{"id":"bgbl1-2010-60-2","kind":"bgbl1","year":2010,"number":60,"date":"2010-12-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2010/60#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2010-60-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2010/bgbl1_2010_60.pdf#page=10","order":2,"title":"Neuntes Gesetz zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes","law_date":"2010-11-26T00:00:00Z","page":1728,"pdf_page":10,"num_pages":2,"content":["1728              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 3. Dezember 2010\nNeuntes Gesetz\nzur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes*)\nVom 26. November 2010\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                            stoffe mit bestimmten Eigenschaften, insbesondere\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                      mit nicht zu überschreitenden Höchstgehalten an\nSauerstoff und Biokraftstoff, in den Verkehr zu brin-\nArtikel 1                                   gen. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 kann da-\nÄnderung des                                    rüber hinaus die Unterrichtung der Verbraucher über\nBundes-Immissionsschutzgesetzes                                biogene Anteile der Treibstoffe und den geeigneten\nEinsatz der verschiedenen Treibstoffmischungen\nDas Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fas-                           geregelt werden; für die Regelung der Pflicht zur\nsung der Bekanntmachung vom 26. September 2002                              Unterrichtung gilt Absatz 2 Nummer 6 und 7 ent-\n(BGBl. I S. 3830), das zuletzt durch Artikel 3 des Geset-                   sprechend.\nzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert\nworden ist, wird wie folgt geändert:                                           (4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach\nAnhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechts-\n1. In der Inhaltsübersicht werden in den Angaben zu\nverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu\n§ 37 und § 39 jeweils die Wörter „Beschlüssen der\nregeln, dass Unternehmen, die Treibstoffe in Verkehr\nEuropäischen Gemeinschaften“ durch die Wörter\nbringen, jährlich folgende Daten der in der Rechts-\n„Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften\nverordnung zu bestimmenden Bundesbehörde vor-\noder der Europäischen Union“ ersetzt.\nzulegen haben:\n2. In § 13 werden die Wörter „den §§ 7 und 8“ durch\ndie Wörter „§ 8 in Verbindung mit § 10“ ersetzt.                        a) die Gesamtmenge der jeweiligen Art von geliefer-\ntem Treibstoff unter Angabe des Erwerbsortes\n3. Dem § 34 werden folgende Absätze 3 und 4 ange-                               und des Ursprungs des Treibstoffs und\nfügt:\nb) die Lebenszyklustreibhausgasemissionen        pro\n„(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach                          Energieeinheit.“\nAnhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechts-\nverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vor-                       4. § 37 wird wie folgt geändert:\nzuschreiben, dass, wer gewerbsmäßig oder im Rah-                        a) In der Überschrift und in Satz 1 werden jeweils\nmen wirtschaftlicher Unternehmungen Treibstoffe in                          die Wörter „Beschlüssen der Europäischen Ge-\nden Verkehr bringt, zur Vermeidung von Schäden an                           meinschaften“ durch die Wörter „Rechtsakten\nFahrzeugen verpflichtet werden kann, auch Treib-                            der Europäischen Gemeinschaften oder der Euro-\npäischen Union“ ersetzt.\n*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 98/70/EG des\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1998 über          b) In Satz 2 werden die Wörter „Beschlüsse der\ndie Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen und zur Änderung der           Europäischen Gemeinschaften“ durch die Wörter\nRichtlinie 93/12/EWG des Rates (ABl. L 350 vom 28.12.1998, S. 58),\ndie zuletzt durch die Richtlinie 2009/30/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009,        „Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften\nS. 88) geändert worden ist.                                                  oder der Europäischen Union“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 3. Dezember 2010          1729\n5. § 39 wird wie folgt geändert:                                 der Europäischen Gemeinschaften“ durch die Wör-\nIn der Überschrift und in Satz 1 werden jeweils die           ter „Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften\nWörter „Beschlüssen der Europäischen Gemein-                  oder der Europäischen Union“ ersetzt.\nschaften“ durch die Wörter „Rechtsakten der Euro-\npäischen Gemeinschaften oder der Europäischen                                     Artikel 2\nUnion“ ersetzt.\nInkrafttreten\n6. In § 7 Absatz 4 Satz 1, § 27 Absatz 4 Satz 3, § 46\nund § 48a Absatz 1 Satz 1, Absatz 1a Satz 1 und              Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\nAbsatz 3 werden jeweils die Wörter „Beschlüssen            Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 26. November 2010\nDer Bundespräsident\nChristian Wulff\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nNorbert Röttgen"]}