{"id":"bgbl1-2010-6-3","kind":"bgbl1","year":2010,"number":6,"date":"2010-02-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2010/6#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2010-6-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2010/bgbl1_2010_6.pdf#page=7","order":3,"title":"Verordnung zur Einführung der elektronischen Aktenführung und zur Erweiterung des elektronischen Rechtsverkehrs bei dem Patentamt, dem Patentgericht und dem Bundesgerichtshof","law_date":"2010-02-10T00:00:00Z","page":83,"pdf_page":7,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 2010                      83\nVerordnung\nzur Einführung der elektronischen Aktenführung\nund zur Erweiterung des elektronischen Rechtsverkehrs\nbei dem Patentamt, dem Patentgericht und dem Bundesgerichtshof*)\nVom 10. Februar 2010\nAuf Grund                                                                                  Artikel 1\n– der §§ 28, 34 Absatz 6 Satz 1 und des § 125a Ab-                                          Verordnung\nsatz 3 des Patentgesetzes, von denen § 28 zuletzt                                   über die elektronische\ndurch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. März 2004                            Aktenführung bei dem Patentamt, dem\n(BGBl. I S. 390), § 34 Absatz 6 zuletzt durch Artikel 7\nPatentgericht und dem Bundesgerichtshof\nNummer 16 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001\n(BGBl. I S. 3656) geändert und § 125a Absatz 3                                             (EAPatV)\ndurch das Gesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2521)\nneu gefasst worden sind,                                                                      §1\n– des § 4 Absatz 4 Satz 1, des § 21 Absatz 1 und des                                Elektronische Aktenführung\n§ 29 des Gebrauchsmustergesetzes, von denen § 4\nAbsatz 4 Satz 1 zuletzt durch Artikel 3 Nummer 2 des                  Das Patentamt, das Patentgericht und der Bundes-\nGesetzes vom 16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1827), § 21                 gerichtshof, soweit er für die Verhandlung und Ent-\nAbsatz 1 zuletzt durch Artikel 2 Nummer 1 des Ge-                  scheidung über Rechtsmittel gegen Entscheidungen\nsetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2521) und § 29                des Patentgerichts zuständig ist, können Verfahrens-\nzuletzt durch Artikel 2 Absatz 8 Nummer 3 des Ge-                  akten ganz oder teilweise auch elektronisch führen.\nsetzes vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390) geändert\nworden sind,                                                                                  §2\n– des § 65 Absatz 1 Nummer 1, 2, 7, 8, 9 und des                                Verfahrensrecht für das Patentamt\n§ 95a Absatz 3 des Markengesetzes, von denen\n§ 65 Absatz 1 Nummer 1 zuletzt durch Artikel 2 Ab-                    Für das Verfahren vor dem Patentamt gelten die\nsatz 9 Nummer 7 des Gesetzes vom 12. März 2004                     Regelungen der Zivilprozessordnung über die elektro-\n(BGBl. I S. 390), § 65 Absatz 1 Nummer 7 zuletzt                   nische Aktenführung entsprechend.\ndurch Artikel 1 Nummer 3 des Gesetzes vom 19. Juli\n1996 (BGBl. I S. 1014) geändert und § 95a Absatz 3                                            §3\ndurch Artikel 3 Nummer 6 des Gesetzes vom 31. Juli\n2009 (BGBl. I S. 2521) neu gefasst worden sind,                                Vernichtung von Schriftstücken\n– des § 11 Absatz 1 und 2 des Halbleiterschutzge-                        Werden Schriftstücke oder sonstige Unterlagen in\nein elektronisches Dokument übertragen, so dürfen sie\nsetzes, von denen Absatz 1 zuletzt durch Artikel 5\nnicht vernichtet werden, wenn in Betracht kommt, über\ndes Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2521)\nihr Vorhandensein oder ihre Beschaffenheit Beweis zu\ngeändert worden ist, und\nerheben.\n– des § 25 Absatz 3 und des § 26 Absatz 1 Nummer 1\nund 2 des Geschmacksmustergesetzes, von denen                                                 §4\n§ 25 Absatz 3 durch Artikel 6 Nummer 2 des\nGesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2521) neu                              Überblick über Aktenbestandteile\ngefasst worden ist,\n(1) Enthält eine Akte sowohl elektronische als auch\nverordnet das Bundesministerium der Justiz:                            papiergebundene Bestandteile, so muss beim Zugriff\nauf jeden der Teile ein Hinweis auf den jeweils anderen\n*) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen    Teil sichtbar sein.\nParlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informations-\nverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften       (2) Vor jedem Zugriff auf einen elektronischen Akten-\nund der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft   bestandteil muss ein vollständiger Überblick über alle\n(ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37), die zuletzt durch die Richtlinie\n2006/96/EG vom 20. November 2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006,        anderen elektronischen Aktenbestandteile sichtbar\nS. 81) geändert worden ist, sind beachtet worden.                   sein.","84               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 2010\n§5                                                            §7\nAkteneinsicht\nHerkunftsnachweis\nSteht die Akteneinsicht beim Patentamt jedermann\n(1) Ist eine handschriftliche Unterzeichnung nicht          frei, kann sie auch durch elektronischen Zugriff auf\nerforderlich, so kann in elektronischen Bestandteilen          den Inhalt der Akten gewährt werden.\nder Akte statt der elektronischen Signatur ein anderer\neindeutiger Herkunftsnachweis verwendet werden, der                                        §8\nnicht unbemerkt verändert werden kann.                                           Vorlegen von Akten\n(2) Ein elektronisches Dokument des Patentamts                 (1) Sind Akten einem Gericht oder einer Behörde\nwird unterzeichnet, indem der Name der unterzeichnen-          vorzulegen, werden alle elektronischen Aktenbestand-\nden Person eingefügt und eine fortgeschrittene elektro-        teile übersandt oder der unbeschränkte Zugriff darauf\nnische Signatur an das Dokument angebracht wird.               ermöglicht. Die Aktenbestandteile dürfen keinen Ko-\npierschutz tragen.\n§6                                   (2) Werden Akten in einem Rechtsmittelverfahren\nvorgelegt, so muss erkennbar sein, auf welchem Stand\nAusfertigung                            sich die Akten befanden, als das Rechtsmittel eingelegt\nwurde.\nWird ein elektronisches Dokument durch das Patent-\namt ausgefertigt, genügt es, in den Ausdruck folgende             (3) Kann das Gericht oder die Behörde den Inhalt der\nAngaben aufzunehmen:                                           Dateien nicht in eine lesbare Form bringen, sind die be-\ntreffenden Aktenteile in einer anderen, geeigneten Form\n1. den Namen der Person, die eine elektronische Sig-           zu übersenden.\nnatur angebracht hat,\n§9\n2. den Tag, an dem die Signatur oder ein anderer Her-\nAufbewahrung\nkunftsnachweis angebracht wurde, sowie\nAktenbestandteile in elektronischer Form sind\n3. den Hinweis, dass die Ausfertigung nicht unter-             ebenso lange aufzubewahren wie Aktenbestandteile in\nschrieben wird.                                            Papierform.\nArtikel 2\nÄnderungen von Verordnungen\n(1) Die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesgerichtshof und Bundespatentgericht\nvom 24. August 2007 (BGBl. I S. 2130), die durch Artikel 30 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586)\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n1. § 2 wird wie folgt geändert:\na) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:\n„(2a) In den Verfahren nach den Nummern 6 bis 13 der Anlage sind elektronische Dokumente mit einer\nqualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz oder mit einer fortgeschrittenen elektro-\nnischen Signatur zu versehen, die von einer internationalen Organisation auf dem Gebiet des gewerblichen\nRechtsschutzes herausgegeben wird und sich zur Bearbeitung durch das jeweilige Gericht eignet.“\nb) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „qualifizierte“ gestrichen.\n2. Die Anlage wird wie folgt geändert:\na) Nach Nummer 8 werden folgende Nummern 8a und 8b eingefügt:\n„8a.     Bundesgerichtshof      Verfahren nach dem Halbleiterschutzgesetz                        1. 3. 2010\n8b.      Bundesgerichtshof      Verfahren nach dem Geschmacksmustergesetz                        1. 3. 2010“.\nb) Folgende Nummern 12 und 13 werden angefügt:\n„12.     Bundespatentgericht    Verfahren nach dem Halbleiterschutzgesetz                        1. 3. 2010\n13.      Bundespatentgericht    Verfahren nach dem Geschmacksmustergesetz                        1. 3. 2010“.\n(2) Die DPMA-Verordnung vom 1. April 2004 (BGBl. I S. 514), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 26. Sep-\ntember 2006 (BGBl. I S. 2159) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n1. In § 12 werden das Semikolon und die ihm nachfolgenden Wörter gestrichen.\n2. § 22 Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 2010             85\n(3) Die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Deutschen Patent- und Markenamt vom\n26. September 2006 (BGBl. I S. 2159) wird wie folgt geändert:\n1. § 1 wird wie folgt geändert:\na) In Nummer 3 Buchstabe b wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.\nb) Folgende Nummer 4 wird angefügt:\n„4. für Anmeldungen in Geschmacksmusterverfahren.“\n2. § 2 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\n„(4) Elektronische Dokumente sind mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz\noder mit einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur zu versehen, die von einer internationalen Organisation\nauf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes herausgegeben wird und sich zur Bearbeitung durch das\nDeutsche Patent- und Markenamt eignet. Das Zertifikat, das der verwendeten elektronischen Signatur zugrunde\nliegt, muss durch das Deutsche Patent- und Markenamt oder eine von ihm beauftragte Stelle überprüfbar sein.“\n3. § 3 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\n„2. die Zertifikate, Anbieter und Versionen elektronischer Signaturen, die dem in § 2 Absatz 4 festgelegten\nStandard entsprechen und für die Bearbeitung durch das Deutsche Patent- und Markenamt geeignet sind,“.\nArtikel 3\nInkrafttreten\nDiese Verordnung tritt am 1. März 2010 in Kraft.\nBerlin, den 10. Februar 2010\nDie Bundesministerin der Justiz\nS . L e u t h e u s s e r- S c h n a r re n b e rg e r"]}