäßig\ngehalt von 5 Volumenprozent anzubieten.                      oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen als\nKraftstoff gegenüber dem Letztverbraucher in den Ver-\n(4) An Abgabestellen, an denen im Durchschnitt der\nkehr gebracht werden, wenn er den Anforderungen der\nzwei jeweils vorangegangenen Kalenderjahre weniger\nDIN 51625, Ausgabe August 2008, genügt.\nals 500 Kubikmeter Ottokraftstoffe nach Absatz 1 in\nden Verkehr gebracht wurden, gelten die Verpflichtun-\ngen nach Absatz 2 und Absatz 3 nicht. Die Vorausset-                                    §7\nzungen des Satzes 1 sind durch geeignete Belege ge-\nAnforderungen an\ngenüber der zuständigen Behörde auf Verlangen nach-\nFlüssiggaskraftstoff\nzuweisen.\nFlüssiggaskraftstoff darf nur dann gewerbsmäßig\n§4                              oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen ge-\nAnforderungen an                          genüber dem Letztverbraucher in den Verkehr gebracht\nDieselkraftstoff, Gasöl und                    werden, wenn er den Anforderungen der DIN EN 589,\nandere flüssige Kraftstoffe; Schwefelgehalt             Ausgabe November 2008, genügt.\n(1) Dieselkraftstoff darf nur dann gewerbsmäßig oder\n§8\nim Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen gegen-\nüber dem Letztverbraucher in den Verkehr gebracht                               Anforderungen an\nwerden, wenn er den Anforderungen der DIN EN 590,                      Erdgas und Biogas als Kraftstoffe\nAusgabe Mai 2010, genügt.\n(1) Erdgas und Biogas dürfen nur dann gewerbsmä-\n(2) Dieselkraftstoff zur Verwendung für mobile Ma-        ßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen\nschinen und Geräte, für land- und forstwirtschaftliche       als Kraftstoffe gegenüber dem Letztverbraucher in den\nZugmaschinen sowie für Binnenschiffe und Sportboote          Verkehr gebracht werden, wenn sie den jeweiligen An-\ndarf nur dann gewerbsmäßig oder im Rahmen wirt-              forderungen der DIN 51624, Ausgabe Februar 2008,\nschaftlicher Unternehmungen gegenüber dem Letztver-          genügen.\nbraucher in den Verkehr gebracht werden, wenn sein\nGehalt an Schwefelverbindungen, berechnet als                   (2) Erdgas und Biogas dürfen nur dann, in jedem\nSchwefel, 1 000 Milligramm pro Kilogramm Dieselkraft-        Verhältnis gemischt, als Kraftstoff gewerbsmäßig oder\nstoff nicht überschreitet. Ab dem 1. Januar 2011 be-         im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen gegen-\nträgt der zulässige Schwefelgehalt höchstens 10 Milli-       über dem Letztverbraucher in den Verkehr gebracht","1852         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2010\nwerden, wenn das fertige Produkt den Anforderungen               b) E DIN 51626-1, Ausgabe November 2010,\nder DIN 51624, Ausgabe Februar 2008, genügt.                     c) DIN EN 590, Ausgabe Mai 2010,\nd) DIN EN 14214, Ausgabe April 2010,\n§9\ne) DIN 51625, Ausgabe August 2008,\nAnforderungen an\nf) DIN EN 589, Ausgabe November 2008,\nPflanzenölkraftstoff\ng) DIN 51624, Ausgabe Februar 2008 oder\nPflanzenölkraftstoff darf nur dann gewerbsmäßig\noder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen ge-               h) DIN V 51605, Ausgabe Juli 2006 und\ngenüber dem Letztverbraucher in den Verkehr gebracht         2. die Kraftstoffe die klimatischen Anforderungen er-\nwerden, wenn er den Anforderungen der DIN V 51605,               füllen, die in den unter Nummer 1 angegebenen Nor-\nAusgabe Juli 2006, genügt.                                       men für die Bundesrepublik Deutschland festgelegt\nsind.\n§ 10\n§ 12\nSchwefelgehalt von Heizöl\nEinschränkungen\n(1) Leichtes Heizöl darf nur dann gewerbsmäßig               (1) Für Kraft- und Brennstoffe nach § 1 Absatz 4\noder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen ge-           bis 10, die eingeführt oder sonst in den Geltungs-\ngenüber dem Letztverbraucher in den Verkehr gebracht         bereich dieser Verordnung verbracht werden und die\nwerden, wenn sein Gehalt an Schwefelverbindungen,            unter diese Verordnung fallen, sind § 4 Absatz 2 bis 4\nberechnet als Schwefel, 1,0 Gramm pro Kilogramm              und § 10 erst von dem Zeitpunkt an anzuwenden, an\nleichtes Heizöl nicht überschreitet.                         dem sie in den zollrechtlich freien Verkehr überführt\n(2) Schweres Heizöl darf nur dann gewerbsmäßig            werden.\noder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen                  (2) Die in dieser Verordnung festgelegten Grenz-\ngegenüber dem Letztverbraucher in den Verkehr ge-            werte für den Schwefelgehalt bestimmter flüssiger\nbracht werden, wenn sein Gehalt an Schwefelver-              Kraft- oder Brennstoffe, die aus Erdöl gewonnen\nbindungen, berechnet als Schwefel, von 10,0 Gramm            werden, gelten nicht für Kraft- oder Brennstoffe zur\npro Kilogramm schweres Heizöl nicht überschritten            Verwendung auf Kriegsschiffen und anderen zu mili-\nwird. Schweres Heizöl mit höheren Schwefelgehalten           tärischen Zwecken eingesetzten Schiffen.\ndarf nur dann gewerbsmäßig oder im Rahmen wirt-\nschaftlicher Unternehmungen gegenüber dem Letzt-                                          § 13\nverbraucher in den Verkehr gebracht werden, soweit                 Auszeichnung von Kraft- und Brennstoffen\ndieses Heizöl:\n(1) Wer gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaft-\n1. in Übereinstimmung mit den Anforderungen der Ver-         licher Unternehmungen gegenüber dem Letztverbrau-\nordnung über Großfeuerungs- und Gasturbinenan-           cher Kraftstoffe in den Verkehr bringt, hat die Qualität\nlagen oder                                               an den Zapfsäulen sowie an der Tankstelle in folgender\n2. in Übereinstimmung mit den Anforderungen zur Vor-         Weise deutlich sichtbar zu machen:\nsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen der            1. Schwefelfreier Ottokraftstoff mit einem maximalen\nTechnischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft               Sauerstoffgehalt von 2,7 Massenprozent und einem\nvom 24. Juli 2002 (GMBl. 2002 S. 511) in Verbren-            maximalen Ethanolgehalt von 5 Volumenprozent, der\nnungseinrichtungen eingesetzt werden darf und                den Anforderungen der DIN EN 228, Ausgabe\nsichergestellt ist, dass die maximalen Schwefel-             November 2008, oder der E DIN 51626-1, Ausgabe\ndioxidemissionen von 1 700 Milligramm Schwefel-              November 2010, genügt oder gleichwertig nach § 11\ndioxid pro Normkubikmeter schwerem Heizöl bei                ist, wird mit der Bezeichnung „Super schwefelfrei“,\neinem Sauerstoffgehalt des Rauchgases von 3 Volu-            „Super Plus schwefelfrei“ oder „Normal schwefel-\nmeneinheiten im trockenen Bezugszustand nicht                frei“ und dem jeweils zutreffenden Zeichen nach\nüberschritten werden.                                        Anlage 1a, 1b oder 1c gekennzeichnet; statt der Be-\nzeichnung „Normal schwefelfrei“ kann auch „Benzin\n§ 11                                  schwefelfrei“ verwendet werden; an den Zapfsäulen\nist zusätzlich der Hinweis „Enthält bis zu 5 % Bio-\nGleichwertigkeitsklausel                         ethanol“ deutlich sichtbar anzubringen.\nDen Kraftstoffen nach § 3 und § 4 Absatz 1 sowie          2. Schwefelfreier Ottokraftstoff, der den Anforderungen\nden §§ 5 bis 9 sind solche Kraftstoffe gleichgestellt, die       der E DIN 51626-1, Ausgabe November 2010,\nden Anforderungen anderer Normen oder technischer                genügt oder gleichwertig nach § 11 ist und dessen\nSpezifikationen genügen, die in einem anderen Mit-               Sauerstoffgehalt 2,7 Massenprozent oder dessen\ngliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen             Ethanolgehalt 5 Volumenprozent überschreiten kann,\nVertragsstaat des Abkommens über den Europäischen                wird mit der Bezeichnung „Super E10 schwefelfrei“,\nWirtschaftsraum oder in der Türkei oder einem anderen            „Super Plus E10 schwefelfrei“ oder „Normal E10\nMitglied der Welthandelsorganisation in Kraft sind, so-          schwefelfrei“ und dem jeweils zutreffenden Zeichen\nfern                                                             nach Anlage 2a, 2b oder 2c gekennzeichnet; statt\nder Bezeichnung „Normal E10 schwefelfrei“ kann\n1. diese Normen oder technischen Spezifikationen mit\nauch „Benzin E10 schwefelfrei“ verwendet werden;\nden folgenden Normen übereinstimmen:\nan den Zapfsäulen sind zusätzlich die Hinweise\na) DIN EN 228, Ausgabe November 2008,                        „Enthält bis zu 10 % Bioethanol“ und „Verträgt Ihr","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2010                1853\nFahrzeug E10? Herstellerinformation einholen! Im          1. den in den § 3 und § 4 Absatz 1 sowie in den §§ 5\nZweifel Super oder Super Plus tanken!“ deutlich               bis 9 genannten Anforderungen genügen oder\nsichtbar anzubringen.                                     2. nach § 11 gleichwertig sind.\n3. Dieselkraftstoff, der den Anforderungen der DIN            Die Unterrichtung erfolgt schriftlich. Sie kann für jede\nEN 590, Ausgabe Mai 2010, genügt oder gleichwer-          einzelne Lieferung separat vorgenommen werden oder\ntig nach § 11 ist, wird mit der Bezeichnung „Diesel-      für mehrere zeitlich aufeinander folgende Lieferungen;\nkraftstoff schwefelfrei“ und dem Zeichen nach An-         in diesem Fall ist sie bei der ersten Lieferung vorzu-\nlage 3 gekennzeichnet; an den Zapfsäulen ist zu-          nehmen.\nsätzlich der Hinweis „Enthält bis zu 7 % Biodiesel“\ndeutlich sichtbar anzubringen.                               (2) Auskunftspflichtige nach § 52 Absatz 3 Satz 1 in\nVerbindung mit Absatz 2 Satz 1 des Bundes-Immis-\n4. Fettsäure-Methylester für Dieselmotoren, die den\nsionsschutzgesetzes, die Kraft- und Brennstoffe nach\nAnforderungen der DIN EN 14214, Ausgabe April\n§ 1 Absatz 4 bis 10 als Hersteller, Vermischer, Einführer\n2010, genügen oder gleichwertig nach § 11 sind,\noder Großverteiler lagern, haben Tankbelegbücher zu\nwerden mit der Bezeichnung „Biodiesel“ und dem\nführen und auf Verlangen vorzulegen, aus denen her-\nZeichen nach Anlage 4 gekennzeichnet.\nvorgeht, welche Lieferanten den Kraft- und Brennstoff\n5. Ethanol für Kraftfahrzeuge, das den Anforderungen          geliefert haben.\nder DIN 51625, Ausgabe August 2008, genügt oder\ngleichwertig nach § 11 ist, wird mit der Bezeichnung                                  § 15\n„Ethanolkraftstoff (E85)“ und dem Zeichen nach An-\nBekanntmachung\nlage 5 gekennzeichnet.\nder Kraftstoffqualität für\n6. Flüssiggaskraftstoff, der den Anforderungen der DIN                    den Betrieb von Kraftfahrzeugen\nEN 589, Ausgabe November 2008, genügt oder\ngleichwertig nach § 11 ist, wird mit der Bezeichnung         (1) Wer gewerbsmäßig oder im Rahmen einer wirt-\n„Flüssiggas“ und dem Zeichen nach Anlage 6 ge-            schaftlichen Unternehmung Kraftfahrzeuge herstellt\nkennzeichnet.                                             oder einführt, hat für den Betrieb der Kraftfahrzeuge,\ndie er in den Verkehr bringt, die empfohlenen und ver-\n7. Erdgaskraftstoffe, die den Anforderungen der               wendbaren Kraftstoffqualitäten\nDIN 51624, Ausgabe Februar 2008, genügen oder\ngleichwertig nach § 11 sind, werden mit der Be-           1. den Vertragswerkstätten und -händlern sowie der\nzeichnung „Erdgas H“ oder „Erdgas L“ und dem je-              Öffentlichkeit in geeigneter Weise bekannt zu geben\nweils zutreffenden Zeichen nach Anlage 7a oder 7b             und\ngekennzeichnet.                                           2. in den Betriebsanleitungen oder anderen für den\n8. Pflanzenölkraftstoff, der den Anforderungen der DIN            Kraftfahrzeughalter bestimmten Unterlagen anzu-\nV 51605, Ausgabe Juli 2006, genügt oder gleichwer-            geben.\ntig nach § 11 ist, wird mit der Bezeichnung „Pflan-          (2) Um die Verpflichtungen nach Absatz 1 zu erfül-\nzenölkraftstoff“ und dem Zeichen nach Anlage 8 ge-        len, genügt es, dass die Bezeichnungen nach § 13 für\nkennzeichnet.                                             die Qualität der Kraftstoffe verwendet werden. Auf die\n(2) Wer gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaft-            Zeichen nach den Anlagen 1a bis 8 kann verzichtet\nlicher Unternehmungen gegenüber dem Letztverbrau-             werden.\ncher Kraftstoffe mit metallhaltigen Zusätzen in den Ver-\nkehr bringt, hat dort, wo die Informationen nach Ab-                                      § 16\nsatz 1 angezeigt werden, die folgende Kennzeichnung                                   Ausnahmen\nanzubringen: „Enthält metallhaltige Zusätze. Fragen Sie\n(1) Die zuständige Behörde kann auf Antrag Ausnah-\nIhren Fahrzeughersteller, ob diese Zusätze für Ihr Fahr-\nmen von den Anforderungen der § 3, § 4 Absatz 1 so-\nzeug geeignet sind. Verwenden Sie im Zweifelsfall\nwie §§ 5 bis 9 bewilligen, soweit dies in besonderen\nKraftstoff ohne metallhaltige Zusätze.“ Die Kennzeich-\nEinzelfällen zu Forschungs- und Erprobungszwecken\nnung muss durch ihre Größe deutlich sichtbar sein und\nerforderlich ist und schädliche Umwelteinwirkungen\nihre Schriftart muss gut lesbar sein.\nnicht zu erwarten sind. Die Bewilligung ist zu befristen.\n(3) Leichtes Heizöl, das nach § 10 Absatz 1 in den\n(2) Keine Ausnahmebewilligung nach Absatz 1 Satz 1\nVerkehr gebracht wird, kann als „schwefelarm“ be-\nist erforderlich für Kraftstoffe, die betriebsintern zu For-\nzeichnet werden, wenn sein Schwefelgehalt 50 Milli-\nschungs- und Erprobungszwecken verwandt und nicht\ngramm pro Kilogramm leichtes Heizöl nicht überschrei-\nüber öffentliche Tankstellen in den Verkehr gebracht\ntet.\nwerden und die keine schädlichen Umwelteinwirkungen\n(4) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung im          erwarten lassen.\nBereich der Kraft- und Brennstoffe nach § 1 Absatz 4\nbis 10.                                                          (3) Die zuständige Behörde bewilligt im Benehmen\nmit dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkon-\n§ 14                              trolle auf Antrag Ausnahmen von § 4 Absatz 2 bis 4\nund § 10 für Kraft- und Brennstoffe nach § 1 Absatz 4\nNachweisführung                           bis 10, soweit die Einhaltung des zulässigen Höchst-\n(1) Wer gewerbsmäßig oder im Rahmen einer wirt-            gehalts an Schwefelverbindungen zu einer erheblichen\nschaftlichen Unternehmung Kraftstoffe in den Verkehr          Gefährdung der Versorgung des Verbrauchers mit\nbringt, hat den nach § 13 Auszeichnungspflichtigen            Kraft- und Brennstoffen nach § 1 Absatz 4 bis 10 führen\nbei Anlieferung der Ware darüber zu unterrichten, dass        würde. Die Bewilligungen können unter Bedingungen\ndie Kraftstoffe                                               erteilt und mit Auflagen verbunden werden. Die Be-","1854         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2010\nwilligungen sind zu befristen. Sie können widerrufen             (4) Die nach Landesrecht zuständigen obersten Lan-\nwerden, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung          desbehörden oder die von ihnen bestimmten Behörden\nnicht mehr vorliegen.                                        übermitteln dem Umweltbundesamt bis spätestens\nzum 30. April eine jährliche Übersicht der Über-\n§ 17                              wachungsergebnisse nach Absatz 1 und 3 zur Weiter-\nZugänglichkeit der Normen                      leitung an die Europäische Kommission.\nDIN-, E DIN-, DIN EN- und DIN V-, ISO-, DIN ISO-                                        § 19\nund DIN EN ISO-Normen, auf die in dieser Verordnung\nverwiesen wird, sind bei der Beuth-Verlag GmbH, Berlin                             Einfuhr von Heizöl,\nund Köln, erschienen. Das in § 18 Absatz 1 genannte                      Schiffskraftstoff und Dieselkraftstoff\nDVGW-Arbeitsblatt ist bei der Wirtschafts- und Verlags-          (1) Der Einführer von Kraft- und Brennstoffen nach\ngesellschaft Gas und Wasser mbH, Bonn, erschienen.           § 1 Absatz 4 bis 10 hat der für den ersten Bestim-\nDie DIN-, E DIN-, DIN EN- und DIN V-, ISO-, DIN ISO-         mungsort zuständigen Behörde die Sendung so recht-\nund DIN EN ISO-Normen und das DVGW-Arbeitsblatt              zeitig zu melden, dass die Behörde vor dem Eintreffen\nsind beim Deutschen Patent- und Markenamt in Mün-            der Sendung am ersten Bestimmungsort davon Kennt-\nchen archivmäßig gesichert niedergelegt.                     nis erhält.\n§ 18                                  (2) Der Einführer von Kraft- und Brennstoffen nach\n§ 1 Absatz 4 bis 10 hat die für die Zollabfertigung\nÜberwachung                            vom Einführer vorgelegten Qualitäts- oder Analyse-\n(1) Die zuständigen Behörden überwachen die in            zertifikate am ersten Bestimmungsort der Sendung ver-\nden §§ 3 bis 9 gestellten Anforderungen an Kraftstoffe       fügbar zu halten, solange sich die Sendung oder Teile\nsowie die in § 13 gestellten Anforderungen an die            der Sendung dort befinden. Der Einführer hat die\nAuszeichnungspflicht dieser Kraftstoffe anhand der in        Qualitäts- oder Analysezertifikate ab dem Zeitpunkt\nden §§ 3 bis 9 genannten DIN-, E DIN-, DIN EN- und           des Eintreffens der Sendung am ersten Bestimmungs-\nDIN V-Normen angegebenen Prüfverfahren und nach              ort mindestens ein Jahr aufzubewahren.\nden in DIN EN 14274, Ausgabe Mai 2004, DIN 51750\n(3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden beim\nTeil 1, Ausgabe Dezember 1990, und Teil 2, Ausgabe\nVerbringen aus Staaten der Europäischen Union.\nDezember 1990, DIN 51610, Ausgabe Juni 1983 sowie\nin dem DVGW Arbeitsblatt G 264, Ausgabe Mai 2009,\nvorgeschriebenen Verfahren.                                                                § 20\n(2) Der Auszeichnungspflichtige nach § 13 hat auf                            Ordnungswidrigkeiten\nVerlangen der zuständigen Behörde den nach § 14 Ab-              (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Absatz 1\nsatz 1 erhaltenen Unterrichtungsnachweis vorzulegen.         Nummer 7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes\nAuskunftspflichtige nach § 14 Absatz 2, die Kraft- und       handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig\nBrennstoffe nach § 1 Absatz 4 bis 10 lagern, haben auf\nVerlangen der zuständigen Behörde eine Erklärung des           1. entgegen\nHerstellers oder Vermischers über die Beschaffenheit               a) § 2 Absatz 1, § 4 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2,\ndieser Kraft- oder Brennstoffe vorzulegen. Sofern der                  Absatz 3 oder Absatz 4 oder § 10 Absatz 1 oder\nHersteller oder Vermischer nicht selbst geliefert hat,                 Absatz 2 Satz 1 oder\nmuss die Erklärung zusätzlich Angaben des Lieferanten\nüber die gelieferte Menge enthalten. Für die Erklärung             b) § 3 Absatz 1, § 4 Absatz 1, §§ 5 bis 8 oder § 9,\nist ein Vordruck nach dem Muster der Anlage 9 zu                       jeweils auch in Verbindung mit § 11,\nverwenden. Die zuständige Behörde kann dem Aus-                    einen Brenn- oder Kraftstoff in den Verkehr bringt,\nkunftspflichtigen für die Vorlage der Erklärung eine Frist\nsetzen.                                                        2. entgegen § 2 Absatz 2 Chlor- oder Bromverbindun-\ngen als Zusatz zu Kraftstoffen in den Verkehr bringt,\n(3) Die zuständigen Behörden überwachen durch\nProbenahmen, ob der Schwefelgehalt der verwendeten             3. entgegen § 3 Absatz 2 oder Absatz 3 einen dort\nund in den Verkehr gebrachten Kraft- und Brennstoffe               genannten Kraftstoff nicht anbietet,\ndem § 4 Absatz 2 bis 4 und des § 10 entspricht. Die            4. entgegen § 13 Absatz 1 eine Qualität nicht oder\nProbenahmen müssen mit ausreichender Häufigkeit                    nicht richtig sichtbar macht,\nvorgenommen werden, so dass die Ergebnisse für den\ngeprüften Kraft- und Brennstoff repräsentativ sind. Für        5. entgegen § 13 Absatz 2 die Kennzeichnung nicht,\ndie Bestimmung des Schwefelgehalts sind folgende                   nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vor-\nPrüfverfahren zu verwenden:                                        geschriebenen Weise anbringt,\n1. schweres Heizöl und Schiffskraftstoff: DIN EN               6. entgegen § 14 Absatz 1 Satz 1 den Auszeichnungs-\nISO 8754, Ausgabe Dezember 2003, oder DIN EN                   pflichtigen nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig\nISO 14596, Ausgabe Dezember 2007;                              unterrichtet,\n2. leichtes Heizöl und Dieselkraftstoff: DIN EN 24260,         7. entgegen § 14 Absatz 2 ein Tankbelegbuch nicht\nAusgabe Mai 1994, DIN EN ISO 8754, Ausgabe                     oder nicht richtig führt oder nicht oder nicht recht-\nDezember 2003, oder DIN EN ISO 14596, Ausgabe                  zeitig vorlegt,\nDezember 2007.                                             8. entgegen § 18 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 einen\nAls Referenzverfahren dient das Prüfverfahren nach                 Unterrichtungsnachweis oder eine dort genannte\nDIN EN ISO 14596, Ausgabe Dezember 2007.                           Erklärung nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2010                 1855\n9. entgegen § 19 Absatz 1 eine Meldung nicht, nicht                                             § 21\nrichtig oder nicht rechtzeitig macht,                                      Inkrafttreten, Außerkrafttreten\n10. entgegen § 19 Absatz 2 Satz 1 die Qualitäts- oder                 Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nAnalysezertifikate nicht oder nicht für die vorge-            in Kraft. Gleichzeitig treten die Verordnung über den\nschriebene Dauer verfügbar hält oder                          Schwefelgehalt bestimmter flüssiger Kraft- oder Brenn-\nstoffe vom 24. Juni 2002 (BGBl. I S. 2243), die durch\n11. entgegen § 19 Absatz 2 Satz 2 die Qualitäts- oder              die Verordnung vom 3. Juli 2009 (BGBl. I S. 1720, 3140)\nAnalysezertifikate nicht oder nicht mindestens ein            geändert worden ist, die Verordnung über die Beschaf-\nJahr aufbewahrt.                                              fenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft-\nstoffen vom 27. Januar 2009 (BGBl. I S. 123) sowie die\n(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des                Verordnung über Chlor- und Bromverbindungen als\nBinnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vor-               Kraftstoffzusatz vom 17. Januar 1992 (BGBl. I S. 75),\nsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 Absatz 2 Satz 3              die durch Artikel 35 des Gesetzes vom 21. Dezember\nflüssige Kraftstoffe verwendet.                                    2000 (BGBl. I S. 1956) geändert worden ist, außer Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 8. Dezember 2010\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nNorbert Röttgen\nDer Bundesminister\nf ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g\nPeter Ramsauer","1856        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2010\nAnlage 1a\n(zu § 13 Absatz 1 Nummer 1)\nØ = 85 mm bis 100 mm                                     Ø = 85 mm bis 100 mm\nAnlage 1b\n(zu § 13 Absatz 1 Nummer 1)\nØ = 85 mm bis 100 mm                                     Ø = 85 mm bis 100 mm\nAnlage 1c\n(zu § 13 Absatz 1 Nummer 1)\nØ = 85 mm bis 100 mm                                     Ø = 85 mm bis 100 mm","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2010      1857\nAnlage 2a\n(zu § 13 Absatz 1 Nummer 2)\nØ = 85 mm bis 100 mm\nAnlage 2b\n(zu § 13 Absatz 1 Nummer 2)\nØ = 85 mm bis 100 mm\nAnlage 2c\n(zu § 13 Absatz 1 Nummer 2)\nØ = 85 mm bis 100 mm","1858        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2010\nAnlage 3\n(zu § 13 Absatz 1 Nummer 3)\nØ = 85 mm bis 100 mm\nAnlage 4\n(zu § 13 Absatz 1 Nummer 4)\nØ = 85 mm bis 100 mm\nAnlage 5\n(zu § 13 Absatz 1 Nummer 5)\nØ = 85 mm bis 100 mm","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2010      1859\nAnlage 6\n(zu § 13 Absatz 1 Nummer 6)\nØ = 85 mm bis 100 mm\nAnlage 7a\n(zu § 13 Absatz 1 Nummer 7)\nØ = 85 mm bis 100 mm\nAnlage 7b\n(zu § 13 Absatz 1 Nummer 7)\nØ = 85 mm bis 100 mm","1860        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2010\nAnlage 8\n(zu § 13 Absatz 1 Nummer 8)\nØ = 85 mm bis 100 mm","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2010           1861\nAnlage 9\n(zu § 18 Absatz 2 Satz 4)\n1. Erklärung des Herstellers oder Vermischers über die Beschaffenheit flüssiger Kraft- und Brennstoffe\nNummer der Ausfertigung:\nGasöl für            Sonstige\nDiesel-                 Schiffs-                Leichtes  Schweres\nden See-             Schiffs-\nkraftstoff                diesel                  Heizöl     Heizöl\nverkehr            kraftstoffe\ngemäß § 1                gemäß § 1               gemäß § 1 gemäß § 1\ngemäß § 1            gemäß § 1\nAbsatz 4                 Absatz 7                Absatz 9  Absatz 10\nAbsatz 6             Absatz 8\nMenge in t\nErster Bestimmungsort der Sendung\nKenndaten\na) Dichte bei 15 Grad C nach\nDIN EN ISO 3675 (1999) und\nDIN EN ISO 12185 (1997) in kg/cbm:\nb) Viskosität bei 40 Grad C nach DIN EN\nISO 3104, Ausgabe Dezember 1999:\nc) Siedeverlauf nach DIN EN ISO 3405\nAusgabe August 2001:\nBis 250 Grad C aufgefangene\nDestillatmenge in Vol.-%:\nBis 350 Grad C aufgefangene\nDestillatmenge in Vol.-%:\nBis 360 Grad C aufgefangene\nDestillatmenge in Vol.-%:\nd) Schwefelgehalt nach\nDIN EN ISO 8754 (2003),\nDIN EN ISO 14596 (2007) und\nDIN EN 24260 (1994) in Gew.-%:\nOrt, Datum und Nummer der Prüfung:\nHersteller (Name und Anschrift):\nUnterschrift:\n2. Zusätzliche Erklärung des Lieferanten nach § 18 Absatz 2 Satz 3\nFirmenname und Geschäftssitz:\nGelieferte Menge:\nEmpfänger:\nBestimmungsort:\nOrt, Datum:\nUnterschrift:"]}