{"id":"bgbl1-2010-53-1","kind":"bgbl1","year":2010,"number":53,"date":"2010-10-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2010/53#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2010-53-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2010/bgbl1_2010_53.pdf#page=2","order":1,"title":"Verordnung zur Änderung der Passverordnung, der Passdatenerfassungs- und Übermittlungsverordnung sowie weiterer Vorschriften","law_date":"2010-10-25T00:00:00Z","page":1440,"pdf_page":2,"num_pages":17,"content":["1440           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2010\nVerordnung\nzur Änderung der Passverordnung,\nder Passdatenerfassungs- und Übermittlungsverordnung sowie weiterer Vorschriften\nVom 25. Oktober 2010\nAuf Grund des § 6a Absatz 3 des Passgesetzes, der           2. Dem § 2 wird folgender Satz angefügt:\ndurch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 20. Juli                „Für die einzutragenden Daten gelten die formalen\n2007 (BGBl. I S. 1566) eingefügt worden ist, verordnet            Anforderungen der Anlage 11.“\ndie Bundesregierung,\n3. Dem § 3 wird folgender Satz angefügt:\nauf Grund des § 4 Absatz 5 Satz 1 des Passgesetzes,\nder durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe c des Geset-               „Für die einzutragenden Daten gelten die formalen\nzes vom 20. Juli 2007 (BGBl. I S. 1566) neu gefasst               Anforderungen der Anlage 11.“\nworden ist, und                                                4. Dem § 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:\nauf Grund des § 4 Absatz 6 Satz 1 des Passgesetzes,                  „(5) Für die einzutragenden Daten gelten die for-\nder durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe c des Geset-               malen Anforderungen der Anlage 11. Für die Ände-\nzes vom 20. Juli 2007 (BGBl. I S. 1566) neu gefasst               rung des Dienstortes und der Dienstbezeichnung\nworden ist, verordnet das Bundesministerium des In-               kann ein Änderungsaufkleber nach dem in der An-\nnern im Benehmen mit dem Auswärtigen Amt sowie                    lage 7a abgedruckten Muster verwendet werden.“\nauf Grund des § 20 Absatz 2 Satz 1 des Passgesetzes,           5. § 15 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\nder durch Artikel 1 Nummer 12 Buchstabe a Doppel-\nbuchstabe aa des Gesetzes vom 20. Juli 2007 (BGBl. I                 „(3) Wird die Amtshandlung bei einer konsulari-\nS. 1566) geändert worden ist, in Verbindung mit dem               schen oder diplomatischen Vertretung der Bundes-\n2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom                    republik Deutschland im Ausland vorgenommen,\n23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821),                                   sind die Gebühren nach Absatz 1 Nummer 1 Buch-\nstabe a und b um 21 Euro, die Gebühren nach Ab-\nauf Grund des § 20 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3\nsatz 1 Nummer 1 Buchstabe e, f und i um 13 Euro\ndes Melderechtsrahmengesetzes in der Fassung der\nund die Gebühren nach Absatz 1 Nummer 2 um\nBekanntmachung vom 19. April 2002 (BGBl. I S. 1342)\n12 Euro anzuheben.“\nund\nauf Grund des § 1 Absatz 7 Satz 1 des Gesetzes über            6. § 18 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nPersonalausweise, der zuletzt durch Artikel 8 Nummer 1               „(2) Vordrucke für Kinderreisepässe, die der\nBuchstabe b des Gesetzes vom 9. Januar 2002 (BGBl. I              Anlage 2 in der bis zum 31. Oktober 2010 gelten-\nS. 361) geändert worden ist, verordnet das Bundes-                den Fassung entsprechen, Vordrucke für vorläufige\nministerium des Innern:                                           Reisepässe, die der Anlage 3 in der bis zum 31. Ok-\ntober 2010 geltenden Fassung entsprechen, Vor-\nArtikel 1                                 drucke für vorläufige Dienstpässe, die der Anlage 6\nÄnderung der Passverordnung                          in der bis zum 31. Oktober 2010 geltenden Fassung\nentsprechen und Vordrucke für vorläufige Diploma-\nDie Passverordnung vom 19. Oktober 2007 (BGBl. I               tenpässe, die der Anlage 7 in der bis zum 31. Okto-\nS. 2386), die durch Artikel 1 der Verordnung vom                  ber 2010 geltenden Fassung entsprechen, können\n13. November 2008 (BGBl. I S. 2201) geändert worden               bis zum 31. Oktober 2011 weiterverwendet wer-\nist, wird wie folgt geändert:                                     den.“\n1. Dem § 1 wird folgender Satz angefügt:                     7. Passkartenvorderseite und Passbuchinnenseite 1\n„Für die einzutragenden Daten gelten die formalen            sowie Passbuchinnenseiten 4 und 5 des in der An-\nAnforderungen der Anlage 11.“                                lage 1 zu § 1 enthaltenen Passmusters werden","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2010               1441\ndurch das im Anhang befindliche Passmuster: Rei-                (2) Die technischen und organisatorischen Anfor-\nsepass (32 Seiten) ersetzt.                                  derungen an\n8. Passkartenvorderseite und Passbuchinnenseite 1               1. die Erfassung des Lichtbildes und der Fingerab-\nsowie Passbuchinnenseiten 4 und 5 des in der An-                 drücke,\nlage 1a zu § 1 enthaltenen Passmusters werden\ndurch das im Anhang befindliche Passmuster: Rei-             2. die Qualitätssicherung des Lichtbildes und der\nsepass (48 Seiten) ersetzt.                                      Fingerabdrücke und\n9. Passbuchinnenseiten 6 und 7, der Aufkleber Perso-            3. die Übermittlung sämtlicher Passantragsdaten\nnaldaten sowie der Aufkleber Verlängerung/Ände-                  zwischen Passbehörde und Passhersteller\nrung des in der Anlage 2 zu § 2 enthaltenen Pass-            sind nach dem Stand der Technik zu erfüllen. Der\nmusters werden durch das im Anhang befindliche               Stand der Technik ist als niedergelegt zu vermuten\nPassmuster: Kinderreisepass ersetzt.                         in den Technischen Richtlinien des Bundesamtes für\n10. Passbuchinnenseiten 6 und 7 sowie der Aufkleber              Sicherheit in der Informationstechnik. Diese sind in\nPersonaldaten des in der Anlage 3 zu § 3 enthalte-           der Anlage 1 aufgeführt und gelten in der jeweils im\nnen Passmusters werden durch das im Anhang be-               elektronischen Bundesanzeiger veröffentlichten Fas-\nfindliche Passmuster: Vorläufiger Reisepass er-              sung.“\nsetzt.                                                    2. § 3 wird wie folgt geändert:\n11. Passkartenvorderseite und Passbuchinnenseite 1\na) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nsowie Passbuchinnenseiten 4 und 5 des in der An-\nlage 4 zu § 4 enthaltenen Passmusters werden                     aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\ndurch das im Anhang befindliche Passmuster:\n„Die Datenübertragung nach Absatz 1 Satz 3\nDienstpass ersetzt.\nerfolgt unter Verwendung eines XML-basier-\n12. Passkartenvorderseite und Passbuchinnenseite 1                        ten Datenaustauschformats (XhD) und auf\nsowie Passbuchinnenseiten 4 und 5 des in der                          der Grundlage des Datenübermittlungsproto-\nAnlage 5 zu § 4 enthaltenen Passmusters werden                        kolls OSCI-Transport, das in der vom Bun-\ndurch das im Anhang befindliche Passmuster:                           desamt für Sicherheit in der Informations-\nDiplomatenpass ersetzt.                                               technik festgelegten Fassung, die im elektro-\n13. Passbuchinnenseiten 6 und 7 sowie der Aufkleber                       nischen Bundesanzeiger bekannt gemacht\nPersonaldaten des in der Anlage 6 zu § 4 enthalte-                    ist, zu verwenden ist.“\nnen Passmusters werden durch das im Anhang be-                   bb) In Satz 2 werden die Wörter „gemäß Kapitel 5\nfindliche Passmuster: Vorläufiger Dienstpass er-                      und 6 der Anlage“ gestrichen.\nsetzt.\nb) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „XPass“ durch\n14. Passbuchinnenseiten 6 und 7 sowie der Aufkleber                  das Wort „XhD“ ersetzt.\nPersonaldaten des in der Anlage 7 zu § 4 enthalte-\nnen Passmusters werden durch das im Anhang be-               c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:\nfindliche Passmuster: Vorläufiger Diplomatenpass                    „(5) Vor der Übermittlung der Passantragsda-\nersetzt.                                                         ten hinterlegen Passbehörden und Passhersteller\n15. Nach Anlage 7 zu § 4 wird die im Anhang befind-                  alle für eine elektronische und automatisierte\nliche Anlage 7a: Aufkleber Dienstort- und Dienstbe-              Kommunikation benötigten technischen Verbin-\nzeichnungsänderung eingefügt.                                    dungsparameter im Deutschen Verwaltungs-\ndiensteverzeichnis (DVDV), insbesondere die\n16. Die im Anhang befindliche Anlage 11: Formale An-\ndafür erforderlichen Zertifikate. Der Passhersteller\nforderungen an die Einträge im Reisepass wird an-\nnutzt eine Funktionalität des DVDV, um die Pass-\ngefügt.\nbehörde als eine solche zu verifizieren. Das Aus-\nwärtige Amt kann die benötigten technischen Ver-\nArtikel 2                                    bindungsparameter und die damit verbundenen\nÄnderung der                                    erforderlichen Zertifikate technisch unabhängig\nPassdatenerfassungs-                                vom Deutschen Verwaltungsdiensteverzeichnis\nund Übermittlungsverordnung                            (DVDV) lösen. Die Lösung muss hinsichtlich\nDie Passdatenerfassungs- und Übermittlungsverord-                 Datensicherheit und Datenschutz ein den Anfor-\nnung vom 9. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2312), die zuletzt              derungen dieser Verordnung entsprechendes\ndurch die Verordnung vom 18. Dezember 2009 (BGBl. I                  Niveau aufweisen.“\nS. 3960) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:        3. § 4 wird wie folgt gefasst:\n1. § 2 wird wie folgt gefasst:                                                              „§ 4\n„§ 2                                                       Zertifizierung\nErfassung von Lichtbild und\n(1) Die Systemkomponenten der Passbehörden\nFingerabdrücken; dezentrale Qualitätssicherung\nund des Passherstellers, deren Zertifizierung ver-\n(1) Die Passbehörde hat durch geeignete tech-             pflichtend ist, ergeben sich aus Anlage 2. Die Art\nnische und organisatorische Maßnahmen die erfor-              und die Einzelheiten der Zertifizierung sind den\nderliche Qualität der Erfassung des Lichtbildes und           Technischen Richtlinien des Bundesamtes für Si-\nder Fingerabdrücke sicherzustellen.                           cherheit in der Informationstechnik zu entnehmen.","1442            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2010\n(2) Für die Zertifizierung gilt § 9 des BSI-Gesetzes       die zuletzt durch die Verordnung vom 20. Oktober 2010\nvom 14. August 2009 (BGBl. I S. 2821) sowie die               (BGBl. I S. 1435) geändert worden ist, wird nach Num-\nBSI-Zertifizierungsverordnung vom 7. Juli 1992                mer 4 die folgende Nummer 5 eingefügt:\n(BGBl. I S. 1230) in der jeweils geltenden Fassung.           „5. Ordensname, Künstlername                0501, 0502“.\n(3) Die Kosten der Zertifizierung trägt der Antrag-\nsteller. Die BSI-Kostenverordnung vom 3. März 2005                                     Artikel 4\n(BGBl. I S. 519) in der jeweils geltenden Fassung\nAufhebung der\nfindet Anwendung.“\nVerordnung zur\n4. § 5 Satz 4 wird aufgehoben.                                                    Bestimmung der Muster\n5. § 6 wird aufgehoben.                                                          der Personalausweise der\nBundesrepublik Deutschland\n6. § 7 wird § 6 und wie folgt geändert:\nDie Verordnung zur Bestimmung der Muster der Per-\na) Die Absätze 2 bis 4 werden aufgehoben.\nsonalausweise der Bundesrepublik Deutschland vom\nb) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.               2. Juli 1986 (BGBl. I S. 1009; 1987 I S. 1160), die zuletzt\nc) Nach dem Wort „Datenaustauschformat“ wird die              durch Artikel 2 der Verordnung vom 19. Oktober 2007\nAngabe „(XPass)“ eingefügt.                               (BGBl. I S. 2386) geändert worden ist, wird aufgehoben.\nd) Die Angabe „31. Oktober 2009“ wird durch die\nAngabe „31. Dezember 2012“ ersetzt.                                                Artikel 5\n7. Die Anlage wird durch die im Anhang befindliche An-                          Bekanntmachungserlaubnis\nlage 1: Übersicht über die Technischen Richtlinien                Das Bundesministerium des Innern kann den Wort-\ndes Bundesamtes für Sicherheit in der Informations-           laut der Passverordnung, der Passdatenerfassungs-\ntechnik ersetzt.                                              und Übermittlungsverordnung sowie der Ersten Bun-\n8. Die im Anhang befindliche Anlage 2: Übersicht über             desmeldedatenübermittlungsverordnung in der vom\ndie zu zertifizierenden Systemkomponenten wird an-            1. November 2010 an geltenden Fassung im Bundes-\ngefügt.                                                       gesetzblatt bekannt machen.\nArtikel 3                                                       Artikel 6\nÄnderung der Ersten                                                  Inkrafttreten\nBundesmeldedatenübermittlungsverordnung                         Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am\nIn § 3 Satz 1 der Ersten Bundesmeldedatenübermitt-             1. November 2010 in Kraft. Artikel 4 dieser Verordnung\nlungsverordnung vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1689),              tritt am 31. Oktober 2010 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 25. Oktober 2010\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister des Innern\nThomas de Maizière","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2010      1443\nAnhang zu Artikel 1 Nummer 7\nReisepass (32 Seiten)\nPasskartenvorderseite und Passbuchinnenseite 1\nDie Seiten 1 bis 32 werden am unteren\nRand mit der Seriennummer versehen.\nReisepass (32 Seiten)\nPassbuchinnenseiten 4 und 5","1444       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2010\nAnhang zu Artikel 1 Nummer 8\nReisepass (48 Seiten)\nPasskartenvorderseite und Passbuchinnenseite 1\nDie Seiten 1 bis 48 werden am unteren\nRand mit der Seriennummer versehen.\nReisepass (48 Seiten)\nPassbuchinnenseiten 4 und 5","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2010        1445\nAnhang zu Artikel 1 Nummer 9\nKinderreisepass\nPassbuchinnenseiten 6 und 7\nKinderreisepass\nAufkleber Personaldaten","1446       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2010\nKinderreisepass\nAufkleber Verlängerung/Änderung","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2010        1447\nAnhang zu Artikel 1 Nummer 10\nVorläufiger Reisepass\nPassbuchinnenseiten 6 und 7\nVorläufiger Reisepass\nAufkleber Personaldaten","1448       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2010\nAnhang zu Artikel 1 Nummer 11\nDienstpass\nPasskartenvorderseite und Passbuchinnenseite 1\nDie Seiten 1 bis 48 werden am unteren\nRand mit der Seriennummer versehen.\nDienstpass\nPassbuchinnenseiten 4 und 5","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2010       1449\nAnhang zu Artikel 1 Nummer 12\nDiplomatenpass\nPasskartenvorderseite und Passbuchinnenseite 1\nDie Seiten 1 bis 48 werden am unteren\nRand mit der Seriennummer versehen.\nDiplomatenpass\nPassbuchinnenseiten 4 und 5","1450         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2010\nAnhang zu Artikel 1 Nummer 13\nVorläufiger Dienstpass\nPassbuchinnenseiten 6 und 7\nVorläufiger Dienstpass\nAufkleber Personaldaten","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2010       1451\nAnhang zu Artikel 1 Nummer 14\nVorläufiger Diplomatenpass\nPassbuchinnenseiten 6 und 7\nVorläufiger Diplomatenpass\nAufkleber Personaldaten","1452      Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2010\nAnhang zu Artikel 1 Nummer 15\nAnlage 7a\nAufkleber Dienstort- und Dienstbezeichnungsänderung","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2010           1453\nAnhang zu Artikel 1 Nummer 16\nAnlage 11\nFormale Anforderungen an die Einträge im Reisepass\nAnzahl der zur Verfügung stehenden Zeichen\nDatenfelder                                 Schriftgröße 2\nSchriftgröße 1                                    Schriftgröße 3     Schriftgröße 4\n(2,12 mm)\n(2,12 mm)1)2)                                      (1,59 mm)           (1,06 mm)\nkleinerer Abstand\nSeriennummer3)        9 Zeichen pro Zeile;  –4)                        –                   –\n1 Zeile (insgesamt\n9 Zeichen)\nFamilienname5)        36 Zeichen pro Zeile; 45 Zeichen pro Zeile; 51 Zeichen pro Zeile; 59 Zeichen pro Zeile;\nund                   2 Zeilen (insgesamt   2 Zeilen (insgesamt        3 Zeilen (insgesamt 4 Zeilen (insgesamt\nGeburtsname6)         72 Zeichen)           90 Zeichen)                153 Zeichen)        236 Zeichen)\nVornamen              36 Zeichen pro Zeile; 45 Zeichen pro Zeile; 51 Zeichen pro Zeile; 59 Zeichen pro Zeile;\n1 Zeile (insgesamt    1 Zeile (insgesamt         2 Zeilen (insgesamt 3 Zeilen (insgesamt\n36 Zeichen)           45 Zeichen)                102 Zeichen)        177 Zeichen)\nTag der Geburt        10 Zeichen pro Zeile; –                          –                   –\n1 Zeile (insgesamt\n10 Zeichen)\nOrt der Geburt        27 Zeichen pro Zeile; 33 Zeichen pro Zeile; 38 Zeichen pro Zeile; 45 Zeichen pro Zeile;\n1 Zeile (insgesamt    1 Zeile (insgesamt         2 Zeilen (insgesamt 3 Zeilen (insgesamt\n27 Zeichen)           33 Zeichen)                76 Zeichen)         135 Zeichen)\nGeschlecht            1 Zeichen             –                          –                   –\nStaatsangehörigkeit   20 Zeichen pro Zeile; 25 Zeichen pro Zeile; 29 Zeichen pro Zeile; 33 Zeichen pro Zeile;\n1 Zeile (insgesamt    1 Zeile (insgesamt         1 Zeile (insgesamt  2 Zeilen (insgesamt\n20 Zeichen)           25 Zeichen)                29 Zeichen)         66 Zeichen)\nLetzter Tag der       10 Zeichen pro Zeile; –                          –                   –\nGültigkeitsdauer      1 Zeile (insgesamt\n10 Zeichen)\nWohnort7)             35 Zeichen pro Zeile; 55 Zeichen pro Zeile; –                        –\n2 Zeilen (insgesamt   2 Zeilen (insgesamt\n70 Zeichen)           110 Zeichen)\nFarbe der Augen7)     35 Zeichen pro Zeile; 55 Zeichen pro Zeile; –                        –\n1 Zeile (insgesamt    1 Zeile (insgesamt\n35 Zeichen)           55 Zeichen)\nGröße7)               3 Zeichen pro Zeile;  3 Zeichen pro Zeile;       –                   –\n1 Zeile (insgesamt    1 Zeile (insgesamt\n3 Zeichen)            3 Zeichen)\nOrdensname,           35 Zeichen pro Zeile; 55 Zeichen pro Zeile; –                        –\nKünstlername7)        1 Zeile (insgesamt    1 Zeile (insgesamt\n35 Zeichen)           55 Zeichen)\nAusstellende Behörde 28 Zeichen pro Zeile; –                           –                   –\n3 Zeilen (insgesamt\n84 Zeichen)\nDienstort und         35 Zeichen pro Zeile; 55 Zeichen pro Zeile; –                        –\nDienstbezeichnung8)   5 Zeilen (insgesamt   5 Zeilen (insgesamt\n175 Zeichen)          275 Zeichen)\nPassaktennummer8)     35 Zeichen pro Zeile; 55 Zeichen pro Zeile; –                        –\n1 Zeile (insgesamt    1 Zeile (insgesamt\n35 Zeichen)           55 Zeichen)","1454                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2010\nAnzahl der zur Verfügung stehenden Zeichen\nDatenfelder des Aufklebers für Änderungen des\nDienstortes und der Dienstbezeichnung\nSchriftgröße9)\nDienstort/Dienstbezeichnung                                 13 Zeilen à 33 Zeichen und 4 Zeilen à 26 Zeichen\n(insgesamt 533 Zeichen)\nSeriennummer                                                9 Zeichen pro Zeile;\n1 Zeile (insgesamt 9 Zeichen)\n1\n) Soweit nicht die maximale Anzahl der zur Verfügung stehenden Zeichen ausgenutzt wird, werden die Daten im Normalschriftgrad (Schriftgröße 1;\n2,12 mm) und in einer Zeile dargestellt. Die Datenfelder „Familienname und gegebenenfalls Geburtsname“ können auch im Normalschriftgrad\nzweizeilig dargestellt werden. Das Datenfeld „Behörde“ kann im Normalschriftgrad dreizeilig dargestellt werden. Falls erforderlich, können die\nDaten in den Feldern „Vorname“, „Geburtsort“ auch in den Verkleinerungsschriftgraden mit jeweils einer zusätzlichen Zeile dargestellt werden, in\nden Feldern „Familienname und gegebenenfalls Geburtsname“ mit zwei zusätzlichen Zeilen.\n2\n) Bei vorläufigen Pässen und Kinderreisepässen können die Passdaten ausschließlich in der Schriftgröße 1 wiedergegeben werden. Dabei werden\neinzelne Datenfelder mit einer eingeschränkten Zeichenanzahl dargestellt.\n3\n) Die Prüfziffer nach der neunstelligen alphanumerischen Seriennummer wird in der Regel durch das Verfahren generiert.\n4\n) Bei bestimmten Datenfeldern ist die Verwendung des Verkleinerungsschriftgrades nicht vorgesehen.\n5\n) Soweit ein Doktorgrad existiert, wird dieser im Feld „Name“ eingetragen und verkürzt dieses entsprechend (z. B. um 4 Stellen bei Eintragung von\n„DR.“).\n6\n) Soweit ein Geburtsname existiert, kommt diesem mindestens eine vollständige Zeile zu. Am Beginn dieser Zeile werden fünf Zeichen durch die\nZeichenfolge „GEB.“ bzw. „geb.“ belegt.\n7\n) Kommt in mindestens einem der Felder „Wohnort“, „Farbe der Augen“, „Größe“ oder „Ordens- und Künstlername“ die Schriftgröße 2 zum Einsatz,\nso werden diese Felder insgesamt mit der Schriftgröße 2 ausgegeben.\n8\n) Felder, die nur für die amtlichen Pässe gelten. Kommt im Feld „Dienstort und Dienstbezeichnung“ die Schriftgröße 2 zum Einsatz, so wird auch\ndas Feld „Passaktennummer“ mit dieser Schriftgröße ausgegeben.\n9\n) Für die Tintenstrahldrucker in den Passbehörden sind folgende Einstellungen erforderlich: Für Dienstbezeichnung/Dienstort und Seriennummer ist\njeweils die Schriftart Courier Fett im Schriftgrad 10 Punkt zu verwenden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2010    1455\nAnhang zu Artikel 2 Nummer 7\nAnlage 1\nÜbersicht über die Technischen Richtlinien\ndes Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik\n1. BSI: Technische Richtlinie TR-03104, Technische Richtlinie zur Produktions-\ndatenerfassung, -qualitätsprüfung und -übermittlung (TR PDÜ)\n2. BSI: Technische Richtlinie TR-03121, Biometrics for Public           Sector\nApplications (TR Biometrie)\n[Technische Richtlinie für Biometrie in hoheitlichen Anwendungen]\n3. BSI: Technische Richtlinie TR-03123, XML-Datenaustauschformat für hoheit-\nliche Dokumente (TR XhD)\n4. BSI: Technische Richtlinie TR-03132, Sichere Szenarien für Kommunika-\ntionsprozesse im Bereich hoheitlicher Dokumente (TR SiSKo hD)","1456     Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2010\nAnhang zu Artikel 2 Nummer 8\nAnlage 2\nÜbersicht über die zu zertifizierenden Systemkomponenten\nNr.  Bezeichnung der Systemkomponente               Verpflichtung/Option\n1  Fingerabdruckleser                   Verpflichtung für die Anbieter dieser\nGeräte\nVerpflichtung für den Passhersteller\nVerpflichtung für die Passbehörden\n2  Software zur Erfassung und Qua- Verpflichtung für den Passhersteller\nlitätssicherung von Lichtbild und Verpflichtung für die Passbehörden\nFingerabdrücken\n3  Modul für die Datenübermittlung Verpflichtung für den Passhersteller\nvon der Passbehörde an den Verpflichtung für die Passbehörden\nPasshersteller\n4  Modul zur Sicherung der Authen- Verpflichtung für den Passhersteller\ntizität und Vertraulichkeit der An- Verpflichtung für die Passbehörden\ntragsdaten"]}