{"id":"bgbl1-2010-55-2","kind":"bgbl1","year":2010,"number":55,"date":"2010-11-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2010/55#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2010-55-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2010/bgbl1_2010_55.pdf#page=5","order":2,"title":"Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Endenergieeffizienz und Energiedienstleistungen","law_date":"2010-11-04T00:00:00Z","page":1483,"pdf_page":5,"num_pages":6,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 11. November 2010                   1483\nGesetz\nzur Umsetzung der Richtlinie\ndes Europäischen Parlaments und des Rates\nüber Endenergieeffizienz und Energiedienstleistungen1)\nVom 4. November 2010\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                      Torf, Kraftstoffe und Biomasse im Sinne der Bio-\nsen:                                                                      masseverordnung vom 21. Juni 2001 (BGBl. I\nS. 1234), die durch die Verordnung vom 9. August\nArtikel 1                                  2005 (BGBl. I S. 2419) geändert worden ist, ausge-\nnommen Flugzeugtreibstoffe und Bunkeröle für die\nGesetz                                    Seeschifffahrt;\nüber Energiedienstleistungen\nund andere Energieeffizienzmaßnahmen                         4. Energieaudit: ein systematisches Verfahren zur Er-\n(EDL-G)                                    langung ausreichender Informationen über das be-\nstehende Energieverbrauchsprofil eines Gebäudes\n§1                                     oder einer Gebäudegruppe, eines Betriebsablaufs\nin der Industrie oder einer Industrieanlage oder\nAnwendungsbereich                                  privater oder öffentlicher Dienstleistungen, zur Er-\nDieses Gesetz findet Anwendung auf                                   mittlung und Quantifizierung der Möglichkeiten für\n1. Anbieter von Energieeffizienzmaßnahmen und Ener-                       wirtschaftliche Energieeinsparungen und Erfassung\ngieunternehmen,                                                     der Ergebnisse in einem Bericht;\n2. Endkunden mit Ausnahme von Verantwortlichen                         5. Energiedienstleister: eine natürliche oder juristische\nnach § 3 Absatz 7 des Treibhausgas-Emissionshan-                    Person, die Energiedienstleistungen oder andere\ndelsgesetzes vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das                Energieeffizienzmaßnahmen für Endkunden erbringt\nzuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. August                 oder durchführt und dabei in gewissem Umfang\n2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist, hinsicht-               finanzielle Risiken trägt, wobei sich das Entgelt für\nlich ihrer Tätigkeiten nach Anhang 1 zum Treibhaus-                 die erbrachten Dienstleistungen ganz oder teilweise\ngas-Emissionshandelsgesetz,                                         nach der Erzielung von Energieeffizienzverbesse-\n3. die öffentliche Hand einschließlich der Bundeswehr,                    rungen und der Erfüllung der anderen vereinbarten\nsoweit die Anwendung dieses Gesetzes nicht der Art                  Leistungskriterien richtet;\nund dem Hauptzweck der Tätigkeit der Streitkräfte\nentgegensteht, und mit Ausnahme von Material, das                6. Energiedienstleistung: Tätigkeit, die auf der Grund-\nausschließlich für militärische Zwecke verwendet                    lage eines Vertrags erbracht wird und in der Regel\nwird.                                                               zu überprüfbaren und mess- oder schätzbaren\nEnergieeffizienzverbesserungen oder Primärener-\ngieeinsparungen sowie zu einem physikalischen\n§2\nNutzeffekt, einem Nutzwert oder zu Vorteilen als Er-\nBegriffsbestimmungen                                gebnis der Kombination von Energie mit energie-\nIm Sinne dieses Gesetzes sind                                        effizienter Technologie oder mit Maßnahmen wie\nbeispielsweise Betriebs-, Instandhaltungs- und\n1. Drittfinanzierung: eine vertragliche Vereinbarung, an\nKontrollaktivitäten führt;\nder neben dem Energielieferanten und dem Nutzer\neiner Energieeffizienzmaßnahme ein Dritter beteiligt           7. Energieeffizienz: das Verhältnis von Ertrag an Leis-\nist, der die Finanzmittel für diese Maßnahme bereit-              tung, Dienstleistungen, Waren oder Energie zum\nstellt und dem Nutzer ein Entgelt berechnet, das                  Energieeinsatz;\neinem Teil der durch die Energieeffizienzmaßnahme\nerzielten Energieeinsparungen entspricht, wobei                8. Energieeffizienzmaßnahmen: alle Maßnahmen, die\nDritter auch der Energiedienstleister sein kann;                  in der Regel zu überprüfbaren und der Höhe nach\n2. Endkunde: eine natürliche oder juristische Person,                  mess- oder schätzbaren Energieeffizienzverbesse-\ndie Energie für den eigenen Endverbrauch kauft;                   rungen führen;\n3. Energie: alle handelsüblichen Energieformen ein-                 9. Energieeffizienzmechanismen: allgemeine Instru-\nschließlich Elektrizität, Erdgas und Flüssiggas,                  mente zur Schaffung von Rahmenbedingungen\nBrennstoff für Heiz- und Kühlzwecke einschließlich                oder von Anreizen für Marktteilnehmer bei Erbrin-\nFernheizung und -kühlung, Stein- und Braunkohle,                  gung und Inanspruchnahme von Energiedienstleis-\ntungen und anderen Energieeffizienzmaßnahmen,\n1\n) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/32/EG des       die von der öffentlichen Hand, insbesondere von\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über End-\nenergieeffizienz und Energiedienstleistungen und zur Aufhebung der    der Bundesstelle für Energieeffizienz eingesetzt\nRichtlinie 93/76/EWG des Rates (ABl. L 114 vom 27.4.2006, S. 64).     werden;","1484          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 11. November 2010\n10. Energieeffizienzverbesserung: die Steigerung der          der Richtlinie 93/76/EWG des Rates (ABl. L 114 vom\nEndenergieeffizienz durch technische, wirtschaft-        27.4.2006, S. 64).\nliche oder Verhaltensänderungen;                            (2) Die Energieeinsparrichtwerte sollen durch wirt-\n11. Energieeinsparungen: die eingesparte Energiemen-          schaftliche und angemessene Maßnahmen erreicht\nge, die durch Messung oder berechnungsbasierte           werden. Maßnahmen sind wirtschaftlich, wenn generell\nSchätzung des Verbrauchs vor und nach der Um-            die erforderlichen Aufwendungen innerhalb der übli-\nsetzung einer oder mehrerer Energieeffizienzmaß-         chen Nutzungsdauer durch die eintretenden Einsparun-\nnahmen oder Verhaltensänderungen ermittelt wird,         gen erwirtschaftet werden können. Bei Maßnahmen im\nwobei äußere Bedingungen, die den Energiever-            Bestand ist die noch zu erwartende Nutzungsdauer zu\nbrauch negativ beeinflussen, durch Bildung eines         berücksichtigen. Zur Erreichung der Energieeinspar-\nNormalwerts zu berücksichtigen sind;                     richtwerte sollen insbesondere:\n12. Energielieferant: eine natürliche oder juristische        1. die erforderlichen Energieeffizienzmechanismen, An-\nPerson, die Energie an Endkunden verkauft und                reize und institutionellen, finanziellen und rechtlichen\nderen Umsatz dem Äquivalent von 75 Gigawatt-                 Rahmenbedingungen geschaffen sowie Markt-\nstunden an Energie pro Jahr entspricht oder darü-            hemmnisse beseitigt werden, die der effizienten\nber liegt oder die zehn oder mehr Personen be-               Energienutzung durch Endkunden entgegenstehen;\nschäftigt oder deren Jahresumsatz und Jahresbi-          2. die Voraussetzungen für die Entwicklung und Förde-\nlanz 2 Millionen Euro übersteigt;                            rung eines Marktes für Energiedienstleistungen und\n13. Energieunternehmen: Energieverteiler, Verteiler-              für die Erbringung von anderen Energieeffizienzmaß-\nnetzbetreiber und Energielieferanten, deren Umsatz           nahmen für die Endkunden geschaffen werden.\ndem Äquivalent von 75 Gigawattstunden an Ener-              (3) Der öffentlichen Hand kommt bei der Energie-\ngie pro Jahr entspricht oder darüber liegt oder die      effizienzverbesserung eine Vorbildfunktion zu. Hierzu\nzehn oder mehr Personen beschäftigen oder deren          nimmt die öffentliche Hand Energiedienstleistungen in\nJahresumsatz und Jahresbilanz 2 Millionen Euro           Anspruch und führt andere Energieeffizienzmaßnahmen\nübersteigt;                                              durch, deren Schwerpunkt in besonderer Weise auf\n14. Energieverteiler: eine natürliche oder juristische        wirtschaftlichen Maßnahmen liegt, die in kurzer Zeit zu\nPerson, die für den Transport von Energie zur Ab-        Energieeinsparungen führen. Die öffentliche Hand wird\ngabe an Endkunden und an Energielieferanten ver-         insbesondere bei ihren Baumaßnahmen unter Beach-\nantwortlich ist, ausgenommen Verteilernetzbetrei-        tung der Wirtschaftlichkeit nicht unwesentlich über\nber gemäß Nummer 16;                                     die Anforderungen zur Energieeffizienz in der Energie-\neinsparverordnung in der jeweils geltenden Fassung\n15. Finanzinstrumente für Energieeinsparungen: alle In-       hinausgehen. Über Maßnahmen nach den Sätzen 2\nstrumente zur teilweisen oder vollen Deckung der         und 3 ist die Öffentlichkeit zu unterrichten.\nanfänglichen Projektkosten für die Durchführung\nvon Energieeffizienzmaßnahmen wie Finanzhilfen,             (4) Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bun-\nSteuervergünstigungen, Darlehen, Drittfinanzierun-       destag bis zum 30. Juni 2011 und bis zum 30. Juni\ngen, entsprechend gestaltete Energieleistungsver-        2014 jeweils einen Energieeffizienz-Aktionsplan vor.\nträge und andere ähnliche Verträge, die auf dem\nMarkt bereitgestellt werden;                                                          §4\n16. Verteilernetzbetreiber: eine natürliche oder juris-                       Information und Beratung\ntische Person, die verantwortlich ist für den Betrieb,         der Endkunden; Verordnungsermächtigung\ndie Wartung, erforderlichenfalls den Ausbau des             (1) Energielieferanten unterrichten ihre Endkunden\nVerteilernetzes für Elektrizität oder Erdgas in einem    mindestens jährlich in geeigneter Form über die Wirk-\nbestimmten Gebiet und gegebenenfalls der Verbin-         samkeit von Energieeffizienzmaßnahmen sowie über\ndungsleitungen zu anderen Netzen sowie für die           die für sie verfügbaren Angebote, die durch\nSicherstellung der langfristigen Fähigkeit des Net-\n1. Energiedienstleister,\nzes, eine angemessene Nachfrage nach Verteilung\nvon Elektrizität oder Erdgas zu befriedigen.             2. Anbieter von Energieaudits, die unabhängig von den\nEnergieunternehmen sind, und\n§3                                3. Anbieter von Energieeffizienzmaßnahmen\nEnergieeinsparziele                        mit wettbewerbsorientierter Preisgestaltung durchge-\n(1) Ziel der Maßnahmen nach diesem Gesetz ist es,          führt werden. Diese Informationen können im Rahmen\ndie Effizienz der Energienutzung durch Endkunden in           der Abrechnung des Energieverbrauchs durch aus-\nDeutschland mit Energiedienstleistungen und anderen           drücklichen Hinweis auf die Anbieterliste nach § 7\nEnergieeffizienzmaßnahmen kostenwirksam zu stei-              Absatz 1 Satz 1 oder eine Anbieterliste, auf die die\ngern. Dazu legt die Bundesregierung Energieeinspar-           Bundesstelle für Energieeffizienz nach § 7 Absatz 1\nrichtwerte fest, die als Energieeinsparziel bis zum Mai       Satz 3 hinweist, sowie auf die Berichte nach § 6 Ab-\ndes Jahres 2017 und als Zwischenziel bis zum Mai des          satz 1 gegeben werden.\nJahres 2011 erreicht werden sollen, sowie eine Strate-           (2) Energieunternehmen stellen den Endkunden zu-\ngie zur Erreichung dieser Ziele. Die Berechnung des           sammen mit Verträgen, Vertragsänderungen, Abrech-\nRichtwerts erfolgt nach den Anhängen I, II und IV der         nungen oder Quittungen in klarer und verständlicher\nRichtlinie 2006/32/EG des Europäischen Parlaments             Form Kontaktinformationen zu Verbraucherorganisatio-\nund des Rates vom 5. April 2006 über Endenergieeffi-          nen, Energieagenturen oder ähnlichen Einrichtungen,\nzienz und Energiedienstleistungen und zur Aufhebung           einschließlich Internetadressen, zur Verfügung, von de-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 11. November 2010              1485\nnen sie Angaben über angebotene Energieeffizienz-              men und die zur Erreichung der Energieeinsparricht-\nmaßnahmen, Endkunden-Vergleichsprofile sowie gege-             werte nach § 3 Absatz 1 festgelegten finanziellen und\nbenenfalls technische Spezifikationen von energiebe-           rechtlichen Rahmenbedingungen transparent sind und\ntriebenen Geräten erhalten können.                             den Marktteilnehmern umfassend zur Kenntnis ge-\n(3) Zur Information der Endkunden über Maßnahmen           bracht werden. Sie veröffentlicht hierzu fortlaufend,\nzur Energieeffizienzverbesserung wird die Bundesregie-         mindestens alle zwei Jahre, Berichte.\nrung ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zu-                  (2) Zu Finanzinstrumenten für Energieeinsparungen,\nstimmung des Bundesrates zu bestimmen, welche Art              insbesondere zu Drittfinanzierungen durch Energie-\nvon Informationen und Beratungsangeboten über                  dienstleister, veröffentlicht die Bundesstelle für Ener-\nEnergieeffizienz den Endkunden von den Marktteilneh-           gieeffizienz geeignete Musterverträge zur Information\nmern zur Verfügung zu stellen sind.                            auf ihrer Internetseite. Die Bundesstelle für Energieeffi-\nzienz übernimmt nur in Fällen von Vorsatz oder grober\n§5                                 Fahrlässigkeit eine Haftung für die Richtigkeit und Voll-\nSorgepflicht der                          ständigkeit der Musterverträge.\nEnergieunternehmen; Verordnungsermächtigung\n(1) Für den Fall, dass den Endkunden keine als Vo-                                     §7\nraussetzung für die Entwicklung und Förderung eines\nMarkts im Hinblick auf die Deckung der Nachfrage aus-                 Anbieterliste; Verordnungsermächtigung\nreichende Zahl von Anbietern von Energieaudits mit\n(1) Anbieter von Energiedienstleistungen, Energie-\nwettbewerbsorientierter Preisgestaltung zur Verfügung\naudits oder Energieeffizienzmaßnahmen können sich\nsteht, tragen die Energieunternehmen für die Verfügbar-\nvorbehaltlich der Absätze 2 und 3 in eine bei der Bun-\nkeit eines solchen Angebots auf eigene Kosten Sorge.\ndesstelle für Energieeffizienz öffentlich geführte Anbie-\n(2) Stellt die Bundesstelle für Energieeffizienz im        terliste eintragen lassen. Von den Energieunternehmen\nRahmen ihrer Aufgabe nach § 9 Absatz 2 Satz 2 Num-             unabhängige Anbieter sind kenntlich zu machen. Die\nmer 9 fest, dass keine ausreichende Zahl von Anbietern         Angebotseintragung kann auf bestimmte Länder, Land-\nim Sinne des Artikels 6 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii         kreise oder kreisfreie Städte beschränkt werden. Die\nder Richtlinie 2006/32/EG des Europäischen Parla-              Bundesstelle für Energieeffizienz kann ergänzend zu\nments und des Rates vom 5. April 2006 über                     der nach Satz 1 zu führenden Liste auf nach Zweck\nEndenergieeffizienz und Energiedienstleistungen und            und Inhalt vergleichbare Listen qualifizierter Anbieter\nzur Aufhebung der Richtlinie 93/76/EWG des Rates               hinweisen.\n(ABl. L 114 vom 27.4.2006, S. 64) erreicht wird, ver-\npflichtet sie die Energieunternehmen, in angemessener             (2) Voraussetzung für eine Eintragung nach Absatz 1\nFrist geeignete und erforderliche Maßnahmen zu ergrei-         ist, dass die Anbieter zuverlässig und fachkundig sind.\nfen, um ein solches Angebot verfügbar zu machen. Er-           Die Fachkunde eines Anbieters wird vermutet, wenn er\ngreifen die Energieunternehmen diese Maßnahmen                 in den letzten drei Jahren Energiedienstleistungen,\nnicht innerhalb der gesetzten Frist, kann die Bundes-          Energieaudits oder Energieeffizienzmaßnahmen für\nstelle für Energieeffizienz die Maßnahmen selbst vor-          mindestens zehn Endkunden durchgeführt hat. Anbie-\nnehmen und den Energieunternehmen die Kosten der               ter von Energieaudits müssen zudem in unabhängiger\nMaßnahmen in Rechnung stellen.                                 Weise beraten.\n(3) Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverord-            (3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch\nnung ohne Zustimmung des Bundesrates,                          Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates\n1. welche Zahl von Anbietern nach Absatz 2 als aus-            ergänzend zu Absatz 2 festzulegen, welche Anforde-\nreichend anzusehen ist,                                   rungen an Anbieter hinsichtlich der Zuverlässigkeit,\nFachkunde und der Fähigkeit zur unabhängigen Bera-\n2. auf welche Weise für ein ausreichendes Angebot zu\ntung zu stellen sind, welche Nachweise die Anbieter\nsorgen ist und\nerbringen müssen, um in die Anbieterliste eingetragen\n3. auf welche Weise einzelne Energieunternehmen in             zu werden, welche Kosten hierfür erhoben werden kön-\nder Region, wo sie über Endkunden verfügen, unter         nen und unter welchen Voraussetzungen eine Lö-\nBerücksichtigung ihrer etwaigen Leistungen für die        schung aus der Anbieterliste erfolgt.\nFörderung und Entwicklung des Angebots zu den\nKosten der Sorge für die Verfügbarkeit eines ausrei-\nchenden Angebots heranzuziehen sind.                                                  §8\n(4) Energieunternehmen haben alle Handlungen zu                                  Energieaudits\nunterlassen, die die Nachfrage nach Energiedienstleis-\ntungen und anderen Energieeffizienzmaßnahmen oder                 Die Bundesstelle für Energieeffizienz wirkt zur Unter-\nderen Erbringung oder Durchführung behindern oder              stützung der Umsetzung der Sorgepflicht der Ener-\ndie Entwicklung von Märkten für Energiedienstleistun-          gieunternehmen nach § 5 Absatz 1 darauf hin, dass\ngen und andere Energieeffizienzmaßnahmen beein-                allen Endkunden wirksame, hochwertige Energieaudits\nträchtigen könnten.                                            zur Verfügung stehen, die von Anbietern durchgeführt\nwerden, die den Anforderungen des § 7 Absatz 2 Satz 1\n§6                                 und 3 genügen. Sofern hierfür keine ausreichende Zahl\nunabhängiger Anbieter tätig ist, ergreift die Bundes-\nInformation der Marktteilnehmer                    stelle für Energieeffizienz Maßnahmen, um das Tätig-\n(1) Die Bundesstelle für Energieeffizienz sorgt dafür,     werden unabhängiger Anbieter zu entwickeln und zu\ndass die Informationen über Energieeffizienzmechanis-          fördern.","1486            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 11. November 2010\n§9                               11. öffentliches Führen der Anbieterliste nach § 7;\nBundesstelle für Energieeffizienz                  12. Entwicklung und Durchführung von Maßnahmen\n(1) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkon-                  nach § 8 Satz 2;\ntrolle nimmt die Aufgaben der Bundesstelle für Energie-         13. Erstellung und Veröffentlichung von Listen mit\neffizienz wahr.                                                      Energieeffizienzkriterien für technische Spezifikatio-\n(2) Die Bundesstelle für Energieeffizienz erledigt in             nen verschiedener Produktkategorien, wobei für die\neigener Zuständigkeit Verwaltungsaufgaben auf dem                    Erstellung dieser Listen gegebenenfalls eine Ana-\nGebiet der Energieeffizienz, die ihr durch dieses Gesetz             lyse minimierter Lebenszykluskosten oder ver-\noder andere Bundesgesetze zugewiesen werden. Die                     gleichbare Methoden zur Gewährleistung der Wirt-\nBundesstelle für Energieeffizienz hat insbesondere fol-              schaftlichkeit zugrunde zu legen sind;\ngende Aufgaben:                                                 14. Unterstützung der in § 98 Nummer 1 bis 4 des\n1. Berechnung der Energieeinsparrichtwerte nach § 3                Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen be-\nAbsatz 1 Satz 2 und die Anpassung der hierzu er-                zeichneten Stellen bei der Ergreifung von Energie-\nforderlichen Werte und Berechnungsverfahren an                  effizienzmaßnahmen;\nden technischen Fortschritt im Einklang mit den            15. wissenschaftliche Unterstützung des Bundesminis-\nVorgaben der Europäischen Kommission;                           teriums für Wirtschaft und Technologie in allen An-\ngelegenheiten der Energieeinsparung und Energie-\n2. Erfassung und Unterstützung der Erreichung der\neffizienz.\nEnergieeinsparrichtwerte nach § 3 Absatz 1 Satz 2\nund der Umsetzung der dazu festgelegten Strategie             (3) Die Bundesstelle für Energieeffizienz untersteht\nsowie des Erfolgs der Maßnahmen nach § 3 Ab-               der Rechts- und Fachaufsicht des Bundesministeriums\nsatz 3;                                                    für Wirtschaft und Technologie.\n3. Vorbereitung der Energieeffizienz-Aktionspläne\n§ 10\nnach § 3 Absatz 4 für die Bundesregierung;\nBeirat\n4. Feststellung der Energieeinsparungen, die mit Ener-\ngiedienstleistungen und anderen Energieeffizienz-             (1) Bei der Bundesstelle für Energieeffizienz wird ein\nmaßnahmen erreicht wurden, und Erfassung der Er-           Beirat für Fragen der Energieeffizienz gebildet, in dem\ngebnisse in einem Bericht;                                 Energiedienstleister, Anbieter von Energieaudits und\nEnergieeffizienzmaßnahmen, Endkunden, Energieunter-\n5. Beobachtung des Marktes für Energiedienstleistun-\nnehmen und unabhängige Personen mit besonderer\ngen, Energieaudits und andere Energieeffizienz-\nFachkunde auf dem Gebiet der Energieeffizienz vertre-\nmaßnahmen und Erarbeitung von Vorschlägen zur\nten sind. Der Beirat berät die Bundesstelle für Energie-\nweiteren Entwicklung;\neffizienz bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem\n6. Unterrichtung der Öffentlichkeit über Maßnahmen,           Gesetz.\ndie die öffentliche Hand auf dem Gebiet der Ener-\n(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Tech-\ngieeffizienz zur Wahrnehmung ihrer Vorbildfunktion\nnologie beruft im Einvernehmen mit dem Bundesminis-\nnach § 3 Absatz 3 ergreift;\nterium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, dem\n7. Vermittlung des Erfahrungsaustausches zwischen             Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und\nöffentlichen Stellen in Deutschland und anderen            Reaktorsicherheit und dem Bundesministerium für Er-\nMitgliedstaaten der Europäischen Union in Zusam-           nährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz die\nmenarbeit mit der Europäischen Kommission;                 Mitglieder des Beirats für zwei Jahre. Wiederholte Be-\n8. Veröffentlichung von Empfehlungen zur Erfüllung            stellung ist zulässig. Die Gesamtzahl der Mitglieder des\nder Aufgaben von Energieunternehmen nach § 4               Beirats soll zwölf Personen nicht überschreiten.\nAbsatz 1 und 2, § 5 und, falls eine Rechtsverord-             (3) Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung, die\nnung nach § 4 Absatz 3 erlassen worden ist, hin-           der Zustimmung des Bundesministeriums für Wirt-\nsichtlich der Aufgaben nach dieser Rechtsverord-           schaft und Technologie bedarf.\nnung;\n9. Feststellung, ob eine ausreichende Zahl von Anbie-                                     § 11\ntern im Sinne des Artikels 6 Absatz 2 Buchstabe a                Datenerhebung; Verordnungsermächtigung\nZiffer ii der Richtlinie 2006/32/EG des Europäischen          (1) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben kann die Bundes-\nParlaments und des Rates vom 5. April 2006 über            stelle für Energieeffizienz von Energieunternehmen die\nEndenergieeffizienz und Energiedienstleistungen            Übermittlung zusammengefasster Daten über deren\nund zur Aufhebung der Richtlinie 93/76/EWG des             Endkunden in anonymisierter Form verlangen, insbe-\nRates (ABl. L 114 vom 27.4.2006, S. 64) zur Verfü-         sondere zum Verbrauch der Endkunden, zu Art und\ngung steht, Ergreifen erforderlicher Maßnahmen im          Umfang der jeweiligen Kundengruppen, zum Kunden-\nSinne von § 5 Absatz 2, gegebenenfalls Umlage der          standort und zu Lastprofilen. Daten, die Betriebs- oder\nKosten und Durchführung der Zwischenüberprü-               Geschäftsgeheimnisse darstellen, hat das übermit-\nfung nach § 13;                                            telnde Unternehmen als vertraulich zu kennzeichnen.\n10. Unterrichtung der Öffentlichkeit und der Marktteil-            (2) Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverord-\nnehmer über Energieeffizienzmechanismen und die            nung ohne Zustimmung des Bundesrates\nzur Erreichung der Energieeinsparrichtwerte festge-\nlegten Rahmenbedingungen nach § 6 Absatz 1 so-             1. die Einzelheiten der Datenerhebung nach Absatz 1,\nwie Veröffentlichung von Musterverträgen nach § 6              insbesondere\nAbsatz 2;                                                      a) welche Datenarten erhoben werden dürfen,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 11. November 2010                    1487\nb) wann und wie die Daten zu übermitteln sind und               2. In § 36 Absatz 2 wird nach Satz 2 folgender Satz\n2. die Verwendung der Daten.                                              eingefügt:\n„Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann die\n§ 12                                     zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Durch-\nBußgeldvorschriften                                 führung des Verfahrens nach den Sätzen 1 und 2\nerforderlichen Maßnahmen treffen.“\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder\nfahrlässig einer Rechtsverordnung nach § 11 Absatz 2                  3. Dem § 40 wird folgender Absatz 4 angefügt:\nNummer 1 Buchstabe b oder einer vollziehbaren Anord-                         „(4) Energieversorgungsunternehmen sind ver-\nnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zu-                         pflichtet, in ihren Rechnungen für Energielieferungen\nwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen                       an Letztverbraucher die geltenden Preise, den ermit-\nbestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift                         telten Verbrauch im Abrechnungszeitraum und den\nverweist.                                                                 Verbrauch im vergleichbaren Abrechnungszeitraum\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße                   des Vorjahres anzugeben. Sofern das Energieversor-\nbis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.                               gungsunternehmen aus Gründen, die es nicht zu\nvertreten hat, den Verbrauch nicht ermitteln kann,\n(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1                    ist der geschätzte Verbrauch anzugeben.“\nNummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist\ndie Bundesstelle für Energieeffizienz.\nArtikel 3\n§ 13                                                         Änderung der\nZwischenüberprüfung                                         Stromgrundversorgungsverordnung\nDie Bundesstelle für Energieeffizienz führt Mitte 2012              § 16 der Stromgrundversorgungsverordnung vom\nunter Mitwirkung von Verbänden der                                    26. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2391), die durch Artikel 2\nAbsatz 9 der Verordnung vom 17. Oktober 2008 (BGBl. I\n1. Anbieter von Energiedienstleistungen, Energieaudits\nS. 2006) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nund Energieeffizienzmaßnahmen,\n1. Absatz 2 wird gestrichen.\n2. Endkunden und\n3. Energieunternehmen                                                 2. Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.\neine Zwischenüberprüfung über die Erreichung der\nArtikel 4\nMarktentwicklungs- und -förderziele nach § 3 Absatz 2\nSatz 4 durch. Soweit nach dem Ergebnis der Zwischen-                                          Änderung der\nüberprüfung die genannten Ziele nicht erreicht werden,                            Gasgrundversorgungsverordnung\nschlägt die Bundesstelle für Energieeffizienz der Bun-\n§ 16 der Gasgrundversorgungsverordnung vom\ndesregierung geeignete Maßnahmen vor.\n26. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2391, 2396), die durch\nArtikel 2 Absatz 7 der Verordnung vom 17. Oktober\nArtikel 2                               2008 (BGBl. I S. 2006) geändert worden ist, wird wie\nÄnderung des Energiewirtschaftsgesetzes                       folgt geändert:\nDas Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005                    1. Absatz 2 wird gestrichen.\n(BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 2 des              2. Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.\nGesetzes vom 21. August 2009 (BGBl. I S. 2870) ge-\nändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nArtikel 5\n1. § 4 wird wie folgt geändert:2)\nÄnderung der Verordnung\na) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\nüber Allgemeine Bedingungen\n„Über die Erteilung der Genehmigung entscheidet                         für die Versorgung mit Fernwärme\ndie nach Landesrecht zuständige Behörde inner-\nhalb von sechs Monaten nach Vorliegen vollstän-                Die Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die\ndiger Antragsunterlagen.“                                   Versorgung mit Fernwärme vom 20. Juni 1980 (BGBl. I\nS. 742), die zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom\nb) Folgende Absätze 4 und 5 werden angefügt:                    9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3214) geändert worden\n„(4) Die nach Landesrecht zuständige Behörde             ist, wird wie folgt geändert:\nkann bei einem Verstoß gegen Absatz 1 den                   1. § 24 wird wie folgt geändert:\nNetzbetrieb untersagen oder den Netzbetreiber\ndurch andere geeignete Maßnahmen vorläufig                      a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nverpflichten, ein Verhalten abzustellen, das einen                     „(1) Der Energieverbrauch ist nach Wahl des\nVersagungsgrund im Sinne des Absatzes 2 dar-                        Fernwärmeversorgungsunternehmens monatlich\nstellen würde.                                                      oder in anderen Zeitabschnitten, die jedoch zwölf\n(5) Das Verfahren nach Absatz 1 kann über                        Monate nicht wesentlich überschreiten dürfen,\neine einheitliche Stelle abgewickelt werden.“                       abzurechnen. Sofern der Kunde dies wünscht,\nist das Fernwärmeversorgungsunternehmen ver-\n2\n) Artikel 2 Nummer 1 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richt-         pflichtet, eine monatliche, vierteljährliche oder\nlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom           halbjährliche Abrechnung zu vereinbaren.“\n12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl.\nL 376 vom 27.12.2006, S. 36).                                         b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:","1488         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 11. November 2010\n„(2) Fernwärmeversorgungsunternehmen sind                    a) Absatz 2 Satz 3 wird durch folgende Sätze er-\nverpflichtet, in ihren Rechnungen für Lieferungen                   setzt:\nan Kunden die geltenden Preise, den ermittelten\nVerbrauch im Abrechnungszeitraum und den Ver-                       „§ 32 Absatz 1 in der Fassung vom 12. November\nbrauch im vergleichbaren Abrechnungszeitraum                        2010 ist auch auf bestehende Versorgungsver-\ndes Vorjahres anzugeben. Sofern das Fernwär-                        träge anzuwenden, die vor dem 1. April 1980\nmeversorgungsunternehmen aus Gründen, die                           geschlossen wurden. Vor dem 1. April 1980\nes nicht zu vertreten hat, den Verbrauch nicht er-                  geschlossene Versorgungsverträge, deren verein-\nmitteln kann, ist der geschätzte Verbrauch anzu-                    barte Laufzeit am 12. November 2010 noch nicht\ngeben.“                                                             beendet ist, bleiben wirksam. Sie können ab dem\n12. November 2010 mit einer Frist von neun Mo-\nc) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Ab-\nnaten gekündigt werden, solange sich der Vertrag\nsätze 3 und 4.\nnicht nach § 32 Absatz 1 Satz 2 verlängert hat.“\n2. § 32 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Versor-                       b) Die Absätze 3 und 4 werden aufgehoben.\ngungsverträgen“ das Komma und die Wörter „die\nnach Inkrafttreten dieser Verordnung zustande                                          Artikel 6\nkommen,“ gestrichen.\nb) Absatz 2 wird aufgehoben.                                                            Inkrafttreten\nc) Die Absätze 3 bis 7 werden die Absätze 2 bis 6.                 Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\n3. § 37 wird wie folgt geändert:                                   Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 4. November 2010\nDer Bundespräsident\nChristian Wulff\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nf ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e\nRainer Brüderle"]}