{"id":"bgbl1-2010-57-3","kind":"bgbl1","year":2010,"number":57,"date":"2010-11-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2010/57#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2010-57-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2010/bgbl1_2010_57.pdf#page=6","order":3,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Keramiker/zur Keramikerin","law_date":"2010-11-15T00:00:00Z","page":1540,"pdf_page":6,"num_pages":2,"content":["1540           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 22. November 2010\nErste Verordnung\nzur Änderung der Verordnung\nüber die Berufsausbildung zum Keramiker/zur Keramikerin\nVom 15. November 2010\nAuf Grund des § 25 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung                             eine Serie jeweils aus mindestens drei\nmit § 26 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3                            Formlingen besteht, oder\nder Handwerksordnung, von denen § 25 Absatz 1 zu-                    bb) Formen, Aufbauen und Modellieren von Bau-\nletzt durch Artikel 146 der Verordnung vom 31. Oktober                    keramiken:\n2006 (BGBl. I S. 2407) geändert und § 26 zuletzt durch\nArtikel 2 Nummer 4 des Gesetzes vom 23. März 2005                         aaa) Anfertigen einer Kachel einschließlich\n(BGBl. I S. 931) neu gefasst worden ist, verordnet das                          dem Schneiden auf Gehrung,\nBundesministerium für Wirtschaft und Technologie im                       bbb) Montieren, Modellieren und Garnieren\nEinvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung                              einer Verzierkachel,\nund Forschung:\nccc) Aufbauen oder Überschlagen und Ver-\nstegen eines baukeramischen Hohl-\nArtikel 1                                             körpers von mindestens 40 Zentimetern\n§ 7 Absatz 5 der Verordnung über die Berufsaus-                              Höhe und\nbildung zum Keramiker/zur Keramikerin vom 27. Mai                         ddd) Freidrehen einer Serie von Schüssel-\n2009 (BGBl. I S. 1177) wird wie folgt gefasst:                                  kacheln aus mindestens drei Formlingen\n„(5) Für den Prüfungsbereich „Herstellen von ke-                             oder Formen, auf Gehrung Schneiden\nramischen Roherzeugnissen“ bestehen folgende Vor-                               und Montieren eines Simses, oder\ngaben:                                                               cc) Entwerfen und Umsetzen von Dekoren:\n1. der Prüfling soll nachweisen, dass er                                  aaa) Ausführen von Dekoren auf Hohl- und\na) keramische Formlinge nach Vorgaben herstellen                             Flachware sowie auf Baukeramik nach\noder dekorieren,                                                         Vorgabe und eigenem Entwurf mit ver-\nschiedenen Dekorations- und Maltech-\nb) keramische Formlinge nach eigenen Ideen her-                              niken sowie\nstellen oder dekorieren sowie\nbbb) Ausführen einer plastischen Dekoration\nc) keramische Formlinge fertigstellen                                        an einem keramischen Objekt;\nkann;                                                          b) unter Berücksichtigung der gewählten Wahlqua-\n2. folgende Tätigkeiten sind dem Prüfungsbereich zu-                 lifikationen nach § 4 Absatz 2 Abschnitt B Num-\ngrunde zu legen:                                                  mer 4, 5 oder Nummer 6:\na) unter Berücksichtigung der gewählten Wahlqua-                  aa) Ziehen und Angarnieren von Henkeln an einer\nlifikationen nach § 4 Absatz 2 Abschnitt B Num-                    mindestens dreiteiligen Serie von komplexen\nmer 1, 2 oder Nummer 3:                                            Formen von mindestens 25 Zentimetern Höhe\noder Angarnieren frei geformter Formteile\naa) Freidrehen und Abdrehen von Formen:                            oder\naaa) Freidrehen einer Serie von Hohlgefäßen              bb) Herstellen von rohen Flach- oder Hohlge-\nvon 25 Zentimetern Höhe und einer                       schirrteilen durch halbmaschinelle Formge-\nSchalenserie von 25 Zentimetern Durch-                  bung oder\nmesser nach Vorgabe,\ncc) Herstellen einer ein- oder zweiteiligen Gips-\nbbb) Freidrehen von frei gewählten Gefäß-                     form oder eines Modells für eine Gefäßform\nformen nach eigener Skizze und                          oder für eine Baukeramik;\nccc) Freidrehen einer Dose mit Deckel oder         3. der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe, die aus mehre-\neiner Serie von kleinen Gefäßen, wobei          ren Teilen bestehen kann, durchführen. Dabei sind","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 22. November 2010               1541\ndie in den Wahlqualifikationen erworbenen Fertigkei-           der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den\nten, Kenntnisse und Fähigkeiten zu berücksichtigen;            Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden,\n4. die Prüfungszeit beträgt fünf Stunden.“                        wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.\nArtikel 2                                                          Artikel 3\nBerufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten              Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\ndieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung               in Kraft.\nBerlin, den 15. November 2010\nDer Bundesminister\nf ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e\nIn Vertretung\nB. Heitzer"]}