{"id":"bgbl1-2010-56-1","kind":"bgbl1","year":2010,"number":56,"date":"2010-11-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2010/56#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2010-56-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2010/bgbl1_2010_56.pdf#page=2","order":1,"title":"Verordnung zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie auf dem Gebiet des Umweltrechts sowie zur Änderung umweltrechtlicher Vorschriften","law_date":"2010-11-09T00:00:00Z","page":1504,"pdf_page":2,"num_pages":9,"content":["1504            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2010\nVerordnung\nzur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie auf dem Gebiet des\nUmweltrechts sowie zur Änderung umweltrechtlicher Vorschriften*)\nVom 9. November 2010\nAuf Grund                                                           satz 1 Nummer 3 durch Artikel 1 Nummer 4 des Ge-\n– des § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Num-                    setzes vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1619) geändert\nmer 6, 8 und 15 des Chemikaliengesetzes in der Fas-                 worden ist,\nsung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2008 (BGBl. I                 – des § 21 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 des Gesetzes\nS. 1146)                                                            über die Umweltverträglichkeitsprüfung, der durch\n– des § 27 Absatz 2, 3 und 6 Satz 2 des Treibhausgas-                  Artikel 11 Nummer 3 des Gesetzes vom 11. August\nEmissionshandelsgesetzes, der durch Artikel 1 Num-                  2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist,\nmer 4 des Gesetzes vom 16. Juli 2009 (BGBl. I                     – des § 58a Absatz 1 Satz 2 des Bundes-Immissions-\nS. 1954) eingefügt worden ist,                                      schutzgesetzes,\n– des § 57 und des § 63a Absatz 2 des Kreislaufwirt-                 – des § 4 Absatz 1 Satz 3 des Bundes-Immissions-\nschafts- und Abfallgesetzes vom 27. September                       schutzgesetzes,\n1994 (BGBl. I S. 2705), von denen § 63a Absatz 2\nverordnet die Bundesregierung nach Anhörung der\ndurch Artikel 8 Nummer 3 Buchstabe b des Gesetzes\nbeteiligten Kreise sowie im Falle des § 24 Absatz 1\nvom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) eingefügt\nNummer 2 und 4 des Kreislaufwirtschafts- und Abfall-\nworden ist,\ngesetzes unter Wahrung der Rechte des Bundestages\n– des § 48a Absatz 3 des Bundesimmissionsschutzge-                  gemäß § 59 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgeset-\nsetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                     zes,\n26. September 2002 (BGBl. I S. 3830),\nsowie auf Grund\nverordnet die Bundesregierung, im Fall des § 57 des\nKreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes unter Wahrung                – des § 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 des Kreislaufwirt-\nder Rechte des Bundestages gemäß § 59 des Kreis-                        schafts- und Abfallgesetzes, der durch Artikel 1\nlaufwirtschafts- und Abfallgesetzes,                                    Nummer 3 des Gesetzes vom 15. Juli 2006 (BGBl. I\nS. 1619) eingefügt worden ist, in Verbindung mit\nund auf Grund                                                           § 63a Absatz 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfall-\n– der §§ 7 Absatz 3 und 12 Absatz 1 Nummer 3 des                       gesetzes, der durch Artikel 8 Nummer 3 Buchstabe b\nKreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, von denen                 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163)\n§ 7 Absatz 3 durch Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b                   eingefügt worden ist, im Einvernehmen mit dem Bun-\ndes Gesetzes vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1619)                    desministerium für Ernährung, Landwirtschaft und\ngeändert und § 12 Absatz 1 Nummer 3 durch Artikel 1                 Verbraucherschutz,\nNummer 4 des Gesetzes vom 15. Juli 2006 (BGBl. I                  – des § 53 Absatz 1 Satz 2 und des § 55 Absatz 2\nS. 1619) neu gefasst worden ist,                                    Satz 3 in Verbindung mit § 58c Absatz 1 des Bun-\n– des § 17 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Num-                      des-Immissionsschutzgesetzes,\nmer 2 Buchstabe d sowie Absatz 5 des Chemikalien-                verordnet das Bundesministerium für Umwelt, Natur-\ngesetzes, von denen Absatz 5 durch Artikel 4 Num-                schutz und Reaktorsicherheit nach Anhörung der betei-\nmer 1 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I                  ligten Kreise:\nS. 1163) geändert worden ist,\n– des § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 4                                             Artikel 1\nsowie des § 23 Absatz 1 des Bundes-Immissions-\nÄnderung\nschutzgesetzes,\nder Altfahrzeug-Verordnung\n– des § 23 Nummer 1, 2 und 6 des Kreislaufwirt-\nschafts- und Abfallgesetzes,                                        § 6 der Altfahrzeug-Verordnung in der Fassung der\nBekanntmachung vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2214),\n– des § 7 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 3 Satz 1                     die zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 31. Juli\nNummer 1, des § 12 Absatz 1 Nummer 3 sowie des                   2009 (BGBl. I S. 2585) geändert worden ist, wird wie\n§ 24 Absatz 1 Nummer 2 und 4 des Kreislaufwirt-                  folgt gefasst:\nschafts- und Abfallgesetzes, von denen § 7 Absatz 3\ndurch Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b und § 12 Ab-                                           „§ 6\n*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG                       Sachverständige\ndes Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember\n2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom            Bescheinigungen nach § 5 Absatz 3 Satz 1 darf nur\n27.12.2006, S. 36) sowie der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG  erteilen, wer\ndes Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005\nüber die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom    1. nach § 36 der Gewerbeordnung öffentlich bestellt\n30.9.2005, S. 22).                                                    ist,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2010               1505\n2. als Umweltgutachter oder Umweltgutachterorgani-              (8) Gleichwertige Anerkennungen aus einem ande-\nsation auf Grund einer Zulassung nach den §§ 9            ren Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem\nund 10 oder nach Maßgabe des § 18 des Umweltau-           anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Euro-\nditgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung             päischen Wirtschaftsraum stehen Bekanntgaben nach\nvom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3490), das zu-          Absatz 6 Satz 1 gleich. Bei der Prüfung des Antrags auf\nletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 11. August        Bekanntgabe nach Absatz 6 Satz 1 stehen Nachweise\n2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist, in der        aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen\njeweils geltenden Fassung, in dem Bereich tätig wer-      Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkom-\nden darf, der näher bestimmt wird durch Anhang I          mens über den Europäischen Wirtschaftsraum inländi-\nAbschnitt E Gruppe 38.3 der Verordnung (EG)               schen Nachweisen gleich, wenn aus ihnen hervorgeht,\nNr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und             dass der Antragsteller die betreffenden Anforderungen\ndes Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung           des Absatzes 7 Satz 1 oder die auf Grund ihrer Zielset-\nder statistischen Systematik der Wirtschaftszweige        zung im Wesentlichen vergleichbaren Anforderungen\nNACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung           des Ausstellungsstaates erfüllt. Die Nachweise sind\n(EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verord-         der zuständigen Behörde vor Aufnahme der Tätigkeit\nnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statis-         im Original oder in Kopie vorzulegen. Eine Beglaubi-\ntik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1), die zuletzt        gung der Kopie sowie eine beglaubigte deutsche Über-\ndurch Verordnung (EG) Nr. 295/2008 (ABl. L 97 vom         setzung können verlangt werden.“\n9.4.2008, S. 13) geändert worden ist, in der jeweils\ngeltenden Fassung, oder                                                             Artikel 3\n3. in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen                                    Änderung\nUnion oder in einem anderen Vertragsstaat des Ab-                          der Bioabfallverordnung\nkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum\nniedergelassen ist, seine Tätigkeit im Inland nur vo-        Die Bioabfallverordnung vom 21. September 1998\nrübergehend und gelegentlich ausüben will und             (BGBl. I S. 2955), die zuletzt durch Artikel 5 der Verord-\nseine Berufsqualifikation vor Aufnahme der Tätigkeit      nung vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298; 2007 I\nentsprechend den §§ 13a und 13b der Gewerbeord-           S. 2316) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nnung hat nachprüfen lassen; Verfahren nach dieser         1. Nach § 3 Absatz 8 werden folgende Absätze 8a\nNummer können über eine einheitliche Stelle abge-             und 8b eingefügt:\nwickelt werden.“\n„(8a) Eine Stelle nach Absatz 8 Satz 1 ist zu be-\nstimmen, wenn der Antragsteller über die erforder-\nArtikel 2\nliche Fachkunde, Unabhängigkeit, Zuverlässigkeit\nÄnderung                                 und gerätetechnische Ausstattung verfügt und die\nder Altholzverordnung                           erforderlichen Unterlagen vorlegt. Die Bestimmung\nDem § 6 der Altholzverordnung vom 15. August 2002             erfolgt durch die zuständige Behörde des Landes,\n(BGBl. I S. 3302), die zuletzt durch Artikel 2a der Ver-         in dem der Antragsteller seinen Geschäftssitz hat,\nordnung vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298; 2007 I            und gilt für das gesamte Bundesgebiet; besteht kein\nS. 2316) geändert worden ist, werden folgende Ab-                Geschäftssitz im Inland, so ist das Land zuständig,\nsätze 7 und 8 angefügt:                                          in dem die Tätigkeit nach Absatz 4 vorrangig ausge-\nübt werden soll. Die Bestimmung kann mit einem\n„(7) Eine Stelle nach Absatz 6 Satz 1 ist bekannt-\nVorbehalt des Widerrufes, einer Befristung, mit Be-\nzugeben, wenn der Antragsteller über die erforderliche\ndingungen, Auflagen und dem Vorbehalt von Auf-\nFachkunde, Unabhängigkeit, Zuverlässigkeit und gerä-\nlagen versehen werden. Die zuständige Behörde\ntetechnische Ausstattung verfügt. Die Bekanntgabe\nkann von einem überregional tätigen Antragsteller\nerfolgt durch die zuständige Behörde des Landes, in\nverlangen, dass er eine gültige Akkreditierung\ndem der Antragsteller seinen Geschäftssitz hat, und gilt\nüber die Einhaltung der Anforderungen der DIN EN\nfür das gesamte Bundesgebiet; besteht kein Ge-\nISO/IEC 17025:2005 (zu beziehen bei der Beuth-Ver-\nschäftssitz im Inland, so ist das Land zuständig, in\nlag GmbH, 10772 Berlin, und archivmäßig gesichert\ndem die Tätigkeit nach Absatz 6 vorrangig ausgeübt\nniedergelegt bei der Deutschen Nationalbibliothek in\nwerden soll. Die Bekanntgabe kann mit einem Vorbe-\nLeipzig) vorlegt, die sich auf die Parameter und Un-\nhalt des Widerrufes, einer Befristung, mit Bedingungen,\ntersuchungsverfahren gemäß den Anhängen 2 und 3\nAuflagen und dem Vorbehalt von Auflagen versehen\nbezieht. Verfahren nach diesem Absatz können über\nwerden. Die zuständige Behörde kann von einem über-\neine einheitliche Stelle abgewickelt werden. Die Prü-\nregional tätigen Antragsteller verlangen, dass er eine\nfung des Antrags auf Bestimmung einer Stelle muss\ngültige Akkreditierung über die Einhaltung der Anforde-\ninnerhalb von drei Monaten abgeschlossen sein;\nrungen der DIN EN ISO/IEC 17025:2005 (zu beziehen\n§ 42a Absatz 2 Satz 2 bis 4 des Verwaltungsverfah-\nbei der Beuth-Verlag GmbH, 10772 Berlin, und archiv-\nrensgesetzes findet Anwendung.\nmäßig gesichert niedergelegt bei der Deutschen Natio-\nnalbibliothek in Leipzig) vorlegt, die sich auf die Para-           (8b) Gleichwertige Anerkennungen aus einem an-\nmeter und Untersuchungsverfahren gemäß Anhang IV                 deren Mitgliedstaat der Europäischen Union oder\nbezieht. Verfahren nach diesem Absatz können über                einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über\neine einheitliche Stelle abgewickelt werden. Die Prü-            den Europäischen Wirtschaftsraum stehen Bestim-\nfung des Antrags auf Bekanntgabe einer Stelle muss               mungen nach Absatz 8 Satz 1 gleich. Bei der Prü-\ninnerhalb von drei Monaten abgeschlossen sein; § 42a             fung des Antrags auf Bestimmung nach Absatz 8\nAbsatz 2 Satz 2 bis 4 des Verwaltungsverfahrensgeset-            Satz 1 stehen Nachweise aus einem anderen Mit-\nzes findet Anwendung.                                            gliedstaat der Europäischen Union oder einem ande-","1506         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2010\nren Vertragsstaat des Abkommens über den Euro-                       ccc) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:\npäischen Wirtschaftsraum inländischen Nachweisen\n„5. im Falle von Tätigkeiten an Klimaan-\ngleich, wenn aus ihnen hervorgeht, dass der Antrag-\nlagen in Kraftfahrzeugen oder ande-\nsteller die betreffenden Anforderungen des Absat-\nren mobilen Kälte- und Klimaanla-\nzes 8a Satz 1 oder die auf Grund ihrer Zielsetzung\ngen erfolgreich an einem Trainings-\nim Wesentlichen vergleichbaren Anforderungen des\nprogramm nach Artikel 3 Absatz 2\nAusstellungsstaates erfüllt. Die Nachweise sind der\nder Verordnung (EG) Nr. 307/2008\nzuständigen Behörde vor Aufnahme der Tätigkeit im\nteilgenommen haben oder die Vo-\nOriginal oder in Kopie vorzulegen. Eine Beglaubi-\nraussetzungen nach Nummer 1 er-\ngung der Kopie sowie eine beglaubigte deutsche\nfüllen.“\nÜbersetzung können verlangt werden.“\n2. Dem § 4 wird folgender Absatz 10 angefügt:                       bb) Folgende Sätze werden angefügt:\n„(10) Für die Bestimmung einer Stelle nach Ab-                    „Die nach Satz 3 zuständigen Handwerks-\nsatz 9 Satz 1 gilt § 3 Absatz 8a und 8b entspre-                     kammern und Industrie- und Handelskam-\nchend.“                                                              mern können im Einzelfall auf Antrag Perso-\nnen von dem Erfordernis einer technischen\n3. Nach § 9 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-\noder handwerklichen Ausbildung nach Satz 1\nfügt:\nNummer 1 und 2 befreien, wenn die Personen\n„(2a) Für die Bestimmung einer Stelle nach Ab-                    die Voraussetzungen zur Eintragung in die\nsatz 2 Satz 8 gilt § 3 Absatz 8a und 8b entspre-                     Handwerksrolle in einem einschlägigen Hand-\nchend.“                                                              werk erfüllen oder anderweitig nachweisen,\ndass sie für technische oder handwerkliche\nArtikel 4                                      Tätigkeiten vergleichbar qualifiziert sind. Die\nzuständige Handwerkskammer oder Indus-\nÄnderung\ntrie- und Handelskammer kann vor einer Ent-\nder Chemikalien-Klimaschutzverordnung\nscheidung eine Stellungnahme der fachlich\nDie Chemikalien-Klimaschutzverordnung vom 2. Juli                    zuständigen Innung oder Berufsvereinigung\n2008 (BGBl. I S. 1139) wird wie folgt geändert:                         einholen.“\n1. § 5 wird wie folgt geändert:                              2. § 9 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden nach den\na) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden nach den\nWörtern „Europäischen Gemeinschaft“ die Wörter\nWörtern „entsprechende Ausbildung besitzt“ die\n„oder in einem Vertragsstaat des Abkommens\nWörter „oder gemäß § 5 Absatz 2 Satz 5 oder § 5\nüber den Europäischen Wirtschaftsraum“ einge-\nAbsatz 4 der Chemikalien-Ozonschichtverord-\nfügt.\nnung von dem Erfordernis einer technischen oder\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                             handwerklichen Ausbildung befreit ist“ eingefügt.\naa) Satz 1 wird wie folgt geändert:                       b) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden nach den\naaa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:                    Wörtern „entsprechende Ausbildung besitzt“ die\nWörter „oder gemäß § 5 Absatz 2 Satz 5 von dem\n„1. im Falle von Tätigkeiten an ortsfes-            Erfordernis einer technischen oder handwerk-\nten Kälte- und Klimaanlagen sowie               lichen Ausbildung befreit ist“ eingefügt.\nWärmepumpen eine zu der je-\nweiligen Tätigkeit befähigende tech-     3. Nach § 9 wird folgender § 9a eingefügt:\nnische oder handwerkliche Ausbil-\n„§ 9a\ndung erfolgreich absolviert haben\noder gemäß Satz 5 oder § 5 Absatz 4                          Verfahrensvorschriften\nder     Chemikalien-Ozonschichtver-\nordnung vom 13. November 2006                  (1) Über einen Antrag auf\n(BGBl. I S. 2638), die zuletzt durch        1. Erteilung einer Sachkundebescheinigung nach\nArtikel 5 der Verordnung vom 9. No-             § 5 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 4,\nvember 2010 (BGBl. I S. 1504) ge-\nändert worden ist, von dem Er-              2. Befreiung nach § 5 Absatz 2 Satz 5,\nfordernis einer technischen oder            3. Erteilung einer Bescheinigung nach § 5 Absatz 3\nhandwerklichen Ausbildung befreit               oder § 6 Absatz 1 oder\nsind und jeweils eine theoretische\nund praktische Prüfung nach Arti-           4. Erteilung einer vorläufigen Bescheinigung nach\nkel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG)              § 9 Absatz 2\nNr. 303/2008 bestanden haben,“.             ist jeweils innerhalb einer Frist von drei Monaten zu\nbbb) In Nummer 2 werden nach den Wörtern             entscheiden; § 42a Absatz 2 Satz 2 bis 4 des Ver-\n„erfolgreich absolviert“ die Wörter „ha-        waltungsverfahrensgesetzes findet Anwendung. Die\nben oder gemäß Satz 5 von dem Erfor-            Verfahren zur Erteilung der Bescheinigungen und\ndernis einer technischen oder hand-             einer Befreiung können jeweils über eine einheitliche\nwerklichen Ausbildung befreit sind“ und         Stelle abgewickelt werden. Die Bescheinigungen\nnach dem Wort „absolviert und“ das              und Befreiungen nach Satz 1 gelten jeweils im ge-\nWort „jeweils“ eingefügt.                       samten Bundesgebiet.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2010                1507\n(2) Für die Zwecke dieser Verordnung stehen                          rungen an die Ausbildung nach Nummer 1\nNachweise über die Erfüllung von Anforderungen                          oder Nummer 2, die in einem anderen Mit-\nan die Ausbildung nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Num-                         gliedstaat der Europäischen Union oder in ei-\nmer 1 oder Nummer 2, die in einem anderen Mit-                          nem anderen Vertragsstaat des Abkommens\ngliedstaat der Europäischen Union oder in einem an-                     über den Europäischen Wirtschaftsraum aus-\nderen Vertragsstaat des Abkommens über den Euro-                        gestellt worden sind, inländischen Nachwei-\npäischen Wirtschaftsraum ausgestellt worden sind,                       sen gleich, soweit sie gleichwertig sind.“\ninländischen Nachweisen gleich, soweit sie gleich-\nwertig sind.                                               2. Folgende Absätze 4 und 5 werden angefügt:\n(3) Bei der Prüfung eines Antrags auf Erteilung                 „(4) Die nach § 5 Absatz 2 Satz 3 der Chemi-\neiner Befreiung nach § 5 Absatz 2 Satz 5 oder eines            kalien-Klimaschutzverordnung zuständigen Hand-\nAntrags auf Erteilung einer Bescheinigung nach § 5             werkskammern und Industrie- und Handelskammern\nAbsatz 3 stehen Nachweise aus einem anderen                    können im Einzelfall auf Antrag Personen von dem\nMitgliedstaat der Europäischen Union oder einem                Erfordernis einer technischen oder handwerklichen\nanderen Vertragsstaat des Abkommens über den                   Ausbildung nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 befrei-\nEuropäischen Wirtschaftsraum inländischen Nach-                en, wenn diese die Voraussetzungen zur Eintragung\nweisen gleich, wenn aus ihnen hervorgeht, dass                 in die Handwerksrolle in einem einschlägigen Hand-\nder Antragsteller die betreffenden Anforderungen               werk erfüllen oder anderweitig nachweisen, dass sie\nfür die Erteilung einer Befreiung nach § 5 Absatz 2            für technische oder handwerkliche Tätigkeiten ver-\nSatz 5 oder für die Erteilung einer Bescheinigung              gleichbar qualifiziert sind. Die zuständige Hand-\nnach § 5 Absatz 3 oder die auf Grund ihrer Zielset-            werkskammer oder Industrie- und Handelskammer\nzung im Wesentlichen vergleichbaren Anforderungen              kann vor einer Entscheidung eine Stellungnahme\ndes Ausstellungsstaats erfüllt.                                der fachlich zuständigen Innung oder Berufsvereini-\n(4) Nachweise im Sinne der Absätze 2 und 3 sind             gung einholen.\nder zuständigen Behörde bei Antragstellung im Ori-                 (5) Über die Anerkennung als Fortbildungsveran-\nginal oder in Kopie vorzulegen. Eine Beglaubigung              staltung nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, einer Zer-\nder Kopie sowie eine beglaubigte deutsche Überset-             tifizierung nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 sowie\nzung können verlangt werden.“                                  über die Befreiung nach Absatz 4 ist jeweils inner-\nhalb einer Frist von drei Monaten zu entscheiden;\nArtikel 5                               § 42a Absatz 2 Satz 2 bis 4 des Verwaltungsverfah-\nÄnderung                                 rensgesetzes findet Anwendung. Die Verfahren zur\nder Chemikalien-Ozonschichtverordnung                       Anerkennung nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 3\nsowie die Entscheidung über eine Befreiung nach\n§ 5 der Chemikalien-Ozonschichtverordnung vom                  Absatz 4 können jeweils über eine einheitliche Stelle\n13. November 2006 (BGBl. I S. 2638), die zuletzt durch            abgewickelt werden. Die Anerkennungen und Befrei-\nArtikel 5 des Gesetzes vom 20. Mai 2008 (BGBl. I                  ungen nach Satz 1 gelten im gesamten Bundes-\nS. 922) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:             gebiet. Bei der Prüfung eines Antrags auf Anerken-\n1. Absatz 2 wird wie folgt geändert:                              nung als Fortbildungsveranstaltung nach Absatz 2\nSatz 1 Nummer 1, auf Anerkennung einer Zertifizie-\na) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:                            rung nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder auf\n„1. eine zu der jeweiligen Tätigkeit befähigende           Erteilung einer Befreiung nach Absatz 4 stehen\ntechnische oder handwerkliche Ausbildung               Nachweise aus einem anderen Mitgliedstaat der\nerfolgreich absolviert hat oder gemäß Ab-              Europäischen Union oder einem anderen Vertrags-\nsatz 4 oder § 5 Absatz 2 Satz 5 der Chemika-           staat des Abkommens über den Europäischen Wirt-\nlien-Klimaschutzverordnung vom 2. Juli 2008            schaftsraum inländischen Nachweisen gleich, wenn\n(BGBl. I S.1139), die durch Artikel 4 der Ver-         aus ihnen hervorgeht, dass der Antragsteller die be-\nordnung vom 9. November 2010 (BGBl. I                  treffenden Anforderungen für eine Anerkennung\nS. 1504) geändert worden ist, von dem Erfor-           nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, für die Anerken-\ndernis einer technischen oder handwerklichen           nung nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder für die\nAusbildung befreit ist, sowie jeweils an einer         Befreiung nach Absatz 4 oder die auf Grund ihrer\nvon der zuständigen Behörde anerkannten                Zielsetzung im Wesentlichen vergleichbaren Anfor-\nFortbildungsveranstaltung, in der die Lehrin-          derungen des Ausstellungsstaates erfüllt. Nach-\nhalte nach Absatz 3 vermittelt wurden, teilge-         weise im Sinne des Satzes 4 sind der zuständigen\nnommen hat,“.                                          Behörde bei Antragstellung im Original oder in Kopie\nvorzulegen. Eine Beglaubigung der Kopie sowie eine\nb) Nummer 4 wird wie folgt geändert:                           beglaubigte deutsche Übersetzung können verlangt\naa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „Europä-             werden.“\nischen Union“ die Wörter „oder in einem an-\nderen Vertragsstaat des Abkommens über                                        Artikel 6\nden Europäischen Wirtschaftsraum“ einge-\nfügt.                                                                        Änderung\nbb) Folgender Satz wird angefügt:                                 der Datenerhebungsverordnung 2020\n„Für die Zwecke dieser Verordnung stehen              In § 11 Absatz 3 der Datenerhebungsverordnung\nNachweise über die Erfüllung von Anforde-          2020 vom 22. Juli 2009 (BGBl. I S. 2118) werden die","1508          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2010\nWörter „Satz 2 und 3“ durch die Wörter „Satz 2 bis 9“         2007 I S. 2316) geändert worden ist, werden die folgen-\nersetzt.                                                      den Absätze 7 und 8 angefügt:\n„(7) Eine Stelle nach Absatz 6 Satz 1 ist bekanntzu-\nArtikel 7                            geben, wenn der Antragsteller über die die erforderliche\nÄnderung                              Fachkunde, Unabhängigkeit, Zuverlässigkeit und gerä-\nder Deponieverordnung                        tetechnische Ausstattung verfügt. Die Bekanntgabe er-\nfolgt durch die zuständige Behörde des Landes, in dem\n§ 24 der Deponieverordnung vom 27. April 2009              der Antragsteller seinen Geschäftssitz hat, und gilt für\n(BGBl. I S. 900) wird wie folgt geändert:                     das gesamte Bundesgebiet; besteht kein Geschäftssitz\n1. Der Wortlaut wird Absatz 1.                                im Inland, so ist das Land zuständig, in dem die Tätig-\nkeit nach Absatz 6 vorrangig ausgeübt werden soll. Die\n2. Folgende Absätze 2 und 3 werden angefügt:                  Bekanntgabe kann mit einem Vorbehalt des Widerrufes,\n„(2) Ein Sachverständiger kann nach Absatz 1           einer Befristung, mit Bedingungen, Auflagen und dem\nSatz 1 bestimmt werden, wenn er über die erforder-         Vorbehalt von Auflagen versehen werden. Verfahren\nliche Fachkunde, Unabhängigkeit, Zuverlässigkeit           nach dieser Vorschrift können über eine einheitliche\nund gerätetechnische Ausstattung verfügt. Die Be-          Stelle abgewickelt werden. Die Prüfung des Antrags\nstimmung erfolgt durch die zuständige Behörde              auf Bekanntgabe einer Stelle muss innerhalb von\ndes Landes, in dem der Antragsteller seinen Ge-            drei Monaten abgeschlossen sein; § 42a Absatz 2\nschäftssitz hat und gilt für das gesamte Bundesge-         Satz 2 bis 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet\nbiet; besteht kein Geschäftssitz im Inland, so ist das     Anwendung.\nLand zuständig, in dem die Tätigkeit nach Absatz 1            (8) Gleichwertige Anerkennungen aus einem ande-\nvorrangig ausgeübt werden soll. Die Bestimmung             ren Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem\nkann mit einem Vorbehalt des Widerrufes, einer Be-         anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Euro-\nfristung, mit Bedingungen, Auflagen und dem Vorbe-         päischen Wirtschaftsraum stehen Bekanntgaben nach\nhalt von Auflagen versehen werden. Verfahren nach          Absatz 6 Satz 1 gleich. Bei der Prüfung des Antrags auf\ndieser Vorschrift können über eine einheitliche Stelle     Bekanntgabe nach Absatz 6 Satz 1 stehen Nachweise\nabgewickelt werden. Die Prüfung des Antrags auf            aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen\nBekanntgabe einer Stelle muss innerhalb von                Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkom-\ndrei Monaten abgeschlossen sein; § 42a Absatz 2            mens über den Europäischen Wirtschaftsraum inländi-\nSatz 2 bis 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes fin-        schen Nachweisen gleich, wenn aus ihnen hervorgeht,\ndet Anwendung.                                             dass der Antragsteller die betreffenden Anforderungen\n(3) Bei der Prüfung des Antrags auf Bestimmung         des Absatzes 7 Satz 1 oder die auf Grund ihrer Zielset-\nnach Absatz 1 Satz 1 stehen Nachweise aus einem            zung im Wesentlichen vergleichbaren Anforderungen\nanderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder          des Ausstellungsstaates erfüllt. Nachweise über Aner-\neinem anderen Vertragsstaat des Abkommens über             kennungen im Sinne des Satzes 1 oder sonstige Nach-\nden Europäischen Wirtschaftsraum inländischen              weise nach Satz 2 sind der zuständigen Behörde vor\nNachweisen gleich, wenn aus ihnen hervorgeht,              Aufnahme der Tätigkeit im Original oder in Kopie vor-\ndass der Antragsteller die betreffenden Anforderun-        zulegen. Eine Beglaubigung der Kopie sowie eine\ngen des Absatzes 2 Satz 1 oder die auf Grund ihrer         beglaubigte deutsche Übersetzung können verlangt\nZielsetzung im Wesentlichen vergleichbaren Anfor-          werden. Hinsichtlich der Überprüfung der erforderlichen\nderungen des Ausstellungsstaates erfüllt. Nach-            Fachkunde des Antragstellers gilt § 36a Absatz 1 Satz 2\nweise nach Satz 1 sind der zuständigen Behörde             und Absatz 2 der Gewerbeordnung entsprechend; bei\nvor Aufnahme der Tätigkeit im Original oder in Kopie       vorübergehender und nur gelegentlicher Tätigkeit eines\nvorzulegen. Eine Beglaubigung der Kopie sowie eine         Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaates der\nbeglaubigte deutsche Übersetzung können verlangt           Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaa-\nwerden. Hinsichtlich der Überprüfung der erforder-         tes des Abkommens über den Europäischen Wirt-\nlichen Fachkunde des Antragstellers gilt § 36a Ab-         schaftsraum, der zur Ausübung einer solchen Tätigkeit\nsatz 1 Satz 2 und Absatz 2 der Gewerbeordnung              in einem dieser Staaten niedergelassen ist, gilt hinsicht-\nentsprechend; bei vorübergehender und nur gele-            lich der erforderlichen Fachkunde § 13a Absatz 2 Satz 2\ngentlicher Tätigkeit eines Staatsangehörigen eines         bis 5 und Absatz 3 der Gewerbeordnung entspre-\nanderen Mitgliedstaates der Europäischen Union             chend.“\noder eines anderen Vertragsstaates des Abkom-\nmens über den Europäischen Wirtschaftsraum, der                                     Artikel 9\nzur Ausübung einer solchen Tätigkeit in einem dieser                               Änderung\nStaaten niedergelassen ist, gilt hinsichtlich der erfor-                 der Klärschlammverordnung\nderlichen Fachkunde § 13a Absatz 2 Satz 2 bis 5\nund Absatz 3 der Gewerbeordnung entsprechend.“                Dem § 3 der Klärschlammverordnung vom 15. April\n1992 (BGBl. I S. 912), die zuletzt durch Artikel 19 des\nGesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) geändert\nArtikel 8\nworden ist, werden folgende Absätze 11 und 12 ange-\nÄnderung                              fügt:\nder Gewerbeabfallverordnung\n„(11) Eine Stelle nach Absatz 2, Absatz 5 Satz 1 und\nDem § 9 der Gewerbeabfallverordnung vom 19. Juni           Absatz 6 Satz 3 ist zu bestimmen, wenn der Antragstel-\n2002 (BGBl. I S. 1938), die zuletzt durch Artikel 7 der       ler über die erforderliche Fachkunde, Unabhängigkeit,\nVerordnung vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298;             Zuverlässigkeit und gerätetechnische Ausstattung ver-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2010            1509\nfügt. Die Bestimmung erfolgt durch die zuständige                  Auflagen und dem Vorbehalt von Auflagen ver-\nBehörde des Landes, in dem der Antragsteller seinen                sehen werden. Sie kann insbesondere widerrufen\nGeschäftssitz hat, und gilt für das gesamte Bundesge-              werden, wenn die Prüfstelle die Anforderungen\nbiet; besteht kein Geschäftssitz im Inland, so ist das             nach Absatz 2 Satz 1 nicht mehr erfüllt oder wie-\nLand zuständig, in dem die Tätigkeit nach den Absät-               derholt Mängel bei der Prüftätigkeit festgestellt\nzen 2, 5 und 6 vorrangig ausgeübt werden soll. Die                 wurden. Gleichwertige Anerkennungen anderer\nBestimmung kann mit einem Vorbehalt des Widerrufes,                Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder an-\neiner Befristung, mit Bedingungen, Auflagen und dem                derer Vertragsstaaten des Abkommens über den\nVorbehalt von Auflagen versehen werden. Die zustän-                Europäischen Wirtschaftsraum stehen Anerken-\ndige Behörde kann von einem überregional tätigen An-               nungen nach Satz 1 gleich. Nachweise über die\ntragsteller verlangen, dass er eine gültige Akkredi-               gleichwertige Anerkennung nach Satz 5 sind der\ntierung über die Einhaltung der Anforderungen der                  zuständigen Behörde vor Aufnahme der Prüftätig-\nDIN EN ISO/IEC 17025:2005 (zu beziehen bei der                     keiten im Original oder in Kopie vorzulegen; eine\nBeuth-Verlag GmbH, 10772 Berlin, und archivmäßig                   Beglaubigung der Kopie kann verlangt werden.\ngesichert niedergelegt bei der Deutschen National-                 Die zuständige Behörde kann darüber hinaus ver-\nbibliothek in Leipzig) vorlegt, die sich auf die Parameter         langen, dass Nachweise über gleichwertige Aner-\nund Untersuchungsverfahren gemäß Anhang 1 bezieht.                 kennungen nach Satz 5 in beglaubigter deutscher\nVerfahren nach dieser Vorschrift können über eine ein-             Übersetzung vorgelegt werden. Die zuständige\nheitliche Stelle abgewickelt werden. Die Prüfung des               Behörde benennt dem Bundesministerium für\nAntrags auf Bestimmung einer Stelle muss innerhalb                 Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit die\nvon drei Monaten abgeschlossen sein; § 42a Absatz 2                nach Satz 1 oder Satz 5 anerkannten Prüfstellen.\nSatz 2 bis 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet              Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz\nAnwendung.                                                         und Reaktorsicherheit macht die Prüfstellen im\n(12) Gleichwertige Anerkennungen aus einem ande-                Bundesanzeiger bekannt.\nren Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem                   (2) Die Prüfstelle ist anzuerkennen, wenn\nanderen Vertragsstaat des Abkommens über den Euro-                 sichergestellt ist, dass die folgenden Anforderun-\npäischen Wirtschaftsraum stehen Bestimmungen nach                  gen erfüllt werden:\nAbsatz 2, Absatz 5 Satz 1 und Absatz 6 Satz 3 gleich.              1. Unabhängigkeit der Prüfstelle und ihres mit\nBei der Prüfung des Antrags auf Bestimmung nach Ab-                    der Leitung oder Durchführung der Prüfungen\nsatz 2, Absatz 5 Satz 1 und Absatz 6 Satz 3 stehen                     beauftragten Personals von den Stellen oder\nNachweise aus einem anderen Mitgliedstaat der Euro-                    Personen, die an der Planung oder Herstel-\npäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des                    lung, dem Vertrieb, dem Betrieb oder der\nAbkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum                        Instandhaltung der Rohrfernleitungsanlagen\ninländischen Nachweisen gleich, wenn aus ihnen her-                    beteiligt oder in anderer Weise von den Ergeb-\nvorgeht, dass der Antragsteller die betreffenden Anfor-                nissen der Prüfung abhängig sind;\nderungen des Absatzes 11 Satz 1 oder die auf Grund\nihrer Zielsetzung im Wesentlichen vergleichbaren Anfor-            2. Verfügbarkeit der für die angemessene unab-\nderungen des Ausstellungsstaates erfüllt. Nachweise                    hängige Erfüllung der Aufgaben erforderlichen\nüber Anerkennungen im Sinne des Satzes 1 oder sons-                    Organisationsstrukturen, des erforderlichen\ntige Nachweise nach Satz 2 sind der zuständigen Be-                    Personals und der notwendigen Mittel und\nhörde vor Aufnahme der Tätigkeit im Original oder in                   Ausrüstungen zur Prüfung von Rohrfernlei-\nKopie vorzulegen. Eine Beglaubigung der Kopie sowie                    tungsanlagen im Sinne von § 2;\neine beglaubigte deutsche Übersetzung können ver-                  3. Nachweis ausreichender Fachkunde, Erfah-\nlangt werden.“                                                         rung und Zuverlässigkeit des von der Prüf-\nstelle beauftragten Personals sowie der Mög-\nArtikel 10                                   lichkeit, das Personal fachlich weiterzubilden;\nÄnderung                                  4. Sammlung und Auswertung der bei den Prü-\nder Rohrfernleitungsverordnung                             fungen gewonnenen Erkenntnisse sowie die\nregelmäßige Weitergabe dieser Erkenntnisse\nDie Rohrfernleitungsverordnung vom 27. September\nsowohl intern als auch an andere Prüfstellen;\n2002 (BGBl. I S. 3777, 3809), die zuletzt durch Artikel 23\ndes Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) ge-               5. Vorhandensein einer angemessenen und wirk-\nändert worden ist, wird wie folgt geändert:                            samen Qualitätssicherung mit regelmäßiger\nAuditierung.\n1. § 6 wird wie folgt geändert:\nBei der Prüfung des Antrags auf Anerkennung\na) Die Absätze 1 bis 3 werden wie folgt gefasst:\nstehen Nachweise aus einem anderen Mitglied-\n„(1) Prüfstelle ist                                      staat der Europäischen Union oder einem ande-\n1. jede Sachverständigenorganisation,                       ren Vertragsstaat des Abkommens über den Eu-\nropäischen Wirtschaftsraum inländischen Nach-\n2. jede nach anderen Rechtsvorschriften zuge-               weisen gleich, wenn sie mit diesen gleichwertig\nlassene Überwachungsstelle,                              sind oder aus ihnen hervorgeht, dass die Prüf-\ndie von der zuständigen Behörde auf Antrag als              stelle die betreffenden Anforderungen des Sat-\nPrüfstelle für Rohrfernleitungsanlagen anerkannt            zes 1 erfüllt; dabei sind auch Nachweise anzuer-\nworden ist. Die Anerkennung gilt im gesamten                kennen, aus denen hervorgeht, dass die Prüf-\nBundesgebiet. Sie kann mit einem Vorbehalt des              stelle im Ausstellungsstaat bereits gleichwertigen\nWiderrufes, einer Befristung, mit Bedingungen,              oder auf Grund ihrer Zielsetzung im Wesentlichen","1510         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2010\nvergleichbaren Anforderungen und Kontrollen un-                ten zu entscheiden; § 42a Absatz 2 Satz 2 bis 4\nterworfen ist. Absatz 1 Satz 6 und 7 gilt entspre-             des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet An-\nchend. Hinsichtlich der Überprüfung der ausrei-                wendung. Das Anerkennungsverfahren kann über\nchenden Fachkunde nach Absatz 2 Satz 1 Num-                    eine einheitliche Stelle abgewickelt werden.“\nmer 3 gilt § 36a Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 der\nb) In Absatz 6 werden die Wörter „bis zum 31. De-\nGewerbeordnung entsprechend; bei vorüberge-\nzember 2010“ durch die Wörter „bis zum 31. De-\nhender und nur gelegentlicher Tätigkeit eines\nzember 2012“ ersetzt.\nStaatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaates\nder Europäischen Union oder eines anderen Ver-          2. In § 7 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „einen mit\ntragsstaates des Abkommens über den Europä-                behördlichem Einvernehmen bestimmten Sachver-\nischen Wirtschaftsraum gilt hinsichtlich der erfor-        ständigen“ durch die Wörter „eine Prüfstelle nach\nderlichen Fachkunde § 13a Absatz 2 Satz 2 bis 5            § 6“ ersetzt.\nund Absatz 3 der Gewerbeordnung entspre-                3. In § 9 Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter „des\nchend.                                                     Technischen Ausschusses für Anlagensicherheit\n(3) Über einen Antrag auf Anerkennung als              nach § 31a Absatz 1“ durch die Wörter „der Kom-\nPrüfstelle ist innerhalb einer Frist von drei Mona-        mission für Anlagensicherheit nach § 51a“ ersetzt.\nArtikel 11\nÄnderung der Verordnung\nüber genehmigungsbedürftige Anlagen\nNummer 5.1 des Anhangs der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 14. März 1997 (BGBl. I S. 504), die zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 11. August 2009\n(BGBl. I S. 2723) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:\nSpalte 1                                                        Spalte 2\n„5.1   Anlagen zur Behandlung von Oberflächen von             a) Anlagen zur Behandlung von Oberflächen von Stof-\nStoffen, Gegenständen oder Erzeugnissen ein-               fen, Gegenständen oder Erzeugnissen einschließ-\nschließlich der dazugehörigen Trocknungsan-                lich der zugehörigen Trocknungsanlagen unter Ver-\nlagen unter Verwendung von organischen Lö-                 wendung von organischen Lösungsmitteln, insbe-\nsungsmitteln, insbesondere zum Appretieren,                sondere zum Appretieren, Beschichten, Entfetten,\nBedrucken, Beschichten, Entfetten, Imprägnie-              Imprägnieren, Kaschieren, Kleben, Lackieren, Rei-\nren, Kaschieren, Kleben, Lackieren, Reinigen               nigen oder Tränken mit einem Verbrauch an organi-\noder Tränken mit einem Verbrauch an organi-                schen Lösungsmitteln von 25 Kilogramm bis weni-\nschen Lösungsmitteln von 150 Kilogramm oder                ger als 150 Kilogramm je Stunde oder 15 Tonnen\nmehr je Stunde oder von 200 Tonnen oder mehr               bis weniger als 200 Tonnen je Jahr,\nje Jahr ausgenommen Anlagen, soweit die Far-\nben oder Lacke ausschließlich hochsiedende             b) Anlagen zum Bedrucken von bahnen- oder tafelför-\nÖle (mit einem Dampfdruck von weniger als                  migen Materialien mit Rotationsdruckmaschinen\n0,01 kPa bei einer Temperatur von 293,15 K)                einschließlich der zugehörigen Trocknungsanlagen,\nals organische Lösemittel enthalten und die                soweit die Farben oder Lacke\nLösemittel unter den jeweiligen Verwendungs-\nbedingungen keine höhere Flüchtigkeit auf-                 – organische Lösungsmittel mit einem Anteil von\nweisen.                                                        mehr als 50 Gew.-% an Ethanol enthalten und\nin der Anlage insgesamt 50 Kilogramm bis we-\nniger als 150 Kilogramm je Stunde oder 30 Ton-\nnen bis weniger als 200 Tonnen je Jahr an orga-\nnischen Lösungsmitteln verbraucht werden oder\n– sonstige organische Lösungsmittel enthalten\nund in der Anlage insgesamt 25 Kilogramm\nbis weniger als 150 Kilogramm organische\nLösungsmittel je Stunde oder 15 Tonnen bis we-\nniger als 200 Tonnen je Jahr an organischen\nLösungsmitteln verbraucht werden,\nc) Anlagen zum Isolieren von Drähten unter Verwen-\ndung von phenol- oder kresolhaltigen Drahtlacken\nmit einem Verbrauch an organischen Lösungsmit-\nteln von weniger als 150 Kilogramm je Stunde oder\nvon weniger als 200 Tonnen je Jahr,\nausgenommen Anlagen, soweit die Farben oder Lacke\nausschließlich hochsiedende Öle (mit einem Dampf-\ndruck von weniger als 0,01 Kilopascal bei einer Tem-\nperatur von 293,15 Kelvin) als organische Lösungsmit-\ntel enthalten und die Lösemittel unter den jeweiligen\nVerwendungsbedingungen keine höhere Flüchtigkeit\naufweisen.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2010              1511\nArtikel 12                            langen, dass gleichwertige Nachweise in beglaubigter\ndeutscher Übersetzung vorgelegt werden. Für den Fall\nÄnderung der Verordnung über                      der vorübergehenden und nur gelegentlichen Tätigkeit\nImmissionsschutz- und Störfallbeauftragte                eines Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaates\nder Europäischen Union oder eines anderen Vertrags-\nNach § 10 der Verordnung über Immissionsschutz-             staates des Abkommens über den Europäischen Wirt-\nund Störfallbeauftragte vom 30. Juli 1993 (BGBl. I             schaftsraum, der zur Ausübung einer solchen Tätigkeit\nS. 1433), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom         in einem dieser Staaten niedergelassen ist, im Inland\n9. September 2001 (BGBl. I S. 2331) geändert worden            gilt § 13a Absatz 2 Satz 2 bis 5 und Absatz 3 der Ge-\nist, wird folgender § 10a eingefügt:                           werbeordnung entsprechend. Für den Fall der Nieder-\nlassung eines solchen Staatsangehörigen gilt hinsicht-\n„§ 10a                              lich der erforderlichen Fachkunde § 36a Absatz 1 Satz 2\nund Absatz 2 der Gewerbeordnung entsprechend.“\nNachweise nicht betriebsangehöriger Personen\nNachweise nicht betriebsangehöriger Personen aus                                     Artikel 14\neinem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union\noder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens                                          Änderung\nüber den Europäischen Wirtschaftsraum über die Erfül-                          der Verpackungsverordnung\nlung der Anforderungen dieses Abschnitts stehen inlän-\ndischen Nachweisen gleich, wenn aus ihnen hervor-                 Anhang I Nummer 2 Absatz 4 der Verpackungsver-\ngeht, dass die Person die betreffenden Anforderungen           ordnung vom 21. August 1998 (BGBl. I S. 2379), die zu-\noder die auf Grund ihrer Zielsetzung im Wesentlichen           letzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 2. April 2008\nvergleichbaren Anforderungen des Ausstellungsstaates           (BGBl. I S. 531) geändert worden ist, wird wie folgt ge-\nerfüllt. Sie sind auf Verlangen der zuständigen Behörde        fasst:\nim Original oder in Kopie vorzulegen. Eine Beglaubi-\ngung der Kopie kann verlangt werden. Die zuständige               „(4) Sachverständiger nach Absatz 3 ist,\nBehörde kann darüber hinaus verlangen, dass gleich-\nwertige Nachweise in beglaubigter deutscher Überset-           1. wessen Befähigung durch eine Akkreditierung der\nzung vorgelegt werden. Für den Fall der vorübergehen-              nationalen Akkreditierungsstelle in einem allgemein\nden und nur gelegentlichen Tätigkeit eines Staatsange-             anerkannten Verfahren festgestellt ist,\nhörigen eines anderen Mitgliedstaates der Europä-\nischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des            2. wer als Umweltgutachter oder Umweltgutachteror-\nAbkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum,                   ganisation auf Grund einer Zulassung nach den §§ 9\nder zur Ausübung einer solchen Tätigkeit in einem die-             und 10 oder nach Maßgabe des § 18 des Umweltau-\nser Staaten niedergelassen ist, im Inland gilt § 13a Ab-           ditgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung\nsatz 2 Satz 2 bis 5 und Absatz 3 der Gewerbeordnung                vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3490), das zu-\nentsprechend. Für den Fall der Niederlassung eines                 letzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 11. August\nsolchen Staatsangehörigen gilt hinsichtlich der erfor-             2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist, in der\nderlichen Fachkunde § 36a Absatz 1 Satz 2 und Ab-                  jeweils geltenden Fassung, in dem Bereich tätig wer-\nsatz 2 der Gewerbeordnung entsprechend.“                           den darf, der näher bestimmt wird durch Anhang I\nAbschnitt E Abteilung 38 der Verordnung (EG)\nNr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und\nArtikel 13\ndes Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung\nÄnderung                                  der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige\nder Störfall-Verordnung                           NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung\n(EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verord-\nDem § 16 Absatz 3 der Störfall-Verordnung in der                nungen der EG über bestimmte Bereiche der Statis-\nFassung der Bekanntmachung vom 8. Juni 2005                        tik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1), die zuletzt\n(BGBl. I S. 1598) werden die folgenden Sätze angefügt:             durch die Verordnung (EG) Nr. 295/2008 (ABl. L 97\nvom 9.4.2008, S. 13) geändert worden ist, in der je-\n„Geeignet im Sinne des Satzes 1 ist, wer über die er-              weils geltenden Fassung, tätig werden darf,\nforderliche Fachkunde, Unabhängigkeit, Zuverlässig-\nkeit und gerätetechnische Ausstattung verfügt. Nach-           3. wer nach § 36 der Gewerbeordnung öffentlich be-\nweise aus einem anderen Mitgliedstaat der Europä-                  stellt ist oder\nischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des\nAbkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum                4. in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen\nstehen inländischen Nachweisen gleich, wenn aus ih-                Union oder in einem Vertragsstaat des Abkommens\nnen hervorgeht, dass die Anforderungen des Satzes 3                über den Europäischen Wirtschaftsraum niederge-\noder die auf Grund ihrer Zielsetzung im Wesentlichen               lassen ist, seine Tätigkeit im Inland nur vorüberge-\nvergleichbaren Anforderungen des Ausstellungsstaates               hend und gelegentlich ausüben will und seine Be-\nerfüllt werden. Nachweise über die Gleichwertigkeit                rufsqualifikation vor Aufnahme der Tätigkeit entspre-\nnach Satz 4 sind der zuständigen Behörde vor Auf-                  chend den §§ 13a und 13b der Gewerbeordnung hat\nnahme der Tätigkeit im Original oder in Kopie vorzule-             nachprüfen lassen; Verfahren nach dieser Nummer\ngen. Eine Beglaubigung der Kopie kann verlangt wer-                können über eine einheitliche Stelle abgewickelt\nden. Die zuständige Behörde kann darüber hinaus ver-               werden.“","1512        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2010\nArtikel 15                              ordnung, der Störfall-Verordnung und der Verpa-\nBekanntmachungserlaubnis                         ckungsverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Ver-\nordnung an gültigen Fassung im Bundesgesetzblatt be-\nDas Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz              kannt machen.\nund Reaktorsicherheit kann jeweils den Wortlaut der\nAltfahrzeug-Verordnung, der Altholzverordnung, der                                  Artikel 16\nBioabfallverordnung, der Chemikalien-Klimaschutzver-\nordnung, der Chemikalien-Ozonschichtverordnung,                                   Inkrafttreten\nder Deponieverordnung, der Gewerbeabfallverordnung,              Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nder Klärschlammverordnung, der Rohrfernleitungsver-           in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 9. November 2010\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nNorbert Röttgen"]}