{"id":"bgbl1-2010-60-1","kind":"bgbl1","year":2010,"number":60,"date":"2010-12-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2010/60#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2010-60-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2010/bgbl1_2010_60.pdf#page=2","order":1,"title":"Neufassung des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes","law_date":"2010-11-26T00:00:00Z","page":1720,"pdf_page":2,"num_pages":8,"content":["1720 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 3. Dezember 2010\nBekanntmachung\nder Neufassung des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes\nVom 26. November 2010\nAuf Grund des Artikels 4 des Gesetzes vom 21. Juli 2010 (BGBl. I S. 953) wird\nnachstehend der Wortlaut des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes in der\nseit dem 27. Juli 2010 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung\nberücksichtigt:\n1. die Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes vom 30. Mai 2006 (BGBl. I\nS. 1298),\n2. das am 5. April 2008 in Kraft getretene Gesetz vom 28. März 2008 (BGBl. I\nS. 495),\n3. den am 27. Juli 2010 in Kraft getretenen Artikel 1 des eingangs genannten\nGesetzes.\nBonn, den 26. November 2010\nDie Bundesministerin\nf ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z\nIlse Aigner","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 3. Dezember 2010             1721\nGesetz\nzur Durchführung der einheitlichen Betriebsprämie\n(Betriebsprämiendurchführungsgesetz – BetrPrämDurchfG)\n§1                                   den Betrag, mit Wirkung für das Jahr 2005 ange-\nAnwendungsbereich                             passt nach Artikel 145 Buchstabe i in Verbindung\nmit Artikel 62 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003,\n(1) Dieses Gesetz dient der Durchführung                      (angepasste nationale Obergrenze) und\n1. der Vorschriften über die Einführung einer einheit-       2. jeweils der Betrag, um den sich die nationale Ober-\nlichen Betriebsprämienregelung nach Titel III der            grenze nach Artikel 41 in Verbindung mit Anhang VIII\nVerordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom                  der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003\n29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für\nDirektzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen                    a) für das Jahr 2006 gegenüber dem Jahr 2005 (ers-\nAgrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelun-               ter Erhöhungsbetrag),\ngen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und            b) für das Jahr 2007 gegenüber dem Jahr 2006\nzur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93,                (zweiter Erhöhungsbetrag),\n(EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG)                 c) für das Jahr 2008 gegenüber dem Jahr 2007 (drit-\nNr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999,            ter Erhöhungsbetrag),\n(EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG)\nNr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001 (ABl. L 270               d) für das Jahr 2009 gegenüber dem Jahr 2008 (vier-\nvom 21.10.2003, S. 1) in der jeweils geltenden                  ter Erhöhungsbetrag) und\nFassung,                                                     e) für das Jahr 2010 gegenüber dem Jahr 2009\n2. der Vorschriften über die einheitliche Betriebsprämie            (fünfter Erhöhungsbetrag)\nnach Titel III der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des           erhöht,\nRates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen                jeweils um 1,0 vom Hundert zu kürzen.\nRegeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemein-\nsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungs-            (1a) Die Summe der sich im Jahr 2008 aus der Kür-\nregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe     zung nach § 5 Absatz 4b Satz 1 ergebenden Beträge\nund zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr.               wird Teil der nationalen Reserve.\n1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007             (2) Aufgabe der nationalen Reserve ist es, Referenz-\nsowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr.              beträge oder Zahlungsansprüche für Betriebsinhaber in\n1782/2003 (ABl. L 30 vom 31.1.2009, S. 16) in der        den nach oder im Rahmen der gemeinschaftsrecht-\njeweils geltenden Fassung sowie                          lichen oder der unionsrechtlichen Vorschriften vorge-\n3. der im Rahmen der in Nummer 1 oder 2 bezeich-             sehenen Fällen, einschließlich der sich aus § 5 Absatz 6,\nneten Vorschriften und zu deren Durchführung erlas-      auch in Verbindung mit § 5b Absatz 3, § 5c Absatz 2\nsenen Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaf-           oder § 5d Absatz 2, ergebenden Fälle, festsetzen zu\nten oder der Europäischen Union.                         können.\n(2) Dieses Gesetz ist ein Gesetz im Sinne des § 1                                    §4\nAbsatz 2 Nummer 4 des Marktorganisationsgesetzes.\nAufteilung der Obergrenze auf die Regionen\n§2                                  (1) Die nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 um 1,0 vom\nRegionale Anwendung                        Hundert gekürzte angepasste nationale Obergrenze\nder einheitlichen Betriebsprämie                 wird auf die einzelnen Regionen nach dem in Anlage 1\nvorgesehenen Schlüssel als Grundlage für die Berech-\n(1) Die einheitliche Betriebsprämie wird ab dem           nung des Referenzbetrages nach § 5 aufgeteilt (regio-\n1. Januar 2005 auf regionaler Ebene nach Maßgabe             nale Obergrenzen).\nder nachfolgenden Vorschriften und der zu ihrer Durch-\nführung erlassenen Vorschriften gewährt.                        (2) Der nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a\num 1,0 vom Hundert gekürzte erste Erhöhungsbetrag\n(2) Für die Durchführung der Vorschriften über die        wird in Höhe der für die jeweilige Region ermittelten\neinheitliche Betriebsprämie bildet jedes Land eine           Summe der Beträge aus\nRegion. Abweichend von Satz 1 bilden die Länder\nBrandenburg und Berlin, Niedersachsen und Bremen             1. dem zusätzlichen betriebsindividuellen Milchbetrag\nsowie Schleswig-Holstein und Hamburg jeweils eine                nach § 5 Absatz 4 Nummer 1,\nRegion.                                                      2. dem betriebsindividuellen Tabakbetrag nach § 5 Ab-\nsatz 4 Nummer 2 und\n§ 2a (weggefallen)                       3. dem betriebsindividuellen Zuckergrundbetrag nach\n§ 5 Absatz 4 Nummer 3\n§3\nauf die Regionen aufgeteilt.\nNationale Reserve und Härtefälle\n(3) Die nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b, c\n(1) Zur Bildung der nationalen Reserve sind               und d jeweils um 1,0 vom Hundert gekürzten zweiten,\n1. die nationale Obergrenze nach Artikel 41 in Ver-          dritten sowie vierten Erhöhungsbeträge werden jeweils\nbindung mit Anhang VIII der Verordnung (EG) Nr.          in Höhe der für die jeweilige Region ermittelten Summe\n1782/2003, gekürzt um den sich nach § 2a ergeben-        der ersten, zweiten sowie dritten zusätzlichen betriebs-","1722           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 3. Dezember 2010\nindividuellen Zuckerbeträge nach § 5 Absatz 4a auf die               dd) Extensivierungsprämie in Höhe von 50 vom\nRegionen aufgeteilt.                                                       Hundert des sich nach Anhang VII Buch-\nstabe C der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003\n(3a) Der nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe e\nergebenden Betrages,\num 1,0 vom Hundert gekürzte fünfte Erhöhungsbetrag\nwird in Höhe der für die jeweilige Region ermittelten             b) Schaf- und Ziegenfleisch,\nSumme der zusätzlichen betriebsindividuellen Tabak-\nc) Trockenfutter und\nbeträge nach § 5 Absatz 4c auf die Regionen aufgeteilt.\nd) Kartoffelstärke in Höhe von 25 vom Hundert des\n(3b) Im Jahr 2008 wird den Regionen jeweils ein zu-\nsich nach Anhang VII Buchstabe B der Verord-\nsätzlicher Betrag in Höhe der für die jeweilige Region\nnung (EG) Nr. 1782/2003 ergebenden Betrages.\nermittelten Summe der gesonderten Beträge nach § 5\nAbsatz 4b zugewiesen. Sofern die Summe der zusätz-            2. Zu dem nach Nummer 1 errechneten Betrag ist in\nlichen Beträge nach Satz 1 höher ist als die Differenz            Anwendung des Artikels 62 der Verordnung (EG)\naus 5 693 330 000 Euro und der Summe der am 31. De-               Nr. 1782/2003 der Betrag, der aus der Summe der\nzember 2007 zugewiesenen Zahlungsansprüche, wird                  Beträge der Milchprämie nach Artikel 95 der Verord-\nder zusätzliche Betrag für jede Region anteilsmäßig               nung (EG) Nr. 1782/2003 (Milchprämie) und der Er-\nverringert.                                                       gänzungszahlung nach Artikel 96 der Verordnung\n(EG) Nr. 1782/2003 (Milch-Ergänzungszahlung) für\n(3c) Die nach Artikel 40 Absatz 1 Unterabsatz 2 der\njeden Betriebsinhaber gebildet wird, hinzuzurech-\nVerordnung (EG) Nr. 73/2009 jeweils erfolgte Erhöhung\nnen.\nder nationalen Obergrenze wird auf die Regionen ent-\nsprechend ihres Bedarfs auf Grund der Zuweisung von           3. Die Summe aus den Beträgen nach Nummern 1\nZahlungsansprüchen an Weinbauern nach Anhang IX                   und 2 wird um 1,0 vom Hundert gekürzt.\nAbschnitt B der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 aufgeteilt.\n(3) Der flächenbezogene Betrag wird für das Jahr\n(3d) Im Jahr 2012 wird die Summe der Beträge, die          2005 berechnet, indem\nDeutschland nach Artikel 64 in Verbindung mit An-\n1. die Summe der betriebsindividuellen Beträge nach\nhang XII der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 zur Einbezie-\nAbsatz 2 für jede Region von der jeweiligen regiona-\nhung in die Betriebsprämienregelung zur Verfügung\nlen Obergrenze nach § 4 Absatz 1 abgezogen wird,\nstehen (sechster Erhöhungsbetrag), nach der Anlage 1a\nzur Erhöhung der Zahlungsansprüche auf die Regionen           2. der nach dem Abzug nach Nummer 1 verbleibende\naufgeteilt.                                                       Teil der regionalen Obergrenze nach Artikel 59\nAbsatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG)\n(4) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-\nNr. 1782/2003 auf die dort genannten Flächen je\nschaft und Verbraucherschutz (Bundesministerium)\nHektar aufgeteilt wird, wobei in jeder Region für\nwird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustim-\nden flächenbezogenen Betrag je Hektar beihilfefä-\nmung des Bundesrates nach Anhörung der zuständi-\nhige Fläche, die am 15. Mai 2003 als Dauergrünland\ngen obersten Landesbehörden jeweils die Aufteilung\ngenutzt wurde, das in der Anlage 2 vorgesehene\nnach den Absätzen 2, 3, 3a, 3b und 3c durchzuführen.\nWertverhältnis zu dem flächenbezogenen Betrag je\nHektar für die sonstigen beihilfefähigen Flächen ge-\n§5                                     bildet wird.\nBestimmung des                            Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch\nReferenzbetrages der einheitlichen Betriebsprämie            Rechtsverordnung zur Berücksichtigung besonderer\n(1) Der Referenzbetrag der einheitlichen Betriebs-         regionaler Gegebenheiten abweichend von Satz 1\nprämie wird, unter Berücksichtigung der Anforderungen         Nummer 2 in Verbindung mit Anlage 2 das dort be-\ndes Artikels 41 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, für        stimmte Wertverhältnis zu ändern, indem der Wert für\njeden Betriebsinhaber in Anwendung des Artikels 59            das Dauergrünland um bis zu 0,15 erhöht oder vermin-\nAbsatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 der Verordnung            dert wird. Im Falle des § 2 Absatz 2 Satz 2 kann von der\n(EG) Nr. 1782/2003 aus einem betriebsindividuellen Be-        Ermächtigung nach Satz 2 nur Gebrauch gemacht wer-\ntrag und einem flächenbezogenen Betrag sowie mit              den, wenn für jedes Land einer Region dieselbe Ände-\nWirkung für das Jahr 2008 einem gesonderten Betrag            rung des Wertes für Dauergrünland vorgenommen wird.\nfür Betriebsinhaber mit Obstplantagen oder Reb- oder             (4) Mit Wirkung für das Jahr 2006 werden folgende\nBaumschulen (gesonderter Betrag) festgesetzt.                 Beträge festgesetzt:\n(2) Der betriebsindividuelle Betrag wird für das Jahr      1. ein zusätzlicher betriebsindividueller Milchbetrag,\n2005 wie folgt berechnet:                                         der aus der um 1,0 vom Hundert gekürzten Summe\n1. Nach Maßgabe des Titels III Kapitel 2 der Verord-              aus 50,15328 vom Hundert der Milchprämie und\nnung (EG) Nr. 1782/2003 wird für folgende im An-              49,99756 vom Hundert der Milch-Ergänzungszah-\nhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 aufge-              lung errechnet wird,\nführte Direktzahlungen ein Betrag berechnet:              2. ein betriebsindividueller Tabakbetrag, der aus dem\na) Rindfleisch mit den Direktzahlungen:                       um 1,0 vom Hundert gekürzten nach Maßgabe des\nTitels III Kapitel 2 in Verbindung mit Anhang VI und VII\naa) Sonderprämie für männliche Rinder,\nBuchstabe I der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 er-\nbb) Mutterkuhprämie einschließlich der Zahlun-             mittelten Betrag errechnet wird, und\ngen für Färsen,\n3. ein betriebsindividueller Zuckergrundbetrag nach\ncc) Schlachtprämie für Kälber sowie                        § 5a.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 3. Dezember 2010             1723\n(4a) Es werden                                             2. nach Absatz 4 für Zichorien\n1. mit Wirkung für das Jahr 2007 ein erster zusätzlicher      ermittelten Beträge.\nbetriebsindividueller Zuckerbetrag,                           (2) Für Zuckerrüben ergibt sich der Betrag nach Ab-\n2. mit Wirkung für das Jahr 2008 ein zweiter zusätz-          satz 1 Nummer 1, indem die Zuckermenge, die im\nlicher betriebsindividueller Zuckerbetrag und             Rahmen der jeweiligen Zuckerquote eines Zuckerunter-\n3. mit Wirkung für das Jahr 2009 ein dritter zusätzlicher     nehmens ohne Berücksichtigung\nbetriebsindividueller Zuckerbetrag                        1. der Zuckerquoten nach Artikel 8 der Verordnung (EG)\nfestgesetzt. Jeder zusätzliche betriebsindividuelle Zu-            Nr. 318/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 über\nckerbetrag ergibt sich, indem der jeweilige betriebsin-            die gemeinsame Marktorganisation für Zucker\ndividuelle Zuckergrundbetrag mit einem für das jewei-              (ABl. EU Nr. L 58 S. 1) oder\nlige Jahr einheitlichen und nach Maßgabe des Satzes 3         2. einer zeitweiligen Quotenkürzung nach Artikel 44 der\nfestgesetzten Faktor multipliziert wird. Das Bundesmi-             Verordnung (EG) Nr. 318/2006\nnisterium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung\nohne Zustimmung des Bundesrates nach Anhörung                 in einem zwischen dem Zuckerunternehmen und dem\nder zuständigen obersten Landesbehörden den jeweili-          Betriebsinhaber bis spätestens 30. Juni 2006 abge-\ngen Faktor nach Satz 2 so festzusetzen, dass die im           schlossenen Vertrag nach Artikel 6 der Verordnung (EG)\nAnhang VII Buchstabe K der Verordnung (EG)                    Nr. 318/2006 für das Wirtschaftsjahr 2006/2007 be-\nNr. 1782/2003 für das jeweilige Jahr aufgeführten             stimmt ist, mit dem nach Maßgabe des Absatzes 3\nHöchstbeträge abzüglich einer Kürzung um 1,0 vom              festgesetzten Ausgleichsbetrag je Tonne Zucker\nHundert eingehalten werden.                                   multipliziert wird. In den Fällen, in denen der Betriebs-\ninhaber einen Vertrag über die Lieferung von Zuckerrü-\n(4b) Der gesonderte Betrag wird berechnet, indem           ben (Liefervertrag) mit einem Vermarkter abgeschlos-\ndie sich nach Satz 2 ergebende Hektarzahl mit einem           sen hat, der seinerseits unter den Voraussetzungen\nBetrag von 50 Euro multipliziert und der sich daraus          des Satzes 1 für das Wirtschaftsjahr 2006/2007 einen\nergebende Betrag um 1 vom Hundert gekürzt wird.               Vertrag nach Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006\nFür die Hektarzahl nach Satz 1 werden die Flächen zu-         mit dem Zuckerunternehmen abgeschlossen hat, wird\ngrunde gelegt, die vom Betriebsinhaber am 15. Mai             die jeweils zwischen dem Vermarkter und dem Be-\n2007                                                          triebsinhaber im Liefervertrag nach Maßgabe des Sat-\n1. als Obstplantagen oder                                     zes 1 bestimmte Zuckermenge für die Berechnung\n2. mit Reb- oder Baumschulkulturen                            nach Satz 1 zugrunde gelegt. In den Fällen, in denen\nder Betriebsinhaber einen Vertrag nach Artikel 6 der\nals Dauerkulturen genutzt worden sind. Als Obstplan-          Verordnung (EG) Nr. 318/2006 für das Wirtschaftsjahr\ntagen gelten nicht die mit Obst bepflanzten Flächen,          2006/2007 mit einem niederländischen Zuckerunter-\ndie am 17. Mai 2005 mit dieser Nutzung für die Ermitt-        nehmen abgeschlossen hat, wird die der Berechnung\nlung des flächenbezogenen Betrages nach Absatz 3              nach Satz 1 zugrunde zu legende Zuckermenge ermit-\nberücksichtigungsfähig waren.                                 telt, indem die in diesem Vertrag festgelegte nach der\n(4c) Mit Wirkung für das Jahr 2010 wird ein zusätzli-      polarimetrischen Methode ermittelte Zuckermenge mit\ncher betriebsindividueller Tabakbetrag in Höhe von 25         dem Faktor 0,875 multipliziert wird.\nvom Hundert des Betrages nach Absatz 4 Satz 1 Num-                (3) Der Ausgleichsbetrag im Sinne des Absatzes 2\nmer 2 festgesetzt.                                            Satz 1 je Tonne Zucker ergibt sich, indem der Betrag\n(5) Hat ein Betriebsinhaber beihilfefähige Flächen im      nach Anhang VII Buchstabe K der Verordnung (EG)\nSinne des Artikels 44 Absatz 2 der Verordnung (EG)            Nr. 1782/2003 für das Jahr 2006 abzüglich der Summe\nNr. 1782/2003 in mehreren Regionen, so werden ihm             der sich aus Absatz 4 ergebenden Beträge durch die\nfür jede Region gesonderte Referenzbeträge unter An-          Summe der nach Absatz 2 Satz 1, 2 und 3 zugrunde\nrechnung auf die jeweilige regionale Obergrenze fest-         zu legenden Zuckermengen geteilt wird. Das Bundes-\ngesetzt. Der betriebsindividuelle Betrag nach Absatz 2        ministerium wird ermächtigt, den Ausgleichsbetrag\nwird dabei nach Maßgabe der Anteile seiner beihilfe-          durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bun-\nfähigen Flächen in den jeweiligen Regionen an seiner          desrates nach Anhörung der zuständigen obersten\ngesamten beihilfefähigen Fläche zugeteilt; für den flä-       Landesbehörden festzusetzen.\nchenbezogenen Betrag gilt Absatz 3 entsprechend.\n(4) Für Zichorien ergibt sich der Betrag nach Ab-\n(6) Eine Änderung in der Festsetzung eines Refe-           satz 1 Nummer 2, indem die Hektarzahl der Flächen\nrenzbetrages, einschließlich der Beträge nach den Ab-         eines Betriebsinhabers, für die er für das Anbaujahr\nsätzen 4, 4a, 4b und 4c, erfolgt ausschließlich zuguns-       2004 einen Anbauvertrag für die Erzeugung von Zicho-\nten oder zulasten der nationalen Reserve und wird bei         rien mit einem Inulinsirup erzeugenden Unternehmen\nden Berechnungen nach den Absätzen 2 bis 5 nicht              im Rahmen der diesem Unternehmen mit Wirkung für\nberücksichtigt.                                               das Wirtschaftsjahr 2004/2005 zugeteilten Inulinsirup-\nquoten abgeschlossen hatte, mit 360 Euro je Hektar\n§ 5a                               multipliziert wird.\nErmittlung des\nbetriebsindividuellen Zuckergrundbetrages                                          § 5b\n(1) Der betriebsindividuelle Zuckergrundbetrag be-                               Stärkekartoffel-\nsteht aus der um 1,0 vom Hundert gekürzten Summe                         erhöhungsbetrag für das Jahr 2012\nder                                                               (1) Jeder Zahlungsanspruch für 2012 eines Betriebs-\n1. nach Absatz 2 für Zuckerrüben und                          inhabers, der für das Wirtschaftsjahr 2011/2012 einen","1724            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 3. Dezember 2010\nAnbauvertrag nach Artikel 78 der Verordnung (EG)               anzeiger*) bekannt gemacht. Für die auf das Jahr 2012\nNr. 73/2009 mit einem Kartoffelstärke erzeugenden Un-          folgenden Jahre ist § 6 Absatz 2 Nummer 2 entspre-\nternehmen schließt, wird auf Antrag – vorbehaltlich der        chend anzuwenden.\nAnwendung einer nach den oder im Rahmen der ge-\n(2) § 5 Absatz 6 gilt für den regionalen Erhöhungs-\nmeinschaftsrechtlichen oder der unionsrechtlichen Vor-\nwert entsprechend.\nschriften vorgesehenen Kürzung der Zahlungsansprü-\nche – mit Wirkung nur für das Jahr 2012 um einen Stär-\nkekartoffelerhöhungsbetrag erhöht. Der Stärkekartoffel-                                       §6\nerhöhungsbetrag wird ermittelt, indem die Stärkemen-                      Anpassung der Zahlungsansprüche\nge, die in dem in Satz 1 genannten Vertrag bestimmt\nist, mit dem Betrag von 66,32 Euro je Tonne multipliziert          (1) Jeder Zahlungsanspruch eines Betriebsinhabers\nund durch die Zahl der Zahlungsansprüche, über die             in einer Region für das Jahr 2009 (Startwert) ist – unbe-\nder Betriebsinhaber am 15. Mai 2012 verfügt, geteilt           schadet der §§ 5b bis 5d – bis einschließlich des Jahres\nwird.                                                          2013 (Anpassungsjahre) nach dem in Alage 3 bestimm-\nten Berechnungsverfahren zu einem für jede Region\n(2) In Fällen höherer Gewalt oder außergewöhnlicher        einheitlichen Zahlungsanspruch (regionaler Zielwert)\nUmstände wird auf Antrag statt des Wirtschaftsjahres           anzugleichen. Bei der Berechnung der Anpassung der\n2011/2012 das vorausgehende Wirtschaftsjahr, das von           Zahlungsansprüche ist dazu ab dem Jahr 2010 der\nder höheren Gewalt oder den außergewöhnlichen Um-              Startwert um den zusätzlichen betriebsindividuellen Ta-\nständen nicht betroffen ist, zugrunde gelegt.                  bakbetrag zu erhöhen. Der regionale Zielwert ergibt\n(3) § 5 Absatz 6 gilt für den Stärkekartoffeler-           sich aus der Summe der Werte aller Zahlungsansprü-\nhöhungsbetrag entsprechend.                                    che einer Region für das Jahr 2009, erhöht um die\nSumme der zusätzlichen Werte der Zahlungsansprü-\n§ 5c                             che, die sich aus der Berechnung nach § 5 Absatz 4c\nEinjähriger Erhöhungsbetrag für das Jahr 2012              ergeben, geteilt durch die Summe der Zahlungsansprü-\nche einer Region für das Jahr 2009. Für die Berechnung\n(1) Jeder Zahlungsanspruch in einer Region für das         des regionalen Zielwerts werden nachträgliche Ände-\nJahr 2012 erhöht sich mit Wirkung nur für das Jahr             rungen für das Jahr 2009 nicht berücksichtigt. Der je-\n2012 – vorbehaltlich der Anwendung einer nach den              weilige Zielwert einer Region wird von der zuständigen\noder im Rahmen der gemeinschaftsrechtlichen oder               Behörde im Bundesanzeiger oder elektronischen Bun-\nder unionsrechtlichen Vorschriften vorgesehenen Kür-           desanzeiger*) bekannt gemacht.\nzung der Zahlungsansprüche – um einen einjährigen\nErhöhungsbetrag. Der einjährige Erhöhungsbetrag wird               (2) Im Falle der Anwendung einer nach den oder im\nermittelt, in dem die Summe der nach § 5b Absatz 1             Rahmen der gemeinschaftsrechtlichen oder der unions-\nund 2 für die jeweilige Region ermittelten Beträge vom         rechtlichen Vorschriften vorgesehenen Kürzung der\nAnteil der jeweiligen Region am sechsten Erhöhungs-            Zahlungsansprüche in einem auf das Jahr 2009 folgen-\nbetrag abgezogen und der sich daraus ergebende Be-             den Jahr werden\ntrag durch die Zahl der Zahlungsansprüche in dieser            1. die in der Anpassung befindlichen Zahlungsansprü-\nRegion für das Jahr 2012 geteilt wird. Für die Berech-              che jeweils für jedes Anpassungsjahr und\nnung des einjährigen Erhöhungsbetrages werden nach-\nträgliche Änderungen für das Jahr 2012 nicht berück-           2. der jeweilige regionale Zielwert\nsichtigt. Der einjährige Erhöhungsbetrag wird von der          in dem dort vorgesehenen Umfang gekürzt.\nzuständigen Behörde im Bundesanzeiger oder elektro-\nnischen Bundesanzeiger*) bekannt gemacht.                          (3) Werden Zahlungsansprüche in den Jahren 2010\nbis einschließlich 2012 neu festgesetzt, werden diese\n(2) § 5 Absatz 6 gilt für den einjährigen Erhöhungs-\nZahlungsansprüche ab dem Jahr der Neufestsetzung\nbetrag entsprechend.\nso angepasst wie die zum Zeitpunkt der Neufestset-\nzung bereits in der Anpassung befindlichen\n§ 5d\nZahlungsansprüche.\nErhöhung der\nZahlungsansprüche ab dem Jahr 2013                                                  § 6a\n(1) Jeder Zahlungsanspruch in einer Region für das\nRegionaler Wert\nJahr 2012 erhöht sich mit Wirkung ab dem Jahr 2013\n– vorbehaltlich der Anwendung einer nach den oder im               Ab dem Jahr 2013 werden neue Zahlungsansprüche\nRahmen der gemeinschaftsrechtlichen oder der unions-           in Höhe der Summe aus dem – nach § 6 Absatz 2 Num-\nrechtlichen Vorschriften vorgesehenen Kürzung der              mer 2 für das Jahr 2013 anzuwendenden gekürzten –\nZahlungsansprüche – um den Betrag, der sich bei Tei-           regionalen Zielwert und dem – in entsprechender An-\nlung des Anteils der jeweiligen Region am sechsten Er-         wendung des § 6 Absatz 2 Nummer 2 für das Jahr 2013\nhöhungsbetrag durch die Zahl aller Zahlungsansprüche           anzuwendenden gekürzten – regionalen Erhöhungswert\nin dieser Region für das Jahr 2012 ergibt (regionaler          (regionaler Wert) festgesetzt. Der regionale Wert einer\nErhöhungswert). Für die Berechnung des regionalen Er-          Region wird von der zuständigen Behörde im Bundes-\nhöhungswertes werden nachträgliche Änderungen für              anzeiger oder elektronischen Bundesanzeiger*) bekannt\ndas Jahr 2012 nicht berücksichtigt. Der regionale Erhö-        gemacht. Für die auf das Jahr 2013 folgenden Jahre ist\nhungswert einer Region wird von der zuständigen Be-            § 6 Absatz 2 Nummer 2 auf den regionalen Wert ent-\nhörde im Bundesanzeiger oder elektronischen Bundes-            sprechend anzuwenden.\n*) Amtlicher Hinweis: www.ebundesanzeiger.de                   *) Amtlicher Hinweis: www.ebundesanzeiger.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 3. Dezember 2010            1725\n§7                                 2. einer zeitweiligen Quotenkürzung nach Artikel 44 der\nVerarbeitung und Nutzung von Daten                      Verordnung (EG) Nr. 318/2006\n(1) Die für die Durchführung der im Anhang VI der\nin einem Vertrag nach Artikel 6 der Verordnung (EG)\nVerordnung (EG) Nr. 1782/2003 genannten Stützungs-\nNr. 318/2006 für das Wirtschaftsjahr 2006/2007 mit\nregelungen jeweils zuständigen Behörden übermitteln\ndem Betriebsinhaber oder dem Vermarkter bestimmt\ndie von ihnen jeweils zum Zwecke der Gewährung der\nist, um die Beträge nach § 5a Absatz 2 Satz 1 in Ver-\nim Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 ge-\nbindung mit Absatz 3 zu ermitteln. Satz 1 gilt im Falle\nnannten Stützungsregelungen erhobenen Daten den für\ndes § 5a Absatz 2 Satz 2 entsprechend für den Ver-\ndie Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Behör-\nmarkter hinsichtlich jedes Betriebsinhabers, mit dem\nden, soweit die Daten erforderlich sind, um die Beträge\nder Vermarkter einen Liefervertrag geschlossen hat.\nnach § 5 zu ermitteln. Die für die Durchführung dieses\nDie Behörden teilen diese Angaben, hinsichtlich des\nGesetzes zuständigen Behörden dürfen die übermittel-\nBetriebsinhabers in anonymisierter Form, dem Bundes-\nten Daten im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung zu dem\nministerium bis zum 1. August 2006 mit, um die Einhal-\nin Satz 1 genannten Zweck verarbeiten und nutzen.\ntung der jeweiligen Zuckerquote zu überprüfen und die\n(2) Jedes Zuckerunternehmen teilt bis zum 15. Juli        Festsetzung des Ausgleichsbetrages nach § 5a Ab-\n2006 der für seinen Sitz zuständigen Behörde getrennt        satz 3 zu ermöglichen. Im Übrigen gilt Absatz 1 ent-\nfür jeden Betriebsinhaber und für jeden Vermarkter die       sprechend.\nZuckermenge mit, die im Rahmen der jeweiligen Zu-\nckerquote des Zuckerunternehmens ohne Berücksich-               (3) Die zuständigen Behörden übermitteln dem Bun-\ntigung                                                       desministerium bis zum 31. August 2008 die Summe\n1. der Zuckerquoten nach Artikel 8 der Verordnung (EG)       der für jede Region ermittelten gesonderten Beträge\nNr. 318/2006 oder                                        nach § 5 Absatz 4b.","1726        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 3. Dezember 2010\nAnlage 1\n(zu § 4 Absatz 1)\nAufteilung der\nangepassten nationalen Obergrenze auf die Regionen\nAnteil in % an\nRegion                                      der angepassten nationalen Obergrenze\nBaden-Württemberg                                                                  7,6017\nBayern                                                                            19,6701\nBrandenburg und Berlin                                                             7,2815\nHessen                                                                             4,1374\nMecklenburg-Vorpommern                                                             8,1409\nNiedersachsen und Bremen                                                          15,3941\nNordrhein-Westfalen                                                                9,2730\nRheinland-Pfalz                                                                    3,1693\nSaarland                                                                           0,3723\nSachsen                                                                            5,8367\nSachsen-Anhalt                                                                     7,4850\nSchleswig-Holstein und Hamburg                                                     6,5504\nThüringen                                                                          5,0876\nAnlage 1a\n(zu § 4 Absatz 3d)\nAufteilung des sechsten Erhöhungsbetrages auf die Regionen\nRegion                                                      Euro\nBaden-Württemberg                                                                 957 343,43\nBayern                                                                        20 526 818,34\nBrandenburg und Berlin                                                          7 103 006,71\nHessen                                                                            244 515,68\nMecklenburg-Vorpommern                                                          4 992 381,30\nNiedersachsen und Bremen                                                      36 902 062,24\nNordrhein-Westfalen                                                               439 254,16\nRheinland-Pfalz                                                                   625 139,96\nSaarland                                                                        2 872 893,59\nSachsen                                                                         1 375 125,04\nSachsen-Anhalt                                                                  3 824 580,80\nSchleswig-Holstein und Hamburg                                                    122 625,75\nThüringen                                                                         945 252,98","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 3. Dezember 2010               1727\nAnlage 2\n(zu § 5 Absatz 3 Nummer 2)\nVerhältnis des Wertes des flächenbezogenen Betrages\nje Hektar förderfähige Fläche, die am 15. Mai 2003\nals Dauergrünland genutzt wurde, bezogen auf den Wert des\nflächenbezogenen Betrages je Hektar für die sonstigen förderfähigen Flächen\nWertverhältnis\nRegion\nsonstige förderfähige Flächen           Dauergrünland\nBaden-Württemberg                                                        1                             0,177\nBayern                                                                   1                             0,296\nBrandenburg und Berlin                                                   1                             0,254\nHessen                                                                   1                             0,145\nMecklenburg-Vorpommern                                                   1                             0,194\nNiedersachsen und Bremen                                                 1                             0,391\nNordrhein-Westfalen                                                      1                             0,392\nRheinland-Pfalz                                                          1                             0,175\nSaarland                                                                 1                             0,192\nSachsen                                                                  1                             0,209\nSachsen-Anhalt                                                           1                             0,158\nSchleswig-Holstein und Hamburg                                           1                             0,262\nThüringen                                                                1                             0,180\nAnlage 3\n(zu § 6 Absatz 1)\nBerechnungsverfahren\nzur Bestimmung des Wertes der Zahlungsansprüche im Zeitablauf\nBerechnungsformel: Yt = Z + [xt * (S - Z)]\nwobei:\nYt:  Wert eines Zahlungsanspruchs im jeweiligen Anpassungsjahr\nS:   Startwert (Wert des Zahlungsanspruchs im Jahr 2009, erhöht ab dem Jahr\n2010 um den zusätzlichen betriebsindividuellen Tabakbetrag)\nZ:   Zielwert (Wert des Zahlungsanspruchs ab dem Zieljahr)\nxt : Angleichungsfaktor für das jeweilige Anpassungsjahr\nDer Faktor xt hat folgende Werte:\nfür das Jahr 2009:   1,00\nfür das Jahr 2010:   0,90\nfür das Jahr 2011:   0,70\nfür das Jahr 2012:   0,40\nab dem Jahr 2013: 0,00"]}