{"id":"bgbl1-2010-57-4","kind":"bgbl1","year":2010,"number":57,"date":"2010-11-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2010/57#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2010-57-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2010/bgbl1_2010_57.pdf#page=8","order":4,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung der Signaturverordnung","law_date":"2010-11-15T00:00:00Z","page":1542,"pdf_page":8,"num_pages":2,"content":["1542             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 22. November 2010\nZweite Verordnung\nzur Änderung der Signaturverordnung*)\nVom 15. November 2010\nAuf Grund des § 24 des Signaturgesetzes vom                        4. § 5 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\n16. Mai 2001 (BGBl. I S. 874) verordnet die Bundes-\n„(2) Der Zertifizierungsdiensteanbieter hat sich\nregierung:\nvom Signaturschlüssel-Inhaber den Besitz der\nsicheren Signaturerstellungseinheit, auf der der\nArtikel 1\nSignaturschlüssel erzeugt oder übergeben wurde,\nÄnderung                                      sowie im Falle von § 5 Absatz 1 Satz 2 den Besitz\nder Signaturverordnung                                der Identifikationsdaten bestätigen zu lassen; die\nDie Signaturverordnung vom 16. November 2001                          Bestätigung erfolgt schriftlich oder in Form eines\n(BGBl. I S. 3074), die zuletzt durch die Verordnung                       mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach\nvom 17. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3932) geändert                          dem Signaturgesetz versehenen elektronischen\nworden ist, wird wie folgt geändert:                                      Dokuments, es sei denn, eine andere Form der\nBestätigung wurde vereinbart. Erst nachdem der\n1. In § 1 Absatz 2 Satz 2 wird nach den Wörtern „elek-\nSignaturschlüssel-Inhaber den Besitz der sicheren\ntronischen Dokuments“ das Wort „unverzüglich“\nSignaturerstellungseinheit gemäß Satz 1 bestätigt\neingefügt.\nhat, darf das zugehörige qualifizierte Zertifikat nach\n2. § 3 wird wie folgt geändert:                                         § 5 Absatz 1 Satz 3 und 4 des Signaturgesetzes\na) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                          nachprüfbar und, soweit vereinbart, abrufbar gehal-\nten werden.“\n„Der Zertifizierungsdiensteanbieter hat die Iden-\ntifizierung des Antragstellers nach § 5 Absatz 1             5. § 8 Absatz 2 wird wie folgt geändert:\ndes Signaturgesetzes anhand folgender Doku-\na) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\nmente oder Verfahren vorzunehmen:\n1. Personalausweis,                                                „1. eine Aufzeichnung von Name, Geburtsda-\ntum, Geburtsort und Staatsangehörigkeit\n2. Reisepass, der auf eine Person mit Staats-                           auf der Grundlage des nach § 3 Absatz 1\nangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Euro-                       Satz 1 oder 2 verwendeten Identitätsnach-\npäischen Union oder eines Staates des Euro-                         weises. Soweit zur Identifizierung gemäß\npäischen Wirtschaftsraumes ausgestellt wor-                         § 3 Absatz 1 Satz 1 ein elektronischer\nden ist,                                                            Dienstausweis verwendet wird, ist anstelle\n3. elektronischer Dienstausweis oder                                    von Geburtsort und Staatsangehörigkeit die\n4. Dokumente oder geeignete technische Ver-                             ausstellende Behörde aufzuzeichnen,“.\nfahren mit gleichwertiger Sicherheit zu einer               b) Nummer 3 wird aufgehoben.\nIdentifizierung anhand der Dokumente nach\nden Nummern 1 bis 3.“                                       c) Die Nummern 4 bis 9 werden die Nummern 3\nbis 8.\nb) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „mittels\neines mit einer qualifizierten elektronischen Sig-              d) Nummer 8 wird wie folgt gefasst:\nnatur nach dem Signaturgesetz versehenen                           „8. die Bestätigung nach § 5 Absatz 2 Satz 1.“\nelektronischen Dokuments oder schriftlich“\ndurch die Wörter „in Textform“ ersetzt.                      6. In § 9 Absatz 2 Nummer 1 werden die Wörter\n3. § 4 wird wie folgt geändert:                                         „Behörde nach § 116 des Telekommunikations-\ngesetzes“ durch die Wörter „Bundesnetzagentur\na) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 5 Abs. 1 Satz 2“                  für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und\ndurch die Angabe „§ 5 Absatz 1 Satz 3“ ersetzt.                 Eisenbahnen“ ersetzt.\nb) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 5 Abs. 1 Satz 2“\n7. § 10 wird wie folgt geändert:\ndurch die Angabe „§ 5 Absatz 1 Satz 3“ ersetzt.\na) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.\n*) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen\nParlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informations-      b) Absatz 2 wird aufgehoben.\nverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften\nund der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft   8. § 11 Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n(ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37), die zuletzt durch die Richtlinie\n2006/96/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 81) geändert worden ist,     a) In Satz 3 wird nach den Wörtern „erfüllt werden,“\nsind beachtet worden.                                                     das Wort „ist“ durch das Wort „sind“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 22. November 2010                   1543\nb) Folgender Satz wird angefügt:                                 b) In Absatz 4 werden die Wörter „technischen\nKomponenten“ durch die Wörter „Produkten für\n„Bei sicherheitserheblichen Veränderungen sol-\nqualifizierte elektronische Signaturen“ ersetzt.\nlen die Prüfungen und Bestätigungen beschränkt\nwerden auf die veränderten Komponenten des                11. Dem § 17 wird folgender Satz angefügt:\nSicherheitskonzepts und deren Schnittstellen                  „Anstelle einer neuen qualifizierten elektronischen\nzu den beibehaltenen Komponenten.“                            Signatur nach Satz 2 kann ein qualifizierter Zeit-\nstempel aufgebracht werden, wenn dieser selbst\n9. In § 14 Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „fünf“ durch\neine qualifizierte elektronische Signatur trägt.“\ndas Wort „zehn“ ersetzt.\n10. § 15 wird wie folgt geändert:                                                          Artikel 2\na) In Absatz 2 Nummer 2b wird das Wort „Zertifi-                                     Inkrafttreten\nkats-Verzeichnis“ durch das Wort „Zertifikats-               Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nverzeichnis“ ersetzt.                                     in Kraft.\nBerlin, den 15. November 2010\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nf ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e\nRainer Brüderle"]}