{"id":"bgbl1-2010-61-3","kind":"bgbl1","year":2010,"number":61,"date":"2010-12-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2010/61#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2010-61-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2010/bgbl1_2010_61.pdf#page=6","order":3,"title":"Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und des Kraftfahrsachverständigengesetzes","law_date":"2010-12-02T00:00:00Z","page":1748,"pdf_page":6,"num_pages":3,"content":["1748         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 2010\nGesetz\nzur Änderung des\nStraßenverkehrsgesetzes und des Kraftfahrsachverständigengesetzes\nVom 2. Dezember 2010\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                 b) Nach Absatz 8 wird folgender Absatz 8a einge-\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                             fügt:\n„(8a) Ist der Teilnehmer an einem Aufbau-\nArtikel 1                                  seminar nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis oder\nÄnderung des                                  unterliegt er einem rechtskräftig angeordneten\nStraßenverkehrsgesetzes                             Fahrverbot, so gilt hinsichtlich der Fahrprobe\n§ 2 Absatz 15 entsprechend.“\nDas Straßenverkehrsgesetz in der Fassung der Be-\nkanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919),         6. § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt geän-\ndas zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 31. Juli           dert:\n2009 (BGBl. I S. 2507) geändert worden ist, wird wie            a) In Buchstabe b werden nach dem Wort „Anhän-\nfolgt geändert:                                                    gerklassen“ ein Komma und die Wörter „die Gül-\n1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:                tigkeitsdauer der Führerscheine“ angefügt.\na) Die § 53 betreffende Zeile wird wie folgt gefasst:       b) In den Buchstaben d, k und n wird jeweils das\nWort „Akkreditierung“ durch die Wörter „Begut-\n„§ 53 Direkteinstellung und Abruf im automati-\nachtung, einschließlich der verfahrensmäßigen\nsierten Verfahren“.\nund fachwissenschaftlichen Anforderungen,“ er-\nb) Die § 54 betreffende Zeile wird wie folgt gefasst:          setzt.\n„§ 54 Automatisiertes Mitteilungs-, Anfrage-             c) Buchstabe x wird wie folgt gefasst:\nund Auskunftsverfahren beim Kraftfahrt-             „x) den Inhalt und die Gültigkeit bisher erteilter\nBundesamt“.                                             Fahrerlaubnisse, den Umtausch von Führer-\n2. § 2 wird wie folgt geändert:                                       scheinen, deren Muster nicht mehr ausge-\na) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:                      fertigt werden, sowie die Neuausstellung\nvon Führerscheinen, deren Gültigkeitsdauer\n„Nach näherer Bestimmung durch Rechtsver-                       abgelaufen ist, und die Regelungen des Be-\nordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Nummer 1                     sitzstandes im Falle des Umtausches oder\nBuchstabe b und x kann die Gültigkeitsdauer der                 der Neuausstellung,“.\nFührerscheine festgelegt werden.“\n7. § 6e wird wie folgt geändert:\nb) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter\n„Artikels 9 der Richtlinie 91/439/EWG des Rates          a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nvom 29. Juli 1991 über den Führerschein (ABl.               aa) In Satz 1 werden die Wörter „zur Erprobung\nEG Nr. L 237 S. 1)“ durch die Wörter „Artikels 12                neuer Maßnahmeansätze“ gestrichen.\nder Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen                 bb) Satz 2 wird aufgehoben.\nParlaments und des Rates vom 20. Dezember\nb) Absatz 2 wird aufgehoben.\n2006 über den Führerschein (ABl. L 403 vom\n30.12.2006, S. 26)“ ersetzt.                             c) Der bisherige Absatz 3 wird neuer Absatz 2; er\nwird wie folgt gefasst:\n3. § 2a wird wie folgt geändert:\n„(2) Eine auf der Grundlage der Rechtsverord-\na) In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern\nnung nach Absatz 1 erteilte Fahrerlaubnis der\n„auch wenn die Probezeit zwischenzeitlich ab-\nKlassen B und BE ist zu widerrufen, wenn der\ngelaufen“ die Wörter „oder die Fahrerlaubnis\nFahrerlaubnisinhaber entgegen einer vollzieh-\nnach § 6e Absatz 2 widerrufen worden“ einge-\nbaren Auflage nach Absatz 1 Nummer 2 ein\nfügt.\nKraftfahrzeug ohne Begleitung durch eine\nb) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „so darf“              namentlich benannte Person führt. Die Erteilung\ndurch die Wörter „oder wurde die Fahrerlaubnis              einer neuen Fahrerlaubnis erfolgt unbeschadet\nnach § 6e Absatz 2 widerrufen, so darf“ ersetzt.            der übrigen Voraussetzungen nach den Vor-\n4. In § 2b Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort                   schriften des § 2a.“\n„Fahrerlaubnis“ die Wörter „oder unterliegt er einem        d) Der bisherige Absatz 4 wird neuer Absatz 3.\nrechtskräftig angeordneten Fahrverbot“ eingefügt.        8. Dem § 30 wird folgender Absatz 10 angefügt:\n5. § 4 wird wie folgt geändert:                                   „(10) Die Eintragungen über rechtskräftige oder\na) In Absatz 8 Satz 2 werden die Wörter „anord-             unanfechtbare Entscheidungen nach § 28 Absatz 3\nnende Behörde“ durch das Wort „Fahrerlaubnis-            Nummer 2 und 6, in denen Inhabern ausländischer\nbehörde“ ersetzt.                                        Fahrerlaubnisse das Recht von einer ausländischen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 2010               1749\nFahrerlaubnis Gebrauch zu machen, aberkannt                    e) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\noder eingeschränkt wird oder die fehlende Berech-                  „Bei Direkteinstellungen in das und bei Abrufen\ntigung von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu                 aus dem Zentralen Fahrerlaubnisregister sind\nmachen festgestellt wird, werden vom Kraftfahrt-                   vom Kraftfahrt-Bundesamt weitere Aufzeichnun-\nBundesamt an die zuständigen Stellen der Mitglied-                 gen zu fertigen, die sich auf den Anlass der\nstaaten der Europäischen Union übermittelt, um                     Direkteinstellung oder des Abrufs erstrecken\nihnen die Einleitung eigener Maßnahmen zu ermög-                   und die Feststellung der für die Direkteinstellung\nlichen. Der Umfang der zu übermittelnden Daten                     oder den Abruf verantwortlichen Person ermög-\nwird durch Rechtsverordnung bestimmt (§ 30c Ab-                    lichen.“\nsatz 1 Nummer 3).“\n12. § 54 wird wie folgt geändert:\n9. In § 30c Absatz 1 Nummer 3 wird die Angabe\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\n„und 7“ durch die Angabe „ , 7 und 10“ ersetzt\nund nach der Angabe „Abs. 7“ die Angabe „und 10“                                         „§ 54\nangefügt.                                                              Automatisiertes Mitteilungs-, Anfrage- und\n10. § 51 wird wie folgt geändert:                                      Auskunftsverfahren beim Kraftfahrt-Bundesamt“.\nb) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\na) Nach dem Wort „Kraftfahrt-Bundesamt“ werden\ndie Wörter „zur Speicherung im Zentralen Fahr-                 „Die Übermittlung der Daten an das Zentrale\nerlaubnisregister“ eingefügt.                                  Fahrerlaubnisregister und aus dem Zentralen\nFahrerlaubnisregister nach den §§ 51, 52 und 55\nb) Nach dem Wort „Daten“ werden die Wörter „für                    darf nach näherer Bestimmung durch Rechtsver-\ndas Zentrale Fahrerlaubnisregister“ gestrichen.                ordnung gemäß § 63 Absatz 1 Nummer 5 auch in\n11. § 53 wird wie folgt geändert:                                      einem automatisierten Mitteilungs-, Anfrage-\nund Auskunftsverfahren erfolgen.“\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nc) Folgender Satz 3 wird angefügt:\n„§ 53\n„Die Protokolldaten der Mitteilungen sind mit\nDirekteinstellung und                          Vollendung des 110. Lebensjahres der betroffe-\nAbruf im automatisierten Verfahren“.                   nen Person zu löschen.“\nb) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-           13. § 61 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nfügt:                                                         „(2) Über die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ge-\n„(1a) Die Fahrerlaubnisbehörden dürfen die              nannten Daten darf nach dem Erlöschen der Fahr-\nDaten, die sie nach § 51 dem Kraftfahrt-Bundes-            erlaubnis nur\namt mitzuteilen haben, im Wege der Datenfern-              1. den Betroffenen und\nübertragung durch Direkteinstellung übermit-               2. den Fahrerlaubnisbehörden zur Überprüfung im\nteln.“                                                         Verfahren zur Neuerteilung oder Erweiterung\nc) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                               einer Fahrerlaubnis\nAuskunft erteilt werden.“\naa) Nach den Wörtern „von Anlagen“ werden die\nWörter „zur Direkteinstellung oder“ einge-        14. § 65 Absatz 12 wird wie folgt gefasst:\nfügt.                                                    „(12) Eine vor dem 1. Januar 2011 auf Grund von\nbb) In Nummer 2 werden nach dem Wort „Zuläs-               § 6e Absatz 1 und 2 in der bis zum 31. Dezember\nsigkeit“ die Wörter „der Direkteinstellung            2010 geltenden Fassung sowie der auf Grund die-\noder“ eingefügt.                                      ser Vorschriften erlassenen Rechtsverordnungen\nerteilte Fahrerlaubnis behält ihre Gültigkeit.“\nd) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\naa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:                                              Artikel 2\nÄnderung des\n„Das Kraftfahrt-Bundesamt oder die Fahrer-\nKraftfahrsachverständigengesetzes\nlaubnisbehörde als übermittelnde Stellen ha-\nben über die Direkteinstellungen und die             Das Kraftfahrsachverständigengesetz vom 22. De-\nAbrufe Aufzeichnungen zu fertigen, die die        zember 1971 (BGBl. I S. 2086), das zuletzt durch Arti-\nbei der Durchführung der Direkteinstellungen      kel 291 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I\noder der Abrufe verwendeten Daten, den Tag        S. 2407) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nund die Uhrzeit der Direkteinstellungen oder      1. Dem § 6 wird folgender Absatz 3 angefügt:\nder Abrufe, die Kennung der einstellenden\n„(3) Nimmt der Sachverständige oder Prüfer Fahr-\noder abrufenden Dienststelle und die einge-\nerlaubnisprüfungen für die Klasse B ab, muss er seit\nstellten oder abgerufenen Daten enthalten\nmindestens drei Jahren die Fahrerlaubnis der Klas-\nmüssen.“\nse B besitzen. Nimmt der Sachverständige oder Prü-\nbb) In Absatz 3 Satz 3 werden nach den Wörtern            fer Fahrerlaubnisprüfungen sonstiger Fahrerlaubnis-\n„zu schützen und“ die Wörter „beim Abruf“            klassen ab, muss er seit mindestens drei Jahren als\nund nach den Wörtern „sechs Monaten“ die             Sachverständiger oder Prüfer bei der Abnahme von\nWörter „und bei der Direkteinstellung mit            Fahrerlaubnisprüfungen der Klasse B tätig sein, es\nVollendung des 110. Lebensjahres der be-             sei denn, er verfügt über eine mindestens fünfjährige\ntroffenen Person“ eingefügt.                         Fahrpraxis in der betreffenden Klasse oder hat im","1750          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 2010\nRahmen der Prüfung zur Anerkennung als Sach-                      danach unabhängig vom Vorliegen der Anforderun-\nverständiger oder Prüfer eine vorschriftsmäßige, si-              gen in § 6 Absatz 3 weiter zur Abnahme von Fahr-\nchere und gewandte Fahrweise auf einem Fahrzeug                   erlaubnisprüfungen berechtigt. Sie unterliegen der\nder entsprechenden Klasse nachgewiesen. Ein                       regelmäßigen Überwachung und den Regelungen\nSachverständiger oder Prüfer, der Fahrerlaubnis-                  zur Qualitätssicherung nach diesem Gesetz.“\nprüfungen abnimmt, darf nicht gleichzeitig im Rah-\nmen eines Beschäftigungsverhältnisses als Fahrleh-                                          Artikel 3\nrer tätig oder Inhaber einer Fahrschulerlaubnis sein.“\nInkrafttreten\n2. Dem § 32 wird folgender Absatz 5 angefügt:\n(1) Artikel 1 tritt am Tag nach der Verkündung in\n„(5) Amtlich anerkannte Sachverständige oder\nKraft.\nPrüfer, die vor dem 19. Januar 2013 zur Abnahme\nvon Fahrerlaubnisprüfungen berechtigt waren, sind                (2) Artikel 2 tritt am 19. Januar 2013 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 2. Dezember 2010\nDer Bundespräsident\nChristian Wulff\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nf ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g\nPeter Ramsauer"]}