{"id":"bgbl1-2010-52-7","kind":"bgbl1","year":2010,"number":52,"date":"2010-10-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2010/52#page=29","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2010-52-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2010/bgbl1_2010_52.pdf#page=29","order":7,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung","law_date":"2010-10-20T00:00:00Z","page":1435,"pdf_page":29,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 27. Oktober 2010           1435\nZweite Verordnung\nzur Änderung der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung\nVom 20. Oktober 2010\nAuf Grund des § 20 Absatz 2 in Verbindung mit § 20              aa) In Nummer 8 wird nach der Angabe „0901 bis\nAbsatz 3 des Melderechtsrahmengesetzes in der Fas-                      0914,“ die Angabe „0916,“ eingefügt.\nsung der Bekanntmachung vom 19. April 2002 (BGBl. I                bb) In Nummer 10 wird nach den Wörtern „zu ei-\nS. 1342) verordnet das Bundesministerium des Innern:                    ner“ das Wort „steuererhebenden“ eingefügt.\nb) Folgende Absätze 2 und 3 werden angefügt:\nArtikel 1\n„(2) Soweit bei Ehegatten oder eingetragenen\nDie Erste Bundesmeldedatenübermittlungsverord-                  Lebenspartnern ohne gemeinsame Wohnung Da-\nnung vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1689), die zuletzt              ten nach § 2 Absatz 1 Nummer 15 des Melde-\ndurch Artikel 3 der Verordnung vom 19. Oktober 2007                rechtsrahmengesetzes bei der Anmeldung zu\n(BGBl. I S. 2386) geändert worden ist, wird wie folgt              speichern sind, übermittelt die Meldebehörde\ngeändert:                                                          der neuen Wohnung der Meldebehörde, die für\n1. § 2 wird wie folgt geändert:                                    die alleinige Wohnung oder die Hauptwohnung\ndes anderen Ehegatten oder des anderen Le-\na) In Absatz 3 Satz 2 wird der Punkt am Ende durch              benspartners zuständig ist, im Anschluss an das\nein Komma ersetzt und werden folgender Halb-                 Rückmeldeverfahren gemäß Absatz 1 folgende\nsatz sowie folgender Satz angefügt:                          Daten des Einwohners:\n„soweit dies hinsichtlich der Sicherstellung der                                                  Datenblatt\nVertraulichkeit, Integrität und Authentizität der\nübertragenen Daten dem OSCI-Transport gleich-                1.   Familiennamen                 0101 bis 0106,\nwertig ist. Die Gleichwertigkeit ist durch die ver-          2.   Vornamen                         0301, 0302,\nantwortliche Stelle zu dokumentieren.“\n3.   Doktorgrad                             0401,\nb) Absatz 4 wird durch die folgenden Absätze 4 bis 7\nersetzt:                                                     4.   Tag der Geburt                         0601,\n„(4) OSCI-XMeld ist die am 23. Juli 2003 auf              5.   gegenwärtige Anschrift,       1201 bis 1206,\nder Grundlage des Datensatzes für das Meldewe-                    Haupt- und Nebenwohnung       1208 bis 1213,\nsen – Einheitlicher Bundes-/Länderteil (DSMeld)\nherausgegebene Beschreibung des Datensatzes                  6.   Ehegatte oder Lebenspartner   1501 bis 1505,\nfür Datenübermittlungen im Bereich des Melde-                     (Vor- und Familienname,                1507,\nwesens. OSCI-Transport ist der am 6. Juni 2002                    Doktorgrad, Tag der Geburt,   1509 bis 1515,\nherausgegebene Standard für ein Datenübermitt-                    Anschrift)                    1517 bis 1520,\nlungsprotokoll.                                                                                          1523,\n1525 bis 1531,\n(5) Der DSMeld in der Fassung vom 20. März\n1994 legt Form und Inhalt der in automatisierter             7.   Übermittlungssperren             1801, 1802.\noder papiergebundener Form zu übermittelnden                      nach § 21 Abs. 5 MRRG\nDaten fest.                                                  Bei Ehegatten übermittelt die Meldebehörde zu-\n(6) Die Standards OSCI-XMeld und OSCI-                    sätzlich die Identifikationsnummern gemäß § 2\nTransport sind beim Bundesverwaltungsamt, Bar-               Absatz 2 Nummer 7 des Melderechtsrahmen-\nbarastraße 1, 50735 Köln, der DSMeld ist beim                gesetzes (Datenblätter 2701 und 2703).\nVerlag W. Kohlhammer GmbH, Heßbrühler-                          (3) Damit die bisher zu einem Einwohner ge-\nstraße 69, 70565 Stuttgart, zu beziehen. Beide               speicherten Daten gemäß § 2 Absatz 1 Num-\nStandards sowie der DSMeld sind beim Bundes-                 mer 15 und Nummer 18 sowie Absatz 2 Nummer 7\narchiv, Potsdamer Straße 1, 56075 Koblenz,                   des Melderechtsrahmengesetzes abgeglichen\njedermann zugänglich archivmäßig gesichert nie-              werden, hat die Meldebehörde, die für die allei-\ndergelegt.                                                   nige Wohnung oder die Hauptwohnung des Ehe-\n(7) Änderungen der Standards OSCI-XMeld                   gatten oder des Lebenspartners zuständig ist, am\nund OSCI-Transport sowie des DSMeld werden                   1. November 2011 die in Absatz 2 genannten Da-\nvom Bundesministerium des Innern im elektro-                 ten der Meldebehörde zu übermitteln, die für die\nnischen Bundesanzeiger bekannt gemacht; dabei                alleinige Wohnung oder die Hauptwohnung des\nsind das Herausgabedatum und der Beginn ihrer                anderen Ehegatten oder des anderen Lebens-\nAnwendung anzugeben.“                                        partners zuständig ist. Die Meldebehörde des an-\nderen Ehegatten oder des anderen Lebenspart-\n2. § 3 wird wie folgt geändert:\nners hat die nach Satz 1 übermittelten Daten bis\na) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und in Satz 1           spätestens zum 1. Mai 2012 mit den im Melde-\nwie folgt geändert:                                          register gespeicherten Daten abzugleichen.“","1436           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 27. Oktober 2010\n3. § 4 wird wie folgt geändert:                                  behörde die geänderten Daten (Änderungsmitteilung\na) In Absatz 1 ist im Klammerzusatz nach der An-              Ehegatte oder Lebenspartner). Dabei sind anzuge-\ngabe „2702,“ die Angabe „2703,“ einzufügen.                ben:\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                          1. Name und Tag der Geburt der Person, deren Da-\naa) Die Angabe „§ 3“ ist durch die Angabe „§ 3                 ten sich ändern (Datenblätter 0101 bis 0106,\nAbsatz 1“ zu ersetzen.                                    0601) und\nbb) Es wird folgender Satz 3 angefügt:                     2. Name und Tag der Geburt des Ehegatten oder\ndes Lebenspartners (Datenblätter 1501 bis 1503,\n„Wurde der Einwohner bei der bisher zustän-\n1505, 1517 bis 1519, 1521), der zu der unter\ndigen Meldebehörde nach unbekannt oder\nNummer 1 genannten Person gespeichert ist.\nins Ausland abgemeldet, teilt sie dies sowie\ndas Auszugsdatum (Datenblatt 1306) der                   (5) Verstirbt ein Ehegatte oder ein Lebenspartner\nMeldebehörde der neuen Wohnung mit.“                  ohne gemeinsame Wohnung, so hat die für ihn zu-\nc) In Absatz 3 ist in Nummer 5 die Angabe „1212“              ständige Meldebehörde die für den hinterbliebenen\ndurch die Angabe „1213“ zu ersetzen.                       Ehegatten oder den hinterbliebenen Lebenspartner\nzuständige Meldebehörde darüber zu unterrichten\nd) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:            und folgende Daten zu übermitteln (Sterbefallmittei-\n„(5) Weichen die der Meldebehörde nach § 3              lung Ehegatte oder Lebenspartner):\nAbsatz 2 und 3 übermittelten Daten von den bei\n1. Name und Tag der Geburt der verstorbenen Per-\nihr gespeicherten Daten des Ehegatten oder des\nson (Datenblätter 0101 bis 0106, 0601),\nLebenspartners ab, so unterrichtet sie hierüber\nunverzüglich die Meldebehörde, die ihr die Daten           2. Name und Tag der Geburt des hinterbliebenen\nübermittelt hat. Damit die abweichenden Daten                  Ehegatten oder des hinterbliebenen Lebenspart-\nder richtigen Person zugeordnet werden, sollen                 ners (Datenblätter 1501 bis 1503, 1505, 1517 bis\ndie nach § 3 Absatz 2 übermittelten Daten unver-               1519, 1521), der zu der unter Nummer 1 genann-\nändert zusätzlich übermittelt werden.“                         ten Person gespeichert ist, sowie\n4. In § 5 werden nach Absatz 3 folgende Absätze 4                3. den Sterbetag (Datenblatt 1901).“\nund 5 angefügt:\n„(4) Ändern sich die in § 2 Absatz 1 Nummer 15                                   Artikel 2\noder 18 oder Absatz 2 Nummer 7 des Melderechts-\n(1) Artikel 1 Nummer 1 tritt am Tag nach der Verkün-\nrahmengesetzes bezeichneten Daten von Ehegatten\ndung in Kraft.\noder Lebenspartnern ohne gemeinsame Wohnung,\nübermittelt die Meldebehörde der für den anderen             (2) Im Übrigen tritt diese Verordnung am 1. Novem-\nEhegatten oder Lebenspartner zuständigen Melde-            ber 2011 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 20. Oktober 2010\nDer Bundesminister des Innern\nThomas de Maizière"]}