{"id":"bgbl1-2010-59-5","kind":"bgbl1","year":2010,"number":59,"date":"2010-11-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2010/59#page=21","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2010-59-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2010/bgbl1_2010_59.pdf#page=21","order":5,"title":"Verordnung zur Neufassung der Gefahrstoffverordnung und  zur Änderung sprengstoffrechtlicher Verordnungen","law_date":"2010-11-26T00:00:00Z","page":1643,"pdf_page":21,"num_pages":50,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2010                     1643\nVerordnung\nzur Neufassung der Gefahrstoffverordnung\nund zur Änderung sprengstoffrechtlicher Verordnungen*)\nVom 26. November 2010\nEs verordnen                                                           – der §§ 3a, 14, 17 Absatz 1 bis 5 in Verbindung mit\n– die Bundesregierung auf Grund                                               Absatz 7, des § 19 sowie des § 20b des Chemika-\nliengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung\n– des § 18 Absatz 1 und 2 Nummer 1, 2 und 5 sowie                         vom 2. Juli 2008 (BGBl. I S. 1146) hinsichtlich des\ndes § 19 des Arbeitsschutzgesetzes, von denen                          § 17 Absatz 1 bis 5 nach Anhörung der beteiligten\n§ 18 zuletzt durch Artikel 227 Nummer 1 der Ver-                       Kreise,\nordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407)\ngeändert worden ist,                                                – des § 13 des Heimarbeitsgesetzes, der durch Ar-\ntikel I Nummer 9 des Gesetzes vom 29. Oktober\n*) Artikel 1 dieser Verordnung dient der Umsetzung folgender Richt-            1974 (BGBl. I S. 2879) geändert worden ist,\nlinien:\n– Richtlinie 98/24/EG des Rates vom 7. April 1998 zum Schutz von        – des § 12 Absatz 1 Nummer 2 und des § 36c Ab-\nGesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung\ndurch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (ABl. L 131 vom            satz 1 Satz 1 Nummer 2 jeweils in Verbindung mit\n5.5.1998, S. 11), die durch die Richtlinie 2007/30/EG (ABl. L 165       § 60 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes,\nvom 27.6.2007, S. 21) geändert worden ist,                              von denen § 36c durch Artikel 8 Nummer 10 des\n– Richtlinie 2000/39/EG der Kommission vom 8. Juni 2000 zur Fest-          Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1950) ein-\nlegung einer ersten Liste von Arbeitsplatz-Richtgrenzwerten in\nDurchführung der Richtlinie 98/24/EG des Rates zum Schutz von           gefügt worden ist, nach Anhörung der beteiligten\nGesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung           Kreise,\ndurch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (ABl. L 142 vom\n16.6.2000, S. 47), die zuletzt durch die Richtlinie 2009/161/EU\n(ABl. L 338 vom 19.12.2009, S. 87) geändert worden ist,              – des § 4 Absatz 1 Satz 3, des § 7 Absatz 1 und 4,\n– Richtlinie 2006/15/EG der Kommission vom 7. Februar 2006 zur             des § 23 Absatz 1, des § 27 Absatz 4 und des\nFestlegung einer zweiten Liste von Arbeitsplatz-Richtgrenzwerten        § 48a Absatz 3 des Bundes-Immissionsschutzge-\nin Durchführung der Richtlinie 98/24/EG des Rates und zur Ände-         setzes, von denen § 7 Absatz 1 durch Artikel 7\nrung der Richtlinien 91/322/EWG und 2000/39/EG (ABl. L 38 vom\n9.2.2006, S. 36),                                                       Nummer 1 des Gesetzes vom 6. Januar 2004\n– Richtlinie 2009/161/EU der Kommission vom 17. Dezember 2009\n(BGBl. I S. 2) geändert worden ist, nach Anhörung\nzur Festlegung einer dritten Liste von Arbeitsplatz-Richtgrenzwer-      der beteiligten Kreise,\nten in Durchführung der Richtlinie 98/24/EG des Rates und zur\nÄnderung der Richtlinie 2000/39/EG (ABl. L 338 vom 19.12.2009,\nS. 87),\n– des § 4 Absatz 4 Nummer 1 des Mutterschutzge-\nsetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\n– Richtlinie 2004/37/EG des Europäischen Parlaments und des Ra-\ntes vom 29. April 2004 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen           20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2318),\nGefährdung durch Karzinogene oder Mutagene bei der Arbeit\n(ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 50, L 229 vom 29.6.2004, S. 23,      – das Bundesministerium des Innern auf Grund\nL 204 vom 4.8.2007, S. 28),\n– Richtlinie 2009/148/EG des Europäischen Parlaments und des\nRates vom 30. November 2009 über den Schutz der Arbeitnehmer\n– des § 6 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a und\ngegen Gefährdung durch Asbest am Arbeitsplatz (ABl. L 330 vom           Nummer 4 sowie des § 29 Nummer 2 Buchstabe b\n16.12.2009, S. 28),                                                     des Sprengstoffgesetzes in der Fassung der Be-\n– Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Anglei-            kanntmachung vom 10. September 2002 (BGBl. I\nchung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Ein-              S. 3518),\nstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe\n(ABl. L 196 vom 16.8.1967, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie\n2009/2/EG (ABl. L 11 vom 16.1.2009, S. 6) geändert worden ist,       – des § 14 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Satz 1\n– Richtlinie 1999/45/EG des Europäischen Parlaments und des Ra-            Nummer 2 des Beschussgesetzes vom 11. Okto-\ntes vom 31. Mai 1999 zur Angleichung der Rechts- und Verwal-            ber 2002 (BGBl. I S. 3970, 4003),\ntungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpa-\nckung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen (ABl.\nL 200 vom 30.7.1999, S. 1, L 6 vom 10.1.2002, S. 71), die zuletzt  – das Bundesministerium für Arbeit und Soziales auf\ndurch die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (ABl. L 353 vom              Grund des § 25 auch in Verbindung mit § 18 des\n31.12.2008, S. 1) geändert worden ist,\nSprengstoffgesetzes, von denen § 25 zuletzt durch\n– Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates\nvom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Pro-\nArtikel 150 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Okto-\ndukten (ABl. L 123 vom 24.4.1998, S. 1, L 150 vom 8.6.2002,          ber 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist,\nS. 71), die zuletzt durch die Richtlinien 2010/7/EU, 2010/8/EU,\n2010/9/EU, 2010/10/EU und 2010/11/EU (ABl. L 37 vom                – das Bundesministerium für Wirtschaft und Technolo-\n10.2.2010, S. 33, 37, 40, 44, 47) geändert worden ist,\ngie auf Grund des § 65 Satz 1 Nummer 3 in Verbin-\n– Richtlinie 96/59/EG des Rates vom 16. September 1996 über die\nBeseitigung polychlorierter Biphenyle und polychlorierter Terphe-    dung mit § 68 Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 3 des\nnyle (PCB/PCT) (ABl. L 243 vom 24.9.1996, S. 31), die durch die      Bundesberggesetzes, von denen § 68 Absatz 2 und 3\nVerordnung (EG) Nr. 596/2009 (ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 14)       Nummer 2 und 3 zuletzt durch Artikel 11 Nummer 4\ngeändert worden ist,\nBuchstabe a und b Doppelbuchstabe bb des Geset-\n– Richtlinie 1999/92/EG des Europäischen Parlaments und des\nRates vom 16. Dezember 1992 über Mindestvorschriften zur Ver-        zes vom 9. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2833) geän-\nbesserung des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit der Ar-         dert und § 68 Absatz 3 Nummer 1 durch Artikel 11\nbeitnehmer, die durch explosionsfähige Atmosphären gefährdet         Nummer 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa des\nwerden können (ABl. L 23 vom 28.1.2000, S. 57), die durch die\nRichtlinie 2007/30/EG (ABl. L 165 vom 27.6.2007, S. 21) geändert     Gesetzes vom 9. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2833)\nworden ist.                                                          eingefügt worden ist:","1644          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2010\nArtikel 1                                                        Anhang I\n(zu § 8 Absatz 8, § 11 Absatz 3)\nVerordnung\nBesondere Vorschriften für\nzum Schutz vor Gefahrstoffen                                    bestimmte Gefahrstoffe und Tätigkeiten\n(Gefahrstoffverordnung – GefStoffV)\nNummer   1   Brand- und Explosionsgefährdungen\nNummer   2   Partikelförmige Gefahrstoffe\nInhaltsübersicht\nNummer   3   Schädlingsbekämpfung\nAbschnitt 1                          Nummer   4   Begasungen\nZielsetzung, Anwendungsbereich                   Nummer   5   Ammoniumnitrat\nund Begriffsbestimmungen\nAnhang II\n§ 1 Zielsetzung und Anwendungsbereich                                                  (zu § 16 Absatz 2)\n§ 2 Begriffsbestimmungen\nBesondere Herstellungs- und\nVerwendungsbeschränkungen für bestimmte\nAbschnitt 2\nStoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse\nGefahrstoffinformation                     Nummer 1     Asbest\n§ 3 Gefährlichkeitsmerkmale                                     Nummer 2     2-Naphthylamin, 4-Aminobiphenyl, Benzidin, 4-Ni-\n§ 4 Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung                                 trobiphenyl\n§ 5 Sicherheitsdatenblatt und sonstige Informationspflichten    Nummer   3   Pentachlorphenol und seine Verbindungen\nNummer   4   Kühlschmierstoffe und Korrosionsschutzmittel\nAbschnitt 3                          Nummer   5   Biopersistente Fasern\nNummer   6   Besonders gefährliche krebserzeugende Stoffe\nGefährdungsbeurteilung\nund Grundpflichten\nAbschnitt 1\n§ 6 Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung\n§ 7 Grundpflichten                                                   Zielsetzung, Anwendungsbereich\nund Begriffsbestimmungen\nAbschnitt 4\n§1\nSchutzmaßnahmen\nZielsetzung und Anwendungsbereich\n§ 8 Allgemeine Schutzmaßnahmen\n§ 9 Zusätzliche Schutzmaßnahmen                                    (1) Ziel dieser Verordnung ist es, den Menschen und\n§ 10 Besondere Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit krebs-       die Umwelt vor stoffbedingten Schädigungen zu schüt-\nerzeugenden, erbgutverändernden und fruchtbarkeitsge-      zen durch\nfährdenden Gefahrstoffen\n§ 11 Besondere Schutzmaßnahmen gegen physikalisch-chemi-        1. Regelungen zur Einstufung, Kennzeichnung und Ver-\nsche Einwirkungen, insbesondere gegen Brand- und Ex-           packung gefährlicher Stoffe und Zubereitungen,\nplosionsgefährdungen\n2. Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten und an-\n§ 12 Tätigkeiten mit explosionsgefährlichen Stoffen und organi-\nschen Peroxiden                                                derer Personen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen\n§ 13 Betriebsstörungen, Unfälle und Notfälle                        und\n§ 14 Unterrichtung und Unterweisung der Beschäftigten           3. Beschränkungen für das Herstellen und Verwenden\n§ 15 Zusammenarbeit verschiedener Firmen                            bestimmter gefährlicher Stoffe, Zubereitungen und\nErzeugnisse.\nAbschnitt 5\n(2) Abschnitt 2 gilt für das Inverkehrbringen von\nVerbote und Beschränkungen\n1. gefährlichen Stoffen und Zubereitungen,\n§ 16 Herstellungs- und Verwendungsbeschränkungen\n§ 17 Nationale Ausnahmen von Beschränkungsregelungen nach\n2. bestimmten Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnis-\nder Verordnung (EG) Nr. 1907/2006                              sen, die mit zusätzlichen Kennzeichnungen zu ver-\nsehen sind, nach Maßgabe\nAbschnitt 6                              a) der Richtlinie 96/59/EG des Rates vom 16. Sep-\nVollzugsregelungen und                             tember 1996 über die Beseitigung polychlorierter\nAusschuss für Gefahrstoffe                           Biphenyle und polychlorierter Terphenyle (PCB/\nPCT) (ABl. L 243 vom 24.9.1996, S. 31), die durch\n§ 18 Unterrichtung der Behörde\ndie Verordnung (EG) Nr. 596/2009 (ABl. L 188 vom\n§ 19 Behördliche Ausnahmen, Anordnungen und Befugnisse\n18.7.2009, S. 14) geändert worden ist, oder\n§ 20 Ausschuss für Gefahrstoffe\nb) der Richtlinie 1999/45/EG des Europäischen\nAbschnitt 7                                 Parlaments und des Rates vom 31. Mai 1999 zur\nAngleichung der Rechts- und Verwaltungsvor-\nOrdnungswidrigkeiten und Straftaten\nschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung,\n§ 21 Chemikaliengesetz   – Anzeigen                                    Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zu-\n§ 22 Chemikaliengesetz   – Tätigkeiten                                 bereitungen (ABl. L 200 vom 30.7.1999, S. 1, L 6\n§ 23 Chemikaliengesetz   – EG-Rechtsakte                               vom 10.1.2002, S. 71), die zuletzt durch die Ver-\n§ 24 Chemikaliengesetz    – Herstellungs- und Verwendungsbe-           ordnung (EG) Nr. 1272/2008 (ABl. L 353 vom\nschränkungen                                                      31.12.2008, S. 1) geändert worden ist,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2010               1645\n3. Biozid-Produkten im Sinne des § 3b Absatz 1 Num-               gefährdend erfüllen nach Anhang VI der Richtlinie\nmer 1 des Chemikaliengesetzes, die keine gefähr-              67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur An-\nlichen Stoffe oder Zubereitungen sind, sowie                  gleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften\n4. Biozid-Wirkstoffen im Sinne des § 3b Absatz 1 Num-             für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung\nmer 2 des Chemikaliengesetzes, die biologische Ar-            gefährlicher Stoffe (ABl. L 196 vom 16.8.1967, S. 1),\nbeitsstoffe im Sinne der Biostoffverordnung sind,             die zuletzt durch die Richtlinie 2009/2/EG (ABl. L 11\nund Biozid-Produkten im Sinne des § 3b Absatz 1               vom 16.1.2009, S. 6) geändert worden ist,\nNummer 1 des Chemikaliengesetzes, die als Wirk-           2. Zubereitungen, die einen oder mehrere der in Num-\nstoffe solche biologischen Arbeitsstoffe enthalten.           mer 1 genannten Stoffe enthalten, wenn die Konzen-\nAbschnitt 2 gilt nicht für Lebensmittel oder Futtermittel         tration eines oder mehrerer dieser Stoffe die Kon-\nin Form von Fertigerzeugnissen, die für den Endver-               zentrationsgrenzen für die Einstufung einer Zuberei-\nbrauch bestimmt sind.                                             tung als krebserzeugend, erbgutverändernd oder\nfruchtbarkeitsgefährdend übersteigt,\n(3) Die Abschnitte 3 bis 6 gelten für Tätigkeiten, bei\ndenen Beschäftigte Gefährdungen ihrer Gesundheit              3. Stoffe, Zubereitungen oder Verfahren, die in den\nund Sicherheit durch Stoffe, Zubereitungen oder Er-               nach § 20 Absatz 4 bekannt gegebenen Regeln\nzeugnisse ausgesetzt sein können. Sie gelten auch,                und Erkenntnissen als krebserzeugend, erbgutver-\nwenn als unmittelbare Folge solcher Tätigkeiten die Ge-           ändernd oder fruchtbarkeitsgefährdend bezeichnet\nsundheit und Sicherheit anderer Personen gefährdet                werden.\nsein können. Die Sätze 1 und 2 finden auch Anwen-             Die Konzentrationsgrenzen im Sinne des Satzes 1\ndung auf Tätigkeiten, die im Zusammenhang mit der             Nummer 2 sind festgelegt\nBeförderung von Stoffen, Zubereitungen und Erzeug-            1. in Tabelle 3.2 des Anhangs VI Teil 3 der Verordnung\nnissen ausgeübt werden. Die Vorschriften des Gefahr-              (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments\ngutbeförderungsgesetzes und der darauf gestützten                 und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Ein-\nRechtsverordnungen bleiben unberührt.                             stufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stof-\n(4) Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes be-                fen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung\nstimmt ist, gilt diese Verordnung nicht für                       der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und\n1. biologische Arbeitsstoffe im Sinne der Biostoffver-            zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006\nordnung und                                                   (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1), die durch die\nVerordnung (EG) Nr. 790/2009 (ABl. L 235 vom\n2. private Haushalte.\n5.9.2009, S. 1) geändert worden ist, in ihrer jeweils\nDiese Verordnung gilt ferner nicht für Betriebe, die dem          geltenden Fassung oder\nBundesberggesetz unterliegen, soweit dort oder in\n2. in Anhang II Teil B der Richtlinie 1999/45/EG, wenn\nRechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes\nder Stoff oder die Stoffe nicht oder ohne Konzen-\nerlassen worden sind, entsprechende Rechtsvorschrif-\ntrationsgrenzen in Anhang VI Teil 3 Tabelle 3.2 der\nten bestehen.\nVerordnung (EG) Nr. 1272/2008 aufgeführt sind.\n§2                                   (4) Eine Tätigkeit ist jede Arbeit mit Stoffen, Zuberei-\ntungen oder Erzeugnissen, einschließlich Herstellung,\nBegriffsbestimmungen\nMischung, Ge- und Verbrauch, Lagerung, Aufbewah-\n(1) Gefahrstoffe im Sinne dieser Verordnung sind           rung, Be- und Verarbeitung, Ab- und Umfüllung, Entfer-\n1. gefährliche Stoffe und Zubereitungen nach § 3,             nung, Entsorgung und Vernichtung. Zu den Tätigkeiten\nzählen auch das innerbetriebliche Befördern sowie Be-\n2. Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse, die explosi-\ndien- und Überwachungsarbeiten.\nonsfähig sind,\n(5) Lagern ist das Aufbewahren zur späteren Ver-\n3. Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse, aus denen\nwendung sowie zur Abgabe an andere. Es schließt die\nbei der Herstellung oder Verwendung Stoffe nach\nBereitstellung zur Beförderung ein, wenn die Beförde-\nNummer 1 oder Nummer 2 entstehen oder freige-\nrung nicht innerhalb von 24 Stunden nach der Bereit-\nsetzt werden,\nstellung oder am darauffolgenden Werktag erfolgt. Ist\n4. Stoffe und Zubereitungen, die die Kriterien nach den       dieser Werktag ein Samstag, so endet die Frist mit Ab-\nNummern 1 bis 3 nicht erfüllen, aber auf Grund ihrer      lauf des nächsten Werktags.\nphysikalisch-chemischen, chemischen oder toxi-\nschen Eigenschaften und der Art und Weise, wie               (6) Es stehen gleich\nsie am Arbeitsplatz vorhanden sind oder verwendet         1. den Beschäftigten die in Heimarbeit beschäftigten\nwerden, die Gesundheit und die Sicherheit der Be-             Personen sowie Schülerinnen und Schüler, Studie-\nschäftigten gefährden können,                                 rende und sonstige, insbesondere an wissenschaft-\n5. alle Stoffe, denen ein Arbeitsplatzgrenzwert zuge-             lichen Einrichtungen tätige Personen, die Tätigkeiten\nwiesen worden ist.                                            mit Gefahrstoffen ausüben; für Schülerinnen und\nSchüler und Studierende gelten jedoch nicht die Re-\n(2) Für den Begriff Zubereitung gilt die Begriffsbe-           gelungen dieser Verordnung über die Beteiligung der\nstimmung nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b der                  Personalvertretungen,\nRichtlinie 1999/45/EG.\n2. dem Arbeitgeber der Unternehmer ohne Beschäf-\n(3) Krebserzeugend, erbgutverändernd oder frucht-              tigte sowie der Auftraggeber und der Zwischenmeis-\nbarkeitsgefährdend im Sinne des Abschnitts 4 sind                 ter im Sinne des Heimarbeitsgesetzes in der im Bun-\n1. Stoffe, die die Kriterien für die Einstufung als krebs-        desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 804-1,\nerzeugend, erbgutverändernd oder fruchtbarkeits-              veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt","1646         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2010\ndurch Artikel 225 der Verordnung vom 31. Oktober         vom Aufgabengebiet kann es zum Erwerb der Sach-\n2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist.              kunde auch erforderlich sein, den Lehrgang mit einer\n(7) Der Arbeitsplatzgrenzwert ist der Grenzwert für       erfolgreichen Prüfung abzuschließen. Sachkundig ist\ndie zeitlich gewichtete durchschnittliche Konzentration      ferner, wer über eine von der zuständigen Behörde als\neines Stoffs in der Luft am Arbeitsplatz in Bezug auf        gleichwertig anerkannte oder in dieser Verordnung als\neinen gegebenen Referenzzeitraum. Er gibt an, bis zu         gleichwertig bestimmte Qualifikation verfügt.\nwelcher Konzentration eines Stoffs akute oder chroni-\nsche schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit von                                Abschnitt 2\nBeschäftigten im Allgemeinen nicht zu erwarten sind.                      Gefahrstoffinformation\n(8) Der biologische Grenzwert ist der Grenzwert für\ndie toxikologisch-arbeitsmedizinisch abgeleitete Kon-                                    §3\nzentration eines Stoffs, seines Metaboliten oder eines                       Gefährlichkeitsmerkmale\nBeanspruchungsindikators im entsprechenden biologi-\nGefährlich im Sinne dieser Verordnung sind Stoffe\nschen Material. Er gibt an, bis zu welcher Konzentration\nund Zubereitungen, die eine oder mehrere der in Satz 2\ndie Gesundheit von Beschäftigten im Allgemeinen nicht\ngenannten Eigenschaften aufweisen. Stoffe und Zube-\nbeeinträchtigt wird.\nreitungen sind\n(9) Explosionsfähig sind Stoffe, Zubereitungen und\n1. explosionsgefährlich, wenn sie in festem, flüssi-\nErzeugnisse,\ngem, pastenförmigem oder gelatinösem Zustand\n1. wenn sie mit oder ohne Luft durch Zündquellen wie              auch ohne Beteiligung von Luftsauerstoff exotherm\näußere thermische Einwirkungen, mechanische Be-               und unter schneller Entwicklung von Gasen reagie-\nanspruchungen oder Detonationsstöße zu einer che-             ren können und unter festgelegten Prüfbedingun-\nmischen Reaktion gebracht werden können, bei der              gen detonieren, schnell deflagrieren oder beim Er-\nhochgespannte Gase in so kurzer Zeit entstehen,               hitzen unter teilweisem Einschluss explodieren,\ndass ein sprunghafter Temperatur- und Druckanstieg\n2. brandfördernd, wenn sie in der Regel selbst nicht\nhervorgerufen wird, oder\nbrennbar sind, aber bei Kontakt mit brennbaren\n2. wenn im Gemisch mit Luft nach Wirksamwerden ei-                Stoffen oder Zubereitungen, überwiegend durch\nner Zündquelle eine sich selbsttätig fortpflanzende           Sauerstoffabgabe, die Brandgefahr und die Heftig-\nFlammenausbreitung stattfindet, die im Allgemeinen            keit eines Brands beträchtlich erhöhen,\nmit einem sprunghaften Temperatur- und Druckan-\n3. hochentzündlich, wenn sie\nstieg verbunden ist.\na) in flüssigem Zustand einen extrem niedrigen\n(10) Ein explosionsfähiges Gemisch ist ein Gemisch\nFlammpunkt und einen niedrigen Siedepunkt\naus brennbaren Gasen, Dämpfen, Nebeln oder Stäu-\nhaben,\nben, in dem sich der Verbrennungsvorgang nach erfolg-\nter Zündung auf das gesamte unverbrannte Gemisch                  b) als Gase bei gewöhnlicher Temperatur und Nor-\nüberträgt. Ein gefährliches explosionsfähiges Gemisch                maldruck in Mischung mit Luft einen Explosions-\nist ein explosionsfähiges Gemisch, das in solcher                    bereich haben,\nMenge auftritt, dass besondere Schutzmaßnahmen für            4. leichtentzündlich, wenn sie\ndie Aufrechterhaltung der Gesundheit und Sicherheit\na) sich bei gewöhnlicher Temperatur an der Luft\nder Beschäftigten oder anderer Personen erforderlich\nohne Energiezufuhr erhitzen und schließlich ent-\nwerden (gefahrdrohende Menge). Explosionsfähige\nzünden können,\nAtmosphäre ist ein explosionsfähiges Gemisch unter\natmosphärischen Bedingungen im Gemisch mit Luft.                  b) in festem Zustand durch kurzzeitige Einwirkung\neiner Zündquelle leicht entzündet werden kön-\n(11) Der Stand der Technik ist der Entwicklungs-\nnen und nach deren Entfernen in gefährlicher\nstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder\nWeise weiterbrennen oder weiterglimmen,\nBetriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maß-\nnahme zum Schutz der Gesundheit und zur Sicherheit                c) in flüssigem Zustand einen sehr niedrigen\nder Beschäftigten gesichert erscheinen lässt. Bei der                Flammpunkt haben,\nBestimmung des Stands der Technik sind insbesondere               d) bei Kontakt mit Wasser oder mit feuchter Luft\nvergleichbare Verfahren, Einrichtungen oder Betriebs-                hochentzündliche Gase in gefährlicher Menge\nweisen heranzuziehen, die mit Erfolg in der Praxis er-               entwickeln,\nprobt worden sind. Gleiches gilt für die Anforderungen\nan die Arbeitsmedizin und die Arbeitsplatzhygiene.            5. entzündlich, wenn sie in flüssigem Zustand einen\nniedrigen Flammpunkt haben,\n(12) Fachkundig ist, wer zur Ausübung einer in die-\nser Verordnung bestimmten Aufgabe befähigt ist. Die           6. sehr giftig, wenn sie in sehr geringer Menge bei Ein-\nAnforderungen an die Fachkunde sind abhängig von                  atmen, Verschlucken oder Aufnahme über die Haut\nder jeweiligen Art der Aufgabe. Zu den Anforderungen              zum Tod führen oder akute oder chronische Ge-\nzählen eine entsprechende Berufsausbildung, Berufser-             sundheitsschäden verursachen können,\nfahrung oder eine zeitnah ausgeübte entsprechende             7. giftig, wenn sie in geringer Menge bei Einatmen,\nberufliche Tätigkeit sowie die Teilnahme an spezifi-              Verschlucken oder Aufnahme über die Haut zum\nschen Fortbildungsmaßnahmen.                                      Tod führen oder akute oder chronische Gesund-\n(13) Sachkundig ist, wer seine bestehende Fach-                heitsschäden verursachen können,\nkunde durch Teilnahme an einem behördlich anerkann-           8. gesundheitsschädlich, wenn sie bei Einatmen, Ver-\nten Sachkundelehrgang erweitert hat. In Abhängigkeit              schlucken oder Aufnahme über die Haut zum Tod","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2010               1647\nführen oder akute oder chronische Gesundheits-           Liefereinheit geeignete Sicherheitsinformationen oder\nschäden verursachen können,                              ein Sicherheitsdatenblatt in deutscher Sprache beizufü-\n9. ätzend, wenn sie lebende Gewebe bei Kontakt zer-          gen.\nstören können,                                               (6) Beabsichtigt ein Hersteller oder Einführer, der\n10. reizend, wenn sie ohne ätzend zu sein bei kurzzei-        nach der Richtlinie 1999/45/EG kennzeichnet, von der\ntigem, länger andauerndem oder wiederholtem              in Artikel 15 dieser Richtlinie festgelegten Möglichkeit\nKontakt mit Haut oder Schleimhaut eine Entzün-           zur abweichenden Bezeichnung von gefährlichen Stof-\ndung hervorrufen können,                                 fen bei der Kennzeichnung von Zubereitungen Ge-\nbrauch zu machen, hat er die erforderlichen Informatio-\n11. sensibilisierend, wenn sie bei Einatmen oder Auf-         nen und Nachweise der Bundesstelle für Chemikalien\nnahme über die Haut Überempfindlichkeitsreaktio-         (§ 4 Absatz 1 Nummer 1 des Chemikaliengesetzes)\nnen hervorrufen können, so dass bei künftiger Ex-        rechtzeitig vorzulegen. Von der Möglichkeit zur abwei-\nposition gegenüber dem Stoff oder der Zubereitung        chenden Bezeichnung kann für Wirkstoffe in Biozid-\ncharakteristische Störungen auftreten,                   Produkten nicht Gebrauch gemacht werden.\n12. krebserzeugend (kanzerogen), wenn sie bei Einat-              (7) Der Hersteller oder Einführer hat Biozid-Wirkstof-\nmen, Verschlucken oder Aufnahme über die Haut            fe, die als solche in Verkehr gebracht werden und zu-\nKrebs hervorrufen oder die Krebshäufigkeit erhöhen       gleich biologische Arbeitsstoffe sind, zusätzlich nach\nkönnen,                                                  den §§ 3 und 4 der Biostoffverordnung einzustufen.\n13. fortpflanzungsgefährdend (reproduktionstoxisch),              (8) Für die Verpackung und Kennzeichnung von Bio-\nwenn sie bei Einatmen, Verschlucken oder Auf-            zid-Produkten gilt zusätzlich Artikel 20 Absatz 2 Satz 2\nnahme über die Haut                                      Buchstabe a und Absatz 3 Satz 2 und 3 Buchstabe a, c,\na) nicht vererbbare Schäden der Nachkommen-              f bis j, l und m sowie im Fall zugelassener oder regis-\nschaft hervorrufen oder die Häufigkeit solcher        trierter Biozid-Produkte zusätzlich Artikel 20 Absatz 3\nSchäden erhöhen (fruchtschädigend) oder               Satz 3 Buchstabe b, d, e und k der Richtlinie 98/8/EG\nb) eine Beeinträchtigung der männlichen oder             des Europäischen Parlaments und des Rates vom\nweiblichen Fortpflanzungsfunktionen oder der          16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Bio-\nFortpflanzungsfähigkeit zur Folge haben können        zid-Produkten (ABl. L 123 vom 24.4.1998, S. 1, L 150\n(fruchtbarkeitsgefährdend),                           vom 8.6.2002, S. 71), die zuletzt durch die Richtlinien\n2010/7/EU, 2010/8/EU, 2010/9/EU, 2010/10/EU und\n14. erbgutverändernd (mutagen), wenn sie bei Einat-           2010/11/EU (ABl. L 37 vom 10.2.2010, S. 33, 37, 40,\nmen, Verschlucken oder Aufnahme über die Haut            44, 47) geändert worden ist. Bei der Kennzeichnung\nvererbbare genetische Schäden zur Folge haben            von Biozid-Produkten, bei denen der Wirkstoff ein bio-\noder deren Häufigkeit erhöhen können,                    logischer Arbeitsstoff ist, sind darüber hinaus anzuge-\n15. umweltgefährlich, wenn sie selbst oder ihre Um-           ben\nwandlungsprodukte geeignet sind, die Beschaffen-         1. die Identität des Organismus nach Anhang IVA Ab-\nheit des Naturhaushalts, von Wasser, Boden oder               schnitt II Nummer 2.1 und 2.2 der Richtlinie 98/8/EG,\nLuft, Klima, Tieren, Pflanzen oder Mikroorganismen\nderart zu verändern, dass dadurch sofort oder spä-       2. die Einstufung der Mikroorganismen in Risikogrup-\nter Gefahren für die Umwelt herbeigeführt werden              pen nach den §§ 3 und 4 der Biostoffverordnung\nkönnen.                                                       und\n3. bei einer Einstufung in die Risikogruppe 2 und höher\n§4                                    nach den §§ 3 und 4 der Biostoffverordnung das\nEinstufung,                                Symbol für Biogefährdung nach Anhang I der Bio-\nKennzeichnung und Verpackung                           stoffverordnung.\n(1) Die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung           Die nach Satz 2 und nach Artikel 20 Absatz 3 Satz 3\nvon Stoffen und Gemischen sowie von Erzeugnissen              Buchstabe a, b, d, g und k der Richtlinie 98/8/EG erfor-\nmit Explosivstoff richten sich nach den Bestimmungen          derlichen Angaben müssen auf dem Kennzeichnungs-\nder Verordnung (EG) Nr. 1272/2008.                            schild stehen. Die Angaben nach Artikel 20 Absatz 3\nSatz 3 Buchstabe c, e, f, h, i, j und l der Richtlinie\n(2) Sofern nach Artikel 61 der Verordnung (EG)             98/8/EG können auf dem Kennzeichnungsschild oder\nNr. 1272/2008 die Einstufung, Kennzeichnung oder Ver-         an anderer Stelle der Verpackung oder auf einem der\npackung von Stoffen und Zubereitungen nach der                Verpackung beigefügten, integrierten Merkblatt stehen.\nRichtlinie 67/548/EWG oder der Richtlinie 1999/45/EG\nerfolgt, sind unbeschadet des § 19 Absatz 3 die Be-               (9) Dekontaminierte PCB-haltige Geräte im Sinne\nstimmungen dieser Richtlinien sowie die Absätze 3 bis 6       der Richtlinie 96/59/EG müssen nach dem Anhang die-\nund § 5 Absatz 3 anzuwenden.                                  ser Richtlinie gekennzeichnet werden.\n(3) Bei der Einstufung von Stoffen und Zubereitun-             (10) Die Kennzeichnung bestimmter, beschränkter\ngen sind die nach § 20 Absatz 4 bekannt gegebenen             Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse richtet sich zu-\nRegeln und Erkenntnisse zu beachten.                          sätzlich nach Artikel 67 in Verbindung mit Anhang XVII\nder Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen\n(4) Die Kennzeichnung von Stoffen und Zubereitun-          Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006\ngen, die in Deutschland in Verkehr gebracht werden,           zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Be-\nmuss in deutscher Sprache erfolgen.                           schränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung\n(5) Werden gefährliche Stoffe oder gefährliche Zube-       einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung\nreitungen unverpackt in Verkehr gebracht, sind jeder          der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der","1648           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2010\nVerordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Ver-                festzustellen, ob die Beschäftigten Tätigkeiten mit Ge-\nordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richt-            fahrstoffen ausüben oder ob bei Tätigkeiten Gefahr-\nlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien               stoffe entstehen oder freigesetzt werden können. Ist\n91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG                dies der Fall, so hat er alle hiervon ausgehenden Ge-\nder Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1,               fährdungen der Gesundheit und Sicherheit der Be-\nL 136 vom 29.5.2007, S. 3, L 141 vom 31.5.2008, S. 22,         schäftigten unter folgenden Gesichtspunkten zu beur-\nL 36 vom 5.2.2009, S. 84), die zuletzt durch die Verord-       teilen:\nnung (EU) Nr. 453/2010 (ABl. L 133 vom 31.5.2010, S. 1)        1. gefährliche Eigenschaften der Stoffe oder Zuberei-\ngeändert worden ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung.           tungen, einschließlich ihrer physikalisch-chemischen\n(11) Ist                                                       Wirkungen,\n1. der Informationsgehalt der Kennzeichnung oder des           2. Informationen des Herstellers oder Inverkehrbringers\nSicherheitsdatenblatts einer Zubereitung oder                 zum Gesundheitsschutz und zur Sicherheit insbe-\n2. die Information über eine Verunreinigung oder Bei-              sondere im Sicherheitsdatenblatt,\nmengung auf dem Kennzeichnungsschild oder im              3. Art und Ausmaß der Exposition unter Berücksich-\nSicherheitsdatenblatt eines Stoffs                            tigung aller Expositionswege; dabei sind die Ergeb-\nnicht ausreichend, um neue Zubereitungen bei der Her-              nisse der Messungen und Ermittlungen nach § 7 Ab-\nstellung ordnungsgemäß einstufen zu können, hat der                satz 8 zu berücksichtigen,\nInverkehrbringer der Zubereitung oder des Stoffs den           4. Möglichkeiten einer Substitution,\nanderen Herstellern auf Anfrage unverzüglich alle Infor-       5. Arbeitsbedingungen und Verfahren, einschließlich\nmationen zur Verfügung zu stellen, die für eine ord-               der Arbeitsmittel und der Gefahrstoffmenge,\nnungsgemäße Einstufung neuer Zubereitungen erfor-\nderlich sind.                                                  6. Arbeitsplatzgrenzwerte und biologische Grenzwerte,\n7. Wirksamkeit der ergriffenen oder zu ergreifenden\n§5                                    Schutzmaßnahmen,\nSicherheitsdatenblatt                       8. Erkenntnisse aus arbeitsmedizinischen Vorsorgeun-\nund sonstige Informationspflichten                      tersuchungen nach der Verordnung zur arbeitsmedi-\n(1) Die vom Hersteller, Einführer und erneuten Inver-          zinischen Vorsorge.\nkehrbringer hinsichtlich des Sicherheitsdatenblatts               (2) Der Arbeitgeber hat sich die für die Gefährdungs-\nbeim Inverkehrbringen von Stoffen und Zubereitungen            beurteilung notwendigen Informationen beim Inverkehr-\nzu beachtenden Anforderungen ergeben sich aus Arti-            bringer oder aus anderen, ihm mit zumutbarem Auf-\nkel 31 in Verbindung mit Anhang II der Verordnung (EG)         wand zugänglichen Quellen zu beschaffen. Insbeson-\nNr. 1907/2006. Ist nach diesen Vorschriften die Über-          dere hat der Arbeitgeber die Informationen zu be-\nmittlung eines Sicherheitsdatenblatts nicht erforderlich,      achten, die ihm nach Titel IV der Verordnung (EG)\nrichten sich die Informationspflichten nach Artikel 32         Nr. 1907/2006 zur Verfügung gestellt werden; dazu ge-\nder Verordnung (EG) Nr. 1907/2006.                             hören Sicherheitsdatenblätter und die Informationen zu\n(2) Bei den Angaben, die nach den Nummern 15               Stoffen oder Zubereitungen, für die kein Sicherheits-\nund 16 des Anhangs II der Verordnung (EG)                      datenblatt zu erstellen ist. Sofern die Verordnung (EG)\nNr. 1907/2006 zu machen sind, sind insbesondere die            Nr. 1907/2006 keine Informationspflicht vorsieht, hat\nnach § 20 Absatz 4 bekannt gegebenen Regeln und                der Inverkehrbringer dem Arbeitgeber auf Anfrage die\nErkenntnisse zu berücksichtigen, nach denen Stoffe             für die Gefährdungsbeurteilung notwendigen Informa-\noder Tätigkeiten als krebserzeugend, erbgutverändernd          tionen über die Gefahrstoffe zur Verfügung zu stellen.\noder fortpflanzungsgefährdend bezeichnet werden.                  (3) Stoffe und Zubereitungen, die nicht von einem\n(3) Werden Zubereitungen nach der Richtlinie               Inverkehrbringer nach § 4 Absatz 1 oder Absatz 2 ein-\n1999/45/EG gekennzeichnet, muss auf der Verpackung             gestuft und gekennzeichnet worden sind, beispiels-\nvon Zubereitungen, die im Einzelhandel angeboten               weise innerbetrieblich hergestellte Stoffe oder Zuberei-\noder für jedermann erhältlich sind und die als sehr            tungen, hat der Arbeitgeber selbst einzustufen. Zumin-\ngiftig, giftig oder ätzend eingestuft sind, nach Maßgabe       dest aber hat er die von den Stoffen oder Zubereitun-\ndes Anhangs V Buchstabe A Nummer 1.2 der Richtlinie            gen ausgehenden Gefährdungen der Beschäftigten zu\n1999/45/EG eine genaue und allgemein verständliche             ermitteln; dies gilt auch für Gefahrstoffe nach § 2 Ab-\nGebrauchsanweisung angebracht werden. Falls dies               satz 1 Nummer 4.\ntechnisch nicht möglich ist, muss die Gebrauchsan-                (4) Der Arbeitgeber hat festzustellen, ob die verwen-\nweisung der Verpackung beigefügt werden.                       deten Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse bei Tä-\ntigkeiten, auch unter Berücksichtigung verwendeter Ar-\nAbschnitt 3                             beitsmittel, Verfahren und der Arbeitsumgebung sowie\nGefährdungsbeurteilung                           ihrer möglichen Wechselwirkungen, zu Brand- oder Ex-\nund Grundpflichten                            plosionsgefährdungen führen können. Insbesondere\nhat er zu ermitteln, ob die Stoffe, Zubereitungen oder\n§6                                Erzeugnisse auf Grund ihrer Eigenschaften und der Art\nund Weise, wie sie am Arbeitsplatz vorhanden sind\nInformationsermittlung                       oder verwendet werden, explosionsfähige Gemische\nund Gefährdungsbeurteilung                      bilden können. Im Fall von nicht atmosphärischen Be-\n(1) Im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung als Be-         dingungen sind auch die möglichen Veränderungen der\nstandteil der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach          für den Explosionsschutz relevanten sicherheitstechni-\n§ 5 des Arbeitsschutzgesetzes hat der Arbeitgeber              schen Kenngrößen zu ermitteln und zu berücksichtigen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2010             1649\n(5) Bei der Gefährdungsbeurteilung sind ferner Tä-         Arbeitgeber nicht selbst über die entsprechenden\ntigkeiten zu berücksichtigen, bei denen auch nach Aus-        Kenntnisse, so hat er sich fachkundig beraten zu las-\nschöpfung sämtlicher technischer Schutzmaßnahmen              sen. Fachkundig können insbesondere die Fachkraft für\ndie Möglichkeit einer Gefährdung besteht. Dies gilt ins-      Arbeitssicherheit und die Betriebsärztin oder der Be-\nbesondere für Instandhaltungsarbeiten, einschließlich         triebsarzt sein.\nWartungsarbeiten. Darüber hinaus sind auch andere                 (10) Der Arbeitgeber hat ein Verzeichnis der im Be-\nTätigkeiten wie Bedien- und Überwachungsarbeiten zu           trieb verwendeten Gefahrstoffe zu führen, in dem auf\nberücksichtigen, wenn diese zu einer Gefährdung von           die entsprechenden Sicherheitsdatenblätter verwiesen\nBeschäftigten durch Gefahrstoffe führen können.               wird. Das Verzeichnis muss mindestens folgende Anga-\n(6) Die mit den Tätigkeiten verbundenen inhalativen,       ben enthalten:\ndermalen und physikalisch-chemischen Gefährdungen             1. Bezeichnung des Gefahrstoffs,\nsind unabhängig voneinander zu beurteilen und in der\nGefährdungsbeurteilung zusammenzuführen. Treten bei           2. Einstufung des Gefahrstoffs oder Angaben zu den\neiner Tätigkeit mehrere Gefahrstoffe gleichzeitig auf,             gefährlichen Eigenschaften,\nsind Wechsel- oder Kombinationswirkungen der Ge-              3. Angaben zu den im Betrieb verwendeten Mengen-\nfahrstoffe, die Einfluss auf die Gesundheit und Sicher-            bereichen,\nheit der Beschäftigten haben, bei der Gefährdungsbe-          4. Bezeichnung der Arbeitsbereiche, in denen Beschäf-\nurteilung zu berücksichtigen, soweit solche Wirkungen              tigte dem Gefahrstoff ausgesetzt sein können.\nbekannt sind.\nDie Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn nur Tätigkeiten mit\n(7) Der Arbeitgeber kann bei der Festlegung der            geringer Gefährdung nach Absatz 11 ausgeübt werden.\nSchutzmaßnahmen eine Gefährdungsbeurteilung über-             Die Angaben nach Satz 2 Nummer 1, 2 und 4 müssen\nnehmen, die ihm der Hersteller oder Inverkehrbringer          allen betroffenen Beschäftigten und ihrer Vertretung zu-\nmitgeliefert hat, sofern die Angaben und Festlegungen         gänglich sein.\nin dieser Gefährdungsbeurteilung den Arbeitsbedingun-\ngen und Verfahren, einschließlich der Arbeitsmittel und           (11) Ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung für\nder Gefahrstoffmenge, im eigenen Betrieb entsprechen.         bestimmte Tätigkeiten auf Grund\n(8) Der Arbeitgeber hat die Gefährdungsbeurteilung         1. der dem Gefahrstoff zugeordneten Gefährlichkeits-\nunabhängig von der Zahl der Beschäftigten erstmals                 merkmale,\nvor Aufnahme der Tätigkeit zu dokumentieren; dabei            2. einer geringen verwendeten Stoffmenge,\nsind anzugeben                                                3. einer nach Höhe und Dauer niedrigen Exposition und\n1. die Gefährdungen am Arbeitsplatz,\n4. der Arbeitsbedingungen\n2. das Ergebnis der Prüfung auf Möglichkeiten einer\ninsgesamt eine nur geringe Gefährdung der Beschäftig-\nSubstitution nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 4,\nten und reichen die nach § 8 zu ergreifenden Maßnah-\n3. eine Begründung für einen Verzicht auf eine tech-          men zum Schutz der Beschäftigten aus, so müssen\nnisch mögliche Substitution, sofern Schutzmaßnah-         keine weiteren Maßnahmen des Abschnitts 4 ergriffen\nmen nach § 9 oder § 10 zu ergreifen sind,                 werden.\n4. die durchzuführenden Schutzmaßnahmen, ein-                     (12) Wenn für Stoffe oder Zubereitungen keine Prüf-\nschließlich der zusätzlich bei Überschreitung eines       daten oder entsprechende aussagekräftige Informatio-\nArbeitsplatzgrenzwerts ergriffenen Schutzmaßnah-          nen zur akut toxischen, reizenden, hautsensibilisieren-\nmen sowie geplanter weiterer Schutzmaßnahmen,             den oder erbgutverändernden Wirkung oder zur Wir-\ndie zukünftig zur Einhaltung des Arbeitsplatzgrenz-       kung bei wiederholter Exposition vorliegen, sind die\nwerts ergriffen werden sollen,                            Stoffe oder Zubereitungen bei der Gefährdungsbeurtei-\n5. eine Begründung, wenn von den nach § 20 Absatz 4           lung wie Gefahrstoffe mit entsprechenden Wirkungen\nbekannt gegebenen Regeln und Erkenntnissen ab-            zu behandeln.\ngewichen wird, und\n6. die Ermittlungsergebnisse, die belegen, dass der Ar-                                   §7\nbeitsplatzgrenzwert eingehalten wird oder – bei Stof-                           Grundpflichten\nfen ohne Arbeitsplatzgrenzwert – die ergriffenen              (1) Der Arbeitgeber darf eine Tätigkeit mit Gefahr-\ntechnischen Schutzmaßnahmen wirksam sind.                 stoffen erst aufnehmen lassen, nachdem eine Gefähr-\nAuf eine detaillierte Dokumentation kann bei Tätigkei-        dungsbeurteilung nach § 6 durchgeführt und die erfor-\nten mit geringer Gefährdung nach Absatz 11 verzichtet         derlichen Schutzmaßnahmen nach Abschnitt 4 ergriffen\nwerden. Falls in anderen Fällen auf eine detaillierte Do-     worden sind.\nkumentation verzichtet wird, ist dies nachvollziehbar zu          (2) Um die Gesundheit und die Sicherheit der Be-\nbegründen. Die Gefährdungsbeurteilung ist regelmäßig          schäftigten bei allen Tätigkeiten mit Gefahrstoffen zu\nzu überprüfen und bei Bedarf zu aktualisieren. Sie ist        gewährleisten, hat der Arbeitgeber die erforderlichen\numgehend zu aktualisieren, wenn maßgebliche Verän-            Maßnahmen nach dem Arbeitsschutzgesetz und zu-\nderungen oder neue Informationen dies erfordern oder          sätzlich die nach dieser Verordnung erforderlichen\nwenn sich eine Aktualisierung auf Grund der Ergebnisse        Maßnahmen zu ergreifen. Dabei hat er die nach § 20\narbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen nach              Absatz 4 bekannt gegebenen Regeln und Erkenntnisse\nder Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge als          zu beachten. Bei Einhaltung dieser Regeln und Er-\nnotwendig erweist.                                            kenntnisse ist in der Regel davon auszugehen, dass\n(9) Die Gefährdungsbeurteilung darf nur von fach-          die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt sind. Von\nkundigen Personen durchgeführt werden. Verfügt der            diesen Regeln und Erkenntnissen kann abgewichen","1650         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2010\nwerden, wenn durch andere Maßnahmen zumindest in             zugänglich zu machen. Werden Tätigkeiten entspre-\nvergleichbarer Weise der Schutz der Gesundheit und           chend einem verfahrens- und stoffspezifischen Kri-\ndie Sicherheit der Beschäftigten gewährleistet werden.       terium ausgeübt, das nach § 20 Absatz 4 bekannt\n(3) Der Arbeitgeber hat auf der Grundlage des Er-         gegebenen worden ist, kann der Arbeitgeber in der\ngebnisses der Substitutionsprüfung nach § 6 Absatz 1         Regel davon ausgehen, dass die Arbeitsplatzgrenz-\nSatz 2 Nummer 4 vorrangig eine Substitution durchzu-         werte eingehalten werden; in diesem Fall findet Satz 2\nführen. Er hat Gefahrstoffe oder Verfahren durch Stoffe,     keine Anwendung.\nZubereitungen oder Erzeugnisse oder Verfahren zu er-            (9) Sofern Tätigkeiten mit Gefahrstoffen ausgeübt\nsetzen, die unter den jeweiligen Verwendungsbedin-           werden, für die kein Arbeitsplatzgrenzwert vorliegt, hat\ngungen für die Gesundheit und Sicherheit der Beschäf-        der Arbeitgeber regelmäßig die Wirksamkeit der ergrif-\ntigten nicht oder weniger gefährlich sind.                   fenen technischen Schutzmaßnahmen durch geeignete\n(4) Der Arbeitgeber hat Gefährdungen der Gesund-          Ermittlungsmethoden zu überprüfen, zu denen auch\nheit und der Sicherheit der Beschäftigten bei Tätigkei-      Arbeitsplatzmessungen gehören können.\nten mit Gefahrstoffen auszuschließen. Ist dies nicht            (10) Wer Arbeitsplatzmessungen von Gefahrstoffen\nmöglich, hat er sie auf ein Minimum zu reduzieren. Die-      durchführt, muss fachkundig sein und über die erfor-\nsen Geboten hat der Arbeitgeber durch die Festlegung         derlichen Einrichtungen verfügen. Wenn ein Arbeitgeber\nund Anwendung geeigneter Schutzmaßnahmen Rech-               eine für Messungen von Gefahrstoffen an Arbeitsplät-\nnung zu tragen. Dabei hat er folgende Rangfolge zu           zen akkreditierte Messstelle beauftragt, kann der Ar-\nbeachten:                                                    beitgeber in der Regel davon ausgehen, dass die von\n1. Gestaltung geeigneter Verfahren und technischer           dieser Messstelle gewonnenen Erkenntnisse zutreffend\nSteuerungseinrichtungen von Verfahren, den Einsatz       sind.\nemissionsfreier oder emissionsarmer Verwendungs-            (11) Der Arbeitgeber hat bei allen Ermittlungen und\nformen sowie Verwendung geeigneter Arbeitsmittel         Messungen die nach § 20 Absatz 4 bekannt gegebenen\nund Materialien nach dem Stand der Technik,              Verfahren, Messregeln und Grenzwerte zu beachten,\n2. Anwendung kollektiver Schutzmaßnahmen techni-             bei denen die entsprechenden Bestimmungen der fol-\nscher Art an der Gefahrenquelle, wie angemessene         genden Richtlinien berücksichtigt worden sind:\nBe- und Entlüftung, und Anwendung geeigneter             1. der Richtlinie 98/24/EG des Rates vom 7. April 1998\norganisatorischer Maßnahmen,                                 zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Ar-\n3. sofern eine Gefährdung nicht durch Maßnahmen                  beitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Ar-\nnach den Nummern 1 und 2 verhütet werden kann,               beitsstoffe bei der Arbeit (ABl. L 131 vom 5.5.1998,\nAnwendung von individuellen Schutzmaßnahmen,                 S. 11), die durch die Richtlinie 2007/30/EG (ABl.\ndie auch die Bereitstellung und Verwendung von               L 165 vom 27.6.2007, S. 21) geändert worden ist,\npersönlicher Schutzausrüstung umfassen.                      und insbesondere der Richtlinien nach Artikel 3 Ab-\nsatz 2 dieser Richtlinie zu Arbeitsplatzgrenzwerten,\n(5) Beschäftigte müssen die bereitgestellte persön-\nliche Schutzausrüstung verwenden, solange eine Ge-           2. der Richtlinie 2004/37/EG des Europäischen Parla-\nfährdung besteht. Die Verwendung von belastender                 ments und des Rates vom 29. April 2004 über den\npersönlicher Schutzausrüstung darf keine Dauermaß-               Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch\nnahme sein. Sie ist für jeden Beschäftigten auf das un-          Karzinogene oder Mutagene bei der Arbeit (ABl.\nbedingt erforderliche Minimum zu beschränken.                    L 158 vom 30.4.2004, S. 50, L 229 vom 29.6.2004,\nS. 23, L 204 vom 4.8.2007, S. 28) sowie\n(6) Der Arbeitgeber stellt sicher, dass\n3. der Richtlinie 2009/148/EG des Europäischen Parla-\n1. die persönliche Schutzausrüstung an einem dafür               ments und des Rates vom 30. November 2009 über\nvorgesehenen Ort sachgerecht aufbewahrt wird,                den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung\n2. die persönliche Schutzausrüstung vor Gebrauch ge-             durch Asbest am Arbeitsplatz (ABl. L 330 vom\nprüft und nach Gebrauch gereinigt wird und                   16.12.2009, S. 28).\n3. schadhafte persönliche Schutzausrüstung vor er-\nAbschnitt 4\nneutem Gebrauch ausgebessert oder ausgetauscht\nwird.                                                                     Schutzmaßnahmen\n(7) Der Arbeitgeber hat die Funktion und die Wirk-\nsamkeit der technischen Schutzmaßnahmen regelmä-                                         §8\nßig, mindestens jedoch jedes dritte Jahr, zu überprüfen.                  Allgemeine Schutzmaßnahmen\nDas Ergebnis der Prüfungen ist aufzuzeichnen und vor-           (1) Der Arbeitgeber hat bei Tätigkeiten mit Gefahr-\nzugsweise zusammen mit der Dokumentation nach § 6            stoffen die folgenden Schutzmaßnahmen zu ergreifen:\nAbsatz 8 aufzubewahren.\n1. geeignete Gestaltung des Arbeitsplatzes und geeig-\n(8) Der Arbeitgeber stellt sicher, dass die Arbeits-          nete Arbeitsorganisation,\nplatzgrenzwerte eingehalten werden. Er hat die Ein-\nhaltung durch Arbeitsplatzmessungen oder durch an-           2. Bereitstellung geeigneter Arbeitsmittel für Tätigkei-\ndere geeignete Methoden zur Ermittlung der Exposition            ten mit Gefahrstoffen und geeignete Wartungsver-\nzu überprüfen. Ermittlungen sind auch durchzuführen,             fahren zur Gewährleistung der Gesundheit und Si-\nwenn sich die Bedingungen ändern, welche die Expo-               cherheit der Beschäftigten bei der Arbeit,\nsition der Beschäftigten beeinflussen können. Die            3. Begrenzung der Anzahl der Beschäftigten, die Ge-\nErmittlungsergebnisse sind aufzuzeichnen, aufzube-               fahrstoffen ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein\nwahren und den Beschäftigten und ihrer Vertretung                können,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2010              1651\n4. Begrenzung der Dauer und der Höhe der Exposition,           satzstoffe, aufbewahrt oder gelagert werden. Bei der\n5. angemessene Hygienemaßnahmen, insbesondere                  Aufbewahrung zur Abgabe oder zur sofortigen Verwen-\nzur Vermeidung von Kontaminationen, und die regel-         dung muss eine Kennzeichnung nach Absatz 2 deutlich\nmäßige Reinigung des Arbeitsplatzes,                       sichtbar und lesbar angebracht sein.\n6. Begrenzung der am Arbeitsplatz vorhandenen Ge-                  (6) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass Gefahr-\nfahrstoffe auf die Menge, die für den Fortgang der         stoffe, die nicht mehr benötigt werden, und entleerte\nTätigkeiten erforderlich ist,                              Behälter, die noch Reste von Gefahrstoffen enthalten\nkönnen, sicher gehandhabt, vom Arbeitsplatz entfernt\n7. geeignete Arbeitsmethoden und Verfahren, welche\nund sachgerecht gelagert oder entsorgt werden.\ndie Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten\nnicht beeinträchtigen oder die Gefährdung so gering            (7) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass als gif-\nwie möglich halten, einschließlich Vorkehrungen für        tig, sehr giftig, krebserzeugend Kategorie 1 oder 2, erb-\ndie sichere Handhabung, Lagerung und Beförderung           gutverändernd Kategorie 1 oder 2 oder fortpflanzungs-\nvon Gefahrstoffen und von Abfällen, die Gefahrstoffe       gefährdend Kategorie 1 oder 2 eingestufte Stoffe und\nenthalten, am Arbeitsplatz.                                Zubereitungen unter Verschluss oder so aufbewahrt\n(2) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass               oder gelagert werden, dass nur fachkundige und zuver-\nlässige Personen Zugang haben. Tätigkeiten mit diesen\n1. alle verwendeten Stoffe und Zubereitungen identifi-         Stoffen und Zubereitungen sowie mit atemwegssensi-\nzierbar sind,                                              bilisierenden Stoffen und Zubereitungen dürfen nur von\n2. gefährliche Stoffe und Zubereitungen innerbetrieb-          fachkundigen oder besonders unterwiesenen Personen\nlich mit einer Kennzeichnung versehen sind, die aus-       ausgeführt werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für\nreichende Informationen über die Einstufung, über          Kraftstoffe an Tankstellen.\ndie Gefahren bei der Handhabung und über die zu\n(8) Der Arbeitgeber hat bei Tätigkeiten mit Gefahr-\nbeachtenden Sicherheitsmaßnahmen enthält; vor-\nstoffen nach Anhang I Nummer 2 bis 5 sowohl die §§ 6\nzugsweise ist eine Kennzeichnung zu wählen, die\nbis 18 als auch die betreffenden Vorschriften des An-\nder Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 oder nach den\nhangs I Nummer 2 bis 5 zu beachten.\nÜbergangsvorschriften dieser Verordnung der Richt-\nlinie 67/548/EWG oder der Richtlinie 1999/45/EG\nentspricht,                                                                             §9\n3. Apparaturen und Rohrleitungen so gekennzeichnet                          Zusätzliche Schutzmaßnahmen\nsind, dass mindestens die enthaltenen Gefahrstoffe             (1) Sind die allgemeinen Schutzmaßnahmen nach\nsowie die davon ausgehenden Gefahren eindeutig             § 8 nicht ausreichend, um Gefährdungen durch Einat-\nidentifizierbar sind.                                      men, Aufnahme über die Haut oder Verschlucken ent-\nKennzeichnungspflichten nach anderen Rechtsvor-                gegenzuwirken, hat der Arbeitgeber zusätzlich diejeni-\nschriften bleiben unberührt. Solange der Arbeitgeber           gen Maßnahmen nach den Absätzen 2 bis 7 zu ergrei-\nden Verpflichtungen nach Satz 1 nicht nachgekommen             fen, die auf Grund der Gefährdungsbeurteilung nach\nist, darf er Tätigkeiten mit den dort genannten Stoffen        § 6 erforderlich sind. Dies gilt insbesondere, wenn\nund Zubereitungen nicht ausüben lassen. Satz 1 Num-            1. Arbeitsplatzgrenzwerte oder biologische Grenzwerte\nmer 2 gilt nicht für Stoffe, die für Forschungs- und Ent-           überschritten werden,\nwicklungszwecke oder für wissenschaftliche Lehrzwe-\ncke neu hergestellt worden sind und noch nicht geprüft         2. bei hautresorptiven oder haut- oder augenschädi-\nwerden konnten. Eine Exposition der Beschäftigten bei               genden Gefahrstoffen eine Gefährdung durch Haut-\nTätigkeiten mit diesen Stoffen ist zu vermeiden.                    oder Augenkontakt besteht oder\n(3) Der Arbeitgeber hat gemäß den Ergebnissen der           3. bei Gefahrstoffen ohne Arbeitsplatzgrenzwert und\nGefährdungsbeurteilung nach § 6 sicherzustellen, dass               ohne biologischen Grenzwert eine Gefährdung auf\ndie Beschäftigten in Arbeitsbereichen, in denen sie Ge-             Grund der ihnen zugeordneten Gefährlichkeitsmerk-\nfahrstoffen ausgesetzt sein können, keine Nahrungs-                 male nach § 3 und der inhalativen Exposition ange-\noder Genussmittel zu sich nehmen. Der Arbeitgeber                   nommen werden kann.\nhat hierfür vor Aufnahme der Tätigkeiten geeignete Be-             (2) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass Gefahr-\nreiche einzurichten.                                           stoffe in einem geschlossenen System hergestellt und\n(4) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass durch         verwendet werden, wenn\nVerwendung verschließbarer Behälter eine sichere La-\n1. die Substitution der Gefahrstoffe nach § 7 Absatz 3\ngerung, Handhabung und Beförderung von Gefahrstof-\ndurch solche Stoffe, Zubereitungen, Erzeugnisse\nfen auch bei der Abfallentsorgung gewährleistet ist.\noder Verfahren, die bei ihrer Verwendung nicht oder\n(5) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass Gefahr-            weniger gefährlich für die Gesundheit und Sicherheit\nstoffe so aufbewahrt oder gelagert werden, dass sie                 sind, technisch nicht möglich ist und\nweder die menschliche Gesundheit noch die Umwelt\n2. eine erhöhte Gefährdung der Beschäftigten durch in-\ngefährden. Er hat dabei wirksame Vorkehrungen zu tref-\nhalative Exposition gegenüber diesen Gefahrstoffen\nfen, um Missbrauch oder Fehlgebrauch zu verhindern.\nbesteht.\nInsbesondere dürfen Gefahrstoffe nicht in solchen Be-\nhältern aufbewahrt oder gelagert werden, durch deren           Ist die Anwendung eines geschlossenen Systems tech-\nForm oder Bezeichnung der Inhalt mit Lebensmitteln             nisch nicht möglich, so hat der Arbeitgeber dafür zu\nverwechselt werden kann. Sie dürfen nur übersichtlich          sorgen, dass die Exposition der Beschäftigten nach\ngeordnet und nicht in unmittelbarer Nähe von Arznei-,          dem Stand der Technik und unter Beachtung von § 7\nLebens- oder Futtermitteln, einschließlich deren Zu-           Absatz 4 so weit wie möglich verringert wird.","1652         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2010\n(3) Bei Überschreitung eines Arbeitsplatzgrenzwerts           positionen infolge eines unvorhersehbaren Ereignis-\nmuss der Arbeitgeber unverzüglich die Gefährdungsbe-             ses oder eines Unfalls schnell erkennen zu können,\nurteilung nach § 6 erneut durchführen und geeignete\n2. Gefahrenbereiche abzugrenzen, in denen Beschäf-\nzusätzliche Schutzmaßnahmen ergreifen, um den Ar-\ntigte diesen Gefahrstoffen ausgesetzt sind oder aus-\nbeitsplatzgrenzwert einzuhalten. Wird trotz Ausschöp-\ngesetzt sein können, und Warn- und Sicherheitszei-\nfung aller technischen und organisatorischen Schutz-\nchen anzubringen, einschließlich der Verbotszeichen\nmaßnahmen der Arbeitsplatzgrenzwert nicht eingehal-\n„Zutritt für Unbefugte verboten“ und „Rauchen ver-\nten, hat der Arbeitgeber unverzüglich persönliche\nboten“ nach Anhang II Nummer 3.1 der Richtlinie\nSchutzausrüstung bereitzustellen. Dies gilt insbeson-\n92/58/EWG des Rates vom 24. Juni 1992 über\ndere für Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsar-\nMindestvorschriften für die Sicherheits- und/oder\nbeiten.\nGesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz\n(4) Besteht trotz Ausschöpfung aller technischen              (ABl. L 245 vom 26.8.1992, S. 23), die durch die\nund organisatorischen Schutzmaßnahmen bei hautre-                Richtlinie 2007/30/EG (ABl. L 165 vom 27.6.2007,\nsorptiven, haut- oder augenschädigenden Gefahrstof-              S. 21) geändert worden ist.\nfen eine Gefährdung durch Haut- oder Augenkontakt,\n(4) Bei Tätigkeiten, bei denen eine beträchtliche Er-\nhat der Arbeitgeber unverzüglich persönliche Schutz-\nhöhung der Exposition der Beschäftigten durch krebs-\nausrüstung bereitzustellen.\nerzeugende, erbgutverändernde oder fruchtbarkeitsge-\n(5) Der Arbeitgeber hat getrennte Aufbewahrungs-          fährdende Gefahrstoffe der Kategorie 1 oder 2 zu er-\nmöglichkeiten für die Arbeits- oder Schutzkleidung           warten ist und bei denen jede Möglichkeit weiterer\neinerseits und die Straßenkleidung andererseits zur          technischer Schutzmaßnahmen zur Begrenzung dieser\nVerfügung zu stellen. Der Arbeitgeber hat die durch Ge-      Exposition bereits ausgeschöpft wurde, hat der Arbeit-\nfahrstoffe verunreinigte Arbeitskleidung zu reinigen.        geber nach Beratung mit den Beschäftigten oder mit\n(6) Der Arbeitgeber hat geeignete Maßnahmen zu            ihrer Vertretung Maßnahmen zu ergreifen, um die Dauer\nergreifen, die gewährleisten, dass Arbeitsbereiche, in       der Exposition der Beschäftigten so weit wie möglich\ndenen eine erhöhte Gefährdung der Beschäftigten              zu verkürzen und den Schutz der Beschäftigten wäh-\nbesteht, nur den Beschäftigten zugänglich sind, die          rend dieser Tätigkeiten zu gewährleisten. Er hat den\nsie zur Ausübung ihrer Arbeit oder zur Durchführung          betreffenden Beschäftigten persönliche Schutzausrüs-\nbestimmter Aufgaben betreten müssen.                         tung zur Verfügung zu stellen, die sie während der ge-\nsamten Dauer der erhöhten Exposition tragen müssen.\n(7) Wenn Tätigkeiten mit Gefahrstoffen von einer\noder einem Beschäftigten allein ausgeübt werden, hat            (5) Werden in einem Arbeitsbereich Tätigkeiten mit\nder Arbeitgeber zusätzliche Schutzmaßnahmen zu er-           krebserzeugenden, erbgutverändernden oder frucht-\ngreifen oder eine angemessene Aufsicht zu gewähr-            barkeitsgefährdenden Gefahrstoffen der Kategorie 1\nleisten. Dies kann auch durch den Einsatz technischer        oder 2 ausgeübt, darf die dort abgesaugte Luft nicht\nMittel sichergestellt werden.                                in den Arbeitsbereich zurückgeführt werden. Dies gilt\nnicht, wenn die Luft unter Anwendung von behördlich\n§ 10                              oder von den Trägern der gesetzlichen Unfallversiche-\nrung anerkannten Verfahren oder Geräte ausreichend\nBesondere Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten                von solchen Stoffen gereinigt ist. Die Luft muss dann\nmit krebserzeugenden, erbgutverändernden               so geführt oder gereinigt werden, dass krebserzeugen-\nund fruchtbarkeitsgefährdenden Gefahrstoffen              de, erbgutverändernde oder fruchtbarkeitsgefährdende\n(1) Bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden, erbgutver-      Stoffe nicht in die Atemluft anderer Beschäftigter gelan-\nändernden und fruchtbarkeitsgefährdenden Gefahrstof-         gen.\nfen der Kategorie 1 oder 2 hat der Arbeitgeber, unbe-\nschadet des Absatzes 2, zusätzlich die Bestimmungen                                     § 11\nnach den Absätzen 3 bis 5 zu erfüllen. Die besonderen\nBesondere Schutzmaßnahmen gegen physi-\nBestimmungen des Anhangs II Nummer 6 sind zu be-\nkalisch-chemische Einwirkungen, insbesondere\nachten.\ngegen Brand- und Explosionsgefährdungen\n(2) Die Absätze 3 bis 5 gelten nicht, wenn\n(1) Der Arbeitgeber hat auf der Grundlage der Ge-\n1. ein Arbeitsplatzgrenzwert nach § 20 Absatz 4 be-          fährdungsbeurteilung nach § 6 Maßnahmen zum\nkannt gegeben worden ist, dieser eingehalten und         Schutz der Beschäftigten und anderer Personen vor\ndies durch Arbeitsplatzmessung oder durch andere         physikalisch-chemischen Einwirkungen zu ergreifen.\ngeeignete Methoden zur Ermittlung der Exposition         Insbesondere hat er Maßnahmen zu ergreifen, um bei\nbelegt wird oder                                         Tätigkeiten mit Gefahrstoffen Brand- und Explosions-\n2. Tätigkeiten entsprechend einem nach § 20 Absatz 4         gefährdungen zu vermeiden oder diese so weit wie\nbekannt gegebenen verfahrens- und stoffspezifi-          möglich zu verringern. Dies gilt vor allem für Tätigkeiten\nschen Kriterium ausgeübt werden.                         mit explosionsgefährlichen, brandfördernden, hoch-\nentzündlichen, leichtentzündlichen und entzündlichen\n(3) Wenn Tätigkeiten mit krebserzeugenden, erbgut-        Stoffen oder Zubereitungen, einschließlich ihrer Lage-\nverändernden oder fruchtbarkeitsgefährdenden Gefahr-         rung. Ferner gilt dies für Tätigkeiten mit anderen Ge-\nstoffen der Kategorie 1 oder 2 ausgeübt werden, hat          fahrstoffen, insbesondere mit explosionsfähigen Ge-\nder Arbeitgeber                                              fahrstoffen und Gefahrstoffen, die chemisch miteinan-\n1. die Exposition der Beschäftigten durch Arbeitsplatz-      der reagieren können oder chemisch instabil sind, so-\nmessungen oder durch andere geeignete Ermitt-            weit daraus Brand- oder Explosionsgefährdungen ent-\nlungsmethoden zu bestimmen, auch um erhöhte Ex-          stehen können.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2010               1653\n(2) Zur Vermeidung von Brand- und Explosionsge-            liche Schutzausrüstung für die Dauer des nicht bestim-\nfährdungen muss der Arbeitgeber Maßnahmen in der              mungsgemäßen Betriebsablaufs verwenden. Die Ver-\nnachstehenden Rangfolge ergreifen:                            wendung belastender persönlicher Schutzausrüstung\n1. gefährliche Mengen oder Konzentrationen von Ge-            muss für die einzelnen Beschäftigten zeitlich begrenzt\nfahrstoffen, die zu Brand- oder Explosionsgefähr-         sein. Ungeschützte und unbefugte Personen dürfen\ndungen führen können, sind zu vermeiden,                  sich nicht im festzulegenden Gefahrenbereich aufhal-\nten.\n2. Zündquellen, die Brände oder Explosionen auslösen\nkönnen, sind zu vermeiden,                                    (4) Der Arbeitgeber hat Warn- und sonstige Kommu-\nnikationssysteme, die eine erhöhte Gefährdung der Ge-\n3. schädliche Auswirkungen von Bränden oder Explo-\nsundheit und Sicherheit anzeigen, zur Verfügung zu\nsionen auf die Gesundheit und Sicherheit der Be-\nstellen, so dass eine angemessene Reaktion möglich\nschäftigten und anderer Personen sind zu verrin-\nist und unverzüglich Abhilfemaßnahmen sowie Hilfs-,\ngern.\nEvakuierungs- und Rettungsmaßnahmen eingeleitet\n(3) Über die Bestimmungen der Absätze 1 und 2              werden können.\nhinaus hat der Arbeitgeber Anhang I Nummer 1 zu\n(5) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass Infor-\nbeachten.\nmationen über Maßnahmen bei Notfällen mit Gefahr-\nstoffen zur Verfügung stehen. Die zuständigen innerbe-\n§ 12\ntrieblichen und betriebsfremden Unfall- und Notfall-\nTätigkeiten mit explosions-                   dienste müssen Zugang zu diesen Informationen erhal-\ngefährlichen Stoffen und organischen Peroxiden              ten. Zu diesen Informationen zählen:\nBei Tätigkeiten mit explosionsgefährlichen Stoffen         1. eine Vorabmitteilung über einschlägige Gefahren bei\noder organischen Peroxiden hat der Arbeitgeber auf                 der Arbeit, über Maßnahmen zur Feststellung von\nder Grundlage der Gefährdungsbeurteilung nach § 6                  Gefahren sowie über Vorsichtsmaßregeln und Ver-\nzum Schutz der Beschäftigten, anderer Personen und                 fahren, damit die Notfalldienste ihre eigenen Abhilfe-\nvon Sachgütern zusätzlich besondere Maßnahmen zu                   und Sicherheitsmaßnahmen vorbereiten können,\nergreifen, insbesondere verfahrenstechnische, organi-\nsatorische und bauliche Schutzmaßnahmen, ein-                 2. alle verfügbaren Informationen über spezifische Ge-\nschließlich einzuhaltender Abstände. Die Vorschriften              fahren, die bei einem Unfall oder Notfall auftreten\ndes Sprengstoffgesetzes und der darauf gestützten                  oder auftreten können, einschließlich der Informatio-\nRechtsvorschriften bleiben unberührt.                              nen über die Verfahren nach den Absätzen 1 bis 4.\n§ 13                                                          § 14\nBetriebsstörungen,                                            Unterrichtung und\nUnfälle und Notfälle                                   Unterweisung der Beschäftigten\n(1) Um die Gesundheit und die Sicherheit der Be-               (1) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass den\nschäftigten bei Betriebsstörungen, Unfällen oder Not-         Beschäftigten eine schriftliche Betriebsanweisung, die\nfällen zu schützen, hat der Arbeitgeber rechtzeitig die       der Gefährdungsbeurteilung nach § 6 Rechnung trägt,\nNotfallmaßnahmen festzulegen, die beim Eintreten              in einer für die Beschäftigten verständlichen Form und\neines derartigen Ereignisses zu ergreifen sind. Dies          Sprache zugänglich gemacht wird. Die Betriebsanwei-\nschließt die Bereitstellung angemessener Erste-Hilfe-         sung muss mindestens Folgendes enthalten:\nEinrichtungen und die Durchführung von Sicherheits-\n1. Informationen über die am Arbeitsplatz vorhandenen\nübungen in regelmäßigen Abständen ein.\noder entstehenden Gefahrstoffe, wie beispielsweise\n(2) Tritt eines der in Absatz 1 Satz 1 genannten Er-            die Bezeichnung der Gefahrstoffe, ihre Kennzeich-\neignisse ein, so hat der Arbeitgeber unverzüglich die              nung sowie mögliche Gefährdungen der Gesundheit\ngemäß Absatz 1 festgelegten Maßnahmen zu ergreifen,                und der Sicherheit,\num\n2. Informationen über angemessene Vorsichtsmaßre-\n1. betroffene Beschäftigte über die durch das Ereignis             geln und Maßnahmen, die die Beschäftigten zu ih-\nhervorgerufene Gefahrensituation im Betrieb zu in-             rem eigenen Schutz und zum Schutz der anderen\nformieren,                                                     Beschäftigten am Arbeitsplatz durchzuführen haben;\n2. die Auswirkungen des Ereignisses zu mindern und                 dazu gehören insbesondere\n3. wieder einen normalen Betriebsablauf herbeizufüh-               a) Hygienevorschriften,\nren.                                                           b) Informationen über Maßnahmen, die zur Verhü-\nNeben den Rettungskräften dürfen nur die Beschäftig-                  tung einer Exposition zu ergreifen sind,\nten im Gefahrenbereich verbleiben, die Tätigkeiten zur\nc) Informationen zum Tragen und Verwenden von\nErreichung der Ziele nach Satz 1 Nummer 2 und 3 aus-\npersönlicher Schutzausrüstung und Schutzklei-\nüben.\ndung,\n(3) Der Arbeitgeber hat Beschäftigten, die im Gefah-\nrenbereich tätig werden, vor Aufnahme ihrer Tätigkeit         3. Informationen über Maßnahmen, die bei Betriebs-\ngeeignete Schutzkleidung und persönliche Schutzaus-                störungen, Unfällen und Notfällen und zur Verhütung\nrüstung sowie gegebenenfalls erforderliche spezielle               dieser von den Beschäftigten, insbesondere von\nSicherheitseinrichtungen und besondere Arbeitsmittel               Rettungsmannschaften, durchzuführen sind.\nzur Verfügung zu stellen. Im Gefahrenbereich müssen           Die Betriebsanweisung muss bei jeder maßgeblichen\ndie Beschäftigten die Schutzkleidung und die persön-          Veränderung der Arbeitsbedingungen aktualisiert wer-","1654          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2010\nden. Der Arbeitgeber hat ferner sicherzustellen, dass             Verzeichnisses auszuhändigen und einen Nachweis\ndie Beschäftigten                                                 hierüber wie Personalunterlagen aufzubewahren,\n1. Zugang haben zu allen Informationen nach Artikel 35        5. die Ärztin oder der Arzt nach § 7 Absatz 1 der Ver-\nder Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 über die Stoffe             ordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge, die zu-\nund Zubereitungen, mit denen sie Tätigkeiten aus-             ständige Behörde sowie jede für die Gesundheit und\nüben, insbesondere zu Sicherheitsdatenblättern,               die Sicherheit am Arbeitsplatz verantwortliche Per-\nund                                                           son Zugang zu dem Verzeichnis nach Nummer 3\n2. über Methoden und Verfahren unterrichtet werden,               haben,\ndie bei der Verwendung von Gefahrstoffen zum              6. alle Beschäftigten Zugang zu den sie persönlich be-\nSchutz der Beschäftigten angewendet werden müs-               treffenden Angaben in dem Verzeichnis haben,\nsen.\n7. die Beschäftigten und ihre Vertretung Zugang zu den\n(2) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass die Be-          nicht personenbezogenen Informationen allgemeiner\nschäftigten anhand der Betriebsanweisung nach Ab-                 Art in dem Verzeichnis haben.\nsatz 1 über alle auftretenden Gefährdungen und ent-\nsprechende Schutzmaßnahmen mündlich unterwiesen\n§ 15\nwerden. Teil dieser Unterweisung ist ferner eine all-\ngemeine arbeitsmedizinisch-toxikologische Beratung.                                 Zusammenarbeit\nDiese dient auch zur Information der Beschäftigten                                verschiedener Firmen\nüber die Voraussetzungen, unter denen sie Anspruch\n(1) Sollen in einem Betrieb Fremdfirmen Tätigkeiten\nauf arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen nach\nmit Gefahrstoffen ausüben, hat der Arbeitgeber als Auf-\nder Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge ha-\ntraggeber sicherzustellen, dass nur solche Fremdfirmen\nben, und über den Zweck dieser Vorsorgeuntersuchun-\nherangezogen werden, die über die Fachkenntnisse\ngen. Die Beratung ist unter Beteiligung der Ärztin oder\nund Erfahrungen verfügen, die für diese Tätigkeiten er-\ndes Arztes nach § 7 Absatz 1 der Verordnung zur ar-\nforderlich sind. Der Arbeitgeber als Auftraggeber hat\nbeitsmedizinischen Vorsorge durchzuführen, falls dies\ndie Fremdfirmen über Gefahrenquellen und spezifische\nerforderlich sein sollte. Die Unterweisung muss vor\nVerhaltensregeln zu informieren.\nAufnahme der Beschäftigung und danach mindestens\njährlich arbeitsplatzbezogen durchgeführt werden. Sie            (2) Kann bei Tätigkeiten von Beschäftigten eines Ar-\nmuss in für die Beschäftigten verständlicher Form und         beitgebers eine Gefährdung von Beschäftigten anderer\nSprache erfolgen. Inhalt und Zeitpunkt der Unterwei-          Arbeitgeber durch Gefahrstoffe nicht ausgeschlossen\nsung sind schriftlich festzuhalten und von den Unter-         werden, so haben alle betroffenen Arbeitgeber bei der\nwiesenen durch Unterschrift zu bestätigen.                    Durchführung ihrer Gefährdungsbeurteilungen nach § 6\n(3) Der Arbeitgeber hat bei Tätigkeiten mit krebser-       zusammenzuwirken und die Schutzmaßnahmen abzu-\nzeugenden, erbgutverändernden oder fruchtbarkeits-            stimmen. Dies ist zu dokumentieren. Die Arbeitgeber\ngefährdenden Gefahrstoffen der Kategorie 1 oder 2             haben dabei sicherzustellen, dass Gefährdungen der\nsicherzustellen, dass                                         Beschäftigten aller beteiligten Unternehmen durch Ge-\nfahrstoffe wirksam begegnet wird.\n1. die Beschäftigten und ihre Vertretung nachprüfen\nkönnen, ob die Bestimmungen dieser Verordnung                (3) Jeder Arbeitgeber ist dafür verantwortlich, dass\neingehalten werden, und zwar insbesondere in Be-          seine Beschäftigten die gemeinsam festgelegten\nzug auf                                                   Schutzmaßnahmen anwenden.\na) die Auswahl und Verwendung der persönlichen               (4) Besteht bei Tätigkeiten von Beschäftigten eines\nSchutzausrüstung und die damit verbundenen             Arbeitgebers eine erhöhte Gefährdung von Beschäftig-\nBelastungen der Beschäftigten,                         ten anderer Arbeitgeber durch Gefahrstoffe, ist durch\ndie beteiligten Arbeitgeber ein Koordinator zu bestellen.\nb) durchzuführende Maßnahmen im Sinne des § 10\nWurde ein Koordinator nach den Bestimmungen der\nAbsatz 4 Satz 1,\nBaustellenverordnung vom 10. Juni 1998 (BGBl. I\n2. die Beschäftigten und ihre Vertretung bei einer er-        S. 1283), die durch Artikel 15 der Verordnung vom\nhöhten Exposition, einschließlich der in § 10 Absatz 4    23. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3758) geändert worden\nSatz 1 genannten Fälle, unverzüglich unterrichtet         ist, bestellt, gilt die Pflicht nach Satz 1 als erfüllt. Dem\nund über die Ursachen sowie über die bereits ergrif-      Koordinator sind von den beteiligten Arbeitgebern\nfenen oder noch zu ergreifenden Gegenmaßnahmen            alle erforderlichen sicherheitsrelevanten Informationen\ninformiert werden,                                        sowie Informationen zu den festgelegten Schutzmaß-\n3. ein aktualisiertes Verzeichnis über die Beschäftigten      nahmen zur Verfügung zu stellen. Die Bestellung eines\ngeführt wird, die Tätigkeiten ausüben, bei denen die      Koordinators entbindet die Arbeitgeber nicht von ihrer\nGefährdungsbeurteilung nach § 6 eine Gefährdung           Verantwortung nach dieser Verordnung.\nder Gesundheit oder der Sicherheit der Beschäftig-           (5) Vor dem Beginn von Abbruch-, Sanierungs- und\nten ergibt; in dem Verzeichnis ist auch die Höhe und      Instandhaltungsarbeiten oder Bauarbeiten muss der\ndie Dauer der Exposition anzugeben, der die Be-           Arbeitgeber für die Gefährdungsbeurteilung nach § 6\nschäftigten ausgesetzt waren,                             Informationen, insbesondere vom Auftraggeber oder\n4. das Verzeichnis nach Nummer 3 mit allen Aktualisie-        Bauherrn, darüber einholen, ob entsprechend der Nut-\nrungen 40 Jahre nach Ende der Exposition aufbe-           zungs- oder Baugeschichte des Objekts Gefahrstoffe,\nwahrt wird; bei Beendigung von Beschäftigungsver-         insbesondere Asbest, vorhanden oder zu erwarten\nhältnissen hat der Arbeitgeber den Beschäftigten ei-      sind. Weiter reichende Informations-, Schutz- und\nnen Auszug über die sie betreffenden Angaben des          Überwachungspflichten, die sich für den Auftraggeber","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2010                  1655\noder Bauherrn nach anderen Rechtsvorschriften erge-           ordnung (EG) Nr. 1907/2006 gilt nicht für die Verwen-\nben, bleiben unberührt.                                       dung der dort genannten Bleiverbindungen in Farben,\ndie zur Erhaltung oder originalgetreuen Wiederherstel-\nAbschnitt 5                            lung von Kunstwerken und historischen Bestandteilen\nVe r b o t e u n d B e s c h r ä n k u n g e n       oder von Einrichtungen denkmalgeschützter Gebäude\nbestimmt sind, wenn die Verwendung von Ersatzstoffen\n§ 16                              nicht möglich ist.\nHerstellungs-                                                    Abschnitt 6\nund Verwendungsbeschränkungen\nVo l l z u g s r e g e l u n g e n u n d\n(1) Herstellungs- und Verwendungsbeschränkungen                        Ausschuss für Gefahrstoffe\nfür bestimmte Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse\nergeben sich aus Artikel 67 in Verbindung mit An-\n§ 18\nhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006.\nUnterrichtung der Behörde\n(2) Nach Maßgabe des Anhangs II bestehen weitere\nHerstellungs- und Verwendungsbeschränkungen für                  (1) Der Arbeitgeber hat der zuständigen Behörde un-\ndort genannte Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse.          verzüglich anzuzeigen\n(3) Biozid-Produkte dürfen nicht verwendet werden,         1. jeden Unfall und jede Betriebsstörung, die bei Tätig-\nsoweit damit zu rechnen ist, dass ihre Verwendung im              keiten mit Gefahrstoffen zu einer ernsten Gesund-\neinzelnen Anwendungsfall schädliche Auswirkungen                  heitsschädigung von Beschäftigten geführt haben,\nauf die Gesundheit von Menschen, Nicht-Zielorganis-           2. Krankheits- und Todesfälle, bei denen konkrete An-\nmen oder auf die Umwelt hat. Wer Biozid-Produkte                  haltspunkte dafür bestehen, dass sie durch die Tä-\nverwendet, hat dies ordnungsgemäß zu tun. Zur ord-                tigkeit mit Gefahrstoffen verursacht worden sind, mit\nnungsgemäßen Verwendung gehört es insbesondere,                   der genauen Angabe der Tätigkeit und der Gefähr-\ndass                                                              dungsbeurteilung nach § 6.\n1. ein Biozid-Produkt nur für die in der Kennzeichnung        Lassen sich die für die Anzeige nach Satz 1 erforder-\nausgewiesenen Verwendungszwecke eingesetzt                lichen Angaben gleichwertig aus Anzeigen nach ande-\nwird,                                                     ren Rechtsvorschriften entnehmen, kann die Anzeige-\n2. die sich aus der Kennzeichnung und der Zulassung           pflicht auch durch Übermittlung von Kopien dieser An-\nergebenden Verwendungsbedingungen eingehalten             zeigen an die zuständige Behörde erfüllt werden. Der\nwerden und                                                Arbeitgeber hat den betroffenen Beschäftigten oder ih-\n3. der Einsatz von Biozid-Produkten durch eine sach-          rer Vertretung Kopien der Anzeigen nach Satz 1 oder\ngerechte Berücksichtigung physikalischer, biologi-        Satz 2 zur Kenntnis zu geben.\nscher, chemischer und sonstiger Alternativen auf             (2) Unbeschadet des § 22 des Arbeitsschutzgeset-\ndas Minimum begrenzt wird.                                zes hat der Arbeitgeber der zuständigen Behörde auf\nDie Sätze 1 bis 3 gelten auch für private Haushalte.          Verlangen Folgendes mitzuteilen:\n(4) Der Arbeitgeber darf in Heimarbeit beschäftigte        1. das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung nach § 6\nPersonen nur Tätigkeiten mit geringer Gefährdung im               und die ihr zugrunde liegenden Informationen, ein-\nSinne des § 6 Absatz 11 ausüben lassen.                           schließlich der Dokumentation der Gefährdungsbe-\nurteilung,\n§ 17                              2. die Tätigkeiten, bei denen Beschäftigte tatsächlich\nNationale                               oder möglicherweise gegenüber Gefahrstoffen ex-\nAusnahmen von Beschränkungsregelungen                       poniert worden sind, und die Anzahl dieser Beschäf-\nnach der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006                    tigten,\n(1) Die Beschränkungen nach Artikel 67 in Verbin-          3. die nach § 13 des Arbeitsschutzgesetzes verant-\ndung mit Anhang XVII Nummer 6 der Verordnung (EG)                 wortlichen Personen,\nNr. 1907/2006 gelten nicht für die Herstellung und für        4. die durchgeführten Schutz- und Vorsorgemaßnah-\ndas Verwenden chrysotilhaltiger Diaphragmen für die               men, einschließlich der Betriebsanweisungen.\nChloralkalielektrolyse, einschließlich der zu ihrer Her-\n(3) Der Arbeitgeber hat der zuständigen Behörde bei\nstellung benötigten asbesthaltigen Rohstoffe, in am\nTätigkeiten mit krebserzeugenden, erbgutverändernden\n1. Dezember 2010 bestehenden Anlagen bis zum Ende\noder fruchtbarkeitsgefährdenden Gefahrstoffen der Ka-\nihrer Nutzung, wenn\ntegorie 1 oder 2 zusätzlich auf Verlangen Folgendes\n1. keine asbestfreien Ersatzstoffe, Zubereitungen oder        mitzuteilen:\nErzeugnisse auf dem Markt angeboten werden oder\n1. das Ergebnis der Substitutionsprüfung,\n2. die Verwendung der asbestfreien Ersatzstoffe, Zube-\n2. Informationen über\nreitungen oder Erzeugnisse zu einer unzumutbaren\nHärte führen würde                                            a) ausgeübte Tätigkeiten und angewandte indus-\nund die Konzentration der Asbestfasern in der Luft am                 trielle Verfahren und die Gründe für die Verwen-\nArbeitsplatz unterhalb von 1 000 Fasern pro Kubik-                    dung dieser Gefahrstoffe,\nmeter liegt.                                                      b) die Menge der hergestellten oder verwendeten\n(2) Das Verwendungsverbot nach Artikel 67 in Ver-                  Gefahrstoffe,\nbindung mit Anhang XVII Nummer 16 und 17 der Ver-                 c) die Art der zu verwendenden Schutzausrüstung,","1656          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2010\nd) Art und Ausmaß der Exposition,                         Bei Gefahr im Verzug können die Anordnungen auch\ngegenüber weisungsberechtigten Personen im Betrieb\ne) durchgeführte Substitutionen.\nerlassen werden.\n(4) Auf Verlangen der zuständigen Behörde ist die\n(5) Der zuständigen Behörde ist auf Verlangen ein\nnach Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 ge-\nNachweis vorzulegen, dass die Gefährdungsbeurtei-\nforderte Fachkunde für die Erstellung von Sicherheits-\nlung fachkundig nach § 6 Absatz 9 erstellt wurde.\ndatenblättern nachzuweisen.\n(6) Die zuständige Behörde kann dem Arbeitgeber\n§ 19                               untersagen, Tätigkeiten mit Gefahrstoffen auszuüben\noder ausüben zu lassen, und insbesondere eine Still-\nBehördliche Ausnahmen,                        legung der betroffenen Arbeitsbereiche anordnen,\nAnordnungen und Befugnisse                      wenn der Arbeitgeber der Mitteilungspflicht nach § 18\n(1) Die zuständige Behörde kann auf schriftlichen          Absatz 2 Nummer 1 nicht nachkommt.\nAntrag des Arbeitgebers Ausnahmen von den §§ 6\nbis 15 zulassen, wenn die Anwendung dieser Vorschrif-                                     § 20\nten im Einzelfall zu einer unverhältnismäßigen Härte                          Ausschuss für Gefahrstoffe\nführen würde und die Abweichung mit dem Schutz der\nBeschäftigten vereinbar ist. Der Arbeitgeber hat der zu-         (1) Beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales\nständigen Behörde im Antrag darzulegen:                       wird ein Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) gebildet, in\ndem geeignete Personen vonseiten der Arbeitgeber,\n1. den Grund für die Beantragung der Ausnahme,                der Gewerkschaften, der Landesbehörden, der gesetz-\n2. die jährlich zu verwendende Menge des Gefahr-              lichen Unfallversicherung und weitere geeignete Perso-\nstoffs,                                                   nen, insbesondere aus der Wissenschaft, vertreten sein\nsollen. Die Gesamtzahl der Mitglieder soll 21 Personen\n3. die betroffenen Tätigkeiten und Verfahren,                 nicht überschreiten. Für jedes Mitglied ist ein stellver-\n4. die Zahl der voraussichtlich betroffenen Beschäftig-       tretendes Mitglied zu benennen. Die Mitgliedschaft im\nten,                                                      Ausschuss für Gefahrstoffe ist ehrenamtlich.\n5. die geplanten Maßnahmen zur Gewährleistung des                (2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales\nGesundheitsschutzes und der Sicherheit der betrof-        beruft die Mitglieder des Ausschusses und die stellver-\nfenen Beschäftigten,                                      tretenden Mitglieder. Der Ausschuss gibt sich eine Ge-\nschäftsordnung und wählt die Vorsitzende oder den\n6. die technischen und organisatorischen Maßnahmen,\nVorsitzenden aus seiner Mitte. Die Geschäftsordnung\ndie zur Verringerung oder Vermeidung einer Exposi-\nund die Wahl der oder des Vorsitzenden bedürfen der\ntion der Beschäftigten ergriffen werden sollen.\nZustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und\n(2) Eine Ausnahme nach Absatz 1 kann auch im Zu-           Soziales.\nsammenhang mit Verwaltungsverfahren nach anderen\n(3) Zu den Aufgaben des Ausschusses gehört es:\nRechtsvorschriften beantragt werden.\n1. dem Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeits-\n(3) Im Fall des § 4 Absatz 2 kann die zuständige Be-           hygiene entsprechende Regeln aufzustellen und zu\nhörde auf Antrag im Einzelfall zulassen, dass die Kenn-           sonstigen gesicherten Erkenntnissen für Tätigkeiten\nzeichnungsvorschriften der Richtlinie 67/548/EWG bei              mit Gefahrstoffen, einschließlich deren Einstufung\nStoffen und der Richtlinie 1999/45/EG bei Zubereitun-             und Kennzeichnung, zu gelangen,\ngen ganz oder teilweise nicht angewendet werden,\nwenn es sich um brandfördernde, entzündliche, leicht-         2. Regeln aufzustellen und zu Erkenntnissen zu gelan-\nentzündliche, gesundheitsschädliche, reizende oder                gen, wie die in dieser Verordnung gestellten Anfor-\numweltgefährliche Stoffe oder Zubereitungen in so ge-             derungen erfüllt werden können,\nringen Mengen handelt, dass eine Gefährdung nicht zu          3. das Bundesministerium für Arbeit und Soziales in\nbefürchten ist. Satz 1 gilt nicht für Biozid-Produkte.            allen Fragen zu Gefahrstoffen zu beraten und\n(4) Die zuständige Behörde kann unbeschadet des            4. Arbeitsplatzgrenzwerte, biologische Grenzwerte und\n§ 23 des Chemikaliengesetzes im Einzelfall Maßnah-                andere Beurteilungsmaßstäbe für Gefahrstoffe vor-\nmen anordnen, die der Hersteller, Inverkehrbringer oder           zuschlagen und regelmäßig zu überprüfen, wobei\nArbeitgeber zu ergreifen hat, um die Pflichten nach den           Folgendes zu berücksichtigen ist:\nAbschnitten 2 bis 5 dieser Verordnung zu erfüllen; dabei\na) bei der Festlegung der Grenzwerte ist sicherzu-\nkann sie insbesondere anordnen, dass der Arbeitgeber\nstellen, dass der Schutz der Gesundheit der Be-\n1. die zur Bekämpfung besonderer Gefahren notwendi-                   schäftigten gewahrt ist,\ngen Maßnahmen ergreifen muss,\nb) für jeden Stoff, für den ein Arbeitsplatzgrenzwert\n2. festzustellen hat, ob und in welchem Umfang eine                   oder ein biologischer Grenzwert in Rechtsakten\nvermutete Gefahr tatsächlich besteht und welche                   der Europäischen Union festgelegt worden ist,\nMaßnahmen zur Bekämpfung der Gefahr ergriffen                     ist unter Berücksichtigung dieses Grenzwerts ein\nwerden müssen,                                                    nationaler Grenzwert vorzuschlagen.\n3. die Arbeit, bei der die Beschäftigten gefährdet sind,      Das Arbeitsprogramm des Ausschusses für Gefahr-\neinstellen zu lassen hat, wenn der Arbeitgeber die        stoffe wird mit dem Bundesministerium für Arbeit und\nzur Bekämpfung der Gefahr angeordneten notwen-            Soziales abgestimmt, wobei die Letztentscheidungsbe-\ndigen Maßnahmen nicht unverzüglich oder nicht in-         fugnis beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales\nnerhalb der gesetzten Frist ergreift.                     liegt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2010             1657\n(4) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales            1. entgegen § 6 Absatz 8 Satz 1 eine Gefährdungs-\nkann die vom Ausschuss für Gefahrstoffe nach Absatz 3              beurteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig\naufgestellten Regeln und gewonnenen Erkenntnisse im                oder nicht rechtzeitig dokumentiert,\nGemeinsamen Ministerialblatt bekannt geben.                    2. entgegen § 6 Absatz 10 Satz 1 oder Satz 2 ein\n(5) Die Bundesministerien sowie die obersten Lan-                Gefahrstoffverzeichnis nicht, nicht richtig oder\ndesbehörden können zu den Sitzungen des Ausschus-                  nicht vollständig führt,\nses Vertreterinnen oder Vertreter entsenden. Auf Verlan-       3. entgegen § 7 Absatz 1 eine Tätigkeit aufnehmen\ngen ist diesen in der Sitzung das Wort zu erteilen.                lässt,\n(6) Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeits-         3a. entgegen § 7 Absatz 5 Satz 2 das Verwenden von\nmedizin führt die Geschäfte des Ausschusses.                       belastender persönlicher Schutzausrüstung als\nDauermaßnahme anwendet,\nAbschnitt 7\n4. entgegen § 7 Absatz 7 Satz 1 die Funktion und die\nOrdnungswidrigkeiten                                  Wirksamkeit der technischen Schutzmaßnahmen\nund Straftaten                                  nicht oder nicht rechtzeitig überprüft,\n§ 21                                5. entgegen § 8 Absatz 2 Satz 3 eine Tätigkeit aus-\nüben lässt,\nChemikaliengesetz – Anzeigen\n6. entgegen § 8 Absatz 3 Satz 2 einen Bereich nicht\nOrdnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 1 Num-                   oder nicht rechtzeitig einrichtet,\nmer 8 Buchstabe b des Chemikaliengesetzes handelt,\nwer vorsätzlich oder fahrlässig                                7. entgegen § 8 Absatz 5 Satz 3 Gefahrstoffe aufbe-\nwahrt oder lagert,\n1. entgegen § 8 Absatz 8 in Verbindung mit Anhang I\nNummer 2.4.2 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 eine            8. entgegen § 8 Absatz 8 in Verbindung mit Anhang I\nAnzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder           Nummer 2.4.2 Absatz 3 Satz 2 nicht dafür sorgt,\nnicht rechtzeitig erstattet,                                   dass eine weisungsbefugte sachkundige Person\nvor Ort tätig ist,\n2. entgegen § 8 Absatz 8 in Verbindung mit Anhang I\nNummer 3.4 Absatz 1 oder Absatz 2 eine Anzeige             9. entgegen § 8 Absatz 8 in Verbindung mit Anhang I\nnicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht             Nummer 2.4.4 Satz 1 einen Arbeitsplan nicht oder\nrechtzeitig erstattet,                                         nicht rechtzeitig aufstellt,\n3. entgegen § 8 Absatz 8 in Verbindung mit Anhang I          10. entgegen § 8 Absatz 8 in Verbindung mit Anhang I\nNummer 3.4 Absatz 3 eine Änderung nicht oder                   Nummer 3.3 Satz 2 eine Schädlingsbekämpfung\nnicht rechtzeitig anzeigt,                                     durchführt,\n4. entgegen § 8 Absatz 8 in Verbindung mit Anhang I          11. entgegen § 8 Absatz 8 in Verbindung mit Anhang I\nNummer 3.6 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht            Nummer 5.4.2.1 Absatz 2 Stoffe und Zubereitun-\nvollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,                  gen der Gruppe A lagert oder befördert,\n5. entgegen § 8 Absatz 8 in Verbindung mit Anhang I          12. entgegen § 8 Absatz 8 in Verbindung mit Anhang I\nNummer 4.3.2 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 in                  Nummer 5.4.2.1 Absatz 3 brennbare Materialien\nVerbindung mit Absatz 3 eine Anzeige nicht, nicht              lagert,\nrichtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig er-     13. entgegen § 8 Absatz 8 in Verbindung mit Anhang I\nstattet,                                                       Nummer 5.4.2.2 Absatz 3 Stoffe oder Zubereitun-\n6. entgegen § 8 Absatz 8 in Verbindung mit Anhang I               gen nicht oder nicht rechtzeitig in Teilmengen un-\nNummer 4.3.2 Absatz 4 eine Anzeige nicht oder                  terteilt,\nnicht rechtzeitig erstattet,                              14. entgegen § 8 Absatz 8 in Verbindung mit Anhang I\n7. entgegen § 8 Absatz 8 in Verbindung mit Anhang I               Nummer 5.4.2.3 Absatz 5 Stoffe oder Zubereitun-\nNummer 5.4.2.3 Absatz 1 oder Absatz 2 eine An-                 gen lagert,\nzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder        15. entgegen § 9 Absatz 3 Satz 2 oder § 9 Absatz 4\nnicht rechtzeitig erstattet,                                   eine persönliche Schutzausrüstung nicht oder\n8. entgegen § 8 Absatz 8 in Verbindung mit Anhang I               nicht rechtzeitig bereitstellt,\nNummer 5.4.2.3 Absatz 3 eine Änderung nicht oder          15a. entgegen § 9 Absatz 5 nicht gewährleistet, dass\nnicht rechtzeitig anzeigt,                                     getrennte Aufbewahrungsmöglichkeiten zur Verfü-\n9. entgegen § 18 Absatz 1 eine Anzeige nicht, nicht               gung stehen,\nrichtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig er-     16. entgegen § 10 Absatz 4 Satz 2 Schutzkleidung\nstattet oder                                                   oder ein Atemschutzgerät nicht zur Verfügung\n10. entgegen § 18 Absatz 2 eine Mitteilung nicht, nicht            stellt,\nrichtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig         17. entgegen § 10 Absatz 5 Satz 1 abgesaugte Luft in\nmacht.                                                         einen Arbeitsbereich zurückführt,\n18. entgegen § 11 Absatz 3 in Verbindung mit Anhang I\n§ 22                                    Nummer 1.4 Absatz 2 Satz 1 das Rauchen oder\nChemikaliengesetz – Tätigkeiten                         die Verwendung von offenem Feuer oder offenem\n(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 1                    Licht nicht verbietet,\nNummer 8 Buchstabe b des Chemikaliengesetzes han-             19. entgegen § 11 Absatz 3 in Verbindung mit Anhang I\ndelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig                              Nummer 1.4 Absatz 3 oder Nummer 1.5 Absatz 4","1658            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2010\neinen dort genannten Bereich nicht oder nicht                tenblatt mit den Angaben in der Stoffsicherheitsbe-\nrichtig kennzeichnet,                                        urteilung übereinstimmen,\n20. entgegen § 13 Absatz 2 Satz 1 eine dort genannte            3. entgegen deren Artikel 31 Absatz 7 ein Expositions-\nMaßnahme nicht oder nicht rechtzeitig ergreift,              szenario zu einer identifizierten Verwendung nicht,\n21. entgegen § 13 Absatz 3 Satz 1 einen Beschäftig-                 nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig\nten nicht oder nicht rechtzeitig ausstattet,                 beifügt, nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder\n22. entgegen § 13 Absatz 4 Warn- und sonstige Kom-                  nicht rechtzeitig einbezieht oder nicht, nicht richtig,\nmunikationseinrichtungen nicht zur Verfügung                 nicht vollständig oder nicht rechtzeitig weitergibt,\nstellt,                                                  4. entgegen deren Artikel 31 Absatz 9 das Sicherheits-\n23. entgegen § 13 Absatz 5 Satz 1 nicht sicherstellt,               datenblatt nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder\ndass Informationen über Notfallmaßnahmen zur                 nicht rechtzeitig aktualisiert oder den früheren Ab-\nVerfügung stehen,                                            nehmern nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung\n24. entgegen § 14 Absatz 1 Satz 1 nicht sicherstellt,               stellt oder\ndass den Beschäftigten eine schriftliche Betriebs-       5. entgegen deren Artikel 32 eine dort genannte Infor-\nanweisung in der vorgeschriebenen Weise zu-                  mation nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in\ngänglich gemacht wird,                                       der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig\n25. entgegen § 14 Absatz 2 Satz 1 nicht sicherstellt,               zur Verfügung stellt oder nicht, nicht in der vorge-\ndass die Beschäftigten über auftretende Gefähr-              schriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt\ndungen und entsprechende Schutzmaßnahmen                     oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht\nmündlich unterwiesen werden,                                 rechtzeitig aktualisiert.\n26. entgegen § 14 Absatz 3 Nummer 2 nicht oder nicht\nrechtzeitig sicherstellt, dass die Beschäftigten und                                  § 24\nihre Vertretung unterrichtet und informiert werden,                 Chemikaliengesetz – Herstellungs-\n27. entgegen § 14 Absatz 3 Nummer 3 nicht sicher-                           und Verwendungsbeschränkungen\nstellt, dass ein aktualisiertes Verzeichnis geführt\nwird, oder                                                  (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 1\nNummer 7 Buchstabe a des Chemikaliengesetzes han-\n28. entgegen § 14 Absatz 3 Nummer 4 nicht sicher-               delt, wer vorsätzlich oder fahrlässig\nstellt, dass ein aktualisiertes Verzeichnis 40 Jahre\nnach Ende der Exposition aufbewahrt wird.                1. entgegen § 16 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit\n(2) Wer durch eine in Absatz 1 bezeichnete Hand-                Satz 3 Nummer 1, auch in Verbindung mit Satz 4,\nlung das Leben oder die Gesundheit eines anderen                    ein Biozid-Produkt für einen nicht in der Kennzeich-\noder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet,                  nung ausgewiesenen Verwendungszweck einsetzt\nist nach § 27 Absatz 2 bis 4 des Chemikaliengesetzes                oder\nstrafbar.                                                       2. entgegen § 16 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit\nSatz 3 Nummer 2, auch in Verbindung mit Satz 4,\n§ 23                                   eine sich aus der Kennzeichnung oder der Zulas-\nChemikaliengesetz – EG-Rechtsakte                        sung ergebende Verwendungsbedingung nicht ein-\nOrdnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 1 Num-                  hält.\nmer 11 Satz 1 des Chemikaliengesetzes handelt, wer                 (2) Nach § 27 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 2 bis 4\ngegen die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des                     des Chemikaliengesetzes wird bestraft, wer vorsätzlich\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom 18. De-               oder fahrlässig\nzember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung\nund Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur                  1. entgegen § 8 Absatz 8 in Verbindung mit Anhang I\nSchaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur                 Nummer 2.4.2 Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4 Satz 1\nÄnderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung                 Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbei-\nder Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Ver-                  ten durchführt,\nordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richt-              2. entgegen § 8 Absatz 8 in Verbindung mit Anhang I\nlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien                     Nummer 3.5 Satz 1 Schädlingsbekämpfungen\n91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG                      durchführt,\nder Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1,\nL 136 vom 29.5.2007, S. 3, L 141 vom 31.5.2008, S. 22,           3. ohne Erlaubnis nach § 8 Absatz 8 in Verbindung mit\nL 36 vom 5.2.2009, S. 84), die zuletzt durch die Verord-             Anhang I Nummer 4.2 Absatz 1 Begasungen durch-\nnung (EG) Nr. 453/2010 (ABl. L 133 vom 31.5.2010, S. 1)              führt,\ngeändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich\n4. entgegen § 8 Absatz 8 in Verbindung mit Anhang I\noder fahrlässig\nNummer 4.2 Absatz 7 Satz 1 Begasungen durch-\n1. entgegen deren Artikel 31 Absatz 1 oder Absatz 3,                 führt,\njeweils in Verbindung mit Absatz 5, 6 oder Absatz 8,\nein Sicherheitsdatenblatt nicht, nicht richtig, nicht       5. entgegen § 16 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang II\nvollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise                Nummer 1 Absatz 1 Satz 1 auch in Verbindung mit\noder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,                    Satz 3 Arbeiten durchführt,\n2. entgegen deren Artikel 31 Absatz 2 Satz 1 nicht da-           6. entgegen § 16 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang II\nfür sorgt, dass die Informationen im Sicherheitsda-             Nummer 1 Absatz 1 Satz 4 Überdeckungs-, Über-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2010          1659\nbauungs-, Aufständerungs-, Reinigungs- oder Be-         10. entgegen § 16 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang II\nschichtungsarbeiten durchführt,                             Nummer 4 Absatz 1, Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4\n7. entgegen § 16 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang II          die dort aufgeführten Kühlschmierstoffe oder Kor-\nNummer 1 Absatz 1 Satz 5 asbesthaltige Gegen-               rosionsschutzmittel verwendet,\nstände oder Materialien zu anderen Zwecken wei-         11. entgegen § 16 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang II\nterverwendet,                                               Nummer 5 Absatz 1 die dort aufgeführten Stoffe,\n8. entgegen § 16 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang II          Zubereitungen oder Erzeugnisse herstellt oder ver-\nNummer 2 Absatz 1 die dort aufgeführten Stoffe              wendet oder\noder Zubereitungen herstellt,                           12. entgegen § 16 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang II\n9. entgegen § 16 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang II          Nummer 6 Absatz 1 die dort aufgeführten Stoffe\nNummer 3 Absatz 1 die dort aufgeführten Erzeug-             außerhalb geschlossener Anlagen herstellt oder\nnisse verwendet,                                            verwendet.","1660          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2010\nAnhang I\n(zu § 8 Absatz 8, § 11 Absatz 3)\nBesondere Vorschriften für bestimmte Gefahrstoffe und Tätigkeiten\nInhaltsübersicht\nNummer  1    Brand- und Explosionsgefährdungen\nNummer  2    Partikelförmige Gefahrstoffe\nNummer  3    Schädlingsbekämpfung\nNummer  4    Begasungen\nNummer  5    Ammoniumnitrat\nNummer 1\nBrand- und Explosionsgefährdungen\n1.1 Grundlegende Anforderungen\n(1) Der Arbeitgeber hat auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung nach § 6 die organisatorischen und\ntechnischen Schutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik festzulegen, die zum Schutz von Gesundheit und\nSicherheit der Beschäftigten oder anderer Personen vor Brand- und Explosionsgefährdungen erforderlich sind.\n(2) Bei der Festlegung von Schutzmaßnahmen gegen Explosionsgefährdungen ist nach § 11 Absatz 2 folgende\nRangfolge zu beachten, soweit dies nach dem Stand der Technik möglich ist:\n1. Verhindern der Bildung gefährlicher explosionsfähiger Gemische,\n2. Vermeiden der Entzündung gefährlicher explosionsfähiger Gemische,\n3. Maßnahmen zur Abschwächung der schädlichen Auswirkungen einer Explosion auf ein unbedenkliches Maß.\n1.2 Maßnahmen zur Verhinderung der Bildung gefährlicher explosionsfähiger Gemische\n(1) Bei der Festlegung von Schutzmaßnahmen nach Nummer 1.1 Absatz 2 Ziffer 1 sind insbesondere folgende\nMaßnahmen zu ergreifen:\n1. es sind Stoffe und Zubereitungen einzusetzen, die keine explosionsfähigen Gemische bilden können,\n2. die Bildung von gefährlichen explosionsfähigen Gemischen im Arbeitsbetrieb ist zu verhindern oder einzu-\nschränken,\n3. gefährliche explosionsfähige Gemische sind gefahrlos zu beseitigen, soweit dies nach dem Stand der Technik\nmöglich ist.\n(2) Soweit nach der Gefährdungsbeurteilung nach § 6 erforderlich, sind die Maßnahmen zur Vermeidung gefähr-\nlicher explosionsfähiger Gemische durch geeignete technische Einrichtungen zu überwachen.\n(3) Die Beschäftigten sind rechtzeitig über einen Gefahrenfall zu unterrichten, so dass sie unverzüglich den\nGefahrenbereich verlassen können.\n1.3 Maßnahmen zum Schutz gegen Brand- und Explosionsgefährdungen\n(1) Die Mengen an Gefahrstoffen sind insbesondere im Hinblick auf die Brandbelastung und die Brandausbrei-\ntung auf das notwendige Maß zu begrenzen.\n(2) Zum Schutz gegen das unbeabsichtigte Freisetzen von Gefahrstoffen, die zu Brand- oder Explosionsgefähr-\ndungen führen können, sind geeignete Maßnahmen zu ergreifen; insbesondere müssen\n1. Gefahrstoffe in Arbeitsmitteln und Anlagen sicher zurückgehalten werden und Zustände wie gefährliche Über-\nund Unterdrücke, Überfüllungen, Korrosionen sowie andere gefährliche Zustände vermieden werden,\n2. Gefahrstoffströme von einem schnell und ungehindert erreichbaren Ort aus durch Stillsetzen der Förderung\nunterbrochen werden können,\n3. gefährliche Vermischungen von Gefahrstoffen vermieden werden.\n(3) Frei werdende Gefahrstoffe, die zu Brand- oder Explosionsgefährdungen führen können, sind an ihrer Aus-\ntritts- oder Entstehungsstelle vollständig zu erfassen und gefahrlos zu beseitigen, soweit dies nach dem Stand der\nTechnik möglich ist. Ausgetretene flüssige Gefahrstoffe sind aufzufangen. Flüssigkeitslachen und Staubablagerun-\ngen sind gefahrlos zu beseitigen.\n(4) Kann das Auftreten gefährlicher explosionsfähiger Gemische nicht sicher verhindert werden, sind Schutz-\nmaßnahmen zu ergreifen, um eine Zündung zu vermeiden. Dabei sind auch mögliche elektrostatische Entladungen\nzu berücksichtigen.\n1.4 Schutzmaßnahmen in Arbeitsbereichen mit Brand- und Explosionsgefährdungen\n(1) Arbeitsbereiche mit Brand- oder Explosionsgefährdungen sind\n1. mit Flucht- und Rettungswegen sowie Ausgängen in ausreichender Zahl so auszustatten, dass die Beschäftig-\nten die Arbeitsbereiche im Gefahrenfall schnell, ungehindert und sicher verlassen und Verunglückte jederzeit\ngerettet werden können,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2010         1661\n2. so zu gestalten und auszulegen, dass die Übertragung von Bränden und die Auswirkungen von Bränden und\nExplosionen auf benachbarte Bereiche vermieden werden,\n3. mit ausreichenden Feuerlöscheinrichtungen auszustatten; die Feuerlöscheinrichtungen müssen, sofern sie nicht\nselbsttätig wirken, gekennzeichnet, leicht zugänglich und leicht zu handhaben sein,\n4. mit Angriffswegen zur Brandbekämpfung zu versehen, die so angelegt und gekennzeichnet sind, dass sie mit\nLösch- und Arbeitsgeräten schnell und ungehindert zu erreichen sind.\n(2) In Arbeitsbereichen mit Brand- oder Explosionsgefährdungen sind das Rauchen und das Verwenden von\noffenem Feuer und offenem Licht zu verbieten. Unbefugten ist das Betreten von Bereichen mit Brand- oder Ex-\nplosionsgefährdungen zu verbieten. Auf die Verbote muss deutlich erkennbar und dauerhaft hingewiesen sein.\n(3) Arbeitsbereiche, in denen gefährliche explosionsfähige Atmosphäre auftreten kann, sind an ihren Zugängen\nzu kennzeichnen mit dem Warnzeichen nach Anhang III der Richtlinie 1999/92/EG des Europäischen Parlaments\nund des Rates vom 16. Dezember 1999 über Mindestvorschriften zur Verbesserung des Gesundheitsschutzes und\nder Sicherheit der Arbeitnehmer, die durch explosionsfähige Atmosphären gefährdet werden können (ABl. L 23\nvom 28.1.2000, S. 57, L 134 vom 7.6.2000, S. 36), die durch die Richtlinie 2007/30/EG (ABl. L 165 vom 27.6.2007,\nS. 21) geändert worden ist.\n1.5 Lagervorschriften\n(1) Gefahrstoffe dürfen nur an dafür geeigneten Orten gelagert werden. Sie dürfen nicht an solchen Orten ge-\nlagert werden, an denen dies zu einer Gefährdung der Beschäftigten oder anderer Personen führen kann.\n(2) In Arbeitsräumen dürfen Gefahrstoffe nur gelagert werden, wenn die Lagerung mit dem Schutz der Beschäf-\ntigten vereinbar ist und in besonderen Einrichtungen erfolgt, die dem Stand der Technik entsprechen.\n(3) Gefahrstoffe dürfen nicht zusammen gelagert werden, wenn dadurch gefährliche Vermischungen entstehen\nkönnen, die zu einer Erhöhung der Brand- oder Explosionsgefährdung führen. Gefahrstoffe dürfen ferner nicht\nzusammen gelagert werden, wenn dies bei einem Brand oder einer Explosion zu zusätzlichen Gefährdungen von\nBeschäftigten oder von anderen Personen führen kann.\n(4) Bereiche, in denen hochentzündliche, leichtentzündliche oder entzündliche Gefahrstoffe in solchen Mengen\ngelagert werden, dass eine erhöhte Brandgefährdung besteht, sind mit dem Warnzeichen „Warnung vor feuerge-\nfährlichen Stoffen oder hoher Temperatur“ nach Anhang II Nummer 3.2 der Richtlinie 92/58/EWG zu kennzeichnen.\n1.6 Organisatorische Maßnahmen\n(1) Der Arbeitgeber darf Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, die zu Brand- oder Explosionsgefährdungen führen kön-\nnen, nur zuverlässigen, mit den Tätigkeiten, den dabei auftretenden Gefährdungen und den erforderlichen Schutz-\nmaßnahmen vertrauten Beschäftigten übertragen.\n(2) Werden in Arbeitsbereichen, in denen Tätigkeiten mit Gefahrstoffen ausgeübt werden, die zu Brand- oder\nExplosionsgefährdungen führen können, mehrere Beschäftigte tätig und kommt es dabei zu einer besonderen\nGefährdung, sind zuverlässige, mit den Tätigkeiten, den dabei auftretenden Gefährdungen und den erforderlichen\nSchutzmaßnahmen vertraute Personen mit der Aufsichtsführung zu beauftragen. Die Aufsicht führende Person hat\ninsbesondere dafür zu sorgen, dass\n1. mit den Tätigkeiten erst begonnen wird, wenn die in der Gefährdungsbeurteilung nach § 6 festgelegten Maß-\nnahmen ergriffen sind und ihre Wirksamkeit nachgewiesen ist,\n2. ein schnelles Verlassen des Arbeitsbereichs jederzeit möglich ist und\n3. Unbefugte aus Arbeitsbereichen mit Gefahrstoffen, die zu Brand- oder Explosionsgefährdungen führen können,\nferngehalten werden.\n(3) In Arbeitsbereichen mit Gefahrstoffen, die zu Brand- oder Explosionsgefährdungen führen können, ist bei\nbesonders gefährlichen Tätigkeiten und bei Tätigkeiten, die durch eine Wechselwirkung mit anderen Tätigkeiten\nGefährdungen verursachen können, ein Arbeitsfreigabesystem mit besonderen schriftlichen Anweisungen des Ar-\nbeitgebers anzuwenden. Die Arbeitsfreigabe ist vor Beginn der Tätigkeiten von einer hierfür verantwortlichen Per-\nson zu erteilen.\nNummer 2\nPartikelförmige Gefahrstoffe\n2.1 Anwendungsbereich\nNummer 2 gilt für Tätigkeiten mit Exposition gegenüber allen alveolengängigen und einatembaren Stäuben.\nNummer 2.4 gilt ergänzend für Tätigkeiten, bei denen Asbeststaub oder Staub von asbesthaltigen Materialien\nfreigesetzt wird oder freigesetzt werden kann. Abweichungen von den Nummern 2.4.2 bis 2.4.5 sind möglich,\nsofern es sich um Tätigkeiten handelt, die nur zu einer geringen Exposition führen.\n2.2 Begriffsbestimmungen\n(1) Stäube, einschließlich Rauche, sind disperse Verteilungen fester Stoffe in der Luft, die insbesondere durch\nmechanische, thermische oder chemische Prozesse oder durch Aufwirbelung entstehen.\n(2) Einatembar ist derjenige Anteil von Stäuben im Atembereich von Beschäftigten, der über die Atemwege\naufgenommen werden kann. Alveolengängig ist derjenige Anteil von einatembaren Stäuben, der die Alveolen\nund Bronchiolen erreichen kann.","1662          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2010\n(3) Asbest im Sinne von Nummer 2 und Anhang II Nummer 1 sind folgende Silikate mit Faserstruktur:\n1. Aktinolith, CAS-Nummer*) 77536-66-4,\n2. Amosit, CAS-Nummer 12172-73-5,\n3. Anthophyllit, CAS-Nummer 77536-67-5,\n4. Chrysotil, CAS-Nummer 12001-29-5 und CAS-Nummer 132207-32-0,\n5. Krokydolith, CAS-Nummer 12001-28-4,\n6. Tremolit, CAS-Nummer 77536-68-6.\n2.3 Ergänzende Schutzmaßnahmen für Tätigkeiten mit Exposition gegenüber einatembaren Stäuben\n(1) Die Gefährdungsbeurteilung nach § 6 bei Tätigkeiten mit Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen, die\nStäube freisetzen können, ist unter Beachtung ihres Staubungsverhaltens vorzunehmen.\n(2) Bei Tätigkeiten mit Exposition gegenüber einatembaren Stäuben, für die kein stoffbezogener Arbeitsplatz-\ngrenzwert festgelegt ist, sind die Schutzmaßnahmen entsprechend der Gefährdungsbeurteilung nach § 6 so fest-\nzulegen, dass mindestens die Arbeitsplatzgrenzwerte für den einatembaren Staubanteil und für den alveolen-\ngängigen Staubanteil eingehalten werden.\n(3) Maschinen und Geräte sind so auszuwählen und zu betreiben, dass möglichst wenig Staub freigesetzt wird.\nStaub emittierende Anlagen, Maschinen und Geräte müssen mit einer wirksamen Absaugung versehen sein, so-\nweit dies nach dem Stand der Technik möglich ist und die Staubfreisetzung nicht durch andere Maßnahmen ver-\nhindert wird.\n(4) Bei Tätigkeiten mit Staubexposition ist eine Ausbreitung des Staubs auf unbelastete Arbeitsbereiche zu\nverhindern, soweit dies nach dem Stand der Technik möglich ist.\n(5) Stäube sind an der Austritts- oder Entstehungsstelle möglichst vollständig zu erfassen und gefahrlos zu\nentsorgen. Die abgesaugte Luft ist so zu führen, dass so wenig Staub wie möglich in die Atemluft der Beschäf-\ntigten gelangt. Die abgesaugte Luft darf nur in den Arbeitsbereich zurückgeführt werden, wenn sie ausreichend\ngereinigt worden ist.\n(6) Ablagerungen von Stäuben sind zu vermeiden. Ist dies nicht möglich, so sind die Staubablagerungen durch\nFeucht- oder Nassverfahren nach dem Stand der Technik oder durch saugende Verfahren unter Verwendung ge-\neigneter Staubsauger oder Entstauber zu beseitigen. Das Reinigen des Arbeitsbereichs durch Kehren ohne Staub\nbindende Maßnahmen oder Abblasen von Staubablagerungen mit Druckluft ist grundsätzlich nicht zulässig.\n(7) Einrichtungen zum Abscheiden, Erfassen und Niederschlagen von Stäuben müssen dem Stand der Technik\nentsprechen. Bei der ersten Inbetriebnahme dieser Einrichtungen ist deren ausreichende Wirksamkeit zu überprü-\nfen. Die Einrichtungen sind mindestens jährlich auf ihre Funktionsfähigkeit zu prüfen, zu warten und gegebenenfalls\nin Stand zu setzen. Die niedergelegten Ergebnisse der Prüfungen nach den Sätzen 2 und 3 sind aufzubewahren.\n(8) Für staubintensive Tätigkeiten sind geeignete organisatorische Maßnahmen zu ergreifen, um die Dauer der\nExposition so weit wie möglich zu verkürzen. Ergibt die Gefährdungsbeurteilung nach § 6, dass die in Absatz 2 in\nBezug genommenen Arbeitsplatzgrenzwerte nicht eingehalten werden können, hat der Arbeitgeber geeignete per-\nsönliche Schutzausrüstung, insbesondere zum Atemschutz, zur Verfügung zu stellen. Diese ist von den Beschäf-\ntigten zu tragen. Den Beschäftigten sind getrennte Aufbewahrungsmöglichkeiten für die Arbeitskleidung und für die\nStraßenkleidung sowie Waschräume zur Verfügung zu stellen.\n2.4 Ergänzende Vorschriften zum Schutz gegen Gefährdung durch Asbest\n2.4.1 E r m i t t l u n g u n d B e u r t e i l u n g d e r G e f ä h r d u n g d u r c h A s b e s t\nDer Arbeitgeber hat bei der Gefährdungsbeurteilung nach § 6 festzustellen, ob Beschäftigte bei Tätigkeiten\nAsbeststaub oder Staub von asbesthaltigen Materialien ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können. Dies gilt\ninsbesondere für Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten mit asbesthaltigen Erzeugnissen oder Ma-\nterialien. Vor allem hat der Arbeitgeber zu ermitteln, ob Asbest in schwach gebundener Form vorliegt.\n2.4.2 A n z e i g e a n d i e B e h ö r d e\n(1) Tätigkeiten nach Nummer 2.1 Satz 2 müssen der zuständigen Behörde angezeigt werden. Der Arbeitgeber\nhat den Beschäftigten und ihrer Vertretung Einsicht in die Anzeige zu gewähren.\n(2) Die Anzeige muss spätestens sieben Tage vor Beginn der Tätigkeiten durch den Arbeitgeber erfolgen und\nmindestens folgende Angaben enthalten:\n1. Lage der Arbeitsstätte,\n2. verwendete oder gehandhabte Asbestarten und -mengen,\n3. ausgeübte Tätigkeiten und angewendete Verfahren,\n4. Anzahl der beteiligten Beschäftigten,\n5. Beginn und Dauer der Tätigkeiten,\n6. Maßnahmen zur Begrenzung der Asbestfreisetzung und zur Begrenzung der Asbestexposition der Beschäftig-\nten.\n*) Nummer im Register des Chemical Abstracts Service (CAS).","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2010                      1663\n(3) Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten mit Asbest dürfen nur von Fachbetrieben durchgeführt\nwerden, deren personelle und sicherheitstechnische Ausstattung für diese Tätigkeiten geeignet ist. Bei den Arbei-\nten ist dafür zu sorgen, dass mindestens eine weisungsbefugte sachkundige Person vor Ort tätig ist. Die Sach-\nkunde wird durch die erfolgreiche Teilnahme an einem von der zuständigen Behörde anerkannten Sachkundelehr-\ngang nachgewiesen.\n(4) Abbruch- und Sanierungsarbeiten bei Vorhandensein von Asbest in schwach gebundener Form dürfen nur\nvon Fachbetrieben durchgeführt werden, die von der zuständigen Behörde zur Ausführung dieser Tätigkeiten\nzugelassen worden sind. Die Zulassung ist auf schriftlichen Antrag des Arbeitgebers zu erteilen, wenn dieser\nnachgewiesen hat, dass die für diese Tätigkeiten notwendige personelle und sicherheitstechnische Ausstattung\nim notwendigen Umfang gegeben ist.\n2.4.3 E r g ä n z e n d e S c h u t z m a ß n a h m e n b e i T ä t i g k e i t e n m i t A s b e s t e x p o s i t i o n\n(1) Die Ausbreitung von Asbeststaub ist durch eine staubdichte Abtrennung des Arbeitsbereichs oder durch\ngeeignete Schutzmaßnahmen, die einen gleichartigen Sicherheitsstandard gewährleisten, zu verhindern.\n(2) Durch eine ausreichend dimensionierte raumlufttechnische Anlage ist sicherzustellen, dass der Arbeitsbe-\nreich durchlüftet und ein ausreichender Unterdruck gehalten wird.\n(3) Der Arbeitsbereich ist mit einer Personenschleuse mit Dusche und einer Materialschleuse auszustatten.\n(4) Den Beschäftigten sind geeignete Atemschutzgeräte, Schutzanzüge und, soweit erforderlich, weitere per-\nsönliche Schutzausrüstung zur Verfügung zu stellen. Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass die Beschäftigten\ndie persönliche Schutzausrüstung verwenden.\n(5) Kontaminierte persönliche Schutzausrüstung und die Arbeitskleidung müssen entweder gereinigt oder ent-\nsorgt werden. Sie können auch in geeigneten Einrichtungen außerhalb des Betriebs gereinigt werden. Die Reini-\ngung ist so durchzuführen, dass Beschäftigte Asbeststaub nicht ausgesetzt werden. Das Reinigungsgut ist in\ngeschlossenen, gekennzeichneten Behältnissen aufzubewahren und zu transportieren.\n(6) Den Beschäftigten müssen geeignete Waschräume mit Duschen zur Verfügung gestellt werden.\n(7) Vor Anwendung von Abbruchtechniken sind asbesthaltige Materialien zu entfernen, soweit dies möglich ist.\n2.4.4 A r b e i t s p l a n\nVor Aufnahme von Tätigkeiten mit Asbest, insbesondere von Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbei-\nten, hat der Arbeitgeber einen Arbeitsplan aufzustellen. Der Arbeitsplan muss Folgendes vorsehen:\n1. eine Beschreibung des Arbeitsverfahrens und der verwendeten Arbeitsmittel zum Entfernen und Beseitigen von\nAsbest und asbesthaltigen Materialien,\n2. Angaben zur persönlichen Schutzausrüstung,\n3. eine Beschreibung, wie überprüft wird, dass im Arbeitsbereich nach Abschluss der Abbruch- oder Sanierungs-\narbeiten keine Gefährdung durch Asbest mehr besteht.\n2.4.5 E r g ä n z e n d e B e s t i m m u n g e n z u r U n t e r w e i s u n g d e r B e s c h ä f t i g t e n\n(1) Die Beschäftigten sind regelmäßig bezogen auf die konkrete Tätigkeit zu unterweisen. Hierbei ist der Arbeits-\nplan nach Nummer 2.4.4 zu berücksichtigen.\n(2) Gegenstand der Unterweisung sind insbesondere folgende Punkte:\n1. Eigenschaften von Asbest und seine Wirkungen auf die Gesundheit, einschließlich der verstärkenden Wirkung\ndurch das Rauchen,\n2. Arten von Erzeugnissen und Materialien, die Asbest enthalten können,\n3. Tätigkeiten, bei denen eine Asbestexposition auftreten kann, und die Bedeutung von Maßnahmen zur Exposi-\ntionsminderung,\n4. sachgerechte Anwendung sicherer Verfahren und der persönlichen Schutzausrüstung,\n5. Maßnahmen bei Störungen des Betriebsablaufs,\n6. sachgerechte Abfallbeseitigung,\n7. arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge.\nNummer 3\nSchädlingsbekämpfung\n3.1 Anwendungsbereich\nNummer 3 gilt für die Schädlingsbekämpfung mit sehr giftigen, giftigen und gesundheitsschädlichen Stoffen und\nZubereitungen sowie Zubereitungen, bei denen die genannten Stoffe freigesetzt werden, soweit die Bekämpfung\nnicht bereits durch andere Rechtsvorschriften geregelt ist. Nummer 3 gilt für jeden, der Schädlingsbekämpfung\n1. berufsmäßig bei anderen durchführt oder\n2. nicht nur gelegentlich und nicht nur in geringem Umfang im eigenen Betrieb, in dem Lebensmittel hergestellt,\nbehandelt oder in Verkehr gebracht werden, oder in einer Einrichtung durchführt, die in § 36 des Infektions-\nschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 2a des Gesetzes vom 17. Juli 2009\n(BGBl. I S. 2091) geändert worden ist, genannt ist.","1664         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2010\nVon einer Freisetzung ist auch auszugehen, wenn Wirkstoffe nach Satz 1 erst beim bestimmungsgemäßen Ge-\nbrauch entstehen. Nummer 3 gilt nicht, wenn eine Schädlingsbekämpfung in deutschen Flugzeugen oder auf\ndeutschen Schiffen außerhalb des Staatsgebiets der Bundesrepublik Deutschland auf der Grundlage internationa-\nler Gesundheitsvorschriften durchgeführt wird.\n3.2 Begriffsbestimmung\nSchädlingsbekämpfungsmittel sind Stoffe und Zubereitungen, die dazu bestimmt sind, Schädlinge und Schad-\norganismen oder lästige Organismen unschädlich zu machen oder zu vernichten.\n3.3 Allgemeine Anforderungen\nDie Schädlingsbekämpfung ist so durchzuführen, dass Mensch und Umwelt nicht gefährdet werden. Sie darf nur\nmit Schädlingsbekämpfungsmitteln durchgeführt werden, die verkehrsfähig sind\n1. als Biozid-Produkte nach Abschnitt IIa des Chemikaliengesetzes oder\n2. als Pflanzenschutzmittel nach dem Pflanzenschutzgesetz.\n3.4 Anzeigepflicht\n(1) Wer Schädlingsbekämpfungen nach Nummer 3.1 erstmals durchführen oder nach mehr als einjähriger Unter-\nbrechung wieder aufnehmen will, hat dies mindestens sechs Wochen vor Aufnahme der ersten Tätigkeit der zu-\nständigen Behörde anzuzeigen.\n(2) Die Anzeige muss insbesondere folgende Angaben enthalten:\n1. den Nachweis, dass die personelle, räumliche und sicherheitstechnische Ausstattung des Unternehmens für\ndiese Arbeiten ausreichend geeignet ist,\n2. die Zahl der Beschäftigten, die mit den Schädlingsbekämpfungsmitteln umgehen,\n3. zu den zur Schädlingsbekämpfung vorgesehenen Schädlingsbekämpfungsmitteln die\na) Bezeichnungen,\nb) Eigenschaften,\nc) Wirkungsmechanismen,\nd) Anwendungsverfahren und\ne) Dekontaminationsverfahren,\n4. die Bereiche der vorgesehenen Schädlingsbekämpfung sowie Zielorganismen, gegen die die Schädlingsbe-\nkämpfung durchgeführt werden soll, und\n5. das Ergebnis der Substitutionsprüfung nach § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4.\n(3) Änderungen bezüglich der Angaben nach Absatz 2 Ziffer 1 bis 5 sind vom Arbeitgeber der zuständigen\nBehörde unverzüglich anzuzeigen.\n(4) Eine ausreichend geeignete personelle Ausstattung ist gegeben, wenn geeignete und sachkundige Personen\nbeschäftigt werden.\n(5) Geeignet im Sinne von Absatz 4 ist, wer\n1. mindestens 18 Jahre alt ist,\n2. die für den Umgang mit Schädlingsbekämpfungsmitteln erforderliche Zuverlässigkeit besitzt und\n3. durch das Zeugnis einer Ärztin oder eines Arztes nach § 7 Absatz 1 der Verordnung zur arbeitsmedizinischen\nVorsorge nachweist, dass keine Anhaltspunkte vorliegen, die ihn für den Umgang mit Schädlingsbekämpfungs-\nmitteln körperlich oder geistig ungeeignet erscheinen lassen; das Zeugnis darf nicht älter als fünf Jahre sein.\n(6) Sachkundig im Sinne von Absatz 4 ist, wer sich regelmäßig fortbildet und\n1. die Prüfung nach der Verordnung über die Berufsausbildung zum Schädlingsbekämpfer/zur Schädlingsbekämp-\nferin vom 15. Juli 2004 (BGBl. I S. 1638) abgelegt hat,\n2. die Prüfung nach der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Schädlingsbekämp-\nfer/Geprüfte Schädlingsbekämpferin vom 19. März 1984 (BGBl. I S. 468) abgelegt hat oder\n3. die Prüfung zum Gehilfen oder Meister für Schädlingsbekämpfung nach nicht mehr geltendem Recht in der\nBundesrepublik Deutschland oder nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik abgelegt hat.\nSachkundig ist auch, wer eine Prüfung abgelegt oder eine Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat, die von der\nzuständigen Behörde als den Prüfungen nach Satz 1 gleichwertig anerkannt worden ist. Beschränkt sich die vor-\ngesehene Schädlingsbekämpfung auf bestimmte Anwendungsbereiche, ist sachkundig auch, wer eine Prüfung\nabgelegt oder eine Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat, die von der zuständigen Behörde für diese Tätig-\nkeiten als geeignet anerkannt worden ist.\n3.5 Einsatz von Hilfskräften\nSchädlingsbekämpfungen nach Nummer 3.1 dürfen nur solche Personen durchführen, die die Anforderungen\nnach Nummer 3.4 Absatz 5 und 6 erfüllen. Hilfskräfte dürfen nur unter der unmittelbaren und ständigen Aufsicht\neiner sachkundigen Person eingesetzt werden und müssen entsprechend ihrer Tätigkeit nachweislich regelmäßig\nunterwiesen werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2010         1665\n3.6 Schädlingsbekämpfung in Gemeinschaftseinrichtungen\nDie Anwendung von Schädlingsbekämpfungsmitteln in Gemeinschaftseinrichtungen, insbesondere in Schulen,\nKindertagesstätten und Krankenhäusern, ist der zuständigen Behörde schriftlich, in der Regel mindestens 14 Tage\nim Voraus, anzuzeigen. Dabei sind der Umfang, die Anwendung, die verwendeten Mittel, das Ausbringungsver-\nfahren und die vorgesehenen Schutzmaßnahmen anzugeben.\n3.7 Dokumentation\nDie Anwendung von Schädlingsbekämpfungsmitteln ist ausreichend zu dokumentieren. Die Aufzeichnungen\nsind mindestens fünf Jahre aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.\nNummer 4\nBegasungen\n4.1 Anwendungsbereich\n(1) Nummer 4 gilt für Tätigkeiten mit folgenden Stoffen und Zubereitungen, sofern sie als Begasungsmittel\nzugelassen sind und als solche eingesetzt werden:\n1. Hydrogencyanid (Cyanwasserstoff, Blausäure) sowie Stoffe und Zubereitungen, die zum Entwickeln oder Ver-\ndampfen von Hydrogencyanid oder leicht flüchtigen Hydrogencyanidverbindungen dienen,\n2. Phosphorwasserstoff sowie Stoffe und Zubereitungen, die Phosphorwasserstoff entwickeln,\n3. Ethylenoxid und Zubereitungen, die Ethylenoxid enthalten,\n4. Sulfuryldifluorid (Sulfurylfluorid).\n(2) Nummer 4 gilt auch für Tätigkeiten bei Raumdesinfektionen mit Formaldehydlösungen, einschließlich Stoffen\nund Zubereitungen, aus denen sich Formaldehyd entwickelt oder verdampft, oder bei denen Formaldehyd sich\ngasförmig oder in Form schwebfähiger Flüssigkeitströpfchen verteilt, um die Desinfektion sämtlicher Flächen eines\nRaumes zu erreichen.\n(3) Nummer 4 gilt auch für Begasungstätigkeiten mit anderen sehr giftigen und giftigen Stoffen und Zubereitun-\ngen, die für Begasungen zugelassen sind\n1. als Biozid-Produkt nach Abschnitt IIa des Chemikaliengesetzes oder\n2. als Pflanzenschutzmittel nach dem Pflanzenschutzgesetz.\nDies gilt auch für Biozid-Produkte, auf die die Übergangsbestimmungen des § 28 Absatz 8 des Chemikalienge-\nsetzes anzuwenden sind.\n(4) Auf Tätigkeiten an begasten Transporteinheiten jeder Art wie Fahrzeugen, Waggons, Schiffen, Tanks und\nContainern, die mit giftigen oder sehr giftigen Begasungsmitteln behandelt worden sind, ist Nummer 4 anzuwen-\nden. Satz 1 gilt auch für Tätigkeiten an Transporteinheiten, die im Ausland begast worden sind und in den Gel-\ntungsbereich dieser Verordnung gelangen.\n(5) Nummer 4 gilt nicht für Tätigkeiten mit Begasungsmitteln in vollautomatisch programmgesteuerten Sterili-\nsatoren im medizinischen Bereich, soweit die Tätigkeiten entsprechend einem verfahrens- und stoffspezifischen\nKriterium ausgeübt werden, das nach § 20 Absatz 4 bekannt gegeben worden ist.\n4.2 Verwendungsbeschränkung\n(1) Wer Tätigkeiten mit Begasungsmitteln nach Nummer 4.1 Absatz 1 bis 3 ausüben will, bedarf der Erlaubnis\nder zuständigen Behörde.\n(2) Absatz 1 gilt nicht\n1. für Tätigkeiten, die ausschließlich der Forschung und Entwicklung oder der institutionellen Eignungsprüfung von\nBegasungsmitteln oder -verfahren dienen,\n2. für gelegentliche Tätigkeiten mit portionsweise verpackten Stoffen und Zubereitungen, die bei bestimmungs-\ngemäßer Verwendung nicht mehr als 15 Gramm Phosphorwasserstoff entwickeln und zur Schädlingsbekämp-\nfung im Erdreich eingesetzt werden.\n(3) Abweichend von Absatz 1 bedarf es keiner Erlaubnis jedoch eines Befähigungsscheins nach Nummer 4.3.1\nAbsatz 2\n1. bei nicht nur gelegentlichen Tätigkeiten mit portionsweise verpackten Stoffen und Zubereitungen, die bei be-\nstimmungsgemäßer Verwendung nicht mehr als 15 Gramm Phosphorwasserstoff entwickeln und zur Schäd-\nlingsbekämpfung im Erdreich eingesetzt werden, sowie\n2. für das Öffnen, Lüften und die Freigabe begaster Transporteinheiten.\n(4) Während der Beförderung dürfen Schiffe und Transportbehälter nur mit Phosphorwasserstoff oder einem\nanderen Mittel begast werden, das nach Nummer 4.1 Absatz 3 für diesen Zweck zugelassen ist.\n(5) Ethylenoxid und Zubereitungen, die Ethylenoxid enthalten, dürfen nur in vollautomatisch programmgesteu-\nerten Sterilisatoren und in vollautomatischen Sterilisationskammern verwendet werden.\n(6) Genehmigungs- und Zulassungserfordernisse sowie Verwendungsbeschränkungen nach anderen Rechts-\nvorschriften bleiben unberührt.","1666          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2010\n(7) Begasungen mit anderen sehr giftigen oder giftigen Stoffen und Zubereitungen als den in Nummer 4.1 Ab-\nsatz 1 bis 3 bezeichneten, dürfen nicht durchgeführt werden. In den Fällen der Nummer 4.1 Absatz 3 ist mit der\nAnzeige nach Nummer 4.3.2 ein Nachweis für die Zulässigkeit der Verwendung als Begasungsmittel vorzulegen.\n4.3 Allgemeine Vorschriften für Begasungstätigkeiten\n4.3.1 E r l a u b n i s u n d B e f ä h i g u n g s s c h e i n\n(1) Die Erlaubnis nach Nummer 4.2 Absatz 1 wird erteilt, wenn der Antragsteller\n1. die erforderliche Zuverlässigkeit und, soweit er Tätigkeiten mit den in der Erlaubnis benannten Begasungs-\nmitteln selbst zu leiten beabsichtigt, einen Befähigungsschein nach Absatz 2 besitzt sowie\n2. in ausreichender Zahl über Befähigungsschein-Inhaber nach Absatz 2 verfügt; diese Befähigungsschein-\nInhaber sind der zuständigen Behörde zu benennen.\n(2) Einen Befähigungsschein erhält von der zuständigen Behörde, wer\n1. die erforderliche Zuverlässigkeit für Tätigkeiten mit Begasungsmitteln besitzt, die von Nummer 4.1 erfasst wer-\nden,\n2. durch das Zeugnis einer Ärztin oder eines Arztes nach § 7 Absatz 1 der Verordnung zur arbeitsmedizinischen\nVorsorge nachweist, dass keine Anhaltspunkte vorliegen, die ihn für Tätigkeiten mit Begasungsmitteln körper-\nlich oder geistig ungeeignet erscheinen lassen,\n3. die erforderliche Sachkunde und ausreichende Erfahrung für Begasungen nachweist sowie\n4. mindestens 18 Jahre alt ist.\nDen Nachweis der Sachkunde nach Satz 1 Ziffer 3 hat erbracht, wer ein Zeugnis über die Teilnahme an einem von\nder zuständigen Behörde anerkannten Lehrgang für die beabsichtigte Tätigkeit und über die bestandene Prüfung\nvorlegt. Die Prüfung ist vor einer Vertreterin oder einem Vertreter der zuständigen Behörde abzulegen. Der Befähi-\ngungsschein ist entsprechend dem geführten Nachweis der Sachkunde zu beschränken.\n(3) Die Erlaubnis nach Absatz 1 und der Befähigungsschein nach Absatz 2 können befristet und unter Auflagen\nsowie beschränkt auf bestimmte Begasungstätigkeiten erteilt werden. Auflagen können auch nachträglich ange-\nordnet werden. Die Erlaubnis nach Absatz 1 und der Befähigungsschein nach Absatz 2 können widerrufen werden,\nwenn auf Grund wiederholter oder besonders schwerwiegender Verstöße gegen diese Verordnung begründete\nZweifel an der Zuverlässigkeit des Inhabers bestehen.\n(4) Ein Befähigungsschein erlischt, wenn der zuständigen Behörde nicht spätestens sechs Jahre nach der Aus-\nstellung des Zeugnisses nach Absatz 2 Satz 1 Ziffer 2 ein neues Zeugnis vorgelegt wird.\n4.3.2 A n z e i g e n\n(1) Wer außerhalb einer ortsfesten Sterilisationskammer Begasungen mit Begasungsmitteln nach Nummer 4.1\ndurchführen will, hat dies der zuständigen Behörde spätestens eine Woche vorher schriftlich anzuzeigen. Die\nzuständige Behörde kann in begründeten Fällen Ausnahmen hiervon zulassen. Die Anzeigefrist verkürzt sich auf\n24 Stunden bei Schiffs- und Containerbegasungen in Häfen sowie bei infektionshygienischen Desinfektionen. Bei\nBegasungen im medizinischen Bereich ist eine Anzeige nicht erforderlich.\n(2) In der Anzeige sind anzugeben:\n1. die verantwortliche Person,\n2. der Tag der Begasung,\n3. ein Lageplan zum Ort der Begasung und das zu begasende Objekt mit Angabe der zu begasenden Güter,\n4. das für den Einsatz vorgesehene Begasungsmittel und die vorgesehenen Mengen,\n5. der voraussichtliche Beginn der Begasung,\n6. das voraussichtliche Ende der Begasung,\n7. der voraussichtliche Termin der Freigabe sowie\n8. der Zeitpunkt der Dichtheitsprüfung, falls diese erforderlich ist.\n(3) Absatz 1 gilt nicht für Erdreichbegasungen im Freien mit Phosphorwasserstoff.\n(4) Das Ausscheiden, der Wechsel und das Hinzutreten von Befähigungsschein-Inhabern sind der zuständigen\nBehörde unverzüglich anzuzeigen, sofern die Tätigkeiten unter dem Erlaubnisvorbehalt nach Nummer 4.2 Absatz 1\nstehen.\n4.3.3 N i e d e r s c h r i f t\n(1) Über Begasungen mit Begasungsmitteln nach Nummer 4.1 ist eine Niederschrift anzufertigen. Aus der\nNiederschrift müssen insbesondere hervorgehen:\n1. Art und Menge der Begasungsmittel,\n2. Ort, Beginn und Ende der Verwendung und\n3. der Zeitpunkt der Freigabe.\nAuf Verlangen ist der zuständigen Behörde eine Kopie der Niederschrift vorzulegen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2010                           1667\n(2) Werden Fahrzeuge, Waggons, Container, Tanks oder andere Transportbehälter begast, sind in die Nieder-\nschrift zusätzliche Anweisungen über die Beseitigung von Rückständen des Begasungsmittels sowie Angaben\nüber die verwendeten Begasungsgeräte aufzunehmen. Die Niederschrift ist dem Auftraggeber zu übergeben.\n(3) Absatz 1 gilt nicht für Erdreichbegasungen im Freien mit Phosphorwasserstoff.\n4.4 Anforderungen bei Begasungen\n4.4.1 A l l g e m e i n e A n f o r d e r u n g e n\n(1) Begasungen sind so durchzuführen, dass Personen nicht gefährdet werden. Objekte, die begast werden\nsollen, wie beispielsweise Gebäude, Räume oder Transporteinheiten, sind hierfür nach dem jeweiligen Stand der\nTechnik hinreichend abzudichten.\n(2) Für jede Begasung ist eine verantwortliche Person zu bestellen. Diese muss einen für die vorgesehene\nBegasung ausreichenden Befähigungsschein nach Nummer 4.3.1 Absatz 2 besitzen. Sofern mehrere vollautoma-\ntisch programmgesteuerte Sterilisatoren in einem räumlich zusammenhängenden Bereich betrieben werden, ge-\nnügt die Bestellung einer verantwortlichen Person.\n4.4.2 O r g a n i s a t o r i s c h e M a ß n a h m e n\n(1) Für Begasungen dürfen nur Personen eingesetzt werden, die sachkundig sind. Satz 1 gilt nicht für Hilfs-\nkräfte,\n1. die ausschließlich Tätigkeiten ohne oder mit nur geringem Gefährdungspotenzial nach Einweisung durch eine\nsachkundige Person ausführen,\n2. die bei Begasungen nach Absatz 5 eingesetzt werden oder\n3. deren Anwesenheit und Mitwirkung dazu dient, im Rahmen einer Sachkundeausbildung unter Aufsicht einer\nverantwortlichen Person die nach Nummer 4.3.1 Absatz 2 Satz 1 Ziffer 3 erforderliche Erfahrung zu erlangen.\n(2) Bei Begasungen müssen während der Tätigkeiten, bei denen durch das Begasungsmittel nach der Gefähr-\ndungsbeurteilung nach § 6 eine erhöhte Gefährdung von Beschäftigten oder anderen Personen besteht, mindes-\ntens die verantwortliche Person und eine weitere Person anwesend sein, die die Voraussetzungen nach Num-\nmer 4.3.1 Absatz 2 Satz 1 Ziffer 3 erfüllt. Erfolgt die Begasung in vollautomatisch programmgesteuerten Sterilisa-\ntoren, auf die Nummer 4.1 Absatz 5 nicht anwendbar ist, ist die Anwesenheit einer Person mit Befähigungsschein\nwährend der Tätigkeiten nach Satz 1 ausreichend, wenn eine zweite Person kurzfristig verfügbar ist, die die\nVoraussetzungen nach Nummer 4.3.1 Absatz 2 Satz 1 Ziffer 3 erfüllt.\n(3) Bei Raumdesinfektionen nach Nummer 4.1 Absatz 2 ist die Anwesenheit einer Person mit Befähigungs-\nschein während der Tätigkeiten nach Absatz 2 Satz 1 ausreichend, wenn eine zweite Person anwesend ist, die\nin der Lage ist, Notfallmaßnahmen nach § 13 Absatz 1 zu ergreifen.\n(4) Bei Begasungen mit Hydrogencyanid oder Sulfuryldifluorid dürfen nur Befähigungsschein-Inhaber eingesetzt\nwerden, soweit die Teilnahme nicht der Sachkundeausbildung oder dem Nachweis ausreichender Erfahrung nach\nNummer 4.3.1 Absatz 2 Satz 1 Ziffer 3 dient und die Aufsicht durch eine ausreichende Zahl von Befähigungs-\nschein-Inhabern gewährleistet ist.\n(5) Werden für Begasungen gebrauchsfertig portionierte Zubereitungen verwendet, die Phosphorwasserstoff\nentwickeln, dürfen Hilfskräfte eingesetzt werden, wenn diese\n1. von Befähigungsschein-Inhabern in ausreichender Zahl beaufsichtigt werden,\n2. vorher unterwiesen worden sind und\n3. gesundheitlich geeignet sind.\n4.4.3 B e g a s u n g v o n R ä u m e n u n d o r t s b e w e g l i c h e n T r a n s p o r t e i n h e i t e n u n d G ü t e r n i n\nRäumen\n(1) Die Benutzer angrenzender Räume und Gebäude sind spätestens 24 Stunden vor Beginn der Begasung mit\nBegasungsmitteln nach Nummer 4.1 schriftlich unter Hinweis auf die Gefahren der Begasungsmittel zu warnen.\nSatz 1 gilt nicht bei Begasungen in ortsfesten Sterilisatoren und Sterilisationskammern.\n(2) An den Zugängen zu Räumen, die begast werden sollen, sind vor Beginn der Begasung Warnzeichen nach\nNummer 4.4.4 Absatz 1 und 2 anzubringen. Zusätzlich sind die Zugänge zu den Räumen mit dem Namen, der\nAnschrift und der Telefonnummer des Begasungsunternehmens zu versehen.\n(3) Nach der Einbringung des Begasungsmittels bis zur Freigabe der begasten Räume muss die verantwortliche\nPerson für den Bedarfsfall verfügbar sein.\n(4) Die verantwortliche Person darf Räume, begaste Güter oder die Nutzung von Einrichtungsgegenständen erst\nfreigeben, wenn durch geeignete Nachweisverfahren sichergestellt ist, dass keine Gefährdung mehr durch Bega-\nsungsmittelreste besteht.\n4.4.4 B e g a s u n g o r t s b e w e g l i c h e r T r a n s p o r t e i n h e i t e n i m F r e i e n\n(1) Transporteinheiten wie Fahrzeuge, Waggons, Container, Tanks oder andere Transportbehälter dürfen im\nFreien nur mit einem allseitigen Sicherheitsabstand von mindestens 10 Metern zu Gebäuden begast werden. Sie\nsind von der verantwortlichen Person auf ihre Gasdichtheit zu prüfen, abzudichten sowie für die Dauer der Bega-\nsung abzuschließen, zu verplomben und allseitig sichtbar mit Warnzeichen nach Absatz 2 zu kennzeichnen. Zu-\nsätzlich sind sie mit dem Namen, der Anschrift und der Telefonnummer des Begasungsunternehmens zu versehen.","1668         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2010\nDas Warnzeichen muss rechteckig, mindestens 300 Millimeter breit und mindestens 250 Millimeter hoch sein. Die\nAufschriften müssen schwarz auf weißem Grund sein.\n(2) Das Warnzeichen muss mindestens folgende Angaben tragen:\n1. das Wort „GEFAHR“,\n2. das Gefahrensymbol für „giftig“,\n3. die Aufschrift „DIESE EINHEIT IST BEGAST“,\n4. die Bezeichnung des Begasungsmittels,\n5. das Datum und die Uhrzeit der Begasung,\n6. das Datum der Belüftung, sofern eine solche erfolgt ist, und\n7. die Aufschrift „ZUTRITT VERBOTEN“.\nEine Abbildung des Warnzeichens ist nachstehend dargestellt.\n(3) Auf Schiffen dürfen unter Gas stehende Transportbehälter nur transportiert werden, wenn die Laderäume mit\neiner mechanischen Lüftung ausgerüstet sind, die verhindert, dass sich Gaskonzentrationen oberhalb der Arbeits-\nplatzgrenzwerte entwickeln.\n(4) Steht für die erforderliche Öffnung begaster Fahrzeuge, Waggons, Container, Tanks oder anderer begaster\nTransportbehälter keine sachkundige Person zur Verfügung, so dürfen sie nur unter Aufsicht einer fachkundigen\nPerson geöffnet werden, die in der Lage ist, mögliche Gefährdungen von Beschäftigten oder anderen Personen zu\nermitteln und zu beurteilen sowie die erforderlichen Schutzmaßnahmen zu veranlassen.\n4.4.5 B e g a s u n g a u f S c h i f f e n i m H a f e n u n d w ä h r e n d d e r B e f ö r d e r u n g\n(1) Begasungen auf Schiffen sind nur zulässig, wenn die Sicherheit der Besatzung und anderer Personen wäh-\nrend der Liegezeit im Hafen und auch während eines Transits hinreichend gewährleistet ist. Neben den begasungs-\nspezifischen Regelungen dieses Anhangs sind hierzu die international geltenden Empfehlungen der Internationalen\nSeeschifffahrtsorganisation (IMO) für die Anwendung von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf Schiffen zu beach-\nten.\n(2) Die verantwortliche Person hat der Kapitänin oder dem Kapitän des Schiffs nach angemessener Begasungs-\nzeit und vor Verlassen des Hafens schriftlich mitzuteilen,\n1. welche Räume begast wurden und welche weiteren Räume während der Beförderung nicht betreten werden\ndürfen,\n2. welche zur Durchführung der Begasung erforderlichen technischen Änderungen am Schiff vorgenommen wur-\nden,\n3. dass die begasten Räume hinreichend gasdicht sind und\n4. dass die an die begasten Räume angrenzenden Räume von Begasungsmitteln frei sind.\n(3) Nummer 4.4.4 Absatz 1 und 2 ist entsprechend anzuwenden.\n(4) Während der gesamten Beförderungsdauer muss die Gasdichtheit der begasten Räume mindestens alle\nacht Stunden geprüft werden. Die Ergebnisse sind in das Schiffstagebuch einzutragen.\n(5) Die Hafenbehörden sind spätestens 24 Stunden vor Ankunft eines begasten Schiffs über die Art und den\nZeitpunkt der Begasung zu unterrichten sowie darüber, welche Räume und Transportbehälter begast worden sind.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2010         1669\n4.4.6 S t e r i l i s a t o r e n u n d S t e r i l i s a t i o n s k a m m e r n\n(1) Begasungen in Sterilisatoren und Sterilisationskammern sind nur zulässig, wenn diese\n1. in Räumen errichtet sind, die nicht zum ständigen Aufenthalt von Menschen dienen, ausgenommen Begasun-\ngen in vollautomatischen Sterilisatoren in Arbeitsbereichen der Sterilgutversorgung,\n2. auf ihre Gasdichtheit vor jeder Begasung überprüft werden und die Gasdichtheit überwacht wird und\n3. für Mensch und Umwelt gefahrlos entlüftet werden können.\n(2) Wenn keine vollautomatische Drucksteuerung und Drucküberwachung sichergestellt ist, dürfen Sterilisatoren\nund Sterilisationskammern nur mit Normal- oder Unterdruck betrieben werden.\n(3) Die Überprüfung und Überwachung der Gasdichtheit von Sterilisationskammern ist zu dokumentieren.\nNummer 5\nAmmoniumnitrat\n5.1 Anwendungsbereich\n(1) Nummer 5 gilt für das Lagern, Abfüllen und innerbetriebliche Befördern von\n1. Ammoniumnitrat,\n2. ammoniumnitrathaltigen Zubereitungen.\n(2) Nummer 5 gilt nicht für\n1. Zubereitungen mit einem Massengehalt an Ammoniumnitrat bis zu 10 Prozent,\n2. Ammoniumnitrat und ammoniumnitrathaltige Zubereitungen der Gruppen A und E in Mengen bis zu 100 Kilo-\ngramm,\n3. ammoniumnitrathaltige Zubereitungen der Gruppen B, C und D in Mengen bis zu 1 Tonne,\n4. Ammoniumnitrat und ammoniumnitrathaltige Zubereitungen, die auf Grund ihrer Eigenschaften dem Spreng-\nstoffgesetz unterliegen.\n5.2 Begriffsbestimmungen\nAmmoniumnitrat und die Zubereitungen werden in folgende Gruppen eingeteilt:\n1. Gruppe A:\nAmmoniumnitrat und ammoniumnitrathaltige Zubereitungen, die zur detonativen Reaktion fähig sind oder die\nnach Nummer 5.3 Absatz 7 Tabelle 1 hinsichtlich des Ammoniumnitratgehalts den Untergruppen A I, A II, A III\noder A IV zugeordnet sind;\n2. Gruppe B:\nammoniumnitrathaltige Zubereitungen, die zur selbstunterhaltenden fortschreitenden thermischen Zersetzung\nfähig sind;\n3. Gruppe C:\nammoniumnitrathaltige Zubereitungen, die weder zur selbstunterhaltenden fortschreitenden thermischen Zer-\nsetzung noch zur detonativen Reaktion fähig sind, jedoch beim Erhitzen Stickoxide entwickeln;\n4. Gruppe D:\nammoniumnitrathaltige Zubereitungen, die in wässriger Lösung oder Suspension ungefährlich, in kristallisiertem\nZustand unter Reduktion des ursprünglichen Wassergehalts jedoch zur detonativen Reaktion fähig sind;\n5. Gruppe E:\nammoniumnitrathaltige Zubereitungen, die als Wasser-in-Öl-Emulsionen vorliegen und als Vorprodukte für die\nHerstellung von Sprengstoffen dienen.\n5.3 Allgemeine Bestimmungen\n(1) Für Ammoniumnitrat und ammoniumnitrathaltige Zubereitungen der in Nummer 5.2 genannten Gruppen gilt\nNummer 5.4.\n(2) Ammoniumnitrat und ammoniumnitrathaltige Zubereitungen der Gruppen A, B, C oder E müssen in ihren\nBestandteilen fein verteilt und innig gemischt sein und dürfen sich während der Lagerung, Beförderung oder\nAbfüllung nicht entmischen.\n(3) Ammoniumnitrathaltige Düngemittel in Abmischungen als Stickstoff-Kalium- oder Stickstoff-Phosphor-\nKalium-Düngemittel (NK- oder NPK-Bulk Blends) müssen nach den Vorschriften der Gruppe B oder nur nach\nMaßgabe der festgestellten Gefährlichkeit gelagert werden. Werden bei der Abmischung Düngemittel der Gruppe A\nverwendet, muss die Lagerung nach den Vorschriften der Gruppe A oder ebenfalls nach Maßgabe der festgestell-\nten Gefährlichkeit erfolgen.\n(4) Als Ammoniumnitrat gelten alle Nitrationen, für die ein Äquivalent Ammoniumionen vorhanden ist.\n(5) Der Massenanteil an verbrennlichen Bestandteilen ist bei ammoniumnitrathaltigen Zubereitungen der Unter-\ngruppe B II aus Absatz 7 Tabelle 1 unbeschränkt, bei Ammoniumnitrat und ammoniumnitrathaltigen Zubereitungen\nder Untergruppe A I nach Absatz 7 Tabelle 1 auf bis zu 0,2 Prozent und bei ammoniumnitrathaltigen Zubereitungen","1670          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2010\naller übrigen Untergruppen nach Absatz 7 Tabelle 1 der Gruppen A, B, C und D auf bis zu 0,4 Prozent beschränkt.\n(6) Als verbrennlicher Bestandteil bei Ammoniumnitrat und ammoniumnitrathaltigen Zubereitungen der Unter-\ngruppe A I nach Absatz 7 Tabelle 1 gilt der Kohlenstoff, soweit es sich um organische Stoffe handelt.\n(7) Inerte Stoffe im Sinne von Nummer 5 sind Stoffe, die die thermische Sensibilität und die Sensibilität gegen\neine einwirkende Detonation nicht erhöhen. Im Zweifelsfall ist dies durch ein Gutachten der Bundesanstalt für\nMaterialforschung und -prüfung nachzuweisen.\nTabelle 1\nRahmenzusammensetzungen und Grenzen für Ammoniumnitrat und\nammoniumnitrathaltige Zubereitungen für die Zuordnung zu einer der Gruppen nach Nummer 5.2\nMassenanteil an\nUnter-\nAmmoniumnitrat          Andere Bestandteile                   Besondere Bestimmungen\ngruppen\nin Prozent (%)\nAI              ≥ 90                Chloridgehalt ≤ 0,02 %        Keine weiteren Ammoniumsalze sind erlaubt.\nInerte Stoffe ≤ 10 %\nA II            > 80 bis < 90       Kalkstein, Dolomit oder\nCalciumcarbonat < 20 %\nA III           > 45 bis < 70       Ammoniumsulfat                Inerte Stoffe sind erlaubt.\nA IV            > 70 bis < 90       Kaliumsalze, Phosphate in\nNP-, NK- oder NPK- Dün-\ngern, Sulfate in N-Düngern;\ninerte Stoffe\nBI              ≤ 70                Kaliumsalze, Phosphate,       Bei einem Massenanteil von mehr als 45 %\ninerte Stoffe und andere      Ammoniumnitrat darf der Massenanteil von Am-\nAmmoniumsalze in NK- oder     moniumnitrat und anderen Ammoniumsalzen zu-\nNPK-Düngern                   sammen nicht mehr als 70 % betragen.\nB II            ≤ 45                Überschüssige Nitrate         Unbeschränkter Gehalt an verbrennlichen Be-\n≤ 10 %                        standteilen; über den Gehalt an Ammoniumnitrat\nhinausgehende überschüssige Nitrate werden als\nKaliumnitrat berechnet.\nCI              ≤ 80                Kalkstein, Dolomit oder       Kalkstein, Dolomit oder Calciumcarbonat mit\nCalciumcarbonat ≥ 20 %        minimaler Reinheit von 90 %.\nC II            ≤ 70                Inerte Stoffe\nC III           ≤ 45                Phosphate und andere Am-\nmoniumsalze in NP-Düngern\n> 45 bis < 70       Phosphate und andere Am- Der Massenanteil an Ammoniumnitrat und ande-\nmoniumsalze in NP-Düngern ren Ammoniumsalzen darf zusammen 70 % nicht\nübersteigen.\nC IV            ≤ 45                Ammoniumsulfat                Inerte Stoffe sind erlaubt.\nDI              ≤ 45                Harnstoff, Wasser             In wässriger Lösung.\nD II            ≤ 45                Überschüssige Nitrate         In wässriger Lösung oder Suspension. Über-\n≤ 10 %, Kaliumsalze, Phos-    schüssige Nitrate werden als Kaliumnitrat be-\nphate und andere Ammoni-      rechnet. Der Grenzgehalt aus Spalte 2 darf sowohl\numsalze in NP-, NK- oder      in der flüssigen als auch bei Suspensionen in der\nNPK-Düngern; Wasser           festen Phase nicht überschritten werden.\nD III           ≤ 70                Ammoniak, Wasser              In wässriger Lösung.\nD IV            > 70 bis ≤ 93       Wasser                        In wässriger Lösung.\nE               > 60 bis ≤ 85       ≥ 5 % bis ≤ 30 % Wasser,      Anorganische Salze; Zusätze.\n≥ 2 % bis ≤ 8 % verbrenn-\nliche Bestandteile, ≥ 0,5 %\nbis ≤ 4 % Emulgator\n(8) Ammoniumnitrat und ammoniumnitrathaltige Zubereitungen, die den in Absatz 7 Tabelle 1 festgelegten Rah-\nmenzusammensetzungen und Grenzen innerhalb der Gruppen A, B, C, D oder E nicht zuzuordnen sind oder den\nVoraussetzungen der Absätze 2 und 5 nicht entsprechen, dürfen nur nach Vorliegen eines Gutachtens der Bundes-\nanstalt für Materialforschung und -prüfung über ihre Gefährlichkeit und nach Maßgabe der darin festgelegten\nAnforderungen gelagert, abgefüllt oder innerbetrieblich befördert werden.\n(9) Ammoniumnitrathaltige Zubereitungen der Gruppe B können nach den für die Gruppe C geltenden Vorschrif-\nten gelagert, abgefüllt oder innerbetrieblich befördert werden, wenn diese Zubereitungen nach einem Gutachten","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2010                         1671\nder Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung frei von den Gefahren einer selbstunterhaltenden fortschrei-\ntenden thermischen Zersetzung sind.\n(10) Bei Zuordnung von Ammoniumnitrat und ammoniumnitrathaltigen Zubereitungen nach den Absätzen 3, 8\noder 9 ist die Kennzeichnung der Gruppe entsprechend dem Gutachten der Bundesanstalt für Materialforschung\nund -prüfung vorzunehmen.\n5.4 Vorsorgemaßnahmen\n5.4.1 G r u n d m a ß n a h m e n b e i d e r L a g e r u n g v o n S t o f f e n u n d Z u b e r e i t u n g e n d e r i n N u m -\nmer 5.2 genannten Gruppen\nBei der Lagerung von Stoffen und Zubereitungen der Gruppen A, B, C, D und E sind folgende Schutzmaßnah-\nmen zu ergreifen:\n1. Schutz gegen Witterungseinflüsse,\n2. Schutz gegen Verunreinigungen und gefährliche Zusammenlagerung,\n3. Schutz vor unbefugtem Zugang,\n4. Brandschutz,\n5. Schutz vor unzulässiger Beanspruchung.\n5.4.2 Z u s ä t z l i c h e M a ß n a h m e n f ü r S t o f f e u n d Z u b e r e i t u n g e n d e r G r u p p e n u n d U n t e r -\ngruppen A, D IV und E\n5.4.2.1 Allgemeine Maßnahmen\n(1) Ausgelaufene oder verschüttete Stoffe und Zubereitungen und verunreinigte Stoffe und Zubereitungen müs-\nsen unmittelbar verbraucht oder gefahrlos beseitigt werden.\n(2) Die Stoffe und Zubereitungen der Gruppe A dürfen nur verpackt gelagert und befördert werden.\n(3) Im Lagerraum oder in einem Umkreis von 10 Metern um den Ort der Lagerung von Stoffen und Zubereitun-\ngen der Gruppe A dürfen keine brennbaren Materialien gelagert werden.\n(4) Zubereitungen der Gruppen und Untergruppen D IV und E sind vor thermischer Zersetzung zu schützen.\n5.4.2.2 Zusätzliche Maßnahmen für die Lagerung von Mengen über 1 Tonne\n(1) Stoffe und Zubereitungen der Gruppe A in Mengen von mehr als 1 Tonne dürfen nur in geeigneten Gebäuden\nmit entsprechenden Schutzmaßnahmen und nach dem Stand der Technik gelagert werden.\n(2) Zubereitungen der Gruppen und Untergruppen D IV und E in Mengen von mehr als 1 Tonne dürfen nur in\ngeeigneten Lagerbehältern mit entsprechenden Schutzmaßnahmen und nach dem Stand der Technik gelagert\nwerden.\n(3) Die Stoffe und Zubereitungen der Gruppe A und Zubereitungen der Gruppe E sind vor der Lagerung in\nTeilmengen von bis zu 25 Tonnen zu unterteilen.\n(4) Teilmengen bis zu 25 Tonnen von Stoffen und Zubereitungen der Gruppe A dürfen nur gelagert werden, wenn\nsie\n1. voneinander durch Wände aus Mauerziegeln oder Wandbausteinen ähnlicher Festigkeit oder aus Beton getrennt\nwerden, deren Zwischenraum mit nicht brennbaren Stoffen voll ausgefüllt ist, und wenn die Wände einschließ-\nlich des Zwischenraums eine Mindestdicke d aufweisen, die sich aus der jeweils größten Teilmenge M nach\nfolgender Beziehung errechnet:\nd = 0,1 M1/3 mit d in „Meter“ und M in „Kilogramm“,\n2. in Fällen, in denen die Trennwände nicht bis zur Decke reichen, nur bis zu einer Höhe von 1 Meter unterhalb der\nWandhöhe gelagert werden.\n(5) Der Ort der Lagerung muss zu Gebäuden, die dem dauernden Aufenthalt von Menschen dienen, einen\nMindestabstand (Schutzabstand) E haben, der sich aus der jeweils größten Teilmenge M nach folgender Beziehung\nerrechnet:\nE = 11 M1/3 mit E in „Meter“ und M in „Kilogramm“.\nFür Betriebsgebäude gilt dies nur, wenn sie auch Wohnzwecken dienen.\n(6) Der Schutzabstand zu öffentlichen Verkehrswegen beträgt zwei Drittel des Abstands nach Absatz 5.\n(7) Abweichend von den Absätzen 5 und 6 beträgt für Lagermengen bis zu 3 Tonnen der Schutzabstand zu\nbewohnten Gebäuden und zu öffentlichen Verkehrswegen mindestens 50 Meter.","1672          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2010\n5.4.2.3 Zusätzliche Maßnahmen für die Lagerung von mehr als 25 Tonnen\n(1) Wer beabsichtigt, Stoffe und Zubereitungen der Gruppen und Untergruppen A, D IV und E in Mengen von\nmehr als 25 Tonnen zu lagern, hat dies spätestens zwei Wochen vorher der zuständigen Behörde schriftlich an-\nzuzeigen.\n(2) Die Anzeige muss folgende Angaben enthalten:\n1. Name und Anschrift des Anzeigepflichtigen,\n2. Art und Höchstmenge der zu lagernden Stoffe oder Zubereitungen,\n3. eine Beschreibung der Bauart und Einrichtung des Lagers mit Grundrissen und Schnitten,\n4. einen Lageplan, aus dem die Lage zu Gebäuden und öffentlichen Verkehrswegen im Umkreis von 350 Metern\nersichtlich ist,\n5. welche der im Lageplan nach Ziffer 4 eingezeichneten Gebäude zum dauernden Aufenthalt von Menschen oder\nzu Wohnzwecken dienen.\n(3) Änderungen bezüglich der Angaben nach Absatz 2 sind vom Arbeitgeber der zuständigen Behörde unver-\nzüglich anzuzeigen.\n(4) In Lagergebäuden für Stoffe und Zubereitungen der Gruppe A dürfen Räume nicht zum dauernden Aufenthalt\nvon Personen, ausgenommen von Aufsichts- und Bedienungspersonal, dienen.\n(5) Stoffe und Zubereitungen der Gruppe A dürfen nur in eingeschossigen Gebäuden gelagert werden.\n5.4.3 Z u s ä t z l i c h e M a ß n a h m e n f ü r Z u b e r e i t u n g e n d e r G r u p p e B\n5.4.3.1 Allgemeine Maßnahmen\nFeuerstätten und sonstige Zündquellen dürfen in Lagerräumen nicht vorhanden sein.\n5.4.3.2 Zusätzliche Maßnahmen für die Lagerung von mehr als 100 Tonnen\n(1) Die Temperatur der Zubereitungen darf bei der Einlagerung 70 Grad Celsius nicht überschreiten.\n(2) Fördermittel und ihre baulichen Einrichtungen müssen so beschaffen sein oder so betrieben werden, dass\nentstehende Wärme keine Zersetzung des Lagerguts einleiten kann.\n5.4.3.3 Zusätzliche Maßnahmen für unverpackte Zubereitungen über 1 500 Tonnen oder für ausschließlich ver-\npackte Zubereitungen über 3 000 Tonnen\n(1) Die Zubereitungen sind in Teilmengen von jeweils höchstens 3 000 Tonnen zu unterteilen. Die Unterteilung\nkann durch feuerbeständige Zwischenwände, durch Haufwerke aus nicht brennbarem Lagergut oder durch einen\njederzeit freizuhaltenden Zwischenraum von mindestens 2,50 Metern Breite vorgenommen werden. Reichen die\nZwischenwände nicht bis zur Decke, so darf das Lagergut nur bis zu einer Höhe von 1 Meter unterhalb der\nWandhöhe aufgeschüttet werden.\n(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn gleichzeitig\n1. geeignete Löscheinrichtungen vorhanden sind,\n2. Löschwasser in ausreichender Menge zur Verfügung steht,\n3. eine jederzeit einsatzbereite Werkfeuerwehr vorhanden ist,\n4. das ins Lager gelangende Lagergut abgesiebt wird und\n5. die Luft im Lagerraum und in den unterhalb der Lagerfläche befindlichen Ausspeicherkanälen fortlaufend über-\nwacht wird.\n5.4.4 S i c h e r h e i t s t e c h n i s c h e M a ß n a h m e n f ü r Z u b e r e i t u n g e n d e r G r u p p e D\nDie Zubereitungen sind vor Austrocknung zu bewahren.\n5.5 Erleichternde Bestimmungen\n5.5.1 E r l e i c h t e r n d e B e s t i m m u n g e n f ü r b e s t i m m t e S t o f f e u n d Z u b e r e i t u n g e n\nStoffe und Zubereitungen der Untergruppen A I und A II sowie Zubereitungen mit inerten Stoffen der Unter-\ngruppe A IV und der Gruppe E können\n1. abweichend von Nummer 5.4.2.2 Absatz 3 in Teilmengen (Stapel) von höchstens 100 Tonnen unterteilt werden\nund\n2. abweichend von Nummer 5.4.2.2 Absatz 5 und 6 mit einem Schutzabstand, der der Hälfte des dort geforderten\nWerts entspricht, gelagert werden.\nVoraussetzung hierfür ist der Nachweis durch ein Gutachten der Bundesanstalt für Materialforschung und -prü-\nfung, dass die Stoffe und Zubereitungen der Untergruppen A I, A II und A IV die Beschaffenheitsanforderungen des\nAnhangs III der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober\n2003 über Düngemittel (ABl. L 304 vom 21.11.2003, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1020/2009\n(ABl. L 282 vom 29.10.2009, S. 7) geändert worden ist, erfüllen und Stoffe und Zubereitungen der Gruppe E nicht\ndetonationsfähig sind.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2010                                     1673\n5.5.2 E r l e i c h t e r n d e B e s t i m m u n g e n f ü r a m m o n i u m n i t r a t - u n d s p r e n g s t o f f h e r s t e l l e n d e\nBetriebe\nFür ammoniumnitrat- und sprengstoffherstellende Betriebe\n1. sind Nummer 5.4.2.1 Absatz 2 und Nummer 5.4.2.3 Absatz 1 bis 3 für Stoffe und Zubereitungen der Gruppe A\nnicht anzuwenden;\n2. gilt ein um die Hälfte verminderter Schutzabstand nach Nummer 5.4.2.2 Absatz 5 und 6.\n5.6 Ausnahmen\nAusnahmen nach § 19 Absatz 1 durch die zuständige Behörde von den in den in Nummer 5.4.2 genannten\nMaßnahmen für Stoffe und Zubereitungen der Gruppen und Untergruppen A, D IV und E ergehen im Benehmen mit\nder Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung.","1674         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2010\nAnhang II\n(zu § 16 Absatz 2)\nBesondere Herstellungs- und Verwendungsbeschränkungen\nfür bestimmte Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse\nInhaltsübersicht\nNummer   1      Asbest\nNummer   2      2-Naphthylamin, 4-Aminobiphenyl, Benzidin, 4-Nitrobiphenyl\nNummer   3      Pentachlorphenol und seine Verbindungen\nNummer   4      Kühlschmierstoffe und Korrosionsschutzmittel\nNummer   5      Biopersistente Fasern\nNummer   6      Besonders gefährliche krebserzeugende Stoffe\nNummer 1\nAsbest\n(1) Arbeiten an asbesthaltigen Teilen von Gebäuden, Geräten, Maschinen, Anlagen, Fahrzeugen und sonstigen\nErzeugnissen sind verboten. Satz 1 gilt nicht für\n1. Abbrucharbeiten,\n2. Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten mit Ausnahme von Arbeiten, die zu einem Abtrag der Oberfläche von\nAsbestprodukten führen, es sei denn, es handelt sich um emissionsarme Verfahren, die behördlich oder von den\nTrägern der gesetzlichen Unfallversicherung anerkannt sind. Zu den Verfahren, die zum verbotenen Abtrag von\nasbesthaltigen Oberflächen führen, zählen insbesondere Abschleifen, Druckreinigen, Abbürsten und Bohren.\nZu den nach Satz 1 verbotenen Arbeiten zählen auch Überdeckungs-, Überbauungs- und Aufständerungsarbeiten\nan Asbestzementdächern und -wandverkleidungen sowie Reinigungs- und Beschichtungsarbeiten an unbeschich-\nteten Asbestzementdächern und -wandverkleidungen. Die weitere Verwendung von bei Arbeiten anfallenden as-\nbesthaltigen Gegenständen und Materialien zu anderen Zwecken als der Abfallbeseitigung oder Abfallverwertung\nist verboten.\n(2) Die Gewinnung, Aufbereitung, Weiterverarbeitung und Wiederverwendung von natürlich vorkommenden\nmineralischen Rohstoffen und daraus hergestellten Zubereitungen und Erzeugnissen, die Asbest mit einem\nMassengehalt von mehr als 0,1 Prozent enthalten, ist verboten.\n(3) Asbesthaltige Abfälle sind zu versehen mit der genannten Kennzeichnung in Artikel 67 in Verbindung mit\nAnhang XVII Nummer 6 Spalte 2 Ziffer 3 sowie Anlage 7 dieses Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006.\n(4) Die Absätze 1 und 3 gelten auch für private Haushalte.\nNummer 2\n2-Naphthylamin, 4-Aminobiphenyl, Benzidin, 4-Nitrobiphenyl\n(1) Folgende Stoffe sowie Zubereitungen, die diese Stoffe mit einem Massengehalt von mehr als 0,1 Prozent\nenthalten, dürfen nicht hergestellt werden:\n1. 2-Naphthylamin und seine Salze,\n2. 4-Aminobiphenyl und seine Salze,\n3. Benzidin und seine Salze und\n4. 4-Nitrobiphenyl.\n(2) Das Herstellungsverbot nach Absatz 1 gilt nicht für Forschungs- und Analysezwecke sowie für wissenschaft-\nliche Lehrzwecke in den dafür erforderlichen Mengen.\nNummer 3\nP e n t a c hl o r p h e no l u n d s e i n e Ve r b i n d u ng e n\n(1) Über das Verwendungsverbot nach Artikel 67 in Verbindung mit Anhang XVII Nummer 22 der Verordnung\n(EG) Nr. 1907/2006 hinaus dürfen solche Erzeugnisse nicht verwendet werden, die mit einer Zubereitung behandelt\nworden sind, die Pentachlorphenol, Pentachlorphenolnatrium oder eine der übrigen Pentachlorphenolverbindun-\ngen enthält und deren von der Behandlung erfasste Teile mehr als 5 Milligramm pro Kilogramm dieser Stoffe\nenthalten.\n(2) Absatz 1 gilt nicht für Holzbestandteile von Gebäuden und Möbeln sowie für Textilien, die vor dem 23. De-\nzember 1989 mit Zubereitungen behandelt wurden, die Pentachlorphenol, Pentachlorphenolnatrium oder eine der\nübrigen Pentachlorphenolverbindungen enthalten. Für das in Artikel 3 des Einigungsvertrags genannte Gebiet tritt\nan die Stelle des 23. Dezember 1989 der 3. Oktober 1990.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2010        1675\n(3) Absatz 1 gilt nicht für Altholz, welches nach der Altholzverordnung vom 15. August 2002 (BGBl. I S. 3302),\ndie zuletzt durch Artikel 2a der Verordnung vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298) geändert worden ist, verwertet\nwird.\n(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für private Haushalte.\nNummer 4\nKühlschmierstoffe und Korrosionsschutzmittel\n(1) Kühlschmierstoffe, denen nitrosierende Agenzien als Komponenten zugesetzt worden sind, dürfen nicht\nverwendet werden.\n(2) Der Arbeitgeber hat im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach § 6 sicherzustellen, dass den verwendeten\nKühlschmierstoffen keine nitrosierenden Stoffe zugesetzt worden sind.\n(3) Korrosionsschutzmittel, die gleichzeitig nitrosierende Agenzien oder deren Vorstufen, beispielsweise Nitrit,\nund sekundäre Amine, einschließlich verkappter sekundärer Amine, enthalten, dürfen nicht verwendet werden.\nAusgenommen sind sekundäre Amine, deren zugehörige N-Nitrosamine nachweislich keine krebserzeugenden\nStoffe der Kategorie 1 oder 2 sind.\n(4) Wassermischbare und wassergemischte Korrosionsschutzmittel, die im Anlieferzustand nitrosierende Agen-\nzien oder deren Vorstufen, beispielsweise Nitrit, enthalten, dürfen nicht verwendet werden.\n(5) Der Arbeitgeber hat im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach § 6 sicherzustellen, dass die eingesetzten\nKorrosionsschutzmittel den Anforderungen der Absätze 3 und 4 entsprechen.\nNummer 5\nBiopersistente Fasern\n(1) Folgende mineralfaserhaltige Gefahrstoffe dürfen weder für die Wärme- und Schalldämmung im Hochbau,\neinschließlich technischer Isolierungen, noch für Lüftungsanlagen hergestellt oder verwendet werden:\n1. künstliche Mineralfasern (künstlich hergestellte ungerichtete glasige [Silikat-]Fasern mit einem Massengehalt\nvon in der Summe über 18 Prozent der Oxide von Natrium, Kalium, Calcium, Magnesium und Barium),\n2. Zubereitungen und Erzeugnisse, die künstliche Mineralfasern mit einem Massengehalt von insgesamt mehr als\n0,1 Prozent enthalten.\n(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die künstlichen Mineralfasern eines der folgenden Kriterien erfüllen:\n1. ein geeigneter Intraperitonealtest hat keine Anzeichen von übermäßiger Kanzerogenität ergeben,\n2. die Halbwertzeit nach intratrachealer Instillation von 2 Milligramm einer Fasersuspension für Fasern mit einer\nLänge von mehr als 5 Mikrometer, einem Durchmesser von weniger als 3 Mikrometer und einem Länge-zu-\nDurchmesser-Verhältnis von größer als 3 zu 1 (WHO-Fasern) beträgt höchstens 40 Tage,\n3. der Kanzerogenitätsindex KI, der sich aus der Differenz zwischen der Summe der Massengehalte (in Prozent)\nder Oxide von Natrium, Kalium, Bor, Calcium, Magnesium, Barium und dem doppelten Massengehalt (in Prozent)\nvon Aluminiumoxid ergibt, ist bei künstlichen Mineralfasern mindestens 40,\n4. Glasfasern, die für Hochtemperaturanwendungen bestimmt sind, die\na) eine Klassifikationstemperatur von 1 000 Grad Celsius bis zu 1 200 Grad Celsius erfordern, besitzen eine\nHalbwertzeit nach den unter Ziffer 2 genannten Kriterien von höchstens 65 Tagen oder\nb) eine Klassifikationstemperatur von über 1 200 Grad Celsius erfordern, besitzen eine Halbwertzeit nach den\nunter Ziffer 2 genannten Kriterien von höchstens 100 Tagen.\n(3) Spritzverfahren, bei denen krebserzeugende Mineralfasern verwendet werden, sind verboten.\n(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für private Haushalte.\nNummer 6\nBesonders gefährliche krebserzeugende Stoffe\n(1) Die folgenden Gefahrstoffe dürfen nur in geschlossenen Anlagen hergestellt oder verwendet werden:\n1. 6-Amino-2-ethoxynaphthalin,\n2. Bis(chlormethyl)ether,\n3. Cadmiumchlorid (in einatembarer Form),\n4. Chlormethyl-methylether,\n5. Dimethylcarbamoylchlorid,\n6. Hexamethylphosphorsäuretriamid,\n7. 1,3-Propansulton,\n8. N-Nitrosaminverbindungen, ausgenommen solche N-Nitrosaminverbindungen, bei denen sich in entsprechen-\nden Prüfungen kein Hinweis auf krebserzeugende Wirkungen ergeben hat,\n9. Tetranitromethan,","1676         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2010\n10. 1,2,3-Trichlorpropan sowie\n11. Dimethyl- und Diethylsulfat.\n(2) Die Herstellungs- und Verwendungsbeschränkung gilt nicht für Forschungs- und Analysezwecke sowie für\nwissenschaftliche Lehrzwecke in den dafür erforderlichen Mengen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2010              1677\nArtikel 2                                      „1.16 Zündstoffe“.\nÄnderung der                                  dd) Nach der Angabe zu Nummer 2.7 wird fol-\nZweiten Verordnung zum Sprengstoffgesetz                              gende Angabe zu Nummer 2.8 eingefügt:\nDie Zweite Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der                     „2.8 Fundmunition         und    sprengkräftige\nFassung der Bekanntmachung vom 10. September                                    Kriegswaffen“.\n2002 (BGBl. I S. 3543), die zuletzt durch Artikel 6 Ab-              ee) Im Anlagenverzeichnis werden der Angabe\nsatz 1 der Verordnung vom 6. März 2007 (BGBl. I S. 261)                  „Anlage 6 Aufbewahrung kleiner Mengen“\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:                            die Wörter „im gewerblichen Bereich“ ange-\n1. § 1 Absatz 2 wird wie folgt geändert:                                fügt sowie die Angabe „Anlage 6a Aufbe-\nwahrung kleiner Mengen“ durch die Angabe\na) In Nummer 5 wird das Komma durch einen\n„Anlage 7 Aufbewahrung kleiner Mengen im\nPunkt ersetzt.\nnicht gewerblichen Bereich“ ersetzt.\nb) Nummer 6 wird aufgehoben.\nb) In Nummer 1.1 wird das Wort „Zündstoffe“ durch\n2. § 2 wird wie folgt gefasst:                                      das Wort „Zündmittel“ ersetzt.\n„§ 2                               c) In Nummer 1.3 Satz 1 und 2 wird jeweils das\nAllgemeine Anforderungen                          Wort „Menge“ durch das Wort „Nettomasse“ er-\n(1) Explosionsgefährliche Stoffe sind nach den                setzt.\nVorschriften des Anhangs dieser Verordnung und                d) Nach Nummer 1.5 werden folgende Nummern\nim Übrigen nach dem Stand der Technik, den sons-                 1.6 und 1.7 eingefügt:\ntigen gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen\n„1.6 Nettoexplosivstoffmasse (NEM)\nsowie den allgemein anerkannten Regeln der Si-\ncherheitstechnik aufzubewahren.                                         Masse der Explosivstoffe (einschließlich\n(2) Von den nach § 6 Absatz 4 des Sprengstoff-                       der Phlegmatisierungsmittel) ohne deren\ngesetzes bekannt gemachten Regeln und Erkennt-                          Umhüllung und Verpackung.\nnissen kann abgewichen werden, wenn durch an-                    1.7    Nettomasse\ndere Maßnahmen zumindest in vergleichbarer                              Masse der sonstigen explosionsgefähr-\nWeise der Schutz von Leben, Gesundheit und                              lichen Stoffe (einschließlich der Phlegmati-\nSachgütern Beschäftigter und Dritter gewährleistet                      sierungsmittel) ohne deren Umhüllung und\nist. Dies ist der zuständigen Behörde auf Verlangen                     Verpackung.“\nnachzuweisen.“\ne) Die bisherigen Nummern 1.6 bis 1.13 werden die\n3. § 3 wird wie folgt geändert:\nNummern 1.8 bis 1.15.\na) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.\nf) Nach der neuen Nummer 1.15 wird folgende\nb) Absatz 2 wird aufgehoben.                                     Nummer 1.16 eingefügt:\n4. § 4 wird wie folgt geändert:                                     „1.16 Zündstoffe\na) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 werden die Wörter                         Stoffe, die bei Auslösung einer chemi-\n„das Bruttogewicht“ durch die Wörter „die Brut-                      schen Reaktion schon in kleinen Massen\ntomasse“ und die Wörter „das Nettogewicht“                           detonieren.“\ndurch die Wörter „die Masse“ ersetzt.\ng) In Nummer 2.1.1 Satz 4 wird das Wort „Explosiv-\nb) In Absatz 4 werden die Wörter „das Wehrwissen-                stoffmenge“ durch das Wort „Nettoexplosiv-\nschaftliche Institut für Werk-, Explosiv- und Be-            stoffmasse“ ersetzt.\ntriebsstoffe (Wehrwissenschaftliches Institut)“\ndurch die Wörter „die zuständige Stelle der Bun-          h) Nummer 2.1.2 wird wie folgt geändert:\ndeswehr“ ersetzt.                                            aa) In Satz 3 werden die Wörter „oder Gegen-\nc) In Absatz 5 werden die Wörter „vom Wehrwis-                       ständen über 60 mm Durchmesser (großkali-\nsenschaftlichen Institut“ durch die Wörter „von                  brigen Gegenständen)“ gestrichen.\nder zuständigen Stelle der Bundeswehr“ ersetzt.              bb) Folgender Satz wird angefügt:\n5. Der Anhang wird wie folgt geändert:                                  „Explosivstoffe, die nach gefahrgutrecht-\na) Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                     lichen Vorschriften der Unterklasse 1.5 zuge-\naa) Nach der Angabe zu Nummer 1.5 werden                         ordnet sind, sind als Explosivstoffe der La-\nfolgende Angaben zu den Nummern 1.6                         gergruppe 1.1 zu behandeln.“\nund 1.7 eingefügt:                                   i) Nummer 2.1.3 wird wie folgt geändert:\n„1.6 Nettoexplosivstoffmasse (NEM)                      aa) In Satz 7 werden die Wörter „oder Gegen-\n1.7  Nettomasse“.                                           ständen über 60 mm Durchmesser (großka-\nlibrigen Gegenständen)“ gestrichen.\nbb) Die bisherigen Angaben zu den Nummern\n1.6 bis 1.13 werden die Angaben zu den                  bb) Folgender Satz wird angefügt:\nNummern 1.8 bis 1.15.                                       „Explosivstoffe, die nach gefahrgutrecht-\ncc) Nach der neuen Angabe zu Nummer 1.15                         lichen Vorschriften der Unterklasse 1.6 zu-\nwird die folgende Angabe zu Nummer 1.16                     geordnet sind, sind als Explosivstoffe der\neingefügt:                                                  Lagergruppe 1.2 zu behandeln.“","1678        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2010\nj) Nummer 2.2.2 wird wie folgt geändert:                       sind deutlich lesbare und dauerhafte Aufschrif-\naa) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                        ten anzubringen, aus denen die Lagergruppen,\ndie Verträglichkeitsgruppen und die maximal\n„(2) Bei der Berechnung der Schutz- und                 zulässigen Nettoexplosivstoffmassen der zu la-\nSicherheitsabstände wird die Nettoexplosiv-             gernden Explosivstoffe hervorgehen.“\nstoffmasse zugrunde gelegt.“\np) In Nummer 2.6.1 werden die Wörter „sprengkräf-\nbb) Absatz 4 wird wie folgt geändert:                       tige Gegenstände“ durch das Wort „Zündmittel“\naaa) In Satz 1 wird das Wort „Gesamt-                   ersetzt.\nmenge“ durch die Wörter „Summe der             q) Nummer 2.7 wird durch folgende Nummern 2.7\nNettoexplosivstoffmassen“ ersetzt.                bis 2.8 ersetzt:\nbbb) In Satz 2 wird das Wort „Mengen“                   „2.7 Zusammenlagerung\ndurch das Wort „Nettoexplosivstoff-\nmassen“ ersetzt.                                        (1) Explosivstoffe werden hinsichtlich ihrer\nVerträglichkeit bei der Zusammenlagerung\nk) Nummer 2.2.5 wird wie folgt geändert:                             in Verträglichkeitsgruppen nach Anlage 5\naa) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „spreng-                     eingeteilt.\nkräftige“ gestrichen.                                         (2) Explosivstoffe dürfen gemäß nachfol-\nbb) In Absatz 4 erster Spiegelstrich werden die                   gender Tabelle zusammen in einem Raum\nWörter „Klassen I und II“ durch die Wörter                    gelagert werden:\n„Kategorien 1 und 2“ ersetzt.\nVer-\nl) Nummer 2.3.1 wird wie folgt geändert:                              träg-\naa) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                         lich-\nA B C    D  E F G H J      L  N S\nkeits-\n„Die Lagerbelegung darf höchstens 1 000 kg                     grup-\nNEM betragen.“                                                    pe\nbb) Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt ge-                          A     x\nfasst:\nB       x                              x\n„(3) Werden im Lager auch Zündmittel gela-\ngert, muss für diese ein Fach vorhanden                                                               a)\nC          x   x  x     x              x\nsein, das durch eine Trennwand abgeteilt ist                                                          b)\nund über eine eigene Schließvorrichtung ver-                                                          a)\nfügt. Die Abtrennung muss so beschaffen                           D          x   x  x     x              x\nb)\nsein, dass die Übertragung einer Detonation\nder Zündmittel auf die anderen Explosiv-                                                              a)\nE          x   x  x     x              x\nstoffe verhindert wird.                                                                               b)\n(4) In dem Fach nach Absatz 3 darf die                            F                    x                 x\nNettoexplosivstoffmasse aller Zündmittel\nG          x   x  x     x              x\nhöchstens 4 kg betragen. Die Nettoexplosiv-\nstoffmasse des einzelnen Zündmittels darf                         H                          x           x\n5 g nicht übersteigen.“\nJ                             x        x\nm) Nummer 2.4.1 wird wie folgt geändert:\nL                                c)\naa) In Absatz 3 Satz 1 und 2 wird jeweils das\nWort „Lagermenge“ durch das Wort „Lager-                                     a) a) a)\nbelegung“ ersetzt und nach der Angabe „kg“                        N                                   a) x\nb) b) b)\ndie Angabe „NEM“ eingefügt.\nS       x x    x  x x x x x         x x\nbb) In Absatz 6 Satz 1 und 2 werden jeweils die\nWörter „Gegenstände mit Zündstoff“ durch                      Es bedeutet:\ndas Wort „Zündmittel“ ersetzt.                                1. mit „X“ gekennzeichnete Kombinatio-\ncc) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:                                   nen: Eine Zusammenlagerung ist zuläs-\n„(7) In einem Fach oder einer Nische nach                          sig;\nAbsatz 6 darf die Nettoexplosivstoffmasse                     2. mit „a)“ gekennzeichnete Kombinatio-\naller Zündmittel höchstens 10 kg betragen.                         nen: Verschiedene Arten von Gegen-\nFür mehr als 10 kg ist eine besondere Kam-                         ständen, die nach gefahrgutrechtlichen\nmer erforderlich. Die Nettoexplosivstoff-                          Vorschriften der Klassifizierung 1.6N\nmasse des einzelnen Zündmittels darf 5 g                           entsprechen, dürfen nur als Gegen-\nnicht übersteigen.“                                                stände der Lagergruppen 1.2 zusam-\nn) In Nummer 2.5.1 werden die Wörter „sprengkräf-                         men gelagert werden, wenn durch Prü-\ntige Gegenstände“ durch das Wort „Zündmittel“                          fungen oder Analogieschluss nachge-\nersetzt.                                                               wiesen ist, dass keine zusätzliche Deto-\nnationsgefahr durch Übertragung zwi-\no) Nummer 2.5.2 Absatz 6 wird wie folgt gefasst:                          schen den Gegenständen besteht; an-\n„(6) Auf der Außenseite der Innentür oder, sofern                      dernfalls sind sie als Gegenstände der\nnur eine Tür vorhanden ist, auf deren Innenseite                       Lagergruppe 1.1 zu behandeln;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2010            1679\n3. mit „b)“ gekennzeichnete Kombinatio-             u) Nummer 4.2 wird wie folgt geändert:\nnen: Wenn Gegenstände der Verträg-                  aa) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt ge-\nlichkeitsgruppe N mit Stoffen oder Ge-                  fasst:\ngenständen der Verträglichkeitsgruppen\nC, D oder E zusammen gelagert werden,                   „(1) Sollen Explosivstoffe und sonstige ex-\nsind die Gegenstände der Verträglich-                   plosionsgefährliche Stoffe, die in verschie-\nkeitsgruppe N so zu behandeln, als hät-                 denen Zeilen der Tabellen der Anlage 6 oder\nten sie die Eigenschaften der Verträg-                  Anlage 7 aufgeführt sind, gemeinsam in\nlichkeitsgruppe D;                                      einem Raum aufbewahrt werden, so gilt als\nmaximal zulässige Gesamtbelegung für die-\n4. mit „c)“ gekennzeichnete Kombinatio-                    sen Raum die jeweils kleinste maximal zu-\nnen: Explosivstoffe der Verträglichkeits-               lässige Nettoexplosivstoffmasse oder Netto-\ngruppe L dürfen mit Packstücken mit                     masse der betreffenden Zeilen. Abweichend\ngleichartigen Explosivstoffen dieser Ver-               von Satz 1 dürfen die Sprengstoffe und\nträglichkeitsgruppe zusammen gelagert                   Sprengschnüre, die in Zeile 1 der Tabellen\nwerden.                                                 der Anlage 6 oder Anlage 7 aufgeführt sind,\ngemeinsam mit den Zündmitteln, die in\n(3) Explosivstoffe dürfen nicht mit anderen\nZeile 8 der Tabellen aufgeführt sind, bis zu\nMaterialien zusammen gelagert werden,\nden dort jeweils aufgeführten maximal zuläs-\ndie zu einer Gefahrenerhöhung beitragen.\nsigen Nettoexplosivstoffmassen aufbewahrt\n2.8   Fundmunition und sprengkräftige Kriegs-                    werden, wenn die Zündmittel in Behältnissen\nwaffen                                                     aufbewahrt werden, die die Übertragung ei-\nner Detonation von den Zündmitteln auf die\nDie Nummern 2.1 bis 2.7 sind auch auf                      Explosivstoffe verhindern.\nFundmunition und sprengkräftige Kriegs-\n(2) Sind in einem Gebäude mehrere Aufbe-\nwaffen anzuwenden.“\nwahrungsorte gleicher Art vorhanden oder\nr) Nummer 3.2.2 wird wie folgt geändert:                            wird das Gebäude von mehreren Unterneh-\nmen gleichzeitig genutzt, findet Nummer 4.1\naa) In Absatz 2 werden die Wörter „das Nettoge-                  Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz keine An-\nwicht“ durch die Wörter „die Nettomasse“                     wendung für pyrotechnische Gegenstände\nersetzt und die Wörter „(einschließlich                      der Lagergruppe 1.4 in der Anlage 6, wenn\nPhlegmatisierungsmittel)“ gestrichen.                        die Aufbewahrungsorte in verschiedenen\nbb) Absatz 4 wird wie folgt geändert:                            Brandabschnitten liegen. Für pyrotechnische\nGegenstände der Kategorie 2 der Lager-\naaa) In Satz 1 wird das Wort „Gesamtmen-                    gruppe 1.4 in der Anlage 6 gilt dies nur für\nge“ durch die Wörter „Summe der Net-                  den Zeitraum Oktober bis einschließlich\ntomassen“ ersetzt.                                    März.“\nbbb) In Satz 2 wird das Wort „Mengen“                   bb) In Absatz 6 werden die Wörter „mit Aus-\ndurch das Wort „Nettomassen“ ersetzt.                 nahme des Absatzes 5“ gestrichen.\ns) Nummer 3.3.1 Absatz 6 wird wie folgt gefasst:                cc) Absatz 14 wird wie folgt gefasst:\n„(14) Behältnisse müssen außen mit dem\n„(6) Im Lagerbereich sind deutlich lesbare und                   Gefahrenpiktogramm „GHS01“ nach Arti-\ndauerhafte Aufschriften anzubringen, aus denen                   kel 19 i. V. m. Anhang V Nummer 1.1 der Ver-\ndie Lagergruppen und die maximal zulässigen                      ordnung (EG) Nr. 1272/2008 vom 16. Dezem-\nNettomassen der zu lagernden Stoffe hervorge-                    ber 2008 jeweils in der aktuellen Fassung\nhen.“                                                            gekennzeichnet sein. Bis zum 31. Mai 2015\nt) Nummer 4.1 wird wie folgt geändert:                              kann das Behältnis stattdessen mit dem Ge-\nfahrensymbol „E“ nach Anhang II der Richt-\naa) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                            linie 67/548/EWG vom 27. Juni 1967 jeweils\nin der aktuellen Fassung gekennzeichnet\naaa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nsein. Das Gefahrenpiktogramm beziehungs-\n„Explosivstoffe und sonstige explo-                   weise Gefahrensymbol muss dauerhaft und\nsionsgefährliche Stoffe dürfen bis zu                 sichtbar sein.“\nden in den Anlagen 6 und 7 festgeleg-          v) In Nummer 4.3 Absatz 4 werden die Wörter „zu-\nten Nettoexplosivstoffmassen oder                 lässige Gesamtmenge“ durch die Wörter „maxi-\nNettomassen (kleine Mengen) unter                 mal zulässige Gesamtbelegung“ und die Wörter\nBeachtung der folgenden Anforderun-               „Anlage 6 jeweils zulässige Menge“ durch die\ngen außerhalb eines genehmigten La-               Wörter „den Anlagen 6 und 7 maximal zulässige\ngers aufbewahrt werden.“                          Nettomasse“ ersetzt.\nbbb) In Satz 2 wird das Wort „Menge“ durch         6. Anlage 1 zum Anhang wird wie folgt geändert:\ndas Wort „Masse“ ersetzt.                      a) In Nummer 1 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter\nbb) In Absatz 2 wird die Angabe „Anlagen 6                   „unterirdisch sowie in oder“ gestrichen.\nund 6a“ durch die Angabe „Anlagen 6 und 7“            b) Die Nummern 2.1 bis 2.3 werden wie folgt ge-\nersetzt.                                                 fasst:","1680      Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2010\n„2.1 Lagergruppe 1.1                                                                E = 6,4 x M1/3*);\n(1) Für Lager mit Explosivstoffen der La-\nes ist jedoch ein Mindestabstand von\ngergruppe 1.1 muss ein Schutzabstand\n60 m einzuhalten;\neingehalten werden. Der Schutzabstand\nwird berechnet                                                2. zu Verkehrswegen nach der Formel\n1. zu Wohnbereichen nach der Formel\nE = 4,3 x M1/3*);\nE = 22 x M1/3*);\nbesteht eine zusätzliche Gefährdung                            es ist jedoch ein Mindestabstand von\ndurch schwere Sprengstücke, ist jedoch                         40 m einzuhalten.\nein Mindestabstand von 275 m einzu-\nhalten;                                                    (2) Bei einer Lagerbelegung bis 100 kg\nNEM ist ein Schutzabstand nicht erforder-\n2. zu Verkehrswegen nach der Formel                           lich. Durch bauliche Maßnahmen muss je-\nE = 15 x M1/3*);                              doch sichergestellt sein, dass keine Wir-\nbesteht eine zusätzliche Gefährdung                        kung nach außen oder nur in ungefährli-\ndurch schwere Sprengstücke, ist jedoch                     cher Richtung auftritt.\nein Mindestabstand von 180 m einzu-                        (3) Werden besondere Schutzmaßnahmen\nhalten.                                                    getroffen, kann bei einer Lagerbelegung\n(2) Bei günstigen örtlichen Verhältnissen                     über 100 kg NEM der Schutzabstand in\nkönnen bei Stoffen der Lagergruppe 1.1                        der geschützten Wirkungsrichtung teil-\nbei einer Lagerbelegung bis zu 4 000 kg                       weise oder ganz entfallen. Das Gleiche gilt,\nNEM die in Absatz 1 angegebenen Ab-                           sofern das Brandverhalten der verpackten\nstände um 20 Prozent verringert werden.                       Explosivstoffe dies rechtfertigt.\n2.2  Lagergruppe 1.2\n(4) Werden Explosivstoffe der Lagergrup-\nFür Lager mit Explosivstoffen der Lager-                      pe 1.3 so gelagert, dass bei einer Entzün-\ngruppe 1.2 muss ein Schutzabstand ein-                        dung mit einer Explosion zu rechnen ist, so\ngehalten werden. Der Schutzabstand wird                       gelten für diese Lager die Schutzabstände\nberechnet:                                                    der Lagergruppe 1.1.“\n1. zu Wohnbereichen\nc) Nummer 2.4 wird wie folgt gefasst:\na) nach der Formel\nE = 58 x M1/6*);                     aa) In Absatz 1 werden das Wort „Lagermenge“\ndurch das Wort „Lagerbelegung“ ersetzt und\nes ist jedoch ein Mindestabstand von                  nach der Angabe „kg“ die Angabe „NEM“\n90 m einzuhalten;                                     eingefügt.\nb) nach der Formel\nbb) In Absatz 2 werden das Wort „Lagermengen“\nE = 76 x M1/6*)\ndurch die Wörter „einer Lagerbelegung“ er-\nbei starkmanteligen Gegenständen,                     setzt, nach der Angabe „kg“ die Angabe\ndurch die eine zusätzliche Gefähr-                    „NEM“ eingefügt und die Wörter „ , unab-\ndung durch schwere Sprengstücke                       hängig von der Lagermenge,“ gestrichen.\ngegeben ist; es ist jedoch ein Min-\ndestabstand von 135 m einzuhalten;               cc) In Absatz 3 wird das Wort „Lagermengen“\n2. zu Verkehrswegen                                         durch die Wörter „einer Lagerbelegung“ er-\nsetzt und nach der Angabe „kg“ die Angabe\na) nach der Formel                                       „NEM“ eingefügt.\nE = 39 x M1/6*);\nd) Die Fußnote zu den Berechnungsformeln nach\nes ist jedoch ein Mindestabstand von             den Nummern 2.1 bis 2.4 wird wie folgt gefasst:\n60 m einzuhalten;\nb) nach der Formel                                  „*) E = Abstand in Meter\nE = 51 x M1/6*)                          M = Nettoexplosivstoffmasse in Kilogramm.“\nbei starkmanteligen Gegenständen,\ndurch die eine zusätzliche Gefähr-         7. Anlage 2 zum Anhang wird wie folgt geändert:\ndung durch schwere Sprengstücke\na) In der Fußnote zu Nummer 1.2 werden die Wör-\ngegeben ist; es ist jedoch ein Min-\nter „M = Anzurechnende Explosivstoffmenge\ndestabstand von 90 m einzuhalten.\nbzw. Gesamtmenge“ durch die Angabe „M =\n2.3  Lagergruppe 1.3                                        Nettoexplosivstoffmasse“ ersetzt.\n(1) Für Lager mit Explosivstoffen der La-\nb) In Nummer 2.3 wird das Wort „Explosivstoffmen-\ngergruppe 1.3 muss ein Schutzabstand\ngen“ durch das Wort „Nettoexplosivstoffmas-\neingehalten werden. Der Schutzabstand\nsen“ ersetzt.\nberechnet sich\n1. zu Wohnbereichen nach der Formel                 c) Die Tabellen 1 bis 5 werden wie folgt gefasst:","„Tabelle 1\nSicherheitsabstände für Lager mit Explosivstoffen der Lagergruppe 1.1 nach Anlage 2 Nummer 2\n— k-Faktoren und Mindestabstände —\nGefährlicher Betriebsteil\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2010\nIn Einwirkungsrichtung\nUngefährlicher\nGebäude und Plätze mit                                                                                                                                                                                              Betriebsteil\nExplosivstoffe, die bei einer Explosion                                Explosivstoffen                                                                                    Lager mit Explosivstoffen\nkeine schweren Sprengstücke bilden                                 (ausgenommen Lager)\nmit Wall*)                                                                                              mit Wall*)\nmit Wall*)                                                                                              mit Wall*)\noder schweren Wänden          oder schweren Wänden                                                      oder schweren Wänden          oder schweren Wänden                                                Gebäude, die der\nerdüberdeckt                                                                                            erdüberdeckt                                                                                   sonstige Gebäude                            sonstige Gebäude\nGefährdetes Objekt\nund schwerer Dachausführung                                     ohne Wall*)                             und schwerer Dachausführung                                  ohne Wall*)\n(Akzeptor A)\nund leichter Dachausführung                                                                             und leichter Dachausführung                                         Herstellung dienen\nGefährdendes Objekt\n(Donator D)                                   A1                       A2                           A3                         A4                    A5                       A6                            A7                     A8               A9                    A 10                  A 11\nerdüberdeckt                   D1                  2,5                     3,0                           3,5                        4,0                   0,8                      2,5                           3,0                    4,0              4,0                    8,0                   8,0\n(30 m)**)             (30 m)**)\nIn Wirkungsrichtung\nmit Wall*),                                        2,5                     4,0                           6,0                        6,0                   0,8                      2,5                           4,0                    6,0              4,02)                  8,0                   8,0\nschwere Dachausführung         D2                                                                                                                                                                                                                                            (30 m)**)             (30 m)**)\nmit Wall*),                    D3                  2,5                     3,0                           3,5                        5,0                   0,8                      2,5                           3,0                    5,0              4,02)                  8,0                   8,0\nleichte Dachausführung                                                                                                                                                                                                                                                       (30 m)**)             (30 m)**)\nohne Wall*)                    D4                  2,5                     4,5                           6,0                       8,01)                  0,8                      2,5                           4,0                    8,01)             6,0                  8,01)                 8,01)\n(30 m)**)             (30 m)**)             (30 m)**)\n*) oder gleichwertige(r) Schutzeinrichtung, eine Brandwand gilt nicht als gleichwertig\n**) = Mindestabstände\n1\n) Nur zulässig bei besonders günstigen örtlichen oder betrieblichen Verhältnissen.\n2\n) Ist der Donator ein Lager, gelten die k-Faktoren der Spalte A 4.\nBemerkungen:                    Bei Lagermengen von mehr als 1 000 kg NEM muss das Lager mit einer Erdüberschüttung versehen oder in gewachsenen Fels oder standfesten Boden eingebaut sein.\nBei Lagermengen bis 1 000 kg NEM genügt die Umwallung des Lagers (vgl. Nr. 2.4.1 Abs. 3).\n1681","Tabelle 2\nSicherheitsabstände für Lager mit Explosivstoffen der Lagergruppe 1.1 nach Anlage 2 Nummer 2\n1682\n— k-Faktoren und Mindestabstände —\nGefährlicher Betriebsteil\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2010\nIn Einwirkungsrichtung\nUngefährlicher\nGebäude und Plätze mit                                                                                                                                                                                              Betriebsteil\nExplosivstoffe, die bei einer Explosion                               Explosivstoffen                                                                                 Lager mit Explosivstoffen\nschwere Sprengstücke bilden                                    (ausgenommen Lager)\nmit Wall*)                                                                                             mit Wall*)\nmit Wall*)                                                                                             mit Wall*)\noder schweren Wänden          oder schweren Wänden                                                     oder schweren Wänden          oder schweren Wänden                                                   Gebäude, die der\nerdüberdeckt                                                                                         erdüberdeckt                                                                                     sonstige Gebäude                             sonstige Gebäude\nGefährdetes Objekt\nund schwerer Dachausführung                                    ohne Wall*)                             und schwerer Dachausführung                                    ohne Wall*)\n(Akzeptor A)\nund leichter Dachausführung                                                                            und leichter Dachausführung                                            Herstellung dienen\nGefährdendes Objekt\n(Donator D)                                  A1                    A2                            A3                        A4                    A5                       A6                             A7                       A8               A9                    A 10                  A 11\nerdüberdeckt                   D1                 2,5                   3,0                           3,5                       4,0                   0,8                      2,5                           3,0                       4,0              8,0                   8,0                    8,0\n(40 m)**)             (40 m)**)              (150 m)**)\nIn Wirkungsrichtung\nmit Wall*),                    D2                 2,5                   4,0                           6,0                       6,0                   0,8                      3,0                           4,0                      6,01)            8,01)                 8,01)                   8,0\nschwere Dachausführung                                                                                                                                                                                                                               (40 m)**)             (40 m)**)              (150 m)**)\nmit Wall*),                    D3                 2,5                   4,0                        6,01)                       8,01)                  0,8                      3,0                        6,01)                       8,01)            8,01)                 8,01)                   8,0\nleichte Dachausführung                                                                                                                                                                                                                               (40 m)**)             (40 m)**)              (150 m)**)\nohne Wall*)                    D4                 2,5                   6,0                        8,01)                        8,01)                 0,8                      4,5                        8,01)                        8,01)            8,01)                 8,01)                  8,0\n(180 m)**)                                                                                             (180 m)**)       (180 m)**)            (180 m)**)             (275 m)**)\n*) oder gleichwertige(r) Schutzeinrichtung, eine Brandwand gilt nicht als gleichwertig\n**) = Mindestabstände\n1\n) Nur zulässig bei besonders günstigen örtlichen oder betrieblichen Verhältnissen.\n2\n) Ist der Donator ein Lager, gelten die k-Faktoren der Spalte A 4.\nBemerkungen:                    Bei Lagermengen von mehr als 1 000 kg NEM muss das Lager mit einer Erdüberschüttung versehen oder in gewachsenen Fels oder standfesten Boden eingebaut sein.\nBei Lagermengen bis 1 000 kg NEM genügt die Umwallung des Lagers (vgl. Nr. 2.4.1 Abs. 3).","Tabelle 3\nSicherheitsabstände für Lager mit Explosivstoffen der Lagergruppe 1.2 nach Anlage 2 Nummer 2\n— Mindestabstände —\nGefährlicher Betriebsteil\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2010\nIn Einwirkungsrichtung\nUngefährlicher\nGebäude und Plätze mit                                                                                                                                                                                           Betriebsteil\nExplosivstoffe, die bei einer Explosion                           Explosivstoffen                                                                                  Lager mit Explosivstoffen\nkeine schweren Sprengstücke bilden                            (ausgenommen Lager)\nmit Wall*)                                                                                           mit Wall*)\nmit Wall*)                                                                                           mit Wall*)\noder schweren Wänden                                                                                 oder schweren Wänden          oder schweren Wänden                                              Gebäude, die der\noder schweren Wänden\nerdüberdeckt                                                                                          erdüberdeckt                                                                                 sonstige Gebäude                         sonstige Gebäude\nGefährdetes Objekt\nund schwerer Dachausführung                                     ohne Wall*)                          und schwerer Dachausführung                                   ohne Wall*)\n(Akzeptor A)\nund leichter Dachausführung                                                                          und leichter Dachausführung                                       Herstellung dienen\nGefährdendes Objekt\n(Donator D)                                 A1                      A2                            A3                        A4                    A5                      A6                           A7                      A8             A9                   A 10                A 11\nerdüberdeckt                      D1           (-)**)             (-)**)                        (-)**)                          (-)**)              (-)**)             (-)**)                        (-)**)                        (-)**)         25 m                40 m                 60 m\n25 m1)             25 m1)                        25 m1)                          25 m1)              25 m1)             25 m1)                        25 m1)                        25 m1)\nIn Wirkungsrichtung\nmit Wall*),                       D2           (-)**)            15 m                          15 m                            15 m                 (-)**)            10 m                          15 m                          15 m            25 m                40 m                 60 m\nschwere Dachausführung                        25 m1)             25 m1)                        25 m1)                          25 m1)              25 m1)             25 m1)                        25 m1)                        25 m1)\nmit Wall*),                       D3           (-)**)               25 m                          60 m                         75 m                 (-)**)            10 m                             60 m                       75 m            75 m                75 m                 90 m\nleichte Dachausführung                        25 m1)                                                                                               25 m1)             25 m1)\nohne Wall*)                       D4           (-)**)               25 m                          75 m                         90 m                 (-)**)               25 m                          75 m                       90 m            90 m                90 m                 90 m\n25 m1)                                                                                               25 m1)\n*) oder gleichwertige(r) Schutzeinrichtung, eine Brandwand gilt nicht als gleichwertig\n**) = keine Abstandsregelung\n1\n) Dieser Abstand gilt bei Gegenständen mit Eigenantrieb, z. B. Raketen.\n1683","Tabelle 4\n1684\nSicherheitsabstände für Lager mit Explosivstoffen der Lagergruppe 1.2 nach Anlage 2 Nummer 2\n— Mindestabstände —\nGefährlicher Betriebsteil\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2010\nIn Einwirkungsrichtung\nUngefährlicher\nGebäude und Plätze mit                                                                                                                                                                                           Betriebsteil\nExplosivstoffe, die bei einer Explosion                          Explosivstoffen                                                                                   Lager mit Explosivstoffen\nschwere Sprengstücke bilden                               (ausgenommen Lager)\nmit Wall*)                                                                                             mit Wall*)\nmit Wall*)                                                                                             mit Wall*)\noder schweren Wänden          oder schweren Wänden                                                     oder schweren Wänden          oder schweren Wänden                                              Gebäude, die der\nerdüberdeckt                                                                                           erdüberdeckt                                                                                 sonstige Gebäude                         sonstige Gebäude\nGefährdetes Objekt\nund schwerer Dachausführung                                     ohne Wall*)                            und schwerer Dachausführung                                   ohne Wall*)\n(Akzeptor A)\nund leichter Dachausführung                                                                            und leichter Dachausführung                                       Herstellung dienen\nGefährdendes Objekt\n(Donator D)                               A1                     A2                            A3                        A4                     A5                       A6                           A7                      A8              A9                  A 10                A 11\nerdüberdeckt                     D1          (-)**)            (-)**)                        (-)**)                          (-)**)                (-)**)             (-)**)                        (-)**)                        (-)**)         40 m                60 m                 75 m\n25 m1)            25 m1)                        25 m1)                          25 m1)                25 m1)             25 m1)                        25 m1)                        25 m1)\nIn Wirkungsrichtung\nmit Wall*),                      D2          (-)**)           15 m                             40 m                         40 m                   (-)**)            10 m                             25 m                       25 m            60 m                75 m                 100 m\nschwere Dachausführung                      25 m1)            25 m1)                                                                              25 m1)             25 m1)\nmit Wall*),                      D3          (-)**)              25 m                        100 m                          135 m                  (-)**)            10 m                           100 m                        135 m           135 m               135 m                135 m\nleichte Dachausführung                      25 m1)                                                                                                25 m1)             25 m1)\nohne Wall*)                      D4          (-)**)              25 m                        135 m                          135 m                  (-)**)               25 m                        135 m                        135 m           135 m               135 m                135 m\n25 m1)                                                                                                25 m1)\n*) oder gleichwertige(r) Schutzeinrichtung, eine Brandwand gilt nicht als gleichwertig\n**) = keine Abstandsregelung\n1\n) Dieser Abstand gilt bei Gegenständen mit Eigenantrieb, z. B. Raketen.","Tabelle 5\nSicherheitsabstände für Lager mit Explosivstoffen der Lagergruppe 1.3 nach Anlage 2 Nummer 2\n— k-Faktoren und Mindestabstände —\nGefährlicher Betriebsteil\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2010\nIn Einwirkungsrichtung\nUngefährlicher\nGebäude und Plätze mit                                                                                                                                                                             Betriebsteil\nExplosivstoffen                                                                       Lager mit Explosivstoffen\n(ausgenommen Lager)\nöffnungslose Brandwand\nWand Feuerwider-                                                                          Wand Feuerwider-\nöffnungslose Brandwand                                                    sonstige Gebäude\nWand Feuerwider-    standsklasse F 30 ohne                                                                    standsklasse F 30 ohne\nGebäude, die der\nsonstige Gebäude\nWand Feuerwider-\nerdüberdeckt                                                                               erdüberdeckt\nGefährdetes Objekt                                                    standsklasse F 30   Wall*) oder Ausblaseseite                                             standsklasse F 30   Wall*) oder Ausblaseseite\nHerstellung dienen\n(Akzeptor A)\nmit Wall*)          mit oder ohne Wall*)                                                  mit Wall*)          mit oder ohne Wall*)\nGefährdendes Objekt                              A1                A2                            A3                     A4                  A5               A6                            A7                     A8                   A9                  A 10                 A 11\n(Donator D)\nerdüberdeckt                                                                                  1,0                    1,25                                                                                      1,25                     1,4                 1,4                  1,4\nD1                (-)            (10 m)                                                                      (-)               (-)                          (-)\n(10 m)                  (15 m)                                                                                    (15 m)                  (15 m)              (40 m)               (60 m)\nöffnungslose Brandwand                                             1,0                       1,25                     1,4                                                              1,25                     1,4                     1,7                 1,7                  1,7\nD2             (10 m)                                                                                        (-)               (-)\nIn Wirkungsrichtung\n(10 m)                     (15 m)                  (15 m)                                                            (10 m)                  (15 m)                  (15 m)              (40 m)               (60 m)\nWand Feuerwiderstands-                           1,0              1,25                        1,4                     1,7                                                               1,4                     1,4                     2,5                 4,3                  4,3\nklasse F 30 mit Wall*)          D3                                                                                                           (-)               (-)\n(10 m)            (15 m)                     (20 m)                  (25 m)                                                            (15 m)                  (20 m)                  (30 m)              (40 m)               (40 m)\nWand Feuerwiderstands-\nklasse F 30 ohne Wall*) oder                     1,4               1,4                        1,7                     2,0                                   1,25                        1,4                     1,7                     3,2                 4,3                  4,3\nungeschützt bzw. Ausblase-   D 4                                                                                                             (-)\n(15 m)            (15 m)                     (20 m)                  (25 m)                                 (10 m)                     (20 m)                  (20 m)                  (40 m)              (60 m)               (60 m)\nseite, aber mit Wall*)\nungeschützt bzw. Ausblase-                       1,4               1,7                        2,0                    3,21)                                   1,4                        1,4                    3,21)                   4,31)               4,31)                 6,4\nseite ohne Wall*)               D5                                                                                                           (-)                                                                                                                               (60 m)\n(15 m)            (20 m)                     (25 m)                  (40 m)                                 (20 m)                     (25 m)                  (40 m)                  (60 m)              (60 m)\n*) oder gleichwertige(r) Schutzeinrichtung; (-) = keine Abstandsregelung; ( ) = Mindestabstand\n1\n) Nur zulässig bei besonders günstigen örtlichen oder betrieblichen Verhältnissen.\nBemerkungen:                     a) Das Dach muss der gleichen Feuerwiderstandsklasse entsprechen wie die Wände. Dies gilt nicht für Gebäude mit Ausblaseseite, wenn das Dach als zusätzliche Ent-\nlastungsfläche dient.\nb) Für Donatoren, in denen nach Art der Lagerbedingungen bei einer Entzündung der Explosivstoffe mit einer Explosion zu rechnen ist, sind die Abstände der Tabelle 1\n1685\neinzuhalten.\nc) Die Tabelle gilt für Mengen größer 10 kg; für kleinere Mengen ist der Abstand nach der Beziehung 0,1 × Menge [kg] × Mindestabstand [m] zu rechnen.“","„Tabelle 7\nSicherheitsabstände für Lager mit Explosivstoffen der Lagergruppe 1.1 bis 1.4 nach Anlage 2 Nummer 3                                                                                                                                    1686\nd) In Tabelle 6 Satz 2 wird das Wort „öffnungslose“ gestrichen.\n— k-Faktoren und Mindestabstände —\nLager-                                                                                                      Lager mit Explosivstoffen                             Schutzbedürftige\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2010\ngruppe                                                                                                                                                          Betriebsgebäude und\nIn Einwirkungsrichtung               In Einwirkungsrichtung\nGefährdetes Objekt                    ungeschützt                         erdüberdeckt                       -anlagen1)\n(Akzeptor A)\nA1                                     A2                             A3\nGefährdendes Objekt\n(Donator D)\n1.1       D1       In Wirkungsrichtung ungeschützt                                              8,02)3)                                 0,8                           8,03)\n(180 m)*)                                                             (180 m)*)\nD2       In Wirkungsrichtung erdüberdeckt                                              4,0                                    0,8                           4,04)\ne) Tabelle 7 wird wie folgt gefasst:\n1.2       D1       In Wirkungsrichtung ungeschützt                                            (90 m)4)*)                              (25 m)*)                      (90 m)4)*)\nD2       In Wirkungsrichtung erdüberdeckt                                            (-)5)**)                                (-)5)**)                      (25 m)*)\n1.3       D1       In Wirkungsrichtung ungeschützt                                              3,22)                                  (-)5)**)                        4,32)\nbzw. Ausblaseseite                                                         (40 m)*)                                                               (60 m)*)\nD2       In Wirkungsrichtung ungeschützt,                                             1,7                                    (-)5)**)                        3,2\nWand jedoch mindestens Feuer-                                              (20 m)*)                                                               (40 m)*)\nwiderstandsklasse F 30\nD3       In Wirkungsrichtung erdüberdeckt                                             25 m                                    (-)**)                         1,4\n(25 m)*)\n1.4       Abstand der Gebäude untereinander mindestens 10 m.\nIst durch bauliche Maßnahmen, mindestens durch eine Brandwand, gewährleistet, dass keine gefährliche Wirkung auf benachbarte Gebäude auftritt,\nkann der Abstand verringert werden oder er kann entfallen.\n*) = Mindestabstand\n**) = keine Abstandsregelung\n1\n) z. B. Gebäude mit ständigen Arbeitsplätzen bzw., die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen; Gebäude, Anlagen oder Einrichtungen, die bei Beschädigung eine Gefährdung bedeuten (z. B.\nGasbehälter, bestimmte Versorgungseinrichtungen).\n2\n) Bei Vorhandensein ständiger Arbeitsplätze im Akzeptor ist der Mindestabstand einzuhalten.\n3\n) Bei zusätzlicher Gefährdung durch schwere Spreng- oder Wurfstücke sowie bei wesentlicher Gefahrenerhöhung infolge Beschädigung (Sekundärwirkung) ist der Mindestabstand einzuhalten.\n4\n) Bei zusätzlicher Gefährdung durch schwere Spreng- oder Wurfstücke ist der doppelte k-Faktor einzusetzen bzw. der Mindestabstand um 50 Prozent zu erhöhen.\n5\n) Bei Lagerung von Gegenständen mit Eigenantrieb ist ein Mindestabstand von 25 m einzuhalten.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2010           1687\n8. Anlage 3 zum Anhang wird wie folgt geändert:                        Belegung“ ersetzt, nach der Angabe „kg“\na) Nummer 1 wird wie folgt geändert:                                das Wort „Nettomasse“ eingefügt und die\nWörter „ , unabhängig von der Lagermenge,“\naa) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Menge“                     gestrichen.\ndurch das Wort „Nettomasse“ ersetzt.\ne) In den Fußnoten 1) und 2) wird jeweils das Wort\nbb) In den Absätzen 2 und 3 wird jeweils das\n„Lagermenge“ durch das Wort „Nettomasse“ er-\nWort „Lagermengen“ durch die Wörter „einer\nsetzt.\nBelegung“ ersetzt und nach der Angabe „kg“\ndas Wort „Nettomasse“ eingefügt.                   9. Anlage 4 zum Anhang wird wie folgt geändert:\nb) Nummer 2 wird wie folgt geändert:                         a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:\naa) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Menge“                 aa) In Absatz 1 wird das Wort „Menge“ durch\ndurch das Wort „Nettomasse“ ersetzt.                         das Wort „Nettomasse“ ersetzt.\nbb) In Absatz 2 wird das Wort „Lagermengen“                  bb) In den Absätzen 2 und 3 wird jeweils das\ndurch die Wörter „einer Belegung“ ersetzt                    Wort „Lagermengen“ durch die Wörter „einer\nund jeweils nach der Angabe „kg“ das Wort                    Belegung“ ersetzt und nach der Angabe „kg“\n„Nettomasse“ eingefügt.                                      das Wort „Nettomasse“ eingefügt.\ncc) In Absatz 3 wird das Wort „Lagermengen“\nb) Nummer 2 wird wie folgt geändert:\ndurch die Wörter „einer Belegung“ ersetzt\nund nach der Angabe „kg“ das Wort „Netto-                aa) In Absatz 1 wird das Wort „Menge“ durch\nmasse“ eingefügt.                                            das Wort „Nettomasse“ ersetzt.\ndd) In Absatz 4 wird das Wort „Lagermengen“                  bb) In Absatz 2 wird das Wort „Lagermengen“\ndurch die Wörter „einer Belegung“ ersetzt                    durch die Wörter „einer Belegung“ ersetzt\nund jeweils nach der Angabe „kg“ das Wort                    und jeweils nach der Angabe „kg“ das Wort\n„Nettomasse“ eingefügt.                                      „Nettomasse“ eingefügt.\nee) In Absatz 5 wird das Wort „Lagermengen“                  cc) In Absatz 3 wird das Wort „Lagermengen“\ndurch die Wörter „einer Belegung“ ersetzt                    durch die Wörter „einer Belegung“ sowie\nund nach der Angabe „kg“ das Wort „Netto-                    die Angabe „10 000 kg“ durch die Wörter\nmasse“ eingefügt.                                            „10 000 kg Nettomasse“ ersetzt.\nc) Nummer 3 wird wie folgt geändert:                            dd) In Absatz 4 wird das Wort „Lagermengen“\naa) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Menge“                     durch die Wörter „einer Belegung“ ersetzt\ndurch das Wort „Nettomasse“ ersetzt.                         und nach der Angabe „kg“ das Wort „Netto-\nbb) In Absatz 2 wird das Wort „Lagermengen“                      masse“ eingefügt.\ndurch die Wörter „einer Belegung“ ersetzt             c) Nummer 3 wird wie folgt geändert:\nund jeweils nach der Angabe „kg“ das Wort\n„Nettomasse“ eingefügt.                                  aa) In Absatz 1 wird das Wort „Menge“ durch die\nWörter „Nettomasse“ ersetzt.\ncc) In Absatz 3 wird das Wort „Lagermengen“\ndurch die Wörter „einer Belegung“ ersetzt                bb) In den Absätzen 2 und 3 wird jeweils das\nund nach der Angabe „kg“ das Wort „Netto-                    Wort „Lagermengen“ durch die Wörter „einer\nmasse“ eingefügt.                                            Belegung“ ersetzt und nach der Angabe „kg“\ndas Wort „Nettomasse“ eingefügt.\ndd) In Absatz 4 wird das Wort „Lagermengen“\ndurch die Wörter „einer Belegung“ ersetzt             d) Nummer 4 wird wie folgt geändert:\nund jeweils nach der Angabe „kg“ das Wort                aa) In Absatz 1 wird das Wort „Menge“ durch\n„Nettomasse“ eingefügt.                                      das Wort „Nettomasse“ ersetzt.\nee) In Absatz 5 wird das Wort „Lagermengen“\nbb) In den Absätzen 2 und 3 werden jeweils das\ndurch die Wörter „einer Belegung“ ersetzt\nWort „Lagermengen“ durch die Wörter „einer\nund nach der Angabe „kg“ das Wort „Netto-\nBelegung“ ersetzt, nach der Angabe „kg“\nmasse“ eingefügt.\ndas Wort „Nettomasse“ eingefügt und die\nd) Nummer 4 wird wie folgt geändert:                                Wörter „ , unabhängig von der Lagermenge,\naa) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Menge“                     “ gestrichen.\ndurch das Wort „Nettomasse“ ersetzt.                  e) In den Fußnoten 1) und 2) wird jeweils das Wort\nbb) In den Absätzen 2 und 3 werden jeweils das               „Lagermenge“ durch das Wort „Nettomasse“ er-\nWort „Lagermengen“ durch die Wörter „einer               setzt.","1688           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2010\n10. Anlage 5 zum Anhang wird wie folgt gefasst:\n„Anlage 5 zum Anhang\nVerträglichkeitsgruppen nach Nummer 2.7 des Anhangs\nVerträglichkeits-\nBeschreibung\ngruppe\nA          Zündstoff.\nB          Zündmittel mit weniger als zwei wirksamen Sicherungseinrichtungen. Eingeschlossen sind\nGegenstände wie z. B. Sprengkapseln, Zündeinrichtungen für Sprengungen und Anzünd-\nhütchen, selbst wenn diese keinen Zündstoff enthalten.\nC          Treibstoff oder anderer deflagrierender Explosivstoff oder Gegenstand mit solchem Explo-\nsivstoff.\nD          Detonierender Explosivstoff oder Schwarzpulver oder Gegenstand mit detonierendem Ex-\nplosivstoff, jeweils ohne Zündmittel oder mit Zündmittel mit zwei wirksamen Sicherungs-\nvorrichtungen und ohne treibende Ladung oder mit Zündmittel mit mindestens zwei wirk-\nsamen Sicherungseinrichtungen.\nE          Gegenstand mit detonierendem Explosivstoff ohne Zündmittel oder mit Zündmittel mit zwei\nSicherungsvorrichtungen, mit treibender Ladung (andere als solche, die aus entzündbarer\nFlüssigkeit oder entzündbarem Gel oder Hypergolen bestehen).\nF          Gegenstand mit detonierendem Explosivstoff mit seinem eigenen Zündmittel, mit treibender\nLadung (andere als solche, die aus entzündbarer Flüssigkeit oder entzündbarem Gel oder\nHypergolen bestehen) oder ohne treibende Ladung.\nG          Pyrotechnischer Satz oder pyrotechnischer Gegenstand.\nH          Gegenstand, der sowohl Explosivstoff als auch weißen Phosphor enthält.\nJ          Gegenstand, der sowohl Explosivstoff als auch entzündbare Flüssigkeit oder entzündbares\nGel enthält.\nL          Explosivstoff oder Gegenstand mit Explosivstoff, der ein besonderes Risiko darstellt (z. B.\nwegen seiner Aktivierung bei Zutritt von Wasser oder wegen der Anwesenheit von Hyper-\ngolen, Phosphiden oder eines pyrophoren Stoffes) und eine Trennung jeder einzelnen Art\nerfordert.\nN          Gegenstand, der nur extrem unempfindliche detonierende Stoffe enthält.\nS*)         Explosivstoff so verpackt oder gestaltet, dass jede durch eine nicht beabsichtigte Reaktion\nauftretende Wirkung auf das Versandstück beschränkt bleibt, außer wenn das Versandstück\ndurch Brand beschädigt wird. In diesem Fall müssen die Luftstoß- und die Splitterwirkung\nauf ein solches Maß beschränkt bleiben, dass Feuerbekämpfungs- oder andere Notmaß-\nnahmen in der unmittelbaren Nähe des Versandstückes weder eingeschränkt noch verhin-\ndert werden.\n*) Die Zuordnung zur Verträglichkeitsgruppe S setzt die Zuordnung zur Lagergruppe 1.4 voraus.“\n11. Die Anlagen 6 und 6a zum Anhang werden durch folgende Anlagen 6 und 7 ersetzt:\n„Anlage 6 zum Anhang\nAufbewahrung kleiner Mengen im gewerblichen Bereich nach\nNummer 4 des Anhangs Maximal zulässige Nettoexplosivstoffmassen/Nettomassen in kg\nAußerhalb eines\nAufbe-                                    Gebäude\nGebäudes/orts-\nwahrungsort                                 mit Wohn-       Gebäude ohne Wohnraum\nbewegliche Auf-\nraum\nbewahrung\nArbeits-    Verkaufs-\nraum        raum                                 Lagerraum mit\nLager-                                                                                mindestens der\ngruppe                                                      Lagerraum     Lagerraum     Feuerwider-  z. B. Container\nstandsklasse\nF30/T30\n1                         2            3            4              5            6               7\nLagergruppe 1.1\n1   Sprengstoffe, Sprengschnüre            n. z.+)      n. z.+)         1              5            5              25\n2   Schwarzpulver, Treibladungspul-\nver, Treibladungen, pyrotechni-        n. z.+)      n. z.+)         3             25           25              25\nsche Sätze der Kategorie*) S2","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2010                                 1689\nAußerhalb eines\nAufbe-                                    Gebäude\nGebäudes/orts-\nwahrungsort                                 mit Wohn-       Gebäude ohne Wohnraum\nbewegliche Auf-\nraum\nbewahrung\nArbeits-    Verkaufs-\nraum        raum                                    Lagerraum mit\nLager-                                                                                    mindestens der\ngruppe                                                        Lagerraum      Lagerraum       Feuerwider-       z. B. Container\nstandsklasse\nF30/T30\n1                        2            3             4             5                6                   7\n3    Zündmittel                               n. z.+)      n. z.+)        0,1             1                1                   1\n4    Pyrotechnische Gegenstände der\nKategorien*) 3c), 4d), T2f) und P2h)     n. z.+)      n. z.+)          5             5                5                   5\nLagergruppe 1.2\n5    Pyrotechnische Gegenstände der\nKategorien*) 3c), 4d), T2f) und P2h)     n. z.+)      n. z.+)          5            15               25                  25\nLagergruppe 1.3\n6    Treibladungspulver, Treibladun-\ngen, pyrotechnische Sätze der            n. z.+)      n. z.+)         10            25               25                  25\nKategorien*) S1 und S2\n7    Pyrotechnische Gegenstände der\nKategorien*) 2b), 3c), 4d), T1e),\nT2f), P1g) und P2h) sowie pyro-             5            5            15            50               50                  50\ntechnische Munition der Klas-\nsen**) PM I und PM II\nLagergruppe 1.4\n8    Zündmittel                               n. z.+)      n. z.+)        0,2             2                2                   2\n9    Pyrotechnische Gegenstände\naller Kategorien*), a) bis h), 1),\npyrotechnische Sätze S1 und S2\nsowie pyrotechnische Munition\nder Klassen**) PM I und PM II;             70           70           100           100               350                350\ndavon höchstens 20% ohne Ver-\npackung nach § 21 Abs. 4 der\n1. SprengV\n10 Pyrotechnische Gegenstände der\nKlasse T1i)und der Kategorie*) P1          10           10            10            10               100                100\nfür den Einbau in Fahrzeugen\n11 Lagergruppe Ia                               n. z.+)      n. z.+)         10            25               100                100\n12 Lagergruppe Ib                                 20         n. z.+)         10            25               200                200\n13 Lagergruppen II und III                        60           20            75           150               200                200\n+\n) nicht zulässige Aufbewahrung.\n1\n) Pyrotechnische Gegenstände der Zeile 10 sind ausgenommen.\n*) Zuordnung zu Kategorien entsprechend § 6 Absatz 6 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz.\n**) Zuordnung zu Klassen entsprechend § 11 Absatz 5 der Beschussverordnung.\na\n) Der Kategorie 1 ist die Klasse I nach § 6 Absatz 4 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der bis zum 30. September 2009\ngeltenden Fassung gleichzusetzen.\nb\n) Der Kategorie 2 ist die Klasse II nach § 6 Absatz 4 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der bis zum 30. September 2009\ngeltenden Fassung gleichzusetzen.\nc\n) Der Kategorie 3 ist die Klasse III nach § 6 Absatz 4 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der bis zum 30. September 2009\ngeltenden Fassung gleichzusetzen.\nd\n) Der Kategorie 4 ist die Klasse IV nach § 6 Absatz 4 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der bis zum 30. September 2009\ngeltenden Fassung gleichzusetzen.\ne\n) Der Kategorie T1 ist der Teil - Bühnen- und Theaterfeuerwerk - der Unterklasse T1 nach § 6 Absatz 4 der Ersten Verordnung zum Spreng-\nstoffgesetz in der bis zum 30. September 2009 geltenden Fassung gleichzusetzen.\nf\n) Der Kategorie T2 ist der Teil - Bühnen- und Theaterfeuerwerk - der Unterklasse T2 nach § 6 Absatz 4 der Ersten Verordnung zum Spreng-\nstoffgesetz in der bis zum 30. September 2009 geltenden Fassung gleichzusetzen.\ng\n) Der Kategorie P1 ist der Teil der Unterklasse T1 nach § 6 Absatz 4 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der bis zum 30. Sep-\ntember 2009 geltenden Fassung gleichzusetzen, der nicht Bühnen- und Theaterfeuerwerk ist.\nh\n) Der Kategorie P2 ist der Teil der Unterklasse T2 nach § 6 Absatz 4 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der bis zum 30. Sep-\ntember 2009 geltenden Fassung gleichzusetzen, der nicht Bühnen- und Theaterfeuerwerk ist.\ni\n) Klasse T1 nach § 6 Absatz 4 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der bis zum 30. September 2009 geltenden Fassung.","1690             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2010\nAnlage 7 zum Anhang\nAufbewahrung kleiner Mengen im nicht gewerblichen Bereich nach\nNummer 4 des Anhangs Maximal zulässige Nettoexplosivstoffmassen/Nettomassen in kg\nAufbe-                    Gebäude mit Wohnraum\nwahrungsort                                                        Gebäude ohne\nLager-                                                                            Nicht bewohnter           Wohnraum\nBewohnter Raum\ngruppe                                                                                 Raum\n1                                         2                     3                      4\nLagergruppe 1.1\n1    Sprengstoffe, Sprengschnüre                                           n. z.+)               n. z.+)                   5\n2    Schwarzpulver, Treibladungspulver, Treibladungen, py-\nrotechnische Sätze der Kategorie*) S2                                 n. z.+)                  1                      3\n3    Zündmittel                                                            n. z.+)                 0,1                     1\n4    Pyrotechnische Gegenstände der Kategorien*) 3c), 4d),\nT2f) und P2h)                                                         n. z.+)                  1                      1\nLagergruppe 1.2\n5    pyrotechnische Gegenstände der Kategorien*) 3c), 4d),\nT2f) und P2h)                                                         n. z.+)                  2                      5\nLagergruppe 1.3\n6    Treibladungspulver, Treibladungen, pyrotechnische\nSätze der Kategorien*) S1 und S2                                      n. z.+)                  3                      5\n7    Pyrotechnische Gegenstände der Kategorien*) 2b), 3c),\n4d), T1e), T2f), P1g) und P2h) sowie pyrotechnische                   n. z.+)                  3                      5\nMunition der Klassen**) PM I und PM II\nLagergruppe 1.4\n8    Zündmittel                                                            n. z.+)                 0,1                     1\n9    Pyrotechnische Gegenstände aller Kategorien*), a) bis h),\n1), pyrotechnische Sätze S1 und S2 sowie pyrotech-\nnische Munition der Klassen**) PM I und PM II; davon                 n. z.+)2)                10                     15\nhöchstens 20% ohne Verpackung nach § 21 Abs. 4 der\n1. SprengV\n10    Pyrotechnische Gegenstände der Klasse T1i) und der\nKategorie*) P1 für den Einbau in Fahrzeugen                           n. z.+)                  1                      1\n11    Lagergruppe Ia                                                        n. z.+)                  3                      5\n12    Lagergruppe Ib                                                        n. z.+)                  3                     10\n13    Lagergruppen II und III                                               n. z.+)                  5                     20\n+\n) nicht zulässige Aufbewahrung.\n1\n) Pyrotechnische Gegenstände der Zeile 10 sind ausgenommen.\n2\n) Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 1 und 2 und pyrotechnische Munition der Klasse PM I dürfen bis zu 1 kg aufbewahrt werden.\n*) Zuordnung zu Kategorien entsprechend § 6 Absatz 6 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz.\n**) Zuordnung zu Klassen entsprechend § 11 Absatz 5 der Beschussverordnung.\na\n) Der Kategorie 1 ist die Klasse I nach § 6 Absatz 4 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der bis zum 30. September 2009\ngeltenden Fassung gleichzusetzen.\nb\n) Der Kategorie 2 ist die Klasse II nach § 6 Absatz 4 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der bis zum 30. September 2009\ngeltenden Fassung gleichzusetzen.\nc\n) Der Kategorie 3 ist die Klasse III nach § 6 Absatz 4 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der bis zum 30. September 2009\ngeltenden Fassung gleichzusetzen.\nd\n) Der Kategorie 4 ist die Klasse IV nach § 6 Absatz 4 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der bis zum 30. September 2009\ngeltenden Fassung gleichzusetzen.\ne\n) Der Kategorie T1 ist der Teil - Bühnen- und Theaterfeuerwerk - der Unterklasse T1 nach § 6 Absatz 4 der Ersten Verordnung zum Spreng-\nstoffgesetz in der bis zum 30. September 2009 geltenden Fassung gleichzusetzen.\nf\n) Der Kategorie T2 ist der Teil - Bühnen- und Theaterfeuerwerk - der Unterklasse T2 nach § 6 Absatz 4 der Ersten Verordnung zum Spreng-\nstoffgesetz in der bis zum 30. September 2009 geltenden Fassung gleichzusetzen.\ng\n) Der Kategorie P1 ist der Teil der Unterklasse T1 nach § 6 Absatz 4 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der bis zum 30. Sep-\ntember 2009 geltenden Fassung gleichzusetzen, der nicht Bühnen- und Theaterfeuerwerk ist.\nh\n) Der Kategorie P2 ist der Teil der Unterklasse T2 nach § 6 Absatz 4 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der bis zum 30. Sep-\ntember 2009 geltenden Fassung gleichzusetzen, der nicht Bühnen- und Theaterfeuerwerk ist.\ni\n) Klasse T1 nach § 6 Absatz 4 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der bis zum 30. September 2009 geltenden Fassung.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2010              1691\nArtikel 3                            1. In Nummer 9.7 wird in Spalte 1 und 2 jeweils die\nAngabe „Anhang III Nr. 6“ durch die Wörter „Anhang I\nÄnderung der Ersten                              Nummer 5“ ersetzt.\nVerordnung zum Sprengstoffgesetz\n2. In Nummer 9.13 wird in Spalte 1 und 2 jeweils die\nDie Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der              Angabe „Anhang III Nr. 6“ durch die Wörter „Anhang I\nFassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1991                    Nummer 5“ ersetzt.\n(BGBl. I S. 169), die zuletzt durch Artikel 2 des Geset-\nzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 2062) geändert wor-            (3) In der Fußnote zu § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1\nden ist, wird wie folgt geändert:                             der Verordnung über Emissionserklärungen in der Fas-\nsung der Bekanntmachung vom 5. März 2007 (BGBl. I\n1.   In § 6 Absatz 7 Satz 2 Buchstabe a werden die            S. 289) werden die Wörter „in der Fassung vom 23. De-\nWörter „mindestens 30 s für 0,1 kg“ durch die Wör-       zember 2004 (BGBl. I S. 3758, 3759)“ durch die Wörter\nter „mehr als 60 Sekunden für 0,1 Kilogramm“ er-         „vom 26. November 2010 (BGBl. I S. 1643)“ ersetzt.\nsetzt.\n(4) Die Anmerkungen zur Stoffliste in Anhang I der\n1a. In § 8 Satz 2 wird die Angabe „Anlage 2“ durch die        Störfall-Verordnung in der Fassung der Bekanntma-\nAngabe „Anlage 4“ ersetzt.                               chung vom 8. Juni 2005 (BGBl. I S. 1598), die durch\n2.   In § 12a Absatz 3 wird die Angabe „§ 34 Abs. 1, 2        Artikel 13 der Verordnung vom 9. November 2010\nund 4 Nr. 1“ durch die Wörter „§ 34 Absatz 1, 2          (BGBl. I S. 1504) geändert worden ist, werden wie folgt\nund 4 Nummer 1 und 2“ ersetzt.                           geändert:\n2a. In § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 wird die Angabe          1. In den Nummern 9 Satz 3, 10 Satz 2 und 11 Satz 2\n„§ 6 Absatz 4 Satz 4“ durch die Angabe „§ 6 Ab-              wird jeweils die Angabe „Anhang III Nr. 6“ durch die\nsatz 4 Satz 5“ ersetzt.                                      Wörter „Anhang I Nummer 5“ ersetzt.\n3.   In § 46 Nummer 1a wird die Angabe „§ 6a Abs. 1a          2. In Nummer 12 Satz 3 werden die Angabe „Nr. 6.3\nSatz 1“ durch die Wörter „§ 6 Absatz 4 Satz 1“ er-           (Tabelle 1)“ durch die Wörter „Nummer 5.3 (Tabelle 1)\nsetzt.                                                       des Anhangs I der Gefahrstoffverordnung (Gef-\nStoffV)“, die Wörter „Nr. 6.3 Abs. 5, 6 und 7 des An-\n3a. In § 47 Nummer 3 wird die Angabe „§ 5 Abs. 2                  hangs III der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)“\nSatz 2 oder 3“ durch die Angabe „§ 5 Absatz 4                durch die Wörter „Nummer 5.3 Absatz 5, 6 und 7\nSatz 2 oder 3 des Gesetzes“ ersetzt.                         des Anhangs I der GefStoffV“ sowie die Angabe\n3b. § 47 Nummer 4 wird aufgehoben.                                „Nr. 6.3 Abs. 8“ durch die Wörter „Nummer 5.3 Ab-\nsatz 8 des Anhangs I der“ ersetzt.\n4.   Die Überschrift zu Anlage 2 wird wie folgt gefasst:\n(5) In § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 der Verordnung\n„Anlage 2\nzur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer\nAnforderungen an die                      Verbindungen bei der Verwendung organischer Löse-\nZusammensetzung und Beschaffenheit                mittel in bestimmten Anlagen vom 21. August 2001\nvon Explosivstoffen nach § 6 Absatz 3“.            (BGBl. I S. 2180), die durch Artikel 4 der Verordnung\nvom 23. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3758) geändert\nArtikel 4                            worden ist, wird die Angabe „§ 21 Abs. 4“ durch die\nAngabe „§ 20 Absatz 4“ ersetzt.\nÄnderung\nder Beschussverordnung                            (6) In § 2 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a\nder Gesundheitsschutz-Bergverordnung vom 31. Juli\nIn § 11 Absatz 2 Satz 2 der Beschussverordnung             1991 (BGBl. I S. 1751), die zuletzt durch Artikel 2 der\nvom 13. Juli 2006 (BGBl. I S. 1474), die zuletzt durch        Verordnung vom 10. August 2005 (BGBl. I S. 2452) ge-\nArtikel 3 Absatz 8 des Gesetzes vom 17. Juli 2009             ändert worden ist, wird die Angabe „§ 3 Abs. 6“ durch\n(BGBl. I S. 2062) geändert worden ist, wird die Angabe        die Angabe „§ 2 Absatz 7“ ersetzt.\n„§ 6a Absatz 1“ durch die Angabe „§ 6 Absatz 3“ er-\n(7) Die Betriebssicherheitsverordnung vom 27. Sep-\nsetzt.\ntember 2002 (BGBl. I S. 3777), die zuletzt durch Artikel 8\nder Verordnung vom 18. Dezember 2008 (BGBl. I\nArtikel 5                            S. 2768) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nFolgeänderungen                            1. § 3 wird wie folgt geändert:\n(1) In § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Verordnung             a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 7“ durch\nzur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen haloge-                 die Angabe „§ 6“ ersetzt.\nnierten organischen Verbindungen vom 10. Dezember\n1990 (BGBl. I S. 2694), die zuletzt durch Artikel 3 der           b) In Absatz 2 wird in dem Satzteil vor Nummer 1 die\nVerordnung vom 23. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3758)                   Angabe „§§ 7 und 12“ durch die Angabe „§§ 6\ngeändert worden ist, wird die Angabe „§ 21 Abs. 4“                   und 11“ ersetzt.\ndurch die Angabe „§ 20 Absatz 4“ ersetzt.                     2. In § 6 Absatz 4 wird die Angabe „§§ 7 und 17“ durch\n(2) Der Anhang zur Verordnung über genehmigungs-               die Angabe „§§ 6 und 15“ ersetzt.\nbedürftige Anlagen in der Fassung der Bekanntma-                 (8) Der Anhang Teil 1 Absatz 2 der Verordnung zur\nchung vom 14. März 1997 (BGBl. I S. 504), die zuletzt         arbeitsmedizinischen Vorsorge vom 18. Dezember\ndurch Artikel 11 der Verordnung vom 9. November 2010          2008 (BGBl. I S. 2768), die durch Artikel 2 der Verord-\n(BGBl. I S. 1504) geändert worden ist, wird wie folgt         nung vom 19. Juli 2010 (BGBl. I S. 960) geändert wor-\ngeändert:                                                     den ist, wird wie folgt geändert:","1692         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2010\n1. Nummer 2 wird wie folgt geändert:                                  a) In Satz 1 Nummer 4 wird die Angabe „Anhang III\na) In Buchstabe a wird die Angabe „Anhang III Nr. 4“                 Nr. 5.3 Abs. 1“ durch die Wörter „Anhang I Num-\ndurch die Wörter „Anhang I Nummer 3“ ersetzt.                     mer 4.3.1 Absatz 1“ und die Angabe „Anhang III\nNr. 5.3 Abs. 2“ durch die Wörter „Anhang I Num-\nb) In Buchstabe b wird die Angabe „Anhang III Nr. 5“                 mer 4.3.1 Absatz 2“ ersetzt.\ndurch die Wörter „Anhang I Nummer 4“ ersetzt.\n2. Nummer 3 wird wie folgt gefasst:                                   b) In Satz 2 wird die Angabe „Anhang III Nr. 6“ durch\ndie Wörter „Anhang I Nummer 5“ ersetzt.\n„3. Untersuchungen nach den Nummern 1 und 2\nmüssen nicht angeboten werden, wenn nach                  2. Im Anhang Abschnitt 5 Spalte 1 wird die Angabe „§ 4\nder Gefährdungsbeurteilung die Voraussetzun-                  Abs. 1“ durch die Angabe „§ 3“ ersetzt.\ngen des § 6 Absatz 11 der Gefahrstoffverord-                 (11) In § 7 Absatz 1 Nummer 2 der Deponieverord-\nnung vorliegen und die nach § 8 der Gefahrstoff-          nung vom 27. April 2009 (BGBl. I S. 900), die durch\nverordnung ergriffenen Maßnahmen zum Schutz               Artikel 7 der Verordnung vom 9. November 2010 (BGBl. I\nder Beschäftigten ausreichen.“                            S. 1504) geändert worden ist, werden die Wörter „vom\n(9) In Anlage 2 Abschnitt A Nummer 1 Buchstabe a               23. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3758, 3759), die zuletzt\nSatz 2 der Verordnung zum Schutze der Mütter am Ar-               durch Artikel 2 der Verordnung vom 12. Oktober 2007\nbeitsplatz vom 15. April 1997 (BGBl. I S. 782), die zu-           (BGBl. I S. 2382) geändert worden ist,“ durch die Wör-\nletzt durch Artikel 440 der Verordnung vom 31. Oktober            ter „vom 26. November 2010 (BGBl. I S. 1643)“ ersetzt.\n2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird die\nAngabe „§ 21 Abs. 4“ durch die Angabe „§ 20 Absatz 4“                                       Artikel 6\nersetzt.\n(10) Die Chemikalien-Verbotsverordnung in der Fas-                          Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nsung der Bekanntmachung vom 13. Juni 2003 (BGBl. I                   Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2010 in Kraft.\nS. 867), die zuletzt durch die Verordnung vom 21. Juli            Gleichzeitig tritt die Gefahrstoffverordnung vom 23. De-\n2008 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie              zember 2004 (BGBl. I S. 3758, 3759), die zuletzt durch\nfolgt geändert:                                                   Artikel 2 der Verordnung vom 18. Dezember 2008\n1. § 3 Absatz 1 wird wie folgt geändert:                          (BGBl. I S. 2768) geändert worden ist, außer Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 26. November 2010\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin\nfür Arbeit und Soziales\nUrsula von der Leyen\nDer Bundesminister des Innern\nThomas de Maizière\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nNorbert Röttgen\nDer Bundesminister\nf ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e\nRainer Brüderle"]}