{"id":"bgbl1-2010-57-2","kind":"bgbl1","year":2010,"number":57,"date":"2010-11-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2010/57#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2010-57-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2010/bgbl1_2010_57.pdf#page=3","order":2,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung von Vorschriften zur Durchführung des gemeinschaftlichen Lebensmittelhygienerechts","law_date":"2010-11-11T00:00:00Z","page":1537,"pdf_page":3,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 22. November 2010                   1537\nZweite Verordnung\nzur Änderung von Vorschriften\nzur Durchführung des gemeinschaftlichen Lebensmittelhygienerechts*)\nVom 11. November 2010\nDas Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-                    3. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:\nschaft und Verbraucherschutz verordnet auf Grund                                                   „§ 4a\n– des § 34 Satz 1 Nummer 2 des Lebensmittel- und                                         Inverkehrbringen von\nFuttermittelgesetzbuches in der Fassung der Be-                                      erlegten Wildschweinen\nkanntmachung vom 24. Juli 2009 (BGBl. I S. 2205)                                   und Dachsen, bei denen die\nim Einvernehmen mit dem Bundesministerium für                                    Probenahme zur Untersuchung\nWirtschaft und Technologie und                                              auf Trichinen durch den Jäger erfolgt ist\n– des § 13 Absatz 1 Nummer 3, des § 14 Absatz 1                            Ein Tierkörper eines Wildschweins oder Dach-\nNummer 1, 2 und 6 und Absatz 2 Nummer 1 und                          ses, bei dem die Entnahme von Proben zur Unter-\ndes § 46 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Lebens-                        suchung auf Trichinen durch einen Jäger erfolgt ist,\nmittel- und Futtermittelgesetzbuches:                                auf den diese Aufgabe nach § 6 Absatz 2 Satz 1 der\nTierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung\nArtikel 1                                  übertragen worden ist, darf nur in den Verkehr ge-\nÄnderung der                                  bracht werden, wenn\nTierische Lebensmittel-Hygieneverordnung                          1. dem Tierkörper ein Wildursprungsschein nach\nDie Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung vom                         Form und Inhalt des Musters der Anlage 8a bei-\n8. August 2007 (BGBl. I S. 1816, 1828), die zuletzt                          gefügt und\ndurch Artikel 2 der Verordnung vom 14. Juli 2010                         2. der Tierkörper mit einer von der zuständigen Be-\n(BGBl. I S. 929) geändert worden ist, wird wie folgt ge-                     hörde oder einer von ihr benannten Stelle aus-\nändert:                                                                      gegebenen Wildmarke gekennzeichnet\n1.    § 2b wird wie folgt geändert:                                      ist.“\na) In Absatz 1 werden                                           4. Nach § 12 wird folgender § 12a eingefügt:\naa) im einleitenden Satzteil nach dem Wort                                             „§ 12a\n„Wer“ und                                                             Ausnahmen für Wildfarmen mit\nbb) in Nummer 1 nach der Angabe „Anlage 4                        geringem Produktionsvolumen an Schalenwild\nNummer 1.3“                                                  (1) Im Falle der Durchführung der Schlachttier-\nuntersuchung nicht innerhalb von 24 Stunden vor\njeweils die Wörter „von ihm“ eingefügt.\nder Schlachtung oder Tötung auf Grund einer be-\nb) In Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 werden nach den                     hördlichen Genehmigung nach § 7b Absatz 1 der\nWörtern „über das Wildbret verfügen darf“ die                 Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung\nWörter „ , und der Untersucher dem Jäger bis                  ist dem Tierkörper abweichend von Anhang III Ab-\nzu diesem Zeitpunkt nicht mitgeteilt hat, dass                schnitt III Nummer 3 Buchstabe j der Verordnung\nTrichinen nachgewiesen worden sind“ eingefügt.                (EG) Nr. 853/2004 bei der Beförderung zum\n2.    Dem § 2c Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:                    Schlachthof beizufügen:\n„Die zuständige Behörde kann die Zubereitung, Be-                  1. die schriftliche Erklärung der in § 7b Absatz 1\noder Verarbeitung von in Satz 1 bezeichnetem                           der Tierische Lebensmittel-Überwachungsver-\nFleisch vor Abschluss der Untersuchung nach                            ordnung bezeichneten Person,\n§ 2a Absatz 1 Nummer 3 genehmigen, sofern der                          a) nach der vor der Schlachtung oder Tötung\nzur Anmeldung der Untersuchung Verpflichtete                              keine Verhaltensstörungen zu beobachten\nsicherstellt, dass der Verzehr dieses Fleisches bis                       waren und kein Verdacht auf schädliche Ein-\nzur Bestätigung, dass Trichinen nicht nachgewie-                          wirkungen durch die Umwelt (Umweltkonta-\nsen worden sind, ausgeschlossen ist.“                                     mination) besteht und\nb) in der\n*) Die Verpflichtungen aus\n1. Artikel 10 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Euro-\naa) das Datum und der Zeitpunkt             der\npäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spe-                Schlachtung oder Tötung sowie\nzifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ur-\nsprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55, L 226 vom 25.6.2004,           bb) das vorschriftsgemäße Schlachten und\nS. 22) und                                                                   das ordnungsgemäße Entbluten\n2. Artikel 17 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Euro-            bescheinigt werden,\npäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit be-\nsonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung          und\nvon zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tieri-\nschen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 206, L 226 vom      2. die in § 7b Absatz 2 Satz 1 der Tierische Le-\n25.6.2004, S. 83)                                                     bensmittel-Überwachungsverordnung bezeich-\nsind beachtet worden.                                                     nete Gesundheitsbescheinigung.","1538        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 22. November 2010\n(2) In den Fällen des Absatzes 1 und des § 7b                         Nr. 852/2004, (EG) Nr. 853/2004, (EG)\nAbsatz 2 Satz 2 der Tierische Lebensmittel-Über-                         Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des\nwachungsverordnung darf das von dem jeweiligen                           Europäischen Parlaments und des Rates\nSchalenwild gewonnene Fleisch nur                                        (ABl. L 314 vom 1.12.2009, S. 10) in der\n1. im Inland und                                                         jeweils geltenden Fassung bestimmten\nFällen angenommen worden ist.“\n2. direkt an Verbraucher oder an Betriebe des Ein-\nzelhandels zur direkten Abgabe an Verbraucher             b) Kapitel III Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\nabgegeben werden.“                                               „1. Für die Herstellung von Fleischerzeugnis-\nsen darf nur frisches Fleisch verwendet\n5. In § 20a Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 wird\nwerden, das\njeweils nach den Wörtern „abgegeben werden,\nwenn“ das Wort „die“ eingefügt.                                  1.1 in zugelassenen Schlachthöfen gewonnen\noder behandelt worden ist,\n6. § 23 wird wie folgt geändert:\n1.2 in zugelassenen Zerlegungsbetrieben, zu-\na) In Absatz 1 wird nach Nummer 5 folgende Num-\ngelassenen Wildbearbeitungsbetrieben oder\nmer 5a eingefügt:\nBetrieben des Einzelhandels bearbeitet oder\n„5a. entgegen § 12a Absatz 2 Fleisch von                          behandelt worden ist,\nSchalenwild abgibt,“.\n1.3 von einem Jäger im Rahmen der Regelung\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                                  des Artikels 1 Absatz 2 Buchstabe c der\naa) Nummer 1 wird aufgehoben.                                     Verordnung (EG) Nr. 852/2004 oder des Ar-\nbb) Die bisherigen Nummern 2 bis 8 werden die                     tikels 1 Absatz 3 Buchstabe e der Verord-\nNummern 1 bis 7.                                              nung (EG) Nr. 853/2004 als Haarwild in der\nDecke oder Federwild im Federkleid oder\n7. § 24 wird wie folgt geändert:                                         im Rahmen der Regelung des Artikels 1 Ab-\na) In Absatz 2 wird nach Nummer 6 folgende Num-                       satz 3 Buchstabe e der Verordnung (EG)\nmer 6a eingefügt:                                                 Nr. 853/2004 zerlegt angenommen worden\n„6a. entgegen § 4a Nummer 1 einen Tierkörper                      ist oder\nin den Verkehr bringt,“.                                1.4 vor dem 31. Dezember 2013 von einem Er-\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                                  zeuger in den in Artikel 2 der Verordnung\n(EG) Nr. 1162/2009 bestimmten Fällen an-\naa) Der Nummer 1 wird folgende Nummer 1 vo-                       genommen worden ist.“\nrangestellt:\n„1. entgegen § 4a Nummer 2 einen Tierkör-                                 Artikel 2\nper in den Verkehr bringt,“.\nÄnderung der\nbb) Die bisherigen Nummern 1 bis 3 werden die         Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung\nneuen Nummern 2 bis 4.\nDie Tierische Lebensmittel-Überwachungsverord-\n8. Anlage 5 wird wie folgt geändert:                        nung vom 8. August 2007 (BGBl. I S. 1816, 1864), die\na) Kapitel II Nummer 2.1 wird wie folgt gefasst:         zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 14. Juli\n2010 (BGBl. I S. 929) geändert worden ist, wird wie\n„2.1   Für die Herstellung von Hackfleisch und\nfolgt geändert:\nFleischzubereitungen darf nur frisches\nFleisch verwendet werden, das                 1. In § 6 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 4 Abs. 2\n2.1.1 in zugelassenen Schlachthöfen gewon-              Satz 1 Nr. 1 oder 2“ durch die Angabe „§ 4 Absatz 2\nnen oder behandelt worden ist,                   Satz 1 Nummer 1 oder 2, auch in Verbindung mit\nAbsatz 3,“ ersetzt.\n2.1.2 in zugelassenen Zerlegungsbetrieben,\nzugelassenen Wildbearbeitungsbetrieben        2. Nach § 7a wird folgender § 7b eingefügt:\noder Betrieben des Einzelhandels bear-                                    „§ 7b\nbeitet oder behandelt worden ist,                                        Amtliche\n2.1.3 von einem Jäger im Rahmen der Rege-                         Untersuchungen in Wildfarmen mit\nlung des Artikels 1 Absatz 2 Buchstabe c             geringem Produktionsvolumen an Schalenwild\nder Verordnung (EG) Nr. 852/2004 oder               (1) Im Rahmen der Genehmigung der Schlach-\ndes Artikels 1 Absatz 3 Buchstabe e der          tung oder Tötung von Schalenwild zur Gewinnung\nVerordnung (EG) Nr. 853/2004 als Haar-           von Fleisch für den menschlichen Verzehr am Her-\nwild in der Decke oder Federwild im              kunftsort nach Anhang III Abschnitt III Nummer 3 der\nFederkleid oder im Rahmen der Regelung           Verordnung (EG) Nr. 853/2004 kann die zuständige\ndes Artikels 1 Absatz 3 Buchstabe e der          Behörde auf Antrag auch genehmigen, dass in Wild-\nVerordnung (EG) Nr. 853/2004 zerlegt an-         farmen mit geringem Produktionsvolumen die\ngenommen worden ist oder                         Schlachtung oder Tötung abweichend von Artikel 5\n2.1.4 vor dem 31. Dezember 2013 von einem               Nummer 1 Buchstabe b in Verbindung mit Anhang I\nErzeuger in den in Artikel 2 der Ver-            Abschnitt I Kapitel II Teil B Nummer 1 Buchstabe b\nordnung (EG) Nr. 1162/2009 der Kommis-           der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 auch dann erfol-\nsion vom 30. November 2009 zur Fest-             gen darf, wenn die amtliche Schlachttieruntersu-\nlegung von Übergangsregelungen für die           chung abweichend von Artikel 5 Nummer 1 Buch-\nDurchführung der Verordnungen (EG)               stabe b in Verbindung mit Anhang I Abschnitt I Ka-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 22. November 2010                      1539\npitel II Teil B Nummer 1 Buchstabe b der Verordnung                             Schlachtung am Herkunftsort unter den Vo-\n(EG) Nr. 854/2004 nicht innerhalb von 24 Stunden,                               raussetzungen des § 7b Absatz 2 Satz 2 ge-\njedoch innerhalb von 28 Tagen vor der Schlachtung                               nehmigt worden ist und\ndurchgeführt worden ist, sofern eine Person mit                             2. das nicht für genussuntauglich erklärt worden\nden Kenntnissen einer kundigen Person nach An-                                  ist,\nhang III Abschnitt IV Kapitel I der Verordnung (EG)\nNr. 853/2004 unmittelbar vor der Schlachtung oder                           ist abweichend von Anhang I Abschnitt I Kapitel III\nTötung festgestellt hat, dass bei dem zu schlachten-                        Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 mit\nden oder zu tötenden Tier keine Verhaltensstörun-                           einem Kennzeichen nach Form und Inhalt des\ngen zu beobachten sind und ein Verdacht auf schäd-                          Musters der Anlage 1 Nummer 5 zu kennzeich-\nliche Einwirkungen durch die Umwelt (Umweltkonta-                           nen.“\nmination) nicht besteht.                                                 b) Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden die neuen\n(2) Im Falle des Absatzes 1 hat der amtliche oder                        Absätze 6 und 7.\nzugelassene Tierarzt, der die Schlachttieruntersu-                   4. Anlage 1 wird wie folgt geändert:\nchung durchgeführt hat, in Nummer 5 der Gesund-                          a) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 einge-\nheitsbescheinigung nach Anhang I Abschnitt IV Ka-                           fügt:\npitel X Teil B der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 den\n„5.      Stempel für genusstaugliches Fleisch\nzweiten Anstrich der Erklärung zu streichen. Die Ge-                                        von Schalenwild nach § 7b\nnehmigung nach Anhang III Abschnitt III Nummer 3\nder Verordnung (EG) Nr. 853/2004 darf unter den Vo-\nraussetzungen des Absatzes 1 auch dann erteilt\nwerden, wenn der Betrieb nicht über Verfahren nach\nAnhang III Abschnitt III Nummer 3 Buchstabe e der\nVerordnung (EG) Nr. 853/2004 verfügt.\n(3) Wildfarmen mit geringem Produktionsvolumen\nim Sinne dieser Vorschrift sind Wildfarmen, die jähr-\nlich nicht mehr als 50 Stück Schalenwild schlachten\noder zur Gewinnung von Fleisch für den mensch-\nlichen Verzehr töten oder zur Schlachtung abgeben.“\n___         3,5 cm   ___“.\n3. § 8 wird wie folgt geändert:\na) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:                      b) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 6.\n„(5) Fleisch von Schalenwild,\nArtikel 3\n1. bei dem auf Grund einer behördlichen Geneh-\nmigung nach § 7b Absatz 1 die Schlachttier-                                           Inkrafttreten\nuntersuchung nicht innerhalb von 24 Stunden                      Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nvor der Schlachtung durchgeführt oder die                    in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 11. November 2010\nDie Bundesministerin\nf ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z\nIlse Aigner"]}