{"id":"bgbl1-2010-55-1","kind":"bgbl1","year":2010,"number":55,"date":"2010-11-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2010/55#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2010-55-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2010/bgbl1_2010_55.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz über die Verwendung von Verwaltungsdaten für Wirtschaftsstatistiken, zur Änderung von Statistikgesetzen und zur Anpassung einzelner Vorschriften an den Vertrag von Lissabon","law_date":"2010-11-04T00:00:00Z","page":1480,"pdf_page":2,"num_pages":3,"content":["1480           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 11. November 2010\nGesetz\nüber die Verwendung von Verwaltungsdaten\nfür Wirtschaftsstatistiken, zur Änderung von Statistikgesetzen\nund zur Anpassung einzelner Vorschriften an den Vertrag von Lissabon\nVom 4. November 2010\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-             mit Angaben aus statistischen Erhebungen und mit An-\nsen:                                                           gaben aus dem Statistikregister zusammenzuführen.\n(4) Soweit statistische Ergebnisse in ausreichender\nArtikel 1                             Qualität unter Verwendung von Verwaltungsdaten ge-\nGesetz                               wonnen werden können, sollen die statistischen Ämter\nüber die Verwendung von Verwaltungs-                    davon absehen, die für die Erstellung von Wirtschafts-\nstatistiken angeordneten Merkmale bei den Auskunfts-\ndaten für Zwecke der Wirtschaftsstatistiken\npflichtigen zu erheben.\n(Verwaltungsdatenverwendungsgesetz – VwDVG)\n(5) Das Statistische Bundesamt trifft, vorbehaltlich\n§1                                 anderweitiger Rechtsvorschriften, die Entscheidungen,\ndie nach den Absätzen 3 und 4 erforderlich sind, im\nÜbermittlung und Verwendung                      Benehmen mit den statistischen Ämtern der Länder\n(1) Die Finanzbehörden und die Bundesagentur für            und nach pflichtgemäßem Ermessen.\nArbeit übermitteln dem Statistischen Bundesamt und\nden statistischen Ämtern der Länder für die in Absatz 2                                   §2\nbestimmten Zwecke monatlich die bei ihnen vorhan-\nDaten der Finanzbehörden\ndenen Daten nach Maßgabe der §§ 2 und 3 und der\nnach § 5 erlassenen Rechtsverordnung. Die Finanz-                 Die Finanzbehörden übermitteln dem Statistischen\nbehörden und die Bundesagentur für Arbeit informieren          Bundesamt und den statistischen Ämtern der Länder\ndas Statistische Bundesamt und die statistischen               jeweils für deren Zuständigkeitsbereich folgende Daten\nÄmter der Länder so früh wie möglich über anstehende           zu Steuerpflichtigen, die zur Abgabe von Umsatz-\nÄnderungen der zu übermittelnden Daten, soweit diese           steuervoranmeldungen verpflichtet sind:\nÄnderungen die Verwendung der Daten nach Absatz 2                1. Name oder Firma, Anschrift und Gemeindeschlüs-\nbeeinträchtigen könnte.                                             sel sowie Kennzeichnung als Sitzadresse,\n(2) Das Statistische Bundesamt und die statis-                2. Rechtsform,\ntischen Ämter der Länder dürfen die übermittelten\nDaten nur verwenden für                                          3. Wirtschaftszweig,\n1. durch Rechtsvorschrift angeordnete Wirtschafts-               4. Ort und Nummer der Eintragung in das Handels-,\nstatistiken,                                                    Genossenschafts-, Vereins- oder Partnerschafts-\nregister,\n2. die Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen des\nBundes und der Länder einschließlich der darin inte-         5. Zugehörigkeit zu einer Organschaft,\ngrierten Erwerbstätigenrechnung des Bundes und               6. Besteuerungsform,\nder Länder,\n7. Dauerfristverlängerung,\n3. das Statistikregister,\n8. Voranmeldungszeitraum,\n4. die Zusammenführung von Daten nach Maßgabe\ndes § 13a des Bundesstatistikgesetzes.                       9. Umsätze, Umsatzsteuer und Vorsteuer mit den im\nBesteuerungsverfahren festgestellten Angaben,\nDie Daten werden für die unter den Nummern 1 bis 3\ngenannten Zwecke nur verwendet, wenn vorausge-                 10. Steuernummer einschließlich Nummer des Finanz-\ngangene Untersuchungen gezeigt haben, dass sie                      amts, bei Änderungen auch die bisherige Steuer-\ndafür geeignet sind.                                                nummer,\n(3) Das Statistische Bundesamt und die statis-              11. Umsatzsteuer-Identifikationsnummer,\ntischen Ämter der Länder dürfen Untersuchungen                 12. Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c der\ndurchführen, um die Eignung der übermittelten Daten                 Abgabenordnung,\nfür Verwendungen nach Absatz 2 zu prüfen und die\nmit den übermittelten Daten in der laufenden Ver-              13. Art der Umsatzsteuervoranmeldung,\nwendung erreichte Qualität der statistischen Ergeb-            14. Beginn und Ende der Voranmeldungspflicht und der\nnisse zu beurteilen. Hierbei ist es zulässig, die Daten             Steuerpflicht.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 11. November 2010            1481\nZusätzlich übermitteln die Finanzbehörden aktuelle                                     Artikel 2\nDaten über die Zusammensetzung von umsatzsteuer-\nlichen Organschaften, für die Daten nach Satz 1 gelie-\nÄnderung des Handwerkstatistikgesetzes\nfert werden.                                                      In § 4 des Handwerkstatistikgesetzes vom 7. März\n1994 (BGBl. I S. 417), das zuletzt durch Artikel 2 des\n§3                                Gesetzes vom 17. März 2009 (BGBl. I S. 550) geändert\nworden ist, wird nach der Angabe „§ 3“ die Angabe\nDaten der Bundesagentur für Arbeit                  „Abs. 1“ gestrichen.\nDie Bundesagentur für Arbeit übermittelt dem Statis-\nArtikel 3\ntischen Bundesamt folgende Daten von Betrieben, die\nfür Beschäftigte Meldungen nach § 28a des Vierten                                    Änderung des\nBuches Sozialgesetzbuch erstatten:                                   Dienstleistungskonjunkturstatistikgesetzes\n1. Name oder Firma sowie Anschrift und Gemeinde-                  In § 4 des Dienstleistungskonjunkturstatistikgeset-\nschlüssel,                                                 zes vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246), das\ndurch Artikel 6 des Gesetzes vom 17. März 2008\n2. Wirtschaftszweig,                                           (BGBl. I S. 399) geändert worden ist, werden nach der\nAngabe „2007“ die Wörter „und letztmalig für das vierte\n3. Zahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten\nKalendervierteljahr 2010“ gestrichen.\nmit Haupttätigkeit im jeweiligen Betrieb sowie Zahl\naller sozialversicherungspflichtig Beschäftigten,\njeweils untergliedert nach Voll- und Teilzeitbeschäf-                              Artikel 4\ntigung; bei Teilzeitbeschäftigung zusätzlich unter-               Änderung des Verdienststatistikgesetzes\ngliedert nach Arbeitsumfang,\nIn § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 des Verdienst-\n4. Zahl der geringfügig Beschäftigten mit Haupttätig-          statistikgesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I\nkeit im jeweiligen Betrieb sowie Zahl aller gering-        S. 3291), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes\nfügig Beschäftigten, jeweils untergliedert nach kurz-      vom 17. März 2008 (BGBl. I S. 399) geändert worden\nfristiger und geringfügig entlohnter Beschäftigung,        ist, werden die Wörter „für die Beschäftigten der Er-\nhebungseinheiten jeweils“ durch die Wörter „mindes-\n5. Betriebsnummer,                                             tens für die Anzahl der Beschäftigten, die das mathe-\n6. Berichtsstichtag und Auswertungszeitpunkt.                  matisch-statistische Auswahlverfahren des zuständi-\ngen statistischen Amts des Landes bestimmt, wahl-\nDas Statistische Bundesamt übermittelt die Daten an            weise für alle Beschäftigten der Erhebungseinheiten\ndie statistischen Ämter der Länder jeweils für deren           jeweils“ ersetzt.\nZuständigkeitsbereich.\nArtikel 5\n§4                                  Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch\nRückfragen                                Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförde-\nrung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997,\nDas Statistische Bundesamt und die statistischen            BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 4 des\nÄmter der Länder dürfen zur Klärung von Unstimmig-             Gesetzes vom 24. Oktober 2010 (BGBl. I S. 1422) ge-\nkeiten in den übermittelten Daten nach den §§ 2 und 3          ändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nbei den betroffenen Wirtschaftseinheiten im Einzelfall\nRückfragen stellen, sofern dies zur Erfüllung der nach         1. In § 281 Absatz 1 Satz 2 werden nach den Wörtern\n§ 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Zwecke                „sozialversicherungspflichtig Beschäftigten“ die\nerforderlich ist. Für die nach § 3 übermittelten Daten gilt        Wörter „und der geringfügig Beschäftigten“ einge-\ndies nur, wenn die Bundesagentur für Arbeit die Un-                fügt.\nstimmigkeiten nicht selbst fristgerecht beheben kann.          2. § 282a Absatz 2a wird wie folgt gefasst:\nDie Leiterinnen und Leiter der betroffenen Wirtschafts-\n„(2a) Die Bundesagentur ist berechtigt, dem Sta-\neinheiten sind auskunftspflichtig.\ntistischen Bundesamt die in § 3 des Verwaltungs-\ndatenverwendungsgesetzes bezeichneten Daten für\n§5                                    die in § 1 desselben Gesetzes genannten Zwecke zu\nübermitteln. Satz 1 gilt auch für Daten, die nach\nVerordnungsermächtigung\nMaßgabe einer Rechtsverordnung im Sinne des § 5\nDie Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-              des Verwaltungsdatenverwendungsgesetzes zu\nverordnung mit Zustimmung des Bundesrates weitere                  übermitteln sind.“\nDaten zu Wirtschaftseinheiten festzulegen, die nach\nden §§ 2 und 3 zu übermitteln sind; dies gilt, wenn                                    Artikel 6\nsolche Daten zu Steuerpflichtigen, die zur Abgabe von\nÄnderung des Gesetzes\nUmsatzsteuervoranmeldungen verpflichtet sind, und zu\nBetrieben, die für Beschäftigte Meldungen nach § 28a                     gegen Wettbewerbsbeschränkungen\ndes Vierten Buches Sozialgesetzbuch erstatten, neu in             § 81 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkun-\ndie jeweiligen Meldeverfahren aufgenommen werden               gen in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli\nund für die in § 1 Absatz 2 festgelegten Zwecke ge-            2005 (BGBl. I S. 2114; 2009 I S. 3850), das zuletzt\neignet und erforderlich sind.                                  durch Artikel 13 Absatz 21 des Gesetzes vom 25. Mai","1482           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 11. November 2010\n2009 (BGBl. I S. 1102) geändert worden ist, wird wie                                        Artikel 7\nfolgt geändert:\nÄnderung des Außenwirtschaftsgesetzes\n1. Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\n„(1) Ordnungswidrig handelt, wer gegen den Ver-                 Das Außenwirtschaftsgesetz in der Fassung der\ntrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union               Bekanntmachung vom 27. Mai 2009 (BGBl. I S. 1150)\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai                    wird wie folgt geändert:\n2008 (ABl. C 115 vom 9.5.2008, S. 47) verstößt, in-             1. § 33 Absatz 4 wird wie folgt geändert:\ndem er vorsätzlich oder fahrlässig\na) In Satz 1 werden nach den Wörtern „in Rechts-\n1. entgegen Artikel 101 Absatz 1 eine Vereinbarung                    akten der Europäischen Gemeinschaften“ die\ntrifft, einen Beschluss fasst oder Verhaltens-                    Wörter „oder der Europäischen Union“ eingefügt.\nweisen aufeinander abstimmt oder\n2. entgegen Artikel 102 Satz 1 eine beherrschende                  b) In Satz 2 werden nach den Wörtern „der Rechts-\nStellung missbräuchlich ausnutzt.“                                akte der Europäischen Gemeinschaften“ die Wör-\nter „oder der Europäischen Union“ eingefügt.\n2. Absatz 9 wird wie folgt gefasst:\n2. In § 34 Absatz 4 Nummer 2 und 3 werden jeweils\n„(9) Ist die Europäische Kommission oder sind die\nnach den Wörtern „eines Rechtsaktes der Europä-\nWettbewerbsbehörden anderer Mitgliedstaaten der\nischen Gemeinschaften“ die Wörter „oder der Euro-\nEuropäischen Union auf Grund einer Beschwerde\npäischen Union“ eingefügt.\noder von Amts wegen mit einem Verfahren wegen\neines Verstoßes gegen Artikel 101 oder 102 des Ver-\ntrages über die Arbeitsweise der Europäischen                                            Artikel 8\nUnion gegen dieselbe Vereinbarung, denselben Be-\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\nschluss oder dieselbe Verhaltensweise wie die Kar-\ntellbehörde befasst, wird für Ordnungswidrigkeiten                 Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\nnach Absatz 1 die Verjährung durch die den § 33                 Kraft. Gleichzeitig tritt das Verwaltungsdatenverwen-\nAbsatz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten                 dungsgesetz vom 31. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2149),\nentsprechenden Handlungen dieser Wettbewerbs-                   das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. März\nbehörden unterbrochen.“                                         2009 (BGBl. I S. 550) geändert worden ist, außer Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 4. November 2010\nDer Bundespräsident\nChristian Wulff\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nf ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e\nRainer Brüderle"]}