{"id":"bgbl1-2010-61-8","kind":"bgbl1","year":2010,"number":61,"date":"2010-12-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2010/61#page=21","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2010-61-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2010/bgbl1_2010_61.pdf#page=21","order":8,"title":"Verordnung zur Änderung der Markenverordnung und der Geschmacksmusterverordnung","law_date":"2010-12-06T00:00:00Z","page":1763,"pdf_page":21,"num_pages":1,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 2010              1763\nVerordnung\nzur Änderung der Markenverordnung und der Geschmacksmusterverordnung\nVom 6. Dezember 2010\nAuf Grund des § 65 Absatz 1 Nummer 4 und 8 des                       ein Komma und die Wörter „soweit nicht be-\nMarkengesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I                            reits zur Identitätsfeststellung nach Absatz 1\nS. 3082; 1995 I S. 156; 1996 I S. 682) und des § 26                     erforderlich,“ eingefügt.\nAbsatz 1 Nummer 2 des Geschmacksmustergesetzes\nbb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:\nvom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390), jeweils in Verbin-\ndung mit § 1 Absatz 2 der DPMA-Verordnung vom                           „3. die Wiedergabe und die Bezeichnung der\n1. April 2004, der durch Artikel 1 der Verordnung vom                        Form des Widerspruchskennzeichens,“.\n24. März 2010 (BGBl. I S. 330) geändert worden ist,\ncc) In Nummer 5 werden die Wörter „der Wider-\nverordnet das Deutsche Patent- und Markenamt:\nspruchsmarke“ durch die Wörter „des Wider-\nspruchskennzeichens“ ersetzt.\nArtikel 1\nÄnderung                                   dd) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:\nder Markenverordnung                                    „6. falls der Widerspruch aus einer angemel-\nDie Markenverordnung vom 11. Mai 2004 (BGBl. I                            deten oder eingetragenen Marke von\nS. 872), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung                          einer Person erhoben wird, die nicht als\nvom 15. Oktober 2008 (BGBl. I S. 1995) geändert wor-                         Anmelder in den Akten der Anmeldung\nden ist, wird wie folgt geändert:                                            vermerkt oder im Register als Inhaber ein-\ngetragen ist, der Name und die Anschrift\n1. § 29 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\ndes oder der Widersprechenden sowie\na) In Satz 1 werden nach den Wörtern „Für jede                            der Zeitpunkt, zu dem ein Antrag auf Ver-\nMarke“ die Wörter „oder geschäftliche Bezeich-                         merk oder Eintragung des Rechtsüber-\nnung“ eingefügt und das Wort „Widerspruchs-                            gangs gestellt worden ist,“.\nmarke“ durch das Wort „Widerspruchskenn-\nzeichen“ ersetzt.                                            ee) In Nummer 7 werden nach den Wörtern „falls\nder“ die Wörter „oder die“ eingefügt.\nb) In Satz 2 wird das Wort „Widerspruchsmarken“\ndurch das Wort „Widerspruchskennzeichen“ er-                 ff) Nummer 9 wird aufgehoben.\nsetzt und werden nach dem Wort „desselben“                   gg) Die Nummern 10 und 11 werden die Num-\ndie Wörter „oder derselben“ eingefügt.                            mern 9 und 10.\n2. § 30 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                                Artikel 2\naa) Die Wörter „der Widerspruchsmarke“ werden                                    Änderung\ndurch die Wörter „des Widerspruchskenn-                      der Geschmacksmusterverordnung\nzeichens“ ersetzt und nach den Wörtern „so-\nDem § 4 Absatz 1 der Geschmacksmusterverord-\nwie des“ die Wörter „oder der“ eingefügt.\nnung vom 11. Mai 2004 (BGBl. I S. 884), die zuletzt\nbb) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:         durch die Verordnung vom 10. Mai 2010 (BGBl. I S. 581)\n„Bei den weder angemeldeten noch einge-            geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:\ntragenen Widerspruchskennzeichen sind zu\n„Für die elektronische Einreichung ist § 12 der DPMA-\nderen Identifizierung die Art, die Wiedergabe,\nVerordnung maßgebend.“\ndie Form, der Zeitrang, der Gegenstand\nsowie der Inhaber des geltend gemachten\nKennzeichenrechts anzugeben.“                                                Artikel 3\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                                              Inkrafttreten\naa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach              Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nden Wörtern „In dem Widerspruch sollen“            in Kraft.\nMünchen, den 6. Dezember 2010\nDie Präsidentin\ndes Deutschen Patent- und Markenamts\nRudloff-Schäffer"]}