{"id":"bgbl1-2010-59-2","kind":"bgbl1","year":2010,"number":59,"date":"2010-11-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2010/59#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2010-59-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2010/bgbl1_2010_59.pdf#page=3","order":2,"title":"Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes in der Sozialversicherung (GntDSVAPrV)","law_date":"2010-11-22T00:00:00Z","page":1625,"pdf_page":3,"num_pages":7,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2010              1625\nVerordnung\nüber die Ausbildung und Prüfung für den\ngehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes in der Sozialversicherung\n(GntDSVAPrV)\nVom 22. November 2010\nAuf Grund des § 26 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2          §  21 Täuschung und Ordnungsverstoß\ndes Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009                 §  22 Geltendmachen von Störungen\n(BGBl. I S. 160) in Verbindung mit § 10 der Bundeslauf-       §  23 Wiederholung von Prüfungen\nbahnverordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284)          §  24 Bestehen der Bachelorprüfung\nverordnet das Bundesministerium für Arbeit und Sozia-         §  25 Abschlusszeugnis, Urkunde, Diploma Supplement\nles:                                                          §  26 Prüfungsakten, Einsichtnahme\nInhaltsübersicht                                                    Abschnitt 4\nAbschnitt 1                                                Schlussvorschriften\nAllgemeines                          § 27 Übergangsregelung\n§  1 Bachelorstudium                                          § 28 Inkrafttreten, Außerkrafttreten\n§  2 Ziele des Studiums\n§  3 Einstellung in den Vorbereitungsdienst                                          Abschnitt 1\n§  4 Auswahlverfahren                                                               Allgemeines\n§  5 Auswahlkommission\n§  6 Urlaub                                                                                  §1\nAbschnitt 2                                               Bachelorstudium\nStudienordnung                             Das Bachelorstudium „Sozialversicherung B. A.“ am\n§  7 Dauer und Aufbau des Studiums                            Fachbereich Sozialversicherung (Fachbereich) der\n§  8 Studieninhalte                                           Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung\n§  9 Module, Leistungspunkte                                  (Fachhochschule) ist der Vorbereitungsdienst für den\n§ 10 Berufspraktische Studienabschnitte\ngehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes in\nder Sozialversicherung.\nAbschnitt 3\n§2\nPrüfungen\n§ 11 Bachelorprüfung                                                              Ziele des Studiums\n§ 12 Errichtung und Zusammensetzung des Prüfungsausschus-         Das Studium bereitet die Studierenden auf ein ver-\nses                                                      antwortliches Handeln in einem freiheitlichen, demokra-\n§ 13 Aufgaben und Beschlussfassung des Prüfungsausschus-      tischen und sozialen Rechtsstaat vor. Es befähigt sie,\nses\ndie Aufgaben des gehobenen nichttechnischen Diens-\n§ 14 Prüfende                                                 tes des Bundes in der Sozialversicherung fachlich und\n§ 15 Prüfungsgrundsätze                                       sozial kompetent zu erfüllen und dabei sowohl wissen-\n§ 16 Modulprüfungen                                           schaftliche Erkenntnisse und Methoden als auch be-\n§ 17 Bachelorarbeit                                           rufspraktische Kenntnisse und Fähigkeiten anzuwen-\n§ 18 Verteidigung der Bachelorarbeit                          den. Die Studierenden erlangen die erforderliche beruf-\n§ 19 Bewertung der Prüfungsleistungen                         liche Handlungskompetenz, um selbständig mit den\n§ 20 Fernbleiben, Rücktritt                                   täglichen Anforderungen und mit zukünftigen Verände-","1626         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2010\nrungen und Neuerungen sowohl inhaltlicher und tech-              schäftigter oder Tarifbeschäftigte in entsprechender\nnischer als auch organisatorischer Art umzugehen. Sie            Funktion) als Vorsitzenden oder Vorsitzendem und\nlernen, Veränderungsprozesse mitzugestalten und sich         2. drei Angehörigen des höheren oder gehobenen\ndaraus ergebenden Handlungsbedarf zu erkennen, zu                Dienstes; hiervon soll mindestens eine Person Leh-\nanalysieren und sachgerechte Lösungen zu finden.                 rende oder Lehrender des Fachbereichs sein.\nDas Verständnis für die politischen, wirtschaftlichen\nund gesellschaftlichen Zusammenhänge im nationalen,          Für die Mitglieder der Auswahlkommission sind Ersatz-\neuropäischen und internationalen Bereich ist dabei be-       mitglieder in hinreichender Anzahl zu bestellen. Die\nsonders zu fördern.                                          Mitglieder und Ersatzmitglieder werden von der Einstel-\nlungsbehörde bestellt. Die Mitglieder der Auswahlkom-\nmission sind unabhängig und nicht weisungsgebunden.\n§3\nDie Auswahlkommission entscheidet mit Stimmen-\nEinstellung in den Vorbereitungsdienst               mehrheit; Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stim-\n(1) Einstellungsbehörden sind die Deutsche Ren-           mengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzen-\ntenversicherung Bund und die Deutsche Rentenversi-           den den Ausschlag.\ncherung Knappschaft-Bahn-See. Ihnen obliegen die                (2) Bei Bedarf können mehrere Auswahlkommissio-\nDurchführung des Auswahlverfahrens, die Einstellung          nen eingerichtet werden. In diesem Fall sind gleiche\nund die Betreuung der Studierenden sowie die Zuwei-          Auswahlmaßstäbe sicherzustellen.\nsung der Studierenden an den Fachbereich.                       (3) Die Auswahlkommission bewertet die Ergebnisse\n(2) Abweichend von § 11 Satz 1 der Bundeslauf-            und legt für jedes Auswahlverfahren eine Rangfolge der\nbahnverordnung kann die Einstellungsbehörde mit den          geeigneten Bewerberinnen und Bewerber fest, die für\nfür das Studium ausgewählten Bewerberinnen und Be-           die Einstellung maßgebend ist. Sind mehrere Kommis-\nwerbern einen Studien- und Ausbildungsvertrag schlie-        sionen eingerichtet, wird eine Rangfolge aller Bewerbe-\nßen. In diesem Vertrag sind die beiderseitigen Rechte        rinnen und Bewerber festgelegt.\nund Pflichten einschließlich der Vergütung sowie die\nAnwendung dieser Verordnung und der ihr zugrunde                                         §6\nliegenden laufbahnrechtlichen Vorschriften zu regeln.                                  Urlaub\nDie Zeiten des Erholungsurlaubs werden während\n§4\nder Fachstudien vom Fachbereich und während der\nAuswahlverfahren                          berufspraktischen Studienabschnitte von der Einstel-\n(1) Vor der Einstellung wird in einem Auswahlverfah-      lungsbehörde in Abstimmung mit dem Fachbereich be-\nren festgestellt, ob die Bewerberinnen und Bewerber          stimmt.\nnach ihren Kenntnissen, Fähigkeiten und persönlichen\nEigenschaften für die Einstellung in den Vorbereitungs-                           Abschnitt 2\ndienst nach § 1 geeignet sind.                                                 Studienordnung\n(2) Das Auswahlverfahren wird von einer Auswahl-\nkommission der Einstellungsbehörde durchgeführt. Es                                      §7\nbesteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen                     Dauer und Aufbau des Studiums\nTeil.                                                           (1) Das Studium dauert in der Regel drei Jahre und\n(3) Zum Auswahlverfahren wird zugelassen, wer             umfasst die Fachstudien an der Fachhochschule sowie\nnach den eingereichten Unterlagen die in der Aus-            berufspraktische Studienabschnitte (Praktika) bei der\nschreibung genannten Voraussetzungen erfüllt. Über-          Einstellungsbehörde.\nsteigt die Zahl der geeigneten Bewerberinnen und Be-            (2) Das Studium gliedert sich in folgende Abschnitte:\nwerber das Dreifache der Zahl der Studienplätze, kann\ndie Zahl der am Auswahlverfahren Teilnehmenden be-            1. Studienabschnitt       7 Monate        Fachstudium\nschränkt werden, jedoch sind mindestens dreimal so\nviele Bewerberinnen und Bewerber zum Auswahlver-              2. Studienabschnitt       4 Monate         Praktikum\nfahren zuzulassen, wie Studienplätze zur Verfügung\nstehen. In diesem Fall wird zugelassen, wer nach den          3. Studienabschnitt       4 Monate        Fachstudium\neingereichten Unterlagen am besten geeignet ist. Die\n4. Studienabschnitt       4 Monate         Praktikum\n§§ 7 und 8 des Bundesgleichstellungsgesetzes sind\nzu berücksichtigen.                                           5. Studienabschnitt       5 Monate        Fachstudium\n(4) Wer zum Auswahlverfahren nicht zugelassen wird\noder daran erfolglos teilgenommen hat, erhält von der         6. Studienabschnitt       7 Monate         Praktikum\nEinstellungsbehörde die Bewerbungsunterlagen mit\n7. Studienabschnitt       5 Monate        Fachstudium\neiner schriftlichen Mitteilung über die Nichtzulassung\noder die erfolglose Teilnahme zurück.\n§8\n§5                                                    Studieninhalte\nAuswahlkommission                             Das Studium umfasst mindestens folgende Inhalte:\n(1) Die Auswahlkommission besteht aus:                    1. Rechtswissenschaften mit den Schwerpunkten\n1. einer oder einem Angehörigen des höheren oder                 Sozialversicherungsrecht, allgemeines Verwaltungs-\ngehobenen Dienstes (Beamtin, Beamter, Tarifbe-               recht, Verwaltungsverfahrensrecht, Verfassungs-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2010             1627\nrecht, Europarecht, Grundlagen des Privatrechts                                Abschnitt 3\nsowie das Recht der betrieblichen und privaten                                  Prüfungen\nAltersvorsorge,\n2. Verwaltungswissenschaften mit den Schwerpunkten                                      § 11\nVerwaltungslehre sowie Informations- und Kommu-                               Bachelorprüfung\nnikationstechnologie,\nDie Bachelorprüfung ist die Laufbahnprüfung. Sie\n3. Wirtschaftswissenschaften mit den Schwerpunkten            besteht aus den Modulprüfungen, der Bachelorarbeit\nVerwaltungsbetriebswirtschaft, Volkswirtschaft und        und der Verteidigung der Bachelorarbeit.\nöffentliche Finanzwirtschaft,\n§ 12\n4. Sozialwissenschaften mit den Schwerpunkten So-\nziologie, Politologie und Sozialpsychologie.                            Errichtung und Zusammen-\nsetzung des Prüfungsausschusses\n§9                                  (1) Die Deutsche Rentenversicherung Bund und die\nDeutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See\nModule, Leistungspunkte                       errichten beim Fachbereich einen gemeinsamen Prü-\n(1) Die Studieninhalte werden in thematisch und            fungsausschuss. Der Prüfungsausschuss regelt seine\nzeitlich abgeschlossenen interdisziplinären Modulen           Angelegenheiten in einer Geschäftsordnung.\nvermittelt. Der Fachbereich ist verantwortlich für die In-       (2) Vorsitzende oder Vorsitzender des Prüfungsaus-\nhalte der Module und sichert die Qualität.                    schusses ist die Leiterin oder der Leiter des Fachbe-\n(2) Der Fachbereich beschreibt die zu Modulen zu-          reichs. Dem Prüfungsausschuss gehören des Weiteren\nsammengefassten Studieninhalte in einem Modulhand-            an:\nbuch. Im Modulhandbuch kann der Fachbereich das               1. je eine Angehörige oder ein Angehöriger des höhe-\nNähere zu Studieninhalten und Studienablauf regeln.               ren oder gehobenen Dienstes der Deutschen Ren-\nDas Modulhandbuch bedarf der Genehmigung durch                    tenversicherung Bund und der Deutschen Renten-\ndas Bundesministerium für Arbeit und Soziales.                    versicherung Knappschaft-Bahn-See und\n(3) Für Module, deren Prüfungen mit fünf Rangpunk-         2. vier Lehrende des Fachbereichs, von denen mindes-\nten bewertet worden sind, werden Leistungspunkte                  tens eine Lehrende oder ein Lehrender der Gruppe\nnach dem Europäischen System zur Übertragung und                  der Professorinnen und Professoren angehört.\nAkkumulierung von Studienleistungen (ECTS) verge-                (3) Für jedes Mitglied wird eine Vertretung bestimmt.\nben. Ein Leistungspunkt entspricht einem Arbeitsauf-          Die Mitglieder nach Absatz 2 Satz 2 sowie ihre Vertre-\nwand von ungefähr 30 Stunden.                                 tungen werden von der obersten Dienstbehörde be-\nstellt. Für die Träger der Sozialversicherung, die nicht\n(4) Für das erfolgreich abgeschlossene Studium\nTräger des Fachbereichs sind und Studierende entsen-\nwerden 180 Leistungspunkte vergeben. Mindestens\nden, kann je eine Angehörige oder ein Angehöriger des\n90 Leistungspunkte müssen in Modulen mit rechtswis-\nhöheren oder gehobenen Dienstes mit beratender\nsenschaftlichem Inhalt erworben werden.\nFunktion an den Sitzungen des Prüfungsausschusses\nteilnehmen.\n§ 10\n(4) Die Amtsperiode der Mitglieder des Prüfungsaus-\nBerufspraktische Studienabschnitte                  schusses beträgt vier Jahre. Wiederbestellung ist zu-\nlässig.\n(1) Während der Praktika erwerben die Studierenden\nberufliche Kenntnisse und Erfahrungen, vertiefen die in\n§ 13\nden Fachstudien erworbenen wissenschaftlichen\nKenntnisse und lernen, diese in der Praxis anzuwen-                          Aufgaben und Beschluss-\nden. Darüber hinaus sollen sie die Fähigkeit zur Kom-                   fassung des Prüfungsausschusses\nmunikation, Kooperation und insbesondere zur Team-               (1) Der Prüfungsausschuss ist für die Organisation\narbeit erlangen.                                              und Durchführung der Bachelorprüfung zuständig. Er\n(2) Die Praktika finden grundsätzlich bei der Einstel-     regelt die grundlegenden, die Prüfungen betreffenden\nlungsbehörde statt. Berufspraktische Module sind zu-          Angelegenheiten durch Richtlinien. Zur Unterstützung\nlässig bei einem anderen Träger der Sozialversicherung        des Prüfungsausschusses wird am Fachbereich ein\noder einer anderen geeigneten Ausbildungsstelle:              Prüfungsbüro eingerichtet.\n(2) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn\n1. in der öffentlichen Verwaltung,\nneben der oder dem Vorsitzenden ein Mitglied aus der\n2. in der Privatwirtschaft,                                   Gruppe nach § 12 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 und zwei\nMitglieder aus der Gruppe nach § 12 Absatz 2 Satz 2\n3. bei einem Verband oder                                     Nummer 2 anwesend sind. Der Prüfungsausschuss\n4. im Ausland.                                                entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit; Stimment-\nhaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit gibt\nDie Zuweisung erfolgt durch die Einstellungsbehörde.          die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.\n(3) Die Praktika werden von der Einstellungsbehörde           (3) Die in den Fachbereichsrat entsandten Studie-\nin Abstimmung mit dem Fachbereich organisiert und             renden können ohne Stimmrecht an den Sitzungen\ndurchgeführt.                                                 des Prüfungsausschusses teilnehmen. Eine Teilnahme","1628          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2010\nist ausgeschlossen, soweit der Prüfungsausschuss An-                                     § 16\ngelegenheiten berät oder Beschlüsse fasst, die\nModulprüfungen\n1. die Festlegung von Prüfungsaufgaben betreffen                  (1) In jedem Modul ist eine Prüfung abzulegen. Eine\noder\nModulprüfung kann auch aus mehreren Prüfungsteilen\n2. die Prüfungen der entsandten Studierenden selbst           bestehen. Die Gewichtung der einzelnen Prüfungsteile\nbetreffen.                                                zueinander ist dem Modulhandbuch zu entnehmen.\nIm Übrigen sind die Sitzungen des Prüfungsausschus-               (2) Die Modulprüfungen sollen innerhalb des jeweili-\nses nicht öffentlich.                                         gen Studienabschnitts abgenommen werden. Der Prü-\nfungsausschuss erstellt für die Modulprüfungen einen\n§ 14                               Prüfungsplan, in dem geregelt wird, welche Prüfungs-\nleistungen zu welchem Zeitpunkt in den einzelnen\nPrüfende                              Modulen erbracht werden müssen. Der Prüfungsplan\n(1) Der Prüfungsausschuss bestellt Prüfende für die        muss den Studierenden vor Beginn eines Studienab-\nBewertung der Modulprüfungen, der Bachelorarbeit              schnitts zur Einsicht zur Verfügung stehen.\nund der Verteidigung der Bachelorarbeit. Prüfende                 (3) Prüfungsleistungen sind:\nmüssen selbst mindestens einen Bachelorabschluss\noder eine gleichwertige Qualifikation besitzen. Modul-        1. Klausur,\nprüfungen in den Fachstudien werden von Lehrenden             2. Hausarbeit,\nder Fachhochschule bewertet. Für die Bewertung von\nModulprüfungen in den Praktika schlagen die Einstel-          3. Stundenprotokoll,\nlungsbehörden dem Prüfungsausschuss Prüfende vor.             4. Projektbericht,\nPrüfende sind in ihren Prüfungsentscheidungen unab-\n5. Referat,\nhängig und nicht weisungsgebunden.\n6. mündliche Prüfung.\n(2) Für Modulprüfungen wird grundsätzlich jeweils\neine Prüfende oder ein Prüfender bestellt. Die Prüfen-            (4) Prüfungsleistungen in den berufspraktischen\nden sollen das Modul gelehrt haben. Für die Wiederho-         Studienabschnitten sind darüber hinaus:\nlung von Modulprüfungen werden zwei Prüfende be-              1. Praxisbericht,\nstellt. Mündliche Prüfungsleistungen in den Modul-\nprüfungen werden von zwei Prüfenden gemeinsam be-             2. Praxisklausur,\nwertet. Schriftliche Prüfungsleistungen, die mit weniger      3. reflektierter Praxisbericht,\nals fünf Rangpunkten bewertet werden, sind zusätzlich\nvon einer oder einem Zweitprüfenden zu bewerten.              4. Fachgespräch,\n(3) Für die Bewertung der Bachelorarbeit werden            5. Beratungsgespräch.\nzwei Prüfende bestellt. Mindestens eine oder einer die-       In die Bewertung einer Prüfungsleistung während des\nser Prüfenden muss dem höheren Dienst angehören               Praktikums kann auch die Praktikumsbeurteilung ein-\nund mindestens eine oder einer dieser Prüfenden muss          fließen.\nLehrende oder Lehrender sein. Sie werden mit der\nVergabe des Themas der Bachelorarbeit durch den                                          § 17\nPrüfungsausschuss bestellt. Für die Verteidigung der\nBachelorarbeit wird eine weitere Angehörige oder ein                                Bachelorarbeit\nweiterer Angehöriger des höheren Dienstes als Prü-                (1) Durch die Bachelorarbeit sollen die Studierenden\nfende oder Prüfender hinzugezogen.                            nachweisen, dass sie fähig sind, innerhalb einer vor-\n(4) Werden für schriftliche Prüfungen zwei Prüfende        gegebenen Frist eine für die Studienziele relevante\nbestellt, legt der Prüfungsausschuss fest, wer Erstprü-       Problemstellung mit wissenschaftlichen Methoden\nfende oder Erstprüfender und wer Zweitprüfende oder           selbständig zu bearbeiten. Form und Inhalt der\nZweitprüfender ist. Die Prüfenden bewerten die Prüfung        Bachelorarbeit richten sich nach den Vorgaben des\noder einen Prüfungsteil unabhängig voneinander. Die           Prüfungsausschusses.\noder der Zweitprüfende darf Kenntnis von der Bewer-               (2) Die Bachelorarbeit wird im siebten Studienab-\ntung durch die Erstprüfende oder den Erstprüfenden            schnitt angefertigt. Die Bearbeitungszeit beträgt insge-\nhaben.                                                        samt zwei Monate. In dieser Zeit sind die Studierenden\nvon der Anwesenheitspflicht und von anderen Studien-\n§ 15                               aufgaben freigestellt. Bei der Anfertigung der Bachelor-\narbeit werden die Studierenden von der Erstprüferin\nPrüfungsgrundsätze\noder dem Erstprüfer betreut.\n(1) Bei der Bewertung von Prüfungsleistungen ist\n(3) Das Thema der Bachelorarbeit wird vom Prü-\nneben der fachlichen Leistung auch die Gliederung\nfungsausschuss auf Vorschlag einer oder eines Lehren-\nund Klarheit der Darstellung zu berücksichtigen. Einzel-\nden nach Anhörung der oder des Studierenden aus-\nheiten zu den Anforderungen und dem Umfang der Prü-\ngegeben. Den Studierenden ist ab dem fünften Studi-\nfung sowie die Bewertungskriterien werden in einer\nenabschnitt Gelegenheit zu geben, eigene Themenvor-\nRichtlinie des Prüfungsausschusses näher bestimmt.\nschläge zu unterbreiten. Abweichend von Satz 1 kön-\n(2) Gegenstand, wesentlicher Verlauf und Ergebnis          nen auch Themenvorschläge der Einstellungsbehörde\neiner mündlichen Prüfung werden protokolliert. Das            zugelassen werden. Thema und Ausgabezeitpunkt sind\nProtokoll ist von den Prüfenden zu unterzeichnen.             so zu dokumentieren, dass nicht erkennbare Verände-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2010              1629\nrungen nach dem Stand der Technik ausgeschlossen                    Prozentualer Anteil\nsind. Mit der Ausgabe des Themas beginnt die Bearbei-                  der erreichten\ntungszeit für die Bachelorarbeit. Das Thema der Bache-                 Punktzahl an           Rangpunkte      Note\nlorarbeit kann nicht zurückgegeben oder geändert wer-                 der erreichbaren\nden.                                                                     Punktzahl\n(4) Bei der Abgabe der Bachelorarbeit müssen die              87,49 bis 83,40                  13\nStudierenden schriftlich versichern, dass sie die Bache-         83,39 bis 79,20                  12           gut\nlorarbeit selbständig und ohne fremde Mitwirkung ver-\nfasst und nur die angegebenen Quellen und Hilfsmittel            79,19 bis 75,00                  11\nbenutzt haben. Die Abgabe beim Prüfungsausschuss                 74,99 bis 70,90                  10\nist zu dokumentieren.\n70,89 bis 66,70                   9      befriedigend\n(5) Das Bewertungsverfahren der Bachelorarbeit soll\ninnerhalb von sechs Wochen abgeschlossen sein. Der               66,69 bis 62,50                   8\nPrüfungsausschuss ist berechtigt, die Bachelorarbeit             62,49 bis 58,40                   7\nnach Abschluss des Studiums in einer Sammlung zu\nveröffentlichen.                                                 58,39 bis 54,20                   6      ausreichend\n54,19 bis 50,00                   5\n§ 18\n49,99 bis 41,70                   4\nVerteidigung der Bachelorarbeit\n41,69 bis 33,40                   3       mangelhaft\n(1) Die Verteidigung der Bachelorarbeit besteht aus\n33,39 bis 25,00                   2\n1. einer 15-minütigen Präsentation der Bachelorarbeit\nund                                                          24,99 bis 12,50                   1\nungenügend\n2. einem mindestens 30-minütigen wissenschaftlichen              12,49 bis 0,00                    0\nGespräch mit den Prüfenden.\nZur Verteidigung der Bachelorarbeit werden Studie-                (2) Werden Prüfungsleistungen von mehr als einer\nrende zugelassen, wenn ihre Bachelorarbeit mit fünf            oder einem Prüfenden bewertet, ist bei abweichenden\nRangpunkten bewertet wurde. Der Termin der Verteidi-           Bewertungen das arithmetische Mittel aus den erreich-\ngung wird vom Prüfungsausschuss festgesetzt.                   ten Rangpunkten zu bilden. Ergeben sich hierbei\nBruchteile von Rangpunkten, wird, wenn das Ergebnis\n(2) Durch die Präsentation der Bachelorarbeit sollen\nfünf oder mehr beträgt, bei Nachkommawerten ab 50\ndie Studierenden nachweisen, dass sie gesichertes\naufgerundet, bei kleineren Nachkommawerten abge-\nWissen auf den bearbeiteten Themengebieten besitzen\nrundet.\nund fähig sind, die angewandten Methoden und erziel-\nten Ergebnisse zu erläutern und zu begründen.                     (3) Eine Prüfung oder ein Prüfungsteil ist bestanden,\nwenn sie mit mindestens fünf Rangpunkten bewertet\n(3) In dem wissenschaftlichen Gespräch mit den              sind.\nPrüfenden sollen die Studierenden die Bedeutung des\nbearbeiteten Themas begründen und wesentliche Aus-                                          § 20\nsagen der Bachelorarbeit vertreten. Dabei stellen sie\ninterdisziplinäre Zusammenhänge der Bachelorarbeit                                 Fernbleiben, Rücktritt\ndar und begründen ihr Vorgehen sowie ihre Ergebnisse.             (1) Bleiben Studierende ohne Genehmigung durch\nden Prüfungsausschuss einer Prüfung oder einem Prü-\n(4) Die Verteidigung ist hochschulöffentlich, wenn\nfungsteil fern oder treten Studierende ohne Genehmi-\ndie oder der Studierende nicht widerspricht. Der Prü-\ngung durch den Prüfungsausschuss von einer Prüfung\nfungsausschuss entscheidet über die Zulassung der\noder einem Prüfungsteil zurück, gilt die Prüfung oder\nZuhörenden. Es sollen nicht mehr als fünf Zuhörende\nder Prüfungsteil als nicht bestanden.\nzugelassen werden.\n(2) Bei genehmigtem Fernbleiben oder Rücktritt gilt\n§ 19                                die Prüfung oder der Prüfungsteil als nicht begonnen.\nDie Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn ein\nBewertung der Prüfungsleistungen                    wichtiger Grund vorliegt. Bei Erkrankung soll die Ge-\n(1) Die Prüfungsleistungen der Studierenden werden          nehmigung nur erteilt werden, wenn unverzüglich ein\nmit Rangpunkten und der sich daraus ergebenden Note            ärztliches Zeugnis vorgelegt wird. Auf Verlangen des\nbewertet. Die Rangpunkte und Noten werden dem pro-             Prüfungsausschusses ist ein amtsärztliches Zeugnis\nzentualen Anteil der erreichten Punktzahl an der er-           oder das Zeugnis einer Ärztin oder eines Arztes vorzu-\nreichbaren Punktzahl wie folgt zugeordnet:                     legen, die oder der von der Einstellungsbehörde beauf-\ntragt worden ist.\nProzentualer Anteil                                          (3) Soweit das genehmigte Fernbleiben nicht länger\nder erreichten                                         als die Hälfte der Bearbeitungszeit der Bachelorarbeit\nPunktzahl an         Rangpunkte        Note\nder erreichbaren\noder einer anderen Prüfungsleistung mit mindestens\nPunktzahl                                            zweitägiger Bearbeitungszeit andauert, verlängert der\nPrüfungsausschuss die Bearbeitungszeit auf Antrag\n100,00 bis 93,70                15                            der oder des Studierenden entsprechend. Sind Studie-\nsehr gut          rende länger als die Hälfte der Bearbeitungszeit nach\n93,69 bis 87,50               14\nSatz 1 verhindert oder treten sie mit Genehmigung zu-","1630          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2010\nrück, gilt die Prüfung als nicht begonnen. Der Prüfungs-      und in der Prüfung insgesamt nicht mindestens fünf\nausschuss bestimmt, zu welchen Zeitpunkten die Prü-           Rangpunkte erreicht wurden, ist abweichend von Ab-\nfungen oder die Bachelorarbeit mit einem anderen              satz 1 Satz 2 nur die Wiederholung der Prüfungsteile\nThema nachgeholt werden.                                      nach § 16 Absatz 3 und 4 zulässig, die die Praktikums-\nbeurteilung ergänzen.\n§ 21                                 (3) Wenn die Bachelorarbeit oder die Verteidigung\nTäuschung                             der Bachelorarbeit nicht mit mindestens fünf Rang-\nund Ordnungsverstoß                         punkten bewertet worden sind, können sie einmal wie-\n(1) Studierenden, die bei einer Prüfung oder einem        derholt werden. Für die Wiederholung gelten §§ 17, 18\nPrüfungsteil täuschen, eine Täuschung versuchen oder          entsprechend. Der Prüfungsausschuss vergibt das\ndaran mitwirken oder sonst gegen die Ordnung versto-          neue Thema. Absatz 1 Satz 6 gilt entsprechend.\nßen, soll die Fortsetzung der Prüfung unter dem Vorbe-\nhalt einer Entscheidung des Prüfungsausschusses ge-                                    § 24\nstattet werden. Bei einer erheblichen Störung können                      Bestehen der Bachelorprüfung\nsie von der weiteren Teilnahme an der Prüfung oder\ndem Prüfungsteil ausgeschlossen werden. Die Ent-                 (1) Die Bachelorprüfung ist bestanden, wenn die\nscheidung in mündlichen Prüfungen treffen die Prüfen-         Modulprüfungen, die Bachelorarbeit und die Verteidi-\nden gemeinsam.                                                gung der Bachelorarbeit jeweils mit mindestens fünf\nRangpunkten bewertet worden sind.\n(2) Der Prüfungsausschuss kann je nach Schwere\ndes Verstoßes die Wiederholung der Prüfung oder eines            (2) Für die Berechnung der Rangpunktzahl der Ba-\nPrüfungsteils anordnen oder die Prüfung für endgültig         chelorprüfung sind die Rangpunkte der Prüfungsleis-\nnicht bestanden erklären.                                     tungen gemäß Absatz 1 wie folgt zu gewichten:\n(3) Bei einer Täuschung, die nach Beendigung einer        1. Modulprüfungen in den Fachstudien       65 Prozent,\nPrüfung festgestellt wird, ist Absatz 2 entsprechend an-      2. Modulprüfungen in den Praktika 2, 4\nzuwenden.                                                         und 6                                  20 Prozent,\n(4) Wird eine Täuschung erst nach Abschluss der\n3. Bachelorarbeit                          10 Prozent,\nBachelorprüfung bekannt oder kann sie erst dann\nnachgewiesen werden, kann der Prüfungsausschuss               4. Verteidigung der Bachelorarbeit          5 Prozent.\ndie Prüfung innerhalb von fünf Jahren nach dem Tag            Die Rangpunkte der Module in den Fachstudien und\nder Aushändigung des Abschlusszeugnisses für nicht            Praktika gemäß Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 wer-\nbestanden erklären.                                           den untereinander im Verhältnis ihrer Leistungspunkte\n(5) Die Betroffenen sind vor Entscheidungen nach          gewichtet.\nden Absätzen 2 bis 4 anzuhören.                                  (3) Die Rangpunktzahl der Bachelorprüfung ist auf\nden vollen Wert zu runden; § 19 Absatz 2 Satz 2 gilt\n§ 22                              entsprechend.\nGeltendmachen von Störungen\nFühlt sich die oder der Studierende während einer                                  § 25\nPrüfung oder einem Prüfungsteil durch äußere Einwir-                            Abschlusszeugnis,\nkungen oder durch das Verhalten anderer Studierender                      Urkunde, Diploma Supplement\nerheblich gestört, hat sie oder er dies unverzüglich den\nAufsichtsführenden oder den Prüfenden mitzuteilen.               (1) Wer die Bachelorprüfung bestanden hat, erhält\nDas Geltendmachen von Störungen nach Beendigung               ein Abschlusszeugnis, eine Bachelorurkunde und ein\nder Prüfung oder des Prüfungsteils ist nicht zulässig.        Diploma Supplement.\nNäheres regelt der Prüfungsausschuss in einer Richt-             (2) Das Abschlusszeugnis enthält\nlinie.\n1. die Feststellung, dass die oder der Studierende die\nLaufbahnprüfung bestanden und die Befähigung für\n§ 23\nden gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst\nWiederholung von Prüfungen                          des Bundes erlangt hat,\n(1) Eine nicht bestandene Modulprüfung kann einmal        2. die Note der Bachelorprüfung und die erreichten\nwiederholt werden. Besteht eine Modulprüfung aus                  Rangpunkte,\nmehreren Prüfungsteilen, sind nur die Prüfungsteile zu\nwiederholen, die nicht mit mindestens fünf Rangpunk-          3. das Thema, die Leistungspunkte, die Rangpunkte\nten bewertet worden sind. Der Wiederholungstermin                 und die Note der Bachelorarbeit und\nsoll innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe               4. die Gewichtung nach § 24 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1\ndes Prüfungsergebnisses durch den Prüfungsaus-                    bis 4.\nschuss festgelegt werden. Die Prüfung soll spätestens\n(3) Die Bachelorurkunde enthält neben der Angabe\nbis zum Ende des folgenden Studienabschnitts wieder-\ndes Studienganges den verliehenen akademischen\nholt werden. Ein Praxisbericht oder ein reflektierter Pra-\nGrad „Bachelor of Arts“ (B. A.).\nxisbericht wird wiederholt, indem er nachgebessert\nwird. Ist auch die Wiederholung erfolglos, ist das Stu-          (4) Das Diploma Supplement wird in deutscher und\ndium beendet.                                                 englischer Sprache ausgestellt. Es enthält\n(2) Soweit in die Bewertung einer Modulprüfung in         1. die Abschlussbezeichnung        „Sozialversicherung\nden Praktika auch eine Praktikumsbeurteilung einfließt            B. A.“,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2010              1631\n2. die Bezeichnungen der abgeschlossenen Module                                   Abschnitt 4\nsowie die hierauf entfallenen Leistungspunkte und                      Schlussvorschriften\n3. die relative Note nach der studiengangsbezogenen\nECTS-Einstufungstabelle.                                                           § 27\n(5) Wer die Bachelorprüfung nicht bestanden hat, er-                        Übergangsregelung\nhält vom Prüfungsausschuss einen Bescheid über die\nFür Studierende, die vor dem 30. September 2010\nnicht bestandene Bachelorprüfung sowie eine Beschei-\nmit dem Vorbereitungsdienst begonnen haben, ist die\nnigung über die erbrachten Studienleistungen, aus der\nVerordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung\ndie absolvierten Module, deren Bewertung und die er-\nfür den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bun-\nworbenen Leistungspunkte hervorgehen.\ndes in der Sozialversicherung vom 14. Dezember 2001\n(BGBl. I S. 3739), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 21\n§ 26\nder Verordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 320)\nPrüfungsakten, Einsichtnahme                     geändert worden ist, weiter anzuwenden.\n(1) Die schriftlichen Prüfungsleistungen, die Proto-\nkolle der mündlichen Prüfungsleistungen sowie eine                                     § 28\nAusfertigung des Abschlusszeugnisses oder des Be-                        Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nscheides über das Nichtbestehen der Bachelorprüfung\nsind zu den Prüfungsakten zu nehmen.                            Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 30. Septem-\nber 2010 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über\n(2) Die Prüfungsakten sind beim Prüfungsausschuss         die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobe-\nmindestens fünf und höchstens zehn Jahre aufzube-            nen nichttechnischen Dienst des Bundes in der Sozial-\nwahren.                                                      versicherung vom 14. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3739),\n(3) Nach Abschluss jeder Prüfung oder jedes Prü-          die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 21 der Verordnung\nfungsteils können die Studierenden Einsicht in ihre          vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 320) geändert worden\nPrüfungsakten nehmen.                                        ist, außer Kraft.\nBerlin, den 22. November 2010\nDie Bundesministerin\nfür Arbeit und Soziales\nUrsula von der Leyen"]}