{"id":"bgbl1-2010-55-4","kind":"bgbl1","year":2010,"number":55,"date":"2010-11-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2010/55#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2010-55-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2010/bgbl1_2010_55.pdf#page=12","order":4,"title":"Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Sportfachwirt und Geprüfte Sportfachwirtin","law_date":"2010-11-02T00:00:00Z","page":1490,"pdf_page":12,"num_pages":7,"content":["1490         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 11. November 2010\nVerordnung\nüber die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss\nGeprüfter Sportfachwirt und Geprüfte Sportfachwirtin\nVom 2. November 2010\nAuf Grund des § 53 Absatz 1 in Verbindung mit             rechtlicher und sozialer Zusammenhänge wahrgenom-\nAbsatz 2 und des § 30 Absatz 5 des Berufsbildungs-           men werden können:\ngesetzes, von denen § 53 Absatz 1 durch Artikel 232\n1. Leitung und Geschäftsführung in Sportvereinen und\nNummer 3 Buchstabe a der Verordnung vom 31. Okto-\n-verbänden sowie in öffentlichen Verwaltungen,\nber 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verord-\nnet das Bundesministerium für Bildung und Forschung          2. Leitung von wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben des\nnach Anhörung des Hauptausschusses des Bundes-                   Sports, wie Sportanlagen, Agenturen und Veran-\ninstituts für Berufsbildung im Einvernehmen mit dem              stalter, bewegungstherapeutischen Einrichtungen,\nBundesministerium für Wirtschaft und Technologie:                Sport- und Gesundheitszentren.\nHierzu gehören insbesondere:\n§1\n1. Entwicklung und Umsetzung von allgemeinen sowie\nZiel der Prüfung                            zielgruppenspezifischen Angeboten und Projekten,\nund Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses\n2. Konzeption und Organisation von regionalen,\n(1) Die zuständige Stelle kann berufliche Fortbil-            nationalen und internationalen Veranstaltungen im\ndungsprüfungen zum „Geprüften Sportfachwirt“ und                 Sport,\nzur „Geprüften Sportfachwirtin“ nach den §§ 2 bis 10\ndurchführen, in denen die auf einen beruflichen Auf-         3. Planung, Konzeption und Durchführung von Marke-\nstieg abzielende Erweiterung der beruflichen Hand-               tingmaßnahmen,\nlungsfähigkeit nachzuweisen ist.                             4. Personal- und Organisationsentwicklung,\n(2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die not-      5. Personalführung und Qualifizierung der Mitarbeiter\nwendigen Qualifikationen und Erfahrungen vorhanden               durch Aus- und Weiterbildung.\nsind, um in den verschiedenen Bereichen der Sportwirt-\n(3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum\nschaft, insbesondere in Sportvereinen, Sportverbänden\nanerkannten Fortbildungsabschluss „Geprüfter Sport-\nund Sportunternehmen, eigenständig umfassende und\nfachwirt“ oder „Geprüfte Sportfachwirtin“.\nverantwortliche Aufgaben der Planung, Steuerung und\nKontrolle unter Nutzung betriebs- und personalwirt-\nschaftlicher Steuerungsinstrumente auszuüben. Des                                       §2\nWeiteren ist nachzuweisen, dass die Chancen der bran-                      Zulassungsvoraussetzungen\nchenübergreifenden Zusammenarbeit, der Kooperation\n(1) Zur Prüfung im Prüfungsteil „Wirtschaftsbezo-\nmit Partnern sowie des Sponsorings erkannt und ge-\ngene Qualifikationen“ ist zuzulassen, wer\nnutzt werden. Regionale, nationale sowie internationale\nEntwicklungen und Trends sind zu berücksichtigen. Es         1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem\nist festzustellen, dass folgende Aufgaben eigenständig           anerkannten kaufmännischen oder verwaltenden\nund verantwortlich unter Beachtung wirtschaftlicher,             Ausbildungsberuf der Sportwirtschaft oder","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 11. November 2010             1491\n2. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem        entierten Aufgabenstellungen nach § 5 sowie mündlich\nanerkannten kaufmännischen oder verwaltenden              zu prüfen. Die Teilprüfung „Handlungsspezifische Qua-\nAusbildungsberuf und danach eine mindestens ein-          lifikationen“ ist erst nach dem Ablegen der Teilprüfung\njährige Berufspraxis oder                                 „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen“ durchzuführen.\n3. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem            (5) Die mündliche Prüfung gliedert sich in eine Prä-\nanderen anerkannten Ausbildungsberuf und danach           sentation und ein situationsbezogenes Fachgespräch.\neine mindestens zweijährige Berufspraxis oder             Es soll auch nachgewiesen werden, dass angemessen\n4. eine mindestens vierjährige Berufspraxis                   und sachgerecht mit Gesprächspartnern kommuniziert\nwerden kann und dabei argumentations- und präsenta-\nnachweist.\ntionstechnische Instrumente sachgerecht eingesetzt\n(2) Zur Prüfung im Prüfungsteil „Handlungsspezi-           werden können.\nfische Qualifikationen“ ist zuzulassen, wer Folgendes\n(6) In der Präsentation soll nachgewiesen werden,\nnachweist:\ndass eine komplexe Problemstellung der betrieblichen\n1. die Ablegung des Prüfungsteils „Wirtschaftsbe-             Praxis dargestellt, beurteilt und gelöst werden kann.\nzogene Qualifikationen“, die nicht länger als fünf        Die Themenstellung soll sich auf die Handlungsberei-\nJahre zurückliegt, und                                    che nach Absatz 3 beziehen. Die Dauer der Präsenta-\n2. mindestens ein Jahr Berufspraxis im Fall des Absat-        tion soll dabei zehn Minuten nicht überschreiten. Die\nzes 1 Nummer 1 oder ein weiteres Jahr Berufspraxis        Präsentation geht mit einem Drittel in die Bewertung\nzu den in Absatz 1 Nummer 2 bis 4 genannten Zu-           der mündlichen Prüfung ein.\nlassungsvoraussetzungen.                                      (7) Das Thema der Präsentation wird vom Prüfungs-\n(3) Die Berufspraxis nach Absatz 1 und 2 muss in-          teilnehmer selbst formuliert und zusammen mit einer\nhaltlich wesentliche Bezüge zu den in § 1 Absatz 2            Kurzbeschreibung dem Prüfungsausschuss bei der\ngenannten Aufgaben haben. Dabei sind auch ehren-              ersten schriftlichen Prüfungsleistung der „Handlungs-\namtliche Tätigkeiten zu berücksichtigen.                      spezifischen Qualifikationen“ eingereicht.\n(4) Abweichend von Absatz 1 und Absatz 2 Num-                  (8) Ausgehend von der Präsentation soll in dem\nmer 2 ist zur Prüfung zuzulassen, wer durch Vorlage           Fachgespräch nachgewiesen werden, in Situationen\nvon Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft                der verschiedenen Bereiche der Sportwirtschaft, insbe-\nmacht, Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (beruf-       sondere in Sportvereinen, Sportverbänden und Sport-\nliche Handlungsfähigkeit) erworben zu haben, die die          unternehmen, Wissen anwenden und sachgerechte\nZulassung zur Prüfung rechtfertigen.                          Lösungen vorschlagen zu können. Das Fachgespräch\nsoll in der Regel 20 Minuten nicht überschreiten.\n§3                                    (9) Die mündliche Prüfung nach Absatz 5 ist nur\nGliederung und Durchführung der Prüfung                 durchzuführen, wenn in den schriftlichen Prüfungsleis-\n(1) Die Prüfung gliedert sich in die Prüfungsteile:        tungen nach Absatz 4 mindestens ausreichende Leis-\ntungen erbracht wurden.\n1. Wirtschaftsbezogene Qualifikationen,\n2. Handlungsspezifische Qualifikationen.                                                  §4\n(2) Der Prüfungsteil „Wirtschaftsbezogene Qualifika-                 Wirtschaftsbezogene Qualifikationen\ntionen“ gliedert sich in folgende Qualifikationsbereiche:\n(1) Im Qualifikationsbereich „Volks- und Betriebs-\n1. Volks- und Betriebswirtschaft nach § 4 Absatz 1,           wirtschaft“ sollen zum einen grundlegende volkswirt-\n2. Rechnungswesen nach § 4 Absatz 2,                          schaftliche Zusammenhänge und ihre Bedeutung für\n3. Recht und Steuern nach § 4 Absatz 3,                       die betriebliche Praxis beurteilt werden können. Zum\nanderen müssen grundlegende betriebliche Funktionen\n4. Unternehmensführung nach § 4 Absatz 4.                     und Funktionsbereiche und deren Zusammenwirken im\n(3) Der Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifi-        Betrieb verstanden werden. Weiterhin soll der Vorgang\nkationen“ gliedert sich in folgende Handlungsbereiche:        einer Existenzgründung erfasst und in seiner Gesamt-\n1. Leitung und Vermarktung von Vereinen und Sportan-          heit strukturiert werden können. In diesem Rahmen\nlagen nach § 5 Absatz 1,                                  können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:\n2. Entwicklung und Umsetzung von allgemeinen sowie            1. volkswirtschaftliche Grundlagen,\nzielgruppenspezifischen Angeboten und Projekten           2. betriebliche Funktionen und deren Zusammen-\nim Sport nach § 5 Absatz 2,                                    wirken,\n3. Konzeption und Organisation von regionalen, natio-         3. Existenzgründung und Unternehmensrechtsformen,\nnalen und internationalen Veranstaltungen im Sport\n4. Unternehmenszusammenschlüsse.\nnach § 5 Absatz 3,\n4. Planung, Konzeption und Durchführung von Maß-                  (2) Im Qualifikationsbereich „Rechnungswesen“ soll\nnahmen des Marketings und der Mittelbeschaffung           die Fähigkeit nachgewiesen werden, die Bedeutung\nnach § 5 Absatz 4,                                        des Rechnungswesens als Dokumentations-, Entschei-\ndungs- und Kontrollinstrument für die Unternehmens-\n5. Führung und Zusammenarbeit nach § 5 Absatz 5.              führung darstellen und begründen zu können. Dazu ge-\n(4) In den Qualifikationsbereichen nach Absatz 2 ist       hören insbesondere, die bilanziellen Zusammenhänge\nschriftlich in Form von anwendungsbezogenen Aufga-            sowie die Kostenrechnung in Grundzügen erläutern\nben nach § 4 zu prüfen. In den Handlungsbereichen             und anwenden zu können. Außerdem sollen erarbeitete\nnach Absatz 3 ist schriftlich in Form von handlungsori-       Kennzahlen für eine Aussage über die Unternehmens-","1492         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 11. November 2010\nsituation ausgewertet werden können. In diesem Rah-          setzen. Strategien sollen entwickelt und deren Auswir-\nmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft wer-       kungen auf die Organisation aufgezeigt werden. Markt-\nden:                                                         chancen sollen erkannt und eingeschätzt werden, um\n1. grundlegende Aspekte des Rechnungswesens,                 unternehmerische Entscheidungen vorzubereiten und\nzu treffen. Ziele sollen formuliert, Zielgruppen bestimmt\n2. Finanzbuchhaltung,                                        und die jeweiligen Marktgegebenheiten beobachtet und\n3. Kosten- und Leistungsrechnung,                            analysiert werden. In diesem Rahmen können folgende\n4. Auswertung der betriebswirtschaftlichen Kennzahlen,       Qualifikationsinhalte geprüft werden:\n5. Planungsrechnung.                                         1. Entwickeln und Umsetzen von Strategien,\n(3) Im Qualifikationsbereich „Recht und Steuern“          2. Bewerten von Organisationsstrukturen,\nsollen allgemeine Kenntnisse des Bürgerlichen Rechts         3. Planen und Steuern von Geschäftsprozessen,\nund des Handelsrechts sowie Kenntnisse des Arbeits-\nrechts nachgewiesen werden. Weiterhin sollen an un-          4. Erstellen des Finanzplans, Aufstellen des Haushalts-\nternehmenstypischen Beispielen und Situationen                   plans sowie Vorbereiten des Jahresabschlusses,\nmögliche Vertragsgestaltungen vorbereitet und deren          5. Ermitteln und Auswerten betriebsrelevanter Kenn-\nAuswirkungen bewertet werden können. Es müssen                   zahlen,\naußerdem die Grundzüge des unternehmensrelevanten\n6. Beobachten und Analysieren bestehender und po-\nSteuerrechts verstanden werden. In diesem Rahmen\ntenzieller Märkte und Zielgruppen.\nkönnen folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:\n(2) Im Handlungsbereich „Entwicklung und Umset-\n1. rechtliche Zusammenhänge,\nzung von allgemeinen sowie zielgruppenspezifischen\n2. steuerrechtliche Bestimmungen.                            Angeboten und Projekten im Sport“ soll die Fähigkeit\n(4) Im Qualifikationsbereich „Unternehmensführung“        nachgewiesen werden, Konzepte für Angebote zu\nsoll die Fähigkeit nachgewiesen werden, die Inhalte der      entwickeln. Angebote sollen geplant, umgesetzt und\nBetriebsorganisation, der Personalführung und -ent-          einem kontinuierlichen Qualitätssicherungsprozess un-\nwicklung sowie der Planungs- und Analysemethoden             terzogen werden. Dabei sind die Rahmenbedingungen\nim betrieblichen Umfeld zu kennen, deren Auswirkun-          zu berücksichtigen und die sport- und bewegungsbe-\ngen auf die Unternehmensführung erläutern und in Teil-       zogenen Trends zu beachten. Projekte sollen geplant,\numfängen anwenden zu können. In diesem Rahmen                durchgeführt und kontrolliert werden. Es sollen Förder-\nkönnen folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:        programme genutzt und Kooperationen begründet\n1. Betriebsorganisation,                                     werden. In diesem Rahmen können folgende Qualifika-\ntionsinhalte geprüft werden:\n2. Personalführung,\n1. Bestimmen relevanter Zielgruppen,\n3. Personalentwicklung.\n2. Erkennen und Beurteilen von Trends und Innova-\n(5) Die schriftliche Prüfung besteht für jeden Qualifi-\ntionen,\nkationsbereich aus einer unter Aufsicht anzufertigenden\nArbeit, deren Mindestbearbeitungszeiten jeweils betra-       3. Entwickeln, Kalkulieren und Realisieren allgemeiner\ngen:                                                             und zielgruppenspezifischer Sportangebote und\nProjekte,\n1. Volks- und Betriebswirtschaft              60 Minuten,\n2. Rechnungswesen                             90 Minuten,    4. Planen und Einsetzen von Personal, Dienstleistern\nund Ressourcen,\n3. Recht und Steuern                          60 Minuten,\n5. Festlegen von Qualitätsstandards und Durchführen\n4. Unternehmensführung                        90 Minuten.        der Qualitätssicherung,\nDie Gesamtdauer soll jedoch 330 Minuten nicht über-          6. Nutzen von Fördermöglichkeiten und Kooperationen.\nschreiten.\n(3) Im Handlungsbereich „Konzeption und Organisa-\n(6) Wurden in nicht mehr als einem Qualifikationsbe-\ntion von regionalen, nationalen und internationalen Ver-\nreich mangelhafte Prüfungsleistungen erbracht, ist in\nanstaltungen im Sport“ soll die Fähigkeit nachgewiesen\ndiesem Qualifikationsbereich eine mündliche Ergän-\nwerden, Konzepte für Veranstaltungen, unter Berück-\nzungsprüfung anzubieten. Bei einer oder mehreren un-\nsichtigung der betrieblichen, rechtlichen und gesell-\ngenügenden Leistungen besteht diese Möglichkeit\nschaftlichen Rahmenbedingungen, zu erstellen. Veran-\nnicht. Die Ergänzungsprüfung soll anwendungsbezo-\nstaltungen sollen geplant, umgesetzt und hinsichtlich\ngen durchgeführt werden und in der Regel nicht länger\nder Zielerreichung überprüft werden. Schlussfolgerun-\nals 15 Minuten dauern. Die Bewertungen der schriftli-\ngen und sich ergebende Maßnahmen sollen aus der\nchen Prüfungsleistung und der mündlichen Ergän-\nBewertung der Ergebnisse abgeleitet werden. In die-\nzungsprüfung werden zu einer Note zusammengefasst.\nsem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte ge-\nDabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungs-\nprüft werden:\nleistung doppelt gewichtet.\n1. Beurteilen von Veranstaltungen im Hinblick auf die\n§5                                   eigene Unternehmensphilosophie,\nHandlungsspezifische Qualifikationen                2. Entwickeln und Umsetzen von Konzepten für unter-\n(1) Im Handlungsbereich „Leitung und Vermarktung              schiedliche Arten von Veranstaltungen im Sport, un-\nvon Vereinen und Sportanlagen“ soll die Fähigkeit                ter Einbindung von Verbänden und Organisationen,\nnachgewiesen werden, Managementtechniken zur ef-             3. Erarbeiten von Finanzierungs- und Organisations-\nfektiven Prozesssteuerung im Geschäftsbetrieb einzu-             plänen sowie Konzepten für die Vermarktung,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 11. November 2010             1493\n4. Überprüfen der veranstaltungsspezifischen Zielset-         Fortbildungsprüfung innerhalb von fünf Jahren nach\nzungen, Dokumentieren der Ergebnisse und Ableiten         der Bekanntgabe des Bestehens der anderen Prüfung\nvon Schlussfolgerungen.                                   erfolgt.\n(4) Im Handlungsbereich „Planung, Konzeption und\nDurchführung von Maßnahmen des Marketings und der                                         §7\nMittelbeschaffung“ soll die Fähigkeit nachgewiesen                                 Bewerten der\nwerden, unter Berücksichtigung der Unternehmens-                  Prüfungsleistungen und Bestehen der Prüfung\nphilosophie strategische und operative Ziele festzule-           (1) Die Prüfung ist bestanden, wenn in allen schrift-\ngen. Aus diesen sollen Marketing-, Sponsoring- und            lich geprüften Qualifikations- und Handlungsbereichen\nFundraisingmaßnahmen abgeleitet und umgesetzt wer-            sowie in der mündlichen Prüfung nach § 3 Absatz 5\nden. Des Weiteren soll der Erfolg der Maßnahmen über-         und 6 mindestens ausreichende Leistungen erbracht\nprüft und bewertet werden. In diesem Rahmen können            wurden.\nfolgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:\n(2) Die schriftlich geprüften Qualifikations- und\n1. Erarbeiten und Definieren strategischer und opera-         Handlungsbereiche sowie die mündliche Prüfung nach\ntiver Marketing-, Sponsoring- und Fundraisingziele        § 3 Absatz 5 und 6 sind jeweils gesondert zu bewerten.\nsowie zielführender Maßnahmen,\n(3) Über das Bestehen der Prüfung ist jeweils ein\n2. Umsetzen von Marketing-, Sponsoring- und Fund-             Zeugnis nach der Anlage 1 und 2 auszustellen. Im Falle\nraisingmaßnahmen,                                         der Freistellung nach § 6 sind Ort und Datum der an-\n3. Nachbereiten der Maßnahmen und Bewerten des Er-            derweitig abgelegten Prüfung sowie die Bezeichnung\nfolgs,                                                    des Prüfungsgremiums anzugeben.\n4. Nutzen relevanter Instrumente der Marktforschung.\n§8\n(5) Im Handlungsbereich „Führung und Zusammen-\narbeit“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, zielori-                    Wiederholung der Prüfung\nentiert mit Mitarbeitern, Auszubildenden, Geschäfts-             (1) Eine Prüfung, die nicht bestanden ist, kann zwei-\npartnern und Kunden zu kommunizieren. Dabei soll ge-          mal wiederholt werden. Einzelne Prüfungsteile können\nzeigt werden, dass Mitarbeiter, Auszubildende und Pro-        vor Abschluss des jeweiligen Prüfungsverfahrens wie-\njektgruppen geführt werden können. Des Weiteren soll          derholt werden.\nbei Verhandlungen und in Konfliktfällen lösungsorien-            (2) Wer auf Antrag an einer Wiederholungsprüfung\ntiert gehandelt werden. Methoden der Kommunikation            teilnimmt und sich innerhalb von zwei Jahren, gerech-\nund Motivationsförderung sollen dabei berücksichtigt          net vom Tage der nicht bestandenen Prüfung an, dazu\nwerden. In diesem Rahmen können folgende Qualifika-           anmeldet, ist von einzelnen Prüfungsleistungen zu be-\ntionsinhalte geprüft werden:                                  freien, wenn die dort in einer vorangegangenen Prüfung\n1. Erläutern der Zusammenarbeit, Kommunikation und            erbrachten Leistungen mindestens ausreichend sind.\nKooperation,                                              Der Antrag kann sich auch darauf richten, bestandene\n2. Durchführen von Mitarbeitergesprächen,                     Prüfungsleistungen einmal zu wiederholen. Werden be-\nstandene Prüfungsleistungen erneut geprüft, gilt in die-\n3. Anwenden des Konfliktmanagements,                          sem Fall das Ergebnis der letzten Prüfung.\n4. Umsetzen der Mitarbeiterförderung,\n5. Planen und Durchführen der Ausbildung,                                                 §9\n6. Vorbereiten und Durchführen der Moderation von                                Ausbildereignung\nProjektgruppen,                                              (1) Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungs-\n7. Einsetzen von Präsentationstechniken.                      teilnehmerin kann nach erfolgreichem Abschluss des\nPrüfungsteils „Handlungsspezifische Qualifikationen“\n(6) Die schriftliche Prüfung der in den Absätzen 1         beantragen, eine zusätzliche Prüfung zum Nachweis\nbis 5 beschriebenen Handlungsbereiche wird auf der            der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen\nGrundlage einer betrieblichen Situationsbeschreibung          abzulegen. Diese besteht aus der Präsentation einer\nmit zwei aufeinander abgestimmten, gleichgewichtig            Ausbildungssituation und einem Fachgespräch mit\ndaraus abgeleiteten Aufgabenstellungen durchgeführt.          einer Dauer von höchstens 30 Minuten. Der Teilnehmer\nDie gesamte Bearbeitungsdauer soll 480 Minuten nicht          oder die Teilnehmerin wählt hierfür eine berufstypische\nunterschreiten und 510 Minuten nicht überschreiten.           Ausbildungssituation aus. Die Präsentation soll 15 Mi-\nDie Punktebewertung für das Ergebnis der schriftlichen        nuten nicht übersteigen. Die Auswahl und Gestaltung\nPrüfungsleistung ist aus den beiden schriftlichen Teil-       der Ausbildungssituation sind in dem Fachgespräch\nergebnissen gleichgewichtig zu bilden.                        zu erläutern. Anstelle der Präsentation kann eine Aus-\nbildungssituation auch praktisch durchgeführt werden.\n§6                                Die zusätzliche Prüfung ist bestanden, wenn mindes-\nAnrechnung anderer Prüfungsleistungen                 tens ausreichende Leistungen erbracht wurden.\nDer Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehme-            (2) Wer den Prüfungsteil „Handlungsspezifische\nrin ist auf Antrag von der Ablegung einzelner Prüfungs-       Qualifikationen“ bestanden hat, ist vom schriftlichen\nbestandteile durch die zuständige Stelle zu befreien,         Teil der Prüfung der nach dem Berufsbildungsgesetz\nwenn eine andere vergleichbare Prüfung vor einer              erlassenen Ausbilder-Eignungsverordnung befreit. Wer\nöffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungsein-          auch die zusätzliche Prüfung nach Absatz 1 bestanden\nrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss         hat, hat die berufs- und arbeitspädagogischen Fertig-\nerfolgreich abgelegt wurde und die Anmeldung zur              keiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach dem Berufs-","1494        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 11. November 2010\nbildungsgesetz nachgewiesen. Dem Prüfungsteilneh-           zur Prüfung bis zum Ablauf des 30. Juni 2013 die An-\nmer oder der Prüfungsteilnehmerin ist ein Zeugnis aus-      wendung der bisherigen Vorschriften beantragt werden.\nzustellen, aus dem hervorgeht, dass die berufs- und\n(2) Die zuständige Stelle kann auf Antrag des Prü-\narbeitspädagogische Qualifikation nach § 30 Absatz 5\nfungsteilnehmers oder der Prüfungsteilnehmerin die\ndes Berufsbildungsgesetzes nachgewiesen wurde.\nWiederholungsprüfung nach dieser Verordnung durch-\nführen; § 8 Absatz 2 findet in diesem Fall keine Anwen-\n§ 10\ndung.\nÜbergangsvorschriften\n(1) Begonnene Prüfungsverfahren zum Sportfachwirt                                  § 11\nund zur Sportfachwirtin (IHK) können bis zum 31. De-\nInkrafttreten\nzember 2014 nach den bisherigen Vorschriften zu Ende\ngeführt werden. Im Übrigen kann bei der Anmeldung              Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2011 in Kraft.\nBonn, den 2. November 2010\nDie Bundesministerin\nfür Bildung und Forschung\nAnnette Schavan","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 11. November 2010                                                                                                                1495\nAnlage 1\n(zu § 7 Absatz 3)\nMuster\n.......................................................................................................................\n(Bezeichnung der zuständigen Stelle)\nZeugnis\nüber die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss\nGeprüfter Sportfachwirt\nGeprüfte Sportfachwirtin\nHerr/Frau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\ngeboren am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nhat am   . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss\nGeprüfter Sportfachwirt\nGeprüfte Sportfachwirtin\nnach der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Sportfachwirt und\nGeprüfte Sportfachwirtin vom 2. November 2010 (BGBl. I S. 1490)\nbestanden.\nDatum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nUnterschrift(en) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n(Siegel der zuständigen Stelle)","1496                    Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 11. November 2010\nAnlage 2\n(zu § 7 Absatz 3)\nMuster\n.......................................................................................................................\n(Bezeichnung der zuständigen Stelle)\nZeugnis\nüber die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss\nGeprüfter Sportfachwirt\nGeprüfte Sportfachwirtin\nHerr/Frau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\ngeboren am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nhat am           . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss\nGeprüfter Sportfachwirt\nGeprüfte Sportfachwirtin\nnach der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Sportfachwirt und\nGeprüfte Sportfachwirtin vom 2. November 2010 (BGBl. I S. 1490) mit folgenden Ergebnissen bestanden:\nPunkte*)                   Note\nI. Wirtschaftsbezogene Qualifikationen                                                                                                                                           ..........                 ...........\n1. Volks- und Betriebswirtschaft                                                                                                                                             ..........\n2. Rechnungswesen                                                                                                                                                            ..........\n3. Recht und Steuern                                                                                                                                                         ..........\n4. Unternehmensführung                                                                                                                                                       ..........\nII. Handlungsfeldspezifische Qualifikationen\n1. Schriftliche betriebliche Situationsaufgabe                                                                                                                               ..........                 ...........\n2. Präsentation und situationsbezogenes Fachgespräch                                                                                                                         ..........                 ...........\n(Im Fall des § 6: „ „Der Prüfungsteilnehmer“ oder „Die Prüfungsteilnehmerin“ wurde nach § 6 im Hinblick auf die am . . . . . . . . . . . .\nin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . vor . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . abgelegte Prüfung von der Prüfung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nfreigestellt.“)\nDatum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nUnterschrift(en) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n(Siegel der zuständigen Stelle)\n*) Den Bewertungen liegt folgender Punkteschlüssel zugrunde: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ."]}