{"id":"bgbl1-2010-6-4","kind":"bgbl1","year":2010,"number":6,"date":"2010-02-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2010/6#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2010-6-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2010/bgbl1_2010_6.pdf#page=10","order":4,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung der Milchquotenverordnung","law_date":"2010-02-12T00:00:00Z","page":86,"pdf_page":10,"num_pages":2,"content":["86               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 2010\nZweite Verordnung\nzur Änderung der Milchquotenverordnung\nVom 12. Februar 2010\nAuf Grund des § 8 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit         bei dem für den Milcherzeuger zuständigen Hauptzoll-\nSatz 2 und des § 31 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des               amt zu stellen ist. Dem Antrag sind die für das Vorliegen\nMarktorganisationsgesetzes in der Fassung der Be-              der Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 2\nkanntmachung vom 24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1847),              erforderlichen Nachweise beizufügen.\nvon denen § 8 Absatz 1 und § 31 Absatz 2 durch\n(4) Hat ein Quoteninhaber zwischen dem 1. April\nArtikel 1 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I\n2009 und dem 31. Januar 2010 eine Quotenüber-\nS. 2314) geändert worden sind, verordnet das Bundes-\ntragung vorgenommen, die auf Grund des § 8 Absatz 4\nministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbrau-\nerst zum 1. April 2010 wirksam wird, und erfüllt er nicht\ncherschutz im Einvernehmen mit den Bundesministe-\ndie in Absatz 2 enthaltenen Voraussetzungen für eine\nrien der Finanzen und für Wirtschaft und Technologie:\nErhöhung zum 1. Februar 2010, tritt die nach Absatz 1\nzum 1. Februar 2010 vorgesehene Erhöhung der betref-\nArtikel 1\nfenden Quote zum 1. April 2010 bei dem Übernehmer\nDie §§ 53 bis 55a der Milchquotenverordnung vom             der Quote ein.\n4. März 2008 (BGBl. I S. 359), die durch die Verordnung\nvom 21. November 2008 (BGBl. I S. 2230) geändert                  (5) Wird zum 1. April eine Quote übertragen, tritt hin-\nworden ist, werden durch folgende Vorschriften ersetzt:        sichtlich der in Absatz 1 zum jeweils 1. April der Jahre\n2010 bis einschließlich 2013 vorgesehenen Erhöhun-\ngen die jeweilige Erhöhung bei dem Übernehmer der\n„§ 53\nQuote ein.\nZuteilung von Quoten in den\nZwölfmonatszeiträumen 2009/10 bis 2013/14                   (6) Soweit die Quoten, um die sich die einzel-\nstaatliche Quote der Bundesrepublik Deutschland in\n(1) Die Quote, die einem Milcherzeuger am 1. Feb-           den Zwölfmonatszeiträumen 2009/10 bis einschließ-\nruar 2010, 1. April 2010, 1. April 2011, 1. April 2012 und     lich 2013/14 jeweils erhöht, nicht für den jeweiligen\n1. April 2013 jeweils zur Verfügung steht, erhöht sich zu      Zwölfmonatszeitraum nach Absatz 1 zugeteilt werden,\ndem jeweiligen Zeitpunkt vorbehaltlich des Satzes 2            fallen diese Quoten als Anlieferungsquoten in die\nund der Absätze 2 und 3 um 1 vom Hundert. Die Er-              Bundesreserve.\nhöhungen zum jeweils 1. April der Jahre 2010 bis ein-\nschließlich 2013 erfolgen nicht, soweit die im Rahmen\nder EG-Milchquotenregelung für den jeweiligen Zeit-                                       § 54\npunkt angeordnete Erhöhung der einzelstaatlichen                                    Neuberechnung\nQuote der Bundesrepublik Deutschland, auf der die ge-                    auf Grund einer Erhöhung nach § 53\nnannten Erhöhungen beruhen, aufgehoben wird.\n(1) Die von einer Erhöhung nach § 53 Absatz 1 Satz 1\n(2) Absatz 1 Satz 1 gilt nur für Milcherzeuger, die in      betroffenen Milcherzeuger erhalten nach Maßgabe des\ndem in Satz 2 genannten Zeitraum                               § 35 anlässlich jeder Erhöhung eine Neuberechnung\n1. Milch erzeugen und vermarkten oder                          ihrer Quote, die diese Erhöhung gesondert ausweist.\n2. auf Grund höherer Gewalt oder eines vorübergehen-              (2) Die Neuberechnung nach Absatz 1 nimmt\nden Ausfalls der Produktionskapazität keine Milch\nerzeugen und vermarkten können.                            1. im Falle des § 53 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 in Be-\nzug auf Anlieferungsquoten der zuständige Käufer\nDer nach Satz 1 maßgebliche Zeitraum ist                           und\n1. für die Erhöhung zum 1. Februar 2010 der Zeitraum\n2. in allen übrigen Fällen das zuständige Hauptzollamt\nvom 1. Februar 2010 bis zum Ablauf des 28. Februar\n2010 und                                                   vor.\n2. für die Erhöhungen zum jeweils 1. April der Jahre              (3) In jedem Nachweis nach § 12 Absatz 2 Num-\n2010 bis einschließlich 2013 der Zeitraum vom              mer 1, den ein Käufer in Bezug auf ein bis zum 1. März\n1. April bis zum Ablauf des 30. April des jeweils maß-     2010 einzureichendes Angebot zur Übertragung einer\ngeblichen Jahres.                                          Quote zum Übertragungsstellentermin 1. April 2010\n(3) Im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 2 erfolgt         ausstellt, hat der Käufer die in Absatz 1 Satz 1 vorge-\ndie Erhöhung nach Absatz 1 nur auf Antrag, der                 sehene Erhöhung der Quote zum 1. Februar 2010 zu\nberücksichtigen, wenn der Anbieter bis zum 10. Februar\n1. für die Erhöhung zum 1. Februar 2010 bis zum Ab-            2010 die Voraussetzung des § 53 Absatz 2 Satz 1 Num-\nlauf des 30. April 2010 und                                mer 1 erfüllt. Der Zeitpunkt für die früheste Ausstellung\n2. für die Erhöhungen zum jeweils 1. April der Jahre           des Nachweises ist für den Übertragungsstellentermin\n2010 bis einschließlich 2013 bis zum Ablauf des            1. April 2010 abweichend von § 12 Absatz 3 Satz 1 der\n30. Juni des jeweils maßgeblichen Jahres                   11. Februar 2010.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 2010                       87\n§ 55                                       Übertragenden mit Wirkung ab dem Ende der zeitwei-\nErhöhung von                                    ligen Übertragung schriftlich vereinbaren.“\nzeitweilig übertragenen Quoten\n(1) Soweit es sich bei der nach § 53 Absatz 1 Satz 1                                            Artikel 2\nder Erhöhung jeweils zu Grunde liegenden Quote um                          Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-\neine verpachtete oder anderweitig nur zeitweilig über-                 schaft und Verbraucherschutz kann den Wortlaut der\ntragene Quote handelt, verbleibt die nach § 53 Absatz 1                Milchquotenverordnung in der von dem Inkrafttreten\nSatz 1 hinsichtlich einer solchen Quote zugewiesene                    dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundes-\nQuote auch nach dem Ende der zeitweiligen Über-                        gesetzblatt bekannt geben.\ntragung bei dem zeitweiligen Übernehmer. Satz 1 gilt\nnicht im Falle einer zeitweiligen Übertragung nach § 30.\nArtikel 3\n(2) Die Vertragsparteien der zeitweiligen Über-\ntragung können eine dauerhafte Übertragung der nach                        Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nAbsatz 1 Satz 1 verbleibenden Quote auf den zeitweilig                 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 12. Februar 2010\nDie Bundesministerin\nf ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z\nIlse Aigner"]}