{"id":"bgbl1-2010-61-1","kind":"bgbl1","year":2010,"number":61,"date":"2010-12-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2010/61#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2010-61-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2010/bgbl1_2010_61.pdf#page=2","order":1,"title":"Viertes Gesetz zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR","law_date":"2010-12-02T00:00:00Z","page":1744,"pdf_page":2,"num_pages":2,"content":["1744            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 2010\nViertes Gesetz\nzur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften\nfür Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR\nVom 2. Dezember 2010\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                           sächliche durchschnittliche monatliche Ein-\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                    kommen des Kalenderjahres das bei der vor-\nläufigen Entscheidung zugrunde gelegte Ein-\nArtikel 1                                        kommen um nicht mehr als 5 Euro monatlich\nÄnderung des                                       übersteigt. § 11 Absatz 2 der Verordnung zur\nStrafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes                           Durchführung des § 82 des Zwölften Buches\nSozialgesetzbuch gilt entsprechend.“\nDas Strafrechtliche Rehabilitierungsgesetz in der\nFassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember                          dd) Die folgenden Sätze werden angefügt:\n1999 (BGBl. I S. 2664), das zuletzt durch Artikel 5 des                   „Für jedes Kind, für das der Berechtigte einen\nGesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2904) ge-                      Kindergeldanspruch nach dem Einkommen-\nändert worden ist, wird wie folgt geändert:                               steuer- oder Bundeskindergeldgesetz hat,\n1. In § 2 Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „An-                       wird die Einkommensgrenze um das Einfache\nstalt“ die Wörter „sowie eine Anordnung einer Unter-                   des Eckregelsatzes nach § 28 Absatz 2 in\nbringung in einem Heim für Kinder oder Jugend-                         Verbindung mit § 40 des Zwölften Buches\nliche“ eingefügt.                                                      Sozialgesetzbuch erhöht. Dies gilt unabhän-\ngig davon, ob für das Kind Unterhalts- oder\n2. In § 7 Absatz 1 wird die Angabe „2011“ durch die                       sonstige Sozialleistungsansprüche beste-\nAngabe „2019“ ersetzt.                                                 hen.“\n3. In § 17 Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „2011“                 c) In Absatz 3 werden nach den Wörtern „in Höhe\ndurch die Angabe „2019“ ersetzt.                                  des“ die Wörter „auf volle Euro aufgerundeten“\n4. § 17a wird wie folgt geändert:                                    eingefügt.\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „sechs Mo-             d) Dem Absatz 4 werden die folgenden Sätze ange-\nnaten“ durch die Angabe „180 Tagen“ ersetzt.                  fügt:\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                              „Turnusmäßige und anlassunabhängige Einkom-\naa) In Satz 1 werden die Wörter „in Satz 3“ durch             mensüberprüfungen finden nicht statt. § 118 Ab-\ndie Wörter „in den Sätzen 7 bis 9“ ersetzt.               satz 3 bis 4a des Sechsten Buches Sozialgesetz-\nbuch gilt entsprechend.“\nbb) In Satz 2 werden nach der Angabe „§ 82\nAbs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Zwölften                  e) Die folgenden Absätze 6 und 7 werden angefügt:\nBuches Sozialgesetzbuch“ die Wörter „in Ver-                 „(6) Das Erste und das Zehnte Buch Sozial-\nbindung mit der Verordnung zur Durchführung               gesetzbuch finden entsprechende Anwendung,\ndes § 82 des Zwölften Buches Sozialgesetz-                soweit nicht dieses Gesetz etwas anderes be-\nbuch“ und nach dem Wort „Leistungen“ die                  stimmt.\nWörter „und Kindergeld“ eingefügt.\n(7) Die besondere Zuwendung für Haftopfer\ncc) Nach Satz 2 werden folgende Sätze einge-                  wird Personen nicht gewährt, gegen die eine Frei-\nfügt:                                                     heitsstrafe von mindestens drei Jahren wegen\n„Neben den in § 82 Absatz 2 des Zwölften                  einer vorsätzlichen Straftat rechtskräftig verhängt\nBuches Sozialgesetzbuch genannten Beträ-                  worden ist, sofern die Entscheidung in einer Aus-\ngen sind die angemessenen Beiträge zur be-                kunft aus dem Zentralregister enthalten ist.“\ntrieblichen Altersvorsorge vom Einkommen            5. § 18 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nabzuziehen. Soweit\na) In Satz 1 werden die Wörter „sechs Monate“\n1. die Einkünfte als Jahreseinkünfte berech-              durch die Angabe „180 Tage“ ersetzt.\nnet werden oder\nb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:\n2. bei laufenden monatlichen Einnahmen zu\nerwarten ist, dass diese in unterschied-              „Das gilt nicht für Berechtigte, denen in Härte-\nlicher Höhe zufließen,                                fällen nach § 19 eine besondere Zuwendung nach\n§ 17a gewährt wird.“\nkann das Einkommen vorläufig festgesetzt\nwerden und ist jeweils nachträglich endgültig       6. In § 19 werden nach dem Wort „Kapitalentschädi-\nfestzustellen. Das bei der vorläufigen Ent-            gung“ die Wörter „oder keine besondere Zuwen-\nscheidung berücksichtigte Einkommen ist                dung“ eingefügt.\nbei der abschließenden Entscheidung als Ein-        7. In § 25 Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „2011“\nkommen zugrunde zu legen, wenn das tat-                durch die Angabe „2019“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 2010                1745\nArtikel 2                                2. In § 23 Satz 1 wird die Angabe „2012“ durch die\nÄnderung des                                     Angabe „2020“ ersetzt.\nVerwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes\nIn § 9 Absatz 3 Satz 1 des Verwaltungsrechtlichen                                          Artikel 4\nRehabilitierungsgesetzes in der Fassung der Bekannt-\nÄnderung des\nmachung vom 1. Juli 1997 (BGBl. I S. 1620), das zuletzt\nBundeszentralregistergesetzes\ndurch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Juni 2009 (BGBl. I\nS. 1580) geändert worden ist, wird die Angabe „2011“                 In § 64b Absatz 1 Satz 1 des Bundeszentralregister-\ndurch die Angabe „2019“ ersetzt.                                  gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\n21. September 1984 (BGBl. I S. 1229; 1985 I S. 195),\nArtikel 3                                das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom\nÄnderung des                                 14. August 2009 (BGBl. I S. 2827) geändert worden ist,\nBeruflichen Rehabilitierungsgesetzes                     wird die Angabe „2012“ durch die Angabe „2020“ er-\nsetzt.\nDas Berufliche Rehabilitierungsgesetz in der Fas-\nsung der Bekanntmachung vom 1. Juli 1997 (BGBl. I\nS. 1625), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes                                            Artikel 5\nvom 21. August 2007 (BGBl. I S. 2118) geändert wor-\nden ist, wird wie folgt geändert:                                                           Inkrafttreten\n1. In § 20 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „2011“                    Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\ndurch die Angabe „2019“ ersetzt.                              Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 2. Dezember 2010\nDer Bundespräsident\nChristian Wulff\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin der Justiz\nS . L e u t h e u s s e r- S c h n a r re n b e rg e r"]}