{"id":"bgbl1-2010-57-5","kind":"bgbl1","year":2010,"number":57,"date":"2010-11-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2010/57#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2010-57-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2010/bgbl1_2010_57.pdf#page=10","order":5,"title":"Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen","law_date":"2010-11-17T00:00:00Z","page":1544,"pdf_page":10,"num_pages":5,"content":["1544          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 22. November 2010\nVerordnung\nzur Änderung steuerlicher Verordnungen\nVom 17. November 2010\nEs verordnen                                               Artikel 5 Änderung der Erbschaftsteuer-Durchführungsverord-\nnung\n– die Bundesregierung auf Grund des § 33b Absatz 7,           Artikel 6 Änderung der Verordnung zur Durchführung der Vor-\ndes § 34c Absatz 7 Nummer 1, des § 41 Absatz 1                        schriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte\nSatz 7 des Einkommensteuergesetzes in der Fas-                        und Steuerberatungsgesellschaften\nsung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009                Artikel 7 Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverord-\n(BGBl. I S. 3366, 3862), des § 33 Absatz 1 Nummer 1                   nung\nBuchstabe a und b des Körperschaftsteuergesetzes           Artikel 8 Änderung der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Ok-              Artikel 9 Änderung der Verordnung zur Durchführung der Vor-\ntober 2002 (BGBl. I S. 4144), des § 35c Absatz 1                      schriften über die Lohnsteuerhilfevereine\nNummer 2 Buchstabe e des Gewerbesteuerge-                  Artikel 10 Inkrafttreten\nsetzes, der zuletzt durch Artikel 3 Nummer 6 des Ge-\nsetzes vom 14. August 2007 (BGBl. I S. 1912) geän-                                     Artikel 1\ndert worden ist, des § 36 Absatz 1 Nummer 1 Buch-                                   Änderung der\nstabe e des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuer-               Einkommensteuer-Durchführungsverordnung\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                Die Einkommensteuer-Durchführungsverordnung in\n27. Februar 1997 (BGBl. I S. 378) sowie des § 158          der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2000\nNummer 1 des Steuerberatungsgesetzes, der durch            (BGBl. I S. 717), die zuletzt durch Artikel 9 des Geset-\nArtikel 1 Nummer 56 des Gesetzes vom 8. April 2008         zes vom 10. August 2009 (BGBl. I S. 2702) geändert\n(BGBl. I S. 666) neu gefasst worden ist,                   worden ist, wird wie folgt geändert:\n– das Bundesministerium der Finanzen auf Grund des            1. In § 8c Absatz 3 wird die Angabe „§ 4a Abs. 1 Nr. 3\n§ 18 Absatz 9 Satz 1 und 2 Nummer 1 bis 6 des                  Satz 2“ durch die Wörter „§ 4a Absatz 1 Satz 2 Num-\nUmsatzsteuergesetzes, der durch Artikel 7 Num-                 mer 3 Satz 2“ ersetzt.\nmer 13 Buchstabe c des Gesetzes vom 19. Dezember           2. In § 11d Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Hundert-\n2008 (BGBl. I S. 2794) neu gefasst worden ist, des             satz“ durch das Wort „Prozentsatz“ ersetzt.\n§ 87a Absatz 6 Satz 1 sowie des § 150 Absatz 6\nSatz 1 und 3 Nummer 1 bis 3, 5 und 6 der Abgaben-          3. In § 50 Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „der\nordnung, von denen § 87a Absatz 6 durch Artikel 10             Nummer 2 Buchstabe b“ durch die Wörter „des Sat-\nNummer 8 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006                    zes 1 Nummer 2 Buchstabe b“ ersetzt.\n(BGBl. I S. 2878) neu gefasst worden ist, des § 45d        4. In der Tabelle zu § 55 Absatz 2 Satz 2 wird in dem\nAbsatz 1 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes in                 Text über der Spalte 2 die Angabe „v. H.“ durch die\nder Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober                  Angabe „Prozent“ ersetzt.\n2009 (BGBl. I S. 3366, 3862) in Verbindung mit             5. § 56 Satz 1 wird wie folgt geändert:\n§ 150 Absatz 6 Satz 3 Nummer 2 der Abgabenord-\nnung und des § 31 Absatz 1 Nummer 5 des Steuer-                a) Das Nummer 1 Buchstabe b abschließende\nberatungsgesetzes, der durch Artikel 9 Absatz 8                    Komma wird durch ein Semikolon ersetzt und\nNummer 2 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I                   wird Buchstabe c aufgehoben.\nS. 2449) angefügt worden ist,                                  b) Das Nummer 2 Buchstabe b abschließende\nKomma wird durch einen Punkt ersetzt und wird\n– das Bundesministerium der Finanzen auf Grund des\nBuchstabe c aufgehoben.\n§ 5b Absatz 1 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober           6. § 65 wird wie folgt geändert:\n2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), in Verbindung mit § 150          a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nAbsatz 7 Satz 2 der Abgabenordnung, der durch Ar-                  aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\ntikel 10 Nummer 4 des Gesetzes vom 20. Dezember\n2008 (BGBl. I S. 2850) angefügt worden ist, sowie im                   „1. bei einer Behinderung, deren Grad auf\nBenehmen mit dem Bundesministerium des Innern                              mindestens 50 festgestellt ist, durch Vor-\nauf Grund des § 150 Absatz 7 Satz 2 Nummer 1 bis 7                         lage eines Ausweises nach dem Neunten\nder Abgabenordnung, der durch Artikel 10 Nummer 4                          Buch Sozialgesetzbuch oder eines Be-\ndes Gesetzes vom 20. Dezember 2008 (BGBl. I                                scheides der nach § 69 Absatz 1 des\nS. 2850) angefügt worden ist:                                              Neunten Buches Sozialgesetzbuch zu-\nständigen Behörde,“.\nInhaltsübersicht                                  bb) Nummer 2 Buchstabe a wird wie folgt ge-\nfasst:\nArtikel 1 Änderung der Einkommensteuer-Durchführungs-\nverordnung                                                     „a) durch eine Bescheinigung der nach § 69\nArtikel 2 Änderung der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung                     Absatz 1 des Neunten Buches Sozialge-\nArtikel 3 Änderung der Körperschaftsteuer-Durchführungs-                      setzbuch zuständigen Behörde auf Grund\nverordnung                                                         eines Feststellungsbescheids nach § 69\nArtikel 4 Änderung der Gewerbesteuer-Durchführungsverord-                     Absatz 1 des Neunten Buches Sozialge-\nnung                                                               setzbuch, die eine Äußerung darüber ent-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 22. November 2010              1545\nhält, ob die Behinderung zu einer dauern-            Nummer 2 und Absatz 2 des Einkommensteuer-\nden Einbuße der körperlichen Beweglich-              gesetzes“ ersetzt.\nkeit geführt hat oder auf einer typischen\n3. In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Die Ober-\nBerufskrankheit beruht, oder,“.\nfinanzdirektion“ durch die Wörter „Das Betriebsstät-\nb) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                    tenfinanzamt“ ersetzt.\n„Die gesundheitlichen Merkmale „blind“ und „hilf-\nlos“ hat der Steuerpflichtige durch einen Ausweis                                Artikel 3\nnach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch, der                                  Änderung der\nmit den Merkzeichen „BI“ oder „H“ gekennzeich-             Körperschaftsteuer-Durchführungsverordnung\nnet ist, oder durch einen Bescheid der nach § 69\nAbsatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch              § 5 sowie die Anlage zu § 5 der Körperschaftsteuer-\nzuständigen Behörde, der die entsprechenden            Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekannt-\nFeststellungen enthält, nachzuweisen.“                 machung vom 22. Februar 1996 (BGBl. I S. 365), die\ndurch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Dezember 2000\nc) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\n(BGBl. I S. 1790) geändert worden ist, werden aufge-\n„Ist der behinderte Mensch verstorben und kann         hoben.\nsein Rechtsnachfolger die Unterlagen nach den\nAbsätzen 1 und 2 nicht vorlegen, so genügt zum                                   Artikel 4\nNachweis eine gutachtliche Stellungnahme der\nnach § 69 Absatz 1 des Neunten Buches Sozial-                                Änderung der\ngesetzbuch zuständigen Behörde.“                              Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung\n7. § 68a Satz 1 wird wie folgt gefasst:                         Die Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung in der\n„Die für die Einkünfte aus einem ausländischen Staat      Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002\nfestgesetzte und gezahlte und um einen entstande-         (BGBl. I S. 4180), die zuletzt durch Artikel 4 des Geset-\nnen Ermäßigungsanspruch gekürzte ausländische             zes vom 8. April 2010 (BGBl. I S. 386) geändert worden\nSteuer ist nur bis zur Höhe der deutschen Steuer          ist, wird wie folgt geändert:\nanzurechnen, die auf die Einkünfte aus diesem aus-        1. § 19 wird wie folgt geändert:\nländischen Staat entfällt.“\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert\n8. In § 82f Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe „§ 15 Abs. 1\nNr. 2 und Abs. 3“ durch die Wörter „§ 15 Absatz 1                aa) In Satz 1 werden die Wörter „§ 1 Abs. 1 des\nSatz 1 Nummer 2 und Absatz 3“ ersetzt.                                Gesetzes über das Kreditwesen“ durch die\nWörter „§ 1 Absatz 1 des Kreditwesenge-\n9. In § 8c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, § 51 Absatz 1                       setzes“ ersetzt.\nund 2, § 81 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie\nAbsatz 5, § 82a Absatz 1 Satz 1, § 82f Absatz 1                  bb) In Satz 2 werden die Wörter „Absätze 2 und 3“\nSatz 1 und Absatz 6 Satz 2, § 82g Satz 1 und § 82i                    durch die Wörter „Absätze 2 bis 4“ ersetzt.\nAbsatz 1 Satz 1 werden jeweils die Wörter „vom                b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „§ 25 des\nHundert“ durch das Wort „Prozent“ ersetzt.                       Gesetzes über das Kreditwesen“ durch die Wör-\nter „§ 25 des Kreditwesengesetzes“ ersetzt.\nArtikel 2\nc) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „§ 2 Ab-\nÄnderung der                                  satz 6 Nummer 17“ durch die Wörter „§ 2 Absatz 6\nLohnsteuer-Durchführungsverordnung                          Satz 1 Nummer 17“ und die Wörter „§ 1 Absatz 1a\n§ 4 der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung in der                Satz 2 des Gesetzes über das Kreditwesen“\nFassung der Bekanntmachung vom 10. Oktober 1989                     durch die Wörter „§ 1 Absatz 1a Satz 2 des Kre-\n(BGBl. I S. 1848), die zuletzt durch Artikel 2 des Geset-           ditwesengesetzes“ ersetzt.\nzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878) geändert\n2. § 36 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nworden ist, wird wie folgt geändert:\n1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:                             „§ 19 Absatz 3 in der Fassung des Artikels 4 des\nGesetzes vom 8. April 2010 (BGBl. I S. 386) ist erst-\na) In dem Einleitungssatz vor Nummer 1 wird das               mals für den Erhebungszeitraum 2008 anzuwenden;\nWort „folgendes“ durch das Wort „Folgendes“ er-            § 19 Absatz 1 und 4 Satz 1 in der Fassung des Ar-\nsetzt.                                                     tikels 4 der Verordnung vom 17. November 2010\nb) In Nummer 1 Satz 1 werden die Wörter „und in               (BGBl. I S. 1544) ist erstmals für den Erhebungszeit-\nden Fällen des § 41 Abs. 1 Satz 4 des Einkom-              raum 2008 anzuwenden; § 19 Absatz 4 Satz 2 in der\nmensteuergesetzes den Großbuchstaben B“ ge-                Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 8. April\nstrichen.                                                  2010 (BGBl. I S. 386) ist erstmals für den Erhebungs-\n2. Absatz 2 wird wie folgt geändert:                             zeitraum 2011 anzuwenden.“\na) In Nummer 2 werden die Wörter „§ 41 Abs. 1                                       Artikel 5\nSatz 6 des Einkommensteuergesetzes“ durch\ndie Wörter „§ 41 Absatz 1 Satz 5 des Einkom-                                 Änderung der\nmensteuergesetzes“ ersetzt.                                  Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung\nb) In Nummer 8 Satz 2 werden die Wörter „§ 40                Die Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung vom\nAbs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 des Einkommensteuerge-         8. September 1998 (BGBl. I S. 2658), die zuletzt durch\nsetzes“ durch die Wörter „§ 40 Absatz 1 Satz 1         Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes vom 19. Februar 2007","1546          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 22. November 2010\n(BGBl. I S. 122) geändert worden ist, wird wie folgt ge-                                 „§ 12\nändert:\nAnwendung der Verordnung\n1. In § 1 Absatz 4 Nummer 2 wird die Angabe\n„2 500 Euro“ durch die Angabe „5 000 Euro“ er-                   Diese Verordnung in der Fassung des Artikels 5\nsetzt.                                                        der Verordnung vom 17. November 2010 (BGBl. I\n2. § 2 wird wie folgt geändert:                                  S. 1544) ist auf Erwerbe anzuwenden, für die die\nSteuer nach dem 31. Dezember 2010 entsteht.“\na) In Nummer 4 wird der Klammerzusatz „(Ver-\nwandtschaftsverhältnis)“ durch den Klammerzu-           8. Das Muster 1 (§ 1 ErbStDV) wird wie folgt geändert:\nsatz „(Verwandtschaftsverhältnis, Ehegatte oder\nLebenspartner)“ ersetzt.                                   a) Nach der Tabelle zu Nummer 2 und vor Num-\nmer 3 werden folgende Wörter eingefügt:\nb) Folgender Satz wird angefügt:\n„Die Anzeige darf nur unterbleiben, wenn der                  „Von den Angaben in Spalte 1 entfallen auf un-\nWert der anzuzeigenden Wertpapiere 5 000 Euro                 selbständige Zweigniederlassungen im Ausland:\nnicht übersteigt.“                                            Konto-Nr.:“.\n3. § 3 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                          b) Nach der Tabelle zu Nummer 3 und vor Num-\nmer 4 werden folgende Wörter eingefügt:\naa) In Satz 1 wird der Klammerzusatz „(Ver-\nwandtschaftsverhältnis)“ durch den Klam-                „Von den Angaben in Spalte 1 entfallen auf un-\nmerzusatz „(Verwandtschaftsverhältnis, Ehe-             selbständige Zweigniederlassungen im Ausland:\ngatte oder Lebenspartner)“ ersetzt.\nBezeichnung der Wertpapiere usw., Wertpapier-\nbb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:                            kenn-Nr.:“.\n„Bei einem Wechsel des Versicherungsneh-\n9. Das Muster 2 (§ 3 ErbStDV) wird wie folgt geändert:\nmers vor Eintritt des Versicherungsfalls sind\nder Rückkaufswert der Versicherung sowie             a) Nach der Übersicht zu Nummer 1 und vor Num-\nder Name, die Anschrift und das Geburts-                mer 2 werden folgende Wörter eingefügt:\ndatum des neuen Versicherungsnehmers an-\nzuzeigen.“                                              „Zeitpunkt der Auszahlung beziehungsweise\nb) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „1 200 Euro“               Zurverfügungstellung in Fällen, in denen der Ver-\ndurch die Angabe „5 000 Euro“ ersetzt.                        sicherungsnehmer nicht verstorben ist:“.\n4. § 7 wird wie folgt geändert:                                  b) In Nummer 6 wird die Angabe „eingezahlte Prä-\na) In Absatz 3 Nummer 3 wird der Klammerzusatz                   mien/Kapitalbeiträge … EUR“ gestrichen.\n„(Verwandtschaftsverhältnis)“ durch den Klam-              c) In dem Klammerzusatz zu Nummer 7 wird das\nmerzusatz „(Verwandtschaftsverhältnis, Ehe-                   Wort „Verwandtschaftsverhältnis“ durch die\ngatte oder Lebenspartner)“ ersetzt.                           Wörter „Verwandtschaftsverhältnis, Ehegatte\nb) Absatz 4 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:                     oder Lebenspartner“ ersetzt.\n„1. wenn die Annahme berechtigt ist, dass au-          10. In dem Muster 5 (§ 7 ErbStDV) wird bei den Grün-\nßer Hausrat (einschließlich Wäsche und                den der Übersendung der Klammerzusatz „(Ver-\nKleidungsstücke) im Wert von höchstens                wandtschaftsverhältnis)“ durch den Klammerzusatz\n12 000 Euro nur noch anderes Vermögen im              „(Verwandtschaftsverhältnis, Ehegatte oder Le-\nreinen Wert von höchstens 20 000 Euro vor-            benspartner)“ ersetzt.\nhanden ist,“.\n5. § 8 wird wie folgt geändert:                              11. In dem Muster 6 (§ 8 ErbStDV) Nummer 4 wird der\nKlammerzusatz „Verwandtschaftsverhältnis“ durch\na) In Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 wird der Klam-\nden Klammerzusatz „Verwandtschaftsverhältnis,\nmerzusatz „(Verwandtschaftsverhältnis)“ durch\nEhegatte oder Lebenspartner“ ersetzt sowie in\nden Klammerzusatz „(Verwandtschaftsverhält-\ndem Klammerzusatz „(z. B. Ehegatte, Kind, Ge-\nnis, Ehegatte oder Lebenspartner)“ ersetzt.\nschwisterkind, Bruder der Mutter, nicht verwandt)“\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                           das Wort „Ehegatte,“ gestrichen.\n„(3) Die Übersendung einer beglaubigten Ab-\nschrift von Schenkungs- und Übergabeverträgen                                 Artikel 6\nund die Mitteilung der in Absatz 1 vorgesehenen\nAngaben darf unterbleiben, wenn Gegenstand                                 Änderung der\nder Schenkung nur Hausrat (einschließlich Wä-                    Verordnung zur Durchführung der\nsche und Kleidungsstücke) im Wert von höchs-              Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevoll-\ntens 12 000 Euro und anderes Vermögen im rei-             mächtigte und Steuerberatungsgesellschaften\nnen Wert von höchstens 20 000 Euro ist.“\n§ 32 der Verordnung zur Durchführung der Vorschrif-\n6. In § 10 Satz 4 Nummer 6 wird der Klammerzusatz            ten über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und\n„(Verwandtschaftsverhältnis)“ durch den Klammer-          Steuerberatungsgesellschaften vom 12. November\nzusatz „(Verwandtschaftsverhältnis, Ehegatte oder         1979 (BGBl. I S. 1922), die zuletzt durch Artikel 34 des\nLebenspartner)“ ersetzt.                                  Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) ge-\n7. § 12 wird wie folgt gefasst:                              ändert worden ist, wird wie folgt gefasst:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 22. November 2010                1547\n„§ 32                                 mittlung kann zusätzlich auf die Authentifizierung\nAufbewahrungsfristen                           des Datenübermittlers verzichtet werden bei\n(1) Die Aufsichtsarbeiten sind bei der zuständigen             1. Lohnsteuer-Anmeldungen nach § 41a des Ein-\nSteuerberaterkammer für die Dauer von mindestens                     kommensteuergesetzes,\nzwei Jahren nach Eintritt der Bestandskraft der Prü-              2. Steueranmeldungen nach § 18 Absatz 1 bis 2a\nfungsentscheidung aufzubewahren. In den Fällen des                   und 4a des Umsatzsteuergesetzes,\n§ 21 Absatz 1 besteht keine Aufbewahrungspflicht.\n3. Anträgen auf Dauerfristverlängerung,\n(2) Die Anträge auf Zulassung, auf Befreiung, auf\nverbindliche Auskunft, die Prüfungsunterlagen der ein-            4. Anmeldungen nach § 18 Absatz 6 des Umsatz-\nzelnen Bewerber und die Unterlagen zu den Entschei-                  steuergesetzes in Verbindung mit den §§ 46 bis 48\ndungen über die Anträge und Prüfungen sind bei der                   der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung so-\nzuständigen Steuerberaterkammer für die Dauer von                    wie\nmindestens zehn Jahren nach Eintritt der Bestandskraft            5. Zusammenfassenden Meldungen nach § 18a des\nder Verwaltungsentscheidung aufzubewahren.                           Umsatzsteuergesetzes.“\n(3) Ein Nachweis über das Bestehen oder über die\nBefreiung von der Prüfung ist bei der zuständigen Steu-                                Artikel 9\nerberaterkammer für die Dauer von mindestens 50 Jah-                                Änderung der\nren nach Eintritt der Bestandskraft der Verwaltungsent-                  Verordnung zur Durchführung der\nscheidung aufzubewahren.                                           Vorschriften über die Lohnsteuerhilfevereine\n(4) Unterlagen können auch in elektronischer Form             Der Vierte Teil der Verordnung zur Durchführung der\naufbewahrt werden.“                                           Vorschriften über die Lohnsteuerhilfevereine vom\n15. Juli 1975 (BGBl. I S. 1906), die zuletzt durch Artikel 3\nArtikel 7                          des Gesetzes vom 8. April 2008 (BGBl. I S. 666) geän-\nÄnderung der                           dert worden ist, wird wie folgt gefasst:\nUmsatzsteuer-Durchführungsverordnung\n§ 59 Satz 2 der Umsatzsteuer-Durchführungsverord-                                  „Vierter Teil\nnung in der Fassung der Bekanntmachung vom                                     Haftpflichtversicherung\n21. Februar 2005 (BGBl. I S. 434), die zuletzt durch Ar-\ntikel 7 des Gesetzes vom 8. April 2010 (BGBl. I S. 386)                                    §9\ngeändert worden ist, wird wie folgt gefasst:\nVersicherungspflicht\n„Ein im Ausland ansässiger Unternehmer im Sinne des\nSatzes 1 ist ein Unternehmer, der weder im Inland noch           (1) Lohnsteuerhilfevereine sind verpflichtet, sich ge-\nauf der Insel Helgoland oder in einem der in § 1 Absatz 3     gen die aus ihrer Tätigkeit (§ 4 Nummer 11 des Geset-\ndes Gesetzes bezeichneten Gebiete einen Wohnsitz,             zes) ergebenden Haftpflichtgefahren für Vermögens-\nseinen Sitz, seine Geschäftsleitung oder eine Betriebs-       schäden zu versichern und die Versicherung während\nstätte hat; maßgebend hierfür ist der jeweilige Ver-          der Dauer ihrer Anerkennung aufrechtzuerhalten. Der\ngütungszeitraum im Sinne des § 60, für den der Unter-         Versicherungsschutz muss sich auch auf solche Ver-\nnehmer eine Vergütung beantragt.“                             mögensschäden erstrecken, für die der Versicherungs-\nnehmer nach § 278 oder § 831 des Bürgerlichen Ge-\nArtikel 8                          setzbuchs einzustehen hat.\nÄnderung der                              (2) Die Versicherung muss bei einem im Inland zum\nSteuerdaten-Übermittlungsverordnung                  Geschäftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmen\nzu den nach Maßgabe des Versicherungsaufsichts-\nDie Steuerdaten-Übermittlungsverordnung vom\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\n28. Januar 2003 (BGBl. I S. 139), die zuletzt durch Ar-\n17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I S. 2), das zuletzt\ntikel 2 der Verordnung vom 8. Januar 2009 (BGBl. I\ndurch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Juli 2010 (BGBl. I\nS. 31) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nS. 950) geändert worden ist, in der jeweils gültigen Fas-\n1. § 1 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                sung eingereichten allgemeinen Versicherungsbedin-\n„Diese Verordnung gilt für die Übermittlung von für       gungen genommen werden.\ndas Besteuerungsverfahren erforderlichen Daten mit\nAusnahme solcher Daten, die für die Festsetzung                                       § 10\nvon Verbrauchsteuern bestimmt sind, durch Daten-\nMindestversicherungssumme\nfernübertragung (elektronische Übermittlung) an die\nFinanzverwaltung.“                                           (1) Die Mindestversicherungssumme muss für den\neinzelnen Versicherungsfall 50 000 Euro betragen.\n2. § 6 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\n„(1) Bei der elektronischen Übermittlung kann auf         (2) Eine Selbstbeteiligung von bis zu 300 Euro ist\ndie qualifizierte elektronische Signatur nach dem         zulässig. Die Selbstbeteiligung ist auszuschließen für\nSignaturgesetz verzichtet werden, wenn andere Ver-        den Fall, dass bei Geltendmachung des Schadens\nfahren eingesetzt werden, welche den Datenüber-           durch einen Dritten die Anerkennung als Lohnsteuer-\nmittler authentifizieren und die in § 1 Absatz 3 Satz 1   hilfeverein erloschen ist.\nbestimmten Anforderungen an die Gewährleistung               (3) Wird eine Jahreshöchstleistung für alle im Ver-\nder Authentizität und Integrität der Daten erfüllen.      sicherungsjahr verursachten Schäden vereinbart, muss\nZur weiteren Erleichterung der elektronischen Über-       sie mindestens 200 000 Euro betragen.","1548          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 22. November 2010\n§ 11                                1. Ersatzansprüche wegen wissentlicher Pflichtverlet-\nSonstige Inhalte des Versicherungsvertrags                 zung und\n(1) Der Versicherungsvertrag muss vorsehen, dass            2. Ersatzansprüche wegen Schäden, die durch fehler-\nVersicherungsschutz für jede einzelne, während der                 hafte Kassenführung, durch Verstöße beim Zah-\nGeltung des Versicherungsvertrags begangene Pflicht-               lungsakt oder durch Veruntreuung durch das Perso-\nverletzung besteht, die gesetzliche Haftpflichtansprü-             nal des Versicherungsnehmers entstehen.\nche privatrechtlichen Inhalts zur Folge haben könnte.\n§ 13\n(2) Im Versicherungsvertrag ist der Versicherer zu\nverpflichten, der zuständigen Aufsichtsbehörde den                            Nachweis des Versicherungs-\nBeginn und die Beendigung oder Kündigung des Ver-                           abschlusses vor der Anerkennung\nsicherungsvertrags sowie jede Änderung des Versiche-              Der Lohnsteuerhilfeverein, der die Anerkennung be-\nrungsvertrags, die den vorgeschriebenen Versiche-              antragt, muss der anerkennenden Aufsichtsbehörde\nrungsschutz beeinträchtigt, unverzüglich mitzuteilen.          (§ 27 des Gesetzes) den Abschluss einer dieser Verord-\nDie Aufsichtsbehörde (§ 27 des Gesetzes) erteilt Dritten       nung entsprechenden Berufshaftpflichtversicherung\nzur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen                durch eine Bestätigung des Versicherers nachweisen\nauf Antrag Auskunft über den Namen und die Adresse             oder eine entsprechende vorläufige Deckungszusage\nder Berufshaftpflichtversicherung des Lohnsteuerhilfe-         vorlegen, in der sich der Versicherer verpflichtet, den\nvereins sowie die Versicherungsnummer, soweit der              Widerruf der Deckungszusage unverzüglich der zustän-\nLohnsteuerhilfeverein kein überwiegendes schutzwür-            digen Aufsichtsbehörde mitzuteilen. Bei Vorlage einer\ndiges Interesse an der Nichterteilung der Auskunft hat.        vorläufigen Deckungszusage ist nach der Anerkennung\n(3) Der Versicherungsvertrag kann vorsehen, dass            der zuständigen Aufsichtsbehörde unverzüglich der\ndie Versicherungssumme den Höchstbetrag der dem                Abschluss der Berufshaftpflichtversicherung durch eine\nVersicherer in jedem einzelnen Schadensfall obliegen-          Bestätigung des Versicherers oder eine beglaubigte\nden Leistung darstellt, und zwar mit der Maßgabe, dass         Abschrift des Versicherungsscheins nachzuweisen.\nnur eine einmalige Leistung der Versicherungssumme in\nFrage kommt                                                                                 § 14\n1. gegenüber mehreren entschädigungspflichtigen Per-                           Anzeige von Veränderungen\nsonen, auf welche sich der Versicherungsschutz er-            (1) Die Beendigung oder Kündigung des Versiche-\nstreckt,                                                   rungsvertrags, jede Änderung des Versicherungsver-\n2. bezüglich eines aus mehreren Verstößen stammen-             trags, die den nach dieser Verordnung vorgeschriebe-\nden einheitlichen Schadens,                                nen Versicherungsschutz beeinträchtigt, der Wechsel\ndes Versicherers und der Widerruf einer vorläufigen\n3. bezüglich sämtlicher Folgen eines Verstoßes. Dabei          Deckungszusage sind der gemäß § 25 Absatz 2 des\ngilt mehrfaches, auf gleicher oder gleichartiger           Gesetzes zuständigen Aufsichtsbehörde von dem Ver-\nFehlerquelle beruhendes Tun oder Unterlassen als           sicherungspflichtigen unverzüglich anzuzeigen.\neinheitlicher Verstoß, wenn die betreffenden Ange-\nlegenheiten miteinander in rechtlichem oder wirt-             (2) Die zuständige Aufsichtsbehörde ist berechtigt,\nschaftlichem Zusammenhang stehen. In diesem Fall           Auskünfte über den Beginn und über die in Absatz 1\nkann die Leistung des Versicherers auf das Fünf-           aufgeführten Veränderungen des Versicherungsver-\nfache der Mindestversicherungssumme begrenzt               trags beim Versicherer einzuholen.“\nwerden.\nArtikel 10\n§ 12                                                        Inkrafttreten\nAusschlüsse                                (1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absat-\nVon der Versicherung kann die Haftung ausgeschlos-          zes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft.\nsen werden für                                                    (2) Artikel 8 tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 17. November 2010\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäuble"]}