{"id":"bgbl1-2010-59-3","kind":"bgbl1","year":2010,"number":59,"date":"2010-11-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2010/59#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2010-59-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2010/bgbl1_2010_59.pdf#page=10","order":3,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung der Anlaufbedingungsverordnung","law_date":"2010-11-22T00:00:00Z","page":1632,"pdf_page":10,"num_pages":5,"content":["1632             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2010\nZweite Verordnung\nzur Änderung der Anlaufbedingungsverordnung*)\nVom 22. November 2010\nDas Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung verordnet auf Grund\n– des § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6, auch in Verbindung mit Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 sowie mit § 9c\ndes Seeaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 2002 (BGBl. I S. 2876), von denen\n§ 9 Absatz 1 Satz 1 und 2 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 8 und § 9c durch Artikel 1 Nummer 9 des Gesetzes\nvom 8. April 2008 (BGBl. I S. 706) geändert worden sind, und\n– des § 36 Absatz 3 des Gesetzes über die Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom\n19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b des Gesetzes vom 26. Ja-\nnuar 1998 (BGBl. I S. 156, 340) geändert worden ist:\nArtikel 1\nDie Anlaufbedingungsverordnung vom 18. Februar 2004 (BGBl. I S. 300), die zuletzt durch Artikel 3 der Verord-\nnung vom 9. April 2008 (BGBl. I S. 698) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n1. § 1 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\naa) In Nummer 2 wird die Angabe „Nummern 2.6“ durch die Angabe „Nummern 3.1“ ersetzt.\nbb) In den Nummern 3 und 5 wird jeweils die Angabe „Nummer 2.7“ durch die Angabe „Nummer 4“ ersetzt.\nb) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\n„(4) Diese Verordnung gilt ferner nicht für Bunker auf Schiffen unter 1 000 BRZ, Bordvorräte und Schiffs-\nausrüstung.“\n2. § 2 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\n„(2) Jedes Schiff, dessen Betreiber, Agent oder Schiffsführer gegen die Meldepflicht nach Nummer 2.1.2 oder\n2.2.2 der Anlage verstößt, wird im deutschen Bestimmungshafen einer erweiterten Überprüfung im Sinne des\nArtikels 14 der Richtlinie 2009/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die\nHafenstaatkontrolle (Neufassung) (ABl. L 131 vom 28.5.2009, S. 57) in der jeweils geltenden Fassung\nunterzogen.“\n3. In § 3 Absatz 1 wird die Angabe „mit Nummer 4“ durch die Angabe „mit den Nummern 2.1.1, 2.1.2, 2.2.1\noder 2.2.2“ ersetzt.\n4. Die Anlage wird wie folgt geändert:\na) In Nummer 1.3 werden\naa) im zweiten Anstrich das Wort „BC-Code“ durch das Wort „IMSBC-Code“ ersetzt und\nbb) im dritten Anstrich im Buchstaben b die Wörter „UN-Nummer oder eine“ gestrichen.\nb) In Nummer 1.7 wird die Angabe „vom 17. November 2006 (VkBl. 2006 S. 844)“ durch die Angabe „vom\n28. Februar 2009 (VkBl. 2009 S. 102)“ ersetzt.\nc) Nummer 1.10 wird wie folgt gefasst:\n„1.10 „IMSBC-Code“: der International Maritime Solid Bulk Cargoes Code in der amtlichen deutschen Über-\nsetzung bekannt gegeben am 15. Dezember 2009 (VkBl. 2009 S. 775);“.\nd) Die Nummern 2 bis 4 werden wie folgt gefasst:\n„2      Meldungen an die Zentrale Meldestelle\n2.1     Allgemeine Meldungen\n2.1.1 Meldung vor Einlaufen nach der Richtlinie 2002/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates\nvom 27. Juni 2002 über die Einrichtung eines gemeinschaftlichen Überwachungs- und Informations-\nsystems für den Schiffsverkehr (ABl. L 208 vom 5.8.2002, S. 10), die zuletzt durch die Richtlinie\n2009/17/EG (ABl. L 131 vom 28.5.2009, S. 101) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung\nDer Betreiber, Agent oder Schiffsführer eines Schiffes, das im Geltungsbereich dieser Verordnung ver-\nkehrt, ist verpflichtet,\na) mindestens 24 Stunden im Voraus oder\n*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinien 2009/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Änderung\nder Richtlinie 2002/59/EG über die Errichtung eines gemeinschaftlichen Überwachungs- und Informationssystems für den Schiffsverkehr\n(ABl. L 131 vom 28.5.2009, S. 101) sowie 2009/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Hafenstaat-\nkontrolle (Neufassung) (ABl. L 131 vom 28.5.2009, S. 57).","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2010           1633\nb) spätestens zu dem Zeitpunkt, zu dem das Schiff aus dem vorigen Hafen ausläuft, sofern die Reise-\nzeit weniger als 24 Stunden beträgt, oder\nc) wenn der Anlaufhafen nicht bekannt ist oder sich während der Reise ändert, sobald diese Informa-\ntion vorliegt,\ndie in Satz 2 bezeichneten Angaben der Zentralen Meldestelle zu übermitteln. Angaben im Sinne des\nSatzes 1 sind:\na) Identifikation des Schiffes (Name, Rufzeichen und IMO-Schiffsidentifikationsnummer),\nb) Identifizierungsmerkmal des Bestimmungshafens,\nc) Voraussichtliche Zeit der Ankunft im Bestimmungshafen oder an der Lotsenstation und voraussicht-\nliche Zeit des Auslaufens aus diesem Hafen und\nd) Gesamtzahl der an Bord befindlichen Personen.\n2.1.2 Meldungen nach Ein- und Auslaufen nach der Richtlinie 2009/16/EG des Europäischen Parlaments\nund des Rates vom 23. April 2009 über die Hafenstaatkontrolle (Neufassung) (ABl. L 131 vom 28.5.2009,\nS. 57) in der jeweils geltenden Fassung\nErgänzend zur Meldung nach Nummer 2.1.1 ist der Betreiber, Agent oder Schiffsführer eines Schiffes\nunter fremder Flagge, das einen deutschen Hafen oder ein anderes Gebiet im Zuständigkeitsbereich\neines deutschen Hafens anläuft oder ihn verlässt, verpflichtet,\na) nach dem Einlaufen den genauen Zeitpunkt der Ankunft des Schiffes und\nb) nach dem Auslaufen den genauen Zeitpunkt des Auslaufens des Schiffes\nsowie jeweils das Identifizierungsmerkmal des Hafens unverzüglich der Zentralen Meldestelle zu über-\nmitteln.\n2.2   Besondere Meldungen\n2.2.1 Meldung vor Einlaufen und vor Auslaufen für Gefahrguttransporte nach der Richtlinie 2002/59/EG\nDer Betreiber, Agent oder Schiffsführer eines Schiffes, das gefährliche oder umweltschädliche Güter\nbefördert, hat, wenn der nächste Anlaufhafen, Auslaufhafen, Liege- oder Ankerplatz im Geltungs-\nbereich dieser Verordnung liegt oder eine Durchfahrt durch den Nord-Ostsee-Kanal beabsichtigt ist,\nspätestens beim Verlassen des letzten Auslaufhafens der Zentralen Meldestelle folgende Angaben zu\nübermitteln:\na) Identifikation des Schiffes (Name, Rufzeichen und IMO-Schiffsidentifikationsnummer);\nb) letzter Auslaufhafen und Zeit des Auslaufens aus diesem Hafen;\nc) nächster Anlaufhafen, Liege- oder Ankerplatz;\nd) voraussichtliche Ankunftszeit im nächsten Anlaufhafen, Liege- oder Ankerplatz oder an der Lotsen-\nstation;\ne) Gesamtzahl der an Bord befindlichen Personen;\nf)  gefährliche oder umweltschädliche Güter mit dem Richtigen Technischen Namen beziehungsweise\ndem Stoff- oder Produktnamen und bei brennbaren Flüssigkeiten nach dem IMDG-Code dem\nFlammpunkt;\ng) die Gefahr auslösenden Stoffe und die von den Vereinten Nationen zugeteilten UN-Nummern;\nh) die nach IMDG-Code bestimmte Gefahrgutklasse und Kategorie des Schiffes im Sinne des\nINF-Codes;\ni)  die Mengen der in Buchstabe g genannten Güter und ihr Aufbewahrungsort an Bord, Verpackungs-\nart und Verpackungsgruppe sowie, soweit sie in anderen Beförderungseinheiten als festen Tanks\nbefördert werden, die Art der Beförderungseinheit und deren Identifikationsnummer;\nj)  Lade- und Löschhafen der Ladung;\nk) Bestätigung, dass eine Aufstellung, ein Verzeichnis oder ein Lageplan in geeigneter Form zur An-\ngabe der an Bord des Schiffes geladenen gefährlichen oder umweltschädlichen Güter und ihrer\njeweiligen Lage im Schiff beziehungsweise ein entsprechender Stauplan auf der Brücke oder in der\nSchiffsführungszentrale vorgehalten wird;\nl)  eine Adresse, unter der detaillierte Informationen über die Ladung erhältlich sind, sowie die Not-\nrufdaten des Versenders oder jeder anderen Person oder Einrichtung, die im Besitz von Informa-\ntionen über die physikalisch chemischen Merkmale der Erzeugnisse und über die im Notfall zu\nergreifenden Maßnahmen ist;\nm) die Menge der als vorhergehende Ladung beförderten Massengüter im Sinne des § 30 Absatz 1\nNummer 1 der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung, soweit die Tanks nicht gereinigt und entgast oder\nvollständig inertisiert sind;\nn) Merkmale und geschätzte Menge des mitgeführten Bunkertreibstoffs.","1634       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2010\nSoweit die Angaben nach den Buchstaben c, d und j beim Verlassen des letzten Auslaufhafens nicht\nverfügbar sind, ist die vollständige Meldung erneut zu machen, sobald der nächste Anlaufhafen, Liege-\noder Ankerplatz bekannt ist.\n2.2.2 Meldung vor Einlaufen für erweiterte Überprüfung nach der Richtlinie 2009/16/EG\nDer Betreiber, Agent oder Schiffsführer eines Schiffes unter fremder Flagge, das nach Artikel 14 der\nRichtlinie 2009/16/EG für eine erweiterte Überprüfung in Betracht kommt, hat der Zentralen Melde-\nstelle 72 Stunden vor der erwarteten Ankunft in einem deutschen Hafen oder einem anderen Gebiet im\nZuständigkeitsbereich eines deutschen Hafens folgende Angaben zu melden:\na) Identifikation des Schiffes (Name, Rufzeichen und IMO- Schiffsidentifikationsnummer);\nb) Identifizierungsmerkmal des Hafens, der angelaufen werden soll;\nc) vorgesehene Dauer der Liegezeit, einschließlich des voraussichtlichen Zeitpunkts der Ankunft und\ndes Auslaufens;\nd) für Tankschiffe:\naa) Bauweise: einfache Hülle, einfache Hülle mit getrenntem Ballasttank (SBT), Doppelhülle;\nbb) Zustand der Lade- und Ballasttanks: voll, leer, inertisiert;\ncc) Ladungsart und -volumen;\ne) geplante Tätigkeiten im Bestimmungshafen oder am Bestimmungsankerplatz (Laden, Löschen,\nsonstige);\nf) geplante vorgeschriebene Kontrollüberprüfungen und wesentliche Instandhaltungs- und Instand-\nsetzungsarbeiten, die während des Aufenthalts im Bestimmungshafen durchzuführen sind;\ng) Datum der letzten erweiterten Überprüfung in der unter die Pariser Vereinbarung fallenden Region.\n2.3   Zentrale Meldestelle und Meldeverfahren\n2.3.1 Zentrale Meldestelle\nZentrale Meldestelle im Sinne dieser Verordnung ist das Maritime Lagezentrum des Havarie-\nkommandos (Zentrale Meldestelle), Am Alten Hafen 2, 27472 Cuxhaven, Tel.: + 49 (0) 4721/567-392,\nFax: + 49 (0) 4721/554-744 oder -745. Die Zentrale Meldestelle betreibt zur Annahme der Meldungen\nim Internet das Zentrale Meldesystem für Gefahrgut und Schiffsverkehre der Bundesrepublik Deutsch-\nland (ZMGS).\n2.3.2 Ersatzmeldestelle bei erweiterten Überprüfungen\nIst dem Betreiber, Agent oder Schiffsführer eine Meldung nach Nummer 2.2.2 an die Zentrale\nMeldestelle nicht möglich, müssen die Angaben als elektronisches Dokument an die Berufsgenossen-\nschaft für Verkehr und Transportwirtschaft, Ottenser Hauptstraße 54, 22765 Hamburg (E-Mail:\npsc-germany@bg-verkehr.de) gemeldet werden.\n2.3.3 Meldeverfahren\nDer Betreiber, Agent oder Schiffsführer hat die nach den Nummern 2.1 und 2.2 erforderlichen Meldun-\ngen im ZMGS über das Internet unter www.zmgs.de vorzunehmen. Die Meldung muss Namen,\nAnschrift, Ruf- und Telefax-Nummer des Meldenden enthalten. Der meldende Betreiber, Agent oder\nSchiffsführer hat sicherzustellen, dass die erforderlichen Meldungen je Schiffsreise nur einmal abge-\ngeben werden.\n2.4   Möglichkeit der befreienden Meldung an eine Hafenbehörde\nDer Betreiber, Agent oder Schiffsführer eines Schiffes ist von der Meldung der Angaben nach den\nNummern 2.1.1, 2.1.2 und 2.2.1 an die Zentrale Meldestelle befreit, wenn er diese Angaben einer\nHafenbehörde gemeldet hat und die Hafenbehörde in der Lage ist, die Angaben der Zentralen Melde-\nstelle auf deren Anfrage 24 Stunden am Tag unverzüglich im Wege der Datenfernübertragung zu über-\nmitteln. Die Hafenbehörden, die diese Voraussetzung erfüllen, werden vom Bundesministerium für\nVerkehr, Bau und Stadtentwicklung im Verkehrsblatt und nachrichtlich auf der Internetseite der Zen-\ntralen Meldestelle unter www.zmgs.de bekannt gemacht.\n2.5   Ausnahmeregelung für Liniendienste\n2.5.1 Nationale Liniendienste\nLiniendienste zwischen deutschen Häfen sind von der Pflicht zur Abgabe der Meldungen nach Num-\nmer 2.2.1 befreit, soweit der Betreiber des jeweiligen Liniendienstes eine Liste der betreffenden Schiffe\nerstellt und aktualisiert sowie diese als elektronisches Dokument an die Zentrale Meldestelle (E-Mail:\nMLZ@havariekommando.de) übermittelt hat. Der Betreiber des jeweiligen Liniendienstes hat\nsicherzustellen, dass die Angaben nach Nummer 2.2.1 24 Stunden am Tag auf Anforderung der\nZentralen Meldestelle unverzüglich übermittelt werden können.\n2.5.2 Internationale Liniendienste\nEinem internationalen Liniendienst kann auf schriftlichen Antrag bei der für den Auslaufhafen örtlich\nzuständigen Wasser- und Schifffahrtsdirektion eine Ausnahme genehmigt werden, soweit die übrigen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2010          1635\nMitgliedstaaten der Europäischen Union zugestimmt haben. Nach Erteilung der Genehmigung gilt\nNummer 2.5.1 entsprechend.\n3   Meldungen bei Anlaufen bestimmter Seegebiete\n3.1 Meldung bei Ansteuerung der Inneren Deutschen Bucht\nDer Schiffsführer eines aus westlicher oder nördlicher Richtung die Innere Deutsche Bucht anlaufen-\nden Schiffes oder Schub- und Schleppverbandes mit einer Bruttoraumzahl von mehr als 300 hat,\nunabhängig davon, ob das Verkehrstrennungsgebiet „German Bight Western Approach“ benutzt wird,\nbeim Passieren des Meridians 007° 10' E oder, aus nördlicher oder nordwestlicher Richtung anlaufend,\nbeim Passieren des Breitenparallels 54° 20' N, folgende Angaben der Verkehrszentrale „German Bight\nTraffic“ über UKW-Sprechfunk (UKW-Kanal 79 oder 80) oder über ein vorhandenes AIS zu melden:\na) Name, Unterscheidungssignal, gegebenenfalls IMO-Schiffsidentifikationsnummer und Art des\nSchiffes;\nb) Position des Schiffes;\nc) Länge, Breite und aktueller Frischwassertiefgang des Schiffes in Metern;\nd) Bruttoraumzahl des Schiffes;\ne) letzter Auslauf- und nächster Anlaufhafen des Schiffes;\nf) Angabe, ob verflüssigte Gase, Chemikalien oder Erdöl und Erdölprodukte als Massengut befördert\nwerden, oder ob solche Güter befördert worden sind und danach die Tanks nicht gereinigt und\nentgast oder vollständig inertisiert worden sind;\ng) Angabe, ob gefährliche oder umweltschädliche Güter befördert werden;\nh) Erklärung, ob Mängel an Schiff oder Ladung vorliegen;\ni) Betreiber oder Agent oder deren Bevollmächtigte;\nj) Gesamtzahl der an Bord befindlichen Personen.\nNach Abgabe der Meldung muss das Schiff ständig auf UKW-Kanal 70, 79, 80 oder 16 empfangsbereit\nsein.\n3.2 Meldung bei Anlaufen des bundeseigenen Hafens Helgoland\nDer Betreiber, der Agent oder der Schiffsführer eines Schiffes, dessen nächster Anlaufhafen der bun-\ndeseigene Hafen Helgoland ist, muss 24 Stunden im Voraus, spätestens jedoch beim Auslaufen aus\ndem zuletzt angelaufenen Hafen oder sobald bekannt ist, dass Helgoland angelaufen wird, der zustän-\ndigen Hafenbehörde folgende Angaben melden:\na) Name und Adresse des Meldenden;\nb) Identifikation des Schiffes (Name, Unterscheidungssignal, IMO-Schiffsidentifikationsnummer);\nc) voraussichtliche Ankunftszeit;\nd) voraussichtliche Zeit des Wiederauslaufens;\ne) Gesamtzahl der an Bord befindlichen Personen.\n4   Meldungen nach der Richtlinie 2000/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. No-\nvember 2000 über Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände (ABl. L 332\nvom 28.12.2000, S. 81), die durch die Richtlinie 2007/71/EG (ABl. L 329 vom 14.12.2007, S. 33) ge-\nändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung\n4.1 Meldeverpflichtung\nDer Schiffsführer eines Schiffes, das nicht die Flagge eines Mitgliedstaats der Europäischen Union\nführt und einen deutschen Hafen anlaufen möchte, hat die im Anhang II der Richtlinie 2000/59/EG\nvorgesehenen Angaben auf dem vorgeschriebenen und vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und\nStadtentwicklung bekannt gemachten Formular (VkBl. 2008 S. 39) wahrheitsgetreu zu melden und die\nMeldung\na) mindestens 24 Stunden vor der Ankunft, sofern der Anlaufhafen bekannt ist, oder\nb) sobald der Anlaufhafen bekannt ist, falls diese Information weniger als 24 Stunden vor der Ankunft\nvorliegt, oder\nc) spätestens beim Auslaufen aus dem zuletzt angelaufenen Hafen, falls die Fahrtdauer weniger als\n24 Stunden beträgt,\nder Meldestelle des jeweiligen deutschen Anlaufhafens zu übermitteln. Die sonstigen Verpflichtungen\nauf Grund der Umsetzung der genannten Richtlinie in anderen Rechtsvorschriften für Schiffe, die die\nBundesflagge, die Flagge eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Staates\nführen, bleiben unberührt.\n4.2 Meldestellen\nDas Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung hat die hinsichtlich der Verpflichtung\nzur Übermittlung von Angaben an die Bundesrepublik Deutschland nach Nummer 4.1 und nach § 5","1636 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2010\nAbsatz 1 Satz 1 des Schiffssicherheitsgesetzes in Verbindung mit Abschnitt D Nummer 16 der Anlage\nzu diesem Gesetz empfangszuständigen Behörden oder Stellen (Meldestellen) im Verkehrsblatt\n(VkBl. 2003 S. 698, zuletzt geändert in VkBl. 2008 S. 39, in der jeweils geltenden Fassung) und in\nden Nachrichten für Seefahrer bekannt gemacht. Die in Satz 1 genannte Verpflichtung gilt als erfüllt,\nwenn die erforderlichen – auch per Telefax oder als elektronisches Dokument übermittelten – schrift-\nlichen Angaben einer für den Empfang nach Landesrecht zuständigen Hafenbehörde oder der von ihr\nhierfür benannten Stelle vorliegen. Als elektronisches Dokument übermittelte Daten sind in Papierform\nmindestens bis zum Erreichen des folgenden Hafens an Bord aufzubewahren.“\nArtikel 2\nDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.\nBerlin, den 22. November 2010\nDer Bundesminister\nf ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g\nPeter Ramsauer"]}