{"id":"bgbl1-2010-54-2","kind":"bgbl1","year":2010,"number":54,"date":"2010-11-02T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2010/54#page=19","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2010-54-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2010/bgbl1_2010_54.pdf#page=19","order":2,"title":"Verordnung über Gebühren für Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis (Personalausweisgebührenverordnung  PAuswGebV)","law_date":"2010-11-01T00:00:00Z","page":1477,"pdf_page":19,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 2. November 2010              1477\nVerordnung\nüber Gebühren für Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis\n(Personalausweisgebührenverordnung – PAuswGebV)\nVom 1. November 2010\nAuf Grund des § 34 Nummer 8 des Personalausweis-         ben. Satz 1 gilt nicht, wenn der elektronische Identitäts-\ngesetzes vom 18. Juni 2009 (BGBl. I S. 1346) in Verbin-      nachweis bei Aushändigung des Personalausweises\ndung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskosten-             nach § 10 Absatz 1 Satz 1 des Personalausweisgeset-\ngesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet        zes eingeschaltet wird.\ndas Bundesministerium des Innern im Benehmen mit                 (2) Für die Einleitung der Neusetzung der Geheim-\ndem Auswärtigen Amt:                                         nummer nach § 20 Absatz 1 Satz 1 der Personalaus-\nweisverordnung ist eine Gebühr von 6 Euro zu erheben.\n§1                               Sie ist nicht zu erheben, wenn sie mit einer gebühren-\nGebühren für Ausweise                       pflichtigen Amtshandlung nach Absatz 1 zusammen-\n(1) Für die Ausstellung eines Personalausweises          fällt.\nsind folgende Gebühren zu erheben:                               (3) Für die Entsperrung eines elektronischen Iden-\n1. 22,80 Euro für einen Personalausweis, dessen Inha-        titätsnachweises nach § 26 der Personalausweisver-\nber im Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht          ordnung ist eine Gebühr von 6 Euro zu erheben.\n24 Jahre alt ist,                                           (4) Für die Gebühren nach Absatz 1 Satz 1 und Ab-\n2. 28,80 Euro in allen anderen Fällen.                       satz 2 Satz 1 gilt § 1 Absatz 3 entsprechend.\n(2) Für die Ausstellung eines vorläufigen Personal-          (5) Die Gebühren nach Absatz 1 Satz 1, Absatz 2\nausweises ist eine Gebühr von 10 Euro zu erheben.            Satz 1 und Absatz 3 sind ferner um 6 Euro anzuheben,\nWird neben dem Personalausweis auch ein vorläufiger          wenn die Amtshandlung von einer konsularischen\nPersonalausweis beantragt, ist zusätzlich eine Gebühr        oder diplomatischen Vertretung der Bundesrepublik\nnach Satz 1 zu erheben.                                      Deutschland im Ausland vorgenommen wird.\n(3) Die Gebühren nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1           (6) Gebührenfrei sind\nsind um 13 Euro anzuheben, wenn die Amtshandlung\n1. die erstmalige Einschaltung des elektronischen\nvorgenommen wird auf Veranlassung der antragstellen-\nIdentitätsnachweises nach Vollendung des 16. Le-\nden Person\nbensjahres,\n1. außerhalb der behördlichen Dienstzeit oder\n2. die Ausschaltung des elektronischen Identitätsnach-\n2. von einer nicht zuständigen Behörde.                           weises nach § 10 Absatz 1 Satz 3 des Personalaus-\n(4) Die Gebühr nach Absatz 1 ist ferner um 30 Euro            weisgesetzes,\nanzuheben, wenn die Amtshandlung von einer konsu-            3. die Sperrung eines elektronischen Identitätsnach-\nlarischen oder diplomatischen Vertretung der Bundes-              weises nach § 25 der Personalausweisverordnung\nrepublik Deutschland im Ausland vorgenommen wird.                 und\n(5) Gebührenfrei ist die Änderung der Anschrift auf      4. die Änderung der Anschrift im elektronischen Spei-\ndem Personalausweis nach § 19 Absatz 1 der Perso-                 cher- und Verarbeitungsmedium nach § 19 Absatz 2\nnalausweisverordnung.                                             der Personalausweisverordnung.\n(6) Die Gebühr kann ermäßigt oder von ihrer Erhe-\nbung abgesehen werden, wenn die Person, die die Ge-                                      §3\nbühr schuldet, bedürftig ist.\nGebühren für Berechtigungen\n§2                                   Für Berechtigungen sind folgende Gebühren zu er-\nheben:\nGebühren für den\nelektronischen Identitätsnachweis                 1. 102 Euro für die Erteilung einer Berechtigung nach\n(1) Für die Einschaltung des elektronischen Iden-             § 21 Absatz 1 Satz 2 des Personalausweisgesetzes,\ntitätsnachweises ist eine Gebühr von 6 Euro zu erhe-         2. 80 Euro für die Versagung einer Berechtigung,","1478                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 2. November 2010\nHerausgeber: Bundesministerium der Justiz\nPostanschrift: 11015 Berlin\nHausanschrift: Mohrenstraße 37, 10117 Berlin\nTelefon: (0 30) 18 580-0\nRedaktion: Bundesamt für Justiz\nSchriftleitungen des Bundesgesetzblatts Teil I und Teil II\nPostanschrift: 53094 Bonn\nHausanschrift: Adenauerallee 99 – 103, 53113 Bonn\nTelefon: (02 28) 99 410-40\nVerlag: Bundesanzeiger Verlagsges.mbH.\nPostanschrift: Postfach 10 05 34, 50445 Köln\nHausanschrift: Amsterdamer Str. 192, 50735 Köln\nTelefon: (02 21) 9 76 68-0\nSatz, Druck und buchbinderische Verarbeitung: M. DuMont Schauberg, Köln\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige\nBekanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundes-\ngesetzblatt Teil II zu veröffentlichen sind.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nLaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Verlagsges.mbH., Postfach 10 05 34, 50445 Köln\nTelefon: (02 21) 9 76 68-2 82, Telefax: (02 21) 9 76 68-2 78\nE-Mail: bgbl@bundesanzeiger.de\nInternet: www.bundesgesetzblatt.de bzw. www.bgbl.de                                 Bundesanzeiger Verlagsges.mbH. · Postfach 10 05 34 · 50445 Köln\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich im Abonnement je 45,00 €.            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