{"id":"bgbl1-2010-62-1","kind":"bgbl1","year":2010,"number":62,"date":"2010-12-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2010/62#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2010-62-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2010/bgbl1_2010_62.pdf#page=2","order":1,"title":"Jahressteuergesetz 2010 (JStG 2010)","law_date":"2010-12-08T00:00:00Z","page":1768,"pdf_page":2,"num_pages":36,"content":["1768             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2010\nJahressteuergesetz 2010\n(JStG 2010)*)\nVom 8. Dezember 2010\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                       Artikel 12 Änderung des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungs-\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                            gesetzes\nArtikel 13 Änderung des Bewertungsgesetzes\nInhaltsübersicht                               Artikel 14 Änderung des Erbschaftsteuer- und Schenkung-\nArtikel    1 Änderung    des Einkommensteuergesetzes                              steuergesetzes\nArtikel    2 Änderung    des Körperschaftsteuergesetzes                Artikel 15 Änderung des Gesetzes über Steuerstatistiken\nArtikel    3 Änderung    des Gewerbesteuergesetzes                     Artikel 16 Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenord-\nArtikel    4 Änderung    des Umsatzsteuergesetzes                                 nung\nArtikel    5 Änderung    der Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung      Artikel 17 Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes\nArtikel    6 Änderung    des Investmentsteuergesetzes                  Artikel 18 Änderung des Handelsgesetzbuchs\nArtikel    7 Änderung    des Außensteuergesetzes                       Artikel 19 Änderung des Feuerschutzsteuergesetzes\nArtikel    8 Änderung    des Zerlegungsgesetzes                        Artikel 20 Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes\nArtikel    9 Änderung    der Abgabenordnung                            Artikel 21 Änderung der Rückversicherungs-Kapitalausstat-\ntungs-Verordnung\nArtikel  10  Änderung    des Fünften Vermögensbildungsgesetzes\nArtikel 22 Änderung des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes\nArtikel  11  Änderung    des Wohnungsbau-Prämiengesetzes\nArtikel 23 Änderung des Melderechtsrahmengesetzes\nArtikel 24 Änderung der Zweiten Bundesmeldedatenübermitt-\n*) Artikel 4 dieses Gesetzes dient der Umsetzung folgender unions-\nlungsverordnung\nrechtlicher Vorgaben:\nArtikel 25 Änderung des Versorgungsausgleichsgesetzes\n– in Nummer 3 (§ 3 Absatz 9a Nummer 1 des Umsatzsteuer-\ngesetzes), Nummer 9 (§ 15 Absatz 1b und 4 Satz 4 des Umsatz-     Artikel 26 Änderung der Altersvorsorge-Durchführungsverord-\nsteuergesetzes) und Nummer 10 (§ 15a Absatz 6a und 8                        nung\nSatz 2 des Umsatzsteuergesetzes) der Umsetzung von Arti-         Artikel 27 Änderung der Erbschaftsteuer-Durchführungsverord-\nkel 168a der Richtlinie 2009/162/EU des Rates vom 22. Dezember\nnung\n2009 zur Änderung verschiedener Bestimmungen der Richt-\nlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem       Artikel 28 Änderung des Versicherungsteuergesetzes\n(ABl. L 10 vom 15.1.2010, S. 14);                                Artikel 29 Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes\n– in Nummer 4 Buchstabe c (§ 3a Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe a      Artikel 30 Änderung des Steuerberatungsgesetzes\nund Nummer 5 des Umsatzsteuergesetzes) der Umsetzung von\nden Artikeln 53 und 54 der Richtlinie 2006/112/EG (Mehrwert-     Artikel 31 Änderung des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995\nsteuer-Systemrichtlinie – MwStSystRL) in der Fassung von Arti-   Artikel 32 Inkrafttreten\nkel 3 der Richtlinie 2008/8/EG des Rates vom 12. Februar 2008\nzur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG bezüglich des Ortes der\nDienstleistung (ABl. L 44 vom 20.2.2008, S. 11);                                            Artikel 1\n– in Nummer 4 Buchstabe d (§ 3a Absatz 4 Satz 2 Nummer 14 des                               Änderung des\nUmsatzsteuergesetzes), Nummer 5 (§ 3g des Umsatzsteuergeset-                     Einkommensteuergesetzes\nzes) und Nummer 8 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa (§ 13b Ab-\nsatz 2 Nummer 5 des Umsatzsteuergesetzes) der Umsetzung von         Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be-\nden Artikeln 38 und 39 in Verbindung mit Artikel 195 MwStSystRL  kanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366,\nin der Fassung von Artikel 1 Nummer 5 der Richtlinie 2009/162/EU\ndes Rates vom 22. Dezember 2009 zur Änderung verschiedener       3862), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom\nBestimmungen der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame      8. April 2010 (BGBl. I S. 386) geändert worden ist, wird\nMehrwertsteuersystem (ABl. L 10 vom 15.1.2010, S. 14);           wie folgt geändert:\n– in Nummer 7 Buchstabe a (§ 5 Absatz 1 Nummer 3 des Umsatz-\nsteuergesetzes) der Umsetzung von Artikel 1 Nummer 3 Buch-        1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu\nstabe b der Richtlinie 2009/69/EG des Rates vom 25. Juni 2009         § 52a folgende Angabe eingefügt:\nzur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame\nMehrwertsteuersystem zur Bekämpfung des Steuerbetrugs bei             „§ 52b Übergangsregelungen bis zur Anwendung\nder Einfuhr (ABl. L 175 vom 4.7.2009, S. 12);                                  der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerk-\n– in Nummer 7 Buchstabe b (§ 5 Absatz 1 Nummer 6 des Umsatz-                     male“.\nsteuergesetzes) der Umsetzung von Artikel 1 Nummer 10 Buch-\nstabe c der Richtlinie 2009/162/EU des Rates vom 22. Dezember     2. § 1a Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n2009 zur Änderung verschiedener Bestimmungen der Richt-\nlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem            a) In Satz 1 werden die Wörter „gilt bei Anwendung\n(ABl. L 10 vom 15.1.2010, S. 14).                                         von § 10 Absatz 1 Nummer 1 und 1a“ durch die","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2010              1769\nWörter „gilt bei Anwendung von § 10 Absatz 1                  zur Verfügung steht. In diesem Fall wird die Höhe\nNummer 1, 1a und 1b“ ersetzt.                                 der abziehbaren Aufwendungen auf 1 250 Euro\nb) Nach Nummer 1a wird folgende Nummer 1b ein-                   begrenzt; die Beschränkung der Höhe nach gilt\ngefügt:                                                       nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt\nder gesamten betrieblichen und beruflichen Be-\n„1b. Ausgleichszahlungen im Rahmen des Ver-                   tätigung bildet;“.\nsorgungsausgleichs nach den §§ 20, 21, 22\nund 26 des Versorgungsausgleichsgeset-            7. § 6 wird wie folgt geändert:\nzes, §§ 1587f, 1587g, 1587i des Bürger-              a) In Absatz 1 Nummer 5a werden die Wörter „§ 4\nlichen Gesetzbuchs und § 3a des Gesetzes                Absatz 1 Satz 7“ durch die Wörter „§ 4 Absatz 1\nzur Regelung von Härten im Versorgungs-                 Satz 8“ ersetzt.\nausgleich (§ 10 Absatz 1 Nummer 1b) sind             b) In Absatz 4 wird der Klammerzusatz „(§ 4 Ab-\nauch dann als Sonderausgaben abziehbar,                 satz 1 Satz 7)“ durch den Klammerzusatz „(§ 4\nwenn die ausgleichsberechtigte Person                   Absatz 1 Satz 8)“ ersetzt.\nnicht unbeschränkt einkommensteuer-\npflichtig ist. Nummer 1 Satz 2 und 3 gilt            c) In Absatz 5 Satz 1 wird der Punkt am Ende durch\nentsprechend;“.                                         die Wörter „; § 4 Absatz 1 Satz 4 ist entspre-\nchend anzuwenden.“ ersetzt.\n3. § 2 wird wie folgt geändert:\n8. § 7 Absatz 1 Satz 5 wird wie folgt gefasst:\na) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 wird der Klammer-\nzusatz „(§§ 4 bis 7k)“ durch den Klammerzusatz             „Bei Wirtschaftsgütern, die nach einer Verwendung\n„(§§ 4 bis 7k und 13a)“ ersetzt.                           zur Erzielung von Einkünften im Sinne des § 2 Ab-\nsatz 1 Satz 1 Nummer 4 bis 7 in ein Betriebsver-\nb) In Absatz 5b Satz 2 Nummer 2 werden die Wör-\nmögen eingelegt worden sind, mindert sich der\nter „§ 33a Absatz 1 Satz 4“ durch die Wörter\nEinlagewert um die Absetzungen für Abnutzung\n„§ 33a Absatz 1 Satz 5“ ersetzt.\noder Substanzverringerung, Sonderabschreibun-\n4. § 3 wird wie folgt geändert:                                  gen oder erhöhte Absetzungen, die bis zum Zeit-\na) In Nummer 26a Satz 2 werden die Wörter „§ 3                punkt der Einlage vorgenommen worden sind,\nNummer 12 oder 26“ durch die Wörter „§ 3                   höchstens jedoch bis zu den fortgeführten An-\nNummer 12, 26 oder 26b“ ersetzt.                           schaffungs- oder Herstellungskosten; ist der Einla-\ngewert niedriger als dieser Wert, bemisst sich die\nb) Nach Nummer 26a wird folgende Nummer 26b\nweitere Absetzung für Abnutzung vom Einlage-\neingefügt:\nwert.“\n„26b. Aufwandsentschädigungen nach § 1835a\n9. In § 9a Satz 1 Nummer 3 werden nach den Wörtern\ndes Bürgerlichen Gesetzbuchs, soweit sie\n„im Sinne des § 22 Nummer 1, 1a“ ein Komma und\nzusammen mit den steuerfreien Einnah-\ndie Angabe „1b, 1c“ eingefügt.\nmen im Sinne der Nummer 26 den Freibe-\ntrag nach Nummer 26 Satz 1 nicht über-         10. § 10 wird wie folgt geändert:\nschreiten. Nummer 26 Satz 2 gilt entspre-          a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nchend;“.\naa) Nummer 1b wird wie folgt gefasst:\nc) In Nummer 40 Satz 1 Buchstabe d Satz 2 wer-\n„1b. Ausgleichszahlungen im Rahmen des\nden die Wörter „§ 20 Absatz 1 Nummer 9 zweiter\nVersorgungsausgleichs nach den §§ 20,\nHalbsatz“ durch die Wörter „§ 20 Absatz 1 Num-\n21, 22 und 26 des Versorgungsaus-\nmer 9 Satz 1 zweiter Halbsatz“ ersetzt.\ngleichsgesetzes, §§ 1587f, 1587g,\n5. Nach § 3c Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz ein-                          1587i des Bürgerlichen Gesetzbuchs\ngefügt:                                                                     und § 3a des Gesetzes zur Regelung\n„Für die Anwendung des Satzes 1 ist die Absicht                             von Härten im Versorgungsausgleich,\nzur Erzielung von Betriebsvermögensmehrungen                                soweit die ihnen zu Grunde liegenden\noder Einnahmen im Sinne des § 3 Nummer 40 oder                              Einnahmen bei der ausgleichspflichti-\nvon Vergütungen im Sinne des § 3 Nummer 40a                                 gen Person der Besteuerung unterlie-\nausreichend.“                                                               gen, wenn die ausgleichsberechtigte\n6. § 4 wird wie folgt geändert:                                                Person unbeschränkt einkommensteu-\nerpflichtig ist;“.\na) Nach Absatz 1 Satz 3 wird folgender Satz einge-\nfügt:                                                         bb) In Nummer 3 Satz 3 wird das abschließende\nSemikolon durch einen Punkt ersetzt und\n„Ein Ausschluss oder eine Beschränkung des                         folgender Satz angefügt:\nBesteuerungsrechts hinsichtlich des Gewinns\naus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts liegt                    „Beiträge, die für nach Ablauf des Veranla-\ninsbesondere vor, wenn ein bisher einer inländi-                   gungszeitraums beginnende Beitragsjahre\nschen Betriebsstätte des Steuerpflichtigen zuzu-                   geleistet werden und in der Summe das\nordnendes Wirtschaftsgut einer ausländischen                       Zweieinhalbfache der auf den Veranlagungs-\nBetriebsstätte zuzuordnen ist.“                                    zeitraum entfallenden Beiträge überschrei-\nten, sind in dem Veranlagungszeitraum an-\nb) Absatz 5 Satz 1 Nummer 6b Satz 2 wird durch                        zusetzen, für den sie geleistet wurden; dies\nfolgende Sätze ersetzt:                                            gilt nicht für Beiträge, soweit sie der unbe-\n„Dies gilt nicht, wenn für die betriebliche oder                   fristeten Beitragsminderung nach Vollen-\nberufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz                     dung des 62. Lebensjahrs dienen;“.","1770          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2010\ncc) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:                   15. § 16 Absatz 3 wird wie folgt geändert:\n„4. gezahlte Kirchensteuer; dies gilt nicht,          a) In Satz 2 wird der Punkt am Ende durch die Wör-\nsoweit die Kirchensteuer als Zuschlag                ter „; § 4 Absatz 1 Satz 4 ist entsprechend an-\nzur Kapitalertragsteuer oder als Zu-                 zuwenden.“ ersetzt.\nschlag auf die nach dem gesonderten               b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-\nTarif des § 32d Absatz 1 ermittelte Ein-             fügt:\nkommensteuer gezahlt wurde;“.\n„(3a) Einer Aufgabe des Gewerbebetriebs\nb) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „die Ein-                steht der Ausschluss oder die Beschränkung\nwilligung gilt als erteilt“ durch die Wörter „die             des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik\nEinwilligung gilt für alle sich aus dem Versiche-             Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der\nrungsverhältnis ergebenden Zahlungsverpflich-                 Veräußerung sämtlicher Wirtschaftsgüter des\ntungen als erteilt“ ersetzt.                                  Betriebs oder eines Teilbetriebs gleich; § 4 Ab-\nc) In Absatz 2a Satz 4 wird der Punkt am Ende                    satz 1 Satz 4 gilt entsprechend.“\ndurch die Wörter „; sind Versicherungsnehmer           16. § 20 wird wie folgt geändert:\nund versicherte Person nicht identisch, sind zu-\nsätzlich die Identifikationsnummer und das Ge-             a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nburtsdatum des Versicherungsnehmers anzuge-                   aa) In Nummer 7 Satz 2 wird das abschließende\nben.“ ersetzt.                                                     Semikolon durch einen Punkt ersetzt und\n11. § 10a wird wie folgt geändert:                                        folgender Satz angefügt:\na) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:                            „Erstattungszinsen im Sinne des § 233a der\nAbgabenordnung sind Erträge im Sinne des\n„Versicherungspflichtige nach dem Gesetz über                      Satzes 1;“.\ndie Alterssicherung der Landwirte stehen Pflicht-\nversicherten gleich; dies gilt auch für Personen,             bb) In Nummer 9 wird das abschließende Semi-\ndie eine Anrechnungszeit nach § 58 Absatz 1                        kolon durch einen Punkt ersetzt und folgen-\nNummer 3 oder Nummer 6 des Sechsten Bu-                            der Satz angefügt:\nches Sozialgesetzbuch in der gesetzlichen Ren-                     „Satz 1 ist auf Leistungen von vergleichba-\ntenversicherung erhalten und unmittelbar vor der                   ren Körperschaften, Personenvereinigungen\nArbeitslosigkeit einer der in Satz 1 oder der im                   oder Vermögensmassen, die weder Sitz\nersten Halbsatz genannten begünstigten Perso-                      noch Geschäftsleitung im Inland haben, ent-\nnengruppen angehörten.“                                            sprechend anzuwenden;“.\nb) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:                 b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-\n„Erfolgt eine Datenübermittlung nach Satz 1 und               fügt:\nwurde noch keine Zulagenummer (§ 90 Absatz 1                     „(3a) Korrekturen im Sinne des § 43a Absatz 3\nSatz 2) durch die zentrale Stelle oder keine Ver-             Satz 7 sind erst zu dem dort genannten Zeit-\nsicherungsnummer nach § 147 des Sechsten                      punkt zu berücksichtigen. Weist der Steuer-\nBuches Sozialgesetzbuch vergeben, gilt § 90                   pflichtige durch eine Bescheinigung der auszah-\nAbsatz 1 Satz 2 und 3 entsprechend.“                          lenden Stelle nach, dass sie die Korrektur nicht\n12. In § 10b Absatz 1 Satz 7 und 8 Nummer 1, 3 und 4                 vorgenommen hat und auch nicht vornehmen\nwird die Angabe „§ 52 Absatz 2“ jeweils durch die                wird, kann der Steuerpflichtige die Korrektur\nWörter „§ 52 Absatz 2 Satz 1“ ersetzt.                           nach § 32d Absatz 4 und 6 geltend machen.“\n13. § 10d Absatz 4 Satz 4 und 5 wird wie folgt gefasst:           c) Absatz 4a wird wie folgt geändert:\n„Bei der Feststellung des verbleibenden Verlustvor-              aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:\ntrags sind die Besteuerungsgrundlagen so zu be-                       aaa) Nach dem Wort „Personenvereinigung“\nrücksichtigen, wie sie den Steuerfestsetzungen                             werden jeweils das Komma und die\ndes Veranlagungszeitraums, auf dessen Schluss                              Wörter „die weder ihre Geschäftslei-\nder verbleibende Verlustvortrag festgestellt wird,                         tung noch ihren Sitz im Inland hat,“ ge-\nund des Veranlagungszeitraums, in dem ein Ver-                             strichen.\nlustrücktrag vorgenommen werden kann, zu\nGrunde gelegt worden sind; § 171 Absatz 10,                           bbb) Die Angabe „§ 13 Absatz 2“ wird durch\n§ 175 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und § 351 Ab-                               die Wörter „den §§ 13 und 21“ ersetzt.\nsatz 2 der Abgabenordnung sowie § 42 der Finanz-                 bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:\ngerichtsordnung gelten entsprechend. Die Be-\n„Besitzt bei sonstigen Kapitalforderungen im\nsteuerungsgrundlagen dürfen bei der Feststellung\nSinne des Absatzes 1 Nummer 7 der Inhaber\nnur insoweit abweichend von Satz 4 berücksichtigt\ndas Recht, bei Fälligkeit anstelle der Zahlung\nwerden, wie die Aufhebung, Änderung oder Berich-\neines Geldbetrags vom Emittenten die Liefe-\ntigung der Steuerbescheide ausschließlich mangels\nrung von Wertpapieren zu verlangen oder\nAuswirkung auf die Höhe der festzusetzenden\nbesitzt der Emittent das Recht, bei Fälligkeit\nSteuer unterbleibt.“\ndem Inhaber anstelle der Zahlung eines\n14. In § 15 Absatz 1a Satz 1 werden die Wörter „§ 4                       Geldbetrags Wertpapiere anzudienen und\nAbsatz 1 Satz 4“ durch die Wörter „§ 4 Absatz 1                       macht der Inhaber der Forderung oder der\nSatz 5“ ersetzt.                                                      Emittent von diesem Recht Gebrauch, ist","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2010             1771\nabweichend von Absatz 4 Satz 1 das Entgelt            c) Folgender Absatz 5 wird angefügt:\nfür den Erwerb der Forderung als Veräuße-\n„(5) Wird eine Rentenbezugsmitteilung nicht\nrungspreis der Forderung und als Anschaf-\ninnerhalb der in Absatz 1 Satz 1 genannten Frist\nfungskosten der erhaltenen Wertpapiere an-\nübermittelt, so ist für jeden angefangenen Mo-\nzusetzen; Satz 2 gilt entsprechend.“\nnat, in dem die Rentenbezugsmitteilung noch\n17. § 22 wird wie folgt geändert:                                   aussteht, ein Betrag in Höhe von 10 Euro für\na) In Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuch-                   jede ausstehende Rentenbezugsmitteilung an\nstabe bb Satz 2 werden die Wörter „gilt § 4 Ab-              die zentrale Stelle zu entrichten (Verspätungs-\nsatz 1“ durch die Wörter „gilt § 4 Absatz 1 und 2“           geld). Die Erhebung erfolgt durch die zentrale\nersetzt.                                                     Stelle im Rahmen ihrer Prüfung nach Absatz 4.\nVon der Erhebung ist abzusehen, soweit die\nb) Nummer 1b wird wie folgt gefasst:                            Fristüberschreitung auf Gründen beruht, die der\n„1b. Einkünfte aus Versorgungsleistungen, so-                Mitteilungspflichtige nicht zu vertreten hat. Das\nweit beim Zahlungsverpflichteten die Vo-               Handeln eines gesetzlichen Vertreters oder eines\nraussetzungen für den Sonderausgabenab-                Erfüllungsgehilfen steht dem eigenen Handeln\nzug nach § 10 Absatz 1 Nummer 1a erfüllt               gleich. Das von einem Mitteilungspflichtigen zu\nsind;“.                                                entrichtende Verspätungsgeld darf 50 000 Euro\nfür alle für einen Veranlagungszeitraum zu über-\nc) Nummer 1c wird wie folgt gefasst:\nmittelnden Rentenbezugsmitteilungen nicht\n„1c. Einkünfte aus Ausgleichszahlungen im                    übersteigen.“\nRahmen des Versorgungsausgleichs nach\nden §§ 20, 21, 22 und 26 des Versorgungs-       19. § 23 wird wie folgt geändert:\nausgleichsgesetzes, §§ 1587f, 1587g,                a) Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt geän-\n1587i des Bürgerlichen Gesetzbuchs und                 dert:\n§ 3a des Gesetzes zur Regelung von Här-\naa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:\nten im Versorgungsausgleich, soweit bei\nder ausgleichspflichtigen Person die Vo-                    „Ausgenommen sind Veräußerungen von\nraussetzungen für den Sonderausgabenab-                     Gegenständen des täglichen Gebrauchs.“\nzug nach § 10 Absatz 1 Nummer 1b erfüllt\nbb) In dem neuen Satz 3 wird die Angabe „Num-\nsind;“.\nmer 2“ gestrichen.\nd) Nummer 5 wird wie folgt geändert:\nb) In Absatz 3 Satz 9 wird nach dem Wort „Veräu-\naa) In Satz 6 werden vor den Wörtern „der Fall“              ßerungsgeschäften“ ein Komma eingefügt und\ndie Wörter „zu Lebzeiten des Zulageberech-               werden die Wörter „im Sinne des § 23 in der\ntigten“ eingefügt.                                       bis zum 31. Dezember 2008 anzuwendenden\nbb) Folgender Satz wird angefügt:                            Fassung“ durch die Wörter „auf die § 23 in der\nbis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung\n„In den Fällen des § 3 Nummer 55a richtet\nanzuwenden ist,“ ersetzt.\nsich die Zuordnung zu Satz 1 oder Satz 2 bei\nder ausgleichsberechtigten Person danach,         20. § 32d wird wie folgt geändert:\nwie eine nur auf die Ehezeit bezogene Zu-\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nordnung der sich aus dem übertragenen An-\nrecht ergebenden Leistung zu Satz 1 oder                 aa) Nummer 1 Satz 1 Buchstabe a wird wie folgt\nSatz 2 bei der ausgleichspflichtigen Person                   gefasst:\nim Zeitpunkt der Übertragung ohne die Tei-                    „a) wenn Gläubiger und Schuldner einander\nlung vorzunehmen gewesen wäre.“                                   nahe stehende Personen sind, soweit die\n18. § 22a wird wie folgt geändert:                                           den Kapitalerträgen entsprechenden\na) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:                              Aufwendungen beim Schuldner Be-\ntriebsausgaben oder Werbungskosten\naa) Vor Nummer 1 werden vor den Wörtern „fol-                         im Zusammenhang mit Einkünften sind,\ngende Daten“ die Wörter „unter Beachtung                          die der inländischen Besteuerung unter-\nder im Bundessteuerblatt veröffentlichten                         liegen und § 20 Absatz 9 Satz 1 zwei-\nAuslegungsvorschriften der Finanzverwal-                          ter Halbsatz keine Anwendung findet,“.\ntung“ eingefügt.\nbb) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch\nbb) In Nummer 1 wird das Semikolon am Ende                        ein Semikolon ersetzt und folgende Num-\ndurch einen Punkt ersetzt und folgende                        mer 4 angefügt:\nSätze werden angefügt:\n„4. für sonstige Bezüge im Sinne des § 20\n„Ist dem Mitteilungspflichtigen eine auslän-                      Absatz 1 Nummer 1 Satz 2 und für Ein-\ndische Anschrift des Leistungsempfängers                          nahmen im Sinne des § 20 Absatz 1\nbekannt, ist diese anzugeben. In diesen Fäl-                      Nummer 9 Satz 1 zweiter Halbsatz, so-\nlen ist auch die Staatsangehörigkeit des                          weit sie das Einkommen der leistenden\nLeistungsempfängers, soweit bekannt, mit-                         Körperschaft gemindert haben; dies gilt\nzuteilen;“.                                                       nicht, soweit die verdeckte Gewinnaus-\nb) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „Absatz 1                        schüttung das Einkommen einer dem\nSatz 1“ durch die Angabe „Absatz 1“ ersetzt.                          Steuerpflichtigen nahe stehenden Per-","1772           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2010\nson erhöht hat und § 32a des Körper-              rechtsakts und gegenseitige Unterstützung bei der\nschaftsteuergesetzes auf die Veranla-             Beitreibung von Forderungen in Bezug auf be-\ngung dieser nahe stehenden Person                 stimmte Abgaben, Zölle, Steuern und sonstige\nkeine Anwendung findet.“                          Maßnahmen (ABl. L 150 vom 10.6.2008, S. 28) ein-\nb) Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                     schließlich der in diesem Zusammenhang anzu-\nwendenden Durchführungsbestimmungen in den\n„Auf Antrag des Steuerpflichtigen werden an-               für den jeweiligen Veranlagungszeitraum geltenden\nstelle der Anwendung der Absätze 1, 3 und 4                Fassungen oder eines entsprechenden Nachfolge-\ndie nach § 20 ermittelten Kapitaleinkünfte den             rechtsakts geleistet werden. Die erste Jahresrate ist\nEinkünften im Sinne des § 2 hinzugerechnet                 innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des\nund der tariflichen Einkommensteuer unterwor-              Steuerbescheids zu entrichten; die übrigen Jahres-\nfen, wenn dies zu einer niedrigeren Einkommen-             raten sind jeweils am 31. Mai der Folgejahre fällig.\nsteuer einschließlich Zuschlagsteuern führt                Die Jahresraten sind nicht zu verzinsen. Wird der\n(Günstigerprüfung).“                                       Betrieb oder Teilbetrieb während dieses Zeitraums\n21. In § 33a Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „Satz 5“              eingestellt, veräußert oder in andere als die in Satz 1\ndurch die Angabe „Satz 6“ ersetzt.                             genannten Staaten verlegt, wird die noch nicht ent-\nrichtete Steuer innerhalb eines Monats nach die-\n22. § 34 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nsem Zeitpunkt fällig; Satz 2 bleibt unberührt. Ändert\n„Der ermäßigte Steuersatz beträgt 56 Prozent des               sich die festgesetzte Steuer, sind die Jahresraten\ndurchschnittlichen Steuersatzes, der sich ergäbe,              entsprechend anzupassen.“\nwenn die tarifliche Einkommensteuer nach dem ge-\nsamten zu versteuernden Einkommen zuzüglich der            25. § 39e wird wie folgt geändert:\ndem Progressionsvorbehalt unterliegenden Ein-                  a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nkünfte zu bemessen wäre, mindestens jedoch\naa) In Satz 1 Nummer 2 werden nach dem Wort\n14 Prozent.“\n„Familienstand“ die Wörter „sowie Tag der\n23. § 35a wird wie folgt geändert:                                         Begründung oder Auflösung des Familien-\na) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                                    stands“ eingefügt.\n„(3) Für die Inanspruchnahme von Handwer-                  bb) In Satz 2 werden die Wörter „ , in den Fällen\nkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs-                       der Nummer 3“ durch die Wörter „; in den\nund Modernisierungsmaßnahmen ermäßigt sich                         Fällen der Nummer 3 besteht die Mittei-\ndie tarifliche Einkommensteuer, vermindert um                      lungspflicht nur, soweit das Kind mit Haupt-\ndie sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag                       wohnsitz oder alleinigem Wohnsitz im Zu-\num 20 Prozent der Aufwendungen des Steuer-                         ständigkeitsbereich der Meldebehörde ge-\npflichtigen, höchstens jedoch um 1 200 Euro.                       meldet ist, und“ ersetzt.\nDies gilt nicht für öffentlich geförderte Maßnah-             cc) Folgender Satz 3 wird angefügt:\nmen, für die zinsverbilligte Darlehen oder steuer-\n„Sofern die Identifikationsnummer noch\nfreie Zuschüsse in Anspruch genommen wer-\nnicht zugeteilt wurde, übermitteln die Melde-\nden.“\nbehörden die Daten nach Satz 2 unter An-\nb) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                             gabe des Vorläufigen Bearbeitungsmerkmals\n„Die Steuerermäßigungen nach den Absätzen 1                        (§ 139b Absatz 6 Satz 2 der Abgabenord-\nbis 3 können nur in Anspruch genommen wer-                         nung).“\nden, soweit die Aufwendungen nicht Betriebs-               b) Absatz 9 wird wie folgt geändert:\nausgaben oder Werbungskosten darstellen und\nsoweit sie nicht als Sonderausgaben oder außer-               aa) In Satz 1 wird die Angabe „2011“ durch die\ngewöhnliche Belastungen berücksichtigt worden                      Angabe „2012“ ersetzt.\nsind; für Aufwendungen, die dem Grunde nach                   bb) In Satz 5 werden nach dem Wort „Identifika-\nunter § 9c fallen, ist eine Inanspruchnahme                        tionsnummer“ die Wörter „und des Tages\nebenfalls ausgeschlossen.“                                         der Geburt“ eingefügt.\n24. Dem § 36 wird folgender Absatz 5 angefügt:                        cc) Nach Satz 5 wird folgender Satz eingefügt:\n„(5) In den Fällen des § 16 Absatz 3a kann auf                      „Sofern die Identifikationsnummer noch\nAntrag des Steuerpflichtigen die festgesetzte Steu-                    nicht zugeteilt wurde, übermitteln die Melde-\ner, die auf den Aufgabegewinn und den durch den                        behörden die Daten nach Satz 5 unter An-\nWechsel der Gewinnermittlungsart erzielten Gewinn                      gabe des Vorläufigen Bearbeitungsmerkmals\nentfällt, in fünf gleichen Jahresraten entrichtet wer-                 (§ 139b Absatz 6 Satz 2 der Abgabenord-\nden, wenn die Wirtschaftsgüter einem Betriebsver-                      nung).“\nmögen des Steuerpflichtigen in einem anderen Mit-\ngliedstaat der Europäischen Union oder des Euro-               c) Absatz 10 Satz 6 wird wie folgt gefasst:\npäischen Wirtschaftsraums zuzuordnen sind, so-                    „Ist bei der Erprobung oder dem Einsatz des Ver-\nfern durch diese Staaten Amtshilfe entsprechend                   fahrens der elektronischen Lohnsteuerabzugs-\noder im Sinne der Richtlinie 77/799/EWG ein-                      merkmale die Wirtschafts-Identifikationsnummer\nschließlich der in diesem Zusammenhang anzu-                      noch nicht oder nicht vollständig eingeführt, tritt\nwendenden Durchführungsbestimmungen in den                        an ihre Stelle die Steuernummer der Betriebs-\nfür den jeweiligen Veranlagungszeitraum geltenden                 stätte oder des Teils des Betriebs des Arbeitge-\nFassungen oder eines entsprechenden Nachfolge-                    bers, in dem der für den Lohnsteuerabzug maß-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2010              1773\ngebende Arbeitslohn des Arbeitnehmers ermit-           27. Nach § 43a Absatz 3 Satz 6 wird folgender Satz\ntelt wird (§ 41 Absatz 2).“                                eingefügt:\n26. § 43 wird wie folgt geändert:                                 „Erfährt die auszahlende Stelle nach Ablauf des Ka-\na) Absatz 1 Satz 5 und 6 wird wie folgt gefasst:              lenderjahres von der Veränderung einer Bemes-\nsungsgrundlage oder einer zu erhebenden Kapital-\n„Satz 4 gilt nicht, wenn der Steuerpflichtige der          ertragsteuer, hat sie die entsprechende Korrektur\nauszahlenden Stelle unter Benennung der in                 erst zum Zeitpunkt ihrer Kenntnisnahme vorzuneh-\nSatz 6 Nummer 4 bis 6 bezeichneten Daten mit-              men; § 44 Absatz 5 bleibt unberührt.“\nteilt, dass es sich um eine unentgeltliche Über-\ntragung handelt. Die auszahlende Stelle hat in         28. In § 44 Absatz 1 Satz 4 Nummer 1 Buchstabe a\nden Fällen des Satzes 5 folgende Daten dem                 Doppelbuchstabe aa werden die Wörter „§ 43 Ab-\nfür sie zuständigen Betriebsstättenfinanzamt               satz 1 Satz 1 Nummer 11“ durch die Wörter „§ 43\nbis zum 31. Mai des jeweiligen Folgejahres nach            Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 und 11“ ersetzt.\namtlich vorgeschriebenem Datensatz auf elek-           29. § 44a wird wie folgt geändert:\ntronischem Weg nach Maßgabe der Steuer-\na) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 wird das Wort\ndaten-Übermittlungsverordnung in der jeweils\n„Vordruck“ durch das Wort „Muster“ ersetzt.\ngeltenden Fassung mitzuteilen:\nb) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-\n1. Bezeichnung der auszahlenden Stelle,\nfügt:\n2. das zuständige Betriebsstättenfinanzamt,\n„(2a) Ein Freistellungsauftrag kann nur erteilt\n3. das übertragene Wirtschaftsgut, den Übertra-               werden, wenn der Gläubiger der Kapitalerträge\ngungszeitpunkt, den Wert zum Übertragungs-                seine Identifikationsnummer (§ 139b der Abga-\nzeitpunkt und die Anschaffungskosten des                  benordnung) und bei gemeinsamen Freistel-\nWirtschaftsguts,                                          lungsaufträgen auch die Identifikationsnummer\n4. Name, Geburtsdatum, Anschrift und Identifi-                des Ehegatten mitteilt. Ein Freistellungsauftrag\nkationsnummer des Übertragenden,                          ist ab dem 1. Januar 2016 unwirksam, wenn\nder Meldestelle im Sinne des § 45d Absatz 1\n5. Name, Geburtsdatum, Anschrift und Identifi-                Satz 1 keine Identifikationsnummer des Gläubi-\nkationsnummer des Empfängers sowie die                    gers der Kapitalerträge und bei gemeinsamen\nBezeichnung des Kreditinstituts, der Nummer               Freistellungsaufträgen auch keine des Ehegatten\ndes Depots, des Kontos oder des Schuld-                   vorliegen. Die Meldestelle im Sinne des § 45d\nbuchkontos,                                               Absatz 1 Satz 1 kann die Identifikationsnummer\n6. soweit bekannt, das persönliche Verhältnis                 beim Bundeszentralamt für Steuern anfragen,\n(Verwandtschaftsverhältnis, Ehe, Lebenspart-              sofern der Gläubiger der Kapitalerträge nicht wi-\nnerschaft) zwischen Übertragendem und                     derspricht; Gleiches gilt für die Identifikations-\nEmpfänger.“                                               nummer des Ehegatten bei gemeinsamen Frei-\nstellungsaufträgen, sofern dieser nicht wider-\nb) Absatz 1a wird aufgehoben.\nspricht. In der Anfrage dürfen nur die in § 139b\nc) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                             Absatz 3 der Abgabenordnung genannten Daten\naa) In Satz 3 Nummer 2 wird das Wort „Vor-                    des Gläubigers der Kapitalerträge und bei ge-\ndruck“ durch das Wort „Muster“ ersetzt.                  meinsamen Freistellungsaufträgen die des Ehe-\ngatten angegeben werden, soweit sie der Mel-\nbb) In Satz 6 wird die Angabe „zehn“ durch die                destelle bekannt sind. Die Anfrage hat nach amt-\nAngabe „sechs“ und werden die Wörter „in                 lich vorgeschriebenem Datensatz durch Daten-\ndem die Erklärung zugegangen ist“ durch die              fernübertragung zu erfolgen. Im Übrigen ist\nWörter „in dem die Freistellung letztmalig               § 150 Absatz 6 der Abgabenordnung entspre-\nberücksichtigt wird“ ersetzt.                            chend anzuwenden. Das Bundeszentralamt für\nd) Absatz 5 wird wie folgt geändert:                             Steuern teilt der Meldestelle die Identifikations-\nnummer mit, sofern die übermittelten Daten mit\naa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:                            den nach § 139b Absatz 3 der Abgabenordnung\n„Für Kapitalerträge im Sinne des § 20, so-               beim Bundeszentralamt für Steuern gespeicher-\nweit sie der Kapitalertragsteuer unterlegen              ten Daten übereinstimmen. Die Meldestelle darf\nhaben, ist die Einkommensteuer mit dem                   die Identifikationsnummer nur verwenden, so-\nSteuerabzug abgegolten; die Abgeltungswir-               weit dies zur Erfüllung von steuerlichen Pflichten\nkung des Steuerabzugs tritt nicht ein, wenn              erforderlich ist.“\nder Gläubiger nach § 44 Absatz 1 Satz 8               c) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:\nund 9 und Absatz 5 in Anspruch genommen\nwerden kann.“                                            „Ein Steuerabzug ist auch nicht vorzunehmen\nbei Kapitalerträgen im Sinne des § 49 Absatz 1\nbb) Folgender Satz wird angefügt:                             Nummer 5 Buchstabe c und d, die einem Anle-\n„Eine vorläufige Festsetzung der Einkom-                 ger zufließen, der eine nach den Rechtsvor-\nmensteuer im Sinne des § 165 Absatz 1                    schriften eines Mitgliedstaates der Europäischen\nSatz 2 Nummer 2 bis 4 der Abgabenordnung                 Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums\numfasst auch Einkünfte im Sinne des Sat-                 gegründete Gesellschaft im Sinne des Artikels 54\nzes 1, für die der Antrag nach Satz 3 nicht              des Vertrags über die Arbeitsweise der Euro-\ngestellt worden ist.“                                    päischen Union oder des Artikels 34 des Ab-","1774          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2010\nkommens über den Europäischen Wirtschafts-                    4. die Kapitalerträge, bei denen auf Grund einer\nraum mit Sitz und Ort der Geschäftsleitung                       Nichtveranlagungs-Bescheinigung einer na-\ninnerhalb des Hoheitsgebietes eines dieser                       türlichen Person nach § 44a Absatz 2 Satz 1\nStaaten ist, und der einer Körperschaft im Sinne                 Nummer 2 vom Steuerabzug Abstand ge-\ndes § 5 Absatz 1 Nummer 3 des Körperschaft-                      nommen oder eine Erstattung vorgenommen\nsteuergesetzes vergleichbar ist; soweit es sich                  wurde,\num eine nach den Rechtsvorschriften eines                     5. Name und Anschrift der Meldestelle.\nMitgliedstaates des Europäischen Wirtschafts-\nraums gegründete Gesellschaft oder eine Ge-                   Die Daten sind nach amtlich vorgeschriebenem\nsellschaft mit Ort und Geschäftsleitung in die-               Datensatz durch Datenfernübertragung zu über-\nsem Staat handelt, ist zusätzlich Voraussetzung,              mitteln; im Übrigen ist § 150 Absatz 6 der Abga-\ndass mit diesem Staat ein Amtshilfeabkommen                   benordnung entsprechend anzuwenden.“\nbesteht.“                                                  b) Absatz 3 Satz 2 und 3 wird wie folgt gefasst:\nd) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge-                 „Folgende Daten sind zu übermitteln:\nfügt:\n1. Vor- und Zuname sowie Geburtsdatum, An-\n„(4a) Absatz 4 ist entsprechend auf Perso-                    schrift und Identifikationsnummer des Versi-\nnengesellschaften im Sinne des § 212 Absatz 1                    cherungsnehmers,\ndes Fünften Buches Sozialgesetzbuch anzuwen-\nden. Dabei tritt die Personengesellschaft an die              2. Name und Anschrift des Versicherungsunter-\nStelle des Gläubigers der Kapitalerträge.“                       nehmens sowie Vertragsnummer oder sons-\ntige Kennzeichnung des Vertrages,\ne) Absatz 9 wird wie folgt geändert:\n3. Name und Anschrift des Versicherungsver-\naa) In Satz 1 werden die Wörter „Satz 1 Num-                     mittlers, wenn die Mitteilung nicht vom Versi-\nmer 1 bis 4“ gestrichen.                                    cherungsunternehmen übernommen wurde,\nbb) In Satz 3 wird nach der Angabe „§ 43b“ die                4. Laufzeit und garantierte Versicherungssumme\nAngabe „oder § 50g“ eingefügt.                              oder Beitragssumme für die gesamte Lauf-\n30. Dem § 45b Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:                    zeit,\n„Die Sätze 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden,                 5. Angabe, ob es sich um einen konventionellen,\nwenn der Gläubiger der Kapitalerträge dem Vertre-                   einen fondsgebundenen oder einen vermö-\nter einen Freistellungsauftrag erteilt hat.“                        gensverwaltenden Versicherungsvertrag han-\n31. § 45d wird wie folgt geändert:                                      delt.\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                              Die Daten sind nach amtlich vorgeschriebenem\nDatensatz durch Datenfernübertragung zu über-\n„(1) Wer nach § 44 Absatz 1 dieses Gesetzes                mitteln; im Übrigen ist § 150 Absatz 6 der Abga-\nund § 7 des Investmentsteuergesetzes zum                      benordnung entsprechend anzuwenden.“\nSteuerabzug verpflichtet ist oder auf Grund von\nSammelanträgen nach § 45b Absatz 1 und 2 die           32. § 46 Absatz 2 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:\nErstattung von Kapitalertragsteuer beantragt               „4. wenn auf der Lohnsteuerkarte eines Steuer-\n(Meldestelle), hat dem Bundeszentralamt für                    pflichtigen ein Freibetrag im Sinne des § 39a\nSteuern bis zum 1. März des Jahres, das auf                    Absatz 1 Nummer 1 bis 3, 5 oder Nummer 6\ndas Jahr folgt, in dem die Kapitalerträge den                  eingetragen worden ist und der im Kalenderjahr\nGläubigern zufließen, folgende Daten zu über-                  insgesamt erzielte Arbeitslohn 10 200 Euro\nmitteln:                                                       übersteigt oder bei Ehegatten, die die Voraus-\n1. Vor- und Zuname, Identifikationsnummer                      setzungen des § 26 Absatz 1 erfüllen, der im\n(§ 139b der Abgabenordnung) sowie das Ge-                  Kalenderjahr von den Ehegatten insgesamt er-\nburtsdatum des Gläubigers der Kapitalerträ-                zielte Arbeitslohn 19 400 Euro übersteigt; das-\nge; bei einem gemeinsamen Freistellungsauf-                selbe gilt für einen Steuerpflichtigen, der zum\ntrag sind die Daten beider Ehegatten zu über-              Personenkreis des § 1 Absatz 2 gehört oder\nmitteln,                                                   für einen beschränkt einkommensteuerpflichti-\ngen Arbeitnehmer, wenn diese Eintragungen\n2. Anschrift des Gläubigers der Kapitalerträge,\nauf einer Bescheinigung nach § 39c oder\n3. bei den Kapitalerträgen, für die ein Freistel-              § 39d erfolgt sind;“.\nlungsauftrag erteilt worden ist,\n33. § 49 Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt geändert:\na) die Kapitalerträge, bei denen vom Steuer-\na) In Buchstabe e Doppelbuchstabe bb wird am\nabzug Abstand genommen worden ist\nEnde das Wort „oder“ gestrichen.\noder bei denen auf Grund des Freistel-\nlungsauftrags gemäß § 44b Absatz 6 Satz 4           b) In Buchstabe f wird das Semikolon am Ende\ndieses Gesetzes oder gemäß § 7 Absatz 5                durch die Angabe „ , oder“ ersetzt und folgender\nSatz 1 des Investmentsteuergesetzes Ka-                Buchstabe g angefügt:\npitalertragsteuer erstattet wurde,                     „g) die aus der Verschaffung der Gelegenheit er-\nb) die Kapitalerträge, bei denen die Erstat-                   zielt werden, einen Berufssportler als sol-\ntung von Kapitalertragsteuer beim Bun-                      chen im Inland vertraglich zu verpflichten;\ndeszentralamt für Steuern beantragt wor-                    dies gilt nur, wenn die Gesamteinnahmen\nden ist,                                                    10 000 Euro übersteigen;“.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2010            1775\n34. § 50 wird wie folgt geändert:                                b) Dem Absatz 8a wird folgender Satz angefügt:\na) In Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter „§ 10 Ab-               „§ 3c Absatz 2 Satz 2 in der Fassung des Arti-\nsatz 1 Nummer 2 und 3“ durch die Wörter „§ 10               kels 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010\nAbsatz 1 Nummer 2 Buchstabe a, Nummer 3                     (BGBl. I S. 1768) ist erstmals ab dem Veranla-\nund Absatz 3“ ersetzt.                                      gungszeitraum 2011 anzuwenden.“\nb) Absatz 4 wird wie folgt geändert:                         c) Dem Absatz 8b werden die folgenden Sätze an-\naa) In Nummer 1 werden die Wörter „im Zusam-                gefügt:\nmenhang mit der“ durch die Wörter „an der“              „Für Wirtschaftsjahre, die vor dem 1. Januar\nersetzt.                                                2006 enden, gilt § 4 Absatz 1 Satz 3 für Fälle,\nbb) In Nummer 2 werden die Wörter „im Zusam-                in denen ein bisher einer inländischen Betriebs-\nmenhang mit dem“ durch das Wort „am“ er-                stätte eines unbeschränkt Steuerpflichtigen zu-\nsetzt.                                                  zuordnendes Wirtschaftsgut einer ausländi-\nschen Betriebsstätte dieses Steuerpflichtigen\n35. § 50a Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:                 zuzuordnen ist, deren Einkünfte durch ein Ab-\n„3. bei Einkünften, die aus Vergütungen für die                 kommen zur Vermeidung der Doppelbesteue-\nÜberlassung der Nutzung oder des Rechts auf                rung freigestellt sind oder wenn das Wirt-\nNutzung von Rechten, insbesondere von Urhe-                schaftsgut bei einem beschränkt Steuerpflichti-\nberrechten und gewerblichen Schutzrechten,                 gen nicht mehr einer inländischen Betriebs-\nvon gewerblichen, technischen, wissenschaftli-             stätte zuzuordnen ist. § 4 Absatz 1 Satz 4 in\nchen und ähnlichen Erfahrungen, Kenntnissen                der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom\nund Fertigkeiten, zum Beispiel Plänen, Mustern             8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) gilt in allen\nund Verfahren, herrühren, sowie bei Einkünften,            Fällen, in denen § 4 Absatz 1 Satz 3 anzuwen-\ndie aus der Verschaffung der Gelegenheit erzielt           den ist.“\nwerden, einen Berufssportler über einen be-             d) Dem Absatz 12 wird folgender Satz angefügt:\ngrenzten Zeitraum vertraglich zu verpflichten\n(§ 49 Absatz 1 Nummer 2, 3, 6 und 9),“.                    „§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6b Satz 2 und 3 in\nder Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom\n36. § 50f wird wie folgt gefasst:\n8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) ist erstmals\n„§ 50f                                 ab dem Veranlagungszeitraum 2007 anzuwen-\nden.“\nBußgeldvorschriften\ne) Dem Wortlaut des Absatzes 16a wird folgender\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder             Satz vorangestellt:\nleichtfertig\n„§ 6 Absatz 5 Satz 1 zweiter Halbsatz in der\n1. entgegen § 22a Absatz 1 Satz 1 und 2 dort ge-\nFassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 8. De-\nnannte Daten nicht, nicht richtig, nicht vollstän-\nzember 2010 (BGBl. I S. 1768) gilt in allen Fäl-\ndig oder nicht rechtzeitig übermittelt oder eine\nlen, in denen § 4 Absatz 1 Satz 3 anzuwenden\nMitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig\nist.“\noder nicht rechtzeitig macht oder\n2. entgegen § 22a Absatz 2 Satz 9 die Identifikati-          f) Absatz 18b Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nonsnummer für andere als die dort genannten                 „§ 6b in der Fassung des Artikels 1 des Geset-\nZwecke verwendet.                                           zes vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 1091) ist erst-\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen                mals auf Veräußerungen nach dem 31. Dezem-\ndes Absatzes 1 Nummer 1 mit einer Geldbuße bis                  ber 2005 anzuwenden.“\nzu fünfzigtausend Euro und in den übrigen Fällen\ng) Dem Absatz 21 wird folgender Satz angefügt:\nmit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahn-\ndet werden.                                                     „§ 7 Absatz 1 Satz 5 zweiter Halbsatz in der\nFassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 8. De-\n(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Ab-\nzember 2010 (BGBl. I S. 1768) ist erstmals für\nsatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswid-\nEinlagen anzuwenden, die nach dem 31. De-\nrigkeiten ist die zentrale Stelle nach § 81.“\nzember 2010 vorgenommen werden.“\n37. In § 51 Absatz 4 Nummer 1 werden die Wörter\n„§ 50a Absatz 5 Satz 7“ durch die Wörter „§ 50a              h) Absatz 24 wird wie folgt geändert:\nAbsatz 5 Satz 6“ ersetzt.                                       aa) Satz 2 wird wie folgt geändert:\n38. § 52 wird wie folgt geändert:\naaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird je-\na) Dem Absatz 4b wird folgender Satz angefügt:                            weils die Angabe „1. Januar 2010“\ndurch die Angabe „1. Januar 2011“ er-\n„§ 3 Nummer 26a Satz 2 und Nummer 26b in                             setzt.\nder Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom\n8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) ist erstmals                 bbb) In Nummer 2 werden in Satz 1 die\nab dem Veranlagungszeitraum 2011 anzuwen-                            Wörter „Identifikationsnummer (§ 139b\nden.“                                                                der Abgabenordnung) des Steuer-","1776        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2010\npflichtigen“ durch die Wörter „Identifi-         zember 2010 (BGBl. I S. 1768) ist erstmals für\nkationsnummer (§ 139b der Abgaben-               den Veranlagungszeitraum 2011 anzuwenden.\nordnung) der versicherten Person und             § 20 Absatz 1 Nummer 9 Satz 2 in der Fassung\ndes Versicherungsnehmers“ ersetzt                des Artikels 1 des Gesetzes vom 8. Dezember\nund werden in Satz 2 die Wörter „des             2010 (BGBl. I S. 1768) ist erstmals für den Ver-\nSteuerpflichtigen“ durch die Wörter              anlagungszeitraum 2009 anzuwenden, soweit\n„der versicherten Person und des Ver-            in den Einnahmen aus Leistungen zuzurech-\nsicherungsnehmers“ ersetzt.                      nende wiederkehrende Bezüge im Sinne des\n§ 22 Nummer 1 Satz 2 Buchstabe a und b ent-\nbb) Folgende Sätze werden angefügt:                         halten sind.“\n„§ 10 Absatz 1 Nummer 3 Satz 4 in der Fas-\nsung des Artikels 1 des Gesetzes vom                n) Dem Absatz 38 wird folgender Satz angefügt:\n8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) ist erst-\nmals für den Veranlagungszeitraum 2011                 „Wird auf Grund einer internen Teilung nach\nanzuwenden. § 10 Absatz 2 Satz 3 und Ab-               § 10 des Versorgungsausgleichsgesetzes oder\nsatz 2a Satz 4 in der Fassung des Artikels 1           einer externen Teilung nach § 14 des Versor-\ndes Gesetzes vom 8. Dezember 2010                      gungsausgleichsgesetzes ein Anrecht zuguns-\n(BGBl. I S. 1768) ist erstmals für die Über-           ten der ausgleichsberechtigten Person begrün-\nmittlung der Daten des Veranlagungszeit-               det, gilt dieser Vertrag insoweit zu dem gleichen\nraums 2011 anzuwenden.“                                Zeitpunkt als abgeschlossen wie derjenige der\nausgleichspflichtigen Person, wenn die aus die-\ni) Dem Wortlaut des Absatzes 24a in der Fassung                sem Vertrag ausgezahlten Leistungen zu einer\ndes Gesetzes vom 20. April 2009 (BGBl. I                    Besteuerung nach § 22 Nummer 5 Satz 2 Buch-\nS. 774) wird folgender Satz vorangestellt:                  stabe b in Verbindung mit § 20 Absatz 1 Num-\nmer 6 oder nach § 22 Nummer 5 Satz 2 Buch-\n„§ 10 Absatz 1 Nummer 4 in der Fassung des                  stabe c in Verbindung mit § 20 Absatz 1 Num-\nArtikels 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010                mer 6 Satz 2 führen.“\n(BGBl. I S. 1768) ist erstmals ab dem Veranla-\ngungszeitraum 2011 anzuwenden.“\no) Dem Absatz 38a werden folgende Sätze ange-\nj) Dem Absatz 24e werden folgende Sätze ange-                  fügt:\nfügt:\n„§ 22a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Satz 2 und 3\n„§ 10b Absatz 1 Satz 7 in der Fassung des                   in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom\nArtikels 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010                8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) ist erstmals\n(BGBl. I S. 1768) ist in allen Fällen anzuwenden,           für die Rentenbezugsmitteilungen anzuwenden,\nin denen die Einkommensteuer noch nicht be-                 die für den Veranlagungszeitraum 2011 zu über-\nstandskräftig festgesetzt ist und in denen die              mitteln sind. Im Übrigen ist § 22a in der Fas-\nMitgliedsbeiträge nach dem 31. Dezember                     sung des Artikels 1 des Gesetzes vom 8. De-\n2006 geleistet werden. § 10b Absatz 1 Satz 8                zember 2010 (BGBl. I S. 1768) erstmals für die\nin der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom              Rentenbezugsmitteilungen anzuwenden, die für\n8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) ist in allen             den Veranlagungszeitraum 2010 zu übermitteln\nFällen anzuwenden, in denen die Einkommen-                  sind.“\nsteuer noch nicht bestandskräftig festgesetzt\nist.“\np) Absatz 47 wird wie folgt geändert:\nk) Nach Absatz 25 Satz 4 wird folgender Satz ein-\ngefügt:                                                     aa) In Satz 6 werden die Wörter „ab dem Ver-\nanlagungszeitraum 2005“ durch die Wörter\n„§ 10d Absatz 4 Satz 4 und 5 in der Fassung                     „für die Veranlagungszeiträume 2005 bis\ndes Artikels 1 des Gesetzes vom 8. Dezember                     2008“ ersetzt.\n2010 (BGBl. I S. 1768) gilt erstmals für Verluste,\nfür die nach dem 13. Dezember 2010 eine Er-                 bb) Nach Satz 6 wird folgender Satz eingefügt:\nklärung zur Feststellung des verbleibenden Ver-\nlustvortrags abgegeben wird.“\n„§ 34 Absatz 3 Satz 2 in der Fassung des\nl) Nach Absatz 34 Satz 4 wird folgender Satz ein-                  Artikels 1 des Gesetzes vom 8. Dezember\ngefügt:                                                         2010 (BGBl. I S. 1768) ist erstmals für den\nVeranlagungszeitraum 2009 anzuwenden.“\n„§ 16 Absatz 3a in der Fassung des Artikels 1\ndes Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I               q) Dem Absatz 50b werden folgende Sätze ange-\nS. 1768) ist in allen offenen Fällen anzuwen-               fügt:\nden.“\nm) Absatz 37 wird wie folgt gefasst:                           „§ 35a Absatz 3 in der Fassung des Artikels 1\ndes Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I\n„(37) § 20 Absatz 1 Nummer 9 in der Fas-                 S. 1768) ist erstmals für im Veranlagungszeit-\nsung des Artikels 1 des Gesetzes vom 8. De-                 raum 2011 geleistete Aufwendungen anzuwen-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2010            1777\nden, soweit die den Aufwendungen zu Grunde                       „§ 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Satz 2 in\nliegenden Leistungen nach dem 31. Dezem-                         der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes\nber 2010 erbracht worden sind. § 35a Absatz 5                    vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) ist\nSatz 1 in der Fassung des Artikels 1 des Geset-                  erstmals auf Veräußerungsgeschäfte anzu-\nzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) ist                   wenden, bei denen die Gegenstände des\nerstmals für im Veranlagungszeitraum 2009 ge-                    täglichen Gebrauchs auf Grund eines nach\nleistete Aufwendungen anzuwenden, soweit die                     dem 13. Dezember 2010 rechtskräftig abge-\nden Aufwendungen zu Grunde liegenden Leis-                       schlossenen Vertrags oder gleichstehenden\ntungen nach dem 31. Dezember 2008 erbracht                       Rechtsakts angeschafft wurden.“\nworden sind.“\nr)  Dem Absatz 50d wird folgender Satz angefügt:                bb) In Satz 11 werden nach dem Klammerzusatz\n„(BGBl. I S. 1912)“ ein Komma und die Wör-\n„§ 36 Absatz 5 in der Fassung des Artikels 1                     ter „geändert durch Artikel 1 des Gesetzes\ndes Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I                       vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768),\nS. 1768) gilt in allen Fällen, in denen § 16 Ab-                 ist erstmals für den Veranlagungszeitraum\nsatz 3a anzuwenden ist.“                                         2009 und“ eingefügt.\ns) In Absatz 50f Satz 1 werden die Wörter „§ 10\nAbsatz 2 Satz 2“ durch die Wörter „§ 10 Ab-              d) Dem Absatz 15 wird folgender Satz angefügt:\nsatz 2 Satz 3“ ersetzt.\n„§ 32d in der Fassung des Artikels 1 des Geset-\nt)  Nach Absatz 55j Satz 1 wird folgender Satz ein-\nzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) ist\ngefügt:\nerstmals für den Veranlagungszeitraum 2011 an-\n„§ 46 Absatz 2 Nummer 4 in der Fassung des                  zuwenden.“\nArtikels 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010\n(BGBl. I S. 1768) ist erstmals für den Veranla-          e) Nach Absatz 15 wird folgender Absatz 15a ein-\ngungszeitraum 2009 anzuwenden.“                             gefügt:\nu) Nach Absatz 59a wird folgender Absatz 59b\neingefügt:                                                     „(15a) § 43 Absatz 1 Satz 5 und 6 in der Fas-\nsung des Artikels 1 des Gesetzes vom 8. De-\n„(59b) § 50f in der Fassung des Artikels 1               zember 2010 (BGBl. I S. 1768) ist erstmals auf\ndes Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I                  Übertragungen anzuwenden, die nach dem\nS. 1768) ist erstmals für die Rentenbezugsmit-              31. Dezember 2011 vorgenommen werden.“\nteilungen anzuwenden, die für den Veranla-\ngungszeitraum 2010 zu übermitteln sind.“                 f) Absatz 16 wird wie folgt geändert:\nv) Die bisherigen Absätze 59b bis 59d werden die\nAbsätze 59c bis 59e.                                        aa) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:\n39. § 52a wird wie folgt geändert:\n„§ 44a Absatz 2a in der Fassung des Arti-\na) Dem Absatz 8 wird folgender Satz angefügt:                        kels 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010\n„§ 20 Absatz 1 Nummer 7 Satz 3 ist in allen Fäl-                  (BGBl. I S. 1768) ist ab dem 1. Januar 2011\nlen anzuwenden, in denen die Steuer noch nicht                    anzuwenden.“\nbestandskräftig festgesetzt ist.“\nbb) Der bisherige Satz 5 wird wie folgt gefasst:\nb) Absatz 10 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 7 werden nach dem Semikolon die                       „§ 44a Absatz 9 in der Fassung des Artikels 1\nWörter „für die bei der Veräußerung in Rech-                 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010\nnung gestellten Stückzinsen ist Satz 6 anzu-                 (BGBl. I S. 1768) ist erstmals auf Kapitaler-\nwenden;“ eingefügt.                                          träge anzuwenden, die dem Gläubiger nach\ndem 31. Dezember 2008 zufließen.“\nbb) In Satz 10 werden nach dem Klammerzusatz\n„(BGBl. I S. 2794)“ ein Komma und die Wör-\nter „geändert durch Artikel 1 des Gesetzes              cc) Der bisherige Satz 8 wird wie folgt gefasst:\nvom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768),“\neingefügt.                                                   „§ 45d Absatz 1 in der Fassung des Artikels 1\ndes Gesetzes vom 8. Dezember 2010\ncc) Folgender Satz wird angefügt:                                 (BGBl. I S. 1768) ist erstmals für Kapitaler-\n„§ 20 Absatz 4a Satz 3 in der Fassung des                    träge anzuwenden, die ab dem 1. Januar\nArtikels 1 des Gesetzes vom 8. Dezember                      2013 zufließen; eine Übermittlung der Identi-\n2010 (BGBl. I S. 1768) ist erstmals für Wert-                fikationsnummer hat für Kapitalerträge, die\npapiere anzuwenden, die nach dem 31. De-                     vor dem 1. Januar 2016 zufließen, nur zu er-\nzember 2009 geliefert wurden, sofern für die                 folgen, wenn sie der Meldestelle vorliegt.“\nLieferung § 20 Absatz 4 anzuwenden ist.“\ndd) In dem bisherigen Satz 9 werden nach der\nc) Absatz 11 wird wie folgt geändert:                                Angabe „§ 45d Absatz 3“ die Wörter „in der\naa) In Satz 3 wird der Punkt am Ende durch ein                    Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom\nSemikolon ersetzt und folgender Halbsatz                     8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768)“ einge-\nangefügt:                                                    fügt.","1778          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2010\ng) In Absatz 16a werden nach der Angabe „(BGBl. I            stellt oder ist die Lohnsteuerkarte 2010 verloren ge-\nS. 1959)“ ein Komma und die Wörter „geändert             gangen, unbrauchbar geworden oder zerstört wor-\ndurch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Dezember             den, hat das Finanzamt im Übergangszeitraum auf\n2010 (BGBl. I S. 1768),“ eingefügt.                      Antrag des Arbeitnehmers eine Bescheinigung für\nden Lohnsteuerabzug nach amtlich vorgeschriebe-\n40. Nach § 52a wird folgender § 52b eingefügt:                   nem Muster auszustellen. Diese Bescheinigung tritt\nan die Stelle der Lohnsteuerkarte.\n„§ 52b\n(4) Beginnt ein nach § 1 Absatz 1 unbeschränkt\nÜbergangsregelungen bis zur Anwendung                  einkommensteuerpflichtiger lediger Arbeitnehmer\nder elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale                im Übergangszeitraum ein Ausbildungsdienstver-\nhältnis als erstes Dienstverhältnis, kann der Arbeit-\n(1) Die Lohnsteuerkarte 2010 gilt mit den einge-          geber auf die Vorlage einer Bescheinigung für den\ntragenen Lohnsteuerabzugsmerkmalen auch für                  Lohnsteuerabzug verzichten. In diesem Fall hat der\nden Steuerabzug vom Arbeitslohn ab dem 1. Januar             Arbeitgeber die Lohnsteuer nach der Steuerklasse I\n2011 bis zur erstmaligen Anwendung der elektroni-            zu ermitteln; der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber\nschen Lohnsteuerabzugsmerkmale (Übergangszeit-               seine Identifikationsnummer sowie den Tag der Ge-\nraum). Voraussetzung ist, dass dem Arbeitgeber die           burt und die rechtliche Zugehörigkeit zu einer steu-\nLohnsteuerkarte 2010 vorliegt. In diesem Über-               ererhebenden Religionsgemeinschaft mitzuteilen\ngangszeitraum hat der Arbeitgeber die Lohnsteuer-            und schriftlich zu bestätigen, dass es sich um das\nkarte 2010                                                   erste Dienstverhältnis handelt. Der Arbeitgeber hat\ndie Erklärung des Arbeitnehmers bis zum Ablauf\ndes Kalenderjahres als Beleg zum Lohnkonto auf-\n1. während des Dienstverhältnisses aufzubewah-\nzubewahren.\nren, er darf sie nicht vernichten;\n(5) Das Bundesministerium der Finanzen hat im\n2. dem Arbeitnehmer zur Vorlage beim Finanzamt               Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden\nvorübergehend zu überlassen sowie                        der Länder den Zeitpunkt der erstmaligen Anwen-\ndung der ELStAM für die Durchführung des Lohn-\n3. nach Beendigung des Dienstverhältnisses inner-            steuerabzugs ab dem Kalenderjahr 2012 oder ei-\nhalb einer angemessenen Frist herauszugeben.             nem späteren Anwendungszeitpunkt sowie den\nZeitpunkt des erstmaligen Abrufs der ELStAM\nNach Anwendung der elektronischen Lohnsteuer-                durch den Arbeitgeber (Starttermin) in einem\nabzugsmerkmale (ELStAM) kann der Arbeitgeber                 Schreiben zu bestimmen, das im Bundessteuerblatt\ndie Lohnsteuerkarte 2010 vernichten. Ist auf der             zu veröffentlichen ist. Nach dem Starttermin hat der\nLohnsteuerkarte 2010 eine Lohnsteuerbescheini-               Arbeitgeber oder sein Vertreter (§ 39e Absatz 4\ngung erteilt und die Lohnsteuerkarte an den Arbeit-          Satz 6) die nach § 39e gebildeten ELStAM für die\nnehmer herausgegeben worden, kann der Arbeitge-              auf den Starttermin folgende nächste Lohnabrech-\nber bei fortbestehendem Dienstverhältnis die Lohn-           nung abzurufen. Für den Abruf der ELStAM hat sich\nsteuerabzugsmerkmale der Lohnsteuerkarte 2010                der Arbeitgeber zu authentifizieren und die Steuer-\nim Übergangszeitraum weiter anwenden, wenn der               nummer der Betriebsstätte oder des Teils des\nArbeitnehmer schriftlich erklärt, dass die Lohnsteu-         Betriebs des Arbeitgebers, in dem der für die\nerabzugsmerkmale der Lohnsteuerkarte 2010 wei-               Durchführung des Lohnsteuerabzugs maßgebende\nterhin zutreffend sind.                                      Arbeitslohn des Arbeitnehmers ermittelt wird (§ 41\nAbsatz 2), sowie die Identifikationsnummer und den\n(2) Für Eintragungen auf der Lohnsteuer-                  Tag der Geburt des Arbeitnehmers mitzuteilen. Der\nkarte 2010 im Übergangszeitraum ist das Finanz-              Arbeitgeber hat die ELStAM in das Lohnkonto zu\namt zuständig. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet,            übernehmen und gemäß der übermittelten zeit-\ndie Eintragung der Steuerklasse und der Zahl der             lichen Gültigkeitsangabe anzuwenden.\nKinderfreibeträge auf der Lohnsteuerkarte 2010\numgehend durch das Finanzamt ändern zu lassen,                  (6) Der Abruf der ELStAM durch den Arbeitgeber\nwenn die Eintragung von den Verhältnissen zu Be-             steht einer gesonderten Feststellung von Besteue-\nginn des jeweiligen Kalenderjahres im Übergangs-             rungsgrundlagen im Sinne des § 179 der Abgaben-\nzeitraum zu seinen Gunsten abweicht. Diese Ver-              ordnung des zuständigen Finanzamts unter dem\npflichtung gilt auch in den Fällen, in denen die             Vorbehalt der Nachprüfung gleich; einer Rechts-\nSteuerklasse II bescheinigt ist und die Vorausset-           behelfsbelehrung bedarf es nicht. Sie gelten gegen-\nzungen für die Berücksichtigung des Entlastungs-             über dem Arbeitnehmer als bekannt gegeben,\nbetrags für Alleinerziehende (§ 24b) im Laufe des            sobald der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den Aus-\nKalenderjahres entfallen. Kommt der Arbeitnehmer             druck der Lohnabrechnung mit den darin ausgewie-\nseiner Verpflichtung nicht nach, so hat das Finanz-          senen ELStAM ausgehändigt oder elektronisch be-\namt die Eintragung von Amts wegen zu ändern; der             reitgestellt hat. Die Verpflichtungen des Arbeitneh-\nArbeitnehmer hat die Lohnsteuerkarte dem Finanz-             mers nach Absatz 2 gelten entsprechend. Für die\namt auf Verlangen vorzulegen.                                Berichtigung der ELStAM ist das Finanzamt des\nArbeitnehmers zuständig. Das gilt auch, wenn der\n(3) Hat die Gemeinde für den Arbeitnehmer keine           Arbeitnehmer eine Änderung der ELStAM bean-\nLohnsteuerkarte für das Kalenderjahr 2010 ausge-             tragt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2010              1779\n(7) In den Fällen des § 39c Absatz 3 Satz 3 und             „Werden bei einer in der gesetzlichen Rentenversi-\nAbsatz 4 Satz 3 sowie des § 39d Absatz 1 Satz 3                cherung pflichtversicherten Person beitragspflich-\nstellt das Betriebsstättenfinanzamt für die Arbeit-            tige Einnahmen zu Grunde gelegt, die höher sind\nnehmer, denen keine Identifikationsnummer zuge-                als das tatsächlich erzielte Entgelt oder die Entgelt-\nteilt wurde, eine Bescheinigung für den Lohnsteuer-            ersatzleistung, ist das tatsächlich erzielte Entgelt\nabzug (Absatz 3) aus. In diesem Fall tritt an die              oder der Zahlbetrag der Entgeltersatzleistung für\nStelle der Identifikationsnummer das lohnsteuer-               die Berechnung des Mindesteigenbeitrags zu be-\nliche Ordnungsmerkmal (§ 41b Absatz 2 Satz 1                   rücksichtigen.“\nund 2).\n43. In § 92 Satz 1 Nummer 7 werden die Wörter „§ 10a\n(8) Das Finanzamt teilt dem Steuerpflichtigen auf           Absatz 5 Satz 4“ durch die Wörter „§ 10a Absatz 5\nAnfrage die bereitgestellten ELStAM mit. Der Steu-             Satz 1“ ersetzt.\nerpflichtige kann über das Finanzamt die Bereitstel-\nlung der ELStAM allgemein sperren lassen. Er kann          44. § 92a wird wie folgt geändert:\ndie Bereitstellung für bestimmte Arbeitgeber freige-\nben (Positivliste) oder sie für bestimmte Arbeitgeber          a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nsperren lassen (Negativliste). Der Arbeitgeber ist\nverpflichtet, dem Arbeitnehmer für Zwecke der                     aa) In Satz 1 Nummer 3 werden vor den Wörtern\nPositivliste die Steuernummer der Betriebsstätte                       „für den Erwerb von Geschäftsanteilen“ die\nmitzuteilen oder des Teils des Betriebs des Arbeit-                    Wörter „bis zum Beginn der Auszahlungs-\ngebers, in dem der für die Durchführung des Lohn-                      phase unmittelbar“ eingefügt.\nsteuerabzugs maßgebende Arbeitslohn des Arbeit-\nnehmers ermittelt wird. Für Zwecke der Negativliste               bb) Satz 4 wird wie folgt gefasst:\ngilt dies nur für einen Arbeitgeber, bei dem der Ar-\nbeitnehmer ab dem Kalenderjahr 2011 beschäftigt                        „Einer Wohnung im Sinne des Satzes 2 steht\nist. Werden wegen einer Sperrung nach Satz 2 oder                      ein eigentumsähnliches oder lebenslanges\nSatz 3 für einen abrufenden Arbeitgeber keine                          Dauerwohnrecht nach § 33 des Wohnungs-\nELStAM bereitgestellt, so wird dem Arbeitgeber                         eigentumsgesetzes gleich, soweit Vereinba-\ndie Sperrung mitgeteilt und der Arbeitgeber hat                        rungen nach § 39 des Wohnungseigentums-\ndie Lohnsteuer nach Steuerklasse VI zu ermitteln.                      gesetzes getroffen werden.“\n(9) Das Finanzamt informiert den Arbeitnehmer               b) In Absatz 2 Satz 4 Nummer 1 werden nach den\nrechtzeitig vor dem Starttermin (Absatz 5) über die               Wörtern „§ 1 Absatz 1 des Altersvorsorgeverträ-\nfür ihn zum Zweck der Bereitstellung automatisiert                ge-Zertifizierungsgesetzes“ die Wörter „bis zum\nabrufbarer Lohnsteuerabzugsmerkmale zu diesem                     Beginn der Auszahlungsphase“ eingefügt.\nZeitpunkt gebildeten ELStAM. Mit der Information\nwird der Arbeitnehmer aufgefordert, dem zuständi-              c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-\ngen Finanzamt etwaige gewünschte Änderungen                       fügt:\noder Berichtigungen mitzuteilen; Absatz 2 Satz 2\nund 3 gilt entsprechend.“                                            „(2a) Geht im Rahmen der Regelung von\nScheidungsfolgen der Eigentumsanteil des Zula-\n41. § 82 wird wie folgt geändert:                                     geberechtigten an der Wohnung im Sinne des\nAbsatzes 1 Satz 2 ganz oder teilweise auf den\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                              anderen Ehegatten über, geht das Wohnförder-\nkonto in Höhe des Anteils, der dem Verhältnis\naa) In Satz 1 werden nach der Angabe „(§ 79)“                 des übergegangenen Eigentumsanteils zum ver-\ndie Wörter „bis zum Beginn der Auszah-                   bleibenden Eigentumsanteil entspricht, mit allen\nlungsphase“ eingefügt.                                   Rechten und Pflichten auf den anderen Ehegat-\nten über; dabei ist auf das Lebensalter des an-\nbb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:\nderen Ehegatten abzustellen. Hat der andere\n„Als Tilgungsleistungen gelten auch Beiträ-              Ehegatte das Lebensalter für den vertraglich ver-\nge, die vom Zulageberechtigten zugunsten                 einbarten Beginn der Auszahlungsphase oder,\neines auf seinen Namen lautenden Altersvor-              soweit kein Beginn der Auszahlungsphase ver-\nsorgevertrags im Sinne des § 1 Absatz 1a                 einbart wurde, das 67. Lebensjahr im Zeitpunkt\nSatz 1 Nummer 3 des Altersvorsorgeverträ-                des Übergangs des Wohnförderkontos bereits\nge-Zertifizierungsgesetzes erbracht wurden               überschritten, so gilt als Beginn der Auszah-\nund die zur Tilgung eines im Rahmen des                  lungsphase der Zeitpunkt des Übergangs des\nAltersvorsorgevertrags      abgeschlossenen              Wohnförderkontos. Der Anbieter, der das Wohn-\nDarlehens abgetreten wurden.“                            förderkonto für den Zulageberechtigten führt, in\nden Fällen des Absatzes 2 Satz 10 erster Halb-\nb) In Absatz 4 Nummer 1 werden die Wörter „in der                 satz die zentrale Stelle, hat auch das übergegan-\nFassung der Bekanntmachung vom 4. März                        gene Wohnförderkonto zu führen. Der Zulagebe-\n1994 (BGBl. I S. 406), zuletzt geändert durch Ar-             rechtigte hat den Übergang des Eigentumsan-\ntikel 19 des Gesetzes vom 29. Dezember 2003                   teils dem Anbieter, in den Fällen des Absatzes 2\n(BGBl. I S. 3076),“ gestrichen.                               Satz 10 erster Halbsatz der zentralen Stelle,\nnachzuweisen. Dazu hat er die für die Anlage ei-\n42. § 86 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:                      nes Wohnförderkontos erforderlichen Daten des","1780          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2010\nanderen Ehegatten mitzuteilen. Der Anbieter hat               satz 2 begünstigte betriebliche Altersversorgung\nder zentralen Stelle die Daten des anderen Ehe-               übertragen wird; die auf das übertragene An-\ngatten und den Stand des übergegangenen                       recht entfallende steuerliche Förderung geht\nWohnförderkontos nach amtlich vorgeschriebe-                  mit allen Rechten und Pflichten auf die aus-\nnem Datensatz durch amtlich bestimmte Daten-                  gleichsberechtigte Person über. Eine schädliche\nfernübertragung zu übermitteln, es sei denn, es               Verwendung liegt ebenfalls nicht vor, wenn ge-\nliegt ein Fall des Absatzes 2 Satz 10 vor.“                   fördertes Altersvorsorgevermögen auf Grund ei-\nd) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                             ner externen Teilung nach § 14 des Versorgungs-\nausgleichsgesetzes auf die Versorgungsaus-\naa) In Satz 4 wird der Punkt am Ende durch ein                gleichskasse oder die gesetzliche Rentenversi-\nKomma ersetzt und werden die Wörter „es                  cherung übertragen wird; die Rechte und Pflich-\nsei denn, es liegt ein Fall des § 22 Nummer 5            ten der ausgleichspflichtigen Person aus der\nSatz 6 vor.“ angefügt.                                   steuerlichen Förderung des übertragenen Anteils\nbb) Satz 9 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:                   entfallen. In den Fällen der Sätze 1 und 2 teilt die\nzentrale Stelle der ausgleichspflichtigen Person\n„3. der Ehegatte des verstorbenen Zulage-\ndie Höhe der auf die Ehezeit im Sinne des § 3\nberechtigten innerhalb eines Jahres Ei-\nAbsatz 1 des Versorgungsausgleichsgesetzes\ngentümer der Wohnung wird, er sie zu\nentfallenden gesondert festgestellten Beträge\neigenen Wohnzwecken nutzt und die\nnach § 10a Absatz 4 und die ermittelten Zulagen\nEhegatten im Zeitpunkt des Todes des\nmit. Die entsprechenden Beträge sind monats-\nZulageberechtigten nicht dauernd ge-\nweise zuzuordnen. Die zentrale Stelle teilt die\ntrennt gelebt haben (§ 26 Absatz 1) und\ngeänderte Zuordnung der gesondert festgestell-\nihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Auf-\nten Beträge nach § 10a Absatz 4 sowie der er-\nenthalt in einem Mitgliedstaat der Euro-\nmittelten Zulagen der ausgleichspflichtigen und\npäischen Union oder einem Staat hatten,\nin den Fällen des Satzes 1 auch der ausgleichs-\nauf den das Abkommen über den Euro-\nberechtigten Person durch Feststellungsbe-\npäischen Wirtschaftsraum (EWR-Ab-\nscheid mit. Nach Eintritt der Unanfechtbarkeit\nkommen) anwendbar ist; dem vollständi-\ndieses Feststellungsbescheids informiert die\ngen Übergang des Eigentumsanteils des\nzentrale Stelle den Anbieter durch einen Daten-\nverstorbenen Zulageberechtigten an den\nsatz über die geänderte Zuordnung.“\nEhegatten steht ein anteiliger Übergang\ngleich, wenn der Stand des Wohnförder-            b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:\nkontos zum Todeszeitpunkt die auf den\n„(4) Wird bei einem Altersvorsorgevertrag\nübergehenden Anteil entfallenden origi-\nnach § 1 Absatz 1a des Altersvorsorgeverträge-\nnären Anschaffungs- oder Herstellungs-\nZertifizierungsgesetzes das Darlehen nicht woh-\nkosten nicht übersteigt; in diesem Fall\nnungswirtschaftlich im Sinne des § 92a Absatz 1\nführt der Anbieter das Wohnförderkonto\nSatz 1 verwendet oder tritt ein Fall des § 92a\nfür den überlebenden Ehegatten fort und\nAbsatz 3 Satz 8 ein, kommt es zum Zeitpunkt\nteilt dies der zentralen Stelle mit,“.\nder Darlehensauszahlung oder in Fällen des\ncc) In Satz 10 werden die Wörter „gelten die                  § 92a Absatz 3 Satz 8 zum Zeitpunkt der Auf-\nSätze 1 bis 8 und Satz 9 Nummer 1 und 2“                 gabe der Wohnung zu einer schädlichen Ver-\ndurch die Wörter „gelten die Sätze 1 bis 9“              wendung des geförderten Altersvorsorgevermö-\nersetzt.                                                 gens, es sei denn, das geförderte Altersvorsor-\n45. § 92b Absatz 3 wird wie folgt geändert:                          gevermögen wird innerhalb eines Jahres nach\nAblauf des Veranlagungszeitraums, in dem das\na) In Satz 1 werden die Wörter „§ 92a Absatz 2                   Darlehen ausgezahlt wurde oder der Zulagebe-\nSatz 8 bis 11 sowie Absatz 3 Satz 5“ durch die                rechtigte die Wohnung letztmals zu eigenen\nWörter „§ 92a Absatz 2 Satz 8 bis 11, Absatz 2a               Wohnzwecken nutzte, auf einen anderen zertifi-\nund 3 Satz 5“ ersetzt.                                        zierten Altersvorsorgevertrag übertragen, der auf\nb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:                                den Namen des Zulageberechtigten lautet. Der\n„Die zentrale Stelle teilt die Feststellung dem Zu-           Zulageberechtigte hat dem Anbieter die Absicht\nlageberechtigten, in den Fällen des § 92a Ab-                 zur Kapitalübertragung, den Zeitpunkt der Kapi-\nsatz 2a auch dem anderen Ehegatten, durch Be-                 talübertragung und die Aufgabe der Absicht zur\nscheid und dem Anbieter nach amtlich vorge-                   Kapitalübertragung mitzuteilen. Wird die Absicht\nschriebenem Datensatz durch Datenfernübertra-                 zur Kapitalübertragung aufgegeben, tritt die\ngung mit.“                                                    schädliche Verwendung zu dem Zeitpunkt ein,\nzu dem die Mitteilung des Zulageberechtigten\n46. § 93 wird wie folgt geändert:                                    hierzu beim Anbieter eingeht, spätestens aber\na) Absatz 1a wird wie folgt gefasst:                             am 1. Januar des zweiten Jahres nach dem Jahr,\nin dem das Darlehen ausgezahlt wurde oder der\n„(1a) Eine schädliche Verwendung liegt nicht\nZulageberechtigte die Wohnung letztmals zu ei-\nvor, wenn gefördertes Altersvorsorgevermögen\ngenen Wohnzwecken nutzte.“\nauf Grund einer internen Teilung nach § 10 des\nVersorgungsausgleichsgesetzes oder auf Grund           47. In § 94 Absatz 2 Satz 2 wird der Punkt am Ende\neiner externen Teilung nach § 14 des Versor-               durch ein Semikolon ersetzt und es werden die\ngungsausgleichsgesetzes auf einen zertifizierten           Wörter „§ 90 Absatz 4 Satz 5 gilt nicht, wenn die\nAltersvorsorgevertrag oder eine nach § 82 Ab-              Geschäftsbeziehung im Hinblick auf den jeweiligen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2010             1781\nAltersvorsorgevertrag zwischen dem Zulagebe-             5. § 12 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nrechtigten und dem Anbieter beendet wurde.“ an-\na) Die Angabe „§ 4 Abs. 1 Satz 4“ wird durch die\ngefügt.\nWörter „§ 4 Absatz 1 Satz 5“ ersetzt.\n48. In § 99 Absatz 1 werden die Wörter „die Vordrucke\nfür die nach § 10a Absatz 5 Satz 1 und § 22 Num-            b) Folgender Satz wird angefügt:\nmer 5 Satz 7 vorgesehenen Bescheinigungen“                     „Ein Ausschluss oder eine Beschränkung des Be-\ndurch die Wörter „den Vordruck für die nach § 22               steuerungsrechts hinsichtlich des Gewinns aus\nNummer 5 Satz 7 vorgesehene Bescheinigung“ er-                 der Veräußerung eines Wirtschaftsguts liegt ins-\nsetzt.                                                         besondere vor, wenn ein bisher einer inländischen\nBetriebsstätte einer Körperschaft, Personenverei-\nArtikel 2                                  nigung oder Vermögensmasse zuzuordnendes\nWirtschaftsgut einer ausländischen Betriebs-\nÄnderung des\nstätte dieser Körperschaft, Personenvereinigung\nKörperschaftsteuergesetzes\noder Vermögensmasse zuzuordnen ist.“\nDas Körperschaftsteuergesetz in der Fassung der\n6. § 13 Absatz 3 Satz 2 bis 11 wird aufgehoben.\nBekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I\nS. 4144), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes           7. Dem § 20 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:\nvom 8. April 2010 (BGBl. I S. 386) geändert worden ist,\nwird wie folgt geändert:                                        „Für Zwecke der Sätze 1 und 2 haben die Niederlas-\nsungen der Versicherungsunternehmen im Sinne des\n1. In § 5 Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter „die              § 341 Absatz 2 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs die\nInvestitionsbank Hessen,“ und die Wörter „die Woh-           auf Grund § 55a des Versicherungsaufsichtsgeset-\nnungsbauförderungsanstalt       Nordrhein-Westfalen          zes erlassene Verordnung über die Berichterstattung\n– Anstalt der NRW.Bank –,“ gestrichen sowie die              von Versicherungsunternehmen gegenüber der Bun-\nWörter „die Landestreuhandstelle Hessen – Bank               desanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ent-\nfür Infrastruktur – rechtlich unselbständige Anstalt         sprechend anzuwenden.“\nin der Landesbank Hessen-Thüringen Girozentrale“\ndurch die Wörter „die Wirtschafts- und Infrastruktur-     8. § 34 wird wie folgt geändert:\nbank Hessen – rechtlich unselbständige Anstalt in            a) In Absatz 1 wird die Angabe „2009“ durch die An-\nder Landesbank Hessen-Thüringen Girozentrale“ er-               gabe „2010“ ersetzt.\nsetzt.\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\n2. Dem § 8 Absatz 9 wird folgender Satz angefügt:\naa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:\n„Der am Schluss eines Veranlagungszeitraums ver-\nbleibende negative Gesamtbetrag der Einkünfte ei-                   „§ 5 Absatz 1 Nummer 2 ist für die Wirt-\nner Sparte ist gesondert festzustellen; § 10d Ab-                   schafts- und Infrastrukturbank Hessen\nsatz 4 des Einkommensteuergesetzes gilt entspre-                    – rechtlich unselbständige Anstalt in der Lan-\nchend.“                                                             desbank Hessen-Thüringen Girozentrale –\nerstmals für den Veranlagungszeitraum 2009\n3. In § 8b Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „§ 20\nanzuwenden.“\nAbs. 1 Nr. 9 zweiter Halbsatz“ durch die Wörter „§ 20\nAbsatz 1 Nummer 9 Satz 1 zweiter Halbsatz“ ersetzt.             bb) Folgender Satz wird angefügt:\n4. § 8c Absatz 1 wird wie folgt geändert:                              „Die Steuerbefreiung nach § 5 Absatz 1 Num-\na) Satz 6 wird wie folgt gefasst:                                   mer 2 ist für die Investitionsbank Hessen, für\ndie Wohnungsbauförderungsanstalt Nord-\n„Ein nicht abziehbarer nicht genutzter Verlust                   rhein-Westfalen – Anstalt der NRW.Bank –\nkann abweichend von den Sätzen 1 und 2 abge-                     und für die Landestreuhandstelle Hessen\nzogen werden, soweit er bei einem schädlichen                    – Bank für Infrastruktur – rechtlich unselb-\nBeteiligungserwerb im Sinne des Satzes 1 die an-                 ständige Anstalt in der Landesbank Hessen-\nteiligen und bei einem schädlichen Beteiligungs-                 Thüringen Girozentrale – letztmals für den\nerwerb im Sinne des Satzes 2 die gesamten zum                    Veranlagungszeitraum 2009 anzuwenden.“\nZeitpunkt des schädlichen Beteiligungserwerbs\nvorhandenen im Inland steuerpflichtigen stillen           c) Dem Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:\nReserven des Betriebsvermögens der Körper-                   „§ 8 Absatz 9 Satz 8 in der Fassung des Artikels 2\nschaft nicht übersteigt.“                                    des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I\nb) Nach Satz 7 wird folgender Satz eingefügt:                   S. 1768) ist erstmals für den Veranlagungszeit-\nraum 2009 anzuwenden.“\n„Ist das Eigenkapital der Körperschaft negativ,\nsind stille Reserven im Sinne des Satzes 6 der            d) Absatz 8 wird wie folgt geändert:\nUnterschiedsbetrag zwischen dem anteiligen                   aa) Nach Satz 1 werden folgende Sätze einge-\noder bei einem schädlichen Beteiligungserwerb                    fügt:\nim Sinne des Satzes 2 dem gesamten in der steu-\nerlichen Gewinnermittlung ausgewiesenen Eigen-                   „§ 12 Absatz 1 in der Fassung des Artikels 2\nkapital und dem diesem Anteil entsprechenden                     des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I\ngemeinen Wert des Betriebsvermögens der Kör-                     S. 1768) und Absatz 3 in der Fassung des\nperschaft.“                                                      Artikels 3 des Gesetzes vom 7. Dezember","1782         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2010\n2006 (BGBl. I S. 2782) ist erstmals für nach            bestandskräftig festgestellt sind, in der folgenden\ndem 31. Dezember 2005 endende Wirt-                     Fassung anzuwenden:\nschaftsjahre anzuwenden. Für Wirtschaftsjah-                                   ,§ 36\nre, die vor dem 1. Januar 2006 enden, gilt\n§ 12 Absatz 1 in der Fassung des Artikels 2                                Endbestände\ndes Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I                 (1) Auf den Schluss des letzten Wirtschafts-\nS. 1768) für Fälle, in denen ein bisher einer           jahrs, das in dem Veranlagungszeitraum endet,\ninländischen Betriebsstätte einer unbe-                 für den das Körperschaftsteuergesetz in der Fas-\nschränkt steuerpflichtigen Körperschaft, Per-           sung der Bekanntmachung vom 22. April 1999\nsonenvereinigung oder Vermögensmasse zu-                (BGBl. I S. 817), das zuletzt durch Artikel 4 des\nzuordnendes Wirtschaftsgut einer ausländi-              Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034)\nschen Betriebsstätte dieser Körperschaft,               geändert worden ist, letztmals anzuwenden ist,\nPersonenvereinigung oder Vermögensmasse                 werden die Endbestände der Teilbeträge des\nzuzuordnen ist, deren Einkünfte durch ein Ab-           verwendbaren Eigenkapitals ausgehend von den\nkommen zur Vermeidung der Doppelbesteue-                gemäß § 47 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des\nrung freigestellt sind oder wenn das Wirt-              Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung der\nschaftsgut bei einer beschränkt steuerpflich-           Bekanntmachung vom 22. April 1999 (BGBl. I\ntigen Körperschaft, Personenvereinigung                 S. 817), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes\noder Vermögensmasse nicht mehr einer inlän-             vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) geändert wor-\ndischen Betriebsstätte zuzuordnen ist.“                 den ist, festgestellten Teilbeträgen gemäß den\nnachfolgenden Absätzen ermittelt.\nbb) Die bisherigen Sätze 2 und 5 werden aufge-\n(2) Die Teilbeträge sind um die Gewinnaus-\nhoben.                                                  schüttungen, die auf einem den gesellschafts-\nrechtlichen Vorschriften entsprechenden Gewinn-\ne) Nach Absatz 8a wird folgender Absatz 8b einge-\nverteilungsbeschluss für ein abgelaufenes Wirt-\nfügt:\nschaftsjahr beruhen, und die in dem in Absatz 1\n„(8b) § 13 Absatz 3 Satz 2 bis 11 ist letztmals           genannten Wirtschaftsjahr folgenden Wirtschafts-\nfür Wirtschaftsjahre anzuwenden, die vor dem                 jahr erfolgen, sowie um andere Ausschüttungen\n1. Januar 2011 enden. Der nach § 13 Absatz 3                 und sonstige Leistungen, die in dem in Absatz 1\nSatz 8 festgestellte verbleibende Abschreibungs-             genannten Wirtschaftsjahr erfolgen, zu verrin-\nverlust und das Vortragsvolumen können nur                   gern. Die Regelungen des Vierten Teils des\nnoch mit Mietgewinnen verrechnet werden, die                 Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung der\nin Wirtschaftsjahren erzielt werden, die bis zum             Bekanntmachung vom 22. April 1999 (BGBl. I\n31. Dezember 2010 enden. Eine Verrechnung                    S. 817), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes\nmit Mietgewinnen, die in Wirtschaftsjahren erzielt           vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) geändert wor-\nwerden, die nach dem 31. Dezember 2010 enden,                den ist, sind anzuwenden. Der Teilbetrag im Sinne\nist nicht mehr möglich. Eine Feststellung nach               des § 54 Absatz 11 Satz 1 des Körperschaftsteu-\n§ 13 Absatz 3 Satz 8 des Abschreibungsverlustes              ergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung\nund des Vortragsvolumens findet letztmalig zum               vom 22. April 1999 (BGBl. I S. 817), das zuletzt\n31. Dezember 2010 statt.“                                    durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000\n(BGBl. I S. 1034) geändert worden ist (Teilbetrag,\nf) Dem Absatz 10b wird folgender Satz angefügt:                 der einer Körperschaftsteuer in Höhe von 45 Pro-\nzent unterlegen hat), erhöht sich um die Einkom-\n„§ 21 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 ist für die Ver-              mensteile, die nach § 34 Absatz 12 Satz 2 bis 5\nanlagungszeiträume 2010 bis 2013 in der folgen-              einer Körperschaftsteuer von 45 Prozent unter-\nden Fassung anzuwenden:                                      legen haben, und der Teilbetrag, der nach dem\n31. Dezember 1998 einer Körperschaftsteuer in\n1. die Zuführungen innerhalb des am Bilanzstich-             Höhe von 40 Prozent ungemildert unterlegen hat,\ntag endenden Wirtschaftsjahrs und der vier                erhöht sich um die Beträge, die nach § 34 Ab-\nvorangegangenen Wirtschaftsjahre, soweit die              satz 12 Satz 6 bis 8 einer Körperschaftsteuer\nSumme dieser Beträge nicht höher ist als das              von 40 Prozent unterlegen haben, jeweils nach\n1,2-Fache der Summe der drei Zuführungen,                 Abzug der Körperschaftsteuer, der sie unterlegen\ndie zum Schluss des im Veranlagungszeit-                  haben.\nraum 2009 endenden letzten Wirtschaftsjahrs                  (3) (weggefallen)\nzulässigerweise ermittelt wurden. Der Betrag\n(4) Ist die Summe der unbelasteten Teilbeträge\nnach Satz 1 darf nicht niedriger sein als der\nim Sinne des § 30 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 in der\nBetrag, der sich ergeben würde, wenn das\nFassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 14. Juli\nvor Inkrafttreten des Artikels 2 des Gesetzes\n2000 (BGBl. I S. 1034) nach Anwendung des Ab-\nvom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) gel-\nsatzes 2 negativ, sind diese Teilbeträge zunächst\ntende Recht weiter anzuwenden wäre,“.\nuntereinander und danach mit den mit Körper-\ng) Nach Absatz 13e werden folgende Absätze 13f                  schaftsteuer belasteten Teilbeträgen in der Rei-\nund 13g eingefügt:                                           henfolge zu verrechnen, in der ihre Belastung zu-\nnimmt.\n„(13f) § 36 ist in allen Fällen, in denen die End-           (5) Ist die Summe der unbelasteten Teilbeträge\nbestände im Sinne des § 36 Absatz 7 noch nicht               im Sinne des § 30 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 in der","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2010             1783\nFassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 14. Juli                  ,(1) Auf den Schluss des Wirtschaftsjahrs, das\n2000 (BGBl. I S. 1034) nach Anwendung des Ab-                 dem in § 36 Absatz 1 genannten Wirtschaftsjahr\nsatzes 2 nicht negativ, sind zunächst die Teilbe-             folgt, wird ein Körperschaftsteuerguthaben er-\nträge im Sinne des § 30 Absatz 2 Nummer 1 und 3               mittelt. Das Körperschaftsteuerguthaben beträgt\nin der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom                15/55 des Endbestands des mit einer Körper-\n14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) zusammenzufas-                schaftsteuer von 45 Prozent belasteten Teilbe-\nsen. Ein sich aus der Zusammenfassung erge-                   trags zuzüglich 1/6 des Endbestands des mit ei-\nbender Negativbetrag ist vorrangig mit einem po-              ner Körperschaftsteuer von 40 Prozent belasteten\nsitiven Teilbetrag im Sinne des § 30 Absatz 2                 Teilbetrags.‘ “\nNummer 2 in der Fassung des Artikels 4 des Ge-          9. In § 38 Absatz 7 Satz 5 werden die Wörter „des Ab-\nsetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) zu ver-         satzes 6 Satz 6“ durch die Wörter „des Absatzes 6\nrechnen. Ein negativer Teilbetrag im Sinne des             Satz 7“ ersetzt.\n§ 30 Absatz 2 Nummer 2 in der Fassung des Ar-\ntikels 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I                                 Artikel 3\nS. 1034) ist vorrangig mit dem positiven zusam-\nmengefassten Teilbetrag im Sinne des Satzes 1                                 Änderung des\nzu verrechnen.                                                           Gewerbesteuergesetzes\nDas Gewerbesteuergesetz in der Fassung der Be-\n(6) Ist einer der belasteten Teilbeträge negativ,    kanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4167),\nsind diese Teilbeträge zunächst untereinander in        das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. April\nder Reihenfolge zu verrechnen, in der ihre Belas-       2010 (BGBl. I S. 386) geändert worden ist, wird wie\ntung zunimmt. Ein sich danach ergebender Nega-          folgt geändert:\ntivbetrag mindert vorrangig den nach Anwendung\ndes Absatzes 5 verbleibenden positiven Teilbe-          1. In § 3 Nummer 2 werden die Wörter „die Investiti-\ntrag im Sinne des § 30 Absatz 2 Nummer 2 in                onsbank Hessen,“ und die Wörter „die Wohnungs-\nder Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom                bauförderungsanstalt Nordrhein-Westfalen – Anstalt\n14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034); ein darüber hi-           der NRW.Bank –,“ gestrichen sowie die Wörter „die\nnausgehender Negativbetrag mindert den positi-             Landestreuhandstelle Hessen – Bank für Infrastruk-\nven zusammengefassten Teilbetrag nach Absatz 5             tur – rechtlich unselbständige Anstalt in der Landes-\nSatz 1.                                                    bank Hessen-Thüringen Girozentrale“ durch die\nWörter „die Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hes-\n(6a) Ein sich nach Anwendung der Absätze 1              sen – rechtlich unselbständige Anstalt in der Lan-\nbis 6 ergebender positiver Teilbetrag, der einer           desbank Hessen-Thüringen Girozentrale“ ersetzt.\nKörperschaftsteuer von 45 Prozent unterlegen            2. In § 5 Absatz 1 Satz 4 wird die Angabe „– ABl. EG Nr.\nhat, mindert in Höhe von 5/22 seines Bestands              L 199 S. 1 –“ durch die Angabe „(ABl. L 199 vom\neinen nach Anwendung der Absätze 1 bis 6 ver-              31.7.1985, S. 1)“ ersetzt.\nbleibenden positiven Bestand des Teilbetrags im\nSinne des § 30 Absatz 2 Nummer 2 in der Fas-            3. In § 10a Satz 9 wird die Angabe „5 bis 7“ durch die\nsung des Artikels 4 des Gesetzes vom 14. Juli              Angabe „5 bis 8“ ersetzt.\n2000 (BGBl. I S. 1034) bis zu dessen Verbrauch.         4. In § 11 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Die Steu-\nEin sich nach Anwendung der Absätze 1 bis 6 er-            ermesszahlen ermäßigen sich auf 56 Prozent“ durch\ngebender positiver Teilbetrag, der einer Körper-           die Wörter „Die Steuermesszahl ermäßigt sich auf\nschaftsteuer von 45 Prozent unterlegen hat, er-            56 Prozent“ ersetzt.\nhöht in Höhe von 27/5 des Minderungsbetrags             5. § 35a Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nnach Satz 1 den nach Anwendung der Absätze 1\n„Reisegewerbebetrieb im Sinne dieses Gesetzes ist\nbis 6 verbleibenden Bestand des Teilbetrags, der\nein Gewerbebetrieb, dessen Inhaber nach den Vor-\nnach dem 31. Dezember 1998 einer Körper-\nschriften der Gewerbeordnung und den dazugehöri-\nschaftsteuer von 40 Prozent ungemildert unterle-\ngen Ausführungsbestimmungen einer Reisegewer-\ngen hat. Der nach Satz 1 abgezogene Betrag er-\nbekarte bedarf.“\nhöht und der nach Satz 2 hinzugerechnete Betrag\nvermindert den nach Anwendung der Absätze 1             6. § 35b Absatz 2 Satz 2 und 3 wird wie folgt gefasst:\nbis 6 verbleibenden Bestand des Teilbetrags, der           „Bei der Feststellung des vortragsfähigen Gewerbe-\neiner Körperschaftsteuer von 45 Prozent unterle-           verlustes sind die Besteuerungsgrundlagen so zu\ngen hat.                                                   berücksichtigen, wie sie der Festsetzung des Steu-\n(7) Die Endbestände sind getrennt auszuwei-             ermessbetrags für den Erhebungszeitraum, auf des-\nsen und werden gesondert festgestellt; dabei               sen Schluss der vortragsfähige Gewerbeverlust fest-\nsind die verbleibenden unbelasteten Teilbeträge            gestellt wird, zu Grunde gelegt worden sind; § 171\nim Sinne des § 30 Absatz 2 Nummer 1 und 3                  Absatz 10, § 175 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und\ndes Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung              § 351 Absatz 2 der Abgabenordnung sowie § 42\nder Bekanntmachung vom 22. April 1999 (BGBl. I             der Finanzgerichtsordnung gelten entsprechend.\nS. 817), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes          Die Besteuerungsgrundlagen dürfen bei der Fest-\nvom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) geändert wor-          stellung nur insoweit abweichend von Satz 2 be-\nden ist, in einer Summe auszuweisen.‘                      rücksichtigt werden, wie die Aufhebung, Änderung\noder Berichtigung des Gewerbesteuermessbe-\n(13g) § 37 Absatz 1 ist in den Fällen des Ab-           scheids ausschließlich mangels Auswirkung auf die\nsatzes 13f in der folgenden Fassung anzuwen-               Höhe des festzusetzenden Steuermessbetrags un-\nden:                                                       terbleibt.“","1784          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2010\n7. § 36 wird wie folgt geändert:                               3. In § 3 Absatz 9a Nummer 1 werden nach dem Se-\nmikolon am Ende die Wörter „dies gilt nicht, wenn\na) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nder Vorsteuerabzug nach § 15 Absatz 1b ausge-\naa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:              schlossen oder wenn eine Vorsteuerberichtigung\nnach § 15a Absatz 6a durchzuführen ist;“ eingefügt.\n„§ 3 Nummer 2 ist für die Wirtschafts- und\nInfrastrukturbank Hessen – rechtlich unselb-        4. § 3a wird wie folgt geändert:\nständige Anstalt in der Landesbank Hessen-             a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Absätze 2\nThüringen Girozentrale erstmals für den Erhe-             bis 7“ durch die Wörter „Absätze 2 bis 8“ ersetzt.\nbungszeitraum 2009 anzuwenden.“\nb) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Absätze 3\nbb) Folgender Satz wird angefügt:                              bis 7“ durch die Wörter „Absätze 3 bis 8“ ersetzt.\n„Die Steuerbefreiung nach § 3 Nummer 2 ist             c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nfür die Investitionsbank Hessen, für die Woh-\nnungsbauförderungsanstalt Nordrhein-West-                 aa) In Nummer 2 Satz 2 werden die Wörter „das\nfalen – Anstalt der NRW.Bank – und für die                     Satzes 1“ durch die Wörter „des Satzes 1“\nLandestreuhandstelle Hessen – Bank für In-                     ersetzt.\nfrastruktur – rechtlich unselbständige Anstalt            bb) In Nummer 3 Buchstabe a werden nach dem\nin der Landesbank Hessen-Thüringen Giro-                       abschließenden Komma folgende Wörter\nzentrale – letztmals für den Erhebungszeit-                    eingefügt:\nraum 2009 anzuwenden.“\n„an einen Empfänger, der weder ein Unter-\nb) In Absatz 9 Satz 8 werden die Wörter „des Arti-                     nehmer ist, für dessen Unternehmen die\nkels 4 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008                           Leistung bezogen wird, noch eine nicht un-\n(BGBl. I S. 2794)“ durch die Wörter „des Artikels 3                 ternehmerisch tätige juristische Person, der\ndes Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I                          eine     Umsatzsteuer-Identifikationsnummer\nS. 1768)“ ersetzt.                                                  erteilt worden ist,“.\nc) Dem Wortlaut des Absatzes 10 wird folgender                    cc) Folgende Nummer 5 wird angefügt:\nSatz vorangestellt:\n„5. Die Einräumung der Eintrittsberechti-\n„§ 35b Absatz 2 Satz 2 und 3 in der Fassung des                         gung zu kulturellen, künstlerischen, wis-\nArtikels 3 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010                            senschaftlichen, unterrichtenden, sport-\n(BGBl. I S. 1768) gilt erstmals für Verluste, für die                   lichen, unterhaltenden oder ähnlichen\nnach dem 13. Dezember 2010 eine Erklärung zur                           Veranstaltungen, wie Messen und Aus-\nFeststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlus-                         stellungen, sowie die damit zusammen-\ntes abgegeben wird.“                                                    hängenden sonstigen Leistungen an ei-\nnen Unternehmer für dessen Unterneh-\nArtikel 4                                           men oder an eine nicht unternehmerisch\ntätige juristische Person, der eine Um-\nÄnderung des                                           satzsteuer-Identifikationsnummer erteilt\nUmsatzsteuergesetzes                                        worden ist, wird an dem Ort erbracht,\nan dem die Veranstaltung tatsächlich\nDas Umsatzsteuergesetz in der Fassung der Be-\ndurchgeführt wird.“\nkanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386),\ndas zuletzt durch Artikel 2 Absatz 5 des Gesetzes vom             d) Absatz 4 Satz 2 Nummer 14 wird wie folgt ge-\n3. August 2010 (BGBl. I S. 1112) geändert worden ist,                fasst:\nwird wie folgt geändert:\n„14. die Gewährung des Zugangs zum Erdgas-\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                          netz, zum Elektrizitätsnetz oder zu Wärme-\noder Kältenetzen und die Fernleitung, die\na) Die Angabe zu § 3g wird wie folgt gefasst:                          Übertragung oder Verteilung über diese\n„§ 3g Ort der Lieferung von Gas, Elektrizität,                      Netze sowie die Erbringung anderer damit\nWärme oder Kälte“.                                         unmittelbar zusammenhängender sonstiger\nLeistungen.“\nb) Folgende Angabe wird angefügt:\ne) Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt ge-\n„Anlage 3                               fasst:\n(zu § 13b Absatz 2 Nummer 7)\n„2. eine in Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 bis 10 be-\nListe der Gegenstände im Sinne des § 13b Ab-                      zeichnete sonstige Leistung an eine im In-\nsatz 2 Nummer 7“.                                                 land ansässige juristische Person des öffent-\n2. § 1a Absatz 4 wird wie folgt gefasst:                                lichen Rechts oder“.\nf) Folgender Absatz 8 wird angefügt:\n„(4) Der Erwerber kann auf die Anwendung des\nAbsatzes 3 verzichten. Als Verzicht gilt die Verwen-                „(8) Erbringt ein Unternehmer eine Güterbe-\ndung einer dem Erwerber erteilten Umsatzsteuer-                  förderungsleistung, ein Beladen, Entladen, Um-\nIdentifikationsnummer gegenüber dem Lieferer.                    schlagen oder ähnliche mit der Beförderung ei-\nDer Verzicht bindet den Erwerber mindestens für                  nes Gegenstandes im Zusammenhang stehende\nzwei Kalenderjahre.“                                             Leistungen im Sinne des § 3b Absatz 2, eine Ar-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2010             1785\nbeit an beweglichen körperlichen Gegenständen                    b) die im anderen Mitgliedstaat erteilte Um-\noder eine Begutachtung dieser Gegenstände                            satzsteuer-Identifikationsnummer des Ab-\noder eine Reisevorleistung im Sinne des § 25                         nehmers mitzuteilen sowie\nAbsatz 1 Satz 5, ist diese Leistung abweichend\nc) nachzuweisen, dass die Gegenstände zur\nvon Absatz 2 als im Drittlandsgebiet ausgeführt\nBeförderung oder Versendung in das\nzu behandeln, wenn die Leistung dort genutzt\nübrige Gemeinschaftsgebiet bestimmt\noder ausgewertet wird. Erbringt ein Unternehmer\nsind;“.\neine sonstige Leistung auf dem Gebiet der Tele-\nkommunikation, ist diese Leistung abweichend              b) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:\nvon Absatz 1 als im Drittlandsgebiet ausgeführt              „6. von Erdgas über das Erdgasnetz oder von\nzu behandeln, wenn die Leistung dort genutzt                     Erdgas, das von einem Gastanker aus in\noder ausgewertet wird. Die Sätze 1 und 2 gelten                  das Erdgasnetz oder ein vorgelagertes Gas-\nnicht, wenn die dort genannten Leistungen in ei-                 leitungsnetz eingespeist wird, von Elektrizität\nnem der in § 1 Absatz 3 genannten Gebiete tat-                   oder von Wärme oder Kälte über Wärme-\nsächlich ausgeführt werden.“                                     oder Kältenetze.“\n5. § 3g wird wie folgt geändert:                             8. § 13b wird wie folgt geändert:\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                   a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n„§ 3g\naa) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:\nOrt der Lieferung von\n„5. Lieferungen der in § 3g Absatz 1 Satz 1\nGas, Elektrizität, Wärme oder Kälte“.\ngenannten Gegenstände eines im Aus-\nb) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                               land ansässigen Unternehmers unter\n„Bei einer Lieferung von Gas über das Erdgas-                         den Bedingungen des § 3g;“.\nnetz, von Elektrizität oder von Wärme oder Kälte             bb) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch\nüber Wärme- oder Kältenetze an einen Unter-                      ein Semikolon ersetzt und werden folgende\nnehmer, dessen Haupttätigkeit in Bezug auf                       Nummern 7 bis 9 angefügt:\nden Erwerb dieser Gegenstände in deren Liefe-\n„7. Lieferungen der in der Anlage 3 bezeich-\nrung besteht und dessen eigener Verbrauch die-\nneten Gegenstände;\nser Gegenstände von untergeordneter Bedeu-\ntung ist, gilt als Ort dieser Lieferung der Ort, an              8. Reinigen von Gebäuden und Gebäude-\ndem der Abnehmer sein Unternehmen betreibt.“                          teilen. Nummer 1 bleibt unberührt;\nc) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                                9. Lieferungen von Gold mit einem Feinge-\naa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:                                    halt von mindestens 325 Tausendstel, in\nRohform oder als Halbzeug (aus Posi-\n„Bei einer Lieferung von Gas über das Erd-                        tion 7108 des Zolltarifs) und von Gold-\ngasnetz, von Elektrizität oder von Wärme                          plattierungen mit einem Goldfeingehalt\noder Kälte über Wärme- oder Kältenetze an                         von mindestens 325 Tausendstel (aus\nandere als die in Absatz 1 bezeichneten Ab-                       Position 7109).“\nnehmer gilt als Ort der Lieferung der Ort, an\ndem der Abnehmer die Gegenstände tat-                 b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:\nsächlich nutzt oder verbraucht.“                         aa) In Satz 1 werden die Wörter „Absatz 2 Num-\nbb) In Satz 2 wird das Wort „wo“ durch die Wör-                  mer 5 und 6“ durch die Wörter „Absatz 2\nter „an dem“ ersetzt.                                        Nummer 5 bis 7 und 9“ ersetzt.\n6. Nach § 4 Nummer 20 Buchstabe a Satz 2 wird fol-                 bb) In Satz 2 wird der Punkt am Ende durch ein\ngender Satz eingefügt:                                              Semikolon ersetzt und werden die Wörter „in\nden in Absatz 2 Nummer 8 Satz 1 genannten\n„Für die Erteilung der Bescheinigung gilt § 181 Ab-                 Fällen schuldet der Leistungsempfänger die\nsatz 1 und 5 der Abgabenordnung entsprechend.“                      Steuer, wenn er ein Unternehmer ist, der\n7. § 5 Absatz 1 wird wie folgt geändert:                               Leistungen im Sinne des Absatzes 2 Num-\na) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:                                 mer 8 Satz 1 erbringt.“ angefügt.\n„3. der Gegenstände, die von einem Schuldner              c) Absatz 6 wird wie folgt geändert:\nder Einfuhrumsatzsteuer im Anschluss an die              aa) In Nummer 4 wird das Wort „oder“ durch ein\nEinfuhr unmittelbar zur Ausführung von in-                   Komma ersetzt.\nnergemeinschaftlichen Lieferungen (§ 4\nbb) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch\nNummer 1 Buchstabe b, § 6a) verwendet\nein Komma ersetzt und das Wort „oder“ an-\nwerden; der Schuldner der Einfuhrumsatz-\ngefügt.\nsteuer hat zum Zeitpunkt der Einfuhr\ncc) Folgende Nummer 6 wird angefügt:\na) seine im Geltungsbereich dieses Geset-\nzes erteilte Umsatzsteuer-Identifikations-                „6. in der Abgabe von Speisen und Geträn-\nnummer oder die im Geltungsbereich die-                        ken zum Verzehr an Ort und Stelle (Res-\nses Gesetzes erteilte Umsatzsteuer-Iden-                       taurationsleistung), wenn diese Abgabe\ntifikationsnummer seines Fiskalvertreters                      an Bord eines Schiffs, in einem Luftfahr-\nund                                                            zeug oder in einer Eisenbahn erfolgt.“","1786          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2010\n9. § 15 wird wie folgt geändert:                                          mer 2 Buchstabe a bezeichneten Daten\na) Nach Absatz 1a wird folgender Absatz 1b einge-                      und das zugeteilte amtliche Kennzeichen\nfügt:                                                               oder, wenn dieses noch nicht zugeteilt\nworden ist, die Nummer der Zulassungs-\n„(1b) Verwendet der Unternehmer ein Grund-                       bescheinigung Teil II zu übermitteln,“.\nstück sowohl für Zwecke seines Unternehmens\nals auch für Zwecke, die außerhalb des Unter-               bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\nnehmens liegen, oder für den privaten Bedarf                    „2. In den Fällen des innergemeinschaftli-\nseines Personals, ist die Steuer für die Lieferun-                  chen Erwerbs neuer motorbetriebener\ngen, die Einfuhr und den innergemeinschaftli-                       Landfahrzeuge (§ 1b Absatz 2 Satz 1\nchen Erwerb sowie für die sonstigen Leistungen                      Nummer 1 und Absatz 3 Nummer 1) gilt\nim Zusammenhang mit diesem Grundstück vom                           Folgendes:\nVorsteuerabzug ausgeschlossen, soweit sie\nnicht auf die Verwendung des Grundstücks für                        a) Bei der erstmaligen Ausgabe einer\nZwecke des Unternehmens entfällt. Bei Berech-                          Zulassungsbescheinigung Teil II im In-\ntigungen, für die die Vorschriften des bürgerli-                       land oder bei der erstmaligen Zutei-\nchen Rechts über Grundstücke gelten, und bei                           lung eines amtlichen Kennzeichens\nGebäuden auf fremdem Grund und Boden ist                               für zulassungsfreie Fahrzeuge im In-\nSatz 1 entsprechend anzuwenden.“                                       land hat der Antragsteller die folgen-\nden Angaben zur Übermittlung an die\nb) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:                             Finanzbehörden zu machen:\n„In den Fällen des Absatzes 1b gelten die Sätze 1                      aa) den Namen und die Anschrift des\nbis 3 entsprechend.“                                                       Antragstellers sowie das für ihn\n10. § 15a wird wie folgt geändert:                                                zuständige Finanzamt (§ 21 der\na) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 6a einge-                              Abgabenordnung),\nfügt:                                                                  bb) den Namen und die Anschrift des\n„(6a) Eine Änderung der Verhältnisse liegt                              Lieferers,\nauch bei einer Änderung der Verwendung im                              cc) den Tag der Lieferung,\nSinne des § 15 Absatz 1b vor.“\ndd) den Tag der ersten Inbetriebnah-\nb) Dem Absatz 8 wird folgender Satz angefügt:                                 me,\n„Dies gilt auch für Wirtschaftsgüter, für die der                      ee) den Kilometerstand am Tag der\nVorsteuerabzug nach § 15 Absatz 1b teilweise                               Lieferung,\nausgeschlossen war.“\nff) die Fahrzeugart, den Fahrzeug-\n11. § 18 wird wie folgt geändert:\nhersteller, den Fahrzeugtyp und\na) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                                           die     Fahrzeug-Identifizierungs-\n„(3) Der Unternehmer hat für das Kalenderjahr                           nummer,\noder für den kürzeren Besteuerungszeitraum                             gg) den Verwendungszweck.\neine Steuererklärung nach amtlich vorgeschrie-\nbenem Datensatz durch Datenfernübertragung                             Der Antragsteller ist zu den Angaben\nnach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungs-                            nach den Doppelbuchstaben aa\nverordnung zu übermitteln, in der er die zu ent-                       und bb auch dann verpflichtet, wenn\nrichtende Steuer oder den Überschuss, der sich                         er nicht zu den in § 1a Absatz 1 Num-\nzu seinen Gunsten ergibt, nach § 16 Absatz 1                           mer 2 und § 1b Absatz 1 genannten\nbis 4 und § 17 selbst zu berechnen hat (Steuer-                        Personen gehört oder wenn Zweifel\nanmeldung). In den Fällen des § 16 Absatz 3                            daran bestehen, dass die Eigenschaf-\nund 4 ist die Steueranmeldung binnen einem                             ten als neues Fahrzeug im Sinne des\nMonat nach Ablauf des kürzeren Besteuerungs-                           § 1b Absatz 3 Nummer 1 vorliegen.\nzeitraums zu übermitteln. Auf Antrag kann das                          Die Zulassungsbehörde darf die Zu-\nFinanzamt zur Vermeidung von unbilligen Härten                         lassungsbescheinigung Teil II oder\nauf eine elektronische Übermittlung verzichten;                        bei zulassungsfreien Fahrzeugen, die\nin diesem Fall hat der Unternehmer eine Steuer-                        nach § 4 Absatz 2 und 3 der Fahr-\nanmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vor-                           zeug-Zulassungsverordnung ein amt-\ndruck abzugeben und eigenhändig zu unter-                              liches Kennzeichen führen, die Zulas-\nschreiben.“                                                            sungsbescheinigung Teil I erst aus-\nhändigen, wenn der Antragsteller die\nb) Absatz 10 wird wie folgt geändert:                                     vorstehenden Angaben gemacht hat.\naa) Nummer 1 Buchstabe a wird wie folgt ge-                         b) Ist die Steuer für den innergemein-\nfasst:                                                            schaftlichen Erwerb nicht entrichtet\n„a) bei neuen motorbetriebenen Landfahr-                          worden, hat die Zulassungsbehörde\nzeugen die erstmalige Ausgabe von Zu-                         auf Antrag des Finanzamts die Zulas-\nlassungsbescheinigungen Teil II oder die                      sungsbescheinigung Teil I für ungültig\nerstmalige Zuteilung eines amtlichen                          zu erklären und das amtliche Kennzei-\nKennzeichens bei zulassungsfreien Fahr-                       chen zu entstempeln. Die Zulas-\nzeugen. Gleichzeitig sind die in Num-                         sungsbehörde trifft die hierzu erfor-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2010                   1787\nderlichen Anordnungen durch schrift-              „(16) § 3 Absatz 9a Nummer 1, § 15 Absatz 1b,\nlichen Verwaltungsakt (Abmeldungs-             § 15a Absatz 6a und 8 Satz 2 in der Fassung des\nbescheid). Das Finanzamt kann die              Artikels 4 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010\nAbmeldung von Amts wegen auch                  (BGBl. I S. 1768) sind nicht anzuwenden auf Wirt-\nselbst durchführen, wenn die Zulas-            schaftsgüter im Sinne des § 15 Absatz 1b, die auf\nsungsbehörde das Verfahren noch                Grund eines vor dem 1. Januar 2011 rechtswirksam\nnicht eingeleitet hat. Satz 2 gilt ent-        abgeschlossenen obligatorischen Vertrags oder\nsprechend. Das Finanzamt teilt die             gleichstehenden Rechtsakts angeschafft worden\ndurchgeführte Abmeldung unverzüg-              sind oder mit deren Herstellung vor dem 1. Ja-\nlich der Zulassungsbehörde mit und             nuar 2011 begonnen worden ist. Als Beginn der\nhändigt dem Fahrzeughalter die vor-            Herstellung gilt bei Gebäuden, für die eine Bauge-\ngeschriebene Bescheinigung über                nehmigung erforderlich ist, der Zeitpunkt, in dem\ndie Abmeldung aus. Die Durchführung            der Bauantrag gestellt wird; bei baugenehmigungs-\nder Abmeldung von Amts wegen rich-             freien Gebäuden, für die Bauunterlagen einzurei-\ntet sich nach dem Verwaltungsverfah-           chen sind, der Zeitpunkt, in dem die Bauunterlagen\nrensgesetz. Für Streitigkeiten über            eingereicht werden.\nAbmeldungen von Amts wegen ist                    (17) § 18 Absatz 3 in der Fassung des Artikels 4\nder Verwaltungsrechtsweg gegeben.“             des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I\nS. 1768) ist erstmals auf Besteuerungszeiträume\n12. Dem § 27 werden folgende Absätze 16 und 17 an-                 anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2010 en-\ngefügt:                                                        den.“\n13. Nach Anlage 2 wird folgende Anlage 3 angefügt:\n„Anlage 3\n(zu § 13b Absatz 2 Nummer 7)\nListe der Gegenstände im Sinne des § 13b Absatz 2 Nummer 7\nZolltarif\nLfd. Nr.                           Warenbezeichnung\n(Kapitel, Position, Unterposition)\n1       Granulierte Schlacke (Schlackensand) aus der Eisen- und\nStahlherstellung                                                  Unterposition 2618 00 00\n2       Schlacken (ausgenommen granulierte Schlacke), Zunder und\nandere Abfälle der Eisen- und Stahlherstellung                    Unterposition 2619 00\n3       Schlacken, Aschen und Rückstände (ausgenommen solche\nder Eisen- und Stahlherstellung), die Metalle, Arsen oder deren\nVerbindungen enthalten                                            Position 2620\n4       Abfälle, Schnitzel und Bruch von Kunststoffen                     Position 3915\n5       Abfälle, Bruch und Schnitzel von Weichkautschuk, auch zu\nPulver oder Granulat zerkleinert                                  Unterposition 4004 00 00\n6       Bruchglas und andere Abfälle und Scherben von Glas                Unterposition 7001 00 10\n7       Abfälle und Schrott von Edelmetallen oder Edelmetall-\nplattierungen; andere Abfälle und Schrott, Edelmetalle oder\nEdelmetallverbindungen enthaltend, von der hauptsächlich zur\nWiedergewinnung von Edelmetallen verwendeten Art                  Position 7112\n8       Abfälle und Schrott, aus Eisen oder Stahl; Abfallblöcke aus\nEisen oder Stahl                                                  Position 7204\n9       Abfälle und Schrott, aus Kupfer                                   Position 7404\n10       Abfälle und Schrott, aus Nickel                                   Position 7503\n11       Abfälle und Schrott, aus Aluminium                                Position 7602\n12       Abfälle und Schrott, aus Blei                                     Position 7802\n13       Abfälle und Schrott, aus Zink                                     Position 7902\n14       Abfälle und Schrott, aus Zinn                                     Position 8002\n15       Abfälle und Schrott, aus anderen unedlen Metallen                 aus Positionen 8101 bis 8113\n16       Abfälle und Schrott, von elektrischen Primärelementen,\nPrimärbatterien und Akkumulatoren; ausgebrauchte elektrische\nPrimärelemente, Primärbatterien und Akkumulatoren                 Unterposition 8548 10“.","1788         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2010\nArtikel 5                                               aa) Erträge im Sinne des § 2 Ab-\nÄnderung der                                                   satz 2 Satz 1 dieses Geset-\nUmsatzsteuerzuständigkeitsverordnung                                          zes in Verbindung mit § 8b\nAbsatz 1 des Körperschaft-\n§ 1 Absatz 1 der Umsatzsteuerzuständigkeitsverord-                                steuergesetzes oder § 3\nnung vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3794, 3814),                                  Nummer 40 des Einkom-\ndie zuletzt durch Artikel 62a des Gesetzes vom 8. Mai                                mensteuergesetzes,\n2008 (BGBl. I S. 810, 1715) geändert worden ist, wird\nwie folgt geändert:                                                              bb) Veräußerungsgewinne        im\nSinne des § 2 Absatz 2\n1. In den Nummern 10 und 19 wird jeweils das Wort                                    Satz 2 dieses Gesetzes in\n„München II“ durch das Wort „München“ ersetzt.                                    Verbindung mit § 8b Absatz 2\n2. In den Nummern 23, 31 und 33 wird jeweils das Wort                                des Körperschaftsteuerge-\n„Magdeburg II“ durch das Wort „Magdeburg“ er-                                     setzes oder § 3 Nummer 40\nsetzt.                                                                            des Einkommensteuergeset-\nzes,\nArtikel 6                                               cc) Erträge im Sinne des § 2 Ab-\nÄnderung des                                                   satz 2a,\nInvestmentsteuergesetzes                                          dd) steuerfreie Veräußerungsge-\nDas Investmentsteuergesetz vom 15. Dezember                                       winne im Sinne des § 2 Ab-\n2003 (BGBl. I S. 2676, 2724), das zuletzt durch Artikel 9                            satz 3 Nummer 1 Satz 1 in\ndes Gesetzes vom 16. Juli 2009 (BGBl. I S. 1959) ge-                                 der am 31. Dezember 2008\nändert worden ist, wird wie folgt geändert:                                          anzuwendenden Fassung,\n1. Dem § 2 wird folgender Absatz 5 angefügt:                                    ee) Erträge im Sinne des § 2 Ab-\nsatz 3 Nummer 1 Satz 2 in\n„(5) Negative Kapitalerträge aus Zwischenge-                                  der am 31. Dezember 2008\nwinnen auf Grund des Erwerbs von während des                                     anzuwendenden Fassung,\nlaufenden Geschäftsjahres des Investmentvermö-                                   soweit die Erträge nicht Ka-\ngens ausgegebenen Anteilen werden nur berück-                                    pitalerträge im Sinne des\nsichtigt, wenn das Investmentvermögen einen Er-                                  § 20 des Einkommensteuer-\ntragsausgleich nach § 9 durchführt.“                                             gesetzes sind,\n2. § 4 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:                                  ff) steuerfreie Veräußerungsge-\n„§ 32b Absatz 1 Satz 2 des Einkommensteuerge-                                    winne im Sinne des § 2 Ab-\nsetzes gilt entsprechend.“                                                       satz 3 in der ab 1. Januar\n2009 anzuwendenden Fas-\n3. § 5 wird wie folgt geändert:\nsung,\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\ngg) Einkünfte im Sinne des § 4\naa) Satz 1 wird wie folgt geändert:                                           Absatz 1,\naaa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:                                hh) in Doppelbuchstabe gg ent-\n„1. die Investmentgesellschaft den An-                              haltene Einkünfte, die nicht\nlegern bei jeder Ausschüttung be-                               dem Progressionsvorbehalt\nzogen auf einen Investmentanteil                                unterliegen,\nunter Angabe der Wertpapieridenti-                          ii) Einkünfte im Sinne des § 4\nfikationsnummer ISIN des Invest-                                Absatz 2, für die kein Abzug\nmentvermögens und des Zeit-                                     nach Absatz 4 vorgenom-\nraums, auf den sich die Angaben                                 men wurde,\nbeziehen, folgende Besteuerungs-\ngrundlagen in deutscher Sprache                             jj) in Doppelbuchstabe ii ent-\nbekannt macht:                                                  haltene Einkünfte, auf die\n§ 2 Absatz 2 dieses Geset-\na) den Betrag der Ausschüttung                                  zes in Verbindung mit § 8b\n(mit mindestens vier Nachkom-                                Absatz 1 und 2 des Körper-\nmastellen) sowie                                             schaftsteuergesetzes oder\naa) in der Ausschüttung enthal-                              § 3 Nummer 40 des Einkom-\ntene ausschüttungsgleiche                               mensteuergesetzes       anzu-\nErträge der Vorjahre,                                   wenden ist,\nbb) in der Ausschüttung enthal-                          kk) in Doppelbuchstabe ii ent-\ntene Substanzbeträge,                                   haltene Einkünfte im Sinne\ndes § 4 Absatz 2, die nach\nb) den Betrag der ausgeschütteten                               einem Abkommen zur Ver-\nErträge (mit mindestens vier                                 meidung der Doppelbe-\nNachkommastellen),                                           steuerung zur Anrechnung\nc) die in den ausgeschütteten Er-                               einer als gezahlt geltenden\nträgen enthaltenen                                           Steuer auf die Einkommen-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2010                1789\nsteuer oder Körperschaft-                                  ee) der nach einem Abkommen\nsteuer berechtigen,                                            zur Vermeidung der Doppel-\nbesteuerung als gezahlt gilt\nll)  in Doppelbuchstabe kk ent-\nund nach § 4 Absatz 2 in\nhaltene Einkünfte, auf die § 2\nVerbindung mit diesem Ab-\nAbsatz 2 dieses Gesetzes in\nkommen anrechenbar ist,\nVerbindung mit § 8b Absatz 1\nund 2 des Körperschaftsteu-                                ff) in Doppelbuchstabe ee ent-\nergesetzes oder § 3 Num-                                       halten ist und auf Einkünfte\nmer 40 des Einkommensteu-                                      entfällt, auf die § 2 Absatz 2\nergesetzes anzuwenden ist,                                     dieses Gesetzes in Verbin-\ndung mit § 8b Absatz 1 und 2\nd) den zur Anrechnung von Kapi-                                        des Körperschaftsteuerge-\ntalertragsteuer berechtigenden                                      setzes oder § 3 Nummer 40\nTeil der Ausschüttung                                               des Einkommensteuergeset-\naa) im Sinne des § 7 Absatz 1                                       zes anzuwenden ist,\nund 2,                                                 g) den Betrag der Absetzungen für\nbb) im Sinne des § 7 Absatz 3,                                  Abnutzung oder Substanzverrin-\ngerung,\ncc) im Sinne des § 7 Absatz 1\nSatz 5, soweit in Doppel-                              h) die im Geschäftsjahr gezahlte\nQuellensteuer, vermindert um\nbuchstabe aa enthalten,\ndie erstattete Quellensteuer des\ne) (weggefallen)                                                   Geschäftsjahres oder früherer\nf) den Betrag der ausländischen                                    Geschäftsjahre,\nSteuer, der auf die in den ausge-                           i) den Betrag der nach § 3 Ab-\nschütteten Erträgen enthaltenen                                 satz 3 Satz 2 Nummer 2 nicht-\nEinkünfte im Sinne des § 4 Ab-                                  abziehbaren Werbungskosten;“.\nsatz 2 entfällt und                               bbb) In Nummer 3 Satz 1 werden vor den\naa) der nach § 4 Absatz 2 dieses                        Wörtern „§ 323 des Handelsgesetz-\nGesetzes in Verbindung mit                         buchs“ die Wörter „die Bescheinigung\n§ 32d Absatz 5 oder § 34c                          muss eine Aussage enthalten, ob in die\nAbsatz 1 des Einkommen-                            Ermittlung der Angaben Werte aus ei-\nsteuergesetzes oder einem                          nem Ertragsausgleich eingegangen\nAbkommen zur Vermeidung                            sind;“ eingefügt.\nder Doppelbesteuerung an-             b) Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst:\nrechenbar ist, wenn kein Ab-\n„§ 2 Absatz 2 und § 4 Absatz 1 sind jeweils nur\nzug nach § 4 Absatz 4 vor-\nanzuwenden, wenn die Investmentgesellschaft\ngenommen wurde,\ndie entsprechenden Teile des Aktiengewinns be-\nbb) in Doppelbuchstabe aa ent-                wertungstäglich veröffentlicht.“\nhalten ist und auf Einkünfte          c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nentfällt, auf die § 2 Absatz 2\ndieses Gesetzes in Verbin-               aa) In Satz 1 wird der Punkt am Ende durch ein\ndung mit § 8b Absatz 1 und 2                 Semikolon ersetzt und folgende Wörter wer-\ndes Körperschaftsteuerge-                    den angefügt:\nsetzes oder § 3 Nummer 40                    „dabei ist anzugeben, ob bei der Ermittlung\ndes Einkommensteuergeset-                    des Zwischengewinns nach § 9 Satz 2 ver-\nzes anzuwenden ist,                          fahren wurde.“\ncc) der nach § 4 Absatz 2 dieses              bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nGesetzes in Verbindung mit                   „Sind die Voraussetzungen des Satzes 1\n§ 34c Absatz 3 des Einkom-                   nicht erfüllt, sind 6 Prozent des Entgelts für\nmensteuergesetzes abzieh-                    die Rückgabe oder Veräußerung des Invest-\nbar ist, wenn kein Abzug                     mentanteils anzusetzen; negative Kapitaler-\nnach § 4 Absatz 4 dieses                     träge aus Zwischengewinnen auf Grund des\nGesetzes        vorgenommen                  Erwerbs von während des laufenden Ge-\nwurde,                                       schäftsjahres des Investmentvermögens\ndd) in Doppelbuchstabe cc ent-                    ausgegebenen Anteilen werden nicht be-\nhalten ist und auf Einkünfte                 rücksichtigt.“\nentfällt, auf die § 2 Absatz 2     4. § 7 wird wie folgt geändert:\ndieses Gesetzes in Verbin-            a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\ndung mit § 8b Absatz 1 und 2\ndes Körperschaftsteuerge-                aa) Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a wird wie folgt\nsetzes oder § 3 Nummer 40                    gefasst:\ndes Einkommensteuergeset-                    „a) inländische Kapitalerträge im Sinne des\nzes anzuwenden ist,                              § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sowie","1790         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2010\nSatz 2 des Einkommensteuergesetzes                e) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:\nund von inländischen Investmentgesell-\n„(6) Verwahrt ein inländisches Kreditinstitut\nschaften ausgeschüttete Erträge aus\noder Finanzdienstleistungsinstitut im Sinne des\nder Vermietung und Verpachtung von im\n§ 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe b\nInland belegenen Grundstücken und\ndes Einkommensteuergesetzes den Investment-\ngrundstücksgleichen Rechten sowie\nanteil in dem Zeitpunkt, in dem die Kapitaler-\nausgeschüttete Gewinne aus privaten\nträge im Sinne des Absatzes 4 einem Gläubiger,\nVeräußerungsgeschäften mit im Inland\nder als Körperschaft weder Sitz noch Geschäfts-\nbelegenen Grundstücken und grund-\nleitung oder der als natürliche Person weder\nstücksgleichen Rechten; Absatz 3 bleibt\nWohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt im In-\nunberührt;“.\nland hat, als zugeflossen gelten, in einem auf\nbb) Folgende Sätze werden angefügt:                           den Namen des Gläubigers der Kapitalerträge\nlautenden Depot, ist das Verfahren nach Absatz 5\n„§ 4 Absatz 5 ist nicht anzuwenden. Soweit               Satz 1 entsprechend anzuwenden. Wird der In-\ndie ausgeschütteten Erträge Kapitalerträge               vestmentanteil in dem Zeitpunkt, in dem die Ka-\nim Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6               pitalerträge im Sinne des Absatzes 4 einem\nund 8 bis 12 des Einkommensteuergesetzes                 Gläubiger, der als Körperschaft weder Sitz noch\nenthalten, hat die inländische auszahlende               Geschäftsleitung oder der als natürliche Person\nStelle § 43 Absatz 2 Satz 3 bis 8 des Ein-               weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt\nkommensteuergesetzes anzuwenden.“                        im Inland hat, als zugeflossen gelten, in einem\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                              auf den Namen des Gläubigers der Kapitaler-\nträge lautenden Depot eines ausländischen Kre-\n„(3) Von den ausgeschütteten und ausschüt-                 ditinstituts oder Finanzdienstleistungsinstituts\ntungsgleichen Erträgen eines inländischen In-                 verwahrt, hat die inländische Investmentgesell-\nvestmentvermögens wird ein Steuerabzug in                     schaft auf Antrag die einbehaltene Kapitalertrag-\nHöhe von 25 Prozent vorgenommen, soweit                       steuer zu erstatten. Die inländische Investment-\n1. inländische Erträge im Sinne des § 43 Ab-                  gesellschaft hat sich von dem ausländischen\nsatz 1 Satz 1 Nummer 1 sowie Satz 2 des                    Kreditinstitut oder Finanzdienstleistungsinstitut\nEinkommensteuergesetzes oder                               versichern zu lassen, dass der Gläubiger der Ka-\npitalerträge nach den Depotunterlagen als Kör-\n2. Erträge aus der Vermietung und Verpachtung                 perschaft weder Sitz noch Geschäftsleitung oder\nvon im Inland belegenen Grundstücken und                   als natürliche Person weder Wohnsitz noch ge-\ngrundstücksgleichen Rechten sowie Gewinne                  wöhnlichen Aufenthalt im Inland hat. Das Verfah-\naus privaten Veräußerungsgeschäften mit im                 ren nach den Sätzen 1 bis 3 ist auf den Steuer-\nInland belegenen Grundstücken und grund-                   abzug von Erträgen im Sinne des Absatzes 3\nstücksgleichen Rechten                                     Satz 1 Nummer 2 entsprechend anzuwenden,\nsoweit die Erträge einem Anleger zufließen oder\nenthalten sind. Von den für den Steuerabzug von\nals zugeflossen gelten, der eine nach den\nKapitalerträgen geltenden Vorschriften des Ein-\nRechtsvorschriften eines Mitgliedstaates der\nkommensteuergesetzes sind auf Erträge nach\nEuropäischen Union oder des Europäischen\nSatz 1 Nummer 1 die für Kapitalerträge im Sinne\nWirtschaftsraums gegründete Gesellschaft im\ndes § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2\nSinne des Artikels 54 des Vertrags über die\ndes Einkommensteuergesetzes und auf Erträge\nArbeitsweise der Europäischen Union oder des\nnach Satz 1 Nummer 2 die für Kapitalerträge im\nArtikels 34 des Abkommens über den Europä-\nSinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 und\nischen Wirtschaftsraum mit Sitz und Ort der Ge-\nSatz 2 des Einkommensteuergesetzes geltenden\nschäftsleitung innerhalb des Hoheitsgebietes\nVorschriften entsprechend anzuwenden. Ab-\neines dieser Staaten ist, und der einer Körper-\nsatz 4 Satz 2, 4 und 5 gilt entsprechend.“\nschaft im Sinne des § 5 Absatz 1 Nummer 3\nc) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:                       des Körperschaftsteuergesetzes vergleichbar\nist; soweit es sich um eine nach den Rechtsvor-\n„§ 43 Absatz 2 Satz 2 und § 44a des Einkom-                   schriften eines Mitgliedstaates des Europä-\nmensteuergesetzes sowie § 7 Absatz 1 Satz 5                   ischen Wirtschaftsraums gegründete Gesell-\ndieses Gesetzes sind nicht anzuwenden.“                       schaft oder eine Gesellschaft mit Ort und Ge-\nd) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                       schäftsleitung in diesem Staat handelt, ist zu-\nsätzlich Voraussetzung, dass mit diesem Staat\n„Bei Kapitalerträgen im Sinne des Absatzes 3                  ein Amtshilfeabkommen besteht.“\nSatz 1 Nummer 2 und in den Fällen des Absat-\nzes 4 Satz 2, in denen keine Ausnahme oder Ab-          5. § 8 wird wie folgt geändert:\nstandnahme vom Steuerabzug möglich ist, hat                a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Rückgabe\ndas inländische Kredit- oder Finanzdienstleis-                oder Veräußerung“ durch die Wörter „Rückgabe,\ntungsinstitut im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1               Veräußerung oder Entnahme“ ersetzt.\nNummer 7 Buchstabe b des Einkommensteuer-\nb) Nach Absatz 5 Satz 5 wird folgender Satz einge-\ngesetzes, das den Investmentanteil im Zeitpunkt\nfügt:\ndes Zufließens der Kapitalerträge verwahrt,\n§ 44b Absatz 6 Satz 1, 2 und 4 des Einkommen-                 „Des Weiteren ist der Veräußerungsgewinn um\nsteuergesetzes entsprechend anzuwenden.“                      die während der Besitzzeit des Anlegers zuge-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2010              1791\nflossene Substanzauskehrung sowie um die Be-               den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt\nträge zu erhöhen, die während der Besitzzeit auf           wurden. Fasst das ausländische Spezial-Invest-\nGrund der Absetzung für Abnutzung oder Sub-                mentvermögen innerhalb von vier Monaten nach\nstanzverringerung im Sinne des § 3 Absatz 3                Ende des Geschäftsjahres einen Ausschüttungsbe-\nSatz 1 steuerfrei ausgeschüttet wurden.“                   schluss, beginnt die Frist nach Satz 6 erst mit dem\nTage des Ausschüttungsbeschlusses.“\nc) Folgender Absatz 7 wird angefügt:\n„(7) § 15b des Einkommensteuergesetzes ist          9. § 17a wird wie folgt geändert:\nauf Verluste aus der Rückgabe, Veräußerung\noder Entnahme von Investmentanteilen sowie                 a) In Satz 1 wird die Angabe „§ 14 Abs. 4 bis 6“\nauf Verluste durch Ansatz des niedrigeren Teil-               durch die Wörter „§ 14 Absatz 4 bis 6 und 8“\nwerts bei Investmentanteilen sinngemäß anzu-                  ersetzt.\nwenden.“\nb) Satz 6 wird wie folgt gefasst:\n6. § 9 wird wie folgt geändert:\na) Das Wort „Anteilscheine“ wird durch das Wort                  „§ 14 Absatz 7 Satz 2 und Absatz 8 gilt entspre-\n„Anteile“ ersetzt.                                            chend; dies gilt bei § 14 Absatz 7 Satz 2 nicht für\ndie Übertragung aller Vermögensgegenstände\nb) Folgender Satz wird angefügt:                                 eines Sondervermögens auf ein anderes Son-\ndervermögen.“\n„Die Einnahmen und Zwischengewinne im Sinne\ndes § 1 Absatz 4 sind bei Anwendung eines Er-          10. § 18 wird wie folgt geändert:\ntragsausgleichsverfahrens um die hierauf entfal-\nlenden Teile des Ausgabepreises für ausgege-               a) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 15 Abs. 1 Satz 5“\nbene Anteile zu erhöhen.“                                     durch die Wörter „§ 15 Absatz 1 Satz 7 und 8“\n7. § 14 wird wie folgt geändert:                                    ersetzt.\na) Absatz 5 Satz 3 wird wie folgt gefasst:                    b) Folgender Absatz 19 wird angefügt:\n„Als ausschüttungsgleiche Erträge sind auch die                  „(19) § 4 Absatz 1 und § 16 in der Fassung\nnicht bereits zu versteuernden angewachsenen                  des Artikels 6 des Gesetzes vom 8. Dezember\nErträge des übertragenden Sondervermögens                     2010 (BGBl. I S. 1768) sind erstmals für Ge-\nzu behandeln.“                                                schäftsjahre anzuwenden, die nach dem 14. De-\nb) Absatz 7 wird wie folgt geändert:                             zember 2010 enden. § 5 Absatz 1 mit Ausnahme\ndes Satzes 1 Nummer 3 Satz 1 und Absatz 3 in\naa) Satz 2 wird aufgehoben.                                   der Fassung des Artikels 6 des Gesetzes vom\n8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) ist erstmals\nbb) In dem neuen Satz 2 werden die Wörter „Die                für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem\nvorstehenden Sätze sind“ durch die Wörter               31. Dezember 2010 beginnen. § 5 Absatz 2 ist\n„Satz 1 ist“ ersetzt.                                   erstmals für Erträge anzuwenden, die dem Anle-\nger nach dem 19. Mai 2010 zufließen oder als\nc) Folgender Absatz 8 wird angefügt:                             zugeflossen gelten. Investmentgesellschaften,\ndie bei der erstmaligen Ausgabe von Anteilen\n„(8) Die gleichzeitige Übertragung aller Ver-\nentschieden haben, von einer Ermittlung und\nmögensgegenstände mehrerer Sondervermö-\nVeröffentlichung des Aktiengewinns abzusehen,\ngen, Teilgesellschaftsvermögen oder Invest-\nkönnen abweichend von § 5 Absatz 2 Satz 3 hie-\nmentaktiengesellschaften auf dasselbe Sonder-\nrüber erneut entscheiden. Diese Entscheidung\nvermögen oder Teilgesellschaftsvermögen oder\nwird für die erstmalige Anwendung des § 5 Ab-\ndieselbe Investmentaktiengesellschaft ist zuläs-\nsatz 2 Satz 4 in der Fassung des Artikels 6 des\nsig.“\nGesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I\n8. Dem § 16 werden folgende Sätze angefügt:                         S. 1768) nur berücksichtigt, wenn die erstmalige\nVeröffentlichung des Aktiengewinns bis spätes-\n„§ 15 Absatz 1 Satz 5 ist entsprechend anzuwen-                  tens zum 19. Juli 2010 erfolgt. Bei der erstma-\nden. § 15 Absatz 1 Satz 6 ist in Fällen des § 17a                ligen Veröffentlichung ist von einem Aktienge-\nentsprechend anzuwenden. Für ausländische Spe-                   winn von Null auszugehen. § 7 Absatz 1 und 4\nzial-Investmentvermögen mit mindestens einem in-                 bis 6 in der Fassung des Artikels 6 des Gesetzes\nländischen Anleger hat die ausländische Invest-                  vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) ist erst-\nmentgesellschaft dem Bundeszentralamt für Steu-                  mals auf Kapitalerträge anzuwenden, die dem\nern innerhalb von vier Monaten nach Ende des Ge-                 Anleger nach dem 14. Dezember 2010 zufließen\nschäftsjahres eine Bescheinigung eines zur ge-                   oder als zugeflossen gelten. § 7 Absatz 3 in der\nschäftsmäßigen Hilfeleistung befugten Berufsträ-                 Fassung des Artikels 6 des Gesetzes vom 8. De-\ngers im Sinne des § 3 des Steuerberatungsgeset-                  zember 2010 (BGBl. I S. 1768) ist erstmals für\nzes, einer behördlich anerkannten Wirtschaftsprü-                Geschäftsjahre des Investmentvermögens anzu-\nfungsstelle oder einer vergleichbaren Stelle vorzu-              wenden, die nach dem 31. Dezember 2010 be-\nlegen, aus der hervorgeht, dass die Angaben nach                 ginnen.“","1792           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2010\nArtikel 7                           1. Dem § 1 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\n„Auszahlungsbeträge des Körperschaftsteuergutha-\nÄnderung des\nbens mindern und Körperschaftsteuererhöhungsbe-\nAußensteuergesetzes\nträge erhöhen die Körperschaftsteuer im Sinne des\nDas Außensteuergesetz vom 8. September 1972                    Satzes 1.“\n(BGBl. I S. 1713), das zuletzt durch Artikel 11 des Ge-        2. In § 1a Absatz 1 werden nach den Wörtern „zu ver-\nsetzes vom 8. April 2010 (BGBl. I S. 386) geändert wor-           anlagen sind,“ die Wörter „einer Finanzbehörde die\nden ist, wird wie folgt geändert:                                 örtliche Zuständigkeit übertragen worden ist,“ einge-\nfügt.\n1. Nach § 8 Absatz 3 Satz 1 wird folgender Satz einge-\nfügt:                                                      3. In § 2 Absatz 1 Satz 6 wird die Angabe „§ 37 Abs. 6\nSatz 2“ durch die Wörter „§ 37 Absatz 6 Satz 3“ er-\n„In die Belastungsberechnung sind Ansprüche ein-              setzt.\nzubeziehen, die der Staat oder das Gebiet der aus-\nländischen Gesellschaft im Fall einer Gewinnaus-                                    Artikel 9\nschüttung der ausländischen Gesellschaft dem un-                                  Änderung der\nbeschränkt Steuerpflichtigen oder einer anderen Ge-                             Abgabenordnung\nsellschaft, an der der Steuerpflichtige direkt oder in-\ndirekt beteiligt ist, gewährt.“                               Die Abgabenordnung in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I\n2. In § 10 Absatz 1 wird nach Satz 2 folgender Satz            S. 61), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom\neingefügt:                                                 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2474) geändert worden ist, wird\nwie folgt geändert:\n„In den Fällen des § 8 Absatz 3 Satz 2 sind die Steu-       1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 31b\nern um die dort bezeichneten Ansprüche des unbe-               wie folgt gefasst:\nschränkt Steuerpflichtigen oder einer anderen Ge-\nsellschaft, an der der Steuerpflichtige direkt oder in-        „§ 31b Mitteilungen zur Bekämpfung der Geldwä-\ndirekt beteiligt ist, zu kürzen.“                                        sche und der Terrorismusfinanzierung“.\n2. § 2 wird wie folgt geändert:\n3. Dem § 20 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:\na) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.\n„Das gilt nicht, soweit in der ausländischen Be-               b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:\ntriebsstätte Einkünfte anfallen, die nach § 8 Absatz 1\n„(2) Das Bundesministerium der Finanzen\nNummer 5 Buchstabe a als Zwischeneinkünfte steu-\nwird ermächtigt, zur Sicherung der Gleichmäßig-\nerpflichtig wären.“\nkeit der Besteuerung und zur Vermeidung einer\n4. Dem § 21 wird folgender Absatz 19 angefügt:                         Doppelbesteuerung oder doppelten Nichtbe-\nsteuerung mit Zustimmung des Bundesrates\n„(19) § 8 Absatz 3 und § 10 Absatz 1 Satz 3 in der             Rechtsverordnungen zur Umsetzung von Kon-\nFassung des Artikels 7 des Gesetzes vom 8. Dezem-                  sultationsvereinbarungen zu erlassen. Konsulta-\nber 2010 (BGBl. I S. 1768) sind erstmals anzuwen-                  tionsvereinbarungen nach Satz 1 sind einver-\nden                                                                nehmliche Vereinbarungen der zuständigen Be-\nhörden der Vertragsstaaten eines Doppelbe-\n1. für die Einkommen- und Körperschaftsteuer für                   steuerungsabkommens mit dem Ziel, Einzelhei-\nden Veranlagungszeitraum,                                      ten der Durchführung eines solchen Abkommens\nzu regeln, insbesondere Schwierigkeiten oder\n2. für die Gewerbesteuern für den Erhebungszeit-                   Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung\nraum,                                                          des jeweiligen Abkommens bestehen, zu besei-\ntigen.“\nfür den Zwischeneinkünfte hinzuzurechnen sind, die\nin einem Wirtschaftsjahr der Zwischengesellschaft           3. In § 3 Absatz 4 wird das Wort „Zollkodexes“ durch\noder der Betriebsstätte entstanden sind, das nach              die Wörter „Zollkodexes und Verspätungsgelder\ndem 31. Dezember 2010 beginnt. § 20 Absatz 2 in                nach § 22a Absatz 5 des Einkommensteuergeset-\nder Fassung des Artikels 7 des Gesetzes vom 8. De-             zes“ ersetzt.\nzember 2010 (BGBl. I S. 1768) ist in allen Fällen           4. § 31b wird wie folgt gefasst:\nanzuwenden, in denen die Einkommensteuer noch\n„§ 31b\nnicht bestandskräftig festgesetzt ist.“\nMitteilungen zur Bekämpfung der\nGeldwäsche und der Terrorismusfinanzierung\nArtikel 8\nDie Offenbarung der nach § 30 geschützten Ver-\nÄnderung des                               hältnisse des Betroffenen ist zulässig, soweit sie\nZerlegungsgesetzes                             der Durchführung eines Strafverfahrens wegen ei-\nner Straftat nach § 261 des Strafgesetzbuchs, der\nDas Zerlegungsgesetz vom 6. August 1998 (BGBl. I                Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung im Sinne\nS. 1998), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom            des § 1 Absatz 2 des Geldwäschegesetzes oder\n20. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2850) geändert worden                der Durchführung eines Bußgeldverfahrens im\nist, wird wie folgt geändert:                                      Sinne des § 17 des Geldwäschegesetzes gegen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2010              1793\nVerpflichtete im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 9              Gesetzes zu verlangen. Eine Änderung der unter\nbis 12 des Geldwäschegesetzes dient. Die Finanz-              Satz 2 Nummer 1 benannten Umstände ist der zu-\nbehörden haben Tatsachen, die darauf schließen                ständigen Finanzbehörde unverzüglich mitzuteilen.“\nlassen, dass eine Straftat nach § 261 des Strafge-        8. § 170 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nsetzbuchs oder eine Terrorismusfinanzierung im\nSinne des § 1 Absatz 2 des Geldwäschegesetzes                 „Dies gilt nicht für Verbrauchsteuern, ausgenom-\nbegangen oder versucht wurde oder wird, unver-                men die Energiesteuer auf Erdgas und die Strom-\nzüglich den zuständigen Strafverfolgungsbehörden              steuer.“\nund in Kopie dem Bundeskriminalamt – Zentral-             9. In § 289 Absatz 1 werden die Wörter „(§ 758a Abs. 2\nstelle für Verdachtsanzeigen – mitzuteilen. Tatsa-            der Zivilprozessordnung)“ durch die Wörter „(§ 758a\nchen, die darauf schließen lassen, dass eine Ord-             Absatz 4 Satz 2 der Zivilprozessordnung)“ ersetzt.\nnungswidrigkeit im Sinne des § 17 des Geldwä-\nschegesetzes durch einen Verpflichteten im Sinne         10. § 299 Absatz 2 Satz 1 wird aufgehoben.\ndes § 2 Absatz 1 Nummer 9 bis 12 des Geldwä-             11. § 370 Absatz 6 Satz 3 und 4 wird aufgehoben.\nschegesetzes begangen wurde oder wird, sind un-          12. In § 379 Absatz 2 wird nach Nummer 1 folgende\nverzüglich der zuständigen Verwaltungsbehörde                 Nummer 1a eingefügt:\nmitzuteilen.“\n„1a. entgegen § 144 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1,\n5. § 55 wird wie folgt geändert:\njeweils auch in Verbindung mit Absatz 5, eine\na) In Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 werden die Wörter                    Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht\n„einer Körperschaft des öffentlichen Rechts“                     vollständig erstellt,“.\ndurch die Wörter „einer juristischen Person des\nöffentlichen Rechts“ ersetzt.                                                  Artikel 10\nb) In Absatz 3 werden die Wörter „von Körper-                                   Änderung des\nschaften des öffentlichen Rechts“ durch die                     Fünften Vermögensbildungsgesetzes\nWörter „von juristischen Personen des öffentli-\nchen Rechts“ ersetzt.                                    Das Fünfte Vermögensbildungsgesetz in der Fas-\nsung der Bekanntmachung vom 4. März 1994 (BGBl. I\n6. § 58 wird wie folgt geändert:                            S. 406), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom\na) In Nummer 1 werden die Wörter „eine Körper-           16. Juli 2009 (BGBl. I S. 1959) geändert worden ist, wird\nschaft des öffentlichen Rechts“ durch die Wörter      wie folgt geändert:\n„eine juristische Person des öffentlichen Rechts“     1. In § 13 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „§ 2 des\nersetzt.                                                 Einkommensteuergesetzes“ durch die Wörter „§ 2\nb) In den Nummern 2, 3 und 4 werden jeweils die             Absatz 5 des Einkommensteuergesetzes“ ersetzt.\nWörter „einer Körperschaft des öffentlichen\n2. Dem § 17 wird folgender Absatz 11 angefügt:\nRechts“ durch die Wörter „einer juristischen Per-\nson des öffentlichen Rechts“ ersetzt.                        „(11) § 13 Absatz 1 Satz 2 in der Fassung des\nArtikels 10 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010\n7. § 146 Absatz 2a wird wie folgt gefasst:\n(BGBl. I S. 1768) ist erstmals für vermögenswirk-\n„(2a) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 kann die            same Leistungen anzuwenden, die nach dem 31. De-\nzuständige Finanzbehörde auf schriftlichen Antrag           zember 2008 angelegt werden.“\ndes Steuerpflichtigen bewilligen, dass elektroni-\nsche Bücher und sonstige erforderliche elektroni-                                 Artikel 11\nsche Aufzeichnungen oder Teile davon außerhalb\ndes Geltungsbereichs dieses Gesetzes geführt                                    Änderung des\nund aufbewahrt werden können. Voraussetzung ist,                      Wohnungsbau-Prämiengesetzes\ndass                                                        Das Wohnungsbau-Prämiengesetz in der Fassung\n1. der Steuerpflichtige der zuständigen Finanzbe-        der Bekanntmachung vom 30. Oktober 1997 (BGBl. I\nhörde den Standort des Datenverarbeitungssys-         S. 2678), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes\ntems und bei Beauftragung eines Dritten dessen        vom 20. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2850) geändert\nNamen und Anschrift mitteilt,                         worden ist, wird wie folgt geändert:\n2. der Steuerpflichtige seinen sich aus den §§ 90,       1. In § 2a Satz 2 werden die Wörter „(§ 2 des Einkom-\n93, 97, 140 bis 147 und 200 Absatz 1 und 2 er-           mensteuergesetzes)“ durch die Wörter „(§ 2 Absatz 5\ngebenden Pflichten ordnungsgemäß nachge-                 des Einkommensteuergesetzes)“ ersetzt.\nkommen ist,                                           2. In § 10 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „des Ar-\n3. der Datenzugriff nach § 147 Absatz 6 in vollem           tikels 5 des Gesetzes vom 29. Juli 2008 (BGBl. I\nUmfang möglich ist und                                   S. 1509)“ durch die Wörter „des Artikels 11 des Ge-\nsetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768)“\n4. die Besteuerung hierdurch nicht beeinträchtigt\nersetzt.\nwird.\nWerden der Finanzbehörde Umstände bekannt, die                                    Artikel 12\nzu einer Beeinträchtigung der Besteuerung führen,\nhat sie die Bewilligung zu widerrufen und die unver-                            Änderung des\nzügliche Rückverlagerung der elektronischen Bü-             Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes\ncher und sonstigen erforderlichen elektronischen            Das       Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz\nAufzeichnungen in den Geltungsbereich dieses             vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310, 1322), das zuletzt","1794         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2010\ndurch Artikel 11 des Gesetzes vom 16. Juli 2009                  b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:\n(BGBl. I S. 1959) geändert worden ist, wird wie folgt                  „(2) Die Gebühr ist durch schriftlichen Be-\ngeändert:                                                           scheid gegenüber dem Antragsteller festzuset-\n1. § 1 wird wie folgt geändert:                                    zen; Bekanntgabevollmachten sind zu beachten.\na) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:                     Der Antragsteller hat die Gebühr innerhalb eines\nMonats nach Bekanntgabe dieses Bescheides\naa) In Nummer 3 werden nach dem Wort „ste-                   zu entrichten. Auf die Gebühr sind die Vorschrif-\nhen“ die Wörter „und für die Leistungserbrin-           ten der Abgabenordnung sinngemäß anzuwen-\ngung genutzt werden“ eingefügt.                         den. Die Gebührenfestsetzung kann nach den\nbb) In Nummer 10 Buchstabe b werden nach                     §§ 129 bis 131 der Abgabenordnung korrigiert\ndem Wort „Altersvorsorgevertrag“ die Wörter             werden. Gegen die Gebührenfestsetzung ist der\n„mit einer Vertragsgestaltung nach diesem               Einspruch gegeben.“\nAbsatz“ eingefügt.                               10. Dem § 14 Absatz 5 werden folgende Sätze ange-\nb) In Absatz 5 Satz 1 Buchstabe d werden die Wör-            fügt:\nter „Absatz 1a Satz 4“ durch die Wörter „Ab-              „Ab dem 1. Juli 2010 sind auf Verwaltungsverfahren\nsatz 1a Satz 1 Nummer 3“ ersetzt.                         nach diesem Gesetz die Vorschriften der Abgaben-\n2. § 2 Absatz 4 wird aufgehoben.                                ordnung anzuwenden. Auf am 30. Juni 2010 anhän-\ngige Verfahren bleiben weiterhin die Vorschriften\n3. In § 5 werden die Wörter „und die Voraussetzungen            des Verwaltungsverfahrensgesetzes anwendbar.\ndes § 1 Abs. 3 erfüllt sind“ durch die Wörter „sowie         Dies gilt auch für zu diesem Zeitpunkt anhängige\ndie Vertragsbedingungen des Altersvorsorgever-               Rechtsbehelfe.“\ntrags dem § 1 Absatz 1, 1a oder beiden Absätzen\nentsprechen und der Anbieter den Anforderungen                                   Artikel 13\ndes § 1 Absatz 2 entspricht“ ersetzt.\nÄnderung des\n4. In § 5a werden die Wörter „und die Voraussetzun-                           Bewertungsgesetzes\ngen des § 2 Abs. 3 erfüllt sind“ durch die Wörter\n„sowie die Vertragsbedingungen des Basisrenten-             Das Bewertungsgesetz in der Fassung der Bekannt-\nvertrags die Voraussetzungen des § 10 Absatz 1           machung vom 1. Februar 1991 (BGBl. I S. 230), das\nNummer 2 Buchstabe b des Einkommensteuerge-              zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Dezember\nsetzes erfüllen und der Anbieter den Anforderungen       2008 (BGBl. I S. 3018) geändert worden ist, wird wie\ndes § 2 Absatz 2 entspricht“ ersetzt.                    folgt geändert:\n5. In § 7 Absatz 7 werden in Satz 2 des Hinweises die       1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\nWörter „Zusage des Anbieters erfüllbar ist“ durch           a) Die Angabe zur Anlage 9 wird wie folgt gefasst:\ndie Wörter „Zusagen des Anbieters erfüllbar“ er-               „Anlage 9    (weggefallen)“.\nsetzt.\nb) Die Angaben zu den Anlagen 10 bis 13 werden\n6. § 8 Absatz 1 wird wie folgt geändert:                          wie folgt gefasst:\na) In Satz 3 wird die Angabe „§ 1 Abs. 2“ durch die            „Anlagen 10 bis 13      (weggefallen)“.\nWörter „§ 1 Absatz 2 oder des § 112 des Versi-\nc) Folgende Angaben werden angefügt:\ncherungsaufsichtsgesetzes“ ersetzt.\n„Anlage 14     Landwirtschaftliche Nutzung\nb) In Satz 4 werden die Wörter „Bestimmungen des\nVerwaltungsverfahrensgesetzes“ durch die Wör-               Anlage 15      Forstwirtschaftliche Nutzung\nter „Verfahrensvorschriften der Abgabenord-                 Anlage 15a     Forstwirtschaftliche Nutzung\nnung“ ersetzt.                                              Anlage 16      Weinbauliche Nutzung\nc) In Satz 5 werden vor dem abschließenden Punkt               Anlage 17      Gärtnerische Nutzung\ndie Wörter „oder ihm bekannt wird, dass die Sat-\nzung der Genossenschaft in der Weise geändert               Anlage 18      Sondernutzungen\nwerden soll oder geändert wurde, dass die Vo-               Anlage 19      Umrechnungsschlüssel für Tierbe-\nraussetzungen des § 1 Absatz 2 Satz 1 Num-                                 stände in Vieheinheiten (VE) nach\nmer 4 Buchstabe b nicht mehr erfüllt werden“                               dem Futterbedarf\neingefügt.                                                  Anlage 20      Gruppen der Zweige des Tierbe-\n7. § 9 wird wie folgt gefasst:                                                   stands nach der Flächenabhängig-\nkeit\n„§ 9\nAnlage 21      Vervielfältiger\nRechtsbehelf und sofortige Vollziehung\nAnlage 22      Wirtschaftliche   Gesamtnutzungs-\nEinspruch und Klage richten sich nach den Vor-\ndauer\nschriften der Abgabenordnung und der Finanzge-\nrichtsordnung. Sie haben keine aufschiebende Wir-              Anlage 23      Pauschalierte     Bewirtschaftungs-\nkung.“                                                                        kosten für Verwaltung, Instandhal-\ntung und Mietausfallwagnis in Pro-\n8. In § 10 Satz 1 wird das Wort „Bundesanzeiger“                                 zent der Jahresmiete oder üblichen\ndurch das Wort „Bundessteuerblatt“ ersetzt.                                   Miete (ohne Betriebskosten)\n9. § 12 wird wie folgt geändert:                                  Anlage 24      Ermittlung des Gebäuderegelher-\na) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.                                      stellungswertes","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2010             1795\nAnlage 25     Wertzahlen für Ein- und Zweifami-                Reichsbewertungsgesetz und der Aufbringungs-\nlienhäuser nach § 181 Abs. 1 Nr. 1               umlage-Verordnung vom 8. Dezember 1944,\nBewG und Wohnungseigentum                        RGBl. I S. 338);“.\nnach § 181 Abs. 1 Nr. 3 BewG,            3. § 151 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 wird wie folgt ge-\nWertzahlen für Teileigentum, Ge-            fasst:\nschäftsgrundstücke, gemischt ge-\nnutzte Grundstücke und sonstige             „4. der Anteil am Wert von anderen als in den Num-\nbebaute Grundstücke nach § 181                   mern 1 bis 3 genannten Vermögensgegenstän-\nAbs. 1 Nr. 3 bis 6 BewG                          den und von Schulden, die mehreren Personen\nzustehen,“.\nAnlage 26     Abzinsungsfaktoren“.\n4. § 205 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\n2. § 19 Absatz 3 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\n„(1) Dieses Gesetz in der Fassung des Artikels 13\n„1. über die Art der wirtschaftlichen Einheit und bei        des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I\nGrundstücken auch über die Grundstücksart                S. 1768) ist auf Bewertungsstichtage nach dem\n(§§ 72, 74 und 75) oder die Grundstückshaupt-            31. Dezember 2008 anzuwenden.“\ngruppe (§ 32 der weiter anzuwendenden Durch-\nführungsverordnung zum Reichsbewertungsge-            5. Die Anlagen 10 bis 13 werden aufgehoben.\nsetz vom 2. Februar 1935, RGBl. I S. 81, zuletzt      6. In der Anlage 15 werden in der Spalte 2 die Wörter\ngeändert durch die Verordnung zur Änderung der           „Nichtwirtschaftswald Nichtholzbodenflächen Blö-\nDurchführungsverordnung zum Vermögensteu-                ßen“ durch die Wörter „übrige Fläche der forstwirt-\nergesetz, der Durchführungsverordnung zum                schaftlichen Nutzung“ ersetzt.\n7. In Anlage 26 wird unter der Zeile mit der Angabe „59“ in der Spalte mit der Bezeichnung „Restlaufzeit des\nErbbaurechts bzw. des Nutzungsrechts (in Jahren)“ folgende Zeile eingefügt:\n„ 60    0,1697     0,1269   0,0951   0,0713   0,0535    0,0403      0,0303   0,0229   0,0173   0,0130   0,0099 “.\nArtikel 14                           4. § 16 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nÄnderung des Erbschaftsteuer-                        a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\nund Schenkungsteuergesetzes\nDas Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz in                „1. des Ehegatten und des Lebenspartners in\nder Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar                           Höhe von 500 000 Euro;“.\n1997 (BGBl. I S. 378), das zuletzt durch Artikel 6 des\nb) Nummer 6 wird aufgehoben.\nGesetzes vom 22. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3950) ge-\nändert worden ist, wird wie folgt geändert:                  5. In § 17 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „neben\n1. § 13 Absatz 1 Nummer 1 Satz 2 wird aufgehoben.               dem Freibetrag nach § 16 Abs. 1 Nr. 6“ gestrichen.\n2. § 13b wird wie folgt geändert:                            6. Dem § 37 werden folgende Absätze 4 und 5 ange-\na) Dem Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:              fügt:\n„Der Anteil des Verwaltungsvermögens am ge-                  „(4) § 13 Absatz 1 Nummer 1, § 13b Absatz 2\nmeinen Wert des Betriebs einer Kapitalgesell-             Satz 6 und 7 und Absatz 3, § 15 Absatz 1, § 16 Ab-\nschaft bestimmt sich nach dem Verhältnis der              satz 1 und § 17 Absatz 1 Satz 1 in der Fassung des\nSumme der gemeinen Werte der Einzelwirt-                  Artikels 14 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010\nschaftsgüter des Verwaltungsvermögens zum ge-             (BGBl. I S. 1768) sind auf Erwerbe anzuwenden, für\nmeinen Wert des Betriebs; für Grundstücksteile            die die Steuer nach dem 13. Dezember 2010 ent-\ndes Verwaltungsvermögens ist der ihnen entspre-           steht.\nchende Anteil am gemeinen Wert des Grund-\nstücks anzusetzen. Soweit zum Vermögen der                   (5) Soweit Steuerbescheide für Erwerbe von Le-\nKapitalgesellschaft Wirtschaftsgüter gehören, die         benspartnern noch nicht bestandskräftig sind, ist\nnach Satz 3 nicht in das begünstigte Vermögen\neinzubeziehen sind, ist der Teil des Anteilswerts         1. § 15 Absatz 1 in der Fassung des Artikels 14 des\nnicht begünstigt, der dem Verhältnis der Summe                Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768)\nder Werte dieser Wirtschaftsgüter zum gemeinen                auf Erwerbe, für die die Steuer nach dem 31. Juli\nWert des Betriebs der Kapitalgesellschaft ent-                2001 entstanden ist, anzuwenden;\nspricht.“\n2. § 16 Absatz 1 Nummer 1 in der Fassung des Ar-\nb) Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben.                              tikels 14 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010\n3. § 15 Absatz 1 wird wie folgt geändert:                           (BGBl. I S. 1768) auf Erwerbe, für die die Steuer\nnach dem 31. Dezember 2001 und vor dem 1. Ja-\na) Steuerklasse I Nummer 1 wird wie folgt gefasst:               nuar 2009 entstanden ist, mit der Maßgabe anzu-\n„1. der Ehegatte und der Lebenspartner,“.                     wenden, dass an die Stelle des Betrages von\nb) Steuerklasse II Nummer 7 wird wie folgt gefasst:              500 000 Euro ein Betrag von 307 000 Euro tritt;\n„7. der geschiedene Ehegatte und der Lebens-              3. § 16 Absatz 1 Nummer 1 in der Fassung des Ar-\npartner einer aufgehobenen Lebenspartner-                 tikels 14 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010\nschaft;“.                                                 (BGBl. I S. 1768) auf Erwerbe, für die die Steuer","1796          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2010\nnach dem 31. Juli 2001 und vor dem 1. Januar                   rung nach § 10a des Einkommensteuergesetzes\n2002 entstanden ist, mit der Maßgabe anzuwen-                  sowie die Einheitswertaktenzeichen bei den Sta-\nden, dass an die Stelle des Betrages von                       tistiken nach § 1 Absatz 1 Nummer 5,\n500 000 Euro ein Betrag von 600 000 Deutsche\n3. die Art des Festsetzungsverfahrens sowie der Tag\nMark tritt;\nund das Jahr der Veranlagung bei den Statistiken\n4. § 17 Absatz 1 in der Fassung des Artikels 14 des               nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 bis 4, 6 und 7,\nGesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768)\n4. die Art des Feststellungsverfahrens sowie der Tag\nauf Erwerbe, für die die Steuer nach dem 31. De-\nund das Jahr der Bewertung bei den Statistiken\nzember 2001 und vor dem 1. Januar 2009 ent-\nnach § 1 Absatz 1 Nummer 5,\nstanden ist, anzuwenden;\n5. für Personengesellschaften und Gemeinschaften\n5. § 17 Absatz 1 in der Fassung des Artikels 14 des\ndie Finanzamt- und Steuernummer sowie die\nGesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768)\nIdentifikationsmerkmale nach § 139a Absatz 1\nauf Erwerbe, für die die Steuer nach dem 31. Juli\nder Abgabenordnung von den Beteiligten bei der\n2001 und vor dem 1. Januar 2002 entstanden ist,\nStatistik nach § 1 Absatz 1 Nummer 2,\nmit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle\ndes Betrages von 256 000 Euro ein Betrag von               6. für Organgesellschaften die Finanzamt- und\n500 000 Deutsche Mark tritt.“                                  Steuernummer sowie die Identifikationsmerkmale\nnach § 139a Absatz 1 der Abgabenordnung des\nArtikel 15                                  Organträgers bei den Statistiken nach § 1 Ab-\nsatz 1 Nummer 3 und 6.\nÄnderung des\nGesetzes über Steuerstatistiken                      Die Finanzamt- und Steuernummern sowie die Iden-\ntifikationsmerkmale nach § 139a Absatz 1 der Abga-\nDas Gesetz über Steuerstatistiken vom 11. Oktober             benordnung dürfen vom Statistischen Bundesamt\n1995 (BGBl. I S. 1250, 1409), das zuletzt durch Artikel 2        und den statistischen Ämtern der Länder gespei-\nAbsatz 1 des Gesetzes vom 31. Juli 2008 (BGBl. I                 chert werden.“\nS. 1626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n6. § 7 wird wie folgt geändert:\n1. Dem § 2a wird folgender Absatz 4 angefügt:\na) Nach Absatz 6a wird folgender Absatz 6b einge-\n„(4) Abweichend von dem in Absatz 3 genannten                  fügt:\nÜbermittlungsweg dürfen die statistischen Ämter\nvon Bund und Ländern im Auftrag der obersten Fi-                     „(6b) Abweichend von dem in Absatz 6a ge-\nnanzbehörden von Bund und Ländern die Daten mit-                  nannten Übermittlungsweg dürfen die statisti-\ntels sicheren Datentransfers auch direkt an von die-              schen Ämter von Bund und Ländern im Auftrag\nsen beauftragte Forschungseinrichtungen weiterge-                 der obersten Finanzbehörden von Bund und Län-\nben.“                                                             dern die Daten mittels sicheren Datentransfers\nauch direkt an von diesen beauftragte For-\n2. § 2b Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                             schungseinrichtungen weitergeben.“\n„(2) § 2a Absatz 3 und 4 ist entsprechend anzu-            b) In Absatz 7 werden im ersten Satzteil die Wörter\nwenden.“                                                          „Absätze 1 bis 6a“ durch die Wörter „Absätze 1\n3. § 2c Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                             bis 6b“ ersetzt.\n7. Dem § 7a wird folgender Absatz 4 angefügt:\n„(3) § 7a Absatz 3 und 4 ist entsprechend anzu-\nwenden.“                                                          „(4) Abweichend von dem in Absatz 3 genannten\nÜbermittlungsweg dürfen die statistischen Ämter\n4. Dem § 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:\nvon Bund und Ländern im Auftrag der obersten Fi-\n„(5) Die Finanzbehörden der Länder melden halb-            nanzbehörden von Bund und Ländern die Daten mit-\njährlich in Fällen, in denen ein Arbeitgeber Kinder-          tels sicheren Datentransfers auch direkt an von die-\ngeldbeträge von der angemeldeten Lohnsteuer in                sen beauftragte Forschungseinrichtungen weiterge-\nAbzug gebracht hat, dem Bundeszentralamt für                  ben.“\nSteuern dessen Namen, Anschrift, Steuernummer,\nIdentifikationsmerkmale nach § 139a der Abgaben-                                   Artikel 16\nordnung und die Höhe der bei den Lohnsteueran-\nmeldungen abgesetzten Kindergeldbeträge.“                                  Änderung des Einführungs-\ngesetzes zur Abgabenordnung\n5. § 5 wird wie folgt gefasst:\nArtikel 97 des Einführungsgesetzes zur Abgabenord-\n„§ 5                            nung vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341; 1977 I\nHilfsmerkmale                         S. 667), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom\n29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2302) geändert worden ist, wird\nAls Hilfsmerkmale werden erfasst:                       wie folgt geändert:\n1. die Nummern der Finanzämter,                            1. Dem § 1 wird folgender Absatz 9 angefügt:\n2. die Steuernummern, die Identifikationsmerkmale                 „(9) Rechtsverordnungen auf Grund des § 2 Ab-\nnach § 139a Absatz 1 der Abgabenordnung und                satz 2 der Abgabenordnung in der Fassung des Ar-\ndie Zulagen- und Vertragsnummern der Förde-                tikels 9 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2010             1797\nS. 1768) können mit Wirkung für den Veranlagungs-                  „g) die Durchführung von Bußgeldverfahren nach\nzeitraum 2010 erlassen werden, sofern die dem                          § 50f des Einkommensteuergesetzes.“\nBundesrat zugeleitete Rechtsverordnung vor dem\n1. Januar 2011 als Bundesratsdrucksache veröffent-          3. Der Nummer 37 abschließende Punkt wird durch ein\nlicht worden ist. Rechtsverordnungen, die dem Bun-             Semikolon ersetzt und folgende Nummer 38 wird an-\ndesrat nach diesem Zeitpunkt zugeleitet werden,                gefügt:\nkönnen bestimmen, dass sie ab dem Zeitpunkt der\n„38. ab 14. Dezember 2010 die Weiterleitung\nBekanntgabe der in § 2 Absatz 2 der Abgabenord-\nvon Anzeigen nach § 9 der Erbschaftsteuer-\nnung genannten und nach dem 31. Dezember 2010\nDurchführungsverordnung an die zuständigen\ngeschlossenen Konsultationsvereinbarung im Bun-\nFinanzbehörden der Länder.“\ndessteuerblatt gelten.“\n2. Dem § 1d wird folgender Absatz 3 angefügt:                                           Artikel 18\n„(3) § 55 Absatz 3 der Abgabenordnung in der\nÄnderung des\nFassung des Artikels 9 des Gesetzes vom 8. Dezem-\nHandelsgesetzbuchs\nber 2010 (BGBl. I S. 1768) ist ab dem 1. Januar 2011\nanzuwenden. § 55 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 und                  Dem § 341 Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs in\n§ 58 Nummer 1 bis 4 der Abgabenordnung in der               der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-\nFassung des Artikels 9 des Gesetzes vom 8. Dezem-           mer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das\nber 2010 (BGBl. I S. 1768) sind auch für vor diesem         zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. November\nZeitraum beginnende Veranlagungszeiträume anzu-             2010 (BGBl. I S. 1592) geändert worden ist, wird folgen-\nwenden, soweit Steuerfestsetzungen noch nicht be-           der Satz angefügt:\nstandskräftig sind oder unter dem Vorbehalt der\nNachprüfung stehen.“                                        „Niederlassungen von Versicherungsunternehmen mit\nSitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union\n3. Dem § 10 wird folgender Absatz 10 angefügt:                 oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den\n„(10) § 170 Absatz 2 Satz 2 der Abgabenordnung           Europäischen Wirtschaftsraum, die keiner Erlaubnis\nin der Fassung des Artikels 9 des Gesetzes vom              zum Betrieb des Direktversicherungsgeschäfts durch\n8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) gilt für die Ener-       die deutsche Versicherungsaufsichtsbehörde bedürfen,\ngiesteuer auf Erdgas für alle am 14. Dezember 2010          haben die Bestimmungen des Ersten bis Vierten Titels\nnoch nicht abgelaufenen Festsetzungsfristen.“               dieses Unterabschnittes sowie die ergänzenden Vor-\nschriften der Versicherungsunternehmens-Rechnungs-\nlegungsverordnung über den Ansatz und die Bewer-\nArtikel 17\ntung von Vermögensgegenständen und Schulden an-\nÄnderung des                            zuwenden.“\nFinanzverwaltungsgesetzes\n§ 5 des Finanzverwaltungsgesetzes in der Fassung                                     Artikel 19\nder Bekanntmachung vom 4. April 2006 (BGBl. I S. 846,\nÄnderung des\n1202), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom\nFeuerschutzsteuergesetzes\n5. September 2010 (BGBl. I S. 1288, 1404) geändert\nworden ist, wird wie folgt geändert:                              Das Feuerschutzsteuergesetz in der Fassung der\n1. Nummer 14 wird wie folgt gefasst:                           Bekanntmachung vom 10. Januar 1996 (BGBl. I S. 18),\ndas zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 10. Au-\n„14. die Sammlung, Auswertung und Weitergabe                gust 2009 (BGBl. I S. 2702) geändert worden ist, wird\nder Daten, die nach § 45d des Einkommen-             wie folgt geändert:\nsteuergesetzes in den dort genannten Fällen\nzu übermitteln sind sowie die Übermittlung           1. Dem § 3 werden folgende Absätze angefügt:\nder Identifikationsnummer (§ 139b der Abga-\nbenordnung) in dem Anfrageverfahren nach                   „(4) Das der Steuerberechnung zu Grunde zu le-\n§ 44a Absatz 2a Satz 3 bis 7 des Einkommen-             gende Entgelt darf nicht um die für die Rückversi-\nsteuergesetzes;“.                                       cherungen gezahlten Versicherungsentgelte gekürzt\nwerden.\n2. Nummer 18 wird wie folgt geändert:\n(5) In anderer Währung ausgedrückte Beträge\na) Buchstabe d wird wie folgt gefasst:                         sind nach den für die Umsatzsteuer geltenden Vor-\n„d) die Erhebung des Verspätungsgeldes nach                schriften umzurechnen.“\n§ 22a Absatz 5 des Einkommensteuergeset-           2. § 11 wird wie folgt geändert:\nzes sowie die Prüfung, ob die Mitteilungs-\npflichtigen ihre Pflichten nach § 22a Absatz 1        a) In Absatz 1 wird die Angabe „2 und 3“ durch die\ndes Einkommensteuergesetzes erfüllt ha-                   Angabe „2 bis 4“ ersetzt.\nben,“.\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\nb) In Buchstabe e wird das Wort „sowie“ durch ein\nKomma ersetzt, in Buchstabe f wird der abschlie-                  „(3) Die Zerlegung wird von der Finanzbehörde\nßende Punkt durch das Wort „sowie“ ersetzt und                 der Freien und Hansestadt Hamburg durchge-\nfolgender Buchstabe g wird angefügt:                           führt. Dabei sind unter Berücksichtigung des je-","1798            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2010\nweiligen Vorjahresergebnisses Zerlegungsanteile            6. In § 53c Absatz 2 wird der Teilsatz vor Nummer 1\nfestzulegen. Nach diesen Zerlegungsanteilen wird              wie folgt gefasst:\ndie durch das Bundeszentralamt für Steuern ver-               „Das Bundesministerium der Finanzen wird er-\nwaltete Feuerschutzsteuer auf die Länder verteilt             mächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der\nund entsprechend dem monatlichen Aufkommen                    Zustimmung des Bundesrates bedarf, zur Durch-\nin Teilbeträgen bis zum 15. des folgenden Monats              führung oder Umsetzung von Rechtsakten der\nan die Länder überwiesen. Bis zur Ermittlung der              Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet des\nendgültigen Zerlegungsanteile für das Vorjahr                 Versicherungswesens Vorschriften zu erlassen“.\nsind die bisherigen Zerlegungsanteile vorläufig\nzu Grunde zu legen.“                                       7. In § 54 Absatz 3 werden nach dem Wort „Rechts-\nverordnung“ ein Komma und die Wörter „die nicht\nc) Folgender Absatz 4 wird angefügt:                             der Zustimmung des Bundesrates bedarf,“ einge-\n„(4) Für die Abrechnung und den Vollzug der               fügt.\nZerlegung des Aufkommens an Feuerschutz-                   8. § 55a wird wie folgt geändert:\nsteuer vor dem 1. Januar 2011 findet Absatz 3                 a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nin der am 31. Dezember 2010 geltenden Fassung\nweiterhin Anwendung.“                                            aa) In Satz 1 werden in dem Teilsatz vor Num-\nmer 1 das Komma nach dem Wort „Rechts-\nverordnung“ und die Wörter „die nicht der\nArtikel 20\nZustimmung des Bundesrates bedarf,“ ge-\nÄnderung des                                        strichen.\nVersicherungsaufsichtsgesetzes                            bb) Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:\nDas Versicherungsaufsichtsgesetz in der Fassung                           „Die Ermächtigung kann für Versicherungs-\nder Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992                                    unternehmen, die der Aufsicht durch die\n(BGBl. 1993 I S. 2), das zuletzt durch Artikel 2 des Ge-                    Bundesanstalt unterliegen, durch Rechtsver-\nsetzes vom 21. Juli 2010 (BGBl. I S. 950) geändert wor-                     ordnung auf die Bundesanstalt übertragen\nden ist, wird wie folgt geändert:                                           werden. Diese erlässt die Vorschriften im Be-\n1. § 5 wird wie folgt geändert:                                            nehmen mit den Aufsichtsbehörden der Län-\nder; vor dem Erlass ist der Versicherungsbei-\na) Absatz 5 Nummer 9 wird wie folgt gefasst:                            rat zu hören. Rechtsverordnungen nach den\n„9. für die Mitglieder des Aufsichtsrats die An-                    Sätzen 1 bis 3 bedürfen nicht der Zustim-\ngaben, die für die Beurteilung der in § 7a Ab-                 mung des Bundesrates.“\nsatz 4 genannten Voraussetzungen wesent-               b) Absatz 2 wird aufgehoben.\nlich sind.“                                         9. § 57 Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nb) Absatz 6 wird wie folgt geändert:                            a) In Satz 1 wird das Wort „kann“ durch die Wörter\naa) In Satz 1 werden die Wörter „Absatz 5 Nr. 5,               „wird ermächtigt,“ ersetzt und wird nach den\n6 und 6a, § 13d Nr. 1, 2, 4, 4a und 5 sowie               Wörtern „Absatz 1 Satz 1“ das Wort „zu“ einge-\n§ 13e Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2 und 3“               fügt.\ndurch die Wörter „Absatz 5 Nummer 5, 6, 6a             b) Folgender Satz wird angefügt:\nund 9, § 13d Nummer 1, 2, 4, 4a, 5 und 12                 „Rechtsverordnungen nach den Sätzen 1 bis 3\nsowie § 13e Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und                  bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesra-\nAbsatz 2 und 3“ ersetzt.                                  tes.“\nbb) Folgender Satz wird angefügt:                       10. In § 65 Absatz 2 wird der Punkt am Ende durch ein\n„Rechtsverordnungen nach den Sätzen 1                  Semikolon ersetzt und werden die Wörter „sie be-\nbis 3 bedürfen nicht der Zustimmung des                dürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.“\nBundesrates.“                                          angefügt.\n11. § 81 wird wie folgt geändert:\n2. Dem § 11a Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:\na) Absatz 2 Satz 4 und 5 wird aufgehoben.\n„Rechtsverordnungen nach den Sätzen 1 bis 3 be-\ndürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.“                   b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\n„(3) Das Bundesministerium der Finanzen\n3. § 12c Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nwird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die\n„(2) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Satz 1                    nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,\nbis 3 sind im Einvernehmen mit dem Bundesminis-                    allgemein oder für einzelne Versicherungszweige\nterium der Justiz zu erlassen; sie bedürfen nicht der              den Versicherungsunternehmen und Vermittlern\nZustimmung des Bundesrates.“                                       von Versicherungsverträgen zu untersagen,\ndem Versicherungsnehmer in irgendeiner Form\n4. In § 13d Nummer 1 werden die Wörter „Zuverläs-\nSondervergütungen zu gewähren; ebenso kann\nsigkeit und fachlichen Eignung“ und in Nummer 12\nes allgemein oder für einzelne Versicherungs-\ndie Wörter „Zuverlässigkeit und Sachkunde“ jeweils\nzweige den Versicherungsunternehmen untersa-\ndurch das Wort „Qualifikation“ ersetzt.\ngen, Begünstigungsverträge abzuschließen und\n5. In § 13e Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 werden die                       zu verlängern. Die Ermächtigung kann durch\nWörter „fachlichen Eignung“ durch das Wort „Sach-                  Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt über-\nkunde“ ersetzt.                                                    tragen werden. Diese erlässt die Vorschriften im","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2010            1799\nBenehmen mit den Versicherungsaufsichtsbe-            23. In § 116 Absatz 2 wird der Punkt am Ende durch ein\nhörden der Länder. Rechtsverordnungen nach                Semikolon ersetzt und werden die Wörter „sie be-\nden Sätzen 1 bis 3 bedürfen nicht der Zustim-             dürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.“\nmung des Bundesrates.“                                    angefügt.\n12. Dem § 81c Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:         24. Dem § 118 wird folgender Satz angefügt:\n„Rechtsverordnungen nach den Sätzen 1 bis 5 be-              „Die Rechtsverordnungen bedürfen nicht der Zu-\ndürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.“                stimmung des Bundesrates.“\n13. Dem § 81d Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:         25. § 118d Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\n„Rechtsverordnungen nach den Sätzen 1 bis 3 be-                 „(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird\ndürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.“                ermächtigt, durch Rechtsverordnung für Lebens-\nversicherungsverträge von Pensionskassen, denen\n14. In § 87 Absatz 7 Satz 2 wird das Komma nach der\nkein genehmigter Geschäftsplan zu Grunde liegt,\nAngabe „§ 104a Abs. 2 Nr. 4“ gestrichen und die\nAngabe „§ 7a Abs. 3 Satz 2“ durch die Wörter „§ 7a           1. bei Pensionskassen mit kollektiven Finanzie-\nAbsatz 4 Satz 1 und 2“ ersetzt.                                 rungssystemen die versicherungsmathemati-\nschen Methoden zur Berechnung der Prämien\n15. Dem § 104 Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:\neinschließlich der Prämienänderungen und der\n„Rechtsverordnungen nach den Sätzen 1 bis 3 be-                 mathematischen Rückstellungen, namentlich\ndürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.“                   der Deckungsrückstellung, insbesondere zur Be-\n16. § 104g Absatz 2 wird wie folgt geändert:                        rücksichtigung der maßgeblichen Annahmen zur\nSterblichkeit, zur Alters- und Geschlechtsabhän-\na) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\ngigkeit des Risikos, zur Stornowahrscheinlich-\n„Die Ermächtigung kann durch Rechtsverord-                   keit, Annahmen über die Zusammensetzung\nnung auf die Bundesanstalt übertragen werden.“               des Bestandes und des Neuzugangs, des Zins-\nb) Folgender Satz wird angefügt:                                satzes einschließlich der Höhe der Sicherheits-\nzuschläge und die Grundsätze für die Bemes-\n„Rechtsverordnungen nach den Sätzen 1 bis 3                  sung der sonstigen Zuschläge, festzulegen;\nbedürfen nicht der Zustimmung des Bundesra-\ntes.“                                                     2. bei Pensionskassen, bei denen vertraglich so-\nwohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber zur Prä-\n17. Dem § 104q Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:               mienzahlung verpflichtet sind, festzulegen, wie\n„Rechtsverordnungen nach den Sätzen 1 bis 4 be-                 der auf die Arbeitnehmer entfallende Teil der\ndürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.“                   überrechnungsmäßigen Erträge zu bestimmen\n18. Dem § 104r Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:               ist und welche Beteiligung der Arbeitnehmer an\ndiesen Erträgen angemessen im Sinne des § 81c\n„Rechtsverordnungen nach den Sätzen 1 bis 3 be-                 ist.\ndürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.“\nDie Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung\n19. In § 104u Absatz 1 Nummer 3 wird die Angabe „§ 7a            auf die Bundesanstalt übertragen werden. Diese er-\nAbs. 3 Satz 2“ durch die Wörter „§ 7a Absatz 4               lässt die Vorschriften im Benehmen mit den Auf-\nSatz 1 und 2“ ersetzt.                                       sichtsbehörden der Länder. Rechtsverordnungen\n20. Dem § 105 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:             nach den Sätzen 1 bis 3 bedürfen nicht der Zustim-\nmung des Bundesrates.“\n„Dies gilt nicht für Versicherungsunternehmen eines\nDrittstaates, wenn sie                                   26. § 121a Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\n1. von ihrem Sitz aus im Inland ausschließlich das              „(3) Änderungen bezüglich der Angaben nach\nRückversicherungsgeschäft betreiben und                   § 119 Absatz 2 Nummer 1, 2, 4 und 5 sowie die\nAbsicht der Umwandlung eines Rückversiche-\n2. befugt sind, in ihrem Sitzland das Rückversiche-\nrungsunternehmens nach den §§ 1 und 122a des\nrungsgeschäfts zu betreiben, dort ihre Hauptver-\nUmwandlungsgesetzes, soweit sie nicht der Ge-\nwaltung haben, dort nach international aner-\nnehmigungspflicht nach § 121f Absatz 3 unterlie-\nkannten Grundsätzen beaufsichtigt werden und\ngen, sind der Aufsichtsbehörde unverzüglich anzu-\neine befriedigende Zusammenarbeit der zustän-\nzeigen.“\ndigen Behörden des Sitzlandes mit der Bundes-\nanstalt gewährleistet ist.“                           27. In § 121d werden im Teilsatz vor Nummer 1 die\nWörter „durch Rechtsverordnung“ gestrichen und\n21. In § 114 Absatz 2 wird der Teilsatz vor Nummer 1\nnach dem Wort „ermächtigt,“ die Wörter „durch\nwie folgt gefasst:\nRechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des\n„Das Bundesministerium der Finanzen wird er-                 Bundesrates bedarf,“ eingefügt.\nmächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der          28. In § 121e Absatz 2 werden im Teilsatz vor Nummer 1\nZustimmung des Bundesrates bedarf, zur Sicher-               nach dem Wort „Rechtsverordnung“ ein Komma\nstellung einer ausreichenden Solvabilität von Pen-           und die Wörter „die nicht der Zustimmung des Bun-\nsionsfonds Vorschriften zu erlassen“.                        desrates bedarf,“ eingefügt.\n22. In § 115 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „durch        29. § 121f wird wie folgt geändert:\nRechtsverordnung“ gestrichen und nach dem Wort\n„ermächtigt,“ die Wörter „durch Rechtsverordnung,            a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\ndie nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,“               „Sobald die Bestandsübertragung wirksam ge-\neingefügt.                                                      worden ist, hat das übernehmende Versiche-","1800           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2010\nrungsunternehmen unverzüglich die Vorversi-              2. eine förderliche abgeschlossene Berufsausbil-\ncherer über die Bestandsübertragung schriftlich              dung oder eine abgeschlossene Ausbildung in ei-\nzu informieren.“                                             nem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis\nb) Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst:                   nachweist.“\n„Absatz 1 Satz 2, 4 bis 6 gilt entsprechend.“\n3. Nach § 5 Absatz 2 Satz 3 werden folgende Sätze\nc) Folgender Absatz 3 wird angefügt:                         eingefügt:\n„(3) Jede Umwandlung eines Rückversiche-\n„Bei Nachweis von zusätzlichen, die Einstellungsvo-\nrungsunternehmens nach den §§ 1 und 122a\nraussetzungen nach Absatz 1 ergänzenden, steuer-\ndes Umwandlungsgesetzes, bei der Rückversi-\nfachlichen Qualifikationen kann die praktische Ein-\ncherungsverträge zu den von der Umwandlung\nweisung im Einvernehmen mit dem Bundesministe-\nerfassten Vermögensgegenständen gehören,\nrium der Finanzen angemessen verkürzt werden.\nbedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.\nEine Verkürzung der ergänzenden Studien an der\nAbsatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. Die\nBundesfinanzakademie kann bei Vorliegen der Vo-\nGenehmigung kann auch versagt werden, wenn\nraussetzung nach Satz 4 mit Zustimmung des Bun-\ndie Vorschriften über die Umwandlung nicht be-\ndesministeriums der Finanzen vorgenommen wer-\nachtet worden sind.“\nden.“\n30. In § 121g Absatz 4 werden im Teilsatz vor Nummer 1\nnach dem Wort „Rechtsverordnung“ ein Komma\nArtikel 23\nund die Wörter „die nicht der Zustimmung des Bun-\ndesrates bedarf,“ eingefügt.                                                   Änderung des\n31. Dem § 121i Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:                        Melderechtsrahmengesetzes\n„Sobald die Bestandsübertragung wirksam gewor-               § 2 Absatz 2 Nummer 7 des Melderechtsrahmenge-\nden ist, hat die übernehmende Niederlassung die           setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\nVorversicherer unverzüglich über die Bestandsüber-        19. April 2002 (BGBl. I S. 1342), das zuletzt durch Ar-\ntragung schriftlich zu informieren.“                      tikel 3 des Gesetzes vom 18. Juni 2009 (BGBl. I S. 1346)\ngeändert worden ist, wird wie folgt gefasst:\nArtikel 21\n„7. für Zwecke der eindeutigen Identifizierung des Ein-\nÄnderung der Rückversicherungs-                        wohners in Besteuerungsverfahren das Vorläufige\nKapitalausstattungs-Verordnung                        Bearbeitungsmerkmal (§ 139b Absatz 6 Satz 2 der\nIn § 2 der Rückversicherungs-Kapitalausstattungs-               Abgabenordnung) und die Identifikationsnummer\nVerordnung vom 12. Oktober 2005 (BGBl. I S. 3018),                 nach § 139b der Abgabenordnung, das Vorläufige\ndie durch Artikel 4 des Gesetzes vom 28. Mai 2007                  Bearbeitungsmerkmal und die Identifikationsnum-\n(BGBl. I S. 923) geändert worden ist, werden die Wörter            mer des Ehegatten sowie das Vorläufige Bearbei-\n„3 Millionen Euro“ durch die Wörter „3,2 Millionen Euro“           tungsmerkmal und die Identifikationsnummern min-\nersetzt.                                                           derjähriger Kinder,“.\nArtikel 22                                                   Artikel 24\nÄnderung des                                                  Änderung der\nSteuerbeamten-Ausbildungsgesetzes                                  Zweiten Bundesmeldedaten-\nDas Steuerbeamten-Ausbildungsgesetz in der Fas-                             übermittlungsverordnung\nsung der Bekanntmachung vom 29. Oktober 1996\n(BGBl. I S. 1577), das durch Artikel 1 des Gesetzes               § 5c der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungs-\nvom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2715) geändert worden            verordnung vom 31. Juli 1995 (BGBl. I S. 1011), die\nist, wird wie folgt geändert:                                  zuletzt durch die Verordnung vom 21. Oktober 2009\n(BGBl. I S. 3668) geändert worden ist, wird wie folgt\n1. Dem § 1 wird folgender Absatz 3 angefügt:                   geändert:\n„(3) Auch wenn die Länder die in Absatz 2 Num-\nmer 1 bezeichneten Laufbahngruppen durch landes-           1. Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und wie folgt\nrechtliche Regelungen zusammenfassen oder ab-                 geändert:\nweichend bezeichnen, richten sich die Eingangsvo-             a) In Satz 1 werden nach den Wörtern „Bundeszen-\nraussetzungen für die Beamtinnen und Beamten der                  tralamt für Steuern“ die Wörter „auf Grund des\nSteuerverwaltung hinsichtlich ihrer Vorbildung und                § 139b Absatz 7 und 8 der Abgabenordnung“ ein-\nAusbildung nach diesem Gesetz. Für die berufliche                 gefügt.\nEntwicklung innerhalb zusammengefasster Lauf-\nbahngruppen gilt § 6 entsprechend.“                           b) Satz 2 wird aufgehoben.\n2. § 3 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:                 2. Folgender Absatz 2 wird angefügt:\n„In den Vorbereitungsdienst der Laufbahn des mitt-                „(2) Die Meldebehörden übermitteln dem Bun-\nleren Dienstes kann ebenfalls eingestellt werden,             deszentralamt für Steuern auf Grund des § 39e Ab-\nwer                                                           satz 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes im\n1. einen mit mindestens gutem Erfolg erreichten               Falle einer Fortschreibung der in den Nummern 1\nHauptschulabschluss oder einen als gleichwertig            bis 3 genannten Daten und Hinweise unter Angabe\nanerkannten Bildungsstand und                              der Identifikationsnummer (2701) der betroffenen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2010             1801\nPerson unverzüglich folgende Daten in automatisier-           Vertrags die Übertragung der zentralen Stelle mitzu-\nter Form (BZSt-Einkommensteuermitteilung):                    teilen. In den Fällen der Übertragung von Altersvor-\n1. rechtliche Zugehörigkeit zu                                sorgevermögen nach § 93 Absatz 1a Satz 1 und 2\neiner steuererhebenden                                     des Einkommensteuergesetzes hat der Anbieter des\nReligionsgesellschaft                       1101,          bisherigen Vertrags der zentralen Stelle außerdem\ndie vom Familiengericht angegebene Ehezeit mitzu-\n2. Datum des Eintritts und des                                teilen.“\nAustritts in oder aus einer\nsteuererhebenden Religions-                            2. In § 14 Absatz 1 Satz 3 wird nach dem Wort „Ent-\ngesellschaft                          1102, 1103,          gelt“ das Komma durch das Wort „oder“ ersetzt und\nwerden die Wörter „oder vom nach § 19 des Zweiten\n3. Familienstand                               1401,\nBuches Sozialgesetzbuch als Arbeitslosengeld II\n4. Datum der letzten Eheschließung                            ausgezahlten Betrag“ gestrichen.\noder Begründung der letzten\nLebenspartnerschaft                         1402,                               Artikel 27\n5. Datum der Beendigung der\nÄnderung der\nletzten Ehe oder der letzten\nErbschaftsteuer-Durchführungsverordnung\nLebenspartnerschaft                         1406,\n6. Identifikationsnummer des                                 In § 9 Satz 1 der Erbschaftsteuer-Durchführungsver-\nEhegatten                                   2703,      ordnung vom 8. September 1998 (BGBl. I S. 2658), die\nzuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 17. Novem-\n7. Identifikationsnummer des                              ber 2010 (BGBl. I S. 1544) geändert worden ist, werden\nKindes bis zur Vollendung                              die Wörter „Bundesministerium der Finanzen“ durch die\ndes 18. Lebensjahres                        2704,      Wörter „Bundeszentralamt für Steuern“ ersetzt.\n8. Rechtsstellung des Kindes\nbis zur Vollendung des                                                          Artikel 28\n18. Lebensjahres                            2218.\nÄnderung des\nEntsprechendes gilt für die erstmalige Speicherung                        Versicherungsteuergesetzes\nder Daten im Melderegister. Die Daten nach Satz 1\nNummer 7 und 8 sind zu übermitteln, soweit das               § 11 des Versicherungsteuergesetzes in der Fassung\nKind mit Hauptwohnsitz oder alleinigem Wohnsitz           der Bekanntmachung vom 10. Januar 1996 (BGBl. I\nim Zuständigkeitsbereich der Meldebehörde gemel-          S. 22), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom\ndet ist. Hat das Bundeszentralamt für Steuern dem         10. August 2009 (BGBl. I S. 2702) geändert worden ist,\nBetroffenen, dem Ehegatten oder dem Kind noch             wird wie folgt geändert:\nkeine Identifikationsnummer zugeteilt, übermittelt        1. In Absatz 1 wird der Satzteil vor Nummer 1 wie folgt\ndie Meldebehörde statt der Identifikationsnummer              gefasst:\ndas Vorläufige Bearbeitungsmerkmal nach § 139b\nAbsatz 6 Satz 2 der Abgabenordnung (2702, 2705,               „Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-\n2706).“                                                       tigt, ohne Zustimmung des Bundesrates Rechtsver-\nordnungen zu erlassen über:“.\nArtikel 25                           2. In Absatz 2 werden die Wörter „Der Bundesminister“\nÄnderung des                                durch die Wörter „Das Bundesministerium“ ersetzt.\nVersorgungsausgleichsgesetzes\nIn § 15 Absatz 4 des Versorgungsausgleichsgeset-                                    Artikel 29\nzes vom 3. April 2009 (BGBl. I S. 700), das durch Arti-                              Änderung des\nkel 9d des Gesetzes vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1939;                       Grunderwerbsteuergesetzes\n2010 I S. 340) geändert worden ist, werden die Wörter\n„im Sinne des Betriebsrentengesetzes“ durch die Wör-             Das Grunderwerbsteuergesetz in der Fassung der\nter „bei einem Pensionsfonds, einer Pensionskasse             Bekanntmachung vom 26. Februar 1997 (BGBl. I S. 418,\noder einer Direktversicherung“ ersetzt.                       1804), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom\n22. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3950) geändert worden\nArtikel 26                           ist, wird wie folgt geändert:\nÄnderung der                            1. § 3 wird wie folgt geändert:\nAltersvorsorge-Durchführungsverordnung\na) Nummer 3 Satz 2 und 3 wird wie folgt gefasst:\nDie Altersvorsorge-Durchführungsverordnung in der\nFassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2005                       „Den Miterben steht der überlebende Ehegatte\n(BGBl. I S. 487), die zuletzt durch Artikel 5 des Geset-              oder Lebenspartner gleich, wenn er mit den Er-\nzes vom 8. April 2010 (BGBl. I S. 386) geändert worden                ben des verstorbenen Ehegatten oder Lebens-\nist, wird wie folgt geändert:                                         partners gütergemeinschaftliches Vermögen zu\nteilen hat oder wenn ihm in Anrechnung auf eine\n1. § 11 Absatz 4 Satz 4 wird durch folgende Sätze er-                 Ausgleichsforderung am Zugewinn des verstor-\nsetzt:                                                            benen Ehegatten oder Lebenspartners ein zum\n„In den Fällen der Übertragung von Altersvorsorge-                Nachlass gehöriges Grundstück übertragen wird.\nvermögen nach § 93 Absatz 1a Satz 2 des Einkom-                   Den Miterben stehen außerdem ihre Ehegatten\nmensteuergesetzes hat der Anbieter des bisherigen                 oder ihre Lebenspartner gleich;“.","1802          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2010\nb) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:                           § 23 Absatz 3 Satz 1 des Einkommensteuergeset-\n„4. der Grundstückserwerb durch den Ehegatten              zes; Verluste bleiben unberücksichtigt.“\noder den Lebenspartner des Veräußerers;“.          2. In § 10 Absatz 1 wird die Angabe „§ 3“ durch die\nc) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 5a einge-               Angabe „den §§ 3, 3a“ ersetzt.\nfügt:                                                   3. Dem § 164a Absatz 3 werden folgende Sätze ange-\n„5a. der Grundstückserwerb durch den früheren              fügt:\nLebenspartner des Veräußerers im Rahmen             „Die der für die Finanzverwaltung zuständigen\nder Vermögensauseinandersetzung nach                obersten Landesbehörde in Verfahren nach Satz 1\nder Aufhebung der Lebenspartnerschaft;“.            auferlegten Kosten werden von der zuständigen\nd) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:                           Steuerberaterkammer unmittelbar an den Kosten-\ngläubiger gezahlt. Die für die Finanzverwaltung zu-\n„6. der Erwerb eines Grundstücks durch Perso-              ständige oberste Landesbehörde wird insoweit von\nnen, die mit dem Veräußerer in gerader Linie          ihrer Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Kosten-\nverwandt sind oder deren Verwandtschaft               gläubiger befreit. Die zuständige Steuerberaterkam-\ndurch die Annahme als Kind bürgerlich-recht-          mer kann für eigene Aufwendungen in Verfahren\nlich erloschen ist. Den Abkömmlingen stehen           nach Satz 1 und für die Zahlung nach Satz 2 keinen\ndie Stiefkinder gleich. Den in den Sätzen 1           Ersatz von der für die Finanzverwaltung zuständigen\nund 2 genannten Personen stehen deren Ehe-            obersten Landesbehörde verlangen.“\ngatten oder deren Lebenspartner gleich;“.\ne) Nummer 7 Satz 2 wird wie folgt gefasst:                                         Artikel 31\n„Den Teilnehmern an der fortgesetzten Güterge-                                Änderung des\nmeinschaft stehen ihre Ehegatten oder ihre Le-                     Solidaritätszuschlaggesetzes 1995\nbenspartner gleich;“.                                      Das Solidaritätszuschlaggesetz 1995 in der Fassung\n2. § 20 wird wie folgt geändert:                              der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I\nS. 4130), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes\na) Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\nvom 22. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3950) geändert\n„1. Vorname, Zuname, Anschrift sowie die steu-          worden ist, wird wie folgt geändert:\nerliche Identifikationsnummer gemäß § 139b\n1. § 3 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\nder Abgabenordnung oder die Wirtschafts-\nIdentifikationsnummer gemäß § 139c der Ab-               „(3) Der Solidaritätszuschlag ist von einkommen-\ngabenordnung des Veräußerers und des Er-              steuerpflichtigen Personen nur zu erheben, wenn die\nwerbers, gegebenenfalls auch, ob und um               Bemessungsgrundlage nach Absatz 1 Nummer 1\nwelche begünstigte Person im Sinne des § 3            und 2, vermindert um die Einkommensteuer nach\nNummer 3 bis 7 es sich bei dem Erwerber               § 32d Absatz 3 und 4 des Einkommensteuergeset-\nhandelt;“.                                            zes,\nb) Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:                  1. in den Fällen des § 32a Absatz 5 und 6 des Ein-\nkommensteuergesetzes 1 944 Euro,\n„1. die Firma, den Ort der Geschäftsführung so-\nwie die Wirtschafts-Identifikationsnummer der         2. in anderen Fällen 972 Euro\nGesellschaft gemäß § 139c der Abgabenord-             übersteigt. Auf die Einkommensteuer nach § 32d\nnung,“.                                               Absatz 3 und 4 des Einkommensteuergesetzes ist\n3. Dem § 23 wird folgender Absatz 9 angefügt:                    der Solidaritätszuschlag ungeachtet des Satzes 1\nzu erheben.“\n„(9) § 3 Nummer 3 bis 7 in der Fassung des Arti-\nkels 29 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I         2. § 4 wird wie folgt gefasst:\nS. 1768) ist erstmals auf Erwerbsvorgänge anzuwen-                                      „§ 4\nden, die nach dem 13. Dezember 2010 verwirklicht                                   Zuschlagsatz\nwerden.“\nDer Solidaritätszuschlag beträgt 5,5 Prozent der\nArtikel 30                              Bemessungsgrundlage. Er beträgt nicht mehr als\n20 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen der\nÄnderung des                              Bemessungsgrundlage, vermindert um die Einkom-\nSteuerberatungsgesetzes                          mensteuer nach § 32d Absatz 3 und 4 des Einkom-\nDas Steuerberatungsgesetz in der Fassung der Be-              mensteuergesetzes, und der nach § 3 Absatz 3 bis 5\nkanntmachung vom 4. November 1975 (BGBl. I                       jeweils maßgebenden Freigrenze. Bruchteile eines\nS. 2735), das zuletzt durch Artikel 9 Absatz 8 des Ge-           Cents bleiben außer Ansatz. Der Solidaritätszu-\nsetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2449) geändert              schlag auf die Einkommensteuer nach § 32d Ab-\nworden ist, wird wie folgt geändert:                             satz 3 und 4 des Einkommensteuergesetzes beträgt\n1. Dem § 4 Nummer 11 Satz 1 Buchstabe c wird fol-                ungeachtet des Satzes 2 5,5 Prozent.“\ngender Satz angefügt:                                      3. Dem § 6 wird folgender Absatz 12 angefügt:\n„An die Stelle der Einnahmen tritt in Fällen des § 20            „(12) § 3 Absatz 3 und § 4 in der Fassung des\nAbsatz 2 des Einkommensteuergesetzes der Gewinn               Artikels 31 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010\nim Sinne des § 20 Absatz 4 des Einkommensteuer-               (BGBl. I S. 1768) sind erstmals für den Veranla-\ngesetzes und in den Fällen des § 23 Absatz 1 des              gungszeitraum 2011 anzuwenden. Abweichend von\nEinkommensteuergesetzes der Gewinn im Sinne des               Satz 1 sind § 3 Absatz 3 und § 4 in der Fassung des","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2010               1803\nArtikels 31 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010                  (3) Artikel 1 Nummer 25, Artikel 23 und 24 treten mit\n(BGBl. I S. 1768) auch für die Veranlagungszeit-            Wirkung vom 1. Januar 2010 in Kraft.\nräume 2009 und 2010 anzuwenden, soweit sich dies\nzu Gunsten des Steuerpflichtigen auswirkt.“                    (4) Die Artikel 12 und 19 Nummer 1 treten mit Wir-\nkung vom 1. Juli 2010 in Kraft.\nArtikel 32\nInkrafttreten                                (5) Artikel 1 Nummer 1, 11 Buchstabe a, Nummer 40\n(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der folgenden          und 42, Artikel 4 Nummer 1 bis 8 Buchstabe b, Num-\nAbsätze am Tag nach der Verkündung in Kraft.                    mer 9, 10, 11 Buchstabe a, Nummer 12 und 13, Arti-\n(2) Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe d Doppelbuch-              kel 19 Nummer 2 sowie Artikel 26 Nummer 2 treten am\nstabe bb, Nummer 38 Buchstabe n, Nummer 46 Buch-                1. Januar 2011 in Kraft.\nstabe a, Artikel 25 und 26 Nummer 1 treten mit Wirkung\nvom 1. September 2009 in Kraft.                                    (6) Artikel 21 tritt am 1. Juli 2011 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 8. Dezember 2010\nDer Bundespräsident\nChristian Wulff\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäuble"]}