{"id":"bgbl1-2010-60-4","kind":"bgbl1","year":2010,"number":60,"date":"2010-12-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2010/60#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2010-60-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2010/bgbl1_2010_60.pdf#page=13","order":4,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung der Handelsregistergebührenverordnung","law_date":"2010-11-29T00:00:00Z","page":1731,"pdf_page":13,"num_pages":6,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 3. Dezember 2010             1731\nZweite Verordnung\nzur Änderung der Handelsregistergebührenverordnung\nVom 29. November 2010\nAuf Grund des § 79a der Kostenordnung, der zuletzt            angemeldete Eintragung der Errichtung einer Zweig-\ndurch Artikel 12 des Gesetzes vom 10. November 2006              niederlassung und für die Eintragung einer Prokura\n(BGBl. I S. 2553) geändert worden ist, verordnet das             unberücksichtigt.\nBundesministerium der Justiz:\n(2) Erfolgt die Zurücknahme spätestens am Tag\nbevor eine Entscheidung des Gerichts mit der Be-\nArtikel 1\nstimmung einer angemessenen Frist zur Beseitigung\nDie Handelsregistergebührenverordnung vom 30. Sep-            eines Hindernisses (§ 382 Absatz 4 des Gesetzes\ntember 2004 (BGBl. I S. 2562), die zuletzt durch Artikel 2       über das Verfahren in Familiensachen und in den\nder Verordnung vom 28. Dezember 2007 (BGBl. I                    Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) un-\nS. 3283) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:           terzeichnet wird, beträgt die Gebühr 75 Prozent der\n1. In § 1 werden nach dem Wort „Unterlagen“ das                  für die Eintragung bestimmten Gebühr, höchstens\nKomma und die Wörter „die Bekanntmachung von                  jedoch 250 Euro. Der unterzeichneten Entscheidung\nVerträgen oder Vertragsentwürfen nach dem Um-                 steht ein gerichtliches elektronisches Dokument\nwandlungsgesetz“ gestrichen.                                  gleich (§ 14 Absatz 3 des Gesetzes über das Verfah-\nren in Familiensachen und in den Angelegenheiten\n2. § 2 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                          der freiwilligen Gerichtsbarkeit in Verbindung mit\n„(3) Als jeweils dieselbe Tatsache betreffend sind         § 130b der Zivilprozessordnung). Betrifft eine Anmel-\nzu behandeln:                                                 dung mehrere Tatsachen, betragen in den Fällen der\n1. die Anmeldung einer zur Vertretung berechtigten            Sätze 1 und 2 die auf die zurückgenommenen Teile\nPerson und die gleichzeitige Anmeldung ihrer Ver-         der Anmeldung entfallenden Gebühren insgesamt\ntretungsmacht oder deren Ausschlusses;                    höchstens 250 Euro.\n2. die Anmeldung der Verlegung\n§4\na) der Hauptniederlassung,\nZurückweisung\nb) des Sitzes oder\nWird eine Anmeldung zurückgewiesen, sind\nc) der Zweigniederlassung\n170 Prozent der für die Eintragung bestimmten Ge-\nund die gleichzeitige Anmeldung der Änderung              bühren zu erheben. Bei der Zurückweisung einer\nder inländischen Geschäftsanschrift;                      angemeldeten Ersteintragung bleiben die Gebühren\n3. mehrere Änderungen eines Gesellschaftsvertrags             für die gleichzeitig angemeldete Eintragung der\noder einer Satzung, die gleichzeitig angemeldet           Errichtung einer Zweigniederlassung und für die\nwerden und nicht die Änderung eingetragener               Eintragung einer Prokura unberücksichtigt.“\nAngaben betreffen;                                     4. § 5 wird wie folgt geändert:\n4. die Änderung eingetragener Angaben und die\na) In Satz 1 wird die Angabe „1506, 2502 und 3502“\ndem zugrunde liegende Änderung des Gesell-\ndurch die Angabe „1503, 2501 und 3501“ ersetzt.\nschaftsvertrags oder der Satzung.“\n3. Die §§ 3 und 4 werden wie folgt gefasst:                      b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\n„§ 3                                    „§ 3 Absatz 2 bleibt unberührt.“\nZurücknahme                           5. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:\n(1) Wird eine Anmeldung zurückgenommen, be-                                         „§ 5a\nvor die Eintragung erfolgt oder die Anmeldung zu-\nÜbergangsvorschrift\nrückgewiesen worden ist, sind 120 Prozent der für\ndie Eintragung bestimmten Gebühren zu erheben.                   Für Kosten, die vor dem Inkrafttreten einer Ände-\nBei der Zurücknahme einer angemeldeten Erst-                  rung der Rechtsverordnung fällig geworden sind, gilt\neintragung bleiben die Gebühren für die gleichzeitig          das bisherige Recht.“","1732           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 3. Dezember 2010\n6. Die Anlage (Gebührenverzeichnis) wird wie folgt gefasst:\n„Anlage\n(zu § 1)\nGebührenverzeichnis\nTeil 1\nEintragungen\nin das Handelsregister Abteilung A und das Partnerschaftsregister\nNr.                                           Gebührentatbestand                                                                                     Gebührenbetrag\nVorbemerkung 1:\n(1) Für Eintragungen, die juristische Personen (§ 33 HGB) und Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigungen betref-\nfen, bestimmen sich die Gebühren nach den für Eintragungen bei Gesellschaften mit bis zu 3 eingetragenen Gesellschaftern\ngeltenden Vorschriften. Hinsichtlich der Gebühren für Eintragungen, die Zweigniederlassungen eines Unternehmens mit\nHauptniederlassung oder Sitz im Ausland betreffen, bleibt der Umstand, dass es sich um eine Zweigniederlassung handelt,\nunberücksichtigt; die allgemein für inländische Unternehmen geltenden Vorschriften sind anzuwenden.\n(2) Wird die Hauptniederlassung oder der Sitz in den Bezirk eines anderen Gerichts verlegt, wird für die Eintragung im\nRegister der bisherigen Hauptniederlassung oder des bisherigen Sitzes keine Gebühr erhoben.\n(3) Für Eintragungen, die Prokuren betreffen, sind ausschließlich Gebühren nach Teil 4 zu erheben.\n(4) Für die Eintragung des Erlöschens der Firma oder des Namens sowie des Schlusses der Abwicklung einer Euro-\npäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung werden keine Gebühren erhoben; die Gebühren in Abschnitt 4 bleiben un-\nberührt.\nAbschnitt 1\nErsteintragung\nEintragung – außer aufgrund einer Umwandlung nach dem UmwG –\n1100 – eines Einzelkaufmanns . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        70,00 €\n1101 – einer Gesellschaft mit bis zu 3 einzutragenden Gesellschaftern oder einer Partner-\nschaft mit bis zu 3 einzutragenden Partnern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                        100,00 €\n1102 – einer Gesellschaft mit mehr als 3 einzutragenden Gesellschaftern oder einer Part-\nnerschaft mit mehr als 3 einzutragenden Partnern:\nDie Gebühr 1101 erhöht sich für jeden weiteren einzutragenden Gesellschafter oder\njeden weiteren einzutragenden Partner um . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                          40,00 €\nEintragung aufgrund einer Umwandlung nach dem UmwG\n1103 – eines Einzelkaufmanns . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       150,00 €\n1104 – einer Gesellschaft mit bis zu 3 einzutragenden Gesellschaftern oder einer Partner-\nschaft mit bis zu 3 einzutragenden Partnern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                        180,00 €\n1105 – einer Gesellschaft mit mehr als 3 einzutragenden Gesellschaftern oder einer Part-\nnerschaft mit mehr als 3 einzutragenden Partnern:\nDie Gebühr 1104 erhöht sich für jeden weiteren einzutragenden Gesellschafter oder\nfür jeden weiteren einzutragenden Partner um . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                            70,00 €\nAbschnitt 2\nErrichtung einer Zweigniederlassung\n1200 Eintragung einer Zweigniederlassung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  40,00 €\nAbschnitt 3\nVerlegung der Hauptniederlassung oder des Sitzes\nVorbemerkung 1.3:\nGebühren nach diesem Abschnitt sind nicht zu erheben, wenn das bisherige Gericht zuständig bleibt; Abschnitt 5 bleibt\nunberührt.\nEintragung bei dem Gericht, in dessen Bezirk die Hauptniederlassung oder der Sitz\nverlegt worden ist, bei\n1300 – einem Einzelkaufmann . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       60,00 €","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 3. Dezember 2010                                                                                       1733\nNr.                                                                Gebührentatbestand                                                                                        Gebührenbetrag\n1301 – einer Gesellschaft mit bis zu 3 eingetragenen Gesellschaftern oder einer Partner-\nschaft mit bis zu 3 eingetragenen Partnern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                               80,00 €\n– einer Gesellschaft mit mehr als 3 eingetragenen Gesellschaftern oder einer Partner-\nschaft mit mehr als 3 eingetragenen Partnern:\n1302        – – Die Gebühr 1301 erhöht sich für jeden weiteren eingetragenen Gesellschafter\noder für jeden weiteren eingetragenen Partner bis einschließlich zur 100. einge-\ntragenen Person um . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                           40,00 €\n1303        – – Die Gebühr 1301 erhöht sich für jeden weiteren eingetragenen Gesellschafter\noder für jeden weiteren eingetragenen Partner ab der 101. eingetragenen Person\num . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       10,00 €\nAbschnitt 4\nUmwandlung nach dem Umwandlungsgesetz\nEintragung einer Umwandlung nach dem UmwG\n1400 – in das Register des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers . . . . . . . . . .                                                                                    180,00 €\n1401 – in das Register des übernehmenden Rechtsträgers . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                             180,00 €\nFür Eintragungen über den Eintritt der Wirksamkeit werden keine besonderen Gebühren erhoben.\nAbschnitt 5\nSonstige spätere Eintragung\nVorbemerkung 1.5:\nGebühren nach diesem Abschnitt werden nur für Eintragungen erhoben, für die Gebühren nach den Abschnitten 1 bis 4 nicht\nzu erheben sind.\nEintragung einer Tatsache bei\n1500 – einem Einzelkaufmann . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                               40,00 €\n1501 – einer Gesellschaft mit bis zu 50 eingetragenen Gesellschaftern oder einer Partner-\nschaft mit bis zu 50 eingetragenen Partnern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                60,00 €\n1502 – einer Gesellschaft mit mehr als 50 eingetragenen Gesellschaftern oder einer Part-\nnerschaft mit mehr als 50 eingetragenen Partnern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                     70,00 €\n1503 Eintragung der zweiten und jeder weiteren Tatsache aufgrund derselben Anmeldung:\nDie Gebühren 1500 bis 1502 betragen jeweils . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                 30,00 €\nTatsachen ohne wirtschaftliche Bedeutung sind nicht als erste Tatsache zu behandeln.\n1504 Die Eintragung betrifft eine Tatsache ohne wirtschaftliche Bedeutung:\nDie Gebühren 1500 bis 1502 betragen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                         30,00 €\nTeil 2\nEintragungen in das Handelsregister Abteilung B\nNr.                                                                Gebührentatbestand                                                                                        Gebührenbetrag\nVorbemerkung 2:\n(1) Hinsichtlich der Gebühren für Eintragungen, die Zweigniederlassungen eines Unternehmens mit Sitz im Ausland be-\ntreffen, bleibt der Umstand, dass es sich um eine Zweigniederlassung handelt, unberücksichtigt; die allgemein für inländische\nUnternehmen geltenden Vorschriften sind anzuwenden.\n(2) Wird der Sitz in den Bezirk eines anderen Gerichts verlegt, wird für die Eintragung im Register des bisherigen Sitzes\nkeine Gebühr erhoben.\n(3) Für Eintragungen, die Prokuren betreffen, sind ausschließlich Gebühren nach Teil 4 zu erheben.\n(4) Für die Eintragung der Löschung der Gesellschaft und des Schlusses der Abwicklung oder der Liquidation werden keine\nGebühren erhoben; die Gebühren 2402 und 2403 bleiben unberührt.\nAbschnitt 1\nErsteintragung\n2100 Eintragung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung einschließlich einer Unterneh-\nmergesellschaft – außer aufgrund einer Umwandlung nach dem UmwG – . . . . . . . . . . . . .                                                                                150,00 €","1734          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 3. Dezember 2010\nNr.                                                     Gebührentatbestand                                                                                         Gebührenbetrag\n2101 Es wird mindestens eine Sacheinlage geleistet:\nDie Gebühr 2100 beträgt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           240,00 €\n2102 Eintragung einer Aktiengesellschaft, einer Kommanditgesellschaft auf Aktien oder eines\nVersicherungsvereins auf Gegenseitigkeit – außer aufgrund einer Umwandlung nach\ndem UmwG – . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      300,00 €\n2103 Es wird mindestens eine Sacheinlage geleistet:\nDie Gebühr 2102 beträgt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           360,00 €\nEintragung aufgrund einer Umwandlung nach dem UmwG\n2104 – einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                          260,00 €\n2105 – einer Aktiengesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien . . . . . . . . . . . . . .                                                                   660,00 €\n2106 – eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                             460,00 €\nAbschnitt 2\nErrichtung einer Zweigniederlassung\n2200 Eintragung einer Zweigniederlassung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                          120,00 €\nAbschnitt 3\nVerlegung des Sitzes\n2300 Eintragung bei dem Gericht, in dessen Bezirk der Sitz verlegt worden ist . . . . . . . . . . . . . . .                                                               140,00 €\nDie Gebühr wird nicht erhoben, wenn das bisherige Gericht zuständig bleibt; Abschnitt 5 bleibt\nunberührt.\nAbschnitt 4\nBesondere spätere Eintragung\nEintragung\n2400 – der Nachgründung einer Aktiengesellschaft oder des Beschlusses der Hauptver-\nsammlung einer Aktiengesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien\nüber Maßnahmen der Kapitalbeschaffung oder der Kapitalherabsetzung oder der\nDurchführung der Kapitalerhöhung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                             270,00 €\n2401 – der Erhöhung des Stammkapitals durch Sacheinlage oder der Erhöhung des Stamm-\nkapitals zum Zwecke der Umwandlung nach dem UmwG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                           210,00 €\nEintragung einer Umwandlung nach dem UmwG\n2402 – in das Register des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers . . . . . . . . . .                                                                           240,00 €\n2403 – in das Register des übernehmenden Rechtsträgers . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                    240,00 €\nFür Eintragungen über den Eintritt der Wirksamkeit werden keine besonderen Gebühren erhoben.\n2404 Eintragung der Eingliederung oder des Endes der Eingliederung einer Aktiengesellschaft                                                                               210,00 €\n2405 Eintragung des Übertragungsbeschlusses im Fall des Ausschlusses von Minderheits-\naktionären (§ 327e AktG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              210,00 €\nAbschnitt 5\nSonstige spätere Eintragung\nVorbemerkung 2.5:\nGebühren nach diesem Abschnitt werden nur für Eintragungen erhoben, für die Gebühren nach den Abschnitten 1 bis 4\nnicht zu erheben sind.\n2500 Eintragung einer Tatsache . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               70,00 €\n2501 Eintragung der zweiten und jeder weiteren Tatsache aufgrund derselben Anmeldung:\nDie Gebühr 2500 beträgt jeweils . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    40,00 €\nTatsachen ohne wirtschaftliche Bedeutung sind nicht als erste Tatsache zu behandeln.\n2502 Die Eintragung betrifft eine Tatsache ohne wirtschaftliche Bedeutung:\nDie Gebühren 2500 und 2501 betragen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                              30,00 €","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 3. Dezember 2010                                                                      1735\nTeil 3\nEintragungen in das Genossenschaftsregister\nNr.                                            Gebührentatbestand                                                                                           Gebührenbetrag\nVorbemerkung 3:\n(1) Hinsichtlich der Gebühren für Eintragungen, die Zweigniederlassungen einer Europäischen Genossenschaft mit Sitz im\nAusland betreffen, bleibt der Umstand, dass es sich um eine Zweigniederlassung handelt, unberücksichtigt; die allgemein für\ninländische Genossenschaften geltenden Vorschriften sind anzuwenden.\n(2) Wird der Sitz in den Bezirk eines anderen Gerichts verlegt, wird für die Eintragung im Register des bisherigen Sitzes keine\nGebühr erhoben.\n(3) Für Eintragungen, die Prokuren betreffen, sind ausschließlich Gebühren nach Teil 4 zu erheben.\n(4) Für die Eintragung des Erlöschens der Genossenschaft werden keine Gebühren erhoben; die Gebühren in Abschnitt 4\nbleiben unberührt.\nAbschnitt 1\nErsteintragung\nEintragung\n3100 – außer aufgrund einer Umwandlung nach dem UmwG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                  210,00 €\n3101 – aufgrund einer Umwandlung nach dem UmwG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                          360,00 €\nAbschnitt 2\nErrichtung einer Zweigniederlassung\n3200 Eintragung einer Zweigniederlassung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   60,00 €\nAbschnitt 3\nVerlegung des Sitzes\n3300 Eintragung bei dem Gericht, in dessen Bezirk der Sitz verlegt worden ist . . . . . . . . . . . . . . .                                                       210,00 €\nDie Gebühr wird nicht erhoben, wenn das bisherige Gericht zuständig bleibt; Abschnitt 5 bleibt\nunberührt.\nAbschnitt 4\nUmwandlung nach dem Umwandlungsgesetz\nEintragung einer Umwandlung nach dem UmwG\n3400 – in das Register des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers . . . . . . . . . .                                                                   300,00 €\n3401 – in das Register des übernehmenden Rechtsträgers . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                            300,00 €\nFür Eintragungen über den Eintritt der Wirksamkeit werden keine besonderen Gebühren erhoben.\nAbschnitt 5\nSonstige spätere Eintragung\nVorbemerkung 3.5:\nGebühren nach diesem Abschnitt werden nur für Eintragungen erhoben, für die Gebühren nach den Abschnitten 1 bis 4\nnicht zu erheben sind.\n3500 Eintragung einer Tatsache . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      110,00 €\n3501 Eintragung der zweiten und jeder weiteren Tatsache aufgrund derselben Anmeldung:\nDie Gebühr 3500 beträgt jeweils . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            60,00 €\nTatsachen ohne wirtschaftliche Bedeutung sind nicht als erste Tatsache zu behandeln.\n3502 Die Eintragung betrifft eine Tatsache ohne wirtschaftliche Bedeutung:\nDie Gebühren 3500 und 3501 betragen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      30,00 €","1736         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 3. Dezember 2010\nTeil 4\nProkuren\nNr.                                              Gebührentatbestand                                                                                          Gebührenbetrag\n4000 Eintragung einer Prokura, Eintragung von Änderungen oder der Löschung einer Prokura                                                                             40,00 €\n4001 Die Eintragungen aufgrund derselben Anmeldung betreffen mehrere Prokuren:\nDie Gebühr 4000 beträgt für die zweite und jede weitere Prokura jeweils . . . . . . . . . . . . . . . .                                                       30,00 €\nEine Prokura, wegen der die Gebühr 4002 erhoben wird, ist nicht als erste Prokura zu behandeln.\n4002 Die Eintragung betrifft ausschließlich eine Tatsache ohne wirtschaftliche Bedeutung:\nDie Gebühr 4000 beträgt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       30,00 €\nTeil 5\nWeitere Geschäfte\nNr.                                              Gebührentatbestand                                                                                          Gebührenbetrag\nVorbemerkung 5:\nMit den Gebühren 5000 bis 5006 wird auch der Aufwand für die Prüfung und Aufbewahrung der genannten Unterlagen\nabgegolten.\nEntgegennahme\n5000 – der Bescheinigung des Prüfungsverbands (§ 59 Abs. 1 GenG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                           30,00 €\n5001 – der Bekanntmachung der Eröffnungsbilanz durch die Liquidatoren (§ 89 Satz 3 GenG)                                                                             30,00 €\n5002 – der Liste der Gesellschafter (§ 40 GmbHG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                   30,00 €\n5003 – der Liste der Mitglieder des Aufsichtsrats einschließlich der Bekanntmachung über\ndie Einreichung (§ 52 Abs. 2 Satz 2 GmbHG, § 106 AktG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                 40,00 €\n5004 – der Mitteilung über den alleinigen Aktionär (§ 42 AktG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                             40,00 €\n5005 – des Protokolls der Hauptversammlung (§ 130 Abs. 5 AktG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                       50,00 €\n5006 – von Verträgen, eines Verschmelzungsplans oder von entsprechenden Entwürfen\nnach dem UmwG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          50,00 €\n5007 Übertragung von Schriftstücken in ein elektronisches Dokument (§ 9 Abs. 2 HGB und\nArtikel 61 Abs. 3 EGHGB):\nfür jede angefangene Seite . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              2,00 €\n– mindestens\nDie Gebühr wird für die Dokumente jedes Registerblatts gesondert erhoben. Mit der Gebühr wird\n25,00 €“.\nauch die einmalige elektronische Übermittlung der Dokumente an den Antragsteller abgegolten.\nArtikel 2\nDiese Verordnung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 29. November 2010\nDie Bundesministerin der Justiz\nS . L e u t h e u s s e r- S c h n a r re n b e rg e r"]}