{"id":"bgbl1-2010-6-1","kind":"bgbl1","year":2010,"number":6,"date":"2010-02-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2010/6#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2010-6-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2010/bgbl1_2010_6.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Bekämpfung der Kinderpornographie in Kommunikationsnetzen","law_date":"2010-02-17T00:00:00Z","page":78,"pdf_page":2,"num_pages":3,"content":["78              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 2010\nGesetz\nzur Bekämpfung der Kinderpornographie in Kommunikationsnetzen\nVom 17. Februar 2010\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-            der Bundesrepublik Deutschland, unterrichtet das Bun-\nsen:                                                          deskriminalamt die für den polizeilichen Informations-\naustausch mit anderen Staaten zuständige Stelle in\nArtikel 1                            dem betreffenden Staat, soweit eine Mitteilung nicht\nbereits nach Absatz 2 erfolgt ist.\nGesetz\nzur Erschwerung des                                                     §2\nZugangs zu kinderpornographischen\nZugangserschwerung\nInhalten in Kommunikationsnetzen\n(Zugangserschwerungsgesetz – ZugErschwG)                      (1) Diensteanbieter nach § 8 des Telemediengeset-\nzes, die den Zugang zur Nutzung von Informatio-\n§1                                nen über ein Kommunikationsnetz für mindestens\n10 000 Teilnehmer oder sonstige Nutzungsberechtigte\nSperrliste                            ermöglichen, haben geeignete und zumutbare techni-\n(1) Das Bundeskriminalamt führt eine Liste über voll-      sche Maßnahmen zu ergreifen, um den Zugang zu Tele-\nqualifizierte Domainnamen, Internetprotokoll-Adressen         medienangeboten, die in der Sperrliste aufgeführt sind,\nund Zieladressen von Telemedienangeboten, die Kin-            zu erschweren. Dies gilt nicht, wenn Diensteanbieter\nderpornographie nach § 184b des Strafgesetzbuchs              ausschließlich solche Zugänge anbieten, bei denen\nenthalten oder deren Zweck darin besteht, auf derartige       Maßnahmen nach Satz 1 bereits von anderen Anbietern\nTelemedienangebote zu verweisen (Sperrliste). Es stellt       durchgeführt werden oder wenn Diensteanbieter, die In-\nden Diensteanbietern im Sinne des § 2 täglich zu einem        ternetzugänge nicht für die Öffentlichkeit anbieten, selbst\ndiesen mitzuteilenden Zeitpunkt eine aktuelle Sperrliste      vergleichbar wirksame Sperrmaßnahmen einsetzen.\nzur Verfügung.\n(2) Für die Sperrung dürfen vollqualifizierte Domain-\n(2) Die Aufnahme in die Sperrliste erfolgt nur, soweit     namen, Internetprotokoll-Adressen und Zieladressen\nzulässige Maßnahmen, die auf die Löschung des Tele-           von Telemedienangeboten verwendet werden. Die\nmedienangebots abzielen, nicht oder nicht in angemes-         Sperrung erfolgt mindestens auf der Ebene der voll-\nsener Zeit erfolgversprechend sind. Bevor das Tele-           qualifizierten Domainnamen, deren Auflösung in die zu-\nmedienangebot eines Diensteanbieters, der in einem            gehörigen Internetprotokoll-Adressen unterbleibt.\nanderen Staat im Geltungsbereich der Richtlinie 2000/\n(3) Die Diensteanbieter haben die Maßnahmen un-\n31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates\nverzüglich zu ergreifen, spätestens jedoch innerhalb\nvom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte\nvon sechs Stunden, nachdem das Bundeskriminalamt\nder Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere\ndie aktuelle Sperrliste zur Verfügung gestellt hat.\ndes elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt\n(„Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“,\nABl. L 178 vom 17.7.2000, S. 1) niedergelassen ist, in                                    §3\ndie Sperrliste aufgenommen wird, ist das Verfahren                             Sicherung der Sperrliste\nnach § 3 Absatz 5 Satz 2 des Telemediengesetzes\nDiensteanbieter nach § 2 haben die Sperrliste durch\ndurchzuführen. In Staaten außerhalb des Geltungs-\ngeeignete Maßnahmen gegen Kenntnisnahme durch\nbereichs dieser Richtlinie darf das Telemedienangebot\nDritte, die an der Umsetzung der Sperrung nicht betei-\nsofort in die Sperrliste aufgenommen werden, wenn\nligt sind, zu sichern.\nnach Einschätzung des Bundeskriminalamts davon\nauszugehen ist, dass in dem betroffenen Staat andere\n§4\nMaßnahmen, insbesondere Mitteilungen an die für den\npolizeilichen Informationsaustausch zuständigen Stel-                              Stoppmeldung\nlen, nicht oder nicht in angemessener Zeit zu einer              Diensteanbieter nach § 2 leiten Nutzeranfragen,\nLöschung des Telemedienangebots führen.                       durch die in der Sperrliste aufgeführte Telemedienange-\n(3) Wird ein Telemedienangebot erstmals oder er-           bote abgerufen werden sollen, auf ein von ihnen betrie-\nneut in die Sperrliste aufgenommen, soll das Bundes-          benes Telemedienangebot (Stoppmeldung) um, das die\nkriminalamt in der Regel dem Diensteanbieter, der die-        Nutzer über die Gründe der Sperrung sowie eine Kon-\nses Telemedienangebot als eigene Information im Sinne         taktmöglichkeit zum Bundeskriminalamt informiert. Die\ndes § 7 Absatz 1 des Telemediengesetzes zur Nutzung           Ausgestaltung bestimmt das Bundeskriminalamt.\nbereithält, sowie dem Diensteanbieter, der dieses Tele-\nmedienangebot nach § 10 des Telemediengesetzes für                                        §5\neinen Nutzer speichert, die Aufnahme und den Grund\nVerkehrs- und Nutzungsdaten\nhierfür mitteilen, sofern der Diensteanbieter mit zumut-\nbarem Aufwand zu ermitteln ist. Hat ein solcher Diens-           Verkehrs- und Nutzungsdaten, die auf Grund der Zu-\nteanbieter seinen Sitz außerhalb des Hoheitsgebietes          gangserschwerung bei der Umleitung auf die Stopp-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 2010                 79\nmeldung anfallen, dürfen nicht für Zwecke der Straf-                                      § 11\nverfolgung verwendet werden.\nEinschränkung von Grundrechten\n§6                                  Das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses (Arti-\nkel 10 des Grundgesetzes) wird durch die §§ 2 und 4\nAufstellung\neingeschränkt. Hierdurch sind Telekommunikations-\nDiensteanbieter nach § 2 übermitteln dem Bundes-           vorgänge im Sinne des § 88 Absatz 3 Satz 3 des Tele-\nkriminalamt wöchentlich eine anonymisierte Aufstellung         kommunikationsgesetzes betroffen.\nüber die Anzahl der Zugriffsversuche pro Stunde auf die\nin der Sperrliste aufgeführten Telemedienangebote.                                        § 12\n§7                                                 Verwaltungsrechtsweg\nZivilrechtliche Ansprüche                        Für Streitigkeiten über die Aufnahme eines Tele-\n(1) Diensteanbieter nach § 2 haften nur, wenn und          medienangebotes in die Sperrliste ist der Verwaltungs-\nsoweit sie die Sperrliste durch Maßnahmen nach den             rechtsweg gegeben.\n§§ 2 bis 4 schuldhaft nicht ordnungsgemäß umsetzen.\n§ 13\n(2) Zivilrechtliche Ansprüche gegen Diensteanbieter\nnach § 2, mit den zur Umsetzung dieses Gesetzes ge-                                Bußgeldvorschrift\nschaffenen technischen Vorkehrungen Sperrungen vor-               (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder\nzunehmen, sind ausgeschlossen.                                 fahrlässig\n§8                               1. entgegen § 2 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3 eine\nMaßnahme nicht oder nicht rechtzeitig ergreift oder\nDokumentations- und\nAuskunftspflichten des Bundeskriminalamts                2. entgegen § 3 die Sperrliste nicht, nicht richtig oder\n(1) Das Bundeskriminalamt ist verpflichtet, Unter-             nicht vollständig sichert.\nlagen vorzuhalten, mit denen der Nachweis geführt                 (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße\nwerden kann, dass die in der Sperrliste aufgeführten           bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.\nEinträge zum Zeitpunkt ihrer Bewertung durch das\nBundeskriminalamt die Voraussetzungen nach § 1 er-                                      Artikel 2\nfüllten.\n(2) Das Bundeskriminalamt erteilt Diensteanbietern\nÄnderung\nim Sinne des Telemediengesetzes, die ein berechtigtes                     des Telekommunikationsgesetzes\nInteresse darlegen, auf Anfrage Auskunft darüber, ob              Das Telekommunikationsgesetz vom 22. Juni 2004\nund in welchem Zeitraum ein Telemedienangebot in               (BGBl. I S. 1190), das zuletzt durch Artikel 2 des Geset-\nder Sperrliste enthalten ist oder war.                         zes vom 14. August 2009 (BGBl. I S. 2821) geändert\nworden ist, wird wie folgt geändert:\n§9\n1. § 96 wird wie folgt geändert:\nExpertengremium\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nBeim Bundesbeauftragten für den Datenschutz und\ndie Informationsfreiheit wird ein unabhängiges Exper-                 aa) Die Wörter „und verwenden“ werden gestri-\ntengremium gebildet, das aus fünf Mitgliedern besteht.                     chen und nach dem Wort „Abschnitt“ die\nDie Mitglieder werden vom Bundesbeauftragten für den                       Wörter „oder in § 2 oder § 4 des Zugangser-\nDatenschutz und die Informationsfreiheit bis zum                           schwerungsgesetzes“ eingefügt.\n31. Dezember 2012 bestellt. Die Mehrheit der Mitglie-                 bb) Die folgenden Sätze werden angefügt:\nder muss die Befähigung zum Richteramt haben. Die\nMitglieder sind berechtigt, die Sperrliste beim Bundes-                    „Diese Verkehrsdaten dürfen nur verwendet\nkriminalamt jederzeit einzusehen. Das Gremium über-                        werden, soweit dies für die in Satz 1 genann-\nprüft mindestens quartalsweise auf der Basis einer re-                     ten oder durch andere gesetzliche Vorschrif-\nlevanten Anzahl von Stichproben, ob die Einträge auf                       ten begründeten Zwecke oder zum Aufbau\nder Sperrliste die Voraussetzungen des § 1 Absatz 1                        weiterer Verbindungen erforderlich ist. Im\nerfüllen. Stellt es mit Mehrheit fest, dass ein aufgeführ-                 Übrigen sind Verkehrsdaten vom Dienste-\ntes Telemedienangebot diese Voraussetzung nicht er-                        anbieter nach Beendigung der Verbindung\nfüllt, muss das Bundeskriminalamt dieses Telemedien-                       unverzüglich zu löschen.“\nangebot bei der nächsten Aktualisierung aus der Sperr-             b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nliste entfernen.\n„(2) Eine über Absatz 1 hinausgehende Erhe-\n§ 10                                     bung oder Verwendung der Verkehrsdaten ist un-\nzulässig.“\nTechnische Richtlinie\n2. § 149 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nIn welcher Form und nach welchem Verfahren die\nSperrliste und die Aufstellung nach § 6 zur Verfügung              a) In Nummer 16 wird nach der Angabe „§ 96 Abs. 2“\ngestellt werden, regelt das Bundeskriminalamt unter                   die Angabe „Satz 1“ gestrichen und werden vor\nBeteiligung der Diensteanbieter in einer technischen                  dem Wort „verwendet“ die Wörter „erhebt oder“\nRichtlinie.                                                           eingefügt.","80             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 2010\nb) In Nummer 17 werden die Wörter „§ 96 Abs. 2                                          Artikel 4\nSatz 2“ durch die Wörter „§ 96 Abs. 1 Satz 3“                           Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nersetzt.\nArtikel 3                                     (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2\nam Tag nach seiner Verkündung in Kraft.\nEvaluierung\nDie Bundesregierung erstattet dem Bundestag inner-               (2) Artikel 1 § 13 tritt sechs Monate nach Inkrafttre-\nhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten Bericht über die         ten des Gesetzes in Kraft.\nAnwendung dieses Gesetzes. Hierbei sind die Erfah-\nrungen des Expertengremiums nach § 9 des Zugangs-                   (3) Artikel 1 dieses Gesetzes tritt mit Ablauf des\nerschwerungsgesetzes mit einzubeziehen.                          31. Dezember 2012 außer Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 17. Februar 2010\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nf ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e\nDr. K a r l - T h e o d o r z u G u t t e n b e r g\nDer Bundesminister des Innern\nSchäuble\nDie Bundesministerin der Justiz\nBrigitte Zypries\nDie Bundesministerin\nfür Familie, Senioren, Frauen und Jugend\nUrsula von der Leyen"]}