{"id":"bgbl1-2010-56-2","kind":"bgbl1","year":2010,"number":56,"date":"2010-11-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2010/56#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2010-56-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2010/bgbl1_2010_56.pdf#page=11","order":2,"title":"Verordnung zum Schutz des Grundwassers (Grundwasserverordnung  GrwV)","law_date":"2010-11-09T00:00:00Z","page":1513,"pdf_page":11,"num_pages":17,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2010                            1513\nVerordnung\nzum Schutz des Grundwassers\n(Grundwasserverordnung – GrwV)*)\nVom 9. November 2010\nAuf Grund des § 23 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 8                      § 10 Steigender Trend von Schadstoffkonzentrationen, Trend-\nbis 12 des Wasserhaushaltsgesetzes, Absatz 1 geän-                              umkehr\ndert durch Artikel 12 Nummer 0a des Gesetzes vom                          § 11 Zusätzliche Trendermittlung\n11. August 2010 (BGBl. I S. 1163), verordnet die Bun-                     § 12 Darstellung des Grundwasserzustands und der Trends\ndesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise:                        § 13 Maßnahmen zur Verhinderung oder Begrenzung von\nSchadstoffeinträgen in das Grundwasser\n§ 14 Wirtschaftliche Analyse der Wassernutzungen\nInhaltsübersicht                                 § 15 Inkrafttreten, Außerkrafttreten\n§   1    Begriffsbestimmungen                                             Anlage 1 Beschreibung der Grundwasserkörper\n§   2    Bestimmung und Beschreibung der Grundwasserkörper                Anlage 2 Schwellenwerte\n§   3    Gefährdete Grundwasserkörper                                     Anlage 3 Überwachung des mengenmäßigen Grundwasserzu-\nstands\n§   4    Einstufung des mengenmäßigen Grundwasserzustands\nAnlage 4 Überwachung des chemischen Grundwasserzustands\n§   5    Kriterien für die Beurteilung des chemischen Grundwasser-                 und der Schadstofftrends\nzustands\nAnlage 5 Anforderungen an Analysemethoden, Laboratorien und\n§ 6      Ermittlung des chemischen Grundwasserzustands                             die Beurteilung der Überwachungsergebnisse\n§ 7      Einstufung des chemischen Grundwasserzustands                    Anlage 6 Ermittlung steigender Trends, Ermittlung der Trendum-\n§ 8      Bestimmung von Grundwasserkörpern mit weniger stren-                      kehr\ngen Zielen                                                       Anlage 7 Liste gefährlicher Schadstoffe und Schadstoffgruppen\n§ 9      Überwachung des mengenmäßigen und chemischen                     Anlage 8 Liste sonstiger Schadstoffe und Schadstoffgruppen\nGrundwasserzustands\n*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der                                                             §1\n– Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Ra-\ntes vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens                          Begriffsbestimmungen\nfür Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik\n(ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie\n2009/31/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 114) geändert worden           Für diese Verordnung gelten die folgenden Begriffs-\nist,                                                                bestimmungen:\n– Richtlinie 2006/118/EG des Europäischen Parlaments und des\nRates vom 12. Dezember 2006 zum Schutz des Grundwassers             1. Schwellenwert\nvor Verschmutzung und Verschlechterung (ABl. L 372 vom\n27.12.2006, S. 19, L 53 vom 22.2.2007, S. 30, L 139 vom\n31.5.2007, S. 39),                                                     die Konzentration eines Schadstoffes, einer Schad-\n– Richtlinie 2009/90/EG der Kommission vom 31. Juli 2009 zur              stoffgruppe oder der Wert eines Verschmutzungsin-\nFestlegung technischer Spezifikationen für die chemische Analyse       dikators im Grundwasser, die zum Schutz der\nund die Überwachung des Gewässerzustands gemäß der Richt-\nlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates             menschlichen Gesundheit und der Umwelt festge-\n(ABl. L 201 vom 1.8.2009, S. 36).                                      legt werden;","1514          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2010\n2. Hintergrundwert                                            beurteilen zu können, und um zu ermitteln, welche\nder in einem Grundwasserkörper nicht oder nur un-         Maßnahmen in das Maßnahmenprogramm nach § 82\nwesentlich durch menschliche Tätigkeit beeinflusste       des Wasserhaushaltsgesetzes aufzunehmen sind.\nKonzentrationswert eines Stoffes oder der Wert ei-           (3) Zum 22. Dezember 2013 und danach alle sechs\nnes Verschmutzungsindikators;                             Jahre überprüft und aktualisiert die zuständige Behörde\n3. signifikanter und anhaltender steigender Trend             die weitergehende Beschreibung nach Absatz 2.\njede statistisch signifikante, ökologisch bedeutsame\n§4\nund auf menschliche Tätigkeiten zurückzuführende\nZunahme der Konzentration eines Schadstoffes                                     Einstufung des\noder einer Schadstoffgruppe oder eine nachteilige                  mengenmäßigen Grundwasserzustands\nVeränderung eines Verschmutzungsindikators im                (1) Die zuständige Behörde stuft den mengenmäßi-\nGrundwasser;                                              gen Grundwasserzustand als gut oder schlecht ein.\n4. Eintrag\n(2) Der mengenmäßige Grundwasserzustand ist gut,\neine Gewässerbenutzung gemäß § 9 Absatz 1 Num-            wenn\nmer 4 und Absatz 2 Nummer 2 des Wasserhaus-\n1. die Entwicklung der Grundwasserstände oder Quell-\nhaltsgesetzes.\nschüttungen zeigt, dass die langfristige mittlere jähr-\nliche Grundwasserentnahme das nutzbare Grund-\n§2\nwasserdargebot nicht übersteigt und\nBestimmung\nund Beschreibung der Grundwasserkörper                  2. durch menschliche Tätigkeiten bedingte Änderun-\ngen des Grundwasserstandes zukünftig nicht dazu\n(1) Zum 22. Dezember 2013 und danach alle sechs                führen, dass\nJahre überprüft und aktualisiert die zuständige Behörde\na) die Bewirtschaftungsziele nach den §§ 27 und 44\n1. die Festlegung von Lage und Grenzen der Grund-                     des Wasserhaushaltsgesetzes für die Ober-\nwasserkörper im Sinne des § 3 Nummer 6 des Was-                   flächengewässer, die mit dem Grundwasserkör-\nserhaushaltsgesetzes insbesondere unter Berück-                   per in hydraulischer Verbindung stehen, verfehlt\nsichtigung von Daten zur Hydrologie, Hydrogeolo-                  werden,\ngie, Geologie und Landnutzung und\nb) sich der Zustand dieser Oberflächengewässer im\n2. die Beschreibung der Grundwasserkörper nach\nSinne von § 3 Nummer 8 des Wasserhaushalts-\nMaßgabe der Anlage 1 Nummer 1.\ngesetzes signifikant verschlechtert,\n(2) In der Beschreibung nach Absatz 1 Nummer 2 ist\nc) Landökosysteme, die direkt vom Grundwasser-\nanzugeben, welchen Nutzungen die Grundwasserkör-\nkörper abhängig sind, signifikant geschädigt wer-\nper unterliegen und wie hoch das Risiko ist, dass durch\nden und\ndiese Nutzungen die für die Grundwasserkörper nach\n§ 47 des Wasserhaushaltsgesetzes festgelegten Be-                 d) das Grundwasser durch Zustrom von Salzwasser\nwirtschaftungsziele nicht erreicht werden.                            oder anderen Schadstoffen infolge räumlich und\n(3) Bei einem Grundwasserkörper, der sich über die                 zeitlich begrenzter Änderungen der Grundwasser-\nGrenzen der Bundesrepublik Deutschland hinaus auch                    fließrichtung nachteilig verändert wird.\nauf das Hoheitsgebiet eines oder mehrerer Mitglied-\nstaaten der Europäischen Union erstreckt, sind die In-                                      §5\nformationen über die relevanten menschlichen Tätigkei-                        Kriterien für die Beurteilung\nten und ihre Auswirkungen auf die Beschaffenheit des                   des chemischen Grundwasserzustands\nGrundwassers nach Maßgabe der Anlage 1 Nummer 3\n(1) Grundlage für die Beurteilung des chemischen\nzu ermitteln und aufzubewahren, soweit dies für die Be-\nGrundwasserzustands sind die in Anlage 2 aufgeführ-\nurteilung des Grundwasserkörpers von Bedeutung ist.\nten Schwellenwerte. Geht von einem nicht in der An-\nlage 2 aufgeführten Schadstoff oder einer Schadstoff-\n§3\ngruppe das Risiko aus, dass die Bewirtschaftungsziele\nGefährdete Grundwasserkörper                      nach § 47 des Wasserhaushaltsgesetzes nicht erreicht\n(1) Grundwasserkörper, bei denen das Risiko be-            werden, legt die zuständige Behörde einen Schwellen-\nsteht, dass sie die Bewirtschaftungsziele nach § 47           wert nach Maßgabe von Anhang II Teil A der Richtlinie\ndes Wasserhaushaltsgesetzes nicht erreichen, werden           2006/118/EG des Europäischen Parlaments und des\nvon der zuständigen Behörde als gefährdet eingestuft.         Rates vom 12. Dezember 2006 zum Schutz des Grund-\nVon einem solchen Risiko ist insbesondere auszuge-            wassers vor Verschmutzung und Verschlechterung\nhen, wenn zu erwarten ist, dass die in Anlage 2 aufge-        (ABl. L 372 vom 27.12.2006, S. 19, L 53 vom 22.2.2007,\nführten oder die nach § 5 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2       S. 30, L 139 vom 31.05.2007, S. 39) fest.\nfestgelegten Schwellenwerte überschritten werden                 (2) Ist der in Anlage 2 angegebene Schwellenwert für\noder dass die mittlere jährliche Grundwasserentnahme          einen Schadstoff oder eine Schadstoffgruppe niedriger\ndas nutzbare Grundwasserdargebot übersteigt.                  als der entsprechende Hintergrundwert im Grundwas-\n(2) Für gefährdete Grundwasserkörper nach Absatz 1         serkörper, legt die zuständige Behörde einen abwei-\nist eine weitergehende Beschreibung nach Anlage 1             chenden Schwellenwert unter Berücksichtigung des\nNummer 2 und Nummer 3 durch die zuständige Be-                Hintergrundwertes für diesen Grundwasserkörper fest.\nhörde vorzunehmen, um das Ausmaß des Risikos, dass            Der Hintergrundwert ist das neunzigste Perzentil der\nsie die Bewirtschaftungsziele nicht erreichen, genauer        Verteilung der Stoffkonzentrationen im Grundwasser","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2010              1515\nder für den Grundwasserkörper maßgeblichen hydro-             Flächenanteile im Grundwasserkörper werden mit Hilfe\ngeologischen Einheit.                                         geostatistischer oder vergleichbarer Verfahren ermittelt.\n(3) Bei Grundwasserkörpern, die sich auch auf das             (3) Für die Einstufung des chemischen Grundwas-\nHoheitsgebiet eines anderen oder mehrerer anderer             serzustands nach § 7 Absatz 2 und 3 sind bei der Be-\nMitgliedstaaten der Europäischen Union erstrecken,            urteilung des chemischen Grundwasserzustands fol-\nstimmt sich die zuständige Behörde bei der Festlegung         gende Untersuchungsergebnisse zugrunde zu legen:\nder Schwellenwerte mit den zuständigen Behörden der           1. die Ergebnisse der Beschreibung des Grundwasser-\nNachbarstaaten ab. Gehört der Nachbarstaat nicht der              körpers gemäß § 2 Absatz 1 und 2 sowie § 3 Ab-\nEuropäischen Union an, bemüht sich die zuständige                 satz 2,\nBehörde um eine Abstimmung der Werte für die grenz-\n2. die Ergebnisse der Überwachung des chemischen\nüberschreitenden Grundwasserkörper.\nGrundwasserzustands gemäß § 9 Absatz 2,\n(4) Die zuständige Behörde nimmt in den Bewirt-\n3. der Vergleich des jährlichen arithmetischen Mittels\nschaftungsplan nach § 83 des Wasserhaushaltsgeset-\nder Konzentrationen der für die Gefährdung des\nzes eine Zusammenfassung folgender Informationen\nGrundwasserkörpers nach § 3 Absatz 1 maßgeb-\nauf:\nlichen Schadstoffe oder Schadstoffgruppen an jeder\n1. Anzahl und Größe der als gefährdet eingestuften                Messstelle nach § 9 Absatz 1 mit den Schwellen-\nGrundwasserkörper,                                            werten,\n2. Schadstoffe, Schadstoffgruppen und Verschmut-              4. die Ergebnisse der nach Absatz 2 zu ermittelnden\nzungsindikatoren, die zu dieser Einstufung geführt            räumlichen Ausbreitung der Überschreitungen von\nhaben,                                                        Schwellenwerten.\n3. Parameter und Konzentration der Schwellenwerte\nsowie der Hintergrundwerte im gefährdeten Grund-                                       §7\nwasserkörper,                                                                    Einstufung des\n4. Ableitungsverfahren für die Schwellenwerte, ein-                       chemischen Grundwasserzustands\nschließlich Informationen über Toxikologie, Ökotoxi-         (1) Die zuständige Behörde stuft den chemischen\nkologie, Persistenz, Bioakkumulationspotential und        Grundwasserzustand als gut oder schlecht ein.\nDispersionsneigung, sowie                                    (2) Der chemische Grundwasserzustand ist gut,\n5. Wechselwirkungen zwischen den gefährdeten                  wenn\nGrundwasserkörpern, den verbundenen Oberflä-              1. die in Anlage 2 enthaltenen oder die nach § 5 Ab-\nchengewässern und den abhängigen Landökosyste-                satz 1 Satz 2 oder Absatz 2 festgelegten Schwellen-\nmen.                                                          werte an keiner Messstelle nach § 9 Absatz 1 im\nGrundwasserkörper überschritten werden oder,\n§6\n2. durch die Überwachung nach § 9 festgestellt wird,\nErmittlung des                              dass\nchemischen Grundwasserzustands                          a) es keine Anzeichen für Einträge von Schadstoffen\n(1) Die zuständige Behörde ermittelt und beurteilt                 auf Grund menschlicher Tätigkeiten gibt, wobei\nden chemischen Grundwasserzustand auf der Grund-                      Änderungen der elektrischen Leitfähigkeit bei Sal-\nlage von Grundwasseruntersuchungen und eines ge-                      zen allein keinen ausreichenden Hinweis auf der-\neigneten konzeptionellen Modells für den Grundwas-                    artige Einträge geben,\nserkörper. Bei Überschreitung von Schwellenwerten im              b) die Grundwasserbeschaffenheit keine signifikante\nGrundwasserkörper wird Folgendes, soweit für die Be-                  Verschlechterung des ökologischen oder chemi-\nurteilung relevant, ermittelt und beurteilt:                          schen Zustands der Oberflächengewässer zur\n1. die Mengen und Konzentrationen von Schadstoffen                    Folge hat und dementsprechend nicht zu einem\noder Schadstoffgruppen, die vom Grundwasserkör-                   Verfehlen der Bewirtschaftungsziele in den mit\nper in die damit verbundenen Oberflächengewässer                  dem Grundwasser in hydraulischer Verbindung\noder in unmittelbar abhängige Landökosysteme ein-                 stehender Oberflächengewässern führt und\ngetragen werden,                                              c) die Grundwasserbeschaffenheit nicht zu einer\n2. die von den Einträgen nach Nummer 1 zu erwarten-                   signifikanten Schädigung unmittelbar von dem\nden Auswirkungen,                                                 Grundwasserkörper abhängender Landökosys-\nteme führt.\n3. die horizontale und vertikale Ausdehnung eines et-\nwaigen Salzeintrags oder von Schadstoffeinträgen in          (3) Wird ein Schwellenwert an Messstellen nach § 9\nden Grundwasserkörper und                                 Absatz 1 überschritten, kann der chemische Grund-\nwasserzustand auch dann noch als gut eingestuft wer-\n4. die von Schadstoffen oder Schadstoffgruppen im\nden, wenn\nGrundwasser ausgehende Gefahr für die Qualität\ndes Wassers, das aus dem Grundwasserkörper ent-           1. eine der nachfolgenden flächenbezogenen Voraus-\nnommen wird und für den menschlichen Gebrauch                 setzungen erfüllt ist:\nbestimmt ist.                                                 a) die nach § 6 Absatz 2 ermittelte Flächensumme\n(2) Die zuständige Behörde ermittelt bei Überschrei-               beträgt weniger als ein Drittel der Fläche des\ntungen von Schwellenwerten in Grundwasserkörpern                      Grundwasserkörpers,\ndie flächenhafte Ausdehnung der Belastung für jeden               b) bei Grundwasserkörpern, die größer als 75 Qua-\nrelevanten Stoff oder jede relevante Stoffgruppe. Die                 dratkilometer sind, ist der nach Buchstabe a er-","1516          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2010\nmittelte Flächenanteil zwar größer als ein Drittel     nach § 47 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit § 30 des\nder Fläche des Grundwasserkörpers, aber 25             Wasserhaushaltsgesetzes der bestmögliche chemische\nQuadratkilometer werden nicht überschritten,           Zustand festgelegt wird, weil die Grundwasserkörper\noder                                                   infolge der Auswirkungen menschlicher Tätigkeit so\nc) bei nachteiligen Veränderungen des Grundwas-           verschmutzt sind, dass ein guter chemischer Grund-\nsers durch schädliche Bodenveränderungen und           wasserzustand nicht oder nur mit unverhältnismäßig\nAltlasten ist die festgestellte oder die in absehba-   hohem Aufwand zu erreichen wäre.\nrer Zeit zu erwartende Ausdehnung der Über-\nschreitungen auf insgesamt weniger als 25 Qua-                                    §9\ndratkilometer pro Grundwasserkörper und bei                      Überwachung des mengenmäßigen\nGrundwasserkörpern, die kleiner als 250 Qua-                   und chemischen Grundwasserzustands\ndratkilometer, auf weniger als ein Zehntel der\nGrundwasserkörperfläche begrenzt,                         (1) In jedem Grundwasserkörper sind Messstellen für\neine repräsentative Überwachung des mengenmäßigen\n2. das im Einzugsgebiet einer Trinkwassergewinnungs-\nGrundwasserzustands nach Maßgabe der Anlage 3 und\nanlage mit einer Wasserentnahme von mehr als\ndes chemischen Grundwasserzustands nach Maßgabe\n100 Kubikmeter am Tag gewonnene Wasser unter\nder Anlage 4 Nummer 1 zu errichten und zu betreiben.\nBerücksichtigung des angewandten Aufbereitungs-\nverfahrens nicht den dem Schwellenwert entspre-              (2) Auf der Grundlage der Beschreibung der Grund-\nchenden Grenzwert der Trinkwasserverordnung               wasserkörper gemäß Anlage 1 und der Beurteilung des\nüberschreitet, und                                        Risikos nach § 2 Absatz 2 ist für die Geltungsdauer des\n3. die Nutzungsmöglichkeiten des Grundwassers nicht           Bewirtschaftungsplans nach § 83 des Wasserhaus-\nsignifikant beeinträchtigt werden.                        haltsgesetzes ein Programm für die Überblicksüberwa-\nchung des chemischen Grundwasserzustands aller\nMessstellen, an denen die Überschreitung eines                Grundwasserkörper nach Maßgabe der Anlage 4 Num-\nSchwellenwertes auf natürliche, nicht durch menschli-         mer 2 aufzustellen. Werden nach den Ergebnissen der\nche Tätigkeiten verursachte Gründe zurückzuführen ist,        Überblicksüberwachung die Bewirtschaftungsziele\nwerden wie Messstellen behandelt, an denen die                nach § 47 des Wasserhaushaltsgesetzes nicht erreicht\nSchwellenwerte eingehalten werden.                            oder sind Grundwasserkörper nach § 3 Absatz 1 als\n(4) Wird ein Grundwasserkörper nach Maßgabe des            gefährdet eingestuft, ist zwischen den Zeiträumen der\nAbsatzes 3 in den guten chemischen Zustand einge-             Überblicksüberwachung eine operative Überwachung\nstuft, veranlasst die zuständige Behörde in den von           des chemischen Grundwasserzustands nach Anlage 4\nÜberschreitungen der Schwellenwerte betroffenen Teil-         Nummer 3 durchzuführen.\nbereichen die nach § 82 des Wasserhaushaltsgesetzes              (3) Die Untersuchungen sind nach den Kontroll- und\nerforderlichen Maßnahmen, wenn dies zum Schutz von            Analysemethoden nach Anlage 5 durchzuführen.\nGewässerökosystemen,           Landökosystemen         oder\nGrundwassernutzungen notwendig ist.\n§ 10\n(5) Die zuständige Behörde veröffentlicht im Bewirt-\nschaftungsplan nach § 83 des Wasserhaushaltsgeset-                              Steigender Trend von\nzes eine Zusammenfassung der Einstufung des chemi-                  Schadstoffkonzentrationen, Trendumkehr\nschen Grundwasserzustands auf der Ebene der Fluss-               (1) Auf der Grundlage der Überblicksüberwachung\ngebietseinheiten. Die Zusammenfassung enthält auch            und der operativen Überwachung nach § 9 Absatz 2\neine Darstellung, wie Überschreitungen von Schwellen-         ermittelt die zuständige Behörde für jeden Grundwas-\nwerten bei der Einstufung berücksichtigt worden sind.         serkörper, der nach § 3 Absatz 1 als gefährdet einge-\nstuft worden ist, jeden signifikanten und anhaltenden\n§8                               steigenden Trend im Grundwasserkörper nach Maß-\nBestimmung von Grundwasser-                      gabe der Anlage 6.\nkörpern mit weniger strengen Zielen                    (2) Liegt ein Trend nach Anlage 6 Nummer 1 vor, der\n(1) Zum 22. Dezember 2013 und danach alle sechs            zu einer signifikanten Gefahr für die Qualität der Ge-\nJahre überprüft und aktualisiert die zuständige Behörde       wässer- oder Landökosysteme, für die menschliche\ndie Bestimmung der Grundwasserkörper, für die nach            Gesundheit oder die potentiellen oder tatsächlichen le-\n§ 47 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit § 30 des Was-          gitimen Nutzungen der Gewässer führen kann, veran-\nserhaushaltsgesetzes weniger strenge Ziele festgelegt         lasst die zuständige Behörde die erforderlichen Maß-\nwerden. Die Festlegung erfolgt auch auf Grund einer           nahmen zur Trendumkehr. Maßnahmen zur Trendum-\nPrüfung der Auswirkungen des mengenmäßigen                    kehr sind erforderlich, wenn die Schadstoffkonzentra-\nGrundwasserzustands auf                                       tion drei Viertel des Schwellenwertes, der gemäß § 5\nAbsatz 1 festgelegt worden ist, erreicht. Die zuständige\n1. Oberflächengewässer und mit ihnen in Verbindung\nstehende Landökosysteme,                                  Behörde legt frühere Ausgangskonzentrationen für\nMaßnahmen der Trendumkehr fest, soweit dies aus\n2. die Wasserregulierung, den Hochwasserschutz und            Gründen des Schutzes der Trinkwasserversorgung oder\ndie Trockenlegung von Land,                               Gewässer- oder Landökosysteme erforderlich ist. Sie\n3. neue nachhaltige Entwicklungstätigkeiten.                  bestimmt eine höhere Ausgangskonzentration für Maß-\nnahmen der Trendumkehr, wenn\n(2) Zum 22. Dezember 2013 und danach alle sechs\nJahre überprüft und aktualisiert die zuständige Behörde       1. die Bestimmungsgrenze für bestimmte Schadstoffe\nferner die Bestimmung der Grundwasserkörper, für die              es nicht ermöglicht, eine Ausgangskonzentration in","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2010            1517\nHöhe von drei Vierteln des Schwellenwertes nach          aufweisen, sind mit einem schwarzen Punkt zu kenn-\nAnlage 2 festzusetzen, oder                              zeichnen; eine Trendumkehr ist durch einen blauen\n2. Schwellenwerte nach § 5 Absatz 2 festgelegt wur-          Punkt zu kennzeichnen. Trend und Trendumkehr sind\nden.                                                     auf der Karte für den chemischen Grundwasserzustand\ndarzustellen.\n(3) Innerhalb der Laufzeit eines Bewirtschaftungs-\nplans nach § 83 des Wasserhaushaltsgesetzes darf\n§ 13\ndie Ausgangskonzentration für Maßnahmen der Trend-\numkehr nicht geändert werden.                                                     Maßnahmen zur\nVerhinderung oder Begrenzung\n(4) Die Trendermittlung ist unter Berücksichtigung\nvon Schadstoffeinträgen in das Grundwasser\nder Untersuchungsergebnisse des ersten Bewirtschaf-\ntungsplans nach § 83 des Wasserhaushaltsgesetzes                (1) Zur Erreichung der in § 47 des Wasserhaushalts-\ndurchzuführen und regelmäßig, mindestens alle sechs          gesetzes genannten Ziele sind in den Maßnahmenpro-\nJahre zu wiederholen.                                        grammen nach § 82 des Wasserhaushaltsgesetzes\nMaßnahmen aufzunehmen, die den Eintrag der in der\n(5) Die Untersuchungen sind nach den Kontroll- und\nAnlage 7 genannten Schadstoffe und Schadstoffgrup-\nAnalysemethoden der Anlage 5 durchzuführen.\npen in das Grundwasser verhindern. Im Rahmen der\n(6) Im Bewirtschaftungsplan 2015 und danach alle          Umsetzung dieser Maßnahmenprogramme dürfen Ein-\nsechs Jahre ist über die Art der Trendermittlung und         träge solcher Schadstoffe nicht zugelassen werden.\nüber die Gründe für die Festlegung der Trendumkehr-          Satz 2 gilt nicht, wenn die Schadstoffe in so geringer\npunkte zu berichten.                                         Menge und Konzentration in das Grundwasser einge-\ntragen werden, dass eine nachteilige Veränderung der\n§ 11                               Grundwasserbeschaffenheit ausgeschlossen ist. Die\nZusätzliche Trendermittlung                     zuständige Behörde führt ein Bestandsverzeichnis über\ndie nach Satz 3 zugelassenen Einträge. Sind Einträge\n(1) Bei Grundwasserkörpern, die auf Grund schäd-\nzugelassen, ist das betroffene Grundwasser gemäß § 9\nlicher Bodenveränderungen oder Altlasten nach § 3 Ab-\nAbsatz 2 Satz 2 oder in sonst geeigneter Weise zu\nsatz 1 als gefährdet eingestuft worden sind, veranlasst\nüberwachen.\ndie zuständige Behörde auf der Grundlage geeigneter\nÜberwachungsmaßnahmen eine zusätzliche Ermittlung,              (2) Zur Erreichung der in § 47 des Wasserhaushalts-\nob ein Trend zunehmender Ausdehnung von Schad-               gesetzes genannten Ziele sind in den Maßnahmenpro-\nstoffen im Grundwasserkörper vorliegt. Dehnen sich           grammen nach § 82 des Wasserhaushaltsgesetzes\ndie durch die schädliche Bodenveränderung oder Alt-          Maßnahmen aufzunehmen, die den Eintrag von Schad-\nlast verursachten Schadstoffeinträge im Grundwasser-         stoffen und Schadstoffgruppen der Anlage 8 in das\nkörper aus und führt dies zu einer Verschlechterung des      Grundwasser begrenzen.\nchemischen Grundwasserzustands oder stellt dies eine            (3) Soweit nach § 47 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3\nGefahr für die menschliche Gesundheit, die öffentliche       des Wasserhaushaltsgesetzes abweichende Bewirt-\nWasserversorgung oder die Umwelt dar, sind die erfor-        schaftungsziele für den Grundwasserkörper festgelegt\nderlichen Maßnahmen zu veranlassen, um eine weitere          sind, sind diese bei Anwendung der Absätze 1 und 2 zu\nAusdehnung zu verhindern. Die bodenschutzrecht-              berücksichtigen.\nlichen Vorschriften zur Sanierung von Altlasten und\nschädlichen Bodenveränderungen bleiben unberührt.\n§ 14\n(2) Die Untersuchungen sind nach den Kontroll- und\nWirtschaftliche\nAnalysemethoden der Anlage 5 durchzuführen.\nAnalyse der Wassernutzungen\n(3) Die zuständige Behörde fasst die Ergebnisse der\n(1) Bis zum 22. Dezember 2013 und danach alle\nTrendermittlungen im Bewirtschaftungsplan nach § 83\nsechs Jahre sind die vor dem 16. November 2010\ndes Wasserhaushaltsgesetzes für die Einzugsgebiete\ndurchgeführten wirtschaftlichen Analysen der Wasser-\nzusammen.\nnutzungen nach Artikel 5 Absatz 1 dritter Gedanken-\nstrich der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Par-\n§ 12\nlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur\nDarstellung des                          Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen\nGrundwasserzustands und der Trends                   der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl.\n(1) Die Einstufung des mengenmäßigen Grundwas-            L 327 vom 22.12.2000, S. 1), die zuletzt durch die\nserzustands nach § 4 und des chemischen Grundwas-            Richtlinie 2009/31/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 114)\nserzustands nach § 7 sowie die nach den §§ 10 und 11         geändert worden ist, zu überprüfen und, soweit erfor-\nermittelten Trends sind durch die zuständige Behörde         derlich, zu aktualisieren.\nin Karten darzustellen. Dabei sind für den mengenmä-            (2) Die wirtschaftliche Analyse muss die erforderli-\nßigen und den chemischen Grundwasserzustand ge-              chen Informationen enthalten, damit\ntrennte Karten zu verwenden.\n1. Berechnungen durchgeführt werden können, um\n(2) Ein guter Grundwasserzustand ist mit der Farbe            dem Grundsatz der Deckung der Kosten der Was-\nGrün und ein schlechter Grundwasserzustand mit der               serdienstleistungen nach Artikel 9 der Richtlinie\nFarbe Rot zu kennzeichnen.                                       2000/60/EG unter Berücksichtigung der langfristigen\n(3) Grundwasserkörper, die einen signifikanten und            Voraussagen für das Angebot und die Nachfrage\nanhaltenden steigenden, durch menschliche Tätigkei-              von Wasser in der Flussgebietseinheit Rechnung zu\nten bedingten Trend der Schadstoffkonzentrationen                tragen, und","1518         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2010\n2. die in Bezug auf die Wassernutzung kosteneffizien-         der potentiellen Kosten der Maßnahmen für das Maß-\ntesten Maßnahmenkombinationen für das Maßnah-             nahmenprogramm zugrunde gelegt werden.\nmenprogramm beurteilt werden können.\n(3) Bei unverhältnismäßigem Aufwand, insbesondere                                      § 15\nunter Berücksichtigung der Kosten für die Erhebung\nder betreffenden Daten, können dabei auch Schätzun-                        Inkrafttreten, Außerkrafttreten\ngen der Menge, der Preise und der Kosten im Zusam-\nmenhang mit den Wasserdienstleistungen, Schätzun-                Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\ngen der einschlägigen Investitionen einschließlich der        in Kraft. Gleichzeitig tritt die Grundwasserverordnung\nentsprechenden Vorausplanungen sowie Schätzungen              vom 18. März 1997 (BGBl. I S. 542) außer Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 9. November 2010\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nNorbert Röttgen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2010                                  1519\nAnlage 1\n(zu § 2 Absatz 1 und 3, § 3 Absatz 2)\nBeschreibung der Grundwasserkörper\n1. B e s c h r e i b u n g\nDie Beschreibung der Grundwasserkörper muss mindestens enthalten:\n1.1 Lage und Grenzen der Grundwasserkörper,\n1.2 Belastungen, denen der Grundwasserkörper ausgesetzt sein kann, einschließlich\n1.2.1 diffuser Schadstoffquellen,\n1.2.2 punktueller Schadstoffquellen,\n1.2.3 Grundwasserentnahmen,\n1.2.4 künstlicher Grundwasseranreicherungen,\n1.3 eine allgemeine Charakteristik der Deckschichten über dem Grundwasser im Einzugsgebiet, aus dem die\nGrundwasserneubildung erfolgt,\n1.4 Grundwasserkörper, von denen Oberflächengewässerökosysteme oder Landökosysteme direkt abhängig\nsind.\nFür die Beschreibung können vorhandene Daten verwendet werden, z. B. hydrologische, geologische und\nbodenkundliche Daten sowie Landnutzungs-, Einleitungs- und Entnahmedaten. Zum Zwecke dieser erstma-\nligen Beschreibung können Grundwasserkörper zu Gruppen zusammengefasst werden.\n2. W e i t e r g e h e n d e B e s c h r e i b u n g\nDie Auswirkungen relevanter menschlicher Tätigkeiten auf das Grundwasser sind zu beschreiben. Dabei sind\nfolgende Informationen einzuholen, soweit sie für die Beurteilung des Grundwasserkörpers oder der Gruppe\nvon Grundwasserkörpern relevant sind:\n2.1 geologische Eigenschaften des Grundwasserleiters, einschließlich der Ausdehnung und des Typs der geo-\nlogischen Einheiten,\n2.2 hydrogeologische Eigenschaften des Grundwasserleiters, einschließlich der Porosität, der Durchlässigkeit\nund des Spannungszustandes,\n2.3 Eigenschaften der Deckschichten und Böden des Einzugsgebiets, aus dem die Grundwasserneubildung\nerfolgt, einschließlich ihrer Mächtigkeit, Porosität, Durchlässigkeit und Adsorptionseigenschaften,\n2.4 Schichtungen im Grundwasser des Grundwasserkörpers,\n2.5 Bestandsaufnahme der Oberflächengewässer- und Landökosysteme, die mit dem Grundwasserkörper in\nhydraulischer Verbindung stehen,\n2.6 Abschätzung der Grundwasserfließrichtung und der Wasseraustauschraten zwischen dem Grundwasser-\nkörper und den in hydraulischer Verbindung stehenden Oberflächengewässern,\n2.7 ausreichende Daten für die Berechnung der langfristigen mittleren jährlichen Grundwasserneubildung,\n2.8 Beschreibung der chemischen Zusammensetzung des Grundwassers, einschließlich der Einträge aus\nmenschlichen Tätigkeiten; bei der Festlegung der Hintergrundwerte für diese Grundwasserkörper können\nTypologien für die Beschreibung von Grundwasser verwendet werden.\n3. B e s c h r e i b u n g b e i g r e n z ü b e r s c h r e i t e n d e n o d e r g e f ä h r d e t e n G r u n d w a s s e r k ö r p e r n\nNach § 2 Absatz 1 und § 3 Absatz 2 sind für alle grenzüberschreitenden oder gefährdeten Grundwasserkörper\nfolgende Informationen zu erfassen und aufzubewahren, sofern sie für die Beurteilung der Grundwasserkörper\nrelevant sind:\n3.1 Entnahmestellen, aus denen im Tagesdurchschnitt zehn Kubikmeter und mehr Wasser entnommen wer-\nden, und zwar\n3.1.1 Lage der Entnahmestelle,\n3.1.2 mittlere jährliche Entnahmemenge,\n3.1.3 chemische Zusammensetzung des entnommenen Wassers.\n3.2 Trinkwasserentnahmestellen, aus denen im Tagesdurchschnitt zehn Kubikmeter Wasser und mehr zur\nTrinkwasserversorgung entnommen werden oder 50 Personen und mehr versorgt werden, und zwar\n3.2.1 Lage der Entnahmestelle,\n3.2.2 mittlere jährliche Entnahmemenge,\n3.2.3 chemische Zusammensetzung des entnommenen Wassers.\n3.3 Unmittelbare Einleitungen von Wasser in das Grundwasser, und zwar\n3.3.1 Lage der Einleitungsstelle,\n3.3.2 Einleitungsmengen,","1520       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2010\n3.3.3 chemische Zusammensetzung und physikalische Beschaffenheit des eingeleiteten Wassers.\n3.4 Landnutzung der Gebiete, in denen die Grundwasserneubildung erfolgt, einschließlich des Eintrags von\nSchadstoffen und die durch menschliche Tätigkeiten verursachte Veränderungen im Hinblick auf die\nGrundwasserneubildung, wie zum Beispiel Ableitung von Regenwasser und Abflüsse von versiegelten\nFlächen, künstliche Anreicherung, Einstau und Entwässerung.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2010                               1521\nAnlage 2\n(zu § 3 Absatz 1, § 5 Absatz 1 und 2, § 7 Absatz 2 Nummer 1, § 10 Absatz 2 Satz 4 Nummer 1)\nSchwellenwerte\nSubstanzname                       CAS-Nr.11)          Schwellenwert                      Ableitungskriterium\nNitrat (NO3-)                               –                    50 mg/l               Grundwasserqualitätsnorm gemäß Richtlinie\n2006/118/EG\nWirkstoffe in Pflanzenschutzmit- –                               jeweils 0,1 μg/l      Grundwasserqualitätsnorm gemäß Richtlinie\nteln und Biozidprodukten ein-                                    insgesamt3) 0,5       2006/118/EG\nschließlich relevanter Stoffwech-\nsel-, Abbau- und Reak-\ntionsprodukte2)\nArsen (As)                                  7440-38-2            10 µg/l               Trinkwasser – Grenzwert für chemische Pa-\nrameter\nCadmium (Cd)                                7440-43-9            0,5 µg/l              Ökotoxikologisch abgeleitet: PNEC + Hinter-\ngrundwert\nBlei (Pb)                                   7439-92-1            10 µg/l               Trinkwasser – Grenzwert für chemische Pa-\nrameter\nQuecksilber (Hg)                            7439-97-6            0,2 µg/l              Ökotoxikologisch abgeleitet: Zielvorgabe für\nOberflächengewässer + Hintergrundwert\nAmmonium (NH4+)                             7664-41-7            0,5 mg/l              Trinkwasser – Grenzwert für Indikatorpara-\nmeter\nChlorid (Cl-)                               168876-00-6          250 mg/l              Trinkwasser – Grenzwert für Indikatorpara-\nmeter\nSulfat (SO42-)                              14808-79-8           240 mg/l              Trinkwasser – Grenzwert für Indikatorpara-\nmeter\nSumme aus Tri- und                          79-01-6              10 μg/l               Trinkwasser – Grenzwert für chemische\nTetrachlorethen                             127-18-4                                   Parameter\n1\n) Chemical Abstracts Service, Internationale Registrierungsnummer für chemische Stoffe.\n2\n) Nach dem Pflanzenschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1998 (BGBl. I S. 971, 1527, 3512), das zuletzt durch Artikel 13\ndes Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) geändert worden ist, und dem Biozidgesetz vom 20. Juli 2002 (BGBl. I S. 2076), das durch\nArtikel 2 § 3 Absatz 18 des Gesetzes vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618) geändert worden ist.\n3\n) Insgesamt bedeutet die Summe aller einzelnen, bei dem Überwachungsverfahren nachgewiesenen und mengenmäßig bestimmten Pflanzen-\nschutzmittel und Biozide, einschließlich der relevanter Stoffwechsel-, Abbau- und Reaktionsprodukte.","1522        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2010\nAnlage 3\n(zu § 9 Absatz 1)\nÜberwachung des mengenmäßigen Grundwasserzustands\n1. E i n r i c h t u n g u n d B e t r i e b e i n e s M e s s n e t z e s\nDas Messnetz zur repräsentativen Grundwasserüberwachung ist so einzu-\nrichten und zu betreiben, dass Folgendes räumlich und zeitlich zuverlässig\nbeurteilt werden kann:\n1.1 der mengenmäßige Grundwasserzustand, einschließlich der verfügba-\nren Grundwasserressource,\n1.2 die von der Grundwasserbewirtschaftung hervorgerufenen Einwirkungen\nauf den Grundwasserstand im Grundwasserkörper sowie deren Auswir-\nkungen auf direkt vom Grundwasser abhängige Landökosysteme.\nParameter für die mengenmäßige Überwachung ist der Grundwasserstand\noder die Quellschüttung.\n2. D i c h t e u n d Ü b e r w a c h u n g s f r e q u e n z d e s M e s s n e t z e s\n2.1 Die Dichte des Messstellennetzes und die Häufigkeit der Messungen\nmüssen die Abschätzung der Grundwasserstände jedes Grundwasser-\nkörpers unter Berücksichtigung kurz- und langfristiger Schwankungen\nder Grundwasserneubildung ermöglichen.\n2.2 Bei gefährdeten Grundwasserkörpern sind eine ausreichende Dichte\ndes Messstellennetzes und Häufigkeit der Messungen zu gewährleis-\nten, um die Auswirkungen von Wasserentnahmen und -einleitungen auf\nden Grundwasserstand beurteilen zu können.\n2.3 Bei Grundwasserkörpern, die sich über die Grenzen der Bundesrepublik\nDeutschland hinaus erstrecken, müssen die Dichte des Messstellennet-\nzes und die Häufigkeit der Messungen ausreichen, um die Fließrichtung\nund -rate des über die Grenze abfließenden Grundwassers beurteilen\nzu können.\n3. D a r s t e l l u n g d e s M e s s n e t z e s\nDas Messnetz zur Überwachung der Grundwassermenge ist im Bewirtschaf-\ntungsplan für die Flussgebietseinheit in einem geeigneten Maßstab in einer\noder mehreren Karten darzustellen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2010         1523\nAnlage 4\n(zu § 9 Absatz 1 und 2)\nÜberwachung des chemischen Grundwasserzustands und der Schadstofftrends\n1. E i n r i c h t u n g u n d B e t r i e b v o n M e s s n e t z e n\n1.1 Zur Überwachung des chemischen Grundwasserzustands sind Messnetze zur Überblicksüberwachung\nund gegebenenfalls zur operativen Überwachung einzurichten.\n1.2 Die Messnetze müssen so errichtet und betrieben werden, dass eine kohärente, umfassende und reprä-\nsentative Übersicht über den chemischen Grundwasserzustand in jedem Grundwasserkörper gegeben ist\nsowie signifikante und anhaltende steigende Trends von Schadstoffkonzentrationen im Sinne von § 1\nNummer 3 sowie deren Umkehr erkannt werden können. Dabei ist sicherzustellen, dass\n1.2.1 signifikante und anhaltende steigende Trends hinreichend zuverlässig, genau und so früh wie mög-\nlich erkannt und die Umkehr solcher Trends hinreichend zuverlässig und genau nachgewiesen wer-\nden,\n1.2.2 die zeitabhängigen physikalischen und chemischen Eigenschaften des Grundwasserkörpers, ein-\nschließlich des Grundwasserströmungsverhaltens, der Grundwasserneubildungsraten sowie die\nVerweilzeit von Sicker- und Grundwasser im wassergesättigten und -ungesättigten Untergrund be-\nrücksichtigt werden.\n1.3 Die Messnetze oder sonstigen einschlägigen Überwachungsergebnisse müssen bei Grundwasserkörpern,\naus denen mehr als 100 Kubikmeter Grundwasser pro Tag zur Trinkwasserversorgung entnommen wer-\nden, zur Feststellung geeignet sein, ob das gewonnene Wasser unter Berücksichtigung der jeweils ange-\nwendeten Aufbereitungsverfahren den Anforderungen der Trinkwasserverordnung entspricht.\n1.4 Die Messnetze sind im Bewirtschaftungsplan für die Flussgebietseinheit in einer oder mehreren Karten in\neinem geeigneten Maßstab darzustellen.\n1.5 Berechnungen oder Schätzungen des Zuverlässigkeits- und Genauigkeitsgrades der im Rahmen der Über-\nwachung ermittelten Ergebnisse sind für die Erstellung des Bewirtschaftungsplans festzuhalten.\n1.6 Die Ergebnisse der Überblicksüberwachung sind zur Ermittlung der Grundwasserkörper heranzuziehen, für\ndie eine operative Überwachung vorzunehmen ist.\n2. Ü b e r b l i c k s ü b e r w a c h u n g\n2.1 Die Überblicksüberwachung dient dazu,\n2.1.1 Verfahren zu ergänzen und zu validieren, mit denen die Auswirkungen menschlicher Tätigkeiten auf\ndas Grundwasser beurteilt werden können, und\n2.1.2 Trends zu erkennen und zu beurteilen.\n2.2 Unbeschadet der Anforderungen nach Nummer 1.2 ist eine ausreichende Zahl von Messstellen auszuwählen\n2.2.1 für gefährdete Grundwasserkörper und\n2.2.2 für Grundwasserkörper, die sich über die Grenzen der Bundesrepublik Deutschland hinaus er-\nstrecken.\n2.3 Es müssen folgende Parameter bei allen ausgewählten Grundwasserkörpern gemessen werden:\n2.3.1 Sauerstoff,\n2.3.2 pH-Wert,\n2.3.3 elektrische Leitfähigkeit,\n2.3.4 Nitrat,\n2.3.5 Ammonium.\n2.4 Die gefährdeten Grundwasserkörper sind zusätzlich auch auf die Parameter hin zu überwachen, die die\nAuswirkungen der Belastungen anzeigen.\n2.5 Grundwasserkörper, die sich über die Grenzen der Bundesrepublik Deutschland hinaus erstrecken, sind\nzusätzlich auf die Parameter hin zu überwachen, die für den Schutz aller mit dem Grundwasserfluss ver-\nknüpften Verwendungszwecke von Bedeutung sind.\n3. O p e r a t i v e Ü b e r w a c h u n g\n3.1 Die operative Überwachung ist durchzuführen, um\n3.1.1 den chemischen Grundwasserzustand der gefährdeten Grundwasserkörper festzustellen und\n3.1.2 langfristige durch menschliche Tätigkeiten bedingte Trends festzustellen.\n3.2 Die Messstellen der operativen Überwachung sind so auszuwählen, dass die gewonnenen Daten für den\nGrundwasserzustand des Grundwasserkörpers repräsentativ sind.\n3.3 Die zu untersuchenden Parameter sind im Einzelfall unter Berücksichtigung der Parameter, die zur Gefähr-\ndung der Erreichung der Ziele beitragen, festzulegen.","1524       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2010\n3.4 Die operative Überwachung ist in Intervallen durchzuführen, die ausreichen, um die Auswirkungen der\nBelastungen feststellen zu können, mindestens jedoch einmal jährlich.\n3.5 Die operative Überwachung muss geeignet sein, die Wirksamkeit der Maßnahmen zur Zielerreichung zu\nbelegen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2010                           1525\nAnlage 5\n(zu § 9 Absatz 3, § 10 Absatz 5, § 11 Absatz 2)\nAnforderungen an Analysemethoden,\nLaboratorien und die Beurteilung der Überwachungsergebnisse\n1. A n f o r d e r u n g e n a n A n a l y s e m e t h o d e n\nAnalysemethoden für die chemische Überwachung der in dieser Verordnung genannten Parameter und Schwel-\nlenwerte müssen die folgenden Kriterien erfüllen:\n1.1 Die Analysemethoden, einschließlich der Labor-, Feld- und Onlinemethoden, sind im Einklang mit der\nNorm DIN EN ISO/IEC 170251) zu validieren und zu dokumentieren.\n1.2 Die erweiterte Messunsicherheit, unter Verwendung des Erweiterungsfaktors k = 2, der Analysemethoden\ndarf höchstens 50 Prozent betragen; sie wird bei einer Konzentration im Bereich des zu kontrollierenden\nSchwellenwertes ermittelt.\nDie Messunsicherheit ist ein nicht negativer Parameter, der die Streuung derjenigen Werte beschreibt, die\nder Messgröße auf der Basis der verwendeten Informationen zugeordnet werden. Die Messunsicherheit\nbeinhaltet die Genauigkeit des Verfahrens und legt den Bereich fest, innerhalb dessen der „wahre Wert“\nder Analyseprobe mit einer bestimmten, vorgegebenen Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist.\n1.3 Die Bestimmungsgrenzen der angewendeten Analysemethoden dürfen höchstens 30 Prozent des jeweili-\ngen Schwellenwertes betragen.\nDie Bestimmungsgrenze ist ein festgelegtes Vielfaches der Nachweisgrenze. Sie entspricht der Konzen-\ntration eines Stoffes, die mit einem akzeptablen Maß an Genauigkeit bestimmt werden kann. Erst oberhalb\nder Bestimmungsgrenze werden quantitative Analyseergebnisse angegeben. Dabei ist die Nachweis-\ngrenze das Messsignal oder der Konzentrationswert, ab dem man bei einem festgelegten Vertrauensni-\nveau aussagen kann, dass sich eine Probe von einer Leerprobe unterscheidet, die den zu bestimmenden\nAnalyten nicht enthält. Die Bestimmungsgrenze kann nach der Vornorm ISO/TS 135302) ermittelt und\nverifiziert werden.\n1.4 Gibt es für einen Parameter keine Analysemethode, die den Anforderungen gemäß Nummer 1.2 und 1.3\ngenügt, dann erfolgt die Überwachung mit Hilfe der besten verfügbaren Technik. Liegt in diesen Fällen die\nBestimmungsgrenze über dem Schwellenwert und die Stoffkonzentration unter der Bestimmungsgrenze,\ngilt der Schwellenwert als eingehalten.\nBei der Analyse operational über ihre Analysevorschrift definierter Parameter gelten die in den Analyseme-\nthoden festgelegten Anforderungen.\n2. A n f o r d e r u n g e n a n L a b o r a t o r i e n\nDie Laboratorien, die biologische Qualitätskomponenten oder chemische oder chemisch-physikalische Quali-\ntätskomponenten überwachen, haben ein Qualitätsmanagementsystem im Einklang mit der Norm DIN EN ISO/\nIEC 170253) anzuwenden. Sie haben die Kompetenz für die Durchführung der erforderlichen Analysen nach-\nzuweisen durch\n2.1 Teilnahme an Ringversuchen zur Laboreignungsprüfung mit Proben, die repräsentativ für den untersuchten\nKonzentrationsbereich sind und die von Organisationen durchgeführt werden, welche die Anforderungen\nnach DIN EN ISO/IEC 170434) erfüllen, und\n2.2 Analyse verfügbarer Referenzmaterialien, die bezüglich Konzentration und Matrix repräsentativ für die zu\nanalysierenden Proben sind.\n3. A n f o r d e r u n g e n a n d i e B e u r t e i l u n g d e r Ü b e r w a c h u n g s e r g e b n i s s e\n3.1 Berechnung des Jahresdurchschnitts\n3.1.1 Liegen die Werte physikalisch-chemischer oder chemischer Messgrößen in einer bestimmten Probe\nunter der Bestimmungsgrenze, so werden die Messergebnisse für die Berechnung des Jahres-\ndurchschnitts durch die Hälfte des Wertes der Bestimmungsgrenze ersetzt. Satz 1 gilt nicht für\nParameter, die Summen von Stoffen darstellen. In diesen Fällen werden unter der Bestimmungs-\ngrenze liegende Ergebnisse für einzelne Stoffe vor der Summenbildung gleich null gesetzt.\n1\n) Ausgabe August 2005, erschienen im Beuth-Verlag GmbH, Berlin, und beim Deutschen Patentamt in München archivmäßig gesichert nieder-\ngelegt.\n2\n) Ausgabe Vornorm März 2009, erschienen im Beuth-Verlag GmbH, Berlin, und beim Deutschen Patentamt in München archivmäßig gesichert\nniedergelegt.\n3\n) Ausgabe August 2005, erschienen im Beuth-Verlag GmbH, Berlin, und beim Deutschen Patentamt in München archivmäßig gesichert nieder-\ngelegt.\n4\n) Ausgabe Mai 2010, erschienen im Beuth-Verlag GmbH, Berlin, und beim Deutschen Patentamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt.","1526        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2010\n3.1.2 Liegt ein gemäß Nummer 3.1.1 berechneter Jahresdurchschnitt unter der Bestimmungsgrenze, so\nwird dieser Wert als „kleine Bestimmungsgrenze“ bezeichnet. Die Umweltqualitätsnorm gilt dann\nals eingehalten.\n3.2 Einhaltung von Schwellenwerten\nEin Schwellenwert gilt an einer Messstelle als eingehalten, wenn das arithmetische Mittel der im Zeitraum\nvon einem Jahr gemessenen Konzentrationen an dieser Messstelle kleiner oder gleich dem Schwellenwert\nist.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2010               1527\nAnlage 6\n(zu § 10 Absatz 1)\nErmittlung steigender Trends, Ermittlung der Trendumkehr\n1. E r m i t t l u n g s t e i g e n d e r T r e n d s\n1.1 Für eine Messstelle erfolgt die Ermittlung eines signifikanten und anhal-\ntenden steigenden Trends im Sinne des § 1 Nummer 3 mit Hilfe\n1.1.1 einer linearen Regression nach dem Gauß’schen Prinzip der\nkleinsten quadratischen Abweichung, die mit einem Ausreißer-\ntest zu koppeln ist, oder alternativ\n1.1.2 eines Mann-Kendall-Trendtests.\nEin Trend ist signifikant, wenn die statistische Wahrscheinlichkeit\nmindestens 95 Prozent beträgt (Signifikanzniveau α = 0,05).\nBei weniger als fünf Messwerten ist eine Trendanalyse nicht zu-\nlässig. Bei der Trendbetrachtung ist an den einzelnen Messstel-\nlen stets mit den Einzelwerten zu rechnen. Bei mehr als einem\nMesswert pro Jahr dürfen vor der Trendbetrachtung für die Ein-\nzelmessstelle keine Jahresmittelwerte gebildet werden.\nMesswerte unterhalb der Bestimmungsgrenze werden mit dem\nWert der halben Bestimmungsgrenze bei der Trendanalyse be-\nrücksichtigt. Dies gilt nicht für Messgrößen, die Summen einer\nbestimmten Gruppe physikalisch-chemischer Parameter oder\nchemischer Messgrößen einschließlich ihrer relevanten Metabo-\nliten, Abbau- sowie Reaktionsprodukte sind. In diesen Fällen\nwerden die Ergebnisse, die unter der Bestimmungsgrenze der\neinzelnen Stoffe liegen, gleich null gesetzt.\n1.2 Für einen Grundwasserkörper oder eine Gruppe von Grundwasser-\nkörpern liegt ein signifikanter und anhaltender Trend im Sinne des § 1\nNummer 3, § 10 Absatz 2 und § 11 vor, wenn an Messstellen ein Trend\nnach Nummer 1.1 festgestellt wird.\n2. E r m i t t l u n g d e r T r e n d u m k e h r\nDie Trendumkehr wird durch die Bildung von gleitenden Sechs-Jahres-Inter-\nvallen über mindestens drei Sechs-Jahres-Intervalle ermittelt, also vom ers-\nten bis zum sechsten Jahr, dann vom zweiten bis zum siebten Jahr, vom\ndritten bis zum achten Jahr und so weiter.\nFür jedes Intervall wird über eine lineare Regression die Steigung entspre-\nchend Nummer 1 bestimmt und als Zeitreihe eingetragen. Geht ein Trend\nvon einem steigenden in einen fallenden oder von einem fallenden in einen\nsteigenden Trend über (Nulldurchgang), bedeutet dies eine Trendumkehr.","1528        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2010\nAnlage 7\n(zu § 13 Absatz 1)\nListe gefährlicher Schadstoffe und Schadstoffgruppen\n1. Organohalogene Verbindungen und Stoffe, die im Wasser derartige Verbin-\ndungen bilden können\n2. Organische Phosphorverbindungen\n3. Organische Zinnverbindungen\n4. Stoffe und Zubereitungen sowie ihre Abbauprodukte, deren karzinogene\noder mutagene Eigenschaften oder deren steroidogene, thyreoide, repro-\nduktive oder andere Funktionen des endokrinen Systems beeinträchtigen-\nden Eigenschaften im oder durch das Wasser erwiesen sind\n5. Persistente Kohlenwasserstoffe sowie persistente und bioakkumulierende\norganische toxische Stoffe\n6. Zyanide\n7. Metalle und Metallverbindungen\n7.1 Blei\n7.2 Cadmium\n7.3 Nickel\n7.4 Quecksilber\n7.5 Thallium\n8. Arsen und Arsenverbindungen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2010       1529\nAnlage 8\n(zu § 13 Absatz 2)\nListe sonstiger Schadstoffe und Schadstoffgruppen\nNicht erschöpfende Aufzählung der Schadstoffe und Schadstoffgruppen im\nSinne des § 13 Absatz 2:\n1. Metalle und Metallverbindungen\n1.1   Zink\n1.2   Kupfer\n1.3   Chrom\n1.4   Selen\n1.5   Antimon\n1.6   Molybdän\n1.7   Barium\n1.8   Bor\n1.9   Vanadium\n1.10 Kobalt\n2. Pflanzenschutzmittel sowie Biozide\n3. Schwebstoffe\n4. Stoffe, die zur Eutrophierung beitragen (insbesondere Nitrat und Phosphate)\n5. Stoffe, die die Sauerstoffbilanz nachhaltig beeinflussen und die anhand von\nParametern wie biologischer Sauerstoffbedarf, chemischer Sauerstoffbedarf\nund so weiter gemessen werden können\n6. Fluoride\n7. Ammonium und Nitrit\n8. Mineralöle und Kohlenwasserstoffe"]}