{"id":"bgbl1-2010-61-2","kind":"bgbl1","year":2010,"number":61,"date":"2010-12-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2010/61#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2010-61-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2010/bgbl1_2010_61.pdf#page=4","order":2,"title":"Viertes Gesetz zur Änderung der Wirtschaftsprüferordnung  Wahlrecht der Wirtschaftsprüferkammer","law_date":"2010-12-02T00:00:00Z","page":1746,"pdf_page":4,"num_pages":2,"content":["1746          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 2010\nViertes Gesetz\nzur Änderung der Wirtschaftsprüferordnung –\nWahlrecht der Wirtschaftsprüferkammer\nVom 2. Dezember 2010\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                  „nach dem öffentlichen Berufsregister am 1. De-\nsen:                                                                zember des dem Wahltag vorangehenden Kalen-\nderjahres“ und das Wort „Organisationssatzung“\nArtikel 1                                  durch das Wort „Satzung“ ersetzt.\nÄnderung                                e) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\nder Wirtschaftsprüferordnung                              „(4) Beirat und Vorstand erstatten den Mitglie-\nDie Wirtschaftsprüferordnung in der Fassung der                  dern jährlich Bericht. Dazu kann die Wirtschafts-\nBekanntmachung vom 5. November 1975 (BGBl. I                        prüferkammer regionale Kammerversammlungen\nS. 2803), die zuletzt durch Artikel 6 Absatz 4 des Ge-              ausrichten. Auf Verlangen des Beirats oder wenn\nsetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2274) geändert                 mindestens ein Zwanzigstel der Mitglieder dies\nworden ist, wird wie folgt geändert:                                schriftlich unter Angabe des zu behandelnden\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                    Gegenstandes beantragt, richtet die Wirtschafts-\nprüferkammer eine Kammerversammlung aus, zu\na) Die Angabe zu § 59 wird wie folgt gefasst:\nder alle Mitglieder eingeladen werden.“\n„§ 59 Organe, Kammerversammlungen“.\nf) Folgender Absatz 5 wird angefügt:\nb) Die Angabe zu § 133d wird wie folgt gefasst:\n„(5) Das Nähere regelt die Wirtschaftsprüfer-\n„§ 133d Verwaltungsbehörde“.                                  kammer in der Satzung und in der Wahlordnung\nc) Nach der Angabe zu § 133d wird folgende An-                   gemäß § 60 Absatz 1.“\ngabe eingefügt:                                        4. § 60 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n„§ 133e Verwendung der Geldbußen“.                        a) In Satz 1 werden die Wörter „von der Wirtschafts-\n2. Nach § 43a Absatz 4 Nummer 4 wird folgende Num-                  prüferversammlung“ durch die Wörter „vom Bei-\nmer 4a eingefügt:                                                rat der Wirtschaftsprüferkammer“ ersetzt.\n„4a. die Tätigkeit als Angestellter der Bundesanstalt        b) In Satz 2 werden nach dem Wort „Satzung“ ein\nfür Finanzdienstleistungsaufsicht, wenn es sich             Komma und die Wörter „die Wahlordnung“ einge-\num eine Tätigkeit nach Abschnitt 11 des Wert-               fügt.\npapierhandelsgesetzes handelt;“.\n5. § 132 Absatz 4 Satz 2, § 133 Absatz 2 Satz 2 und\n3. § 59 wird wie folgt geändert:                                § 133a Absatz 2 Satz 2 werden aufgehoben.\na) In der Überschrift werden nach dem Wort „Or-           6. § 133d wird wie folgt gefasst:\ngane“ ein Komma und das Wort „Kammerver-\nsammlungen“ eingefügt.                                                            „§ 133d\nb) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                           Verwaltungsbehörde\naa) Nummer 1 wird aufgehoben.                                Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1\nNummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten\nbb) Die Nummern 2 bis 4 werden die Nummern 1              ist für Ordnungswidrigkeiten nach § 132 Absatz 3,\nbis 3.                                                § 133 Absatz 1 und § 133a Absatz 1 die Wirtschafts-\nc) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                         prüferkammer. Das Gleiche gilt für durch Mitglieder\naa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:                        der Wirtschaftsprüferkammer im Sinne des § 58\nAbsatz 1 Satz 1 begangene Ordnungswidrigkeiten\n„Die Beiratsmitglieder werden von den Mit-\nnach § 17 des Geldwäschegesetzes und nach § 6\ngliedern der Wirtschaftsprüferkammer in un-\nder      Dienstleistungs-Informationspflichten-Verord-\nmittelbarer, freier und geheimer Briefwahl ge-\nnung.“\nwählt.“\n7. Nach § 133d wird folgender § 133e eingefügt:\nbb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:\n„Der Vorstand wird vom Beirat gewählt.“                                       „§ 133e\nd) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „am ersten                          Verwendung der Geldbußen\nTag des der Einladung zur Mitgliederversamm-                 (1) Die Geldbußen fließen in den Fällen von § 132\nlung vorangegangenen Monats“ durch die Wörter             Absatz 3, § 133 Absatz 1, § 133a Absatz 1 sowie","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 2010                1747\n§ 17 des Geldwäschegesetzes und § 6 der Dienst-                   Sie ist auch ersatzpflichtig im Sinne des § 110 Ab-\nleistungs-Informationspflichten-Verordnung in die                 satz 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.“\nKasse der Verwaltungsbehörde, die den Bußgeld-\nbescheid erlassen hat.                                                                   Artikel 2\n(2) Die nach Absatz 1 zuständige Kasse trägt ab-                                    Inkrafttreten\nweichend von § 105 Absatz 2 des Gesetzes über                     Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\nOrdnungswidrigkeiten die notwendigen Auslagen.                 Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 2. Dezember 2010\nDer Bundespräsident\nChristian Wulff\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nf ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e\nRainer Brüderle"]}