{"id":"bgbl1-2010-58-2","kind":"bgbl1","year":2010,"number":58,"date":"2010-11-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2010/58#page=42","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2010-58-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2010/bgbl1_2010_58.pdf#page=42","order":2,"title":"Gesetz zur Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie","law_date":"2010-11-19T00:00:00Z","page":1592,"pdf_page":42,"num_pages":22,"content":["1592             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 24. November 2010\nGesetz\nzur Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie\nund der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie*)\nVom 19. November 2010\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                      f) Nach der Angabe zu § 64l wird folgende An-\nsen:                                                                        gabe eingefügt:\n„§ 64m Übergangsvorschriften zum Gesetz\nArtikel 1                                               zur Umsetzung der geänderten Ban-\nÄnderung                                                 kenrichtlinie und der geänderten Kapi-\ndes Kreditwesengesetzes                                             taladäquanzrichtlinie“.\nDas Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekannt-                 2. § 1 wird wie folgt geändert:\nmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776),                         a) Absatz 1a wird wie folgt geändert:\ndas zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juli\n2010 (BGBl. I S. 950) geändert worden ist, wird wie                         aa) Satz 2 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:\nfolgt geändert:                                                                  „4. das kontinuierliche Anbieten des Kaufs\noder Verkaufs von Finanzinstrumenten\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\nan einem organisierten Markt oder in ei-\na) Nach der Angabe zu § 1a wird folgende An-                                   nem multilateralen Handelssystem zu\ngabe eingefügt:                                                            selbst gestellten Preisen, das häufige\n„§ 1b Begriffsbestimmungen für Verbriefun-                                 organisierte und systematische Betrei-\ngen“.                                                             ben von Handel für eigene Rechnung\naußerhalb eines organisierten Marktes\nb) Nach der Angabe zu § 8d wird folgende An-\noder eines multilateralen Handelssys-\ngabe eingefügt:\ntems, indem ein für Dritte zugängliches\n„§ 8e Aufsichtskollegien“.                                                 System angeboten wird, um mit ihnen\nc) Nach der Angabe zu § 18 werden die folgenden                                Geschäfte durchzuführen, oder die An-\nAngaben eingefügt:                                                         schaffung oder Veräußerung von Fi-\nnanzinstrumenten für eigene Rechnung\n„§ 18a Verbriefungen                                                       als Dienstleistung für andere (Eigen-\n§ 18b      Organisatorische         Vorkehrungen      bei                  handel),“.\nVerbriefungen“.                                       bb) Satz 3 wird aufgehoben.\nd) In der Angabe zu § 20b werden die Wörter „an-                  b) In Absatz 7a werden nach der Angabe „§ 10a\nzeige- und“ gestrichen.                                          Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 4“ die Wörter „ , oder\ne) Die Angabe zu § 24b wird wie folgt gefasst:                       eine Kapitalanlagegesellschaft, ein Zahlungs-\ninstitut im Sinne des Zahlungsdiensteaufsichts-\n„§ 24b Teilnahme an Zahlungs- sowie Wertpa-\ngesetzes oder ein Finanzunternehmen“ einge-\npierliefer- und -abrechnungssystemen\nfügt.\nsowie interoperablen Systemen“.\nc) In Absatz 15 Satz 1 wird die Angabe „Absatz 9\n*) Dieses Gesetz dient in den Artikeln 1 und 2 der Umsetzung                Satz 2 und 3“ durch die Angabe „Absatz 9\n– der Richtlinie 2009/27/EG der Kommission vom 7. April 2009 zur         Satz 2 bis 4“ ersetzt.\nÄnderung bestimmter Anhänge der Richtlinie 2006/49/EG des Eu-\nropäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich technischer       d) Absatz 16 wird wie folgt geändert:\nVorschriften für das Risikomanagement (ABl. L 94 vom 8.4.2009,\nS. 97),\naa) In Satz 1 wird die Angabe „(ABl. EG Nr.\nL 166 S. 45)“ durch die Wörter „(ABl. L 166\n– der Richtlinie 2009/44/EG des Europäischen Parlaments und des\nRates vom 6. Mai 2009 zur Änderung der Richtlinie 98/26/EG über            vom 11.6.1998, S. 45), die durch die\ndie Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wert-                  Richtlinie 2009/44/EG (ABl. L 146 vom\npapierliefer- und -abrechnungssystemen und der Richtlinie\n2002/47/EG über Finanzsicherheiten im Hinblick auf verbundene\n10.6.2009, S. 37) geändert worden ist,“ er-\nSysteme und Kreditforderungen (ABl. L 146 vom 10.6.2009,                   setzt.\nS. 37),\nbb) Folgender Satz wird angefügt:\n– der Richtlinie 2009/83/EG der Kommission vom 27. Juli 2009 zur\nÄnderung bestimmter Anhänge der Richtlinie 2006/48/EG des Eu-              „System im Sinne des Satzes 1 ist auch ein\nropäischen Parlaments und des Rates mit technischen Bestim-                System, dessen Betreiber eine Vereinba-\nmungen über das Risikomanagement (ABl. L 196 vom 28.7.2009,\nS. 14) und                                                                 rung mit dem Betreiber eines anderen Sys-\n– der Richtlinie 2009/111/EG des Europäischen Parlaments und des              tems oder den Betreibern anderer Systeme\nRates vom 16. September 2009 zur Änderung der Richtlinien                  geschlossen hat, die eine Ausführung von\n2006/48/EG, 2006/49/EG und 2007/64/EG hinsichtlich Zentralor-              Zahlungs- oder Übertragungsaufträgen\nganisationen zugeordneter Banken, bestimmter Eigenmittelbe-\nstandteile, Großkredite, Aufsichtsregelungen und Krisenmanage-             zwischen den betroffenen Systemen zum\nment (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 97).                                   Gegenstand hat (interoperables System);","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 24. November 2010               1593\nauch die anderen an der Vereinbarung be-            Als Verbriefungstransaktion gilt auch ein Verbrie-\nteiligten Systeme sind interoperable Syste-         fungsprogramm, das die in Satz 1 genannten Vo-\nme.“                                                raussetzungen erfüllt.\ne) Nach Absatz 16 werden die folgenden Ab-                      (2) Eine Verbriefungstranche ist ein vertraglich\nsätze 16a und 16b eingefügt:                             abgegrenzter Teil des mit einem verbrieften Port-\nfolio verbundenen Adressenausfallrisikos, sofern\n„(16a) Systembetreiber im Sinne dieses Ge-\neine Position in dem betreffenden Teil ein Verlust-\nsetzes ist derjenige, der für den Betrieb des\nrisiko beinhaltet, das entweder höher oder niedri-\nSystems rechtlich verantwortlich ist.\nger ist als das Verlustrisiko einer Position über\n(16b) Der Geschäftstag eines Systems um-              denselben Betrag in jedem anderen Teil. Siche-\nfasst Tag- und Nachtabrechnungen und bein-               rungsinstrumente, die dem Inhaber der Position\nhaltet alle Ereignisse innerhalb des üblichen            von Dritten direkt zur Verfügung gestellt worden\nGeschäftszyklus eines Systems.“                          sind, bleiben hierbei unberücksichtigt.\nf) In Absatz 17 Satz 1 werden die Wörter „sons-                 (3) Eine Verbriefungsposition ist eine Risikopo-\ntige Schuldscheindarlehen“ durch die Wörter              sition in einer Verbriefungstranche. Als Risikoposi-\n„Kreditforderungen im Sinne des Artikels 2 Ab-           tionen im Sinne des Satzes 1 gelten auch\nsatz 1 Buchstabe o der Richtlinie 2002/47/EG             1. derivative Adressenausfallrisikopositionen aus\ndes Europäischen Parlaments und des Rates                    der Absicherung von Zins- und Währungsrisi-\nvom 6. Juni 2002 über Finanzsicherheiten (ABl.               ken, wenn sie in das Wasserfall-Prinzip einbe-\nL 168 vom 27.6.2002, S. 43), die durch die                   zogen sind,\nRichtlinie 2009/44/EG (ABl. L 146 vom\n2. bilanzielle oder außerbilanzielle Adressenaus-\n10.6.2009, S. 37) geändert worden ist,“ und\nfallrisikopositionen, die ein Institut begründet,\ndie Wörter „des Europäischen Parlaments und\nindem es Verbriefungs-Liquiditätsfazilitäten im\ndes Rates vom 6. Juni 2002 über Finanzsicher-\nSinne des Satzes 3, Kreditverbesserungen im\nheiten (ABl. EG Nr. L 168 S. 43)“ durch die Wör-\nSinne des Satzes 4 oder Gewährleistungen\nter „ , die durch die Richtlinie 2009/44/EG ge-\noder Sicherheiten für Verbriefungstranchen\nändert worden ist,“ ersetzt.\noder Teile von Verbriefungstranchen bereit-\ng) Absatz 29 Satz 2 wird wie folgt gefasst:                      stellt, und\n„Satz 1 gilt nicht für die von § 2 Absatz 8              3. vom Originator zu berücksichtigende Investo-\nerfassten Anlageberater, Anlagevermittler, Ab-               renanteile im Sinne der Rechtsverordnung nach\nschlussvermittler, Betreiber multilateraler Han-             § 10 Absatz 1 Satz 9.\ndelssysteme, Unternehmen, die das Platzie-               Eine Verbriefungs-Liquiditätsfazilität ist eine Ver-\nrungsgeschäft betreiben, und sonstigen Unter-            briefungsposition, die aus der vertraglichen Ver-\nnehmen.“                                                 pflichtung entstanden ist, finanzielle Mittel zur\n3. Nach § 1a wird folgender § 1b eingefügt:                     Sicherstellung der termingerechten Weiterleitung\nvon Zahlungen an Investoren bereitzustellen. Eine\n„§ 1b                               Kreditverbesserung ist jede vertragliche Vereinba-\nBegriffsbestimmungen für Verbriefungen                rung, die darauf gerichtet ist, die Kreditqualität\ndes verbrieften Portfolios, einer Verbriefungstrans-\n(1) Eine Verbriefungstransaktion liegt vor, wenn\naktion, einer Verbriefungstranche oder einer Ver-\n1. das Adressenausfallrisiko aus einem verbrief-             briefungsposition zu erhöhen, insbesondere durch\nten Portfolio anfänglich in wenigstens zwei Ver-         Nachordnung von Zahlungsansprüchen.\nbriefungstranchen aufgeteilt wird,                          (4) Eine Wiederverbriefung ist eine Verbrie-\n2. Zahlungsansprüche oder Zahlungsverpflich-                 fungstransaktion, in deren verbrieftem Portfolio\ntungen der Halter von Risikopositionen in den            mindestens eine Verbriefungsposition enthalten\nVerbriefungstranchen vertraglich von der Reali-          ist.\nsierung des Adressenausfallrisikos ausschließ-              (5) Eine Wiederverbriefungsposition ist eine\nlich des verbrieften Portfolios abhängen,                Verbriefungsposition in einer Wiederverbriefung.\n3. die Verbriefungstranchen in einem Subordinati-            Die Bundesanstalt kann einzelne Verbriefungspo-\nonsverhältnis stehen und diese Rangfolge die             sitionen von der Einstufung als Wiederverbrie-\nReihenfolge und die Höhe bestimmt, in der                fungspositionen ausnehmen, wenn dies aus be-\nZahlungen oder Verluste bei einer Realisierung           sonderen Gründen, insbesondere wegen der Art\ndes Adressenausfallrisikos des verbrieften               und der Struktur der zugrunde liegenden Geschäf-\nPortfolios den Haltern von Positionen in den             te, angezeigt ist. Die Ausnahme kann auf Antrag\nVerbriefungstranchen      zugewiesen     werden          eines Instituts oder von Amts wegen erfolgen.\n(Wasserfall-Prinzip), und                                   (6) Ein durch eine Verbriefungstransaktion ver-\n4. eine Leistungsstörung nicht bereits dann als              brieftes Portfolio ist die Gesamtheit derjenigen\neingetreten gilt, wenn für eine im Rang nachge-          Adressenausfallrisikopositionen, deren Adressen-\nhende Verbriefungstranche derselben Transak-             ausfallrisiko durch diese Verbriefungstransaktion\ntion auf Grund der vertraglich festgelegten Zu-          übertragen werden soll.\nweisung von Verlusten oder Nichtzuweisung                   (7) Ein Institut gilt für eine Verbriefungstransak-\nvon Zahlungen ein wirtschaftliches Kreditereig-          tion als Originator, wenn das verbriefte Portfolio\nnis eingetreten ist.                                     Adressenausfallrisikopositionen enthält, die für","1594         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 24. November 2010\nRechnung des Instituts begründet oder zum Zwe-                  Absatz 1a Nummer 5, des § 25a Absatz 1\ncke der Verbriefung angekauft oder im Auftrag des               Satz 7, der §§ 26a und“ eingefügt.\nInstituts verbrieft wurden. Überträgt ein Institut           f) Absatz 8a wird wie folgt gefasst:\nAdressenausfallrisikopositionen durch eine Ver-\nbriefungstransaktion auf eine andere Person mit                    „(8a) Die Anforderungen der §§ 10 und 26a\ndem Zweck der Weiterverbriefung, gilt das Institut              gelten, vorbehaltlich des § 64h Absatz 7, nicht\nauch für die weiteren Verbriefungstransaktionen                 für die Institute, deren Haupttätigkeit aus-\nals Originator, wenn die von dem Institut auf die               schließlich im Betreiben von Bankgeschäften\nandere Person übertragenen Adressenausfall-                     oder der Erbringung von Finanzdienstleistun-\nrisikopositionen mindestens 50 Prozent der Be-                  gen im Zusammenhang mit Derivaten nach\nmessungsgrundlage oder mindestens 50 Prozent                    § 1 Absatz 11 Satz 4 Nummer 2, 3 und 5 be-\nder risikogewichteten Positionswerte sämtlicher                 steht.“\nAdressenausfallrisikopositionen des verbrieften              g) Nach Absatz 8a werden die folgenden Ab-\nPortfolios der weiteren Verbriefungstransaktionen               sätze 8b und 9 eingefügt:\nzum Zeitpunkt ihres Abschlusses ausmachen. Für                     „(8b) § 10 Absatz 1 Satz 9, die §§ 13, 13a\ndie Bestimmung nach Satz 2 sind diejenigen im                   und 24 Absatz 1 Nummer 14, 16 und Absatz 1a\nverbrieften Portfolio enthaltenen Adressenausfall-              Nummer 5, § 25a Absatz 1 Satz 7 und § 26a\nrisikopositionen unberücksichtigt zu lassen, die                sowie die Solvabilitätsverordnung sind nicht\nnach der Rechtsverordnung nach § 10 Absatz 1                    anzuwenden auf Finanzportfolioverwalter, die\nSatz 9 als Hilfsgeschäfte gelten.                               nicht befugt sind, sich bei der Erbringung von\n(8) Ein Institut gilt für eine Verbriefungstransak-          Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz\ntion als Sponsor, wenn die Verbriefungstransak-                 an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu\ntion ein forderungsgedecktes Geldmarktpapier-                   verschaffen, und die nicht auf eigene Rech-\nprogramm oder anderes Verbriefungsprogramm                      nung mit Finanzinstrumenten handeln.\nist, das Institut dieses Geldmarktpapierprogramm                   (9) Die §§ 13 und 13a gelten nicht für Fi-\noder andere Verbriefungsprogramm auflegt und                    nanzkommissionäre und Eigenhändler, die für\nverwaltet und das Institut nicht Originator dieser              eigene Rechnung ausschließlich zum Zwecke\nVerbriefungstransaktion ist. Ein forderungsge-                  der Erfüllung oder Ausführung eines Kunden-\ndecktes Geldmarktpapierprogramm im Sinne des                    auftrags oder des möglichen Zugangs zu ei-\nSatzes 1 ist ein Verbriefungsprogramm, in dessen                nem Abwicklungs- und Verrechnungssystem\nRahmen fortlaufend Wertpapiere überwiegend in                   oder einer anerkannten Börse handeln, sofern\nder Form von Geldmarktpapieren mit einer Ur-                    sie im eigenen Namen für fremde Rechnung tä-\nsprungslaufzeit von längstens einem Jahr bege-                  tig sind oder einen Kundenauftrag ausführen.“\nben werden (ABCP-Programm).\n5. § 2a wird wie folgt geändert:\n(9) Ein Institut gilt für eine Verbriefungstransak-\ntion als Investor, wenn es weder Originator noch             a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nSponsor dieser Verbriefungstransaktion ist und                  aa) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter\n1. eine oder mehrere Verbriefungspositionen aus                      „Errichtung eines internen Kontrollverfah-\ndieser Verbriefungstransaktion hält oder                         rens“ durch die Wörter „Ermittlung und Si-\ncherstellung der Risikotragfähigkeit, Fest-\n2. von anderen gehaltene Verbriefungspositionen\nlegung von Strategien, Einrichtung von\naus dieser Verbriefungstransaktion gewährleis-\nProzessen zur Identifizierung, Beurteilung,\ntet oder absichert.“\nSteuerung, Überwachung und Kommunika-\n4. § 2 wird wie folgt geändert:                                         tion von Risiken“ ersetzt.\na) In Absatz 1 Nummer 8 wird die Angabe „§ 1                    bb) In den Nummern 1 und 2 wird jeweils das\nAbs. 1a Satz 2 Nr. 1c“ durch die Angabe „§ 1                     Wort „Institut“ durch das Wort „Unterneh-\nAbsatz 1a Satz 2 Nummer 1b“ ersetzt.                             men“ ersetzt.\nb) In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „§§ 2c, 10                cc) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:\nbis 18, 24, 32 bis 38, 45 und 46a bis 46c“ durch\n„3. die Strategien, die Verfahren zur Ermitt-\ndie Angabe „§§ 2c, 10 bis 18, 24, 26a, 32\nlung und Sicherstellung der Risikotrag-\nbis 38, 45 und 46a“ ersetzt.\nfähigkeit und die Prozesse zur Identifi-\nc) Absatz 6 Satz 1 Nummer 14 wird aufgehoben.                            zierung, Beurteilung, Steuerung sowie\nd) Absatz 7 Satz 2 wird wie folgt gefasst:                               Überwachung und Kommunikation der\n„Auf Unternehmen, die ausschließlich Finanz-                         Risiken des übergeordneten Unterneh-\ndienstleistungen nach § 1 Absatz 1a Satz 2                           mens das nachgeordnete Institut ein-\nNummer 9 oder Nummer 10 erbringen, sind                              schließen und dies durch gruppenintern\ndie §§ 1a und 2b Absatz 2, die §§ 10, 11                             vereinbarte Durchgriffsrechte sicher-\nbis 13d, 15 bis 18 und 24 Absatz 1 Nummer 4,                         gestellt ist,“.\n6, 9, 11, 14, 16, Absatz 1a Nummer 5, die §§ 25,            dd) In Nummer 4 wird das Wort „Institut“ durch\n26a und 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, § 35                        das Wort „Unternehmen“ ersetzt.\nAbsatz 2 Nummer 5 und die §§ 45 und 46a                  b) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „Errich-\nbis 46c nicht anzuwenden.“                                  tung eines internen Kontrollsystems“ durch die\ne) In Absatz 8 werden nach der Angabe „14 bis 18                Wörter „Festlegung von Strategien, zur Ermitt-\nund“ die Angaben „24 Absatz 1 Nummer 14, 16,                lung und Sicherstellung der Risikotragfähigkeit","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 24. November 2010            1595\nund zur Einrichtung von Prozessen zur Identifi-          b) Absatz 7 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nzierung, Beurteilung, Steuerung, Überwachung                „Ist die Bundesanstalt für die Aufsicht über eine\nund Kommunikation von Risiken“ ersetzt.                     Institutsgruppe oder Finanzholding-Gruppe auf\nc) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:                             zusammengefasster Basis zuständig und tritt\n„(6) Ein übergeordnetes Unternehmen im                   eine Krisensituation auf, insbesondere bei wid-\nSinne des § 10a Absatz 1 bis 3 mit Sitz im In-              rigen Entwicklungen an den Finanzmärkten, die\nland kann auf Einzelinstitutsebene davon ab-                eine Gefahr für die Marktliquidität und die Sta-\nsehen, die §§ 10, 13, 13a und § 25a Absatz 1                bilität des Finanzsystems eines Staates inner-\nSatz 3 Nummer 1 zur Ermittlung und Sicher-                  halb des Europäischen Wirtschaftsraums dar-\nstellung der Risikotragfähigkeit, Festlegung                stellt, in dem eines der gruppenangehörigen\nvon Strategien, Einrichtung von Prozessen zur               Unternehmen seinen Sitz hat oder eine Zweig-\nIdentifizierung, Beurteilung, Steuerung, Über-              niederlassung als bedeutend angesehen wur-\nwachung und Kommunikation von Risiken an-                   de, hat die Bundesanstalt unverzüglich das\nzuwenden, wenn                                              Bundesministerium der Finanzen sowie die\nDeutsche Bundesbank zu unterrichten und ih-\n1. weder ein rechtliches noch ein bedeutendes               nen alle für die Durchführung ihrer Aufgaben\ntatsächliches Hindernis für die unverzügli-              wesentlichen Informationen zu übermitteln.“\nche Übertragung von Eigenmitteln oder die\nRückzahlung von Verbindlichkeiten an das           8. § 8a wird wie folgt geändert:\nübergeordnete Unternehmen vorhanden                   a) Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\noder abzusehen ist und\n„2. Planung und Koordinierung der Aufsichts-\n2. in angemessener Weise für die Gruppe auf                      tätigkeiten im Rahmen der laufenden Auf-\nzusammengefasster Basis Strategien fest-                      sicht sowie in Krisensituationen, insbeson-\ngelegt worden sind, Verfahren zur Ermittlung                  dere bei widrigen Entwicklungen bei Institu-\nund Sicherstellung der Risikotragfähigkeit                    ten oder an den Finanzmärkten. Die Bun-\nvorhanden sind sowie Prozesse zur Identifi-                   desanstalt und, soweit sie im Rahmen die-\nzierung, Beurteilung, Steuerung, Überwa-                      ses Gesetzes tätig wird, die Deutsche Bun-\nchung und Kommunikation von Risiken ein-                      desbank arbeiten hierbei soweit erforder-\ngerichtet worden sind und die Einbeziehung                    lich mit den jeweils zuständigen Stellen\nder     gruppenangehörigen         Unternehmen                der anderen Staaten des Europäischen\ndurch gruppenintern vereinbarte Durch-                        Wirtschaftsraums zusammen. Im Rahmen\ngriffsrechte sichergestellt ist; in begründeten               der laufenden Aufsicht umfasst die Zusam-\nAusnahmefällen können nach Zustimmung                         menarbeit insbesondere die laufende Über-\nder Bundesanstalt einzelne Tochterunter-                      wachung des Risikomanagements der In-\nnehmen von der Vereinbarung von Durch-                        stitute, grenzüberschreitende Prüfungen,\ngriffsrechten ausgenommen werden, sofern                      Maßnahmen bei organisatorischen Män-\nund solange die ausgenommenen Tochter-                        geln nach § 45b, die Offenlegung durch\nunternehmen insgesamt für das Gesamtrisi-                     die Institute und die in Anhang V der Ban-\nkoprofil der Gruppe unwesentlich sind.“                       kenrichtlinie genannten technischen Vorga-\n6. Dem § 6 werden die folgenden Absätze 4 und 5                         ben für die Organisation und Behandlung\nangefügt:                                                            von Risiken. In Krisensituationen, insbe-\nsondere bei widrigen Entwicklungen in In-\n„(4) Die Bundesanstalt hat bei der Ausübung\nstituten oder an den Finanzmärkten,\nihrer Aufgaben in angemessener Weise die mögli-\nschließt die Zusammenarbeit die Anord-\nchen Auswirkungen ihrer Entscheidungen auf die\nnung von Maßnahmen nach den §§ 45 bis\nStabilität des Finanzsystems in den jeweils betrof-\n46b, die Ausarbeitung gemeinsamer Be-\nfenen Staaten des Europäischen Wirtschafts-\nwertungen, die Durchführung von Notfall-\nraums zu berücksichtigen.\nkonzepten und die Kommunikation mit der\n(5) Die Bundesanstalt beteiligt sich an den Tä-                   Öffentlichkeit ein.“\ntigkeiten des Ausschusses der europäischen\nBankaufsichtsbehörden und wendet die Leitlinien,             b) Die folgenden Absätze 3 bis 5 werden ange-\nEmpfehlungen, Standards und andere vom Aus-                     fügt:\nschuss der europäischen Bankaufsichtsbehörden                       „(3) Ist die Bundesanstalt für die Beaufsich-\nbeschlossene Maßnahmen bei Anwendung dieses                     tigung einer Institutsgruppe oder einer Finanz-\nGesetzes an und begründet gegenüber den Mit-                    holding-Gruppe auf zusammengefasster Basis\ngliedern des Ausschusses, wenn sie davon ab-                    zuständig, an deren Spitze ein EU-Mutterinsti-\nweicht.“                                                        tut oder eine EU-Mutterfinanzholding-Gesell-\n7. § 8 wird wie folgt geändert:                                    schaft steht, soll sie mit den für die Beaufsich-\ntigung der gruppenangehörigen Unternehmen\na) Dem Absatz 3 wird der folgende Satz angefügt:                zuständigen Stellen im Europäischen Wirt-\n„Informationen nach Satz 6 Nummer 3 und 4                   schaftsraum eine gemeinsame Entscheidung\nsind auch der zuständigen Stelle in dem Auf-                treffen, ob die Eigenmittelausstattung der\nnahmestaat zu übermitteln, in dem ein Ein-                  Gruppe auf zusammengefasster Basis ihrer Fi-\nlagenkreditinstitut oder E-Geld-Institut über               nanzlage und ihrem Risikoprofil angemessen\nZweigniederlassungen verfügt, die als bedeu-                ist und welche zusätzliche Eigenmittelanforde-\ntend eingestuft worden sind.“                               rungen für jedes gruppenangehörige Unterneh-","1596       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 24. November 2010\nmen und auf zusammengefasster Basis erfor-                                       „§ 8e\nderlich sind. Die Entscheidung ist schriftlich                             Aufsichtskollegien\numfassend zu begründen und hat angemessen\ndie von den jeweils zuständigen Stellen durch-              (1) Ist die Bundesanstalt für die Aufsicht auf zu-\ngeführte Risikobewertung der Tochterunterneh-            sammengefasster Basis über eine Institutsgruppe\nmen zu berücksichtigen. Die Bundesanstalt                oder Finanzholding-Gruppe zuständig, richtet sie\nstellt die Entscheidung dem übergeordneten               Aufsichtskollegien ein mit dem Ziel, die Aufgaben-\nUnternehmen der Gruppe zu. Stimmen nicht                 wahrnehmung nach § 8 Absatz 7 und den §§ 8a\nalle für die Beaufsichtigung der gruppenange-            und 10 Absatz 1a zu erleichtern sowie eine ange-\nhörigen Unternehmen zuständigen Stellen im               messene Zusammenarbeit mit den zuständigen\nEuropäischen Wirtschaftsraum der Entschei-               Stellen im Europäischen Wirtschaftsraum sowie\ndung der Bundesanstalt zu, beteiligt die Bun-            in Drittstaaten zu gewährleisten. Die Aufsichtskol-\ndesanstalt von sich aus oder auf Antrag einer            legien dienen\nder anderen zuständigen Stellen den Aus-                 1. dem Austausch von Informationen,\nschuss der europäischen Bankaufsichtsbehör-              2. gegebenenfalls der Einigung über die freiwillige\nden. Dessen Stellungnahme ist im weiteren                    Übertragung von Aufgaben und Zuständigkei-\nVerfahren zu berücksichtigen; erhebliche Ab-                 ten,\nweichungen hiervon sind in der Entscheidung\n3. der Festlegung aufsichtsrechtlicher Prüfungs-\nzu begründen.\nprogramme auf der Grundlage der Risikobe-\n(4) Kommt innerhalb von vier Monaten nach                 wertung einer Institutsgruppe oder Finanzhol-\nÜbermittlung einer Risikobewertung der                       ding-Gruppe,\nGruppe an die zuständigen Stellen keine ge-              4. der Beseitigung unnötiger aufsichtsrechtlicher\nmeinsame Entscheidung zustande, entscheidet                  Doppelanforderungen,\ndie Bundesanstalt allein, ob die Eigenmittelaus-\nstattung der Institutsgruppe oder Finanzhol-             5. der gleichmäßigen Anwendung der bestehen-\nding-Gruppe auf zusammengefasster Basis so-                  den aufsichtsrechtlichen Anforderungen auf\nwie die Eigenmittelausstattung der gruppenan-                alle Unternehmen der Gruppe unter Berück-\ngehörigen Unternehmen, die sie auf Einzelbasis               sichtigung bestehender Ermessensspielräume\noder unterkonsolidierter Basis beaufsichtigt,                und Wahlrechte und\nder Finanzlage und dem Risikoprofil angemes-             6. der Planung und Koordinierung der Aufsichts-\nsen sind oder ob zusätzliche Eigenmittelanfor-               tätigkeiten in Vorbereitung auf und in Krisensi-\nderungen erforderlich sind und gibt die Ent-                 tuationen unter Berücksichtigung der Arbeit\nscheidung dem übergeordneten Unternehmen                     anderer Foren, die in diesem Bereich eingerich-\nder Gruppe bekannt. Dabei berücksichtigt die                 tet werden.\nBundesanstalt in angemessener Weise die von                 (2) Die Bundesanstalt legt die Einrichtung und\nden jeweils zuständigen Stellen durchgeführten           Funktionsweise des jeweiligen Aufsichtskollegi-\nRisikobewertungen der Tochterunternehmen.                ums im Benehmen mit den zuständigen Stellen\nHinsichtlich der Angemessenheit der Eigenmit-            schriftlich fest; § 8a Absatz 2 gilt entsprechend.\ntelausstattung und der Notwendigkeit von zu-             Die Bundesanstalt leitet die Sitzungen des Auf-\nsätzlichen     Eigenmittelanforderungen       der        sichtskollegiums und entscheidet, welche zustän-\ngruppenangehörigen Unternehmen, die nicht                digen Stellen neben der Bundesanstalt und der\nvon der Bundesanstalt auf Einzelbasis oder un-           Deutschen Bundesbank an einer Sitzung oder Tä-\nterkonsolidierte Basis beaufsichtigt werden,             tigkeiten des Aufsichtskollegiums teilnehmen. Ne-\nübermittelt die Bundesanstalt ihre Auffassung            ben den für die Beaufsichtigung von Tochterunter-\nan die jeweils zuständige Stelle. Erhält die Bun-        nehmen der Gruppe zuständigen Stellen und den\ndesanstalt von einer anderen zuständigen                 zuständigen Stellen des Aufnahmestaates einer\nStelle eine begründete Entscheidung, die der             bedeutenden Zweigniederlassung kann die Bun-\nRisikobewertung und den Auffassungen Rech-               desanstalt auch über die Teilnahme von zuständi-\nnung trägt, die die anderen zuständigen Stellen          gen Stellen aus Drittstaaten an dem Aufsichtskol-\ninnerhalb des Zeitraums von vier Monaten                 legium entscheiden, sofern diese über Geheimhal-\ndurchgeführt und geäußert haben, übermittelt             tungsvorschriften verfügen, die nach Auffassung\nsie dieses Dokument allen betroffenen zustän-            aller am Kollegium beteiligten Stellen den Vor-\ndigen Stellen sowie dem übergeordneten Un-               schriften des Kapitels 1 Abschnitt 2 der Banken-\nternehmen der Gruppe.                                    richtlinie gleichwertig sind.\n(5) Entscheidungen nach den Absätzen 3                   (3) Die Bundesanstalt informiert alle Mitglieder\nund 4 sind in der Regel jährlich und ausnahms-           des Aufsichtskollegiums vorab laufend und um-\nweise dann unterjährig zu aktualisieren, wenn            fassend über die Organisation der Sitzungen, die\neine für die Beaufsichtigung eines gruppenan-            wesentlichen zu erörternden Fragen und die in Be-\ngehörigen Unternehmens zuständige Stelle                 tracht kommenden Tätigkeiten sowie rechtzeitig\ndies bei der Bundesanstalt schriftlich und um-           über das in den Sitzungen beschlossene Vorge-\nfassend begründet beantragt. In diesem Fall              hen und die durchgeführten Maßnahmen.\nkann die Aktualisierung allein zwischen der\n(4) Die Bundesanstalt berücksichtigt bei ihren\nBundesanstalt und der zuständigen Stelle, die\nnach Absatz 2 zu treffenden Entscheidungen die\nden Antrag gestellt hat, abgestimmt werden.“\nBedeutung der zu planenden oder zu koordinie-\n9. Nach § 8d wird folgender § 8e eingefügt:                   renden Aufsichtstätigkeiten für die zuständigen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 24. November 2010            1597\nStellen, insbesondere die möglichen Auswirkun-                     12. die Durchführung von Marktpflege-\ngen auf die Stabilität des Finanzsystems in den                          maßnahmen nach Aufnahme von Ka-\nbetroffenen Staaten.                                                     pital im Sinne der Absätze 4, 5, 5a\nund 7.“\n(5) Die Bundesanstalt unterrichtet den Aus-\nschuss der europäischen Bankaufsichtsbehörden               b) In Absatz 1d werden die Sätze 2 und 3 wie folgt\nüber die Tätigkeit des Aufsichtskollegiums, insbe-             gefasst:\nsondere in Krisensituationen, und übermittelt dem              „Zur Bestimmung des modifizierten verfügba-\nAusschuss alle Informationen, die für die Zwecke               ren Eigenkapitals werden die Beträge, die nach\nder Vereinheitlichung der Aufsicht auf europä-                 den Vorschriften dieses Gesetzes zur Unterle-\nischer Ebene von besonderem Belang sind.                       gung von Positionen mit Kern- und Ergän-\n(6) In den Fällen, in denen die Bundesanstalt               zungskapital benötigt werden, und die Positio-\nnicht für die Aufsicht über eine Institutsgruppe               nen des Absatzes 6a vom haftenden Eigenka-\noder Finanzholding-Gruppe auf zusammengefass-                  pital nach Absatz 2 Satz 2 abgezogen. Bei der\nter Basis zuständig ist, aber Einlagenkreditinsti-             Berechnung des haftenden Eigenkapitals nach\ntute oder E-Geld-Institute mit bedeutenden                     Absatz 2 Satz 2 allein für die Ermittlung der\nZweigniederlassungen in anderen Staaten des Eu-                Obergrenzen des § 12 Absatz 1 und 2, der\nropäischen Wirtschaftsraums beaufsichtigt, richtet             Großkredite und deren Obergrenzen nach den\nsie ein Aufsichtskollegium ein, um die Zusammen-               §§ 13, 13a und 13b sowie der Organkredite\narbeit mit den zuständigen Stellen des Aufnahme-               nach § 15 Absatz 3 Nummer 2 bleibt der zure-\nstaates nach § 8 Absatz 3 sowie in Krisensituatio-             chenbare Anteil des berücksichtigungsfähigen\nnen zu erleichtern. Absatz 2 Satz 1 und 2 sowie                Wertberichtigungsüberschusses (Absatz 2b\ndie Absätze 3 und 4 gelten entsprechend.                       Satz 1 Nummer 9) unberücksichtigt.“\n(7) Bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach                c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nden Absätzen 1 bis 6 arbeiten die Bundesanstalt                aa) In Satz 2 wird die Angabe „Nr. 1 bis 8“ ge-\nund die Deutsche Bundesbank zusammen.“                             strichen.\n10. § 9 Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt geändert:                   bb) Nach Satz 2 werden die folgenden Sätze\neingefügt:\na) In Nummer 7 wird das Wort „oder“ durch ein\nKomma ersetzt.                                                 „Wurde sonstiges Kapital nach Absatz 4\ndem Institut befristet überlassen oder ist\nb) In Nummer 8 wird das Wort „Veranstalter“\nes mit einem Anreiz zur Tilgung ausgestat-\ndurch das Wort „Betreiber“ ersetzt.\ntet, darf sein Anteil am Kernkapital 15 vom\nc) Nach Nummer 8 werden die folgenden Num-                         Hundert nicht übersteigen. Im Übrigen darf\nmern 9 und 10 eingefügt:                                       sonstiges Kapital nach Absatz 4, vorbehalt-\n„9. die zuständigen Stellen in anderen Staaten                 lich der Ausschöpfung der Anrechnungs-\ndes Europäischen Wirtschaftsraums sowie                    grenzen nach Satz 3, höchstens 35 vom\nin Drittstaaten, mit denen die Bundesan-                   Hundert des Kernkapitals betragen. Sons-\nstalt im Rahmen von Aufsichtskollegien                     tiges Kapital nach Absatz 4, das entspre-\nnach § 8e zusammenarbeitet, oder                           chend Absatz 4 Satz 9 umwandelbar ist,\ndarf vorbehaltlich der Ausschöpfung der\n10. den Ausschuss der europäischen Bankauf-                    Anrechnungsgrenzen nach den Sätzen 3\nsichtsbehörden,“.                                          und 4 höchstens 50 vom Hundert des\n11. § 10 wird wie folgt geändert:                                      Kernkapitals betragen.“\na) Absatz 1 Satz 9 wird wie folgt geändert:                    cc) Folgender Satz wird angefügt:\naa) In Nummer 8 wird das Wort „und“ am Ende                    „Die Bundesanstalt kann Instituten in Kri-\ndurch ein Semikolon ersetzt.                               sensituationen gestatten, die in den Sät-\nzen 3 bis 7 festgelegten Grenzen vorüber-\nbb) Nach Nummer 9 wird der Punkt durch ein                     gehend zu überschreiten.“\nSemikolon ersetzt und werden die folgen-\nd) Absatz 2a wird wie folgt geändert:\nden Nummern 10 bis 12 angefügt:\naa) Satz 1 wird wie folgt geändert:\n„10. die Ausstattungsmerkmale von Eigen-\nmittelinstrumenten, namentlich im                     aaa) In Nummer 2 wird in der Klammer\nHinblick auf die Ausgestaltung von                          dem Wort „Vorzugsaktien“ das Wort\nTilgungsanreizen im Sinne des Absat-                        „kumulative“ vorangestellt.\nzes 4 Satz 1 Nummer 4 und die Min-                    bbb) Nummer 8 wird wie folgt gefasst:\ndestanforderungen an Rahmenbedin-                           „8. anderes Kapital, das unbefristet\ngungen im Sinne des Absatzes 4\nüberlassen ist, als von den Gesell-\nSatz 9,\nschaftern oder anderen Eigentü-\n11. die Zustimmung der Bundesanstalt                                 mern gezeichnetes Eigenkapital\nzur vorzeitigen Rückzahlung, zum                                gilt, im Falle des Insolvenzverfah-\nRückkauf oder zur Kündigung von Ei-                             rens über das Vermögen des Insti-\ngenmittelbestandteilen durch das In-                            tuts oder der Liquidation des Insti-\nstitut einschließlich des Ablaufs des                           tuts keinen Vorrang vor dem\nZustimmungsverfahrens und                                       stimmberechtigten Geschäftska-","1598       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 24. November 2010\npital vermittelt, ansonsten gleich-               sitionen nach Absatz 6 Satz 1, Absatz 6a\nrangig mit dem stimmberechtigten                  und der nach § 12 Absatz 1 und 2 sowie\nGeschäftskapital am Verlust teil-                 der §§ 13, 13a, 13 b und 15 mit Kern- und\nnimmt, den Anforderungen aus                      Ergänzungskapital zu unterlegenden Beträ-\nAbsatz 4 Nummer 1 und 3 genügt                    ge.“\nund Maßnahmen der Bundesan-               f) Absatz 2c wird wie folgt geändert:\nstalt nach Absatz 4 Satz 6 unter-\nliegt;“.                                     aa) In Satz 1 Nummer 3 wird die Angabe\n„Satz 3 und 4“ durch die Angabe „Satz 6\nccc) Nach Nummer 9 wird der Punkt durch                     und 7“ ersetzt.\nein Semikolon ersetzt und folgende\nbb) In Satz 4 Nummer 2 werden die Wörter\nNummer 10 angefügt:\n„Vermögenseinlagen als stiller Gesellschaf-\n„10. sonstiges Kapital im Sinne des                   ter, Genussrechten“ durch die Wörter „Ka-\nAbsatzes 4.“                                    pitalüberlassungen nach Absatz 2a Satz 1\nbb) In Satz 2 werden die Nummern 5 bis 7 wie                    Nummer 8 und 10 sowie nach Absatz 2b\nfolgt gefasst:                                              Satz 1 Nummer 4“ ersetzt.\n„5. Kredite an Personen, die Kapital nach           g) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\nSatz 1 Nummer 8 oder Nummer 10 ge-                    „(4) Sonstiges Kapital kann dem Kernkapital\nwährt haben, welches mehr als 25 vom               zugerechnet werden, wenn\nHundert des Kernkapitals ohne Berück-              1. vereinbart ist, dass das Kapital im laufenden\nsichtigung des Kapitals nach Satz 1                   Geschäftsbetrieb bis zur vollen Höhe am\nNummer 8 oder Nummer 10 beträgt,                      Verlust teilnimmt und das Institut das Recht\nwenn die Kredite zu nicht marktmäßi-                  hat, vorgesehene Ausschüttungen, wenn\ngen Bedingungen gewährt werden oder                   notwendig, ohne Anspruch auf Nachzahlung\nsoweit sie nicht banküblich gesichert                 entfallen zu lassen; die Vereinbarung muss\nsind,                                                 den Ausfall der Ausschüttungen für den Fall\n6. mindestens die jeweils hälftigen Be-                   vorsehen, dass das Institut nicht über ange-\nträge der Positionen nach Absatz 6                    messene Eigenmittel im Sinne des § 10 Ab-\nSatz 1, Absatz 6a und der nach § 12                   satz 1 Satz 1 in Verbindung mit der nach\nAbsatz 1 und 2 sowie den §§ 13, 13a,                  § 10 Absatz 1 Satz 9 erlassenen Rechtsver-\n13b und 15 mit Kern- und Ergänzungs-                  ordnung verfügt,\nkapital zu unterlegenden Beträge und               2. vereinbart ist, dass das Kapital im Falle des\n7. der negative Ergänzungskapitalsaldo,                   Insolvenzverfahrens über das Vermögen des\nder sich ergibt, wenn die Summe der                   Instituts oder der Liquidation des Instituts\njeweils höchstens hälftigen Beträge                   erst nach Befriedigung aller Gläubiger zu-\nder Positionen nach Absatz 6 Satz 1                   rückzuzahlen ist,\nund Absatz 6a sowie der nach § 12 Ab-              3. vereinbart ist, dass das Kapital dem Institut\nsatz 1 und 2 sowie den §§ 13, 13a, 13b                unbefristet oder für mindestens 30 Jahre zur\nund 15 mit Kern- und Ergänzungskapi-                  Verfügung gestellt wird und weder auf Initia-\ntal zu unterlegenden Positionen das be-               tive des Kapitalgebers noch ohne vorherige\nrücksichtigungsfähige Ergänzungskapi-                 Zustimmung der Bundesanstalt rückzahlbar\ntal nach Absatz 2 Satz 3 übersteigt.“                 ist; die Vereinbarung kann dem Institut eine\ne) Absatz 2b wird wie folgt geändert:                            Kündigungsmöglichkeit einräumen, mit der\naa) Satz 1 wird wie folgt geändert:                           Maßgabe, dass die Kündigung nur mit vor-\nheriger Zustimmung der Bundesanstalt er-\naaa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:                     folgen und nicht zu einer Rückzahlung des\n„2. kumulative      Vorzugsaktien    im             Kapitals vor Ablauf von fünf Jahren seit Ein-\nSinne des Absatzes 2a Satz 1                    zahlung führen darf,\nNummer 2,“.                                  4. bei befristeter Kapitalüberlassung kein Til-\nbbb) In Nummer 4 wird das Wort „Genuß-                    gungsanreiz vereinbart ist; bei unbefristeter\nrechtsverbindlichkeiten“ durch die                  Kapitalüberlassung muss ein vereinbarter\nWörter „dem Kapital“ ersetzt.                       Tilgungsanreiz maßvoll sein und darf frühes-\ntens zehn Jahre nach Kapitalüberlassung\nccc) Nach Nummer 7 wird folgende Num-\nwirksam werden,\nmer 7a eingefügt:\n5. keine Besserungsabreden vereinbart sind,\n„7a. dem sonstigen Kapital nach Ab-                 nach denen ein durch Verluste ermäßigter\nsatz 4, das wegen Überschrei-                 Rückzahlungsanspruch durch Gewinne, die\ntung der Anrechnungsgrenzen                   nach einer Fälligkeit des Rückzahlungsan-\ndes Absatzes 2 Satz 3 bis 5 nicht             spruchs entstehen, wieder aufgefüllt wird,\nals Kernkapital berücksichtigt                und\nwerden kann,“.\n6. das Institut den Kapitalgeber vor Einzahlung\nbb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:                            des Kapitals auf die in den Sätzen 7 und 8\n„Als Abzugspositionen gelten auch die je-                 genannten Rechtsfolgen ausdrücklich und\nweils höchstens hälftigen Beträge der Po-                 schriftlich hingewiesen hat.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 24. November 2010             1599\nDie Bundesanstalt erteilt die nach Satz 1 Num-                        „Dem Ergänzungskapital kann Kapital\nmer 3 erforderliche Zustimmung auf Antrag des                         nur dann zugerechnet werden, wenn“.\nInstituts, wenn weder die Finanz- noch die Sol-                 bbb) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:\nvabilitätslage des Instituts durch die Kapital-\nrückzahlung übermäßig beeinträchtigt wird.                            „5. der Vertrag über die Kapitalüber-\nSie kann die Zustimmung davon abhängig ma-                                 lassung keine Besserungsabre-\nchen, dass das Kapital durch gleich- oder hö-                              den enthält, nach denen der durch\nherwertiges Kapital ersetzt worden ist. Die Zu-                            Verluste während der Laufzeit\nstimmung zur Rückzahlung befristet überlasse-                              der Kapitalgewährung ermäßigte\nnen Kapitals zum Fälligkeitstermin ist zu versa-                           Rückzahlungsanspruch durch Ge-\ngen, sofern und so lange das Institut nicht über                           winne, die nach Fälligkeit des\nangemessene Eigenmittel im Sinne des § 10                                  Rückzahlungsanspruchs entste-\nAbsatz 1 Satz 1 in Verbindung mit der nach                                 hen, wieder aufgefüllt wird, und“.\n§ 10 Absatz 1 Satz 9 erlassenen Rechtsverord-               bb) In Satz 2 werden die Wörter „Erwerber der\nnung verfügt; im Übrigen kann die Zustimmung                    Genußrechte“ durch das Wort „Kapitalge-\nversagt werden, wenn die Finanz- oder Solva-                    ber“ ersetzt.\nbilitätslage des Instituts dies erfordert. Die              cc) In Satz 5 wird das Wort „Genußrechte“\nBundesanstalt kann der vorzeitigen Rückzah-                     durch das Wort „Kapitalüberlassung“ er-\nlung befristet und unbefristet überlassenen Ka-                 setzt.\npitals jederzeit zustimmen, wenn sich dessen\ndd) Satz 6 wird wie folgt gefasst:\nsteuerliche Behandlung oder bankaufsichtliche\nEinstufung ändert, ohne dass dies zum Zeit-                     „Ein Institut darf sein in Wertpapieren ver-\npunkt der Kapitalgewährung absehbar war.                        brieftes Kapital im Sinne dieses Absatzes\nDie Bundesanstalt kann verlangen, dass Aus-                     im Rahmen der Marktpflege in Höhe von\nschüttungen auf das überlassene Kapital ohne                    bis zu 3 vom Hundert seines Gesamtnenn-\nAnspruch auf Nachzahlung entfallen, wenn dies                   betrags oder im Rahmen einer Einkaufs-\ndie Finanz- oder Solvabilitätslage des Instituts                kommission erwerben.“\nerfordert. Nachträglich können die Teilnahme                ee) Folgender Satz wird angefügt:\nam Verlust nicht zum Nachteil des Instituts ge-\n„Absatz 4 Satz 10 gilt entsprechend.“\nändert, der Nachrang nicht beschränkt sowie\ndie Laufzeit und die Kündigungsfrist nicht ver-          j) Absatz 6 wird wie folgt geändert:\nkürzt werden. Eine den Vorschriften dieses Ab-              aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:\nsatzes widersprechende Rückzahlung ist dem                      aaa) In Nummer 1 werden die Wörter „In-\nInstitut ohne Rücksicht auf entgegenstehende                          stituten und Finanzunternehmen“\nVereinbarungen zurückzugewähren. Es kann                              durch die Wörter „Instituten, Finanz-\nvereinbart werden, dass das Kapital in einer                          unternehmen und Zahlungsinstituten\nBelastungssituation des Instituts oder auf Ini-                       im Sinne des Zahlungsdiensteauf-\ntiative der Bundesanstalt unter Berücksichti-                         sichtsgesetzes“ ersetzt.\ngung der Finanz- oder Solvabilitätslage des In-\nstituts innerhalb von bei Kapitalüberlassung                    bbb) In Nummer 2 werden die Wörter „Ge-\nfestgelegten Rahmenbedingungen in Kapital                             nussrechten an Instituten und Finanz-\nim Sinne des Absatzes 2a Satz 1 Nummer 1                              unternehmen“ durch die Wörter „Ka-\nbis 6 oder Nummer 8 gewandelt wird. Die                               pital im Sinne des Absatzes 5 an\n§§ 489, 723 bis 725, 727 und 728 des Bürger-                          Instituten, Finanzunternehmen und\nlichen Gesetzbuchs finden keine Anwendung,                            Zahlungsinstituten im Sinne des Zah-\nwenn Zweck der Vereinbarung die Überlassung                           lungsdiensteaufsichtsgesetzes“      er-\nvon haftendem Eigenkapital ist.“                                      setzt.\nccc) In Nummer 3 werden die Wörter „Ver-\nh) Absatz 4a Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nmögenseinlagen als stiller Gesell-\n„Nicht realisierte Reserven können dem haften-                        schafter bei Instituten und Finanzun-\nden Eigenkapital nur zugerechnet werden,                              ternehmen“ durch die Wörter „For-\nwenn das Kernkapital nach Absatz 2a Satz 1                            derungen aus Kapitalüberlassungen\nunter Berücksichtigung der Abzugspositionen                           nach Absatz 2a Satz 1 Nummer 8\nnach Absatz 2a Satz 2 Nummer 1 bis 5 mindes-                          und 10 an Institute, Finanzunterneh-\ntens 4,4 vom Hundert der mit 12,5 multiplizier-                       men und Zahlungsinstitute im Sinne\nten Summe aus dem Gesamtanrechnungsbe-                                des Zahlungsdiensteaufsichtsgeset-\ntrag für Adressrisiken und dem Anrechnungs-                           zes“ ersetzt.\nbetrag für das operationelle Risiko beträgt; die                ddd) In Nummer 4 werden in Buchstabe a\nnicht realisierten Reserven können dem haften-                        die Wörter „Instituten und Finanzun-\nden Eigenkapital nur bis zu 1,4 vom Hundert                           ternehmen“ durch die Wörter „Institu-\ndieses Betrages zugerechnet werden.“                                  ten, Finanzunternehmen und Zah-\ni) Absatz 5 wird wie folgt geändert:                                     lungsinstituten im Sinne des Zah-\nlungsdiensteaufsichtsgesetzes“      er-\naa) Satz 1 wird wie folgt geändert:\nsetzt, in Buchstabe b die Wörter „Ge-\naaa) Der einleitende Satzteil wird wie folgt                     nussrechten an Instituten und Finanz-\ngefasst:                                                   unternehmen“ durch die Wörter „Ka-","1600       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 24. November 2010\npital im Sinne des Absatzes 5 an Insti-               neten Unternehmens bestimmen, dass ein\ntuten, Finanzunternehmen und Zah-                     anderes gruppenangehöriges Institut als\nlungsinstituten im Sinne des Zah-                     übergeordnetes Unternehmen gilt; das\nlungsdiensteaufsichtsgesetzes“      er-               gruppenangehörige Institut ist vorab anzu-\nsetzt und in Buchstabe c die Wörter                   hören.“\n„Vermögenseinlagen als stiller Gesell-           bb) Folgender Satz wird angefügt:\nschafter bei Instituten und Finanzun-\nternehmen“ durch die Wörter „Forde-                   „Die Absätze 6 bis 8 und 10 bis 14 sind\nrungen aus Kapitalüberlassungen                       nicht anzuwenden auf Institutsgruppen\nnach Absatz 2a Satz 1 Nummer 8                        und Finanzholding-Gruppen, wenn auf\nund 10 an Institute, Finanzunterneh-                  sämtliche gruppenangehörige Institute\nmen und Zahlungsinstitute im Sinne                    nach § 2 Absatz 7 bis 8b der § 10 auf Ein-\ndes Zahlungsdiensteaufsichtsgeset-                    zelebene nicht anzuwenden ist oder diese\nzes“ ersetzt.                                         nach § 2 Absatz 4 oder 5 auf Einzelebene\nvon der Anwendung des § 10 freigestellt\nbb) In Satz 3 werden nach dem Wort „Finanz-                      wurden.“\nunternehmens,“ die Wörter „Zahlungsinsti-\ntuts im Sinne des Zahlungsdiensteauf-               b) Absatz 6 wird wie folgt geändert:\nsichtsgesetzes,“ eingefügt.                             aa) In Satz 3 Nummer 1 werden die Buchsta-\ncc) In den Sätzen 4, 5 und 7 werden jeweils die                  ben b und c wie folgt gefasst:\nWörter „von seinem haftenden Eigenkapi-                      „b) des Kapitals im Sinne des § 10 Ab-\ntal“ gestrichen.                                                 satz 2a Satz 1 Nummer 8 und 10, je-\nk) Absatz 6a wird wie folgt geändert:                                   weils in Verbindung mit dessen Ab-\nsatz 4,\naa) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:\nc) des Kapitals im Sinne des § 10 Absatz 5\n„3. Verbriefungspositionen, soweit die                           Satz 1,“.\nRechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 9\neine Unterlegung der Verbriefungsposi-             bb) In Satz 4 werden die Wörter „Vermögens-\ntion mit Eigenmitteln zu ihrem vollen                   einlagen stiller Gesellschafter“ durch die\nBetrag vorsieht, das Institut aber statt-               Wörter „Kapital nach § 10 Absatz 2a Satz 1\ndessen den Abzug wählt und“.                            Nummer 8 und 10“ ersetzt.\nbb) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:                        cc) Die Sätze 5 bis 7 werden wie folgt gefasst:\n„4. der Betrag des übertragenen Wertes                       „Längerfristige nachrangige Verbindlichkei-\nzuzüglich etwaiger Wiederbeschaf-                       ten sind von den Bestandteilen des Ergän-\nfungskosten bei Vorleistungen im Rah-                   zungskapitals nach § 10 Absatz 2b Satz 1\nmen von Geschäften des Handelsbu-                       in Verbindung mit § 10 Absatz 2 Satz 7 ab-\nches über Wertpapiere, Fremdwährun-                     zuziehen. Kapital nach § 10 Absatz 2b\ngen oder Waren, solange die Gegen-                      Satz 1 Nummer 4 und die nicht realisierten\nleistung fünf Geschäftstage nach deren                  Reserven sind vom Ergänzungskapital ins-\nFälligkeit noch nicht wirksam erbracht                  gesamt, jeweils vor der in § 10 Absatz 2\nworden ist; durch systemweite Ausfälle                  Satz 6 und 7 vorgesehenen Kappung, ab-\neines Abwicklungs- und Verrechnungs-                    zuziehen. Kurzfristige nachrangige Verbind-\nsystems entstandene Vorleistungen                       lichkeiten sind von den Drittrangmitteln ge-\nkönnen mit Zustimmung der Bundes-                       mäß § 10 Absatz 2c Satz 1 vor der in § 10\nanstalt bis zur Wiederherstellung der                   Absatz 2c Satz 2 und 3 vorgesehenen Kap-\nFunktionsfähigkeit der Systeme unbe-                    pung abzuziehen.“\nrücksichtigt bleiben.“                         c) In Absatz 14 Satz 1 wird der Punkt am Ende\nl) In Absatz 8 Satz 4 wird das Wort „ihm“ durch                durch folgenden Satzteil ersetzt:\ndas Wort „ihr“ ersetzt.                                     „ ; Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.“\n12. § 10a wird wie folgt geändert:                         13. In § 12 Absatz 1 Satz 4 und Absatz 2 Satz 4 wer-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                       den jeweils die Wörter „mit haftendem Eigenkapi-\ntal“ durch die Wörter „jeweils hälftig mit Kern- und\naa) Nach Satz 2 werden die folgenden Sätze              Ergänzungskapital“ ersetzt.\neingefügt:\n14. § 13 wird wie folgt geändert:\n„Ist das übergeordnete Unternehmen ein\nFinanzierungsleasing- oder ein Factoringin-         a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nstitut im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2                aa) In Satz 1 wird nach dem Wort „Bundes-\nNummer 9 oder 10, besteht nur dann eine                      bank“ das Wort „unverzüglich“ gestrichen.\nInstitutsgruppe im Sinne dieser Vorschrift,             bb) Satz 2 wird aufgehoben.\nwenn ihm mindestens ein Einlagenkreditin-\nstitut, E-Geld-Institut oder ein Wertpapier-        b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\nhandelsunternehmen mit Sitz im Inland als                  „(3) Unbeschadet der Wirksamkeit der\nTochterunternehmen nachgeordnet ist. Ab-                Rechtsgeschäfte darf ein Nichthandelsbuchin-\nweichend von den Sätzen 1 und 2 kann die                stitut ohne Zustimmung der Bundesanstalt an\nBundesanstalt auf Antrag des übergeord-                 einen Kreditnehmer keine Kredite gewähren,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 24. November 2010              1601\ndie insgesamt 25 vom Hundert des haftenden              b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\nEigenkapitals des Nichthandelsbuchinstituts                    „(3) Unbeschadet der Wirksamkeit der\n(Großkreditobergrenze) überschreiten. Ist der               Rechtsgeschäfte hat ein Handelsbuchinstitut\nKreditnehmer ein Institut oder gehören zu einer             sicherzustellen, dass die kreditnehmerbezo-\nKreditnehmereinheit im Sinne des § 19 Absatz 2              gene Anlagebuch-Gesamtposition nicht ohne\nein oder mehrere Institute, so darf der Kredit              Zustimmung der Bundesanstalt 25 vom Hun-\nden jeweils höheren Wert von entweder 25 vom                dert seines haftenden Eigenkapitals (Anlage-\nHundert des haftenden Eigenkapitals des                     buch-Großkreditobergrenze)          überschreitet;\nNichthandelsbuchinstituts oder 150 Millionen                § 13 Absatz 3 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.\nEuro nicht übersteigen, sofern nach Berück-                 Unabhängig davon, ob die Bundesanstalt die\nsichtigung von Sicherungsinstrumenten nach                  Zustimmung erteilt, hat das Handelsbuchinsti-\n§ 20b oder von Sicherungsinstrumenten, die                  tut das Überschreiten der Anlagebuch-Groß-\ndurch die Rechtsverordnung nach § 22 aner-                  kreditobergrenze der Bundesanstalt und der\nkannt wurden, die Summe der Kredite gegen-                  Deutschen Bundesbank unverzüglich anzuzei-\nüber sämtlichen verbundenen Kreditnehmern,                  gen und den Überschreitungsbetrag jeweils\ndie keine Institute sind, 25 vom Hundert des                hälftig mit Kern- und Ergänzungskapital zu un-\nhaftenden Eigenkapitals des Nichthandels-                   terlegen. § 13 Absatz 3 Satz 7 gilt entspre-\nbuchinstituts nicht übersteigt. Übersteigt der              chend.“\nBetrag von 150 Millionen Euro 25 vom Hundert\ndes haftenden Eigenkapitals des Nichthandels-           c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\nbuchinstituts, so darf der Kredit nach Berück-              aa) In Satz 1 wird das Wort „Gesamtbuch-\nsichtigung von Sicherungsinstrumenten nach                       Großkrediteinzelobergrenze“ durch das\n§ 20b oder von Sicherungsinstrumenten, die                       Wort „Gesamtbuch-Großkreditobergrenze“\ndurch die Rechtsverordnung nach § 22 aner-                       ersetzt und nach dem Klammerzusatz der\nkannten werden, nicht das Niedrigere von                         Teilsatz „ ; § 13 Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt\n100 vom Hundert des haftenden Eigenkapitals                      entsprechend“ eingefügt.\ndes Nichthandelsbuchinstituts und des Vom-\nbb) In Satz 2 wird das Wort „Gesamtbuch-\nhundertsatzes des haftenden Eigenkapitals\nGroßkrediteinzelobergrenze“ durch das\nübersteigen, den das Institut für seine interne\nWort „Gesamtbuch-Großkreditobergrenze“\nSteuerung der Konzentrationsrisiken gegen-\nersetzt.\nüber derartigen Kreditnehmern verwendet; das\nNichthandelsbuchinstitut hat die Konzentrati-               cc) Die Sätze 3 bis 7 werden aufgehoben.\nonsrisiken aus einem solchen Kredit in seinem               dd) Im neuen Satz 3 wird die Angabe „den Sät-\nRisikomanagement nach § 25a Absatz 1 zu be-                      zen 1, 3 und 5“ durch die Angabe „Satz 1“\nrücksichtigen. Kommt der Betrag von 150 Mil-                     und die Angabe „nach Satz 1 oder 3“ durch\nlionen Euro zur Anwendung, so kann die Bun-                      die Angabe „nach Satz 1“ ersetzt.\ndesanstalt in Fällen, in denen das Institut be-\nd) Absatz 5 wird wie folgt geändert:\ngründet nachweisen kann, dass eine Begren-\nzung auf 100 vom Hundert des haftenden                      aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nEigenkapitals nicht sachgerecht ist und es                       „Auch mit der Zustimmung der Bundesan-\nzudem auch für seine interne Risikosteuerung                     stalt darf im Falle einer Überschreitung der\neinen höheren Vomhundertsatz verwendet, auf                      Obergrenze nach Absatz 4 Satz 1 die kre-\nAntrag eine höhere Grenze als 100 vom Hun-                       ditnehmerbezogene Handelsbuch-Gesamt-\ndert des haftenden Eigenkapitals festsetzen.                     position eines Handelsbuchinstituts höchs-\nDie Sätze 2 bis 4 gelten auch für Kredite an                     tens das Fünffache der Eigenmittel des\nanerkannte       Wertpapierhandelsunternehmen                    Handelsbuchinstituts, die nicht zur Unterle-\naus Drittstaaten sowie anerkannte Clearingstel-                  gung der Risiken aus dem Anlagebuch, der\nlen und Börsen. Unabhängig davon, ob die                         Adressrisiken des Handelsbuchs sowie des\nBundesanstalt die Zustimmung erteilt, hat das                    operationellen Risikos nach den Vorgaben\nNichthandelsbuchinstitut das Überschreiten                       dieses Gesetzes benötigt werden, betra-\nder Großkreditobergrenze unverzüglich der                        gen.“\nBundesanstalt und der Deutschen Bundesbank\nanzuzeigen und den Betrag, um den der Groß-                 bb) In Satz 3 werden nach dem Wort „Unterle-\nkredit die Großkreditobergrenze überschreitet,                   gung“ die Wörter „der Risiken aus dem An-\njeweils hälftig mit Kern- und Ergänzungskapital                  lagebuch, der Adressrisiken des Handels-\nzu unterlegen. Die Bundesanstalt kann ein                        buchs sowie des operationellen Risikos\nNichthandelsbuchinstitut vorübergehend von                       nach den Vorgaben dieses Gesetzes“ ein-\nder Unterlegungspflicht befreien.“                               gefügt und die Wörter „von Risiken des An-\nlagebuchs“ gestrichen.\n15. § 13a wird wie folgt geändert:                         16. In der Überschrift zu § 13b werden die Wörter\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                       „Großkredite und gruppeninterne Transaktionen\nbei“ durch die Wörter „Großkredite von“ ersetzt.\naa) In Satz 1 wird nach dem Wort „Bundes-\nbank“ das Wort „unverzüglich“ gestrichen.       17. In § 15 Absatz 1 Satz 5 und Absatz 2 Satz 2 wer-\nden jeweils die Wörter „mit haftendem Eigenkapi-\nbb) In Satz 2 wird die Angabe „Satz 3“ durch            tal“ durch die Wörter „jeweils hälftig mit Kern- und\n„Satz 2“ ersetzt.                                   Ergänzungskapital“ ersetzt.","1602          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 24. November 2010\n18. Nach § 18 werden die folgenden §§ 18a und 18b                 gründet haben, sich verpflichtet haben, die Anfor-\neingefügt:                                                    derungen nach § 18b Absatz 4 zu erfüllen und\n„§ 18a                               dem EU-Mutterinstitut beziehungsweise der EU-\nMutterfinanzholding-Gesellschaft rechtzeitig die\nVerbriefungen                            zur Erfüllung der Anforderungen nach § 18b Ab-\n(1) Ein Institut darf Verbriefungspositionen aus           satz 5 erforderlichen Informationen zu übermitteln.\neiner Verbriefungstransaktion, für die es weder als              (3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden,\nOriginator oder Sponsor noch als ursprünglicher\n1. wenn es sich bei den verbrieften Positionen um\nKreditgeber der verbrieften Positionen gilt, nur\nForderungen oder Eventualforderungen han-\ndann im Handelsbuch oder Anlagebuch halten,\ndelt, die geschuldet werden oder vollständig,\nwenn der Originator oder der Sponsor der Verbrie-\nbedingungslos und unwiderruflich garantiert\nfungstransaktion oder der ursprüngliche Kreditge-\nsind von:\nber der verbrieften Positionen dem Institut aus-\ndrücklich offengelegt hat, dass er kontinuierlich                 a) der Bundesrepublik Deutschland, der Deut-\neinen materiellen Nettoanteil hält. Als materieller                   schen Bundesbank, einem rechtlich unselb-\nNettoanteil gilt ein Selbstbehalt in Höhe von min-                    ständigen Sondervermögen der Bundesre-\ndestens 10 vom Hundert des Nominalwertes                              publik Deutschland, einer ausländischen\nZentralregierung oder Zentralnotenbank,\n1. einer jeden Verbriefungstranche, soweit sie an\nder Europäischen Zentralbank,\nAnleger verkauft oder übertragen wurde,\nb) Regionalregierungen, örtlichen Gebietskör-\n2. der verbrieften Forderungen bei Verbriefungen                      perschaften, Verwaltungseinrichtungen oder\nvon revolvierenden Adressenausfallrisikoposi-                     Unternehmen ohne Erwerbscharakter, ein-\ntionen in Form des Originatorenanteils im Sinne                   schließlich Einrichtungen des öffentlichen\ndes Anhangs IX Teil 4 Nummer 19 oder Num-                         Bereichs, im Inland oder in einem anderen\nmer 70 der Bankenrichtlinie,                                      Staat des Europäischen Wirtschaftsraums,\n3. der für die Verbriefung vorgesehenen Forderun-                 c) Instituten, denen ein Kreditrisiko-Standard-\ngen, wobei der Selbstbehalt aus Forderungen                       ansatz-Risikogewicht von 50 vom Hundert\ngebildet wird, die nach dem Zufallsprinzip aus                    oder ein niedrigeres Risikogewicht zugewie-\nden für die Verbriefung vorgesehenen Forde-                       sen wird oder\nrungen eines Forderungstyps ausgewählt wur-\nden, und die Anzahl der für die Verbriefung vor-              d) multilateralen Entwicklungsbanken;\ngesehenen Forderungen zu Beginn mindestens                2. auf Geschäfte, die auf einen klar definierten,\n100 betragen muss oder                                        transparenten und zugänglichen Index bezo-\ngen sind, wenn die dem Index zugrundeliegen-\n4. der verbrieften Forderungen aus der Erstver-\nden Referenzeinheiten Bestandteil eines breit\nlusttranche und, soweit diese 10 vom Hundert\ngehandelten Index oder handelbare Wertpa-\ndes Nominalwerts der verbrieften Forderungen\npiere sind, die keine Verbriefungspositionen\nunterschreitet, aus anderen Verbriefungstran-\nsind;\nchen, die dasselbe oder ein höheres Risikopro-\nfil aufweisen und nicht früher fällig werden als          3. auf Konsortialkredite, angekaufte Forderungen\ndiejenigen Verbriefungstranchen, die an Anle-                 und Credit Default Swaps, wenn diese Instru-\nger verkauft oder übertragen wurden.                          mente nicht auf eine Verbriefungsposition be-\nzogen sind oder nicht dazu verwendet werden,\nDer materielle Nettoanteil nach Satz 2 ist zum Be-\neine Verbriefungsposition abzusichern.\nginn der Verbriefungstransaktion zu ermitteln und\nkontinuierlich aufrechtzuerhalten. Er darf nicht Ge-             (4) Das Institut muss der Bundesanstalt für jede\ngenstand von Kreditrisikominderungstechniken,                 einzelne von ihm gehaltene Verbriefungsposition\nVerkaufspositionen oder sonstiger Absicherungen               nachweisen können, dass es über eine umfas-\nsein. Bei der Ermittlung des materiellen Nettoan-             sende und gründliche Kenntnis verfügt über:\nteils ist bei außerbilanziellen Positionen auf den            1. die von Originatoren, Sponsoren oder ur-\nNominalwert abzustellen. Der materielle Nettoan-                  sprünglichen Kreditgebern nach Absatz 1 of-\nteil ist für eine Verbriefungstransaktion nicht mehr-             fengelegte Information über den in der Verbrie-\nfach anzusetzen.                                                  fungstransaktion kontinuierlich gehaltenen ma-\n(2) Die Anforderung nach Absatz 1 kann auch                    teriellen Nettoanteil, es sei denn, die Verbrie-\nauf konsolidierter Ebene durch das EU-Mutterin-                   fungstransaktion ist nach Absatz 3 privilegiert,\nstitut oder die EU-Mutterfinanzholding-Gesell-                2. die Risikomerkmale der einzelnen Verbrie-\nschaft erfüllt werden, wenn das EU-Mutterinstitut                 fungsposition,\noder die EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaft                  3. die Risikomerkmale der Forderungen, die der\noder eines ihrer Tochterunternehmen Originator                    Verbriefungsposition zugrunde liegen,\noder Sponsor einer Verbriefungstransaktion ist,\nderen verbrieftes Portfolio Forderungen enthält,              4. die Reputation und die entstandenen Verluste\ndie von Unternehmen begründet wurden, die                         früherer Verbriefungstransaktionen der Origina-\nderselben Institutsgruppe oder Finanzholding-                     toren und Sponsoren in den maßgeblichen, der\nGruppe wie das EU-Mutterinstitut oder die EU-                     Verbriefungsposition zugrunde liegenden For-\nMutterfinanzholding-Gesellschaft angehören. Vor-                  derungsklassen,\naussetzung dafür ist, dass die gruppenangehöri-               5. die Erklärungen und Offenlegungen der Origi-\ngen Unternehmen, welche die Forderungen be-                       natoren oder Sponsoren, ihrer Beauftragten","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 24. November 2010              1603\noder Berater über die von ihnen in Bezug auf                 bewertungen für alle zugrunde liegenden For-\ndie verbrieften Positionen und die Qualität der              derungen,\nfür die verbrieften Positionen bestehenden Si-           8. die branchenmäßige und geographische Diver-\ncherheiten geübte Sorgfalt,                                  sifikation,\n6. die Methoden und Konzepte, auf denen die Be-              9. die Häufigkeitsverteilung der Beleihungsaus-\nwertung der in Bezug auf die verbrieften Posi-               läufe mit Bandbreiten, die eine angemessene\ntionen bestehenden Sicherheiten basiert und                  Sensitivitätsanalyse erleichtern.\ndie Vorschriften, die beim Originator oder\nSponsor zur Gewährleistung der Unabhängig-               Wenn es sich bei den zugrunde liegenden Positio-\nkeit der die Bewertung durchführenden Person             nen um Verbriefungspositionen handelt, müssen\nzur Anwendung kommen, und                                die Institute nicht nur hinsichtlich der zugrunde lie-\ngenden Verbriefungstranchen über die in Satz 2\n7. alle strukturellen Merkmale der Verbriefung, die          aufgeführten Informationen verfügen, sondern\nwesentlichen Einfluss auf die Wertentwicklung            auch über Informationen über Eigenschaften und\nder Verbriefungspositionen des Instituts haben           Wertentwicklung der den Verbriefungstranchen\nkönnen.                                                  zugrunde liegenden Portfolien, den Namen des\nDie Kenntnis muss bereits vor dem Erwerb der je-             Emittenten und die Kreditqualität.\nweiligen Verbriefungsposition vorhanden sein.                   (3) Institute müssen über ein umfassendes Ver-\nständnis aller strukturellen Merkmale einer Ver-\n§ 18b                                briefungstransaktion verfügen, die die Wertent-\nOrganisatorische                          wicklung ihrer Risikopositionen in der Transaktion\nVorkehrungen bei Verbriefungen                    wesentlich beeinflussen könnten, wie insbeson-\ndere vertragliche Wasserfall-Strukturen und damit\n(1) Ein Institut muss für sein Handelsbuch und            verbundene auslösende Ereignisse, Kreditverbes-\nAnlagebuch angemessene und dem Risikoprofil                  serungen, Liquiditätsverbesserungen, vom Markt-\nseiner Investitionen in Verbriefungspositionen ent-          wert abhängende auslösende Ereignisse und die\nsprechende förmliche Verfahren und Regelungen                geschäftsspezifische Ausfalldefinition.\neingeführt haben, um die Informationen nach\n(4) Ein Institut, das Sponsor oder Originator ist,\n§ 18a Absatz 4 Satz 1 zu analysieren und zu er-\nmuss auf Forderungen, unabhängig davon, ob\nfassen. Es hat in Bezug auf seine Verbriefungspo-\ndiese verbrieft werden sollen oder nicht, dieselben\nsitionen regelmäßig selbst geeignete Stresstests\nsoliden und klar definierten Kreditvergabekriterien,\ndurchzuführen. Dabei darf es sich auf von Rating-\ndie den Anforderungen nach § 25a Absatz 1 ge-\nagenturen entwickelte ökonomische Modelle stüt-\nnügen müssen, anwenden. Dabei muss derselbe\nzen, vorausgesetzt, das Institut kann der Bundes-\nProzess für die Genehmigung und, soweit zutref-\nanstalt auf Verlangen nachweisen, dass es vor der\nfend, für die Änderung, Verlängerung und Refinan-\nInvestition die Strukturierung der Modelle und die\nzierung von Krediten zur Anwendung kommen. Ein\ndiesen zugrunde liegenden relevanten Annahmen\nInstitut muss dieselben Analysestandards auch\nüberprüft und die Methodik, die Annahmen und\nauf Beteiligungen an und Übernahmen von Ver-\nErgebnisse verstanden hat.\nbriefungstranchen, die von Dritten erworben wur-\n(2) Institute, die weder Originator oder Sponsor          den, anwenden, unabhängig davon, ob die Betei-\neiner Verbriefungstransaktion noch ursprünglicher            ligungen an oder Übernahmen von Verbriefungs-\nKreditgeber der verbrieften Positionen sind, müs-            tranchen im Handelsbuch oder Anlagebuch gehal-\nsen ihrem Handelsbuch und Anlagebuch ange-                   ten werden sollen.\nmessene und dem Risikoprofil ihrer Investitionen\n(5) Ein Institut, das Sponsor oder Originator\nin Verbriefungspositionen entsprechende Pro-\noder ursprünglicher Kreditgeber der verbrieften\nzesse einführen, um die Informationen über die\nForderungen ist, ist verpflichtet, einem Investor\nWertentwicklung der den Verbriefungspositionen\ndie Höhe des Selbstbehalts nach § 18a Absatz 1\nzugrunde liegenden Forderungen laufend und\noffenzulegen. Es hat sicherzustellen, dass künf-\nzeitnah zu überwachen. Liegen die Voraussetzun-\ntige Investoren freien Zugang zu allen wesentli-\ngen des Satzes 1 vor, müssen die betroffenen In-\nchen relevanten Daten über die Kreditqualität\nstitute folgende Informationen, soweit diese für\nund Wertentwicklung der einzelnen zugrunde lie-\nVerbriefungen dieser Art üblicherweise vorliegen,\ngenden Forderungen, die Zahlungsströme und die\nüberwachen:\nfür die verbrieften Positionen bestehenden Sicher-\n1. die Art der Forderung,                                    heiten sowie zu solchen Informationen haben, die\n2. den Prozentsatz der seit mehr als 30, 60 und              notwendig sind, um die Anforderungen nach den\n90 Tagen überfälligen Kredite,                           Absätzen 1 und 2 und § 18a Absatz 4 zu erfüllen\nund um umfassende und fundierte Stresstests in\n3. die Ausfallquoten,                                        Bezug auf die Zahlungsströme und die Werte der\n4. die Quoten vorzeitiger Rückzahlungen,                     für die zugrunde liegenden Forderungen beste-\nhenden Sicherheiten durchzuführen. Zu diesem\n5. unter Zwangsvollstreckung stehende Kredite,\nZweck sind die wesentlichen relevanten Daten\n6. die Art der Besicherung und ihre Beanspru-                vorzuhalten.\nchung,                                                      (6) Wenn ein Institut die in den Absätzen 1 bis 3\n7. die Häufigkeitsverteilung der Kreditpunkte-               und 5 sowie die in § 18a Absatz 4 genannten An-\nbewertungen (Scoring) und anderer Bonitäts-              forderungen schuldhaft in wesentlicher Hinsicht","1604         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 24. November 2010\nnicht erfüllt, setzt die Bundesanstalt das Risikoge-            ausüben kann, es sei denn, das Institut weist\nwicht, das von dem Institut gemäß der Rechtsver-                gegenüber der Bundesanstalt nach, dass kein\nordnung nach § 10 Absatz 1 Satz 9 auf die betref-               unmittelbarer oder mittelbarer beherrschender\nfenden Verbriefungspositionen anzuwenden ist, in                Einfluss ausgeübt wird oder ausgeübt werden\nangemessener Weise unter Berücksichtigung der                   kann. Unmittelbar oder mittelbar beherrschen-\nSchwere und der Häufigkeit des Verstoßes min-                   der Einfluss wird insbesondere vermutet\ndestens um den Faktor 3,5 und höchstens bis zu                  1. bei Unternehmen, die demselben Konzern\neiner Obergrenze von 1 250 Prozent herauf. Bei                     im Sinne von § 18 des Aktiengesetzes ange-\nder Festsetzung des höheren Risikogewichts hat                     hören oder,\ndie Bundesanstalt das Vorliegen eines Ausnahme-\ntatbestands nach § 18a Absatz 3 mindernd zu be-                 2. bei Unternehmen, die durch Verträge ver-\nrücksichtigen. Das Institut hat die Nichterfüllung                 bunden sind, welche vorsehen, dass das\nder Anforderungen nach § 18a Absatz 4 und den                      eine Unternehmen verpflichtet ist, seinen\nAbsätzen 1 bis 3 und 5 der Bundesanstalt und der                   ganzen Gewinn an ein anderes Unterneh-\nDeutschen Bundesbank anzuzeigen.                                   men abzuführen,\n(7) Ein Institut, das Originator einer Verbrie-              3. bei in Mehrheitsbesitz stehenden Unterneh-\nfungstransaktion ist, darf aus dieser Verbriefungs-                men und den an ihnen mit Mehrheit beteilig-\ntransaktion keine Anrechnungserleichterung in                      ten Unternehmen oder Personen.\nAnspruch nehmen, wenn die in Absatz 4 genann-                   Von Satz 1 ausgenommen sind\nten Anforderungen nicht erfüllt sind.“\n1. der Bund, ein Sondervermögen des Bundes,\n19. § 19 wird wie folgt geändert:                                      ein Land, eine Gemeinde oder ein Gemein-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                               deverband,\naa) Satz 2 wird wie folgt geändert:                         2. die Europäischen Gemeinschaften,\naaa) In Nummer 4 werden die Wörter „(ein-              3. ausländische Zentralregierungen, wenn un-\nschließlich der Warenforderungen von                gesicherte Kredite an diese Gebietskörper-\nKreditinstituten mit Warengeschäft)“                schaften ein Kreditrisiko-Standardansatz-\ndurch die Wörter „ , einschließlich                 Risikogewicht von null vom Hundert erhal-\nder Warenforderungen von Kreditin-                  ten würden,\nstituten mit Warengeschäft sowie in              4. Regionalregierungen und örtliche Gebiets-\nder Bilanz aktivierte Ansprüche aus                 körperschaften in anderen Staaten des\nLeasingverträgen auf Zahlungen, zu                  Europäischen Wirtschaftsraums, wenn un-\ndenen der Leasingnehmer verpflichtet                gesicherte Kredite an diese Gebietskörper-\nist oder verpflichtet werden kann, und              schaften ein Kreditrisiko-Standardansatz-\nOptionsrechte des Leasingnehmers                    Risikogewicht von null vom Hundert erhal-\nzum Kauf der Leasinggegenstände,                    ten würden.\ndie einen Anreiz zur Ausübung des\nOptionsrechts bieten“ ersetzt.                   Als ein Kreditnehmer im Sinne der §§ 10 und 13\nbis 18 gelten auch\nbbb) Nummer 9 wird aufgehoben.\n1. Personenhandelsgesellschaften oder Kapi-\nbb) Satz 3 wird wie folgt geändert:                            talgesellschaften und jeder persönlich haf-\naaa) In Nummer 14 wird das Wort „und“                     tende Gesellschafter sowie\ndurch ein Komma ersetzt.                         2. Partnerschaften und jeder Partner.\nbbb) Nach Nummer 14 wird folgende neue                 Die Zusammenfassungstatbestände nach den\nNummer 15 eingefügt:                             Sätzen 1 und 4 sind kumulativ anzuwenden.\n„15. noch nicht in der Bilanz akti-              Zwei oder mehr natürliche oder juristische Per-\nvierte Ansprüche aus Leasing-              sonen oder Personenhandelsgesellschaften,\nverträgen auf Zahlungen, zu de-            zwischen denen kein Beherrschungsverhältnis\nnen der Leasingnehmer ver-                 im Sinne des Satzes 1 besteht, gelten im Sinne\npflichtet ist oder verpflichtet wer-       der §§ 10, 13 bis 13b und 15 bis 18 auch dann\nden kann, und Optionsrechte                als ein Kreditnehmer, wenn zwischen ihnen Ab-\ndes Leasingnehmers zum Kauf                hängigkeiten bestehen, die es wahrscheinlich\nder Leasinggegenstände, die ei-            erscheinen lassen, dass, wenn eine dieser\nnen Anreiz zur Ausübung des                Personen oder Gesellschaften in finanzielle\nOptionsrechts bieten, sowie“.              Schwierigkeiten, insbesondere in Refinanzie-\nccc) Die bisherige Nummer 15 wird neue                 rungs- oder Rückzahlungsschwierigkeiten ge-\nNummer 16.                                       rät, die andere oder alle anderen in Refinan-\nzierungs- oder Rückzahlungsschwierigkeiten\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                             geraten. Bei Anwendung der §§ 13 und 13a\n„(2) Zwei oder mehr natürliche oder juristi-             gelten die Sätze 1 bis 6 nicht für Kredite inner-\nsche Personen oder Personenhandelsgesell-                   halb einer Gruppe nach § 13b Absatz 2 an Un-\nschaften gelten als ein Kreditnehmer im Sinne               ternehmen, die in die Zusammenfassung nach\nder §§ 10 und 13 bis 18, wenn eine von ihnen                § 13b Absatz 3 einbezogen sind. Dies gilt ent-\neinen unmittelbar oder mittelbar beherrschen-               sprechend für Kredite an ein Mutterunterneh-\nden Einfluss auf die andere oder die anderen                men mit Sitz in einem anderen Staat des Euro-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 24. November 2010           1605\npäischen Wirtschaftsraums sowie an dessen                       bbb) In Nummer 1 Buchstabe c werden die\nTochterunternehmen, sofern das Institut, sein                        Wörter „im Ausland“ durch die Wörter\nMutterunternehmen und dessen Tochterunter-                           „in einem anderen Staat des Europä-\nnehmen von den zuständigen Stellen des an-                           ischen Wirtschaftsraums“ ersetzt.\nderen Staates in die Überwachung der Groß-                      ccc) In Nummer 2 wird Buchstabe a aufge-\nkredite auf zusammengefasster Basis nach                             hoben und in Buchstabe c am Ende\nMaßgabe der Bankenrichtlinie einbezogen wer-                         das Wort „und“ gestrichen.\nden.“\nddd) Nummer 3 wird aufgehoben.\nc) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „gelten“ durch\neee) Die folgenden Nummern 4 bis 8 wer-\ndas Wort „können“ ersetzt und nach dem Wort\nden angefügt:\n„Interbankkredits“ werden die Wörter „behan-\ndelt werden“ eingefügt.                                              „4. Kredite aus gesetzlichen Liquidi-\ntätsanforderungen an eine Zen-\n20. § 20 wird wie folgt geändert:\ntralregierung, die nicht von Num-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                        mer 1 Buchstabe a erfasst sind,\naa) Die bisherige Nummer 3 wird durch die fol-                           sofern die Kredite auf die Wäh-\ngenden Nummern 3 bis 5 ersetzt:                                      rung des jeweiligen Schuldners\noder Emittenten lauten und in die-\n„3. im Fall der Durchführung des Zah-                                ser Währung finanziert sind und\nlungsverkehrs, einschließlich der Aus-                           die Zentralregierung eine Boni-\nführung von Zahlungsdiensten, der                                tätsbeurteilungskategorie von drei\nVerrechnung und Abwicklung in jedwe-                             oder besser nach § 54 Absatz 1\nder Währung und des Korrespondenz-                               der Solvabilitätsverordnung hat,\nbankgeschäfts, oder der Erbringung\nvon Dienstleistungen für Kunden zur                          5. Kredite aus Mindestreserveanfor-\nVerrechnung, Abwicklung und Verwah-                              derungen an eine Zentralnoten-\nrung von Finanzinstrumenten, verspä-                             bank, die nicht von Nummer 1\ntete Zahlungseingänge bei Finanzie-                              Buchstabe a erfasst sind, sofern\nrungen und andere Kredite im Kunden-                             die Kredite auf die Währung des\ngeschäft, die längstens bis zum fol-                             jeweiligen Schuldners lauten und\ngenden Geschäftstag bestehen,                                    in dieser Währung finanziert sind,\n3a. Geldsicherheiten, die im Kontext von                         6. gedeckte Schuldverschreibungen\nFinanzmarktgeschäften für Kunden                                 im Sinne des § 20a und Forderun-\nhinterlegt werden und deren verein-                              gen im Sinne des § 4 Absatz 3 des\nbarte Laufzeit oder Kündigungsfrist ei-                          Pfandbriefgesetzes,\nnen Geschäftstag nicht überschreitet,                        7. Positionen, die nach § 10 Ab-\n4.  Kredite, die im Fall der Durchführung                            satz 6a Nummer 4 jeweils hälftig\ndes Zahlungsverkehrs, einschließlich                             vom Kern- und Ergänzungskapital\nder Ausführung von Zahlungsdiensten,                             abgezogen werden und\nder Verrechnung und Abwicklung in                            8. Aktiva in Form von Forderungen\njedweder Währung und des Korres-                                 und sonstigen Krediten von För-\npondenzbankgeschäfts, an Institute                               derinstituten des Bundes und der\nvergeben werden, die diese Dienste er-                           Länder im Sinne des § 5 Absatz 1\nbringen, sofern die Kredite bis zum                              Nummer 2 des Körperschaftsteu-\nGeschäftsschluss zurückzuzahlen sind,                            ergesetzes an Kreditinstitute, so-\nfern die betreffenden Aktiva aus\n5.  Bilanzaktiva, die nach § 10 Absatz 2a\nDarlehen herrühren, die dem För-\nSatz 2 Nummer 4 und 5 vom Kernka-\nderauftrag entsprechen, über an-\npital, nach Absatz 6 Satz 1 Nummer 1\ndere Kreditinstitute an die Be-\nbis 3, 5 und 6 jeweils hälftig vom Kern-\ngünstigten weitergereicht werden\nund Ergänzungskapital und nach § 10a\nund nicht den Eigenmitteln dieser\nAbsatz 13 Satz 3 oder § 13b Absatz 5\nKreditinstitute zugerechnet wer-\nvon den Eigenmitteln abgezogen wer-\nden; das Förderinstitut hat die In-\nden und“.\nanspruchnahme dieses Anrech-\nbb) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 6.                                nungsverfahrens der Bundesan-\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                                        stalt und der Deutschen Bundes-\nbank anzuzeigen und für einen\naa) Satz 1 wird wie folgt geändert:\nZeitraum von mindestens fünf\naaa) Im einleitenden Satzteil werden die                             Jahren ab Eingang der Anzeige\nWörter „Bei den Anzeigen nach § 13                              bei der Bundesanstalt beizubehal-\nAbs. 1, § 13a Abs. 1 und § 13b Abs. 1“                          ten.“\ndurch die Wörter „Bei der Berechnung               bb) Die Sätze 2 bis 4 werden aufgehoben.\nder Auslastung der Obergrenzen nach\n§ 13 Absatz 3 und § 13a Absatz 3                c) Absatz 3 wird aufgehoben.\nbis 5, auch in Verbindung mit § 13b             d) In Absatz 4 werden die Wörter „der Auslastung\nAbsatz 1,“ ersetzt.                                der Großkreditgesamtobergrenze nach § 13","1606        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 24. November 2010\nAbs. 3 Satz 5 und § 13a Abs. 3 Satz 5, der           24. § 22e wird wie folgt geändert:\nerweiterten Großkreditgesamtobergrenze nach              a) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\n§ 13a Abs. 4 Satz 5, bei der Berechnung“ ge-\nstrichen und die Angabe „den Absätzen 2 und 3               „Die Bestellung kann befristet werden; die Bun-\nSatz 2“ durch die Angabe „Absatz 2“ ersetzt.                desanstalt kann den Verwalter jederzeit aus\nsachlichem Grund abberufen.“\ne) In Absatz 5 wird die Angabe „den Absätzen 2\nb) Folgender Absatz 6 wird angefügt:\nund 3 Satz 2“ durch die Angabe „Absatz 2“ er-\nsetzt.                                                         „(6) Der Verwalter und sein Stellvertreter haf-\nten dem registerführenden Unternehmen sowie\nf) In Absatz 6 Nummer 1 wird die Angabe „Nr. 1, 2              den Übertragungsberechtigten aus ihrer Tätig-\nund 4“ durch die Angabe „Nummer 1 bis 4                     keit nur im Falle von Vorsatz oder grober Fahr-\nund 6“ ersetzt.                                             lässigkeit. Die Ersatzpflicht des Verwalters oder\ndes Stellvertreters beschränkt sich im Falle\n21. § 20a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe d                     grob fahrlässigen Handelns auf 1 Million Euro.\nwird wie folgt geändert:                                       Sie kann nicht durch Vertrag ausgeschlossen\na) In Doppelbuchstabe bb werden die Wörter „der                oder beschränkt werden. Wird die Haftung\nAnlageberater und Anlagevermittler, die nicht               des Verwalters oder des Stellvertreters durch\nbefugt sind, sich bei der Erbringung von Fi-                eine Versicherung abgedeckt, ist ein Selbstbe-\nnanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an                halt in Höhe des Eineinhalbfachen der nach\nGeldern oder Wertpapieren von Kunden zu ver-                § 22i Absatz 1 festgesetzten jährlichen Vergü-\nschaffen und die nicht auf eigene Rechnung                  tung vorzusehen. Das registerführende Unter-\nmit Finanzinstrumenten handeln“ durch die                   nehmen darf den Versicherungsvertrag zuguns-\nWörter „der Unternehmen im Sinne des § 2                    ten des Verwalters und des Stellvertreters\nAbsatz 8“ ersetzt.                                          schließen und die Prämien zahlen.“\n25. § 22i wird wie folgt geändert:\nb) In Doppelbuchstabe cc werden die Wörter „An-\nlageberater und Anlagevermittler, die nicht be-          a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nfugt sind, sich bei der Erbringung von Finanz-                 „(1) Der Verwalter sowie sein Stellvertreter\ndienstleistungen Eigentum oder Besitz an Gel-               erhalten von dem registerführenden Unterneh-\ndern oder Wertpapieren von Kunden zu ver-                   men eine angemessene Vergütung, deren Höhe\nschaffen und die nicht auf eigene Rechnung                  von der Bundesanstalt festgesetzt wird, und Er-\nmit Finanzinstrumenten handeln, mit Sitz in ei-             satz der notwendigen Auslagen.“\nnem anderen Staat des Europäischen Wirt-\nb) Absatz 2 wird aufgehoben.\nschaftsraums“ durch die Wörter „der Unterneh-\nmen im Sinne des § 2 Absatz 8“ ersetzt.                  c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 1 werden die Wörter „in Fällen des\n22. § 20b wird wie folgt geändert:\nAbsatzes 2“ durch die Wörter „in Fällen des\na) In der Überschrift werden die Wörter „anzeige-                   Absatzes 1“ ersetzt sowie nach dem Wort\nund“ gestrichen.                                                 „Refinanzierungsregisters“ die Wörter „und\ndessen Stellvertreter“ eingefügt.\nb) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter „an-\nbb) Satz 2 wird aufgehoben.\nzeige- und“ gestrichen und die Angabe „§ 22“\ndurch die Angabe „§ 10 Absatz 1 Satz 9“ er-          26. § 24 wird wie folgt geändert:\nsetzt.                                                   a) In Absatz 3a Satz 2 werden die Wörter „der In-\nstitute, Finanzunternehmen und Anbieter von\nc) In Nummer 1 werden die Wörter „oder selbst-\nNebendienstleistungen“ durch die Wörter „der\nschuldnerische Haftungen gemäß § 20 Abs. 3\nInstitute, Kapitalanlagegesellschaften, Finanz-\nSatz 2 Nr. 4“ gestrichen.\nunternehmen, Anbieter von Nebendienstleis-\nd) Nummer 2 wird aufgehoben.                                   tungen und Zahlungsinstitute im Sinne des\nZahlungsdiensteaufsichtsgesetzes“ ersetzt.\ne) In Nummer 4 am Ende wird das Komma durch\nb) Nach Absatz 3a wird folgender Absatz 3b ein-\neinen Punkt ersetzt.\ngefügt:\nf) Nummer 5 wird aufgehoben.                                      „(3b) Die Bundesanstalt und die Deutsche\nBundesbank können Instituten oder Arten oder\ng) Nummer 6 wird aufgehoben.                                   Gruppen von Instituten zusätzliche Anzeige-\n23. In § 20c Absatz 1 werden die Wörter „Anlagebera-               und Meldepflichten auferlegen, insbesondere\nter und Anlagevermittler, die nicht befugt sind,               um vertieften Einblick in die Entwicklung der\nsich bei der Erbringung von Finanzdienstleistun-               wirtschaftlichen Verhältnisse der Institute zu er-\ngen Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wert-                 halten, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben\npapieren von Kunden zu verschaffen und die nicht               der Bundesanstalt und der Deutschen Bundes-\nauf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten han-                bank erforderlich ist.“\ndeln, auf Antrag widerruflich“ durch die Wörter         27. In § 24a Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 Satz 3 wird\n„Unternehmen im Sinne des § 2 Absatz 8 Satz 1“              jeweils die Angabe „§ 23a Abs. 2 Satz 1“ durch die\nersetzt.                                                    Angabe „§ 23a Absatz 1 Satz 1“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 24. November 2010             1607\n28. § 24b wird wie folgt geändert:                                    den Prüfungszweck nicht erfüllt hat; § 319a\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                        Absatz 1 Satz 5 des Handelsgesetzbuchs gilt\nentsprechend. Widerspruch und Anfechtungs-\n„§ 24b                                   klage gegen Maßnahmen nach Satz 2 oder\nTeilnahme an Zahlungs-                           Satz 3 haben keine aufschiebende Wirkung.“\nsowie Wertpapierliefer- und -abrechnungs-          33. In § 29 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „25a\nsystemen sowie interoperablen Systemen“.                Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 und Satz 6 Nr. 1“ durch die\nb) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                          Angabe „25a Absatz 1 Satz 3 und 6 Nummer 1“\nersetzt.\naa) In Satz 1 wird das Wort „veranstalten“\ndurch das Wort „betreiben“ ersetzt.              34. § 31 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\nbb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Teilneh-\nmerkreises“ die Wörter „sowie für Vereinba-               aa) In Satz 1 Nummer 4 wird die Angabe „§ 10\nrungen über den Betrieb interoperabler                         Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 bis 9“ durch die An-\nSysteme“ eingefügt.                                            gabe „§ 10 Absatz 2a Satz 1 Nummer 1 bis\n10“ ersetzt.\ncc) Folgender Satz wird angefügt:\nbb) In Satz 3 wird die Angabe „§ 10 Abs. 2\n„Im Fall einer Vereinbarung über den                           Satz 3 und 4“ durch die Angabe „§ 10 Ab-\nBetrieb interoperabler Systeme prüft die                       satz 2 Satz 6 und 7“ ersetzt.\nDeutsche Bundesbank, ob die Regeln der\nbeteiligten Systeme über den Zeitpunkt                b) Folgender Absatz 6 wird angefügt:\ndes Einbringens und der Unwiderruflichkeit                   „(6) Die Bundesanstalt kann die Anforderun-\nvon Aufträgen miteinander vereinbar sind.“                gen nach § 18a Absatz 1 und 2 in Zeiten allge-\nc) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „veranstaltet“                mein angespannter Marktliquidität zeitweise\ndurch das Wort „betreibt“ ersetzt.                            aussetzen.“\nd) In Absatz 5 wird das Wort „Systemveranstalter“        35. In § 32 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a\ndurch das Wort „Systembetreiber“ ersetzt.                 eingefügt:\n„(1a) Wer neben dem Betreiben von Bank-\n29. In § 25a Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 werden die\ngeschäften oder der Erbringung von Finanzdienst-\nWörter „internen Revision“ durch die Wörter „In-\nleistungen im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2\nternen Revision“ ersetzt.\nNummer 1 bis 5 und 11 auch Finanzinstrumente\n30. In § 26 Absatz 3 wird Satz 2 durch die folgenden              für eigene Rechnung anschaffen oder veräußern\nSätze ersetzt:                                                will, ohne die Voraussetzungen für den Eigenhan-\n„Das übergeordnete Unternehmen einer Finanz-                  del zu erfüllen (Eigengeschäft), bedarf auch hierfür\nholding-Gruppe im Sinne des § 10a Absatz 3 oder               der schriftlichen Erlaubnis der Bundesanstalt.\neines Finanzkonglomerats hat einen Konzernab-                 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 und die Absätze 2, 4\nschluss oder einen Konzernlagebericht unverzüg-               und 5 sowie die §§ 33 bis 38 sind entsprechend\nlich einzureichen, wenn die Finanzholding-Gesell-             anzuwenden.“\nschaft an der Spitze der Gruppe oder die                 36. In § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird nach den\ngemischte Finanzholding-Gesellschaft an der                   Wörtern „insbesondere ein ausreichendes An-\nSpitze des Finanzkonglomerats einen Konzernab-                fangskapital im Sinne des § 10 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1\nschluss oder Konzernlagebericht aufstellt. Der                bis 6“ die Angabe „und 8“ eingefügt.\nKonzernabschlussprüfer hat die Prüfungsberichte          37. § 45 Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.\nüber die in den Sätzen 1 und 2 genannten Kon-\nzernabschlüsse und Konzernlageberichte unver-            38. In § 46a Absatz 1 Satz 6 werden nach den Wör-\nzüglich nach Beendigung seiner Prüfung bei der                tern „Wertpapierliefer- und -abrechnungssyste-\nBundesanstalt und der Deutschen Bundesbank                    men“ die Wörter „einschließlich interoperabler\neinzureichen.“                                                Systeme“ eingefügt.\n31. In § 26a Absatz 2 Satz 3 wird jeweils die Angabe         39. In § 46b Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „System-\n„Satz 1 Nr. 2 und 3“ durch die Angabe „Satz 2                 veranstalter“ durch das Wort „Systembetreiber“\nNummer 2 und 3“ ersetzt.                                      ersetzt.\n40. In § 49 wird nach der Angabe „des § 6a,“ die An-\n32. § 28 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\ngabe „des § 8a Absatz 3 bis 5,“ eingefügt.\na) In Satz 2 werden die Wörter „ ; Widerspruch\n40a. § 53 Absatz 2 Nummer 4 Satz 2 wird wie folgt\nund Anfechtungsklage hiergegen haben keine\ngefasst:\naufschiebende Wirkung“ gestrichen.\n„Außerdem ist dem Institut Kapital nach § 10 Ab-\nb) Die folgenden Sätze werden angefügt:                       satz 5 sowie Kapital, das auf Grund der Eingehung\n„Hat das Institut eine Wirtschaftsprüfungsge-             längerfristiger nachrangiger Verbindlichkeiten oder\nsellschaft zum Prüfer bestellt, die in einem der          kurzfristiger nachrangiger Verbindlichkeiten einge-\nbeiden vorangegangenen Geschäftsjahre Prü-                zahlt ist, und Nettogewinne (§ 10 Absatz 2c Satz 1\nfer des Instituts war, kann die Bundesanstalt             Nummer 1) als haftendes Eigenkapital oder Dritt-\nden Wechsel des verantwortlichen Prüfungs-                rangmittel zuzurechnen, wenn die gemäß § 10\npartners verlangen, wenn die vorangegangene               Absatz 5, 5a oder 7 geltenden Bedingungen sich\nPrüfung einschließlich des Prüfungsberichts               jeweils auf das gesamte Unternehmen beziehen;","1608        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 24. November 2010\n§ 10 Absatz 1, 2 Satz 6 und 7, Absatz 2c Satz 2             Entscheidung muss der Risikobewertung und\nbis 5, Absatz 3b, 6, 6a und 9 gilt entsprechend mit         den Auffassungen und Vorbehalten Rechnung tra-\nder Maßgabe, dass die Eigenmittel nach Satz 1 als           gen, die innerhalb der viermonatigen Frist von den\nKernkapital gelten.“                                        anderen zuständigen Stellen geäußert wurden. Die\n41. Dem § 53b werden die folgenden Absätze 8 bis 10             Bundesanstalt übersendet der zuständigen Stelle,\nangefügt:                                                   die die Aufsicht auf zusammengefasster Basis\nüber die Institutsgruppe oder Finanzholding-\n„(8) Die Bundesanstalt kann beantragen, dass             Gruppe ausübt, die schriftliche Entscheidung\neine inländische Zweigniederlassung eines Insti-            unter Angabe der vollständigen Begründung.“\ntuts mit Sitz in einem anderen Staat des Europä-\nischen Wirtschaftsraums als bedeutend angese-           42. § 56 wird wie folgt geändert:\nhen wird. Gehört das Institut einer Institutsgruppe         a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\noder Finanzholding-Gruppe an, an deren Spitze                   aa) In Nummer 5 wird die Angabe „§ 10 Abs. 3\nein EU-Mutterinstitut oder eine EU-Mutterfinanz-                    Satz 5 oder 6“ durch die Angabe „§ 10 Ab-\nholding-Gesellschaft steht, richtet die Bundesan-                   satz 3 Satz 3 oder Satz 4“ und die Angabe\nstalt den Antrag an die für die Beaufsichtigung der                 „§ 10a Abs. 10 Satz 5 oder 6“ durch die\nGruppe auf zusammengefasster Basis zuständige                       Angabe „§ 10a Absatz 10 Satz 4 oder\nStelle, anderenfalls an die zuständige Stelle des                   Satz 5“ ersetzt und die Wörter „einen Zwi-\nHerkunftsstaates. Der Antrag ist zu begründen.                      schenprüfungsbericht“ werden durch die\nEine Zweigniederlassung ist insbesondere dann                       Wörter „eine Bescheinigung über die prüfe-\nals bedeutend anzusehen, wenn                                       rische Durchsicht des Zwischenabschlus-\n1. ihr Marktanteil gemessen an den Einlagen                         ses“ ersetzt.\n2 vom Hundert übersteigt,                                   bb) Der Nummer 6 werden die Wörter „daß\n2. sich eine Aussetzung oder Einstellung der Tä-                    Kredite die dort genannte Obergrenze nicht\ntigkeit des Instituts auf die Marktliquidität und               überschreiten,“ durch die Wörter „dass die\ndie Zahlungsverkehrs- sowie Abwicklungs- und                    Anlagebuch-Gesamtposition die dort ge-\nVerrechnungssysteme im Inland auswirken                         nannte Obergrenze nicht überschreitet,\nwürde oder                                                      oder“ ersetzt.\n3. ihr eine gewisse Größe und Bedeutung gemes-                  cc) Nummer 7 wird aufgehoben.\nsen an der Kundenzahl innerhalb des Banken-             b) In Absatz 5 wird die Angabe „und 7“ gestri-\nund Finanzsystems zukommt.                                  chen.\n(9) Haben die Bundesanstalt, die zuständige          43. In § 64h Absatz 6 und 7 wird jeweils die Angabe\nStelle des Herkunftsstaates sowie gegebenenfalls            „31. Dezember 2010“ durch die Angabe „31. De-\ndie für die Beaufsichtigung auf zusammengefass-             zember 2014“ ersetzt.\nter Basis zuständige Stelle innerhalb von zwei\n44. Nach § 64l wird folgender § 64m eingefügt:\nMonaten nach Erhalt des Antrags keine einver-\nnehmliche Entscheidung über die Einstufung der                                      „§ 64m\nZweigniederlassung als bedeutend getroffen, ent-                   Übergangsvorschriften zum Gesetz zur\nscheidet die Bundesanstalt unter Berücksichti-                  Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie\ngung der Auffassungen und Vorbehalte der ande-                 und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie\nren zuständigen Stelle innerhalb von weiteren zwei             (1) Kapital, das nach der bis zum 30. Dezember\nMonaten selbst über die Einstufung einer Zweig-             2010 geltenden Fassung dieses Gesetzes als\nniederlassung als bedeutend. Diese Entscheidung             Kernkapital anrechenbar ist, jedoch den Anforde-\nist den anderen zuständigen Stellen schriftlich un-         rungen für Kernkapital in der ab dem 31. Dezember\nter Angabe von Gründen mitzuteilen.                         2010 geltenden Fassung dieses Gesetzes nicht\n(10) Ist die Bundesanstalt auf Einzelinstituts-          entspricht, gilt unter Berücksichtigung der Gren-\nebene oder unterkonsolidierter Basis für die Be-            zen des Satzes 2 bis zum 31. Dezember 2040 als\naufsichtigung von Tochterunternehmen eines EU-              sonstiges Kapital nach § 10 Absatz 2a Satz 1\nMutterinstituts oder einer EU-Mutter-Finanzhol-             Nummer 10. Kapital, das nach Satz 1 als sonsti-\nding-Gesellschaft zuständig, für deren Beaufsich-           ges Kapital gilt, darf in den Jahren 2021 bis 2030\ntigung auf zusammengefasster Basis sie nicht                höchstens 20 vom Hundert und in den Jah-\nzuständig ist und kommt es innerhalb der viermo-            ren 2031 bis 2040 höchstens 10 vom Hundert\nnatigen Frist nicht zu einer gemeinsamen Ent-               des Kernkapitals ausmachen. Für Kapital, das\nscheidung aller zuständigen Stellen über die An-            nach der bis zum 30. Dezember 2010 geltenden\ngemessenheit der Eigenmittelausstattung und das             Fassung dieses Gesetzes als Kernkapital anre-\nErfordernis zusätzlicher Eigenmittelanforderun-             chenbar ist und den Anforderungen der ab dem\ngen, entscheidet die Bundesanstalt allein, ob die           31. Dezember 2010 geltenden Fassung dieses\nEigenmittelausstattung der ihrer Beaufsichtigung            Gesetzes an Kernkapital bereits entspricht, kann\nunterliegenden Tochterunternehmen angemessen                die Übergangsregelung der Sätze 1 und 2 eben-\nist und ob zusätzliche Eigenmittelanforderungen             falls in Anspruch genommen werden. Im Übrigen\nerforderlich sind. Bei der Entscheidung berück-             gelten für Kapital, das vor dem 31. Dezember\nsichtigt sie angemessen die Auffassungen und                2010 aufgenommen worden ist und die Anforde-\nVorbehalte der zuständigen Stelle, die die Aufsicht         rungen des § 10 Absatz 4 oder 5 dieses Gesetzes\nauf zusammengefasster Basis über die Instituts-             in der bis zum 30. Dezember 2010 geltenden Fas-\ngruppe oder Finanzholding-Gruppe ausübt; die                sung erfüllt, die dort getroffenen Regelungen fort.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 24. November 2010               1609\n(2) Kreditinstitute, die die in § 10 Absatz 2             ende durch ein Semikolon ersetzt sowie folgender\nSatz 3 bis 5 enthaltenen Anrechnungsgrenzen                  Halbsatz angefügt:\nzum 31. Dezember 2010 nicht einhalten, sind ver-             „ist der andere Teil ein Systembetreiber oder Teilneh-\npflichtet, rechtzeitig Maßnahmen zur Beseitigung             mer in dem System, bestimmt sich der Tag der Eröff-\ndieser Lage vor Beginn der in Absatz 1 Satz 2 ge-            nung nach dem Geschäftstag im Sinne des § 1 Ab-\nnannten Zeiträume durchzuführen. Diese Maßnah-               satz 16b des Kreditwesengesetzes.“\nmen unterliegen der Prüfung nach § 44 Absatz 1.\n3. In § 166 Absatz 3 Nummer 1 werden nach den Wör-\n(3) Kapitalbestandteile, die unter Absatz 1 oder          tern „zu Gunsten“ die Wörter „des Betreibers oder“\nAbsatz 2 fallen, sind jeweils gesondert in den Ver-          eingefügt.\nöffentlichungen nach § 26a Absatz 1 in Verbin-\n4. In § 223 Absatz 1 Nummer 1 werden vor den Wör-\ndung mit der nach § 10 Absatz 1 Satz 9 erlasse-\ntern „dem Teilnehmer“ die Wörter „dem Betreiber\nnen Rechtsverordnung auszuweisen.\noder“ eingefügt.\n(4) Die §§ 18a und 18b sind nur anzuwenden\n1. auf Verbriefungstransaktionen, die ab dem                                         Artikel 3\n1. Januar 2011 erstmals durchgeführt werden                                     Änderung\nund                                                                     des Pfandbriefgesetzes\n2. auf vor dem 1. Januar 2011 begonnene Ver-                Das Pfandbriefgesetz vom 22. Mai 2005 (BGBl. I\nbriefungstransaktionen, bei denen nach dem           S. 1373), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes\n31. Dezember 2014 zugrunde liegende Forde-           vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2512) geändert worden\nrungen neu hinzugefügt oder ersetzt werden.          ist, wird wie folgt geändert:\nFür Verbriefungstransaktionen nach Ziffer 1, die           1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\nbis zum 31. Dezember 2014 durchgeführt werden,                a) Die Angabe zu Abschnitt 5 wird wie folgt ge-\ngilt als materieller Nettoanteil im Sinne des § 18a               fasst:\nAbsatz 1 Satz 1 ein Selbstbehalt in Höhe von min-\n„Abschnitt 5\ndestens 5 vom Hundert des Nominalwertes der in\n§ 18a Absatz 1 Satz 2 genannten Bezugsgrößen.                                      Schutz vor Zwangs-\nvollstreckung; Trennungsprinzip\n(5) Kredite, die vor dem 31. Dezember 2009 ge-\nbei Insolvenz der Pfandbriefbank“.\nwährt worden sind und den Anforderungen des\n§ 20 Absatz 3 Satz 3 in der bis zum 30. Dezem-                b) Die Angabe zu § 29 wird wie folgt gefasst:\nber 2010 geltenden Fassung oder den Anforde-                      „§ 29 Schutz vor Zwangsvollstreckung, Arres-\nrungen der §§ 26 und 27 der Großkredit- und Mil-                          ten und Aufrechnung“.\nlionenkreditverordnung in der bis zum 30. Dezem-              c) Die Angabe zu § 30 wird wie folgt gefasst:\nber 2010 geltenden Fassung genügen, sind bis\nzum 31. Dezember 2012 nach Maßgabe dieser                         „§ 30 Trennungsprinzip bei Insolvenz der\nBestimmungen auf die Großkreditobergrenze an-                             Pfandbriefbank; Sachwalterernennung“.\nzurechnen, sofern es sich um Kredite an andere                d) Die Angabe zu § 53 wird wie folgt gefasst:\nInstitute handelt.“                                               „§ 53 (weggefallen)“.\nArtikel 2\n2. § 1 Absatz 2 wird wie folgt geändert:\na) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nÄnderung\nder Insolvenzordnung                                 „Für Forderungen im Sinne des Absatzes 1\nSatz 2 Nummer 2, für Schiffshypotheken und\nDie Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I\nfür Registerpfandrechte im Sinne des Absatzes 1\nS. 2866), die zuletzt durch Artikel 8 Absatz 7 des Ge-\nSatz 2 Nummer 4 oder ausländische Flugzeug-\nsetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2355) geändert\nhypotheken gilt Satz 1 entsprechend.“\nworden ist, wird wie folgt geändert:\nb) Folgender Satz wird angefügt:\n1. § 21 Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n„Bei Forderungen im Sinne des Absatzes 1\na) In Satz 2 werden die Wörter „ein System“ durch                   Satz 2 Nummer 2 gegen öffentliche Schuldner\ndas Wort „Systeme“ ersetzt.                                      im Sinne des § 20 Absatz 1 können Gegenstand\nb) Folgender Satz wird angefügt:                                    des Abtretungs- und Übertragungsanspruchs\nauch Ansprüche sein, die sich gegen geeignete\n„Dies gilt auch dann, wenn ein solches Rechts-\nandere Kreditinstitute richten und die Vorausset-\ngeschäft des Schuldners am Tag der Anordnung\nzungen des Satzes 1 erfüllen oder ihrerseits glei-\ngetätigt und verrechnet oder eine Finanzsicher-\nche Ansprüche gegen geeignete Kreditinstitute\nheit bestellt wird und der andere Teil nachweist,\noder unter öffentlicher Aufsicht stehende Wert-\ndass er die Anordnung weder kannte noch hätte\npapierverwahrer zum Gegenstand haben.“\nkennen müssen; ist der andere Teil ein System-\nbetreiber oder Teilnehmer in dem System, be-              3. § 2 wird wie folgt geändert:\nstimmt sich der Tag der Anordnung nach dem                   a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 einge-\nGeschäftstag im Sinne des § 1 Absatz 16b des                     fügt:\nKreditwesengesetzes.“                                               „(4) Hebt die Bundesanstalt die Erlaubnis\n2. In § 96 Absatz 2 werden die Wörter „ein System“                     nach § 32 des Kreditwesengesetzes zum Betrei-\ndurch das Wort „Systeme“ und der Punkt am Satz-                     ben von Bankgeschäften und zur Erbringung von","1610         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 24. November 2010\nFinanzdienstleistungen vollständig auf oder er-        7. In § 12 Absatz 1 werden die Wörter „die den Erfor-\nlischt diese, besteht die bisherige Erlaubnis der         dernissen“ durch die Wörter „soweit sie den Erfor-\nPfandbriefbank in Ansehung der Deckungsmas-               dernissen“ ersetzt.\nsen und der durch diese gesicherten Verbind-           8. § 26 Absatz 1 Nummer 5 Satz 2 wird aufgehoben.\nlichkeiten bis zur vollständigen und fristgerech-\nten Erfüllung der Pfandbriefverbindlichkeiten          9. In § 26b Absatz 4 Satz 2 wird das Wort „Register-\nfort, soweit nicht die Bundesanstalt die Erstre-          pfandrechtsgläubiger“ durch das Wort „Flugzeug-\nckung der Erlaubnisaufhebung ausdrücklich an-             pfandbriefgläubiger“ ersetzt.\nordnet.“                                              10. § 26f Absatz 1 Nummer 5 Satz 2 wird aufgehoben.\nb) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und Satz 1       11. § 28 wird wie folgt geändert:\ndurch die folgenden Sätze ersetzt:                        a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n„In den Fällen der Absätze 3 und 4 ernennt das               aa) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter\nGericht am Sitz der Pfandbriefbank auf Antrag                      „in öffentlich zugänglicher Form sowie im\nder Bundesanstalt eine oder zwei geeignete na-                     Anhang des Jahresabschlusses“ gestrichen.\ntürliche Personen als Sachwalter, wenn dies für\nbb) Folgende Sätze werden angefügt:\ndie vollständige und fristgerechte Erfüllung der\nPfandbriefverbindlichkeiten erforderlich ist und                   „Die Angaben sind in den Anhang des Jah-\nnicht bereits nach § 30 Absatz 2 oder 5 ein                        resabschlusses aufzunehmen und für die\nSachwalter ernannt worden ist. Die Ernennung                       Dauer von zwei Jahren auf der Internetseite\nkann auf Antrag der Bundesanstalt mit Zustim-                      der Pfandbriefbank zu veröffentlichen. Die\nmung der Geschäftsleiter der Pfandbriefbank                        Veröffentlichung der Angaben auf der Inter-\nauch dann erfolgen, wenn die Ernennung eines                       netseite hat für die ersten drei Quartale eines\nSachwalters dienlich erscheint.“                                   Geschäftsjahres jeweils innerhalb eines Mo-\nnats nach Quartalsende zu erfolgen; für das\n4. In § 5 Absatz 2 wird nach Satz 1 folgender Satz\nvierte Quartal eines Geschäftsjahres hat die\neingefügt:\nVeröffentlichung der Angaben innerhalb von\n„Ist ein Treuhänder erstmalig im Laufe des letzten                    zwei Monaten nach Quartalsende zu erfol-\nKalenderhalbjahres bestellt worden, so hat die be-                    gen.“\nstätigte Aufzeichnung sämtliche in den Deckungs-\nb) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:\nregistern vorgenommenen Eintragungen zu enthal-\nten.“                                                               „(5) Für sämtliche Angaben nach den Absät-\nzen 1 bis 4 ist jeweils auch der entsprechende\n5. § 7 wird wie folgt geändert:                                    Wert des Vorjahres anzugeben.“\na) Dem Absatz 3 werden die folgenden Sätze an-           12. Die Überschrift des Abschnitts 5 wird wie folgt ge-\ngefügt:                                                   fasst:\n„Mit der Ernennung eines Sachwalters nach § 2                                    „Abschnitt 5\nAbsatz 5 oder § 30 Absatz 2 oder 5 ruht das Amt\nSchutz vor Zwangs-\ndes Treuhänders bis zur Beendigung des Sach-\nvollstreckung; Trennungsprinzip\nwalteramtes. Der Treuhänder bleibt verpflichtet,\nbei Insolvenz der Pfandbriefbank“.\ndem Sachwalter alle Informationen mitzuteilen,\ndie für die Verwaltung der Deckungswerte von          13. Die Überschrift des § 29 wird wie folgt gefasst:\nBedeutung sein können.“                                                              „§ 29\nb) Dem Absatz 5 werden die folgenden Sätze an-                                  Schutz vor Zwangs-\ngefügt:                                                        vollstreckung, Arresten und Aufrechnung“.\n„Die Ersatzpflicht des Treuhänders oder des           14. § 30 wird wie folgt geändert:\nStellvertreters beschränkt sich im Falle grob\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nfahrlässigen Handelns auf 1 Million Euro. Sie\nkann nicht durch Vertrag ausgeschlossen oder                                          „§ 30\nbeschränkt werden. Wird die Haftung des Treu-                           Trennungsprinzip bei Insolvenz\nhänders oder des Stellvertreters durch eine Ver-                der Pfandbriefbank; Sachwalterernennung“.\nsicherung abgedeckt, ist ein Selbstbehalt in\nb) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nHöhe des Eineinhalbfachen der nach § 11 Ab-\nsatz 1 festgesetzten jährlichen Vergütung vorzu-                 „(1) Die in die Deckungsregister eingetrage-\nsehen. Die Pfandbriefbank darf den Versiche-                 nen Werte einschließlich der Werte im Sinne\nrungsvertrag zugunsten des Treuhänders und                   des Absatzes 3 sowie die bei der Deutschen\ndes Stellvertreters schließen und die Prämien                Bundesbank unterhaltene Mindestreserve, so-\nzahlen.“                                                     weit sie auf Pfandbriefe entfällt, bilden vom all-\ngemeinen Vermögen der Pfandbriefbank ge-\n6. § 11 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                           trennte Vermögensmassen, die nicht in die Insol-\n„(1) Der Treuhänder und seine Stellvertreter er-             venzmasse fallen, wenn über das Vermögen der\nhalten von der Pfandbriefbank eine angemessene                  Pfandbriefbank das Insolvenzverfahren eröffnet\nVergütung, deren Höhe von der Bundesanstalt fest-               wird (insolvenzfreie Vermögen). Die Forderungen\ngesetzt wird, und Ersatz der notwendigen Ausla-                 der Pfandbriefgläubiger werden von der Eröff-\ngen. Darüber hinausgehende Leistungen der                       nung des Insolvenzverfahrens über das Vermö-\nPfandbriefbank sind unzulässig.“                                gen der Pfandbriefbank nicht berührt; das Recht","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 24. November 2010              1611\nder Pfandbriefgläubiger nach Absatz 6 Satz 4                    Deckungsmasse sind berechtigt, die in Satz 4\nbleibt gewahrt. Diese in den Sätzen 1 und 2 ge-                 genannten Forderungen der Pfandbriefgläubiger\nnannten Teile der Pfandbriefbank bestehen au-                   in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen\nßerhalb des Insolvenzverfahrens für jede Pfand-                 der Pfandbriefbank anzumelden. Das Recht der\nbriefgattung als Pfandbriefbank mit beschränk-                  Pfandbriefgläubiger, die Anmeldung abzulehnen\nter Geschäftstätigkeit fort. Zweck der jeweiligen               oder zurückzunehmen, bleibt unberührt.“\nPfandbriefbank mit beschränkter Geschäftstä-           15. § 31 wird wie folgt geändert:\ntigkeit ist die vollständige und fristgerechte Er-\nfüllung der Pfandbriefverbindlichkeiten und die            a) In Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter „und dem\nhierzu notwendige ordnungsgemäße Verwaltung                     Treuhänder“ gestrichen.\ndes insolvenzfreien Vermögens. Die Geschäfts-              b) In Absatz 3 Satz 1 und 3 wird jeweils das Wort\nführung der jeweiligen Pfandbriefbank mit be-                   „Bestellung“ durch das Wort „Ernennung“ und in\nschränkter Geschäftstätigkeit steht dem nach                    Satz 3 das Wort „Sachwalterbestellung“ durch\nAbsatz 2 ernannten Sachwalter oder bei Ernen-                   das Wort „Sachwalterernennung“ ersetzt.\nnung von zwei Sachwaltern diesen gemeinsam\nc) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:\nzu. Die jeweilige Pfandbriefbank mit beschränk-\nter Geschäftstätigkeit haftet für die Pfandbrief-                  „(5) Der Sachwalter hat die Werthaltigkeit der\nverbindlichkeiten sowie für die Ansprüche nach                  einzelnen Deckungsmassen regelmäßig zu über-\nAbsatz 3 Satz 3 und 4 und den Absätzen 4 und 7                  wachen; § 4 Absatz 4 ist entsprechend anzu-\nsowie für die aus Geschäften des Sachwalters                    wenden. Die Bundesanstalt kann Sonderprüfun-\nentstehenden Verbindlichkeiten mit dem zuge-                    gen anordnen. Die der Bundesanstalt dadurch\nhörigen insolvenzfreien Vermögen.“                              entstehenden Kosten sind anteilig aus den in\nden Registern eingetragenen Werten zu tragen;\nc) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nAbsatz 4 Satz 2 Halbsatz 2 gilt entsprechend.“\naa) In den Sätzen 3 und 4 wird jeweils das Wort\n16. § 53 wird aufgehoben.\n„Bestellung“ durch das Wort „Ernennung“\nersetzt.\nArtikel 4\nbb) Die Sätze 5 und 6 werden wie folgt gefasst:\nÄnderung\n„Der Sachwalter darf mit Wirkung für die                      der Pfandbrief-Barwertverordnung\njeweilige Pfandbriefbank mit beschränkter\nDie Pfandbrief-Barwertverordnung vom 14. Juli 2005\nGeschäftstätigkeit nach Absatz 1 Rechtsge-\n(BGBl. I S. 2165), die durch Artikel 6 des Gesetzes vom\nschäfte tätigen, soweit dies für die ord-\n20. März 2009 (BGBl. I S. 607) geändert worden ist,\nnungsgemäße Verwaltung der Deckungs-\nwird wie folgt geändert:\nmassen im Interesse der vollständigen und\nfristgerechten Erfüllung der Pfandbriefver-       1. Nach § 5 Absatz 2 Satz 2 wird der einleitende Teil-\nbindlichkeiten erforderlich ist; insbesondere        satz wie folgt gefasst:\nkann er liquide Mittel zur zeitgerechten Be-         „§ 313 Absatz 3 Satz 1 der Solvabilitätsverordnung\ndienung ausstehender Pfandbriefe beschaf-            gilt mit den folgenden Maßgaben entsprechend:“.\nfen. Für diesen Geschäftskreis vertritt er die\nPfandbriefbank gerichtlich und außergericht-      2. In § 6 Absatz 2 Nummer 1 wird Buchstabe b aufge-\nlich.“                                               hoben.\ncc) Satz 7 wird wie folgt gefasst:                     3. In § 8 Satz 3 werden die Wörter „des § 32 des\nGrundsatzes I über die Eigenmittel der Institute“\n„Der Sachwalter ist unter den in Satz 5 ge-          durch die Wörter „des § 313 der Solvabilitätsverord-\nnannten Voraussetzungen auch berechtigt,             nung“ ersetzt.\nsonstige Handlungen im Hinblick auf die Ver-\nwaltung der Deckungsmassen vorzuneh-                                        Artikel 5\nmen, insbesondere ein neues Refinanzie-\nrungsregister im Sinne der §§ 22a bis 22o                                  Änderung\ndes Kreditwesengesetzes einzurichten und                           des Handelsgesetzbuchs\nein bestehendes Refinanzierungsregister der          § 341c des Handelsgesetzbuchs in der im Bundes-\nPfandbriefbank zu nutzen.“                        gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröf-\ndd) In Satz 8 wird die Angabe „§ 19 Abs. 1 Nr. 2       fentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Arti-\nund 3“ durch die Angabe „§ 19 Absatz 1            kel 6a des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2512)\nNummer 2 bis 4“ ersetzt, nach der Angabe          geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n„§ 20 Abs. 2 Nr. 2“ die Angabe „und 3“ ein-       1. In Absatz 1 werden das Komma und die Wörter\ngefügt, die Angabe „§ 26 Abs. 1 Nr. 3 und 4“         „Hypothekendarlehen und andere Forderungen“ ge-\ndurch die Angabe „§ 26 Absatz 1 Nummer 3             strichen.\nbis 5“ ersetzt und die Angabe „§ 26f Abs. 1       2. Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:\nNr. 3 und 4“ durch die Angabe „§ 26f Ab-\nsatz 1 Nummer 3 bis 5“ ersetzt.                          „(3) Bei Hypothekendarlehen und anderen Forde-\nrungen dürfen die Anschaffungskosten zuzüglich\nd) Dem Absatz 6 werden die folgenden Sätze an-               oder abzüglich der kumulierten Amortisation einer\ngefügt:                                                   Differenz zwischen den Anschaffungskosten und\n„Sowohl der Sachwalter als auch der Insolvenz-            dem Rückzahlungsbetrag unter Anwendung der\nverwalter in dem Insolvenzverfahren über die              Effektivzinsmethode angesetzt werden.“","1612          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 24. November 2010\nArtikel 6                           2587), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom\nÄnderung                             31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2512) geändert worden ist, wird\ndes Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch               wie folgt geändert:\nNach dem Dreißigsten Abschnitt des Einführungs-            1. In Nummer 3 wird nach der Angabe „§ 147 Abs. 2,“\ngesetzes zum Handelsgesetzbuch in der im Bundes-                  die Angabe „§ 183a Absatz 3,“ eingefügt.\ngesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4101-1, veröf-\nfentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Arti-      2. In Nummer 11 wird nach der Angabe „§ 45a Abs. 2\nkel 4 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2509)            Satz 1, 3, 4 und 6“ die Angabe „ , § 46 Absatz 2“\ngeändert worden ist, wird folgender Einunddreißigster             eingefügt.\nAbschnitt angefügt:                                           3. In Nummer 12 wird die Angabe „§ 2 Abs. 4“ durch\ndie Angabe „§ 2 Absatz 5 Satz 1 und 2“ ersetzt.\n„Einunddreißigster Abschnitt\nÜbergangsvorschrift                       4. In Nummer 16 werden nach der Angabe „§ 9 Ab-\nzum Gesetz zur Umsetzung                          satz 2 und 3 Satz 2“ die Wörter „und § 18 Absatz 2\nder geänderten Bankenrichtlinie und                    Satz 2 und 3“ eingefügt.\nder geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie\nArtikel 9\nArtikel 69\nÄnderung\n(1) § 341c des Handelsgesetzbuchs in der Fassung                     des Schuldverschreibungsgesetzes\ndes Gesetzes zur Umsetzung der geänderten Banken-\nrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie          In § 22 Satz 1 des Schuldverschreibungsgesetzes\nist erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse für            vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2512) wird das Wort „An-\nnach dem 31. Dezember 2010 beginnende Geschäfts-              leihedingungen“ durch das Wort „Anleihebedingungen“\njahre anzuwenden.                                             ersetzt.\n(2) § 341c des Handelsgesetzbuchs in der bis zum\n24. November 2010 geltenden Fassung ist letztmals auf                                 Artikel 10\nJahres- und Konzernabschlüsse für vor dem 1. Januar\nÄnderung\n2011 beginnende Geschäftsjahre anzuwenden.“\ndes Gesetzes zur Neuregelung\nder Rechtsverhältnisse bei Schuld-\nArtikel 7\nverschreibungen aus Gesamtemissionen\nÄnderung                                   und zur verbesserten Durchsetzbarkeit von\ndes Wertpapierhandelsgesetzes                        Ansprüchen von Anlegern aus Falschberatung\nDas Wertpapierhandelsgesetz in der Fassung der\nIn Artikel 2 Nummer 2 des Gesetzes zur Neuregelung\nBekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I\nder Rechtsverhältnisse bei Schuldverschreibungen aus\nS. 2708), das zuletzt durch das Gesetz vom 21. Juli\nGesamtemissionen und zur verbesserten Durchsetz-\n2010 (BGBl. I S. 945) geändert worden ist, wird wie\nbarkeit von Ansprüchen von Anlegern aus Falschbera-\nfolgt geändert:\ntung vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2512) wird die An-\n1. § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:       gabe „§ 376 Absatz 1 und 2 Satz 2“ durch die Angabe\n„2. das kontinuierliche Anbieten des Kaufs oder Ver-      „§ 376 Absatz 1 und 2 Satz 1“ ersetzt.\nkaufs von Finanzinstrumenten an einem organi-\nsierten Markt oder in einem multilateralen Han-                               Artikel 11\ndelssystem zu selbst gestellten Preisen, das\nhäufige organisierte und systematische Betrei-                                Änderung\nben von Handel für eigene Rechnung außerhalb                des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes\neines organisierten Marktes oder eines multilate-        In § 16 Absatz 2 Satz 2 des Finanzdienstleistungs-\nralen Handelssystems, indem ein für Dritte zu-        aufsichtsgesetzes vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310),\ngängliches System angeboten wird, um mit ih-          das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Juni\nnen Geschäfte durchzuführen, oder die Anschaf-        2010 (BGBl. I S. 786) geändert worden ist, wird die An-\nfung oder Veräußerung von Finanzinstrumenten          gabe „Artikel 4 des Gesetzes vom 25. Juni 2009 (BGBl. I\nfür eigene Rechnung als Dienstleistung für an-        S. 1506)“ durch die Angabe „Artikel 12 des Gesetzes\ndere (Eigenhandel),“.                                 vom 19. November 2010 (BGBl. I S. 1592)“ ersetzt.\n2. In § 2a Absatz 1 Nummer 10 werden im einleitenden\nSatzteil die Wörter „und Eigenhandel“ gestrichen.                                 Artikel 12\nArtikel 8                                                   Änderung\nÄnderung                                        der Verordnung über die Erhebung\ndes Gesetzes über das                            von Gebühren und die Umlegung von Kosten\nVerfahren in Familiensachen und in den                   nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz\nAngelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit              Die Verordnung über die Erhebung von Gebühren\n§ 375 des Gesetzes über das Verfahren in Familien-         und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienst-\nsachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Ge-        leistungsaufsichtsgesetz vom 29. April 2002 (BGBl. I\nrichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586,         S. 1504, 1847), die zuletzt durch die Verordnung vom","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 24. November 2010              1613\n21. Juni 2010 (BGBl. I S. 811) geändert worden ist, wird      2. Dem § 13 wird folgender neuer Absatz 12 angefügt:\nwie folgt geändert:\n„(12) § 6 Absatz 3 in der ab dem 25. November\n1. § 6 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:                   2010 geltenden Fassung ist erstmals auf das Umla-\na) In Nummer 2 werden die Angabe „oder Nr. 3“                  gejahr 2010 anzuwenden.“\ndurch die Angabe „ , 3 oder 11“, die Wörter\n„wenn in den Fällen des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1,\nArtikel 13\n1c, 2 oder 3 des Kreditwesengesetzes die Erlaub-\nnis“ durch die Wörter „wenn die Erlaubnis in die-                             Inkrafttreten\nsen Fällen“ und die Angabe „ , Nr. 4 oder Nr. 11“\ndurch die Angabe „oder 4“ ersetzt und vor den              (1) Artikel 1 dieses Gesetzes tritt vorbehaltlich des\nWörtern „und für Wertpapierhandelsbanken“ die           Absatzes 2 am 31. Dezember 2010 in Kraft.\nWörter „ , für Finanzdienstleistungsinstitute mit\neiner Erlaubnis nach § 1 Absatz 1a Satz 2 Num-             (2) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe e, Nummer 2\nmer 11 des Kreditwesengesetzes, wenn die Er-            Buchstabe d, e und f, Nummer 10 Buchstabe b, Num-\nlaubnis die Befugnis umfasst, auf eigene Rech-          mer 28, 38 und 39 sowie Artikel 2 treten am 30. Juni\nnung zu handeln,“ eingefügt.                            2011 in Kraft.\nb) In Nummer 3 wird die Angabe „oder Nr. 3“ durch             (3) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tag nach der\ndie Angabe „ , 3 oder 11“ ersetzt.                      Verkündung in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 19. November 2010\nDer Bundespräsident\nChristian Wulff\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäuble"]}